Lexipedia

Entscheid

IV.2020.117

IVG Beschwerde abgewiesen. Keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und nach Massgabe von Art. 17 ATSG im Beurteilungszeitpunkt.

13. April 2021Deutsch17 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

April 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokaturbüro,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.117

Verfügung vom 21. August 2020

Beschwerde abgewiesen. Keine erhebliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes und nach Massgabe von Art. 17 ATSG im

Beurteilungszeitpunkt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung reiste

im Jahr 1987 in die Schweiz ein. Seit ihrer Einreise arbeitete sie vorwiegend

als Raumpflegerin.

b)

Am 25. Juni 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf

psychische Beschwerden und Rückenschmerzen zum ersten Mal bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). In der Folge veranlasste

die Beschwerdegegnerin erwerbliche (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 13.

Oktober 2015, IV-Akte 33) und medizinische Abklärungen und gab ein

bidisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie und

Rheumatologie in Auftrag (IV-Akten 60 und 61). Die Gutachter Dres. med. C____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und D____, Facharzt für

Innere Medizin und Rheumatologe, FMH, kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin

sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 80% und in einer

leichten nicht rückenbelastenden Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig.

Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lehnte die

Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (IV-Akte

70) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Zur Invaliditätsbemessung

gelangte die gemischte Methode zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin ging

hierbei von einer 60%igen Erwerbstätigkeit und einer 40%igen Betätigung im

Haushalt aus. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)

Mit Anmeldung vom 25. Februar 2019 (IV-Akte 71) meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin wobei

sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte. Daraufhin

veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei

Dr. med. C____, (vgl. Gutachten vom 14. Januar 2020, IV-Akte 93). Der

psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten.

d)

Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 96) lehnte die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 21. August 2020 (IV-Akte 105) erneut ab. Zur Begründung führte sie im

Wesentlichen an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit

der letzten Verfügung nicht verändert habe.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 24. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin

die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2020 und die Durchführung

ergänzender Abklärungen. Danach sei neu über den Leistungsanspruch zu

entscheiden. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mir Replik vom 4. Januar 2021 und Duplik vom 3. Februar 2021 halten die

Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2020 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,

Advokatin, bewilligt.

IV.

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13.

April 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss

dem als voll beweiskräftig zu erachtenden psychiatrischen Verlaufsgutachten vom

14.

Januar 2020 sei davon auszugehen, dass sich der psychische

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht erheblich

verschlechtert habe und sie in ihrer angestammten Tätigkeit über eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser Ausgangslage habe man einen Rentenanspruch

zu Recht verneint.

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein,

auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. C____ könne nicht

abgestellt werden, da die diagnostische Einschätzung des Gutachters in einem

offensichtlichen Widerspruch zu den Angaben des behandelnden Psychiaters, Dr.

med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, stehe. Sie übt in

diesem Zusammenhang weiter Kritik an der Exploration und der

Untersuchungsmethodik des Gutachters. Da der massgebliche Sachverhalt vor

diesem Hintergrund noch nicht genügend abgeklärt worden sei, habe eine Rückweisung

an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zu erfolgen.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 21. August

2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

3.

3.1.

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft

gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2.

Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung

ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der

versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Sie hat somit analog

einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird

eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich

verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine

Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131,

132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts

ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115, V 308, 313 E.

4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014

vom 12. November 2014 E. 3.2.).

3.3.

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.). Dies war vorliegend die Verfügung vom 18. Dezember 2017

(IV-Akte 70). Da vorliegend lediglich die Frage nach einer erheblichen

Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustandes im Streit steht ist der

Eintritt einer allfälligen anspruchserheblichen einzig unter diesem

Gesichtspunkt zu untersuchen.

4.

4.1.

Im Lichte der aufgeführten

rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom

18. Dezember 2017 bis zum 21. August 2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen

Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes

ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S.

81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.2.

Im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig

ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch

zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.

4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2.

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.

4.4.1. Die Verfügung vom 18. Dezember 2017 beruhte in

medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D____

und C____ vom 28. August 2017. Der Rheumatologe D____ diagnostizierte mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine fortgeschrittene Pan-Gonarthrose mit

Perithropathia genu. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund

dieser degenerativen Kniepathologie in ihrer angestammten Tätigkeit als

Reinigungsfrau zu 20% eingeschränkt. In einer Verweistätigkeit (leichte, nicht

rückenbelastende Tätigkeit mit vorwiegendem Sitzen) bestehe eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit.

4.4.2.

Dr. med. C____ konnte aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

4.4.3.

Erläuternd führte der Gutachter aus, dass die qualitative

Funktionsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin vollumfänglich erhalten sei. Die

zahlreichen Tagesaktivitäten würden erhaltene innerpsychische Ressourcen voraussetzen.

Ein solcher Tagesablauf, wie ihn die Beschwerdeführerin habe, (um 05:00 Uhr

aufstehen, um 06:00 Uhr beim Sohn zu sein, die Enkelin in den Kindergarten zu

bringen, zu holen, dann zu kochen und die Enkelin bis abends zu hüten) sei nur

dann möglich, wenn die innerpsychische Vitalität gegeben sei. Die Bereitschaft

die Enkelin zu hüten zeuge von einer hohen Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit. Die Fähigkeit soziale Kontakte zu pflegen (die Beschwerdeführerin

habe drei gute Freundinnen) sei nicht beeinträchtigt. Ebenso wenig die

Fähigkeit zur Selbstversorgung. Schliesslich sei auch die Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit nicht nachweislich beeinträchtigt. Die Prognose aus

psychiatrischer Sicht sei grundsätzlich gut, dass die Beschwerdeführerin im

ersten Arbeitsmarkt tätig sein werde. Limitierend sei aber die subjektive

Haltung der Beschwerdeführerin, die sich selbst als vollständig arbeitsunfähig

ansieht.

4.4.4.

Gestützt auf die im bidisziplinären Gutachten vom 28. August 2017

attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lehnte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2017 den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin ab. Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither in relevanter Art und Weise

verändert hat.

4.5.

4.5.1. Die Verfügung vom 21. August 2020 (IV-Akte 105) stützt

sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 14. Januar

2020 (IV-Akte 93). Gemäss diesem Gutachten konnte Dr. med. C____ keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter eine leichte depressive

Episode (ICD10 F. 32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

4.5.2.

Auf das Gutachten von Dr. med. C____ kann abgestellt werden. Es erfüllt

die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.3.1. hiervor). Das Gutachten wurde in

Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der

psychiatrischen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen

Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden

der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer

sorgfältigen psychiatrischen Anamnese unter Einschluss von Schul- und

Berufsanamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der

Gutachter setzt sich mit den psychiatrischen Vorbefunden eingehend auseinander.

Die Standardindikatoren werden berücksichtigt. Schliesslich sind die

Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und

die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.5.3.

Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, dem Gutachter sei es aufgrund ungenügender

anamnestischer Erhebungen (Familienanamnese, Berufsanamnese, Sozialanamnese)

nicht gelungen, die im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung stehenden

dysfunktionalen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin zu erkennen kann ihr

nicht gefolgt werden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wurde mit

Gutachten vom 28. August 2017 verneint. Eine Persönlichkeitsstörung stellt

grundsätzlich ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster dar und hätte

insofern bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen und vom Gutachter entsprechend

diagnostiziert werden müssen. Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit (implizit) Kritik an der Erstbegutachtung

anbringt und die Meinung vertritt, die Persönlichkeitsstörung der

Beschwerdeführerin hätte vom Gutachter bereits zum damaligen Zeitpunkt erkannt

werden müssen erscheinen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist,

diese Vorbringen vorliegend nicht mehr als beachtlich.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Begutachtung vom 23. August

2017 einundfünfzig Jahre alt. Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit

oder Adoleszenz und manifestieren sich in ihrer typischen Form bereits im

jungen Erwachsenenalter (Dilling,

Mombour, Schmidt (Hrsg.), ICD-10 Internationale Klassifikation

psychischer Störungen, 10., überarbeitete Auflage, F60-69 Persönlichkeits- und

Verhaltensstörungen, S. 274). Eine allfällige Persönlichkeitsstörung der

Beschwerdeführerin hätte demnach bereits im Jahr 2017 bestehen müssen. Es ist

daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich eine Persönlichkeitsstörung

erst im Zeitintervall zwischen dem Gutachten vom 28. August 2017 und dem

Verlaufsgutachten vom 14. Januar 2020 entwickelt hat. Dies wird im Übrigen von

der Beschwerdeführerin so auch nicht geltend gemacht. Insoweit ist die Berufung

auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund einer

Persönlichkeitsstörung unbehilflich, zumal Dr. med. C____ auch im Gutachten vom

14. Januar 2020 festhält, dass bei der Beschwerdeführerin die

Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei (vgl.

IV-Akte 93, S. 22).

4.5.4.

Auch unabhängig einer allfälligen Persönlichkeitsstörung ist die

Exploration des Gutachters nicht zu beanstanden, beruht sie doch auf einem

durch die Indikatoren geleiteten strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 143 V 418, 425 E. 5.2.1).

4.5.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Ausführungen

zur Affektpathologie von Dr. med. C____ seien angesichts der vom behandelnden

Psychiater diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (Bericht vom 20. August 2019, IV-Akte 86) nicht

überzeugend. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter verneinte eine

relevante Depression gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde. Er führte

aus, es könne über weite Strecken hinweg keine Affektpathologie nachgewiesen

werden. So seien die objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische

Vitalität objektiv abbilden könnten (äusseres Erscheinungsbild,

Psycho-Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen,

Affektverarmung, affektive Schwingungsfähigkeit) pathologisch unauffällig. Die

von der Beschwerdeführerin subjektiv geschilderte Lustlosigkeit und

Tagesmüdigkeit, welche allenfalls als Kriterien für eine depressive Episode

sprechen könnten, stünden im Widerspruch zu den erhobenen objektiven Befunden. Aus

den diversen Beurteilungsdimensionen resultiere daher maximal eine leichte depressive

Episode. Die Beeinträchtigung der psychischen Befindlichkeit sei eher auf

psychosoziale Belastungsfaktoren zurück zu führen und könne nicht objektiv

psychiatrisch nachgewiesen werden. Diese Darstellung erscheint schlüssig. Der

Bericht vom 20. August 2019 ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der

Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen, zumal es darin an

einer fundierten Begründung für die diagnostizierte mittelgradige depressive

Episode mangelt.

4.5.6.

Ebenfalls fehl geht die Rüge, der Gutachter habe nicht begründet,

weshalb die somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Der

Gutachter legt dar, dass sich die Schmerzstörung nicht auf die innerpsychischen

Ressourcen der Beschwerdeführerin auswirke (IV-Akte 93, S. 27). Gemäss

gutachterlicher Auffassung würden sich aufgrund der gestellten Diagnosen keine

Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint insbesondere anhand der

Untersuchungsbefunde und der erhobenen Anamnese (Tagesaktivitäten wie, Haushalt führen, Einkäufe tätigen, Mahlzeiten

zubereiten, Körperpflege nachgehen, mit Interesse lesen, Administratives

erledigen) schlüssig.

4.5.7. Die

Beschwerdegegnerin moniert weiter die Untersuchungsmethodik von Gutachter C____.

Dieser habe zu Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese und trotz

entsprechender Auftragserteilung durch die Beschwerdegegnerin auf den Einsatz anerkannten

Testverfahren zur Validierung der psychiatrischen Befunde verzichtet. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine

Fremdanamnese zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1, mit Hinweis

auf 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E. 5.1.2). Ob eine solche nötig ist,

liegt im Ermessen des Gutachters bzw. der Gutachterin (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2).

Da der Gutachter vorliegend durch etliche Berichte von Dr. med. E____ dokumentiert

war und sich mit diesen im Gutachten auseinandersetzte, erweist sich das Fehlen

einer Fremdanamnese daher als nicht so schwerwiegend und führt nicht zu einer

Unverwertbarkeit der Begutachtung.

Hinsichtlich der vom Gutachter nicht angewendeten

diagnostischen Instrumenten ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit

Auftragserteilung vom 28. Oktober 2019 (IV-Akte 91) nur bei Vorliegen eines

Verdachts auf eine Persönlichkeitsstörung auf die Verwendung von spezifischen

Instrumentarien zur Diagnostik (SKID-II, PSSI, FPI) ersuchte. Mit Gutachten vom

21. August 2020 führte der Gutachter aus, weshalb der Beschwerdeführerin auch

unter Berücksichtigung diverser Beurteilungsdimensionen keine

Persönlichkeitsstörung attestiert werden könne (IV-Akte 93, S. 20). Mangels

Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung fehlte es entsprechend

an der Indikation für die Verwendung von entsprechenden psychometrischen Tests.

Hinzu kommt, dass die Gutachter – was die Wahl der Untersuchungsmethoden

betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts

8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich ist es nicht

zwingend notwendig, dass der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen

durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit

Hinweisen). Dr. med. C____ führte im Verlaufsgutachten nachvollziehbar aus

(IV-Akte 93, S. 30), dass die Verwendung psychometrischer Instrumente sinnvoll

seien, solange diese ausschliesslich die subjektiven Beschwerdeangaben

abbildeten. Zudem seien die Instrumente für die Erhebung von

Persönlichkeitsstörungen primär für wissenschaftliche Zwecke entwickelt worden

und entsprechend für klinische Zwecke nur eingeschränkt verlässlich. Das Dr. med.

C____ seine Beurteilung allein auf die klinische Untersuchung stützte und nicht

noch mit Testresultaten unterlegte ist dem Beweiswert des Gutachtens daher

nicht abträglich, zumal Beschwerdevalidierungstests im Rahmen der Begutachtung

ohnehin nur ergänzender Charakter (möglicher «Mosaikstein in der Begutachtung)

zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.

4.2.3).

4.5.8. Schliesslich

beanstandet die Beschwerdeführerin die Explorationsdauer von 90 Minuten als

ungenügend. Dem kann nicht gefolgt werden. Der zu betreibende zeitliche Aufwand

muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein. Für

den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es aber in erster Linie

darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig

ist. Trifft dies- wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheiden

(Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1).

4.6.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich der

psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in relevanter Art

und Weise verschlechtert hat. Die Beschwerdeführerin verfügt daher nach wie vor

in einer Verweistätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit.

5.

Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu

unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 E. 3.2 vom 3. Juni

2011). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den

Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies wie in

vorliegendem Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ist die Prüfung

abgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim

bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai

2013). Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht

notwendig (BSK ATSG – Flückiger, Art. 17 N 18).

6.

6.1.

Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF

800.00, sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des

Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2020 die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem

vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive

Auslagen) zuzügliche Mehrwertsteuern von CHF 231.00 zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, Frau B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: