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Entscheid

IV.2020.108

Beschwerdefrist/Anspruch auf IV-Rente

27. April 2021Deutsch21 min

aus dem IK; IV-Akte 9). Ab dem 31. Mai 2016 wurde ihm wegen Coxarthrose rechts eine

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

April 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic.

iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____,

Advokatur C____,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.108

Verfügung vom 13. Februar 2019

Beschwerdefrist/Anspruch auf

IV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1980, absolvierte

in einer Autowerkstatt eine Anlehre im Bereich Pulverbeschichtung (vgl. IV-Akte

8) und arbeitete fortan an diversen Orten auf diesem Beruf. Ab dem 1. September

2015 war er als Industrielackierer für die D____ GmbH tätig (vgl. den Auszug

aus dem IK; IV-Akte 9). Ab dem 31. Mai 2016 wurde ihm wegen Coxarthrose rechts eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 12, S. 22). Im Juli

2016 löste die D____ GmbH den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer unter

Angabe wirtschaftlicher Gründe per Ende August 2016 auf (vgl. IV-Akte 12, S.

8).

b) Im September 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.

IV-Akte 6). Am 3. Oktober 2016 wurde er im E____spital [...], Abteilung

Orthopädie und Traumatologie, operiert (Hüft-TP rechts mit Pfannendachschale;

vgl. u.a. IV-Akte 39, S. 25 und IV-Akte 27, S. 9). Postoperativ wurde ihm während

geraumer Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, zuletzt noch im März

2018 (IV-Akte 41, S. 42).

c) Die IV-Stelle zog im Rahmen des Abklärungsverfahrens

u.a. die Vorakten bei (insb. das Gutachten von Dr. F____ vom 26. November 2017;

IV-Akte 37, S. 2 ff.) und liess den Beschwerdeführer von Dr. G____ begutachten

(rheumatologisches Gutachten vom 22. März 2018; IV-Akte 41). Am 18.

April 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 43). Mit Vorbescheid vom

12. September 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke,

ihm ab Mai 2017 bis September 2017 eine ganze Rente zuzusprechen und ab Oktober

2017 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 55).

d) Am 19. September 2018 ersuchte MLaw B____, Advokat,

die IV-Stelle um Aktenzustellung und orientierte diese über das

Vertretungsverhältnis (vgl. IV-Akten 57 und 58). In der Folge liess die

IV-Stelle dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten zukommen (vgl. IV-Akte 59). Am

15. Oktober 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt zum

Vorbescheid (vgl. IV-Akte 63). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die

Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 ein (vgl. IV-Akte 66). Mit Schreiben vom 1.

November 2018 teilte sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, man

gedenke, eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung zu erlassen. Gleichzeitig

liess sie ihm die Stellungnahme des RAD zukommen (vgl. IV-Akte 67). In der

Folge sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2019 ab Mai

2017 bis September 2017 eine ganze Rente zu und verneinte ab Oktober 2017 einen

Rentenanspruch. Die Verfügung wurde an den Beschwerdeführer persönlich

adressiert (vgl. IV-Akte 72).

e) Am 11. Februar 2020 und nochmals am 27. Juli 2020

erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers danach, wann mit dem

Erlass der Verfügung gerechnet werden könne (vgl. IV-Akten 73 und 74). In der

Folge liess ihm die IV-Stelle eine Kopie der Verfügung vom 13. Februar 2019

zukommen (vgl. das Schreiben vom 30. Juli 2020; IV-Akte 75).

Erwägungen

II.

a) Am 14. September 2020 hat der Beschwerdeführer,

vertreten durch B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) In Aufhebung der Verfügung

vom 13. Februar 2019 sei ihm ab Oktober 2017 bis auf weiteres eine ganze IV-Rente

auszurichten. (2.) Es sei ein "leidensfähiger Abzug" von 10% zu

berücksichtigen. (3.) Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen

Begründung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4.) Subeventualiter

sei ein rheumatologisches Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf

sei der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. (5.) Es sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege unter amtlicher Verbeiständung des Unterzeichnenden zu gewähren.

Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. (6.) Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020, es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30.

Dezember 2020 an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

12.

Januar 2021 auf Einreichung einer Duplik.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21.

Januar 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.

III.

Am 27. April 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gemäss

Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von

dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung,

gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann

nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

1.1.2

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2

ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am

letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt

ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der

Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte

Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Die

Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes

wegen zu prüfen ist.

1.2

1.2.1. Eine

Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten

oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst,

verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt

der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der

Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten

hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.

1.2.2

Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der

betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil

erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung

schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu

laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter

Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem

beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv

mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Die Berufung

auf Formmängel ist daher ausgeschlossen, wenn sie sich nicht mehr mit dem

Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren lässt (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2).

1.2.3

Wird eine Verfügung der versicherten Person und nicht

ihrem Rechtsvertreter eröffnet, so führt dieser Mangel nicht schlechthin zur

Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig

Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die

fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert

vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. In

der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach

der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin

nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die

Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2.; SVR 2012 IV

Nr. 39 S. 147; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93; Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3c).

1.2.4

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tatsache oder

das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten werden.

Diesfalls muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden

(BGE 124 V 400, 402 E. 2a; BGE 136 V 295, 309 E. 5.9). Gelingt somit der

Beweis der Zustellung der Verfügung an die versicherte Person nicht, erübrigt

es sich zu klären, ob im Fall der Zustellung an sie statt an ihren

Rechtsvertreter der Berufung auf einen Formmangel Erfolg beschieden wäre (vgl.

in diesem Sinne u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober

2011.

E. 2.3).

1.3

1.3.1. Im

vorliegenden Fall wurde die Verfügung vom 13. Februar 2019 an den

Beschwerdeführer persönlich adressiert (vgl. IV-Akte 72), obgleich er zu diesem

Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war (vgl. IV-Akten 57 und 58). In der

Beschwerde finden sich keine Angaben dazu, ob die fragliche Verfügung dem

Beschwerdeführer eröffnet wurde. In der Replik wird die Zustellung an ihn

explizit bestritten (vgl. S. 1 f. der Replik).

1.3.2

Es ist nunmehr stark zu bezweifeln, dass der

Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Februar 2019 nicht erhalten hat.

Immerhin wurden ihm befristet Leistungen ausbezahlt. Dass der Beschwerdeführer

den Grund dafür gekannt hat, erscheint naheliegend. Anders lässt sich auch nicht

erklären, weshalb er sich nicht innert vernünftiger Zeit nach dem Grund der per

September 2017 erfolgten Leistungseinstellung erkundigt hat. Auch ist zu

bemerken, dass die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1.

November 2018 mitgeteilt hat, man habe aufgrund seines Einwandes weitere

Abklärungen vorgenommen. Man werde jedoch am vorgesehen Entscheid festhalten

und eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 67). Es kann daher

nicht nachvollzogen werden, weshalb sich der Rechtsvertreter nicht bereits zu

einem früheren Zeitpunkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt und

sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat. Denn die Beschwerdegegnerin

hatte überdies mit Verfügung vom 7. November 2018 auch das Gesuch um

unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abschlägig beurteilt

(vgl. IV-Akte 69).

1.3.3

Ungeachtet dieser Zweifel an der Darstellung des

Beschwerdeführers gelingt der Beschwerdegegnerin jedoch der Beweis der

Zustellung der nicht eingeschrieben verschickten Verfügung vom 13. Februar 2019

nicht. Es ist daher seiner Darstellung zu folgen und davon auszugehen, dass ihm

diese am 31. Juli 2020 zugestellt wurde. Folglich ist die Beschwerde vom 14.

September 2020 – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (15. Juli 2020

bis 15. August 2020; vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4

lit. b ATSG) – als rechtzeitig erfolgt anzusehen.

1.4

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die

Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1

In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des

Anspruches auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Verfügung vom 13.

Februar 2019 sei nicht hinreichend begründet worden (vgl. S. 7 f. der

Beschwerde).

2.2

2.2.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV];

SR 101) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu

begründen (ausdrücklich auch Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), und zwar so, dass sie

von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die

Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet

indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und

jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 137 II 266, 270 E. 3.2; BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; BGE 133 III 439, 445 E. 3.3).

2.2.2

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass nachvollzogen

werden kann, auf welche medizinischen Abklärungen sich die Verfügung vom 13. Februar

2019.

(IV-Akte 72) stützt. Obgleich in dieser nicht explizit auf das Gutachten von

Dr. G____ vom 22. März 2018 (IV-Akte 41) Bezug genommen wird, musste

es dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten

als beweiskräftige Entscheidungsgrundlage ansieht. Praxisgemäss hat sich der

RAD nach Eingang des Gutachtens zur medizinischen Aktenlage vernehmen lassen

(vgl. IV-Akte 43) und sich schliesslich im Vorbescheidverfahren – veranlasst

durch die Rügen des Beschwerdeführers – nochmals zur medizinischen Situation

geäussert (vgl. IV-Akte 66). Die Beschwerdegegnerin hat diese Stellungnahmen

allesamt dem Beschwerdeführer zukommen lassen und den Erlass einer dem

Vorbescheid entsprechenden Verfügung angekündigt (vgl. das Schreiben vom 1.

November 2018; IV-Akte 67). Damit war der Beschwerdeführer über die

medizinischen Abklärungen im Bilde und wusste auch um die Tragweite der

einzelnen medizinischen Erhebungen. Das Vorliegen einer Gehörsverletzung ist

damit zu verneinen.

3.

3.1

In materieller Hinsicht umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom

13.

Februar 2019 ab Mai 2017 bis September 2017 eine ganze Rente

zugesprochen und ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.2

Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich im Wesentlichen an,

gemäss dem massgebenden Gutachten von Dr. G____ vom 22. März 2018 sei davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2016 100 % arbeitsunfähig in Bezug

auf sämtliche Tätigkeiten gewesen sei. Seit Juli 2017 verfüge er aber wieder

über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Bei

dieser medizinischen Ausgangslage sei – bei im Übrigen auch korrekt

durchgeführtem Einkommensvergleich – die Zusprechung einer befristeten ganzen

Rente (ab Mai 2017 bis September 2017) als korrekt anzusehen (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf

das Gutachten von Dr. G____ vom 22. März 2018 könne nicht abgestellt

werden; denn dieses erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen nicht. Vielmehr sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu

folgen. Er habe folglich ab Oktober 2017 weiterhin Anspruch auf eine ganze

Rente (vgl. insb. S. 6 f. der Beschwerde).

4.

4.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c

IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine

halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt

zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5

mit Hinweisen).

4.4

4.4.1

Dr. G____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 22. März

2018.

(IV-Akte 41) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest: chronische Hüftschmerzsymptomatik im Bereiche des

Trochanters major rechts und des Tractus ilio-tibialis rechts mit/bei (a.) Status

nach Morbus Perthes Hüfte rechts 1984 (b.) Status nach intertrochantärer

Osteotomie ca. 1986, (c.) Status nach Schenkelhalsverlängerungsosteotomie 1997,

(d.) Status nach ME rechte Hüfte 1998, (e.) Status nach Hüft-TP rechts mit

Pfannendachschale am 04.10.2016, (f.) ohne Hinweise auf Lockerung der Pfannen-

oder Schaftkomponente der Hüft-TP rechts (3-Phasen-Skelettszintigraphie und

SPECT/CT Hüfte vom 12. März 2018). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G____ an: chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit/bei (a.) radiomorphologisch lumbosakraler

Übergangstörung im Sinne eines offenen Wirbelbogens L5 (Röntgen LWS vom 7. März

2018), klinisch ohne Bedeutung, (b.) muskulärer Überlastung bei

Duchenne-Trendelenburg-Hinken infolge Hüftproblematik rechts (vgl. S. 28 des

Gutachtens).

4.4.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G____ aus,

aufgrund der Hüft-TP kämen keine dauernd schweren oder mittelschweren Arbeiten

mehr in Frage. In der bisherigen Tätigkeit als Pulverbeschichter resp.

Industrielackierer, welche gemäss der Schilderung des Exploranden als

mittelschwer bis teilweise schwer einzustufen sei, bestehe daher keine

Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Alternativtätigkeit liege hingegen

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum vor. Es müsse

sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, bei welcher der Explorand

nicht über 10 Kilogramm heben, stossen oder ziehen und – nach Möglichkeit – nicht

repetitiv an dieses Gewichtslimit herangehen müsse. Der Explorand sollte nicht

in Zwangsstellungen wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd

über Kopf arbeiten müssen. Er sollte überwiegend sitzen können. Es müsse ihm

aber auch möglich sein, die Position zu wechseln, mithin aufzustehen oder kurz umherzugehen.

Überdies ausgeschlossen seien Tätigkeiten, bei welchem der Explorand vorwiegend

auf unebenem Boden zu gehen habe und bei welchen er dauernd auf Leitern und

Gerüste steigen müsse (vgl. S. 31 des Gutachtens).

4.4.3

In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte

sich Dr. G____ folgendermassen: Es bestehe seit dem 31. Mai 2016 (auf Dauer) eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In Bezug auf eine

Verweistätigkeit sei gestützt auf die Vorakten davon auszugehen, dass ab dem

31.

Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Anlässlich der

Kontrolle im E____spital [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie (Bericht

vom 10. Juli 2017; IV-Akte 32, S. 3 f.), sei dann eine recht gute Hüftfunktion

festgestellt worden. Es könne daher ab dem 11. Juli 2017 von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit des Exploranden in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen

werden (vgl. S. 32 des Gutachtens). Ergänzend hielt Dr. G____ noch fest, am 10.

Juli 2017 habe die Abteilung Orthopädie und Traumatologie nun über eine recht

gute Funktion berichtet. Die hier beschriebenen Werte bezüglich Bewegung der

rechten Hüfte hätten jetzt ein freies Sitzen erlaubt. Das freie Sitzen sei in

Bezug auf eine Verweistätigkeit wichtig (vgl. S. 33 des Gutachtens).

4.5

4.5.1

Auf dieses Gutachten von Dr. G____ vom 22. März 2018 kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Namentlich hat sich der Gutachter

fundiert mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 32 f.

des Gutachtens) und seine Beurteilung anhand der erhobenen Befunde in

nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. die nachstehenden

Überlegungen).

4.5.2

Zunächst hat der Gutachter mit nachvollziehbarer

Begründung klargestellt, weshalb er die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F____

(Gutachten vom 26. November 2017; IV-Akte 37, S. 2 ff.) nicht für richtig

erachtet (vgl. S. 33 des Gutachtens). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit lässt sich angesichts der erhobenen Befunde nicht

begründen. Auch die Berichte des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und

Traumatologie, stehen der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht

entgegen. Insbesondere lässt sich die in den Berichten beschriebene

Hüftfunktion (vgl. u.a. S. 1 des Berichtes vom 20. Februar 2018 [IV-Akte 41, S.

43] und S. 2 oben des Berichtes vom 5. März 2018 [IV-Akte 41, S. 42]) ohne

Weiteres mit der Beurteilung von Dr. G____ vereinbaren. Im Übrigen ist

klarzustellen, dass sich das E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und

Traumatologie, nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit geäussert hat. Vielmehr wurde explizit nur von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit des Patienten als Autolackierer gesprochen (vgl. S.

1.

des Berichtes vom 13. September 2017; IV-Akte 32, S. 1; siehe im Übrigen auch

das Attest vom 14. August 2020 [Beschwerdebeilage 4]). Aus dem Bericht vom 11.

August 2020 (Beschwerdebeilage 6) lässt sich ebenfalls nichts ableiten, was die

Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____ – zumindest bezogen auf den

massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 129 V 1, 4 E. 1.2) – infrage

stellen könnte.

4.6

Wird somit auf Dr. G____ abgestellt, dann ist – zusammen mit der

Beschwerdegegnerin – ab Mai 2016 bis zum 10. Juli 2017 von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in allen Tätigkeiten auszugehen. Ab

dem 11. Juli 2017 ist der Beschwerdeführer jedoch wieder als 100 % arbeitsfähig

in einer Verweistätigkeit anzusehen. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich

mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit(en) in

einer angepassten Alternativtätigkeit verhält.

5.

5.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das

Invalideneinkommen gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für

Statistik (LSE BFS) ermittelt (vgl. IV-Akte 71, S. 3). Dem kann gefolgt

werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.2.2

Zunächst erscheint der Beizug der Tabellenlöhne zur

Bestimmung des Valideneinkommens als rechtens; denn der Beschwerdeführer wurde

offenbar aus wirtschaftlichen Gründen entlassen (vgl. IV-Akte 12, S. 8) und

würde damit auch als Gesunder nicht mehr für die D____ GmbH tätig sein.

Fraglich ist zwar, ob angesichts der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers

nicht – anstelle des Totalwertes der Tabelle TA1 der LSE – eher der (tiefere)

Lohn gemäss Ziff. 45-47 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von

Motorfahrzeugen) zu berücksichtigen gewesen wäre. Wie es sich damit verhält,

kann aber offengelassen werden.

5.2.3

Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit

nicht in zumutbarer Art und Weise verwertet, ist überdies auch der Beizug der

Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens als richtig zu

qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297,

301.

E. 5.2). Korrekt erscheint auch die Berücksichtigung des Totalwertes

der Tabelle TA1 der LSE. Werden Validen- und Invalideneinkommen somit

ausgehend vom selben Tabellenlohn bestimmt, entspricht die

Erwerbseinbusse naturgemäss dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung

des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und

I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).

5.3

Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2016 (vgl. Erwägung

4.6

hiervor) hat der Beschwerdeführer ab Mai 2017 (Ablauf des Wartejahres

gemäss Art. 28 Abs. 1 lit b IVG) – Anspruch auf eine ganze Rente. Wird ab Juli

2017.

von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen,

so ergibt sich ab Juli 2017 ein IV-Grad von 10 %, zumal sich kein grösserer

Leidensabzug rechtfertigen lässt. Den diesbezüglichen Ausführungen der

Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden (vgl. S. 2 der Begründung der angefochtenen

Verfügung [IV-Akte 71, S. 4]; siehe auch S. 4 der Beschwerdeantwort).

Bei dieser Ausgangslage ist die ganze Rente per September 2017

(Berücksichtigung der dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs.

1.

Satz 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) aufzuheben.

5.4

Den obigen Ausführungen zufolge hat die Beschwerdegegnerin somit zu

Recht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2019 (IV-Akte 71) ab

Mai 2017 bis September 2017 eine ganze Rente zugesprochen und ab Oktober 2017

einen Rentenanspruch verneint.

6.

6.1

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Da ihm die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten

des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, MLaw B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: