IV.2020.107
Invalidenrente
2. November 2021Deutsch16 min
eine schwierige Kindheit und Adoleszenz (vgl. u.a. IV-Akte 115, S. 14 ff.). Dessen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2.
November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
c/o C____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.107
Verfügung vom 30. Juli 2020
Invalidenrente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1975, durchlebte
eine schwierige Kindheit und Adoleszenz (vgl. u.a. IV-Akte 115, S. 14 ff.). Dessen
ungeachtet absolvierte er mit Unterstützung der Eidgenössischen
Invalidenversicherung zunächst im geschützten Rahmen eine zweijährige Anlehre
als Kochassistent, welche er im August 1997 abschloss (vgl. IV-Akte 115, S. 25
f.). Von 1999 bis 2002 liess er sich zum Pflegefachmann ausbilden (vgl. u.a.
IV-Akte 1, S. 5). Seit dem 16. März 2002 arbeitete er 100 % als
Pflegefachmann in den D____ Kliniken [...] (vgl. u.a. IV-Akte 13).
b) Ab dem 2. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer von der
E____klinik [...], wo er sich seit Dezember 2014 behandeln liess, eine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 6 ff.). Im April 2017 meldete
sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Vom 22. Mai 2017 bis zum 21.
Juli 2017 war er in der Klinik F____ hospitalisiert. Es wurde ihm auch nach dem
Klinikaustritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 22, S.
2 und IV-Akte 26, S. 1). Vom 4. September 2017 bis zum 30. November 2017
absolvierte der Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining in den D____
Kliniken. Das Einstiegspensum betrug 30 % (vgl. IV-Akte 36). Während dieser
Zeit war er offiziell 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. u.a. IV-Akte 34,
S. 2). Ab Beginn des Belastbarkeitstrainings wurde der Beschwerdeführer
medizinisch von PD Dr. G____ begleitet (vgl. u.a. IV-Akte 45). Dieser erachtete
den Beschwerdeführer als 50-60 % arbeitsfähig, zeigte sich aber bereit, den
Beschwerdeführer bei der weiteren Arbeitsintegration (von der IV geplante
Steigerung des Arbeitspensums auf die angestammten 100 %; vgl. IV-Akte 48, S. 2)
zu begleiten (vgl. IV-Akte 47, S. 1). Der Beschwerdeführer begann in der Folge einen
Arbeitsversuch am angestammten Arbeitsplatz (Dauer des Versuches 18. Dezember
2017 bis 17. Januar 2018; vgl. IV-Akte 58, S. 2). Er stiess jedoch mit dem verlangten
100%-Pensum an seine Grenzen (vgl. u.a. die Gesprächsnotiz vom 22. Januar 2018
[IV-Akte 67, S. 2 f.] und die Notiz über die Standortbestimmung vom 26. Januar
2018 [IV-Akte 66]). Per September 2018 reduzierte der Beschwerdeführer sein
Arbeitspensum offiziell auf 60 % (vgl. u.a. IV-Akte 92, S. 2).
c) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. H____
und Dr. I____ einen Auftrag zur bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
Dr. H____ vom 13. November 2019 [IV-Akte 118] und Gutachten Dr. I____ vom 3.
Dezember 2019 [IV-Akte 117]). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2020 stellte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Oktober
2017 bis Januar 2018 in Aussicht. Ab Februar 2018 sei ein Rentenanspruch zu
verneinen (vgl. IV-Akte 122). Dazu äusserte sich dieser am 2. März 2020
(vgl. IV-Akte 140) und – ergänzend – am 8. Mai 2020 (vgl. IV-Akte 145, S. 1
ff.). Der Eingabe hatte er eine ausführliche Stellungnahme von PD Dr. G____ vom
2. Mai 2020 (IV-Akte 147, S. 2 ff.) beigelegt. Dessen ungeachtet erliess die
IV-Stelle am 30. Juli 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 158).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom 30. Juli 2020 aufzuheben. Es sei
durch das Gericht eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und nach deren
Durchführung über den Rentenanspruch zu befinden. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 27. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Dezember
2020.
an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von PD
Dr. G____ vom 20. November 2020 beigelegt.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
16.
Dezember 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat der Eingabe
eine Stellungnahme des RAD vom 9. Dezember 2020 beigelegt.
III.
a) Am 9. Februar 2021 wird die Sache von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
b) Die Kammer beschliesst die Ausstellung des Falles zur
Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei PD Dr. J____.
c) In der Folge wird PD Dr. J____ – im Einverständnis
mit den Parteien – der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers erteilt.
d) Das Gutachten wird am 14. September 2021 erstattet.
e) Am 29. September 2021 äussert sich der
Beschwerdeführer dazu. Er macht geltend, das Gutachten sei beweiskräftig. Es
könne gestützt darauf über seinen Rentenanspruch entschieden werden.
f) Die Beschwerdegegnerin äussert sich ihrerseits am 1.
Oktober 2021. Sie macht geltend, gemäss der Einschätzung des RAD (Beurteilung
vom 1. Oktober 2021) könne auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden.
g) Daraufhin wird die Sache am 2. November 2021 erneut
von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vom Sozialversicherungsgericht zu prüfen ist im Folgenden der
Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.2
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem
IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.
28.
Abs. 2 IVG).
2.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29
Abs. 1 ATSG.
3.
3.1
3.1.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
3.1.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.1.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32
f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.2
3.2.1
Dr. H____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 13.
November 2019 (IV-Akte 118) fest, es bestünden keine rheumatologischen
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der Liste der Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) muskuläre Dysbalance
am Schultergürtel beidseits (Trapezius, Sternocleidomastoideus und Rhomboidei);
(2.) unspezifische Kreuzschmerzen; (3.) Spreizfüsse
und beginnender Hallux valgus beidseits; (4.) Status nach Osteosynthese einer
offenen Unterschenkelfraktur links 1994; (5.) klinische
Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, positive Fibromyalgie Druckpunkte und
Kontrollpunkte (vgl. S. 12 des Gutachtens).
3.2.2
Dieses Gutachten von Dr. H____ erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). Der
Gutachter hat sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und
seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise
begründet. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt.
3.3
3.3.1
PD Dr. J____ hielt im Gerichtsgutachten vom 14. September
2021.
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. S.
28): (1.) emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10
F60.31); (2.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1); (3.) chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). In der Liste der
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an (vgl. ebenfalls
S. 28): (1.) Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1); (2.)
Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch
(ICD-10 F13.24); (3.) Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum
anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission
(ausschliesslich Alkohol und Benzodiazepine) (ICD-10 F19.202).
3.3.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. J____
aus, in
der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Psychiatrie-Krankenpfleger
in den D____ Kliniken [...] bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit
von 60 %. Dabei profitiere der Explorand davon, dass er die Arbeitsabläufe
kenne, zumal er seit vielen Jahren in den D____ Kliniken tätig sei. Er profitiere
auch davon, hauptsächlich in Spätdiensten eingesetzt zu werden. Er sei
angewiesen auf wohlwollendes Verständnis vonseiten seiner Vorgesetzten und
Mitarbeitenden. Er sollte sich nicht exponieren müssen im Rahmen beispielsweise
von Vorträgen (Fallvorstellungen und Ähnliches). Nachtdienste seien auf ein
Minimum zu beschränken. Eine Tätigkeit in der jugendforensischen Abteilung der D____
Kliniken Basel sollte nicht mehr angestrebt werden, zumal der Explorand in der
beruflichen Tätigkeit mit Jugendlichen an Straffälligkeiten aus seiner eigenen
Jugend erinnert werde, was er aufgrund seiner unsublimierten Abwehrmechanismen
nicht ausreichend bewältigen könne (vgl. S. 58 des Gutachtens). Des Weiteren
stellte PD Dr. J____ klar, im Grunde gelte für jegliche andere berufliche
Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit
von 60 %. Es sei auch hier erforderlich, dass der Explorand ein wohlwollendes
Arbeitsumfeld habe, mit strukturierten und ihm bekannten Arbeitsabläufen sowie ohne
notwendige Exposition bei Sitzungen oder internen Weiterbildungen (vgl. S. 59
des Gutachtens). Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
angehe, so könne den Beurteilungen von PD Dr. G____ gefolgt werden. Ab Februar
2018.
habe aus psychiatrischer Sicht 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
bestanden. Trotz guter Motivation und gutem Arbeitseinsatz des Exploranden sei
es nicht gelungen, das 70%-Pensum zu bewältigen oder gar zu steigern, sodass ab
September 2018 ein neuer Arbeitsvertrag für ein 60%-Pensum habe festgelegt
werden müssen. Dementsprechend bestehe ab September 2018 aus psychiatrischer
Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. S. 59 des Gutachtens).
3.4
Auf dieses Gerichtsgutachten von PD Dr. J____ vom 14. September 2021
kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.1.2. hiervor). Insbesondere hat
sich der Gutachter fundiert mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt
(insb. mit dem Gutachten von Dr. I____; vgl. S. 51 ff.) und die von ihm
gestellten Diagnosen ausführlich und plausibel begründet (betr. Persönlichkeitsstörung
vgl. S. 33 ff.; betr. Affektpathologie vgl. S. 39 ff.; betr. chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vgl. S. 41). Gleiches
gilt auch für die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. dazu insb. S. 55
ff. des Gutachtens). Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens wird denn auch von
der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. die Stellungnahme
vom 1. Oktober 2021 resp. die Beurteilung des RAD vom 1. Oktober 2021).
3.5
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner
aktuellen Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 60 % verfügt und er die ihm
verbleibende Restarbeitsfähigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit bestmöglich
verwertet.
3.6
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angeht, so ergibt sich aus den
Ausführungen von PD Dr. J____, dass er die Auffassung von PD Dr. G____ teilt.
Was nunmehr die Beurteilung von PD Dr. G____ betrifft, so attestierte dieser dem
Beschwerdeführer – mit absolut plausibler Begründung – ab Januar 2018 eine
Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. den Bericht vom 15. April 2019 [IV-Akte 106, S.
1.
ff., S. 6 und S. 3] sowie die ausführliche Stellungnahme vom 2. Mai 2020
[IV-Akte 147, S. 2 ff.]). Davon ist auszugehen. Schliesslich ist in Bezug auf
die Zeit vor Januar 2018 gestützt auf die vorliegenden Akten von folgendem
Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: 0 % Arbeitsfähigkeit von Mai 2016
bis Juli 2016; 30 % Arbeitsfähigkeit von August 2016 bis 21. Mai 2017 (gemäss
der Stellungnahme des RAD vom 14. Januar 2018 [IV-Akte 120, S. 4]); 0 % Arbeitsfähigkeit
vom 22. Mai 2017 bis Dezember 2017 (vgl. den Bericht von PD Dr. G____ vom
15.
April 2019 [IV-Akte 106, S. 1 ff., insb. S. 3 und S. 6]).
4.
4.1
Angesichts des sub Erwägung 3.6. hiervor geschilderten Verlaufes der
Arbeitsfähigkeit ist davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG (vgl. Erwägung 2.2. hiervor) im Mai 2017 abgelaufen war. Der
Beschwerdeführer hat daher nach Ablauf der sechsmonatigen Frist seit der
Anmeldung (vgl. dazu Erwägung 2.3. hiervor), mithin ab Oktober 2017, Anspruch
auf eine IV-Rente.
4.2
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
4.3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint
zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als
Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1). Dabei
ist vom Grundsatz auszugehen, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der
geleisteten Arbeit entspricht. Abweichungen unterliegen strengen
Beweisanforderungen (BGE 117 V 8, 18 E. 2c/aa mit Hinweisen).
4.4
Vorliegend ist von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis
auszugehen. Ausserdem ergibt sich aus dem Gutachten von PD Dr. J____, dass der Beschwerdeführer
die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Es
kann daher zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den tatsächlichen
Verdienst als Psychiatrie-Krankenpfleger abgestellt werden. Damit entspricht
der IV-Grad vorliegend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_752/2017 vom 31. Juli 2018 E. 4.3.).
4.5
Folglich hat der Beschwerdeführer ab Oktober 2017 bis Dezember 2017
Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2018 Anspruch auf eine
Viertelsrente.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 30. Juli
2020.
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer ab Oktober 2017 eine ganze Rente und ab Januar 2018 eine
Viertelsrente zu gewähren.
5.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für
das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7'000.-- zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).
5.3
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht
in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einer
sog. qualifizierten Vertretung (wie insb. C____) – im Falle eines vollständigen
Obsiegens regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes
(insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des
Gerichtsgutachtens) von einem leicht überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es
lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 30. Juli 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 eine ganze Rente und ab
Januar 2018 eine Viertelsrente zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die
Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7'522.60 zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: