IV.2019.81
Rentenrevision; Verletzung der Mitwirkungspflicht (Bundesgerichtsurteil: 8C_283/2020)
7. Januar 2020Deutsch27 min
die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem unveränderten Gesundheitszustand basierend
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw T. Jakob
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.81
Verfügung vom 12. März 2019
Rentenrevision; Verletzung der
Mitwirkungspflicht
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Bei der 1969 geborenen Beschwerdeführerin wurde nach
zwei Suizidversuchen im Jahr 1994 die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typus mit sekundärer Drogenabhängigkeit (Benzodiazepine, Alkohol,
Weckamine, LSD, Nikotin usw.) gestellt (IV-Akte 1, S. 42 ff.). Am
30. Juni 1995 meldete sie sich unter Hinweis auf
Konzentrationsschwierigkeiten zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 75 ff.). Nach
Einholung von medizinischen und erwerblichen Unterlagen sowie der Prüfung der
beruflichen Eingliederungsmöglichkeit (vgl. IV-Akte 1, S. 12 ff.),
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
7. Juli 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% ab
1. August 1995 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 1,
S. 6 ff.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2000 (IV-Akte 12) und
Mitteilungen vom 17. Oktober 2002 (IV-Akte 33), 25. November
2004 (IV-Akte 45), 15. Januar 2008 (IV-Akte 61) sowie
7. Juli 2009 (IV-Akte 71) bestätigte sie den Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente.
b) Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 leitete die
Beschwerdegegnerin erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs ein
(IV-Akte 81, S. 1 f.). Am 16. April 2014 teilte sie der
Beschwerdeführerin mit, dass diese gemäss eigener Aussage zurzeit keine
Eingliederungsmassnahmen benötige, weshalb die übliche Rentenrevision
weitergeführt werde (IV-Akte 114) und holte ein bidiszipläres Gutachten
bei Dr. med. B____ (IV-Akte 108) und bei Dr. med. C____ (IV-Akte 109)
ein. In der Konsensbeurteilung dieses bidisziplinären Gutachtens gelangten die
Gutachter zum Schluss, dass von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
einer alternativen Tätigkeit von 40% auszugehen sei (IV-Akte 121,
S. 20).
c) Mit Vorbescheid vom 25. März 2015 kündete die
Beschwerdegegnerin an, basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 40%
die bisherige Rente auf eine Viertelsrente zu reduzieren (IV-Akte 145). Die
Beschwerdeführerin erhob dagegen am 7. Mai 2015 Einsprache
(IV-Akte 146).
Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin weitere medizinische
Berichte ein (IV-Akte 162 ff., 174 und 182). Auf ausdrücklichen
Antrag der Beschwerdeführerin (IV-Akte 169) entschied die
Beschwerdegegnerin an der interdisziplinären Besprechung vom 20. November
2017, eine polydisziplinäre Begutachtung in den Disziplinen Innere Medizin,
Psychiatrie, Rheumatologie und Pneumologie in Auftrag zu geben (IV-Akte 187).
Die Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 8. Dezember 2017
(IV-Akte 188). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 erhob diese
Einwände (IV-Akte 189).
Nach Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 25. Januar 2018 (IV-Akte 193) sowie des Rechtsdienstes vom 2. und
15. Februar 2018 (IV-Akte 194 und 197) teilte die Beschwerdegegnerin
am 29. März 2018 mit, dass die polydisziplinäre Begutachtung durch die
Fachrichtungen Infektiologie und Gastroenterologie erweitert werde
(IV-Akte 201). Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 informierte sie über die
Gutachterstelle (D____) und die Namen der Gutachter (IV-Akte 207). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Mai 2018 Einwände
(IV-Akte 210). Am 9. Juli 2018 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass
an der Begutachtung bei der D____ mit den Disziplinen Allgemeine Innere
Medizin, Gastroenterologie, Infektiologie, Pneumologie, Psychiatrie und
Rheumatologie weiterhin festgehalten und einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen werde (IV-Akte 214). Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d) Am 16. Oktober 2018 reichte die
Beschwerdeführerin ein Schreiben von E____, Psychologe SBAP/FSP, eidg. anerk.
Psychotherapeut MAS SBAP/FSP, vom 27. August 2018 ein, mit der
Verdachtsdiagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) (IV-Akte 218,
S. 6 f.). Gemäss Aktennotiz vom 29. Oktober 2018 bestätigte der
RAD, dass aus psychiatrischer Sicht eine Begutachtung bei der D____ sinnvoll
und zumutbar sei (IV-Akte 219). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018
wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG sowie auf allfällige Rechtsfolgen
bei deren Verletzung hin (IV-Akte 221). Mit Schreiben vom 2. November
2018 informierte die Beschwerdegegnerin über einen Ärztewechsel bei der
polydisziplinären Untersuchung (IV-Akte 222). Die Beschwerdeführerin
teilte mit Schreiben vom 8. November 2018 mit, dass ihr die
polydisziplinäre Begutachtung nicht zumutbar sei und mangels ihrer Anwesenheit
auch nicht durchführbar (IV-Akte 224). In der Folge erschien sie nicht zur
Begutachtung vom 26. November 2018 (IV-Protokoll, S. 9, 26.11.2018;
vgl. auch IV-Akte 225 und 226).
e) Mit Mitteilung vom 27. Februar 2019 bestätigte
die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem unveränderten Gesundheitszustand basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 50% den bisherigen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente (IV-Akte 230). Auf Antrag
der Beschwerdeführerin (IV-Akte 231) erliess sie am 12. März 2019
eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 232).
Erwägungen
II.
a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am
12.
April 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie
beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Ferner formuliert die Beschwerdeführerin Anträge zur der ihrer
Auffassung nach durchzuführenden ergänzenden Abklärung des Sachverhalts.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 ersucht die
Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung, um zusammen mit der Replik einen
ausstehenden ärztlichen Bericht einreichen zu können.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juli
2019.
wird das Verfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Abklärung einer
Autismus Spektrum Störung sistiert. Die Sistierung wird implizit nach
Einreichung der Replik vom 20. Oktober 2019 aufgehoben.
e) Mit der Replik vom 20. Oktober 2019 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und reicht den Bericht von Dr. med. F____,
Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie FMH, vom 8. Oktober 2019 ein.
f) Zusammen mit der Duplik vom 19. November 2019
hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und reicht
eine Aktennotiz des RAD vom 13. November 2019 ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 7. Januar 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom
3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs.
1.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere
eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3;
vgl. BGE 134 V 131, 132 E. 3; 130 V 343, E. 3.5 je mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b
mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2014
[9C_25/2014], E. 3.2.). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor,
ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig,
d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung
ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen; 117 V
198, 200 E. 4b). Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer Änderung ist
die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – Durchführung
eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3).
2.2
Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 7. Juli 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% ab
1.
August 1995 eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 1, S. 6
ff.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2000 (IV-Akte 12) und Mitteilungen vom 17.
Oktober 2002 (IV-Akte 33), 25. November 2004 (IV-Akte 45), 15. Januar 2008
(IV-Akte 61) sowie 7. Juli 2009 (IV-Akte 71) bestätigte sie den Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente. Mit Verfügung vom 12. März 2019 (IV-Akte 232) bestätigte
die Beschwerdegegnerin sodann erneut den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
die bisherige halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von
50%, wobei sie von einem unveränderten Gesundheitszustand ausging. Zeitliche
Vergleichsbasis bildete dabei die Verfügung vom 7. Juli 1997
(IV-Akte 1, S. 6 ff.).
Die Beschwerdeführerin hatte sich zuvor geweigert, an einer
polydisziplinären Begutachtung teilzunehmen, worauf die die Beschwerdegegnerin
ihre Abklärungen abgeschlossen hatte. Die Beschwerdegegnerin sah sich in der
Folge auch in Berücksichtigung der ihr vorliegenden Akten nicht veranlasst, die
bisherige Rente abzuändern (vgl. Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2019; II. 2.).
2.3
Die Beschwerdeführerin rügt diese Vorgehensweise; sie macht im
Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin begründe ihren Entscheid, das
Revisionsverfahren abzuschliessen, damit, dass sie nicht an der Begutachtung
teilgenommen habe. Dieses faktische Nichteintreten – denn die gesundheitliche
Verschlechterung sei ja bekannt, wenn auch das Ausmass nicht festgelegt werden
konnte – komme einer Sanktion gleich, welche sie letztlich für ihre
behinderungsbedingte Einschränkung bestrafe. Das Nichtbeachten der grundlegend
anderen Voraussetzungen aus psychiatrischer Sicht sei nur mit mangelndem
Fachwissen zum Autistischen Spektrum (ASS) bzw. Asperger Syndrom (AS) seitens
der Beschwerdegegnerin erklärbar. Insbesondere der Unterschied zwischen
psychischer Erkrankung und Autismus sei bei den zuständigen Fachpersonen nicht
ausreichend bekannt. Eine Gutachtensituation ohne angemessene Berücksichtigung
der spezifischen Einschränkungen beim Asperger-Syndrom, insbesondere auch die
Untauglichkeit der Standardindikatoren, würden eine Benachteiligung im Sinne
von Art. 2 Abs. 2 BehiG bedeuten, da der Nachteilsausgleich nicht
gegeben wäre. Die ungewöhnlich lange Revisionsdauer von 5.5 Jahren zeige,
dass das Festhalten der Beschwerdegegnerin an einem standardisierten Vorgehen
ohne Einbezug der individuellen Problematik zu keinem rechtsgenüglichen
Abschluss der Revision führen könne (vgl. Beschwerde vom 12. April 2019).
Zudem sei nicht nachvollziehbar, worauf der RAD seine attestierte Zumutbarkeit
stütze. Fachliche Begründungen aus medizinischer/psychiatrischer Sicht würden
fehlen. Die Beschwerdegegnerin habe genügend Spielraum, um die Abklärung ihren
behinderungsbedingten Einschränkungen (AS) anzupassen, was aus Gründen der
Rechtsgleichheit zwingend sei. Dazu verweist sie auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 30. November 2017 [8C_130/2017], wonach aus Gründen der
Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen
werden könne, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet sei (vgl. Replik
vom 20. Oktober 2019).
2.4
Streitig und zu untersuchen ist, ob die Beschwerdeführerin ihre
Mitwirkungspflicht durch die Verweigerung der Teilnahme an der
polydisziplinären Begutachtung verletzt hat und die Beschwerdegegnerin folglich
ihre Abklärungen abschliessen und von einem unveränderten Gesundheitszustand
ausgehen durfte.
Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1 Satz 1). Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz hat er den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über
den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entscheiden kann (Urteil des Bundesgerichts vom
3.
Februar 2012 [9C_777/2011], E. 2.1 mit Hinweis). Soweit ärztliche
oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind,
hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2
ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die
Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in
unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund
der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten
beschliessen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die
Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung
auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss
Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und
zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn –
bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens –
auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 durch Leistungseinstellung zu
sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2017
[9C_244/2016], E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 139 V 585, S. 588
E. 6.3.7.1). Die Sanktion hat sich bei der Verletzung der
Mitwirkungspflicht an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten. Wird die
verweigerte Mitwirkung in einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die
festgelegte Sanktion nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die
Mitwirkung verweigert wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2019
[9C_94/2018], E. 2.2. mit Hinweis auf BGE 139 V 585, S. 590 f.
E. 6.3.7.5).
Nachfolgend ist zu klären, ob das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin mit Blick auf diese Grundsätze einer Prüfung standhält.
3.
Voraussetzungen der Mitwirkungspflicht sind Notwendigkeit und
Zumutbarkeit einer angeordneten Abklärung oder Massnahme.
3.1
Die Begutachtung muss notwendig sein (vgl. Art. 43
Abs. 2 ATSG). Bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt
die Verfahrensleitung beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in
Bezug auf die Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen
Erhebungen gross ist (BGE 139 V 585 nicht publizierte E. 3.4.). Die
Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 (IV-Akte 169)
eine polydisziplinäre Abklärung. Dazu führte sie aus, dass ihre gesundheitliche
Problematik vielschichtig und komplex sei und die im Herbst 2014 durchgeführte
bidisziplinäre Begutachtung dem nicht gerecht werde. Zudem sei die bidisziplinäre
Begutachtung bereits zwei Jahre alt und ihr Gesundheitszustand habe sich,
sollte er sich nicht bereits damals sowieso schon anders dargestellt haben, zunehmend
und wesentlich verschlechtert. In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin eine
polydisziplinäre Begutachtung an (IV-Akte 187). Auf Einwand der
Beschwerdeführerin hin (vgl. IV-Akte 189) erweiterte sie die Abklärungen
um die Fachrichtungen Infektiologie und Gastroenterologie (IV-Akte 201). Eine
rechtskräftige Verfügung, dass an der Begutachtung festgehalten werde, erging
am 9. Juli 2018 (IV-Akte 214).
In ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2018 machte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ein polydisziplinäres Gutachten könne
sie nicht bewältigen. Die Vielzahl der von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen
Disziplinen könne zudem den Mangel an vollständigen
Akten nicht ausgleichen. Da es nicht Aufgabe eines Gutachters sei, medizinische
Abklärungen vorzunehmen, sondern die Leistungseibusse zu bewerten, ergebe ein
Gutachten unter diesen Umständen, wie sie dies – entgegen den Aussagen der
Beschwerdegegnerin – schon mehrfach mitgeteilt habe, keinen Sinn (vgl.
IV-Akte 218, S. 1 ff.).
Auch damit stellte die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit
weiterer Abklärungen im Hinblick auf eine Veränderung des Invaliditätsgrades an
sich nicht in Frage (vgl. auch zuvor II. a); Anträge der Beschwerdeführerin).
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin erachteten den
medizinischen Sachverhalt für die Beurteilung eines veränderten Leistungsanspruchs
der Beschwerdeführerin als ungenügend abgeklärt. Angesichts dessen erweist sich
die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung für eine abschliessende
Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung als notwendig. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin ist es gerade auch Aufgabe des Gutachters
medizinische Abklärungen vorzunehmen und nicht nur die Leistungseinbusse zu
bewerten.
3.2
Des Weiteren muss die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung bei
der D____ zumutbar sein (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verweigerung
der Mitwirkung kann der versicherten Person insbesondere dann nicht zugerechnet
werden, wenn sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage
war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts vom
10.
Dezember 2010 [8C_733/2010], E. 5.3 mit Hinweisen).
3.2.1
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juli 2018 (IV-Akte 214) an der
Begutachtung bei der D____ mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Gastroenterologie, Infektiologie, Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie weiterhin
festgehalten und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzogen hatte. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, diese Verfügung
anzufechten und diese Einwände bereits da anzubringen. Indem sie dies nicht
tat, steht die polydisziplinäre Begutachtung bei der Gutachterstelle D____
grundsätzlich nicht mehr in Frage. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen,
wäre eine polydisziplinäre Begutachtung bei der D____ jedoch ohnehin als
zumutbar einzustufen.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass
ihr die polydisziplinäre Begutachtung bei der D____ aus gesundheitlicher Sicht
aufgrund ihres Asperger-Syndroms nicht zumutbar sei (vgl. Beschwerde vom
12.
April 2019; Replik vom 20. Oktober 2019). Im Unterschied zu einer
zwar psychisch erkrankten, aber neurotypischen Person, könne sie die
Anforderungen in einem normalen gutachterlichen Kontext nicht bewältigen. Eine
Retraumatisierung durch ein nicht angepasstes Gutachten (u.a. autismus-unerfahrene
Gutachter) hätte absehbar schwerwiegende Folgen für ihre psychische Gesundheit.
Die Asperger-Syndrom-bedingten Verhaltensstörungen und Kommunikationsprobleme
würden eine differenzierte gutachterliche Beurteilung verunmöglichen, da weder eine
körperliche Untersuchung noch eine eingehende Befragung im notwendigen Umfang
vorgenommen werden könne (vgl. Beschwerde vom 12. April 2019). Eine
vorangehende Diagnostik zur Vervollständigung der Akten sei unumgänglich, um
anlässlich eines entsprechend angepassten Begutachtungs-Procederes die
funktionellen Einschränkungen beweiskräftig und rechtsgenüglich zu evaluieren.
Das nicht rechtsgenügliche bidisziplinäre Gutachten von 2014 bestätige diese
Ansicht (vgl. Replik vom 20. Oktober 2019).
E____, Psychologie SBAP/FSP, eidg. anerk. Psychotherapeut MAS
SBAP/FSP, führt in seinem Schreiben vom 27. August 2018 (IV-Akte 218,
S. 6 f.) die Verdachtsdiagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5)
auf und stellt gleichzeitig die (alte) Diagnose der Borderlinepersönlichkeitsstörung
(BPS; ICD-10 F60.3) entschieden in Frage. Eine saubere Diagnostik von neutraler
Seite her sei unabdingbar und nicht im Raum Basel zu lokalisieren. Erst wenn
differentialdiagnostisch Klarheit vorherrsche, könne eine erfolgreiche
Begutachtung durchgeführt werden. Der psychiatrische RAD führt dazu mit
Aktennotiz vom 29. Oktober 2018 (IV-Akte 219) aus, dass im Rahmen
einer Begutachtung eine Diagnostik von neutraler Seite her erfolge. Bei der
neuen Rechtsprechung unter Einbezug der Standardindikatoren gehe es nicht mehr
um den Streit von Diagnosen (in diesem Fall: Persönlichkeitsstörung oder
Asperger), sondern um die Evaluierung der Funktionsniveaus anhand der
Standardindikatoren. Aus psychiatrischer Sicht des RAD sei eine Begutachtung
bei der ASIM sinnvoll und zumutbar.
Dr. med. F____, Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie
FMH, diagnostiziert mit Bericht vom 8. Oktober 2019 (Replikbeilage) sodann
eine Persönlichkeitsstruktur aus dem Autistischen Spektrum (ASS) – Asperger
Syndrom (AS)/High function Autismus ICD10: 84.5 – ausgeprägte Betroffenheit (vgl.
auch Schreiben E____, Psychologe SBAP/FSP, eidg. anerk. Psychotherapeut MAS
SBAP/FSP, vom 8. April 2019; Beschwerdebeilage [BB] 2). Der psychiatrische
RAD hält dazu mit Aktennotiz vom 13. November 2019 (IV-Akte 234)
fest, dass die Begutachtungsstelle für Versicherte mit Aspergerdiagnose
geeignet wäre. Es gelte, die Aspergerdiagnose, welche in den bisherigen
Begutachtungen nicht gestellt worden sei, durch die geplante Begutachtung noch
zu prüfen. Es sei davon auszugehen, dass die vorgesehene Begutachtung zu
aussagekräftigen Untersuchungsergebnissen führen könne. Aus Sicht des RAD sei
die polydisziplinäre Begutachtung bei der D____ zumutbar und sollte an dem
geplanten Procedere festgehalten werden. Hervorzuheben sei, dass bei Dr. med. F____
von Mai bis Juli 2019 eine Abklärung erfolgte, jedoch offensichtlich keine
regelmässige Therapie. Das Schreiben vom 8. Oktober 2019 sei also nicht
aus einer Therapiesituation heraus entstanden. In dem Schreiben würden sich
keine medizinischen Argumente dagegen finden, dass eine Begutachtung
durchgeführt werden könne.
3.2.3
Den Stellungnahmen des RAD ist beizupflichten. Die
üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret
entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 82). Aus dem
Bericht von Dr. med. F____, Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie FMH,
vom 8. Oktober 2019 (vgl. Replikbeilage) geht nicht hervor, dass eine
Begutachtung bei der D____ oder eine Begutachtung an sich nicht möglich sei. Sie
nimmt auch nicht auf besondere Voraussetzungen Bezug; wie, wo oder von wem eine
Begutachtung durchzuführen wäre. Konkret entgegenstehende Umstände, welche eine
derartige Begutachtung unzumutbar erscheinen liessen, sind deshalb nicht
ersichtlich. Damit können von vornherein auch keine behinderungsbedingten
Nachteile bei der Beschwerdeführerin vorliegen. Eine mündliche Befragung oder
körperliche Untersuchung ist zumutbar. Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu
unterziehen (vgl. BGE 143 V 418, S. 429 E. 7.2). Vorliegend ist nicht
ersichtlich, weshalb von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte. Das strukturierte
Beweisverfahren ist notwendig und geeignet (vgl. BGE 143 V 418,
S. 428 f. E. 7.1) sowie zumutbar.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass eine Begutachtung für
alle Versicherten, insbesondere solche mit psychischen Beschwerden eine grosse
Belastung ist. Die Begutachtung ist für alle eine grosse Anstrengung und ruft
Ängste und Widerstände hervor. Dass diese Belastung für die Beschwerdeführerin
grösser ist als für Versicherte mit anderen schweren Leiden wie etwas Angststörungen,
Traumafolgen, Hirnverletzungen oder Erschöpfungssyndromen ist nicht
ersichtlich.
3.2.4
Aus medizinischer Hinsicht ist vorliegend
zusammenfassend nicht erstellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich
war, sich einer Abklärung bei der D____ zu unterziehen. Wie die vorangehenden Ausführungen
zeigen (vgl. E. 3.2.3. zuvor), stellen der Bericht von Dr. med. F____,
Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie FMH, vom 8. Oktober 2019
(Replikbeilage) sowie die Schreiben von E____, Psychologe SBAP/FSP, eidg.
anerk. Psychotherapeut MAS SBAP/FSP, vom 27. August 2018
(IV-Akte 218, S. 6 f.), 10. Dezember 2018 (BB 4) und
8.
April 2019 (BB 2) gerade keine entsprechenden ärztlichen Atteste dar.
Die Beschwerdeführerin gibt an, sich bereits Ende September 2018 – und damit
praktisch zeitgleich mit der anstehenden polydisziplinären Begutachtung im
November 2018 – um eine allseits nicht mehr anzweifelbare, neutrale
diagnostische Abklärung gekümmert zu haben (vgl. Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2019). Aus dem Bericht von Dr. med. F____,
Kinder und Jugendpsychiatrie-Psychotherapie FMH, vom 8. Oktober 2019
(Replikbeilage) ist ersichtlich, dass die Abklärung zur Frage nach dem
Vorliegen einer Autismus Spektrum Störung (ASS)/Asperger Syndrom (AS) sodann
von Mai bis Juli 2019 gedauert habe.
Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass die
Beschwerdeführerin auch an der polydisziplinären Begutachtung bei der D____ hätte
teilnehmen können und müssen. Sie ist dieser damit in unentschuldbarer Weise
ferngeblieben.
Somit hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in
unentschuldigter Weise verletzt.
4.
4.1
Sanktionen bei unentschuldigter Verletzung der Mitwirkungspflicht
hat ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren voranzugehen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 (IV-Akte 221) hat die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 43 Abs. 2
und 3 ATSG verpflichtet sei, die Massnahmen und Abklärungen der
Invalidenversicherung zu unterstützen. Andernfalls könnten Leistungen verweigert
oder entzogen werden. Sollte die medizinische Untersuchung mangels Kooperation
nicht zustande kommen, würde sie aufgrund der Akten entscheiden und die
Beschwerdeführerin müsste mit einer Rentenreduktion rechnen. Mit Schreiben vom
8.
November 2018 (IV-Akte 224) orientierte die Beschwerdeführerin darüber, dass
sie an der Begutachtung nicht teilnehmen werde. In der Folge erschien sie
sodann auch nicht zum Begutachtungstermin am 26. November 2018 (IV-Protokoll,
S. 9, 26.11.2018; vgl. auch IV-Akte 225 und 226). Damit hat die
Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt. Es
erfolgte eine schriftliche Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen und eine
Bedenkzeit von rund einem Monat – zwischen Mahnschreiben und
Begutachtungstermin – erscheint durchaus angemessen. Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin ist formell nicht zu beanstanden und wird im Übrigen von der
Beschwerdeführerin auch nicht bemängelt.
4.2
Die Beschwerdegegnerin war demzufolge gestützt auf Art. 43 Abs. 3
ATSG ermächtigt, auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen
einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung führt die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zudem zu
einer Umkehr der Beweislast. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung
ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die
Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften
Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In
einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr
Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den
Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts vom 4. März 2019 [9C_94/2018], E. 2.2. mit diversen Hinweisen).
Mit anderen Worten hat die Versicherte nachzuweisen, dass (weiterhin) eine
rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urteil des
Bundesgerichts vom 4. März 2019 [9C_94/2018], E. 5. mit Hinweis). Im Lichte
dieser Ausführungen war die Beschwerdegegnerin zweifelsfrei berechtigt, ihre
Abklärungen abzuschliessen.
5.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
gestützt auf die ihr vorliegenden Akten von einem unveränderten
Gesundheitszustand ausgehen durfte (vgl. Verfügung vom 12. März 2019; IV-Akte
232).
5.1
Das Gutachten vom 16. April 1996 der G____ stellt bei der
Beschwerdeführerin die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom
Borderline-Typus mit sekundärer Drogenabhängigkeit (Benzodiazepine, Alkohol,
Weckamine, LSD, Nikotin usw.). Wie bei diesen Störungen üblich, zeige die
Explorandin eine Neigung zu intensiven, aber unbeständigen zwischenmenschlichen
Beziehungen, die zu wiederholten emotionalen Krisen und selbstschädigenden
Handlungen (Suchtmittelabusus, Kopf gegen die Wand schlagen) und zu zwei
Suizidversuchen geführt habe. Eine Arbeit, die den ganzen Tag umfasse, halte
sie für die Explorandin als günstig. Sie empfehle die Einleitung einer
beruflichen Eingliederung (IV-Akte 1, S. 42 ff.). Gemäss Zusatzbericht
vom 22. April 1997 legte die G____ die Arbeitsunfähigkeit wie folgt fest:
vom 25. August 1994 bis 31. Mai 1995 100%, vom 1. Juni 1995 bis
31.
Oktober 1996 zu 50%. Wie sie im Gutachten vom 16. April 1996
ausgeführt habe, war und wäre auch heute noch eine Beschäftigung für die
Explorandin zur Ablenkung von ihren psychischen Schwierigkeiten günstig.
Infolge der Schwere ihrer psychiatrischen Erkrankung –
Borderline-Persönlichkeitsstörung – sei sie jedoch nicht in der Lage, einer
geregelten Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 1, S. 12 f.). Gestützt auf
eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (ganztags, aber bei halber Leistung) hatte die
Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 7. Juli 1997 basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 50% ab 1. August 1995 eine halbe Invalidenrente
zugesprochen (IV-Akte 1, S. 6 ff.).
5.2
Im Jahre 2014 wurde die Beschwerdeführerin einer bidisziplinären
Begutachtung unterzogen.
5.2.1
Im rheumatologischen Gutachten vom 17. September
2014.
hält der Gutachter Dr. med. C____ als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Spondyloarthritis (Verdacht auf leichte Form eines Morbus
Bechterew bei radiologisch wahrscheinlichem Status nach Sakroiliitis beidseits;
aktuell Arthritis des rechten Sternoklavikulargelenkes seit Anfang 2014; kein peripherer
Gelenkbefall) fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
nennt er: muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius,
Sternocleidomastoideus, Rhomboidei, Levator scapulae) und am Beckengürtel
(Knieflexoren); Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom mit
14/18 positiven Fibromyalgie-Druckpunkten; unspezifische Nackenschmerzen bei
mässiggradigen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose HWK5/6, Chondrose
HWK6/7 sowie kleine Diskusprotrusionen HWK4 - HWK 7); unspezifische
Kreuzschmerzen bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen (Osteochondrose
LWK2/3 mit kleiner medianer Diskusprotrusion, Chondrose LWK5/S1 mit medianer
Diskusprotrusion) und Flachrücken; Ansatztendinose am medialen Beckenkamm
beidseits (SIPS); Gesichtsschmerzen links unklarer Ursache (DD myogen); Vitamin
D-Mangel (IV-Akte 122, S. 10 f.). Die Arthritis des rechten
Sternoklavikulargelenkes wirke sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Dagegen würden die übrigen erwähnten Befunde im Sinne der
weichteilrheumatischen Beschwerden und der unspezifischen Nacken- und
Kreuzschmerzen aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit begründen (IV-Akte 122, S. 13.).
5.2.2
Im psychiatrischen Gutachten vom 13. Oktober 2014 hält
der Gutachter Dr. med. B____ als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus
Borderline (ICD-10:F60.31) fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führt er ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit andauerndem
Substanzgebrauch (ICD-10:F10.25) auf (IV-Akte 121, S. 13).
5.2.3
In ihrer interdisziplinären Beurteilung halten die
Gutachter fest: Aus rein rheumatologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit im
Lehmbau seit Juni 2014 nicht mehr zumutbar. In adaptierten leichten bis
mittelschweren, zumindest unter der Schulterhorizontalen ausgeübten Tätigkeiten
bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
10%.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit etwa dem Jahre 1999 noch
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in
einer alternativen Tätigkeit von 30%.
Bezüglich der Einschränkungen aus rheumatologischer und
psychiatrischer Sicht lasse sich ein additiver Effekt begründen, sodass aus
gemeinsamer interdisziplinärer Beurteilung insgesamt von einer Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit von 40% auszugehen sei
(IV-Akte 121, S. 20).
5.2.4
Die Gutachter attestieren somit – trotz neuer rheumatologischer Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 10% seit Juni 2014 – insgesamt eine Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Verfügung vom 7. Juli
1997; IV-Akte 1, S. 10; Arbeitsfähigkeit 50%). Dies auf
psychiatrischer Seite seit etwa dem Jahre 1999 (IV-Akte 121, S. 20).
Der psychiatrische Gutachter führt zur Begründung im Wesentlichen an, dass es
nach dem Tod des Vaters im Jahre 1997 zu einer Verbesserung der Jähzornanfälle
gekommen sei und die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge seit zehn
Jahren keine Drogen mehr konsumiere. Im Gutachten vom April 1996 der G____ sei
die Versicherte als ängstlich, depressiv und resigniert beurteilt worden, sie
sei damals unkooperativ und voller Aggressionen gewesen. Diese beschriebenen
psychopathologischen Befunde würden sich in der aktuellen Untersuchung nicht
mehr erkennen lassen. Insgesamt sei der Schweregrad der emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline, unter Mitberücksichtigung all der
erwähnten Faktoren, aktuell als lediglich noch leicht- bis mittelgradig zu
beurteilen. Zu einer Verbesserung der Beschwerden seitens der
Persönlichkeitsstörung sei es spätestens vor zehn Jahren gekommen. Diese dürfte
auf die Behandlung bei Herrn Dr. med. H____ zurückzuführen gewesen sein. Seit
August 1999 habe die Versicherte keine Psychotherapie mehr gemacht und in all
den Jahren auch keine Psychopharmaka eingenommen. Auch diese Tatsachen dürften
als Ausdruck dafür gewertet werden, dass es zu einer gewissen Verbesserung der
Beschwerden von Seiten der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gekommen
sei (IV-Akte 121, S. 14-17).
5.2.5
Mit Aktennotiz vom 24. Dezember 2014
(IV-Akte 134) und Stellungnahme vom 9. März 2015 (IV-Akte 143)
folgt der RAD den Beurteilungen der bidisziplinären Gutachter. Zu den
angebrachten Einwänden der Beschwerdeführerin schlägt er vor, die Gutachter
Stellung nehmen zu lassen (vgl. IV-Akte 149).
Der rheumatologische Gutachter hält mit Stellungnahme vom
16.
November 2015 an seinem Gutachten fest (IV-Akte 154). Als Schlussbemerkung
fügt er an, dass sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
relevant verschlechtert haben, müsste dies primär im Rahmen eines
IV-Arztberichtes durch die behandelnden Ärzte bestätigt werden. Wie er in
seinem Gutachten festgehalten habe, sei die Prognose offen, da prinzipiell die
entzündlichen Veränderungen stabil bleiben, wieder abklingen oder auch
progredient schlimmer werden könnten (IV-Akte 154, S. 3).
Auch der psychiatrische Gutachter hält mit Stellungnahme vom
21.
Dezember 2015 an seinen im Gutachten gestellten Diagnosen und
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 157).
5.2.6
Nachfolgend befinden sich weitere Berichte in den
Akten, unter anderem:
-
Der Bericht von Dr. med. I____, FMH Innere Medizin, Rheumatologie,
vom 4. Dezember 2015 (IV-Akte 162, S. 2 ff.).
-
Der Bericht von Dr. med. J____, Tumorzentrum, K____spital, vom
18.
Januar 2016 (IV-Akte 174, S. 6 ff.).
- Der
Bericht von Dr. med. L____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom
12.
Februar 2016 (IV-Akte 164, S. 4) sowie ihre Stellungnahme
vom 26. August 2016 (IV-Akte 166).
- Der
Bericht von Dr. med. M____, HNO, vom 11. Mai 2017 (IV-Akte 182,
S. 2 ff.).
- Der
Bericht von Dr. med. J____, Tumorzentrum, K____spital, vom 11. Juli 2017 (IV-Akte
218, S. 8 ff.).
- Der
Bericht von Dr. med. N____, Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 12. September 2016
(IV-Akte 168).
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin im Umfang einer 10% höheren Arbeitsfähigkeit erscheint aufgrund
dieser zusätzlichen Berichte eher nicht wahrscheinlich.
Selbst wenn von einer leichten Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen wäre, ist darauf
hinzuweisen, dass neu zusätzlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf
somatischer Seite hinzugetreten ist (vgl. E. 5.2.4.).
Allerdings lässt sich aus den vorliegenden Dokumenten auch
nicht offensichtlich auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
schliessen; auf jeden Fall nicht ohne weiteres Gutachten.
Unter diesen Umständen ist der Entscheid der
Beschwerdegegnerin, nicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. C____
und Dr. med. B____ (vgl. zuvor E. 5.2.1. bis 5.2.4.) abzustellen und
stattdessen von einer unveränderten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, nicht zu
beanstanden.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.—, zu Lasten der Beschwerdeführerin
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.3
Allfällige ausserordentliche Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.—.
Allfällige ausserordentliche Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw
T. Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: