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Entscheid

IV.2020.100

IVG Verfügung vom 20. Juli 2020

3. März 2021Deutsch24 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2020.100

Verfügung vom 20. Juli 2020

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21.

Dezember 2002 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an

(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin erteilte nach Durchführung entsprechender

Abklärungen mit Verfügung vom 1. Juli 2003 (IV-Akte 11) Kostengutsprache für

medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 326

(angeborenes Immun-Defekt Syndrom [IDS]; vgl. Anhang zur Verordnung vom 9.

Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]).

b)

Mit Anmeldung vom 25. Juni 2012 (IV-Akte 16) meldete sich die

Beschwerdeführerin und zwischenzeitlich gelernte Kindergärtnerin unter Hinweis

auf Depressionen erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. In

der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Abklärung

des massgeblichen Sachverhaltes mit Mitteilung vom 16. Januar 2013 (IV-Akte 47)

Kostengutsprache für eine Umschulung zur Textildesignerin und schloss die

beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 16. März 2015 (IV-Akte 103)

erfolgreich ab.

c)

Am 13. Juli 2018 (IV-Akte 105) meldete sich die Beschwerdeführerin

wiederum unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an. Zuletzt war die Beschwerdeführerin bis am 6. Februar

2018 als Sozialpädagogin Leiterin Kinderbetreuung bei der römisch-katholischen

Kirche des Kantons Basel-Stadt tätig. Die D____ richtete als zuständige

Krankentaggeldversicherungen Taggeldleistungen aus (vgl. Schreiben der ÖKK vom

30. August 2018. IV-Akte 112).

d)

Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin erwerbliche und

medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten

bei Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, ein (vgl.

Gutachten vom 31. März 2020, IV-Akte 161). Der Experte gelangte in seinem

monodisziplinären Gutachten zur Ansicht, die Beschwerdeführerin sei in ihrer

angestammten Tätigkeit noch zu 50% und in einer Verweistätigkeit noch zu 80%

arbeitsfähig.

e)

Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2020

(IV-Akte 187) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43% ab dem 1. Februar

2019 eine Viertelsrente zu.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 3. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin

die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juli 2020 und die Zusprache einer ganzen

Invalidenrente ab dem 1. Februar 2019 bis mindestens 31. Mai 2020 und danach

eine mindestens halbe Invalidenrente.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 30. November 2020 und Duplik vom 23. Dezember 2020 halten

die Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22.

Oktober 2020 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin dem Verfahren

beigeladen. Die bis zum 20. November 2020 angesetzte Frist zur Stellungnahme,

ist ungenutzt verstrichen. Ebenfalls mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wurde der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit

Herrn B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 3.

März 2021 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2019 eine Viertelsrente zu. In

medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ vom 31. März 2020. In erwerblicher

Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich an. Zur

Berechnung des Valideneinkommens stellte sie auf die LSE 2016 T17, Position 34,

sozialpflegerische Berufe, Frauen, Alter 30-49 mit Umrechnung von 40 auf 41,7

Wochenstunden ab und berücksichtigte die Nominallohnentwicklung. Dem

Invalideneinkommen legte sie die LSE 2016 TA1 Total Frauen, Kompetenzniveau 2,

mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung zugrunde.

Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht.

2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet das Gutachten in verschiedener

Hinsicht und bringt vor, die von Dr. med. E____ retrospektiv und auch

echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar und liege

deutlich höher. Hinzu komme, dass die gutachterlich attestierte

Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. In erwerblicher Hinsicht

kritisiert die Beschwerdeführerin die Berechnung des Invalideneinkommens und

führt aus, es müsse auf die LSE 2016 TA1 Total Frauen, Kompetenzniveau 1

abgestellt werden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Höhe des Rentenanspruchs

der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2019.

3.

3.1

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.).

Hinsichtlich des Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des

Gesundheitszustandes zunächst auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____

vom 31. März 2020 (IV-Akte 161) ab. Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine bipolare Störung mit schnellem Phasenwechsel (ICD-10

F31.81). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter die

Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem emotional instabilen

Zügen (ICD-10 Z.73.1).

3.2.2

Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit führte der

Gutachter aus, für die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit

als Sozialpädagogin beziehungsweise Leiterin Kinderbetreuung ergebe sich aus

psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50%. In einer optimal

angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese

leidensangepasste Tätigkeit sollte gemäss gutachterlicher Auffassung eine

kreative Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt sein. Zudem sollte die

Beschwerdeführerin klare und gut strukturierte Arbeitsaufträge ausführen können

mit geringem bis mittlerem Termindruck. Die beschriebene Arbeitsfähigkeit in

einer Verweistätigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Soweit anhand

anamnestischer Angaben nachvollziehbar, habe die gegenwärtige

Leistungsfähigkeit (und Arbeitsfähigkeit) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

bereits seit mehreren Monaten bestanden. Ein genauer Verlauf der

Arbeitsfähigkeit lasse sich retrospektiv (auch mangels entsprechender Akten)

nicht festlegen (IV-Akte 161, S. 20).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die von Dr. med. E____

attestierte echtzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 80% angesichts

des Berichts vom 13. Juni 2020 des behandelnden Psychiaters med. pract. F____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, welcher von einer 40%igen

Arbeitsfähigkeit aufgrund einer bipolaren Störung mit schnellem Phasenwechsel

(rapid cycler, ICD-10 F31.81) ausgeht, nicht schlüssig erscheine.

3.3.2

Die

mit Bericht vom 13. Juni 2020 von pract. med. F____ angestellte abweichende

Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermag vorliegend das

nach Art. 44 ATSG erstellte Gutachten von Dr. med. E____, welchem bei der

Beweiswürdigung grundsätzlich voller Beweiswert zukommt, nicht in Frage zu

stellen (Urteil 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4). Der Bericht des

behandelnden Psychiaters nennt keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung

unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_29/2018 vom 6. Juli

2018.

E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Pract. med. F____ hält zwar fest, dass die Beschwerdeführerin entgegen der

Annahme des Gutachters in der Vergangenheit über längere Zeit einer

Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Nicht ersichtlich ist derweil,

inwiefern dieser in der Vergangenheit liegende Umstand Einfluss auf die im

Zeitpunkt der Begutachtung zu beurteilende Arbeitsfähigkeit haben sollte.

Ferner legt pract. med. F____ nicht dar, weshalb seiner Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit gegenüber derjenigen von Dr. med. E____ den Vorzug gewährt

werden sollte. Konkrete und differenzierte diesbezügliche Einwände, welche an

der Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung Zweifel wecken würden, sind

jedenfalls keine ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31.

März 2012 E. 3.3). Da pract. med. F____ hinsichtlich der Diagnosestellung zudem

nicht wesentlich von der gutachterlichen Darstellung abweicht, erscheint die

von ihm gezeichnete höherliegende Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit

zudem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies muss umso mehr gelten, als dass

in der Vergangenheit die wohl aktuell remittierte depressive Erkrankung der

Beschwerdeführerin massgeblich für ihre Arbeitsunfähigkeit war. In diesem

Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3).

3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Gutachter gestellten

Diagnosen nachvollziehbar sind, besteht doch mit Blick auf die Akten im

Wesentlichen Einigkeit zwischen den behandelnden und den begutachtenden

Fachpersonen. Gutachter E____ geht ausgehend von der diagnostizierten bipolaren

Persönlichkeitsstörung, gestützt auf seine eigene Untersuchung und in Kenntnis

der gesamten Aktenlage echtzeitlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und von einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus. Angesichts der vorhandenen

Ressourcen der Beschwerdeführerin (stabiler Freundeskreis, gute Beziehung zur

Mutter, kreative Fähigkeiten, abgeschlossene berufliche Ausbildung, mehrjährige

Tätigkeit in einer Führungsposition) erscheint die attestierte Arbeitsfähigkeit

durchaus plausibel. Hinzu kommt, dass in der Vergangenheit jeweils nur die

depressiven Zustandsbilder eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Während der

Episoden mit gehobener Stimmung waren die funktionellen Einschränkungen im

beruflichen Bereich gering, bzw. führten eher zu einer gesteigerten

Kreativität. Da die letzte dokumentierte depressive Episode mit

Klinikaufenthalt im April/Mai 2018 bereits etwas weiter zurückliegt, ist die

gutachterliche Einschätzung auch unter diesem Aspekt nachvollziehbar und

schlüssig. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind

insgesamt schlüssig. Die (echtzeitliche) gutachterliche Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit ist schliesslich auch mit Blick auf die Standardindikatoren

(vgl. BGE 141 V 281) plausibel. Auf das Gutachten vom 31. März 2020 kann nach

dem Gesagten daher grundsätzlich abgestellt werden.

3.5

3.5.1

Zu prüfen bleibt, ob auch hinsichtlich der retrospektiven

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mithin über den Zeitraum von Februar 2018

(Beginn des Wartejahres) bis Februar 2020 (Begutachtung durch Dr. med. E____)

auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt werden kann.

3.5.2

Vorweg zu nehmen ist, dass zwischen den Parteien Einigkeit bezüglich des

Beginns der Anspruchsberechtigung, vorliegend im Februar 2019 nach Ablauf des

Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) besteht. Dem ist beizupflichten,

weshalb sich entsprechende Erwägungen erübrigen.

3.5.3

Die

Beschwerdegegnerin geht retrospektiv von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin seit Februar 2018 aus. Sie stützt ihre Annahme hinsichtlich

des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nebst dem psychiatrischen

Gutachten vom 31. März 2020 im Wesentlichen auf die Stellungnahme des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. April 2020 (IV-Akte 165). Mit

Bericht vom 20. April 2020 hält Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, zertifizierter Gutachter, SIM, des RAD fest, die

Beschwerdeführerin sei ab Februar 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als

Sozialpädagogin bzw. Leiterin Kinderbetreuung zu 50% arbeitsunfähig. Die

gutachterlich festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

bestehe ebenfalls seit Februar 2018. Retrospektiv und vorübergehend habe vom 7.

Februar 2018 bis zum 13. Februar 2018 und vom 17. April 2018 bis zum 9. Mai

2018.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdegegnerin ist der

Meinung, der vom RAD gezeichnete Verlauf der Arbeitsfähigkeit stehe im Einklang

mit den gutachterlichen Feststellungen, wonach die die gegenwärtige Arbeits-

und Leistungsfähigkeit (80% in einer Verweistätigkeit) mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit bereits seit mehreren Monaten bestanden habe. (vgl. IV-Akte

161, S. 20/22).

3.5.4

Die

Beschwerdeführerin hält dagegen, dass sämtliche in den Akten befindlichen echtzeitlichen

ärztlichen Berichte bis zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausweisen. Zudem räume auch der

Gutachter E____ ein, der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin lasse sich retrospektiv nicht mehr festlegen. Die

Beurteilung des RAD, wonach die 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in

einer Verweistätigkeit bereits seit Februar 2018 bestanden habe, sei daher

nicht nachvollziehbar.

3.5.5

Anhand

der vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich hinsichtlich des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für das fragliche Zeitintervall zunächst,

dass sie aufgrund einer progredienten psychischen Dekompensation vom 7. Februar

2018.

bis zum 13. Februar 2018 in der Kriseninterventionsstation (KIS) der H____

stationär betreut wurde. Seitens der H____ erfolgte daraufhin eine Zuweisung in

die Klinik I____ mit dem Auftrag einer Stabilisierung. Die Beschwerdeführerin

trat vom 17. April 2018 bis zum 9. Mai 2018 im teilstationären Setting in die I____

ein. Die erwünschte Stabilisation konnte bei Austritt aus der I____ leider

nicht erreicht werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei pract. med. F____,

in ambulante Therapie begab. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde seitens

der involvierten Ärzte einhellig festgehalten, dass wegen der raschen

Ermüdbarkeit ein normales Arbeitspensum nicht denkbar sei. Die

Beschwerdeführerin leide zudem an verminderter Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsspanne und reduzierter körperlicher Belastbarkeit. Unbehandelt

bestünden Stimmungsschwankungen, eine teilweise Desorganisiertheit, sowie Mühe

sich zu fokussieren. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin insbesondere auch aufgrund

ihrer depressiven Symptomatik, gegenwärtig mittelgradig, nicht arbeitsfähig

(vgl. ärztlicher Bericht I____ vom 25. Mai 2018, IV-Akte 113; Bericht von

pract. med. F____ vom 28. September 2018, IV-Akte 117; Austrittsbericht KIS vom

14.

Februar 2018, IV-Akte 139). J____s, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, Pharmazeutische Medizin, FMH, Vertrauensarzt SGV, MAS

Versicherungsmedizin, hielt mit psychiatrischem Gutachten vom 31. Dezember 2018

(IV-Akte 118), zu Handen der Krankentaggeldversicherung eine gemäss den Akten

seit Februar 2018 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Gemäss Dr. med. J____

sei der Zustand der Beschwerdeführerin weiterhin instabil, weshalb er die

Arbeitsunfähigkeit bei offener Prognose nach wie vor als ausgewiesen

betrachtete. Schliesslich attestierte der behandelnde Psychiater mit Bericht

vom 8. Juni 2019 (IV-Akte 126) der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Diagnostisch wurde die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin insgesamt im Wesentlichen auf eine Persönlichkeitsstörung

und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradiger Ausprägung

zurückgeführt.

3.5.6

Generell

und namentlich bei psychischen Störungen ist es schwierig, rückwirkend die

Arbeitsunfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2011

vom 15. September 2011 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008,

E. 5.4.1 und 8C_418/2010 vom 27. August 2010 E. 5.2.3). Das bedingt schon in

grundsätzlicher Hinsicht, die rückblickenden Aussagen von begutachtenden

Personen zurückhaltend zu gewichten und insbesondere auf Übereinstimmung mit

den echtzeitlichen Akten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2010

vom 27. August 2010 E. 5.3.2). Vorliegend ergibt sich aus sämtlichen

echtzeitlichen Dokumenten (vgl. E. 3.4.4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin. Insbesondere indizieren die beiden (teil-) stationären

Aufenthalte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zum in

Frage stehenden Zeitpunkt. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab

Februar 2018 durch den RAD erscheint somit bereits unter diesem Gesichtspunkt

nicht schlüssig. Doch auch nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus dem

teilstationären Setting in der I____ ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine

Hinweise, die gegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und somit gegen ein

Abstellen auf die echtzeitlichen Akten sprechen würden. So attestierten nicht

nur die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Auch der von der Taggeldversicherung beauftragte Gutachter J____

teilte in seiner Beurteilung vom Dezember 2018 diese Auffassung, was unter

Beachtung der Divergenzen zwischen medizinischem Behandlungs- und

Abklärungsauftrag bemerkenswert erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3). Es trifft zwar zu, dass sich für

den Zeitraum ab Juni 2019 bis zur Begutachtung durch Dr. med. E____ am 26.

Februar 2020 keine ärztlichen Berichte betreffend die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin mehr in den Akten befinden. Allein aus diesem Umstand lässt

sich jedoch keine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

Verweistätigkeit ableiten. Zwar ist die psychiatrische Exploration von der

Natur der Sache her nicht ermessensfrei und eröffnet der psychiatrischen

Fachperson immer einen gewissen Spielraum (a.a.O). Doch führt Gutachter E____

im Rahmen seiner Expertise keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte an, die

bis zum Begutachtungszeitpunkt auf eine andere als vom

behandelnden Psychiater noch im Juni 2019 attestierten 100%ige

Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Eine überzeugende Begründung für die

abweichende retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachten E____

nicht zu entnehmen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2020 vom 3.

Februar 2021 E. 3.2.2). Vielmehr weist Dr. med. E____ sogar selbst noch darauf

hin, dass sich ein genauer Verlauf der Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht

festlegen lasse (IV-Akte 161, S. 20/22). Der Auffassung des RAD, wonach bereits

seit Februar 2018 eine 80%ige Verweistätigkeit vorgelegen haben soll, kann

daher ebenfalls nicht gefolgt werden, da sich in den Akten keine Hinweise

finden lassen, welche die Einschätzung des RAD mit Bericht vom 20. April

2020.

stützen würden. Dr. med. G____ begründet seine Einschätzung ferner nicht

weiter, weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann

(Urteil 9C_73/2014/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2). Unter Berücksichtigung

sämtlicher Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit.

c ATSG) rechtfertigt es sich in vorliegendem Fall für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2018 bis

Februar 2020 der Einschätzung der behandelnden Ärzte, respektive des Gutachters

Dr. med. J____ gegenüber den Darstellungen des RAD und von Gutachter E____ den

Vorzug zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 5. Juli 2011 E.

5.2). Nach dem Gesagten ist daher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Begutachtung auszugehen. Dies spricht

jedoch nicht gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 31. März

2020.

in Bezug auf die echtzeitlich festgestellte Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, dass die

gutachterlich festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht

verwertbar sei.

4.2

Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende

Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten

hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des

Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim

ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so

dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende

Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Rastarbeitsfähigkeit

ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form

möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder

sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers

möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vorneherein

ausgeschlossen erscheint.

4.3

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit,

liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25.

Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E.

4.1.1

mit Hinweisen).

4.4

Zunächst steht das Alter der Beschwerdeführerin von 36 Jahren im

Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4). Weiter erscheint die vom

Gutachter gezeichnete zumutbare Verweistätigkeit an sich, wonach die

Beschwerdeführerin einer kreativen Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt, klar

kommunizierten und gut strukturierten Arbeitsaufträgen mit wenig Termindruck

nachgehen könne, nicht derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene

Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht realistischem

Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des

Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu berücksichtigen ist

in diesem Zusammenhang zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebot, bei

welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers

rechnen können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Für

eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen

vorliegend ferner die mit Hilfe der Beschwerdegegnerin abgeschlossene

Berufsausbildung als Textildesignerin, welche dem Zumutbarkeitsprofil

weitestgehend entspricht, die mehrjährige allgemeine berufliche Erfahrung und

die auch sonst vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Hinzu

kommt die relativ kurze Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt

(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 E. 4.1 ff.). Der allgemeine

Arbeitsmarkt bietet somit für die vom Gutachter umschriebene allgemeine

Verweistätigkeit ein breites Spektrum an diesem Zumutbarkeitsprofil

entsprechenden Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28.

Januar 2011 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil 9C_538/2010 vom

30.

Dezember 2010 E. 2.2). Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist

daher verwertbar.

5.

5.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf

eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.

a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%

invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn

sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%,

auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung

der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das

Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr

zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt

zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

5.2

5.2.1

Zur Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die

Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (nachfolgend:

LSE) aus dem Jahr 2016, Tabelle T17, Position 34 sozialpflegerische Berufe,

Frauen, Alter 30-49, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis 2018 von 0.87%. Vor diesem Hintergrund errechnete

die Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches jährliches Valideneinkommen von

CHF 85'543.00.

5.2.2

Die

Beschwerdeführerin befindet sich aktuell nicht in einem Anstellungsverhältnis.

Es ist daher prinzipiell korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung

des Valideneinkommens auf die LSE abgestellte (BGE 143 V 295, 296, E. 2.2). Da

jeweils die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zu verwenden sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2) ist

jedoch vorliegend auf die LSE aus dem Jahr 2018 und nicht auf jene aus dem Jahr

2016.

abzustellen. Sachgerecht und nicht zu beanstanden ist ferner, dass

anstelle der LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor» ausnahmsweise auf

die Tabelle TA17 abgestellt wird (BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa; Urteil des

Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Auf Grundlage der LSE

2018.

T17, Position 34, sozialpflegerische Berufe, Frauen, Alter 30-49 mit

Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung von

0.9% für das Jahr 2019 und 0% für das Jahr 2020 ergibt sich ein

Valideneinkommen von CHF 84'823.00.

5.3

5.3.1

Dem Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin die LSE

2016.

Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf

41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 0.87%,

zugrunde. Sie errechnete hierbei ein jährliches Invalideneinkommen von

60'974.00, respektive von CHF 48'779.00 bei einem Pensum von 80%.

5.3.2

Die Beschwerdeführerin ist mit der Berechnung des Invalideneinkommens

nicht einverstanden. Sie mach in diesem Zusammenhang geltend, dem

Invalideneinkommen sei ein Tabellenlohn der Tabelle TA1 «Total Privater Sektor»

mit Kompetenzniveau 1 zugrunde zu legen.

5.3.3

Innerhalb der Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» ist das für die

Berechnung des Invalidenlohns massgebende Kompetenzniveau (Kompetenzniveaus 1

bis 4) zu bestimmen. Das Kompetenzniveau 4 der

Tabelle TA1 ab der LSE 2014 erfasst Tätigkeiten mit komplexen Problemlösungen

und Entscheidungsfindungen, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen

in einem Spezialgebiet voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des

Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen

praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem

Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2 sind die Löhne aus

praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und

Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie

Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1

spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher

Art (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1.).

5.3.4

Das von Dr. med. E____ gezeichnete Anforderungsprofil entspricht

qualitativ einer im Rahmen des Kompetenzniveaus 2 anzusiedelnden Tätigkeit.

Auch im Hinblick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin und die trotz der

krankheitsbedingten Einschränkungen bestehenden Ressourcen sind der

Beschwerdeführerin Arbeiten zumutbar, welche über die im Kompetenzniveau 1

angefragten Tätigkeiten hinausgehen. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte

Invalideneinkommen erweist sich somit in dieser Hinsicht als korrekt. Einzig zu

berichtigen ist, dass auch beim Invalideneinkommen auf die aktuellste Tabelle

abzustellen ist und somit auf jene des Jahres 2018. Gestützt auf die LSE 2018,

TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf 41, 7

Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.9%

für das Jahr 2019 (keine Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020) ergibt sich

ein Invalideneinkommen von 61'200.00, respektive von CHF 48'960.00 bei einem

80% Pensum. Setzt man nun die jeweiligen Einkommen zueinander ins Verhältnis

resultiert hieraus gestützt auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2019 bis Februar 2020

(Zeitpunkt der Begutachtung) ein Invaliditätsgrad von 100% (CHF 84'823.00 : CHF

0.00) und ab März 2020 ein Invaliditätsgrad von 42%. Anzuführen ist, dass

selbst wenn bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau

1.

abgestellt würde, sich hieraus lediglich ein Invaliditätsgrad von 48% mit

Anspruch auf eine Viertelsrente ergäbe.

5.4

Gründe, welche die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges

rechtfertigen würden sind in vorliegendem Fall nicht ersichtlich und zwischen

den Parteien im Übrigen auch nicht umstritten. Unter Berücksichtigung der

anhand der Einkommensvergleichsmethode errechneten Invaliditätsgrade und unter

Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin von Februar 2019 bis Mai 2020 eine ganze Invalidenrente und

ab Juni 2020 eine Viertelsrente auszurichten

6.

6.1

Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die

Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in Abänderung der Verfügung vom

20.

Juni 2020 vom 1. Februar 2019 bis zum 31.Mai 2020 eine ganze Invalidenrente

und ab dem 1. Juni 2020 eine Viertelsrente auszurichten.

6.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.

69.

Abs.1bis IVG).

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung

von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im

vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (zuzüglich MwSt.) erscheint daher angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Abänderung der Verfügung vom 20. Juli 2020 hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2019 bis Mai 2020 eine ganze

Rente, danach eine Viertelsrente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: