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Entscheid

IV.2020.106

Rückwirkende Rentenreduktion nicht zu beanstanden

21. April 2021Deutsch25 min

Kniegelenks der Beschwerdeführerin (vgl. Operationsbericht der G____ Klinik [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.106

Verfügung vom 13. Juli 2020

Rückwirkende Rentenreduktion

nicht zu beanstanden

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1969 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2000 als

Teamleiterin der Wäscherei bei der C____ angestellt (Fragebogen für

Arbeitgebende der C____ vom 6. August 2014, Akte 7 der

Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Daneben war sie seit dem

1. Mai 2005 als Hauswartin tätig (Fragebogen für Arbeitgebende von D____ vom

22. August 2014, IV-Akte 10). Am 28. Januar 2014 stürzte die

Beschwerdeführerin in einem Treppenhaus und zog sich dabei einen Meniskusriss

am rechten Knie zu (Schadenmeldung UVG vom 5. Februar 2014, IV-Akte 4.43),

der operiert wurde (Operationsbericht vom 12. Februar 2014, IV-Akte 69,

S. 45 ff.). Dies führte zu einer mehrere Monate dauernden

Krankschreibung (vgl. z.B. Unfallscheine UVG, IV-Akten 28.2 und 23,

S. 15). Die E____ erbrachte als Unfallversicherung die gesetzlichen

Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeld (vgl. Schreiben vom

24. Februar 2014, IV-Akte 4.31). Am 21. Juli 2014 meldete die

Beschwerdeführerin sich unter Hinweis auf einen Meniskusriss zum Bezug von

Leistungen der IV an (IV-Akte 2).

b)

In einem Schreiben vom 26. Januar 2015 kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis

mit der Beschwerdeführerin auf den 30. April 2015 (IV-Akte 26.22). Die

E____ verneinte mit Verfügung vom 8. Februar 2016 einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, sprach ihr jedoch eine

Integritätsentschädigung von 20 % zu (IV-Akte 32).

c)

In einem Vorbescheid vom 26. Juli 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr ab dem 1. Januar

2015 eine befristete ganze Invalidenrente zuspreche. Ab dem 1. Oktober

2015 habe sie keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 42).

d)

Am 13. August 2016 erlitt die Beschwerdeführerin einen Stolpersturz

mit konsekutiver undislozierter Radiusköpfchenmeisselfraktur (Bericht von

Dr. F____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell

Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM vom 24. August 2016,

IV-Akte 46, S. 8).

e)

Mit Schreiben vom 9. September 2016 liess die Beschwerdeführerin

gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin Einwand erheben (IV-Akte 46).

Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin weitere Abklärungen ein.

f)

Am 12. Januar 2017 erfolgte eine Arthroskopie des rechten

Kniegelenks der Beschwerdeführerin (vgl. Operationsbericht der G____ Klinik [...]

vom 12. Januar 2017, IV-Akte 62.6).

g)

Mit Verfügung vom 13. September 2017 sprach die E____ der

Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2016 eine Rente für eine

Erwerbsunfähigkeit von 37 % zu (IV-Akte 74.19). In einer weiteren

Verfügung vom 4 Januar 2018 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie

habe die Integritätseinbusse neu überprüft. Diese betrage 20 % und sei ihr

bereits ausbezahlt worden. Der am 13. September 2017 verfügte

Invaliditätsgrad ab dem 1. März 2016 bleibe – vorbehaltlich des Einspracheentscheids

– unverändert (IV-Akte 77.8). Im Einspracheentscheid vom 19. April

2018 bestätigte die E____ ihre Verfügung vom 13. September 2017

(IV-Akte 78). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil UV.2018.16 vom 7. Januar 2019 ab, soweit es

darauf eintrat (IV-Akte 91.6).

h)

Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin

ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten. Die Gutachter Dr. H____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. I____, FMH Innere Medizin und

Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, kamen im Wesentlichen zum Schluss, ihre

angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom

28. Januar 2014 nicht mehr möglich. Eine leidensadaptierte Tätigkeit mit

entsprechenden Auflagen, sei ihr hingegen seit dem Unfall ganztags, mit einer

Leistungseinschränkung von 20 % zuzumuten (vgl. bidisziplinäre

Gesamtbeurteilung vom 24. Februar 2020, IV-Akte 106, S. 31). Der

Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl, grundsätzlich auf das Gutachten abzustellen,

kritisierte den gutachterlich festgestellten Verlauf der Arbeitsfähigkeit und

empfahl, erst ab dem Gutachtenszeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit

anzunehmen (RAD-Bericht vom 5. März 2020, IV-Akte 108, S. 4).

i)

Mit Vorbescheid vom 12. März 2020 (IV-Akte 109) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2015 eine ganze

Rente und ab dem 1. Mai 2020 eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen liess

die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2020 Einwand erheben (IV-Akte 114).

Mit Verfügungen vom 13. Juli 2020 und vom 5. August 2020 bestätigte

die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid (IV-Akten 123 und 124).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 14. September 2020 beantragt die

Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, es sei in teilweiser

Abänderung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2020 und

vom 7. August 2020 der Beschwerdeführerin zusätzlich zur verfügten ganzen

Rente bis Ende April 2020, ab dem 1. Mai 2020 mindestens eine

Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei eine

erneute psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 beantragt die

Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius mit der Begründung, ab Februar 2016

entfalle der Rentenanspruch. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

c)

In der Replik vom 1. Februar 2021 und der Duplik vom

18.

Februar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reicht

zugleich ihre Honorarnote ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. April 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in

psychiatrischer Hinsicht bestehe – entgegen den Ausführungen des psychiatrischen

Gutachters – eine mehr als 20%ige Arbeitsunfähigkeit, sodass schon daher ein

höherer Invaliditätsgrad resultiere. Zudem habe die Beschwerdegegnerin das

Valideneinkommen falsch festgesetzt.

2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragt eine reformatio in peius. Sie macht

geltend, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 2016 infolge

einer vollen Arbeitsfähigkeit betreffend die Unfallrestfolgen am rechten Knie

entfalle.

2.3

Streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin ab dem

1.

Februar 2016. Der Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Januar 2015

bis und mit 31. Januar 2016 ist nicht umstritten.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Wird, wie vorliegend, rückwirkend

eine befristete Rente zugesprochen bzw. wird die rückwirkend zugesprochene

Rente abgestuft, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17

ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs

anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126

Dispositiv

E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine

bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen

Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat,

dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Nach Art. 88a

Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit „in jedem Fall zu

berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“.

3.3.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss

Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die

juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen

Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von

sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3). Während dabei die Stellung der

Diagnose eine Tatsachenfeststellung ist, stellt die ärztliche Feststellung der

Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit anhand der rechtserheblichen Indikatoren

eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 141 V 281, 308 E. 7 sowie

Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2019 vom 22. November 2019 E. 1.).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder

Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere

Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten

mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1.

In ihrer bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 24. Februar 2020

(IV-Akte 106, S. 27 ff.) stellten Dr. H____ und Dr. I____

folgende Diagnosen (IV-Akte 106, S. 29 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisches Schmerzsyndrom Knie

rechts bei beginnender medialer Gonarthrose sowie Femoropatellararthrose

(ICD-10 M17.1/17.3)

·

St. n.

Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial, Knorpelglättung medial sowie Plica-Resektion

am 12. Februar 2014 bei Innenmeniscus-Hinterhornriss, femoraler

osteochondraler Läsion sowie posterolateralem Bone bruise nach Kniedistorsion

am 28. Januar 2014

·

St. n.

arthroskopischer Teilmeniskektomie medial, Knorpelglättung medial und Mikrofrakturierung

medialer Femurkondylus am 12. Januar 2017

·

Chronifizierungsproblematik

mit Schmerzstörung, Schmerzausweitung und Selbstlimitierung.

2. Dysthyme Störung möglich (ICD-10

F34.1)

DD: Rezidivierende Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)

3.

Schmerzstörung

mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Restbeschwerden mit Epicondylopathia

humero-radialis und humero-ulnaris rechts bei St. n. undislozierter

Radiusköpfchen-Meissel-Fraktur rechts nach Stolpersturz am 13. August

2016, konservativ behandelt

2. Restbeschwerden Handgelenk rechts mit

St. n. möglichem Kontusionstrauma mit residuellem Knochenmarksödem Os lunatum

sowie möglicher Läsion Ligamentum ulnotriquetrale gemäss MRI Handgelenk rechts

vom 18. Oktober 2016

3. Schulterschmerzen links bei

Tendinopathia calcarea Supraspinatussehne links ohne Hinweis auf

Rotatorenmanschettenruptur (Sonographie Schultergraphie links vom

5. Februar 2018)

4. Chronisch rezidivierendes

lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

·

Exazerbation im

Rahmen chronischer Knieproblematik rechts

·

Beginnende

Chondrosen LWK2/3 und LWK4/5, keine Foraminalstenosen oder Discushernien (MRI

LWS vom 27. Juni 2013)

·

Wirbelsäulenfehlform

und Fehlhaltung

5. St. n. Hallux valgus-Operation Fuss

rechts 2018

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erklärten, die

Gutachter, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des psychischen Zustandes als

vermindert belastbar einzustufen. Sie sollte zurzeit keine Verantwortung

übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten, nicht mit wechselnder

Zeiteinteilung und auch keine körperlich belastenden Tätigkeiten durchführen.

Die letzte Tätigkeit sei daher ungeeignet. Es bestehe die Gefahr einer

Vertiefung der affektiven Symptomatik und Zunahme der Schmerzproblematik. Es

lägen keine psychiatrischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor, weswegen das

Untersuchungsdatum vom 11. November 2019 als Beginn der Einschränkung

angenommen werden könne. Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte

Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses vom

28. Januar 2014 nicht mehr möglich.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit führten die Gutachter aus, eine Arbeit ohne Übernahme von

Verantwortung, mit klarer und regelmässiger Zeiteinteilung und klaren

Arbeitsvorgaben in körperlichen leichtem bis mittelschwerem Ausmass könne die

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ohne zusätzliche

Leistungseinschränkung vollumfänglich durchführen. Eine leidensadaptierte

Tätigkeit mit entsprechenden Auflagen, wie im rheumatologischen Gutachten

aufgeführt, sei der Beschwerdeführerin ganztags, mit einer

Leistungseinschränkung von 20 % möglich, dies spätestens ab dem Zeitpunkt

der aktuellen rheumatologischen Begutachtung, auch wenn wahrscheinlich zuvor

bereits eine höhere potentielle Arbeitsfähigkeit bestanden haben dürfte bzw.

sie nahmen an, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Unfallereignis vom

28. Januar 2014 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 %

arbeitsfähig sei (IV-Akte 106, S. 31).

4.2.

Was zunächst das rheumatologische Gutachten von Dr. I____

vom 15. Februar 2020 (IV-Akte 106) betrifft, so ist dieses für die

streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es

wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden

werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und

nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den

Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine

konkreten Gründe vor, weshalb nicht darauf abgestellt werden könnte. Allerdings

macht die Beschwerdegegnerin nun geltend, dass die Gutachter für den Zeitraum

vor ihrer Begutachtung keine Erwerbsunfähigkeit angenommen hätten. Sie führt

namentlich aus, es seien weder anhand der echtzeitlichen Akten noch der gutachterlichen

Ausführungen objektivierbare Befunde vorhanden, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit

für alle Tätigkeiten bis Februar 2020 rechtfertigen könnten. Die [...]ärzte der

E____ seien spätestens ab Januar 2016 von einem Endzustand bei voller

Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten ausgegangen. Aufgrund der geringen

objektivierbaren Einschränkungen am Bewegungsapparat bis zum Zeitpunkt der

Begutachtung könne nicht von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und damit

einer vollen Invalidenrente bis zum Zeitpunkt der rheumatologischen

Begutachtung im Februar 2020 ausgegangen werden.

4.3.

Was die von der Beschwerdegegnerin erwähnte [...]ärztliche

Beurteilung betrifft, so hielt der zuständige [...]arzt in seiner Beurteilung

vom 21. Januar 2016 fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der

Unfallrestfolgen am rechten Knie körperlich leichte, überwiegend sitzende

Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Die angestammte Tätigkeit als Teamleiterin

in einer Wäscherei sei nicht mehr zumutbar (IV-Akte 31.6, S. 6). Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte in seinem Urteil UV.2018.16

vom 7. Januar 2019 (IV-Akte 91.6) die Einstellung von Taggeld und

Heilkosten durch die E____ Ende Februar 2016. Es hielt dazu fest, dass auch die

Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit "im

genannten Zeitpunkt" nicht zu beanstanden sei. Grundsätzlich ist auch im

vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu

diesem Zeitpunkt ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.

Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der im erwähnten

Urteil zu beurteilen war. So hat die Beschwerdegegnerin vorliegend die

Ausrichtung einer ganzen Rente bis Ende Januar 2016 anerkannt. Der

darauffolgende Zeitraum ab Februar 2016 war nicht Gegenstand des damaligen

Verfahrens, welches im Urteil vom 7. Januar 2019 mündete. So wurde im

damaligen Urteil namentlich festgehalten, dass die Frage, ob die

zwischenzeitlich im September 2017 beginnende Gonarthrose

unfallversicherungsrechtliche Auswirkungen hat, nicht Gegenstand des Verfahrens

war (E. 4.5. des Urteils). Dies bedeutet, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit

nach dem Fallabschluss durch die Unfallversicherung per Ende Februar 2016 noch

nicht gerichtlich beurteilt wurde und insofern auch nicht ohne Weiteres im

vorliegenden IV-Verfahren auf die Beurteilung der [...]ärzte der E____

abgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass für die Unfallversicherung allein die

gesundheitlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Unfall (vorliegend

jenem vom 28. Januar 2014) relevant sind. Dies gilt nicht für die Invalidenversicherung,

welche alle (potentiell invalidisierenden) gesundheitlichen Einschränkungen

berücksichtigen muss.

4.4.

Zu berücksichtigen ist vorliegend insbesondere, dass es nach Januar

2016 wiederholt zu Arbeitsunfähigkeiten von 100 % kam. Dies wurde auch so

vom RAD-Arzt Dr. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter

SIM, in seinem Bericht vom 4. November 2020 (IV-Akte 116)

festgehalten. So schloss er aufgrund der echtzeitlichen medizinischen

Dokumentation auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. August 2016 bis

zum 13. November 2016 infolge der Radiusköpfchenfraktur, welche sich die

Beschwerdeführerin bei einem Stolpersturz zuzog (vgl. Tatsachen I.d). Im

Weiteren ging er davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem Datum ihrer

Gelenkspiegelung am rechten Knie am 12. Januar 2017 (vgl.

Operationsbericht der G____ Klinik [...] vom 12. Januar 2017,

IV-Akte 62.6) bis zum 4. April 2017 wiederum zu 100 %

arbeitsunfähig war. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von August

2016 bis Februar 2017 verneinte er hingegen.

Was zunächst die 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge des

Stolpersturzes am 13. August 2016 betrifft, so bestätige Dr. J____

die Einschätzung des Gutachters Dr. I____ (vgl. rheumatologisches

Gutachten vom 15. Februar 2020, IV-Akte 106, S. 25). In Bezug

auf die Arbeitsunfähigkeit infolge der erneuten Knieoperation im Januar 2017

terminierte der RAD-Arzt die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt einer

Konsultation der Beschwerdeführerin bei Dr. K____, G____ Klinik [...], vom

5. April 2017 (IV-Akte 64.9). Weshalb Dr. J____ darauf

schliesst, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in einer angepassten

Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig hätte sein sollen, begründet er

nicht in nachvollziehbarer Weise. Auch ergibt sich aus dem entsprechenden

Bericht von Dr. K____ nichts, was eindeutig zu diesem Schluss führen

würde. Demgegenüber weist der entsprechende Unfallschein bis im September 2017

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Erst am

26. September 2017 erklärte der [...]arzt der E____, es bestehe eine

Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren (IV-Akte 74.10). Der zuständige [...]arzt

erklärte dazu in seinem Bericht vom 26. September 2017, die am

21. Januar 2016 formulierte Zumutbarkeit (vgl. E. 4.3.) auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt gelte weiterhin (IV-Akte 74.14, S. 9).

4.5.

Der rheumatologische Gutachter Dr. I____ erwähnte in seiner

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl die [...]ärztliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im Februar 2016 als auch die Radiusköpfchenfraktur im August

2016 explizit (IV-Akte 106, S. 25). Auch von der erneuten

Knieoperation im Januar 2017 hatte er Kenntnis (vgl. IV-Akte 106,

S. 7). Er stellte fest, dass der weitere Verlauf nach der

Radiusköpfchenfraktur im August 2016 retrospektiv nicht sicher beurteilbar sei.

Er traf jedoch die Annahme, dass nach Abschluss der Behandlungsmassnahmen

betreffend den rechten Ellbogen wie auch der rechten Hand eine höhergradige Restarbeitsfähigkeit

von bis zu 80 % vorgelegen habe (IV-Akte 106, S. 25). In der

Gesamtbeurteilung kamen die beiden Gutachter schliesslich zum Schluss, dass die

Einschränkung von 20 % spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen

rheumatologischen Begutachtung bestehe (IV-Akte 106, S. 31). Der

RAD-Arzt Dr. L____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter

medizinsicher Gutachter SIM, erklärte im Folgenden, dass die Angaben zum

Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht

nachvollziehbar seien. Dies könne seiner Auffassung nach "aufgrund der

multiplen Eingriffe (Radiusköpfchenfraktur 13.08.16, Kniegelenksarthroskopie

mit Eingriff am 12.01.17, akute Schulterproblematik links mit

Gelenksinfiltration im 02/18, anamnestisch Hallux valgus-OP im 2018)

retrospektiv nicht wirklich rechtsgenüglich beurteilt werden." Deshalb

empfahl er, die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % erst ab der

Untersuchung im Rahmen der Begutachtung anzunehmen. Im Übrigen riet er auf das

Gutachten abzustellen (RAD-Bericht vom 5. März 2020, IV-Akte 108,

S. 4).

4.6.

Die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. L____ sind nachvollziehbar.

Aufgrund der seit der Einstellung der Taggelder und Heilkosten durch die

Unfallversicherung verstrichenen Zeit mit zwischenzeitlichen ausgewiesenen

Phasen der 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der fehlenden Nachvollziehbarkeit

der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit in dieser Zeit, drängt

es sich auf, im Zweifel die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer

Verweistätigkeit ab dem Zeitpunkt anzunehmen, in welchem sie klar festgestellt

wurde, nämlich dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. I____. Diese fand

am 13. Januar 2020 statt (vgl. IV-Akte 106, S. 1). Es besteht

kein Anlass, nunmehr im Gerichtsverfahren diese nachvollziehbare Einschätzung

in Frage zu stellen. Das Gutachten ist ausserdem die aktuellste und

umfassendste, sich in den Akten befindliche Beurteilung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Umso mehr ist nicht ohne Weiteres

davon abzuweichen.

Zu berücksichtigen ist überdies, dass selbst wenn zwischen den

ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten von 100 % jeweils für eine gewisse

Dauer eine gewisse Arbeitsfähigkeit bestanden hätte – was, wie ausgeführt,

gerade nicht nachgewiesen ist –, die Bestimmung von Art. 88a Abs. 1

IVV zur Anwendung käme und somit jeweils erst nach dreimonatiger Dauer der

entsprechenden Arbeitsfähigkeit eine Veränderung bzw. Reduktion der Rente

überhaupt in Frage käme – Voraussetzung wäre, dass nicht bereits wieder eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % oder eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit

eingetreten wäre, welche eine Rentenreduktion ausschliessen würde.

4.7.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann auf das rheumatologische

Teilgutachten von Dr. I____ abgestellt werden. Entsprechend der obigen Ausführungen

ist – aus rein rheumatologischer Sicht – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit und einer Verweistätigkeit ab dem Zeitpunkt des

Unfalles vom 28. Januar 2014 auszugehen. Ab dem 13. Januar 2020 kann

davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit in

einem Pensum von 80 % zumutbar ist, die Arbeitsunfähigkeit von 100 %

in der angestammten Tätigkeit aber verbleibt.

5.

5.1.

Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom

24. Februar 2020 (IV-Akte 105) entspricht in formaler Hinsicht den

unter E. 3.3. genannten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines

Gutachtens. Insbesondere wurde – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

– auch auf die Standardindikatoren eingegangen. Der Gutachter erwähnte keine

Ausschlussgründe (BGE 141 V 281, 287 f. E. 2.2.1), weshalb davon

auszugehen ist, dass keine bestehen.

In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“

ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281, 298 ff.

E. 4.3.1) näher zu betrachten. Der Gutachter ist diesbezüglich auf die Ausprägung

der diagnoserelevanten Befunde (vgl. BGE 141 V 281, 298 f. E. 4.3.1.1)

eingegangen (vgl. IV-Akte 105, S. 6 bis 8). Auch zur Behandlung (vgl. BGE 141 V 281, 299 f. E. 4.3.1.2) nahm er Stellung (vgl. IV-Akte 105,

S. 8). Auch zu allfälligen Komorbiditäten (BGE 141 V 281, 300 ff.

E. 4.3.1.2, vgl. dazu auch BGE 143 V 418, 430

E. 8.1.) ergeben sich Angaben aus dem psychiatrischen Gutachten

(IV-Akte 105, S. 7 bis 9). Zur Persönlichkeitsstruktur und zu den

persönlichen Ressourcen (Komplex „Persönlichkeit“, BGE 141 V 281, 302

E. 4.3.2) äusserte sich Dr. H____ an zwei Stellen (IV-Akte 105,

S. 7 und 8) und auch zum Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281, 303

E. 4.3.3) finden sich Angaben in seinem Gutachten (IV-Akte 105,

S. 3 bis 5). Schliesslich nahm Dr. H____ auch Stellung zur Konsistenz

(Kategorie „Konsistenz“, BGE 141 V 281, 303 E. 4.4.1; vgl. vorliegend die

Ausführungen in IV-Akte 105, S. 9). Überdies wurden einige dieser

Aspekte auch in der Konsensbeurteilung aufgenommen (IV-Akte 106, S. 27 ff.)

und auch der rheumatologische Gutachter Dr. I____ nahm eine umfangreiche

versicherungsmedizinische Beurteilung unter Berücksichtigung der

Standardindikatoren vor – wenn natürlich primär aus rheumatologischer Sicht

(IV-Akte 105, S. 18 ff.).

Grundsätzlich kann somit auch auf dieses Teilgutachten abgestellt werden. Die

Beschwerdeführerin bringt jedoch weitere Kritikpunkte am Gutachten vor.

5.2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei Aufgabe des

psychiatrischen Gutachters, festzustellen, was den Hintergrund eines allenfalls

demonstrativen Schmerzverhaltens darstelle. Das psychiatrische Gutachten

liefere dazu keine Anhaltspunkte. Der Einfluss der Schmerzen auf die

Arbeitsfähigkeit sei nicht genügend abgeklärt geworden. Insbesondere sei nicht

erklärt, weshalb die Diagnose einer Schmerzstörung keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit haben sollte. Sie gehe davon aus, dass aufgrund einer

psychiatrischen Beeinträchtigung eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20 %

und somit eine höherer Invaliditätsgrad resultiere.

5.3.

Hinsichtlich der diagnostizierten Schmerzstörung ist festzuhalten,

dass diese vom psychiatrischen Gutachter Dr. H____ als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde (nebst einer möglichen

dysthymen Störung). Dementsprechend hat er auch Einschränkungen in der

Arbeitsfähigkeit formuliert und namentlich festgehalten, dass die bisherige

Tätigkeit ungeeignet sei (IV-Akte 105, S. 9, vgl. auch E. 4.1.).

Dass eine Diagnose einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat muss nicht

zwangsläufig bedeuten, dass auch in einer Verweistätigkeit nur noch ein

reduziertes Arbeitspensum zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin begründet sodann

nicht weiter, weshalb sie davon ausgeht, dass aus psychiatrischer Sicht in einer

Verweistätigkeit eine höhere Einschränkung als die bidisziplinär festgestellte

Arbeitsunfähigkeit von 20 % anzunehmen sei. Insbesondere reicht sie selbst

keine anderslautenden medizinischen Berichte ein. Im Weiteren hatte der

Gutachter offensichtlich keine Veranlassung davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund einer nicht erkannten psychischen Erkrankung, die

zudem einen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, ein

demonstratives Schmerzverhalten aufweist. Es gibt keinerlei Indizien, die den

Schluss zuliessen, dass etwas anderes anzunehmen wäre. Somit vermögen die

Argumente der Beschwerdeführerin auch keine Zweifel am psychiatrischen

Teilgutachten zu wecken.

5.4.

Insgesamt kann somit auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____

und Dr. H____ abgestellt werden. Es gibt angesichts der Akten derzeit

keine Veranlassung für eine erneute medizinische Begutachtung. Es bleibt daher auf

den Einkommensvergleich einzugehen.

6.

6.1.

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von vollzeitig erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird

das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach

Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem

Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen).

6.2.

Die Beschwerdeführerin kritisiert, beim Einkommensvergleich sei

"ein falsches Valideneinkommen" angewendet worden. Die

Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, nach dem 11. August 2014 nochmals

einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) einzuverlangen. Zwar habe

die Familie der Beschwerdeführerin die Arbeiten für die D____ ausgeführt, weil

sie selbst nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei. Es zeige sich jedoch, dass

die Beschwerdeführerin dieses Einkommen selbst erzielt hätte, da sie die

eigentliche Arbeitnehmerin gewesen sei. In Anbetracht der in den Jahre 2015 und

2016 noch erzielten Einkommen, rechtfertige es sich umso mehr, auf das

Einkommen im Jahr 2014 abzustellen. Dieses sei der Teuerung anzupassen.

Zusammen mit dem Lohn der C____ resultiere im Jahr 2018 ein Valideneinkommen

von Fr. 80'394.00. Werde dies einem Invalideneinkommen von

Fr. 39'461.00 gegenübergestellt, resultiere ein Invaliditätsgrad von

51 %.

6.3.

Für den Zeitraum von Januar 2015 bis Januar 2020 ist im Lichte der

obigen Ausführungen von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von

100 % auszugehen. Das Invalideneinkommen beträgt daher Fr. 0.00,

weshalb der Invaliditätsgrad bei 100 % liegt. Daraus folgt ein Anspruch

auf eine ganze Invalidenrente im genannten Zeitraum.

6.4.

Für die Zeit ab Februar 2020 ist demgegenüber ein

Einkommensvergleich durchzuführen. Beim Valideneinkommen stellte die

Beschwerdegegnerin auf das Einkommen ab, welches die Beschwerdeführerin im Jahr

2015 bei der C____ hätte erzielen können: 13 x Fr. 4'340.00 (vgl. dazu die

entsprechenden Angaben der C____, IV-Akte 75.4, S. 3) zuzüglich

Zulagen von Fr. 2'040.00 (Schichtzulage; vgl. Kumulativjournale der

zuletzt komplett gearbeiteten Jahre 2012 und 2013, IV-Akte 7,

S. 10 f.) = Fr. 58'460.00. Dem rechnete sie das Einkommen hinzu,

welches die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 bei der D____ verdiente: Fr. 17'210.00.

Dieses ist dem IK-Auszug zu entnehmen, welchen die Beschwerdegegnerin entgegen

der Darstellung der Beschwerdeführerin im Juni 2020 eingeholt hat (vgl.

IV-Akte 118, S. 4). Dem für das Jahr 2015 errechneten

Valideneinkommen von Fr. 75'670.00 rechnete die Beschwerdegegnerin eine

Nominallohnentwicklung von 1.85 % bis 2018 hinzu und schloss auf ein für das

Jahr 2020 massgebendes Valideneinkommen von Fr. 77'070.00.

6.5.

Das hypothetische Einkommen bei der C____ beanstandet die

Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Hinsichtlich des früheren Lohns bei der D____

hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das im Jahr 2013 von der

Beschwerdeführerin erzielte Einkommen abgestellt. Aus dem Umstand, dass im

Zeitraum, als die Familie der Beschwerdeführerin die zu entrichtenden Arbeiten

übernahm (2014 bis 2016), ein höheres Entgelt resultierte als im Jahr 2013

(vgl. IK-Auszug, IV-Akte 118, S. 4) kann nicht geschlossen werden,

dass dies auch geschehen wäre, wenn die Beschwerdeführerin die Arbeiten alle

selbst vorgenommen hätte – zumal sie bei der D____ auch in den Jahren zuvor

kein höheres Einkommen erzielte als im Jahr 2013 (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 118,

S. 3 f.). Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b) davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin auch alleine entsprechend viele Stunden gearbeitet hätte

(zur Entschädigung vgl. das E-Mail vom 18. Juli 2017 und den Arbeitsvertag

vom 10. Dezember 2015, IV-Akte 74.41, S. 1 f.). Das

Valideneinkommen, welches die Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich

zugrunde legte, ist somit nicht zu beanstanden.

6.6.

Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, Zeile „Total

Privater Sektor“, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘363.00) mit Umrechnung

von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Anrechnung einer

Nominallohnentwicklung von 0.87 % bis zum Jahr 2018 ab. Damit ging sie von

einem hypothetischen Einkommen einer weiblichen Hilfsperson im 2020 von einem

Einkommen von Fr. 55'057.00 bei einem 100 %-Pensum bzw. einem solchen

von Fr. 44'046.00 bei einem Pensum von 80 % aus. Davon tätigte sie

aufgrund leidensbedingter Einschränkungen einen Abzug von 10 % und schloss

so auf ein Invalideneinkommen von Fr. 39'641.00. Die Beschwerdeführerin

kritisiert dieses Invalideneinkommen nicht. Im Ergebnis ist dieses auch nicht zu

beanstanden, wenngleich zu bemerken ist, dass die Tabelle TA1 der LSE 2018

bereits am 21. April 2020 veröffentlicht wurde und daher zum Zeitpunkt der

Verfügung vom 5. August 2020 bereits hätte berücksichtigt werden müssen.

Eine Berechnung anhand dieser neueren Tabelle ändert jedoch nichts an der Höhe

des Rentenanspruchs.

6.7.

Im Ergebnis folglich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, die beim

Vergleich der beiden Einkommen resultierende Differenz von Fr. 39'641.00

und dem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 49 % ab dem

1. Februar 2020. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist

nach Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwerdegegnerin die Rente der

Beschwerdeführerin zu Recht per 1. Mai 2021 auf eine Viertelsrente

herabgesetzt.

7.

7.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Auch

eine reformatio in peius ist nicht angezeigt.

7.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen

(Art. 69 Abs.1bis IVG).

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: