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Entscheid

IV.2019.8

Abstellen auf Gerichtsgutachten, leidensbedingten Abzug bei faktischer Einhändigkeit gewährt

9. Februar 2021Deutsch14 min

2014 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. Februar 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Dr. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.8

Verfügung vom 23. November 2018

Abstellen auf Gerichtsgutachten,

leidensbedingten Abzug bei faktischer Einhändigkeit gewährt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...]. Zuletzt

war er ab Februar 2007 bei der C____ angestellt. Ab 2012 setzten Beschwerden im

Bereich der linken Schulter und des linken Armes ein, durch die der

Beschwerdeführer sich in der Ausübung seiner Arbeit eingeschränkt fühlte und

zusehends in einen Erschöpfungszustand geriet. Infolgedessen wurde ihm ab Juni

2014 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit

nicht mehr auf (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 9). Mangels interner

Umplatzierungsmöglichkeiten wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin

per Ende März 2015 aufgelöst (IV-Akte 18).

Im Oktober 2014 (IV-Akte 1) und im Mai 2015 meldete sich der

Beschwerdeführer für den Bezug von Invalidenleistungen bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 21). Als Grund der gesundheitlichen

Beeinträchtigung gab er "Erschöpfung, private Probleme, Überforderung bei

der Arbeit" und einen gesteigerten Alkoholkonsum an. Die

Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen erwerblicher und

medizinischer Art. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer neurologisch

(Gutachten Dr. med. D____) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. E____)

begutachten (bidisziplinäres Gutachten vom 2. November 2017, IV-Akte 87). Mit

Vorbescheid vom 11. Dezember 2017 (IV-Akte 93) stellte die Beschwerdegegnerin

die Ausrichtung einer Viertelsrente für den Monat November 2015 in Aussicht. Am

23. Januar 2018 (IV-Akte 97) und am 26. Februar 2018 (IV-Akte 99) liess sich

der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Nachdem sie beim

Verfasser des neurologischen Gutachtens eine ergänzende Stellungnahme (Bericht vom

3. Mai 2018, IV-Akte 108) eingeholt und dass Dossier dem RAD unterbreitet

hatte, erliess sie am 23. November 2018 (IV-Akte 125) eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23.

November 2018 und beantragt die Rückweisung zur weiteren Abklärung des

medizinischen Sachverhalts. Gleichzeitig reicht er drei Berichte behandelnder

Ärzte ein (Beschwerdebeilagen [BB] 3 - 5). Diese werden der Beschwerdegegnerin

zugestellt.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13.

Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 23. April 2019 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Die

Beschwerdegegnerin dupliziert am 29. April 2019.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. April 2019 gutgeheissen.

IV.

Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. August 2019 eine erste

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Anlässlich dieser Beratung wird der Fall ausgestellt und die Einholung eines

neurologischen Gerichtsgutachtens angeordnet.

V.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur Person des

Gutachters und den vorgesehenen Gutachterfragen zu äussern. Am 6. November 2020

ergeht das entsprechende Gutachten des Dr. med. et. phil. F____, Neurologische

Klinik des G____. Dieses wird den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Stellungnahme vom 11.

Dezember 2020, es sei ihm gestützt auf das Obergutachten in Aufhebung der

Verfügung vom 23. November 2018 ab November 2015 eine Dreiviertelsrente

zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hält mit Vernehmlassung vom 18. November

2020.

an ihrem bisherigen Standpunkt fest.

VI.

Am 9. Februar 2021 findet eine weitere Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.

38.

Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging, gestützt auf das von ihr eingeholte

bidisziplinäre Gutachten davon aus, dem Beschwerdeführer sei aus neurologischer

Sicht bei Diagnose einer radikulären Ausfallssymptomatik C5/C6 und einer

beginnenden Myopathie die angestammte Arbeit seit Juni 2014 nicht mehr

zumutbar. Eine leidensangepasste Arbeit sei ihm jedoch seither aus somatischer

Sicht im Umfang von 75% zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht habe bis Ende

August 2015 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen, womit sich ein Invaliditätsgrad

von 44% ergäbe. Der Beschwerdeführer habe sich im Mai 2015 zum Leistungsbezug

angemeldet, ein Rentenanspruch könne daher frühestens ab November 2015

entstehen. Ab September 2015 habe keine über die somatisch bedingte

Einschränkung hinausgehende psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr

bestanden, sodass ab dann von einer 75%igen Leistungsfähigkeit auszugehen sei

und ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30% vorliege. Unter

Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt des

verbesserten Gesundheitszustandes bestehe demzufolge lediglich für den Monat November

2015.

ein Rentenanspruch.

2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine

behandelnden Ärzte PD Dr. med. H____, orthopädischer Chirurge (Bericht vom 25.

Juli 2018, IV-Akte 117), Dr. med. I____, Neurologe (Bericht vom 21. September

2018.

[BB 5] und Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 [BB 3]) sowie Prof.

Dr. med. J____, ebenfalls Facharzt für Neurologie (Bericht vom 3.

September 2018 [BB 4]) vor, die gutachterliche Einschätzung werde seinen somatisch

bedingten Einschränkungen nicht gerecht. Seine Arbeitsfähigkeit betrage

höchstens 50%.

2.3

In seiner Beratung vom 20. August 2019 war das

Sozialversicherungsgericht in Würdigung der erwähnten Berichte zum Schluss

gekommen, dass doch erhebliche Zweifel am Ergebnis der somatischen Begutachtung

bestünden, weshalb es die Einholung eines neurologischen Gerichtsgutachtens

beschloss.

2.4

Der Beschwerdeführer macht nun geltend, es sei basierend auf dem

Ergebnis des Gerichtsgutachtens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% ergebe sich ein

Invaliditätsgrad von 61%, womit er ab November 2015 Anspruch auf eine

unbefristete Dreiviertelsrente habe.

2.5

Die Beschwerdegegnerin hält in Kenntnis des Gerichtsgutachtens an

ihrem bisherigen Standpunkt fest und führt aus, darauf könne nicht abgestellt

werden, da es sich mit der abweichenden Beurteilung des Vorgutachters nicht

ausreichend auseinandersetze.

2.6

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nun die Frage, ob das

neurologische Gerichtsgutachten vom 6. November 2020 in Verbindung mit dem

psychiatrischen Gutachten vom 2. November 2017 eine rechtsgenügliche Grundlage

für den Rentenentscheid darstellt.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50%

und eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.2

3.2.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte

ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr

vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f.

E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.2.2

Gerichtsgutachten haben im

Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen

grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco

Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im

Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit

Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne

zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im

Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne

Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Nach eingehendem Aktenstudium und

eigener Untersuchung mittels verschiedener zusätzlicher Abklärungen, die

strukturelle Schädigungen des Nervensystems objektivierten, hält der Gutachter

fest, im Vordergrund stünden Schulter-Armbeschwerden rechts bei chronischem

Zervikalsyndrom mit zervikaler Myelopathie sowie motorischer C6 Radikulopathie

rechts mit/bei degenerativen HWS-Veränderungen sowie einem Zustand nach

möglicher neuralgischer Schulteramyotrophie. Des Weiteren bestünden auch links

geringe residuelle Schulter-Armbeschwerden bei Zustand nach neuralgischer

Schulteramyotrophie. Als nebenbefundlich bezeichnet der Gutachter ein

bilaterales Karpaltunnelsyndrom sowie eine leichte, symmetrisch sensible,

distal betonte Polyneuropathie. Eine Schädigung der rechten Schulter mit

verschiedenen degenerativen Veränderungen des Schultergelenks sei nicht

neurologischer Natur, interferiere mit den neurologischen Beschwerden jedoch

ungünstig. Der Beschwerdeführer, der Rechtshänder sei, könne den rechten Arm im

Alltag und im Beruf nur sehr eingeschränkt einsetzen. Längeres Schreiben sei

nicht möglich, ebensowenig das Heben von Lasten oder das Verharren in starren

Positionen. Auch links könne der Arm nicht überkopf gehoben werden. Aus

neurologischer Sicht seien nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, die

vorwiegend mit der linken adominanten Hand verrichtet werden könnten und bei

denen die rechte Hand lediglich als Hilfshand eingesetzt werden müsse, möglich.

Das schränke etwa auch den Einsatz als Museumswärter ein, da der

Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage sein würde, ein höher

gelegenes Fenster zu schliessen. Weil die Beschwerden belastungsabhängig

zunähmen, bestehe nebst der qualitativen Einschränkung zusätzlich ein erhöhter

Pausenbedarf. Aktuell sei von einer Einsatzfähigkeit von insgesamt 50% bei

verminderter Durchstehfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit erhöhtem

Pausenbedarf auszugehen. Aufgrund der Aktenlage bestehe die so umschriebene

Arbeitsfähigkeit seit September 2015 in diesem Ausmass. Bezüglich der Prognose

hält das Gutachten fest, eine Sanierung des bilateralen Karpaltunnelsyndroms

würde die im Vordergrund stehenden Beeinträchtigungen nicht relevant

beeinflussen.

3.3.2

Wie eingangs unter E. 3.2.2. dargelegt,

kommt Gerichtsgutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu. Ohne zwingende

Gründe weicht das Gericht von ihnen nicht ab. Solche sind vorliegend nicht

auszumachen. Das Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen und ist in

Kenntnis der Vorberichte erstellt worden. Es ist sodann schlüssig begründet und

in sich widerspruchsfrei. Ferner setzt es sich explizit auseinander mit den

Berichten der behandelnden Fachärzte PD Dr. med. K____,

Dr. med. I____, PD Dr. med. H____ und Prof. Dr. med. J____

(Ziff. 4.4. des Gutachtens). Die Kritik der Beschwerdegegnerin, wonach der

Gerichtsgutachter bei gleichbleibender Diagnose lediglich eine andere

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehme und sich mit dem

Administrativgutachten Dr. med. D____ nicht auseinandersetze, rechtfertigt kein

Abweichen vom Gerichtsgutachten. Denn indem sich der gerichtlich bestellte

Gutachter mit den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte auseinandersetzt,

deren Meinungen geeignet waren, das Gericht zur Einholung eines weiteren

Gutachtens zu bewegen, äussert er sich - wenn auch indirekt - zum Gehalt des

Administrativgutachtens.

3.4

Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische

Administrativgutachten Dr. med. E____ vom 2. November 2017 ergibt sich aus

psychiatrischer Sicht für den vorliegend fraglichen Zeitraum ab November 2015

keine darüber hinausgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit: Aus

psychiatrisch-gutachterlicher Sicht war die Symptomatik im August 2015

abgeklungen. Selbst wenn eine ab September 2015 allenfalls noch vorhanden

gewesene psychisch bedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von lediglich

20% - wie vom Hausarzt des Beschwerdeführers in dessen Bericht vom 18.

September 2015 festgehalten (IV-Akte 42) - dem Gutachter noch nachvollziehbar

schien, so machte er doch deutlich, dass diese nicht additiv zur neurologisch

bedingten Einschränkung zu sehen sei. Seit Januar 2016 besteht zweifellos eine

vollständige Remission der Psychopathologie (IV-Akte 87, S. 24).

3.5

Zusammenfassend ergibt sich damit aus

gesamtmedizinischer Sicht mit Wirkung ab September 2015 eine Arbeitsfähigkeit

von 50% für leichte, leidensangepasste Arbeiten bei verminderter Durchstehfähigkeit

und erhöhtem Pausenbedarf.

4.

4.1

In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche

erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen

ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16

ATSG zu erfolgen.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen

Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den

Einkommensvergleich vorgenommen hat. Auf diese unbestrittenen statistischen

Dispositiv

Durchschnittszahlen kann grundsätzlich abgestellt werden. Demnach ist von einem

Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 95'951.-- und einem Invalideneinkommen von

Fr. 88'937.-- auszugehen. Unter Zugrundelegung eines verbleibenden zumutbaren

Pensums von 50% ergibt sich auf dieser Basis ein Invaliditätsgrad von gerundet

54%.

4.3.

4.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der

Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass die versicherte Person die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur

mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Die

Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem

Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist

(BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der

Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche

Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs

einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts

führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1

und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

4.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in der

angefochtenen Verfügung keinen leidensbedingten Abzug von Invalideneinkommen

gewährt und ausgeführt, mit der Reduktion des Arbeitspensums sei den

leidensbedingten Einschränkungen Rechnung getragen.

4.3.3. In Anbetracht der nun gutachterlich

festgestellten verminderten Durchhaltefähigkeit und des vermehrten

Pausenbedarfs selbst bei reduziertem Pensum und der erheblichen

Funktionseinschränkung beider Arme, insbesondere jedoch der dominanten rechten

Hand, die lediglich noch als Zudienhand einsetzbar ist, dürfte der

Beschwerdeführer nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg in

der Lage sein, seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu

verwerten. Diesem Umstand ist mit einem leidensbedingten Abzug vom

Invalideneinkommen Rechnung zu tragen. Rechtsprechungsgemäss vermag eine

faktische Einschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug vom

Tabellenlohn von 20 - 25% zu rechtfertigen (vgl. Urteile BGer 8C_58/2018 vom 7.

August 2018, 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018). Angesichts dieser Praxis erweist

sich ein leidensbedingter Abzug von 15% in casu keineswegs als überhöht.

4.4.

Auf der Basis der eingangs dargelegten

statistischen Löhne ergibt sich bei einem 50%igen Pensum unter Berücksichtigung

eines leidensbedingten Abzugs von 15% ein Invaliditätsgrad von gerundet 61%.

Damit hat der Beschwerdeführer ab November 2015 Anspruch auf Ausrichtung einer

unbefristeten Dreiviertelsrente.

5.

5.1.

Aus dem obenstehenden Erwägungen folgt, dass

die angefochtene Verfügung vom 23. November 2018 aufzuheben ist. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem

1. November 2015 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem

Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die

Kosten für das neurologische Gerichtsgutachten des Dr. med. et phil. F____,

Neurologische Klinik G____, in der Höhe von Fr. 9'156.95 (Gerichtsakte G18) zu

tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E.

4.4).

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich

vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung

von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden

Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem grundsätzlich

durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes

infolge Stellungnahme zum Gerichtsgutachten erscheint aber eine Erhöhung des

Anwaltshonorars um Fr. 500.-- auf Fr. 4'250.-- als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 23. November 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente

auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für

das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 9'156.95.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'250.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Fr. 327.25 (7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: