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Entscheid

IV.2019.52

Invalidenrente verneint; auf die RAD-Beurteilung kann abgestellt werden

25. Januar 2021Deutsch17 min

mehreren Erinnerungsschreiben den Fragebogen Haushalt mit Hilfe der [...]beratung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.52

Verfügung vom 5. Februar 2019

Invalidenrente verneint; auf die

RAD-Beurteilung kann abgestellt werden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist [...]

Staatsangehörige und lebt seit 2008 in der Schweiz. Sie hat vier Pflegekinder

und wurde 2010 geschieden (Scheidungsurteil IV-Akte 2, 5. 12 ff.). Von 2008 bis

2016 arbeitete sie als Selbständigerwerbende (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 4,

S. 2). Seit Mai 2017 wird sie von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 6).

b) Sie meldete sich am 4. Oktober 2017 wegen Rückenschmerzen

zum Leistungsbezug der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei der

Beschwerdegegnerin an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin

tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl. u.a. IV-Arztbericht med.

pract. C____, IV-Akte 5; Bericht D____-Spital vom 21.12.2017, IV-Akte 16, S. 7

ff.; Steuerunterlagen, IV-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin teilte der

Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 13. November 2017 mit, dass zur Zeit

keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft

werde (vgl. IV-Akte 10). Zudem gab sie eine Haushaltsabklärung in Auftrag,

welche am 26. März 2018 durchgeführt wurde (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte

26). Am 20. April 2018 reichte der Hausarzt med. pract. C____ per E-Mail

weitere Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 28). Die Beschwerdeführerin füllte nach

mehreren Erinnerungsschreiben den Fragebogen Haushalt mit Hilfe der [...]beratung

aus (vgl. Fragebogen, IV-Akte 13, S. 2 ff.).

c) Am 24. August 2018 nahm der RAD-Arzt Dr. E____, FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, zum Dossier der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Akte

30). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. September 2018 mit, dass sie

beabsichtige das Rentengesuch bei einem IV-Grad von 0% abzuweisen (vgl. IV-Akte

31). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (vgl.

Schreiben vom 27.09.2018, IV-Akte 32), forderte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin auf, weitere medizinische Unterlagen einzureichen (vgl.

Schreiben vom 01.10.2018, IV-Akte 33). Daraufhin reichte der Hausarzt der

Beschwerdeführerin med. pract. C____ mit E-Mail vom 9. Oktober 2018 eine

Vielzahl von ärztlichen Berichten und Laborwerten ein (vgl. IV-Akte 34). Ende

Oktober 2018 operierte Prof. Dr. F____ die Beschwerdeführerin im D____-Spital

aufgrund der Spinalkanalstenose. Darüber wurde die Beschwerdegegnerin jedoch

seitens der Beschwerdeführerin nicht informiert. Der RAD-Arzt Dr. E____ nahm am

30. Januar 2019 erneut zu den Akten im Dossier der Beschwerdeführerin Stellung,

wobei er an seiner bisherigen Auffassung festhielt (vgl. IV-Akte 39). In der

Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2019 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 41).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 7. März 2019 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben.

2.

Dementsprechend sei die

Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge.

Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung mit Dr. B____ als Advokaten zu bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

10.

April 2019 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. November 2020

an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht die

Beschwerdeführerin ein aktuelles Arztzeugnis von med. pract. C____ vom 11.

November 2020 ein (vgl. Replikbeilage/RB 1), zwei Berichte von Prof. Dr. F____

vom 12. Oktober 2018 und vom 2. November 2018 (RB 2 und 3) sowie den Bericht

zum MRT LWS nativ vom 2. Mai 2019 bei G____ (RB 4) ein.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 2020 wird der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.

IV.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. Januar 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde

rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten IV-Grad von 0%

abgewiesen. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf

den Bericht des RAD vom 30. Januar 2019 (vgl. IV-Akte 39). Darin hielt dieser

an der früheren Einschätzung vom 24. August 2018 fest, wonach kein

massgeblicher Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. IV-Akte 30).

2.2

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der

massgebliche medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt

(Beschwerde, S. 3 f.)

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung

vom 5. Februar 2019 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Invalidität Ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren

und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5

Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine

Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7

Dispositiv

Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2.

Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine

halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

3.3.

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V

231, 232 E. 5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,

469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder

gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge

Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469

E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).

4.

4.1.

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

seit längerem unter Rückenschmerzen leidet (Beschwerde, S. 3). Strittig ist

lediglich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen des RAD

vom 30. Januar 2019 und vom 24. August 2018 abgestellt hat, wonach kein

Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. IV-Akten 30 und 39).

4.2.

Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass der RAD seine

Beurteilung überwiegend auf die Feststellung stützte, das therapeutische

Spektrum sei nicht ausgeschöpft (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Sinngemäss macht

die Beschwerdeführerin geltend, dies treffe nicht zu. Sie habe sich bereits

Ende Oktober 2018 einer Operation unterzogen, welche in den Akten der

Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt und daher vom RAD auch nicht gewürdigt

worden sei (Replik, S. 1). Aufgrund von Unklarheiten im Zusammenhang mit dieser

Operation, welche keine Linderung der chronischen Rückenschmerzen gebracht

habe, sei die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zu

verpflichten (Beschwerde, S. 4). Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin

vor, dass die Beschwerdegegnerin davon hätte ausgehen müssen, dass die

Operation am 23. Oktober 2018 durchgeführt worden sei. Zum einen habe der

Hausarzt mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin bei Dr. F____ in

Behandlung befände und eine Operation der Spinalkanalstenosis wahrscheinlich

nötig sei (Replik, S. 1 f.; vgl. auch E-Mail des Hausarztes, IV-Akte 34). Zum

anderen finde sich in den Akten ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. F____,

in welchem der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2018 bis 11. Dezember 2018

eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Indem es die Beschwerdegegnerin

versäumt habe, den Bericht über die Operation bzw. den Verlauf einzuholen, habe

sie ihre Abklärungspflicht verletzt (Replik, 5. 2).

4.3.

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist festzustellen,

dass dem RAD zwar kein Operationsbericht vorlag. Aufgrund des Umstands, dass

der RAD bereits vor der Operation in der Stellungnahme vom 24. August 2018

ausführlich begründete, weshalb die chronischen Rückenschmerzen keine

invalidisierende Arbeitsunfähigkeit begründeten (vgl. IV-Akte 30), ist nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Operation eine

wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt hat.

Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die

Beschwerdegegnerin den Operationsbericht hätte einholen sollen, nichts. Darauf

ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.4.

4.4.1. Der RAD-Arzt Dr. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt

bereits im Bericht vom 24. August 2018 fest, bei der Beschwerdeführerin sei

nach den Akten keine massgeblich limitierende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (vgl. IV-Akte 30, 5. 3). Er stützte diese

Einschätzung auf das MRT LWS vom 10. Mai 2017, den IV-Arztbericht von med.

pract. C____ vom 12. Oktober 2017, den Bericht des H____spitals [...]

(nachfolgend H____) vom 25. Oktober 2017 sowie den Bericht des D____-Spitals

vom 8. November 2017 und den IV-Arztbericht des D____-Spitals vom 21. Dezember

2017 (vgl. Auflistung in IV-Akte 30, S. 2 ff.). Zur Begründung führt er aus,

dass anamnestisch Rückenschmerzen dokumentiert seien, die bereits im Jahr 2004

Anlass für eine schmerztherapeutisch ausgerichtete Behandlung bildeten und

verwies dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Bericht des D____-Spitals

vom 8. November 2017 (vgl. IV-Akte 28, S. 12).

4.4.2. Weiter führte der RAD-Arzt aus, dass die Rückenschmerzen

nach Angaben der Versicherten Anlass für die Beendigung ihrer selbständigen

Erwerbstätigkeit gewesen seien. Diese habe das Führen eines [...] umfasst,

wobei aber gemäss IK-Auszüge nur sehr geringe Summen erwirtschaftet worden

seien, sodass die Schliessung letztlich eher wirtschaftlicher Natur zugerechnet

werden müsse (vgl. IV-Akte 30, S. 4). Es falle auf, dass sich die

Rückenbeschwerden zeitlich erst mehrere Monate nach Schliessung des "[...]"

bei laufender Sozialhilfe verschlechterten. Das berufliche Element als

Beschwerdeauslöser erscheine fraglich, zumal auch ein aussagefähiges

körperliches Belastungsprofil mit eindeutig akzentuierter Rückenbelastung nicht

vorliege (IV-Akte 30, 5. 4). Anschliessend vermerkte der RAD, dass bildgebend

zwar degenerative Veränderungen lumbal dokumentiert seien. Diese könnten das

präsentierte Schmerzbild jedoch nicht eindeutig erklären, auch wenn

rheumatologisch von Dr. I____ vom D____-Spital eine "deutliche Claudicatio

spinalis mit mehrsegmentaler Einengung des Spinalkanals" genannt werde.

Die im MRT beschriebenen Nervenwurzeleinengungen liessen sich klinisch nicht

objektivieren, die Nervenwurzeldehnungszeichen nach Lasègue seien negativ

verlaufen und eine Sensibilitätsminderung am rechten Bein sei nicht radikulär

zuordenbar gewesen. Zudem liessen sich keine peripheren motorischen Ausfälle

feststellen (Kraft normal, symmetrisch, vgl. a.a.O).

4.4.3. Darüber hinaus gab der RAD-Arzt an, es imponiere

auffällig, dass die Versicherte selbst semiinvasive Behandlungsoptionen wie

z.B. eine epidurale Infiltration abgelehnt habe, womit der therapeutische

Rahmen bislang nicht andeutungsweise ausgeschöpft worden sei. Dies wäre aber im

vorliegenden Fall besonders zu fordern, nachdem sich in der Vergangenheit mit

der aktuellen Symptomatik eine erfolgreiche Behandlung durchführen liess, die

es der Versicherten ermöglichte, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit gleichwohl

nach aussen hin soweit bis April 2017 unlimitiert fortzusetzen (IV-Akte 30, S.

4). Bei dieser Ausgangslage kam der RAD zum Ergebnis, dass unter

versicherungsmedizinischen Kriterien nach gegenwärtiger Aktenlage kein

massgeblicher Gesundheitsschaden naheliegend oder gar ausgewiesen sei. Möglich

sei zwar eine eingeschränkte Funktion des Achsenorgans lumbal wegen der

unstrittigen degenerativen Veränderungen, die jedoch keinen Bezug zur

beruflichen Tätigkeit erkennen liessen, was versicherungsmedizinisch einem

fehlenden beruflichen Element entspreche (IV-Akte 30, S. 5).

4.5.

Die Beurteilung des RAD-Arztes vom 24. August 2018 erscheint in der

Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und in sich

widerspruchsfrei. Sie ist vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und

überzeugend, da sich Dr. E____ auf medizinischen Berichte der behandelnden

Ärzte abstützte. Er bezog seine Einschätzung nicht allein auf das nicht

ausgeschöpfte therapeutische Spektrum, sondern würdigte vielmehr sämtliche

vorhandenen Unterlagen und berücksichtige auch andere Aspekte, wie den

bisherige Behandlungsverlauf und den beruflichen Werdegang resp. das (die Rückenschmerzen

nicht tangierende) berufsbedingte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin.

4.6.

4.6.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin monierten

Verletzung der Abklärungspflicht ist folgendes auszuführen: Die

Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des

Einwandschreibens vom 27. September 2018 (IV-Akte 32) zum Vorbescheid vom 11.

September 2018 (IV-Akte 31) auf, weitere medizinische Unterlagen einzureichen

(vgl. IV-Akte 33). Über den Hausarzt erreichten die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 9. Oktober 2018 weitere Unterlagen ein. Dabei brachte der

Hausarzt den Hinweis an, dass sich die Beschwerdeführerin bei Prof. Dr. F____

in Behandlung befände und eine Operation der Spinalkanalstenosis wahrscheinlich

nötig sei (E-Mail, IV-Akte 34). Allerdings informierte die Beschwerdeführerin

in der Folge die Beschwerdegegnerin nicht über den Umstand, dass die geplante

Operation Ende Oktober 2018 tatsächlich stattgefunden hat und legte auch keinen

OP-Bericht vor. Dies ist unbestritten.

4.6.2. Daher hatte der RAD-Arzt, welcher am 30. Januar 2019 zum

Fall der Beschwerdeführerin Stellung nahm, keine Möglichkeit die Operation zu

berücksichtigen. Aufgrund der vorhandenen Akten kam der RAD-Arzt jedoch

nachvollziehbar zum Schluss, dass er an seiner bisherigen Einschätzung vom 24.

August 2018 festhalte (vgl. IV-Akte 39, S. 5). Er begründete dies unter

Bezugnahme auf die von med. pract. C____ eingereichten ärztlichen Unterlagen,

darunter dem Bericht des H____ vom 15. März 2018, den ambulanten Berichten der

Pneumologie des H____ vom 18. Mai 2018 und vom 27. Juli 2018, der Hämatologie

des H____ vom 12. Juni 2018 sowie der Gastroenterologie und Hepatologie des H____

vom 22. August 2018. Zur Begründung führte er aus, dass sich in den seit

Oktober 2018 eingereichten Arztberichte keine wegweisenden Befunde zur zentral

begutachtungsrelevanten Schmerzsymptomatik lumbal finden liessen. Der Umstand,

dass sich die Versicherte nicht arbeitsfähig sehe, sei auch unter Einbezug der

nachgereichten Berichte medizinisch nicht erklärbar. Die jeweiligen

Untersuchungsbefunde (pulmonal, gastroenterologisch, hämatologisch) liessen

keine massgeblichen Einschränkungen in einer leichten bis intermittierend

mittelschweren Tätigkeit erkennen (vgl. IV-Akte 39, S.5).

4.6.3. Auch diese RAD-Einschätzung ist vollumfänglich

nachvollziehbar. Weder die Berichte, welche der RAD-Einschätzung zugrunde lagen

noch die medizinischen Berichte, welche die Beschwerdeführerin erst im

vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbrachte und welche den damaligen Beurteilungszeitraum

betreffen, lassen auf eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit schliessen. Ausser

dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Operateurs Prof. Dr. F____, welcher der

Beschwerdeführerin während der postoperativen Phase vom 23. Oktober 2018 bis

11. Dezember 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. IV-Akte 37; vgl.

auch RB 3 unten), wird weder vom Operateur noch von einem anderen behandelnden

Arzt eine wesentliche und dauernde Verschlechterung der Beschwerden seit der

Operation dargelegt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der

Replik zwei Berichte des D____-Spitals vom 12. Oktober und 2. November 2018

sowie einen Bericht der G____ vom 2. Mai 2019 einreichte, vermag keine andere

Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Der Bericht vom 12. Oktober 2018 enthält

ausser dem Hinweis auf die langjährigen Beschwerden, die auf Ende Oktober 2018

geplante Operation sowie die bereits bekannten Befunde, keine neuen Aspekte

(vgl. RB 2). Aus dem Bericht nach der durchgeführten Operation vom 2. November 2018

geht hervor, dass sich die Schmerzen postoperativ "deutlich"

zurückgebildet hätten (vgl. RB 3). Die Patientin habe zwar noch muskuläre

Restschmerzen im Rücken, Gesäss und Oberschenkel gespürt. Sie habe sich aber

gerader halten können, sei mit Hilfe der Physiotherapie schrittweise problemlos

mobilisiert worden und bei Austritt selbstständig mobil gewesen (vgl. RB 3).

Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer unzureichenden

Sachverhaltsabklärung gesprochen werden.

4.7.

Im Bericht des H____ vom 25. Oktober 2017 werden der

Beschwerdeführerin Druckdolenzen unterer Rippenbogen rechts nach Schonhaltung

bei Rückenschmerzen sowie ein bekanntes Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert

(vgl. IV-Akte 28, S. 15). Eine Arbeitsunfähigkeit wird jedoch nicht bescheinigt

(vgl. a.a.O.). Auch aus dem Bericht des D____-Spitals vom 8. November 2017, in

welchem der Beschwerdeführerin neben einem chronischen lumbospondylogenen

Schmerzsyndrom beidseits eine arterielle Hypertonie und einen Status nach

Pneumonie 2013 attestiert werden, wird keine Arbeitsunfähigkeit erwähnt (vgl.

IV-Akte 28, S. 12 f.). Damit bestehen in den Akten keine Indizien oder

Umstände, welche der Beurteilung des RAD, wonach sich keine massgeblichen

Einschränkungen in einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit

erkennen liessen (vgl. IV-Akte 39, S.5) widersprechen oder an ihr Zweifel

wecken würden.

4.8.

Schliesslich reicht die Beschwerdeführerin lediglich ein Arztzeugnis

von med. pract. C____ vom 11. November 2020 ein. Daraus geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin wegen chronischen Rückenschmerzen (St. n. Dekompression

LWK2-SWK1 am 23.10.2018) im D____-Spital in regelmässiger Behandlung sei und

ihr vom Hausarzt seit mindestens Anfang 2017 und bis auf weiteres volle

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde (vgl. RB 1). Es fehlt diesem Attest jedoch

an einer Herleitung der Arbeitsunfähigkeit und an Angaben über eigene

Untersuchungen, auf welche sich die Arbeitsunfähigkeit stützen könnte. Vor dem

Hintergrund, dass das D____-Spital selbst keine Arbeitsunfähigkeit attestiert

hat und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach behandelnde Ärzte im

Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kann die Beschwerdeführerin

aus dem Arztzeugnis des Hausarztes allein nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.9.

Damit fehlt es vorliegend aus versicherungsmedizinischer Sicht an

einem massgeblichen Gesundheitsschaden. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu

Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der

Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der

Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne

einer Faustregel seit dem 16. November 2020 in durchschnittlichen IV-Fällen bei

doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 3'000.00

(inkl. Auslagen) nebst Fr. 231.00 Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist Dr. B____,

Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 231.00 Mehrwertsteuer

aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: