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Entscheid

IV.2019.98

Invalidenrente, Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit (Bundesgerichtsverfügung 9C_535/2020)

25. Mai 2020Deutsch22 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.98

Verfügung vom 10. April 2019

Invalidenrente, Zumutbarkeit

einer Verweistätigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der [...] geborene Beschwerdeführer war bis ins Jahr 2008 als

selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit

widmete er sich während mehreren Jahren dem Verfassen eines Romans. Im Jahr

2010 begann der Beschwerdeführer unter einer depressiven Entwicklung mit

zunehmendem Alkoholkonsum zu leiden, weshalb er sich in den C____ in ambulante

Behandlung begab (vgl. Bericht vom 18. Februar 2015, IV-Akte 15). Im Juli 2014

meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "Depression,

bestehend seit 01.01.2010" an (IV-Akte 2). Im Frühjahr 2015 kam es aus

somatischen Gründen zu einer Hospitalisierung mit anschliessender befristeter

vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Berichte Dr. med. D____ vom 1. Oktober

2015 [IV-Akte 25] und vom 4. Dezember 2016 [IV-Akte 40 S. 1 - 7]). Die

Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten

(Gutachten Dr. med. E____ vom 30. November 2017, IV-Akte 54) und stellte ihm

mit Vorbescheid vom 18. Mai 2018 (IV-Akte 62) auf der Basis eines

Invaliditätsgrades von 46% mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 die Ausrichtung

einer Viertelsrente in Aussicht.

Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2018 zum vorgesehenen Entscheid

vernehmen (IV-Akte 66). Am 10. April 2019 erging eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 82).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der

Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10.

April 2019 und beantragt die Ausrichtung mindestens einer halben Rente. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27.

Juni 2019 auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 8. August 2019. Die Duplik

der Beschwerdegegnerin datiert vom 6. September 2019.

III.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin

das Gesuch um unentgeltliche Vertretung und Prozessführung.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. Dezember 2019 die Beratung der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser Beratung wird

das Verfahren ausgestellt und die Einholung einer amtlichen Erkundigung beim

psychiatrischen Gutachter beschlossen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich

zur vorgesehenen Erkundigung zu äussern. Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit

Schreiben vom 17. Januar 2020 vernehmen. Von Seiten des Beschwerdeführers

erfolgt innert Frist keine Stellungnahme.

Die ergänzenden Ausführungen des psychiatrischen Gutachters

datieren vom 11. März 2020. Sie werden den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.

Der Beschwerdeführer äussert sich mit Schreiben vom 25. März 2020 und hält an

seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 7.

April 2020 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest.

V.

Am 25. Mai 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In ihrer Verfügung vom 10. April 2020 geht die Beschwerdegegnerin -

gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E____ - davon aus, dem

Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang

von 70% möglich. Auf der Basis eines Valideneinkommens, welches einem

Juristenlohn entspricht und eines Invalideneinkommens für allgemeine Büro und

Sekretariatskräfte errechnet sie einen Invaliditätsgrad von 46%. Im Rahmen der

Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin an der Verwertbarkeit der

Arbeitsfähigkeit fest, reduziert hingegen das Invalideneinkommen auf das für einfache

administrative Tätigkeiten geltende Niveau und errechnet neu einen

Invaliditätsgrad von 57%. Sie anerkennt damit den Anspruch auf Ausrichtung

einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015. Ebenso anerkennt

sie eine befristete ganze Rente für eine somatisch bedingte, befristete

Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015.

Im Kenntnis der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme hält die

Beschwerdegegnerin an diesem Standpunkt fest.

2.2

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer - ebenfalls gestützt auf die

gutachterlichen Aussagen - der Meinung, seine Arbeitsfähigkeit sei nicht ohne

Gefährdung der psychischen Gesundheit zu verwerten. Zudem kritisiert er das

zugrunde gelegte Valideneinkommen als zu tief und das Invalideneinkommen als zu

hoch.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach dem

Invaliditätsgrad vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 und ab dem 1. Januar

2016.

Für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 anerkennt die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, sodass auf

diesen Zeitabschnitt vorliegend nicht weiter einzugehen ist.

3.

3.1

3.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere

Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG,

SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein

(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.1.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

3.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines

Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.

Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die

beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt

und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz

der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.2.2

Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide

Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann,

sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich

nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach

Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017

vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a). Das trotz der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist

bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses

Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist

einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der

dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch

hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320

f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1).

Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können

nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten

objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die

Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind

rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst sodann auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte

mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können

(Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit

Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen

werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich

ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur

unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein

als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes

8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.

2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich

verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit

vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457

E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015

vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit

weiteren Hinweisen).

3.3

3.3.1

Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in

einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im

Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen

sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind

die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.3.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer

Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob

er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.

4.1

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei

den Akten liegenden Unterlagen einzugehen.

4.2

4.2.1

Im Zentrum steht dabei das psychiatrische Gutachten Dr. med. E____

vom 30. November 2017 (IV-Akte 54). Darin geht dieser aufgrund seiner eigenen Untersuchungen

und der Vorakten davon aus, es sei beim Beschwerdeführer seit mindestens 2012

zur Entwicklung einer depressiven Symptomatik gekommen. Zum Zeitpunkt der

Untersuchung beurteilt er diese als mittelgradige ausgeprägtes depressives

Syndrom (ICD-10: F33.1). Angesichts einer früher vorhanden gewesenen

Alkoholabhängigkeit diagnostiziert er zudem eine Störung durch Alkohol,

gegenwärtig abstinent (ICD-10: F20.20). Er erlebt den Beschwerdeführer als

jemanden, der hohe Leistungsanforderungen an sich selbst hat und leicht

kränkbar wirkt. Die Konfrontation mit seinen Defiziten meide der Beschwerdeführer

und zeige deutlich Mühe, adäquate Copingmechanismen für seine Defizite zu

finden. Er neige eher zur Dissimulation und scheine darum bemüht, eine Fassade

aufrecht zu erhalten. Vor diesem Hintergrund und dem unter dem therapeutisch

angegebenen Wert liegenden Medikamentenspiegel, erscheint dem Gutachter die

regelmässige Einnahme der Medikation fraglich. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit

führt der Gutachter aus, für die angestammte Tätigkeit als Anwalt bestehe

aufgrund der deutlichen kognitiven Beeinträchtigungen eine Einschränkung von

80%. Die Aufmerksamkeitsfunktionen, insbesondere die geteilte Aufmerksamkeit,

seien unterdurchschnittlich und auch in den exekutiven Funktionen würden

Beeinträchtigungen bestehen. Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich wechselnden

Bezugsystemen anzupassen und adäquat auf wechselnde Situationen zu reagieren,

seine kognitive Flexibilität sei vermindert. Ebenso sei aufgrund der

depressiven Symptomatik die Durchhaltefähigkeit reduziert, der Beschwerdeführer

ermüde rascher und habe Mühe, die Konzentrationsfähigkeit aufrecht zu erhalten.

Die Gruppenfähigkeit und der Kontakt zu Dritten beurteilt der Gutachter infolge

der sozialen Rückzugstendenzen als leichtgradig eingeschränkt. Auf der anderen

Seite sollte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gutachters keine

Schwierigkeiten haben, sich einer alltäglichen Routine anzupassen und

anstehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren. Er sei in der Lage,

Zusammenhänge zu erfassen und gestützt darauf die erforderlichen Entscheidungen

zu treffen. Die Fähigkeit, entsprechend den fachlichen, beruflichen und

ausbildungsspezifischen Kompetenzen zu handeln, sollte nach Ansicht des

Gutachters vorhanden sein. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Lage,

Zeitungen zu lesen und sollte leichtere administrative Tätigkeiten ohne

Zeitdruck erledigen können. Eine alternative Tätigkeit, die keine Anforderungen

an die Konzentrationsfähigkeit stelle - wie etwa eine Gärtnerarbeit oder die

Arbeit in einem Hol- und Bringdienst - könne der Beschwerdeführer mit einer

Einschränkung von 30% ausüben, wobei der Gutachter die Einschränkung mit der raschen

Ermüdbarkeit begründet. Weiter führt er aus, eine solche Tätigkeit liege

deutlich unter dem Ausbildungsniveau und den intellektuellen Fähigkeiten des

Beschwerdeführers, weshalb deren Ausübung mit hoher Wahrscheinlichkeit

depressionsfördernd sein würde. Abschliessend erachtet Dr. med. E____

Wiedereingliederungsmassnahmen als zumutbar, weist jedoch auf die Notwendigkeit

einer intensiveren medizinischen Betreuung, insbesondere einer engmaschigen

psychotherapeutischen Begleitung sowie einer Überprüfung / Überwachung der

Medikation hin. Hinsichtlich des Verlaufs führt der Gutachter aus, aufgrund der

Akten und der Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigungen

seit 2012 in diesem Ausmass vorhanden seien.

4.2.2

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2020

präzisiert Dr. med. E____, der Beschwerdeführer sei leistungsorientiert und zur

Selbstwertstabilisierung auf die Anerkennung infolge hoher Leistungen

angewiesen. Eine einfache Hilfstätigkeit führe ihm vor Augen, dass er die

frühere Leistungsfähigkeit nicht mehr habe, was sich wegen seiner mangelnden

Copingstrategien depressionsfördernd auswirken würde. Im Umfang vom 70% möglich

seien daher solche Tätigkeiten, die keine hohen Anforderungen an die kognitive

Leistungsfähigkeit stellen würden, aber dennoch dem Anerkennungsbedürfnis und

dem Statusbedürfnis des Beschwerdeführers gerecht würden. Es gehe darum, den

Fokus vom Status eines wohlhabenden und erfolgreichen Anwalts auf einen anderen

Status, der ebenso eine ausreichende Anerkennung bringe, zu verlagern. Ob es

auf dem Arbeitsmarkt derartigen Tätigkeiten gebe, sei für ihn schwierig zu

beantworten. Er denke dabei beispielsweise an die Arbeit in einer

Rechtsberatung ohne Führen des schriftlichen Verkehrs, wo der Beschwerdeführer

auf sein vorhandenes Wissen zurückgreifen könne und sich nicht unbedingt neues

Wissen aneignen müsse. Sofern eine solche Tätigkeit gefunden werde und gleichzeitig

die therapeutische Begleitung intensiviert werde, erscheine ihm eine

Wiedereingliederung sinnvoll.

4.3

4.3.1

Vorauszuschicken ist, dass die der Medizinerin

und dem Mediziner regelmässig gestellte Frage nach der

Zumutbarkeit einer Tätigkeit sich auf die medizinischen Belange im Sinne der

Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens zu beschränken hat. Die

Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen, der festgestellten Defizite hingegen

ist von den Rechtsanwendenden respektive im Streitfalle vom Gericht

vorzunehmen.

4.3.2

Aus den Berichten von Dr. med. E____ geht

hervor, dass für die angestammte Arbeit als Anwalt aufgrund der deutlichen

kognitiven Beeinträchtigungen eine erhebliche Einschränkung von 80% besteht.

Die verbleibende Konzentrationsleistung, welche der Gutachter aus dem Umstand

ableitet, dass der Beschwerdeführer viel liest und regelmässig die Nachrichten

schaut, wird in der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit für eine Anwaltstätigkeit

im Umfang von 20% abgebildet. Eine alternative Tätigkeit, die keine

Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellt, ist nach Ansicht des

Experten im Umfang von 70% möglich. Begründet wird die Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit um 30% hierbei mit der raschen Ermüdbarkeit.

4.3.3

Aus rein objektiver

Dispositiv

medizinisch-theoretischer Sicht ist dem Beschwerdeführer demnach unter

Berücksichtigung seines funktionellen Leistungsvermögens die Ausübung einer

Arbeit, die keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit

stellt, im Umfang von 70% zuzumuten. Dabei handelt es sich um eine aktuell

bestehende und nicht um eine prognostizierte Arbeitsfähigkeit, die erst nach

entsprechender Intensivierung der psychiatrischen Behandlung erreicht werden

kann. Entspricht diese Tätigkeit überdies seinem Anerkennungsbedürfnis, so

sollte es ihm gelingen, diese ohne negative Auswirkungen auf den

Gesundheitszustand auszuüben. Lediglich für die einfachen Hilfstätigkeiten

sieht der Gutachter die Gefahr einer depressionsfördernden Wirkung.

4.4.

Es bleibt in medizinischer Hinsicht festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer, gemäss den Ausführungen des Gutachters, mittels einer

engmaschigen psychotherapeutischen Begleitung und einer Überprüfung und gegebenenfalls

Anpassung der antidepressiven Medikation begleitet werden sollte, um die

bereits erwähnten fehlenden Copingstrategien zu entwickeln. Im Rahmen der

Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführer gehalten, alles ihm Zumutbare

vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Als Ausdruck

dieser allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen

Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern

auch dem Eingliederungsanspruch vor. Der Beschwerdeführer ist folglich zunächst

gehalten, den aus psychiatrischer Sicht empfohlenen - und durchaus zumutbaren -

Weg zu beschreiten.

4.5.

4.5.1. Umstritten und zu prüfen ist, ob die medizinisch

attestierte Arbeitsfähigkeit verwertbar ist. Wie dargelegt, ist der

Beschwerdeführer aufgrund seines medizinisch-theoretischen Leistungsvermögens

durchaus in der Lage, kognitiv anspruchslosere Arbeiten im Umfang von 70%

auszuüben.

4.5.2. Dabei differenziert der Gutachter zwischen solchen,

die sich infolge ihrer "Anspruchslosigkeit" depressionsfördernd

auswirken und solchen, die dem Anerkennungsbedürfnis des Beschwerdeführers

gerecht werden, wie etwa die Tätigkeit in einer Rechtsberatung. Letztere sind beispielsweise

im Bereich sozialer Institutionen wie Sozialversicherungsberatungsstellen oder

Hilfswerken durchaus vorhanden und sinnstiftend, sodass sie dem Statusbedürfnis

des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung gerecht werden dürften. Ob der

Beschwerdeführer unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen eine solche

Anstellung in einer Rechtsberatung tatsächlich finden wird, ist für die Invaliditätsbemessung

nicht entscheidend. Massgebend ist rechtsprechungsgemäss (vgl. oben E. 3.2.2.),

dass von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist, der durch ein

gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gekennzeichnet ist. Eine

derartige Einsatzmöglichkeit erscheint unter den gegebenen subjektiven und

objektiven Umständen nicht als realitätsfremd, sodass der Beschwerdeführer

seine ihm im Umfang von 70% noch verbliebene Arbeitsfähigkeit durchaus

wirtschaftlich nützen könnte. Von einer Unverwertbarkeit kann in Bezug auf

derartige Tätigkeiten jedenfalls nicht gesprochen werden.

4.5.3. Der Beschwerdeführer bringt, gestützt auf

die gutachterliche Beurteilung, sinngemäss vor, die Ausübung einer kognitiv

anspruchslosen "Hilfstätigkeit" sei ihm aufgrund seines Status nicht

zuzumuten und würde sich depressionsfördern auswirken. Dieser Argumentation ist

zum Einen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, im

Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht

gehalten ist, mittels einer Therapie an der Akzeptanz für eine derartige

Tätigkeit zu arbeiten. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob im Falle einer

vollständigen Unverwertbarkeit eine gänzliche Berentung seinem

leistungsorientierten Wesen tatsächlich zuträglich wäre. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer schon seit circa 2008 nicht mehr als selbständiger Anwalt

tätig ist, sondern einen Roman geschrieben hat und insofern schon damals eine

andere Tätigkeit ausgeübt hat. Zum Anderen gilt es ebenfalls zu bedenken, dass

auch bei der Prüfung der subjektiven Gegebenheiten stets ein objektiver

Massstab anzuwenden ist, welcher der Berücksichtigung des eigenen Lebensstils

Grenzen setzt (Urteil BGer 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019, E. 7.4.1.). Vor dem

Hintergrund des Gleichbehandlungsgebotes kann es nicht angehen, den

Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Leistungsansprechern, die sich durch

ihre schwere körperliche Arbeit definierten, und denen die Ausübung einer

leichten Hilfsarbeit zugemutet wird, anders zu beurteilen als einen Akademiker,

der seine ursprünglich intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr

auszuüben vermag. Bei objektiver Betrachtung ist daher nicht ersichtlich,

weshalb der Wechsel auf eine kognitiv einfachere Tätigkeit, die nicht derart

grosse Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellt, nicht ebenfalls zumutbar

sein soll. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein beruflicher Abstieg sei für

ihn unzumutbar kann, angesichts der hohen Hürden, welche die Praxis für die

Annahme einer Unverwertbarkeit einer Arbeitsfähigkeit aufgestellt hat bzw.

gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gefolgt werden. Vielmehr wird

es auf die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Verweistätigkeit ankommen und

hier erscheinen die genannten Tätigkeiten in einer Rechtsberatung ohne

schriftlichen Verkehr o.ä. durchaus möglich und nicht zwingend

depressionsfördernd.

4.5.4. Zusammenfassend kann vorliegend jedenfalls

nicht von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Die

zumutbaren Tätigkeiten sind weder nur in so eingeschränkter Form möglich, dass

sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, noch sind sie nur

unter unrealistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich. Sollte der

Beschwerdeführer bei der Suche nach einer leidensangepassten Stelle auf dem

tatsächlichen Arbeitsmarkt dennoch Hilfe wünschen, so sei auf die entsprechende

Bereitschaft der Beschwerdegegnerin zur Leistung von beruflichen Massnahmen

verwiesen (Stellungnahme vom 7. April 2020).

5.

5.1.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der

verbleibenden Leistungsfähigkeit. Dies hat praxisgemäss anhand eines

Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu erfolgen (vgl. E. 3.2.1.).

5.2.

5.2.1. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist

entscheidend, was der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des

Rentenbeginns im Januar 2015 nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Die Ermittlung des

Valideinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Ist davon auszugehen,

dass die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom

letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt

wurde.

5.2.2. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung an (vgl. IV-Akte 54 S. 12 f.), er habe seine 1996

gegründete Anwaltskanzlei im Jahr 2008 aufgelöst, weil es ihm

"gestunken" habe. Es sei keine Herausforderung mehr gewesen.

Daraufhin habe er sich bis 2012 dem Verfassen eines Romans gewidmet, den er

jedoch nicht beendet habe. Im November 2010 wurde der Beschwerdeführer von

seinem Hausarzt zur Beratung und zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit den C____

zugewiesen (Bericht vom 30. November 2010, IV-Akte 32). Zum damaligen Zeitpunkt

wurde dort noch keine depressive Symptomatik beschrieben. Der Gutachter geht

aufgrund der Anamnese davon aus, dass sich die depressive Symptomatik nach der

Alkoholabhängigkeit (primäre Erkrankung) ab mindestens 2012 entwickelt hat und

setzt den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dieses Jahr fest

(IV-Akte 54 S. 27, 31). Damit dürfte erstellt sein, dass der Beschwerdeführer

seine Anwaltskanzlei aus freien Stücken zugunsten der Literatur aufgab, bevor

er aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung der Anwaltstätigkeit nicht mehr in

der Lage war. Auf das Einkommen, welches er in seiner Kanzlei als

selbstständiger Anwalt erzielt hatte, kann bei der Bestimmung des

Valideneinkommens daher nicht abgestellt werden. Ebensowenig auf die beschwerdeweise

vorgebrachten Löhne gemäss Angaben des Schweizerischen Anwaltsverbandes zu den

Durchschnittslöhnen von in Kanzleien angestellten Rechtsanwälten. Der

Beschwerdeführer gab 2008 die Anwaltstätigkeit als solche auf. Weder damals,

noch nach Aufgabe seiner schriftstellerischen Tätigkeit, zielten seine

Stellenbewerbungen darauf ab, als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei zu

arbeiten. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund auf die statistischen

Lohnangaben der LSE Tabelle T17, Position 26 "Juristen/innen, Sozialwissenschaftler

und Kulturberufe" abstellt und den Validenlohn auf Fr. 123'205.-- festlegt,

so ist dies nicht zu beanstanden. In Würdigung der Umstände kann nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin - sei dies

selbstständig oder angestellt - in einer Anwaltskanzlei tätig gewesen wäre.

5.2.3. Auf Seiten des Invalideneinkommens hat die

Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die LSE-Tabelle T17 abgestellt und dabei

Position 41 "allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte" verwendet. Das

führt, auf der Basis eines 70%-Pensums, zu einem Invalideneinkommen von Fr.

67'146.-- und einem Invaliditätsgrad von 46%. Der Beschwerdeführer bringt vor,

diese Annahme sei vor dem Hintergrund des psychiatrischen Gutachtens nicht

richtig, da diese Berufe hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit

stellen würden. Vielmehr sei das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle TA1

Kompetenzniveau 1 zu bestimmen. In ihrer Beschwerdeantwort folgt die

Beschwerdegegnerin dieser Kritik teilweise und beziffert das auf ein 70%-Pensum

bezogene Invalideneinkommen gestützt auf T17 Position 44 "sonstige

Bürokräfte und verwandte Berufe" mit Fr. 52'837.--, woraus ein

Invaliditätsgrad von 57% folgt. In Anbetracht der gutachterlichen Beurteilung

des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers erscheint dieses Vorgehen als

sachgerecht. Einfache Hilfstätigkeiten, die dem Total der Tabelle TA1

Kompetenzniveau 1 entsprechen würden, sind für den Beschwerdeführer

depressionsfördernd und daher nicht zu empfehlen. Aus Sicht des Gutachters wäre

der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage, eine

Bürotätigkeit ohne allzu hohe kognitive Anforderungen, wie etwa in einer

Rechtsberatung ohne schriftlichen Verkehr, auszuüben. Diesem Profil entspricht

Position 44 der Tabelle T17 durchaus. Die Erzielung eines Invalideneinkommens

in dieser Höhe ist dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung und seiner

Ressourcen im Rahmen der Schadenminderungspflicht demnach zuzumuten. Mit der

Reduktion des Pensums infolge rascher Ermüdbarkeit und der Anwendung des

tieferen Lohnniveaus sind die leidensbedingten Einschränkungen berücksichtigt.

Ein leidensbedingter Abzug ist daher nicht vorzunehmen, zumal keine der übrigen

einkommensbeeinflussenden Faktoren vorhanden sind. Damit resultiert ein

Invaliditätsgrad von 57%. Dieser erscheint als der Gesamtsituation angemessen

und sachgerecht.

6.

6.1.

Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 10. April 2019 aufzuheben ist und die Beschwerdegegnerin in

Gutheissung der Beschwerde zu verurteilen ist, dem Beschwerdeführer vom 1.

Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 eine halbe, vom 1. Juni 2015 bis zum 31.

Dezember 2015 eine ganze und ab dem 1. Januar 2016 wiederum eine halbe

Invalidenrente auszurichten.

6.2.

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Kosten der amtlichen

Erkundigung beim psychiatrischen Gutachter Dr. med. E____ (Rechnung vom 27.

März 2020) in der Höhe von Fr. 249.95 zu tragen.

6.4.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zur. In vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Ein Anwaltshonorar

in der Höhe von Fr. 3'500.-- erscheint daher unter Berücksichtigung des

Mehraufwandes infolge der amtlichen Erkundigung als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 10. April 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 eine halbe

Invalidenrente, vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 eine ganze

Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2016 unbefristet eine halbe

Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten der

amtlichen Erkundigung in der Höhe von Fr. 249.95.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 269.50

(7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: