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Entscheid

IV.2020.116

Nachzahlung einer Kinderrente. Zulässigkeit der Verrechnung mit Vor-schussleistungen der bevorschussenden Stelle bejaht.

18. Januar 2021Deutsch8 min

Sorgeberechtigte unter anderem für die Beschwerdeführerin A____ rückwirkend eine

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin , Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.116

Verfügung vom 3. September 2020

Nachzahlung einer Kinderrente.

Zulässigkeit der Verrechnung mit Vorschussleistungen der bevorschussenden

Stelle bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die

IV-Stelle dem Vater der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2020

rückwirkend eine ganze Invalidenrente ab Januar 2018 zu (IV-Akte 70). In diesem

Zusammenhang richtete die IV-Stelle der Mutter der Beschwerdeführerin als

Sorgeberechtigte unter anderem für die Beschwerdeführerin A____ rückwirkend eine

Kinderrente ab Januar 2018 bis August 2019 in Höhe von insgesamt Fr. 19'752.-- aus

(IV-Akte 71). Da das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, für den Zeitraum

vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 [recte: 10. März 2019] Alimente

in der Höhe von Fr. 6'073.-- an die Mutter der Beschwerdeführerin bevorschusst

hatte (IV-Akte 76, S. 26-28), verrechnete die IV-Stelle diesen Betrag mit der

zugesprochenen Kinderrente. Dementsprechend erhielt die Mutter der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2020 einen reduzierten Betrag

in Höhe von Fr. 14'827.-- überwiesen (vgl. Verfügung vom 3. September 2020, IV-Akte

71).

Erwägungen

II.

Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom

22.

September 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin wird

sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung vom 3. September 2020 mit Bezug auf

die Drittauszahlung an das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, aufzuheben und

der Betrag in Höhe von Fr. 6'073.-- sei mit der Invalidenrente des Vaters zu

verrechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2020 beantragt die

IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verweist dabei auf die Stellungnahme

der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 23. Oktober 2020.

III.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt

hat, findet am 18. Januar 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert

(Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Urteil des Bundesgerichts vom 27.

Dezember 2007 [9C_272/2007], E. 1). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für

jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG).

Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20

ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die

Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich

für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG).

Sind die Eltern des Kindes nicht

oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die

Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen,

wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt.

Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben

vorbehalten (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 der

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947

[AHVV; SR 831.101]).

2.2

Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG können Nachzahlungen von

Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder

privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten.

Art. 85bis IVV sieht vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private

Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche

im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen

erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur

Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis

Abs. 1 Satz 1 IVV). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit

besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im

Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis

Abs. 1 Satz 3 IVV).

2.3

Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines

Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein

eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden

kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der

bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den

Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis

Abs. 3 IVV).

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3.

September 2020 zu Recht einen Teil der Kinderrente mit den Vorschussleistungen

des Amtes für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, verrechnet hat.

3.2

Dies ist mit der IV-Stelle zu bejahen. Denn wie die Ausgleichskasse

in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2020 zu Recht dargelegt hat, besteht

nur ein Anspruch auf Nachzahlung der Kinderrente, welche nicht bereits

bevorschusst wurde. Vorliegend hat aber die Mutter der Beschwerdeführerin

bereits Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 10. März

2019.

durch das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, bevorschusst erhalten. Würde

die Kinderrente nicht mit den Vorschussleistungen des Amtes für Sozialbeiträge,

Alimentenhilfe, verrechnet, führte dies dazu, dass die Mutter der

Beschwerdeführerin für denselben Zeitraum eine unzulässige Doppelzahlung

erhalten würde. Darauf hätte sie aber keinen Anspruch. Dementsprechend kann den

Ausführungen der Ausgleichskasse bzw. der IV-Stelle gefolgt werden. Das

Begehren der Beschwerdeführerin erweist sich als nicht rechtmässig.

3.3

Sodann sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verrechnung

erfüllt: Das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, hat mit Einreichung des

Verrechnungsantrages vom 10. Juni 2020 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt eine

direkte Auszahlung an sie im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV

beantragt (IV-Akte 76, S. 26-28). Sodann besteht gestützt auf Art. 131a Abs. 2

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ein

eindeutiges Rückforderungsrecht. Danach geht der Unterhaltsanspruch mit allen

Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der

berechtigten Person aufkommt. Dieser Bestimmung ist eindeutig zu entnehmen,

dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen ohne weiteres von Gesetzes wegen

auf das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, übergeht, sofern es diese

bevorschusst hat.

Ferner sind die zur Verrechnung gebrachten Leistungen

zeitlich und sachlich gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV kongruent. Im

Antrag des Amts für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, vom 10. Juni 2020 (IV-Akte 76,

S. 26-28) wurde ausschliesslich die Verrechnung von Leistungen in Höhe von Fr.

6'073.-- beantragt, die in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 10. März 2019 erbracht

wurden. Zwar wurde in der Verfügung vom 3. September 2020 festgehalten, dass

Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2019 verrechnet

wurden. Hierbei handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Verschrieb.

Denn aus der Abrechnung in der Verfügung wird ersichtlich, dass nur der vom Amt

für Sozialhilfe, Alimentenhilfe, beantragte Betrag in Höhe von Fr. 6'073.-- für

den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 10. März 2019 zur Verrechnung gebracht wurde. Damit

erweist sich die Verfügung vom 3. September im Ergebnis als korrekt (vgl.

IV-Akte 71). Da der Mutter der Beschwerdeführerin für den gleichen Zeitraum

gemäss Verfügung vom 3. September 2020 (IV-Akte 71) ununterbrochen ein

rückwirkender Kinderrentennachzahlungsanspruch zusteht, kann für den Zeitraum

vom 1. Januar 2018 bis 10. März 2019 die zeitliche Kongruenz der zu

verrechnenden Leistungen bejaht werden.

3.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verrechnung der vom Amt für

Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, bevorschussten Alimentenzahlungen rechtmässig

erfolgt ist. Die Verfügung vom 3. September 2020 ist daher zu schützen und die

Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 3.

September 2020 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2

Streitigkeiten über die Drittauszahlung von Leistungen der

Invalidenversicherung betreffen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von

IV-Leistungen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010

[8C_411/2010], E. 6). Das Verfahren ist daher kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: