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Entscheid

IV.2020.115

Herabsetzung der Invalidenrente

20. Januar 2021Deutsch25 min

12. Februar 2004 unter Hinweis auf einen Unfall an der linken Schulter bei der Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...] Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.115

Verfügung vom 26. August 2020

resp. vom 8. September 2020 (Zustellung an den Rechtsvertreter)

Herabsetzung der Invalidenrente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der am 1962 geborene zunächst als [...] und später als [...]

tätige Beschwerdeführer (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 53, S. 1), meldete sich am

12. Februar 2004 unter Hinweis auf einen Unfall an der linken Schulter bei der Beschwerdegegnerin

zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1, S. 1 ff.). Nach einem verzögerten

Heilungsverlauf, in dessen Zuge der Beschwerdeführer zusätzliche Beschwerden an

der rechten Schulter entwickelte, sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2005 eine befristete ganze

Invalidenrente zu und verneinte einen Rentenanspruch ab 1. Dezember 2004 bei

einem ermittelten IV-Grad von 14% (IV-Akte 55). Eine dagegen vom

Beschwerdeführer erhobene Einsprache wurde abgewiesen (Einspracheentscheid vom

24.04.2008, IV-Akte 115), weshalb beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde

erhoben wurde. Zeitgleich entschied die Beschwerdegegnerin, sich dem von der

zuständigen Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten beim C____ (nachfolgend:

C____) anzuschliessen. Dieses wurde am 27. Mai 2008 vorgelegt und attestierte

dem Beschwerdeführer eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht (vgl.

Gutachten, IV-Akte 122; Rückfrage beim C____, vgl. Schreiben vom 31.10.2008,

IV-Akte 135). Nachdem die Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, es sei angezeigt

den Rentenanspruch anhand des C____-Gutachtens vorzunehmen, wurde die

Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht gutgeheissen (vgl. Urteil SVG vom

5.7.2008, IV-Akte 123, Verfahren IV.2008.153). Gestützt auf das C____-Gutachten

gewährte die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer für die unfallbedingten

Einschränkungen der linken Schulter schliesslich eine Invalidenrente in der

Höhe von 19% und eine Integritätsentschädigung von 10% (Verfügung SUVA vom

5.5.2009, IV-Akte 157, S. 1). Zugleich sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 25. Februar 2009 (IV-Akte 148, S. 2) resp.

und 30. März 2009 (IV-Akte 153) mit Wirkung ab Februar 2004 eine ganze Rente

zu.

b) Mit Mitteilung vom 25. Februar 2014 wurde der Rentenanspruch

bestätigt (vgl. IV-Akte 166).

c) Im Rahmen der im Jahre 2018 eingeleiteten Rentenrevision

wurde der Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(nachfolgend RAD, vgl. Stellungnahme vom 18.02.2019, IV-Akte 175) bei Dr. D____,

FMH Rheumatologie und Innere Medizin, untersucht. Dieser erstattete das

Gutachten am 16. April 2019 (vgl. IV-Akte 179). Hierzu nahm der RAD-Arzt E____,

FMH Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, Stellung (vgl.

Stellungnahme vom 03.07.2019, IV-Akte 181).

d) Im Rahmen der anschliessenden Eingliederungsversuche

unterzeichnete der Beschwerdeführer die ihm am 25. September 2019 zugesandte

Zielvereinbarung (vgl. IV-Akte 187) trotz eines positiven Erstgesprächs nicht

und trat das ihm mit Mitteilung vom 26. September 2019 (IV-Akte 190) in der

Stiftung F____ zugesprochene Belastbarkeitstraining nicht an. Stattdessen

brachte er verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste seines behandelnden

Hausarztes bei (vgl. IV-Akten 191 f. und IV-Akte 197). In der Folge führt die

Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (Schreiben vom

31.10.2019, IV-Akte 193). Im November und Dezember 2019 absolvierte der

Beschwerdeführer Physiotherapie (vgl. Terminübersicht, IV-Akte 197). Nachdem

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass die

beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden, informierte der Beschwerdeführer

die Beschwerdegegnerin, dass er an beruflichen Massnahmen interessiert sei,

aber bezüglich dem COVID-Virus als Risikopatient gelte. Berufliche Massnahmen

könnten daher erst durchgeführt werden, wenn sich die Situation mit dem Virus

beruhigt habe (E-Mail vom 31.02.2020, IV-Akte 210).

e) Nach Eingang verschiedener Berichte des G____-Spitals, in

welchem der Beschwerdeführer zuletzt untersucht und behandelt wurde (vgl.

Versicherungsbericht vom 09.03.2020, IV-Akte 206, S. 1; Bericht vom

Erstkonsultationsbericht vom 31.10.2019, IV-Akte 206 ff.) äusserte sich nochmals

der RAD (vgl. Stellungnahme vom 24.03.2020, IV-Akte 208). Gestützt darauf

informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27.

April 2020, dass seine bisherige ganze Rente bei einem ermittelten IV-Grad von

56% auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (vgl. IV-Akte 215). Dagegen erhob

der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 Einwand (vgl. IV-Akte 221). Nach einer

Rückfrage beim RAD (Stellungnahme vom 14.07.2020, IV-Akte 225) hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. August 2020 am Vorbescheid fest (vgl.

IV-Akte 231). Die gleiche Verfügung wurde am 8. September 2020 an den Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers versendet (vgl. IV-Akte 236).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 20. September 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügungen

der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2020 und 8. September 2020 seien aufzuheben

und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den Beschwerdeführer auch

in der Zeit ab 1. November 2020 eine ganze Invalidenrente zu zahlen.

2.

Eventualiter sei

die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, den rechtserheblichen medizinischen

Sachverhalt durch ein polydisziplinäres Gutachten zu beurteilen.

3.

Es seien dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung und der Kostenerlass für das

Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

4.

Unter o/e

Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

4.

November 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. November 2020

an den gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 26.

November 2020 auf eine Duplik.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2020 werden dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung

durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 20. Januar 2021 wird die Sache von

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und es sind auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 26.

August 2020 resp. Verfügung vom 8. September 2020 (Zustellung an den

Rechtsvertreter) die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers ab 1. November

2020.

auf eine halbe Rente herabgesetzt. In medizinischer Hinsicht stützte sich

die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. D____ (IV-Akte 179) sowie die Einschätzungen

des RAD vom 14. Juli 2020 (IV-Akte 225), vom 24. März 2020 (IV-Akte 208) und

vom 3. Juli 2019 (IV-Akte 181).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass kein

Revisionsgrund vorliege und dass er gesundheitlich stärker eingeschränkt sei,

als im Gutachten angenommen wurde. Ferner erachtet er den medizinischen

Sachverhalt nicht für ausreichend abgeklärt.

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

auf das Gutachten von Dr. D____ abgestellt hat.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG;

SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein

(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,

die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)

sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe

Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,

so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass

zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist

die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

3.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16.

ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs

zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel

in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt

(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit

Hinweisen).

3.4

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

Beurteilung abstellt.

3.5

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.6

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,

469.

f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder

gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge

Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469

E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).

4.

4.1

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung auf das Gutachten von Dr. D____, FMH Rheumatologie und

Innere Medizin, vom 16. April 2019 (vgl. IV-Akte 179). Der Beschwerdeführer

stellt die Beweiswertigkeit des Gutachtens nicht grundsätzlich in Frage.

Dennoch ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die gutachterlichen

Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an

beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle

Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen

Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl.

Gutachten, IV-Akte 179, S. 7 ff.) und berücksichtigen die geklagten

Beschwerden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Dr. D____ seine Befunde

mit denjenigen in der C____-Begutachtung vom 27. Mai 2008 abgeglichen hat, wie

dies explizit im Gutachterauftrag festgehalten wurde (vgl. Gutachten, IV-Akte

179, S. 6). Weiter hat er auch den bestehenden Diabetes mellitus in die

Einschätzung miteinbezogen (vgl. Gutachten, IV-Akte 179, S. 45 f.). Das

Gutachten erweist sich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als

schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden

kann. Nachfolgend ist darauf im Einzelnen einzugehen.

4.2

4.2.1

Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

-

Periarthropathia humeroscapularis (= PHS) links mit/bei

-

St. n.

Schulterkontusion und Distorsion am 07.02.2003

-

Tendinose der

Subscapularissehne und Kapsulitis im Rotatoren-Intervall Kleiner Labrumeinriss

(Arthro-MRI Schulter links 03.03.2003)

-

St. n.

hydraulischer Schultermobilisation links am 30.06.2003

-

Residualzustand

mit leichter Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit mit

chronischer Schmerzsymptomatik

-

Periarthropathia humeroscapularis rechts (= PHS) mit/bei

-

Beginn 04-05/2006

mit initial massiver Einschränkung im Sinne einer akuten Frozen Shoulder

-

Partialriss der

Supraspinatussehne mit perifokaler Tendinose und leichter Kapsulitis im

Rotatoren-Intervall, Labrumeinriss (Arthro-MRI Schulter rechts 05.01.2007)

-

Residualzustand

mit leichter Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit mit

chronischer Schmerzsymptomatik (vgl. Gutachten, IV-Akte 179, S. 41).

4.2.2

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der

Gutachter beim Beschwerdeführer:

-

Spreizfüsse bds.

mit Enthesiopathie am Ansatz der Plantarfaszie links (Synonym: Plantarfasziitis)

-

V.a. periphere

Polyneuropathie, am ehesten im Rahmen des Diabetes mellitus

-

Ganzkörperschmerz-Syndrom

mit/bei

-

Fehlform (leichter

Hohlrundrücken)

-

altersentsprechenden

degenerativen Veränderungen

-

Adipositas WHO

Grad II (BMI 36,6 kg/m2)

-

Diabetes mellitus

Typ II (ED 1999), sekundär insulinpflichtig

-

Obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom, unbehandelt bei Intoleranz einer cPAP-Behandlung

-

St. n.

Pterygium-OP links 2009

-

St. n.

Pterygium-OP rechts 2005 (vgl. a.a.O.).

4.2.3

Gestützt auf seine Untersuchungen (vgl. IV-Akte 179, S.

37.

ff.) und einen Vergleich mit dem C____-Gutachten kam Dr. D____ zum Schluss,

beim Beschwerdeführer bestehe in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ohne

schwere oder mittelschwere Arbeiten, ohne Heben, Stossen oder Ziehen über 5kg,

mit nur gelegentlichen Arbeiten auf oder über Schulterhöhe eine

Arbeitsfähigkeit von 50% bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 179, S. 44). Da

aufgrund des fehlenden Status in den letzten zehn Jahren retrospektiv der

genaue Zeitpunkt der Verbesserung, welche wahrscheinlich schon länger bestanden

habe, nicht genau festgestellt werden konnte, datierte der Gutachter diese auf

den Untersuchungstag (IV-Akte 179, S. 45). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

hielt der Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit als [...] bestehe keine

Arbeitsfähigkeit mehr (IV-Akte 179, S. 43).

4.3

Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten einwendet, ist nicht stichhaltig.

4.4

4.4.1

Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, es liege kein

Revisionsgrund vor. Eine bessere Beweglichkeit bedeute nicht automatisch eine

Verbesserung des Gesundheitszustands (Beschwerde, S. 4). Die Belastbarkeit sei

auch gemäss Dr. D____ sehr gering (Beschwerde, S. 4). Da bereits das C____ von einer

Belastbarkeit von bloss 5kg ausgegangen sei, sei die Belastbarkeit unverändert,

auch wenn die Beweglichkeit zugenommen habe (Beschwerde, S. 5).

4.4.2

Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie

der RAD hierzu in der Stellungnahme vom 3. Juli 2019 (IV-Akte 181) korrekt festgehalten

hat, erfolgte die Berentung gestützt auf das C____-Gutachten im Wesentlichen

aufgrund einer Einschränkung beider Schultern, d.h. auch der Beweglichkeit der

rechten (vom Unfall nicht tangierten) Schulter, welche damals im Vordergrund

stand, da die linke Seite gegenüber dem Beschwerdebeginn bereits gebessert

hatte. Während das C____ noch davon ausging, dass auch körperlich leichte manuelle

Tätigkeiten auf Tisch-/Brusthöhe aufgrund der geringen Beweglichkeit der

rechten Schulter nur sehr eingeschränkt möglich wären (vgl. IV-Akte 119, Ziff.

6.

und 7.3) und ein Verweisprofil definierte, für welches es noch von einer

30%igen Restarbeitsfähigkeit ausging, weil eine Einschränkung der

Schulterbeweglichkeit beidseits bestand (vgl. IV-Akte 119, Ziff. 7.3), hat Dr. D____

Im Gegensatz dazu eine deutlich verbesserte Beweglichkeit der rechten Schulter

festgestellt (vgl. auch die Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom

14.07.2020, IV-Akte 225, S. 5, und in der Stellungnahme vom 03.07.2019, IV-Akte

181, S. 4), was auch der Beschwerdeführer anerkennt (Beschwerde, S. 5). Darin

liegt eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands, welche auch entsprechende

Auswirkung auf die Höhe der Arbeitsunfähigkeit zeigt.

4.4.3

Ferner setzte sich der Gutachter im Gutachten mit der

abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers auseinander. Er hielt

ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer der Ansicht sei, die

Schulterschmerzproblematik sowohl rechts als auch links habe sich seit Jahren

nicht verbessert, was jedoch nachweislich nicht korrekt sei (IV-Akte 179, S.

42, 45). Bereits anlässlich der C____-Begutachtung habe sich eine Verbesserung

der Beweglichkeit der linken Schulter gezeigt im Vergleich zu Beginn der

Beschwerden. Zudem konnte der Gutachter im Vergleich zum C____-Gutachten an der

rechten Schulter eine Verbesserung feststellen (vgl. Ausführungen im Gutachten

Dr. D____, IV-Akte 179, S. 45). Für eine bessere Einsatzbarkeit der Arme

spricht auch der Umstand, dass beim Beschwerdeführer nur Anzeichen für ein

Schonverhalten bei Tätigkeiten über dem Kopf gefunden werden konnten, nicht

hingegen an den Ober- und Unterarmen (vgl. IV-Akte 179, S. 43). Insgesamt

besteht damit eine massiv bessere Beweglichkeit der rechten Schulter im

Zeitverlauf und es zeigten sich rückläufige Schmerzen bei Bewegung (vgl.

RAD-Stellungnahme vom 14.07.2020, IV-Akte 225, S. 4). Damit liegt ein Revisionsgrund

vor.

4.5

4.5.1

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unklar, welche

Tätigkeiten ihm aufgrund der nur höheren, nicht aber vollständigen und vor

allem nicht vollständig schmerzfreien Beweglichkeit neu möglich sein sollen.

Dr. D____ äussere sich hierzu nicht. Ebenso wenig äussere sich Dr. D____ zur

Gefahr einer erneuten Verschlechterung und wiederkehrenden Frozen shoulder bei

Belastung und weiterbestehendem Diabetes mellitus Typ II (Beschwerde, S. 5).

4.5.2

Hierzu ist festzustellen, dass der Gutachter nicht verpflichtet ist,

sämtliche Tätigkeiten im Einzelnen anzugeben, die aufgrund der verbesserten

Schulterbeweglichkeit möglich sind. Vielmehr ist es ausreichend, dass der

Gutachter ein ausführliches Verweisprofil erstellt, wie dies Dr. D____ im

vorliegenden Fall getan hat. Beim Beschwerdeführer wurde eine verbesserte

Schulterbeweglichkeit festgestellt. Daher ist davon auszugehen, dass die zum

Zeitpunkt des C____-Gutachtens mangels Beweglichkeit nicht möglichen Arbeiten

auf Tisch- oder Brusthöhe wieder weitgehend möglich sein sollten (vgl. IV-Akte

119, Ziff. 7.3). Damit stehen dem Beschwerdeführer neu sämtliche leichten,

schulterschonenden Tätigkeiten offen (vgl. Verfügung, IV-Akte 231). Der Umstand,

dass dem Beschwerdeführer keine vollständige Schmerzfreiheit besteht, wurde mit

dem reduzierten Pensum hinreichend berücksichtigt. Der auch gegenüber Dr. D____

vom Beschwerdeführer mehrfach geäusserten Auffassung, wonach gar keine

Arbeitstätigkeit mehr möglich sei, kann vor dem Hintergrund, dass auch die

behandelnden Ärzte im G____-Spital eine leichte Teilzeittätigkeit als möglich erachten,

nicht gefolgt werden (vgl. Bericht vom 09.03.2020, IV-Akte 206). Da auch die

behandelnden Ärzte keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestieren und die

bildgebenden Untersuchungen (MRT LWS vom 15.08.2019, MRT LSW vom 19.09.2019

sowie MRT HWS vom 19.09.2019) keine Hinweise auf eine neurologische Problematik

ausweisen, welche eine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen würden, sind die

gutachterlichen Ausführungen weiterhin schlüssig. Im Übrigen wurde der Diabetes

mellitus im Gutachten ausreichend gewürdigt (vgl. IV-Akte 179, S. 41, 45, 49

f.).

4.6

4.6.1

Der Beschwerdeführer macht weiter eine ungenügende Abklärung

des medizinischen Sachverhalts geltend.

4.6.2

Zum einen beanstandet er, dass Dr. D____ die von ihm festgestellte

Polyneuropathie, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits Auswirkungen

zeige, nicht weiter abklären liess (Beschwerde, S. 5). Es trifft zu, dass Dr. D____

Hinweise für eine Polyneuropathie festgestellt hat. Allerdings hat er hierzu

klar festgehalten, dass ein Abklärungsbedarf nur dann bestehe, wenn die

Problematik Auswirkungen zeige, d.h. sich inskünftig verschlimmere. Der

Beschwerdeführer war nach dem Begutachtungszeitpunkt im G____-Spital und beim

Hausarzt in ärztlicher Behandlung. Aus keiner der ärztlichen Stellungnahmen im

Dossier des Beschwerdeführers ergibt sich ein Anhaltspunkt zu allfälligen Auswirkungen

der Neuropathie. Ein Abklärungsbedarf in diese Richtung ist damit bislang nicht

ausgewiesen.

4.6.3

Zum anderen bringt der Beschwerdeführer vor, sowohl die

Beschwerdegegnerin, als auch Dr. D____ und der RAD würden mehrfach festhalten, dass

er unter einem generalisierten Schmerzsyndrom leide, das polydisziplinär hätte

abgeklärt werden müssen (Beschwerde, S. 5). Die Rüge geht indes fehl. Zwar hat

der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D____ mehrfach angegeben, er leide nicht nur

unter Schulterschmerzen, sondern habe am ganzen Körper Schmerzen (IV-Akte 179,

S. 27, 29, 30, 31). Der Gutachter hat diesen Ausführungen jedoch keinen

Krankheitswert beigemessen. Wie der RAD hierzu zu Recht festhält, bestand

bereits im C____-Gutachten aus psychiatrischer Sicht eine gewisse

Somatisierungsneigung mit Ausweitungstendenz, Selbstlimitierung und

Behindertenüberzeugung bei einfachster Strukturierung der Persönlichkeit. Dabei

handelt es sich nicht um eine invalidisierende psychiatrische Problematik

(Stellungnahme des RAD vom 14.07.2020 (IV-Akte 225). Entsprechend erübrigten

sich weitere Abklärungen in dieser Hinsicht.

4.7

4.7.1

Weiter verweist der Beschwerdeführer auf ein obstruktives

Schlafapnoesyndrom, welches bei schlechtem Schlaf für eine Leistungsminderung

des Beschwerdeführers verantwortlich sei (Beschwerde, S. 5). Diesbezüglich lässt

sich den Akten lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Maske hätte

schlafen müssen, dies aber nicht gegangen sei. Danach habe man nichts mehr

gemacht (Gutachten, IV-Akte 179, S. 31). Weitere Behandlungsoptionen wurden

nicht ausgeschöpft, sodass der Gutachter, welchem sowohl die Diagnose als auch

die bisherige Behandlung bekannt waren (vgl. IV-Akte 179, S. 19 und 22), zu

Recht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte.

4.7.2

Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass sich sein Gesundheitszustand

insgesamt verschlechtert habe. Es seien in die Beine ausstrahlende

Rückenschmerzen hinzugekommen, die nur unter Schonung und Therapie unter

Kontrolle gebracht werden können. Die zugrundeliegende Nervenwurzelkompression sei

erst nach der Begutachtung durch Dr. D____ aufgrund entsprechender Symptome

entdeckt und Dr. D____ sei hierzu nicht konsultiert worden. Die Einschätzung

des RAD-Arztes, wonach diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei

nicht beweistauglich, da der RAD-Arzt weder Neurologe noch Orthopäde sei (Beschwerde,

S. 5). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Nervenwurzelkompression, welche im MRT LWS vom 15.08.2019 (IV-Akte 189) und

damit nach der Begutachtung durch Dr. D____ beschrieben wurde, ist

festzustellen, dass sich in diesem Befund keine Wurzelreizsymptomatik fand (vgl.

Stellungnahme des RAD vom 14.07.2020, IV-Akte 225). Ferner wurde dieser Befund

in einem Folge-MRI LWS vom 19. September 2019 revidiert. PD Dr. H____, FMH Radiologie,

hielt ausdrücklich fest, dass keine substanziellen Degenerationen und keine

Hinweise auf eine neurale Komprimittierung vorliegen würden. Insgesamt wurden

ähnliche Verhältnisse wie 2013 festgehalten (vgl. IV-Akte 199, S. 5). Bei

dieser klaren Ausgangslage konnte der RAD-Arzt, welcher über einen Facharzttitel

in Orthopädie verfügt, ohne Weiteres einen weiteren Abklärungsbedarf verneinen,

zumal diese Einschätzung durch den Bericht des G____-Spitals vom 31. Oktober 2019

wonach aufgrund der aktuellen Bildgebung mit MRI HWS und LWS nicht von

schwerwiegenden pathologischen Veränderungen auszugehen sei (IV-Akte 199, S. 6

f.), gestützt wird.

4.8

Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass auf das Gutachten von

Dr. D____ und die darin vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

vollumfänglich abgestellt werden kann. Es bestehen keine Indizien, welche die

Zuverlässigkeit und damit die Beweistauglichkeit des Gutachtens in Frage

stellen würden. Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.

5.1

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin

habe die Eingliederungsmassnahmen zu Unrecht, jedenfalls verfrüht, abgebrochen.

Er gelte aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung klar als Risikopatient und hätte

gemäss der bundesrätlichen Empfehlung das Haus nicht verlassen dürfen. Die Verfügung

sei daher aus diesem Grund aufzuheben (Beschwerde, S. 5 f.).

5.2

Aus den Akten ergibt sich folgender Ablauf hinsichtlich des

geplanten Belastbarkeitstrainings: Zunächst zeigte sich der Beschwerdeführer

anlässlich des Erstgesprächs vom 2. September 2019 motiviert und stimmte dem

vorgeschlagenen Belastbarkeitstraining umgehend zu (vgl. Protokoll, IV-Akte

185). Als Tätigkeiten, die er sich im Umfang von 50% vorstellen könnte, nannte

er Kurier Kat. B oder Arbeiten an einer Maschine (vgl. IV-Akte 185). In der

Folge empfahl die Beschwerdegegnerin, zunächst mit einem Belastbarkeitstraining

zu starten, welches eine Pensumsteigerung von täglich 2 auf 4 Stunden innert 3

Monaten zum Ziel haben sollte (vgl. IV-Akte 185). Sie sandte dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2020 eine entsprechende Zielvereinbarung

(IV-Akte 187) zu (IV-Akte 188), welche dieser jedoch nicht unterzeichnete. Am

geplanten Startdatum der Massnahme, dessen Zumutbarkeit die Beschwerdegegnerin

aufgrund vorab gemeldeter Nackenschmerzen mit dem behandelnden Hausarzt

abgesprochen hatte (vgl. Protokoll vom 23.09.2019), trat der Beschwerdeführer

die Massnahme nicht an. Vielmehr meldete er sich aufgrund seiner Schmerzen

krank (vgl. Protokoll vom 07.10.2019) und wurde in der Folge von seinem

Hausarzt krankgeschrieben. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zur aktuellen

gesundheitlichen Situation, gab der Beschwerdeführer Schmerzen von Kopf bis

Fuss an und teilte mit, dass ihm der Antritt einer Massnahme nicht möglich sei

(vgl. Protokoll vom 29.10.2020). Nach einer Rückfrage beim RAD führte die

Beschwerdegegnerin aufgrund des Widerspruchs der Schmerzangaben zur

gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 50% in der Folge ein

Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch und gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit,

sich zum weiteren Vorgehen zu äussern (IV-Akte 193). Daraufhin teilte der

Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin gewillt sei, an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, allerdings sei er weiterhin zu 100%

krankgeschrieben (vgl. IV-Akte 197). Nach einer Stellungnahme des RAD, wonach

auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden könne (vgl.

IV-Akte 208), wurde der Beschwerdeführer informiert (vgl. Protokoll vom

24.03.2020). Da sich der Beschwerdeführer weiterhin als nicht arbeitsfähig

erachtete (vgl. Protokoll vom 24.03.2020 und IV-Akte 210), wurden die

Eingliederungsbemühungen mangels subjektiver Mitwirkungsbereitschaft des

Beschwerdeführers beendet.

5.3

Bei einer Gesamtwürdigung dieses Ablaufs ergibt sich, dass die

Beschwerdegegnerin rechtmässig vorgegangen ist. Insbesondere fällt ins Gewicht,

dass der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

attestierte, ohne dies näher zu begründen. Die behandelnden Ärzte des G____-Spitals

hielten die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit für sinnvoll und gingen lediglich

von Einschränkungen für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten aus

(IV-Akte 206). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der RAD

die attestierte Arbeitsunfähigkeit weder als begründet noch als nachvollziehbar

erachtete (vgl. Stellungnahme vom 24.03.2020, IV-Akte 208, S. 4). Wie der RAD zu

Recht festhielt, wäre dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den

Eingliederungsmassnahmen hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit nach wie vor

zumutbar (vgl. a.a.O.).

5.4

Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, kann der

Beschwerdeführer aus den bundesrätlichen Empfehlungen betreffend die COVID-19-Pandemie

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen hat der Beschwerdeführer die ihm

nach dem Erstgespräch am 2. September 2019 mit Schreiben vom 25. September 2020

und damit weit vor den bundesrätlichen Empfehlungen zur Ausgangsbeschränkung

zugesandte Zielvereinbarung bereits damals nicht unterzeichnet, sondern auf

seine Behandlungen und Therapien verwiesen. Daraus ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie kein Training

durchführen wollte. Weiter wurde durch das Mahn- und Bedenkzeitverfahrens der

fehlende subjektive Eingliederungswille bzw. die bereits durch den Gutachter Dr.

D____ festgestellte massive subjektive Krankheitsüberzeugung (vgl. IV-Akte 179,

Ziff. 10.6) offenbart. Eine Fortführung der Eingliederungsbemühungen war unter

diesen Umständen nicht möglich.

5.5

Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm anstelle

des von der Beschwerdegegnerin gewährten leidensbedingten Abzuges von 10%

(Verfügung, S. 3) ein solcher in der Höhe von mindestens 20% zuzusprechen. Zur

Begründung verweist der Beschwerdeführer auf seine Teilzeitarbeit und auf den

Umstand, dass er vor dem Rentenbezug nur schwere Tätigkeiten verrichtete, die

ihm heute verwehrt seien (Beschwerde, S. 6).

5.6

Die Beschwerdegegnerin wendet diesbezüglich ein, sie haben bereits

berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit 15 Jahren keine Tätigkeit mehr

ausgeübt habe und ihm nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, in dem sie vorliegend

zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf eine spezifische Tätigkeit,

sondern auf unspezifische Hilfstätigkeiten abgestellt habe. Dies ist vollumfänglich

nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der leidensbedingten Einschränkungen (Gewichtslimit

von 5kg) und dem reduzierten Beschäftigungsgrad erscheint der gewährte Abzug

von 10% angemessen. Ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt sich vorliegend in

Anbetracht der gesamten Umstände nicht. Insbesondere kann der Beschwerdeführer

keinen höheren leidensbedingten Abzug aufgrund des Alters geltend machen, da gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt

werden.

5.7

Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin damit zu Recht die bisherige

ganze Rente des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente reduziert.

6.

6.1

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

6.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang

trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden

ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staats.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer

wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein

angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei

der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das

Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung

von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei

dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren

reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich

kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,

Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: