IV.2020.100
IVG Verfügung vom 20. Juli 2020
3. März 2021Deutsch24 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2020.100
Verfügung vom 20. Juli 2020
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21.
Dezember 2002 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin erteilte nach Durchführung entsprechender
Abklärungen mit Verfügung vom 1. Juli 2003 (IV-Akte 11) Kostengutsprache für
medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 326
(angeborenes Immun-Defekt Syndrom [IDS]; vgl. Anhang zur Verordnung vom 9.
Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]).
b)
Mit Anmeldung vom 25. Juni 2012 (IV-Akte 16) meldete sich die
Beschwerdeführerin und zwischenzeitlich gelernte Kindergärtnerin unter Hinweis
auf Depressionen erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. In
der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Abklärung
des massgeblichen Sachverhaltes mit Mitteilung vom 16. Januar 2013 (IV-Akte 47)
Kostengutsprache für eine Umschulung zur Textildesignerin und schloss die
beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 16. März 2015 (IV-Akte 103)
erfolgreich ab.
c)
Am 13. Juli 2018 (IV-Akte 105) meldete sich die Beschwerdeführerin
wiederum unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an. Zuletzt war die Beschwerdeführerin bis am 6. Februar
2018 als Sozialpädagogin Leiterin Kinderbetreuung bei der römisch-katholischen
Kirche des Kantons Basel-Stadt tätig. Die D____ richtete als zuständige
Krankentaggeldversicherungen Taggeldleistungen aus (vgl. Schreiben der ÖKK vom
30. August 2018. IV-Akte 112).
d)
Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin erwerbliche und
medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten
bei Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, ein (vgl.
Gutachten vom 31. März 2020, IV-Akte 161). Der Experte gelangte in seinem
monodisziplinären Gutachten zur Ansicht, die Beschwerdeführerin sei in ihrer
angestammten Tätigkeit noch zu 50% und in einer Verweistätigkeit noch zu 80%
arbeitsfähig.
e)
Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2020
(IV-Akte 187) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43% ab dem 1. Februar
2019 eine Viertelsrente zu.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 3. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juli 2020 und die Zusprache einer ganzen
Invalidenrente ab dem 1. Februar 2019 bis mindestens 31. Mai 2020 und danach
eine mindestens halbe Invalidenrente.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 30. November 2020 und Duplik vom 23. Dezember 2020 halten
die Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22.
Oktober 2020 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin dem Verfahren
beigeladen. Die bis zum 20. November 2020 angesetzte Frist zur Stellungnahme,
ist ungenutzt verstrichen. Ebenfalls mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wurde der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit
Herrn B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 3.
März 2021 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese
einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2019 eine Viertelsrente zu. In
medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ vom 31. März 2020. In erwerblicher
Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich an. Zur
Berechnung des Valideneinkommens stellte sie auf die LSE 2016 T17, Position 34,
sozialpflegerische Berufe, Frauen, Alter 30-49 mit Umrechnung von 40 auf 41,7
Wochenstunden ab und berücksichtigte die Nominallohnentwicklung. Dem
Invalideneinkommen legte sie die LSE 2016 TA1 Total Frauen, Kompetenzniveau 2,
mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung zugrunde.
Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht.
2.2
Die Beschwerdeführerin beanstandet das Gutachten in verschiedener
Hinsicht und bringt vor, die von Dr. med. E____ retrospektiv und auch
echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar und liege
deutlich höher. Hinzu komme, dass die gutachterlich attestierte
Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. In erwerblicher Hinsicht
kritisiert die Beschwerdeführerin die Berechnung des Invalideneinkommens und
führt aus, es müsse auf die LSE 2016 TA1 Total Frauen, Kompetenzniveau 1
abgestellt werden.
2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Höhe des Rentenanspruchs
der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2019.
3.
3.1
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.).
Hinsichtlich des Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes zunächst auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____
vom 31. März 2020 (IV-Akte 161) ab. Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit eine bipolare Störung mit schnellem Phasenwechsel (ICD-10
F31.81). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter die
Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem emotional instabilen
Zügen (ICD-10 Z.73.1).
3.2.2
Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit führte der
Gutachter aus, für die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit
als Sozialpädagogin beziehungsweise Leiterin Kinderbetreuung ergebe sich aus
psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50%. In einer optimal
angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese
leidensangepasste Tätigkeit sollte gemäss gutachterlicher Auffassung eine
kreative Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt sein. Zudem sollte die
Beschwerdeführerin klare und gut strukturierte Arbeitsaufträge ausführen können
mit geringem bis mittlerem Termindruck. Die beschriebene Arbeitsfähigkeit in
einer Verweistätigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Soweit anhand
anamnestischer Angaben nachvollziehbar, habe die gegenwärtige
Leistungsfähigkeit (und Arbeitsfähigkeit) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
bereits seit mehreren Monaten bestanden. Ein genauer Verlauf der
Arbeitsfähigkeit lasse sich retrospektiv (auch mangels entsprechender Akten)
nicht festlegen (IV-Akte 161, S. 20).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die von Dr. med. E____
attestierte echtzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 80% angesichts
des Berichts vom 13. Juni 2020 des behandelnden Psychiaters med. pract. F____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, welcher von einer 40%igen
Arbeitsfähigkeit aufgrund einer bipolaren Störung mit schnellem Phasenwechsel
(rapid cycler, ICD-10 F31.81) ausgeht, nicht schlüssig erscheine.
3.3.2
Die
mit Bericht vom 13. Juni 2020 von pract. med. F____ angestellte abweichende
Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermag vorliegend das
nach Art. 44 ATSG erstellte Gutachten von Dr. med. E____, welchem bei der
Beweiswürdigung grundsätzlich voller Beweiswert zukommt, nicht in Frage zu
stellen (Urteil 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4). Der Bericht des
behandelnden Psychiaters nennt keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_29/2018 vom 6. Juli
2018.
E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Pract. med. F____ hält zwar fest, dass die Beschwerdeführerin entgegen der
Annahme des Gutachters in der Vergangenheit über längere Zeit einer
Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Nicht ersichtlich ist derweil,
inwiefern dieser in der Vergangenheit liegende Umstand Einfluss auf die im
Zeitpunkt der Begutachtung zu beurteilende Arbeitsfähigkeit haben sollte.
Ferner legt pract. med. F____ nicht dar, weshalb seiner Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit gegenüber derjenigen von Dr. med. E____ den Vorzug gewährt
werden sollte. Konkrete und differenzierte diesbezügliche Einwände, welche an
der Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung Zweifel wecken würden, sind
jedenfalls keine ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31.
März 2012 E. 3.3). Da pract. med. F____ hinsichtlich der Diagnosestellung zudem
nicht wesentlich von der gutachterlichen Darstellung abweicht, erscheint die
von ihm gezeichnete höherliegende Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit
zudem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies muss umso mehr gelten, als dass
in der Vergangenheit die wohl aktuell remittierte depressive Erkrankung der
Beschwerdeführerin massgeblich für ihre Arbeitsunfähigkeit war. In diesem
Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3).
3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Gutachter gestellten
Diagnosen nachvollziehbar sind, besteht doch mit Blick auf die Akten im
Wesentlichen Einigkeit zwischen den behandelnden und den begutachtenden
Fachpersonen. Gutachter E____ geht ausgehend von der diagnostizierten bipolaren
Persönlichkeitsstörung, gestützt auf seine eigene Untersuchung und in Kenntnis
der gesamten Aktenlage echtzeitlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und von einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus. Angesichts der vorhandenen
Ressourcen der Beschwerdeführerin (stabiler Freundeskreis, gute Beziehung zur
Mutter, kreative Fähigkeiten, abgeschlossene berufliche Ausbildung, mehrjährige
Tätigkeit in einer Führungsposition) erscheint die attestierte Arbeitsfähigkeit
durchaus plausibel. Hinzu kommt, dass in der Vergangenheit jeweils nur die
depressiven Zustandsbilder eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Während der
Episoden mit gehobener Stimmung waren die funktionellen Einschränkungen im
beruflichen Bereich gering, bzw. führten eher zu einer gesteigerten
Kreativität. Da die letzte dokumentierte depressive Episode mit
Klinikaufenthalt im April/Mai 2018 bereits etwas weiter zurückliegt, ist die
gutachterliche Einschätzung auch unter diesem Aspekt nachvollziehbar und
schlüssig. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind
insgesamt schlüssig. Die (echtzeitliche) gutachterliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ist schliesslich auch mit Blick auf die Standardindikatoren
(vgl. BGE 141 V 281) plausibel. Auf das Gutachten vom 31. März 2020 kann nach
dem Gesagten daher grundsätzlich abgestellt werden.
3.5
3.5.1
Zu prüfen bleibt, ob auch hinsichtlich der retrospektiven
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mithin über den Zeitraum von Februar 2018
(Beginn des Wartejahres) bis Februar 2020 (Begutachtung durch Dr. med. E____)
auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt werden kann.
3.5.2
Vorweg zu nehmen ist, dass zwischen den Parteien Einigkeit bezüglich des
Beginns der Anspruchsberechtigung, vorliegend im Februar 2019 nach Ablauf des
Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) besteht. Dem ist beizupflichten,
weshalb sich entsprechende Erwägungen erübrigen.
3.5.3
Die
Beschwerdegegnerin geht retrospektiv von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin seit Februar 2018 aus. Sie stützt ihre Annahme hinsichtlich
des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nebst dem psychiatrischen
Gutachten vom 31. März 2020 im Wesentlichen auf die Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. April 2020 (IV-Akte 165). Mit
Bericht vom 20. April 2020 hält Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter Gutachter, SIM, des RAD fest, die
Beschwerdeführerin sei ab Februar 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als
Sozialpädagogin bzw. Leiterin Kinderbetreuung zu 50% arbeitsunfähig. Die
gutachterlich festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
bestehe ebenfalls seit Februar 2018. Retrospektiv und vorübergehend habe vom 7.
Februar 2018 bis zum 13. Februar 2018 und vom 17. April 2018 bis zum 9. Mai
2018.
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdegegnerin ist der
Meinung, der vom RAD gezeichnete Verlauf der Arbeitsfähigkeit stehe im Einklang
mit den gutachterlichen Feststellungen, wonach die die gegenwärtige Arbeits-
und Leistungsfähigkeit (80% in einer Verweistätigkeit) mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bereits seit mehreren Monaten bestanden habe. (vgl. IV-Akte
161, S. 20/22).
3.5.4
Die
Beschwerdeführerin hält dagegen, dass sämtliche in den Akten befindlichen echtzeitlichen
ärztlichen Berichte bis zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausweisen. Zudem räume auch der
Gutachter E____ ein, der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin lasse sich retrospektiv nicht mehr festlegen. Die
Beurteilung des RAD, wonach die 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer Verweistätigkeit bereits seit Februar 2018 bestanden habe, sei daher
nicht nachvollziehbar.
3.5.5
Anhand
der vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich hinsichtlich des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für das fragliche Zeitintervall zunächst,
dass sie aufgrund einer progredienten psychischen Dekompensation vom 7. Februar
2018.
bis zum 13. Februar 2018 in der Kriseninterventionsstation (KIS) der H____
stationär betreut wurde. Seitens der H____ erfolgte daraufhin eine Zuweisung in
die Klinik I____ mit dem Auftrag einer Stabilisierung. Die Beschwerdeführerin
trat vom 17. April 2018 bis zum 9. Mai 2018 im teilstationären Setting in die I____
ein. Die erwünschte Stabilisation konnte bei Austritt aus der I____ leider
nicht erreicht werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei pract. med. F____,
in ambulante Therapie begab. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde seitens
der involvierten Ärzte einhellig festgehalten, dass wegen der raschen
Ermüdbarkeit ein normales Arbeitspensum nicht denkbar sei. Die
Beschwerdeführerin leide zudem an verminderter Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsspanne und reduzierter körperlicher Belastbarkeit. Unbehandelt
bestünden Stimmungsschwankungen, eine teilweise Desorganisiertheit, sowie Mühe
sich zu fokussieren. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin insbesondere auch aufgrund
ihrer depressiven Symptomatik, gegenwärtig mittelgradig, nicht arbeitsfähig
(vgl. ärztlicher Bericht I____ vom 25. Mai 2018, IV-Akte 113; Bericht von
pract. med. F____ vom 28. September 2018, IV-Akte 117; Austrittsbericht KIS vom
14.
Februar 2018, IV-Akte 139). J____s, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH, Pharmazeutische Medizin, FMH, Vertrauensarzt SGV, MAS
Versicherungsmedizin, hielt mit psychiatrischem Gutachten vom 31. Dezember 2018
(IV-Akte 118), zu Handen der Krankentaggeldversicherung eine gemäss den Akten
seit Februar 2018 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Gemäss Dr. med. J____
sei der Zustand der Beschwerdeführerin weiterhin instabil, weshalb er die
Arbeitsunfähigkeit bei offener Prognose nach wie vor als ausgewiesen
betrachtete. Schliesslich attestierte der behandelnde Psychiater mit Bericht
vom 8. Juni 2019 (IV-Akte 126) der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Diagnostisch wurde die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin insgesamt im Wesentlichen auf eine Persönlichkeitsstörung
und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradiger Ausprägung
zurückgeführt.
3.5.6
Generell
und namentlich bei psychischen Störungen ist es schwierig, rückwirkend die
Arbeitsunfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2011
vom 15. September 2011 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008,
E. 5.4.1 und 8C_418/2010 vom 27. August 2010 E. 5.2.3). Das bedingt schon in
grundsätzlicher Hinsicht, die rückblickenden Aussagen von begutachtenden
Personen zurückhaltend zu gewichten und insbesondere auf Übereinstimmung mit
den echtzeitlichen Akten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2010
vom 27. August 2010 E. 5.3.2). Vorliegend ergibt sich aus sämtlichen
echtzeitlichen Dokumenten (vgl. E. 3.4.4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin. Insbesondere indizieren die beiden (teil-) stationären
Aufenthalte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zum in
Frage stehenden Zeitpunkt. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab
Februar 2018 durch den RAD erscheint somit bereits unter diesem Gesichtspunkt
nicht schlüssig. Doch auch nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus dem
teilstationären Setting in der I____ ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine
Hinweise, die gegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und somit gegen ein
Abstellen auf die echtzeitlichen Akten sprechen würden. So attestierten nicht
nur die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Auch der von der Taggeldversicherung beauftragte Gutachter J____
teilte in seiner Beurteilung vom Dezember 2018 diese Auffassung, was unter
Beachtung der Divergenzen zwischen medizinischem Behandlungs- und
Abklärungsauftrag bemerkenswert erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3). Es trifft zwar zu, dass sich für
den Zeitraum ab Juni 2019 bis zur Begutachtung durch Dr. med. E____ am 26.
Februar 2020 keine ärztlichen Berichte betreffend die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin mehr in den Akten befinden. Allein aus diesem Umstand lässt
sich jedoch keine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
Verweistätigkeit ableiten. Zwar ist die psychiatrische Exploration von der
Natur der Sache her nicht ermessensfrei und eröffnet der psychiatrischen
Fachperson immer einen gewissen Spielraum (a.a.O). Doch führt Gutachter E____
im Rahmen seiner Expertise keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte an, die
bis zum Begutachtungszeitpunkt auf eine andere als vom
behandelnden Psychiater noch im Juni 2019 attestierten 100%ige
Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Eine überzeugende Begründung für die
abweichende retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachten E____
nicht zu entnehmen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2020 vom 3.
Februar 2021 E. 3.2.2). Vielmehr weist Dr. med. E____ sogar selbst noch darauf
hin, dass sich ein genauer Verlauf der Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht
festlegen lasse (IV-Akte 161, S. 20/22). Der Auffassung des RAD, wonach bereits
seit Februar 2018 eine 80%ige Verweistätigkeit vorgelegen haben soll, kann
daher ebenfalls nicht gefolgt werden, da sich in den Akten keine Hinweise
finden lassen, welche die Einschätzung des RAD mit Bericht vom 20. April
2020.
stützen würden. Dr. med. G____ begründet seine Einschätzung ferner nicht
weiter, weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann
(Urteil 9C_73/2014/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2). Unter Berücksichtigung
sämtlicher Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit.
c ATSG) rechtfertigt es sich in vorliegendem Fall für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2018 bis
Februar 2020 der Einschätzung der behandelnden Ärzte, respektive des Gutachters
Dr. med. J____ gegenüber den Darstellungen des RAD und von Gutachter E____ den
Vorzug zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 5. Juli 2011 E.
5.2). Nach dem Gesagten ist daher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Begutachtung auszugehen. Dies spricht
jedoch nicht gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 31. März
2020.
in Bezug auf die echtzeitlich festgestellte Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, dass die
gutachterlich festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht
verwertbar sei.
4.2
Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten
hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des
Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur,
vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so
dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende
Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Rastarbeitsfähigkeit
ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vorneherein
ausgeschlossen erscheint.
4.3
Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit,
liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25.
Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E.
4.1.1
mit Hinweisen).
4.4
Zunächst steht das Alter der Beschwerdeführerin von 36 Jahren im
Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4). Weiter erscheint die vom
Gutachter gezeichnete zumutbare Verweistätigkeit an sich, wonach die
Beschwerdeführerin einer kreativen Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt, klar
kommunizierten und gut strukturierten Arbeitsaufträgen mit wenig Termindruck
nachgehen könne, nicht derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des
Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu berücksichtigen ist
in diesem Zusammenhang zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebot, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers
rechnen können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Für
eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen
vorliegend ferner die mit Hilfe der Beschwerdegegnerin abgeschlossene
Berufsausbildung als Textildesignerin, welche dem Zumutbarkeitsprofil
weitestgehend entspricht, die mehrjährige allgemeine berufliche Erfahrung und
die auch sonst vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Hinzu
kommt die relativ kurze Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt
(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 E. 4.1 ff.). Der allgemeine
Arbeitsmarkt bietet somit für die vom Gutachter umschriebene allgemeine
Verweistätigkeit ein breites Spektrum an diesem Zumutbarkeitsprofil
entsprechenden Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28.
Januar 2011 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil 9C_538/2010 vom
30.
Dezember 2010 E. 2.2). Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist
daher verwertbar.
5.
5.1
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,
auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung
der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das
Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).
5.2
5.2.1
Zur Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die
Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (nachfolgend:
LSE) aus dem Jahr 2016, Tabelle T17, Position 34 sozialpflegerische Berufe,
Frauen, Alter 30-49, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2018 von 0.87%. Vor diesem Hintergrund errechnete
die Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches jährliches Valideneinkommen von
CHF 85'543.00.
5.2.2
Die
Beschwerdeführerin befindet sich aktuell nicht in einem Anstellungsverhältnis.
Es ist daher prinzipiell korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung
des Valideneinkommens auf die LSE abgestellte (BGE 143 V 295, 296, E. 2.2). Da
jeweils die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zu verwenden sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2) ist
jedoch vorliegend auf die LSE aus dem Jahr 2018 und nicht auf jene aus dem Jahr
2016.
abzustellen. Sachgerecht und nicht zu beanstanden ist ferner, dass
anstelle der LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor» ausnahmsweise auf
die Tabelle TA17 abgestellt wird (BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa; Urteil des
Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Auf Grundlage der LSE
2018.
T17, Position 34, sozialpflegerische Berufe, Frauen, Alter 30-49 mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung von
0.9% für das Jahr 2019 und 0% für das Jahr 2020 ergibt sich ein
Valideneinkommen von CHF 84'823.00.
5.3
5.3.1
Dem Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin die LSE
2016.
Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf
41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 0.87%,
zugrunde. Sie errechnete hierbei ein jährliches Invalideneinkommen von
60'974.00, respektive von CHF 48'779.00 bei einem Pensum von 80%.
5.3.2
Die Beschwerdeführerin ist mit der Berechnung des Invalideneinkommens
nicht einverstanden. Sie mach in diesem Zusammenhang geltend, dem
Invalideneinkommen sei ein Tabellenlohn der Tabelle TA1 «Total Privater Sektor»
mit Kompetenzniveau 1 zugrunde zu legen.
5.3.3
Innerhalb der Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» ist das für die
Berechnung des Invalidenlohns massgebende Kompetenzniveau (Kompetenzniveaus 1
bis 4) zu bestimmen. Das Kompetenzniveau 4 der
Tabelle TA1 ab der LSE 2014 erfasst Tätigkeiten mit komplexen Problemlösungen
und Entscheidungsfindungen, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen
in einem Spezialgebiet voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des
Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen
praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem
Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2 sind die Löhne aus
praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und
Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie
Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1
spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1.).
5.3.4
Das von Dr. med. E____ gezeichnete Anforderungsprofil entspricht
qualitativ einer im Rahmen des Kompetenzniveaus 2 anzusiedelnden Tätigkeit.
Auch im Hinblick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin und die trotz der
krankheitsbedingten Einschränkungen bestehenden Ressourcen sind der
Beschwerdeführerin Arbeiten zumutbar, welche über die im Kompetenzniveau 1
angefragten Tätigkeiten hinausgehen. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte
Invalideneinkommen erweist sich somit in dieser Hinsicht als korrekt. Einzig zu
berichtigen ist, dass auch beim Invalideneinkommen auf die aktuellste Tabelle
abzustellen ist und somit auf jene des Jahres 2018. Gestützt auf die LSE 2018,
TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf 41, 7
Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.9%
für das Jahr 2019 (keine Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020) ergibt sich
ein Invalideneinkommen von 61'200.00, respektive von CHF 48'960.00 bei einem
80% Pensum. Setzt man nun die jeweiligen Einkommen zueinander ins Verhältnis
resultiert hieraus gestützt auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2019 bis Februar 2020
(Zeitpunkt der Begutachtung) ein Invaliditätsgrad von 100% (CHF 84'823.00 : CHF
0.00) und ab März 2020 ein Invaliditätsgrad von 42%. Anzuführen ist, dass
selbst wenn bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau
1.
abgestellt würde, sich hieraus lediglich ein Invaliditätsgrad von 48% mit
Anspruch auf eine Viertelsrente ergäbe.
5.4
Gründe, welche die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges
rechtfertigen würden sind in vorliegendem Fall nicht ersichtlich und zwischen
den Parteien im Übrigen auch nicht umstritten. Unter Berücksichtigung der
anhand der Einkommensvergleichsmethode errechneten Invaliditätsgrade und unter
Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin von Februar 2019 bis Mai 2020 eine ganze Invalidenrente und
ab Juni 2020 eine Viertelsrente auszurichten
6.
6.1
Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die
Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in Abänderung der Verfügung vom
20.
Juni 2020 vom 1. Februar 2019 bis zum 31.Mai 2020 eine ganze Invalidenrente
und ab dem 1. Juni 2020 eine Viertelsrente auszurichten.
6.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.
69.
Abs.1bis IVG).
6.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung
von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (zuzüglich MwSt.) erscheint daher angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In Abänderung der Verfügung vom 20. Juli 2020 hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2019 bis Mai 2020 eine ganze
Rente, danach eine Viertelsrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: