IV.2019.52
Invalidenrente verneint; auf die RAD-Beurteilung kann abgestellt werden
25. Januar 2021Deutsch17 min
mehreren Erinnerungsschreiben den Fragebogen Haushalt mit Hilfe der [...]beratung
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.52
Verfügung vom 5. Februar 2019
Invalidenrente verneint; auf die
RAD-Beurteilung kann abgestellt werden
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist [...]
Staatsangehörige und lebt seit 2008 in der Schweiz. Sie hat vier Pflegekinder
und wurde 2010 geschieden (Scheidungsurteil IV-Akte 2, 5. 12 ff.). Von 2008 bis
2016 arbeitete sie als Selbständigerwerbende (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 4,
S. 2). Seit Mai 2017 wird sie von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 6).
b) Sie meldete sich am 4. Oktober 2017 wegen Rückenschmerzen
zum Leistungsbezug der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei der
Beschwerdegegnerin an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin
tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl. u.a. IV-Arztbericht med.
pract. C____, IV-Akte 5; Bericht D____-Spital vom 21.12.2017, IV-Akte 16, S. 7
ff.; Steuerunterlagen, IV-Akte 22). Die Beschwerdegegnerin teilte der
Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 13. November 2017 mit, dass zur Zeit
keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft
werde (vgl. IV-Akte 10). Zudem gab sie eine Haushaltsabklärung in Auftrag,
welche am 26. März 2018 durchgeführt wurde (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte
26). Am 20. April 2018 reichte der Hausarzt med. pract. C____ per E-Mail
weitere Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 28). Die Beschwerdeführerin füllte nach
mehreren Erinnerungsschreiben den Fragebogen Haushalt mit Hilfe der [...]beratung
aus (vgl. Fragebogen, IV-Akte 13, S. 2 ff.).
c) Am 24. August 2018 nahm der RAD-Arzt Dr. E____, FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, zum Dossier der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Akte
30). Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. September 2018 mit, dass sie
beabsichtige das Rentengesuch bei einem IV-Grad von 0% abzuweisen (vgl. IV-Akte
31). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (vgl.
Schreiben vom 27.09.2018, IV-Akte 32), forderte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin auf, weitere medizinische Unterlagen einzureichen (vgl.
Schreiben vom 01.10.2018, IV-Akte 33). Daraufhin reichte der Hausarzt der
Beschwerdeführerin med. pract. C____ mit E-Mail vom 9. Oktober 2018 eine
Vielzahl von ärztlichen Berichten und Laborwerten ein (vgl. IV-Akte 34). Ende
Oktober 2018 operierte Prof. Dr. F____ die Beschwerdeführerin im D____-Spital
aufgrund der Spinalkanalstenose. Darüber wurde die Beschwerdegegnerin jedoch
seitens der Beschwerdeführerin nicht informiert. Der RAD-Arzt Dr. E____ nahm am
30. Januar 2019 erneut zu den Akten im Dossier der Beschwerdeführerin Stellung,
wobei er an seiner bisherigen Auffassung festhielt (vgl. IV-Akte 39). In der
Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2019 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 41).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. März 2019 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2019 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Dementsprechend sei die
Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit Dr. B____ als Advokaten zu bewilligen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
10.
April 2019 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. November 2020
an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht die
Beschwerdeführerin ein aktuelles Arztzeugnis von med. pract. C____ vom 11.
November 2020 ein (vgl. Replikbeilage/RB 1), zwei Berichte von Prof. Dr. F____
vom 12. Oktober 2018 und vom 2. November 2018 (RB 2 und 3) sowie den Bericht
zum MRT LWS nativ vom 2. Mai 2019 bei G____ (RB 4) ein.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 2020 wird der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. Januar 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem ermittelten IV-Grad von 0%
abgewiesen. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf
den Bericht des RAD vom 30. Januar 2019 (vgl. IV-Akte 39). Darin hielt dieser
an der früheren Einschätzung vom 24. August 2018 fest, wonach kein
massgeblicher Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. IV-Akte 30).
2.2
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der
massgebliche medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt
(Beschwerde, S. 3 f.)
2.3
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung
vom 5. Februar 2019 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1
Invalidität Ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren
und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine
Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7
Dispositiv
Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
3.2.
Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine
halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
3.3.
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V
231, 232 E. 5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,
469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge
Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469
E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).
4.
4.1.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
seit längerem unter Rückenschmerzen leidet (Beschwerde, S. 3). Strittig ist
lediglich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzungen des RAD
vom 30. Januar 2019 und vom 24. August 2018 abgestellt hat, wonach kein
Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. IV-Akten 30 und 39).
4.2.
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass der RAD seine
Beurteilung überwiegend auf die Feststellung stützte, das therapeutische
Spektrum sei nicht ausgeschöpft (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Sinngemäss macht
die Beschwerdeführerin geltend, dies treffe nicht zu. Sie habe sich bereits
Ende Oktober 2018 einer Operation unterzogen, welche in den Akten der
Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt und daher vom RAD auch nicht gewürdigt
worden sei (Replik, S. 1). Aufgrund von Unklarheiten im Zusammenhang mit dieser
Operation, welche keine Linderung der chronischen Rückenschmerzen gebracht
habe, sei die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zu
verpflichten (Beschwerde, S. 4). Insbesondere bringt die Beschwerdeführerin
vor, dass die Beschwerdegegnerin davon hätte ausgehen müssen, dass die
Operation am 23. Oktober 2018 durchgeführt worden sei. Zum einen habe der
Hausarzt mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin bei Dr. F____ in
Behandlung befände und eine Operation der Spinalkanalstenosis wahrscheinlich
nötig sei (Replik, S. 1 f.; vgl. auch E-Mail des Hausarztes, IV-Akte 34). Zum
anderen finde sich in den Akten ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. F____,
in welchem der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2018 bis 11. Dezember 2018
eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Indem es die Beschwerdegegnerin
versäumt habe, den Bericht über die Operation bzw. den Verlauf einzuholen, habe
sie ihre Abklärungspflicht verletzt (Replik, 5. 2).
4.3.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten ist festzustellen,
dass dem RAD zwar kein Operationsbericht vorlag. Aufgrund des Umstands, dass
der RAD bereits vor der Operation in der Stellungnahme vom 24. August 2018
ausführlich begründete, weshalb die chronischen Rückenschmerzen keine
invalidisierende Arbeitsunfähigkeit begründeten (vgl. IV-Akte 30), ist nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Operation eine
wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bewirkt hat.
Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die
Beschwerdegegnerin den Operationsbericht hätte einholen sollen, nichts. Darauf
ist nachfolgend vertieft einzugehen.
4.4.
4.4.1. Der RAD-Arzt Dr. E____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hielt
bereits im Bericht vom 24. August 2018 fest, bei der Beschwerdeführerin sei
nach den Akten keine massgeblich limitierende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (vgl. IV-Akte 30, 5. 3). Er stützte diese
Einschätzung auf das MRT LWS vom 10. Mai 2017, den IV-Arztbericht von med.
pract. C____ vom 12. Oktober 2017, den Bericht des H____spitals [...]
(nachfolgend H____) vom 25. Oktober 2017 sowie den Bericht des D____-Spitals
vom 8. November 2017 und den IV-Arztbericht des D____-Spitals vom 21. Dezember
2017 (vgl. Auflistung in IV-Akte 30, S. 2 ff.). Zur Begründung führt er aus,
dass anamnestisch Rückenschmerzen dokumentiert seien, die bereits im Jahr 2004
Anlass für eine schmerztherapeutisch ausgerichtete Behandlung bildeten und
verwies dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Bericht des D____-Spitals
vom 8. November 2017 (vgl. IV-Akte 28, S. 12).
4.4.2. Weiter führte der RAD-Arzt aus, dass die Rückenschmerzen
nach Angaben der Versicherten Anlass für die Beendigung ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit gewesen seien. Diese habe das Führen eines [...] umfasst,
wobei aber gemäss IK-Auszüge nur sehr geringe Summen erwirtschaftet worden
seien, sodass die Schliessung letztlich eher wirtschaftlicher Natur zugerechnet
werden müsse (vgl. IV-Akte 30, S. 4). Es falle auf, dass sich die
Rückenbeschwerden zeitlich erst mehrere Monate nach Schliessung des "[...]"
bei laufender Sozialhilfe verschlechterten. Das berufliche Element als
Beschwerdeauslöser erscheine fraglich, zumal auch ein aussagefähiges
körperliches Belastungsprofil mit eindeutig akzentuierter Rückenbelastung nicht
vorliege (IV-Akte 30, 5. 4). Anschliessend vermerkte der RAD, dass bildgebend
zwar degenerative Veränderungen lumbal dokumentiert seien. Diese könnten das
präsentierte Schmerzbild jedoch nicht eindeutig erklären, auch wenn
rheumatologisch von Dr. I____ vom D____-Spital eine "deutliche Claudicatio
spinalis mit mehrsegmentaler Einengung des Spinalkanals" genannt werde.
Die im MRT beschriebenen Nervenwurzeleinengungen liessen sich klinisch nicht
objektivieren, die Nervenwurzeldehnungszeichen nach Lasègue seien negativ
verlaufen und eine Sensibilitätsminderung am rechten Bein sei nicht radikulär
zuordenbar gewesen. Zudem liessen sich keine peripheren motorischen Ausfälle
feststellen (Kraft normal, symmetrisch, vgl. a.a.O).
4.4.3. Darüber hinaus gab der RAD-Arzt an, es imponiere
auffällig, dass die Versicherte selbst semiinvasive Behandlungsoptionen wie
z.B. eine epidurale Infiltration abgelehnt habe, womit der therapeutische
Rahmen bislang nicht andeutungsweise ausgeschöpft worden sei. Dies wäre aber im
vorliegenden Fall besonders zu fordern, nachdem sich in der Vergangenheit mit
der aktuellen Symptomatik eine erfolgreiche Behandlung durchführen liess, die
es der Versicherten ermöglichte, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit gleichwohl
nach aussen hin soweit bis April 2017 unlimitiert fortzusetzen (IV-Akte 30, S.
4). Bei dieser Ausgangslage kam der RAD zum Ergebnis, dass unter
versicherungsmedizinischen Kriterien nach gegenwärtiger Aktenlage kein
massgeblicher Gesundheitsschaden naheliegend oder gar ausgewiesen sei. Möglich
sei zwar eine eingeschränkte Funktion des Achsenorgans lumbal wegen der
unstrittigen degenerativen Veränderungen, die jedoch keinen Bezug zur
beruflichen Tätigkeit erkennen liessen, was versicherungsmedizinisch einem
fehlenden beruflichen Element entspreche (IV-Akte 30, S. 5).
4.5.
Die Beurteilung des RAD-Arztes vom 24. August 2018 erscheint in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und in sich
widerspruchsfrei. Sie ist vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und
überzeugend, da sich Dr. E____ auf medizinischen Berichte der behandelnden
Ärzte abstützte. Er bezog seine Einschätzung nicht allein auf das nicht
ausgeschöpfte therapeutische Spektrum, sondern würdigte vielmehr sämtliche
vorhandenen Unterlagen und berücksichtige auch andere Aspekte, wie den
bisherige Behandlungsverlauf und den beruflichen Werdegang resp. das (die Rückenschmerzen
nicht tangierende) berufsbedingte Belastungsprofil der Beschwerdeführerin.
4.6.
4.6.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin monierten
Verletzung der Abklärungspflicht ist folgendes auszuführen: Die
Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin nach Erhalt des
Einwandschreibens vom 27. September 2018 (IV-Akte 32) zum Vorbescheid vom 11.
September 2018 (IV-Akte 31) auf, weitere medizinische Unterlagen einzureichen
(vgl. IV-Akte 33). Über den Hausarzt erreichten die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 9. Oktober 2018 weitere Unterlagen ein. Dabei brachte der
Hausarzt den Hinweis an, dass sich die Beschwerdeführerin bei Prof. Dr. F____
in Behandlung befände und eine Operation der Spinalkanalstenosis wahrscheinlich
nötig sei (E-Mail, IV-Akte 34). Allerdings informierte die Beschwerdeführerin
in der Folge die Beschwerdegegnerin nicht über den Umstand, dass die geplante
Operation Ende Oktober 2018 tatsächlich stattgefunden hat und legte auch keinen
OP-Bericht vor. Dies ist unbestritten.
4.6.2. Daher hatte der RAD-Arzt, welcher am 30. Januar 2019 zum
Fall der Beschwerdeführerin Stellung nahm, keine Möglichkeit die Operation zu
berücksichtigen. Aufgrund der vorhandenen Akten kam der RAD-Arzt jedoch
nachvollziehbar zum Schluss, dass er an seiner bisherigen Einschätzung vom 24.
August 2018 festhalte (vgl. IV-Akte 39, S. 5). Er begründete dies unter
Bezugnahme auf die von med. pract. C____ eingereichten ärztlichen Unterlagen,
darunter dem Bericht des H____ vom 15. März 2018, den ambulanten Berichten der
Pneumologie des H____ vom 18. Mai 2018 und vom 27. Juli 2018, der Hämatologie
des H____ vom 12. Juni 2018 sowie der Gastroenterologie und Hepatologie des H____
vom 22. August 2018. Zur Begründung führte er aus, dass sich in den seit
Oktober 2018 eingereichten Arztberichte keine wegweisenden Befunde zur zentral
begutachtungsrelevanten Schmerzsymptomatik lumbal finden liessen. Der Umstand,
dass sich die Versicherte nicht arbeitsfähig sehe, sei auch unter Einbezug der
nachgereichten Berichte medizinisch nicht erklärbar. Die jeweiligen
Untersuchungsbefunde (pulmonal, gastroenterologisch, hämatologisch) liessen
keine massgeblichen Einschränkungen in einer leichten bis intermittierend
mittelschweren Tätigkeit erkennen (vgl. IV-Akte 39, S.5).
4.6.3. Auch diese RAD-Einschätzung ist vollumfänglich
nachvollziehbar. Weder die Berichte, welche der RAD-Einschätzung zugrunde lagen
noch die medizinischen Berichte, welche die Beschwerdeführerin erst im
vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbrachte und welche den damaligen Beurteilungszeitraum
betreffen, lassen auf eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit schliessen. Ausser
dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Operateurs Prof. Dr. F____, welcher der
Beschwerdeführerin während der postoperativen Phase vom 23. Oktober 2018 bis
11. Dezember 2018 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. IV-Akte 37; vgl.
auch RB 3 unten), wird weder vom Operateur noch von einem anderen behandelnden
Arzt eine wesentliche und dauernde Verschlechterung der Beschwerden seit der
Operation dargelegt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der
Replik zwei Berichte des D____-Spitals vom 12. Oktober und 2. November 2018
sowie einen Bericht der G____ vom 2. Mai 2019 einreichte, vermag keine andere
Beurteilung der Sachlage zu bewirken. Der Bericht vom 12. Oktober 2018 enthält
ausser dem Hinweis auf die langjährigen Beschwerden, die auf Ende Oktober 2018
geplante Operation sowie die bereits bekannten Befunde, keine neuen Aspekte
(vgl. RB 2). Aus dem Bericht nach der durchgeführten Operation vom 2. November 2018
geht hervor, dass sich die Schmerzen postoperativ "deutlich"
zurückgebildet hätten (vgl. RB 3). Die Patientin habe zwar noch muskuläre
Restschmerzen im Rücken, Gesäss und Oberschenkel gespürt. Sie habe sich aber
gerader halten können, sei mit Hilfe der Physiotherapie schrittweise problemlos
mobilisiert worden und bei Austritt selbstständig mobil gewesen (vgl. RB 3).
Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer unzureichenden
Sachverhaltsabklärung gesprochen werden.
4.7.
Im Bericht des H____ vom 25. Oktober 2017 werden der
Beschwerdeführerin Druckdolenzen unterer Rippenbogen rechts nach Schonhaltung
bei Rückenschmerzen sowie ein bekanntes Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert
(vgl. IV-Akte 28, S. 15). Eine Arbeitsunfähigkeit wird jedoch nicht bescheinigt
(vgl. a.a.O.). Auch aus dem Bericht des D____-Spitals vom 8. November 2017, in
welchem der Beschwerdeführerin neben einem chronischen lumbospondylogenen
Schmerzsyndrom beidseits eine arterielle Hypertonie und einen Status nach
Pneumonie 2013 attestiert werden, wird keine Arbeitsunfähigkeit erwähnt (vgl.
IV-Akte 28, S. 12 f.). Damit bestehen in den Akten keine Indizien oder
Umstände, welche der Beurteilung des RAD, wonach sich keine massgeblichen
Einschränkungen in einer leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit
erkennen liessen (vgl. IV-Akte 39, S.5) widersprechen oder an ihr Zweifel
wecken würden.
4.8.
Schliesslich reicht die Beschwerdeführerin lediglich ein Arztzeugnis
von med. pract. C____ vom 11. November 2020 ein. Daraus geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin wegen chronischen Rückenschmerzen (St. n. Dekompression
LWK2-SWK1 am 23.10.2018) im D____-Spital in regelmässiger Behandlung sei und
ihr vom Hausarzt seit mindestens Anfang 2017 und bis auf weiteres volle
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werde (vgl. RB 1). Es fehlt diesem Attest jedoch
an einer Herleitung der Arbeitsunfähigkeit und an Angaben über eigene
Untersuchungen, auf welche sich die Arbeitsunfähigkeit stützen könnte. Vor dem
Hintergrund, dass das D____-Spital selbst keine Arbeitsunfähigkeit attestiert
hat und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach behandelnde Ärzte im
Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kann die Beschwerdeführerin
aus dem Arztzeugnis des Hausarztes allein nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.9.
Damit fehlt es vorliegend aus versicherungsmedizinischer Sicht an
einem massgeblichen Gesundheitsschaden. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu
Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der
Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne
einer Faustregel seit dem 16. November 2020 in durchschnittlichen IV-Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die
sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 3'000.00
(inkl. Auslagen) nebst Fr. 231.00 Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist Dr. B____,
Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 231.00 Mehrwertsteuer
aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: