IV.2020.118
IVG Verfügung vom 7. September 2020 Rente; Methode der Invaliditätsbemessung
17. März 2021Deutsch24 min
2). Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) arbeitete sie zuletzt im Jahr
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.118
Verfügung vom 7. September 2020
Rente; Methode der
Invaliditätsbemessung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1968, ist verheiratet
und Mutter von fünf Kindern (geb. 1989, 1990, 1993, 1995 und 1997; vgl. IV-Akte
2). Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) arbeitete sie zuletzt im Jahr
2000 als Raumpflegerin (vgl. IV-Akte 5).
b) Im Januar 2018 (Datum des Einganges) meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge
entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden
die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht
von Dr. C____ vom Februar 2018; IV-Akte 13). Am 16. April 2018 fand eine
Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt statt (vgl. den
Bericht vom 27. April 2018; IV-Akte 25). In diesem Zusammenhang reichte die
Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (vgl. IV-Akten 23 und 24). Im
weiteren Verlauf ging auch der Bericht von Dr. D____ vom 21. Juli 2018
(IV-Akte 27) bei der IV-Stelle ein. Am 20. Dezember 2018 äusserte sich der RAD
(vgl. IV-Akte 29). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Unterlagen des
Krankenversicherers ein (vgl. IV-Akte 35). Schliesslich erteilte sie Dr. E____ und
Dr. F____ einen Auftrag zur bidisziplinären
(psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (psychiatrisches
Gutachten vom 9. Dezember 2019 [IV-Akte 42]; rheumatologisches Gutachten vom 25.
November 2019 [IV-Akte 43, S. 2-18]; Gesamtbeurteilung vom 9. Dezember
2019 [IV-Akte 43, S. 19 ff.]).
c) Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2020 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige, das Rentengesuch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 45). Dazu äusserte sich diese am 17. März 2020 (vgl.
IV-Akte 46). Am 23. April 2020 reichte sie eine ergänzende Stellungnahme ein
(vgl. IV-Akte 49). In der Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die
Einschätzung vom 25. Juni 2020 ein (vgl. IV-Akte 54). Vom RAD wurden die
Auskünfte vom 24. August 2020 und vom 27. August 2020 angefordert (vgl.
IV-Akten 57 und 58). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 7. September 2020 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 60).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 24. September
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache
zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zum anschliessenden
erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13.
November 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. Januar
2021.
an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie unter anderem weitere
ärztliche Unterlagen beigelegt.
e) Am 26. Januar 2021 reicht die Beschwerdeführerin
zusätzliche medizinische Berichte ein.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
11.
Februar 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 17. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin verfüge gemäss den relevanten medizinischen Erhebungen (insb.
unter Berücksichtigung des bidisziplinären Gutachtens von Dr. F____ und Dr. E____)
in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Allerdings
wäre sie bei guter Gesundheit 100 % im Haushalt tätig und ginge keiner
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach. Da die Beeinträchtigung im Haushalt
lediglich 4 % betrage, habe man zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl.
insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, bei
guter Gesundheit wäre sie 100 % erwerbstätig (vgl. S. 4 f. der Beschwerde). Im
Übrigen könne auch nicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F____ und Dr.
E____ abgestellt werden. Die von Dr. F____ angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit sei angesichts der bestehenden körperlichen
Beeinträchtigungen nicht realistisch (vgl. S. 5 f. der Beschwerde). Auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. E____ könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Dieses
erfülle die Beweisanforderungen nicht. Insbesondere fehle es an einer
Begründung, weshalb das diagnostizierte Leiden keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit haben solle. Daneben seien internistische Beschwerden im Rahmen
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbeachtet geblieben. Es hätte somit korrekterweise
ein polydisziplinäres Gutachten (beinhaltend die Fachrichtungen Orthopädie,
Rheumatologie, innere Medizin und Psychiatrie) angeordnet werden müssen (vgl. insb.
S. 6 f. der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 7. September 2020
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.
4.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2
4.2.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung).
4.2.2
Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom
17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.
27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades
in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit
hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des
Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, gewichtet wird (lit. b).
4.3
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.4
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.5
4.5.1
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 16. April 2018 gab die
Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter Gesundheit seit der Volljährigkeit
der ältesten Tochter, mithin seit 2007, 100 % erwerbstätig. Gleichzeitig
stellte die Beschwerdeführerin – dieser Aussage entgegenstehend – klar, eine Arbeit
habe sie nicht gesucht, da sie auf ihren Mann habe schauen müssen. Sie würde sich
auch bei guter Gesundheit nach wie vor um ihren Ehemann kümmern. Mit dieser
Ungereimtheit konfrontiert, machte die Tochter der Beschwerdeführerin, welche
übersetzte, geltend, sie habe nicht alles verstanden und wolle nichts Falsches
mehr sagen. Die Abklärungsperson stellte schliesslich klar, die Tochter der
Beschwerdeführerin spreche sehr gut Deutsch und es habe keine Hinweise auf
Verständigungsprobleme gegeben. Angesichts der konkreten Situation könne daher nicht
davon ausgegangen werden, dass die Versicherte bei guter Gesundheit tatsächlich
einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes
vom 27. April 2018; IV-Akte 25).
4.5.2
In ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie habe früher viel gearbeitet und die
Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung aufgegeben. Auch habe die Rente des
Ehemannes für den Familienunterhalt ausgereicht. Sie würde seit 2015 100 %
arbeiten; damals sei die Rente des Ehemannes aufgehoben worden. Auch ihre
Kinder seien erwachsen gewesen (vgl. IV-Akte 49). Diesbezüglich wies der
Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 25.
Juni 2020 (IV-Akte 54) nochmals darauf hin, die Versicherte habe im Rahmen
des Abklärungsgespräches angegeben, dass sie seit 2007 100 % gearbeitet hätte. Soweit
sie nunmehr geltend mache, sie würde seit 2015 (Einstellung der Rentenleistungen
des Ehemannes) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, stehe dies im Widerspruch zur
"Aussage der ersten Stunde".
4.6
Angesichts der stimmigen Ausführungen
der Abklärungsperson erscheint es tatsächlich als äusserst fraglich,
dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dagegen
spricht zunächst die Tatsache, dass diese laut dem IK-Auszug letztmals im Jahr
2000.
erwerbstätig war (vgl. IV-Akte 5). Gegen eine Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin spricht des Weiteren auch ihre Aussage, sie hätte keine
Arbeit gesucht, da sie sich um ihren Ehemann gekümmert hätte (vgl. Erwägung
4.5.1
hiervor). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch aus den
nachstehenden Überlegungen nicht abschliessend geklärt zu werden.
5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2
5.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
5.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden
Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3
Gemäss der Gesamtbeurteilung von Dr. F____/Dr. E____ vom 9. Dezember 2019
(IV-Akte 43, S. 19 ff.) ist die Beschwerdeführerin wegen des Knieleidens in der
angestammten Tätigkeit zu 20 % beeinträchtigt und verfügt in einer angepassten
Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt wird von einer
maximal 5%igen Einschränkung ausgegangen (vgl. S. 5 f. des Gutachtens). Diese
Gesamtbeurteilung entspricht den von den beiden Gutachtern im Rahmen der
Begutachtungen gewonnenen Erkenntnissen (vgl. dazu die nachstehenden
Ausführungen).
5.4
5.4.1
Dr. F____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 25.
November 2019 (IV-Akte 43, S. 2-18) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: mediale Gonarthrose rechts, Femoropatellararthrose beidseits
mit begleitenden degenerativen medialen Meniskushinterhorn-Veränderungen (MRI
Kniegelenk links 19. Juni 2019/Kniegelenk rechts 20. März 2018) (ICD-10
M17.1/23.02). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (Typ
Fibromyalgie), Schmerzausweitung mit Schmerzstörung und Selbstlimitierung; (2.)
chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, beginnende
Spondylarthrosen L4-S1; (3.) anamnestisch beginnende Fingerpolyarthrose,
radiologisch konventionell ohne relevante arthrotische Veränderungen, MTP
I-Arthrose beidseits.; (4.) soziale Rehabilitationshindernisse (vgl. S. 13 des
Gutachtens).
5.4.2
Erläuternd führte Dr. F____
aus, die ebenfalls bereits früher beschriebenen Knieschmerzen dürften
weiterhin im Vordergrund stehen. Dies gelte insbesondere für das rechte
Kniegelenk. Die klinische Ausprägung sei jedoch als eher bescheiden zu
bezeichnen. Es fänden sich reizlose Kniegelenke beidseits, ohne Hinweise auf eine
Ergussbildung. Es gebe auch keine Hinweise auf Instabilitätszeichen oder eine
relevante Funktionseinschränkung. Ausgeprägter seien die radiologischen
Veränderungen. Auch hier betreffe das insbesondere das rechte Kniegelenk. Dort
bestehe bereits eine deutliche Chondropathie bzw. ein Knorpelverlust im Bereich
des medialen Femurkondylus als Zeichen einer bereits fortgeschrittenen medialen
Gonarthrose. Linksseitig fänden sich die arthrotischen Veränderungen vorwiegend
femoropatellär bei ansonsten unauffälligem femorotibialem Kompartiment. Die
begleitenden degenerativen Veränderungen vorwiegend im medialen
Meniskushinterhorn beidseits seien funktionell eher als sekundär relevant
einzustufen. Klinisch bestehe keine fassbare Meniscuspathologie im Sinne eines
Provokationsschmerzes, anamnestisch auch kein Schildern von relevanten
Blockaden. Auch hinsichtlich der fassbaren objektivierbaren Befunde im Bereich
der Kniegelenke bestehe jedoch auch hier eine erhebliche Schmerzausweitung mit
diffuser Schmerzangabe, vor allem auch im Rahmen der klinischen Untersuchung.
Eine funktionelle Behinderung dürfte vor allem für belastungsabhängige
Tätigkeiten mit Einnahme von repetitiven knienden Positionen oder Hocke-Stellungen
bestehen. Ebenso dürfte eine Zunahme der Schmerzen bei längerem Bergauf- und
Bergabgehen bzw. beim Herauf- und Heruntergehen von Treppen angenommen werden. Eine
funktionelle Einschränkung für wechselbelastende Tätigkeiten, insbesondere auch
für Tätigkeiten, die im Sitzen oder generell ohne Belastung der Kniegelenke durchgeführt
würden, bestehe jedoch nicht. Die Explorandin zeige eine deutliche
Behinderungsüberzeugung mit dem Wunsch nach einem operativen Vorgehen. Dies sei
jedoch aufgrund der Chronifizierungsproblematik und auch des im Vordergrund
stehenden multilokulären Schmerzsyndromes aus orthopädischer Sicht bisher nicht
befürwortet worden (vgl. S. 14 des Gutachtens).
5.4.3
Des Weiteren machte Dr. F____ geltend, abgesehen von
den erwähnten Beeinträchtigungen könne die geltend gemachte Behinderung, vor
allem auch im Haushalt, nicht hinreichend nachvollzogen werden. In diesem
Zusammenhang zu erwähnen sei auch eine deutlich ausgeprägte Beschwielung der
Handinnenflächen, welche belege, dass die Explorandin regelmässig manuelle
Tätigkeiten ausübe (vgl. S. 15 des Gutachtens).
5.4.4
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. F____
zusammenfassend nochmals klar, in einer körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit (mit maximalem Heben und Ziehen von Lasten bis 15 Kilogramm) bestehe
eine volle Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren sollte es sich um eine
wechselbelastende Tätigkeit handeln. Die Einnahme von Hocke-Positionen gelte es
zu vermeiden. Ungünstig seien auch Tätigkeiten im Knien, das Gehen in unebenem
Gelände, das Bergauf- und Bergabgehen und auch das Treppensteigen und Besteigen
von Leitern in repetitiver Ausübung (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die
Explorandin sei bis im Jahre 2000 als Raumpflegerin arbeitstätig gewesen. Weil
im Rahmen dieser Tätigkeit teilweise auch kniende Positionen oder Hocke-Stellungen
eingenommen werden müssten, und die Tätigkeit doch überwiegend stehend und
gehend auszuüben sei, bestehe für diese Tätigkeit vor allem unter
Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden Knieproblematik eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (vgl. S. 16 des
Gutachtens). Die Haushaltsabklärung habe eine Beeinträchtigung von 4 % ergeben.
Die Explorandin habe anlässlich der aktuellen Begutachtung angegeben, sie übe
praktisch sämtliche Haushalttätigkeiten noch selbständig aus. Bezüglich
schwereren körperlich belastenden Tätigkeiten erhalte sie Unterstützung durch
den noch im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Sohn. Des Weiteren sei es
der Explorandin möglich, die anfallenden Tätigkeiten in Etappen und mit Pausen
auszuüben, sodass die von der IV-Stelle im Haushalt angenommene Behinderung von
knapp 5 % – auch unter Berücksichtigung des Vermeidens von Tätigkeiten in Hocke-Position
und von knienden Tätigkeiten – als nachvollziehbar erachtet werden könne (vgl.
S. 17 des Gutachtens).
5.5
5.5.1
Auf dieses Gutachten von Dr. F____ vom 25. November 2019 (IV-Akte
43, S. 2-18) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit resp. die Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushalt (vgl.
S. 16 f. des Gutachtens) lässt sich sehr gut mit den erhobenen eigenen Untersuchungsergebnissen
und den Vorakten (vgl. S. 9 ff. des Gutachtens) vereinbaren. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer
angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Ihre Einschränkung
im Haushalt beträgt gemäss Abklärungsbericht vom 27. April 2018 4 % (vgl.
IV-Akte 25, S. 7), was von Dr. F____ gestützt wird (vgl. S. 17 des
Gutachtens; IV-Akte 43, S. 17). Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt höchstens
leicht eingeschränkt ist, spricht im Übrigen auch, dass sie selber gegenüber
den behandelnden Ärzten angab, sie erledige den Haushalt ohne Unterstützung
(vgl. u.a. S. 2 des Berichtes des G____spitals Basel vom 15. November 2016;
IV-Akte 27, S. 20).
5.5.2
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Dr. F____ habe die
Arthrose an den Händen nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen
(vgl. S. 5 f. der Beschwerde), ist zu bemerken, dass in der Diagnoseliste unter
anderem festgehalten wurde: "anamnestisch beginnende Fingerpolyarthrose,
radiologisch konventionell ohne relevante arthrotische Veränderungen, MTP
I-Arthrose beidseits" (vgl. IV-Akte 43, S. 13). Dies deckt sich mit
dem von Dr. F____ auf S. 5 des Gutachtens erwähnten Bericht des H____ Spitals
vom 20. Juni 2018 (IV-Akte 27, S. 7 ff.). Im Übrigen gilt es zu konstatieren,
dass Dr. F____ auch explizit darauf hinwies, die deutlich ausgeprägte Beschwielung
der Handinnenflächen belege, dass die Explorandin regelmässig manuelle
Tätigkeiten ausübe (vgl. S. 15 des Gutachtens).
5.5.3
Nichts an der Richtigkeit der gutachterlichen
Einschätzung zu ändern vermag schliesslich auch der Bericht des
Röntgeninstitutes I____ vom 25. September 2020 betreffend die MRT der
Lendenwirbelsäule (Beilage zur Replik [Beschwerdebeilage 12]). Denn die darin
beschriebenen degenerativen Erscheinungen sind (weiterhin) verhältnismässig geringfügiger
Natur und lassen sich daher mit den von Dr. F____ erwähnten Anforderungen an
eine leidensangepasste Arbeit (vgl. dazu Erwägung 5.4.4. hiervor) vereinbaren. Damit
bleibt es aus rheumatologischer Sicht bei der von Dr. F____ angenommenen
100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
(vgl. dazu Erwägung 5.4.4. hiervor) bzw. der im Bericht über die
Haushaltsabklärung angenommenen 4%igen Beeinträchtigung im Haushalt.
5.5.4
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angenommene
Restarbeitsfähigkeit trage den internistischen Leiden nicht genügend Rechnung
(vgl. S. 7 der Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik), greift ebenfalls ins
Leere. So bringt die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Störung der Blutgerinnung
(von Willebrand-Faktormangel; vgl. u.a. S. 1 und S. 3 des Berichtes des H____
Spitals vom 20. Juni 2018 [IV-Akte 27, S. 7 und S. 9]) keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit sich. Es gilt deswegen lediglich
gewisse Verhaltensregeln zu beachten (vgl. u.a. die im Internet unter https://www.dhg.de/blutungskrankheiten/von-willebrand-syndrom.html
einsehbaren Informationen der Deutschen Hämophiliegesellschaft). Von Seiten der
leichten Mitralinsuffizienz (vgl. u.a. den Bericht von Dr. J____ vom 1. Dezember
2015; IV-Akte 27, S. 21 ff.) ist ebenfalls keine zusätzliche Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch auf
die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S.
2.
der Beschwerdeantwort).
5.6
5.6.1
Was die psychiatrische Situation angeht, so hielt Dr. E____ im
Gutachten vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 42) fest, es könne keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 8 des
Gutachtens). Insbesondere verneinte er das Vorliegen einer Depression (vgl. S. 7
f. des Gutachtens). Der von ihm diagnostizierten "Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit begleitenden
Stimmungsschwankungen" mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
bei (vgl. S. 8 des Gutachtens).
5.6.2
Zur Begründung führte Dr. E____ im Wesentlichen an, um eine
depressive Störung annehmen zu können, bedürfe es einer dauerhaften gedrückten
Stimmung mit Interessenlosigkeit, Freudlosigkeit und Verminderung des
Antriebes. Eine dauerhaft gedrückte Stimmung liege allerdings bei der
Explorandin nicht vor. Eine gedrückte Stimmung habe auch in der Untersuchung nicht
festgestellt werden können. Ebenfalls nicht zu beobachten gewesen sei auch eine
ausgesprochene Freudlosigkeit und ein dauerhafter Interessenverlust. Die
Explorandin freue sich z.B. auch auf ihre Grosskinder. Sie habe auch Umgang mit
ihrer Verwandtschaft und pflege diese Kontakte. Eine ausgesprochene
Verminderung des Antriebes könne ebenfalls nicht bestätigt werden. In diesem
Sinne sei anzunehmen, dass allenfalls Stimmungsschwankungen bestünden. Möglicherweise
liege eine leichte depressive Störung vor. Der behandelnde Psychiater gehe von
einer mittelschweren depressiven Störung aus. Dennoch führe er keine
antidepressive Behandlung durch. Es falle zudem auf, dass nur einmal pro Monat Konsultationen
stattfänden, was ebenfalls nicht einer intensiven Behandlung entsprechen würde.
In seinem Bericht weise er in der Diagnoseliste primär auf die körperliche Problematik
hin, was ebenfalls darauf hindeute, dass er der psychischen Symptomatik einen
sekundären Einfluss zuschreibe. Eine generelle volle Arbeitsunfähigkeit lasse sich
dadurch nicht aufgrund des psychischen Zustandes rechtfertigen. Auch bei einer
mittelschwer depressiven Störung wäre zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit zu
erwarten. Es sei deshalb anzunehmen, dass der behandelnde Psychiater bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die subjektiven Angaben und die
psychosoziale Situation Rücksicht nehme (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).
5.6.3
Des Weiteren legte Dr. E____ dar, die von der
Explorandin geltend gemachten Körperbeschwerden könnten aus somatischer Sicht
nicht im angegebenen Ausmass nachvollzogen werden. Es müsse angenommen werden,
dass die Beschwerdeentwicklung einen teilweisen Zusammenhang mit der
psychosozialen Situation aufweise, weswegen eine Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Faktoren anzunehmen sei (vgl. S. 7 des Gutachtens).
5.6.4
Differenzialdiagnostisch könne allenfalls differentialdiagnostisch
angenommen werden, dass die Explorandin eine eher labile
Persönlichkeitskonstellation aufweise. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung
liessen sich nicht finden. Auch würden in den Unterlagen keine diesbezüglichen
Angaben gemacht. Es fänden sich auch keine Hinweise auf eine andere
psychiatrisch relevante Störung (vgl. S. 8 des Gutachtens).
5.6.5
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. E____
klar, eine einfach strukturierte Tätigkeit, bei der keine Verantwortung übernommen
werden müsse, sollte die Explorandin vollumfänglich durchführen können. Eine
Einschränkung lasse sich hier nicht nachvollziehen. Im Haushalt lasse sich ebenfalls
keine Einschränkung begründen. Aufgrund der Schmerzstörung sei allenfalls davon
auszugehen, dass der Explorandin körperlich belastende Tätigkeiten nicht
möglich seien. Allerdings habe sie bis anhin nie körperlich belastende
Tätigkeiten durchführen müssen (vgl. S. 9 des Gutachtens).
5.7
5.7.1
Auf dieses Gutachten von Dr. E____ vom 9. Dezember 2019
(IV-Akte 42) kann ebenfalls abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Der
Gutachter hat sich mit den massgebenden Vorakten auseinandergesetzt und seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden
Überlegungen).
5.7.2
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. E____ habe
die Verneinung einer Depression nicht begründet (insb. S. 6 der Beschwerde;
siehe auch S. 2 der Replik), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gutachter hat eine
relevante Depression gestützt auf die von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde
verneint (vgl. sub Erwägung 5.6.2. hiervor), was schlüssig erscheint. Der Bericht
von Dr. C____ vom Februar 2018 (IV-Akte 13) ist nicht geeignet, hinreichende
Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen,
zumal es an einer fundierten Begründung für die darin diagnostizierte "mittelgradige
depressive Episode (mit somatischem Syndrom)" mangelt. Im Übrigen erscheint
die Therapie (monatliche Konsultationen; vgl. die E-Mail von Dr. C____ vom 15.
September 2020 [Beschwerdebeilage 7]) – wie Dr. E____ zutreffend festgehalten
wird (vgl. S. 8 des; IV-Akte 42, S. 8) – als nicht sehr intensiv. Ob die
Krankenkasse die Kosten einer intensiveren Therapie bei entsprechender
Behandlungsbedürftigkeit tatsächlich nicht übernehmen würde (vgl. S. 6 der
Beschwerde), erscheint zumindest als fraglich. Gegen ein gravierendes Leiden mit
entsprechendem Leidensdruck spricht allerdings auch, dass die
Beschwerdeführerin das ihr verordnete Antidepressivum offenbar – wenn überhaupt
– nur unregelmässig einnimmt (vgl. die E-Mail von Dr. C____ vom 28. November
2020; Replikbeilage [Beschwerdebeilage 13]).
5.7.3
Ebenfalls fehl geht die Rüge der Beschwerdeführerin,
Dr. E____ habe zu Unrecht keine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen
(vgl. S. 2 der Replik). Denn das Fehlen einer Indikatorenprüfung stellt bei
nachvollziehbar verneinter Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht keinen
Mangel des Gutachtens dar (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_539/2020
vom 16. Dezember 2020 E. 2.2. und 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2 i.f.
mit Hinweisen).
5.8
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin – jedenfalls
in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit – über eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit verfügt.
5.9
Selbst wenn somit ein reiner Einkommensvergleich vorgenommen würde
(vgl. zur Methode der Invaliditätsbemessung Erwägung 4. hiervor), liesse sich
bei dieser medizinischen Ausgangslage bei Weitem kein rentenrelevanter IV-Grad
von mindestens 40 % ermitteln (vgl. Erwägung 3.1. hiervor), zumal die
Erwerbseinbusse diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung
des Abzuges vom Tabellenlohn entsprechen würde (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und
I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).
5.10
Damit hat die Beschwerdegegnerin in jedem Fall zu Recht mit
Verfügung vom 7. September 2020 (IV-Akte 60) einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Da ihr die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten
des Staates.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, MLaw B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: