IV.2020.114
Beschwerde abgelehnt. Trotz zusätzlicher Diagnose besteht kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG.
3. März 2021Deutsch19 min
die durchschnittlichen Einkommenszahlen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.114
Verfügung vom 18. August 2020
Beschwerde abgelehnt. Trotz
zusätzlicher Diagnose besteht kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer hatte in seinem Heimatland [...]
eine Anlehre als Automechaniker absolviert. Im Jahr 1985 reiste er in die
Schweiz ein und arbeitete seit dem Jahr 1990 als Taxichauffeur, seit 1991 auf
selbstständiger Basis (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers, IV-Akte 114).
b)
Mit Anmeldung vom 17. April 2010 (IV-Akte 1) meldete sich der
Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Hörsturz und Hörverminderung
beidseits, Schwindel-Attacken, rezidivierende vestibulo-cochleäre
Funktionsstörungen und Morbus Ménière rechts zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an. Seine selbstständige Erwerbstätigkeit gab der
Beschwerdeführer im Jahr 2012 aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen auf (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto des
Beschwerdeführers vom 6. Juni 2018, IV-Akte 108). Ab dem Jahr 2013 arbeitete er
als Angestellter bei der C____ (vgl. IK-Auszug vom 6. Juni 2018, IV-Akte 100).
c)
Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin erwerbliche
(Abklärungsbericht undatiert, IV-Akte 63) und medizinische Abklärungen und gab
bei der D____ (nachfolgend E____) eine polydisziplinäre Begutachtung in den
medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, und Neurootologie in
Auftrag (vgl. E____-Gutachten vom 29. Dezember 2011, IV-Akte 46). Die Gutachter
kamen darin zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf
als Taxichauffeur seit April 2010 nicht mehr arbeitsfähig. In einer
Verweistätigkeit bestehe hingegen nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
d)
Die Beschwerdegegnerin lehnte in der Folge mit Verfügung vom 9. Januar
2013 (IV-Akte 86) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 0% ab. Das Valideneinkommmen errechnete sie gestützt auf
die durchschnittlichen Einkommenszahlen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der
Jahre 1996 bis 2003 und addierte hierzu die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr
2013. Dem Invalideneinkommen legte sie die LSE 2008 TA1, Total Männer, Anforderungsniveau
4 (entspricht dem heutigen Anforderungsniveau 1) zugrunde und gewährte einen
leidensbedingten Abzug von 15%. Diese Verfügung ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
e)
Mit Anmeldung vom 30. Mai 2018 (IV-Akte 91) meldete sich der
Beschwerdeführer erneut, insbesondere mit Hinweis auf einen Herzinfarkt und
Angina Pectoris, zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Diese
veranlasste wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den
Beschwerdeführer beim F____ (nachfolgend: G____) in den medizinischen
Fachbereichen Innere Medizin, Psychiatrie, Oto-Rhyno-Laryngologie und
Kardiologie interdisziplinär begutachten (G____-Gutachten vom 11. März 2020,
IV-Akte 177). Die G____-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer im Rahmen
der interdisziplinären Gesamtbegutachtung eine 0%ige Arbeitsfähigkeit als
Taxifahrer und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
f)
Im Wesentlichen gestützt auf das G____-Gutachten lehnte die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. August 2020 (IV-Akte 202) neuerlich ab. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
der letzten Verfügung nicht verändert habe.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 21. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2020 und die Zusprache einer halben
Invalidenrente ab dem 1. November 2018.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 14. Dezember 2020 und Duplik vom 7. Januar 2021 halten
die Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Da innert angesetzter Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 3.
März 2021 die Beurteilung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, aus dem G____-Gutachten
ergebe sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers. Es liege zwar neu eine koronare 3-Gefäss-Erkrankung vor.
Diese begründe aber keine höhere Arbeitsunfähigkeit. Auch in den anderen
Fachdisziplinen sei keine wesentliche Veränderung auszumachen. Da dem Gutachten
zudem volle Beweistauglichkeit zukomme, sei darauf abzustellen. Ein Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers bestehe somit nicht.
2.2
Der Beschwerdeführer äussert demgegenüber gestützt auf den Bericht
des behandelnden Psychologen H____ vom 17. September 2020 (Beschwerdebeilage 3)
Vorbehalte bezüglich des Beweiswerts des psychiatrischen Teilgutachtens.
Hinsichtlich des Valideneinkommens ist der Beschwerdeführer der Meinung, es
hätte nicht auf den Durschnitt des zuletzt als selbstständig Erwerbender
erzielten Einkommens abgestellt werden dürfen. Vielmehr würde der
Beschwerdeführer heute als Angestellter in einem 100% Pensum Hilfsarbeiten
ausführen. Es sei daher für die Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl beim
Validen-, als auch beim Invalideneinkommen auf die LSE TA1, Anforderungsniveau
1.
abzustellen. Gemäss der gutachterlich festgestellten 50% Arbeitsunfähigkeit
resultiere daraus im Rahmen des Prozentvergleichs eine halbe Invalidenrente.
2.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
eine massgeblich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
3.2
Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so
hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Sie hat somit analog
einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird
eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich
verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine
Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131,
132.
E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115, V
308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.). Dies war vorliegend die Verfügung vom 13. Januar 2013
(IV-Akte 86).
3.4
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E.
4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten
begründet sind 8vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1 mit Hinweis).
4.
4.1
Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu
prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 13. Januar 2013 bis zum 18. August
2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich
relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,
9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
4.2
4.2.1
Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom
13.
Januar 2013 auf dem polydisziplinären E____-Gutachten vom 29. Dezember 2011
(IV-Akte 46).
4.2.2
Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin, FMH,
stellte anlässlich seiner internistischen Untersuchung des Beschwerdeführers
vom 23. August 2011 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
4.2.3
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. September 2011
(IV-Akte 46, S. 25) diagnostizierte Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, dem Beschwerdeführer mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) nach einer Anpassungsstörung mit Angst und
depressiver Reaktion gemischt (ICD-10b F43.22) 2004-6; bei chronischer,
subjektiv invalidisierender Störung der sensorischen Ohrfunktion seit 2004;
bestehend seit 2007.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. J____ aus,
aufgrund der Symptomatik bestehe heute für die lang ausgeübte Tätigkeit als
Taxichauffeur eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 30%. In einer
Verweistätigkeit könne der Beschwerdeführer bis zu 80% arbeiten. Eine solche
Tätigkeit könne in einem ruhigeren Auslieferungslager für kleinere Gegenstände
sein oder Kontrollgänge in einem ruhigeren Lager ggf. verbunden mit
Bestandeskontrollen. Vermieden werden sollten Arbeiten, bei welchen ein hohes
Mass an Teamarbeit gefordert werden.
4.2.4
In neurootologischer Hinsicht stellte Prof. Dr. med. K____,
Fachärztin für Othorhinolaryngologie, FMH, mit Teilgutachten vom 20. Dezember
2011.
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Cochleovestibuläre
Funktionsstörung rechts, am ehesten im Rahmen eines Morbus Ménière rechts mit
peripher-vestibulärer Unterfunktion rechts, Hörminderung rechts sowie Tinnitus;
Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel posteriorer Bogengang
rechts.
Gemäss Prof. Dr. med. K____ bestehe beim Beschwerdeführer
aufgrund seiner peripher-vestibulären Unterfunktion rechts, den Nystagmen ohne
Fixation sowie der deutlichen Asymmetrie in der Drehstuhluntersuchung und auch
wegen rezidivierenden Schwindelattacken eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur. Für andere nicht sturzgefährdete
Tätigkeiten sei der Beschwerdeführe aus Hals-Nasen-Ohren-ärztlicher Sicht zu
50% arbeitsfähig. Ungeeignet seien Arbeiten in einem Umfeld, in welchem
Richtungshören und gute auditive Fähigkeiten nötig seien. Zu empfehlen sei
hingegen ein ruhiges akustisches Umfeld.
4.2.5
In der Konsensbeurteilung vom 20. Dezember 2011 (IV-Akte
46, S. 16 ff.) erklärten die Gutachter, dass der Beschwerdeführer aus
neurootologischer Sicht für die Tätigkeit als Taxichauffeur zu 100%
arbeitsunfähig sei. Diese Einschränkung sei aufgrund des nun langjährigen
Verlaufs als bleibend anzusehen. Die psychiatrischen Einschränkungen seien
somit nur für eine Verweistätigkeit von Belang. Bei einer Verweistätigkeit
müsse zunächst aufgrund der HNO Befunde die Sturzgefahr vollständig
eingeschränkt sein. Für nicht sturzgefährdete Arbeiten bestehe aus
Hals-Nasen-Ohren-ärztlicher Sicht aufgrund des Vorliegens einer nicht
vollständig zentral kompensierten peripher-vestibulären Unterfunktion rechts
mit rezidivierenden Schwindelattacken und einer leicht- bis mittelgradigen
sensorineuralen Schwerhörigkeit, die gesamthaft am ehesten im Rahmen eines
Morbus Ménière der rechten Seite zu sehen ist, eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die
Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht würden nicht zusätzlich ins Gewicht
fallen. Zu empfehlen seien daher nicht sturzgefährdete Arbeiten in einem
akustisch ruhigen Umfeld. Qualitativ wäre psychiatrisch darauf zu achten, dass
keine allzu hohen Anforderungen an die zwischenmenschliche Interaktion und
Teamfähigkeit gefordert sind.
4.3
4.3.1
Die Verfügung vom 18. August 2020 stützt sich im Wesentlichen
auf die interdisziplinäre G____-Begutachtung vom 11. März 2020 (IV-Akte 177).
4.3.2
Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, FMH, diagnostizierte mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine
gemischte Angststörung (F41.3). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte
der Gutachter eine spezifische Phobie (Spinnen-/Schlangenphobie F40.2) auf.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
hält Dr. med. L____ fest, diese liege bei 50% bei einer maximalen täglichen
Präsenzzeit von 4.25 Stunden. Geeignet seien Tätigkeiten einfacher geistiger
Art mit einfacher bis durchschnittlicher Verantwortung, ohne besonderen
Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an Team- und Konfliktfähigkeit. Eine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit der E____-Begutachtung
im Bereich Psychiatrie nicht eingetreten.
4.3.3
Dr. med. M____, Facharzt HNO, Hals- und
Gesichtschirurgie, FMH, stellte anlässlich der Untersuchung vom 10. Januar 2020
eine choleovestibuläre Funktionsstörung rechts bei/mit sensorineuraler
Schwerhörigkeit, Tinnitus, Ohrendruckempfindung und intermittierende
Schwindelepisoden, am ehesten im Rahmen eines Morbus Ménière rechts zu
interpretieren, fest.
Aus neurootologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur zu 100% arbeitsunfähig. In
Verweistätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies allerdings nur
bei Tätigkeiten ohne spezifische Anforderungen an das Gleichgewicht und die
Hörfähigkeit. Zudem sei auf eine akustisch ruhige Arbeitsumgebung zu achten, um
die Sprachverständigung nicht zusätzlich zu beeinträchtigen. Zusammenfassend
empfehle sich eine Tätigkeit in einer nicht sturzgefährdeten Umgebung ohne
Lärmbelastung.
4.3.4
Im kardiologischen Teilgutachten vom 28. Januar 2020
stelle Dr. med. N____, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, FMH,
folgende kardiologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Koronare
3-Gefäss-Erkrankung initial subtotal verschlossene mittlere und distale RCA mit
retrograder Füllung, erfolgloser Rekanalisierungsversuch, höchstgradige Stenose
des 1. Marginalastes der RCX, distale RCX-Stenose, signifikante Stenose im
mittleren RIVA, Koronarangiographie vom 8. Februar 2018.
Als Taxichauffeur und als Mitarbeiter des Verkehrsdienstes
bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Verweistätigkeiten seien aus
kardiologischer Sicht problemlos möglich. Arbeiten ohne Zeitdruck, mit der
Möglichkeit regelmässiger Pausen unter Ausschluss körperlicher Belastungen von
über 25kg, Überkopfarbeiten, unter Ausschluss von Wechselschicht und Nachdienst
seien dem Beschwerdeführer zu 50% zuzumuten.
4.3.5
Der internistische Gutachter Dr. med. O____, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin, FMH, stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit.
4.3.6
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
erachten die Gutachter den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit
als Taxichauffeur zu 100% arbeitsunfähig und in einer Verweistätigkeit zu 50%. Massgebend
für die attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien der kardiologische, oto-rhino-laryngologische
und psychiatrische Fachbereich. Die Arbeitsunfähigkeiten und
Leistungseinschränkungen würden sich nicht addieren.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien
vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens
sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
5.2
5.2.1
Er wendet dagegen vor allem den Bericht vom 17. September
2020.
des behandelnden Psychologen H____ (Beschwerdebeilage [BB] 3) ein.
5.2.1
Laut dem Psychologen H____ leide der Beschwerdeführer an einer
generalisierten Angststörung (nachfolgend GAS). Dies ergebe sich aus dem
Fragebogen GAS, der bei allen Skalen hohe Werte anzeige. Beim GAS-Fragebogen
handle es sich um eine rein deskriptive Auswertung, ohne Norm- und Kennwerte.
Auch aufgrund des Fragebogens «Penn State Worry Questonnaire» (nachfolgend
PSWQ-D), welcher gemäss dem behandelnden Psychologen Aspekte der Intensität,
der Exzessivität und der Unkontrollierbarkeit der Sorgen und somit die für die
pathologische Besorgnis spezifischen und typischen Aspekte der Sorgen erfasse,
ergebe sich ein Gesamtwert mit pathologischer Besorgnis. Auch für diese Werte
bestünden jedoch kein Referenzwerte oder cut-offs. Beim PSWQ sei auch das freie
flottieren der generalisierten Ängste enthalten, welche auf der Basis eines
psychopathologischen Status von der Beschwerdegegnerin verneint werden. So sei
die vom Explorator nicht festgestellte übermässige Nervosität Teil des
pathologischen Befundes. Der Beschwerdeführer gebe in diesem Zusammenhang
selbst an, seine innere Anspannung zu verstecken, In ihm drinnen sehe es anders
aus.
5.2.2
Vorweg
zu nehmen ist, dass zwischen den behandelnden Fachpersonen gemäss Bericht vom
22.
Juni 2020 (IV-Akte 194) von med. pract. P____, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, FMH und des Psychologen H____ und dem Gutachter L____
hinsichtlich der diagnostizierten mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung
und der Verneinung einer posttraumatischen Belastungsstörung Einigkeit besteht.
Entgegen der Darstellung von Dr. med. L____, welcher von einer spezifischen
Phobie (Spinnen-/Schlangenphobie F40.2) ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ausgeht, diagnostizieren die Behandler eine invalidisierende,
chronische, generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Inwiefern diese
generalisierte Angststörung geeignet sein soll, sich negativ auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuwirken, ist weder dem Bericht vom
22.
Juni 2020, noch dem Bericht vom 17. September 2020 zu entnehmen. Der
behandelnde Psychologe äussert sich ferner nicht dazu, inwiefern die von Dr.
med. L____ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit unzutreffend sein sollte.
Abgesehen davon, sind in den Akten keine weiteren fachärztlichen Berichte
vorhanden, die die Beurteilung des behandelnden Psychologen stützen würden,
wohingegen in Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung auch auf der
Diagnoseliste des Austrittsberichts der Klinik Q____ vom 24. Mai 2019 (IV-Akte
153) ein Status nach invalidisierender Tierphobie (Spinnen, Schlangen),
anamnestisch bis ca. 2014 aufgeführt wird. Die von Dr. med. L____ attestierte
spezifische Phobie erscheint auch angesichts der im Gutachten erhobenen
anamnestischen Befunde nachvollziehbar. Die Ausführungen des behandelnden
Psychologen sind daher nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in
Zweifel zu ziehen, fussen sie doch lediglich auf den deskriptiven Angaben des
Beschwerdeführers und lassen sich anhand der verwendeten Fragebögen nicht validieren.
Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck
einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen daher, wie
vorliegend, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Zudem reicht es unter Beachtung der Divergenz von
medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht aus, eine medizinische
Administrativexpertise einzig in Frage zu stellen, wenn der behandelnde Arzt zu
einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3). Der Bericht des
behandelnden Psychologen ist nach dem Gesagten nicht geeignet, erhebliche
Zweifel an der gutachterlichen Darstellung hervorzurufen.
5.3
Der Beweiswert der gutachterlichen Feststellungen in den übrigen
Disziplinen wird vom Beschwerdeführer sodann zu Recht nicht gerügt. Die G____-Gutachter
legen zunächst dar, dass seit der E____-Begutachtung im Jahr 2011 aufgrund der
Koronaren 3-Gefäss-Erkrankung eine Veränderung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers eingetreten ist. Die klinische Herz-Kreislaufuntersuchung sei
jedoch unauffällig und es bestünden keine kardiopulmonalen Insuffizienzen. In
quantitativer Hinsicht werde daher aus kardiologischer Sicht die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit nicht
eingeschränkt. Qualitativ wirke sich die kardiologische Erkrankung im Vergleich
zum Jahr 2011 insofern aus, als dass restriktivere Anforderungen an eine
Verweistätigkeit (Möglichkeit regelmässiger Pausen, keine körperlichen
Belastungen über 25kg, keine Überkopfarbeiten, keine Wechselschichten, kein Nachtdienst)
zu stellen sind. Doch auch angesichts der neu hinzugetretenen Einschränkungen
erscheinen die im Rahmen des E____-Gutachtens durch den Gutachter J____
beschriebenen Verweistätigkeiten (Tätigkeiten in einem ruhigeren
Auslieferungslager für kleinere Gegenstände, Kontrollgänge in einem ruhigeren
Lager, gegebenenfalls verbunden mit Bestandeskontrollen, kleine
Wechselschichten, kein Nachtdienst) dem Beschwerdeführer nach wie vor möglich
und zumutbar. Eine revisionsrechtlich relevante Veränderung ist daher in diesem
Zusammenhang zu verneinen. Hinzu kommt, dass das Hinzutreten einer Diagnose
nicht per se einen Revisionsgrund oder eine Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse darstellt, da damit das quantitative Element der (erheblichen)
Gesundheitsverschlechterung, wie vorliegend, nicht zwingend ausgewiesen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 4.3.2 mit
Hinweis auf BGE 141 V 9, 12 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss
gutachterlichen Feststellungen hat sich ferner die gesundheitliche Situation im
neurootologischen Bereich seit dem Jahr 2008 nicht wesentlich verändert. So
sind die vom G____-Gutachter festgestellten Diagnosen und erhobenen Befunde
nahezu kongruent mit denjenigen aus dem Jahr 2011. Auch internistisch
präsentiert sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich
zum Jahr 2011 unverändert. Angesichts dessen erscheint die gutachterliche
Feststellung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
adaptierten Tätigkeit seit dem Jahr 2011 unverändert bei 50% zu liegen kommt,
plausibel. Eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG ist somit nicht
eingetreten.
Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt zudem die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens
gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt.
Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind
in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden
getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum
Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die einzelnen
Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die
interdisziplinäre Begutachtung ein. Die Gutachter der jeweiligen Teilgutachten
sind ausgewiesene Fachärzte. Auf das polydisziplinäre G____-Gutachten ist daher
abzustellen.
5.4
Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu
unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 E. 3.2 vom 3. Juni
2011). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den
Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ist die Prüfung abgeschlossen und es
bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen
Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013).
Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht notwendig (BSK ATSG
– Flückiger, Art. 17 N 18). Vorliegend
hat sich wie dargestellt das Beschwerdebild in diagnostischer Hinsicht
verändert, indem eine Koronare 3-Gefäss-Erkrankung hinzutrat. Allerdings wirkt
sich diese nicht wesentlich auf die bisherige Arbeits- und Leistungsfähigkeit
aus. Das Anforderungsprofil ist gleich geblieben. Eine anspruchsrelevante
Veränderung im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des
Rentenanspruchs zu führen, liegt hier gemäss vorstehenden Erwägungen indes
nicht vor (vgl. BGE 141 V 9, 13 E. 5.3). Für eine Neubemessung des
Invaliditätsgrades besteht daher vorliegend kein Raum. Es erübrigen sich somit
weitere Ausführungen hinsichtlich des Valideneinkommens des Beschwerdeführers
und der Berechnung des Invaliditätsgrades.
6.
6.1
Zufolge obiger Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der
Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF
800.00, zu tragen.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebührt von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: