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Entscheid

IV.2020.101

Invalidenrente/Neuanmeldung (Bundesgerichtsurteil 8C_262/2021 vom 10.09.2021

25. Januar 2021Deutsch28 min

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1973, war ab März 2007 bei der Firma C____ GmbH als

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.101

Verfügung vom 7. Juli 2020

Invalidenrente/Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1973, war ab März 2007 bei der Firma C____ GmbH als

Raumpfleger angestellt (vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 2). Am 17. Dezember

2008 stürzte er beim Fensterreinigen aus ca. vier bis fünf Metern Höhe mit der

Leiter rückwärts ab (vgl. IV-Akte 15). In der Folge klagte er namentlich über ausstrahlende

Rückenschmerzen (vgl. u.a. IV-Akte 6, S. 6). Die Schweizerische

Unfallversicherung (SUVA) erbrachte in Anerkennung der Leistungspflicht die

gesetzlichen Leistungen (Ausrichtung von Taggeldern, Übernahme der

Heilbehandlungskosten).

b) Am 20. April 2009 meldete sich der Beschwerdeführer

aufgrund von "Rückenbeschwerden (Bandscheibe 4/5)" bei der IV-Stelle

Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der

Folge entsprechende Abklärungen. Nachdem die SUVA ihre Leistungen per September

2009 eingestellt hatte (vgl. 15, S. 1 f.), stellte die IV-Stelle ihrerseits –

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 16 – mit Verfügung vom 2.

Februar 2010 die beruflichen Massnahmen ein, da dem Beschwerdeführer seine

angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar sei (vgl. IV-Akte 17).

c) Im Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer eine

psychiatrische Behandlung bei Dr. D____ auf (vgl. IV-Akte 18). Am 8. Oktober

2013 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 27). Die IV-Stelle traf in der

Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer

bidisziplinär (rheumatologisch bzw. psychiatrisch) begutachten (Gutachten Dr. E____

vom 11. September 2014 und Gutachten Dr. F____ vom 9. September 2014; IV-Akten

48 und 49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 52)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2014 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 59). Die hiergegen vom

Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil vom 23. März 2015 abgewiesen (vgl. IV-Akte 71, S. 2 ff.).

Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 4. Dezember 2015

(vgl. IV-Akte 81).

d) Am 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer am Rücken

operiert (interspinöse Dekompression und Diskektomie L3/4 in mikrochirurgischer

Technik; vgl. IV-Akte 93, S. 7). Ein weiterer Eingriff fand am 2. Januar

2018 statt (mikrochirurgische Fenestration L4/5 rechts; vgl. IV-Akte 95, S. 2

ff.). Mit Schreiben vom 19. April 2018 (Eingang: 3. Juli 2018) meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 87). Die

IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Zunächst forderte sie die

behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. D____ vom 27. August

2018 [IV-Akte 91]; Bericht Dr. G____ vom 17. September 2018 [IV-Akte 93, S. 1-6]).

Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. E____ und Dr. F____ einen

Auftrag zur Erstattung eines bidisziplinären Verlaufsgutachtens (Gutachten Dr. E____

vom 8. März 2019 [IV-Akte 102, S. 1-56]; Gutachten Dr. F____ vom 18. März

2019 [IV-Akte 103]; interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Akte 102, S. 57

ff.]). Mit Vorbescheid vom 5. April 2019 stellte die IV-Stelle wiederum die

Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht. Aus spezialärztlicher Sicht habe

sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 10. November 2014 nicht

verschlechtert. Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid keine neuen

objektivierbaren Gesundheitsstörungen eingetreten, welche einen

Leistungsanspruch der Invalidenversicherung begründen könnten (vgl. IV-Akte

106).

e) Am 14. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer

zum Vorbescheid. Er machte im Wesentlichen geltend, auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. F____ vom 18. März 2019 könne nicht abgestellt werden. In

somatischer Hinsicht gelte es zu beachten, dass eine Operation der linken

Schulter anstehe, so dass sich weitere Abklärungen aufdrängen würden. Der

Eingabe legte er diverse medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 110). In der

Folge wurde der Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 an der linken

Schulter operiert (vgl. insb. den OP-Bericht [IV-Akte 114, S. 11 ff.]; siehe

auch den Austrittsbericht [IV-Akte 114, S. 22 f.]). Die IV-Stelle forderte

entsprechende Berichte an (vgl. IV-Akte 114, S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer reichte

seinerseits weitere ärztliche Berichte ein, u.a. den Bericht von Dr. D____ vom

25. Juni 2019 (IV-Akte 116, S. 4 f.). Die IV-Stelle liess den RAD zu

den neuen Akten Stellung nehmen (vgl. IV-Akten 122 und 125) und erliess in der

Folge am 7. Juli 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 135).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. September

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei die Verfügung vom 7. Juli 2020 aufzuheben und es sei die IV-Stelle

anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen in Form von mindestens einer

Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %,

zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom

7.

Juli 2020 aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres – eventualiter ein

bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) – Gerichtsgutachten

einzuholen und erneut über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden. Unter

o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle.

Der Eingabe hat der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. D____ vom 17. August

2020.

beigelegt.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30.

November 2020 an seiner Beschwerde fest.

III.

a) Am 25. Januar 2021 findet eine mündliche Verhandlung

vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der

Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter, lic. iur. B____,

Advokat, teil. Ebenfalls anwesend ist die Ehefrau des Beschwerdeführers (H____,

geboren [...] 1973). Sie erscheint unangekündigt. Der Beschwerdeführer möchte,

dass sie übersetzt und als Auskunftsperson befragt wird. Für die

Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. I____.

b) Zunächst wird der Beschwerdeführer befragt. Anschliessend

erfolgt die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Auskunftsperson.

Daraufhin erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die massgebenden medizinischen Erhebungen (insb. das bidisziplinäre Verlaufsgutachten

von Dr. E____ und Dr. F____ vom 8./18. März 2019) sei davon auszugehen, dass

sich der relevante Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 10. November 2014 nicht

in relevanter Art und Weise verschlechtert habe. Aus diesem Grunde habe man zu

Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten von Dr. F____ vom 18. März 2019 könne nicht abgestellt werden.

Zunächst müsse Dr. F____ angesichts der zahlreichen Gutachtensaufträge, die er

von der Beschwerdegegnerin erhalte, als wirtschaftlich abhängig und damit als befangen

angesehen werden. Im Übrigen sei das Gutachten auch inhaltlich als mangelhaft

anzusehen. So habe die Begutachtung viel zu kurz gedauert. Auch habe sich Dr. F____

nicht hinreichend mit der abweichenden Einschätzung von Dr. D____

auseinandergesetzt. Schliesslich ermangle es dem Gutachten an der

erforderlichen Indikatorenprüfung (vgl. insb. S. 13 ff. der Beschwerde; siehe

auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 7. Juli 2020 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund

vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 10.

November 2014 (IV-Akte 59) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.1.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2

4.2.1

Die Verfügung vom 10. November 2014 (IV-Akte 59) basierte in

medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Gutachten von Dr. E____ vom 11.

September 2014 (IV-Akte 48) und von Dr. F____ vom 9. September 2014

(IV-Akte 49).

4.2.2

Dr. E____ hatte in seinem Gutachten vom 11. September

2014.

(IV-Akte 48) dargetan, es bestehe ein ausgeprägtes lumbovertebrales

Syndrom mit Shift der Wirbelsäule nach links bei einer 2-Etagen-Diskopathie. Auf

dem letzten MRI der LWS sei eine Diskushernie L3/4 leicht linksseitig und eine

Diskushernie L4/5 leicht rechtsseitig zu erkennen. Diese Befunde hätten

gegenüber den MRI vom 8. Januar 2009 und vom 3. Februar 2010 deutlich

zugenommen. Diese Diskushernien seien geeignet, hier mechanische lokale

Beschwerden zu erklären, auch wenn sich heute keine eindeutige radikuläre Reizsituation

habe nachweisen lassen. Eine intermittierende radikuläre Reizsituation sei

letztendlich nicht ganz ausgeschlossen. Die Ausweichskoliose habe ihren

Ursprung wahrscheinlich auf der Basis dieser Diskopathien. Die Diskopathien seien

in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klinisch relevant. Auf den Röntgenbildern vom

14.

Februar 2013 habe sich ebenfalls ein deutlicher Shift der Wirbelsäule nach

links gezeigt (vgl. S. 20 des Gutachtens).

4.2.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. E____

festgehalten, in einer mittelschweren und schweren Tätigkeit sei der Explorand

nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von 90 %. Die Arbeit habe wie folgt ausgestaltet zu sein: Es müsse sich um eine

Tätigkeit handeln, bei welcher der Explorand nicht nur sitzen und oder stehen

müsse und die wechselbelastend sei. Die Arbeit sollte nicht in Zwangsstellungen

wie dauernd vornübergebeugt oder rezidivierend bückend durchgeführt werden müssen

und der Explorand dürfe nicht mit dauernd inklinierter oder reklinierter

Wirbelsäule arbeiten. Es sollte somit nicht nur dauernd auf oder über

Schulterhöhe gearbeitet werden und das Gewichtslimit von 7,5 kg dürfe nicht

repetitiv überschritten werden. Es dürfe folglich nicht über 7,5 kg gehoben,

gestossen oder gezogen werden. Die Einschränkung von 10 % sei durch einen

vermehrten Pausenbedarf – bei möglicherweise intermittierend auftretender

radikulärer Reizsituation – gerechtfertigt. Dies ergebe eine Arbeitsfähigkeit von

90.

% in einer optimalen Verweistätigkeit, dies in Bezug auf ein Ganztagespensum

(vgl. S. 21 des Gutachtens).

4.2.4

Dr. F____ hatte im Gutachten vom 9. September 2014 (IV-Akte

49) festgehalten, eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Ohne Auswirkung sei die

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41). Erläuternd hatte Dr. F____ dargetan, das Ausmass der geklagten

Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu

können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert

werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der

Explorand fühle sich seit dem Unfall subjektiv nicht mehr arbeitsfähig. Bereits

in der Rehaklinik J____ sei eine deutliche Symptomausweitung und

Selbstlimitierung festgestellt worden. Seit dem Unfall bestünden auch zunehmend

wirtschaftliche Schwierigkeiten. Vor dem Hintergrund dieser psychosozialen

Belastungen könne die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden gesehen

werden. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren. Eine weitere psychiatrische Diagnose

könne nicht gestellt werden (vgl. S. 10 f. des Gutachtens). Des Weiteren hatte

Dr. F____ klargestellt, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung seien

keine eigentlichen depressiven Symptome feststellbar gewesen (vgl. S. 11 des

Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Exploranden zugemutet

werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung

aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Aus

psychiatrischer Sicht sei der Explorand in jeder beruflichen Tätigkeit, die

seinen körperlichen Einschränkungen angepasst sei, vollschichtig und ohne jede

Leistungseinschränkung arbeitsfähig (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.2.5

In Bezug auf die abweichende Einschätzung von Dr. D____

(Berichte vom 18. Dezember 2012 [IV-Akte 32] und vom 7. März 2014 [IV-Akte

38]) hatte Dr. F____ im Gutachten vom 9. September 2014 klargestellt, die

behandelnde Psychiaterin diagnostiziere eine depressive Entwicklung (mittel-

bis schwergradig) und eine somatoforme Schmerzstörung. Sie attestiere ab Januar

2011.

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es fänden sich jedoch keine Hinweise

für eine eigenständige depressive Erkrankung. Der Explorand leide seit Jahren

unter psychosozialen Belastungen. Er gehe keiner Arbeit nach. Die finanziellen

Verhältnisse seien schwierig. Er schäme sich auch vor den Verwandten seiner

Ehefrau dafür, dass er nicht arbeite und keinen Verdienst erziele. Diese

psychosozialen Belastungen würden gelegentlich zu depressiven Verstimmungen beitragen.

Eigentliche depressive Symptome hätten bei der psychiatrischen Untersuchung aber

nicht festgestellt werden können (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.2.6

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte den

Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ mit Urteil vom 23. März 2015 (IV-Akte 71,

S. 2 ff.) volle Beweiskraft zuerkannt. Namentlich hatte es in Bezug auf die psychiatrische

Situation bekräftigt, dass der Bericht von Dr. D____ vom 7. November 2014

(IV-Akte 64) lediglich die frühere Einschätzung wiederhole und daher nicht

geeignet sei, die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens infrage zu

stellen (vgl. S. 8 des Urteils [Erwägung 4.8.]). Das Bundesgericht hatte den

kantonalen Entscheid mit Urteil vom 4. Dezember 2015 (IV-Akte 81) bestätigt.

Es hatte insbesondere eine Indikatorenprüfung (gemäss BGE 141 V 281) vorgenommen

und war zum Ergebnis gelangt, die gutachterliche Schlussfolgerung, die

psychiatrische Diagnose habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, lasse

sich mit dem spezifischen Erkenntnisziel der Indikatoren vereinbaren. Auf die

verfügbaren medizinischen Grundlagen sei folglich abzustellen (vgl. Erwägungen

5.2

und 5.3 des Urteils).

4.3

In organischer Hinsicht präsentiert sich der medizinische

Sachverhalt in Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 10. November 2014

(IV-Akte 59) im Wesentlichen wie im Folgenden kurz zusammengefasst wird.

4.3.1

Dr. E____ hielt im Verlaufsgutachten vom 8. März 2019 (IV-Akte

102, S. 1-56) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Lumbospondylogenes

Syndrom beidseits, rechts stärker ausgeprägt als links, mit/bei (a.) Status

nach Sturz von einer Leiter am 17. Dezember 2008, (b.) Status nach

interspinöser Dekompression und Diskektomie L3/4 in mikrochirurgischer Technik

bei Spinalkanalstenose infolge Diskushernie L3/4 am 9. Mai 2017, (c.)

Status nach Fenestration L4/5 rechts bei Diskushernie L4/5 rechts am 2. Januar 2018,

(d.) MRI LWS 5. Januar 2018 und 27. Februar 2018 kleine

Diskushernie L1/2, neu nach kaudal prolabierte Diskushernie L3/4 links, narbige

Veränderungen um die rechte L4-Wurzel bei sonst regelrechtem postoperativem

Zustand auf diesem Niveau, Osteochondrose L5/S1 mit freier S1-Wurzel. In der

Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____

an: (1.) Periarthropathia humeroscapularis links mit (klinisch) Impingement

mit/bei: (a.) Tendinopathie der Supraspinatussehne mit 6 cm langer, 10 mm

tiefer sowie 2 mm breiter intratendinöser Partialruptur mit begleitender

Bursitis subdeltoidea, zusätzlich Verdacht auf SLAP-Läsion (Arthro-MRI Schulter

links 8. Januar 2019); (2.) Zervikovertebralsyndrom bei Fehlform

(leichter Rundrücken); (3.) mittelschwere Schlafapnoe mit Aggravation zu

schwerer Schlafapnoe in Rückenlage (Februar 2017, [...] [...]spital), Behandlung

mit nächtlicher Überdrucktherapie seit Februar 2017 (vgl. S. 42 des

Gutachtens).

4.3.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. E____ geltend,

aufgrund des Zustandes nach Rückenoperationen seien dem Exploranden körperlich

mittelschwere oder schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar. Es kämen folglich

keine dauernd schweren oder mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. Möglich

seien dem Exploranden nur noch leichte Arbeiten. Für eine leichte Tätigkeit

(Gewichtslimite 7,5 kg), bei welcher der Explorand nicht dauernd sitzen oder

stehen müsse, nicht in Zwangsstellungen (wie z.B. der Vorhalte) zu arbeiten

habe, sich nicht dauernd repetitiv sich vornüberbeugen oder bücken müsse, nicht

dauernd über Kopf zu arbeiten habe, mithin einer rückenschonenden Tätigkeit,

bestehe – bezogen auf ein Ganztagspensum – eine Arbeitsfähigkeit von 90 %.

Demzufolge habe sich die Beurteilung gegenüber dem Vorgutachten vom 11. September

2014.

nicht geändert. In Bezug auf das mögliche Arbeitsprofil sei auch heute von

einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen. Im Jahr 2014 sei – ausgehend von

einer möglichen intermittierenden radikulären Reizsituation auf der linken

Seite – ein vermehrter Pausenbedarf von 10 % angenommen worden. Zweifelsohne

sei nun die Situation besser, da die linke Seite aufgrund der Operationen in

den Hintergrund getreten sei. Hier müsste also von einer Verbesserung

ausgegangen werden. Auf der anderen Seite gebe der Explorand nun heute auf der

rechten Seite stärkere Schmerzen an. Klinisch bestehe keine eindeutig

radikuläre Reizsituation auf der rechten Seite. Dennoch gehe er insgesamt nicht

von einer Verbesserung gegenüber der Vorbegutachtung von 2014 aus. Im Prinzip

bestehe der gleiche Zustand wie anlässlich der Begutachtung von 2014. Daher beurteile

er die Arbeitsfähigkeit gleich wie im 2014 (vgl. S. 45 des Gutachtens).

4.4

Auf dieses Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 8. März 2019 kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Namentlich hat sich der Gutachter

umfassend mit den relevanten Vorakten (vgl. insb. S. 24 ff. des Gutachtens) auseinandergesetzt

(vgl. insb. S. 51 ff. des Gutachtens) und seine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit – gerade auch unter Berücksichtigung der erhobenen klinischen

Befunde (vgl. dazu S. 37 ff. des Gutachtens und S. 49 ff. des Gutachtens) – schlüssig

begründet. Insbesondere in Bezug auf die Schulterproblematik links (mit MRI vom

8.

Januar 2019 festgestellter Sehnenriss; vgl. IV-Akte 102, S. 73) erscheint es

plausibel, dass Dr. E____ – in Übereinstimmung mit dem von ihm erhobenen

Untersuchungsbefund (vgl. S. 39 des Gutachtens) – keine zusätzliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annahm (vgl. S. 46 des Gutachtens). Unter

Berücksichtigung des guten Ergebnisses der Schulteroperation (vgl. den

OP-Bericht [IV-Akte 114, S. 1 ff.] bzw. den Bericht von PD Dr. K____ vom 31. Oktober

2019.

[IV-Akte 120, S. 4 f.]) erweist sich die Einschätzung von Dr. E____ erst

recht als zutreffend. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die schlüssigen

Erklärungen des RAD (S. 7 f. der Stellungnahme vom 24. März 2020; IV-Akte 125,

S. 7 f.) verwiesen werden. Schliesslich vermag auch der Bericht über die MRT

der HWS vom 23. April 2019 (IV-Akte 110, S. 7) die Richtigkeit der Einschätzung

von Dr. E____ nicht infrage zu stellen. Denn in diesem Röntgenbericht werden

keine gravierenden Befunde beschrieben. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen,

dass sich in organischer Hinsicht keine Änderung eingestellt hat, welche sich

auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Fraglich und zu prüfen

bleibt damit noch, wie es sich mit der psychiatrischen Situation verhält.

4.5

4.5.1

Dr. F____ führte im Verlaufsgutachten vom 18. März 2019

(IV-Akte 103) aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei die vorliegende chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.5.2

Zur Begründung seiner Einschätzung wies Dr. F____ im

Wesentlichen darauf hin, das Ausmass der geklagten Beschwerden und die

subjektive Krankheitsüberzeugung, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, seien

durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivierbar, sodass eine

psychische Überlagerung angenommen werden müsse (vgl. S. 24 des

Gutachtens). Vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungen könne eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werden.

Eine weitere Diagnose lasse sich nicht stellen. Der Explorand sei verärgert,

zum Teil auch wütend, dass er keine Versicherungsleistungen erhalte. Dieser

Ärger sei in der Untersuchung deutlich spürbar gewesen. In der Untersuchung habe

der Explorand einen aktiven, energischen Eindruck gemacht. Er habe schnell und

viel gesprochen, eine sehr lebhafte Mimik und Gestik gezeigt, sei nicht

depressiv gewesen. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen (vgl. S. 24 des

Gutachtens). Der von der behandelnden Psychiaterin (im Bericht vom 27. August

2018) beschriebene Befund könne nicht bestätigt werden können. Der Explorand habe

keineswegs eine verminderte Mimik und Gestik gezeigt. Er sei während der ganzen

Untersuchung gestanden. Die Mimik und Gestik seien sehr ausgeprägt gewesen. Die

Haltung sei keineswegs bedrückt gewesen. Der Explorand habe nie geweint. Das

Denken sei auf die Schmerzen und vor allem auf die seiner Meinung nach

ungerechte Behandlung durch die Versicherung fokussiert gewesen (vgl. S. 24 des

Gutachtens). Der Explorand sei aber nicht misstrauisch und nicht deprimiert

gewesen. Der Antrieb sei keineswegs vermindert gewesen. Ein sozialer Rückzug habe

nicht festgestellt werden können. Der Explorand berichte zwar von einem

Lebensverleider wegen der andauernden Schmerzen. Er habe sich aber explizit von

Suizidgedanken distanziert. Das Selbstvertrauen sei auch nicht gewesen. Es habe

überdies kein vermindertes Durchsetzungsvermögen festgestellt werden können.

Die herabgesetzte Stimmung, eine gewisse Freudlosigkeit seien im Rahmen der

chronischen Schmerzstörung einzuordnen. Sie würden aber nicht die eigenständige

Diagnose einer Depression begründen (vgl. S. 25 des Gutachtens). Abschliessend

stellte Dr. F____ klar, der Explorand könne in seiner angestammten Tätigkeit

8.5

Stunden pro Tag anwesend sein. Dabei bestehe keine Leistungsminderung (vgl.

S. 26 des Gutachtens). Seit der Verfügung vom 10. November 2014 habe sich

aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben

(vgl. S. 28 des Gutachtens).

4.6

4.6.1

Das Verlaufsgutachten von Dr. F____ vom 18. März 2019 (IV-Akte 103)

kann ebenfalls als beweiskräftig angesehen werden. Es erfüllt die Anforderungen

an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor).

Insbesondere hat sich der Gutachter mit den massgebenden Vorakten auseinandergesetzt

und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründet (vgl. im

Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.6.2

Namentlich befasste sich Dr. F____ in zureichendem

Umfang mit der abweichenden Einschätzung von Dr. D____ (insb. dem Bericht vom

27.

August 2018; IV-Akte 91) (vgl. S. 13 f. bzw. S. 24 f. des Gutachtens).

Im Speziellen legte er gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde schlüssig

dar, weshalb er die von Dr. D____ gestellte Diagnose ("langdauernde

depressive Entwicklung, aktuell mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1

mit somatischen Symptomen"; vgl. IV-Akte 91, S. 2) nicht für gegeben

erachtet (vgl. S. 24 f. des Gutachtens; Erwägung 4.5.2. hiervor). In Bezug auf

die abweichende Einschätzung der behandelnden Psychiaterin ist überdies zu

bemerken, dass Dr. D____ bereits seit Anbeginn – im Ergebnis unter Berufung auf

dieselben Befunde – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers

ausgeht. Ihre Berichte vom 18. Dezember 2012 (IV-Akte 32), vom 7. März 2014

(IV-Akte 38) und vom 7. November 2014 (IV-Akte 64) waren damals vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 23. März 2015

(IV-Akte 71, S. 2 ff.) als nicht geeignet erachtet worden, um hinreichende

Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. F____ vom 9. September

2014.

hervorzurufen (vgl. Erwägung 4.2.6. hiervor). Dr. D____ bestätigte in

ihren weiteren Stellungnahmen fortan ihre Auffassung. Dies gilt zunächst für

das Überweisungsschreiben vom 4. September 2018 (IV-Akte 126, S. 5 f.). Auch in

diesem werden grundsätzlich dieselben Diagnosen angeführt wie in den früheren

Berichten, nämlich eine "langdauernde depressive (aktuell mittelgradige)

Episode mit somatischen Symptomen bei Status nach Sturz von der Leiter am 17.

Dezember 2008" und ein "chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung". Dr. D____ erachtete bereits mit

Bericht vom 18. Dezember 2012 (IV-Akte 32) das Vorliegen einer "chronifizierten

Depression, aktuell mittel- bis schwergradige depressive Episode, mit

somatischen Symptomen" als gegeben. Die von Dr. D____ im

Überweisungsschreiben vom 4. September 2018 angegebenen Befunde

entsprechen ebenfalls den bereits früher beschriebenen. Auch der Bericht von

Dr. D____ vom 25. Juni 2019 (IV-Akte 116, S. 4 f.) beinhaltet nichts evident

Neues. Diese darin gemachte Einschätzung scheint im Übrigen primär auf den

subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers zu beruhen. Ebenfalls nichts wirklich

Neues lässt sich schliesslich den Berichten von Dr. D____ vom 16. März 2020

(IV-Akte 126, S. 3 f.) und vom 17. August 2020 (BB 8) entnehmen. Gegen

eine tatsächliche Verschlechterung der psychiatrischen Situation spricht im

Übrigen auch, dass die Therapie bislang noch nie intensiviert wurde (vgl. dazu

S. 21 unten und S. 18 unten f. des Gutachtens von Dr. F____), zumal dies

nicht für einen gesteigerten Leidensdruck spricht.

4.6.3

Dr. D____ beschreibt somit im Ergebnis keine

Verschlechterung der Situation, sondern bekräftigt weitgehend das bereits

früher Gesagte. Diesbezüglich gilt es aber zu beachten, dass es die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person

einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen

Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S.

175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu

stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden

Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben

Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese

wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte

benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E.

8.2.3.). Solche Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich.

4.6.4

Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden

oder depressive Störungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von

leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von

Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare

Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361, 364 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit

der Beschwerdeführer rügt, auf das Gutachten von Dr. F____ könne nicht

abgestellt werden, da der Gutachter keine Indikatorenprüfung vorgenommen habe

(vgl. S. 16 f. der Beschwerde), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl.

die nachfolgenden Überlegungen).

4.6.5

Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil vom 4. Dezember 2015

(IV-Akte 81) eine Indikatorenprüfung vorgenommen und unter anderem

klargestellt, die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung des

Beschwerdeführers lasse sich weder durch die psychiatrischen noch durch die

somatischen Befunde hinreichend objektivieren. Des Weiteren war vom

Bundesgericht auch die nicht sehr intensive Behandlungsfrequenz sowie das

Fehlen einer schweren körperlichen Begleiterkrankung beachtet worden (vgl.

Erwägung 5.2 des Urteils). Unter Berücksichtigung namentlich dieser

Gegebenheiten war das Bundesgericht zur Auffassung gelangt, die gutachterliche

Schlussfolgerung, die psychiatrische Diagnose habe keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, lasse sich mit dem spezifischen Erkenntnisziel der

Indikatoren im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit vereinbaren (vgl. Erwägung 5.3

des Urteils). In Bezug auf diese Gegebenheiten ist jedoch in der Zwischenzeit

keine grundlegende Änderung eingetreten. Namentlich geht Dr. E____ in

organischer Hinsicht von einer im Ergebnis unveränderten Situation aus (vgl.

dazu Erwägung 4.4. hiervor). Es liegt daher weiterhin keine körperlich schwere

Begleiterkrankung vor. Psychopathologische Befunde konnten – abgesehen von

einer Gereiztheit – im Rahmen der Exploration durch Dr. F____ keine erhoben

werden (vgl. insb. S. 22 f. und S. 26 des Gutachtens). Es wurde daher – was

plausibel ist – namentlich auch das Vorliegen einer Depression von Dr. F____ verneint

(vgl. Erwägungen 4.5.2. und 4.6.2. hiervor). Die Frequenz der psychiatrischen

Behandlung hat in der Zwischenzeit ebenfalls nicht geändert (vgl. Erwägung 4.6.2.

hiervor). Dr. F____ erachtet – was nachvollziehbar erscheint – (weiterhin) eine

ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung für gegeben, die weder somatisch

noch psychiatrisch objektiviert werden kann (vgl. u.a. S. 24 oben und S.

26.

des Gutachtens). Bei dieser Ausgangslage erscheint daher auch das Fazit von

Dr. F____ als stimmig; der "chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41" kommt keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zu. Klarzustellen ist noch, dass die vom Beschwerdeführer und

seiner Ehefrau im Rahmen der Befragung durch das Gericht gemachten Ausführungen

(insb. zur Alltags- und Freizeitgestaltung) an dieser Einschätzung nichts zu

ändern vermögen. Denn es gilt keine Anhalte dafür, dass Dr. F____ in seinem

Gutachten nicht die anlässlich der Exploration gemachten Schilderungen des

Beschwerdeführers festgehalten hat.

4.6.6

Der Beschwerdeführer wendet überdies ein, aufgrund des

Beizugs einer Übersetzerin habe die Begutachtung de facto nicht einmal die von

Dr. F____ vermerkte ganze Stunde (vgl. dazu S. 2 des Gutachtens; IV-Akte 103,

S. 2) gedauert (vgl. S. 14 f. der Beschwerde). Vielmehr sei effektiv von einer

Begutachtungsdauer von lediglich 20 Minuten auszugehen, was eindeutig zu kurz sei

(vgl. das Verhandlungsprotokoll). Angesichts des Umfangs der im Gutachten

festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers erscheint zunächst eine faktische

Begutachtungsdauer von bloss 20 Minuten als nicht sehr wahrscheinlich. Im

Übrigen ist klarzustellen, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand der

Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss.

Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es indes in erster

Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis

schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer

grundsätzlich nicht entscheidend vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht

9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Mit Blick auf die umfangreichen

Vorakten erscheint der für die psychiatrische Begutachtung betriebene zeitliche

Untersuchungsaufwand nunmehr als hinreichend. Es gibt auch keine Anhalte dafür,

dass die Begutachtung von Dr. F____ nicht lege artis vorgenommen worden ist.

4.6.7

Auch der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. F____ sei aufgrund

wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin als befangen anzusehen

(vgl. S. 13 f. der Beschwerde), ist nicht zu hören. Denn das Bundesgericht hat

bereits mehrfach entschieden, der regelmässige Beizug eines Experten, die

Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie

das daraus resultierende Honorarvolumen schafften für sich alleine keine als

Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von den IV-Stellen (BGE 137 V 210, 226 f. E. 1.3.3 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz hielt es bislang fest

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019 E.

4.2.1

mit Hinweisen). Es gibt nunmehr keine Hinweise, die auf eine

anscheinsweise Befangenheit von Dr. F____ im vorliegenden Fall hindeuten

könnten. Damit ist auch auf die vom Beschwerdeführer beantragte Offenlegung der

Honorarvolumina für das Jahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 (vgl. S. 13 der

Beschwerde) zu verzichten. Der Vollständigkeit halber ist überdies noch

klarzustellen, dass Dr. F____ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

(vgl. S. 14 der Beschwerde) – auch nicht als versicherungsinterner Gutachter

angesehen werden kann.

4.7

Aus all dem ist zu folgern, dass auf die Verlaufsgutachten von Dr. E____

vom 8. März 2019 und von Dr. F____ vom 18. März 2019 (inklusive

Gesamtwürdigung) abgestellt werden kann und somit von einem – zumindest was den

massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 132 V 215, 220 E.

3.1.1; BGE 130 V 138, 140 E. 2.1) angeht – unveränderten Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers auszugehen ist.

4.8

Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 7. Juli

2020.

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: