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Entscheid

IV.2020.11

Rentenanspruch verneint. Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden.

24. November 2020Deutsch20 min

Oktober 2017, IV-Akte 5). Per 1. Dezember 2019 reduzierte sich ihr Arbeitspensum

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. S. Bammatter-Glättli , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.11

Verfügung vom 3. Januar 2020

Rentenanspruch verneint. Auf das

polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung reiste

im Jahr 1994 in die Schweiz zu ihrem Ehemann ein. In den Jahren 1996, 1999 und

2007 wurde die Beschwerdeführerin Mutter von drei Söhnen (vgl. Geburtsurkunden,

IV-Akte 2, S. 19 ff.). Seit 2016 ist das Ehepaar geschieden (vgl. Entscheid des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2016, IV-Akte 2, S. 24).

b)

Ab dem Jahr 2006 war die Beschwerdeführerin bei der C____ im Umfang von

14.5 Stunden wöchentlich beschäftigt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 12.

Oktober 2017, IV-Akte 5). Per 1. Dezember 2019 reduzierte sich ihr Arbeitspensum

aus wirtschaftlichen Gründen seitens der Arbeitgeberin auf 8 Wochenstunden

(vgl. Änderungskündigung vom 13. August 2019, bei den Beschwerdebeilagen [BB]).

Per 31. Januar 2020 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich aus denselben

Gründen aufgelöst (vgl. Kündigung vom 24.Oktober 2019, bei den BB).

c)

Am 24. September 2017 (IV-Akte 2, S. 1) meldete sich die

Beschwerdeführerin aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme erstmals zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin

erwerbliche und medizinische Abklärungen. So gab sie unter anderem ein

polydisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie,

Orthopädie, Gastroenterologie und Innere Medizin beim D____Center (nachfolgend D____)

in Auftrag (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 15. April 2019, IV-Akte 37)

und führte am 29. Januar 2018 eine Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 22).

d)

Die Beschwerdegegnerin wies in der Folge nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 5. August 2019, IV-Akte 42;

unbegründeter Einwand vom 14. August 2019, IV-Akte 43; Einwandbegründung vom

13. September 2019, IV-Akte 45) mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 54)

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Zur Invaliditätsschätzung

gelangte die gemischte Methode zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin ging

hierbei von einer 35%igen Erwerbstätigkeit und einer 65%igen Betätigung im

Haushalt aus. Sie errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von

1%.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 2020 und den Zuspruch

einer Invalidenrente.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 3. August 2020 beantragt die nun durch lic. iur. B____, Advokat,

vertretene Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 2020

und die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente. Diese Leistung sei ab

dem 1. April 2020 mit 5% p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei das Verfahren

auszustellen und es sei bei der asim Begutachtungsstelle ein gerichtliches

Gutachten unter Berücksichtigung der Fachbereiche Gastroenterologie,

Hepatologie, Rheumatologie und Psychiatrie einzuholen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung.

d)

Mit Duplik vom 20. August 2020 hält die Beschwerdegegnerin an ihren

gestellten Begehren fest.

III.

Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. August 2020 wird der

Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung

unter Beizug eines türkisch-deutsch Dolmetschenden geladen.

IV.

Am 24. November 2020 findet die Hauptverhandlung vor

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt unter Beisein der

Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, lic. iur. B____, Advokat, ihres

Sohnes, E____, lic. iur. F____ für die Beschwerdegegnerin und Frau G____ zur

Übersetzung statt. Die

Beschwerdeführerin und deren Sohn E____ werden befragt. Die Parteivertreter

gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden

Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin wäre

gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Februar 2018 (IV-Akte 22) als Gesunde

zu 35% erwerbstätig und zu 65% im Haushalt beschäftigt. Damit komme die

gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Im erwerblichen

Bereich sei gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 15. April 2019

(IV-Akte 37) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

auszugehen. Im Haushalt bestehe eine Beeinträchtigung von 2%. Folglich ergebe

sich ein IV-Grad von 1% ([100% x 0.35] + [2% x 0.65]), was nicht zu einem

Rentenanspruch führe.

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, zur

Bemessung der Invalidität sei die Erwerbsvergleichsmethode heranzuziehen. Das polydisziplinäre

Gutachten sei zudem nicht beweistauglich, weshalb nicht darauf abgestellt

werden könne. Es müsse ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag gegeben

werden.

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Rente der Invalidenversicherung.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind,

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70%

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der

Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.

1.

ATSG.

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom 3.

Januar 2020 (IV-Akte 54) im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten

des SMAB mit den Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie, Gastroenterologie,

Innere Medizin (Gutachten vom 15. April 2019, IV-Akte 37).

4.2

4.2.1

H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,

hielt im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnosen mit Relevanz auf die

Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz auf die Arbeitstätigkeit diagnostizierte

er eine Dysthymia (F34.1) und eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet.

In der Herleitung der Diagnose hielt der Gutachter fest, bei

der Beschwerdeführerin habe spätestens ab dem Zeitpunkt der Trennung vom

Ehemann (vor drei Jahren) nach langjährigen Eheproblemen eine manifeste

depressive Episode vorgelegen. Diese bestehe seitdem durchgehend. Es zeige sich

aktuell eine depressive Symptomatik, die nicht den Schweregrad einer

depressiven Episode erreiche. Für eine leichte depressive Episode müssten

mindestens zwei der drei Hauptsymptome depressiver Episoden (depressive

Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interesse und Freude) deutlich erfüllt

sein. Unter Berücksichtigung des Eindrucks in der Untersuchungssituation und

der Anamnese (Alltagsaktivitäten) würden sich aber keine Hinweise für eine

stärker ausgeprägte Antriebsminderung ergeben. Die Stimmung sei nur leicht

bedrückt. Symptome einer schweren Depression wie Verzweiflung,

Hoffnungslosigkeit und Hilflosigkeit fehlen. Es zeige sich zwar ein leichter

sozialer Rückzug, der Kontakt mit Freundinnen werde aber noch regelmässig

wahrgenommen. Insgesamt ergebe sich das Bild einer über längere Zeit

anhaltenden chronisch depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymia (F34.1).

Die darüber hinaus beklagte Schmerzproblematik bestehe gemäss orthopädischem

Gutachten ohne erkennbaren organmedizinischen Hintergrund. Obschon die

Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung initial unauthentisch und

beschwerdebetont gewirkt habe, erscheine eine psychosomatische

Schmerzsymptomatik bei deutlich erkennbarer psychosozialer Belastungssituation

durchaus plausibel. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) liege

aber nicht vor, da der erhebliche Mindestschweregrad im Sinne eines andauernden

und schweren Schmerzes bei weitem nicht erreicht werde. Daher ergebe sich die

die Diagnose einer somatoformen Störung, nicht näher bezeichnet (F45.9). Aus

psychiatrischer Sicht liege somit keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit vor.

4.2.2

I____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädische Rheumatologie (D), konnte

keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Anlässlich

der klinischen Untersuchung zeigten sich eine frei bewegliche Halswirbel- und

Lendenwirbelsäule, frei bewegliche Schultergelenke und frei bewegliche,

reizlose Kniegelenke. Es zeigte sich zwar anlässlich des MRI vom 4. Februar

2015.

eine Discushernie C6/7 rechts mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C7.

Hinweise auf eine Reizung der zervikalen Nervenwurzel bestanden bei fehlender

Schon- und Fehlhaltung aber nicht. Die geschilderte Taubheit der rechten Hand

und die Kraftlosigkeit im linken Arm entsprächen keinem Dermaton und seien aus

orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die

orthopädisch-traumatologische Untersuchung der Handgelenke seien mit Ausnahme

einer unvollständigen schmerzbedingten Fingerstreckung beidseits unauffällig

gewesen. Zusätzlich zur klinischen Untersuchung wurden am 26. Februar 2019 ein

Röntgen der Halswirbelsäule ap und seitlich, des linken Kniegelenks ap im

Stehen, seitlich und Patella tangential, des linken Fusses ap und schräg und

beider Hände ap und schräg angefertigt. Insgesamt ergaben die Röntgenaufnahmen keine

Hinweise auf eine rheumatisch-entzündliche Grunderkrankung. Zusammenfassend

bestehe bei der Beschwerdeführerin von orthopädisch-traumatologischer Seite

keine Erkrankung des Stütz- und Bewegungsapparates mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde daher sowohl

in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit mit 100% eingeschätzt.

4.2.3

Im gastroenterologischen Teilgutachten attestierte J____,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, Facharzt für Gastroenterologie,

FMH keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine niedrig replikative

Hepatitis B, eine Immunität gegen Hepatitis A, eine chronische Obstipation und

einen Status nach Appendektomie fest. Die regelmässigen infektserologischen und

sonografischen Untersuchungen würden einen inaktiven Trägerstatus zeigen. Aus

seiner Sicht bestehe damit in der angestammten und auch in jeder anderen

Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

4.2.4

K____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, stellte

keine internistischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit fest. Aus

allgemeininternistischer Sicht und unter Berücksichtigung zusätzlich in Auftrag

gegebener labormedizinischer Untersuchungen, liege kein relevantes

Gesundheitsproblem vor. Es gebe keine internistischen Affektionen bzw.

Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit.

4.2.5

In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter unter

Berücksichtigung der Standardindikatoren (vgl. BGE 414 V 281, 296 E. 4) zum

Schluss, dass weder in der bisherigen noch in einer leidensangepassten

Tätigkeit eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit vorliege und diese daher 100%

betrage.

5.

5.1

Nachstehend sind die Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte zu

würdigen sowie die weiteren Einwendungen zu prüfen, gestützt auf welche die

Beschwerdeführerin Zweifel am Beweiswert des Gutachtens anmeldet.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin hat ein gerichtliches Obergutachten

beantragt. Die orthopädischen Diagnosen und die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien mit Blick auf den Bericht von L____,

Fachärztin für Rheumatologie, FMH, Fachärztin für physikalische Medizin und

Rehabilitation, FMH, Fachärztin für Innere Medizin, FMH, vom 20. Mai 2020,

welcher eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung ausweise, nicht

nachvollziehbar.

5.2.2

Dem Bericht von L____ vom 20. Mai 2020 ist zunächst

zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juli 2018 bei ihr

in fachärztlicher Behandlung befindet. Inhaltlich führt L____ ferner aus, die

im Rahmen der Sprechstunde von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden

würden für eine entzündliche Arthritis sprechen. Auch ein vom Hausarzt durchgeführter

Waaler Rose-Test sei positiv ausgefallen. Dies spreche für das Vorhandensein

einer rheumatoiden Arthritis. Die Schmerzen am Rücken würden vor allem für eine

Spondylarthritis sprechen.

5.2.3

Die von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf den

Bericht von L____ vom 20. Mai 2020 vorgebrachte Rüge, der Rentenentscheid

spiegle nicht ihren Gesundheitszustand wider, verfängt in zweierlei Hinsicht

nicht. Zunächst ist in zeitlicher Hinsicht praxisgemäss relevant, wie sich der

Sachverhalt, insbesondere die medizinischen Gegebenheiten, bis zum Zeitpunkt

der Verfügung darstellen (BGE 141 V 15 E 3.1; BGE 137 V 334 E. 3.2; BGE 125 V 146 E. 2c). Der Bericht vom 20. Mai 2020 kann deshalb grundsätzlich nicht mehr

berücksichtigt werden, soweit sich daraus keine Erkenntnisse für den Zeitpunkt

vor der Verfügung ergeben. Er ist allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung in

die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin

miteinzubeziehen.

5.2.4

L____ attestiert der

Beschwerdeführerin entgegen deren Ansicht nicht zweifelsfrei eine

rheumatisch-entzündliche Grunderkrankung. Im Bericht vom 20. Mai 2020 legt sie

lediglich dar, dass Anzeichen dafür bestehen, dass eine Rheumatoide Arthritis

oder eine Spondylarthritis vorliegen könnten. Auf eine eindeutige

Diagnose will oder kann sich L____ nicht festlegen. Der Bericht vom 20. Mai

2020.

spricht sich ferner weder über den Beginn einer allfällig vorliegenden

rheumatologisch-entzündlichen Erkrankung noch deren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Auffällig ist zudem, dass sich in

den Akten keine Berichte von L____ mit Datum vor dem Verfügungszeitpunkt finden

lassen, aus welchen sich die Diagnose einer rheumatologischen Grunderkrankung

ergeben. Der Beschwerde liegt zwar ein ärztliches Attest von L____ vom 19. November 2019 bei. Aus diesem

ergibt sich jedoch lediglich, dass die Beschwerdeführerin mit Humira 40mg

behandelt wurde. Dem Attest sind indes weder (neue) Diagnosen, noch die der

Behandlungsindikation zugrundeliegenden klinischen Befunde oder sonstige

Erläuterungen zu entnehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Humira

behandelt wurde, vermag aber für sich allein betrachtet und unter Würdigung der

gesamten medizinischen Akten das Vorliegen

einer rheumatisch-entzündlichen Grunderkrankung nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu belegen. So hält beispielsweise M____, Facharzt

Allgemeine Innere Medizin, FMH, Facharzt für Rheumatologie, FMH, mit Bericht

vom 14. Mai 2017 (IV-Akte 8, S. 9) fest, er könne keine rheumatologische

Grunderkrankung erkennen und führe die Beschwerden im Wesentlichen auf

nicht-muskuloskelettäre Faktoren zurück. Auch Dr. med. Trepte konnte gemäss

orthopädischem Teilgutachten keine rheumatologische Grunderkrankung

feststellen. So hat I____ anlässlich der gutachterlichen Untersuchung zunächst

Kopf/Hals, Schultergürtel und obere Extremitäten, Wirbelsäule und Rumpf sowie

Becken und untere Extremitäten jeweils, unter Berücksichtigung der subjektiv

empfundenen Schmerzangaben der Beschwerdeführerin, sorgfältig auf ihre

Beweglichkeit hin untersucht. Diese orthopädischen Lokalbefunde sind den dem

Gutachten beiliegenden Messblättern zu entnehmen (IV-Akte 37 S. 48 ff.). Aus

diesen Messblättern ergeben sich unter Berücksichtigung der Referenzwerte keine

nennenswerten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Rahmen der palpatorischen

Untersuchung hat die Gutachterin weiter lokalorthopädisch das Vorhandensein von

Wärme und Rötungen, Indikatoren für rheumatologische Erkrankungen, erhoben,

wobei jeweils keine entsprechenden Merkmale verzeichnet werden konnten. Die

Befunde der klinischen Untersuchung wurden schliesslich mit den am 26. Februar

2019.

veranlassten radiologischen Untersuchungen verglichen. Auch dieser

Vergleich lieferte keine Hinweise auf eine rheumatisch-entzündliche

Grunderkrankung. Schliesslich ergaben auch die Laboruntersuchungen vom 13. März

2019.

(IV-Akte 37, S. 76) keinerlei Auffälligkeiten. Die Darstellungen

von I____ hinsichtlich der Diagnosen und der attestierten Arbeitsfähigkeit

erscheinen somit insbesondere unter Berücksichtigung sämtlicher bildgebender

und klinischer Untersuchungsbefunde plausibel. Zu

berücksichtigen ist schliesslich, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten der Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 352 E.3b./3cc mit Hinweisen).

5.2.5

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Berichte

von N____ vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 8) und O____, Facharzt Innere Medizin,

FMH, PSY/FMH Delegierte Psychotherapie und P____, delegierte Psychologin vom

13.

November 2017 (IV-Akte 11) würden die gutachterlichen Feststellungen

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zweifelhaft erscheinen

lassen.

N____ stellt anlässlich des Berichts vom 30. Oktober 2017

(IV-Akte 8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine v.a. stressinduzierte

Hypersensibilität, chronische muskuloskelettale Schmerzen wechselnder

Lokalisation und Dominanz und chronische Cervikalgien. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellt Q____ eine chronische Hepatitis B (inaktiver

Trägerstatus), eine chronische Refluxkrankheit, Status nach Karpaltunnelspaltung

rechts (2016), Asvatrikosis, Obstipation, Hämorrhoiden Grad I und einen

Eisenmangel fest. Sie erachtet eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als gegeben und begründet diese mit diffusen Schmerzen in den

Gliedern, Nacken und Rücken bei körperlicher Anstrengung und verminderter psychischer

Belastbarkeit. Q____ hält hinsichtlich des Anforderungsprofils einer

Verweistätigkeit fest, dass nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne

regelmässige Über-Kopf-Arbeiten und Tragen und Heben von Lasten von über 5 kg

zumutbar seien und dies nicht mehr als vier Stunden täglich. Insgesamt sei in

zeitlicher Hinsicht nur noch ein niedrig prozentiges Pensum von ca. zwölf bis

vierzehn Stunden pro Woche zumutbar.

Dr. med. Tas diagnostiziert am 13. November 2017 mit Relevanz

auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung (F45), eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1),

eine chronische Hepatitis B, migräneförmige Kopfschmerzen und den Verdacht auf

eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung. Er äusserte sich nicht zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Der Bericht von O____ äussert sich nicht

zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Q____ weicht hinsichtlich der Diagnosestellung

nur unwesentlich von der gutachterlichen Darstellung ab. Vor diesem Hintergrund

sind die von Q____ dargestellten Einschränkungen in zeitlicher und sachlicher

Hinsicht nicht ohne Weiteres einleuchtend. Es fehlt eine nachvollziehbare

Begründung der gezeichneten Beeinträchtigungen. Ferner sind die Ausführungen

von Q____ hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich.

Einerseits wird der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert

und andererseits soll ihr ein wöchentliches Pensum von zwölf bis vierzehn

Stunden zumutbar sein, was einem Pensum zwischen 30% und 40% entsprechen würde.

Die Ausführungen von Q____ bezüglich der Arbeitsfähigkeit sind somit nicht

schlüssig. Da sich die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren

haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden

Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung

des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb, wie vorliegend auch, kaum je die

materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss höchstrichterlicher

Rechtsprechung gegeben sind (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Zudem reicht es unter Beachtung der

Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht aus, eine

medizinische Administrativexpertise einzig in Frage zu stellen, wenn der

behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt oder an der

vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung festhält (vgl. dazu unter anderem

die Urteile des Bundesgerichts 9C_935/2012 vom 16. September 2013 E. 5. und

9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.).

5.3

Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin

betreffen die angeblich durch die Gutachter nicht korrekt erfasste Anamnese.

Diese Rügen vermögen nichts daran zu ändern, dass die gutachterlichen

Feststellungen insgesamt als schlüssig zu betrachten sind. So ist hinsichtlich

der Diagnosestellung wohl eine Verwechslung der Arbeitsstelle der beiden Söhne

oder ob der Flüssigkeitskonsum der Beschwerdeführerin mehrheitlich durch

Wasser, Tee oder Kaffee erfolgt, kaum von Bedeutung. Bezüglich des Vorwurfs,

der psychiatrische Teilgutachter sei fälschlicherweise vom Vorhandensein eines

Freundeskreises und dem Kontakt mit mehreren Freundinnen ausgegangen,

wohingegen lediglich Kontakt mit einer Freundin bestehe ist anzuführen, dass angesichts

der Lebensgestaltung und des familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin die

sozialen Kontakte bereits vor der Dysthymie spärlich waren. Von einem

relevanten krankheitsbedingten sozialen Rückzug kann daher wohl eher nicht

gesprochen werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Einschränkungen

mehrheitlich nicht aufgrund einer gesundheitsbedingten Beeinträchtigung

basieren. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die auf eine

(psychiatrische) Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007

sprechen würden.

5.4

Das polydisziplinäre Gutachten vom 15. April 2019 (IV-Akte 37)

erfüllt damit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert

eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich

volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 e. 3a). Die darin

enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis

der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen

worden. Zu allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen

Teilgutachten Stellung genommen. Die Ausführungen in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen

Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet.

Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander

und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein. Die Gutachter der

jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesen Fachärzte. Damit steht der

Beweiskraft des Gutachtens vom 15. April 2019 in formaler Hinsicht nichts

entgegen.

5.5

Angesichts der gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten

festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit kann auch keine rentenrelevante

Beeinträchtigung im Haushalt vorliegen. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang,

dass das orthopädischen Teilgutachten vom 3. März 2019, IV-Akte 37, S. 32)

aufgrund der erhobenen klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde eine

Einschränkung des Aktivitätsniveaus im Haushalt ausschliesst. Weitere

Ausführungen zur Haushaltsabklärung an sich oder zur Statusfrage erübrigen sich

vor diesem Hintergrund.

6.

6.1

Bezüglich des Valideneinkommens erachtete

die Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 54) das von

der Beschwerdeführerin zuletzt bei der ISS Facility Services AG erzielte

Einkommen als massgebend (vgl. IK-Auszug vom 16. Oktober 2017, IV-Akte 4;

Lohnkontoauszüge 2014-2017, IV-Akte 9, S. 10).

6.2

Unter Berücksichtigung der

höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Valideneinkommen gestützt auf

die LSE-Tabellenlöhne (Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung) zu

ermitteln ist, wenn der Verlust der Arbeitsstätte unabhängig vom

Gesundheitsschaden erfolgte, (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom

19.

Juni 2017 E. 6.2.2, bestätigt in 8C_314/2019 vom 10.September 2019 E. 6.1)

macht die Beschwerdeführerin angesichts der Kündigung aus wirtschaftlichen

Gründen (vgl. Änderungskündigung vom 13. August 2019 (bei den BB)) zu Recht

geltend, zur Ermittlung des Valideneinkommens müsse auf die LSE 2018 TA1, Total

Frauen abgestellt werden.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin

allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird, kommt dem durch die

Beschwerdegegnerin nicht korrekt ermittelten Valideneinkommen aus arithmetischer

Sicht keine Relevanz zu. Gleiches gilt auch für den nach Ansicht der

Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht vorgenommenen leidensbedingte Abzug beim

aufgrund der Tabellenlöhne zu ermittelnden Invalideneinkommen. Selbst wenn der

Beschwerdeführerin der höchstens zu gewährende Abzug vom Tabellenlohn von 25%

(vgl. BGE 126 V 75, 80 E. 5b/cc) zugebilligt werden müsste, führte dies nicht

zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40%.

Zusammenfassen ist somit festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

3.

Januar 2020 zu Recht verneint hat.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,

sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Verfahrensausgang der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: