IV.2019.98
Invalidenrente, Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit (Bundesgerichtsverfügung 9C_535/2020)
25. Mai 2020Deutsch22 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.98
Verfügung vom 10. April 2019
Invalidenrente, Zumutbarkeit
einer Verweistätigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der [...] geborene Beschwerdeführer war bis ins Jahr 2008 als
selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit
widmete er sich während mehreren Jahren dem Verfassen eines Romans. Im Jahr
2010 begann der Beschwerdeführer unter einer depressiven Entwicklung mit
zunehmendem Alkoholkonsum zu leiden, weshalb er sich in den C____ in ambulante
Behandlung begab (vgl. Bericht vom 18. Februar 2015, IV-Akte 15). Im Juli 2014
meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "Depression,
bestehend seit 01.01.2010" an (IV-Akte 2). Im Frühjahr 2015 kam es aus
somatischen Gründen zu einer Hospitalisierung mit anschliessender befristeter
vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Berichte Dr. med. D____ vom 1. Oktober
2015 [IV-Akte 25] und vom 4. Dezember 2016 [IV-Akte 40 S. 1 - 7]). Die
Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten
(Gutachten Dr. med. E____ vom 30. November 2017, IV-Akte 54) und stellte ihm
mit Vorbescheid vom 18. Mai 2018 (IV-Akte 62) auf der Basis eines
Invaliditätsgrades von 46% mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 die Ausrichtung
einer Viertelsrente in Aussicht.
Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2018 zum vorgesehenen Entscheid
vernehmen (IV-Akte 66). Am 10. April 2019 erging eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 82).
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10.
April 2019 und beantragt die Ausrichtung mindestens einer halben Rente. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27.
Juni 2019 auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 8. August 2019. Die Duplik
der Beschwerdegegnerin datiert vom 6. September 2019.
III.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Vertretung und Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. Dezember 2019 die Beratung der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser Beratung wird
das Verfahren ausgestellt und die Einholung einer amtlichen Erkundigung beim
psychiatrischen Gutachter beschlossen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich
zur vorgesehenen Erkundigung zu äussern. Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit
Schreiben vom 17. Januar 2020 vernehmen. Von Seiten des Beschwerdeführers
erfolgt innert Frist keine Stellungnahme.
Die ergänzenden Ausführungen des psychiatrischen Gutachters
datieren vom 11. März 2020. Sie werden den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.
Der Beschwerdeführer äussert sich mit Schreiben vom 25. März 2020 und hält an
seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 7.
April 2020 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest.
V.
Am 25. Mai 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In ihrer Verfügung vom 10. April 2020 geht die Beschwerdegegnerin -
gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E____ - davon aus, dem
Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang
von 70% möglich. Auf der Basis eines Valideneinkommens, welches einem
Juristenlohn entspricht und eines Invalideneinkommens für allgemeine Büro und
Sekretariatskräfte errechnet sie einen Invaliditätsgrad von 46%. Im Rahmen der
Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin an der Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit fest, reduziert hingegen das Invalideneinkommen auf das für einfache
administrative Tätigkeiten geltende Niveau und errechnet neu einen
Invaliditätsgrad von 57%. Sie anerkennt damit den Anspruch auf Ausrichtung
einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015. Ebenso anerkennt
sie eine befristete ganze Rente für eine somatisch bedingte, befristete
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015.
Im Kenntnis der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme hält die
Beschwerdegegnerin an diesem Standpunkt fest.
2.2
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer - ebenfalls gestützt auf die
gutachterlichen Aussagen - der Meinung, seine Arbeitsfähigkeit sei nicht ohne
Gefährdung der psychischen Gesundheit zu verwerten. Zudem kritisiert er das
zugrunde gelegte Valideneinkommen als zu tief und das Invalideneinkommen als zu
hoch.
2.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach dem
Invaliditätsgrad vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 und ab dem 1. Januar
2016.
Für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 anerkennt die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, sodass auf
diesen Zeitabschnitt vorliegend nicht weiter einzugehen ist.
3.
3.1
3.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere
Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG,
SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.1.2
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
3.2.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad
gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt
und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2.2
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide
Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann,
sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach
Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017
vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a). Das trotz der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist
bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses
Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist
einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320
f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).
Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können
nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten
objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind
rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst sodann auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte
mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können
(Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit
Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen
werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich
ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein
als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes
8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.
2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich
verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit
vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457
E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015
vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit
weiteren Hinweisen).
3.3
3.3.1
Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in
einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im
Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.3.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob
er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.
4.1
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei
den Akten liegenden Unterlagen einzugehen.
4.2
4.2.1
Im Zentrum steht dabei das psychiatrische Gutachten Dr. med. E____
vom 30. November 2017 (IV-Akte 54). Darin geht dieser aufgrund seiner eigenen Untersuchungen
und der Vorakten davon aus, es sei beim Beschwerdeführer seit mindestens 2012
zur Entwicklung einer depressiven Symptomatik gekommen. Zum Zeitpunkt der
Untersuchung beurteilt er diese als mittelgradige ausgeprägtes depressives
Syndrom (ICD-10: F33.1). Angesichts einer früher vorhanden gewesenen
Alkoholabhängigkeit diagnostiziert er zudem eine Störung durch Alkohol,
gegenwärtig abstinent (ICD-10: F20.20). Er erlebt den Beschwerdeführer als
jemanden, der hohe Leistungsanforderungen an sich selbst hat und leicht
kränkbar wirkt. Die Konfrontation mit seinen Defiziten meide der Beschwerdeführer
und zeige deutlich Mühe, adäquate Copingmechanismen für seine Defizite zu
finden. Er neige eher zur Dissimulation und scheine darum bemüht, eine Fassade
aufrecht zu erhalten. Vor diesem Hintergrund und dem unter dem therapeutisch
angegebenen Wert liegenden Medikamentenspiegel, erscheint dem Gutachter die
regelmässige Einnahme der Medikation fraglich. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit
führt der Gutachter aus, für die angestammte Tätigkeit als Anwalt bestehe
aufgrund der deutlichen kognitiven Beeinträchtigungen eine Einschränkung von
80%. Die Aufmerksamkeitsfunktionen, insbesondere die geteilte Aufmerksamkeit,
seien unterdurchschnittlich und auch in den exekutiven Funktionen würden
Beeinträchtigungen bestehen. Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich wechselnden
Bezugsystemen anzupassen und adäquat auf wechselnde Situationen zu reagieren,
seine kognitive Flexibilität sei vermindert. Ebenso sei aufgrund der
depressiven Symptomatik die Durchhaltefähigkeit reduziert, der Beschwerdeführer
ermüde rascher und habe Mühe, die Konzentrationsfähigkeit aufrecht zu erhalten.
Die Gruppenfähigkeit und der Kontakt zu Dritten beurteilt der Gutachter infolge
der sozialen Rückzugstendenzen als leichtgradig eingeschränkt. Auf der anderen
Seite sollte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gutachters keine
Schwierigkeiten haben, sich einer alltäglichen Routine anzupassen und
anstehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren. Er sei in der Lage,
Zusammenhänge zu erfassen und gestützt darauf die erforderlichen Entscheidungen
zu treffen. Die Fähigkeit, entsprechend den fachlichen, beruflichen und
ausbildungsspezifischen Kompetenzen zu handeln, sollte nach Ansicht des
Gutachters vorhanden sein. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Lage,
Zeitungen zu lesen und sollte leichtere administrative Tätigkeiten ohne
Zeitdruck erledigen können. Eine alternative Tätigkeit, die keine Anforderungen
an die Konzentrationsfähigkeit stelle - wie etwa eine Gärtnerarbeit oder die
Arbeit in einem Hol- und Bringdienst - könne der Beschwerdeführer mit einer
Einschränkung von 30% ausüben, wobei der Gutachter die Einschränkung mit der raschen
Ermüdbarkeit begründet. Weiter führt er aus, eine solche Tätigkeit liege
deutlich unter dem Ausbildungsniveau und den intellektuellen Fähigkeiten des
Beschwerdeführers, weshalb deren Ausübung mit hoher Wahrscheinlichkeit
depressionsfördernd sein würde. Abschliessend erachtet Dr. med. E____
Wiedereingliederungsmassnahmen als zumutbar, weist jedoch auf die Notwendigkeit
einer intensiveren medizinischen Betreuung, insbesondere einer engmaschigen
psychotherapeutischen Begleitung sowie einer Überprüfung / Überwachung der
Medikation hin. Hinsichtlich des Verlaufs führt der Gutachter aus, aufgrund der
Akten und der Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigungen
seit 2012 in diesem Ausmass vorhanden seien.
4.2.2
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2020
präzisiert Dr. med. E____, der Beschwerdeführer sei leistungsorientiert und zur
Selbstwertstabilisierung auf die Anerkennung infolge hoher Leistungen
angewiesen. Eine einfache Hilfstätigkeit führe ihm vor Augen, dass er die
frühere Leistungsfähigkeit nicht mehr habe, was sich wegen seiner mangelnden
Copingstrategien depressionsfördernd auswirken würde. Im Umfang vom 70% möglich
seien daher solche Tätigkeiten, die keine hohen Anforderungen an die kognitive
Leistungsfähigkeit stellen würden, aber dennoch dem Anerkennungsbedürfnis und
dem Statusbedürfnis des Beschwerdeführers gerecht würden. Es gehe darum, den
Fokus vom Status eines wohlhabenden und erfolgreichen Anwalts auf einen anderen
Status, der ebenso eine ausreichende Anerkennung bringe, zu verlagern. Ob es
auf dem Arbeitsmarkt derartigen Tätigkeiten gebe, sei für ihn schwierig zu
beantworten. Er denke dabei beispielsweise an die Arbeit in einer
Rechtsberatung ohne Führen des schriftlichen Verkehrs, wo der Beschwerdeführer
auf sein vorhandenes Wissen zurückgreifen könne und sich nicht unbedingt neues
Wissen aneignen müsse. Sofern eine solche Tätigkeit gefunden werde und gleichzeitig
die therapeutische Begleitung intensiviert werde, erscheine ihm eine
Wiedereingliederung sinnvoll.
4.3
4.3.1
Vorauszuschicken ist, dass die der Medizinerin
und dem Mediziner regelmässig gestellte Frage nach der
Zumutbarkeit einer Tätigkeit sich auf die medizinischen Belange im Sinne der
Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens zu beschränken hat. Die
Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen, der festgestellten Defizite hingegen
ist von den Rechtsanwendenden respektive im Streitfalle vom Gericht
vorzunehmen.
4.3.2
Aus den Berichten von Dr. med. E____ geht
hervor, dass für die angestammte Arbeit als Anwalt aufgrund der deutlichen
kognitiven Beeinträchtigungen eine erhebliche Einschränkung von 80% besteht.
Die verbleibende Konzentrationsleistung, welche der Gutachter aus dem Umstand
ableitet, dass der Beschwerdeführer viel liest und regelmässig die Nachrichten
schaut, wird in der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit für eine Anwaltstätigkeit
im Umfang von 20% abgebildet. Eine alternative Tätigkeit, die keine
Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellt, ist nach Ansicht des
Experten im Umfang von 70% möglich. Begründet wird die Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit um 30% hierbei mit der raschen Ermüdbarkeit.
4.3.3
Aus rein objektiver
Dispositiv
medizinisch-theoretischer Sicht ist dem Beschwerdeführer demnach unter
Berücksichtigung seines funktionellen Leistungsvermögens die Ausübung einer
Arbeit, die keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit
stellt, im Umfang von 70% zuzumuten. Dabei handelt es sich um eine aktuell
bestehende und nicht um eine prognostizierte Arbeitsfähigkeit, die erst nach
entsprechender Intensivierung der psychiatrischen Behandlung erreicht werden
kann. Entspricht diese Tätigkeit überdies seinem Anerkennungsbedürfnis, so
sollte es ihm gelingen, diese ohne negative Auswirkungen auf den
Gesundheitszustand auszuüben. Lediglich für die einfachen Hilfstätigkeiten
sieht der Gutachter die Gefahr einer depressionsfördernden Wirkung.
4.4.
Es bleibt in medizinischer Hinsicht festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer, gemäss den Ausführungen des Gutachters, mittels einer
engmaschigen psychotherapeutischen Begleitung und einer Überprüfung und gegebenenfalls
Anpassung der antidepressiven Medikation begleitet werden sollte, um die
bereits erwähnten fehlenden Copingstrategien zu entwickeln. Im Rahmen der
Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführer gehalten, alles ihm Zumutbare
vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Als Ausdruck
dieser allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen
Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern
auch dem Eingliederungsanspruch vor. Der Beschwerdeführer ist folglich zunächst
gehalten, den aus psychiatrischer Sicht empfohlenen - und durchaus zumutbaren -
Weg zu beschreiten.
4.5.
4.5.1. Umstritten und zu prüfen ist, ob die medizinisch
attestierte Arbeitsfähigkeit verwertbar ist. Wie dargelegt, ist der
Beschwerdeführer aufgrund seines medizinisch-theoretischen Leistungsvermögens
durchaus in der Lage, kognitiv anspruchslosere Arbeiten im Umfang von 70%
auszuüben.
4.5.2. Dabei differenziert der Gutachter zwischen solchen,
die sich infolge ihrer "Anspruchslosigkeit" depressionsfördernd
auswirken und solchen, die dem Anerkennungsbedürfnis des Beschwerdeführers
gerecht werden, wie etwa die Tätigkeit in einer Rechtsberatung. Letztere sind beispielsweise
im Bereich sozialer Institutionen wie Sozialversicherungsberatungsstellen oder
Hilfswerken durchaus vorhanden und sinnstiftend, sodass sie dem Statusbedürfnis
des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung gerecht werden dürften. Ob der
Beschwerdeführer unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen eine solche
Anstellung in einer Rechtsberatung tatsächlich finden wird, ist für die Invaliditätsbemessung
nicht entscheidend. Massgebend ist rechtsprechungsgemäss (vgl. oben E. 3.2.2.),
dass von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist, der durch ein
gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gekennzeichnet ist. Eine
derartige Einsatzmöglichkeit erscheint unter den gegebenen subjektiven und
objektiven Umständen nicht als realitätsfremd, sodass der Beschwerdeführer
seine ihm im Umfang von 70% noch verbliebene Arbeitsfähigkeit durchaus
wirtschaftlich nützen könnte. Von einer Unverwertbarkeit kann in Bezug auf
derartige Tätigkeiten jedenfalls nicht gesprochen werden.
4.5.3. Der Beschwerdeführer bringt, gestützt auf
die gutachterliche Beurteilung, sinngemäss vor, die Ausübung einer kognitiv
anspruchslosen "Hilfstätigkeit" sei ihm aufgrund seines Status nicht
zuzumuten und würde sich depressionsfördern auswirken. Dieser Argumentation ist
zum Einen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, im
Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht
gehalten ist, mittels einer Therapie an der Akzeptanz für eine derartige
Tätigkeit zu arbeiten. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob im Falle einer
vollständigen Unverwertbarkeit eine gänzliche Berentung seinem
leistungsorientierten Wesen tatsächlich zuträglich wäre. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer schon seit circa 2008 nicht mehr als selbständiger Anwalt
tätig ist, sondern einen Roman geschrieben hat und insofern schon damals eine
andere Tätigkeit ausgeübt hat. Zum Anderen gilt es ebenfalls zu bedenken, dass
auch bei der Prüfung der subjektiven Gegebenheiten stets ein objektiver
Massstab anzuwenden ist, welcher der Berücksichtigung des eigenen Lebensstils
Grenzen setzt (Urteil BGer 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019, E. 7.4.1.). Vor dem
Hintergrund des Gleichbehandlungsgebotes kann es nicht angehen, den
Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Leistungsansprechern, die sich durch
ihre schwere körperliche Arbeit definierten, und denen die Ausübung einer
leichten Hilfsarbeit zugemutet wird, anders zu beurteilen als einen Akademiker,
der seine ursprünglich intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr
auszuüben vermag. Bei objektiver Betrachtung ist daher nicht ersichtlich,
weshalb der Wechsel auf eine kognitiv einfachere Tätigkeit, die nicht derart
grosse Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellt, nicht ebenfalls zumutbar
sein soll. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein beruflicher Abstieg sei für
ihn unzumutbar kann, angesichts der hohen Hürden, welche die Praxis für die
Annahme einer Unverwertbarkeit einer Arbeitsfähigkeit aufgestellt hat bzw.
gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gefolgt werden. Vielmehr wird
es auf die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Verweistätigkeit ankommen und
hier erscheinen die genannten Tätigkeiten in einer Rechtsberatung ohne
schriftlichen Verkehr o.ä. durchaus möglich und nicht zwingend
depressionsfördernd.
4.5.4. Zusammenfassend kann vorliegend jedenfalls
nicht von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Die
zumutbaren Tätigkeiten sind weder nur in so eingeschränkter Form möglich, dass
sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, noch sind sie nur
unter unrealistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich. Sollte der
Beschwerdeführer bei der Suche nach einer leidensangepassten Stelle auf dem
tatsächlichen Arbeitsmarkt dennoch Hilfe wünschen, so sei auf die entsprechende
Bereitschaft der Beschwerdegegnerin zur Leistung von beruflichen Massnahmen
verwiesen (Stellungnahme vom 7. April 2020).
5.
5.1.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der
verbleibenden Leistungsfähigkeit. Dies hat praxisgemäss anhand eines
Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu erfolgen (vgl. E. 3.2.1.).
5.2.
5.2.1. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist
entscheidend, was der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns im Januar 2015 nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Die Ermittlung des
Valideinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Ist davon auszugehen,
dass die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom
letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt
wurde.
5.2.2. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung an (vgl. IV-Akte 54 S. 12 f.), er habe seine 1996
gegründete Anwaltskanzlei im Jahr 2008 aufgelöst, weil es ihm
"gestunken" habe. Es sei keine Herausforderung mehr gewesen.
Daraufhin habe er sich bis 2012 dem Verfassen eines Romans gewidmet, den er
jedoch nicht beendet habe. Im November 2010 wurde der Beschwerdeführer von
seinem Hausarzt zur Beratung und zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit den C____
zugewiesen (Bericht vom 30. November 2010, IV-Akte 32). Zum damaligen Zeitpunkt
wurde dort noch keine depressive Symptomatik beschrieben. Der Gutachter geht
aufgrund der Anamnese davon aus, dass sich die depressive Symptomatik nach der
Alkoholabhängigkeit (primäre Erkrankung) ab mindestens 2012 entwickelt hat und
setzt den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dieses Jahr fest
(IV-Akte 54 S. 27, 31). Damit dürfte erstellt sein, dass der Beschwerdeführer
seine Anwaltskanzlei aus freien Stücken zugunsten der Literatur aufgab, bevor
er aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung der Anwaltstätigkeit nicht mehr in
der Lage war. Auf das Einkommen, welches er in seiner Kanzlei als
selbstständiger Anwalt erzielt hatte, kann bei der Bestimmung des
Valideneinkommens daher nicht abgestellt werden. Ebensowenig auf die beschwerdeweise
vorgebrachten Löhne gemäss Angaben des Schweizerischen Anwaltsverbandes zu den
Durchschnittslöhnen von in Kanzleien angestellten Rechtsanwälten. Der
Beschwerdeführer gab 2008 die Anwaltstätigkeit als solche auf. Weder damals,
noch nach Aufgabe seiner schriftstellerischen Tätigkeit, zielten seine
Stellenbewerbungen darauf ab, als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei zu
arbeiten. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund auf die statistischen
Lohnangaben der LSE Tabelle T17, Position 26 "Juristen/innen, Sozialwissenschaftler
und Kulturberufe" abstellt und den Validenlohn auf Fr. 123'205.-- festlegt,
so ist dies nicht zu beanstanden. In Würdigung der Umstände kann nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin - sei dies
selbstständig oder angestellt - in einer Anwaltskanzlei tätig gewesen wäre.
5.2.3. Auf Seiten des Invalideneinkommens hat die
Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die LSE-Tabelle T17 abgestellt und dabei
Position 41 "allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte" verwendet. Das
führt, auf der Basis eines 70%-Pensums, zu einem Invalideneinkommen von Fr.
67'146.-- und einem Invaliditätsgrad von 46%. Der Beschwerdeführer bringt vor,
diese Annahme sei vor dem Hintergrund des psychiatrischen Gutachtens nicht
richtig, da diese Berufe hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit
stellen würden. Vielmehr sei das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle TA1
Kompetenzniveau 1 zu bestimmen. In ihrer Beschwerdeantwort folgt die
Beschwerdegegnerin dieser Kritik teilweise und beziffert das auf ein 70%-Pensum
bezogene Invalideneinkommen gestützt auf T17 Position 44 "sonstige
Bürokräfte und verwandte Berufe" mit Fr. 52'837.--, woraus ein
Invaliditätsgrad von 57% folgt. In Anbetracht der gutachterlichen Beurteilung
des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers erscheint dieses Vorgehen als
sachgerecht. Einfache Hilfstätigkeiten, die dem Total der Tabelle TA1
Kompetenzniveau 1 entsprechen würden, sind für den Beschwerdeführer
depressionsfördernd und daher nicht zu empfehlen. Aus Sicht des Gutachters wäre
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage, eine
Bürotätigkeit ohne allzu hohe kognitive Anforderungen, wie etwa in einer
Rechtsberatung ohne schriftlichen Verkehr, auszuüben. Diesem Profil entspricht
Position 44 der Tabelle T17 durchaus. Die Erzielung eines Invalideneinkommens
in dieser Höhe ist dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung und seiner
Ressourcen im Rahmen der Schadenminderungspflicht demnach zuzumuten. Mit der
Reduktion des Pensums infolge rascher Ermüdbarkeit und der Anwendung des
tieferen Lohnniveaus sind die leidensbedingten Einschränkungen berücksichtigt.
Ein leidensbedingter Abzug ist daher nicht vorzunehmen, zumal keine der übrigen
einkommensbeeinflussenden Faktoren vorhanden sind. Damit resultiert ein
Invaliditätsgrad von 57%. Dieser erscheint als der Gesamtsituation angemessen
und sachgerecht.
6.
6.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 10. April 2019 aufzuheben ist und die Beschwerdegegnerin in
Gutheissung der Beschwerde zu verurteilen ist, dem Beschwerdeführer vom 1.
Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 eine halbe, vom 1. Juni 2015 bis zum 31.
Dezember 2015 eine ganze und ab dem 1. Januar 2016 wiederum eine halbe
Invalidenrente auszurichten.
6.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Kosten der amtlichen
Erkundigung beim psychiatrischen Gutachter Dr. med. E____ (Rechnung vom 27.
März 2020) in der Höhe von Fr. 249.95 zu tragen.
6.4.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zur. In vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Ein Anwaltshonorar
in der Höhe von Fr. 3'500.-- erscheint daher unter Berücksichtigung des
Mehraufwandes infolge der amtlichen Erkundigung als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 10. April 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 eine halbe
Invalidenrente, vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 eine ganze
Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2016 unbefristet eine halbe
Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten der
amtlichen Erkundigung in der Höhe von Fr. 249.95.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 269.50
(7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: