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Entscheid

IV.2019.84

Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens (u.a. psychiatrisch) bejaht.

4. Februar 2020Deutsch27 min

Dermatologie, vom 30. April 2015, IV-Akte 8 S. 20, Bericht des D____spitals [...],

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz),

lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber lic.

iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.84

Verfügung vom 28. März 2019

Beweiswert eines

polydisziplinären Gutachtens (u.a. psychiatrisch) bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 16. September

2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Akte 2). Der Anmeldung ist zu entnehmen, dass die Versicherte sowohl in

hausärztlicher als auch spezialärztlicher (u.a. bei einem Neurologen wegen

Kopfschmerzen, im Kantonsspital wegen Hämophilie sowie bei einem Psychiater,

IV-Akte 2 S. 7) Behandlung stand.

Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische (vgl. u.a. ärztlicher

Bericht von C____, FMH Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten, vom 23. September

2016, IV-Akte 5, Austrittsbericht D____spital [...], Interdisziplinäre

Notfallstation, vom 10. März 2015, IV-Akte 8 S. 21, Arztbericht E____, FMH

Dermatologie, vom 30. April 2015, IV-Akte 8 S. 20, Bericht des D____spitals [...],

Diagnostische und Therapeutische Hämatologie, vom 26. Juni 2015, IV-Akte 8 S.

17 ff., Bericht von F____, FMH Neurologie, vom 10. November 2015, IV-Akte 8 S.

11 f., Bericht von G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Dezember

2016, IV-Akte 25) sowie erwerbliche (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto

per 29. September 2016, IV-Akte 6) Unterlagen zu den Akten.

Am 11. August 2017 erfolgte eine Abklärung im Haushalt (Bericht

vom 17. August 2017, IV-Akte 35). Die Abklärungsperson gelangte zur

Einschätzung, die Versicherte würde aktuell mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu einem Pensum von 40% arbeiten und zu 60% im Haushalt

tätig sein.

b) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Bericht vom 24.

Oktober 2017, sig. H____, FMH Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin,

Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, IV-Akte 40) empfahl die

Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (Fallführung Innere Medizin,

Psychiatrie und Dermatologie). Das entsprechende Gutachten wurde am 6. März

2018 von der I____ erstattet (IV-Akte 49 S. 2 ff.).

c) Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 52)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Leistungsanspruchs an.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (vgl. Einwandschreiben vom 19.

September 2018, IV-Akte 60).

Die I____ nahm am 19. Februar 2019 (IV-Akte 73) Stellung zum

Einwandschreiben der Beschwerdeführerin.

Am 28. März 2019 erliess die Beschwerdegegnerin die dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 77).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 25. April 2019 beantragt die

Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2019

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin

mit Wirkung ab 1. März 2017 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von

mindestens 60% eine Dreiviertelsrente zu entrichten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichts-

und Anwaltskosten ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2019 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 12. August 2019 sowie mit Duplik vom

13.

September 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel

gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Die Beschwerdeführerin reicht am 5. Dezember 2019

einen Bericht der J____ vom 1. November 2019 über ein MRT des linken Knies ein.

III.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 bewilligt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.

IV.

Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Oktober 2019

wird auf eine Befragung von G____ verzichtet.

V.

a) Am 28. Oktober 2019 findet eine Urteilsberatung der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b) In Nachachtung der Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 29. Oktober 2019 hält die Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 14. November 2019 an der Durchführung einer Parteiverhandlung fest.

c) Die Hauptverhandlung in Anwesenheit der

Beschwerdeführerin, der Rechtsvertreter beider Parteien sowie eines Übersetzers

für Albanisch findet am 4. Februar 2020 statt. Die Beschwerdeführerin wird

befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird

auf das Verhandlungsprotokoll und die nachfolgenden Entscheidungsgründe

verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

Mit Verfügung vom 28. März 2019 hat die Beschwerdegegnerin den

Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (IV-Akte 77). In

medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die Verfügung im Wesentlichen

auf das polydisziplinäre Gutachten der I____ vom 6. März 2018 (IV-Akte 49 S. 2

ff.). Die Invaliditätsschätzung erfolgte gemäss Verfügung vom 28. März 2019

nach der sogenannten gemischten Bemessungsmethode. Gestützt auf den Bericht zur

Abklärung im Haushalt vom 17. August 2017 (IV-Akte 35; Abklärungsdatum: 11. August

2017) nahm die Beschwerdegegnerin an, die Versicherte würde aktuell mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Pensum von 40% arbeiten und zu 60% im

Haushalt tätig sein.

Die Beschwerdeführerin rügte bereits mit ihrem Einwand vom 19.

September 2018 (IV-Akte 60) gegen den Vorbescheid vom 11. Juni 2018 (IV-Akte

52) als nun auch in der Beschwerde im Wesentlichen, die I____ berücksichtige

zwar die einzelnen Beschwerden, lasse es jedoch an einer Gesamtschau fehlen

(IV-Akte 60 S. 3 sowie Beschwerde S. 5 Ziff. 6). Anlass zur Kritik gebe das

psychiatrische Teilgutachten. Dieses attestiere lediglich eine leichte

depressive Episode, während der behandelnde Psychiater G____ eine schwere

Depression diagnostiziere (IV-Akte 60 S. 4). Ferner habe zwischen neurologischem

und psychiatrischem Gutachten eine «Vermischung» stattgefunden (IV-Akte 60 S. 5).

Schliesslich könne der Haushaltsabklärungsbericht in der

vorliegenden Form nicht akzeptiert werden (IV-Akte 60 S. 6), dies betreffe

einerseits die vorgenommene Aufteilung der Bereiche Erwerb (40%) und Haushalt

(60%) sowie das Mass der Einschränkungen im Haushalt. Es könne nicht sein, dass

bei keiner Haushaltstätigkeit eine Einschränkung vorliege (IV-Akte 60 S. 6 f.).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit

Blick auf die erhobenen Rügen der Prüfung standhält.

3.

3.1

3.1.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich (gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem

Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1).

Bei Anwendbarkeit dieser Methode werden für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und

der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert

(vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung vom 17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

Gemäss dem seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 27bis

Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201) richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die

Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird

und (b.) die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den

die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird. Nach

dem vor dem bis 31. Dezember 2017 massgeblichen Recht unterblieb dagegen die

erwähnte Hochrechnung des Valideneinkommens auf eine Vollerwerbstätigkeit;

massgeblich war das Valideneinkommen entsprechend dem für den Gesundheitsfall

angenommenen Beschäftigungsgrad im erwerblichen Teil.

3.1.2

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person

ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf

die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor

allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung

des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; Urteil des Bundesgerichts

9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

3.2

Die Beschwerdeführerin zweifelt nicht grundsätzlich an, dass

vorliegend die gemischte Bemessungsmethode für die Invaliditätsschätzung zum

Zuge kommen muss.

3.2.1

Zu klären ist jedoch, in welchem Verhältnis sich die

Bereiche Erwerb und Haushalt gegenüberstehen. Die Beschwerdeführerin verweist

darauf (IV-Akte 60 S. 8), die ganze Familie werde von der Sozialhilfe

unterstützt. Darum habe die Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt, dass sie

ohne gesundheitliche Einschränkung vermutlich im Beruf 50% und nicht 40%

arbeiten würde.

Die Beschwerdegegnerin argumentiert in der Beschwerdeantwort

(S. 3), die Versicherte habe in der Vergangenheit, trotz an sich gegebener

Arbeitsfähigkeit, nur sporadisch und in einem kleinen Pensum gearbeitet.

Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Akte

6) ist dieser Einschätzung der Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt der

Erwerbsbiografie beizupflichten. Danach war die Beschwerdeführerin lediglich

2002, 2010 und 2011 erwerbstätig und hatte dabei jährliche Arbeitseinkünfte

zwischen rund CHF 2'000.-- und CHF 4'000.-- erzielt.

3.2.2

Der Abklärungsbericht Haushalt vom 17. August 2017

(IV-Akte 35) äussert sich zu der Frage sehr differenziert. Die Abklärungsperson

verweist auf das Protokoll des Erstgesprächs Integration am 1. Dezember 2016

(IV-Akte 24), wonach die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass sie bei guter

Gesundheit in einem Pensum von ca. 40% arbeiten würde. Anlässlich des

Abklärungsgesprächs habe sie dann am 10. August 2017 jedoch unterschriftlich

bestätigt (IV-Akte 36), sie würde heute in einem 50% Pensum arbeiten.

Die Abklärungsperson notiert (IV-Akte 35 S. 2 f.), die

Versicherte sei 2002 in die Schweiz gekommen (Geburten dreier Kinder 2003, 2004

und 2008). Im Jahr 2002 habe sie für 2 Monate bei einer Reinigungsfirma stundenweise

geputzt und dabei in den zwei Monaten total CHF 1‘220.-- verdient. In den

Jahren 2003 bis Ende 2010 habe sie sich um Haushalt und Kinder gekümmert. Der Ehemann

habe zu dieser Zeit genug für den Unterhalt der Familie verdient (Das Einkommen

des Ehemannes im Jahr 2010 betrug gemäss IK-Auszug CHF 94‘376.--).

Im September 2010 habe die Versicherte nochmals eine

stundenweise Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin angenommen. Dabei habe sie jeweils

am Abend ab ca. 18.00 Uhr, nachdem der Ehemann von der Arbeit zurückgekommen sei,

an fünf Tagen die Woche geputzt. Gemäss telefonischer Rückfrage bei dieser

Arbeitgeberin am 16. August 2016 habe die monatliche Arbeitszeit zwischen

36.

bis 44 Stunden betragen. Dies habe einem Pensum von etwas über 20%

entsprochen. Dabei habe die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug durchschnittlich

CHF 920.-- pro Monat verdient. Der Auftrag sei von der bisherigen Arbeitgeberin

an eine andere Firma übertragen worden, wobei die Beschwerdeführerin auch dort

hätte weiterarbeiten können. Sie hätte diese Arbeit jedoch jeweils ab ca. 5.00

Uhr ausführen müssen. Sie habe diese Tätigkeit nicht weitergeführt, da die

Kinder zu diesem frühen Zeitpunkt noch zu Hause gewesen seien und für den

Kindergarten bzw. die Schule hätten vorbereitet werden müssen. Der Ehemann habe

damals noch gearbeitet und habe das Haus um ca. 6.00 Uhr morgens verlassen.

Drei Monate später, am 5. Juli 2011, sei der Ehemann der

Versicherten infolge eines Unfalles arbeitsunfähig geworden. Die

Beschwerdeführerin habe der Abklärungsperson angegeben, dass sie dennoch in den

folgenden Jahren keine neue Stelle gesucht habe, dies obwohl die Familie ab September

2012.

auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei.

Die Abklärungsperson hält zusammenfassend fest, die Versicherte

habe in ihrer ganzen Erwerbskarriere 10 Monate in kleinen Pensen und lediglich

stundenweise gearbeitet. Nach Beendigung der Tätigkeit im April 2011 habe sie

sich keine neue Stelle mehr gesucht.

Der Ehemann war gemäss den Darlegungen der Abklärungsperson seit

5.

Juli 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Betonfachmann arbeitsunfähig.

Vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 habe er Anspruch auf eine ganze IV-Rente

gehabt und beziehe seit 1. Januar 2013 eine Viertelrente. Die Abklärungsperson

hält fest, der Ehemann sei aktuell ohne Arbeit und auch nicht auf Arbeitssuche

nach einer passenden Teilzeitstelle zur Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit.

Die Abklärungsperson hält weiter fest, der Ehemann der Versicherten hätte ihres

Erachtens zumindest teilweise die Kinder zu Hause in einem angemessenen Umfang

betreuen können, so dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer

Teilerwerbstätigkeit wieder möglich gewesen wäre, dies spätestens ab Eintritt

in den Kindergarten des jüngsten Sohnes (geboren 2008, vgl. IV-Akte 46 S. 4).

Mit Rücksicht auf die faktisch in der Vergangenheit nur in

geringem Ausmass ausgeübte Erwerbstätigkeit und auch die erwähnte erste Aussage

im Rahmen des Erstgesprächs am 1. Dezember 2016 erachtet es die

Abklärungsperson als überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte bei guter

Gesundheit in einem Pensum von 40% arbeiten würde. In der Gesamtschau sei dabei

zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zwar noch nie regelmässig und über

eine längere Zeit erwerbstätig gewesen sei, dass jedoch zu Gunsten der

Versicherten anzunehmen sei, dass sie bei guter Gesundheit von der Sozialhilfe

zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angehalten würde.

Die Überlegungen der Abklärungsperson leuchten ein. Die

Beschwerdeführerin setzt ihnen argumentativ einzig entgegen, dass über diesen

Punkt «vortrefflich gestritten» (IV-Akte 60 S. 6) werden könne bzw. dass der

Abklärungsbericht als Ganzes «wertlos» sei (Beschwerde S. 13 unten), weil dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Anwesenheit bei der Abklärung

verwehrt worden sei. Auch mit Blick auf diese Einwendungen ist nach Lage der

Akten kein Hinweis gegeben, das Abklärungsergebnis bezüglich der Aufteilung der

Tätigkeitsbereiche anzuzweifeln.

Das Ergebnis der Haushaltsabklärung zur Aufteilung der Bereiche

Erwerb (40%) und Haushalt (60%) hat folglich Bestand.

4.

4.1

4.1.1

Strittig ist die Arbeitsfähigkeit und damit die Einschätzung

des Invaliditätsgrades im erwerblichen, 40% der Aktivitäten der Beschwerdeführerin

umfassenden Bereich.

Die I____ hat gemäss Gutachten vom 6. März 2018 als Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 49 S. 17) ein chronisch

rezidivierendes Handekzem, am ehesten irritativ-toxischer Genese (ICD-10: L27.09)

sowie den Verdacht auf Follikulitis (lCD-10: L73.9; differentialdiagnostisch

P-Typ atopisches Ekzem, ICD-10: L20.8) erhoben. Als Diagnosen ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 49 S. 17 f.) nennt das Gutachten eine leichte

depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), Verdacht auf

Mischkopfschmerz (ICD-10: G44.8; Spannungskopfschmerz und Migräne sowie

mögliche Schmerzmittelüberkonsumkomponenten), ein Von Willebrand Syndrom Typ

Normandie (lCD-10: D68.0; minimale normochrome normozytäre Anämie) sowie eine Stammveneninsuffizienz

der Vena saphena parva links (ICD-10: I87; nach Laser-Okklusion und

Miniphlebektomie am 19. Januar 2016).

Die Abklärungen der I____ umfassten eine allgemeininternistische

(K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Fallführung), eine psychiatrische (L____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie), eine neurologische (M____, Facharzt für

Neurologie) sowie eine dermatologische (N____, FMH Dermatologie) Untersuchung.

4.1.2

Die Gutachter gelangen (IV-Akte 49 S. 18 f.) in der

interdisziplinären Konsensbesprechung zum Schluss, dass in sämtlichen

Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Vermeidung sensibilisierender Stoffe bzw. mit

der Möglichkeit zum Arbeiten mit Schutzhandschuhen eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 100% bestehe. Aus Sicht der Gutachter bestand die

attestierte Arbeitsfähigkeit «seit Jahren» (IV-Akte 49 S. 19). Auch im Haushalt

bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit; eine allenfalls ausserhäuslich zu verrichtende

Tätigkeit sei neben der Haushaltstätigkeit zumutbar.

Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht seien

keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Aus internistischer

Sicht bestehe ein Von Willebrand Syndrom Typ Normandie mit minimaler normochromer

normozytärer Anämie und rezidivierend auftretendem Nasenbluten. Auch dies wirke

sich aber nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Ebenso wenig

schränke die Stammveneninsuffizienz der Vena saphena parva links die Arbeitsfähigkeit

ein.

Aus psychiatrischer Sicht seien die Diagnosen einer leichten

depressiven Episode und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren zu stellen. Die Ärzte leiten die Schmerzstörung aus der Diskrepanz

zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den

objektivierbaren Befunden ab. Daraus lasse sich aus psychiatrischer Sicht aber

ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Aus neurologischer

Sicht sei die Verdachtsdiagnose auf einen Mischkopfschmerz mit

Spannungskopfschmerz, Migräne sowie möglicher Schmerzmittelüberkonsumkomponenten

zu postulieren. Gemäss neurologischer Beurteilung führen diese Kopfschmerzen

aber ebenfalls nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Einzig

aufgrund der dermatologischen Abklärung mit der Diagnose eines am ehesten irritativ-toxisch

bedingten chronisch rezidivierenden Handekzems und des Verdachts auf eine

Follikulitis formulieren die Ärzte eine Vorgabe: Aus dermatologischer Sicht sollten

Feuchtarbeiten und Arbeiten mit Kontakt zu toxischen sowie sensibilisierenden

Stoffen gemieden bzw. nur mit Schutzhandschuhen durchgeführt werden.

4.2

Die Beschwerdeführerin erhebt zum einen Rügen hinsichtlich der

somatischen Teilaspekte des Gutachtens der I____ (dermatologisch, neurologisch,

internistisch).

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin habe letztmals einen Bericht des

Dermatologen E____ vom 2. November 2016 (IV-Akte 16) eingeholt. Somit habe sie

die seitherige Entwicklung nicht in Erfahrung gebracht (vgl. Einwandschreiben

vom 19. September 2018, IV-Akte 60 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin hat vor

Erlass der Verfügung vom 28. März 2019 jedoch einen Verlaufsbericht dieses

Arztes vom 17. Dezember 2018 zu den Akten genommen (IV-Akte 69). Der

behandelnde Dermatologe berichtet über die Behandlung im Zeitraum ab 26. Juni

2014.

bis 1. November 2018. Es liege ein insgesamt regredienter Verlauf der

akneiformen neutrophilen folliculotropen Dermatitis im Oberkörper- und

Oberarmbereich vor. E____ hält fest, bezüglich der Diagnose eines chronisch

rezidivierenden mechano-toxischen Handekzems mit der Akzentuierung in den

Wintermonaten und möglicher atopischer Co-Komponente (Zeitraum Juni 2014 bis

Juni 2015) sei die Versicherte in der Folge nicht mehr bei ihm vorstellig geworden.

Die danach stattgefundenen Konsultationen hätten (die eingangs angeführten)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betroffen (IV-Akte 69 S. 1).

Bei dieser Aktenlage bestehen keine Hinweise, die zu Zweifeln an den

Schlussfolgerungen der Gutachter der I____ Anlass geben könnten (vgl. auch

Stellungnahme der I____ vom 19. Februar 2019, IV-Akte 73).

4.2.2

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie leide an

Eisenmangel, was zu Antriebslosigkeit, «Schlappheit», führe. Sodann leide sie

an einer Hämophilie (Einwandschreiben vom 19. September 2018, IV-Akte 60 S. 3).

Diese Krankheit und die möglichen Konsequenzen schränkten die

Beschwerdeführerin bei der Arbeit ein. Sie müsse sehr aufpassen, dass sie sich

bei der Arbeit nicht verletze. Bei Verletzungen stellten sich starke Blutungen

ein und die Wundheilung sei schlecht.

Im internistischen Teil hält das Gutachten der I____ fest

(IV-Akte 49 S. 8 Ziff. 3.4), die ausgeprägte Müdigkeit der Explorandin lasse

sich aus somatischer Sicht nicht ausreichend erklären. Aktuell bestehe nur eine

minimale Anämie mit einem Hämoglobinwert von 11,6 g/dl (12-16), welche die

ausgeprägte Müdigkeit der Explorandin nicht zu erklären vermöge und sich auch

nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus internistischer

Sicht wird auch ein Von Willebrand Syndrom Typ Normandie mit minimaler

normochromer normozytärer Anämie bestätigt. Dieses führt zu rezidivierend

auftretendem Nasenbluten, welches sich aber nach Einschätzung der Gutachter der

I____ nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (IV-Akte 49 S. 18

Ziff. 6.2). Auch in diesem Punkt besteht kein Anlass zu Zweifeln am Gutachten.

4.2.3

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die

Kopfschmerzen hätten neurologische Ursachen (IV-Akte 60 S. 5). Allerdings werde

im Gutachten der I____ eine Vermischung zwischen neurologischen und

psychiatrischen Resultaten vorgenommen. Der neurologische Gutachter gelangt

nach der klinischen Untersuchung zur Beurteilung (IV-Akte 49 S. 15 f. Ziff.

4.2.4), die Beschwerdeführerin klage über eine Vielzahl von Beschwerden, welche

überwiegend dem depressiven Formenkreis zuzuordnen seien und Teil des

psychiatrischen Gutachtens darstellten. Hierunter könnten auch die mitbeklagten

Kopfschmerzen subsumiert werden, welche aber auch das neurologische Gebiet beträfen.

Der neurologische Teilgutachter verweist auf den Bericht des Neurologen F____

vom 10. November 2015 (IV-Akte 7 S. 2 ff.), welcher damals chronische

Kopfschmerzen Mischtyp angenommen habe. Wie seinem weiteren Schreiben vom 26.

September 2016 (IV-Akte 7 S. 1) zu entnehmen sei, habe er diesen Kopfschmerzen

keine wesentliche Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben. Der

neurologische Teilgutachter pflichtet diesen Einschätzungen bei. Die aktuelle

Untersuchung ergebe einen unauffälligen neurologischen Status und die Anamnese

liefere auch keinerlei Hinweise für einen anderweitigen intrakraniellen

Prozess.

Der neurologische Teilgutachter verweist auf F____, der

ausgeführt hat, beim von ihm erhobenen Mischkopfschmerz handle es sich um einen

Spannungskopfschmerz mit wahrscheinlich zusätzlicher Migränekomponente. Mit zu

diskutieren ist nach Einschätzung des neurologischen Teilgutachters der I____ bei

der angegebenen Medikation Schmerzmittelüberkonsum, zumindest die regelmässige

Einnahme eines NSAR, wovon der behandelnde Neurologe aufgrund eines

mitbestehenden Willebrand-Syndroms abgeraten habe.

Bei den erörterten Kopfschmerzen handelt es sich nach

Einschätzung des neurologischen Teilgutachters um behandelbare Störungen, wobei

eine funktionelle Komponente mitspielen dürfte und welche in der

Auseinandersetzung mit dem Ehemann miteingesetzt würden. Dies sei jedoch vom

psychiatrischen Teilgutachter zu beurteilen. Auf neurologischem Gebiet ergebe

sich insgesamt keine wesentliche die Arbeitsfähigkeit einschränkende

Erkrankung.

Zwar nimmt der neurologische Teilgutachter mit den

wiedergegebenen Ausführungen Bezug auf psychische Faktoren. Er tut dies jedoch

vor dem ausdrücklich formulierten Hintergrund, dass aus neurologischer Sicht

keine Auffälligkeiten bestehen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigend auswirken könnten. Insofern ist seine Aussage entgegen den

Darlegungen der Beschwerdeführerin klar. Ausdrücklich enthält sich der

Neurologe sodann der Interpretation der von ihm benannten psychischen Faktoren.

Somit kann entgegen der Meinung der Versicherten auch nicht von einer die

Zuverlässigkeit der neurologischen Einschätzung beeinträchtigenden

«Vermischung» neurologischer und psychiatrischer Faktoren die Rede sein.

4.2.4

Zusammenfassend finden sich, soweit es die Somatik

betrifft, keine Hinweise, die zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen des

Gutachtens der I____ Anlass gäben.

An diesem Ergebnis vermag auch die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2019 nichts zu ändern. Die

Beschwerdeführerin reicht mit dieser Eingabe einen Bericht der J____ vom 11.

November 2019 über ein MRT des linken Kniegelenks ein. Die Beschwerdeführerin

legt dazu einzig dar, dass - «Irrtum vorbehalten» - zur Zeit des Erlasses der

Verfügung vom 28. März 2019 Kniebeschwerden noch nicht manifest gewesen seien.

In der Tat findet sich darauf in den bis zum Erlass der Verfügung erstellten

Akten kein Hinweis. Die im MRT vom 11. November 2019 erhobenen Befunde waren

somit bei Erlass der Verfügung vom 28. März 2019 noch nicht zu berücksichtigen.

4.3

4.3.1

Ins Zentrum der Kritik stellt die Beschwerdeführerin die

Schlussfolgerungen des psychiatrischen Teilgutachters der I____. Der

psychiatrische Gutachter stelle keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Dagegen diagnostiziere der behandelnde Psychiater G____ eine

schwere Depression. Die Beschwerdeführerin gibt wörtlich (IV-Akte 60 S. 5) die

Passage in Ziffer 4.1.7 des Gutachtens wieder (IV-Akte 49 S. 11 f.), wonach der

Gutachter festhält, bei einer «schweren depressiven Episode sind Tätigkeiten

und Aktivitäten gar nicht mehr möglich. Dies alles ist bei der Explorandin

nicht so ausgeprägt. Deshalb kann auch die Beurteilung von G____ mit einer

anhaltenden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit nicht abgestützt werden".

4.3.2

Der RAD (sig. O____, Fachärztin für Anästesiologie)

hält in der Stellungnahme vom 14. März 2019 fest (IV-Akte 74 S. 3), der

psychiatrische Teilgutachter der I____ habe ausführlich und nachvollziehbar

dargelegt (IV-Akte 49 S. 11), weshalb keine schwere Depression vorliege.

An der angeführten Stelle setzt sich der psychiatrische

Gutachter mit der Einschätzung von G____ auseinander. Er hält fest, bei einer

schweren depressiven Episode komme es nach ICD-10 zu einer deutlichen Antriebshemmung

oder phasenweise deutlicher Erregtheit, es bestünden schwere

Konzentrationsstörungen, ausgeprägte Schafstörungen, eine deutliche

Appetitverminderung mit Gewichtsabnahme, negative Zukunftsperspektiven, die

allumfassend seien oder ein verminderter Selbstwert mit Schuldgedanken. Dies

deckt sich im Wesentlichen mit Umschreibungen in den diagnostischen Leitlinien (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt

[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V

(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 174). Danach

findet sich zur Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische

Symptome die Beschreibung, dass ein Betroffener meist eine «erhebliche

Verzweiflung und Agitiertheit» zeige, es sei denn, «Hemmung ist ein führendes

Symptom». Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle von Nutzlosigkeit oder Schuld

sind meist vorherrschend, in besonders schweren Fällen besteht ein hohes

Suizidrisiko. Es werde «vorausgesetzt, dass das somatische Syndrom bei schweren

depressiven Episoden praktisch immer vorhanden ist». Die (a.a.O.) angegebenen

diagnostischen Leitlinien halten fest, dass alle drei für die leichte und

mittgelgradige depressive Episode (G32.0, F32.1) typischen Symptome vorhanden

sein müssen und mindestens fünf andere, von denen einige besonders ausgeprägt

sein sollten. Weiter wird festgehalten, es sei «sehr unwahrscheinlich, dass ein

Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale,

häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt».

4.3.3

Mit Blick auf diese Umschreibungen leuchtet die

Äusserung des psychiatrischen Teilgutachters der I____ insoweit ein, als in der

Tat aufgrund der Aktenlage und auch als Ergebnis der persönlichen Untersuchung

durch den psychiatrischen Teilgutachter der I____ eine vollständige psychisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht in Betracht fällt.

Auch die Äusserungen von G____ lassen diesen Schluss nicht zu.

Im Bericht vom 18. September 2017 (IV-Akte 38) verweist der behandelnde

Facharzt auf seinen vorangehenden Bericht vom 9. Dezember 2016 (IV-Akte 25),

mit welchem er zwar eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10: F32.2) notiert hatte. Im Bericht vom 18. September 2017 legt der

behandelnde Psychiater aber dar, die Versicherte komme alle drei bis vier

Wochen zu Sprechstunden in die Praxis. Ausgehend von der vom behandelnden

Facharzt vertretenen Diagnose ist dies eine sehr niederschwellige

Behandlungsfrequenz. Dies spricht klar gegen das Vorliegenden einer schweren depressiven

Episode.

G____ berichtet am 18. September 2017, die Versicherte fühle

sich im Allgemeinen schlecht, sie habe nur kurze Phasen guter Stimmung.

Psychisch wirke sie passiv, lustlos, freudlos und zeige kein Interesse, etwas

zu unternehmen. Sie sei weiterhin negativ eingestellt und in Bezug auf die

Zukunft pessimistisch orientiert und ohne Motivation. Sie leide unter

Vergesslichkeit, fühle sich müde und antriebslos. In den Gesprächen sei sie oft

übermüdet und gähne.

Dies mag als Hinweis auf eine gedrückte Stimmungslage zu werten

sein. Fraglich erscheint dagegen, ob aufgrund dieser Beschreibung auf das

Vorliegen einer schweren depressiven Episode geschlossen werden könnte.

Kein anderes Bild ergibt sich aufgrund des Berichts des

behandelnden Psychiaters vom 22. Oktober 2018 (IV-Akte 67), mit welchem er an

einer vollen Arbeitsunfähigkeit festhält. Danach sei die Situation stationär,

weiterhin bestehe eine geringe psychophysische Belastbarkeit mit

Konzentrationsstörungen, Freud- und Lustlosigkeit. Die I____ führt dazu in der

Stellungnahme vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 73) insoweit zutreffend aus, G____,

berichte von verschiedenen subjektiven Beschwerden, ohne eine Diagnose zu

nennen; die Rede sei lediglich von einer «depressiven Symptomatik»"

Die Berichte von G____ belegen zusammenfassend nicht das

Vorliegen einer depressiven Episode schweren Grades.

4.3.4

Die von G____ umschriebene Symptomatik schliesst zwar

leichte psychische Beeinträchtigungen nicht aus. Auch anlässlich der

Hauptverhandlung vom 4. Februar 2020 erweckte die Versicherte den Eindruck von

Traurigkeit und Niedergeschlagenheit, während sie zu ihrem gesundheitlichen

Zustand und zum Tagesablauf befragt wurde (vgl. Protokoll der Verhandlung).

Wie nachfolgend darzulegen ist, erübrigt es sich jedoch

vorliegend, zu diesem Punkt ein psychiatrisches Obergutachten zu veranlassen.

5.

Strittig ist das Ausmass der Einschränkungen der

Beschwerdeführerin auch im Bereich Haushalt. Die Beschwerdeführerin macht

geltend (Einwandschreiben vom 19. September 2018, IV-Akte 60 S. 6 f.), es sei

vor dem Hintergrund der Hautleiden und der Hämophilie ausgeschlossen, dass bei

keiner Haushaltstätigkeit eine Einschränkung vorliege. Unzulässig sei, die

Bewältigung der Haushaltsaufgaben mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht

beinahe gänzlich auf die Familienangehörigen abzuwälzen. Zu berücksichtigen sei

in diesem Zusammenhang, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin infolge

Rückenbeschwerden teilweise arbeitsunfähig sei.

Bereits wurde dargelegt, dass das Gutachten der I____ sich

bezüglich der diskutierten somatisch bedingten Einschränkungen als schlüssig

erweist (Erw. 4.2. ff.). Bezüglich dermatologischer Beschwerden haben die

Gutachter die Vorgabe formuliert, dass Feuchtarbeiten und Arbeiten mit Kontakt

zu toxischen sowie sensibilisierenden Stoffen gemieden bzw. nur mit

Schutzhandschuhen durchgeführt werden sollen. Die Beurteilung bzw. die

Diskussion möglicher Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen im

Bericht vom 17. August 2017 (IV-Akte 35 S. 5 ff.) erscheinen auch mit Blick auf

diese Vorgabe gut nachvollziehbar. Feuchtarbeiten bzw. Arbeiten mit Kontakt zu

sensibilisierenden Stoffen sind nötigenfalls mit Schutzhandschuhen durchzuführen.

Im Übrigen wird vermerkt, dass z.B. Fensterreinigungen «schon immer sehr selten

und wenn, dann nur oberflächlich» durchgeführt worden seien, Auf sonstige

Reinigungen etwa von Türen, Kästen, Platten, Holzwerk sei zudem immer schon

verzichtet worden (IV-Akte 35 S. 5 f., Ziff. 5.3).

Die Rüge, es würden gemäss dem Abklärungsbericht im Übermass

Aufgaben an die Familienangehörigen abgewälzt, erweist sich als unzutreffend.

Die Frage, wer die Haushaltsarbeit verrichte wurde gemäss den Aufzeichnungen

damit beantwortet, dass der Ehemann im Haushalt wenig mithelfe (ausser

Einkaufen, Aufräumen, Kinderbetreuung). Die Versicherte habe angegeben, dass

sie sich vom Ehemann nicht helfen lassen wolle und dass sie sich in der Lange

sehe, die Arbeiten gründlich genug ausführen zu können (IV-Akte 35 S. 7 Ziff.

5.9). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2020 hat die Versicherte

ausgeführt, der Ehemann probiere, etwas zu machen im Haushalt (z.B. die

Papiere, Dokumente), er könne jedoch die Dinge im Haushalt «nicht gut» machen.

Sie, die Versicherte, würde, sofern es ihr gut gehe, die Haushaltsarbeiten

lieber selber ausführen (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 4. Februar 2020).

Die Gutachter der I____ haben auch für den Haushalt eine volle

Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Akte 49 S. 19).

Wie erwähnt, lassen sich gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit

der psychiatrischen Beurteilung im Gutachten der I____ hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich nicht ganz ausräumen. Wie auch für den

erwerblichen Bereich erübrigt sich jedoch mit Blick auf die nachfolgenden

Erörterungen die Anordnung eines Obergutachtens zur psychischen Komponente auch

für den Haushaltsbereich.

6.

Vorliegend seht fest, dass die Beschwerdeführerin sich im

Gesundheitsfall zu 40% erwerblich und zu 60% im Haushalt betätigen würde.

Nach dem Dargelegten liegt keine depressive Episode schweren

Grades vor. Ausgehend von einer rein medizinisch-theoretischen

Betrachtungsweise schränken erfahrungsgemäss mit einer Schmerzstörung

einhergehende depressive Episoden mittleren Grades die Arbeitsunfähigkeit in

einem Bereich von 30 bis 50% ein. Selbst wenn der höchste Wert von 50%

eingesetzt würde, so wäre in Anwendung der seit 1. Januar 2018 massgeblichen

Grund­sätze für die gemischte Methode im Rahmen eines Prozentvergleichs (zu den

hier zutreffenden Voraussetzungen vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017

vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1. und

8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2.) somit eine – gewichtete – Invalidität von

20% (40% [erwerblicher Anteil] von 50% [Arbeitsunfähigkeit]) zu veranschlagen. Gemäss

den bis 31. Dezember 2017 geltenden Grundsätzen würde die Einschränkung 0%

betragen.

Um unter dieser Voraussetzung einen rentenrelevanten

Invaliditätsgrad von 40% zu erreichen, müsste im Haushaltsbereich eine

Einschränkung von mindestens 33% vorliegen. Davon kann jedoch keine Rede sein.

Die angefochtene Verfügung vom 28. März 2019 ist darum im

Ergebnis zu schützen und die Beschwerde folglich abzuweisen.

7.

7.1

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

7.2

Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

wurde, ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein

angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG).

Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen entsprechend

einer «Faustregel» zu. Danach bemisst sich das Honorar im Sinne einer

Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente der

Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel oder

einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung mit CHF 2’650.--

(inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Zusätzlich ist noch die Teilnahme des Rechtsvertreters an der Parteiverhandlung

vom 4. Februar 2020 zu entschädigen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF

3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____,

Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- (7,7 %) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: