IV.2020.102
IVG Beschwerde abgewiesen. Auf das psychiatrische Gutachten ist abzustellen. Der Einwand der veralteten medizinischen Unterlagen dringt nicht durch.
13. April 2021Deutsch18 min
(vgl. ärztliches Zeugnis vom 24. September 2015, IV-Akte 9). Die E____ erbrachte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
April 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.102
Verfügung vom 6. Juli 2020
Beschwerde abgewiesen. Auf das psychiatrische
Gutachten ist abzustellen. Der Einwand der veralteten medizinischen Unterlagen
dringt nicht durch.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1970 geborene Beschwerdeführer und gelernte Topfpflanzen-
und Schnittblumengärtner (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 14. April 1990, IV-Akte 3.
S. 1) war seit dem 15. Januar 1996 in einem 100% Pensum als Gärtner bei der
Gemeinde C____ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde
seitens des Arbeitgebers per 31. Dezember 2015 aufgelöst (vgl. Kündigung
vom 29. September 2015, IV-Akte 17). Ab dem 25. September 2015 attestierte der
behandelnde Psychiater Dr. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH, dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass
(vgl. ärztliches Zeugnis vom 24. September 2015, IV-Akte 9). Die E____ erbrachte
in ihrer Eigenschaft als private Krankentaggeldversicherung ab dem 25. Oktober
2015 (IV-Akte 9, S. 4) bis zum 31. Juli 2016 (IV-Akte 24) ein ganzes Taggeld.
b)
Am 30. November 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
Depressionen erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte
2). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin erwerbliche und
medizinische Abklärungen. Insbesondere gab sie ein psychiatrisches Gutachten
bei Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in Auftrag
(vgl. Gutachten vom 9. November 2017, IV-Akte 41). Im Wesentlichen gestützt auf
die gutachterlichen Ausführungen, gemäss welchen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit bestehe, stellte die Beschwerdegegnerin mit
Vorbescheid vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 48) die Ablehnung einer Rente in
Aussicht.
c)
Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 (IV-Akte 49 und 52)
leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der
Gärtnerei des G____spitals [...] für den Zeitraum vom 18. Februar 2019 bis zum
17. August 2019 bei einer Präsenzzeit von 50% (Kostengutsprache vom 15. Februar
2019, IV-Akte 72; Kostengutsprache vom 25. April 2019, IV-Akte 81). Im
Anschluss daran leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein Aufbautraining
im ersten Arbeitsmarkt für das Zeitintervall vom 23. September 2019 bis zum 30.
Juni 2020 (IV-Akte 116 und 124) mit einem Zielpensum von 70%. Am 1. Juli 2020
konnte der Beschwerdeführer eine Anstellung als Unterhaltsgärtner bei der Firma
H____ im Umfang von 60% antreten (IV-Akte 133), weshalb die
Integrationsmassnahmen mit Verfügung vom 18. September 2020 beendet wurden
(IV-Akte 138). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
d)
Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 136) bestätigte die
Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 23. Mai 2018 und verneinte gestützt
auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36% einen Rentenanspruch
des Beschwerdeführers.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 7. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 6. Juli 2020 und die Rückweisung der Angelegenheit
an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Prüfung des Rentenanspruchs.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. November
2020.
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 11. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die
Ausrichtung einer Viertelsrente.
d)
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 29. Januar 2021 an ihren
Begehren fest.
III.
a)
Da keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 13. April 2021 die Beratung vor der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. F____ vom 9. November 2017 (IV-Akte 41) der Ansicht, der
Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gärtner, sowie auch in
jeder anderen Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig. Sie errechnet vor diesem
Hintergrund einen leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad von 36%.
2.2
Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweistauglichkeit des
Gutachtens im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen seines
behandelnden Psychiaters und das Alter des Gutachtens. Er vertritt die Ansicht,
dass ihm gestützt auf den Bericht von Dr. D____ vom 31. Dezember 2020 (einzige
Replikbeilage) eine Viertelsrente auszurichten sei.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.
3.1
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall
das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren
Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist
(BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.
3a).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom
6.
Juli 2020 im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom
9.
November 2017 (IV-Akte 41). Der Gutachter hält als Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS;
ICD-10 F90.0) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte
der Gutachter eine längere depressive Anpassungsreaktion (ICD-10 F.43.21),
weitgehend remittiert und psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol,
schädlicher Gebrauch (ICD-10 F.10.1).
3.2.2
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. F____
aus, die Tätigkeit als Unterhaltsgärtner sei dem Beschwerdeführer weiterhin
zumutbar. Das Selbstvertrauen des Beschwerdeführers liege jedoch gegenwärtig
unterhalb seiner tatsächlichen Fähigkeiten. Erforderlich wäre daher ein
Aufbautraining an einem zunächst geschützten Arbeitsplatz. Bei voller
Präsenzzeit könne später eine Leistungsfähigkeit von 70% erreicht werden. Das
vorliegende Funktionsdefizit ergebe sich aus der Fehlerquote und der mangelnden
Anpassungsfähigkeit an die üblichen Erfordernisse aufgrund der ADHS. Der
Beschwerdeführer könne die Arbeitsfähigkeit am besten umsetzen, wenn ihm ein
hohes Mass an Selbstorganisation zugestanden würde.
3.2.3
Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2018 (IV-Akte 45) führte
der Gutachter auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin zudem aus, dass die medizinisch-theoretische
Zumutbarkeit als Unterhaltsgärtner bei voller Präsenzzeit bei 70% liege. Die
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergebe sich insbesondere daher, da beim
Beschwerdeführer seit dem Kindergartenalter Einordnungs- und Leistungsprobleme
bestünden. Im Berufsalltag hätten sich diese fortgesetzt. So habe es aufgrund
der Erkrankung in den vergangenen Arbeitsverhältnissen zu Problemen im
Zusammenhang mit der Einhaltung der Arbeitszeiten und dem Respekt gegenüber
Vorgesetzen gegeben. Der Beschwerdeführer konnte derweil seine Defizite
krankheitsbedingt nicht wahrnehmen. Lege man an die Leistungen des
Beschwerdeführers den Massstab der gebräuchlichen Arbeitsnormen in der freien
Marktwirtschaft, so genüge er diesem Massstab schon lange nicht mehr. Mit einer
entsprechenden im Umgang mit dem Beschwerdeführer gebotenen Nachsicht könnte
weder aktuell, noch in Zukunft gerechnet werden. Die Einschränkungen des
Beschwerdeführers im Umfang von 30% würden daher nicht auf dessen
Leistungsfähigkeit, sondern zu einem beträchtlichen Teil auf der Toleranz des
Arbeitgebers beruhen. Schliesslich sei mit einer höheren Dosierung des vom
Beschwerdeführer eingenommenen Medikaments Ritalin keine vollständige
Beruhigung des Krankheitsbildes zu erwarten.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das
Gutachten bilde keine Grundlage für die Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers, da der Gutachter zur aktuellen Arbeitsfähigkeit keine
Stellung bezogen habe. Hinzu komme, dass die gutachterlich
attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zur zum damaligen Zeitpunkt
vom behandelnden Psychiater attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit stünde. Auf das
Gutachten könne daher insgesamt nicht abgestellt werden.
3.3.1
3.3.2
Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, der Gutachter F____ nehme zur Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers im Begutachtungszeitpunkt keine Stellung kann ihm
insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme vom 1. Februar 2018 nicht gefolgt
werden. Der Gutachter hält darin explizit fest, dass «die Leistungsfähigkeit
als Unterhaltsgärtner bei einer vollen Präsenzzeit bei 70%» liege.
3.3.3
Aus
den Akten ergeben sich zwei Berichte des behandelnden Psychiaters, welche zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
Begutachtungszeitpunkt zu würdigen sind. Zunächst ist dies der Bericht vom 29.
März 2016 (IV-Akte 21), gemäss welchem Dr. D____ dem Beschwerdeführer eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), differentialdiagnostisch
eine organische Persönlichkeitsstruktur (F07.0), eine einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) und eine Anpassungsstörung (F43.21)
diagnostizierte. Als Befund führte er weiter ein depressives Syndrom im Kontext
einer Anpassungsstörung nach Kündigung der Arbeitsstelle auf. Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D____ fest, diese betrage seit dem 5. Oktober 2015
bis auf Weiteres 100%. Ferner führte er aus, die bisherige Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer initial zu ca. 50% zumutbar, im Umfang von 4 Stunden bei einer
Leistungsfähigkeit von 50%. Dr. D____ sah es schliesslich als realistisch an,
dass bei einer zeitlichen Belastung von 100% eine Leistungsfähigkeit von 50%
erreicht werden könne. Ergänzend ist der Bericht vom 4. Februar 2017 (IV-Akte
32) zu berücksichtigen. Diagnostisch hielt Dr. D____ noch an einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung und einer einfachen Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung fest. Attestiert wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Auf dem Beiblatt zum Arztbericht (IV-Akte 32, S. 5)
vermerkte Dr. D____, zusätzlich, dem Beschwerdeführer sei die Weiterführung der
bisherigen Tätigkeit (Unterhaltsgärtner in einem 100% Pensum) mit einer verminderten
Leistungsfähigkeit von 50% nach wie vor zumutbar.
3.3.4
Die
mit Berichten vom 29. März 2016 und vom 4. Februar 2017 von Dr. D____
angestellten abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers vermögen vorliegend das nach Art. 44 ATSG erstellte Gutachten
von Dr. F____, welchem bei der Beweiswürdigung grundsätzlich voller Beweiswert
zukommt, nicht in Frage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom
19.
Juli 2020 E. 5.1.4). Dr. D____ begründet seine Einschätzung hinsichtlich des
Umfangs der Arbeitsfähigkeit nicht weiter und stellt nicht dar, aufgrund
welcher Einschränkungen beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit
anzunehmen sei. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise, welche
die Einschätzung des behandelnden Psychiaters stützen würden. Ferner sind die
Ausführungen von Dr. D____ hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit
widersprüchlich. Einerseits wird dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert und andererseits soll die bisherige Tätigkeit mit einer
Leistungseinbusse von 50% noch zumutbar sein. Hinzu kommt, dass Dr. D____ dem
Beschwerdeführer mit Bericht vom 4. Februar 2017 im Vergleich zum März 2016 eine
gleichbleibende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, obschon die depressive
Symptomatik in der Zwischenzeit remittiert war, was bereits für sich alleine
genommen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Die Ausführungen von
Dr. D____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt
der Begutachtung durch Dr. F____ sind somit nicht schlüssig. Da sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb, wie
vorliegend auch, kaum je die materiellen Anforderungen die an ein Gutachten
gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben sind (BGE 135 V 465, 470 E.
4.5
mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Zudem
reicht es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und
Abklärungsauftrag nicht aus, eine medizinische Administrativexpertise einzig dadurch
in Frage zu stellen, dass der behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen
Einschätzung gelangt oder an der vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung
festhält (vgl. dazu unter anderem die Urteile des Bundesgerichts 9C_935/2012
vom 16. September 2013 E. 5. und 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.). Die abweichende Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. D____ vermögen daher keine relevanten
Zweifel an der gutachterlichen Darstellung hervorzurufen.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer ist weiter der Meinung, dass die
gutachterlichen Aussagen mittlerweile überholt seien, sich die
Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers
somit nicht mehr auf das Gutachten von Dr. F____ vom 9. November 2017 abstützen
könne.
3.4.1
3.4.2
Das
Gutachten von Dr. F____ vom 9. November 2017 war im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses (6. Juli 2020, IV-Akte 136) zwei Jahre und sieben Monate
alt. Aufgrund des Zeitablaufs erscheint somit zumindest fraglich, ob dieses
Gutachten noch als hinreichende Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers und damit der Rentenfrage dienen kann. Allgemeingültige Regeln,
wann eine Expertise veraltet ist, lassen sich jedoch nicht formulieren (Urteil
des Bundesgerichts 8C_551/2015 vom 17. März 2016, E. 6). Gemäss Bundesgericht
lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein
sagen, welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher Hinsicht für
eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_575/2009 vom 6. November 2009, E. 3.1 und 3.2.2.2; 8C_125/2016 vom 4.
November 2016, E. 4.3.4; 9C_643/2016 vom 18. Januar 2017, E. 4.2). Es ist daher
vorliegend anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob dem Gutachten im
vorliegenden Fall die Beweiskraft aufgrund Zeitablaufs abzusprechen ist.
3.4.3
Mit Bericht vom 31. Dezember 2020 (einzige Replikbeilage)
bescheinigt Dr. D____ dem Beschwerdeführer im Wesentlichen seit Januar 2020
eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 60% für den Monat Januar
2020; von 56% vom 1. Februar 2020 bis zum 26. Juni 2020 und von 60% seit dem
29.
Juni 2020.
Die Diskrepanz zwischen der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Verfügungszeitpunkt durch Dr. D____ und
Dr. F____ liegt nur bei 10%. Eine psychiatrische Abklärung kann von der Natur
der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet der begutachtenden
Person praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationsmöglichkeiten zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte, wie vorliegend lege artis vorgegangen
ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5). Vor diesem
Hintergrund allein kann daher die Berufung auf die quantitativ unterschiedliche
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater die
gutachterliche Beurteilung trotz ihres Alters nicht in Frage stellen. Hierzu
müssten vielmehr anderweitige, objektiv feststellbaren Gesichtspunkte
vorliegen, die gegen die gutachterliche Würdigung der Arbeitsfähigkeit
sprechen.
Aus den Akten ergibt sich zunächst,
dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im
Zeitintervall zwischen der Begutachtung (November 2017) und der Verfügung (Juli
2020) im Wesentlichen unverändert präsentieren. Dem Bericht von Dr. D____ vom
31.
Dezember 2020 sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, die eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit im Vergleich zum Gutachten F____
höhere Arbeitsunfähigkeit objektivieren würden. Im Gegenteil schildert der
behandelnde Psychiater in seinem Bericht eine erfreuliche Verbesserung des
Befundes im Längsverlauf. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
durch den behandelnden Psychiater ist wohl im Lichte des ärztlichen Ermessens
zu betrachten. Es ist in diesem Zusammenhang zudem auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten
aussagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5.;
8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 je mit Hinweisen).
3.4.4
Gemäss Massnahmebericht per 22. März 2020 (IV-Akte
129), konnte der Beschwerdeführer für die Dauer der Massnahme vom 23. Dezember
2019.
bis zum 22. März 2020 im ersten Arbeitsmarkt bei der Stadtgärtnerei auf dem
Friedhof I____ ein stabiles Pensum von 70% erreichen. Der Jobcoach führt weiter
aus, der Beschwerdeführer sei stets pünktlich und freundlich gewesen und habe
seine Arbeit fachlich gut erledigt. Erkenntnissen von
Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen kommen
bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zwar nur
beschränkte Aussagekraft zu (Urteil des Bundesberichts 9C_48/2018 vom 18. Mai
2018, E. 5). Wenn eine medizinische Einschätzung der
Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer
Leistung steht, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei
einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv
realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar
ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen
(Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2012, 9C_737/2011, E. 3.3). Vorliegend deckt sich die gutachterliche Einschätzung der
Leistungsfähigkeit mit derjenigen der Eingliederungsfachperson. Die aktuelle
Beurteilung der Eingliederungsfachperson betreffend die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers objektiviert somit die gutachterliche Feststellung aus dem
Jahr 2017 und legt nahe, dass dieser auch heute noch Gültigkeit zukommen muss. Zu
keinem anderen Ergebnis führt die Würdigung des Massnahmenberichts per 30. Juni
2020.
(IV-Akte 137). Es trifft zwar zu, dass dieser eine stabil erreichtes
Pensum während des Aufbautrainings vom 4. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2020 bei
der H____ von lediglich 60% festhält. Dieses Ergebnis ist aber eher im
Zusammenhang damit zu sehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses
Aufbautrainings auf die bei der Baurichtig AG zum Vorneherein nur zu einem 50%
bis 60% ausgeschriebenen Stelle als Unterhaltsgärtner vorbereitet wurde. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer selbst mit dem Hinweis auf die Kinderbetreuung
(vgl. IV-Akte 129) angab, es sei für ihn schwierig in einem 70%-Pensum zu
arbeiten. Dieser invaliditätsfremde Faktor der familiären Verhältnisse kann
aber bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit keine Berücksichtigung finden
(vgl. Leitlinie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Unfall und Krankheit
der Swiss Insurance Medicine [SIM], Ausgabe Februar 2013, S. 5).
3.5
Nach dem Gesagten dringt der Einwand
der veralteten medizinischen Unterlagen vorliegend letztlich nicht durch. Das
Gericht gelangt vielmehr im hiesigen Fall aufgrund pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorliegenden Akten die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erlauben. Auf die
Erhebung weiterer Beweise, namentlich der Erstellung eines neuen
psychiatrischen Gutachtens, kann hier daher verzichtet werden (vgl. BGE 124 V 90,
94, E. 4b; BGE 122 V 157, 162 E. 1d).
3.6
Zusammenfassend ist schliesslich festzuhalten, dass das psychiatrische
Gutachten vom 9. November 2017 die höchstrichterlichen Anforderungen an den
Beweiswert eines medizinischen Gutachtens erfüllt. Die vom Gutachter gestellten
Diagnosen sind nachvollziehbar. Dr. F____ setzt sich insbesondere mit den
bestehenden diagnostischen Differenzen zu den Vorakten auseinander und legt
nachvollziehbar dar, weshalb beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung
anzunehmen ist. Die im Gutachten getätigten Feststellungen beruhen auf eigenen
Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der
geklagten Beschwerden getroffen worden. So geht Gutachter F____ ausgehend vom
diagnostizierten ADHS nachvollziehbar von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus,
welche nach dem Gesagten auch noch heute Gültigkeit beanspruchen kann (E. 3.5).
Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind
einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand
schlüssig begründet. Der Gutachter hat zudem den bei psychischen Erkrankungen
zu berücksichtigenden Standardindikatoren Rechnung getragen (BGE 141 V 281, 297
E. 4.1.3). Die normativen Rahmenbedingungen sind daher vorliegend eingehalten
und die funktionalen Auswirkungen im Lichte der normativen Vorgaben schlüssig
nachgewiesen. Auf das Gutachten von Dr. F____ vom 9. November 2017 ist daher
abzustellen.
4.
4.1
In arithmetischer Hinsicht ist die Bemessung der Einschränkung im
erwerblichen Bereich nicht strittig.
4.2
Unklar aber ohne Relevanz auf den rentenrelevanten IV-Grad erscheint
vorliegend, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2020
(IV-Akte 136) dem Valideneinkommens das vom Beschwerdeführer zuletzt bei der
Gemeinde C____ im Jahr 2015 erzielte Einkommen zugrunde legte (vgl. Fragebogen
für Arbeitgebende vom 15. Dezember 2015, IV-Akte 8). Das Arbeitsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde C____ wurde gemäss Kündigung vom
29.
September 2015 (IV-Akte 17) aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst.
Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach für das
massgebliche Valideneinkommen auf statistische Löhne abzustellen ist, wenn der
Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre,
ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5 mit Hinweis auf
SVT 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; 8C_115/2018 vom 27. Juni 2018 E.
Dispositiv
7.1.2). Dem Valideineinkommen wäre demnach die LSE 2016, TA1 «Total Privater
Sektor Männer», Kompetenzniveau 2, bei Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden
zugrunde zu legen gewesen.
5.
5.1.
Zufolge obiger Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der
Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF
800.00, zu tragen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: