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Entscheid

IV.2020.102

IVG Beschwerde abgewiesen. Auf das psychiatrische Gutachten ist abzustellen. Der Einwand der veralteten medizinischen Unterlagen dringt nicht durch.

13. April 2021Deutsch18 min

(vgl. ärztliches Zeugnis vom 24. September 2015, IV-Akte 9). Die E____ erbrachte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

April 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.102

Verfügung vom 6. Juli 2020

Beschwerde abgewiesen. Auf das psychiatrische

Gutachten ist abzustellen. Der Einwand der veralteten medizinischen Unterlagen

dringt nicht durch.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführer und gelernte Topfpflanzen-

und Schnittblumengärtner (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 14. April 1990, IV-Akte 3.

S. 1) war seit dem 15. Januar 1996 in einem 100% Pensum als Gärtner bei der

Gemeinde C____ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde

seitens des Arbeitgebers per 31. Dezember 2015 aufgelöst (vgl. Kündigung

vom 29. September 2015, IV-Akte 17). Ab dem 25. September 2015 attestierte der

behandelnde Psychiater Dr. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

FMH, dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass

(vgl. ärztliches Zeugnis vom 24. September 2015, IV-Akte 9). Die E____ erbrachte

in ihrer Eigenschaft als private Krankentaggeldversicherung ab dem 25. Oktober

2015 (IV-Akte 9, S. 4) bis zum 31. Juli 2016 (IV-Akte 24) ein ganzes Taggeld.

b)

Am 30. November 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf

Depressionen erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte

2). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin erwerbliche und

medizinische Abklärungen. Insbesondere gab sie ein psychiatrisches Gutachten

bei Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in Auftrag

(vgl. Gutachten vom 9. November 2017, IV-Akte 41). Im Wesentlichen gestützt auf

die gutachterlichen Ausführungen, gemäss welchen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit bestehe, stellte die Beschwerdegegnerin mit

Vorbescheid vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 48) die Ablehnung einer Rente in

Aussicht.

c)

Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 (IV-Akte 49 und 52)

leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der

Gärtnerei des G____spitals [...] für den Zeitraum vom 18. Februar 2019 bis zum

17. August 2019 bei einer Präsenzzeit von 50% (Kostengutsprache vom 15. Februar

2019, IV-Akte 72; Kostengutsprache vom 25. April 2019, IV-Akte 81). Im

Anschluss daran leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining

im ersten Arbeitsmarkt für das Zeitintervall vom 23. September 2019 bis zum 30.

Juni 2020 (IV-Akte 116 und 124) mit einem Zielpensum von 70%. Am 1. Juli 2020

konnte der Beschwerdeführer eine Anstellung als Unterhaltsgärtner bei der Firma

H____ im Umfang von 60% antreten (IV-Akte 133), weshalb die

Integrationsmassnahmen mit Verfügung vom 18. September 2020 beendet wurden

(IV-Akte 138). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

d)

Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 136) bestätigte die

Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 23. Mai 2018 und verneinte gestützt

auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36% einen Rentenanspruch

des Beschwerdeführers.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 7. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 6. Juli 2020 und die Rückweisung der Angelegenheit

an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Prüfung des Rentenanspruchs.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. November

2020.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 11. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die

Ausrichtung einer Viertelsrente.

d)

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 29. Januar 2021 an ihren

Begehren fest.

III.

a)

Da keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 13. April 2021 die Beratung vor der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten

von Dr. F____ vom 9. November 2017 (IV-Akte 41) der Ansicht, der

Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gärtner, sowie auch in

jeder anderen Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig. Sie errechnet vor diesem

Hintergrund einen leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad von 36%.

2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweistauglichkeit des

Gutachtens im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen seines

behandelnden Psychiaters und das Alter des Gutachtens. Er vertritt die Ansicht,

dass ihm gestützt auf den Bericht von Dr. D____ vom 31. Dezember 2020 (einzige

Replikbeilage) eine Viertelsrente auszurichten sei.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

3.

3.1

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall

das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren

Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist

(BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht

oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.

3a).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom

6.

Juli 2020 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom

9.

November 2017 (IV-Akte 41). Der Gutachter hält als Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS;

ICD-10 F90.0) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte

der Gutachter eine längere depressive Anpassungsreaktion (ICD-10 F.43.21),

weitgehend remittiert und psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol,

schädlicher Gebrauch (ICD-10 F.10.1).

3.2.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. F____

aus, die Tätigkeit als Unterhaltsgärtner sei dem Beschwerdeführer weiterhin

zumutbar. Das Selbstvertrauen des Beschwerdeführers liege jedoch gegenwärtig

unterhalb seiner tatsächlichen Fähigkeiten. Erforderlich wäre daher ein

Aufbautraining an einem zunächst geschützten Arbeitsplatz. Bei voller

Präsenzzeit könne später eine Leistungsfähigkeit von 70% erreicht werden. Das

vorliegende Funktionsdefizit ergebe sich aus der Fehlerquote und der mangelnden

Anpassungsfähigkeit an die üblichen Erfordernisse aufgrund der ADHS. Der

Beschwerdeführer könne die Arbeitsfähigkeit am besten umsetzen, wenn ihm ein

hohes Mass an Selbstorganisation zugestanden würde.

3.2.3

Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2018 (IV-Akte 45) führte

der Gutachter auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin zudem aus, dass die medizinisch-theoretische

Zumutbarkeit als Unterhaltsgärtner bei voller Präsenzzeit bei 70% liege. Die

Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergebe sich insbesondere daher, da beim

Beschwerdeführer seit dem Kindergartenalter Einordnungs- und Leistungsprobleme

bestünden. Im Berufsalltag hätten sich diese fortgesetzt. So habe es aufgrund

der Erkrankung in den vergangenen Arbeitsverhältnissen zu Problemen im

Zusammenhang mit der Einhaltung der Arbeitszeiten und dem Respekt gegenüber

Vorgesetzen gegeben. Der Beschwerdeführer konnte derweil seine Defizite

krankheitsbedingt nicht wahrnehmen. Lege man an die Leistungen des

Beschwerdeführers den Massstab der gebräuchlichen Arbeitsnormen in der freien

Marktwirtschaft, so genüge er diesem Massstab schon lange nicht mehr. Mit einer

entsprechenden im Umgang mit dem Beschwerdeführer gebotenen Nachsicht könnte

weder aktuell, noch in Zukunft gerechnet werden. Die Einschränkungen des

Beschwerdeführers im Umfang von 30% würden daher nicht auf dessen

Leistungsfähigkeit, sondern zu einem beträchtlichen Teil auf der Toleranz des

Arbeitgebers beruhen. Schliesslich sei mit einer höheren Dosierung des vom

Beschwerdeführer eingenommenen Medikaments Ritalin keine vollständige

Beruhigung des Krankheitsbildes zu erwarten.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das

Gutachten bilde keine Grundlage für die Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers, da der Gutachter zur aktuellen Arbeitsfähigkeit keine

Stellung bezogen habe. Hinzu komme, dass die gutachterlich

attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zur zum damaligen Zeitpunkt

vom behandelnden Psychiater attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit stünde. Auf das

Gutachten könne daher insgesamt nicht abgestellt werden.

3.3.1

3.3.2

Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, der Gutachter F____ nehme zur Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers im Begutachtungszeitpunkt keine Stellung kann ihm

insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme vom 1. Februar 2018 nicht gefolgt

werden. Der Gutachter hält darin explizit fest, dass «die Leistungsfähigkeit

als Unterhaltsgärtner bei einer vollen Präsenzzeit bei 70%» liege.

3.3.3

Aus

den Akten ergeben sich zwei Berichte des behandelnden Psychiaters, welche zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im

Begutachtungszeitpunkt zu würdigen sind. Zunächst ist dies der Bericht vom 29.

März 2016 (IV-Akte 21), gemäss welchem Dr. D____ dem Beschwerdeführer eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), differentialdiagnostisch

eine organische Persönlichkeitsstruktur (F07.0), eine einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) und eine Anpassungsstörung (F43.21)

diagnostizierte. Als Befund führte er weiter ein depressives Syndrom im Kontext

einer Anpassungsstörung nach Kündigung der Arbeitsstelle auf. Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D____ fest, diese betrage seit dem 5. Oktober 2015

bis auf Weiteres 100%. Ferner führte er aus, die bisherige Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer initial zu ca. 50% zumutbar, im Umfang von 4 Stunden bei einer

Leistungsfähigkeit von 50%. Dr. D____ sah es schliesslich als realistisch an,

dass bei einer zeitlichen Belastung von 100% eine Leistungsfähigkeit von 50%

erreicht werden könne. Ergänzend ist der Bericht vom 4. Februar 2017 (IV-Akte

32) zu berücksichtigen. Diagnostisch hielt Dr. D____ noch an einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung und einer einfachen Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung fest. Attestiert wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht (IV-Akte 32, S. 5)

vermerkte Dr. D____, zusätzlich, dem Beschwerdeführer sei die Weiterführung der

bisherigen Tätigkeit (Unterhaltsgärtner in einem 100% Pensum) mit einer verminderten

Leistungsfähigkeit von 50% nach wie vor zumutbar.

3.3.4

Die

mit Berichten vom 29. März 2016 und vom 4. Februar 2017 von Dr. D____

angestellten abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers vermögen vorliegend das nach Art. 44 ATSG erstellte Gutachten

von Dr. F____, welchem bei der Beweiswürdigung grundsätzlich voller Beweiswert

zukommt, nicht in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom

19.

Juli 2020 E. 5.1.4). Dr. D____ begründet seine Einschätzung hinsichtlich des

Umfangs der Arbeitsfähigkeit nicht weiter und stellt nicht dar, aufgrund

welcher Einschränkungen beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit

anzunehmen sei. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise, welche

die Einschätzung des behandelnden Psychiaters stützen würden. Ferner sind die

Ausführungen von Dr. D____ hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit

widersprüchlich. Einerseits wird dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestiert und andererseits soll die bisherige Tätigkeit mit einer

Leistungseinbusse von 50% noch zumutbar sein. Hinzu kommt, dass Dr. D____ dem

Beschwerdeführer mit Bericht vom 4. Februar 2017 im Vergleich zum März 2016 eine

gleichbleibende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, obschon die depressive

Symptomatik in der Zwischenzeit remittiert war, was bereits für sich alleine

genommen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Die Ausführungen von

Dr. D____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt

der Begutachtung durch Dr. F____ sind somit nicht schlüssig. Da sich die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu

konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den

abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb, wie

vorliegend auch, kaum je die materiellen Anforderungen die an ein Gutachten

gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben sind (BGE 135 V 465, 470 E.

4.5

mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Zudem

reicht es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und

Abklärungsauftrag nicht aus, eine medizinische Administrativexpertise einzig dadurch

in Frage zu stellen, dass der behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen

Einschätzung gelangt oder an der vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung

festhält (vgl. dazu unter anderem die Urteile des Bundesgerichts 9C_935/2012

vom 16. September 2013 E. 5. und 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.). Die abweichende Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. D____ vermögen daher keine relevanten

Zweifel an der gutachterlichen Darstellung hervorzurufen.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer ist weiter der Meinung, dass die

gutachterlichen Aussagen mittlerweile überholt seien, sich die

Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers

somit nicht mehr auf das Gutachten von Dr. F____ vom 9. November 2017 abstützen

könne.

3.4.1

3.4.2

Das

Gutachten von Dr. F____ vom 9. November 2017 war im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses (6. Juli 2020, IV-Akte 136) zwei Jahre und sieben Monate

alt. Aufgrund des Zeitablaufs erscheint somit zumindest fraglich, ob dieses

Gutachten noch als hinreichende Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers und damit der Rentenfrage dienen kann. Allgemeingültige Regeln,

wann eine Expertise veraltet ist, lassen sich jedoch nicht formulieren (Urteil

des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016, E. 6). Gemäss Bundesgericht

lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein

sagen, welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher Hinsicht für

eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_575/2009 vom 6. November 2009, E. 3.1 und 3.2.2.2; 8C_125/2016 vom 4.

November 2016, E. 4.3.4; 9C_643/2016 vom 18. Januar 2017, E. 4.2). Es ist daher

vorliegend anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob dem Gutachten im

vorliegenden Fall die Beweiskraft aufgrund Zeitablaufs abzusprechen ist.

3.4.3

Mit Bericht vom 31. Dezember 2020 (einzige Replikbeilage)

bescheinigt Dr. D____ dem Beschwerdeführer im Wesentlichen seit Januar 2020

eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 60% für den Monat Januar

2020; von 56% vom 1. Februar 2020 bis zum 26. Juni 2020 und von 60% seit dem

29.

Juni 2020.

Die Diskrepanz zwischen der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt durch Dr. D____ und

Dr. F____ liegt nur bei 10%. Eine psychiatrische Abklärung kann von der Natur

der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet der begutachtenden

Person praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationsmöglichkeiten zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte, wie vorliegend lege artis vorgegangen

ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5). Vor diesem

Hintergrund allein kann daher die Berufung auf die quantitativ unterschiedliche

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater die

gutachterliche Beurteilung trotz ihres Alters nicht in Frage stellen. Hierzu

müssten vielmehr anderweitige, objektiv feststellbaren Gesichtspunkte

vorliegen, die gegen die gutachterliche Würdigung der Arbeitsfähigkeit

sprechen.

Aus den Akten ergibt sich zunächst,

dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im

Zeitintervall zwischen der Begutachtung (November 2017) und der Verfügung (Juli

2020) im Wesentlichen unverändert präsentieren. Dem Bericht von Dr. D____ vom

31.

Dezember 2020 sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, die eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit im Vergleich zum Gutachten F____

höhere Arbeitsunfähigkeit objektivieren würden. Im Gegenteil schildert der

behandelnde Psychiater in seinem Bericht eine erfreuliche Verbesserung des

Befundes im Längsverlauf. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

durch den behandelnden Psychiater ist wohl im Lichte des ärztlichen Ermessens

zu betrachten. Es ist in diesem Zusammenhang zudem auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten

aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5.;

8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen).

3.4.4

Gemäss Massnahmebericht per 22. März 2020 (IV-Akte

129), konnte der Beschwerdeführer für die Dauer der Massnahme vom 23. Dezember

2019.

bis zum 22. März 2020 im ersten Arbeitsmarkt bei der Stadtgärtnerei auf dem

Friedhof I____ ein stabiles Pensum von 70% erreichen. Der Jobcoach führt weiter

aus, der Beschwerdeführer sei stets pünktlich und freundlich gewesen und habe

seine Arbeit fachlich gut erledigt. Erkenntnissen von

Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen kommen

bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwar nur

beschränkte Aussagekraft zu (Urteil des Bundesberichts 9C_48/2018 vom 18. Mai

2018, E. 5). Wenn eine medizinische Einschätzung der

Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer

Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei

einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv

realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar

ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen

(Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 9C_737/2011, E. 3.3). Vorliegend deckt sich die gutachterliche Einschätzung der

Leistungsfähigkeit mit derjenigen der Eingliederungsfachperson. Die aktuelle

Beurteilung der Eingliederungsfachperson betreffend die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers objektiviert somit die gutachterliche Feststellung aus dem

Jahr 2017 und legt nahe, dass dieser auch heute noch Gültigkeit zukommen muss. Zu

keinem anderen Ergebnis führt die Würdigung des Massnahmenberichts per 30. Juni

2020.

(IV-Akte 137). Es trifft zwar zu, dass dieser eine stabil erreichtes

Pensum während des Aufbautrainings vom 4. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 bei

der H____ von lediglich 60% festhält. Dieses Ergebnis ist aber eher im

Zusammenhang damit zu sehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses

Aufbautrainings auf die bei der Baurichtig AG zum Vorneherein nur zu einem 50%

bis 60% ausgeschriebenen Stelle als Unterhaltsgärtner vorbereitet wurde. Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer selbst mit dem Hinweis auf die Kinderbetreuung

(vgl. IV-Akte 129) angab, es sei für ihn schwierig in einem 70%-Pensum zu

arbeiten. Dieser invaliditätsfremde Faktor der familiären Verhältnisse kann

aber bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit keine Berücksichtigung finden

(vgl. Leitlinie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Unfall und Krankheit

der Swiss Insurance Medicine [SIM], Ausgabe Februar 2013, S. 5).

3.5

Nach dem Gesagten dringt der Einwand

der veralteten medizinischen Unterlagen vorliegend letztlich nicht durch. Das

Gericht gelangt vielmehr im hiesigen Fall aufgrund pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorliegenden Akten die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erlauben. Auf die

Erhebung weiterer Beweise, namentlich der Erstellung eines neuen

psychiatrischen Gutachtens, kann hier daher verzichtet werden (vgl. BGE 124 V 90,

94, E. 4b; BGE 122 V 157, 162 E. 1d).

3.6

Zusammenfassend ist schliesslich festzuhalten, dass das psychiatrische

Gutachten vom 9. November 2017 die höchstrichterlichen Anforderungen an den

Beweiswert eines medizinischen Gutachtens erfüllt. Die vom Gutachter gestellten

Diagnosen sind nachvollziehbar. Dr. F____ setzt sich insbesondere mit den

bestehenden diagnostischen Differenzen zu den Vorakten auseinander und legt

nachvollziehbar dar, weshalb beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung

anzunehmen ist. Die im Gutachten getätigten Feststellungen beruhen auf eigenen

Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der

geklagten Beschwerden getroffen worden. So geht Gutachter F____ ausgehend vom

diagnostizierten ADHS nachvollziehbar von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus,

welche nach dem Gesagten auch noch heute Gültigkeit beanspruchen kann (E. 3.5).

Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind

einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand

schlüssig begründet. Der Gutachter hat zudem den bei psychischen Erkrankungen

zu berücksichtigenden Standardindikatoren Rechnung getragen (BGE 141 V 281, 297

E. 4.1.3). Die normativen Rahmenbedingungen sind daher vorliegend eingehalten

und die funktionalen Auswirkungen im Lichte der normativen Vorgaben schlüssig

nachgewiesen. Auf das Gutachten von Dr. F____ vom 9. November 2017 ist daher

abzustellen.

4.

4.1

In arithmetischer Hinsicht ist die Bemessung der Einschränkung im

erwerblichen Bereich nicht strittig.

4.2

Unklar aber ohne Relevanz auf den rentenrelevanten IV-Grad erscheint

vorliegend, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2020

(IV-Akte 136) dem Valideneinkommens das vom Beschwerdeführer zuletzt bei der

Gemeinde C____ im Jahr 2015 erzielte Einkommen zugrunde legte (vgl. Fragebogen

für Arbeitgebende vom 15. Dezember 2015, IV-Akte 8). Das Arbeitsverhältnis

zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde C____ wurde gemäss Kündigung vom

29.

September 2015 (IV-Akte 17) aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst.

Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach für das

massgebliche Valideneinkommen auf statistische Löhne abzustellen ist, wenn der

Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre,

ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5 mit Hinweis auf

SVT 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; 8C_115/2018 vom 27. Juni 2018 E.

Dispositiv

7.1.2). Dem Valideineinkommen wäre demnach die LSE 2016, TA1 «Total Privater

Sektor Männer», Kompetenzniveau 2, bei Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden

zugrunde zu legen gewesen.

5.

5.1.

Zufolge obiger Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von

IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der

Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF

800.00, zu tragen.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: