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Entscheid

IV.2020.103

Gesundheitliche Veränderungen seit letztmaliger umfassender Prüfung des Gesundheitszustandes verneint. Abschluss von Integrationsmassnahmen geschützt.

10. März 2021Deutsch18 min

Renteneinstellung fest (IV-Akte 206). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Oktober

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen,

lic. iur. M. Spöndlin

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.103

Verfügung vom 9. Juli 2020

Gesundheitliche Veränderungen

seit letztmaliger umfassender Prüfung des Gesundheitszustandes verneint.

Abschluss von Integrationsmassnahmen geschützt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1958 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 3. Januar 2006

unter dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Daraufhin

hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst, wobei

sie unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. September 2006 (IV-Akte 21),

einen Untersuchungsbericht des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. März

2007 und vom 16. Dezember 2008 (IV-Akten 29 und 53) sowie ein psychiatrisches

Gutachten der D____ vom 26. November 2009 (IV-Akte 69) eingeholt hatte. Nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 19. November 2010 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von

76% - ab Februar 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 91).

Am 3. August 2011 führte die IV-Stelle eine Überprüfung des

Rentenanspruchs durch, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, der

Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 94). In diesem Zusammenhang

tätigte die IV-Stelle verschiedene medizinische sowie erwerbliche Abklärungen

und gab eine interdisziplinäre, stationäre Begutachtung des Beschwerdeführers

in der E____ in Auftrag (vgl. interdisziplinäres Gutachten der E____ vom 28.

Juni 2013, IV-Akte 115). Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten kündigte

sie mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2013 an, die Invalidenrente werde bei einem

Invaliditätsgrad von 17% eingestellt (IV-Akte 118). Dagegen wehrte sich der

Beschwerdeführer mit Einwand vom 13. Dezember 2013 (IV-Akte 126). In der Folge

nahm die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zu den Akten und führte im

November 2014 ein Erstgespräch für eine Berufsberatung bzw. ein

Belastbarkeitstraining durch (IV-Akte 151). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015

schloss sie die beruflichen Massnahmen aufgrund der fehlenden subjektiven

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 158). Sodann

beauftragte sie die E____ mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens

in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie (vgl. bidisziplinäres

Gutachten der E____ vom 28. Juli 2016, IV-Akte 182). Nach Rückfrage beim RAD

(vgl. RAD-Stellungnahme vom 15. Dezember 2016, IV-Akte 185) teilte die

IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Februar 2017 mit, der Beschwerdeführer habe

bei einem Invaliditätsgrad von 12% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr

(IV-Akte 188). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2017 Einwand

(IV-Akte 195). Dazu nahmen die Gutachter der E____ mit Eingabe vom 29. August

2017 Stellung (IV-Akte 202). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme

vom 11. September 2017, IV-Akte 203) erliess die IV-Stelle am 15. September

2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an der

Renteneinstellung fest (IV-Akte 206). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Oktober

2017 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 24. April

2018 gut und wies die Sache zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an

die IV-Stelle zurück. Dabei stellte es fest, dass der Beschwerdeführer bis zur

Durchführung beruflicher Massnahmen weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente

habe (IV-Akte 215).

In der Folge führte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen durch

(IV-Akte 226). Nachdem der Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch bei der Institution

F____ aus gesundheitlichen Gründen absagte, wurde er im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens zur Mitwirkung aufgefordert (IV-Akte 250). Daraufhin fand

ein Vorstellungsgespräch bei der Institution G____ statt, anlässlich dessen der

Beschwerdeführer mitteilte, es sei nicht möglich einer Arbeit nachzugehen, da

er zu 100% arbeitsunfähig sei. Dies belegte der Beschwerdeführer mit einem

Arztzeugnis (IV-Akte 254). Die IV-Stelle führte ein weiteres Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durch und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er

aufgrund der medizinischen Aktenlage ausreichend arbeitsfähig sei, um sich

beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Er werde aufgefordert, bei

allen nachfolgend von ihnen angeordneten beruflichen Massnahmen mitzuwirken

(IV-Akte 256). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer

mit, er sei gewillt, aus freien Stücken und eigener Motivation bei der

Integration im ersten Arbeitsmarkt mitzuwirken (IV-Akte 258). Hiernach sprach

ihm die IV-Stelle ein individuelles Coaching zu (IV-Akte 263). Im Rahmen des

Coachings wurde ein Arbeitsversuch in einem Restaurant aufgegleist (IV-Akte

274), welcher aufgrund des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers bereits

am zweiten Tag abgebrochen wurde (vgl. Abschlussbericht Berufsberatung vom 18.

Februar 2020, IV-Akte 277). Mit Vorbescheid vom 23. April 2020 kündigte die

IV-Stelle an, sie werde die IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12%

einstellen. Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 24. April 2018 hätte die IV-Stelle Wiedereingliederungsmassnahmen

veranlasst. Diese seien immer wieder durch das konterkarierte Verhalten des

Beschwerdeführers verzögert bzw. verunmöglicht worden. Die

Integrationsmassnahmen seien am 18. Februar 2020 erfolglos abgeschlossen worden

(IV-Akte 279). Am 9. Juli 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte

287).

Erwägungen

II.

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 8. September 2020 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, die

Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 2020 sei aufzuheben und dem

Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem

Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auszurichten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses mit

Advokat B____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 15. Dezember 2020 und Duplik vom 21. Januar 2021

halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 bewilligt die

Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung

durch Advokat B____.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. März 2021 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 hob die IV-Stelle - ausgehend von

einem Invaliditätsgrad von 12% - die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers

per August 2020 auf. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im

Wesentlichen auf das Gutachten der E____ vom 28. Juni 2013 und 28. Juli 2016

(IV-Akten 115 und 182). Dabei kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass sich die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm ab

Januar 2013 die Ausübung jeglicher Hilfsarbeitertätigkeiten mit einem

Arbeitspensum von mindestens 70% wieder möglich und zumutbar sei. In

erwerblicher Hinsicht hat sie einen Einkommensvergleich vorgenommen und wegen

des reduzierten Beschäftigungsgrades einen Abzug von 10% gewährt. Weiter hat

die IV-Stelle gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt vom 24. April 2018 berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen

veranlasst. Diese beruflichen

Integrationsmassnahmen seien immer wieder durch das konterkarierte Verhalten

des Beschwerdeführers verzögert bzw.

verunmöglicht worden. Die Integrationsmassnahmen seien daher am 18. Februar

2020.

erfolglos abgeschlossen worden. Aus all diesen Gründen halte die

IV-Stelle inhaltlich an der Verfügung vom 15. September 2017, mit welcher die

IV-Rente des Beschwerdeführers eingestellt worden sei, fest.

2.2

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden

und macht geltend, er sei aus psychiatrischer Sicht nach wie vor

arbeitsunfähig. Aber auch in somatischer Hinsicht bestünden weiterhin

Beschwerden. So habe Dr. med. H____, Rheumatologie FMH, von der I____ vier

Diagnosen gestellt, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers hätten. Diese Diagnosen würden den linken Fuss sowie den

Rücken betreffen. Schliesslich hätte auch der erfolglose Abschluss der

Integrationsmassnahmen gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage

sei, eine Hilfsarbeitertätigkeit mit einem Arbeitspensum von mindestens 70%

auszuüben. Im Zusammenhang mit den Integrationsmassnahmen könne auch nicht von

fehlender Mitwirkung, fehlender Motivation oder Verzögerung von Seiten des

Beschwerdeführers die Rede sein. Die an ihn gestellten Anforderungen seien in

Bezug auf das Bewerbungsdossier zu hoch gewesen. Er habe jedoch immer klar

bestätigt, bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt mitwirken zu wollen.

In erwerblicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer sodann der maximale

leidensbedingte Abzug von 25% zu gewähren, da er seit 14 Jahren eine Rente

beziehe und jahrelang nicht mehr gearbeitet habe (Beschwerde vom 8. September

2020.

und Replik vom 15. Dezember 2020).

2.3

Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom

9.

Juli 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 24.

April 2018 gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juni

2013.

(IV-Akte 115), das bidisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juli 2016 in

den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie (IV-Akte 182) sowie die

Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2016 (IV-Akte 185) und der E____ vom 29.

August 2017 (IV-Akte 202) festgestellt, dass eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes seit 2010 eingetreten und der Beschwerdeführer nunmehr zu

70% arbeitsfähig sei (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

vom 24. April 2018, E. 4.4 und 4.5).

Strittig und zu prüfen ist im Nachfolgenden, ob sich seither die

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und damit einhergehend die

Arbeitsunfähigkeit in rentenerheblicher Weise verändert hat.

3.2

In psychischer Hinsicht ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass

aufgrund des Arztberichtes von Dr. J____ vom 11. August 2020 eine Veränderung

des Gesundheitszustandes seit der letzten Gutachtenserstellung im Juli 2016

nicht ausgewiesen ist. Dr. J____ erwähnt in seinem Bericht vom 11. August 2020,

der Beschwerdeführer sei aus chronischen psychiatrischen Gründen weiterhin bei

ihm in Behandlung und von jeglicher Arbeitstätigkeit weit entfernt

(Beschwerdebeilage 3). Zum Zeitpunkt der letzten Gutachtenserstellung schildert

Dr. J____ mit Bericht vom 26. August 2016, es handle sich um ein andauerndes

chronisches Zustandsbild ohne wesentliche Besserung (IV-Akte 177, S. 2). Mit

der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass der Bericht von Dr. J____ vom 11. August

2020.

somit keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des

psychischen Gesundheitszustandes seit dem Jahr 2016 enthält. Im Gegenteil kann

davon ausgegangen werden, dass Dr. J____ weiterhin an seiner divergierenden

Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig, festhält (IV-Akten

177, 195 und Beschwerdebeilage 3). Mit dieser gegenteiligen Auffassung haben

sich die Gutachter der E____ indes auseinandergesetzt. So führen sie aus, der behandelnde

Psychiater habe weit überwiegend auf die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers abgestellt und offensichtliche Inkonsistenzen nicht erfasst

(IV-Akte 182, S. 14). Auch zur Kritik von Dr. J____ am letzten Gutachten der E____

nahmen die Experten umfassend Stellung (IV-Akte 202). Wie bereits im Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2018 dargelegt wurde,

vermögen die Gutachten und Stellungnahmen der E____ zu überzeugen und es kommt

ihnen volle Beweiskraft zu (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 24. April 2018, E. 4.4.). Unter diesen Umständen führt der

neuste Bericht des behandelnden Psychiaters nicht zu einer anderen Beurteilung

der Sachlage. Dass der Beschwerdeführer die Integrationsmassnahmen nicht

erfolgreich abschliessen konnte, vermag ebenfalls keine Verschlechterung des

psychischen Gesundheitszustandes zu begründen. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer

anlässlich der Integrationsmassnahmen zu einem gewissen Grad überfordert war;

in den Grundzügen fehlte es jedoch an kooperativem Verhalten und der Mitwirkung

auf Seiten des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich

darauf hinzuweisen, dass alleine aufgrund der Ergebnisse eines

Belastbarkeitstrainings nicht auf eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers geschlossen werden kann. In der Regel geht bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die fachärztliche Einschätzung vor.

3.3

Auch in somatischer Hinsicht kann eine rentenerhebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten umfassenden Prüfung

im Jahr 2016 nicht nachgewiesen werden. Mit Bericht der I____ vom 6. August

2020.

erhebt die Rheumatologin Dr. med. H____ einen akuten Gichtanfall linker

Fuss, eine Partialruptur der Plantarfaszie links, eine akute Exazerbation eines

chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits betont sowie eine

ISG-Dysfunktion beidseits links mehr als rechts als Diagnosen, die einen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten (Beschwerdebeilage 4). Wie die

IV-Stelle nachvollziehbar in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 darlegt,

ist der Bericht der I____ nicht geeignet, eine andauernde erhebliche Verschlechterung

der Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Zeitpunkt des zweiten Gutachtens der E____

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuweisen. Zu betonen

bleibt, dass die Gichtarthropathie des Grosszehengrundgelenkes bereits durch

die Gutachter der E____ berücksichtigt wurden. Bezüglich der Gichtanfälle wurde

von den Gutachtern bemerkt, dass diese rezidivierend seien, jedoch bei Einnahme

des Medikaments Allopurinol rasch abklingen würden (Gutachten, S. 42). Was die

Rückenschmerzen angeht, hat der RAD mit Stellungnahme vom 9. August 2019 ausgeführt,

der MRT-Befund der Lendenwirbelsäule erkläre die beklagten Beschwerden des

Beschwerdeführers nicht, da diese keinem Dermatom zugeordnet werden könnten und

auch keine lumbale Wurzelkompression nachgewiesen werden könne. Am ehesten

handle es sich um unspezifische Schmerzen im unteren Rückenbereich, welche

behandelbar bzw. reversibel und daher als nicht invalidisierend einzustufen

seien. Insgesamt sei von einem unveränderten Gesundheitszustand seit der letzten

Begutachtung bzw. seit dem Gerichtsurteil vom 24. April 2018 auszugehen

(IV-Akte 247). Auf diese überzeugende Beurteilung des RAD kann abgestellt

werden. In diesem Zusammenhang vermag auch der neuste Bericht der I____ vom 6.

August 2020 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachzuweisen. Denn in

dem im Bericht zitierten MRI der Lendenwirbelsäule vom 5. Juni 2020 wird ebenfalls

keine Nervenwurzelkompression beschrieben. Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass die Beurteilung des RAD vom 9. August 2019 weiterhin seine

Gültigkeit hat (vgl. Aktennotiz vom 19. Januar 2021, Duplikbeilage).

Schliesslich bleibt bezüglich der Partialruptur der Plantarfaszie auf die

Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 und die

Angaben des RAD vom 19. Januar 2021 zu verweisen. Danach handle es sich bei der

Partialruptur der Plantarfaszie primär um einen radiologischen Befund bzw.

einen Zufallsbefund im Rahmen des im Zusammenhang mit der Gicht durchgeführten

DECT des linken Fusses. Dies sei nicht bereits als eine invalidisierende

Diagnose zu werten (Duplikbeilage).

3.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine rentenerhebliche Veränderung

des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung im Juli 2016 nicht

ausgewiesen ist. Nach dem Vorerwähnten erübrigen sich diesbezügliche weitere

Dispositiv

medizinische Abklärungen. Demnach ist weiterhin davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer zu 70% arbeitsfähig ist.

4.

4.1.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70%.

4.2.

Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2020

einen Einkommensvergleich vorgenommen und dabei einen rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad von 12% errechnet. Dabei hat sie dem Beschwerdeführer beim Invalideneinkommen

aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades einen leidensbedingten Abzug von

10% gewährt (IV-Akte 287). Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden.

Er macht aufgrund der Tatsache, dass er 14 Jahre eine ganze Rente bezogen und

jahrelang nicht mehr gearbeitet habe, einen leidensbedingten Abzug von 25%

geltend.

4.3.

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg

verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend

einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln

oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,

die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die

Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug

beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b).

Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu

schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende

Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen

(BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

4.4.

Ein höherer Abzug ist vorliegend nicht angezeigt. Mit der IV-Stelle

ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss die langjährige Absenz vom

Arbeitsmarkt kein Kriterium ist, welches zu einem Abzug vom Invalideneinkommen

berechtigen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2019 [9C_353/2019],

E. 3.3). Da weitere Kriterien wie beispielsweise Aufenthaltskategorie oder

Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht erfüllt sind, erscheint der von der

IV-Stelle vorgenommene Abzug von 10% als angemessen. Ein höherer Abzug

rechtfertigt sich nicht.

5.

5.1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung

vom 9. Juli 2020 die Integrationsmassnahmen eingestellt hat.

5.2.

Entzieht oder widersetzt sich eine

versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine

neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb

das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen - von hier nicht

interessierenden Ausnahmen abgesehen - vorübergehend oder dauernd gekürzt oder

verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen

hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art.

21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom

11. August 2008 [8C_156/2008, E. 2.2] mit Hinweisen).

5.3.

In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass es dem

Beschwerdeführer bei der Durchführung der Integrationsmassnahmen an der

subjektiven Eingliederungsbereitschaft gefehlt hat. Den Akten ist zu entnehmen,

dass er zunächst jeweils aus medizinischen Gründen ein Erstgespräch bzw.

Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen hat (IV-Akte 277). Erst als der

Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens darauf

hingewiesen wurde, dass kein medizinischer Grund bestehe, der gegen eine

berufliche Eingliederung spreche (IV-Akte 250), nahm er an einem Vorstellungsgespräch

bei der Institution G____ teil. Anlässlich dieses Gesprächs teilte er jedoch

wiederum mit, es sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, einer Arbeit

nachzugehen. Dies belegte er mit einem Arbeitsunfähigkeitsattest seines

behandelnden Hausarztes (IV-Akte 253). In der Folge veranlasste die IV-Stelle

ein weiteres Mahn- und Bedenkzeitverfahren und wies den Beschwerdeführer

wiederum darauf hin, bei den beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Weiter würden

die beruflichen Massnahmen aufgrund unbegründeter Absenzen und erkennbar

fehlender Motivation abgebrochen und die Rentenzahlungen eingestellt werden

(IV-Akte 256). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2019 bekundete der

Beschwerdeführer sein Interesse an Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 258). Daraufhin

fand ein individuelles Coaching statt. In diesem Zusammenhang hatte der

Beschwerdeführer die Gelegenheit an einem Arbeitsversuch in einem Restaurant

teilzunehmen. Der Arbeitsversuch wurde jedoch bereits am zweiten Tag aufgrund

der geringen Produktivität des Beschwerdeführers und von

Verhaltensauffälligkeiten abgebrochen (IV-Akten 274 und 277). In Anbetracht

dieses Geschehensablaufs kann nicht von genügender Mitwirkung des

Beschwerdeführers gesprochen werden. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer

überzeugt ist, er könne nicht arbeiten. Dass dabei psychische Gründe eine

gewisse Rolle spielen könnten bzw. eine gewisse psychische Überforderung

vorhanden ist, ist nicht ausgeschlossen. Angesichts der in den Gutachten der E____

beschriebenen Aggravation bzw. des nicht authentischen Verhaltens können jedoch

motivationale Aspekte nicht von der Hand gewiesen werden. Dies insbesondere

auch mit Blick auf den Arbeitsversuch, welcher aufgrund des auffälligen und

sonderbaren Verhaltens des Beschwerdeführers bereits am zweiten Tag abgebrochen

werden musste (IV-Akten 274, 276 und 277). Gesamthaft betrachtet hat die

IV-Stelle zu Recht aufgrund der mangelnden subjektiven Eingliederungsfähigkeit

des Beschwerdeführers nach zweimaliger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

die Integrationsmassnahmen eingestellt. Nach dem Dargelegten konnte auf ein

weiteres Mahn- und Bedenkzeitverfahren verzichtet werden.

5.4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle -

nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - mit Verfügung vom 21.

Juli 2020 aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht die beruflichen

Massnahmen zu Recht abgeschlossen und die Rente eingestellt hat. Der Entscheid

der IV-Stelle ist somit zu schützen.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,

Advokat B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive

Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Advokat B____, [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: