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Entscheid

IV.2019.45

Gerichtsgutachten, Revision nach Art. 17 ATSG, Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG

6. Januar 2021Deutsch32 min

zum 5. September 2013 liess sich die Beschwerdeführerin stationär in der D____ behandeln

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.45

Verfügung vom 22. Januar 2019

Gerichtsgutachten, Revision nach

Art. 17 ATSG, Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin arbeitete von September 2009 bis

Januar 2014 als Kundenberaterin bei der C____ (IV-Akte 20 und 30). Am 17. Juni

2013 (IV-Akte 2) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) zum Leistungsbezug an und wies auf eine Gingivitis, starke Zahnschmerzen

sowie Schmerzen in der rechten Kopf- bzw. Gesichtshälfte hin. Vom 9. Juli bis

zum 5. September 2013 liess sich die Beschwerdeführerin stationär in der D____ behandeln

und anschliessend in der Tagesklinik vom 18. November 2013 bis 24. Januar 2014.

Diagnostiziert wurden unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

und ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (IV-Akte 29 S. 2)

beziehungsweise eine chronische Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive

Episode und ein Erschöpfungssyndrom (IV-Akte 38). Dr. med. E____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Gutachten vom 9. Januar 2014

(IV-Akte 32) zu Handen der Krankentaggeldversicherung keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt

(ICD-10 F43.22) und ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 18 des Gutachtens).

Demzufolge hielt er die Beschwerdeführerin für vollumfänglich arbeitsfähig (S.

27 des Gutachtens).

Vom 19. Mai bis 18. August 2014 (IV-Akte 51) absolvierte die

Beschwerdeführerin ein Aufbautraining bei der F____ als berufliche Massnahme

der IV. Im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen

polydisziplinären Gutachten der G____ vom 8. Mai 2015 legten die Gutachter eine

80%ige Arbeitsfähigkeit fest bei folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: chronisch tägliche Kopfschmerzen (Hemikranie

rechts), semiologisch chronische Migräne (G43.3, ICHD-II 1.5.1) bei

vorbestehender episodischer Migräne ohne Aura (G43.0, ICHD-II1.1) und

rezidivierende atypische rechtsseitige Gesichtsschmerzen unklarer Ätiologie

(R51, ICHD-II1.1) mit möglicher neuropathischer Komponente. Ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit waren verschiedene psychiatrische Verdachtsdiagnosen. Die Beschwerdeführerin liess sich ein weiteres Mal vom 11. bis

30. Januar 2016 in der H____ stationär behandeln (IV-Akte 81 S. 3) sowie vom

20. bis 25. Juni 2016 (IV-Akte 93 S. 3ff. und 145). Gestützt auf das Gutachten

der G____ verneinte die IV-Stelle am 13. Mai 2016 einen Rentenanspruch, die

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) Am 25. Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle holte weitere Berichte behandelnder

Ärzte ein. Im Dezember 2017 begann eine zahnärztliche Sanierung der Mundhöhle

(IV-Akte 135 und 145).

Vom 27. Dezember 2018 bis zum 8. März 2019 hielt sich die

Beschwerdeführerin zur Behandlung in der I____ auf. Diagnostiziert wurden eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41),

eine posttraumatische Belastungsstörung, komplex (ICD-10 F43.1), eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere

Episode (F33.1) und eine nichtorganische Schlafstörung, nicht näher bezeichnet

(ICD-10 F51.9).

Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 wies die IV-Stelle das

erneute Leistungsbegehren ab und begründete dies damit, dass keine

gesundheitliche Veränderung ausgewiesen sei (IV-Akte 152).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 22. Februar 2019 beantragt die

Versicherte, es sei die Verfügung vom 22. Januar 2019 aufzuheben und es

sei ihr eine unbefristete IV-Rente auszurichten. Ausserdem sei ihr die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit ergänzender Begründung vom

28.

Mai 2019 beantragt die Versicherte weiter die Einholung eines

Gerichtsgutachtens, sofern sich die Zusprechung einer Rente nicht ohne weiteres

rechtfertigen sollte.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 6. September 2019 hält die Beschwerdeführerin

an ihren Anträgen fest, ebenso wie die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 16.

Oktober 2019.

III.

Am 9. Dezember 2019 reicht die Beschwerdeführerin den Bericht

von Dr. med. J____ vom 2. Dezember 2019 ein und gibt an, wo sie aktuell in

psychotherapeutischer Behandlung ist.

IV.

In der Sitzung vom 16. Dezember 2019 entscheidet die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt, den Fall auszustellen und ein

gerichtliches Obergutachten einzuholen. Am 17. Dezember verfügt die

Instruktionsrichterin entsprechend, schlägt den Parteien das G____ als

Gutachterstelle mit den im Auftragsentwurf aufgeführten Expertinnen und

Experten vor und gibt den Parteien Gelegenheit, dazu sowie zum beiliegenden Auftragsentwurf

samt Fragenkatalog Stellung zu nehmen. Am 17. Januar 2020 nahm die IV-Stelle

Stellung. Die Beschwerdeführerin wendet mit Eingabe vom 20. Februar 2020 ein,

dass die vorgeschlagene Gutachterstelle bereits vorbefasst gewesen sei.

V.

Mit Eingabe vom 20. März 2020 lässt die Beschwerdeführerin dem

Gericht weitere, von der Instruktionsrichterin am 26. Februar 2020

eingeforderte Dokumente zukommen.

VI.

Am 26. März 2020 schlägt die Instruktionsrichterin Dr. med. K____

und Dr. med. L____ für die Begutachtung vor und gibt den Parteien nochmals

Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 4. Mai 2020 vergibt die Instruktionsrichterin

den Gutachtensauftrag an die beiden vorgeschlagenen Ärzte. Am 8. Oktober 2020

reichen die Dres. med. L____ und K____ ihre jeweiligen Teilgutachten ein. Mit

Verfügung vom 16. Oktober 2020 stellt die Instruktionsrichterin die Gutachten

den Parteien zu und gibt ihnen wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme. Die

IV-Stelle nimmt am 9. November 2020 Stellung und hält an ihrem Rechtsbegehren

fest. In der Stellungnahme vom 17. November 2020 hält die Beschwerdeführerin

ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren fest.

VII.

Am 6. Januar 2021 findet die zweite Beratung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei mindestens zu 75 %

arbeitsunfähig und verweist dazu auf den Austrittsbericht der I____. Im

Vordergrund stehe eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, es sei aber

auch von einer mittelgradigen bis schweren Depression auszugehen. Die

Schmerzstörung, die Depression, die Angststörung und die posttraumatische

Belastungsstörung würden sich gegenseitig verstärken. Einerseits liege die

Begutachtung schon Jahre zurück und würde die aktuelle gesundheitliche

Situation nicht abbilden, andererseits sei mit diesem Austrittsbericht der

Beweiswert des Gutachtens des G____ vom 8. Mai 2015 in Frage gestellt.

2.2

Die IV-Stelle vertritt die Ansicht, es sei bei der Versicherten zu

keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen. Die geltend

gemachten Symptome und subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin würden jenen

gleichen, die im Gutachten der G____ beschrieben worden seien, und das

Grundlage für die ablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin sei. Der

Sachverhalt habe sich daher nicht wesentlich verändert.

2.3

An seiner Sitzung vom 16. Dezember 2019 hat das Gericht das

Verfahren ausgestellt, um ein Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen der

Neurologie und der Psychiatrie einzuholen (siehe auch oben Sachverhalt Erw.

IV.). Die Instruktionsrichterin begründete das Einholen eines Gutachtens damit,

dass die IV-Stelle weder im Hinblick auf die Verfügung vom 13. Mai 2016 noch

auf diejenige vom 22. Januar 2019 eigene fachspezifische Abklärungen getroffen

habe. Angesichts der Berichte des Hausarztes, der behandelnden Psychiaterin und

insbesondere der I____ vom 13. März 2019 reiche eine Aktenbeurteilung des RAD

aus allgemeinmedizinscher Sicht klar nicht.

3.

3.1

Die IV-Stelle bringt in der Stellungnahme vom 9. November 2020 vor, dass

sich gemäss bidisziplinärem Gutachten der Dres. med. K____ und L____ der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorbegutachtung nicht

geändert habe. Daher liege kein Revisionsgrund vor und es bleibe beim früheren

Rechtszustand. Soweit Dr. med. K____ die Diagnose einer komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung stelle, kenne das ICD-10 dieses Konzept an

und für sich nicht, es sei aber vorgesehen, diese Diagnose in das ICD-11

aufzunehmen. Dass dieses Konzept in jüngerer Zeit vermehrt diskutiert werde,

stelle noch keinen Revisionsgrund dar. RAD-Arzt Dr. med. M____ hielt in seiner

Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 fest, dass bereits im Jahr 2015 syndromal dieselbe

psychiatrische Problematik bestanden habe und damit sei von einer anderen

Beurteilung eines medizinisch unverändert gebliebenen Sachverhaltes auszugehen.

3.2

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, im Gerichtsgutachten sei ihr

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. August 2012 attestiert worden,

weswegen ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei.

3.3

Einig sind sich die Parteien, dass auf das Gutachten der Dres. K____

und L____ abgestellt werden kann (vgl. dazu Bericht des RAD vom 28. Oktober

2020). Strittig ist jedoch, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

3.4

Im Rahmen einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln analog

anwendbar (statt vieler: Urteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.2.1). Ändert

sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit

Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen

Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich

gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs-

oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3); dazu gehört die

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an

die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines

im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.5

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen,

wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteile

des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2014, 9C_378/2014, E. 4.2 und vom 4.

September 2013, 9C_226/2013, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).

3.6

Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision

erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das

Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für

sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen

medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der

Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich

erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende)

ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine

effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten

bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen

Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2020 vom 8.

Juli 2020 E. 6.1. mit Hinweis auf die Urteile 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E.

3.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und 9C_710/2014 vom 26. März 2015

E. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren

ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt,

um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist

vielmehr eine veränderte Befundlage (8C_170/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3 mit

weiteren Hinweisen).

3.7

Die abweichende medizinische oder rechtliche

Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen

führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung

beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von

revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche

Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte

Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine

unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen. Auch eine

Veränderung von versicherungsmedizinischen Beurteilungsparametern kann zu einer

abweichenden ärztlichen Schlussfolgerung hinsichtlich eines tatsächlich gleich

gebliebenen Zustandes führen. Eine neue medizinische Beurteilung etwa, die mit

der Entwicklung der Rechtspraxis zur Invalidität bei psychosomatischen Leiden

(BGE 131 V 49; 130 V 352; vgl. auch BGE 136 V 279 und 132 V 65) begründet wird,

kann weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 ATSG noch unter einem anderen

Anpassungstitel eine neue Beurteilung des Anspruchs veranlassen (BGE 135 V 201

und 215). Eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis darf erst im Rahmen

einer festgestellten erheblichen Tatsachenänderung berücksichtigt werden (Urteil

des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1.; siehe vorherige

Erw. 3.6.).

3.8

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall

bildet daher die Verfügung vom 13. Mai 2016 (IV-Akte 87) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Die aktuelle gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin präsentiert sich gemäss Gerichtsgutachten vom 8. Oktober

2020.

wie folgt:

4.2

Dr. med. K____ diagnostizierte im psychiatrischen

Teilgutachten vom 8. Oktober 2020 eine komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit andauernder

Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1) und eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F33.1; S. 26 des Gutachtens) und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin

sei seit dem 23. August 2012 sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer

angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S. 52 des Gutachtens).

Der Gutachter führte zwei Begutachtungssitzungen

durch. Er beschrieb die Beschwerdeführerin als ausgesprochen nervös und

unruhig. Sie habe von Beginn weg immer wieder weinerlich, ausgesprochen

belastet und jederzeit authentisch psychisch leidend gewirkt. Ihr

Gesichtsausdruck habe eine mittelgradige Müdigkeit und Depressivität, auch eine

gewisse Zurückhaltung und ein gewisses Misstrauen gezeigt. Während der

Begutachtung habe sie nie ruhig sitzen bleiben können. Sie habe psychomotorisch

eine permanente Anspannung gezeigt, in einzelnen Momenten auch eine Agitation,

aber sie habe nie verlangsamt imponiert. Immer wieder schien sie durch

einschiessende Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte bzw. im rechten Ohr

beeinträchtigt zu sein und habe sich dann sofort ans rechte Ohr gefasst. Viele

Bereiche ihres Lebens würden für sie nach wie vor eine ausgesprochene subjektive

Belastung bedeuten, sodass sie bei zahlreichen Fragen zunächst mit einer

deutlichen Verzweiflung und einer Zunahme der inneren Unruhe reagiert habe. Es

sei ihr sodann gelungen, zumindest einzelne traumatisierende Ereignisse aus

ihrer Kindheit bzw. Jugendzeit in Ex-Jugoslawien zu erzählen, was ihr sichtlich

Mühe bereitet habe, zumal sie äusserst verzweifelt, innerlich unruhig,

teilweise kurzatmig und authentisch leidend imponiert habe und dabei in

auffälliger Weise immer wieder beide Hände zu Fäusten geballt habe. Sie habe

dabei auch jeweils eine Affektlabilität gezeigt. Sprachmotorisch habe sie

teilweise sehr lange Latenzen in der Sprachinitiierung gezeigt, weil es ihr immer

wieder ausgesprochen schwergefallen sei, Fragen zu beantworten, weil diese sie

an traumatisierende Lebensereignisse erinnert hätten. Im formalen Denken habe

sie eine ausgesprochene Einengung um ihre Gesichts- bzw. Kopfschmerzen gezeigt

und auch um ihre psychischen Beschwerden. Ihre Grundstimmung sei hauptsächlich

mittelgradig depressiv gewesen und habe eine mittelgradige Affektverarmung

gezeigt. Sie habe wiederholt eine Affektlabilität gezeigt, in deren Rahmen sie

dann verzweifelt und authentisch leidend imponiert habe.

Sodann diskutierte der Gutachter die

innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin (S. 37 ff. des

Gutachtens). Sie habe ein eigentliches Zuhause kaum erleben können und habe

bereits als Kind eine ausgesprochen hohe Anpassungsleistung erbringen müssen,

um sich an die keinesfalls stabilen Familienverhältnisse zu gewöhnen und mit

diesen adäquat umgehen zu können. Aufgrund der frühen Trennung durch die Eltern

habe es ihr nie gelingen können, stabile, verlässliche und konstant präsente

Elternbilder zu internalisieren, die es ihr ermöglicht hätten, einen stabilen

Narzissmus zu entwickeln, um sich in späteren Lebensabschnitten bei Belastungs-

und Konfliktsituationen mit einem inneren und unterstützenden Objekt

identifizieren zu können. Der Kern der innerpsychischen Struktur der

Beschwerdeführerin werde also durch eine frühe narzisstische Fehlentwicklung

definiert. Diese frühe narzisstische Insuffizienz liege überdauernd vor und

breche zeitlebens immer wieder durch. Dass die Beschwerdeführerin im August

2012.

kurz nach dem Tod des Vaters mit einer derart ausgeprägten Symptomentwicklung

reagiert habe, untermauere für sich alleine schon, dass hier keine

Abwehrmechanismen bzw. Bewältigungsstrategien in Belastungs- und

Konfliktsituationen vorliegen können. Die Betrachtung der frühen

Beziehungsgestaltungen weise mit einiger Wahrscheinlichkeit auf eine gewisse

abhängige Persönlichkeitsstruktur hin.

Im Weiteren widmete sich der Gutachter den

Traumafolgestörungen bei der Beschwerdeführerin. Die komplexe posttraumatische

Belastungsstörung erfasse anhaltende und sich wiederholende Taten, wie sie in

Gefangenschaften vorkämen, wo es den Betroffenen nicht möglich sei, zu

flüchten. Solche «Gefangenschaften»

könnten sich selbstverständlich auch in Familiensystemen entwickeln, in denen

repetitive und häufige Familiengewalt angewendet werde, und wo es Betroffenen,

insbesondere im Kindesalter, nicht möglich sei, aus diesem traumatisierendem

Familiensystem zu fliehen. Die wissenschaftliche Evidenz zeige, dass mit

steigender Zahl traumatischer Erfahrungen die Wahrscheinlichkeit für eine

komplexe posttraumatische Belastungsstörung ebenfalls steige. Bei einer

komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gebe es eine Vielzahl diverser

Symptome, die verschiedene Dimensionen betreffen, so somatische, kognitive,

affektive, dissoziative wie auch Verhaltensdimensionen. Diese Patienten hätten

auch erhebliche interaktionelle bzw. interpersonelle Defizite. Es entstehe ein

permanentes Misstrauen anderen Menschen gegenüber und ein überdauernder

insuffizienter Selbstwert. Bei einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung

können auch all jene Symptome vorkommen, die bei einer „klassischen“

posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen, nämlich Alpträume, Flashbacks,

Vermeidungsverhalten wie auch ein Hyperarousal.

Die Beschwerdeführerin habe wiederholt teilweise

erhebliche Typ-II-Traumata erlebt, wie sexuelle Missbrauchserfahrungen in ihrer

Kindheit und Jugend, als auch Kriegserfahrungen, die für sie ausgesprochen

beängstigend und bedrohlich gewesen seien. Diese traumatisierenden Erlebnisse

seien in einem Lebensabschnitt erfolgt, in dem sie ohne ihre Eltern gelebt

habe. Die Mutter sei bereits in der Schweiz wohnhaft gewesen, zum Vater habe

nur sporadischer Kontakt bestanden. Somit haben diese traumatisierenden

Erfahrungen umso bedrohlicher und angstinduzierend auf sie einwirken müssen. Es

habe sich während beiden hiesigen Untersuchungsterminen in aller Deutlichkeit

gezeigt, wie ausgeprägt ihre Schwierigkeiten seien, sich mit diesen

traumatischen Erlebnissen wieder zu konfrontieren. Sie benötige immer wieder

minutenlange Pausen und «Anlaufzeiten», um über diese traumatisierenden Erfahrungen zu berichten, habe eine

ausgesprochen deutliche Affektlabilisierung mit psychovegetativen

Begleitreaktionen gezeigt und habe dabei jederzeit vollumfänglich authentisch

und in ausgeprägtem Masse verzweifelt und psychisch angespannt gewirkt. Hier

habe sich ohne jeden Zweifel eine Explorandin präsentiert, die unter schweren

Psychotraumatisierungen leide. Die Kriterien des Wiedererlebens, des

Vermeidungsverhaltens und der pathologischen Erregbarkeit seien erfüllt. Die

von ihr seit 2012 erlebten Körperschmerzen seien zur Hauptsache psychogenen

Ursprungs und Ausdruck einer schwerwiegenden Somatisierung. Diese

Körperschmerzen seien konzeptuell einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung

zuzuordnen. Da sie aber derart prominent das klinische Symptombild prägten,

seien sie auch separat im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit

Dispositiv

somatischen und psychischen Faktoren aufzuführen. Aus diesen Gründen liege eine

komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor. Zusätzlich sei eine andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu diagnostizieren. Eine solche

könne der Erfahrung von extremer Belastung folgen. Eine posttraumatische

Belastungsstörung könne dieser Form der Persönlichkeitsänderung vorangehen und

werde dann als eine chronische, irreversible Folge von Belastung angesehen.

Im Folgenden diskutierte Dr. med. K____ die

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und die

andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (S. 44 ff.

des Gutachtens). Nach dem Tod ihres Vaters im Juni 2012 sei es zu einer

schweren psychischen Destabilisierung gekommen. Sie habe mit dem Verlust des

Vaters und den zu postulierenden, erheblichen Schuldgefühlen kaum adäquat

umgehen können. Der seelische Schmerz habe aufgrund dieser zugrundeliegenden

pathologischen innerpsychischen Struktur nicht adäquat verarbeitet werden

können, sodass sie diesen Schmerz seit August 2012 ganz anders zum Ausdruck

bringe, nämlich in Form von subjektiv als massivst und extrem erlebten

Schmerzen im Bereich der Zähne und im Bereich der rechten Kopf- und

Gesichtshälfte, und ganz generell im Bereich der rechten Körperhälfte. Sie habe

im objektiven Psychostatus diesbezüglich jederzeit vollumfänglich authentisch

imponiert. Zu keinem Zeitpunkt sei auch nur annähernd der Eindruck entstanden,

dass hier bewusstseinsnahe Mechanismen wirksam gewesen seien oder dass etwa

bewusste Selbstlimitierungen oder Krankheitsgewinne im Raum gestanden seien. Auch

im Rahmen dieser nun schon langjährigen und ausgeprägten Schmerzerkrankung sei

es zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung gekommen. Bei der

Beschwerdeführerin liege seit 2012 eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren vor und im Langzeitverlauf seien auch die

Phänomene einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung

aufgetreten.

Hinsichtlich Affektpathologie führte der

Gutachter aus, dass sich die depressive Störung als Sekundärphänomen auf dem Boden

der psychostrukturellen Störungen und der Schmerzstörung bzw. der

Persönlichkeitsänderungen entwickelt habe. Die anhaltenden und von ihr als

massivst und extrem erlebten Körperschmerzen führten dazu, dass sie in ihrer

innerpsychischen Resilienz ausserordentlich strapaziert sei und dass sie eine

erhebliche Einbusse ihrer Schlafqualität erfahre, sodass sie tagsüber müde sei,

was die Entwicklung eines depressiven Erlebens fördere. Es könne davon

ausgegangen werden, dass sie die depressive Störung bereits ab 2012 entwickelt

habe. Im objektiven Psychostatus sei ihre Grundstimmung fortzu mittelgradig

gewesen, sie habe jederzeit authentisch affektiv leidend imponiert und immer

wieder deutliche affektlabile Einbrüche und eine reduzierte affektive

Schwingungsfähigkeit und teilweise pathologische Auslenkungen gezeigt.

Demzufolge diagnostizierte Dr. med. K____ eine mittelgradige depressive

Episode.

4.3.

Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie FMH,

diagnostizierte im Gutachten vom 8. Oktober 2020 (S. 27 des Gutachtens) einen

chronischen atypischen Gesichtsschmerz rechts mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41) mit atypischen rechtsseitigen Gesichtsschmerzen

(ICD-10 R51), teils neuropathische und neuralgiforme Komponente und kein

Nachweis eines neurovasculären Kompressionssyndroms des Nervus Trigeminus im

Hirnstamm und bei komplexer zahnärztlicher Vorgeschichte mit chronischer

toxischer Gingivitis (ICD-10 K05.1) und dysfunktionsbedingten Beschwerden des

Kausystems (ICD-10 K07.6). Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen

rechtsseitigen Gesichts- und Kopfschmerz mit einem akuten Beschwerdebeginn in

der Nacht vom 23. August 2012. Sie schildere eine vielfältige

Schmerz-Semiologie, der Schmerzcharakter sei vielgestaltig, die

Schmerzlokalisation sei im Langzeitverlauf unverändert geblieben,

schwerpunktmässig sei die rechte Gesichtshälfte betroffen, mit Ausdehnung in

der ganzen rechten Kopfseite, gelegentlich auch mit weiterer Ausdehnung in der

rechten Körperhälfte. Es bestehe eine komplexe zahnmedizinische Anamnese, die

wesentlich einen organischen Beschwerdekern des Schmerzsyndroms darstelle. Die

chronische zahnmedizinische Problematik präge die Schmerzwahrnehmung der

Beschwerdeführerin von Kindheit an und es sei diesbezüglich von einer seit der

Kindheit und Jugend bestehenden Vulnerabilität auszugehen, die für die spätere

und bis heute persistierende Lokalisation des Schmerzsyndroms einen

wesentlichen prädisponierenden Faktor darstelle. Die Ursache für die im August

2012 akut aufgetretene Exazerbation und seither bestehende schwere

Chronifizierung des Schmerzsyndroms sei aus somatisch-neurologischer Sicht

schwierig zu beurteilen. Ein persistierender organischer Beschwerdekern in Form

einer chronischen Gingivitis und einer chronischen oromandibulären Dysfunktion

sei zwar gegeben, jedoch erkläre dieser die seit 2012 bestehende schwer

invalidisierende Beschwerdeausprägung nicht. Insbesondere könne damit auch der

akute Beginn der invalidisierenden Beschwerdeausprägung am 23. August 2012

nicht zwanglos erklärt werden. Inwieweit der Tod des Vaters kurz zuvor die

Entwicklung des chronischen Schmerzsyndroms beeinflusst habe, sei im

psychiatrischen Gutachten zu beurteilen. Die komplexe zahnmedizinische

Vorgeschichte stelle einen ungünstig disponierenden Faktor dar. Unter

klinischen Gesichtspunkten sei von einer im Schmerzgeschehen beteiligten

neuropathischen Komponente mit teilweise neuralgiformen Charakter auszugehen,

die Diagnose einer Trigeminus-Neuralgie könne aber nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Angesichts der vielfältigen Semiologie der

Schmerzen stehe die Diagnose atypischer rechtsseitiger Gesichtsschmerzen im

Vordergrund, teilweise assoziiert mit einer neuropathischen und neuralgiformen

Komponente. Neuroradiologisch, gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 16.

September 2020 ergäben sich keine zusätzlichen Argumente für die

Verdachtsdiagnose einer Trigeminus-Neuralgie.

Die Differentialdiagnose einer Migräne sei

aktuell zu verneinen. Das Kriterium der halbseitigen Kopfschmerzen reiche ohne

das Vorhandensein zeitlich assoziierter Migräne-typischer Begleitsymptome nicht

aus, um eine Migräne überwiegend wahrscheinlich zu diagnostizieren. Bei der

streng einseitigen Schmerzlokalisation assoziiere man allenfalls die

Differentialdiagnose eines Cluster-Kopfschmerzes. Diese Differentialdiagnose

entfalle jedoch, da keine trigemino-autonome Begleitsymptomatik vorliege wie

einseitige Augenrötung und Lakrimation auf der betroffenen Seite im

Schmerzanfall. Zu bestätigen sei die im Vorgutachten aufgeführte Diagnose

atypischer rechtsseitiger Gesichtsschmerzen, wobei ergänzend das Vorhandensein

einer teils neuropathischen und neuralgiformen Komponente zu vermerken sei.

Wesentlich und das vorliegende Beschwerdebild massgeblich prägend sei eine auf

den organischen Beschwerdekern aufgepfropfte somatoforme Schmerzstörung.

Es bestünden keine Hinweise für eine bewusste

Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder Aggravation. Es bestehe eine erhebliche

gesundheitliche Funktionseinschränkung infolge des authentischen chronischen

Schmerzsyndroms mit somatischen und psychischen Faktoren. Aufgepfropft auf den

somatischen Beschwerdekern liege eine massgebliche und invaliditätsrelevante

somatoforme Schmerzstörung vor. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der

zuletzt ausgeübten als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig. Es bestünden zurzeit keine genügenden Ressourcen für die

Umsetzung einer erwerbsmässig verwertbaren Arbeitsfähigkeit. Es handle sich um

eine vom neurologischen Vorgutachter abweichende Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit und nicht um eine seither eingetretene Verschlechterung des

Gesundheitszustandes.

5.

5.1.

Die IV-Stelle stützte die ablehnende Verfügung

vom 13. Mai 2016 (IV-Akte 87), zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung, auf das polydisziplinäre Gutachten der G____ vom

8. Mai 2015 (IV-Akte 71). Darin stellten die begutachtenden Ärzte folgende

Diagnosen: Chronische tägliche Kopfschmerzen (Hemikranie rechts), semiologisch chronische

Migräne (G43.3, ICHD-II 1.5.1) bei vorbestehender episodischer Migräne ohne

Aura (G43.0, ICDH- II 1.1), rezidivierende atypische rechtsseitige

Gesichtsschmerzen unklarer Ätiologie (R51, ICHD-II 14.1) mit möglicher

neuropathischer Komponente. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien der Verdacht

auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F45.41), der Verdacht auf Angst und depressive Störung gemischt lCD-10

F41.2 und der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen

Anteilen (lCD-10 Z73.1), anamnestisch hätten eine posttraumatische

Belastungsstörung, eine chronisch toxische Gingivitis L24.9, dysfunktionsbedingte

Beschwerden des Kausystems K07.6 und eine hypochrome, mikrozytäre Anämie bei

ausgeprägtem Eisenmangel bestanden. Aufgrund der Gesichtsschmerzen legten sie

ab Januar 2014 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % fest

(IV-Akte 71 S. 20). Der neurologische Gutachter bescheinigte bei einem

weitgehend unauffälligen neurologischen Status eine 80%ige Arbeitsfähigkeit,

die 20%ige Arbeitsunfähigkeit begründete er mit den Auswirkungen der akut

einschiessenden Schmerzen und der chronischen rechtsseitigen Hemikranie. Er

vermerkte, aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe wohl eine höhere

Arbeitsunfähigkeit, die aber psychiatrisch zu begründen sei. Der

kieferchirurgische Gutachter sah keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,

ebenso wie der psychiatrische Gutachter, letzterer verneinte eine psychische

Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Gesamtmedizinisch

attestierten die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %.

5.2.

Der Blick auf die im Gutachten der G____ vom 8.

Mai 2015 gestellten Diagnosen zeigt, dass die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin samt Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der

Verfügung vom 15. Mai 2016 zu einem Gutteil unklar geblieben ist. Dies wird

insbesondere im Stellen von drei psychiatrischen Verdachtsdiagnosen deutlich. Im

psychiatrischen Teilgutachten vom 10. März 2015 (IV-Akte 71 S. 7) führten die

Dres. med. N____ und O____, beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, an, dass die Beschwerdeführerin Symptome eines komplexen psychiatrischen

Störungsbildes mit dissoziativ, depressiv und desorganisiert anmutenden

Aspekten präsentiere, das nicht eindeutig zu klassifizieren sei. Ob

gleichzeitig neben dem symptomverdeutlichenden und aggravatorischen Anteilen

auch eine klinisch relevante psychiatrische Kernsymptomatik bestehe, könnten

sie nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen. Letztlich könnten sie die

Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung, einer Angst und depressiven Störung

gemischt und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit am ehesten histrionischen

Zügen lediglich als Verdachtsdiagnosen festhalten. Die Diagnose einer klinisch

relevanten depressiven Episode sei ebenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit

möglich.

5.3.

Eine posttraumatische Belastungsstörung wird

sodann im Gutachten der G____ aus dem Jahr 2015 nur anamnestisch unter den

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Das Vorliegen

einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde danach erstmals wieder im

Bericht der I____ vom 13. März 2019 (Beilage 2 zur Beschwerdeergänzung vom 28.

Mai 2019) erwähnt, dort aber ausführlich erklärt und beschrieben. Insbesondere

soll die Beschwerdeführerin mit 13 Jahren vor dem Krieg geflohen und zur Mutter

in die Schweiz gekommen sein. Die posttraumatische Belastungsstörung stehe im

Vordergrund. In den beiden Gutachten der Taggeldversicherung sei diese zu wenig

gewürdigt und die Dissoziationen falsch interpretiert worden. Dr. med. K____

diagnostizierte im Gerichtsgutachten schliesslich eine komplexe

posttraumatische Belastungsstörung und leitete diese aus der Lebensgeschichte

der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit ihrer aktuellen Symptomatik

ausführlich und nachvollziehbar her. Er kam zum Schluss, dass die

Beschwerdeführerin unter schweren Psychotraumatisierungen leide. Gleichzeitig

beschrieb er, dass sie jederzeit vollumfänglich authentisch und in ausgeprägtem

Masse verzweifelt und psychisch angespannt gewirkt habe. Ausschlussgründe in

der Diagnosestellung einer PTBS wie Aggravation und dergleichen konnte Dr. med.

K____ damit verneinen (vgl. dazu auch BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Dass die von Dr.

med. K____ gestellte Diagnose einer komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung noch nicht im ICD-10 aufgenommen wurde (vgl. dazu das

Vorbringen der IV-Stelle oben unter Erw. 3.1.), ist insofern nicht von

wesentlicher Bedeutung, als Dr. med. K____ diese unter ICD-10 F43.1, einer

posttraumatischen Belastungsstörung, klassifizierte. Gemäss der Beschreibung

der Klassifikation F43.1 nimmt die Störung in wenigen Fällen über viele Jahre

einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde

Persönlichkeitsänderung (F62.0) über. Dr. med. K____ stellte auch - ausführlich

und nachvollziehbar begründet - die Diagnose einer andauernden

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und eine andauernde

Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1). Es liegt

daher ein solcher, von F43.1 erfasster chronischer Verlauf der posttraumatischen

Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin vor.

5.4.

Angesichts der im Gutachten der G____ vom 8.

Mai 2015 verbliebenen Ungewissheit über die Diagnose ist es zu kurz

gegriffen, einzig darauf zu verweisen, es handle sich beim Gutachten von Dr.

med. K____ lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Die diagnostische Einordnung der psychischen Problematik im polydisziplinären

Gutachten der G____ blieb unsicher (IV-Akte 71 S. 37ff.). Offensichtlich gingen

die Ärzte von einem noch ungeklärten psychiatrischen Krankheitsbild aus. Damit

war der psychiatrische Befund zum Zeitpunkt des Gutachtens im Jahr 2015 nicht

klar. Dies hat sich mit dem vorliegenden Gutachten aber zweifelsfrei geändert,

die psychiatrischen Diagnosen sind gesichert, die posttraumatische

Belastungsstörung hat sich chronifiziert.

5.5.

Im bidisziplinären Gerichtsgutachten führten zwar sowohl Dr.

med. K____ als auch Dr. med. L____ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

habe sich nicht geändert. Sie gingen jedoch davon aus, dass die von ihnen

gestellten Diagnosen bereits im Jahr 2015 vorlagen. Dies ist nicht weiter zu

beanstanden, denn insbesondere Dr. med. K____, dessen psychiatrische Diagnosen

im Vordergrund der gesundheitlichen Problematik stehen, hat diese einlässlich,

nachvollziehbar und detailliert begründet hergeleitet. Die nun vorliegenden

Daten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ermöglichen den

Gutachtern auch eine weiter zurückliegende, retrospektive Einschätzung. Die

IV-Stelle stellt diese Diagnosen auch nicht in Frage, ebenso wenig wie die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Dres. med. K____ und L____, sie verweist

jedoch darauf, dass keine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes

vorliege.

5.6.

Bei dieser Sachlage steht auch eine Wiedererwägung

nach Art. 53 Abs. 2 ATSG im Raum. Bei dem komplexen und auch ungewöhnlichen

Beschwerdebild kann jedoch nicht gesagt werden, die Verfügung vom 13. Mai 2016

sei zweifellos unrichtig gewesen. Denn die diagnostische Einordnung im

damaligen Zeitpunkt war schwierig, das Beschwerdebild zum Teil ungewöhnlich,

die diagnostische Einordnung ungewiss und die Gutachter des G____ beschränkten

sich insbesondere in psychiatrischer Hinsicht auf das Stellen von

Verdachtsdiagnosen. Auch würde die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit den

Nachweis voraussetzen, dass die damaligen Gutachter ihr medizinisches Ermessen

geradezu fehlerhaft angewendet hätten. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger

Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss nur

vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung

unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit

der Verfügung - denkbar. Dies trifft in der Regel zu, wenn eine

Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn

massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Soweit

indessen ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der

Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise

beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil

des Bundesgerichts vom 11. März 2019, 8C_624/2018 E. 2.2.). Eine solche Vertretbarkeit

ist hier anzunehmen.

5.7.

Im Gutachten vom 8. Mai 2015 führten die

Gutachter des G____ im Weiteren aus (S. 20 des Gutachtens), dass auch eine

Schmerzverarbeitungsstörung im konkreten Fall nicht geeignet gewesen wäre, eine

längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Bezüglich der sogenannten

Förster-Kriterien lasse sich eine psychische Komorbidität von erheblicher

Schwere, Ausprägung oder Dauer nicht feststellen. Zu dem Zeitpunkt habe auch kein

mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf, kein sozialer Rückzug in allen

Lebenslagen bestanden. Mit dem Gerichtsgutachten vom 8. Oktober 2020 ist nun

aber mit den verschiedenen weiteren psychiatrischen Diagnosen eine solche

Komorbidität gegeben. Ohnehin äusserten die Gutachter des G____ auch

diesbezüglich lediglich eine Verdachtsdiagnose.

5.8.

Im weiteren Krankheitsverlauf wurde zudem immer deutlicher, dass eine

Persönlichkeitsänderung die psychische Problematik der Beschwerdeführerin

mitbestimmt. Diese wurde erstmals mit Austrittsbericht der P____, vom 9.

Februar 2016 über eine Hospitalisation vom 11. bis 30. Januar 2016

diagnostiziert. Schliesslich äusserte der Hausarzt der Beschwerdeführerin mit

Bericht vom 28. Dezember 2018 erstmals den Verdacht auf eine komplexe

posttraumatische Belastungsstörung, die gesicherte Diagnose wurde erstmals im

Austrittsbericht der I____ vom 13. März 2019 gestellt. Eine tatsächliche

Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass

sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (BGE 141 V 9 E. 6.3.2, Urteil

des Bundesgerichts vom 10. September 2010, 9C_771/2009, E. 2.3 mit Hinweisen).

Von einer solchen Änderung ist hier auszugehen.

5.9.

Eine derartige Entwicklung in der medizinischen Beurteilung von

Verdachtsdiagnosen in gesicherte Diagnosen muss bei der Würdigung

berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall galt es, v.a. in psychiatrischer

Hinsicht gesicherte Diagnosen stellen zu können, denn die Tragweite des

Gesundheitsschadens war aufgrund ihrer Komplexität während längerer Zeit

ungewiss. Dabei beurteilten die Dres. med. K____ und L____ die gesundheitliche

Situation im Jahr 2015 gestützt auf den seit dem 2015 dokumentierten Krankheitsverlauf

anders. Dieser konnte im Jahr 2015 jedoch noch nicht antizipiert werden. Aber

erst dieser Krankheitsverlauf seit dem Jahr 2015, der sich offensichtlich

weiter intensiviert und chronifiziert hat, ermöglichte es insbesondere aus

psychiatrischer Sicht gesicherte Diagnosen zu stellen und die medizinische

Situation umfassend zu würdigen. Aus diesem Grund ist die Verfügung vom 13. Mai

2016 auch nicht zweifellos unrichtig. Gleichzeitig wäre es aber widersprüchlich

und geradezu unbillig, unter diesen Umständen das Gutachten der G____ als

massgebend für die Beurteilung des Gesundheitsschadens aus heutiger Sicht heranzuziehen

und eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin zu verneinen. Es handelt sich daher bei den nun gesicherten

Diagnosen und dem im Gutachten beschriebenen komplexen Beschwerdebild und der

Chronifizierung des Leidens der Beschwerdeführerin vorliegend um zumindest

prozessual revisionsrechtlich erhebliche Differenzen im Vergleich

zum Vorgutachten der G____ bzw. zur Verfügung vom 13. Mai 2016. Damit haben

sich die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der Beurteilungsgrundlagen

seit Zusprechung der Rente wesentlich geändert. Es ist auf das

Gerichtsgutachten vom 8. Oktober 2020 abzustellen und die Voraussetzungen einer

Revision sind erfüllt.

6.

6.1.

Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 22. Januar 2019

aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze

Rente ab dem 1. Mai 2017 auszurichten.

6.2.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der

IV-Stelle aufzuerlegen.

6.3.

Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die

Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine

Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen

für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil

nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 IVV; BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Somit können die Kosten einer Expertise, die das kantonale

Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit anstelle einer Rückweisung

einholt, der Invalidenversicherung auferlegt werden, wenn die Abklärungsergebnisse

aus dem Verfahren vor dem Versicherungsträger in rechtserheblicher Weise nicht

ausreichend beweiswertig sind. Vorliegend hat die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt an ihrer Sitzung vom 16.

Dezember 2019 das Verfahren zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen

Gutachtens ausgestellt. Die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen im

Verwaltungsverfahren waren für die Frage nach der Verschlechterung des

Gesundheitszustandes nicht ausreichend aufschlussreich. Vom 27. Dezember 2018

bis zum 8. März 2019 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Behandlung in der I____

auf. Diagnostiziert wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren (F45.41), eine posttraumatische Belastungsstörung, komplex

(F43.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis

schwere Episode (F33.1) und eine nichtorganische Schlafstörung, nicht näher

bezeichnet (F51.9). Im Vergleich zum Gutachten der G____ vom 8. Mai 2015, das

vorwiegend Verdachtsdiagnosen enthielt, war es somit unerlässlich, den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut gutachterlich abzuklären, um

eine valide Entscheidungsbasis zu erhalten. Auf das Gerichtsgutachten kann nun im

Rahmen der Entscheidfindung massgebend abgestellt werden. Vor diesem

Hintergrund ist erwiesen, dass die Ergebnisse der medizinischen Erhebungen im

Verfahren vor der IV-Stelle in rechtserheblichen Aspekten nicht ausreichend

beweiswertig waren, sodass sich eine entsprechende Ergänzung zwingend

aufdrängte. Somit ist die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die vom

kantonalen Sozialversicherungsgericht angeordneten Beweismassnahmen zu tragen.

Die Kosten für das von den Dres. med. K____ und L____

erstattete bidisziplinäre Gutachten betragen Fr. 12'000.-- (Fr. 7’000.-- Dr. med.

K____, Fr. 5'000.-- Dr. med. L____). In Anbetracht des getätigten Aufwands der

Experten, des komplexen Krankheitsbildes und der zahlreichen zu beurteilenden

ärztlichen Konsultationen bzw. des Vorgutachtens erweist sich dieses Honorar

als gerechtfertigt.

Zusammenfassend sind somit die Gutachtenskosten von Fr.

12'000.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

6.4.

Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die IV-Stelle

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2017

auszurichten.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten

des Verfahrens mit einer Gebühr von Fr. 800.-- sowie eine Parteientschädigung

an die Beschwerdeführerin von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr.

288.75 Mehrwertsteuer.

Die Kosten für das bidisziplinäre

Gerichtsgutachten der Dres. med. K____ und L____ in der Höhe von insgesamt

Fr. 12'000.-- sind von der IV-Stelle zu tragen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder Dr. B.

Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: