Lexipedia

Entscheid

IV.2020.107

Invalidenrente

2. November 2021Deutsch16 min

eine schwierige Kindheit und Adoleszenz (vgl. u.a. IV-Akte 115, S. 14 ff.). Dessen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

November 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

c/o C____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.107

Verfügung vom 30. Juli 2020

Invalidenrente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1975, durchlebte

eine schwierige Kindheit und Adoleszenz (vgl. u.a. IV-Akte 115, S. 14 ff.). Dessen

ungeachtet absolvierte er mit Unterstützung der Eidgenössischen

Invalidenversicherung zunächst im geschützten Rahmen eine zweijährige Anlehre

als Kochassistent, welche er im August 1997 abschloss (vgl. IV-Akte 115, S. 25

f.). Von 1999 bis 2002 liess er sich zum Pflegefachmann ausbilden (vgl. u.a.

IV-Akte 1, S. 5). Seit dem 16. März 2002 arbeitete er 100 % als

Pflegefachmann in den D____ Kliniken [...] (vgl. u.a. IV-Akte 13).

b) Ab dem 2. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer von der

E____klinik [...], wo er sich seit Dezember 2014 behandeln liess, eine

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 6 ff.). Im April 2017 meldete

sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Vom 22. Mai 2017 bis zum 21.

Juli 2017 war er in der Klinik F____ hospitalisiert. Es wurde ihm auch nach dem

Klinikaustritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 22, S.

2 und IV-Akte 26, S. 1). Vom 4. September 2017 bis zum 30. November 2017

absolvierte der Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining in den D____

Kliniken. Das Einstiegspensum betrug 30 % (vgl. IV-Akte 36). Während dieser

Zeit war er offiziell 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. u.a. IV-Akte 34,

S. 2). Ab Beginn des Belastbarkeitstrainings wurde der Beschwerdeführer

medizinisch von PD Dr. G____ begleitet (vgl. u.a. IV-Akte 45). Dieser erachtete

den Beschwerdeführer als 50-60 % arbeitsfähig, zeigte sich aber bereit, den

Beschwerdeführer bei der weiteren Arbeitsintegration (von der IV geplante

Steigerung des Arbeitspensums auf die angestammten 100 %; vgl. IV-Akte 48, S. 2)

zu begleiten (vgl. IV-Akte 47, S. 1). Der Beschwerdeführer begann in der Folge einen

Arbeitsversuch am angestammten Arbeitsplatz (Dauer des Versuches 18. Dezember

2017 bis 17. Januar 2018; vgl. IV-Akte 58, S. 2). Er stiess jedoch mit dem verlangten

100%-Pensum an seine Grenzen (vgl. u.a. die Gesprächsnotiz vom 22. Januar 2018

[IV-Akte 67, S. 2 f.] und die Notiz über die Standortbestimmung vom 26. Januar

2018 [IV-Akte 66]). Per September 2018 reduzierte der Beschwerdeführer sein

Arbeitspensum offiziell auf 60 % (vgl. u.a. IV-Akte 92, S. 2).

c) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. H____

und Dr. I____ einen Auftrag zur bidisziplinären

(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten

Dr. H____ vom 13. November 2019 [IV-Akte 118] und Gutachten Dr. I____ vom 3.

Dezember 2019 [IV-Akte 117]). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2020 stellte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Oktober

2017 bis Januar 2018 in Aussicht. Ab Februar 2018 sei ein Rentenanspruch zu

verneinen (vgl. IV-Akte 122). Dazu äusserte sich dieser am 2. März 2020

(vgl. IV-Akte 140) und – ergänzend – am 8. Mai 2020 (vgl. IV-Akte 145, S. 1

ff.). Der Eingabe hatte er eine ausführliche Stellungnahme von PD Dr. G____ vom

2. Mai 2020 (IV-Akte 147, S. 2 ff.) beigelegt. Dessen ungeachtet erliess die

IV-Stelle am 30. Juli 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 158).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt

folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom 30. Juli 2020 aufzuheben. Es sei

durch das Gericht eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und nach deren

Durchführung über den Rentenanspruch zu befinden. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle

zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der

gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 27. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Dezember

2020.

an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von PD

Dr. G____ vom 20. November 2020 beigelegt.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

16.

Dezember 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat der Eingabe

eine Stellungnahme des RAD vom 9. Dezember 2020 beigelegt.

III.

a) Am 9. Februar 2021 wird die Sache von der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts beraten.

b) Die Kammer beschliesst die Ausstellung des Falles zur

Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei PD Dr. J____.

c) In der Folge wird PD Dr. J____ – im Einverständnis

mit den Parteien – der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des

Beschwerdeführers erteilt.

d) Das Gutachten wird am 14. September 2021 erstattet.

e) Am 29. September 2021 äussert sich der

Beschwerdeführer dazu. Er macht geltend, das Gutachten sei beweiskräftig. Es

könne gestützt darauf über seinen Rentenanspruch entschieden werden.

f) Die Beschwerdegegnerin äussert sich ihrerseits am 1.

Oktober 2021. Sie macht geltend, gemäss der Einschätzung des RAD (Beurteilung

vom 1. Oktober 2021) könne auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden.

g) Daraufhin wird die Sache am 2. November 2021 erneut

von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vom Sozialversicherungsgericht zu prüfen ist im Folgenden der

Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

2.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem

IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei

einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem

IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei

einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.

28.

Abs. 2 IVG).

2.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf

von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29

Abs. 1 ATSG.

3.

3.1

3.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

3.1.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.1.4

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32

f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.2

3.2.1

Dr. H____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 13.

November 2019 (IV-Akte 118) fest, es bestünden keine rheumatologischen

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der Liste der Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) muskuläre Dysbalance

am Schultergürtel beidseits (Trapezius, Sternocleidomastoideus und Rhomboidei);

(2.) unspezifische Kreuzschmerzen; (3.) Spreizfüsse

und beginnender Hallux valgus beidseits; (4.) Status nach Osteosynthese einer

offenen Unterschenkelfraktur links 1994; (5.) klinische

Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, positive Fibromyalgie Druckpunkte und

Kontrollpunkte (vgl. S. 12 des Gutachtens).

3.2.2

Dieses Gutachten von Dr. H____ erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). Der

Gutachter hat sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und

seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise

begründet. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt.

3.3

3.3.1

PD Dr. J____ hielt im Gerichtsgutachten vom 14. September

2021.

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. S.

28): (1.) emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10

F60.31); (2.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1); (3.) chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). In der Liste der

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an (vgl. ebenfalls

S. 28): (1.) Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1); (2.)

Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch

(ICD-10 F13.24); (3.) Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum

anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission

(ausschliesslich Alkohol und Benzodiazepine) (ICD-10 F19.202).

3.3.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. J____

aus, in

der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Psychiatrie-Krankenpfleger

in den D____ Kliniken [...] bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit

von 60 %. Dabei profitiere der Explorand davon, dass er die Arbeitsabläufe

kenne, zumal er seit vielen Jahren in den D____ Kliniken tätig sei. Er profitiere

auch davon, hauptsächlich in Spätdiensten eingesetzt zu werden. Er sei

angewiesen auf wohlwollendes Verständnis vonseiten seiner Vorgesetzten und

Mitarbeitenden. Er sollte sich nicht exponieren müssen im Rahmen beispielsweise

von Vorträgen (Fallvorstellungen und Ähnliches). Nachtdienste seien auf ein

Minimum zu beschränken. Eine Tätigkeit in der jugendforensischen Abteilung der D____

Kliniken Basel sollte nicht mehr angestrebt werden, zumal der Explorand in der

beruflichen Tätigkeit mit Jugendlichen an Straffälligkeiten aus seiner eigenen

Jugend erinnert werde, was er aufgrund seiner unsublimierten Abwehrmechanismen

nicht ausreichend bewältigen könne (vgl. S. 58 des Gutachtens). Des Weiteren

stellte PD Dr. J____ klar, im Grunde gelte für jegliche andere berufliche

Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit

von 60 %. Es sei auch hier erforderlich, dass der Explorand ein wohlwollendes

Arbeitsumfeld habe, mit strukturierten und ihm bekannten Arbeitsabläufen sowie ohne

notwendige Exposition bei Sitzungen oder internen Weiterbildungen (vgl. S. 59

des Gutachtens). Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

angehe, so könne den Beurteilungen von PD Dr. G____ gefolgt werden. Ab Februar

2018.

habe aus psychiatrischer Sicht 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

bestanden. Trotz guter Motivation und gutem Arbeitseinsatz des Exploranden sei

es nicht gelungen, das 70%-Pensum zu bewältigen oder gar zu steigern, sodass ab

September 2018 ein neuer Arbeitsvertrag für ein 60%-Pensum habe festgelegt

werden müssen. Dementsprechend bestehe ab September 2018 aus psychiatrischer

Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. S. 59 des Gutachtens).

3.4

Auf dieses Gerichtsgutachten von PD Dr. J____ vom 14. September 2021

kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.1.2. hiervor). Insbesondere hat

sich der Gutachter fundiert mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt

(insb. mit dem Gutachten von Dr. I____; vgl. S. 51 ff.) und die von ihm

gestellten Diagnosen ausführlich und plausibel begründet (betr. Persönlichkeitsstörung

vgl. S. 33 ff.; betr. Affektpathologie vgl. S. 39 ff.; betr. chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vgl. S. 41). Gleiches

gilt auch für die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. dazu insb. S. 55

ff. des Gutachtens). Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens wird denn auch von

der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. die Stellungnahme

vom 1. Oktober 2021 resp. die Beurteilung des RAD vom 1. Oktober 2021).

3.5

Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner

aktuellen Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 60 % verfügt und er die ihm

verbleibende Restarbeitsfähigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit bestmöglich

verwertet.

3.6

Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angeht, so ergibt sich aus den

Ausführungen von PD Dr. J____, dass er die Auffassung von PD Dr. G____ teilt.

Was nunmehr die Beurteilung von PD Dr. G____ betrifft, so attestierte dieser dem

Beschwerdeführer – mit absolut plausibler Begründung – ab Januar 2018 eine

Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. den Bericht vom 15. April 2019 [IV-Akte 106, S.

1.

ff., S. 6 und S. 3] sowie die ausführliche Stellungnahme vom 2. Mai 2020

[IV-Akte 147, S. 2 ff.]). Davon ist auszugehen. Schliesslich ist in Bezug auf

die Zeit vor Januar 2018 gestützt auf die vorliegenden Akten von folgendem

Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: 0 % Arbeitsfähigkeit von Mai 2016

bis Juli 2016; 30 % Arbeitsfähigkeit von August 2016 bis 21. Mai 2017 (gemäss

der Stellungnahme des RAD vom 14. Januar 2018 [IV-Akte 120, S. 4]); 0 % Arbeitsfähigkeit

vom 22. Mai 2017 bis Dezember 2017 (vgl. den Bericht von PD Dr. G____ vom

15.

April 2019 [IV-Akte 106, S. 1 ff., insb. S. 3 und S. 6]).

4.

4.1

Angesichts des sub Erwägung 3.6. hiervor geschilderten Verlaufes der

Arbeitsfähigkeit ist davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG (vgl. Erwägung 2.2. hiervor) im Mai 2017 abgelaufen war. Der

Beschwerdeführer hat daher nach Ablauf der sechsmonatigen Frist seit der

Anmeldung (vgl. dazu Erwägung 2.3. hiervor), mithin ab Oktober 2017, Anspruch

auf eine IV-Rente.

4.2

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint

zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als

Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als

Invalidenlohn (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1). Dabei

ist vom Grundsatz auszugehen, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der

geleisteten Arbeit entspricht. Abweichungen unterliegen strengen

Beweisanforderungen (BGE 117 V 8, 18 E. 2c/aa mit Hinweisen).

4.4

Vorliegend ist von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis

auszugehen. Ausserdem ergibt sich aus dem Gutachten von PD Dr. J____, dass der Beschwerdeführer

die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Es

kann daher zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den tatsächlichen

Verdienst als Psychiatrie-Krankenpfleger abgestellt werden. Damit entspricht

der IV-Grad vorliegend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_752/2017 vom 31. Juli 2018 E. 4.3.).

4.5

Folglich hat der Beschwerdeführer ab Oktober 2017 bis Dezember 2017

Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2018 Anspruch auf eine

Viertelsrente.

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 30. Juli

2020.

aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer ab Oktober 2017 eine ganze Rente und ab Januar 2018 eine

Viertelsrente zu gewähren.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für

das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7'000.-- zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).

5.3

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht

in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einer

sog. qualifizierten Vertretung (wie insb. C____) – im Falle eines vollständigen

Obsiegens regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes

(insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des

Gerichtsgutachtens) von einem leicht überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es

lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 30. Juli 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu

verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 eine ganze Rente und ab

Januar 2018 eine Viertelsrente zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die

Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7'522.60 zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: