IV.2020.101
Invalidenrente/Neuanmeldung (Bundesgerichtsurteil 8C_262/2021 vom 10.09.2021
25. Januar 2021Deutsch28 min
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1973, war ab März 2007 bei der Firma C____ GmbH als
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.101
Verfügung vom 7. Juli 2020
Invalidenrente/Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1973, war ab März 2007 bei der Firma C____ GmbH als
Raumpfleger angestellt (vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 2). Am 17. Dezember
2008 stürzte er beim Fensterreinigen aus ca. vier bis fünf Metern Höhe mit der
Leiter rückwärts ab (vgl. IV-Akte 15). In der Folge klagte er namentlich über ausstrahlende
Rückenschmerzen (vgl. u.a. IV-Akte 6, S. 6). Die Schweizerische
Unfallversicherung (SUVA) erbrachte in Anerkennung der Leistungspflicht die
gesetzlichen Leistungen (Ausrichtung von Taggeldern, Übernahme der
Heilbehandlungskosten).
b) Am 20. April 2009 meldete sich der Beschwerdeführer
aufgrund von "Rückenbeschwerden (Bandscheibe 4/5)" bei der IV-Stelle
Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der
Folge entsprechende Abklärungen. Nachdem die SUVA ihre Leistungen per September
2009 eingestellt hatte (vgl. 15, S. 1 f.), stellte die IV-Stelle ihrerseits –
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 16 – mit Verfügung vom 2.
Februar 2010 die beruflichen Massnahmen ein, da dem Beschwerdeführer seine
angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar sei (vgl. IV-Akte 17).
c) Im Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer eine
psychiatrische Behandlung bei Dr. D____ auf (vgl. IV-Akte 18). Am 8. Oktober
2013 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 27). Die IV-Stelle traf in der
Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer
bidisziplinär (rheumatologisch bzw. psychiatrisch) begutachten (Gutachten Dr. E____
vom 11. September 2014 und Gutachten Dr. F____ vom 9. September 2014; IV-Akten
48 und 49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 52)
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2014 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 59). Die hiergegen vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 23. März 2015 abgewiesen (vgl. IV-Akte 71, S. 2 ff.).
Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 4. Dezember 2015
(vgl. IV-Akte 81).
d) Am 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer am Rücken
operiert (interspinöse Dekompression und Diskektomie L3/4 in mikrochirurgischer
Technik; vgl. IV-Akte 93, S. 7). Ein weiterer Eingriff fand am 2. Januar
2018 statt (mikrochirurgische Fenestration L4/5 rechts; vgl. IV-Akte 95, S. 2
ff.). Mit Schreiben vom 19. April 2018 (Eingang: 3. Juli 2018) meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 87). Die
IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Zunächst forderte sie die
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. D____ vom 27. August
2018 [IV-Akte 91]; Bericht Dr. G____ vom 17. September 2018 [IV-Akte 93, S. 1-6]).
Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. E____ und Dr. F____ einen
Auftrag zur Erstattung eines bidisziplinären Verlaufsgutachtens (Gutachten Dr. E____
vom 8. März 2019 [IV-Akte 102, S. 1-56]; Gutachten Dr. F____ vom 18. März
2019 [IV-Akte 103]; interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Akte 102, S. 57
ff.]). Mit Vorbescheid vom 5. April 2019 stellte die IV-Stelle wiederum die
Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht. Aus spezialärztlicher Sicht habe
sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 10. November 2014 nicht
verschlechtert. Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid keine neuen
objektivierbaren Gesundheitsstörungen eingetreten, welche einen
Leistungsanspruch der Invalidenversicherung begründen könnten (vgl. IV-Akte
106).
e) Am 14. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer
zum Vorbescheid. Er machte im Wesentlichen geltend, auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. F____ vom 18. März 2019 könne nicht abgestellt werden. In
somatischer Hinsicht gelte es zu beachten, dass eine Operation der linken
Schulter anstehe, so dass sich weitere Abklärungen aufdrängen würden. Der
Eingabe legte er diverse medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 110). In der
Folge wurde der Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 an der linken
Schulter operiert (vgl. insb. den OP-Bericht [IV-Akte 114, S. 11 ff.]; siehe
auch den Austrittsbericht [IV-Akte 114, S. 22 f.]). Die IV-Stelle forderte
entsprechende Berichte an (vgl. IV-Akte 114, S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer reichte
seinerseits weitere ärztliche Berichte ein, u.a. den Bericht von Dr. D____ vom
25. Juni 2019 (IV-Akte 116, S. 4 f.). Die IV-Stelle liess den RAD zu
den neuen Akten Stellung nehmen (vgl. IV-Akten 122 und 125) und erliess in der
Folge am 7. Juli 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 135).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. September
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die Verfügung vom 7. Juli 2020 aufzuheben und es sei die IV-Stelle
anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen in Form von mindestens einer
Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %,
zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom
7.
Juli 2020 aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres – eventualiter ein
bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) – Gerichtsgutachten
einzuholen und erneut über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden. Unter
o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle.
Der Eingabe hat der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. D____ vom 17. August
2020.
beigelegt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30.
November 2020 an seiner Beschwerde fest.
III.
a) Am 25. Januar 2021 findet eine mündliche Verhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der
Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter, lic. iur. B____,
Advokat, teil. Ebenfalls anwesend ist die Ehefrau des Beschwerdeführers (H____,
geboren [...] 1973). Sie erscheint unangekündigt. Der Beschwerdeführer möchte,
dass sie übersetzt und als Auskunftsperson befragt wird. Für die
Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. I____.
b) Zunächst wird der Beschwerdeführer befragt. Anschliessend
erfolgt die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Auskunftsperson.
Daraufhin erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die massgebenden medizinischen Erhebungen (insb. das bidisziplinäre Verlaufsgutachten
von Dr. E____ und Dr. F____ vom 8./18. März 2019) sei davon auszugehen, dass
sich der relevante Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 10. November 2014 nicht
in relevanter Art und Weise verschlechtert habe. Aus diesem Grunde habe man zu
Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten von Dr. F____ vom 18. März 2019 könne nicht abgestellt werden.
Zunächst müsse Dr. F____ angesichts der zahlreichen Gutachtensaufträge, die er
von der Beschwerdegegnerin erhalte, als wirtschaftlich abhängig und damit als befangen
angesehen werden. Im Übrigen sei das Gutachten auch inhaltlich als mangelhaft
anzusehen. So habe die Begutachtung viel zu kurz gedauert. Auch habe sich Dr. F____
nicht hinreichend mit der abweichenden Einschätzung von Dr. D____
auseinandergesetzt. Schliesslich ermangle es dem Gutachten an der
erforderlichen Indikatorenprüfung (vgl. insb. S. 13 ff. der Beschwerde; siehe
auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 7. Juli 2020 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).
3.2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 10.
November 2014 (IV-Akte 59) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
4.1.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.1.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2
4.2.1
Die Verfügung vom 10. November 2014 (IV-Akte 59) basierte in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Gutachten von Dr. E____ vom 11.
September 2014 (IV-Akte 48) und von Dr. F____ vom 9. September 2014
(IV-Akte 49).
4.2.2
Dr. E____ hatte in seinem Gutachten vom 11. September
2014.
(IV-Akte 48) dargetan, es bestehe ein ausgeprägtes lumbovertebrales
Syndrom mit Shift der Wirbelsäule nach links bei einer 2-Etagen-Diskopathie. Auf
dem letzten MRI der LWS sei eine Diskushernie L3/4 leicht linksseitig und eine
Diskushernie L4/5 leicht rechtsseitig zu erkennen. Diese Befunde hätten
gegenüber den MRI vom 8. Januar 2009 und vom 3. Februar 2010 deutlich
zugenommen. Diese Diskushernien seien geeignet, hier mechanische lokale
Beschwerden zu erklären, auch wenn sich heute keine eindeutige radikuläre Reizsituation
habe nachweisen lassen. Eine intermittierende radikuläre Reizsituation sei
letztendlich nicht ganz ausgeschlossen. Die Ausweichskoliose habe ihren
Ursprung wahrscheinlich auf der Basis dieser Diskopathien. Die Diskopathien seien
in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klinisch relevant. Auf den Röntgenbildern vom
14.
Februar 2013 habe sich ebenfalls ein deutlicher Shift der Wirbelsäule nach
links gezeigt (vgl. S. 20 des Gutachtens).
4.2.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. E____
festgehalten, in einer mittelschweren und schweren Tätigkeit sei der Explorand
nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von 90 %. Die Arbeit habe wie folgt ausgestaltet zu sein: Es müsse sich um eine
Tätigkeit handeln, bei welcher der Explorand nicht nur sitzen und oder stehen
müsse und die wechselbelastend sei. Die Arbeit sollte nicht in Zwangsstellungen
wie dauernd vornübergebeugt oder rezidivierend bückend durchgeführt werden müssen
und der Explorand dürfe nicht mit dauernd inklinierter oder reklinierter
Wirbelsäule arbeiten. Es sollte somit nicht nur dauernd auf oder über
Schulterhöhe gearbeitet werden und das Gewichtslimit von 7,5 kg dürfe nicht
repetitiv überschritten werden. Es dürfe folglich nicht über 7,5 kg gehoben,
gestossen oder gezogen werden. Die Einschränkung von 10 % sei durch einen
vermehrten Pausenbedarf – bei möglicherweise intermittierend auftretender
radikulärer Reizsituation – gerechtfertigt. Dies ergebe eine Arbeitsfähigkeit von
90.
% in einer optimalen Verweistätigkeit, dies in Bezug auf ein Ganztagespensum
(vgl. S. 21 des Gutachtens).
4.2.4
Dr. F____ hatte im Gutachten vom 9. September 2014 (IV-Akte
49) festgehalten, eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Ohne Auswirkung sei die
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41). Erläuternd hatte Dr. F____ dargetan, das Ausmass der geklagten
Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu
können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert
werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der
Explorand fühle sich seit dem Unfall subjektiv nicht mehr arbeitsfähig. Bereits
in der Rehaklinik J____ sei eine deutliche Symptomausweitung und
Selbstlimitierung festgestellt worden. Seit dem Unfall bestünden auch zunehmend
wirtschaftliche Schwierigkeiten. Vor dem Hintergrund dieser psychosozialen
Belastungen könne die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden gesehen
werden. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren. Eine weitere psychiatrische Diagnose
könne nicht gestellt werden (vgl. S. 10 f. des Gutachtens). Des Weiteren hatte
Dr. F____ klargestellt, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung seien
keine eigentlichen depressiven Symptome feststellbar gewesen (vgl. S. 11 des
Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Exploranden zugemutet
werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung
aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Aus
psychiatrischer Sicht sei der Explorand in jeder beruflichen Tätigkeit, die
seinen körperlichen Einschränkungen angepasst sei, vollschichtig und ohne jede
Leistungseinschränkung arbeitsfähig (vgl. S. 12 des Gutachtens).
4.2.5
In Bezug auf die abweichende Einschätzung von Dr. D____
(Berichte vom 18. Dezember 2012 [IV-Akte 32] und vom 7. März 2014 [IV-Akte
38]) hatte Dr. F____ im Gutachten vom 9. September 2014 klargestellt, die
behandelnde Psychiaterin diagnostiziere eine depressive Entwicklung (mittel-
bis schwergradig) und eine somatoforme Schmerzstörung. Sie attestiere ab Januar
2011.
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es fänden sich jedoch keine Hinweise
für eine eigenständige depressive Erkrankung. Der Explorand leide seit Jahren
unter psychosozialen Belastungen. Er gehe keiner Arbeit nach. Die finanziellen
Verhältnisse seien schwierig. Er schäme sich auch vor den Verwandten seiner
Ehefrau dafür, dass er nicht arbeite und keinen Verdienst erziele. Diese
psychosozialen Belastungen würden gelegentlich zu depressiven Verstimmungen beitragen.
Eigentliche depressive Symptome hätten bei der psychiatrischen Untersuchung aber
nicht festgestellt werden können (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.2.6
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte den
Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ mit Urteil vom 23. März 2015 (IV-Akte 71,
S. 2 ff.) volle Beweiskraft zuerkannt. Namentlich hatte es in Bezug auf die psychiatrische
Situation bekräftigt, dass der Bericht von Dr. D____ vom 7. November 2014
(IV-Akte 64) lediglich die frühere Einschätzung wiederhole und daher nicht
geeignet sei, die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens infrage zu
stellen (vgl. S. 8 des Urteils [Erwägung 4.8.]). Das Bundesgericht hatte den
kantonalen Entscheid mit Urteil vom 4. Dezember 2015 (IV-Akte 81) bestätigt.
Es hatte insbesondere eine Indikatorenprüfung (gemäss BGE 141 V 281) vorgenommen
und war zum Ergebnis gelangt, die gutachterliche Schlussfolgerung, die
psychiatrische Diagnose habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, lasse
sich mit dem spezifischen Erkenntnisziel der Indikatoren vereinbaren. Auf die
verfügbaren medizinischen Grundlagen sei folglich abzustellen (vgl. Erwägungen
5.2
und 5.3 des Urteils).
4.3
In organischer Hinsicht präsentiert sich der medizinische
Sachverhalt in Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 10. November 2014
(IV-Akte 59) im Wesentlichen wie im Folgenden kurz zusammengefasst wird.
4.3.1
Dr. E____ hielt im Verlaufsgutachten vom 8. März 2019 (IV-Akte
102, S. 1-56) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Lumbospondylogenes
Syndrom beidseits, rechts stärker ausgeprägt als links, mit/bei (a.) Status
nach Sturz von einer Leiter am 17. Dezember 2008, (b.) Status nach
interspinöser Dekompression und Diskektomie L3/4 in mikrochirurgischer Technik
bei Spinalkanalstenose infolge Diskushernie L3/4 am 9. Mai 2017, (c.)
Status nach Fenestration L4/5 rechts bei Diskushernie L4/5 rechts am 2. Januar 2018,
(d.) MRI LWS 5. Januar 2018 und 27. Februar 2018 kleine
Diskushernie L1/2, neu nach kaudal prolabierte Diskushernie L3/4 links, narbige
Veränderungen um die rechte L4-Wurzel bei sonst regelrechtem postoperativem
Zustand auf diesem Niveau, Osteochondrose L5/S1 mit freier S1-Wurzel. In der
Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____
an: (1.) Periarthropathia humeroscapularis links mit (klinisch) Impingement
mit/bei: (a.) Tendinopathie der Supraspinatussehne mit 6 cm langer, 10 mm
tiefer sowie 2 mm breiter intratendinöser Partialruptur mit begleitender
Bursitis subdeltoidea, zusätzlich Verdacht auf SLAP-Läsion (Arthro-MRI Schulter
links 8. Januar 2019); (2.) Zervikovertebralsyndrom bei Fehlform
(leichter Rundrücken); (3.) mittelschwere Schlafapnoe mit Aggravation zu
schwerer Schlafapnoe in Rückenlage (Februar 2017, [...] [...]spital), Behandlung
mit nächtlicher Überdrucktherapie seit Februar 2017 (vgl. S. 42 des
Gutachtens).
4.3.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. E____ geltend,
aufgrund des Zustandes nach Rückenoperationen seien dem Exploranden körperlich
mittelschwere oder schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar. Es kämen folglich
keine dauernd schweren oder mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. Möglich
seien dem Exploranden nur noch leichte Arbeiten. Für eine leichte Tätigkeit
(Gewichtslimite 7,5 kg), bei welcher der Explorand nicht dauernd sitzen oder
stehen müsse, nicht in Zwangsstellungen (wie z.B. der Vorhalte) zu arbeiten
habe, sich nicht dauernd repetitiv sich vornüberbeugen oder bücken müsse, nicht
dauernd über Kopf zu arbeiten habe, mithin einer rückenschonenden Tätigkeit,
bestehe – bezogen auf ein Ganztagspensum – eine Arbeitsfähigkeit von 90 %.
Demzufolge habe sich die Beurteilung gegenüber dem Vorgutachten vom 11. September
2014.
nicht geändert. In Bezug auf das mögliche Arbeitsprofil sei auch heute von
einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen. Im Jahr 2014 sei – ausgehend von
einer möglichen intermittierenden radikulären Reizsituation auf der linken
Seite – ein vermehrter Pausenbedarf von 10 % angenommen worden. Zweifelsohne
sei nun die Situation besser, da die linke Seite aufgrund der Operationen in
den Hintergrund getreten sei. Hier müsste also von einer Verbesserung
ausgegangen werden. Auf der anderen Seite gebe der Explorand nun heute auf der
rechten Seite stärkere Schmerzen an. Klinisch bestehe keine eindeutig
radikuläre Reizsituation auf der rechten Seite. Dennoch gehe er insgesamt nicht
von einer Verbesserung gegenüber der Vorbegutachtung von 2014 aus. Im Prinzip
bestehe der gleiche Zustand wie anlässlich der Begutachtung von 2014. Daher beurteile
er die Arbeitsfähigkeit gleich wie im 2014 (vgl. S. 45 des Gutachtens).
4.4
Auf dieses Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 8. März 2019 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Namentlich hat sich der Gutachter
umfassend mit den relevanten Vorakten (vgl. insb. S. 24 ff. des Gutachtens) auseinandergesetzt
(vgl. insb. S. 51 ff. des Gutachtens) und seine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit – gerade auch unter Berücksichtigung der erhobenen klinischen
Befunde (vgl. dazu S. 37 ff. des Gutachtens und S. 49 ff. des Gutachtens) – schlüssig
begründet. Insbesondere in Bezug auf die Schulterproblematik links (mit MRI vom
8.
Januar 2019 festgestellter Sehnenriss; vgl. IV-Akte 102, S. 73) erscheint es
plausibel, dass Dr. E____ – in Übereinstimmung mit dem von ihm erhobenen
Untersuchungsbefund (vgl. S. 39 des Gutachtens) – keine zusätzliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annahm (vgl. S. 46 des Gutachtens). Unter
Berücksichtigung des guten Ergebnisses der Schulteroperation (vgl. den
OP-Bericht [IV-Akte 114, S. 1 ff.] bzw. den Bericht von PD Dr. K____ vom 31. Oktober
2019.
[IV-Akte 120, S. 4 f.]) erweist sich die Einschätzung von Dr. E____ erst
recht als zutreffend. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die schlüssigen
Erklärungen des RAD (S. 7 f. der Stellungnahme vom 24. März 2020; IV-Akte 125,
S. 7 f.) verwiesen werden. Schliesslich vermag auch der Bericht über die MRT
der HWS vom 23. April 2019 (IV-Akte 110, S. 7) die Richtigkeit der Einschätzung
von Dr. E____ nicht infrage zu stellen. Denn in diesem Röntgenbericht werden
keine gravierenden Befunde beschrieben. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen,
dass sich in organischer Hinsicht keine Änderung eingestellt hat, welche sich
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Fraglich und zu prüfen
bleibt damit noch, wie es sich mit der psychiatrischen Situation verhält.
4.5
4.5.1
Dr. F____ führte im Verlaufsgutachten vom 18. März 2019
(IV-Akte 103) aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei die vorliegende chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.5.2
Zur Begründung seiner Einschätzung wies Dr. F____ im
Wesentlichen darauf hin, das Ausmass der geklagten Beschwerden und die
subjektive Krankheitsüberzeugung, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, seien
durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivierbar, sodass eine
psychische Überlagerung angenommen werden müsse (vgl. S. 24 des
Gutachtens). Vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungen könne eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werden.
Eine weitere Diagnose lasse sich nicht stellen. Der Explorand sei verärgert,
zum Teil auch wütend, dass er keine Versicherungsleistungen erhalte. Dieser
Ärger sei in der Untersuchung deutlich spürbar gewesen. In der Untersuchung habe
der Explorand einen aktiven, energischen Eindruck gemacht. Er habe schnell und
viel gesprochen, eine sehr lebhafte Mimik und Gestik gezeigt, sei nicht
depressiv gewesen. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen (vgl. S. 24 des
Gutachtens). Der von der behandelnden Psychiaterin (im Bericht vom 27. August
2018) beschriebene Befund könne nicht bestätigt werden können. Der Explorand habe
keineswegs eine verminderte Mimik und Gestik gezeigt. Er sei während der ganzen
Untersuchung gestanden. Die Mimik und Gestik seien sehr ausgeprägt gewesen. Die
Haltung sei keineswegs bedrückt gewesen. Der Explorand habe nie geweint. Das
Denken sei auf die Schmerzen und vor allem auf die seiner Meinung nach
ungerechte Behandlung durch die Versicherung fokussiert gewesen (vgl. S. 24 des
Gutachtens). Der Explorand sei aber nicht misstrauisch und nicht deprimiert
gewesen. Der Antrieb sei keineswegs vermindert gewesen. Ein sozialer Rückzug habe
nicht festgestellt werden können. Der Explorand berichte zwar von einem
Lebensverleider wegen der andauernden Schmerzen. Er habe sich aber explizit von
Suizidgedanken distanziert. Das Selbstvertrauen sei auch nicht gewesen. Es habe
überdies kein vermindertes Durchsetzungsvermögen festgestellt werden können.
Die herabgesetzte Stimmung, eine gewisse Freudlosigkeit seien im Rahmen der
chronischen Schmerzstörung einzuordnen. Sie würden aber nicht die eigenständige
Diagnose einer Depression begründen (vgl. S. 25 des Gutachtens). Abschliessend
stellte Dr. F____ klar, der Explorand könne in seiner angestammten Tätigkeit
8.5
Stunden pro Tag anwesend sein. Dabei bestehe keine Leistungsminderung (vgl.
S. 26 des Gutachtens). Seit der Verfügung vom 10. November 2014 habe sich
aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben
(vgl. S. 28 des Gutachtens).
4.6
4.6.1
Das Verlaufsgutachten von Dr. F____ vom 18. März 2019 (IV-Akte 103)
kann ebenfalls als beweiskräftig angesehen werden. Es erfüllt die Anforderungen
an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor).
Insbesondere hat sich der Gutachter mit den massgebenden Vorakten auseinandergesetzt
und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründet (vgl. im
Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.6.2
Namentlich befasste sich Dr. F____ in zureichendem
Umfang mit der abweichenden Einschätzung von Dr. D____ (insb. dem Bericht vom
27.
August 2018; IV-Akte 91) (vgl. S. 13 f. bzw. S. 24 f. des Gutachtens).
Im Speziellen legte er gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde schlüssig
dar, weshalb er die von Dr. D____ gestellte Diagnose ("langdauernde
depressive Entwicklung, aktuell mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1
mit somatischen Symptomen"; vgl. IV-Akte 91, S. 2) nicht für gegeben
erachtet (vgl. S. 24 f. des Gutachtens; Erwägung 4.5.2. hiervor). In Bezug auf
die abweichende Einschätzung der behandelnden Psychiaterin ist überdies zu
bemerken, dass Dr. D____ bereits seit Anbeginn – im Ergebnis unter Berufung auf
dieselben Befunde – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
ausgeht. Ihre Berichte vom 18. Dezember 2012 (IV-Akte 32), vom 7. März 2014
(IV-Akte 38) und vom 7. November 2014 (IV-Akte 64) waren damals vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 23. März 2015
(IV-Akte 71, S. 2 ff.) als nicht geeignet erachtet worden, um hinreichende
Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. F____ vom 9. September
2014.
hervorzurufen (vgl. Erwägung 4.2.6. hiervor). Dr. D____ bestätigte in
ihren weiteren Stellungnahmen fortan ihre Auffassung. Dies gilt zunächst für
das Überweisungsschreiben vom 4. September 2018 (IV-Akte 126, S. 5 f.). Auch in
diesem werden grundsätzlich dieselben Diagnosen angeführt wie in den früheren
Berichten, nämlich eine "langdauernde depressive (aktuell mittelgradige)
Episode mit somatischen Symptomen bei Status nach Sturz von der Leiter am 17.
Dezember 2008" und ein "chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung". Dr. D____ erachtete bereits mit
Bericht vom 18. Dezember 2012 (IV-Akte 32) das Vorliegen einer "chronifizierten
Depression, aktuell mittel- bis schwergradige depressive Episode, mit
somatischen Symptomen" als gegeben. Die von Dr. D____ im
Überweisungsschreiben vom 4. September 2018 angegebenen Befunde
entsprechen ebenfalls den bereits früher beschriebenen. Auch der Bericht von
Dr. D____ vom 25. Juni 2019 (IV-Akte 116, S. 4 f.) beinhaltet nichts evident
Neues. Diese darin gemachte Einschätzung scheint im Übrigen primär auf den
subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers zu beruhen. Ebenfalls nichts wirklich
Neues lässt sich schliesslich den Berichten von Dr. D____ vom 16. März 2020
(IV-Akte 126, S. 3 f.) und vom 17. August 2020 (BB 8) entnehmen. Gegen
eine tatsächliche Verschlechterung der psychiatrischen Situation spricht im
Übrigen auch, dass die Therapie bislang noch nie intensiviert wurde (vgl. dazu
S. 21 unten und S. 18 unten f. des Gutachtens von Dr. F____), zumal dies
nicht für einen gesteigerten Leidensdruck spricht.
4.6.3
Dr. D____ beschreibt somit im Ergebnis keine
Verschlechterung der Situation, sondern bekräftigt weitgehend das bereits
früher Gesagte. Diesbezüglich gilt es aber zu beachten, dass es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person
einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen
Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S.
175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu
stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden
Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben
Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese
wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E.
8.2.3.). Solche Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich.
4.6.4
Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden
oder depressive Störungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von
leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von
Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare
Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361, 364 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit
der Beschwerdeführer rügt, auf das Gutachten von Dr. F____ könne nicht
abgestellt werden, da der Gutachter keine Indikatorenprüfung vorgenommen habe
(vgl. S. 16 f. der Beschwerde), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl.
die nachfolgenden Überlegungen).
4.6.5
Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil vom 4. Dezember 2015
(IV-Akte 81) eine Indikatorenprüfung vorgenommen und unter anderem
klargestellt, die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung des
Beschwerdeführers lasse sich weder durch die psychiatrischen noch durch die
somatischen Befunde hinreichend objektivieren. Des Weiteren war vom
Bundesgericht auch die nicht sehr intensive Behandlungsfrequenz sowie das
Fehlen einer schweren körperlichen Begleiterkrankung beachtet worden (vgl.
Erwägung 5.2 des Urteils). Unter Berücksichtigung namentlich dieser
Gegebenheiten war das Bundesgericht zur Auffassung gelangt, die gutachterliche
Schlussfolgerung, die psychiatrische Diagnose habe keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, lasse sich mit dem spezifischen Erkenntnisziel der
Indikatoren im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit vereinbaren (vgl. Erwägung 5.3
des Urteils). In Bezug auf diese Gegebenheiten ist jedoch in der Zwischenzeit
keine grundlegende Änderung eingetreten. Namentlich geht Dr. E____ in
organischer Hinsicht von einer im Ergebnis unveränderten Situation aus (vgl.
dazu Erwägung 4.4. hiervor). Es liegt daher weiterhin keine körperlich schwere
Begleiterkrankung vor. Psychopathologische Befunde konnten – abgesehen von
einer Gereiztheit – im Rahmen der Exploration durch Dr. F____ keine erhoben
werden (vgl. insb. S. 22 f. und S. 26 des Gutachtens). Es wurde daher – was
plausibel ist – namentlich auch das Vorliegen einer Depression von Dr. F____ verneint
(vgl. Erwägungen 4.5.2. und 4.6.2. hiervor). Die Frequenz der psychiatrischen
Behandlung hat in der Zwischenzeit ebenfalls nicht geändert (vgl. Erwägung 4.6.2.
hiervor). Dr. F____ erachtet – was nachvollziehbar erscheint – (weiterhin) eine
ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung für gegeben, die weder somatisch
noch psychiatrisch objektiviert werden kann (vgl. u.a. S. 24 oben und S.
26.
des Gutachtens). Bei dieser Ausgangslage erscheint daher auch das Fazit von
Dr. F____ als stimmig; der "chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41" kommt keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu. Klarzustellen ist noch, dass die vom Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau im Rahmen der Befragung durch das Gericht gemachten Ausführungen
(insb. zur Alltags- und Freizeitgestaltung) an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen. Denn es gilt keine Anhalte dafür, dass Dr. F____ in seinem
Gutachten nicht die anlässlich der Exploration gemachten Schilderungen des
Beschwerdeführers festgehalten hat.
4.6.6
Der Beschwerdeführer wendet überdies ein, aufgrund des
Beizugs einer Übersetzerin habe die Begutachtung de facto nicht einmal die von
Dr. F____ vermerkte ganze Stunde (vgl. dazu S. 2 des Gutachtens; IV-Akte 103,
S. 2) gedauert (vgl. S. 14 f. der Beschwerde). Vielmehr sei effektiv von einer
Begutachtungsdauer von lediglich 20 Minuten auszugehen, was eindeutig zu kurz sei
(vgl. das Verhandlungsprotokoll). Angesichts des Umfangs der im Gutachten
festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers erscheint zunächst eine faktische
Begutachtungsdauer von bloss 20 Minuten als nicht sehr wahrscheinlich. Im
Übrigen ist klarzustellen, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand der
Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss.
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es indes in erster
Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer
grundsätzlich nicht entscheidend vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht
9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Mit Blick auf die umfangreichen
Vorakten erscheint der für die psychiatrische Begutachtung betriebene zeitliche
Untersuchungsaufwand nunmehr als hinreichend. Es gibt auch keine Anhalte dafür,
dass die Begutachtung von Dr. F____ nicht lege artis vorgenommen worden ist.
4.6.7
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. F____ sei aufgrund
wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin als befangen anzusehen
(vgl. S. 13 f. der Beschwerde), ist nicht zu hören. Denn das Bundesgericht hat
bereits mehrfach entschieden, der regelmässige Beizug eines Experten, die
Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie
das daraus resultierende Honorarvolumen schafften für sich alleine keine als
Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von den IV-Stellen (BGE 137 V 210, 226 f. E. 1.3.3 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz hielt es bislang fest
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019 E.
4.2.1
mit Hinweisen). Es gibt nunmehr keine Hinweise, die auf eine
anscheinsweise Befangenheit von Dr. F____ im vorliegenden Fall hindeuten
könnten. Damit ist auch auf die vom Beschwerdeführer beantragte Offenlegung der
Honorarvolumina für das Jahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 (vgl. S. 13 der
Beschwerde) zu verzichten. Der Vollständigkeit halber ist überdies noch
klarzustellen, dass Dr. F____ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
(vgl. S. 14 der Beschwerde) – auch nicht als versicherungsinterner Gutachter
angesehen werden kann.
4.7
Aus all dem ist zu folgern, dass auf die Verlaufsgutachten von Dr. E____
vom 8. März 2019 und von Dr. F____ vom 18. März 2019 (inklusive
Gesamtwürdigung) abgestellt werden kann und somit von einem – zumindest was den
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 132 V 215, 220 E.
3.1.1; BGE 130 V 138, 140 E. 2.1) angeht – unveränderten Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers auszugehen ist.
4.8
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 7. Juli
2020.
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: