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Entscheid

IV.2020.1

Gutachterlich festgestellte fehlende Umsetzbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70-80%; Anspruch auf ganze Rente bejaht mit Auflage im Rahmen der Schadenminderungspflicht

11. August 2020Deutsch20 min

die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin MH mit Fallführung bei der E____ angestellt,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. R. von Aarburg ,

lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2020.1

Verfügung vom 2. Dezember 2019

Gutachterlich festgestellte

fehlende Umsetzbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von

70-80%; Anspruch auf ganze Rente bejaht mit Auflage im Rahmen der

Schadenminderungspflicht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die im

Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin und Mutter einer im Jahr 2011 geborenen

Tochter, arbeitete ab dem 1. Januar 2005 als Personalberaterin beim D____ im

Kanton Basel-Landschaft. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Erkrankung

der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 per 30. Juni 2010 aufgelöst (vgl.

Arbeitszeugnis vom 20. Juni 2010, IV-Akte 69, 121). Ab dem 1. Dezember 2010 war

die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin MH mit Fallführung bei der E____ angestellt,

wo sie bis zu ihrer Krankschreibung am 26. Mai 2013 in einem 100% Pensum

arbeitete (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. August 2013, IV-Akte 9).

b) Am 6. Juli

2013 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Panikattacken und

Depressionen erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte

2).

c) In der

Folge veranlasste die Beschwerdeführerin erwerbliche und gesundheitliche

Abklärungen. Namentlich gab sie eine psychiatrische Begutachtung der

Beschwerdeführerin bei F____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie

in Auftrag (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2014, IV-Akten

29 und 30). Dieser kam in seinem Gutachten vom 9. Februar 2015 (IV-Akte 32) zum

Schluss, die Beschwerdeführerin sei ab Februar 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit

noch um 30% eingeschränkt.

d) Die Beschwerdegegnerin

erliess daraufhin im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen

den Vorbescheid vom 22. April 2015 (IV-Akte 36) und stellte der

Beschwerdeführerin von Januar 2014 bis und mit April 2015, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von 100%, eine befristete ganze Rente in Aussicht. Ab Mai 2015

errechnete die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad

von 34%. Nach Durchführung des Einwandverfahrens hielt die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 9. September 2016 (IV-Akte 66) vollumfänglich an ihrem

Vorbescheid fest.

e) Die

dagegen am 5. Oktober 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene

Beschwerde (IV-Akte 68) wurde mit Urteil vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 80)

gutgeheissen. Das Sozialversicherungsgericht hob die Verfügung vom 9. September

2016 auf und wies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, ein neues

psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die ganze Rente bis April 2015

hielt das Sozialversicherungericht für ausgewiesen.

f) Die

Beschwerdegegnerin gab in der Folge bei G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Neurologie, ein monodisziplinäres Gutachten in Auftrag. Daraufhin erliess die

Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von G____ den Vorbescheid vom 30.

Januar 2019 (IV-Akte 129), wonach eine ganze Rente von Januar 2015 bis und mit

Mai 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100% und ab Juni 2015 keine Rente

aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 36% in Aussicht

gestellt wurde.

g) Auf Einwand

der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2019 (IV-Akte 133) und ergänzender

Begründung vom 18. März 2019 (IV-Akte 136) beantwortete der Gutachter mit

Schreiben vom 3. Oktober 2019 (IV-Akte 147) Zusatzfragen der Parteien. Die

Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte

154) an ihrem Vorbescheid fest.

Erwägungen

II.

a) Mit

Beschwerde vom 2. Januar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die teilweise

Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2019 und die Zusprache einer ganzen

Rente bis auf Weiteres ab Januar 2014. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt sie die Gewährung des Replikrechts.

b) Mit

Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

c) Die mit

instruktionsrichterlicher Verfügung beigeladene H____ verzichtet mit Eingabe

vom 9. März 2020 auf eine Stellungnahme.

d) Mit Replik

vom 25. Mai 2020 und Duplik vom 17. Juni 2020 halten die Parteien

vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Da keine der Parteien innert angesetzter Frist die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, erfolgt am 11.

August 2020 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% für den

Zeitraum von Februar 2014 bis und mit Mai 2015 eine ganze Rente zu. Ab dem 1.

Juni 2015 errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36%.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus medizinischer Sicht sei ab

Februar 2015 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und von einer 70 –

80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die mangelnde Umsetzbarkeit der

Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin anzulasten, da sich diese einer zumutbaren

Therapie lege artis verweigert habe.

2.2

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, von einer

Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Februar 2015 könne nicht ausgegangen

werden. Der Gutachter stelle zwar eine medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit von 70-80% fest, führe aber weiter aus, diese sei erst nach

Durchführung geeigneter Therapiemassnahmen verwertbar. Da entsprechende

Therapiemassnahmen nicht angeordnet worden seien und seitens der

Beschwerdegegnerin auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden

sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Aus diesem Grund sei der

Beschwerdeführerin ab Februar 2014 bis auf Weiteres eine ganze Rente

zuzusprechen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 2. Dezember 2019 zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin ausgeht und ab diesem Zeitpunkt den Rentenanspruch verneint.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.2

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete

Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung

des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a).

Dispositiv

Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer

bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab einem

bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Februar 2015 – in einem derartigen Ausmass

verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

4.

4.1.

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den

Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit

Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.

Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 2.

Dezember 2019 (IV-Akte 154) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten

von Prof. Dr. med. G____ vom 5. Dezember 2018 (IV-Akte 121).

4.3.

Der Gutachter diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F.60.6), eine

Panikstörung (ICD-10; F 41.0), eine rezidivierende depressive Störung, aktuell

remittiert (ICD-10; F 33.4), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen

Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen (akzentuiert 1990 bis 1992

und 2009/2010), ein Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig abstinent (ICS-10; F.19.20),

Verdacht auf sexuellen Missbrauch in der Kindheit und negative

Kindheitserlebnisse (ICD-10; Z61). Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit wurden nicht gestellt (IV-Akte 121, S. 18).

Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit führte G____ aus, rein

aufgrund der aktuell gut erkennbaren Ressourcen/Performance der

Beschwerdeführerin im Intervall sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70-80% auszugehen,

wobei wahrscheinlich für längere Zeitabschnitte im Rahmen von reaktiv

depressiven Episoden eine niedrigere Arbeitsfähigkeit vorlag. Die genannte

Arbeitsfähigkeit müsse jedoch als «brüchig» im Rahmen der erkennbaren

Vulnerabilität angenommen werden, gestützt durch die Hinweise auf die

depressiven Episoden. Die Umsetzung dieser medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit (therapeutisch grundsätzlich auch sinnvoll) wurde aus Sicht

des Referenten wesentlich erschwert, durch die therapeutisch offensichtlich

über viele Jahre ärztlich nicht adressierte Persönlichkeitsproblematik mit

ihrer regressiven Dynamik, sodass Dysfunktionen fälschlicherweise wesentlich

einer Panikstörung attribuiert wurden, für die der Verlauf ausgesprochen

untypisch sei. Aufgrund der erwähnten ausgeprägten Ressourcen der

Beschwerdeführerin schätzte der Gutachter bei geeigneter Therapie eine

Erreichung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit innerhalb von ein bis

zwei Jahren als realistisch ein (IV-Akte 121, S. 30 f.).

Auf entsprechende Rückfragen der Parteien (vgl. Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2019, IV-Akte 144; Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2019, IV-Akte 145) präzisierte der Gutachter

mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 (IV-Akte 147), eine umgehende Realisierung

der Arbeitsfähigkeit von 70-80% werde in Anbetracht der zu erwartenden

Dekompensation («Brüchigkeit») für nicht umsetzbar erachtet. Es müsse zunächst

eine psychische Stabilisation (Aufbau Tagesstruktur, geschützte Arbeit,

verhaltenstherapeutisches Training, gegebenenfalls Tagesklinik, Erhöhung der

Behandlungsfrequenz mit Fokussierung auf die Persönlichkeitsanteile) erfolgen,

welche wohl ein bis zwei Jahre Zeit in Anspruch nehmen werde. Erst nach einer

solchen Phase werde eine Realisierung der medizinisch-theoretisch bestehenden

Arbeitsfähigkeit als sinnvoll erachtet.

5.

5.1.

Zwischen den Parteien besteht zunächst Einigkeit darüber, dass aus

beweisrechtlicher Sicht auf das Gutachten von G____ vom 5. Dezember 2018

(IV-Akte 121) abgestellt werden kann. Dem ist mit Blick auf die

bundesgerichtlichen Vorgaben bezüglich des Beweiswertes eines Gutachtens (vgl.

BGE 125 V 352 E. 3a) zuzustimmen. Das Gutachten ist aktuell und umfassend. Es

wurde durch einen ausgewiesenen Facharzt und zertifizierten medizinischen

Gutachter erstellt, beinhaltet eine vollständige Anamnese samt

Alltagsaktivitäten und auch die aktuellen Beschwerden der Beschwerdeführerin

wurden berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen und die Diagnosestellungen

leuchten ein und sind schlüssig. Auf das Gutachten vom 5. Oktober 2018 ist

somit abzustellen.

Umstritten ist hingegen, wie die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich

der Umsetzbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zu verstehen sind. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf

den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage gemäss

gutachterlichen Feststellungen 70-80%. Ab Februar 2015 habe sich klar eine

Verbesserung und Stabilisation der gesundheitlichen Situation eingestellt. Von

einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 2015 sei daher abzusehen.

Die Beschwerdeführerin hält dagegen, der Gutachter halte unmissverständlich

fest, eine Umsetzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei aufgrund

der zu erwartenden Dekompensation momentan nicht möglich. Von einer

verbesserten und stabilen Situation könne keinesfalls ausgegangen werden. (vgl.

Austrittsbericht I____ vom 6. März 2019, IV-Akte 136, Berichte J____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 13. Mai 2019, IV-Akten 139 und vom

30. November 2019 IV-Akte 155). Der Beschwerdeführerin sei daher eine ganze

Rente seit Februar 2014 auszurichten.

5.2.

Dem Gutachten vom 5. Oktober 2018 und dem Zusatzbericht vom 3.

Oktober 2019 ist eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70-80%

aufgrund der im Querschnitt vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin zu

entnehmen. Dies mit Hinweis auf die sich stabil entwickelnde berufliche

Karriere bei eigentlich fehlender Berufsausbildung. Aus dem Gutachten vom 5.

Oktober 2018 und dem gutachterlichen Schreiben vom 3. Oktober 2019 ist gleichzeitig

ersichtlich, dass die festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit als

brüchig bezeichnet werden müsse. Dies im Rahmen der durch die Katamnese

bestätigten hohen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, die sich immer wieder

in rezidivierenden Episoden zeige, welche auch mit einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin einhergingen. Ohne eine stabilisierende Therapie für den

Zeitraum von ein bis zwei Jahren sei die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit

nicht umsetzbar. Die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

erfordere eine Therapie. Dies ergebe sich gesamthaft aus der Persönlichkeitsstruktur,

der Vulnerabilität und dem fluktuierenden Verlauf der Erkrankung.

5.3.

Aus den Akten ergeben sich zahlreiche Hinweise auf immer

wiederkehrende depressive Episoden der Beschwerdeführerin mit einhergehender

hoher Arbeitsunfähigkeit. So diagnostizierte K____, Fachärztin Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, bereits mit Bericht vom 18. Juni 2013 (IV-Akte 17), 27.

Dezember 2013 (IV-Akte 24) unter anderem eine rezidivierende depressive Störung,

mittelgradige Episode (F33.1.), bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100%. Mit

Bericht vom 14. Juli 2015 (IV-Akte 50) beschreibt K____ einen seit sechs Jahren

fluktuierenden Krankheitsverlauf, wobei sich der psychische Zustand bei

Belastungssituationen stets verschlechtere. Es zeige sich ein wechselhafter

Behandlungsverlauf mit wiederkehrenden psychischen Einbrüchen. Die wiederholten

depressiven Einbrüche ziehen sich gemäss Bericht von K____ vom 9. November 2016

(IV-Akte 70) bis ins Jahr 2016 und somit über die gesamte Behandlungsdauer, fort.

J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und

seit dem Jahr 2017 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin, zeichnet mit

seinen Berichten vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 117) und vom 13. Mai 2019 (IV-Akte

139) ebenfalls das Bild eines fluktuierenden Krankheitsverlaufs und hält fest,

die Beschwerdeführerin sei stimmungsmässig depressiv wechselnden Ausmasses.

Im Jahr 2019 musste sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines

schwer wiegenden Stimmungstiefs bei der I____ Basel vom 12. Februar 2019 bis

zum 20. Februar 2019 in stationäre Betreuung begeben (Austrittsbericht I____

vom 6. März 2019 IV-Akte 136).

5.4.

G____ erachtet nach dem Dargelegten die grundsätzlich bestehende

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die wiederkehrenden

depressiven Episoden und der damit einhergehenden Vulnerabilität als nicht

umsetzbar. Darauf ist mit Blick auf die vorstehend dargelegten Berichte, welche

einen instabilen und ständig wechselnden Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin wiederspiegeln, abzustellen.

Für die Klärung der Frage, welche rechtlichen Folgerungen angesichts des

fluktuierenden Zustandes zu ziehen sind, bietet sich an, auf die Kriterien zurückzugreifen,

welches das höchste Gericht im Bereich der beruflichen Vorsorge entwickelt hat

zur Prüfung der Voraussetzungen der Konnexität einer Arbeitsunfähigkeit, deren

Ursache schliesslich zu einer Invalidität geführt hat. Im Rahmen dieser Praxis

hatte sich das Bundesgericht mit Schubkrankheiten zu befassen, bei denen sich

Zeitabschnitte von (vollumfänglicher) Arbeitsunfähigkeit mit Zeitabschnitten

mit bestehender verwertbarer Arbeitsfähigkeit ständig abwechseln. Der Massstab

an die Beurteilung des zeitlichen Konnexes ist in solchen Fällen nicht allzu

streng zu legen (Urteil 9C_292/2008 vom 22. August 2008, E. 4.3.2; Urteil

9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 6.1).

Eben dies hat für den vorliegenden Fall umso mehr zu gelten, als sich seit

der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (IV-Akte 2) aus den

Akten keine längerdauernden Abschnitte mit verwertbarer Arbeitsfähigkeit

ergeben. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der

Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (fehlende

Suizidalität und erhöhtes Aktivitätsniveau im Begutachtungszeitpunkt) sind ebenfalls

im Zusammenhang mit dem unstetigen Gesundheitszustand und nicht isoliert zu

betrachten. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte fehlende Suizidalität

und das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin vermögen für sich allein angesichts

der Wechselhaftigkeit des psychischen Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin keine Verbesserung desselben (ab Februar 2015) zu begründen.

5.5.

Wie dargelegt, ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit somit

(zurzeit) für die Beschwerdeführerin nicht umsetzbar. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

ist ihre Arbeitsfähigkeit realistischer Weise ohne vorgängige Therapie nicht

nachgefragt. Es fehlt an einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsfähigkeit,

die einen Anspruch auf eine ganze Rente begründet (Urteil 9C_149/2011 vom 25.

Oktober 2012 mit Hinweis auf das Urteil I 831/05 vom 21. August 2006, E. 4.1.1

mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der mangelnden Umsetzbarkeit der

Arbeitsfähigkeit ist (zurzeit) von einer solchen von 0% auszugehen, wobei sich

aus einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe

ergibt. Da sich somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin seit Februar

2014 nicht stabil verändert hat, ist der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres

grundsätzlich weiterhin eine ganze Rente auszurichten.

6.

6.1.

Im Folgenden ist nun noch zu prüfen, ob der auf der nicht

umsetzbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin basierende grundsätzlich bestehende

Rentenanspruch aufgrund zumutbarer Selbsteingliederungs- und

Schadenminderungspflichten verweigert werden kann.

6.2.

Entzieht oder widersetz sich eine versicherte Person einer

zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können

ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.

Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden;

ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und

Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,

sind zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Eine Leistungsverweigerung mit der

Begründung, die versicherte Person verweigere eine zumutbare Therapie, die eine

wesentliche Verbesserung verspricht, setzt voraus, dass die IV-Stelle nach Art.

21 Abs. 4 ATSG vorgeht.

6.1.

Es stellt einen allgemeinen

Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im

Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein

vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei

Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509).

In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu

unternehmen, um die Kosten, welche mittels

Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten;

dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe

Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der

Schadenminderungspflicht (Urteil 9C_429/2013 vom 23. Oktober

2013 E. 3.1, in: SVR 2014 EL Nr. 5 S. 11).

6.2.

Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf das Urteil

des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 und führt aus, gemäss

diesem Urteil sei die versicherte Person vor einer Leistungsverweigerung des

Versicherers zwingend auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4

ATSG hinzuweisen. Im Hinblick auf das zitierte Urteil sei ohne entsprechenden

Hinweis eine Verweigerung der Leistungen über den Januar 2015 hinaus nicht

haltbar (vgl. Beschwerde vom 2. Januar 2020, S. 16 f. Rz 31.1).

Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort das Urteil

des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 ins Feld. Danach sei auf

die Selbsteingliederungspflicht als Ausdruck der Schadensminderungspflicht zu

verweisen. Eine Person habe alles ihr Zumutbare selbst vorzukehren, um die

Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Würden solche Vorkehrungen

(medizinische Massnahmen) nicht von den Versicherten im Rahmen der

Selbsteingliederung zu Lasten der sozialen Krankenversicherung an Hand

genommen, so müsse die IV-Stelle weder das Resultat der Massnahmen abwarten,

noch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen. Von der Beschwerdeführerin

hätte im Rahmen dieser Schadensminderungspflicht im Hinblick auf die

vorhandenen Ressourcen ohne vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren wie im

zitierten Urteil erwartet werden dürfen, die entsprechenden therapeutischen Massnahmen

zu ergreifen. Es werde daher zu Recht auf die medizinisch-theoretische

Arbeitsfähigkeit von 70% - 80% abgestellt.

6.3.

Dem Gutachten vom 5. Oktober 2018 ist, wie bereits mehrfach

dargelegt, zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erst

nach Durchführung einer adäquaten Therapie über einen Zeitraum von ein bis zwei

Jahren umsetzbar ist. Der Gutachter führt aus, es sei hier eine Erhöhung des

therapeutischen Drucks unvermeidbar und bei ambulanter psychiatrischer

Kontrolle auch zumutbar. Der Gutachter gelangt zum Schluss, es habe bis anhin bei

der Beschwerdeführerin keine ausreichende, erfolgversprechende Therapie

bestanden. Über viele Jahre hinweg sei die Persönlichkeitsproblematik der

Beschwerdeführerin mit ihrer regressiven Dynamik ärztlich nicht adressiert

worden, sodass Dysfunktionen fälschlicherweise mit einer Panikstörung

attribuiert wurden, für die der Verlauf aber ausgesprochen atypisch ist.

Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass sich die

Beschwerdeführerin gegenüber den angebotenen Therapiemassnahmen offen und

motiviert gezeigt hat. So hält beispielsweise der Austrittsbericht der I____

vom 6. März 2019 (IV-Akte 136) eine initial grosse Therapiemotivation fest.

Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass hier – im Gegensatz zum von ihr

angerufenen Urteil 8C_385/2017 vom 19. September 2017 - die Beschwerdeführerin

die von ihr zum jetzigen Zeitpunkt verlangte adäquate Therapie aus zwei Gründen

im Rahmen ihrer Selbsteingliederungspflicht nicht bereits vorgängig hätte

durchführen können. Zunächst ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten, dass

sie unsachgemäss behandelt worden ist. Es kann nicht von ihr verlangt werden,

entgegen dem fachärztlichen Rat ihres eigenen behandelnden Psychiaters, eine

andere Therapieform zu wählen. Sodann ist der Einwand, sie habe sich

therapeutischen Massnahmen entzogen, ebenfalls nicht zu hören. Wie der

Gutachter verdeutlichte, basierte die abwehrende Haltung auf der pathologischen

Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin, war oder ist Teil des Krankheitsbildes.

Inwiefern der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Bericht vom 8. Oktober 2019

(IV-Akte 149) vor diesem Hintergrund davon ausgeht, die Auseinandersetzung mit

dieser Abwehrhaltung wäre aufgrund der nicht schwerwiegenden psychischen

Störung möglich gewesen ist nicht ersichtlich und geht aus dem vorgenannten

Bericht auch nicht hervor. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin vorliegend die Pflicht zur Selbsteingliederung nicht

verletzt hat. Da unbestrittenermassen auch kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

nach Art. 21. Abs. 4 ATSG durchgeführt wurde, stellt vorliegend auch die

Schadenminderungspflicht keine Grundlage zur Leistungsverweigerung dar.

7.

7.1.

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die

Verfügung der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2019 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 31. Mai

2015 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. In diesem Sinne ist die

Sache an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Leistungsverfügung

zurückzuweisen. Mit dieser neuerlichen Leistungsverfügung wird die

Beschwerdeführerin mit Blick auf die vorliegend gegebene Indikation für eine

weitere psychiatrische Behandlung eine Schadenminderungsauflage im Sinne von

Art. 21. Abs. 4 ATSG zu verbinden haben. Diesbezüglich ist hinzuweisen auf die

Empfehlung von G____ vom 5. Oktober 2018

(IV-Akte 121, S. 31). Der Gutachter erachtet entweder eine teilstationäre

tagesklinische Betreuung mit dem Ziel eines Aufbaus einer Tagesstruktur oder

eine höherfrequente ambulante Therapie bei gleichzeitiger Aufnahme einer

Tätigkeit in geschütztem Rahmen als angezeigt. Als Therapieziel formuliert G____

für beide Varianten die Stärkung der Autonomie der Beschwerdeführerin und den Aufbau

einer Tagesstruktur (IV-Akte 121, S. 96). Gleichzeitig wird die

Beschwerdegegnerin einen Termin für eine Revision der Invalidenrente von Amtes

wegen (vgl. Art. 17 ATSG sowie Art. 87 Abs. 1 lit. a IVV) und zwar spätestens

nach Ablauf von 24 Monaten gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erlasses der

Verfügung, vorzusehen haben. Spätestens nach Ablauf dieser Frist sollte sich

zeigen, ob die vom Gutachter vorgeschlagenen Behandlungsmassnahmen Wirkung

gezeigt haben oder nicht.

7.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen.

7.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel –

im Falle einer sog. qualifizierten Vertretung bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von CHF 3'300.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 2. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen zum Erlass einer neuerlichen, mit einer Schadensminderungsauflage

zu verbindenden Leistungsverfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 zuzüglich MwSt. in

Höhe von CHF 254.10.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: