IV.2019.84
Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens (u.a. psychiatrisch) bejaht.
4. Februar 2020Deutsch27 min
Dermatologie, vom 30. April 2015, IV-Akte 8 S. 20, Bericht des D____spitals [...],
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz),
lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber lic.
iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.84
Verfügung vom 28. März 2019
Beweiswert eines
polydisziplinären Gutachtens (u.a. psychiatrisch) bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. September
2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 2). Der Anmeldung ist zu entnehmen, dass die Versicherte sowohl in
hausärztlicher als auch spezialärztlicher (u.a. bei einem Neurologen wegen
Kopfschmerzen, im Kantonsspital wegen Hämophilie sowie bei einem Psychiater,
IV-Akte 2 S. 7) Behandlung stand.
Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische (vgl. u.a. ärztlicher
Bericht von C____, FMH Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten, vom 23. September
2016, IV-Akte 5, Austrittsbericht D____spital [...], Interdisziplinäre
Notfallstation, vom 10. März 2015, IV-Akte 8 S. 21, Arztbericht E____, FMH
Dermatologie, vom 30. April 2015, IV-Akte 8 S. 20, Bericht des D____spitals [...],
Diagnostische und Therapeutische Hämatologie, vom 26. Juni 2015, IV-Akte 8 S.
17 ff., Bericht von F____, FMH Neurologie, vom 10. November 2015, IV-Akte 8 S.
11 f., Bericht von G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Dezember
2016, IV-Akte 25) sowie erwerbliche (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto
per 29. September 2016, IV-Akte 6) Unterlagen zu den Akten.
Am 11. August 2017 erfolgte eine Abklärung im Haushalt (Bericht
vom 17. August 2017, IV-Akte 35). Die Abklärungsperson gelangte zur
Einschätzung, die Versicherte würde aktuell mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu einem Pensum von 40% arbeiten und zu 60% im Haushalt
tätig sein.
b) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Bericht vom 24.
Oktober 2017, sig. H____, FMH Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin,
Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, IV-Akte 40) empfahl die
Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (Fallführung Innere Medizin,
Psychiatrie und Dermatologie). Das entsprechende Gutachten wurde am 6. März
2018 von der I____ erstattet (IV-Akte 49 S. 2 ff.).
c) Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 52)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Leistungsanspruchs an.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (vgl. Einwandschreiben vom 19.
September 2018, IV-Akte 60).
Die I____ nahm am 19. Februar 2019 (IV-Akte 73) Stellung zum
Einwandschreiben der Beschwerdeführerin.
Am 28. März 2019 erliess die Beschwerdegegnerin die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 77).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. April 2019 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2019
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. März 2017 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von
mindestens 60% eine Dreiviertelsrente zu entrichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichts-
und Anwaltskosten ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 12. August 2019 sowie mit Duplik vom
13.
September 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Die Beschwerdeführerin reicht am 5. Dezember 2019
einen Bericht der J____ vom 1. November 2019 über ein MRT des linken Knies ein.
III.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Oktober 2019
wird auf eine Befragung von G____ verzichtet.
V.
a) Am 28. Oktober 2019 findet eine Urteilsberatung der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) In Nachachtung der Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 29. Oktober 2019 hält die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 14. November 2019 an der Durchführung einer Parteiverhandlung fest.
c) Die Hauptverhandlung in Anwesenheit der
Beschwerdeführerin, der Rechtsvertreter beider Parteien sowie eines Übersetzers
für Albanisch findet am 4. Februar 2020 statt. Die Beschwerdeführerin wird
befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll und die nachfolgenden Entscheidungsgründe
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
Mit Verfügung vom 28. März 2019 hat die Beschwerdegegnerin den
Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (IV-Akte 77). In
medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die Verfügung im Wesentlichen
auf das polydisziplinäre Gutachten der I____ vom 6. März 2018 (IV-Akte 49 S. 2
ff.). Die Invaliditätsschätzung erfolgte gemäss Verfügung vom 28. März 2019
nach der sogenannten gemischten Bemessungsmethode. Gestützt auf den Bericht zur
Abklärung im Haushalt vom 17. August 2017 (IV-Akte 35; Abklärungsdatum: 11. August
2017) nahm die Beschwerdegegnerin an, die Versicherte würde aktuell mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Pensum von 40% arbeiten und zu 60% im
Haushalt tätig sein.
Die Beschwerdeführerin rügte bereits mit ihrem Einwand vom 19.
September 2018 (IV-Akte 60) gegen den Vorbescheid vom 11. Juni 2018 (IV-Akte
52) als nun auch in der Beschwerde im Wesentlichen, die I____ berücksichtige
zwar die einzelnen Beschwerden, lasse es jedoch an einer Gesamtschau fehlen
(IV-Akte 60 S. 3 sowie Beschwerde S. 5 Ziff. 6). Anlass zur Kritik gebe das
psychiatrische Teilgutachten. Dieses attestiere lediglich eine leichte
depressive Episode, während der behandelnde Psychiater G____ eine schwere
Depression diagnostiziere (IV-Akte 60 S. 4). Ferner habe zwischen neurologischem
und psychiatrischem Gutachten eine «Vermischung» stattgefunden (IV-Akte 60 S. 5).
Schliesslich könne der Haushaltsabklärungsbericht in der
vorliegenden Form nicht akzeptiert werden (IV-Akte 60 S. 6), dies betreffe
einerseits die vorgenommene Aufteilung der Bereiche Erwerb (40%) und Haushalt
(60%) sowie das Mass der Einschränkungen im Haushalt. Es könne nicht sein, dass
bei keiner Haushaltstätigkeit eine Einschränkung vorliege (IV-Akte 60 S. 6 f.).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit
Blick auf die erhobenen Rügen der Prüfung standhält.
3.
3.1
3.1.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1).
Bei Anwendbarkeit dieser Methode werden für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert
(vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Gemäss dem seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 27bis
Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die
Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird
und (b.) die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den
die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird. Nach
dem vor dem bis 31. Dezember 2017 massgeblichen Recht unterblieb dagegen die
erwähnte Hochrechnung des Valideneinkommens auf eine Vollerwerbstätigkeit;
massgeblich war das Valideneinkommen entsprechend dem für den Gesundheitsfall
angenommenen Beschäftigungsgrad im erwerblichen Teil.
3.1.2
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf
die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; Urteil des Bundesgerichts
9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
3.2
Die Beschwerdeführerin zweifelt nicht grundsätzlich an, dass
vorliegend die gemischte Bemessungsmethode für die Invaliditätsschätzung zum
Zuge kommen muss.
3.2.1
Zu klären ist jedoch, in welchem Verhältnis sich die
Bereiche Erwerb und Haushalt gegenüberstehen. Die Beschwerdeführerin verweist
darauf (IV-Akte 60 S. 8), die ganze Familie werde von der Sozialhilfe
unterstützt. Darum habe die Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt, dass sie
ohne gesundheitliche Einschränkung vermutlich im Beruf 50% und nicht 40%
arbeiten würde.
Die Beschwerdegegnerin argumentiert in der Beschwerdeantwort
(S. 3), die Versicherte habe in der Vergangenheit, trotz an sich gegebener
Arbeitsfähigkeit, nur sporadisch und in einem kleinen Pensum gearbeitet.
Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Akte
6) ist dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt der
Erwerbsbiografie beizupflichten. Danach war die Beschwerdeführerin lediglich
2002, 2010 und 2011 erwerbstätig und hatte dabei jährliche Arbeitseinkünfte
zwischen rund CHF 2'000.-- und CHF 4'000.-- erzielt.
3.2.2
Der Abklärungsbericht Haushalt vom 17. August 2017
(IV-Akte 35) äussert sich zu der Frage sehr differenziert. Die Abklärungsperson
verweist auf das Protokoll des Erstgesprächs Integration am 1. Dezember 2016
(IV-Akte 24), wonach die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass sie bei guter
Gesundheit in einem Pensum von ca. 40% arbeiten würde. Anlässlich des
Abklärungsgesprächs habe sie dann am 10. August 2017 jedoch unterschriftlich
bestätigt (IV-Akte 36), sie würde heute in einem 50% Pensum arbeiten.
Die Abklärungsperson notiert (IV-Akte 35 S. 2 f.), die
Versicherte sei 2002 in die Schweiz gekommen (Geburten dreier Kinder 2003, 2004
und 2008). Im Jahr 2002 habe sie für 2 Monate bei einer Reinigungsfirma stundenweise
geputzt und dabei in den zwei Monaten total CHF 1‘220.-- verdient. In den
Jahren 2003 bis Ende 2010 habe sie sich um Haushalt und Kinder gekümmert. Der Ehemann
habe zu dieser Zeit genug für den Unterhalt der Familie verdient (Das Einkommen
des Ehemannes im Jahr 2010 betrug gemäss IK-Auszug CHF 94‘376.--).
Im September 2010 habe die Versicherte nochmals eine
stundenweise Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin angenommen. Dabei habe sie jeweils
am Abend ab ca. 18.00 Uhr, nachdem der Ehemann von der Arbeit zurückgekommen sei,
an fünf Tagen die Woche geputzt. Gemäss telefonischer Rückfrage bei dieser
Arbeitgeberin am 16. August 2016 habe die monatliche Arbeitszeit zwischen
36.
bis 44 Stunden betragen. Dies habe einem Pensum von etwas über 20%
entsprochen. Dabei habe die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug durchschnittlich
CHF 920.-- pro Monat verdient. Der Auftrag sei von der bisherigen Arbeitgeberin
an eine andere Firma übertragen worden, wobei die Beschwerdeführerin auch dort
hätte weiterarbeiten können. Sie hätte diese Arbeit jedoch jeweils ab ca. 5.00
Uhr ausführen müssen. Sie habe diese Tätigkeit nicht weitergeführt, da die
Kinder zu diesem frühen Zeitpunkt noch zu Hause gewesen seien und für den
Kindergarten bzw. die Schule hätten vorbereitet werden müssen. Der Ehemann habe
damals noch gearbeitet und habe das Haus um ca. 6.00 Uhr morgens verlassen.
Drei Monate später, am 5. Juli 2011, sei der Ehemann der
Versicherten infolge eines Unfalles arbeitsunfähig geworden. Die
Beschwerdeführerin habe der Abklärungsperson angegeben, dass sie dennoch in den
folgenden Jahren keine neue Stelle gesucht habe, dies obwohl die Familie ab September
2012.
auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei.
Die Abklärungsperson hält zusammenfassend fest, die Versicherte
habe in ihrer ganzen Erwerbskarriere 10 Monate in kleinen Pensen und lediglich
stundenweise gearbeitet. Nach Beendigung der Tätigkeit im April 2011 habe sie
sich keine neue Stelle mehr gesucht.
Der Ehemann war gemäss den Darlegungen der Abklärungsperson seit
5.
Juli 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Betonfachmann arbeitsunfähig.
Vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 habe er Anspruch auf eine ganze IV-Rente
gehabt und beziehe seit 1. Januar 2013 eine Viertelrente. Die Abklärungsperson
hält fest, der Ehemann sei aktuell ohne Arbeit und auch nicht auf Arbeitssuche
nach einer passenden Teilzeitstelle zur Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit.
Die Abklärungsperson hält weiter fest, der Ehemann der Versicherten hätte ihres
Erachtens zumindest teilweise die Kinder zu Hause in einem angemessenen Umfang
betreuen können, so dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer
Teilerwerbstätigkeit wieder möglich gewesen wäre, dies spätestens ab Eintritt
in den Kindergarten des jüngsten Sohnes (geboren 2008, vgl. IV-Akte 46 S. 4).
Mit Rücksicht auf die faktisch in der Vergangenheit nur in
geringem Ausmass ausgeübte Erwerbstätigkeit und auch die erwähnte erste Aussage
im Rahmen des Erstgesprächs am 1. Dezember 2016 erachtet es die
Abklärungsperson als überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte bei guter
Gesundheit in einem Pensum von 40% arbeiten würde. In der Gesamtschau sei dabei
zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zwar noch nie regelmässig und über
eine längere Zeit erwerbstätig gewesen sei, dass jedoch zu Gunsten der
Versicherten anzunehmen sei, dass sie bei guter Gesundheit von der Sozialhilfe
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten würde.
Die Überlegungen der Abklärungsperson leuchten ein. Die
Beschwerdeführerin setzt ihnen argumentativ einzig entgegen, dass über diesen
Punkt «vortrefflich gestritten» (IV-Akte 60 S. 6) werden könne bzw. dass der
Abklärungsbericht als Ganzes «wertlos» sei (Beschwerde S. 13 unten), weil dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Anwesenheit bei der Abklärung
verwehrt worden sei. Auch mit Blick auf diese Einwendungen ist nach Lage der
Akten kein Hinweis gegeben, das Abklärungsergebnis bezüglich der Aufteilung der
Tätigkeitsbereiche anzuzweifeln.
Das Ergebnis der Haushaltsabklärung zur Aufteilung der Bereiche
Erwerb (40%) und Haushalt (60%) hat folglich Bestand.
4.
4.1
4.1.1
Strittig ist die Arbeitsfähigkeit und damit die Einschätzung
des Invaliditätsgrades im erwerblichen, 40% der Aktivitäten der Beschwerdeführerin
umfassenden Bereich.
Die I____ hat gemäss Gutachten vom 6. März 2018 als Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 49 S. 17) ein chronisch
rezidivierendes Handekzem, am ehesten irritativ-toxischer Genese (ICD-10: L27.09)
sowie den Verdacht auf Follikulitis (lCD-10: L73.9; differentialdiagnostisch
P-Typ atopisches Ekzem, ICD-10: L20.8) erhoben. Als Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 49 S. 17 f.) nennt das Gutachten eine leichte
depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Verdacht auf
Mischkopfschmerz (ICD-10: G44.8; Spannungskopfschmerz und Migräne sowie
mögliche Schmerzmittelüberkonsumkomponenten), ein Von Willebrand Syndrom Typ
Normandie (lCD-10: D68.0; minimale normochrome normozytäre Anämie) sowie eine Stammveneninsuffizienz
der Vena saphena parva links (ICD-10: I87; nach Laser-Okklusion und
Miniphlebektomie am 19. Januar 2016).
Die Abklärungen der I____ umfassten eine allgemeininternistische
(K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung), eine psychiatrische (L____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie), eine neurologische (M____, Facharzt für
Neurologie) sowie eine dermatologische (N____, FMH Dermatologie) Untersuchung.
4.1.2
Die Gutachter gelangen (IV-Akte 49 S. 18 f.) in der
interdisziplinären Konsensbesprechung zum Schluss, dass in sämtlichen
Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Vermeidung sensibilisierender Stoffe bzw. mit
der Möglichkeit zum Arbeiten mit Schutzhandschuhen eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100% bestehe. Aus Sicht der Gutachter bestand die
attestierte Arbeitsfähigkeit «seit Jahren» (IV-Akte 49 S. 19). Auch im Haushalt
bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit; eine allenfalls ausserhäuslich zu verrichtende
Tätigkeit sei neben der Haushaltstätigkeit zumutbar.
Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht seien
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Aus internistischer
Sicht bestehe ein Von Willebrand Syndrom Typ Normandie mit minimaler normochromer
normozytärer Anämie und rezidivierend auftretendem Nasenbluten. Auch dies wirke
sich aber nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ebenso wenig
schränke die Stammveneninsuffizienz der Vena saphena parva links die Arbeitsfähigkeit
ein.
Aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosen einer leichten
depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren zu stellen. Die Ärzte leiten die Schmerzstörung aus der Diskrepanz
zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den
objektivierbaren Befunden ab. Daraus lasse sich aus psychiatrischer Sicht aber
ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Aus neurologischer
Sicht sei die Verdachtsdiagnose auf einen Mischkopfschmerz mit
Spannungskopfschmerz, Migräne sowie möglicher Schmerzmittelüberkonsumkomponenten
zu postulieren. Gemäss neurologischer Beurteilung führen diese Kopfschmerzen
aber ebenfalls nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Einzig
aufgrund der dermatologischen Abklärung mit der Diagnose eines am ehesten irritativ-toxisch
bedingten chronisch rezidivierenden Handekzems und des Verdachts auf eine
Follikulitis formulieren die Ärzte eine Vorgabe: Aus dermatologischer Sicht sollten
Feuchtarbeiten und Arbeiten mit Kontakt zu toxischen sowie sensibilisierenden
Stoffen gemieden bzw. nur mit Schutzhandschuhen durchgeführt werden.
4.2
Die Beschwerdeführerin erhebt zum einen Rügen hinsichtlich der
somatischen Teilaspekte des Gutachtens der I____ (dermatologisch, neurologisch,
internistisch).
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin habe letztmals einen Bericht des
Dermatologen E____ vom 2. November 2016 (IV-Akte 16) eingeholt. Somit habe sie
die seitherige Entwicklung nicht in Erfahrung gebracht (vgl. Einwandschreiben
vom 19. September 2018, IV-Akte 60 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin hat vor
Erlass der Verfügung vom 28. März 2019 jedoch einen Verlaufsbericht dieses
Arztes vom 17. Dezember 2018 zu den Akten genommen (IV-Akte 69). Der
behandelnde Dermatologe berichtet über die Behandlung im Zeitraum ab 26. Juni
2014.
bis 1. November 2018. Es liege ein insgesamt regredienter Verlauf der
akneiformen neutrophilen folliculotropen Dermatitis im Oberkörper- und
Oberarmbereich vor. E____ hält fest, bezüglich der Diagnose eines chronisch
rezidivierenden mechano-toxischen Handekzems mit der Akzentuierung in den
Wintermonaten und möglicher atopischer Co-Komponente (Zeitraum Juni 2014 bis
Juni 2015) sei die Versicherte in der Folge nicht mehr bei ihm vorstellig geworden.
Die danach stattgefundenen Konsultationen hätten (die eingangs angeführten)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betroffen (IV-Akte 69 S. 1).
Bei dieser Aktenlage bestehen keine Hinweise, die zu Zweifeln an den
Schlussfolgerungen der Gutachter der I____ Anlass geben könnten (vgl. auch
Stellungnahme der I____ vom 19. Februar 2019, IV-Akte 73).
4.2.2
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie leide an
Eisenmangel, was zu Antriebslosigkeit, «Schlappheit», führe. Sodann leide sie
an einer Hämophilie (Einwandschreiben vom 19. September 2018, IV-Akte 60 S. 3).
Diese Krankheit und die möglichen Konsequenzen schränkten die
Beschwerdeführerin bei der Arbeit ein. Sie müsse sehr aufpassen, dass sie sich
bei der Arbeit nicht verletze. Bei Verletzungen stellten sich starke Blutungen
ein und die Wundheilung sei schlecht.
Im internistischen Teil hält das Gutachten der I____ fest
(IV-Akte 49 S. 8 Ziff. 3.4), die ausgeprägte Müdigkeit der Explorandin lasse
sich aus somatischer Sicht nicht ausreichend erklären. Aktuell bestehe nur eine
minimale Anämie mit einem Hämoglobinwert von 11,6 g/dl (12-16), welche die
ausgeprägte Müdigkeit der Explorandin nicht zu erklären vermöge und sich auch
nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus internistischer
Sicht wird auch ein Von Willebrand Syndrom Typ Normandie mit minimaler
normochromer normozytärer Anämie bestätigt. Dieses führt zu rezidivierend
auftretendem Nasenbluten, welches sich aber nach Einschätzung der Gutachter der
I____ nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (IV-Akte 49 S. 18
Ziff. 6.2). Auch in diesem Punkt besteht kein Anlass zu Zweifeln am Gutachten.
4.2.3
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die
Kopfschmerzen hätten neurologische Ursachen (IV-Akte 60 S. 5). Allerdings werde
im Gutachten der I____ eine Vermischung zwischen neurologischen und
psychiatrischen Resultaten vorgenommen. Der neurologische Gutachter gelangt
nach der klinischen Untersuchung zur Beurteilung (IV-Akte 49 S. 15 f. Ziff.
4.2.4), die Beschwerdeführerin klage über eine Vielzahl von Beschwerden, welche
überwiegend dem depressiven Formenkreis zuzuordnen seien und Teil des
psychiatrischen Gutachtens darstellten. Hierunter könnten auch die mitbeklagten
Kopfschmerzen subsumiert werden, welche aber auch das neurologische Gebiet beträfen.
Der neurologische Teilgutachter verweist auf den Bericht des Neurologen F____
vom 10. November 2015 (IV-Akte 7 S. 2 ff.), welcher damals chronische
Kopfschmerzen Mischtyp angenommen habe. Wie seinem weiteren Schreiben vom 26.
September 2016 (IV-Akte 7 S. 1) zu entnehmen sei, habe er diesen Kopfschmerzen
keine wesentliche Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben. Der
neurologische Teilgutachter pflichtet diesen Einschätzungen bei. Die aktuelle
Untersuchung ergebe einen unauffälligen neurologischen Status und die Anamnese
liefere auch keinerlei Hinweise für einen anderweitigen intrakraniellen
Prozess.
Der neurologische Teilgutachter verweist auf F____, der
ausgeführt hat, beim von ihm erhobenen Mischkopfschmerz handle es sich um einen
Spannungskopfschmerz mit wahrscheinlich zusätzlicher Migränekomponente. Mit zu
diskutieren ist nach Einschätzung des neurologischen Teilgutachters der I____ bei
der angegebenen Medikation Schmerzmittelüberkonsum, zumindest die regelmässige
Einnahme eines NSAR, wovon der behandelnde Neurologe aufgrund eines
mitbestehenden Willebrand-Syndroms abgeraten habe.
Bei den erörterten Kopfschmerzen handelt es sich nach
Einschätzung des neurologischen Teilgutachters um behandelbare Störungen, wobei
eine funktionelle Komponente mitspielen dürfte und welche in der
Auseinandersetzung mit dem Ehemann miteingesetzt würden. Dies sei jedoch vom
psychiatrischen Teilgutachter zu beurteilen. Auf neurologischem Gebiet ergebe
sich insgesamt keine wesentliche die Arbeitsfähigkeit einschränkende
Erkrankung.
Zwar nimmt der neurologische Teilgutachter mit den
wiedergegebenen Ausführungen Bezug auf psychische Faktoren. Er tut dies jedoch
vor dem ausdrücklich formulierten Hintergrund, dass aus neurologischer Sicht
keine Auffälligkeiten bestehen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigend auswirken könnten. Insofern ist seine Aussage entgegen den
Darlegungen der Beschwerdeführerin klar. Ausdrücklich enthält sich der
Neurologe sodann der Interpretation der von ihm benannten psychischen Faktoren.
Somit kann entgegen der Meinung der Versicherten auch nicht von einer die
Zuverlässigkeit der neurologischen Einschätzung beeinträchtigenden
«Vermischung» neurologischer und psychiatrischer Faktoren die Rede sein.
4.2.4
Zusammenfassend finden sich, soweit es die Somatik
betrifft, keine Hinweise, die zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen des
Gutachtens der I____ Anlass gäben.
An diesem Ergebnis vermag auch die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2019 nichts zu ändern. Die
Beschwerdeführerin reicht mit dieser Eingabe einen Bericht der J____ vom 11.
November 2019 über ein MRT des linken Kniegelenks ein. Die Beschwerdeführerin
legt dazu einzig dar, dass - «Irrtum vorbehalten» - zur Zeit des Erlasses der
Verfügung vom 28. März 2019 Kniebeschwerden noch nicht manifest gewesen seien.
In der Tat findet sich darauf in den bis zum Erlass der Verfügung erstellten
Akten kein Hinweis. Die im MRT vom 11. November 2019 erhobenen Befunde waren
somit bei Erlass der Verfügung vom 28. März 2019 noch nicht zu berücksichtigen.
4.3
4.3.1
Ins Zentrum der Kritik stellt die Beschwerdeführerin die
Schlussfolgerungen des psychiatrischen Teilgutachters der I____. Der
psychiatrische Gutachter stelle keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Dagegen diagnostiziere der behandelnde Psychiater G____ eine
schwere Depression. Die Beschwerdeführerin gibt wörtlich (IV-Akte 60 S. 5) die
Passage in Ziffer 4.1.7 des Gutachtens wieder (IV-Akte 49 S. 11 f.), wonach der
Gutachter festhält, bei einer «schweren depressiven Episode sind Tätigkeiten
und Aktivitäten gar nicht mehr möglich. Dies alles ist bei der Explorandin
nicht so ausgeprägt. Deshalb kann auch die Beurteilung von G____ mit einer
anhaltenden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit nicht abgestützt werden".
4.3.2
Der RAD (sig. O____, Fachärztin für Anästesiologie)
hält in der Stellungnahme vom 14. März 2019 fest (IV-Akte 74 S. 3), der
psychiatrische Teilgutachter der I____ habe ausführlich und nachvollziehbar
dargelegt (IV-Akte 49 S. 11), weshalb keine schwere Depression vorliege.
An der angeführten Stelle setzt sich der psychiatrische
Gutachter mit der Einschätzung von G____ auseinander. Er hält fest, bei einer
schweren depressiven Episode komme es nach ICD-10 zu einer deutlichen Antriebshemmung
oder phasenweise deutlicher Erregtheit, es bestünden schwere
Konzentrationsstörungen, ausgeprägte Schafstörungen, eine deutliche
Appetitverminderung mit Gewichtsabnahme, negative Zukunftsperspektiven, die
allumfassend seien oder ein verminderter Selbstwert mit Schuldgedanken. Dies
deckt sich im Wesentlichen mit Umschreibungen in den diagnostischen Leitlinien (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt
[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V
(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 174). Danach
findet sich zur Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische
Symptome die Beschreibung, dass ein Betroffener meist eine «erhebliche
Verzweiflung und Agitiertheit» zeige, es sei denn, «Hemmung ist ein führendes
Symptom». Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle von Nutzlosigkeit oder Schuld
sind meist vorherrschend, in besonders schweren Fällen besteht ein hohes
Suizidrisiko. Es werde «vorausgesetzt, dass das somatische Syndrom bei schweren
depressiven Episoden praktisch immer vorhanden ist». Die (a.a.O.) angegebenen
diagnostischen Leitlinien halten fest, dass alle drei für die leichte und
mittgelgradige depressive Episode (G32.0, F32.1) typischen Symptome vorhanden
sein müssen und mindestens fünf andere, von denen einige besonders ausgeprägt
sein sollten. Weiter wird festgehalten, es sei «sehr unwahrscheinlich, dass ein
Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale,
häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt».
4.3.3
Mit Blick auf diese Umschreibungen leuchtet die
Äusserung des psychiatrischen Teilgutachters der I____ insoweit ein, als in der
Tat aufgrund der Aktenlage und auch als Ergebnis der persönlichen Untersuchung
durch den psychiatrischen Teilgutachter der I____ eine vollständige psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht in Betracht fällt.
Auch die Äusserungen von G____ lassen diesen Schluss nicht zu.
Im Bericht vom 18. September 2017 (IV-Akte 38) verweist der behandelnde
Facharzt auf seinen vorangehenden Bericht vom 9. Dezember 2016 (IV-Akte 25),
mit welchem er zwar eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10: F32.2) notiert hatte. Im Bericht vom 18. September 2017 legt der
behandelnde Psychiater aber dar, die Versicherte komme alle drei bis vier
Wochen zu Sprechstunden in die Praxis. Ausgehend von der vom behandelnden
Facharzt vertretenen Diagnose ist dies eine sehr niederschwellige
Behandlungsfrequenz. Dies spricht klar gegen das Vorliegenden einer schweren depressiven
Episode.
G____ berichtet am 18. September 2017, die Versicherte fühle
sich im Allgemeinen schlecht, sie habe nur kurze Phasen guter Stimmung.
Psychisch wirke sie passiv, lustlos, freudlos und zeige kein Interesse, etwas
zu unternehmen. Sie sei weiterhin negativ eingestellt und in Bezug auf die
Zukunft pessimistisch orientiert und ohne Motivation. Sie leide unter
Vergesslichkeit, fühle sich müde und antriebslos. In den Gesprächen sei sie oft
übermüdet und gähne.
Dies mag als Hinweis auf eine gedrückte Stimmungslage zu werten
sein. Fraglich erscheint dagegen, ob aufgrund dieser Beschreibung auf das
Vorliegen einer schweren depressiven Episode geschlossen werden könnte.
Kein anderes Bild ergibt sich aufgrund des Berichts des
behandelnden Psychiaters vom 22. Oktober 2018 (IV-Akte 67), mit welchem er an
einer vollen Arbeitsunfähigkeit festhält. Danach sei die Situation stationär,
weiterhin bestehe eine geringe psychophysische Belastbarkeit mit
Konzentrationsstörungen, Freud- und Lustlosigkeit. Die I____ führt dazu in der
Stellungnahme vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 73) insoweit zutreffend aus, G____,
berichte von verschiedenen subjektiven Beschwerden, ohne eine Diagnose zu
nennen; die Rede sei lediglich von einer «depressiven Symptomatik»"
Die Berichte von G____ belegen zusammenfassend nicht das
Vorliegen einer depressiven Episode schweren Grades.
4.3.4
Die von G____ umschriebene Symptomatik schliesst zwar
leichte psychische Beeinträchtigungen nicht aus. Auch anlässlich der
Hauptverhandlung vom 4. Februar 2020 erweckte die Versicherte den Eindruck von
Traurigkeit und Niedergeschlagenheit, während sie zu ihrem gesundheitlichen
Zustand und zum Tagesablauf befragt wurde (vgl. Protokoll der Verhandlung).
Wie nachfolgend darzulegen ist, erübrigt es sich jedoch
vorliegend, zu diesem Punkt ein psychiatrisches Obergutachten zu veranlassen.
5.
Strittig ist das Ausmass der Einschränkungen der
Beschwerdeführerin auch im Bereich Haushalt. Die Beschwerdeführerin macht
geltend (Einwandschreiben vom 19. September 2018, IV-Akte 60 S. 6 f.), es sei
vor dem Hintergrund der Hautleiden und der Hämophilie ausgeschlossen, dass bei
keiner Haushaltstätigkeit eine Einschränkung vorliege. Unzulässig sei, die
Bewältigung der Haushaltsaufgaben mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht
beinahe gänzlich auf die Familienangehörigen abzuwälzen. Zu berücksichtigen sei
in diesem Zusammenhang, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin infolge
Rückenbeschwerden teilweise arbeitsunfähig sei.
Bereits wurde dargelegt, dass das Gutachten der I____ sich
bezüglich der diskutierten somatisch bedingten Einschränkungen als schlüssig
erweist (Erw. 4.2. ff.). Bezüglich dermatologischer Beschwerden haben die
Gutachter die Vorgabe formuliert, dass Feuchtarbeiten und Arbeiten mit Kontakt
zu toxischen sowie sensibilisierenden Stoffen gemieden bzw. nur mit
Schutzhandschuhen durchgeführt werden sollen. Die Beurteilung bzw. die
Diskussion möglicher Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen im
Bericht vom 17. August 2017 (IV-Akte 35 S. 5 ff.) erscheinen auch mit Blick auf
diese Vorgabe gut nachvollziehbar. Feuchtarbeiten bzw. Arbeiten mit Kontakt zu
sensibilisierenden Stoffen sind nötigenfalls mit Schutzhandschuhen durchzuführen.
Im Übrigen wird vermerkt, dass z.B. Fensterreinigungen «schon immer sehr selten
und wenn, dann nur oberflächlich» durchgeführt worden seien, Auf sonstige
Reinigungen etwa von Türen, Kästen, Platten, Holzwerk sei zudem immer schon
verzichtet worden (IV-Akte 35 S. 5 f., Ziff. 5.3).
Die Rüge, es würden gemäss dem Abklärungsbericht im Übermass
Aufgaben an die Familienangehörigen abgewälzt, erweist sich als unzutreffend.
Die Frage, wer die Haushaltsarbeit verrichte wurde gemäss den Aufzeichnungen
damit beantwortet, dass der Ehemann im Haushalt wenig mithelfe (ausser
Einkaufen, Aufräumen, Kinderbetreuung). Die Versicherte habe angegeben, dass
sie sich vom Ehemann nicht helfen lassen wolle und dass sie sich in der Lange
sehe, die Arbeiten gründlich genug ausführen zu können (IV-Akte 35 S. 7 Ziff.
5.9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2020 hat die Versicherte
ausgeführt, der Ehemann probiere, etwas zu machen im Haushalt (z.B. die
Papiere, Dokumente), er könne jedoch die Dinge im Haushalt «nicht gut» machen.
Sie, die Versicherte, würde, sofern es ihr gut gehe, die Haushaltsarbeiten
lieber selber ausführen (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 4. Februar 2020).
Die Gutachter der I____ haben auch für den Haushalt eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Akte 49 S. 19).
Wie erwähnt, lassen sich gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit
der psychiatrischen Beurteilung im Gutachten der I____ hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich nicht ganz ausräumen. Wie auch für den
erwerblichen Bereich erübrigt sich jedoch mit Blick auf die nachfolgenden
Erörterungen die Anordnung eines Obergutachtens zur psychischen Komponente auch
für den Haushaltsbereich.
6.
Vorliegend seht fest, dass die Beschwerdeführerin sich im
Gesundheitsfall zu 40% erwerblich und zu 60% im Haushalt betätigen würde.
Nach dem Dargelegten liegt keine depressive Episode schweren
Grades vor. Ausgehend von einer rein medizinisch-theoretischen
Betrachtungsweise schränken erfahrungsgemäss mit einer Schmerzstörung
einhergehende depressive Episoden mittleren Grades die Arbeitsunfähigkeit in
einem Bereich von 30 bis 50% ein. Selbst wenn der höchste Wert von 50%
eingesetzt würde, so wäre in Anwendung der seit 1. Januar 2018 massgeblichen
Grundsätze für die gemischte Methode im Rahmen eines Prozentvergleichs (zu den
hier zutreffenden Voraussetzungen vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017
vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1. und
8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2.) somit eine – gewichtete – Invalidität von
20% (40% [erwerblicher Anteil] von 50% [Arbeitsunfähigkeit]) zu veranschlagen. Gemäss
den bis 31. Dezember 2017 geltenden Grundsätzen würde die Einschränkung 0%
betragen.
Um unter dieser Voraussetzung einen rentenrelevanten
Invaliditätsgrad von 40% zu erreichen, müsste im Haushaltsbereich eine
Einschränkung von mindestens 33% vorliegen. Davon kann jedoch keine Rede sein.
Die angefochtene Verfügung vom 28. März 2019 ist darum im
Ergebnis zu schützen und die Beschwerde folglich abzuweisen.
7.
7.1
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
7.2
Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
wurde, ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG).
Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen entsprechend
einer «Faustregel» zu. Danach bemisst sich das Honorar im Sinne einer
Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel oder
einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung mit CHF 2’650.--
(inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Zusätzlich ist noch die Teilnahme des Rechtsvertreters an der Parteiverhandlung
vom 4. Februar 2020 zu entschädigen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF
3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____,
Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- (7,7 %) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: