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Entscheid

IV.2019.81

Rentenrevision; Verletzung der Mitwirkungspflicht (Bundesgerichtsurteil: 8C_283/2020)

7. Januar 2020Deutsch27 min

die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem unveränderten Gesundheitszustand basierend

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw T. Jakob

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.81

Verfügung vom 12. März 2019

Rentenrevision; Verletzung der

Mitwirkungspflicht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Bei der 1969 geborenen Beschwerdeführerin wurde nach

zwei Suizidversuchen im Jahr 1994 die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typus mit sekundärer Drogenabhängigkeit (Benzodiazepine, Alkohol,

Weckamine, LSD, Nikotin usw.) gestellt (IV-Akte 1, S. 42 ff.). Am

30. Juni 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf

Konzentrationsschwierigkeiten zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 75 ff.). Nach

Einholung von medizinischen und erwerblichen Unterlagen sowie der Prüfung der

beruflichen Eingliederungsmöglichkeit (vgl. IV-Akte 1, S. 12 ff.),

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

7. Juli 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% ab

1. August 1995 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 1,

S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2000 (IV-Akte 12) und

Mitteilungen vom 17. Oktober 2002 (IV-Akte 33), 25. November

2004 (IV-Akte 45), 15. Januar 2008 (IV-Akte 61) sowie

7. Juli 2009 (IV-Akte 71) bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente.

b) Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 leitete die

Beschwerdegegnerin erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein

(IV-Akte 81, S. 1 f.). Am 16. April 2014 teilte sie der

Beschwerdeführerin mit, dass diese gemäss eigener Aussage zurzeit keine

Eingliederungsmassnahmen benötige, weshalb die übliche Rentenrevision

weitergeführt werde (IV-Akte 114) und holte ein bidiszipläres Gutachten

bei Dr. med. B____ (IV-Akte 108) und bei Dr. med. C____ (IV-Akte 109)

ein. In der Konsensbeurteilung dieses bidisziplinären Gutachtens gelangten die

Gutachter zum Schluss, dass von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in

einer alternativen Tätigkeit von 40% auszugehen sei (IV-Akte 121,

S. 20).

c) Mit Vorbescheid vom 25. März 2015 kündete die

Beschwerdegegnerin an, basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40%

die bisherige Rente auf eine Viertelsrente zu reduzieren (IV-Akte 145). Die

Beschwerdeführerin erhob dagegen am 7. Mai 2015 Einsprache

(IV-Akte 146).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere medizinische

Berichte ein (IV-Akte 162 ff., 174 und 182). Auf ausdrücklichen

Antrag der Beschwerdeführerin (IV-Akte 169) entschied die

Beschwerdegegnerin an der interdisziplinären Besprechung vom 20. November

2017, eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Innere Medizin,

Psychiatrie, Rheumatologie und Pneumologie in Auftrag zu geben (IV-Akte 187).

Die Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 8. Dezember 2017

(IV-Akte 188). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 erhob diese

Einwände (IV-Akte 189).

Nach Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)

vom 25. Januar 2018 (IV-Akte 193) sowie des Rechtsdienstes vom 2. und

15. Februar 2018 (IV-Akte 194 und 197) teilte die Beschwerdegegnerin

am 29. März 2018 mit, dass die polydisziplinäre Begutachtung durch die

Fachrichtungen Infektiologie und Gastroenterologie erweitert werde

(IV-Akte 201). Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 informierte sie über die

Gutachterstelle (D____) und die Namen der Gutachter (IV-Akte 207). Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Mai 2018 Einwände

(IV-Akte 210). Am 9. Juli 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass

an der Begutachtung bei der D____ mit den Disziplinen Allgemeine Innere

Medizin, Gastroenterologie, Infektiologie, Pneumologie, Psychiatrie und

Rheumatologie weiterhin festgehalten und einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung entzogen werde (IV-Akte 214). Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d) Am 16. Oktober 2018 reichte die

Beschwerdeführerin ein Schreiben von E____, Psychologe SBAP/FSP, eidg. anerk.

Psychotherapeut MAS SBAP/FSP, vom 27. August 2018 ein, mit der

Verdachtsdiagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) (IV-Akte 218,

S. 6 f.). Gemäss Aktennotiz vom 29. Oktober 2018 bestätigte der

RAD, dass aus psychiatrischer Sicht eine Begutachtung bei der D____ sinnvoll

und zumutbar sei (IV-Akte 219). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018

wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht

gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG sowie auf allfällige Rechtsfolgen

bei deren Verletzung hin (IV-Akte 221). Mit Schreiben vom 2. November

2018 informierte die Beschwerdegegnerin über einen Ärztewechsel bei der

polydisziplinären Untersuchung (IV-Akte 222). Die Beschwerdeführerin

teilte mit Schreiben vom 8. November 2018 mit, dass ihr die

polydisziplinäre Begutachtung nicht zumutbar sei und mangels ihrer Anwesenheit

auch nicht durchführbar (IV-Akte 224). In der Folge erschien sie nicht zur

Begutachtung vom 26. November 2018 (IV-Protokoll, S. 9, 26.11.2018;

vgl. auch IV-Akte 225 und 226).

e) Mit Mitteilung vom 27. Februar 2019 bestätigte

die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem unveränderten Gesundheitszustand basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 50% den bisherigen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente (IV-Akte 230). Auf Antrag

der Beschwerdeführerin (IV-Akte 231) erliess sie am 12. März 2019

eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 232).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am

12.

April 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie

beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Ferner formuliert die Beschwerdeführerin Anträge zur der ihrer

Auffassung nach durchzuführenden ergänzenden Abklärung des Sachverhalts.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019

schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 ersucht die

Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung, um zusammen mit der Replik einen

ausstehenden ärztlichen Bericht einreichen zu können.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juli

2019.

wird das Verfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Abklärung einer

Autismus Spektrum Störung sistiert. Die Sistierung wird implizit nach

Einreichung der Replik vom 20. Oktober 2019 aufgehoben.

e) Mit der Replik vom 20. Oktober 2019 hält die

Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und reicht den Bericht von Dr. med. F____,

Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie FMH, vom 8. Oktober 2019 ein.

f) Zusammen mit der Duplik vom 19. November 2019

hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und reicht

eine Aktennotiz des RAD vom 13. November 2019 ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 7. Januar 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.

1.

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere

eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3;

vgl. BGE 134 V 131, 132 E. 3; 130 V 343, E. 3.5 je mit Hinweisen). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b

mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2014

[9C_25/2014], E. 3.2.). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor,

ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig,

d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung

ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere

Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen; 117 V

198, 200 E. 4b). Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer Änderung ist

die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den

erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – Durchführung

eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3).

2.2

Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 7. Juli 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% ab

1.

August 1995 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 1, S. 6

ff.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2000 (IV-Akte 12) und Mitteilungen vom 17.

Oktober 2002 (IV-Akte 33), 25. November 2004 (IV-Akte 45), 15. Januar 2008

(IV-Akte 61) sowie 7. Juli 2009 (IV-Akte 71) bestätigte sie den Anspruch auf

eine halbe Invalidenrente. Mit Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 232) bestätigte

die Beschwerdegegnerin sodann erneut den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

die bisherige halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von

50%, wobei sie von einem unveränderten Gesundheitszustand ausging. Zeitliche

Vergleichsbasis bildete dabei die Verfügung vom 7. Juli 1997

(IV-Akte 1, S. 6 ff.).

Die Beschwerdeführerin hatte sich zuvor geweigert, an einer

polydisziplinären Begutachtung teilzunehmen, worauf die die Beschwerdegegnerin

ihre Abklärungen abgeschlossen hatte. Die Beschwerdegegnerin sah sich in der

Folge auch in Berücksichtigung der ihr vorliegenden Akten nicht veranlasst, die

bisherige Rente abzuändern (vgl. Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019; II. 2.).

2.3

Die Beschwerdeführerin rügt diese Vorgehensweise; sie macht im

Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin begründe ihren Entscheid, das

Revisionsverfahren abzuschliessen, damit, dass sie nicht an der Begutachtung

teilgenommen habe. Dieses faktische Nichteintreten – denn die gesundheitliche

Verschlechterung sei ja bekannt, wenn auch das Ausmass nicht festgelegt werden

konnte – komme einer Sanktion gleich, welche sie letztlich für ihre

behinderungsbedingte Einschränkung bestrafe. Das Nichtbeachten der grundlegend

anderen Voraussetzungen aus psychiatrischer Sicht sei nur mit mangelndem

Fachwissen zum Autistischen Spektrum (ASS) bzw. Asperger Syndrom (AS) seitens

der Beschwerdegegnerin erklärbar. Insbesondere der Unterschied zwischen

psychischer Erkrankung und Autismus sei bei den zuständigen Fachpersonen nicht

ausreichend bekannt. Eine Gutachtensituation ohne angemessene Berücksichtigung

der spezifischen Einschränkungen beim Asperger-Syndrom, insbesondere auch die

Untauglichkeit der Standardindikatoren, würden eine Benachteiligung im Sinne

von Art. 2 Abs. 2 BehiG bedeuten, da der Nachteilsausgleich nicht

gegeben wäre. Die ungewöhnlich lange Revisionsdauer von 5.5 Jahren zeige,

dass das Festhalten der Beschwerdegegnerin an einem standardisierten Vorgehen

ohne Einbezug der individuellen Problematik zu keinem rechtsgenüglichen

Abschluss der Revision führen könne (vgl. Beschwerde vom 12. April 2019).

Zudem sei nicht nachvollziehbar, worauf der RAD seine attestierte Zumutbarkeit

stütze. Fachliche Begründungen aus medizinischer/psychiatrischer Sicht würden

fehlen. Die Beschwerdegegnerin habe genügend Spielraum, um die Abklärung ihren

behinderungsbedingten Einschränkungen (AS) anzupassen, was aus Gründen der

Rechtsgleichheit zwingend sei. Dazu verweist sie auf das Urteil des

Bundesgerichts vom 30. November 2017 [8C_130/2017], wonach aus Gründen der

Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen

werden könne, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet sei (vgl. Replik

vom 20. Oktober 2019).

2.4

Streitig und zu untersuchen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre

Mitwirkungspflicht durch die Verweigerung der Teilnahme an der

polydisziplinären Begutachtung verletzt hat und die Beschwerdegegnerin folglich

ihre Abklärungen abschliessen und von einem unveränderten Gesundheitszustand

ausgehen durfte.

Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die

Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz hat er den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über

den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entscheiden kann (Urteil des Bundesgerichts vom

3.

Februar 2012 [9C_777/2011], E. 2.1 mit Hinweis). Soweit ärztliche

oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind,

hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2

ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die

Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in

unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund

der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten

beschliessen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die

Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen

(Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung

auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss

Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und

zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der

ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn –

bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens –

auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 durch Leistungseinstellung zu

sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2017

[9C_244/2016], E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 139 V 585, S. 588

E. 6.3.7.1). Die Sanktion hat sich bei der Verletzung der

Mitwirkungspflicht an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten. Wird die

verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die

festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die

Mitwirkung verweigert wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2019

[9C_94/2018], E. 2.2. mit Hinweis auf BGE 139 V 585, S. 590 f.

E. 6.3.7.5).

Nachfolgend ist zu klären, ob das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin mit Blick auf diese Grundsätze einer Prüfung standhält.

3.

Voraussetzungen der Mitwirkungspflicht sind Notwendigkeit und

Zumutbarkeit einer angeordneten Abklärung oder Massnahme.

3.1

Die Begutachtung muss notwendig sein (vgl. Art. 43

Abs. 2 ATSG). Bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt

die Verfahrensleitung beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in

Bezug auf die Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen

Erhebungen gross ist (BGE 139 V 585 nicht publizierte E. 3.4.). Die

Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 (IV-Akte 169)

eine polydisziplinäre Abklärung. Dazu führte sie aus, dass ihre gesundheitliche

Problematik vielschichtig und komplex sei und die im Herbst 2014 durchgeführte

bidisziplinäre Begutachtung dem nicht gerecht werde. Zudem sei die bidisziplinäre

Begutachtung bereits zwei Jahre alt und ihr Gesundheitszustand habe sich,

sollte er sich nicht bereits damals sowieso schon anders dargestellt haben, zunehmend

und wesentlich verschlechtert. In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin eine

polydisziplinäre Begutachtung an (IV-Akte 187). Auf Einwand der

Beschwerdeführerin hin (vgl. IV-Akte 189) erweiterte sie die Abklärungen

um die Fachrichtungen Infektiologie und Gastroenterologie (IV-Akte 201). Eine

rechtskräftige Verfügung, dass an der Begutachtung festgehalten werde, erging

am 9. Juli 2018 (IV-Akte 214).

In ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2018 machte die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ein polydisziplinäres Gutachten könne

sie nicht bewältigen. Die Vielzahl der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen

Disziplinen könne zudem den Mangel an vollständigen

Akten nicht ausgleichen. Da es nicht Aufgabe eines Gutachters sei, medizinische

Abklärungen vorzunehmen, sondern die Leistungseibusse zu bewerten, ergebe ein

Gutachten unter diesen Umständen, wie sie dies – entgegen den Aussagen der

Beschwerdegegnerin – schon mehrfach mitgeteilt habe, keinen Sinn (vgl.

IV-Akte 218, S. 1 ff.).

Auch damit stellte die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit

weiterer Abklärungen im Hinblick auf eine Veränderung des Invaliditätsgrades an

sich nicht in Frage (vgl. auch zuvor II. a); Anträge der Beschwerdeführerin).

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin erachteten den

medizinischen Sachverhalt für die Beurteilung eines veränderten Leistungsanspruchs

der Beschwerdeführerin als ungenügend abgeklärt. Angesichts dessen erweist sich

die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung für eine abschliessende

Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung als notwendig. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin ist es gerade auch Aufgabe des Gutachters

medizinische Abklärungen vorzunehmen und nicht nur die Leistungseinbusse zu

bewerten.

3.2

Des Weiteren muss die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung bei

der D____ zumutbar sein (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verweigerung

der Mitwirkung kann der versicherten Person insbesondere dann nicht zugerechnet

werden, wenn sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage

war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts vom

10.

Dezember 2010 [8C_733/2010], E. 5.3 mit Hinweisen).

3.2.1

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juli 2018 (IV-Akte 214) an der

Begutachtung bei der D____ mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Gastroenterologie, Infektiologie, Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie weiterhin

festgehalten und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung

entzogen hatte. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, diese Verfügung

anzufechten und diese Einwände bereits da anzubringen. Indem sie dies nicht

tat, steht die polydisziplinäre Begutachtung bei der Gutachterstelle D____

grundsätzlich nicht mehr in Frage. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen,

wäre eine polydisziplinäre Begutachtung bei der D____ jedoch ohnehin als

zumutbar einzustufen.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass

ihr die polydisziplinäre Begutachtung bei der D____ aus gesundheitlicher Sicht

aufgrund ihres Asperger-Syndroms nicht zumutbar sei (vgl. Beschwerde vom

12.

April 2019; Replik vom 20. Oktober 2019). Im Unterschied zu einer

zwar psychisch erkrankten, aber neurotypischen Person, könne sie die

Anforderungen in einem normalen gutachterlichen Kontext nicht bewältigen. Eine

Retraumatisierung durch ein nicht angepasstes Gutachten (u.a. autismus-unerfahrene

Gutachter) hätte absehbar schwerwiegende Folgen für ihre psychische Gesundheit.

Die Asperger-Syndrom-bedingten Verhaltensstörungen und Kommunikationsprobleme

würden eine differenzierte gutachterliche Beurteilung verunmöglichen, da weder eine

körperliche Untersuchung noch eine eingehende Befragung im notwendigen Umfang

vorgenommen werden könne (vgl. Beschwerde vom 12. April 2019). Eine

vorangehende Diagnostik zur Vervollständigung der Akten sei unumgänglich, um

anlässlich eines entsprechend angepassten Begutachtungs-Procederes die

funktionellen Einschränkungen beweiskräftig und rechtsgenüglich zu evaluieren.

Das nicht rechtsgenügliche bidisziplinäre Gutachten von 2014 bestätige diese

Ansicht (vgl. Replik vom 20. Oktober 2019).

E____, Psychologie SBAP/FSP, eidg. anerk. Psychotherapeut MAS

SBAP/FSP, führt in seinem Schreiben vom 27. August 2018 (IV-Akte 218,

S. 6 f.) die Verdachtsdiagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5)

auf und stellt gleichzeitig die (alte) Diagnose der Borderlinepersönlichkeitsstörung

(BPS; ICD-10 F60.3) entschieden in Frage. Eine saubere Diagnostik von neutraler

Seite her sei unabdingbar und nicht im Raum Basel zu lokalisieren. Erst wenn

differentialdiagnostisch Klarheit vorherrsche, könne eine erfolgreiche

Begutachtung durchgeführt werden. Der psychiatrische RAD führt dazu mit

Aktennotiz vom 29. Oktober 2018 (IV-Akte 219) aus, dass im Rahmen

einer Begutachtung eine Diagnostik von neutraler Seite her erfolge. Bei der

neuen Rechtsprechung unter Einbezug der Standardindikatoren gehe es nicht mehr

um den Streit von Diagnosen (in diesem Fall: Persönlichkeitsstörung oder

Asperger), sondern um die Evaluierung der Funktionsniveaus anhand der

Standardindikatoren. Aus psychiatrischer Sicht des RAD sei eine Begutachtung

bei der ASIM sinnvoll und zumutbar.

Dr. med. F____, Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie

FMH, diagnostiziert mit Bericht vom 8. Oktober 2019 (Replikbeilage) sodann

eine Persönlichkeitsstruktur aus dem Autistischen Spektrum (ASS) – Asperger

Syndrom (AS)/High function Autismus ICD10: 84.5 – ausgeprägte Betroffenheit (vgl.

auch Schreiben E____, Psychologe SBAP/FSP, eidg. anerk. Psychotherapeut MAS

SBAP/FSP, vom 8. April 2019; Beschwerdebeilage [BB] 2). Der psychiatrische

RAD hält dazu mit Aktennotiz vom 13. November 2019 (IV-Akte 234)

fest, dass die Begutachtungsstelle für Versicherte mit Aspergerdiagnose

geeignet wäre. Es gelte, die Aspergerdiagnose, welche in den bisherigen

Begutachtungen nicht gestellt worden sei, durch die geplante Begutachtung noch

zu prüfen. Es sei davon auszugehen, dass die vorgesehene Begutachtung zu

aussagekräftigen Untersuchungsergebnissen führen könne. Aus Sicht des RAD sei

die polydisziplinäre Begutachtung bei der D____ zumutbar und sollte an dem

geplanten Procedere festgehalten werden. Hervorzuheben sei, dass bei Dr. med. F____

von Mai bis Juli 2019 eine Abklärung erfolgte, jedoch offensichtlich keine

regelmässige Therapie. Das Schreiben vom 8. Oktober 2019 sei also nicht

aus einer Therapiesituation heraus entstanden. In dem Schreiben würden sich

keine medizinischen Argumente dagegen finden, dass eine Begutachtung

durchgeführt werden könne.

3.2.3

Den Stellungnahmen des RAD ist beizupflichten. Die

üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret

entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 82). Aus dem

Bericht von Dr. med. F____, Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie FMH,

vom 8. Oktober 2019 (vgl. Replikbeilage) geht nicht hervor, dass eine

Begutachtung bei der D____ oder eine Begutachtung an sich nicht möglich sei. Sie

nimmt auch nicht auf besondere Voraussetzungen Bezug; wie, wo oder von wem eine

Begutachtung durchzuführen wäre. Konkret entgegenstehende Umstände, welche eine

derartige Begutachtung unzumutbar erscheinen liessen, sind deshalb nicht

ersichtlich. Damit können von vornherein auch keine behinderungsbedingten

Nachteile bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Eine mündliche Befragung oder

körperliche Untersuchung ist zumutbar. Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu

unterziehen (vgl. BGE 143 V 418, S. 429 E. 7.2). Vorliegend ist nicht

ersichtlich, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte. Das strukturierte

Beweisverfahren ist notwendig und geeignet (vgl. BGE 143 V 418,

S. 428 f. E. 7.1) sowie zumutbar.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine Begutachtung für

alle Versicherten, insbesondere solche mit psychischen Beschwerden eine grosse

Belastung ist. Die Begutachtung ist für alle eine grosse Anstrengung und ruft

Ängste und Widerstände hervor. Dass diese Belastung für die Beschwerdeführerin

grösser ist als für Versicherte mit anderen schweren Leiden wie etwas Angststörungen,

Traumafolgen, Hirnverletzungen oder Erschöpfungssyndromen ist nicht

ersichtlich.

3.2.4

Aus medizinischer Hinsicht ist vorliegend

zusammenfassend nicht erstellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich

war, sich einer Abklärung bei der D____ zu unterziehen. Wie die vorangehenden Ausführungen

zeigen (vgl. E. 3.2.3. zuvor), stellen der Bericht von Dr. med. F____,

Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie FMH, vom 8. Oktober 2019

(Replikbeilage) sowie die Schreiben von E____, Psychologe SBAP/FSP, eidg.

anerk. Psychotherapeut MAS SBAP/FSP, vom 27. August 2018

(IV-Akte 218, S. 6 f.), 10. Dezember 2018 (BB 4) und

8.

April 2019 (BB 2) gerade keine entsprechenden ärztlichen Atteste dar.

Die Beschwerdeführerin gibt an, sich bereits Ende September 2018 – und damit

praktisch zeitgleich mit der anstehenden polydisziplinären Begutachtung im

November 2018 – um eine allseits nicht mehr anzweifelbare, neutrale

diagnostische Abklärung gekümmert zu haben (vgl. Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2019). Aus dem Bericht von Dr. med. F____,

Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie FMH, vom 8. Oktober 2019

(Replikbeilage) ist ersichtlich, dass die Abklärung zur Frage nach dem

Vorliegen einer Autismus Spektrum Störung (ASS)/Asperger Syndrom (AS) sodann

von Mai bis Juli 2019 gedauert habe.

Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass die

Beschwerdeführerin auch an der polydisziplinären Begutachtung bei der D____ hätte

teilnehmen können und müssen. Sie ist dieser damit in unentschuldbarer Weise

ferngeblieben.

Somit hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in

unentschuldigter Weise verletzt.

4.

4.1

Sanktionen bei unentschuldigter Verletzung der Mitwirkungspflicht

hat ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren voranzugehen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 (IV-Akte 221) hat die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 43 Abs. 2

und 3 ATSG verpflichtet sei, die Massnahmen und Abklärungen der

Invalidenversicherung zu unterstützen. Andernfalls könnten Leistungen verweigert

oder entzogen werden. Sollte die medizinische Untersuchung mangels Kooperation

nicht zustande kommen, würde sie aufgrund der Akten entscheiden und die

Beschwerdeführerin müsste mit einer Rentenreduktion rechnen. Mit Schreiben vom

8.

November 2018 (IV-Akte 224) orientierte die Beschwerdeführerin darüber, dass

sie an der Begutachtung nicht teilnehmen werde. In der Folge erschien sie

sodann auch nicht zum Begutachtungstermin am 26. November 2018 (IV-Protokoll,

S. 9, 26.11.2018; vgl. auch IV-Akte 225 und 226). Damit hat die

Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. Es

erfolgte eine schriftliche Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen und eine

Bedenkzeit von rund einem Monat – zwischen Mahnschreiben und

Begutachtungstermin – erscheint durchaus angemessen. Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin ist formell nicht zu beanstanden und wird im Übrigen von der

Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt.

4.2

Die Beschwerdegegnerin war demzufolge gestützt auf Art. 43 Abs. 3

ATSG ermächtigt, auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen

einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung führt die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zudem zu

einer Umkehr der Beweislast. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung

ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die

Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften

Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In

einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr

Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den

Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts vom 4. März 2019 [9C_94/2018], E. 2.2. mit diversen Hinweisen).

Mit anderen Worten hat die Versicherte nachzuweisen, dass (weiterhin) eine

rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urteil des

Bundesgerichts vom 4. März 2019 [9C_94/2018], E. 5. mit Hinweis). Im Lichte

dieser Ausführungen war die Beschwerdegegnerin zweifelsfrei berechtigt, ihre

Abklärungen abzuschliessen.

5.

Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

gestützt auf die ihr vorliegenden Akten von einem unveränderten

Gesundheitszustand ausgehen durfte (vgl. Verfügung vom 12. März 2019; IV-Akte

232).

5.1

Das Gutachten vom 16. April 1996 der G____ stellt bei der

Beschwerdeführerin die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom

Borderline-Typus mit sekundärer Drogenabhängigkeit (Benzodiazepine, Alkohol,

Weckamine, LSD, Nikotin usw.). Wie bei diesen Störungen üblich, zeige die

Explorandin eine Neigung zu intensiven, aber unbeständigen zwischenmenschlichen

Beziehungen, die zu wiederholten emotionalen Krisen und selbstschädigenden

Handlungen (Suchtmittelabusus, Kopf gegen die Wand schlagen) und zu zwei

Suizidversuchen geführt habe. Eine Arbeit, die den ganzen Tag umfasse, halte

sie für die Explorandin als günstig. Sie empfehle die Einleitung einer

beruflichen Eingliederung (IV-Akte 1, S. 42 ff.). Gemäss Zusatzbericht

vom 22. April 1997 legte die G____ die Arbeitsunfähigkeit wie folgt fest:

vom 25. August 1994 bis 31. Mai 1995 100%, vom 1. Juni 1995 bis

31.

Oktober 1996 zu 50%. Wie sie im Gutachten vom 16. April 1996

ausgeführt habe, war und wäre auch heute noch eine Beschäftigung für die

Explorandin zur Ablenkung von ihren psychischen Schwierigkeiten günstig.

Infolge der Schwere ihrer psychiatrischen Erkrankung –

Borderline-Persönlichkeitsstörung – sei sie jedoch nicht in der Lage, einer

geregelten Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 1, S. 12 f.). Gestützt auf

eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (ganztags, aber bei halber Leistung) hatte die

Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 7. Juli 1997 basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 50% ab 1. August 1995 eine halbe Invalidenrente

zugesprochen (IV-Akte 1, S. 6 ff.).

5.2

Im Jahre 2014 wurde die Beschwerdeführerin einer bidisziplinären

Begutachtung unterzogen.

5.2.1

Im rheumatologischen Gutachten vom 17. September

2014.

hält der Gutachter Dr. med. C____ als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine Spondyloarthritis (Verdacht auf leichte Form eines Morbus

Bechterew bei radiologisch wahrscheinlichem Status nach Sakroiliitis beidseits;

aktuell Arthritis des rechten Sternoklavikulargelenkes seit Anfang 2014; kein peripherer

Gelenkbefall) fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nennt er: muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius,

Sternocleidomastoideus, Rhomboidei, Levator scapulae) und am Beckengürtel

(Knieflexoren); Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom mit

14/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten; unspezifische Nackenschmerzen bei

mässiggradigen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose HWK5/6, Chondrose

HWK6/7 sowie kleine Diskusprotrusionen HWK4 - HWK 7); unspezifische

Kreuzschmerzen bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose

LWK2/3 mit kleiner medianer Diskusprotrusion, Chondrose LWK5/S1 mit medianer

Diskusprotrusion) und Flachrücken; Ansatztendinose am medialen Beckenkamm

beidseits (SIPS); Gesichtsschmerzen links unklarer Ursache (DD myogen); Vitamin

D-Mangel (IV-Akte 122, S. 10 f.). Die Arthritis des rechten

Sternoklavikulargelenkes wirke sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus.

Dagegen würden die übrigen erwähnten Befunde im Sinne der

weichteilrheumatischen Beschwerden und der unspezifischen Nacken- und

Kreuzschmerzen aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Akte 122, S. 13.).

5.2.2

Im psychiatrischen Gutachten vom 13. Oktober 2014 hält

der Gutachter Dr. med. B____ als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus

Borderline (ICD-10:F60.31) fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führt er ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit andauerndem

Substanzgebrauch (ICD-10:F10.25) auf (IV-Akte 121, S. 13).

5.2.3

In ihrer interdisziplinären Beurteilung halten die

Gutachter fest: Aus rein rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit im

Lehmbau seit Juni 2014 nicht mehr zumutbar. In adaptierten leichten bis

mittelschweren, zumindest unter der Schulterhorizontalen ausgeübten Tätigkeiten

bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von

10%.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit etwa dem Jahre 1999 noch

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in

einer alternativen Tätigkeit von 30%.

Bezüglich der Einschränkungen aus rheumatologischer und

psychiatrischer Sicht lasse sich ein additiver Effekt begründen, sodass aus

gemeinsamer interdisziplinärer Beurteilung insgesamt von einer Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit von 40% auszugehen sei

(IV-Akte 121, S. 20).

5.2.4

Die Gutachter attestieren somit – trotz neuer rheumatologischer Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit von 10% seit Juni 2014 – insgesamt eine Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Verfügung vom 7. Juli

1997; IV-Akte 1, S. 10; Arbeitsfähigkeit 50%). Dies auf

psychiatrischer Seite seit etwa dem Jahre 1999 (IV-Akte 121, S. 20).

Der psychiatrische Gutachter führt zur Begründung im Wesentlichen an, dass es

nach dem Tod des Vaters im Jahre 1997 zu einer Verbesserung der Jähzornanfälle

gekommen sei und die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge seit zehn

Jahren keine Drogen mehr konsumiere. Im Gutachten vom April 1996 der G____ sei

die Versicherte als ängstlich, depressiv und resigniert beurteilt worden, sie

sei damals unkooperativ und voller Aggressionen gewesen. Diese beschriebenen

psychopathologischen Befunde würden sich in der aktuellen Untersuchung nicht

mehr erkennen lassen. Insgesamt sei der Schweregrad der emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline, unter Mitberücksichtigung all der

erwähnten Faktoren, aktuell als lediglich noch leicht- bis mittelgradig zu

beurteilen. Zu einer Verbesserung der Beschwerden seitens der

Persönlichkeitsstörung sei es spätestens vor zehn Jahren gekommen. Diese dürfte

auf die Behandlung bei Herrn Dr. med. H____ zurückzuführen gewesen sein. Seit

August 1999 habe die Versicherte keine Psychotherapie mehr gemacht und in all

den Jahren auch keine Psychopharmaka eingenommen. Auch diese Tatsachen dürften

als Ausdruck dafür gewertet werden, dass es zu einer gewissen Verbesserung der

Beschwerden von Seiten der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gekommen

sei (IV-Akte 121, S. 14-17).

5.2.5

Mit Aktennotiz vom 24. Dezember 2014

(IV-Akte 134) und Stellungnahme vom 9. März 2015 (IV-Akte 143)

folgt der RAD den Beurteilungen der bidisziplinären Gutachter. Zu den

angebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin schlägt er vor, die Gutachter

Stellung nehmen zu lassen (vgl. IV-Akte 149).

Der rheumatologische Gutachter hält mit Stellungnahme vom

16.

November 2015 an seinem Gutachten fest (IV-Akte 154). Als Schlussbemerkung

fügt er an, dass sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

relevant verschlechtert haben, müsste dies primär im Rahmen eines

IV-Arztberichtes durch die behandelnden Ärzte bestätigt werden. Wie er in

seinem Gutachten festgehalten habe, sei die Prognose offen, da prinzipiell die

entzündlichen Veränderungen stabil bleiben, wieder abklingen oder auch

progredient schlimmer werden könnten (IV-Akte 154, S. 3).

Auch der psychiatrische Gutachter hält mit Stellungnahme vom

21.

Dezember 2015 an seinen im Gutachten gestellten Diagnosen und

Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 157).

5.2.6

Nachfolgend befinden sich weitere Berichte in den

Akten, unter anderem:

-

Der Bericht von Dr. med. I____, FMH Innere Medizin, Rheumatologie,

vom 4. Dezember 2015 (IV-Akte 162, S. 2 ff.).

-

Der Bericht von Dr. med. J____, Tumorzentrum, K____spital, vom

18.

Januar 2016 (IV-Akte 174, S. 6 ff.).

- Der

Bericht von Dr. med. L____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom

12.

Februar 2016 (IV-Akte 164, S. 4) sowie ihre Stellungnahme

vom 26. August 2016 (IV-Akte 166).

- Der

Bericht von Dr. med. M____, HNO, vom 11. Mai 2017 (IV-Akte 182,

S. 2 ff.).

- Der

Bericht von Dr. med. J____, Tumorzentrum, K____spital, vom 11. Juli 2017 (IV-Akte

218, S. 8 ff.).

- Der

Bericht von Dr. med. N____, Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und

Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 12. September 2016

(IV-Akte 168).

Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin im Umfang einer 10% höheren Arbeitsfähigkeit erscheint aufgrund

dieser zusätzlichen Berichte eher nicht wahrscheinlich.

Selbst wenn von einer leichten Verbesserung des psychischen

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, ist darauf

hinzuweisen, dass neu zusätzlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf

somatischer Seite hinzugetreten ist (vgl. E. 5.2.4.).

Allerdings lässt sich aus den vorliegenden Dokumenten auch

nicht offensichtlich auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands

schliessen; auf jeden Fall nicht ohne weiteres Gutachten.

Unter diesen Umständen ist der Entscheid der

Beschwerdegegnerin, nicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C____

und Dr. med. B____ (vgl. zuvor E. 5.2.1. bis 5.2.4.) abzustellen und

stattdessen von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, nicht zu

beanstanden.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.—, zu Lasten der Beschwerdeführerin

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3

Allfällige ausserordentliche Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.—.

Allfällige ausserordentliche Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw

T. Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: