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Entscheid

IV.2020.10

Ablehnung des Rentenanspruchs gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung erfolgte zu Recht

18. Oktober 2021Deutsch20 min

Vorbescheid vom 17. Juli 2019 (IV-Akte 56) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, P. Kaderli

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwalt

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.10

Verfügung vom 18. Dezember

2019

Ablehnung des Rentenanspruchs

gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung erfolgte zu Recht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1960 geborene Beschwerdeführer war seit August 2016 als

Gipser bei der [...] AG angestellt und dadurch gegen die Folgen eines Unfalls

obligatorisch bei der SUVA versichert. Am 7. Juli 2017 erlitt er bei der

Arbeit einen Unfall, als er sich durch einen Sturz eine Fraktur des Steissbeins

zuzog. Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Auf den

31. Dezember 2018 stellte er die Leistungen ein und verneinte mit

Verfügung vom 6. März 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf

eine Rente als auch auf eine Integritätsentschädigung (IV-Akte 42). Daran hielt

er mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 (IV-Akte 50) fest.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren UV.2019.29; Urteil vom

15. Oktober 2019) und gelangte schliesslich an das Bundesgericht, welches

seine Beschwerde mit Urteil 8C_835/2019 vom 17. März 2020 abwies.

Im April 2018 hatte sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung angemeldet (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin

veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere

holte sie fortlaufend die SUVA-Akten ein und forderte den behandelnden Hausarzt

zur Berichterstattung auf. Mit Schreiben vom 23. November 2018 kündigte

die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Frühintervention und die Prüfung des

Rentenanspruchs an (IV-Akte 33). Am 3. Juli 2019 nahm der regionale

ärztliche Dienst (RAD) Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 54).

Gestützt darauf kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 17. Juli 2019 (IV-Akte 56) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente

ab 1. Oktober 2018 an. Ab Februar 2019 bestehe bei einem leistungsausschliessenden

Invaliditätsgrad von 3% kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 29. Juli 2019 Einwand (IV-Akte 62).

Nach weiterer Stellungnahme des RAD vom 13. September 2019 (IV-Akte 72)

erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2019 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (IV-Akte 77).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragt der

Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 18. Dezember 2019 betreffend

die Befristung der Rente bis am 31. Januar 2019 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm bis auf weiteres mindestens eine

Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. Dezember

2019.

aufzuheben und es sei eine gerichtliche medizinische Expertise zur Klärung

der gesundheitlichen Einschränkungen und der daraus resultierenden

Erwerbsunfähigkeit einzuholen und anschliessend daran neu über seinen Anspruch

zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer

um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Mit

Verfahrensantrag beantragt der Beschwerdeführer, es sei das vorliegende

Verfahren bis zum Abschluss des im UVG-Bereich beim Bundesgericht hängigen

Beschwerdeverfahrens bezüglich des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019 zu sistieren.

Am 2. März 2020 verfügte der Instruktionsrichter die

Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des

unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens beim Bundesgericht. Das

Bundesgericht schützte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

mit Urteil 8C_835/2019 vom 17. März 2020.

Unter Hinweis auf den Wegfall des Sistierungsgrunds beantragt

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2021 weiterhin die

Gutheissung seiner Beschwerde vom 31. Januar 2020. Eventualiter sei ein

Bericht des behandelnden Psychiaters einzuholen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. August

2021.

auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um

die Einholung eines Arztberichts des behandelnden Psychiaters ersucht.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. September 2021

an seiner Beschwerde fest.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Oktober

2021.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

III.

Am 18. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von

61% für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Ende Januar 2019 eine befristete

Dreiviertelsrente zu. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die

RAD-Stellungnahmen sowie die beigezogenen SUVA-Akten und die eingeholten

Berichte des behandelnden Hausarztes ab. Spätestens seit der kreisärztlichen

Untersuchung Ende Oktober 2018 liege wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Verweistätigkeit vor, weshalb nach Ablauf der dreimonatigen

Übergangsfrist bei einem leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad von 3% ab

Februar 2019 kein Anspruch auf eine Rentenleistung mehr bestehe.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der medizinische

Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Er leide erwiesenermassen an

krankheitsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, weshalb die

kreisärztliche Einschätzung, welche nur rein unfallkausale gesundheitliche

Beeinträchtigungen berücksichtige, nicht unbesehen übernommen werden dürfe. Es

würden degenerative Veränderungen am Rücken bestehen und es seien auch

psychische Probleme aktenkundig. Zudem befinde er sich seit längerer Zeit in

psychiatrischer Behandlung (Eingabe vom 6. April 2021 Rz. 3 ff.). Demgemäss

sei im vorliegenden Verfahren mindestens eine bidisziplinäre Begutachtung der

Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie notwendig (Eingabe vom

6.

April 2021 Rz. 6).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen mit Verfügung vom 18. Dezember

2019.

die zugesprochene Rente befristet hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere,

ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),

frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.2

Rechtsprechungsgemäss ist nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die

Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads von Amtes wegen oder

auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder

aufzuheben (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3; 130 V 343,

349.

f. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.

3.3

Wird – wie vorliegend – rückwirkend eine befristete Rente

zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1

ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs

anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit

Dispositiv

Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich

der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende

Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab einem bestimmten Zeitpunkt –

vorliegend ab November 2018 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein

Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche

Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern

wird (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

8C_678/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2).

3.4.

Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter

Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche

Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

3.5.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil

des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).

3.6.

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin

die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund

rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen

regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom

18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

3.7.

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das

Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in

der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war

(BGE 130 V 138, 140 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither

verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen

Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 130 V 138,

140 E. 2.1; 129 V 1, 4 E. 1.2 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. De­zember

2019 davon aus, dass spätestens seit November 2018 (unmittelbar nach der

kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 31. Oktober 2018) bei einem

Invaliditätsgrad von 3% kein IV-re­levanter Gesundheitsschaden mehr vorlag. In

somatischer Hinsicht anerkennt der Beschwerdeführer bezüglich der Unfallfolgen

die Gültigkeit der kreisärztlichen Beurteilung. Demnach sind ihm leichte bis

mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar. Darüber hinaus

macht er aber geltend, er leide unter krankheitsbedingten degenerativen Veränderungen

der Lendenwirbelsäule (LWS) und es seien auch psychische Probleme aktenkundig (Eingabe

vom 6. April 2021 Rz. 2 ff.).

4.2.

4.2.1. Bei Erlass der angefochtenen, die zeitliche Grenze der

gerichtlichen Prüfung bildenden Verfügung vom 18. Dezember 2019 (siehe E. 3.7.

hiervor) lässt sich zu den unfallfremden Einschränkungen des Beschwerdeführers

den medizinischen Unterlagen im Wesentlichen das Folgende entnehmen:

4.2.2. Im Sprechstundenbericht des [...]spitals [...] vom

2. November 2017 (IV-Akte 8.60) wurden als Diagnosen ein Status nach

Steissbeinfraktur und degenerative Veränderungen der LWS mit

gemischt-pseudoradikulärer Symptomatik, vorwiegend rechtsseitig, festgehalten.

In der Beurteilung führte Dr. med. C____ aus, die Schmerzen im Steissbein

würden den Beschwerdeführer noch sehr belasten. Hinsichtlich der LWS sei er

aktuell grundsätzlich beschwerdearm.

4.2.3. Vom 30. November 2017 bis zum 11. Januar 2018 hielt

sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der [...]klinik D____

auf (Austrittsbericht vom 11. Januar 2018 [IV-Akte 8.40]). Im Bericht

wurde als das Unfallereignis betreffende Diagnose (A1) eine

Steissbeinfraktur aufgeführt (IV-Akte 8.40 S.1 f.). Als weitere, das

Unfallereignis nicht betreffende Diagnosen wurden u.a. genannt: (B) degenerative

LWS-Veränderungen mit gemischt-pseudoradikulärer Symptomatik, vorwiegend

rechtsseitig und (D) leichte Anpassungsstörung, Angst und depressive Reak­tion

gemischt (ICD-10: F43.22).

In der somatischen Beurteilung wurde festgehalten, dass ein halbes Jahr

nach einem Sturz, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Fraktur des

Steissbeins zugezogen habe, bei Austritt belastungsabhängige Schmerzen des

Steissbeins vorliegen würden. Das Ausmass der demonstrierten physischen

Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der

klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum

Teil erklären. Der Beschwerdeführer zeige ein auffälliges Schmerz- und

Leistungsverhalten, es habe eine mässige Symptomausweitung stattgefunden. In

der angestammten Tätigkeit als Fassadenisolierer bestehe bei Austritt eine

50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Unfallkausal sei eine Steigerung auf eine volle

Arbeitsfähigkeit innerhalb von zwei Monaten geplant. In einer mittelschweren

Tätigkeit sei bei Austritt eine ganztägige Arbeitszeit zumutbar (IV-Akte 8.40

S. 3 f.).

Anlässlich der psychosomatischen Exploration habe der Beschwerdeführer

angegeben, seit mehreren Monaten an den Schmerzen im Steissbein zu leiden. Bei

Rehabilitationsbeginn habe dies mit einer leicht deprimierten Stimmungslage,

subjektiv leicht erhöhter Reizbarkeit, vermindertem Antrieb und

Durchschlafstörungen imponiert. Der Umgang mit den Schmerzen sei von

ängstlichem Denken und Handeln geprägt und eine körperbezogene Besorgnis gut

spürbar. Zudem seien gewisse maladaptive Denkmuster bezüglich Schmerz und

Arbeitsfähigkeit vorhanden. Insgesamt sei zum aktuellen Zeitpunkt keine schwere

psychische Störung von Krankheitswert auszumachen, hingegen könne von einer

leichtgradigen Anpassungsstörung ausgegangen werden. Die festgestellte

psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (IV-Akte 8.40

S.3 f.).

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der angefochtenen Verfügung

vom 18. De­zember 2019 auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E____,

FMH für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 3. Juli 2019

(IV-Akte 54). Die RAD-Ärztin führte als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine chronische Coccygodynie bei einem Status nach Sturz am

7. Juli 2017 mit nicht­dislozierter Steissbeinfraktur im mittleren Segment

mit Knochenmarködem und angrenzendem Weichteilödem auf. Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden u.a. degenerative Veränderungen an

der LWS, klinisch ohne Funktionseinschränkung festgehalten (IV-Ak­te 54

S. 7). Unter Hinweis auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom

1. No­vember 2018 (IV-Akte 35.12) hielt Dr. med. E____ des Weiteren

fest, die am 7. Juli 2017 erlittene nichtdislozierte Fraktur am Steissbein

sei inzwischen konsolidiert und folgenlos abgeheilt. Die im MRT der LWS vom

22. August 2017 beschriebenen degenerativen Veränderungen seien bereits

vor dem Unfall im Juli 2017 vorhanden gewesen und würden keine klinische

Relevanz haben. Seitens der LWS seien weder Funktionseinschränkungen beklagt

worden, noch könnten objektive klinisch-pathologische Befunde festgestellt

werden. In den kreisärztlichen Untersuchungen sei der Beschwerdeführer mit

Ausnahme der Druckdolenz am Steissbein im Bereich der Wirbelsäule und

insbesondere der LWS stets asymptomatisch gewesen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen

Unterlagen liessen sich keine unfallfremden Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit feststellen (IV-Akte 54 S. 8).

4.3.2. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte die RAD-Ärztin

aus, er sei in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser ab dem 1. November

2018 zu 20% arbeitsunfähig. In einer leichten bis mittelschweren

wechselbelastenden Verweistätigkeit sei eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz

zumutbar. Die Arbeit auf Leitern und Gerüsten sei wegen der persistierenden

Beschwerdesymptomatik und der damit verbundenen Einnahme von Opioiden nicht

zumutbar (IV-Akte 54 S. 7).

4.3.3. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bestätigte Dr. med. E____ in

der Stellungnahme vom 13.September 2019 (IV-Akte 72) das

Zumutbarkeitsprofil. Des Weiteren hielt sie fest, es würden keine über die

Unfallfolgen hinausgehenden gesundheitlichen Einschränkungen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit vorliegen, weswegen weiterhin auf die kreisärztliche

Beurteilung abgestellt werden könne. Wegen der subjektiv noch beklagten

Steissbeinschmerzen sei ein erhöhter Pausenbedarf in der angestammten Tätigkeit

anerkannt, rein strukturell liege keine Pathologie am Steissbein mehr vor. Für ein

polydisziplinäres Gutachten gebe es keine versicherungsmedizinische Indikation.

5.

5.1.

Im Gebiet des Sozialversicherungsrechts gelten der

Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43

Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz

besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder

Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind

alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch

so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden

zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund

der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte ein

hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282, 283 E. 4a). Zu prüfen ist

nachfolgend anhand der Akten und mit Blick auf die Ausführungen des

Beschwerdeführers, ob sich die Beschwerdegegnerin mit den Schlussfolgerungen

der RAD-Ärztin Dr. med. E____ begnügen durfte.

5.2.

In der Eingabe vom 6. April 2021 hielt der Beschwerdeführer

fest, er leide unter einem vielschichtigen Beschwerdebild, dazu gehörten

psychische Beeinträchtigungen wie auch die degenerativen Beeinträchtigungen im

Rückenbereich. Diese seien bereits vor Erlass der Verfügung vom

18. Dezember 2019 aktenkundig gewesen. Anlässlich des stationären

Aufenthalts in der [...]klinik D____ sei bereits im Januar 2018 eine psychische

Störung festgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ohne weitere

Abklärungen eine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit

ausgeschlossen, was den Untersuchungsgrundsatz verletze.

5.3.

Im Hinblick auf die geltend gemachten degenerativen Veränderungen an

der LWS (aktivierte Osteochondrose L5/S1 rechtsbetont, klinisch ohne

Funktionseinschränkung) hat RAD-Ärztin Dr. med. E____ diese als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (IV-Ak­te 54 S. 7). Dazu

führt der Beschwerdeführer aus (vgl. Replik Rz. 9), dass auch nach dem

Unfallzeitpunkt am 7. Juli 2017 die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben

sei, sei eine reine Mutmassung und nicht haltbar. Kreisärztin Dr. med. F____,

FMH für Chirurgie, führte im Bericht vom 1. No­vember 2018

(IV-Akte 35.12) über ihre kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom

31. Oktober 2018 im Befund aus, dass im Bereich der LWS eine frei

symmetrische Beweglichkeit vorliege, das Lasègue-Zeichen sei negativ

ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe auch ausdrücklich keine Schmerzangaben

im Bereich der LWS gemacht. Somit ist entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch nach dem Unfallereignis im Juli

2017 die degenerativen Veränderungen an der LWS weiterhin ohne Einfluss auf

seine Arbeitsfähigkeit sind.

5.4.

5.4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die

Beschwerdegegnerin hätte in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund

der im Austrittsbericht der [...]klinik D____ vom 11. Januar 2018

erwähnten psychischen Störung weitere psychiatrische Untersuchungen tätigen

sollen, kann ihm nicht gefolgt werden.

5.4.2. Im Austrittsbericht vom 11. Januar 2018 wurde die

psychiatrische Diagnose einer leichten Anpassungsstörung, Angst und depressive

Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) gestellt, die festgestellte Diagnose

begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (IV-Akte 8.40

S. 2). Eine Anpassungsstörung ist medizinisch gesehen ein zeitlich

begrenztes Phänomen. Sie beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem

belastenden Ereignis und die Symptome halten meist nicht länger als sechs

Monate an (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation

psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,

10. Aufl. 2015, S. 209 f.). Im Bericht wurde denn auch ausgeführt,

nach dem Austritt aus der [...]klinik seien keine spezifischen Massnahmen aus

dem psychosomatischen Bereich erforderlich (IV-Akte 8.40 S. 2).

Sodann wurde in keinem der nachfolgenden Arztberichte eine psychiatrische

Diagnose gestellt oder eine psychiatrische Behandlung erwähnt (vgl. dazu v.a.

die Arztberichte des behandelnden Hausarztes vom 9. Juli 2018

[IV-Akte 28] und vom 3. Mai 2019 [IV-Akte 48]). Die

Beschwerdegegnerin durfte somit aufgrund der Aktenlage davon ausgehen, dass bis

zum hier massgebenden Verfügungszeitpunkt vom 18. Dezember 2019 keine

psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen,

weshalb sie keine weiteren Untersuchungen zu tätigen hatte.

5.5.

5.5.1. In der Eingabe vom 6. April 2021 hielt der

Beschwerdeführer fest, er befinde sich seit längerer Zeit in psychiatrischer

Behandlung bei Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Ein

Behandlungsbericht sei ausstehend, da sich Dr. med. G____ aus Kostengründen

nicht im Stande sehe, diesen anzufertigen. Aufgrund des

Untersuchungsgrundsatzes hätte die Beschwerdegegnerin von sich aus die

psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Einfluss auf die

Erwerbsfähigkeit abklären müssen (Replik Rz. 2 ff.).

5.5.2. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern

wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 125 V 193, 195

E. 2; 122 V 157, 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die

Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen

Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein

müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 21/04 vom 29. September

2004 E. 4.3). Der Beschwerdeführer substantiiert seine Behauptung betreffend

die psychiatrische Behandlung durch Dr. med. G____ nicht, weshalb es an deren

Überprüfbarkeit mangelt. Zwar macht er geltend, dass ein Arztbericht aus

Kostengründen nicht eingereicht werden könne. Weshalb eine einfache Bestätigung

der psychiatrischen Behandlung durch Dr. med. G____ ebenfalls an den Kosten

scheitern sollte, ist nicht nachvollziehbar.

5.5.3. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort Rz. 12)

wurde weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch in der Beschwerde vom

31. Januar 2020 ein Hinweis auf die Aufnahme einer psychiatrischen

Behandlung gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Bericht

von Dr. med. G____ zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den

Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2019

beschlägt. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich jedoch

grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung verwirklicht hat (vgl. BGE 143 V 409, 411 E. 2.1 mit Hinweis).

5.6.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nach dem Dargelegten

nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft der Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr.

med. E____ zu wecken. Die Darlegungen des RAD erfüllen die von der

Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen (E. 3.5.

hiervor). Sie sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis

der Vorakten abgegeben. Die Ausführungen der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend und die

Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und erbringen damit vollen

Beweis.

6.

6.1.

Somit kann im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf die beweiskräftigen

RAD-Beurteilungen von Dr. med. E____ abgestellt werden. Insgesamt resultiert in

medizinischer Hinsicht, dass in einer angepassten Tätigkeit gemäss

Belastungsprofil ab November 2018 kein invalidisierender Gesundheitsschaden

mehr vorliegt. Da von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt,

keine entscheidwesentlichen Ergebnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet

werden (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des Bundesgerichts 8C_739/‌2020

vom 17. Februar 2021 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 144 V 361, 368 f.

E. 6.5). Die Beschwerdegegnerin hat die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente

unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a

Abs. 1 IVV somit zu Recht bis Ende Januar 2019 befristet.

6.2.

Die gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2019 erhobene

Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

7.1.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von

CHF 800.00, gehen bei diesem Prozessausgang zu Lasten des

Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden

ist, gehen diese zu Lasten des Staates.

7.2.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist

seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse

zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von

CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 3’000.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung wird B____, Rechtsanwalt,

ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von

CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: