IV.2019.8
Abstellen auf Gerichtsgutachten, leidensbedingten Abzug bei faktischer Einhändigkeit gewährt
9. Februar 2021Deutsch14 min
2014 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Dr. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.8
Verfügung vom 23. November 2018
Abstellen auf Gerichtsgutachten,
leidensbedingten Abzug bei faktischer Einhändigkeit gewährt
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...]. Zuletzt
war er ab Februar 2007 bei der C____ angestellt. Ab 2012 setzten Beschwerden im
Bereich der linken Schulter und des linken Armes ein, durch die der
Beschwerdeführer sich in der Ausübung seiner Arbeit eingeschränkt fühlte und
zusehends in einen Erschöpfungszustand geriet. Infolgedessen wurde ihm ab Juni
2014 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit
nicht mehr auf (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 9). Mangels interner
Umplatzierungsmöglichkeiten wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin
per Ende März 2015 aufgelöst (IV-Akte 18).
Im Oktober 2014 (IV-Akte 1) und im Mai 2015 meldete sich der
Beschwerdeführer für den Bezug von Invalidenleistungen bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 21). Als Grund der gesundheitlichen
Beeinträchtigung gab er "Erschöpfung, private Probleme, Überforderung bei
der Arbeit" und einen gesteigerten Alkoholkonsum an. Die
Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen erwerblicher und
medizinischer Art. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer neurologisch
(Gutachten Dr. med. D____) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. E____)
begutachten (bidisziplinäres Gutachten vom 2. November 2017, IV-Akte 87). Mit
Vorbescheid vom 11. Dezember 2017 (IV-Akte 93) stellte die Beschwerdegegnerin
die Ausrichtung einer Viertelsrente für den Monat November 2015 in Aussicht. Am
23. Januar 2018 (IV-Akte 97) und am 26. Februar 2018 (IV-Akte 99) liess sich
der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Nachdem sie beim
Verfasser des neurologischen Gutachtens eine ergänzende Stellungnahme (Bericht vom
3. Mai 2018, IV-Akte 108) eingeholt und dass Dossier dem RAD unterbreitet
hatte, erliess sie am 23. November 2018 (IV-Akte 125) eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung.
Erwägungen
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23.
November 2018 und beantragt die Rückweisung zur weiteren Abklärung des
medizinischen Sachverhalts. Gleichzeitig reicht er drei Berichte behandelnder
Ärzte ein (Beschwerdebeilagen [BB] 3 - 5). Diese werden der Beschwerdegegnerin
zugestellt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.
Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 23. April 2019 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Die
Beschwerdegegnerin dupliziert am 29. April 2019.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. April 2019 gutgeheissen.
IV.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. August 2019 eine erste
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Anlässlich dieser Beratung wird der Fall ausgestellt und die Einholung eines
neurologischen Gerichtsgutachtens angeordnet.
V.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur Person des
Gutachters und den vorgesehenen Gutachterfragen zu äussern. Am 6. November 2020
ergeht das entsprechende Gutachten des Dr. med. et. phil. F____, Neurologische
Klinik des G____. Dieses wird den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Stellungnahme vom 11.
Dezember 2020, es sei ihm gestützt auf das Obergutachten in Aufhebung der
Verfügung vom 23. November 2018 ab November 2015 eine Dreiviertelsrente
zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hält mit Vernehmlassung vom 18. November
2020.
an ihrem bisherigen Standpunkt fest.
VI.
Am 9. Februar 2021 findet eine weitere Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38.
Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging, gestützt auf das von ihr eingeholte
bidisziplinäre Gutachten davon aus, dem Beschwerdeführer sei aus neurologischer
Sicht bei Diagnose einer radikulären Ausfallssymptomatik C5/C6 und einer
beginnenden Myopathie die angestammte Arbeit seit Juni 2014 nicht mehr
zumutbar. Eine leidensangepasste Arbeit sei ihm jedoch seither aus somatischer
Sicht im Umfang von 75% zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht habe bis Ende
August 2015 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen, womit sich ein Invaliditätsgrad
von 44% ergäbe. Der Beschwerdeführer habe sich im Mai 2015 zum Leistungsbezug
angemeldet, ein Rentenanspruch könne daher frühestens ab November 2015
entstehen. Ab September 2015 habe keine über die somatisch bedingte
Einschränkung hinausgehende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr
bestanden, sodass ab dann von einer 75%igen Leistungsfähigkeit auszugehen sei
und ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30% vorliege. Unter
Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt des
verbesserten Gesundheitszustandes bestehe demzufolge lediglich für den Monat November
2015.
ein Rentenanspruch.
2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine
behandelnden Ärzte PD Dr. med. H____, orthopädischer Chirurge (Bericht vom 25.
Juli 2018, IV-Akte 117), Dr. med. I____, Neurologe (Bericht vom 21. September
2018.
[BB 5] und Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 [BB 3]) sowie Prof.
Dr. med. J____, ebenfalls Facharzt für Neurologie (Bericht vom 3.
September 2018 [BB 4]) vor, die gutachterliche Einschätzung werde seinen somatisch
bedingten Einschränkungen nicht gerecht. Seine Arbeitsfähigkeit betrage
höchstens 50%.
2.3
In seiner Beratung vom 20. August 2019 war das
Sozialversicherungsgericht in Würdigung der erwähnten Berichte zum Schluss
gekommen, dass doch erhebliche Zweifel am Ergebnis der somatischen Begutachtung
bestünden, weshalb es die Einholung eines neurologischen Gerichtsgutachtens
beschloss.
2.4
Der Beschwerdeführer macht nun geltend, es sei basierend auf dem
Ergebnis des Gerichtsgutachtens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% ergebe sich ein
Invaliditätsgrad von 61%, womit er ab November 2015 Anspruch auf eine
unbefristete Dreiviertelsrente habe.
2.5
Die Beschwerdegegnerin hält in Kenntnis des Gerichtsgutachtens an
ihrem bisherigen Standpunkt fest und führt aus, darauf könne nicht abgestellt
werden, da es sich mit der abweichenden Beurteilung des Vorgutachters nicht
ausreichend auseinandersetze.
2.6
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nun die Frage, ob das
neurologische Gerichtsgutachten vom 6. November 2020 in Verbindung mit dem
psychiatrischen Gutachten vom 2. November 2017 eine rechtsgenügliche Grundlage
für den Rentenentscheid darstellt.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%
und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2
3.2.1
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte
ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f.
E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.2.2
Gerichtsgutachten haben im
Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen
grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco
Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im
Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit
Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im
Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne
Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Nach eingehendem Aktenstudium und
eigener Untersuchung mittels verschiedener zusätzlicher Abklärungen, die
strukturelle Schädigungen des Nervensystems objektivierten, hält der Gutachter
fest, im Vordergrund stünden Schulter-Armbeschwerden rechts bei chronischem
Zervikalsyndrom mit zervikaler Myelopathie sowie motorischer C6 Radikulopathie
rechts mit/bei degenerativen HWS-Veränderungen sowie einem Zustand nach
möglicher neuralgischer Schulteramyotrophie. Des Weiteren bestünden auch links
geringe residuelle Schulter-Armbeschwerden bei Zustand nach neuralgischer
Schulteramyotrophie. Als nebenbefundlich bezeichnet der Gutachter ein
bilaterales Karpaltunnelsyndrom sowie eine leichte, symmetrisch sensible,
distal betonte Polyneuropathie. Eine Schädigung der rechten Schulter mit
verschiedenen degenerativen Veränderungen des Schultergelenks sei nicht
neurologischer Natur, interferiere mit den neurologischen Beschwerden jedoch
ungünstig. Der Beschwerdeführer, der Rechtshänder sei, könne den rechten Arm im
Alltag und im Beruf nur sehr eingeschränkt einsetzen. Längeres Schreiben sei
nicht möglich, ebensowenig das Heben von Lasten oder das Verharren in starren
Positionen. Auch links könne der Arm nicht überkopf gehoben werden. Aus
neurologischer Sicht seien nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, die
vorwiegend mit der linken adominanten Hand verrichtet werden könnten und bei
denen die rechte Hand lediglich als Hilfshand eingesetzt werden müsse, möglich.
Das schränke etwa auch den Einsatz als Museumswärter ein, da der
Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage sein würde, ein höher
gelegenes Fenster zu schliessen. Weil die Beschwerden belastungsabhängig
zunähmen, bestehe nebst der qualitativen Einschränkung zusätzlich ein erhöhter
Pausenbedarf. Aktuell sei von einer Einsatzfähigkeit von insgesamt 50% bei
verminderter Durchstehfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit erhöhtem
Pausenbedarf auszugehen. Aufgrund der Aktenlage bestehe die so umschriebene
Arbeitsfähigkeit seit September 2015 in diesem Ausmass. Bezüglich der Prognose
hält das Gutachten fest, eine Sanierung des bilateralen Karpaltunnelsyndroms
würde die im Vordergrund stehenden Beeinträchtigungen nicht relevant
beeinflussen.
3.3.2
Wie eingangs unter E. 3.2.2. dargelegt,
kommt Gerichtsgutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu. Ohne zwingende
Gründe weicht das Gericht von ihnen nicht ab. Solche sind vorliegend nicht
auszumachen. Das Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen und ist in
Kenntnis der Vorberichte erstellt worden. Es ist sodann schlüssig begründet und
in sich widerspruchsfrei. Ferner setzt es sich explizit auseinander mit den
Berichten der behandelnden Fachärzte PD Dr. med. K____,
Dr. med. I____, PD Dr. med. H____ und Prof. Dr. med. J____
(Ziff. 4.4. des Gutachtens). Die Kritik der Beschwerdegegnerin, wonach der
Gerichtsgutachter bei gleichbleibender Diagnose lediglich eine andere
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehme und sich mit dem
Administrativgutachten Dr. med. D____ nicht auseinandersetze, rechtfertigt kein
Abweichen vom Gerichtsgutachten. Denn indem sich der gerichtlich bestellte
Gutachter mit den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte auseinandersetzt,
deren Meinungen geeignet waren, das Gericht zur Einholung eines weiteren
Gutachtens zu bewegen, äussert er sich - wenn auch indirekt - zum Gehalt des
Administrativgutachtens.
3.4
Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische
Administrativgutachten Dr. med. E____ vom 2. November 2017 ergibt sich aus
psychiatrischer Sicht für den vorliegend fraglichen Zeitraum ab November 2015
keine darüber hinausgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit: Aus
psychiatrisch-gutachterlicher Sicht war die Symptomatik im August 2015
abgeklungen. Selbst wenn eine ab September 2015 allenfalls noch vorhanden
gewesene psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von lediglich
20% - wie vom Hausarzt des Beschwerdeführers in dessen Bericht vom 18.
September 2015 festgehalten (IV-Akte 42) - dem Gutachter noch nachvollziehbar
schien, so machte er doch deutlich, dass diese nicht additiv zur neurologisch
bedingten Einschränkung zu sehen sei. Seit Januar 2016 besteht zweifellos eine
vollständige Remission der Psychopathologie (IV-Akte 87, S. 24).
3.5
Zusammenfassend ergibt sich damit aus
gesamtmedizinischer Sicht mit Wirkung ab September 2015 eine Arbeitsfähigkeit
von 50% für leichte, leidensangepasste Arbeiten bei verminderter Durchstehfähigkeit
und erhöhtem Pausenbedarf.
4.
4.1
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche
erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen
ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16
ATSG zu erfolgen.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen
Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den
Einkommensvergleich vorgenommen hat. Auf diese unbestrittenen statistischen
Dispositiv
Durchschnittszahlen kann grundsätzlich abgestellt werden. Demnach ist von einem
Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 95'951.-- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 88'937.-- auszugehen. Unter Zugrundelegung eines verbleibenden zumutbaren
Pensums von 50% ergibt sich auf dieser Basis ein Invaliditätsgrad von gerundet
54%.
4.3.
4.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der
Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass die versicherte Person die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur
mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Die
Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem
Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts
führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1
und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in der
angefochtenen Verfügung keinen leidensbedingten Abzug von Invalideneinkommen
gewährt und ausgeführt, mit der Reduktion des Arbeitspensums sei den
leidensbedingten Einschränkungen Rechnung getragen.
4.3.3. In Anbetracht der nun gutachterlich
festgestellten verminderten Durchhaltefähigkeit und des vermehrten
Pausenbedarfs selbst bei reduziertem Pensum und der erheblichen
Funktionseinschränkung beider Arme, insbesondere jedoch der dominanten rechten
Hand, die lediglich noch als Zudienhand einsetzbar ist, dürfte der
Beschwerdeführer nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg in
der Lage sein, seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu
verwerten. Diesem Umstand ist mit einem leidensbedingten Abzug vom
Invalideneinkommen Rechnung zu tragen. Rechtsprechungsgemäss vermag eine
faktische Einschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug vom
Tabellenlohn von 20 - 25% zu rechtfertigen (vgl. Urteile BGer 8C_58/2018 vom 7.
August 2018, 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018). Angesichts dieser Praxis erweist
sich ein leidensbedingter Abzug von 15% in casu keineswegs als überhöht.
4.4.
Auf der Basis der eingangs dargelegten
statistischen Löhne ergibt sich bei einem 50%igen Pensum unter Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs von 15% ein Invaliditätsgrad von gerundet 61%.
Damit hat der Beschwerdeführer ab November 2015 Anspruch auf Ausrichtung einer
unbefristeten Dreiviertelsrente.
5.
5.1.
Aus dem obenstehenden Erwägungen folgt, dass
die angefochtene Verfügung vom 23. November 2018 aufzuheben ist. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem
1. November 2015 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem
Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die
Kosten für das neurologische Gerichtsgutachten des Dr. med. et phil. F____,
Neurologische Klinik G____, in der Höhe von Fr. 9'156.95 (Gerichtsakte G18) zu
tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E.
4.4).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich
vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung
von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem grundsätzlich
durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes
infolge Stellungnahme zum Gerichtsgutachten erscheint aber eine Erhöhung des
Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf Fr. 4'250.-- als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 23. November 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente
auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für
das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 9'156.95.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'250.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 327.25 (7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: