IV.2020.11
Rentenanspruch verneint. Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden.
24. November 2020Deutsch20 min
Oktober 2017, IV-Akte 5). Per 1. Dezember 2019 reduzierte sich ihr Arbeitspensum
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. S. Bammatter-Glättli , MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.11
Verfügung vom 3. Januar 2020
Rentenanspruch verneint. Auf das
polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung reiste
im Jahr 1994 in die Schweiz zu ihrem Ehemann ein. In den Jahren 1996, 1999 und
2007 wurde die Beschwerdeführerin Mutter von drei Söhnen (vgl. Geburtsurkunden,
IV-Akte 2, S. 19 ff.). Seit 2016 ist das Ehepaar geschieden (vgl. Entscheid des
Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2016, IV-Akte 2, S. 24).
b)
Ab dem Jahr 2006 war die Beschwerdeführerin bei der C____ im Umfang von
14.5 Stunden wöchentlich beschäftigt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 12.
Oktober 2017, IV-Akte 5). Per 1. Dezember 2019 reduzierte sich ihr Arbeitspensum
aus wirtschaftlichen Gründen seitens der Arbeitgeberin auf 8 Wochenstunden
(vgl. Änderungskündigung vom 13. August 2019, bei den Beschwerdebeilagen [BB]).
Per 31. Januar 2020 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich aus denselben
Gründen aufgelöst (vgl. Kündigung vom 24.Oktober 2019, bei den BB).
c)
Am 24. September 2017 (IV-Akte 2, S. 1) meldete sich die
Beschwerdeführerin aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme erstmals zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin
erwerbliche und medizinische Abklärungen. So gab sie unter anderem ein
polydisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie,
Orthopädie, Gastroenterologie und Innere Medizin beim D____Center (nachfolgend D____)
in Auftrag (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 15. April 2019, IV-Akte 37)
und führte am 29. Januar 2018 eine Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 22).
d)
Die Beschwerdegegnerin wies in der Folge nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 5. August 2019, IV-Akte 42;
unbegründeter Einwand vom 14. August 2019, IV-Akte 43; Einwandbegründung vom
13. September 2019, IV-Akte 45) mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 54)
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Zur Invaliditätsschätzung
gelangte die gemischte Methode zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin ging
hierbei von einer 35%igen Erwerbstätigkeit und einer 65%igen Betätigung im
Haushalt aus. Sie errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von
1%.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 2020 und den Zuspruch
einer Invalidenrente.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 3. August 2020 beantragt die nun durch lic. iur. B____, Advokat,
vertretene Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 2020
und die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente. Diese Leistung sei ab
dem 1. April 2020 mit 5% p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei das Verfahren
auszustellen und es sei bei der asim Begutachtungsstelle ein gerichtliches
Gutachten unter Berücksichtigung der Fachbereiche Gastroenterologie,
Hepatologie, Rheumatologie und Psychiatrie einzuholen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung.
d)
Mit Duplik vom 20. August 2020 hält die Beschwerdegegnerin an ihren
gestellten Begehren fest.
III.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. August 2020 wird der
Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung
unter Beizug eines türkisch-deutsch Dolmetschenden geladen.
IV.
Am 24. November 2020 findet die Hauptverhandlung vor
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt unter Beisein der
Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, lic. iur. B____, Advokat, ihres
Sohnes, E____, lic. iur. F____ für die Beschwerdegegnerin und Frau G____ zur
Übersetzung statt. Die
Beschwerdeführerin und deren Sohn E____ werden befragt. Die Parteivertreter
gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden
Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin wäre
gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Februar 2018 (IV-Akte 22) als Gesunde
zu 35% erwerbstätig und zu 65% im Haushalt beschäftigt. Damit komme die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Im erwerblichen
Bereich sei gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 15. April 2019
(IV-Akte 37) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen. Im Haushalt bestehe eine Beeinträchtigung von 2%. Folglich ergebe
sich ein IV-Grad von 1% ([100% x 0.35] + [2% x 0.65]), was nicht zu einem
Rentenanspruch führe.
2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, zur
Bemessung der Invalidität sei die Erwerbsvergleichsmethode heranzuziehen. Das polydisziplinäre
Gutachten sei zudem nicht beweistauglich, weshalb nicht darauf abgestellt
werden könne. Es müsse ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag gegeben
werden.
2.3
Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der Invalidenversicherung.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind,
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der
Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1.
ATSG.
3.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Gutachten externer
Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das
Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom 3.
Januar 2020 (IV-Akte 54) im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten
des SMAB mit den Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie, Gastroenterologie,
Innere Medizin (Gutachten vom 15. April 2019, IV-Akte 37).
4.2
4.2.1
H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,
hielt im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnosen mit Relevanz auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz auf die Arbeitstätigkeit diagnostizierte
er eine Dysthymia (F34.1) und eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet.
In der Herleitung der Diagnose hielt der Gutachter fest, bei
der Beschwerdeführerin habe spätestens ab dem Zeitpunkt der Trennung vom
Ehemann (vor drei Jahren) nach langjährigen Eheproblemen eine manifeste
depressive Episode vorgelegen. Diese bestehe seitdem durchgehend. Es zeige sich
aktuell eine depressive Symptomatik, die nicht den Schweregrad einer
depressiven Episode erreiche. Für eine leichte depressive Episode müssten
mindestens zwei der drei Hauptsymptome depressiver Episoden (depressive
Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interesse und Freude) deutlich erfüllt
sein. Unter Berücksichtigung des Eindrucks in der Untersuchungssituation und
der Anamnese (Alltagsaktivitäten) würden sich aber keine Hinweise für eine
stärker ausgeprägte Antriebsminderung ergeben. Die Stimmung sei nur leicht
bedrückt. Symptome einer schweren Depression wie Verzweiflung,
Hoffnungslosigkeit und Hilflosigkeit fehlen. Es zeige sich zwar ein leichter
sozialer Rückzug, der Kontakt mit Freundinnen werde aber noch regelmässig
wahrgenommen. Insgesamt ergebe sich das Bild einer über längere Zeit
anhaltenden chronisch depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymia (F34.1).
Die darüber hinaus beklagte Schmerzproblematik bestehe gemäss orthopädischem
Gutachten ohne erkennbaren organmedizinischen Hintergrund. Obschon die
Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung initial unauthentisch und
beschwerdebetont gewirkt habe, erscheine eine psychosomatische
Schmerzsymptomatik bei deutlich erkennbarer psychosozialer Belastungssituation
durchaus plausibel. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) liege
aber nicht vor, da der erhebliche Mindestschweregrad im Sinne eines andauernden
und schweren Schmerzes bei weitem nicht erreicht werde. Daher ergebe sich die
die Diagnose einer somatoformen Störung, nicht näher bezeichnet (F45.9). Aus
psychiatrischer Sicht liege somit keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit vor.
4.2.2
I____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädische Rheumatologie (D), konnte
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Anlässlich
der klinischen Untersuchung zeigten sich eine frei bewegliche Halswirbel- und
Lendenwirbelsäule, frei bewegliche Schultergelenke und frei bewegliche,
reizlose Kniegelenke. Es zeigte sich zwar anlässlich des MRI vom 4. Februar
2015.
eine Discushernie C6/7 rechts mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C7.
Hinweise auf eine Reizung der zervikalen Nervenwurzel bestanden bei fehlender
Schon- und Fehlhaltung aber nicht. Die geschilderte Taubheit der rechten Hand
und die Kraftlosigkeit im linken Arm entsprächen keinem Dermaton und seien aus
orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die
orthopädisch-traumatologische Untersuchung der Handgelenke seien mit Ausnahme
einer unvollständigen schmerzbedingten Fingerstreckung beidseits unauffällig
gewesen. Zusätzlich zur klinischen Untersuchung wurden am 26. Februar 2019 ein
Röntgen der Halswirbelsäule ap und seitlich, des linken Kniegelenks ap im
Stehen, seitlich und Patella tangential, des linken Fusses ap und schräg und
beider Hände ap und schräg angefertigt. Insgesamt ergaben die Röntgenaufnahmen keine
Hinweise auf eine rheumatisch-entzündliche Grunderkrankung. Zusammenfassend
bestehe bei der Beschwerdeführerin von orthopädisch-traumatologischer Seite
keine Erkrankung des Stütz- und Bewegungsapparates mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde daher sowohl
in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit mit 100% eingeschätzt.
4.2.3
Im gastroenterologischen Teilgutachten attestierte J____,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, Facharzt für Gastroenterologie,
FMH keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine niedrig replikative
Hepatitis B, eine Immunität gegen Hepatitis A, eine chronische Obstipation und
einen Status nach Appendektomie fest. Die regelmässigen infektserologischen und
sonografischen Untersuchungen würden einen inaktiven Trägerstatus zeigen. Aus
seiner Sicht bestehe damit in der angestammten und auch in jeder anderen
Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.2.4
K____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, stellte
keine internistischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit fest. Aus
allgemeininternistischer Sicht und unter Berücksichtigung zusätzlich in Auftrag
gegebener labormedizinischer Untersuchungen, liege kein relevantes
Gesundheitsproblem vor. Es gebe keine internistischen Affektionen bzw.
Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit.
4.2.5
In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter unter
Berücksichtigung der Standardindikatoren (vgl. BGE 414 V 281, 296 E. 4) zum
Schluss, dass weder in der bisherigen noch in einer leidensangepassten
Tätigkeit eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit vorliege und diese daher 100%
betrage.
5.
5.1
Nachstehend sind die Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte zu
würdigen sowie die weiteren Einwendungen zu prüfen, gestützt auf welche die
Beschwerdeführerin Zweifel am Beweiswert des Gutachtens anmeldet.
5.2
5.2.1
Die Beschwerdeführerin hat ein gerichtliches Obergutachten
beantragt. Die orthopädischen Diagnosen und die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien mit Blick auf den Bericht von L____,
Fachärztin für Rheumatologie, FMH, Fachärztin für physikalische Medizin und
Rehabilitation, FMH, Fachärztin für Innere Medizin, FMH, vom 20. Mai 2020,
welcher eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung ausweise, nicht
nachvollziehbar.
5.2.2
Dem Bericht von L____ vom 20. Mai 2020 ist zunächst
zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juli 2018 bei ihr
in fachärztlicher Behandlung befindet. Inhaltlich führt L____ ferner aus, die
im Rahmen der Sprechstunde von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden
würden für eine entzündliche Arthritis sprechen. Auch ein vom Hausarzt durchgeführter
Waaler Rose-Test sei positiv ausgefallen. Dies spreche für das Vorhandensein
einer rheumatoiden Arthritis. Die Schmerzen am Rücken würden vor allem für eine
Spondylarthritis sprechen.
5.2.3
Die von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf den
Bericht von L____ vom 20. Mai 2020 vorgebrachte Rüge, der Rentenentscheid
spiegle nicht ihren Gesundheitszustand wider, verfängt in zweierlei Hinsicht
nicht. Zunächst ist in zeitlicher Hinsicht praxisgemäss relevant, wie sich der
Sachverhalt, insbesondere die medizinischen Gegebenheiten, bis zum Zeitpunkt
der Verfügung darstellen (BGE 141 V 15 E 3.1; BGE 137 V 334 E. 3.2; BGE 125 V 146 E. 2c). Der Bericht vom 20. Mai 2020 kann deshalb grundsätzlich nicht mehr
berücksichtigt werden, soweit sich daraus keine Erkenntnisse für den Zeitpunkt
vor der Verfügung ergeben. Er ist allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung in
die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
miteinzubeziehen.
5.2.4
L____ attestiert der
Beschwerdeführerin entgegen deren Ansicht nicht zweifelsfrei eine
rheumatisch-entzündliche Grunderkrankung. Im Bericht vom 20. Mai 2020 legt sie
lediglich dar, dass Anzeichen dafür bestehen, dass eine Rheumatoide Arthritis
oder eine Spondylarthritis vorliegen könnten. Auf eine eindeutige
Diagnose will oder kann sich L____ nicht festlegen. Der Bericht vom 20. Mai
2020.
spricht sich ferner weder über den Beginn einer allfällig vorliegenden
rheumatologisch-entzündlichen Erkrankung noch deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Auffällig ist zudem, dass sich in
den Akten keine Berichte von L____ mit Datum vor dem Verfügungszeitpunkt finden
lassen, aus welchen sich die Diagnose einer rheumatologischen Grunderkrankung
ergeben. Der Beschwerde liegt zwar ein ärztliches Attest von L____ vom 19. November 2019 bei. Aus diesem
ergibt sich jedoch lediglich, dass die Beschwerdeführerin mit Humira 40mg
behandelt wurde. Dem Attest sind indes weder (neue) Diagnosen, noch die der
Behandlungsindikation zugrundeliegenden klinischen Befunde oder sonstige
Erläuterungen zu entnehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Humira
behandelt wurde, vermag aber für sich allein betrachtet und unter Würdigung der
gesamten medizinischen Akten das Vorliegen
einer rheumatisch-entzündlichen Grunderkrankung nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu belegen. So hält beispielsweise M____, Facharzt
Allgemeine Innere Medizin, FMH, Facharzt für Rheumatologie, FMH, mit Bericht
vom 14. Mai 2017 (IV-Akte 8, S. 9) fest, er könne keine rheumatologische
Grunderkrankung erkennen und führe die Beschwerden im Wesentlichen auf
nicht-muskuloskelettäre Faktoren zurück. Auch Dr. med. Trepte konnte gemäss
orthopädischem Teilgutachten keine rheumatologische Grunderkrankung
feststellen. So hat I____ anlässlich der gutachterlichen Untersuchung zunächst
Kopf/Hals, Schultergürtel und obere Extremitäten, Wirbelsäule und Rumpf sowie
Becken und untere Extremitäten jeweils, unter Berücksichtigung der subjektiv
empfundenen Schmerzangaben der Beschwerdeführerin, sorgfältig auf ihre
Beweglichkeit hin untersucht. Diese orthopädischen Lokalbefunde sind den dem
Gutachten beiliegenden Messblättern zu entnehmen (IV-Akte 37 S. 48 ff.). Aus
diesen Messblättern ergeben sich unter Berücksichtigung der Referenzwerte keine
nennenswerten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Rahmen der palpatorischen
Untersuchung hat die Gutachterin weiter lokalorthopädisch das Vorhandensein von
Wärme und Rötungen, Indikatoren für rheumatologische Erkrankungen, erhoben,
wobei jeweils keine entsprechenden Merkmale verzeichnet werden konnten. Die
Befunde der klinischen Untersuchung wurden schliesslich mit den am 26. Februar
2019.
veranlassten radiologischen Untersuchungen verglichen. Auch dieser
Vergleich lieferte keine Hinweise auf eine rheumatisch-entzündliche
Grunderkrankung. Schliesslich ergaben auch die Laboruntersuchungen vom 13. März
2019.
(IV-Akte 37, S. 76) keinerlei Auffälligkeiten. Die Darstellungen
von I____ hinsichtlich der Diagnosen und der attestierten Arbeitsfähigkeit
erscheinen somit insbesondere unter Berücksichtigung sämtlicher bildgebender
und klinischer Untersuchungsbefunde plausibel. Zu
berücksichtigen ist schliesslich, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten der Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 352 E.3b./3cc mit Hinweisen).
5.2.5
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Berichte
von N____ vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 8) und O____, Facharzt Innere Medizin,
FMH, PSY/FMH Delegierte Psychotherapie und P____, delegierte Psychologin vom
13.
November 2017 (IV-Akte 11) würden die gutachterlichen Feststellungen
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zweifelhaft erscheinen
lassen.
N____ stellt anlässlich des Berichts vom 30. Oktober 2017
(IV-Akte 8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine v.a. stressinduzierte
Hypersensibilität, chronische muskuloskelettale Schmerzen wechselnder
Lokalisation und Dominanz und chronische Cervikalgien. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellt Q____ eine chronische Hepatitis B (inaktiver
Trägerstatus), eine chronische Refluxkrankheit, Status nach Karpaltunnelspaltung
rechts (2016), Asvatrikosis, Obstipation, Hämorrhoiden Grad I und einen
Eisenmangel fest. Sie erachtet eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als gegeben und begründet diese mit diffusen Schmerzen in den
Gliedern, Nacken und Rücken bei körperlicher Anstrengung und verminderter psychischer
Belastbarkeit. Q____ hält hinsichtlich des Anforderungsprofils einer
Verweistätigkeit fest, dass nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne
regelmässige Über-Kopf-Arbeiten und Tragen und Heben von Lasten von über 5 kg
zumutbar seien und dies nicht mehr als vier Stunden täglich. Insgesamt sei in
zeitlicher Hinsicht nur noch ein niedrig prozentiges Pensum von ca. zwölf bis
vierzehn Stunden pro Woche zumutbar.
Dr. med. Tas diagnostiziert am 13. November 2017 mit Relevanz
auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung (F45), eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1),
eine chronische Hepatitis B, migräneförmige Kopfschmerzen und den Verdacht auf
eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung. Er äusserte sich nicht zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Der Bericht von O____ äussert sich nicht
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Q____ weicht hinsichtlich der Diagnosestellung
nur unwesentlich von der gutachterlichen Darstellung ab. Vor diesem Hintergrund
sind die von Q____ dargestellten Einschränkungen in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht nicht ohne Weiteres einleuchtend. Es fehlt eine nachvollziehbare
Begründung der gezeichneten Beeinträchtigungen. Ferner sind die Ausführungen
von Q____ hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich.
Einerseits wird der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert
und andererseits soll ihr ein wöchentliches Pensum von zwölf bis vierzehn
Stunden zumutbar sein, was einem Pensum zwischen 30% und 40% entsprechen würde.
Die Ausführungen von Q____ bezüglich der Arbeitsfähigkeit sind somit nicht
schlüssig. Da sich die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren
haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden
Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb, wie vorliegend auch, kaum je die
materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung gegeben sind (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Zudem reicht es unter Beachtung der
Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht aus, eine
medizinische Administrativexpertise einzig in Frage zu stellen, wenn der
behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt oder an der
vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung festhält (vgl. dazu unter anderem
die Urteile des Bundesgerichts 9C_935/2012 vom 16. September 2013 E. 5. und
9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.).
5.3
Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin
betreffen die angeblich durch die Gutachter nicht korrekt erfasste Anamnese.
Diese Rügen vermögen nichts daran zu ändern, dass die gutachterlichen
Feststellungen insgesamt als schlüssig zu betrachten sind. So ist hinsichtlich
der Diagnosestellung wohl eine Verwechslung der Arbeitsstelle der beiden Söhne
oder ob der Flüssigkeitskonsum der Beschwerdeführerin mehrheitlich durch
Wasser, Tee oder Kaffee erfolgt, kaum von Bedeutung. Bezüglich des Vorwurfs,
der psychiatrische Teilgutachter sei fälschlicherweise vom Vorhandensein eines
Freundeskreises und dem Kontakt mit mehreren Freundinnen ausgegangen,
wohingegen lediglich Kontakt mit einer Freundin bestehe ist anzuführen, dass angesichts
der Lebensgestaltung und des familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin die
sozialen Kontakte bereits vor der Dysthymie spärlich waren. Von einem
relevanten krankheitsbedingten sozialen Rückzug kann daher wohl eher nicht
gesprochen werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Einschränkungen
mehrheitlich nicht aufgrund einer gesundheitsbedingten Beeinträchtigung
basieren. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die auf eine
(psychiatrische) Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007
sprechen würden.
5.4
Das polydisziplinäre Gutachten vom 15. April 2019 (IV-Akte 37)
erfüllt damit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert
eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich
volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 e. 3a). Die darin
enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis
der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen
worden. Zu allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen
Teilgutachten Stellung genommen. Die Ausführungen in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet.
Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander
und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein. Die Gutachter der
jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesen Fachärzte. Damit steht der
Beweiskraft des Gutachtens vom 15. April 2019 in formaler Hinsicht nichts
entgegen.
5.5
Angesichts der gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit kann auch keine rentenrelevante
Beeinträchtigung im Haushalt vorliegen. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang,
dass das orthopädischen Teilgutachten vom 3. März 2019, IV-Akte 37, S. 32)
aufgrund der erhobenen klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde eine
Einschränkung des Aktivitätsniveaus im Haushalt ausschliesst. Weitere
Ausführungen zur Haushaltsabklärung an sich oder zur Statusfrage erübrigen sich
vor diesem Hintergrund.
6.
6.1
Bezüglich des Valideneinkommens erachtete
die Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 54) das von
der Beschwerdeführerin zuletzt bei der ISS Facility Services AG erzielte
Einkommen als massgebend (vgl. IK-Auszug vom 16. Oktober 2017, IV-Akte 4;
Lohnkontoauszüge 2014-2017, IV-Akte 9, S. 10).
6.2
Unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Valideneinkommen gestützt auf
die LSE-Tabellenlöhne (Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung) zu
ermitteln ist, wenn der Verlust der Arbeitsstätte unabhängig vom
Gesundheitsschaden erfolgte, (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom
19.
Juni 2017 E. 6.2.2, bestätigt in 8C_314/2019 vom 10.September 2019 E. 6.1)
macht die Beschwerdeführerin angesichts der Kündigung aus wirtschaftlichen
Gründen (vgl. Änderungskündigung vom 13. August 2019 (bei den BB)) zu Recht
geltend, zur Ermittlung des Valideneinkommens müsse auf die LSE 2018 TA1, Total
Frauen abgestellt werden.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin
allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird, kommt dem durch die
Beschwerdegegnerin nicht korrekt ermittelten Valideneinkommen aus arithmetischer
Sicht keine Relevanz zu. Gleiches gilt auch für den nach Ansicht der
Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht vorgenommenen leidensbedingte Abzug beim
aufgrund der Tabellenlöhne zu ermittelnden Invalideneinkommen. Selbst wenn der
Beschwerdeführerin der höchstens zu gewährende Abzug vom Tabellenlohn von 25%
(vgl. BGE 126 V 75, 80 E. 5b/cc) zugebilligt werden müsste, führte dies nicht
zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40%.
Zusammenfassen ist somit festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
3.
Januar 2020 zu Recht verneint hat.
7.
7.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,
sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: