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Entscheid

IV.2020.114

Beschwerde abgelehnt. Trotz zusätzlicher Diagnose besteht kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG.

3. März 2021Deutsch19 min

die durchschnittlichen Einkommenszahlen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.114

Verfügung vom 18. August 2020

Beschwerde abgelehnt. Trotz

zusätzlicher Diagnose besteht kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer hatte in seinem Heimatland [...]

eine Anlehre als Automechaniker absolviert. Im Jahr 1985 reiste er in die

Schweiz ein und arbeitete seit dem Jahr 1990 als Taxichauffeur, seit 1991 auf

selbstständiger Basis (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers, IV-Akte 114).

b)

Mit Anmeldung vom 17. April 2010 (IV-Akte 1) meldete sich der

Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Hörsturz und Hörverminderung

beidseits, Schwindel-Attacken, rezidivierende vestibulo-cochleäre

Funktionsstörungen und Morbus Ménière rechts zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an. Seine selbstständige Erwerbstätigkeit gab der

Beschwerdeführer im Jahr 2012 aufgrund seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigungen auf (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto des

Beschwerdeführers vom 6. Juni 2018, IV-Akte 108). Ab dem Jahr 2013 arbeitete er

als Angestellter bei der C____ (vgl. IK-Auszug vom 6. Juni 2018, IV-Akte 100).

c)

Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin erwerbliche

(Abklärungsbericht undatiert, IV-Akte 63) und medizinische Abklärungen und gab

bei der D____ (nachfolgend E____) eine polydisziplinäre Begutachtung in den

medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, und Neurootologie in

Auftrag (vgl. E____-Gutachten vom 29. Dezember 2011, IV-Akte 46). Die Gutachter

kamen darin zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf

als Taxichauffeur seit April 2010 nicht mehr arbeitsfähig. In einer

Verweistätigkeit bestehe hingegen nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

d)

Die Beschwerdegegnerin lehnte in der Folge mit Verfügung vom 9. Januar

2013 (IV-Akte 86) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines

Invaliditätsgrades von 0% ab. Das Valideneinkommmen errechnete sie gestützt auf

die durchschnittlichen Einkommenszahlen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der

Jahre 1996 bis 2003 und addierte hierzu die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr

2013. Dem Invalideneinkommen legte sie die LSE 2008 TA1, Total Männer, Anforderungsniveau

4 (entspricht dem heutigen Anforderungsniveau 1) zugrunde und gewährte einen

leidensbedingten Abzug von 15%. Diese Verfügung ist unangefochten in

Rechtskraft erwachsen.

e)

Mit Anmeldung vom 30. Mai 2018 (IV-Akte 91) meldete sich der

Beschwerdeführer erneut, insbesondere mit Hinweis auf einen Herzinfarkt und

Angina Pectoris, zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Diese

veranlasste wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den

Beschwerdeführer beim F____ (nachfolgend: G____) in den medizinischen

Fachbereichen Innere Medizin, Psychiatrie, Oto-Rhyno-Laryngologie und

Kardiologie interdisziplinär begutachten (G____-Gutachten vom 11. März 2020,

IV-Akte 177). Die G____-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer im Rahmen

der interdisziplinären Gesamtbegutachtung eine 0%ige Arbeitsfähigkeit als

Taxifahrer und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.

f)

Im Wesentlichen gestützt auf das G____-Gutachten lehnte die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung

vom 18. August 2020 (IV-Akte 202) neuerlich ab. Zur Begründung führte sie im

Wesentlichen an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit

der letzten Verfügung nicht verändert habe.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 21. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2020 und die Zusprache einer halben

Invalidenrente ab dem 1. November 2018.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 14. Dezember 2020 und Duplik vom 7. Januar 2021 halten

die Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Da innert angesetzter Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 3.

März 2021 die Beurteilung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, aus dem G____-Gutachten

ergebe sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers. Es liege zwar neu eine koronare 3-Gefäss-Erkrankung vor.

Diese begründe aber keine höhere Arbeitsunfähigkeit. Auch in den anderen

Fachdisziplinen sei keine wesentliche Veränderung auszumachen. Da dem Gutachten

zudem volle Beweistauglichkeit zukomme, sei darauf abzustellen. Ein Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers bestehe somit nicht.

2.2

Der Beschwerdeführer äussert demgegenüber gestützt auf den Bericht

des behandelnden Psychologen H____ vom 17. September 2020 (Beschwerdebeilage 3)

Vorbehalte bezüglich des Beweiswerts des psychiatrischen Teilgutachtens.

Hinsichtlich des Valideneinkommens ist der Beschwerdeführer der Meinung, es

hätte nicht auf den Durschnitt des zuletzt als selbstständig Erwerbender

erzielten Einkommens abgestellt werden dürfen. Vielmehr würde der

Beschwerdeführer heute als Angestellter in einem 100% Pensum Hilfsarbeiten

ausführen. Es sei daher für die Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl beim

Validen-, als auch beim Invalideneinkommen auf die LSE TA1, Anforderungsniveau

1.

abzustellen. Gemäss der gutachterlich festgestellten 50% Arbeitsunfähigkeit

resultiere daraus im Rahmen des Prozentvergleichs eine halbe Invalidenrente.

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

eine massgeblich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft

gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2

Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so

hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Sie hat somit analog

einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird

eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich

verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine

Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131,

132.

E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115, V

308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.). Dies war vorliegend die Verfügung vom 13. Januar 2013

(IV-Akte 86).

3.4

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer

versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen

Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E.

4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten

begründet sind 8vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1 mit Hinweis).

4.

4.1

Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu

prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 13. Januar 2013 bis zum 18. August

2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich

relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,

9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.2

4.2.1

Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom

13.

Januar 2013 auf dem polydisziplinären E____-Gutachten vom 29. Dezember 2011

(IV-Akte 46).

4.2.2

Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin, FMH,

stellte anlässlich seiner internistischen Untersuchung des Beschwerdeführers

vom 23. August 2011 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

4.2.3

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. September 2011

(IV-Akte 46, S. 25) diagnostizierte Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, dem Beschwerdeführer mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) nach einer Anpassungsstörung mit Angst und

depressiver Reaktion gemischt (ICD-10b F43.22) 2004-6; bei chronischer,

subjektiv invalidisierender Störung der sensorischen Ohrfunktion seit 2004;

bestehend seit 2007.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. J____ aus,

aufgrund der Symptomatik bestehe heute für die lang ausgeübte Tätigkeit als

Taxichauffeur eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 30%. In einer

Verweistätigkeit könne der Beschwerdeführer bis zu 80% arbeiten. Eine solche

Tätigkeit könne in einem ruhigeren Auslieferungslager für kleinere Gegenstände

sein oder Kontrollgänge in einem ruhigeren Lager ggf. verbunden mit

Bestandeskontrollen. Vermieden werden sollten Arbeiten, bei welchen ein hohes

Mass an Teamarbeit gefordert werden.

4.2.4

In neurootologischer Hinsicht stellte Prof. Dr. med. K____,

Fachärztin für Othorhinolaryngologie, FMH, mit Teilgutachten vom 20. Dezember

2011.

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Cochleovestibuläre

Funktionsstörung rechts, am ehesten im Rahmen eines Morbus Ménière rechts mit

peripher-vestibulärer Unterfunktion rechts, Hörminderung rechts sowie Tinnitus;

Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel posteriorer Bogengang

rechts.

Gemäss Prof. Dr. med. K____ bestehe beim Beschwerdeführer

aufgrund seiner peripher-vestibulären Unterfunktion rechts, den Nystagmen ohne

Fixation sowie der deutlichen Asymmetrie in der Drehstuhluntersuchung und auch

wegen rezidivierenden Schwindelattacken eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur. Für andere nicht sturzgefährdete

Tätigkeiten sei der Beschwerdeführe aus Hals-Nasen-Ohren-ärztlicher Sicht zu

50% arbeitsfähig. Ungeeignet seien Arbeiten in einem Umfeld, in welchem

Richtungshören und gute auditive Fähigkeiten nötig seien. Zu empfehlen sei

hingegen ein ruhiges akustisches Umfeld.

4.2.5

In der Konsensbeurteilung vom 20. Dezember 2011 (IV-Akte

46, S. 16 ff.) erklärten die Gutachter, dass der Beschwerdeführer aus

neurootologischer Sicht für die Tätigkeit als Taxichauffeur zu 100%

arbeitsunfähig sei. Diese Einschränkung sei aufgrund des nun langjährigen

Verlaufs als bleibend anzusehen. Die psychiatrischen Einschränkungen seien

somit nur für eine Verweistätigkeit von Belang. Bei einer Verweistätigkeit

müsse zunächst aufgrund der HNO Befunde die Sturzgefahr vollständig

eingeschränkt sein. Für nicht sturzgefährdete Arbeiten bestehe aus

Hals-Nasen-Ohren-ärztlicher Sicht aufgrund des Vorliegens einer nicht

vollständig zentral kompensierten peripher-vestibulären Unterfunktion rechts

mit rezidivierenden Schwindelattacken und einer leicht- bis mittelgradigen

sensorineuralen Schwerhörigkeit, die gesamthaft am ehesten im Rahmen eines

Morbus Ménière der rechten Seite zu sehen ist, eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die

Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht würden nicht zusätzlich ins Gewicht

fallen. Zu empfehlen seien daher nicht sturzgefährdete Arbeiten in einem

akustisch ruhigen Umfeld. Qualitativ wäre psychiatrisch darauf zu achten, dass

keine allzu hohen Anforderungen an die zwischenmenschliche Interaktion und

Teamfähigkeit gefordert sind.

4.3

4.3.1

Die Verfügung vom 18. August 2020 stützt sich im Wesentlichen

auf die interdisziplinäre G____-Begutachtung vom 11. März 2020 (IV-Akte 177).

4.3.2

Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, FMH, diagnostizierte mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine

gemischte Angststörung (F41.3). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte

der Gutachter eine spezifische Phobie (Spinnen-/Schlangenphobie F40.2) auf.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

hält Dr. med. L____ fest, diese liege bei 50% bei einer maximalen täglichen

Präsenzzeit von 4.25 Stunden. Geeignet seien Tätigkeiten einfacher geistiger

Art mit einfacher bis durchschnittlicher Verantwortung, ohne besonderen

Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an Team- und Konfliktfähigkeit. Eine

wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit der E____-Begutachtung

im Bereich Psychiatrie nicht eingetreten.

4.3.3

Dr. med. M____, Facharzt HNO, Hals- und

Gesichtschirurgie, FMH, stellte anlässlich der Untersuchung vom 10. Januar 2020

eine choleovestibuläre Funktionsstörung rechts bei/mit sensorineuraler

Schwerhörigkeit, Tinnitus, Ohrendruckempfindung und intermittierende

Schwindelepisoden, am ehesten im Rahmen eines Morbus Ménière rechts zu

interpretieren, fest.

Aus neurootologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner

angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur zu 100% arbeitsunfähig. In

Verweistätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies allerdings nur

bei Tätigkeiten ohne spezifische Anforderungen an das Gleichgewicht und die

Hörfähigkeit. Zudem sei auf eine akustisch ruhige Arbeitsumgebung zu achten, um

die Sprachverständigung nicht zusätzlich zu beeinträchtigen. Zusammenfassend

empfehle sich eine Tätigkeit in einer nicht sturzgefährdeten Umgebung ohne

Lärmbelastung.

4.3.4

Im kardiologischen Teilgutachten vom 28. Januar 2020

stelle Dr. med. N____, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, FMH,

folgende kardiologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Koronare

3-Gefäss-Erkrankung initial subtotal verschlossene mittlere und distale RCA mit

retrograder Füllung, erfolgloser Rekanalisierungsversuch, höchstgradige Stenose

des 1. Marginalastes der RCX, distale RCX-Stenose, signifikante Stenose im

mittleren RIVA, Koronarangiographie vom 8. Februar 2018.

Als Taxichauffeur und als Mitarbeiter des Verkehrsdienstes

bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Verweistätigkeiten seien aus

kardiologischer Sicht problemlos möglich. Arbeiten ohne Zeitdruck, mit der

Möglichkeit regelmässiger Pausen unter Ausschluss körperlicher Belastungen von

über 25kg, Überkopfarbeiten, unter Ausschluss von Wechselschicht und Nachdienst

seien dem Beschwerdeführer zu 50% zuzumuten.

4.3.5

Der internistische Gutachter Dr. med. O____, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin, FMH, stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit.

4.3.6

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

erachten die Gutachter den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit

als Taxichauffeur zu 100% arbeitsunfähig und in einer Verweistätigkeit zu 50%. Massgebend

für die attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien der kardiologische, oto-rhino-laryngologische

und psychiatrische Fachbereich. Die Arbeitsunfähigkeiten und

Leistungseinschränkungen würden sich nicht addieren.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien

vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens

sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

5.2

5.2.1

Er wendet dagegen vor allem den Bericht vom 17. September

2020.

des behandelnden Psychologen H____ (Beschwerdebeilage [BB] 3) ein.

5.2.1

Laut dem Psychologen H____ leide der Beschwerdeführer an einer

generalisierten Angststörung (nachfolgend GAS). Dies ergebe sich aus dem

Fragebogen GAS, der bei allen Skalen hohe Werte anzeige. Beim GAS-Fragebogen

handle es sich um eine rein deskriptive Auswertung, ohne Norm- und Kennwerte.

Auch aufgrund des Fragebogens «Penn State Worry Questonnaire» (nachfolgend

PSWQ-D), welcher gemäss dem behandelnden Psychologen Aspekte der Intensität,

der Exzessivität und der Unkontrollierbarkeit der Sorgen und somit die für die

pathologische Besorgnis spezifischen und typischen Aspekte der Sorgen erfasse,

ergebe sich ein Gesamtwert mit pathologischer Besorgnis. Auch für diese Werte

bestünden jedoch kein Referenzwerte oder cut-offs. Beim PSWQ sei auch das freie

flottieren der generalisierten Ängste enthalten, welche auf der Basis eines

psychopathologischen Status von der Beschwerdegegnerin verneint werden. So sei

die vom Explorator nicht festgestellte übermässige Nervosität Teil des

pathologischen Befundes. Der Beschwerdeführer gebe in diesem Zusammenhang

selbst an, seine innere Anspannung zu verstecken, In ihm drinnen sehe es anders

aus.

5.2.2

Vorweg

zu nehmen ist, dass zwischen den behandelnden Fachpersonen gemäss Bericht vom

22.

Juni 2020 (IV-Akte 194) von med. pract. P____, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie, FMH und des Psychologen H____ und dem Gutachter L____

hinsichtlich der diagnostizierten mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung

und der Verneinung einer posttraumatischen Belastungsstörung Einigkeit besteht.

Entgegen der Darstellung von Dr. med. L____, welcher von einer spezifischen

Phobie (Spinnen-/Schlangenphobie F40.2) ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ausgeht, diagnostizieren die Behandler eine invalidisierende,

chronische, generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Inwiefern diese

generalisierte Angststörung geeignet sein soll, sich negativ auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuwirken, ist weder dem Bericht vom

22.

Juni 2020, noch dem Bericht vom 17. September 2020 zu entnehmen. Der

behandelnde Psychologe äussert sich ferner nicht dazu, inwiefern die von Dr.

med. L____ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit unzutreffend sein sollte.

Abgesehen davon, sind in den Akten keine weiteren fachärztlichen Berichte

vorhanden, die die Beurteilung des behandelnden Psychologen stützen würden,

wohingegen in Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung auch auf der

Diagnoseliste des Austrittsberichts der Klinik Q____ vom 24. Mai 2019 (IV-Akte

153) ein Status nach invalidisierender Tierphobie (Spinnen, Schlangen),

anamnestisch bis ca. 2014 aufgeführt wird. Die von Dr. med. L____ attestierte

spezifische Phobie erscheint auch angesichts der im Gutachten erhobenen

anamnestischen Befunde nachvollziehbar. Die Ausführungen des behandelnden

Psychologen sind daher nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in

Zweifel zu ziehen, fussen sie doch lediglich auf den deskriptiven Angaben des

Beschwerdeführers und lassen sich anhand der verwendeten Fragebögen nicht validieren.

Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die

Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck

einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen daher, wie

vorliegend, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Zudem reicht es unter Beachtung der Divergenz von

medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht aus, eine medizinische

Administrativexpertise einzig in Frage zu stellen, wenn der behandelnde Arzt zu

einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3). Der Bericht des

behandelnden Psychologen ist nach dem Gesagten nicht geeignet, erhebliche

Zweifel an der gutachterlichen Darstellung hervorzurufen.

5.3

Der Beweiswert der gutachterlichen Feststellungen in den übrigen

Disziplinen wird vom Beschwerdeführer sodann zu Recht nicht gerügt. Die G____-Gutachter

legen zunächst dar, dass seit der E____-Begutachtung im Jahr 2011 aufgrund der

Koronaren 3-Gefäss-Erkrankung eine Veränderung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers eingetreten ist. Die klinische Herz-Kreislaufuntersuchung sei

jedoch unauffällig und es bestünden keine kardiopulmonalen Insuffizienzen. In

quantitativer Hinsicht werde daher aus kardiologischer Sicht die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit nicht

eingeschränkt. Qualitativ wirke sich die kardiologische Erkrankung im Vergleich

zum Jahr 2011 insofern aus, als dass restriktivere Anforderungen an eine

Verweistätigkeit (Möglichkeit regelmässiger Pausen, keine körperlichen

Belastungen über 25kg, keine Überkopfarbeiten, keine Wechselschichten, kein Nachtdienst)

zu stellen sind. Doch auch angesichts der neu hinzugetretenen Einschränkungen

erscheinen die im Rahmen des E____-Gutachtens durch den Gutachter J____

beschriebenen Verweistätigkeiten (Tätigkeiten in einem ruhigeren

Auslieferungslager für kleinere Gegenstände, Kontrollgänge in einem ruhigeren

Lager, gegebenenfalls verbunden mit Bestandeskontrollen, kleine

Wechselschichten, kein Nachtdienst) dem Beschwerdeführer nach wie vor möglich

und zumutbar. Eine revisionsrechtlich relevante Veränderung ist daher in diesem

Zusammenhang zu verneinen. Hinzu kommt, dass das Hinzutreten einer Diagnose

nicht per se einen Revisionsgrund oder eine Veränderung der tatsächlichen

Verhältnisse darstellt, da damit das quantitative Element der (erheblichen)

Gesundheitsverschlechterung, wie vorliegend, nicht zwingend ausgewiesen ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 4.3.2 mit

Hinweis auf BGE 141 V 9, 12 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss

gutachterlichen Feststellungen hat sich ferner die gesundheitliche Situation im

neurootologischen Bereich seit dem Jahr 2008 nicht wesentlich verändert. So

sind die vom G____-Gutachter festgestellten Diagnosen und erhobenen Befunde

nahezu kongruent mit denjenigen aus dem Jahr 2011. Auch internistisch

präsentiert sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich

zum Jahr 2011 unverändert. Angesichts dessen erscheint die gutachterliche

Feststellung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

adaptierten Tätigkeit seit dem Jahr 2011 unverändert bei 50% zu liegen kommt,

plausibel. Eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG ist somit nicht

eingetreten.

Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt zudem die von der

höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens

gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt.

Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind

in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden

getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum

Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die einzelnen

Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die

interdisziplinäre Begutachtung ein. Die Gutachter der jeweiligen Teilgutachten

sind ausgewiesene Fachärzte. Auf das polydisziplinäre G____-Gutachten ist daher

abzustellen.

5.4

Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu

unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 E. 3.2 vom 3. Juni

2011). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den

Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ist die Prüfung abgeschlossen und es

bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen

Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013).

Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht notwendig (BSK ATSG

– Flückiger, Art. 17 N 18). Vorliegend

hat sich wie dargestellt das Beschwerdebild in diagnostischer Hinsicht

verändert, indem eine Koronare 3-Gefäss-Erkrankung hinzutrat. Allerdings wirkt

sich diese nicht wesentlich auf die bisherige Arbeits- und Leistungsfähigkeit

aus. Das Anforderungsprofil ist gleich geblieben. Eine anspruchsrelevante

Veränderung im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des

Rentenanspruchs zu führen, liegt hier gemäss vorstehenden Erwägungen indes

nicht vor (vgl. BGE 141 V 9, 13 E. 5.3). Für eine Neubemessung des

Invaliditätsgrades besteht daher vorliegend kein Raum. Es erübrigen sich somit

weitere Ausführungen hinsichtlich des Valideneinkommens des Beschwerdeführers

und der Berechnung des Invaliditätsgrades.

6.

6.1

Zufolge obiger Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von

IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der

Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF

800.00, zu tragen.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebührt von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: