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Entscheid

IV.2020.105

Einstellung der Arbeitsvermittlung nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren.

18. Januar 2021Deutsch14 min

Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen (IV-Akten 99, 102 und 103). Nach Einholung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.105

Verfügung vom 21. Juli 2020

Einstellung der

Arbeitsvermittlung nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1973 geborene Beschwerdeführer verletzte sich am 18. Juni

2016 anlässlich eines tätlichen Angriffes an Kopf, Hals, Nacken und linkem Bein

(IV-Akte 9, S. 19). In der Folge erbrachte die zuständige Unfallversicherung

die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (IV-Akte 9,

S. 8). Mit Verfügung vom 16. September 2016 verneinte sie mangels Adäquanz der

psychischen Beschwerden einen weiteren Anspruch auf Versicherungsleistungen der

obligatorischen Unfallversicherung (IV-Akte 9, S. 3).

Am 3. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug

von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle

nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie die

Akten der Unfallversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 9). Zudem

beauftragte sie das C____ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens

in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und

Psychiatrie (IV-Akte 66). Im Wesentlichen gestützt auf das C____-Gutachten vom

25. Januar 2019 (IV-Akte 75) sprach die IV-Stelle – nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 82 und 85) – dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 19. Dezember 2019 von Juni 2017 bis April 2018 eine ganze Rente zu. Danach

bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 0% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte

111).

Am 17. Juli, 2. August und 8. August 2019 beantragte der

Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen (IV-Akten 99, 102 und 103). Nach Einholung

einer Beurteilung des Rechtsdiensts der IV-Stelle (IV-Akte 105) leitet die

IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung ein

(IV-Akte 115). Nachdem aufgrund des unkooperativen Verhaltens des

Beschwerdeführers das Arbeitstraining nicht gestartet werden konnte (IV-Akten

119, 120 und 121), forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Rahmen eines

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Mitwirkung auf (Schreiben vom 28. April

2020, IV-Akte 123). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 30. April

und 6. Mai 2020 Stellung und bekundete sein weiteres Interesse an

Eingliederungsmassnahmen (IV-Akten 124 und 125). In der Folge führte D____ am

13. Mai 2020 ein Vorstellungsgespräch durch, anlässlich dessen der

Beschwerdeführer mitteilte, dass er kein Interesse an einem Arbeitstraining

habe, welches nicht bezahlt werde (IV-Akte 126). Mit Vorbescheid vom 22. Mai

2020 kündigte die IV-Stelle an, sie werde die Arbeitsvermittlung einstellen

(IV-Akte 128). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 18.

Juni 2020 (IV-Akte 131). Nach Rückfrage bei der Fachperson Eingliederung

(IV-Akte 135) erliess die IV-Stelle am 21. Juli 2020 eine im Wesentlichen dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid

fest (IV-Akte 136).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 5. Juni 2017 [recte: 5. Juni 2020] (Postaufgabe:

14.

September 2020) wird in Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2020

beantragt, dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Der Fall sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, mit der Anweisung, sämtliche in

Frage kommenden beruflichen Massnahmen zu prüfen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat B____

als dessen Vertreter ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer im

Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 19. Oktober

2020.

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

IV.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt

hat, findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 18.

Januar 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 hat die IV-Stelle die

Arbeitsvermittlung eingestellt. Zur Begründung führt sie an, die IV-Stelle habe

den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 28. April 2020 auf die

Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht

hingewiesen. Trotz schriftlicher Mahnung habe der Beschwerdeführer nicht aktiv

an den Eingliederungsmassnahmen mitgewirkt und sich nicht kooperativ gezeigt.

Die durch die Invalidenversicherung angebotenen Eingliederungsmassnahmen hätten

aufgrund des ablehnenden Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Wortwahl

nicht umgesetzt werden können, weshalb die Eingliederungsmassnahme eingestellt

werde (vgl. IV-Akte 136).

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die

Eingliederungsmassnahmen von Anfang an unter einem ungünstigen Stern gestanden

seien. Die Sprachkompetenz des Beschwerdeführers hätte seit seinem Ausscheiden

aus dem Arbeitsmarkt stark gelitten. Dazu sei coronabedingt die psychiatrische

Behandlung ausgesetzt worden. Unter diesen Umständen sei es zu Missverständnissen

gekommen. Als ihm im Gespräch mit D____ mitgeteilt worden sei, dass er während

des Arbeitstrainings keinen Lohn erhalte, habe er aufbrausend reagiert, da er

angenommen habe, er werde auch nicht weiter durch die Sozialhilfe unterstützt.

Der Beschwerdeführer habe – in seiner Wahrnehmung – berechtigte Existenzängste

gehabt. In dieser Situation habe seine psychische Erkrankung ihn daran

gehindert, adäquat zu reagieren. Der Beschwerdeführer sei aber äusserst

motiviert, Eingliederungsmassnahmen anzugehen. In diesem Zusammenhang sei den

psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers, insbesondere seiner

Frustrationsintoleranz, Rechnung zu tragen. Denn die IV-Stelle habe – trotz der

von ihr anerkannten psychischen Erkrankung - ohne weitere Rückfrage bzw.

Gewährung des rechtlichen Gehörs – alle Eingliederungsversuche gestoppt. Die

Dispositiv

Ablehnung weiterer Eingliederungsmassnahmen sei aus diesen Gründen aufzuheben (Beschwerde

vom 5. Juni 2020 und Replik vom 4. Dezember 2020).

2.3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung

vom 21. Juli 2020 die Eingliederungsmassnahmen in Form der Arbeitsvermittlung

eingestellt hat.

3.

3.1.

Gemäss Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,

soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eine drohende

Invalidität liegt dabei vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend

wahrscheinlich ist; der Zeitpunkt des Eintritts ist unerheblich (Art. 1novies

IVV). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG

u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,

Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe; lit. b).

Nach Art. 18 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte,

welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der

Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Zur Begründung des Anspruchs auf

Arbeitsvermittlung bedarf es zusätzlich einer spezifischen Einschränkung

gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist,

als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die

leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung

Probleme bei der Stellensuche verursacht (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts

vom 5. Juni 2015 [9C_142/2015] E. 4.3.).

3.2.

Der Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige auf

Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG - setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des

Versicherten voraus. Art. 7 Abs. 1 IVG verpflichtet

die anspruchsberechtigten Personen zusätzlich, unter Hinweis auf die Kürzungs-

und Verweigerungsmöglichkeiten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur

Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern.

Entzieht oder

widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder

Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie

nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die

Leistungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen -

vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher

schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art.

21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom

11. August 2008 [8C_156/2008, E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1.

In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf

das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 75). Darin gelangen

die Gutachter zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei,

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen

auszuüben. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe sollen dagegen vermieden werden.

Darüber hinaus ergäben sich somatisch keine weiteren Einschränkungen.

Psychiatrisch bestehe eine leichte Beeinträchtigung der Fähigkeit flexibel und

umstellungsfähig zu sein. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittelschwer

beeinträchtigt, ebenso die Gruppenfähigkeit. Die Mobilität und

Verkehrsfähigkeit seien leicht beeinträchtigt. Die Gesamtarbeitsfähigkeit

resultiere aus den vorliegenden psychiatrischen Gesundheitsstörungen. Die

posttraumatische Belastungsstörung und die somatoforme Schmerzstörung bedingten

eine Einschränkung der Präsenzzeit auf 6 Stunden, d.h. eine um 30% verminderte

Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus bestehe keine weitere Leistungseinschränkung

(IV-Akte 75, S. 7-8).

4.2.

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 17. Juli, 2. August und 8. August 2019 die IV-Stelle um

Eingliederungsmassnahmen ersuchte (IV-Akten 99, 102 und 103). Am 29. Januar

2020 fand bei der IV-Stelle ein Erstgespräch bezüglich einer Arbeitsvermittlung

statt. Darin wurde festgehalten, dass im Rahmen einer Vorbereitungsmassnahme

zur Arbeitsvermittlung ein Einsatz im Service/Buffet bzw. im Betriebsunterhalt

in Frage käme (IV-Akte 115, S. 3). Am 11. Februar 2020 fand ein Erstgespräch in

der Institution D____ statt. Anlässlich dieses Gesprächs teilte der

Beschwerdeführer mit, dass er nicht gratis arbeiten wolle, sondern eine

Lohnarbeit wolle. Er wolle auch nicht in der Küche arbeiten. Eine Tätigkeit in

der Reinigung könne er sich vorstellen (IV-Akte 119). In der Folge wurde zur

Organisation eines entsprechenden Einsatzes am 19. Februar 2019 telefonisch

Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei während

dieses Telefonats aufgrund von Terminkollisionen verärgert und wütend gewesen

und habe sich unkooperativ verhalten (vgl. E-Mail vom 21. Februar 2020, IV-Akte

121). Mit Schreiben vom 28. April 2020 forderte die IV-Stelle den

Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Mitwirkung

auf. Darin kündigte sie dem Beschwerdeführer an, dass Rückmeldungen von D____

vom 20. Februar 2020 ergeben hätten, dass eine Zusage zur Unterstützung

aufgrund des ablehnenden Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Wortwahl

ausstehend sei. Die aktive Mitwirkung und Kooperation zur Bemühung an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen sei sehr mangelhaft. Der Beschwerdeführer

könne dazu bis zum 11. Mai 2020 Stellung nehmen (IV-Akte 123). Mit Schreiben

vom 30. April und 6. Mai 2020 bekundete der Beschwerdeführer, vertreten durch

seinen Anwalt, weiterhin sein Interesse an Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte

124). Daraufhin erfolgte am 13. Mai 2020 ein Vorstellungsgespräch bei D____.

Anlässlich dieses Gesprächs sei der Beschwerdeführer am Anfang sehr laut und

wütend gewesen und habe sich darüber beklagt, wie er behandelt worden sei. Er

habe immer wieder betont, dass er auf keinen Fall gratis arbeiten wolle. Die

Mitarbeiterin von D____ ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zum

Schluss gekommen, dass es ohne die Bereitschaft des Beschwerdeführers nicht

möglich sei, ihn zu einem Arbeitstraining aufzubieten (vgl. E-Mail vom 14. Mai

2020, IV-Akte 126). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2020 kündigte die IV-Stelle die

Einstellung der Arbeitsvermittlung an, da die aktive Mitwirkung und Kooperation

zur Bemühung an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen sehr

mangelhaft sei (IV-Akte 128). Dazu liess sich der Beschwerdeführer, vertreten

durch seinen Anwalt, mit Einwand vom 18. Juni 2020 vernehmen (IV-Akte 131).

Darin wies er darauf hin, dass sich wohl ein Missverständnis ergeben habe. Dies

sei auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers als auch auf dessen

psychische Störung mit erhöhtem Erregungspotenzial zurückzuführen. Der

Beschwerdeführer beantrage, dass ein weiterer Versuch für die Eingliederung in

Angriff genommen werde (IV-Akte 131). Nach Rückfrage bei der Fachperson

Eingliederung (IV-Akte 135) erliess die IV-Stelle am 21. Juli 2020 eine im

Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem

abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 136).

4.3.

Mit Blick auf diesen Geschehensablauf hat die IV-Stelle zu Recht die

Arbeitsvermittlung eingestellt. Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der

Beschwerdeführer nicht gewillt war, an den Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

So zeigte sich der Beschwerdeführer anlässlich der verschiedenen Gespräche

jeweils nicht kooperativ und wütend (IV-Akten 121 und 126). Zudem teilte er

anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 13. Mai 2020 mit, er werde sich selbst

eine Stelle suchen (IV-Akte 126). Es mag sein, dass es aufgrund von

mangelhaften Sprachkenntnissen und der fehlenden psychiatrischen Unterstützung

zu Missverständnissen – auch bezüglich des Lohns – kam. Dies führt jedoch nicht

zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn der Beschwerdeführer hatte im

Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Gelegenheit, sich mit den Folgen

seines Verhaltens auseinanderzusetzen. Er wurde in diesem Schreiben explizit

darauf hingewiesen, dass er sich unkoopertiv verhalten habe und eine aktive Mitwirkung

seinerseits verlangt werde. Auch wurde er in diesem Zusammenhang durch seinen

Rechtsvertreter bezüglich eines allfälligen Missverständnisses hinsichtlich des

Lohnes aufgeklärt. Dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 30. April 2020 ist zu

entnehmen, dass er dem Beschwerdeführer erläutert habe, die Sozialhilfe und

allenfalls die IV-Stelle werde seinen «Lohn bezahle». Unter diesen Umständen

erscheinen die «Existenzängste» des Beschwerdeführers als unbegründet. Nach

Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist die IV-Stelle daher zu

Recht davon ausgegangen, es mangle dem Beschwerdeführer an der subjektiven

Eingliederungsbereitschaft. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer infolge

seiner psychischen Erkrankung unter einer verminderten Frustrationsintoleranz

leidet, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die

Institution D____ ist auf die Arbeitsintegration von Sozialhilfeempfängern, IV-Bezügern

sowie Arbeitslosen spezialisiert. Folglich ist davon auszugehen, dass diese

Institution der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers berücksichtigen

konnte und keine unzumutbaren Massnahmen verlangt hat.

Abschliessend bleibt festzuhalten, dass dem rechtlichen Gehör

des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen wurde. Einerseits hatte der

Beschwerdeführer im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Gelegenheit,

sich zu einer Einstellung der Arbeitsvermittlung zu äussern (IV-Akte 135).

Andererseits konnte er im Vorbescheidverfahren seine Einwände gegen die

angekündigte Einstellung der Arbeitsvermittlung vorbringen (IV-Akte 135).

4.4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle -

nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - mit Verfügung vom 21. Juli

2020 aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht die beruflichen Massnahmen

zu Recht abgeschlossen hat. Der Entscheid der IV-Stelle ist

somit zu schützen. Anzufügen bleibt, dass die IV-Stelle in der

Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer – die aktive

Mitwirkung und Kooperation des Beschwerdeführers vorausgesetzt – eine erneute Anmeldung

bei der IV-Stelle zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen nahelegt. Darauf ist

sie zu behaften.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,

Advokat B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das

Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive

Auslagen) nebst Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass,

Advokat B____, [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: