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Entscheid

IV.2020.113

Rentenrevision nach Art. 17 ATSG, Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt

21. September 2021Deutsch19 min

E. 3); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 21. September 2021

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.113

Verfügung vom 18. August 2020

Rentenrevision nach Art. 17 ATSG,

Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt

Erwägungen

1.

1.1.

Die 1987 geborene Beschwerdeführerin arbeitete von Dezember 2011 bis

zu ihrer gesundheitsbedingten Kündigung per 30. September 2013 als Köchin im C____

(IV-Akte 9 und 32).

1.2.

Am 5. Februar 2013 (IV-Akte 9) meldete der Arbeitgeber der

Beschwerdeführerin diese unter Hinweis auf ein Lupus-Syndrom und psychische

Beschwerden zur Früherfassung an. Am 23. Februar 2013 (IV-Akte 12) meldete sich

die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle an. Ab dem 8. April 2014 finanzierte

die IV-Stelle ein Arbeitstraining (IV-Akte 46, 49 und 61). Am 10. September

2014 (IV-Akte 79) teilte ihr die IV-Stelle mit, dass aufgrund ihres

Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. In

der Folge veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Akte 90).

Im psychiatrisch-internistischen Gutachten vom 14. September 2015 (IV-Akte 97) diagnostizierten

die Gutachter eine Polyallergie auf Nahrungsmittel, ein allergisches Asthma

bronchiale, eine mögliche allergisch-bronchopulmonale Aspergillose, ein

Reizdarmsyndrom vom Diarrhoe-Typ, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen,

dissoziativen, histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0) und chronisch rezidivierende

lumbovertebrale Schmerzen (IV-Akte 97 S. 22). Sie kamen zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei aufgrund multipler Nahrungsmittelallergien in der

angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In psychiatrischer Hinsicht sei

sie zu 70 % arbeitsunfähig (S. 21 des Gutachtens), auch in alternativen

Tätigkeiten. Seit dem Zeitpunkt der Kündigung im September 2013 bis in den

Herbst 2014 sei sie zur Gänze arbeitsunfähig gewesen, dann sei es zu einer

leichten Zunahme der Leistungsfähigkeit gekommen.

1.3.

In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberfragebogen bei ihrem

Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Gutachtens ein (IV-Akte 108). Die Rückfrage der

IV-Stelle beim psychiatrischen Gutachter Dr. med. D____ ergab, dass er gestützt

auf die Angaben des Arbeitgebers nunmehr von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit

von 60 % ausgehe (Schreiben vom 15. April 2016, IV-Akte 121). Nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 132) sprach die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2016 (IV-Akte 137) eine

ganze Rente vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 und ab 1. Februar 2015 eine

Dreiviertelsrente zu.

1.4.

Am 1. November 2016 (IV-Akte 138) begann die Beschwerdeführerin ein

Pfarreipraktikum in der [...] von 50 % und reduzierte das Pensum auf

30 % ab dem 20. Februar 2017 (IV-Akte 139). Das Praktikum endete am 31.

August 2017 (IV-Akte 140).

1.5.

Am 2. August 2017 (IV-Akte 142) leitete die IV-Stelle die Revision

der Invalidenrente ein und ging nach Einholung medizinischer Berichte (IV-Akte

143, 149 und 151 und 155 und 157 und 159) von einem unveränderten

Gesundheitszustand (IV-Akte 161) aus. Die IV-Stelle teilte dies der

Beschwerdeführerin entsprechend mit (Schreiben vom 20. Februar 2018, IV-Akte

162).

1.6.

Mit Schreiben vom 7. November 2019 (IV-Akte 167) wandte sich die

Beschwerdeführerin an die IV-Stelle und bat um eine Rentenrevision, legte

diesem diverse Arztberichte bei und kündigte einen stationären Aufenthalt in

der E____ an. Die Beschwerdeführerin verweilte dort vom 11. bis zum 30.

November 2019 zur pulmonalen Rehabilitation (IV-Akte 176). Neben den bereits

bekannten Diagnosen wurden dort neu Synkopen, Schwindel und rezidivierendes

Erbrechen mit Schwindel, Erstdiagnose Februar 2016, Status nach

Niereninsuffizienz, Status nach Morbus Basedow Erstdiagnose Dezember 2016 und

ein Restless-Legs-Syndrom, Erstdiagnose Juni 2017, diagnostiziert.

1.7.

Mit Vorbescheid vom 14. April 2020 (IV-Akte 182) kündigte die

IV-Stelle an, das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen mit der

Begründung, es sei ihr weiterhin ein Pensum von 40 % zumutbar. Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April 2020 (IV-Akte 183)

Einwände. Mit Bericht vom 5. Mai 2020 (IV-Akte 186) wurde über chronische

gastrointestinale Beschwerden, aktuell aggravierte krampfartige Bauchschmerzen

berichtet. Nach Einholung weiterer Arztberichte und Vorlage an den RAD hielt

die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2020 (IV-Akte 195) an ihrem

ablehnenden Entscheid fest.

2.

2.1.

In der Beschwerde vom 17. September 2020 beantragt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2020 und die

IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2019 eine

ganze IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur umfassenden

medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.2.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 beantragt die IV-Stelle,

die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur gutachterlichen

Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Wegen des reduzierten Arbeitsaufwandes für das Gericht sei die Gerichtsgebühr

um einen angemessenen Betrag zu reduzieren.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56

bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 56a lit. a

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1

Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von

30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.2.

Einfache Fälle entscheidet der Gerichtspräsident als Einzelrichter

gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich ihr Gesundheitszustand

gegenüber der Verfügung vom 30. September 2016 verschlechtert habe. Neu sei ab

Februar 2019 eine Verschlechterung ihrer Atemwegsbeschwerden eingetreten, was

die Arztberichte des F____, Abteilung für Pneumologie, belegen würden. Des

Weiteren sei ein Restless-Legs-Syndrom sowie der Verdacht auf eine Migräne

hinzugekommen. Auch habe sich das allergische Asthma bronchiale weiter

verschlechtert.

4.2.

Die IV-Stelle anerkennt, dass die Aktenbeurteilung des RAD nicht

ausreiche und sie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes den medizinischen

Sachverhalt durch ein Gutachten abklären wolle.

4.3.

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit

besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.).

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.4.

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte

Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131

Sachverhalt

E. 3); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung

oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren

Hinweisen).

4.5.

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen,

wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 117 V 198 E. 4b;

Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2014, 9C_378/2014, E. 4.2 und vom 4.

September 2013, 9C_226/2013, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).

4.6.

Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens

hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema -

erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein

betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen

Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der

Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich

erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichenden)

ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine

effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten

bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen

Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2020 vom 8.

Juli 2020 E. 6.1. mit Hinweis auf die Urteile 9C_137/2017 vom 8. November 2017

E. 3.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und 9C_710/2014 vom 26. März

2015 E. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig

ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2020

vom 2. Juli 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

4.7.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten

für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)

beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet

daher die Verfügung vom 30. September 2016 (IV-Akte 137) den Referenzzeitpunkt.

5.

5.1.

Einigkeit besteht vorliegend darin, dass weitere medizinische

Abklärungen nötig sind. Der medizinische Sachverhalt vor und nach der Verfügung

vom 30. September 2016 präsentiert sich wie folgt.

5.2.

Im psychiatrisch-internistischen Gutachten vom 14. September 2015

(IV-Akte 97) diagnostizierten die Gutachter mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

emotional-instabilen, dissoziativen, histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0) und

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; IV-Akte 97 S. 18) und in somatischer

Hinsicht eine Polyallergie auf Nahrungsmittel, ein allergisches Asthma

bronchiale, eine mögliche allergisch-bronchopulmonale Aspergillose und ein

Reizdarmsyndrom vom Diarrhoe-Typ.

5.3.

Es sei eine emotionale Instabilität vorhanden und bereits in der

Jugend seien psychische Schwierigkeiten aufgetreten mit einer stationären

psychiatrischen Behandlung im Alter von 19 Jahren (28. August 2006 bis 19. März

2007). Immer wieder seien Stimmungsschwankungen mit Suizidalität aufgetreten.

In den Akten werde auch mehrfach eine dissoziative Symptomatik beschrieben. Die

Gutachter diskutierten eine posttraumatische Belastungsstörung, verneinten

jedoch deren Vorliegen ebenso wie das Bestehen einer depressiven Symptomatik,

in den Akten seien jedoch depressive Episoden beschrieben worden. Ebenfalls

verneinten sie das Vorliegen einer somatoformen Störung, da eine medizinische

Ursache nicht auszuschliessen sei.

Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 70 %. Die Beschwerdeführerin

arbeite seit Februar 2015 zu 50 %, dies jedoch im Rahmen einer

Wiedereingliederung mit sehr niedrigem Lohn mit Unterstützung der Sozialhilfe.

Es bestehe aktuell noch keine ausreichende emotionale Belastbarkeit. In

Drucksituationen komme es zur zunehmenden Anspannung mit einer Verminderung der

Konzentration, der Zunahme von Ängsten und Zunahme einer depressiven

Symptomatik. Diese Einschränkung beziehe sich sowohl auf die angestammte

Tätigkeit als auch auf alternative Tätigkeiten (IV-Akte 97 S. 21). Aufgrund der

Angaben in den Akten und der Angaben der Beschwerdeführerin könne davon

ausgegangen werden, dass seit September 2013, seit dem Zeitpunkt der Kündigung,

bis Herbst 2014, dem Zeitpunkt des Berichts vom 1. September 2014, eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Im November 2014 habe sie zu

20 % im Stundenlohn zu arbeiten begonnen und habe dies im Februar 2015 auf

50 % steigern können. Es sei daher davon auszugehen, dass es seit Ende

2014 zu einer leichten Zunahme der Leistungsfähigkeit und auch einer Zunahme

der Durchhaltefähigkeit gekommen sei. Aktuell bestehe eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Wiedereingliederung und die Psychotherapie

solle weitergeführt werden und es solle in ca. zwei Jahren eine Neubeurteilung

der Arbeitsfähigkeit erfolgen (IV-Akte 97 S. 22).

In somatischer Hinsicht bestünden zahlreiche Aero- und

Nahrungsmittelallergien, die zu teils schweren körperlichen Reaktionen führten

und eine signifikante Einschränkung der Lebensqualität zur Folge hätten. Seit die

Beschwerdeführerin 12 Jahre alt sei, leide sie an einem schwer einstellbaren

Asthma bronchiale. Bereits leichte körperliche Arbeiten würden zur Dyspnoe

führen und auch nachts leide sie häufig an Dyspnoe-Attacken. Sie werde während

der nächsten Jahre mit grosser Wahrscheinlichkeit durch das Asthma in ihrer

körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt bleiben (IV-Akte 97 S. 23). Auch

bestehe seit Februar 2015 eine mögliche allergisch-bronchopulmonale

Aspergillose, die aktuell fachgerecht behandelt werde und dadurch sei ein

positiver Einfluss auf die asthmatischen Beschwerden möglich. Da es bereits im

Rahmen leichter körperlicher Arbeit aufgrund des schwer zu kontrollierenden Asthma

bronchiale zu Dyspnoeattacken komme, sei sie aktuell auf eine Arbeitsstelle mit

geringer körperlicher Belastung angewiesen. Hierfür sei sie aus somatischer

Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der pulmonalen Symptomatik solle

eine Exposition gegenüber Staub, Pollen oder eingeschränkter Luftqualität so

weit wie möglich vermieden werden. Aufgrund der erhöhten Stuhlfrequenz mit teils

starkem Stuhldrang solle sie unkomplizierten, freien Zugang zu Toiletten haben.

Im Rahmen der chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen solle die Möglichkeit

von Wechselbelastungen und Positionswechseln bestehen und auf einen

ergonomischen Arbeitsplatz geachtet werden (IV-Akte 97 S. 24 f.). Gesamtgutachterlich

bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 30 % für alle Verweistätigkeiten mit

geringer körperlicher Belastung unter den genannten Prämissen.

5.4.

Gemäss Bericht der E____ vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 176) weise

die Beschwerdeführerin eine deutliche Stimmungslabilität auf, welche mit

somatischen Symptomen schwer abgrenzbar gewesen sei. Einerseits äusserte sie

die Absicht, von der Rehabilitation zu profitieren, andererseits habe sie sich

unmotiviert gezeigt und nur sehr selektiv an Therapien teilgenommen, was die

Rehabilitation sehr erschwert habe. Die Patientin habe über rezidivierende

belastungsabhängige Dyspnoeanfälle berichtet, die sich in Sättigungsabfällen

jedoch nicht wiedergespiegelt hätten. Aufgrund von angegebenem Schwäche-,

Schwindelgefühl und mehrmaliger Verweigerung der Teilnahme an

Gruppenphysiotherapie sei eine Einzelphysiotherapie eingeleitet worden. Des

Weiteren habe die Patientin angefangen, einen Rollstuhl und Rollator zu

benutzen. Die persistierenden tiefen Blutdruckwerte seien im Rahmen einer

komplexen medikamentösen Therapie, mangelnder Flüssigkeitszufuhr sowie einer

begrenzten Mobilität zu interpretieren. Sie würden eine dringende

psychosomatische Mitbetreuung und Intensivierung der Psychotherapie empfehlen.

5.5.

Im Verlaufsbericht des F____ vom 28. Januar 2020 (IV-Akte 177)

äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass seit Februar 2019 rezidivierende

Exazerbationen im Rahmen viraler Infekte aufgetreten seien. Zusätzlich habe

sich unter der immunsupprimierten Therapie eine acute on chronic

Niereninsuffizienz gezeigt, weshalb die Ciclosporin-Therapie weiter reduziert

worden sei. Darunter sei es erneut zu mehreren pulmonalen Exazerbationen, z. T.

mit Hospitalisationen, gekommen. Wegen einer am ehesten durch Ciclosporin

bedingten Niereninsuffizienz sei eine alternative Therapie mit Dupilumab und

bronchialer Thermoplastie eingeleitet worden. Dies habe zu multiplen

Hospitalisationen und weiteren Exazerbationen geführt. Deshalb habe die

Patientin ihre aktuelle Ausbildung nicht mehr weiterführen können. Eine

Prognose sei schwierig, da bezüglich der somatischen Diagnosen eine weitere

Eskalation der Therapie nicht mehr möglich sei und ausserdem die Komplexität

der somatischen und psychiatrischen Komorbidität dazukomme. Eine

interdisziplinäre Mitbetreuung durch die Psychiater werde regelmässig

Erwägungen

durchgeführt und sei auch zwingend nötig. Im Sinne einer Krankheitsverarbeitung

und Akzeptanz der gesamten Erkrankung sei eine regelmässige Tagesstruktur und

auch intellektuelle Beschäftigung für die Patientin dringend nötig. Sollte sich

der Zustand wieder stabilisieren, wäre eine erneute Aufnahme ihrer Arbeit

möglich. In Zusammenschau ihrer Immunsuppression sei die Zusammenarbeit mit

jüngeren Kindern allerdings nicht förderlich wegen der Gefahr der

rezidivierenden Exazerbationen bei Infekten.

5.6

Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weitere aktuelle

Arztberichte eingereicht. Dr. med. G____ führte im Bericht vom 16. September

2020.

(Beschwerdebeilage 3) aus, die Asthmatherapie sei über die letzten Jahre

deutlich intensiviert worden auf Grunde einer fehlenden Symptomkontrolle. Durch

das Asthma bronchiale sei die Patientin im Alltag und in ihrer körperlichen

Aktivität deutlich eingeschränkt. Treppensteigen in den 1. Stock führe zu

Dyspnoe und rascher Erschöpfung. Im Rahmen einer Exazerbation sei bereits der

Gang zur Toilette nur in Begleitung und unter starker Dyspnoe möglich. Die

immunsupprimierende Medikation mache sie für Infekte sehr anfällig und kleinere

und grössere Exazerbationen seien in den letzten Monaten häufig aufgetreten. Unter

der aktuellen Therapie mit Ciclosporin und bei rezidivierendem Erbrechen bzw.

Diarrhoe seien vermehrt Nierenfunktionsstörungen aufgetreten. Unter einer

intensiven Rehydrierung zum Teil intravenös hätten sich die Nierenwerte wieder normalisiert.

Ein regelmässiges Monitoring des Ciclosporin Blutspiegels sei allerdings nötig.

Seit 2016 leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden Synkopen/Präsynkopen.

Die ausführlichen Abklärungen, welche der Diagnoseliste entnommen werden

können, hätten keinen richtungsweisenden Befund gebracht. Deshalb ginge sie am

ehesten von einer orthostatischen Synkope bei Hypovolämie und Hypotonie aus.

Aggravierend kämen auch Medikamente hinzu, welche diesen Schwindel

intensivieren könnten. Unter regelmässigen Wechselduschen, konsequentem Tragen

von Stützstrümpfen und ausreichender Hydrierung hätten diese Beschwerden etwas

kontrolliert werden können. Seit mehreren Monaten leide die Patientin unter

einer schweren Schlafstörung bei bekanntem Restless-Legs-Syndrom. Dies führe zu

deutlichen Konzentrationsstörungen, Leistungseinschränkungen und Tagesmüdigkeit.

Eine Therapie habe bisher keine wesentliche Besserung gebracht. Die Beschwerdeführerin

leide seit Jahren unter migräneformen Kopfschmerzen. Zusätzlich bestehe eine

ausgeprägte zervikale Myogelose was zu einer deutlichen Aggravierung der

Kopfschmerzen führe. Aufgrund der Interaktionen bei den Medikamenten sei die

Einnahme von Schmerzmitteln eingeschränkt. Ausserdem seien gewisse Analgetika

kontraindiziert. Somit würden primär Physiotherapie, Entspannung und Ruhe

helfen. Es zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine deutlich eingeschränkte

Leistungsfähigkeit bei schwerem Asthma bronchiale mit rascher Erschöpfbarkeit

bei geringsten Anstrengungen, rezidivierenden Exazerbationen und konsekutiven

regelmässigen längeren Arbeitsausfällen, sei es wegen einer Exazerbation bei

Asthma bronchiale, sei es wegen sehr starken Kopfschmerzen, sei es wegen

rezidivierenden (prä)synkopalen Ereignissen. Erschwerend komme eine

Konzentrationsstörung und deutliche Tagesmüdigkeit dazu. In Zusammenschau

dieser Faktoren bestehe aktuell aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % für den ersten Arbeitsmarkt. Ergänzend zur aktuell

medikamentösen Therapie sei die regelmässige psychotherapeutische Behandlung,

insbesondere auch mit dem Fokus der Krankheitsbewältigung und Behandlung der

psychiatrischen Grundkrankheit wieder intensiviert worden. Weitere Massnahmen

wie Allergenvermeidung, strenge Hygienemassnahmen, regelmässige Bewegung inklusive

individuelles medizinisches physiotherapeutisches Training mit intensiver Atemtherapie,

Gewichtsreduktion, ausreichende Hydrierung und eine Tagesstruktur seien

vorangetrieben worden. Mit diesen weiteren Massnahmen werde eine Stabilisierung

des Krankheitsprozesses erhofft. Eine weitere medikamentöse Eskalation der

Asthma bronchiale Therapie sei nicht möglich. Eine Reevaluation der

Schlafstörung sei geplant.

5.7

Zunächst ist die Frage zu klären, ob der Bericht der Dr. med. G____

überhaupt berücksichtigt werden kann. Dieser datiert nämlich vom 16. September

2020.

und wurde damit nach der streitgegenständlichen Verfügung vom 18. August

2020.

erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind

grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweisen). Tatsachen,

die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen,

als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet

sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen

(BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der Bericht äussert sich zu mehreren bereits

vor dem Verfügungszeitpunkt aufgetretenen Leiden und bezieht sich damit auf

einen Gesundheitszustand im Zeitpunkt vor Abschluss des vorinstanzlichen

Verfahrens, weshalb dessen Einschätzungen zu berücksichtigen sind. Zudem ist es

der einzige Arztbericht für die Zeit nach dem Gutachten vom 14. September 2015,

der zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin umfassend und

differenziert Stellung nimmt. Er steht damit in engem Sachzusammenhang zum

Streitgegenstand und ist daher zu berücksichtigen.

5.8

Sowohl der Bericht der E____ vom 2. Dezember 2019, der

Verlaufsbericht des F____ vom 28. Januar 2020 als auch der Bericht der Dr. med.

G____ belegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachten vom 14. September 2015, Grundlage

der Verfügung vom 30. September 2016. So wurden eine deutliche

Stimmungslabilität, eine acute on chronic Niereninsuffizienz, mehrere pulmonale

Exazerbationen, Intensivierung der Asthmatherapie, Anfälligkeit für Infekte mit

kleineren und grösseren Exazerbationen, rezidivierenden Synkopen/Präsynkopen,

Schlafstörung aufgrund eines Restless-Legs-Syndroms und eine ausgeprägte

zervikale Myogelose beschrieben. Empfohlen und intensiviert worden sei eine

regelmässige psychotherapeutische Behandlung. Medikamentöse Therapien

gestalteten sich aufgrund von Wechselwirkungen zum Teil schwierig.

5.9

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz

im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen

Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine

Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist.

Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die

Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten

nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE a.a.O.).

5.10

Der medizinische Sachverhalt wurde im Verwaltungsverfahren nicht

eingehend abgeklärt, insbesondere hat es die IV-Stelle verabsäumt, ein

polydisziplinäres Gutachten über die Frage der Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 30.

September 2016 einzuholen (vgl. insbesondere oben Erw. 4.6.). Da ein komplexes

Beschwerdebild vorliegt und Verschlechterungen dokumentiert sind, ist ein

solches jedoch unerlässlich, um die nunmehr tatsächlich vorliegende

Arbeitsfähigkeit abzuklären. Dieses wird sich auch eingehend und detailliert

mit den Wechselwirkungen der einzelnen gesundheitlichen Einschränkungen

befassen sowie ausführlich auf die psychischen Beschwerden eingehen müssen.

6.

6.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens

zurückzuweisen ist.

6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine (reduzierte)

Gebühr von Fr. 400.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist

der Beschwerdegegnerin eine Gebühr von Fr. 400.-- aufzuerlegen.

6.3

Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 18. August 2020 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: