IV.2020.108
Beschwerdefrist/Anspruch auf IV-Rente
27. April 2021Deutsch21 min
aus dem IK; IV-Akte 9). Ab dem 31. Mai 2016 wurde ihm wegen Coxarthrose rechts eine
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
April 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic.
iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____,
Advokatur C____,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.108
Verfügung vom 13. Februar 2019
Beschwerdefrist/Anspruch auf
IV-Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1980, absolvierte
in einer Autowerkstatt eine Anlehre im Bereich Pulverbeschichtung (vgl. IV-Akte
8) und arbeitete fortan an diversen Orten auf diesem Beruf. Ab dem 1. September
2015 war er als Industrielackierer für die D____ GmbH tätig (vgl. den Auszug
aus dem IK; IV-Akte 9). Ab dem 31. Mai 2016 wurde ihm wegen Coxarthrose rechts eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 12, S. 22). Im Juli
2016 löste die D____ GmbH den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer unter
Angabe wirtschaftlicher Gründe per Ende August 2016 auf (vgl. IV-Akte 12, S.
8).
b) Im September 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 6). Am 3. Oktober 2016 wurde er im E____spital [...], Abteilung
Orthopädie und Traumatologie, operiert (Hüft-TP rechts mit Pfannendachschale;
vgl. u.a. IV-Akte 39, S. 25 und IV-Akte 27, S. 9). Postoperativ wurde ihm während
geraumer Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, zuletzt noch im März
2018 (IV-Akte 41, S. 42).
c) Die IV-Stelle zog im Rahmen des Abklärungsverfahrens
u.a. die Vorakten bei (insb. das Gutachten von Dr. F____ vom 26. November 2017;
IV-Akte 37, S. 2 ff.) und liess den Beschwerdeführer von Dr. G____ begutachten
(rheumatologisches Gutachten vom 22. März 2018; IV-Akte 41). Am 18.
April 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 43). Mit Vorbescheid vom
12. September 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke,
ihm ab Mai 2017 bis September 2017 eine ganze Rente zuzusprechen und ab Oktober
2017 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 55).
d) Am 19. September 2018 ersuchte MLaw B____, Advokat,
die IV-Stelle um Aktenzustellung und orientierte diese über das
Vertretungsverhältnis (vgl. IV-Akten 57 und 58). In der Folge liess die
IV-Stelle dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten zukommen (vgl. IV-Akte 59). Am
15. Oktober 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt zum
Vorbescheid (vgl. IV-Akte 63). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die
Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 ein (vgl. IV-Akte 66). Mit Schreiben vom 1.
November 2018 teilte sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, man
gedenke, eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung zu erlassen. Gleichzeitig
liess sie ihm die Stellungnahme des RAD zukommen (vgl. IV-Akte 67). In der
Folge sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2019 ab Mai
2017 bis September 2017 eine ganze Rente zu und verneinte ab Oktober 2017 einen
Rentenanspruch. Die Verfügung wurde an den Beschwerdeführer persönlich
adressiert (vgl. IV-Akte 72).
e) Am 11. Februar 2020 und nochmals am 27. Juli 2020
erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers danach, wann mit dem
Erlass der Verfügung gerechnet werden könne (vgl. IV-Akten 73 und 74). In der
Folge liess ihm die IV-Stelle eine Kopie der Verfügung vom 13. Februar 2019
zukommen (vgl. das Schreiben vom 30. Juli 2020; IV-Akte 75).
Erwägungen
II.
a) Am 14. September 2020 hat der Beschwerdeführer,
vertreten durch B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) In Aufhebung der Verfügung
vom 13. Februar 2019 sei ihm ab Oktober 2017 bis auf weiteres eine ganze IV-Rente
auszurichten. (2.) Es sei ein "leidensfähiger Abzug" von 10% zu
berücksichtigen. (3.) Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen
Begründung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4.) Subeventualiter
sei ein rheumatologisches Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf
sei der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. (5.) Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege unter amtlicher Verbeiständung des Unterzeichnenden zu gewähren.
Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. (6.) Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30.
Dezember 2020 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
12.
Januar 2021 auf Einreichung einer Duplik.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21.
Januar 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.
III.
Am 27. April 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gemäss
Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von
dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung,
gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann
nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
1.1.2
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am
letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt
ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der
Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte
Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Die
Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes
wegen zu prüfen ist.
1.2
1.2.1. Eine
Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten
oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst,
verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt
der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der
Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten
hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.
1.2.2
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der
betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil
erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung
schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu
laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter
Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem
beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv
mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Die Berufung
auf Formmängel ist daher ausgeschlossen, wenn sie sich nicht mehr mit dem
Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren lässt (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2).
1.2.3
Wird eine Verfügung der versicherten Person und nicht
ihrem Rechtsvertreter eröffnet, so führt dieser Mangel nicht schlechthin zur
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig
Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die
fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert
vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. In
der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach
der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin
nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die
Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2.; SVR 2012 IV
Nr. 39 S. 147; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3c).
1.2.4
Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tatsache oder
das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten werden.
Diesfalls muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden
(BGE 124 V 400, 402 E. 2a; BGE 136 V 295, 309 E. 5.9). Gelingt somit der
Beweis der Zustellung der Verfügung an die versicherte Person nicht, erübrigt
es sich zu klären, ob im Fall der Zustellung an sie statt an ihren
Rechtsvertreter der Berufung auf einen Formmangel Erfolg beschieden wäre (vgl.
in diesem Sinne u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober
2011.
E. 2.3).
1.3
1.3.1. Im
vorliegenden Fall wurde die Verfügung vom 13. Februar 2019 an den
Beschwerdeführer persönlich adressiert (vgl. IV-Akte 72), obgleich er zu diesem
Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war (vgl. IV-Akten 57 und 58). In der
Beschwerde finden sich keine Angaben dazu, ob die fragliche Verfügung dem
Beschwerdeführer eröffnet wurde. In der Replik wird die Zustellung an ihn
explizit bestritten (vgl. S. 1 f. der Replik).
1.3.2
Es ist nunmehr stark zu bezweifeln, dass der
Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Februar 2019 nicht erhalten hat.
Immerhin wurden ihm befristet Leistungen ausbezahlt. Dass der Beschwerdeführer
den Grund dafür gekannt hat, erscheint naheliegend. Anders lässt sich auch nicht
erklären, weshalb er sich nicht innert vernünftiger Zeit nach dem Grund der per
September 2017 erfolgten Leistungseinstellung erkundigt hat. Auch ist zu
bemerken, dass die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1.
November 2018 mitgeteilt hat, man habe aufgrund seines Einwandes weitere
Abklärungen vorgenommen. Man werde jedoch am vorgesehen Entscheid festhalten
und eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 67). Es kann daher
nicht nachvollzogen werden, weshalb sich der Rechtsvertreter nicht bereits zu
einem früheren Zeitpunkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt und
sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat. Denn die Beschwerdegegnerin
hatte überdies mit Verfügung vom 7. November 2018 auch das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abschlägig beurteilt
(vgl. IV-Akte 69).
1.3.3
Ungeachtet dieser Zweifel an der Darstellung des
Beschwerdeführers gelingt der Beschwerdegegnerin jedoch der Beweis der
Zustellung der nicht eingeschrieben verschickten Verfügung vom 13. Februar 2019
nicht. Es ist daher seiner Darstellung zu folgen und davon auszugehen, dass ihm
diese am 31. Juli 2020 zugestellt wurde. Folglich ist die Beschwerde vom 14.
September 2020 – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (15. Juli 2020
bis 15. August 2020; vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4
lit. b ATSG) – als rechtzeitig erfolgt anzusehen.
1.4
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die
Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Verfügung vom 13.
Februar 2019 sei nicht hinreichend begründet worden (vgl. S. 7 f. der
Beschwerde).
2.2
2.2.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV];
SR 101) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu
begründen (ausdrücklich auch Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), und zwar so, dass sie
von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die
Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet
indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 137 II 266, 270 E. 3.2; BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; BGE 133 III 439, 445 E. 3.3).
2.2.2
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass nachvollzogen
werden kann, auf welche medizinischen Abklärungen sich die Verfügung vom 13. Februar
2019.
(IV-Akte 72) stützt. Obgleich in dieser nicht explizit auf das Gutachten von
Dr. G____ vom 22. März 2018 (IV-Akte 41) Bezug genommen wird, musste
es dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten
als beweiskräftige Entscheidungsgrundlage ansieht. Praxisgemäss hat sich der
RAD nach Eingang des Gutachtens zur medizinischen Aktenlage vernehmen lassen
(vgl. IV-Akte 43) und sich schliesslich im Vorbescheidverfahren – veranlasst
durch die Rügen des Beschwerdeführers – nochmals zur medizinischen Situation
geäussert (vgl. IV-Akte 66). Die Beschwerdegegnerin hat diese Stellungnahmen
allesamt dem Beschwerdeführer zukommen lassen und den Erlass einer dem
Vorbescheid entsprechenden Verfügung angekündigt (vgl. das Schreiben vom 1.
November 2018; IV-Akte 67). Damit war der Beschwerdeführer über die
medizinischen Abklärungen im Bilde und wusste auch um die Tragweite der
einzelnen medizinischen Erhebungen. Das Vorliegen einer Gehörsverletzung ist
damit zu verneinen.
3.
3.1
In materieller Hinsicht umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom
13.
Februar 2019 ab Mai 2017 bis September 2017 eine ganze Rente
zugesprochen und ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch verneint hat.
3.2
Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich im Wesentlichen an,
gemäss dem massgebenden Gutachten von Dr. G____ vom 22. März 2018 sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2016 100 % arbeitsunfähig in Bezug
auf sämtliche Tätigkeiten gewesen sei. Seit Juli 2017 verfüge er aber wieder
über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Bei
dieser medizinischen Ausgangslage sei – bei im Übrigen auch korrekt
durchgeführtem Einkommensvergleich – die Zusprechung einer befristeten ganzen
Rente (ab Mai 2017 bis September 2017) als korrekt anzusehen (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf
das Gutachten von Dr. G____ vom 22. März 2018 könne nicht abgestellt
werden; denn dieses erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen nicht. Vielmehr sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu
folgen. Er habe folglich ab Oktober 2017 weiterhin Anspruch auf eine ganze
Rente (vgl. insb. S. 6 f. der Beschwerde).
4.
4.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c
IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3
4.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt
zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5
mit Hinweisen).
4.4
4.4.1
Dr. G____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 22. März
2018.
(IV-Akte 41) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: chronische Hüftschmerzsymptomatik im Bereiche des
Trochanters major rechts und des Tractus ilio-tibialis rechts mit/bei (a.) Status
nach Morbus Perthes Hüfte rechts 1984 (b.) Status nach intertrochantärer
Osteotomie ca. 1986, (c.) Status nach Schenkelhalsverlängerungsosteotomie 1997,
(d.) Status nach ME rechte Hüfte 1998, (e.) Status nach Hüft-TP rechts mit
Pfannendachschale am 04.10.2016, (f.) ohne Hinweise auf Lockerung der Pfannen-
oder Schaftkomponente der Hüft-TP rechts (3-Phasen-Skelettszintigraphie und
SPECT/CT Hüfte vom 12. März 2018). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G____ an: chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit/bei (a.) radiomorphologisch lumbosakraler
Übergangstörung im Sinne eines offenen Wirbelbogens L5 (Röntgen LWS vom 7. März
2018), klinisch ohne Bedeutung, (b.) muskulärer Überlastung bei
Duchenne-Trendelenburg-Hinken infolge Hüftproblematik rechts (vgl. S. 28 des
Gutachtens).
4.4.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G____ aus,
aufgrund der Hüft-TP kämen keine dauernd schweren oder mittelschweren Arbeiten
mehr in Frage. In der bisherigen Tätigkeit als Pulverbeschichter resp.
Industrielackierer, welche gemäss der Schilderung des Exploranden als
mittelschwer bis teilweise schwer einzustufen sei, bestehe daher keine
Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Alternativtätigkeit liege hingegen
eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum vor. Es müsse
sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, bei welcher der Explorand
nicht über 10 Kilogramm heben, stossen oder ziehen und – nach Möglichkeit – nicht
repetitiv an dieses Gewichtslimit herangehen müsse. Der Explorand sollte nicht
in Zwangsstellungen wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd
über Kopf arbeiten müssen. Er sollte überwiegend sitzen können. Es müsse ihm
aber auch möglich sein, die Position zu wechseln, mithin aufzustehen oder kurz umherzugehen.
Überdies ausgeschlossen seien Tätigkeiten, bei welchem der Explorand vorwiegend
auf unebenem Boden zu gehen habe und bei welchen er dauernd auf Leitern und
Gerüste steigen müsse (vgl. S. 31 des Gutachtens).
4.4.3
In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte
sich Dr. G____ folgendermassen: Es bestehe seit dem 31. Mai 2016 (auf Dauer) eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In Bezug auf eine
Verweistätigkeit sei gestützt auf die Vorakten davon auszugehen, dass ab dem
31.
Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Anlässlich der
Kontrolle im E____spital [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie (Bericht
vom 10. Juli 2017; IV-Akte 32, S. 3 f.), sei dann eine recht gute Hüftfunktion
festgestellt worden. Es könne daher ab dem 11. Juli 2017 von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit des Exploranden in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen
werden (vgl. S. 32 des Gutachtens). Ergänzend hielt Dr. G____ noch fest, am 10.
Juli 2017 habe die Abteilung Orthopädie und Traumatologie nun über eine recht
gute Funktion berichtet. Die hier beschriebenen Werte bezüglich Bewegung der
rechten Hüfte hätten jetzt ein freies Sitzen erlaubt. Das freie Sitzen sei in
Bezug auf eine Verweistätigkeit wichtig (vgl. S. 33 des Gutachtens).
4.5
4.5.1
Auf dieses Gutachten von Dr. G____ vom 22. März 2018 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Namentlich hat sich der Gutachter
fundiert mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 32 f.
des Gutachtens) und seine Beurteilung anhand der erhobenen Befunde in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. die nachstehenden
Überlegungen).
4.5.2
Zunächst hat der Gutachter mit nachvollziehbarer
Begründung klargestellt, weshalb er die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F____
(Gutachten vom 26. November 2017; IV-Akte 37, S. 2 ff.) nicht für richtig
erachtet (vgl. S. 33 des Gutachtens). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit lässt sich angesichts der erhobenen Befunde nicht
begründen. Auch die Berichte des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und
Traumatologie, stehen der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
entgegen. Insbesondere lässt sich die in den Berichten beschriebene
Hüftfunktion (vgl. u.a. S. 1 des Berichtes vom 20. Februar 2018 [IV-Akte 41, S.
43] und S. 2 oben des Berichtes vom 5. März 2018 [IV-Akte 41, S. 42]) ohne
Weiteres mit der Beurteilung von Dr. G____ vereinbaren. Im Übrigen ist
klarzustellen, dass sich das E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und
Traumatologie, nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit geäussert hat. Vielmehr wurde explizit nur von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit des Patienten als Autolackierer gesprochen (vgl. S.
1.
des Berichtes vom 13. September 2017; IV-Akte 32, S. 1; siehe im Übrigen auch
das Attest vom 14. August 2020 [Beschwerdebeilage 4]). Aus dem Bericht vom 11.
August 2020 (Beschwerdebeilage 6) lässt sich ebenfalls nichts ableiten, was die
Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____ – zumindest bezogen auf den
massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 129 V 1, 4 E. 1.2) – infrage
stellen könnte.
4.6
Wird somit auf Dr. G____ abgestellt, dann ist – zusammen mit der
Beschwerdegegnerin – ab Mai 2016 bis zum 10. Juli 2017 von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in allen Tätigkeiten auszugehen. Ab
dem 11. Juli 2017 ist der Beschwerdeführer jedoch wieder als 100 % arbeitsfähig
in einer Verweistätigkeit anzusehen. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich
mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit(en) in
einer angepassten Alternativtätigkeit verhält.
5.
5.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2
5.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für
Statistik (LSE BFS) ermittelt (vgl. IV-Akte 71, S. 3). Dem kann gefolgt
werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
5.2.2
Zunächst erscheint der Beizug der Tabellenlöhne zur
Bestimmung des Valideneinkommens als rechtens; denn der Beschwerdeführer wurde
offenbar aus wirtschaftlichen Gründen entlassen (vgl. IV-Akte 12, S. 8) und
würde damit auch als Gesunder nicht mehr für die D____ GmbH tätig sein.
Fraglich ist zwar, ob angesichts der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers
nicht – anstelle des Totalwertes der Tabelle TA1 der LSE – eher der (tiefere)
Lohn gemäss Ziff. 45-47 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von
Motorfahrzeugen) zu berücksichtigen gewesen wäre. Wie es sich damit verhält,
kann aber offengelassen werden.
5.2.3
Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit
nicht in zumutbarer Art und Weise verwertet, ist überdies auch der Beizug der
Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens als richtig zu
qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297,
301.
E. 5.2). Korrekt erscheint auch die Berücksichtigung des Totalwertes
der Tabelle TA1 der LSE. Werden Validen- und Invalideneinkommen somit
ausgehend vom selben Tabellenlohn bestimmt, entspricht die
Erwerbseinbusse naturgemäss dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung
des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und
I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).
5.3
Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2016 (vgl. Erwägung
4.6
hiervor) hat der Beschwerdeführer ab Mai 2017 (Ablauf des Wartejahres
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit b IVG) – Anspruch auf eine ganze Rente. Wird ab Juli
2017.
von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen,
so ergibt sich ab Juli 2017 ein IV-Grad von 10 %, zumal sich kein grösserer
Leidensabzug rechtfertigen lässt. Den diesbezüglichen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden (vgl. S. 2 der Begründung der angefochtenen
Verfügung [IV-Akte 71, S. 4]; siehe auch S. 4 der Beschwerdeantwort).
Bei dieser Ausgangslage ist die ganze Rente per September 2017
(Berücksichtigung der dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs.
1.
Satz 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) aufzuheben.
5.4
Den obigen Ausführungen zufolge hat die Beschwerdegegnerin somit zu
Recht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2019 (IV-Akte 71) ab
Mai 2017 bis September 2017 eine ganze Rente zugesprochen und ab Oktober 2017
einen Rentenanspruch verneint.
6.
6.1
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Da ihm die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten
des Staates.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, MLaw B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: