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Entscheid

IV.2020.110

Medizinischer Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, darum Rückweisung zu weiteren Abklärungen

16. Dezember 2020Deutsch15 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Fuchs, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.110

Verfügung vom 18. August 2020

Medizinischer Sachverhalt nicht

genügend abgeklärt, darum Rückweisung zu weiteren Abklärungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1961 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 7.

November 2013 unter dem Hinweis auf ein Knietrauma rechts zum Bezug von

Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte

2). In der Folge hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen

veranlasst, wobei sie die Akten der zuständigen Unfallversicherung beizog

(IV-Akten 5, 19 und 21). Am 21. Februar 2014 hatte sich der Beschwerdeführer

unter Hinweis auf eine Operation am Meniskus und sein rechtes Bein erneut zum

Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 30). Nachdem die IV-Stelle weitere

medizinische Unterlagen zu den Akten beigezogen hatte, teilte sie dem

Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 mit, dass die Frühintervention

abgeschlossen werde, da der Beschwerdeführer seit September 2014 wieder zu 100%

arbeitsfähig sei (IV-Akte 66).

Am 4. März 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei

der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab

er an, er habe Schmerzen beim Laufen. Beide Menisken seien entfernt worden.

Seither habe er immer einen Anlaufschmerz (IV-Akte 69). Mit Mitteilung vom 11.

April 2019 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung

bei der Stellensuche zu (IV-Akte 77). Weiter zog die IV-Stelle die Akten der

Krankentaggeldversicherung zum Verfahren bei, in welchen eine Kurzbeurteilung

des Rheumatologen Dr. med. C____ vom 8. April 2019 enthalten war (IV-Akten 81

und 96), und tätigte weitere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Mit

Mitteilung vom 28. Oktober 2019 schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab.

Zur Begründung führte sie an, dass aufgrund des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers momentan keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie

den Anspruch auf eine Rente prüfe (IV-Akte 87). Nach Einholung einer

RAD-Beurteilung vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 103) kündigte die IV-Stelle mit

Vorbescheid vom 25. Mai 2020 an, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18%

bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 104). Dagegen wehrte

sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 21. Juni 2020 (IV-Akte 105). Dazu

nahm der RAD am 28. Juli 2020 Stellung (IV-Akte 108). Am 18. August 2020

erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an

ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 110).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 17. September 2020 wird beantragt, es sei

die Verfügung vom 18. August 2020 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen in Form von mindestens einer

Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%

zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und

diese zu verpflichten, weitere Abklärungen durch die Einholung eines

polydisziplinären, eventualiter bidisziplinären, medizinischen Gutachtens

gemäss Art. 44 ATSG einzuholen und anschliessend neu über den Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 12. November 2020 hält der Beschwerdeführer an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 25. September 2020 bewilligt der

Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____

als Vertreter des Beschwerdeführers.

IV.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt

hat, findet am 16. Dezember 2020 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde

rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 18. August 2020 einen Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint. Gestützt auf das

rheumatologische (Kurz-)Gutachten von Dr. C____ als auch die RAD-Beurteilung

von Dr. D____ kam die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht zum Schluss, der

Beschwerdeführer sei seit Oktober 2018 ununterbrochen und in erheblichem

Ausmass arbeitsunfähig. Er könne die bisherige Tätigkeit als Gerüstebauer nicht

mehr ausüben. Dagegen seien ihm andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten,

mit einem Gewichtslimit von 7.5 kg (nicht repetitiv) sowie ohne repetitive

Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Arbeiten in der Hocke oder im Knien und ohne

Steigen auf Leitern und Gerüste, zu einem Pensum von 80% zumutbar. In

erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen:

Zur Berechnung des Valideneinkommens zog sie das zuletzt erzielte Einkommen bei

und stellte einen unterdurchschnittlichen Verdienst fest, weshalb sie eine

Parallelisierung der Vergleichseinkommen vornahm. Beim Invalideneinkommen

gewährte sie keinen leidensbedingten Abzug. Durch Vergleich der Einkommen

errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18%

(IV-Akte 110).

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es

könne nicht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ vom 8. April 2019

und die RAD-Beurteilung abgestellt werden. Denn das Gutachten von Dr. C____ vom

8.

April 2019 sei zuhanden einer Krankentaggeldversicherung erstellt worden.

Vor diesem Hintergrund sei nicht klar, ob der Gutachter sämtliche medizinischen

Akten zur Verfügung hatte. Zudem würden die Verfahrensrechte in einem

Krankentaggeld-Verfahren nicht derart berücksichtigt wie in einem

IV-Abklärungsverfahren. Hinzu komme, dass damals noch gar kein Endzustand

erreicht gewesen sei und für einen Leistungsentscheid eine Verlaufsbegutachtung

hätte erfolgen müssen. Dass der RAD-Arzt Dr. D____, Facharzt für

Arbeitsmedizin, dann im Mai 2020 im Rahmen einer reinen Aktenbeurteilung

gestützt auf die Einschätzung des Gutachters Dr. C____ eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit

attestiert habe, sei nicht nachvollziehbar. Einerseits zeige Dr. D____ nicht

auf, inwiefern sich die Prognose von Dr. C____, der Beschwerdeführer sei

innerhalb von 2 - 3 Monaten zu 70 - 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit

arbeitsfähig, verwirklicht habe. Andererseits komme Dr. D____ zum Schluss, dass

der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig sei, aber aufgrund des Pausenbedarfs

eine 20%ige Leistungseinschränkung bestehe. Woher Dr. D____ diesen vermehrten

Pausenbedarf herleite, sei nicht ersichtlich und werde vom RAD-Arzt nicht

begründet. Sodann sei fragwürdig, weshalb Dr. D____ von einer ausreichenden

medizinischen Aktenlage für die Erhebung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers ausgehe, obwohl der Gutachter Dr. C____ noch weitere

Abklärungen empfohlen habe. Schliesslich stünden auch psychische als auch

neurologische Beeinträchtigungen im Raum. Diese beiden Fachrichtungen hätten

bei der Abklärung des Gesundheitszustandes mitberücksichtigt werden müssen, die

alleinige rheumatologische Beurteilung genüge nicht. Unter diesen Umständen bestehe

weiterer Abklärungsbedarf und es sei ein polydisziplinäres Gutachten

einzuholen. In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass das

letzte Arbeitsverhältnis befristet gewesen sei, der Beschwerdeführer habe zuvor

als Pizzaiolo gearbeitet. Insofern sei beim Valideneinkommen auch vom Totalwert

der LSE 2018 mit Fr. 68'106.-- jährlich auszugehen. Beim Invalideneinkommen sei

aufgrund des eingeschränkten Belastbarkeitsprofils und der äusserst schwierigen

Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ein leidensbedingter Abzug von 20% zu

gewähren. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 40% und berechtige den

Beschwerdeführer mindestens zum Bezug einer Viertelsrente (vgl. Beschwerde vom

17.

September 2020).

2.3

Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom

18.

August 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1

Strittig ist vorliegend in erster Linie, in welchem Ausmass der

Beschwerdeführer seit Neuanmeldung im März 2019 arbeitsunfähig ist.

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob

dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232

mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Auch reine Aktengutachten können

beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der

versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in

Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.3.1.). Auch wenn die

Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, ist doch zu betonen, dass ihnen

praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen

Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4. mit Hinweisen).

3.3

Die IV-Stelle stützt ihre Verfügung vom 18. August 2020 im

Wesentlichen auf das rheumatologische Kurzgutachten von Dr. C____ vom 8. April

2019.

(IV-Akte 81), welches zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt

wurde, sowie auf die RAD-Beurteilung vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 103). Diese

beiden medizinischen Berichte werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit Kurzgutachten vom 8. April 2019 erhebt der rheumatologische

Experte Dr. C____ ein Lumbovertebralsyndrom, anamnestisch bestehend seit 4.

Oktober 2018 und einen klinischen Verdacht auf Läsion der Rotatorenmanschette

und Impingementsyndrom als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Hallux valgus und Hallux

rigidus rechts, ein Status nach Leistenhernienoperation beidseits vor Jahren,

ein Status nach Hydrozelektomie nach Bergmann links und Hydrozelektomie nach

Winkelmann rechts am 13. November 2018 sowie ein Status nach skrotaler Revision

einer Funikolozele rechts am 8. Februar 2019. Der Beschwerdeführer sei in der

bisherigen Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Der Hauptgrund sei die rechtsdominante

Schulter, wo der Verdacht auf eine transmurale Ruptur der Supscapularissehne

bestehe. Er könne keine repetitiven Arbeiten über Schulterhöhe verrichten. In

leidensangepassten Tätigkeiten schätzt Dr. C____ gegenwärtig die

Arbeitsfähigkeit vorerst auf 50%. Diese sei im Verlauf von 2 Monaten auf

mindestens 70-80% steigerungsfähig. Zumutbar seien Arbeiten mit Wechselbelastung,

wo der Beschwerdeführer nicht mehr als eine halbe Stunde andauernd sitzen und

nicht Lasten von über 7.5 kg heben müsse. Das repetitive Lastenheben sei ihm

zurzeit noch nicht zumutbar. Bei der Arbeit solle er keine Arbeiten über

Schulterhöhe rechts ausüben müssen (IV-Akte 81).

Mit RAD-Beurteilung vom 14. Mai 2020 kommt Dr. D____ zum Schluss, dass sich

seit der Krankschreibung die Befunde und Beschwerden nicht wesentlich geändert

hätten. Das gelte auch für die Arthroskopie des linken Kniegelenks vom 10. Oktober

2019, bei der eine Innenmeniskusvorderhorn-Lappenresektion durchgeführt worden

sei, die nur für maximal zwei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige.

Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C____ stellt Dr. D____ fest, dass zu

keinem Zeitpunkt objektive Befunde oder Funktionseinschränkungen vorgelegen

hätten, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit hätten

begründen können. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass durchgehend nahezu

ein vollschichtiger Einsatz in leidensangepassten Tätigkeiten zumutbar gewesen

sei. Gemäss Dr. C____ sei der Beschwerdeführer für die schweren Arbeiten auf

dem Bau nicht mehr einsetzbar, dies auch aus präventiven Gründen wegen der

rezidivierenden Inguinal- und Femoralhernien, die aber sonst die Arbeitsfähigkeit

nicht weiter quantitativ einschränkten. Das von Dr. C____ definierte

Belastungsprofil übernehme der RAD. Allerdings gestehe Dr. C____ dem

Beschwerdeführer eine gewisse Eingewöhnungszeit von 2 Monaten zu, in der er

mindestens eine 70 - 80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten

erreichen solle. Er begründe dies nicht, erwähne aber, dass ein Rückentraining

und ein Aufbautraining der Beinmuskulatur notwendig seien. Eine körperliche

Dekonditionierung sei jedoch IV-fremd und könne nicht anerkannt werden. Daher

bleibe es durchgehend bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit seit 14. Oktober 2018. Der Gesundheitszustand sei stabil.

Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (IV-Akte 103).

3.4

In Erwägung der Aktenlage kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers auf die von der IV-Stelle beigezogenen medizinischen

Unterlagen nicht abgestellt werden. Zunächst ist in Bezug auf das Kurzgutachten

von Dr. C____ festzuhalten, dass dieses lediglich eine Momentaufnahme des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beschreibt. Dr. C____ hat keine

längerfristige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgegeben. So weist er ausdrücklich

darauf hin, dass aktuell die Schulterproblematik im Vordergrund stehe und diese

noch weiter durch einen Schulterspezialisten abgeklärt werden solle. Er gibt in

diesem Zusammenhang an, dass klinisch der Verdacht auf eine Rotatoren-Läsion

und ein Impingementsyndrom an der rechten dominanten Schulter bestehe. Das

genaue Ausmass der Läsion an der Rotatorenmanschette sei jedoch aufgrund der

bisher durchgeführten Sonografie nicht zuverlässig beurteilbar. Eine genaue

Beurteilung sei wichtig, um zu klären, ob eine operative Behandlung angezeigt

sei. Wenn mit der Behandlung zu lange abgewartet werde, bestehe die Gefahr,

dass die Rotatorenmanschettenläsion nicht mehr operabel sei. Dies wäre

prognostisch ungünstig, weil dann mit der Entwicklung einer schwer

therapiebaren Arthrose vom Schultergelenk zu rechnen sei (IV-Akte 81, S. 17).

Auch bezüglich der Lendenwirbelsäulenproblematik erachtet es Dr. C____ als

günstig, wenn der Beschwerdeführer sich zur weiteren Behandlung bei einem

Wirbelsäulenchirurgen vorstelle (IV-Akte 81, S. 18). Weiter hält er auch

bezüglich der Knieproblematik fest, dass keine aktuellen Berichte zur Verfügung

stünden, insbesondere keine Daten über die offenbar erfolgte aktuelle

Bildgebung (IV-Akte 81, S. 18). Zusammenfassend legen die Ausführungen von Dr. C____

nahe, dass er die Behandlung des Beschwerdeführers noch nicht als abgeschlossen

betrachtete und weitere Abklärungen, insbesondere in Bezug auf das rechte

Schultergelenk, als notwendig erachtete. Hinzu kommt, dass er bezüglich des

Kniegelenks nicht über alle medizinischen Unterlagen verfügte, so dass er sich

kein umfassendes Bild von der Beschwerdeproblematik machen konnte. In der Folge

wurde denn auch am 10. Oktober 2019 eine Arthroskopie am linken Kniegelenk durchgeführt

(IV-Akte 105), welche in seiner Beurteilung unberücksichtigt blieb.

Schliesslich weist Dr. C____ in seinem Gutachten darauf hin, dass er als

Rheumatologe die Operationen der Hydrozelen beidseits und Femoralhernien

beidseits nicht beurteilen könne. Diesbezüglich seien die Fragen an

entsprechende Fachärzte zu stellen (IV-Akte 81, S. 18). Unter diesen Umständen kann

die von Dr. C____ abgegebene Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht als

abschliessend betrachtet werden. Vielmehr handelt es sich bei der Einschätzung,

der Beschwerdeführer sei im Verlauf von zwei Monaten in adaptierten Tätigkeiten

zu 70 – 80% arbeitsfähig, um eine Prognose, welche nicht vorbehaltlos und nicht

in Kenntnis der gesamten Aktenlage gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund

vermag aber auch der Bericht des RAD-Arztes Dr. D____ nicht zu überzeugen. Denn

der Bericht nimmt keinen Bezug zu den gemäss Dr. C____ abklärungsbedürftigen

Schulterbeschwerden und setzt sich auch nicht weiter mit diesen auseinander.

Auch in den IV-Akten finden sich keine Hinweise, dass diesbezüglich weitere

Abklärungen stattgefunden hätten. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, wie

sich die Schulterbeschwerden weiterentwickelt haben und inwiefern und in

welchem Ausmass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

haben. Dass der RAD-Arzt Dr. D____ vor diesem Hintergrund davon ausgeht, der

Gesundheitszustand sei stabil und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit einzig durch die rezidivierenden Inguinal- und

Femoralhernien bedingt, ist nach dem Dargelegten nicht nachvollziehbar. Somit

kann auch der RAD-Bericht nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers beigezogen werden, liegen doch geringe Zweifel an der

Richtigkeit der RAD-Einschätzung vor. Nach dem Vorerwähnten besteht

insbesondere in Bezug auf die Schulterbeschwerden, aber auch hinsichtlich der

anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen an Knie, Rücken und Leiste weiterer

Abklärungsbedarf.

3.5

Gesamthaft betrachtet erscheinen somit die multiplen Einschränkungen

des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die rechte Schulter, aber auch

auf das linke Knie, den Rücken und die Leiste als ungenügend abgeklärt. Vor

diesem Hintergrund kann die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des

RAD sowie von Dr. C____ zur Festlegung der medizinisch-theoretischen

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden. Vorliegend

erscheint es daher als sachgerecht, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer

umfassend begutachten lässt (BGE 139 V 349, 352 E. 3.2). Dabei ist es der

IV-Stelle überlassen, ob sie zur Abklärung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers ein bidisziplinäres Gutachten oder ein polydisziplinäres

Gutachten in Auftrag geben will. Unter diesen Umständen erübrigen sich

Weiterungen in erwerblicher Hinsicht.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 18. August 2020 aufzuheben. Die Sache ist an

die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

4.3

Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei

doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in

Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung

von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 18. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren

Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die

IV-Stelle zurückgewiesen.

Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten

des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr.

288.75

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: