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Entscheid

IV.2020.118

IVG Verfügung vom 7. September 2020 Rente; Methode der Invaliditätsbemessung

17. März 2021Deutsch24 min

2). Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) arbeitete sie zuletzt im Jahr

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.118

Verfügung vom 7. September 2020

Rente; Methode der

Invaliditätsbemessung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1968, ist verheiratet

und Mutter von fünf Kindern (geb. 1989, 1990, 1993, 1995 und 1997; vgl. IV-Akte

2). Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) arbeitete sie zuletzt im Jahr

2000 als Raumpflegerin (vgl. IV-Akte 5).

b) Im Januar 2018 (Datum des Einganges) meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge

entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden

die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht

von Dr. C____ vom Februar 2018; IV-Akte 13). Am 16. April 2018 fand eine

Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt statt (vgl. den

Bericht vom 27. April 2018; IV-Akte 25). In diesem Zusammenhang reichte die

Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (vgl. IV-Akten 23 und 24). Im

weiteren Verlauf ging auch der Bericht von Dr. D____ vom 21. Juli 2018

(IV-Akte 27) bei der IV-Stelle ein. Am 20. Dezember 2018 äusserte sich der RAD

(vgl. IV-Akte 29). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Unterlagen des

Krankenversicherers ein (vgl. IV-Akte 35). Schliesslich erteilte sie Dr. E____ und

Dr. F____ einen Auftrag zur bidisziplinären

(psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (psychiatrisches

Gutachten vom 9. Dezember 2019 [IV-Akte 42]; rheumatologisches Gutachten vom 25.

November 2019 [IV-Akte 43, S. 2-18]; Gesamtbeurteilung vom 9. Dezember

2019 [IV-Akte 43, S. 19 ff.]).

c) Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2020 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige, das Rentengesuch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 45). Dazu äusserte sich diese am 17. März 2020 (vgl.

IV-Akte 46). Am 23. April 2020 reichte sie eine ergänzende Stellungnahme ein

(vgl. IV-Akte 49). In der Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die

Einschätzung vom 25. Juni 2020 ein (vgl. IV-Akte 54). Vom RAD wurden die

Auskünfte vom 24. August 2020 und vom 27. August 2020 angefordert (vgl.

IV-Akten 57 und 58). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 7. September 2020 eine

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 60).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 24. September

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache

zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zum anschliessenden

erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13.

November 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und

Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. Januar

2021.

an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie unter anderem weitere

ärztliche Unterlagen beigelegt.

e) Am 26. Januar 2021 reicht die Beschwerdeführerin

zusätzliche medizinische Berichte ein.

f) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

11.

Februar 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 17. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin verfüge gemäss den relevanten medizinischen Erhebungen (insb.

unter Berücksichtigung des bidisziplinären Gutachtens von Dr. F____ und Dr. E____)

in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Allerdings

wäre sie bei guter Gesundheit 100 % im Haushalt tätig und ginge keiner

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach. Da die Beeinträchtigung im Haushalt

lediglich 4 % betrage, habe man zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl.

insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, bei

guter Gesundheit wäre sie 100 % erwerbstätig (vgl. S. 4 f. der Beschwerde). Im

Übrigen könne auch nicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F____ und Dr.

E____ abgestellt werden. Die von Dr. F____ angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit

in einer Verweistätigkeit sei angesichts der bestehenden körperlichen

Beeinträchtigungen nicht realistisch (vgl. S. 5 f. der Beschwerde). Auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. E____ könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Dieses

erfülle die Beweisanforderungen nicht. Insbesondere fehle es an einer

Begründung, weshalb das diagnostizierte Leiden keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit haben solle. Daneben seien internistische Beschwerden im Rahmen

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbeachtet geblieben. Es hätte somit korrekterweise

ein polydisziplinäres Gutachten (beinhaltend die Fachrichtungen Orthopädie,

Rheumatologie, innere Medizin und Psychiatrie) angeordnet werden müssen (vgl. insb.

S. 6 f. der Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 7. September 2020

einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.

4.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2

4.2.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung).

4.2.2

Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.

27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades

in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit

hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des

Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre, gewichtet wird (lit. b).

4.3

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig

sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,

wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.4

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor

allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung

des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.5

4.5.1

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 16. April 2018 gab die

Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter Gesundheit seit der Volljährigkeit

der ältesten Tochter, mithin seit 2007, 100 % erwerbstätig. Gleichzeitig

stellte die Beschwerdeführerin – dieser Aussage entgegenstehend – klar, eine Arbeit

habe sie nicht gesucht, da sie auf ihren Mann habe schauen müssen. Sie würde sich

auch bei guter Gesundheit nach wie vor um ihren Ehemann kümmern. Mit dieser

Ungereimtheit konfrontiert, machte die Tochter der Beschwerdeführerin, welche

übersetzte, geltend, sie habe nicht alles verstanden und wolle nichts Falsches

mehr sagen. Die Abklärungsperson stellte schliesslich klar, die Tochter der

Beschwerdeführerin spreche sehr gut Deutsch und es habe keine Hinweise auf

Verständigungsprobleme gegeben. Angesichts der konkreten Situation könne daher nicht

davon ausgegangen werden, dass die Versicherte bei guter Gesundheit tatsächlich

einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes

vom 27. April 2018; IV-Akte 25).

4.5.2

In ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid machte die

Beschwerdeführerin geltend, sie habe früher viel gearbeitet und die

Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung aufgegeben. Auch habe die Rente des

Ehemannes für den Familienunterhalt ausgereicht. Sie würde seit 2015 100 %

arbeiten; damals sei die Rente des Ehemannes aufgehoben worden. Auch ihre

Kinder seien erwachsen gewesen (vgl. IV-Akte 49). Diesbezüglich wies der

Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 25.

Juni 2020 (IV-Akte 54) nochmals darauf hin, die Versicherte habe im Rahmen

des Abklärungsgespräches angegeben, dass sie seit 2007 100 % gearbeitet hätte. Soweit

sie nunmehr geltend mache, sie würde seit 2015 (Einstellung der Rentenleistungen

des Ehemannes) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, stehe dies im Widerspruch zur

"Aussage der ersten Stunde".

4.6

Angesichts der stimmigen Ausführungen

der Abklärungsperson erscheint es tatsächlich als äusserst fraglich,

dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dagegen

spricht zunächst die Tatsache, dass diese laut dem IK-Auszug letztmals im Jahr

2000.

erwerbstätig war (vgl. IV-Akte 5). Gegen eine Erwerbstätigkeit der

Beschwerdeführerin spricht des Weiteren auch ihre Aussage, sie hätte keine

Arbeit gesucht, da sie sich um ihren Ehemann gekümmert hätte (vgl. Erwägung

4.5.1

hiervor). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch aus den

nachstehenden Überlegungen nicht abschliessend geklärt zu werden.

5.

5.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2

5.2.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

5.2.2

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden

Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3

Gemäss der Gesamtbeurteilung von Dr. F____/Dr. E____ vom 9. Dezember 2019

(IV-Akte 43, S. 19 ff.) ist die Beschwerdeführerin wegen des Knieleidens in der

angestammten Tätigkeit zu 20 % beeinträchtigt und verfügt in einer angepassten

Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt wird von einer

maximal 5%igen Einschränkung ausgegangen (vgl. S. 5 f. des Gutachtens). Diese

Gesamtbeurteilung entspricht den von den beiden Gutachtern im Rahmen der

Begutachtungen gewonnenen Erkenntnissen (vgl. dazu die nachstehenden

Ausführungen).

5.4

5.4.1

Dr. F____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 25.

November 2019 (IV-Akte 43, S. 2-18) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest: mediale Gonarthrose rechts, Femoropatellararthrose beidseits

mit begleitenden degenerativen medialen Meniskushinterhorn-Veränderungen (MRI

Kniegelenk links 19. Juni 2019/Kniegelenk rechts 20. März 2018) (ICD-10

M17.1/23.02). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (Typ

Fibromyalgie), Schmerzausweitung mit Schmerzstörung und Selbstlimitierung; (2.)

chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, beginnende

Spondylarthrosen L4-S1; (3.) anamnestisch beginnende Fingerpolyarthrose,

radiologisch konventionell ohne relevante arthrotische Veränderungen, MTP

I-Arthrose beidseits.; (4.) soziale Rehabilitationshindernisse (vgl. S. 13 des

Gutachtens).

5.4.2

Erläuternd führte Dr. F____

aus, die ebenfalls bereits früher beschriebenen Knieschmerzen dürften

weiterhin im Vordergrund stehen. Dies gelte insbesondere für das rechte

Kniegelenk. Die klinische Ausprägung sei jedoch als eher bescheiden zu

bezeichnen. Es fänden sich reizlose Kniegelenke beidseits, ohne Hinweise auf eine

Ergussbildung. Es gebe auch keine Hinweise auf Instabilitätszeichen oder eine

relevante Funktionseinschränkung. Ausgeprägter seien die radiologischen

Veränderungen. Auch hier betreffe das insbesondere das rechte Kniegelenk. Dort

bestehe bereits eine deutliche Chondropathie bzw. ein Knorpelverlust im Bereich

des medialen Femurkondylus als Zeichen einer bereits fortgeschrittenen medialen

Gonarthrose. Linksseitig fänden sich die arthrotischen Veränderungen vorwiegend

femoropatellär bei ansonsten unauffälligem femorotibialem Kompartiment. Die

begleitenden degenerativen Veränderungen vorwiegend im medialen

Meniskushinterhorn beidseits seien funktionell eher als sekundär relevant

einzustufen. Klinisch bestehe keine fassbare Meniscuspathologie im Sinne eines

Provokationsschmerzes, anamnestisch auch kein Schildern von relevanten

Blockaden. Auch hinsichtlich der fassbaren objektivierbaren Befunde im Bereich

der Kniegelenke bestehe jedoch auch hier eine erhebliche Schmerzausweitung mit

diffuser Schmerzangabe, vor allem auch im Rahmen der klinischen Untersuchung.

Eine funktionelle Behinderung dürfte vor allem für belastungsabhängige

Tätigkeiten mit Einnahme von repetitiven knienden Positionen oder Hocke-Stellungen

bestehen. Ebenso dürfte eine Zunahme der Schmerzen bei längerem Bergauf- und

Bergabgehen bzw. beim Herauf- und Heruntergehen von Treppen angenommen werden. Eine

funktionelle Einschränkung für wechselbelastende Tätigkeiten, insbesondere auch

für Tätigkeiten, die im Sitzen oder generell ohne Belastung der Kniegelenke durchgeführt

würden, bestehe jedoch nicht. Die Explorandin zeige eine deutliche

Behinderungsüberzeugung mit dem Wunsch nach einem operativen Vorgehen. Dies sei

jedoch aufgrund der Chronifizierungsproblematik und auch des im Vordergrund

stehenden multilokulären Schmerzsyndromes aus orthopädischer Sicht bisher nicht

befürwortet worden (vgl. S. 14 des Gutachtens).

5.4.3

Des Weiteren machte Dr. F____ geltend, abgesehen von

den erwähnten Beeinträchtigungen könne die geltend gemachte Behinderung, vor

allem auch im Haushalt, nicht hinreichend nachvollzogen werden. In diesem

Zusammenhang zu erwähnen sei auch eine deutlich ausgeprägte Beschwielung der

Handinnenflächen, welche belege, dass die Explorandin regelmässig manuelle

Tätigkeiten ausübe (vgl. S. 15 des Gutachtens).

5.4.4

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. F____

zusammenfassend nochmals klar, in einer körperlich leichten bis mittelschweren

Tätigkeit (mit maximalem Heben und Ziehen von Lasten bis 15 Kilogramm) bestehe

eine volle Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren sollte es sich um eine

wechselbelastende Tätigkeit handeln. Die Einnahme von Hocke-Positionen gelte es

zu vermeiden. Ungünstig seien auch Tätigkeiten im Knien, das Gehen in unebenem

Gelände, das Bergauf- und Bergabgehen und auch das Treppensteigen und Besteigen

von Leitern in repetitiver Ausübung (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die

Explorandin sei bis im Jahre 2000 als Raumpflegerin arbeitstätig gewesen. Weil

im Rahmen dieser Tätigkeit teilweise auch kniende Positionen oder Hocke-Stellungen

eingenommen werden müssten, und die Tätigkeit doch überwiegend stehend und

gehend auszuüben sei, bestehe für diese Tätigkeit vor allem unter

Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden Knieproblematik eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (vgl. S. 16 des

Gutachtens). Die Haushaltsabklärung habe eine Beeinträchtigung von 4 % ergeben.

Die Explorandin habe anlässlich der aktuellen Begutachtung angegeben, sie übe

praktisch sämtliche Haushalttätigkeiten noch selbständig aus. Bezüglich

schwereren körperlich belastenden Tätigkeiten erhalte sie Unterstützung durch

den noch im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Sohn. Des Weiteren sei es

der Explorandin möglich, die anfallenden Tätigkeiten in Etappen und mit Pausen

auszuüben, sodass die von der IV-Stelle im Haushalt angenommene Behinderung von

knapp 5 % – auch unter Berücksichtigung des Vermeidens von Tätigkeiten in Hocke-Position

und von knienden Tätigkeiten – als nachvollziehbar erachtet werden könne (vgl.

S. 17 des Gutachtens).

5.5

5.5.1

Auf dieses Gutachten von Dr. F____ vom 25. November 2019 (IV-Akte

43, S. 2-18) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit resp. die Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushalt (vgl.

S. 16 f. des Gutachtens) lässt sich sehr gut mit den erhobenen eigenen Untersuchungsergebnissen

und den Vorakten (vgl. S. 9 ff. des Gutachtens) vereinbaren. Es ist daher davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer

angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Ihre Einschränkung

im Haushalt beträgt gemäss Abklärungsbericht vom 27. April 2018 4 % (vgl.

IV-Akte 25, S. 7), was von Dr. F____ gestützt wird (vgl. S. 17 des

Gutachtens; IV-Akte 43, S. 17). Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt höchstens

leicht eingeschränkt ist, spricht im Übrigen auch, dass sie selber gegenüber

den behandelnden Ärzten angab, sie erledige den Haushalt ohne Unterstützung

(vgl. u.a. S. 2 des Berichtes des G____spitals Basel vom 15. November 2016;

IV-Akte 27, S. 20).

5.5.2

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Dr. F____ habe die

Arthrose an den Händen nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen

(vgl. S. 5 f. der Beschwerde), ist zu bemerken, dass in der Diagnoseliste unter

anderem festgehalten wurde: "anamnestisch beginnende Fingerpolyarthrose,

radiologisch konventionell ohne relevante arthrotische Veränderungen, MTP

I-Arthrose beidseits" (vgl. IV-Akte 43, S. 13). Dies deckt sich mit

dem von Dr. F____ auf S. 5 des Gutachtens erwähnten Bericht des H____ Spitals

vom 20. Juni 2018 (IV-Akte 27, S. 7 ff.). Im Übrigen gilt es zu konstatieren,

dass Dr. F____ auch explizit darauf hinwies, die deutlich ausgeprägte Beschwielung

der Handinnenflächen belege, dass die Explorandin regelmässig manuelle

Tätigkeiten ausübe (vgl. S. 15 des Gutachtens).

5.5.3

Nichts an der Richtigkeit der gutachterlichen

Einschätzung zu ändern vermag schliesslich auch der Bericht des

Röntgeninstitutes I____ vom 25. September 2020 betreffend die MRT der

Lendenwirbelsäule (Beilage zur Replik [Beschwerdebeilage 12]). Denn die darin

beschriebenen degenerativen Erscheinungen sind (weiterhin) verhältnismässig geringfügiger

Natur und lassen sich daher mit den von Dr. F____ erwähnten Anforderungen an

eine leidensangepasste Arbeit (vgl. dazu Erwägung 5.4.4. hiervor) vereinbaren. Damit

bleibt es aus rheumatologischer Sicht bei der von Dr. F____ angenommenen

100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit

(vgl. dazu Erwägung 5.4.4. hiervor) bzw. der im Bericht über die

Haushaltsabklärung angenommenen 4%igen Beeinträchtigung im Haushalt.

5.5.4

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angenommene

Restarbeitsfähigkeit trage den internistischen Leiden nicht genügend Rechnung

(vgl. S. 7 der Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik), greift ebenfalls ins

Leere. So bringt die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Störung der Blutgerinnung

(von Willebrand-Faktormangel; vgl. u.a. S. 1 und S. 3 des Berichtes des H____

Spitals vom 20. Juni 2018 [IV-Akte 27, S. 7 und S. 9]) keine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit sich. Es gilt deswegen lediglich

gewisse Verhaltensregeln zu beachten (vgl. u.a. die im Internet unter https://www.dhg.de/blutungskrankheiten/von-willebrand-syndrom.html

einsehbaren Informationen der Deutschen Hämophiliegesellschaft). Von Seiten der

leichten Mitralinsuffizienz (vgl. u.a. den Bericht von Dr. J____ vom 1. Dezember

2015; IV-Akte 27, S. 21 ff.) ist ebenfalls keine zusätzliche Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch auf

die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S.

2.

der Beschwerdeantwort).

5.6

5.6.1

Was die psychiatrische Situation angeht, so hielt Dr. E____ im

Gutachten vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 42) fest, es könne keine Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 8 des

Gutachtens). Insbesondere verneinte er das Vorliegen einer Depression (vgl. S. 7

f. des Gutachtens). Der von ihm diagnostizierten "Schmerzstörung mit

körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit begleitenden

Stimmungsschwankungen" mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

bei (vgl. S. 8 des Gutachtens).

5.6.2

Zur Begründung führte Dr. E____ im Wesentlichen an, um eine

depressive Störung annehmen zu können, bedürfe es einer dauerhaften gedrückten

Stimmung mit Interessenlosigkeit, Freudlosigkeit und Verminderung des

Antriebes. Eine dauerhaft gedrückte Stimmung liege allerdings bei der

Explorandin nicht vor. Eine gedrückte Stimmung habe auch in der Untersuchung nicht

festgestellt werden können. Ebenfalls nicht zu beobachten gewesen sei auch eine

ausgesprochene Freudlosigkeit und ein dauerhafter Interessenverlust. Die

Explorandin freue sich z.B. auch auf ihre Grosskinder. Sie habe auch Umgang mit

ihrer Verwandtschaft und pflege diese Kontakte. Eine ausgesprochene

Verminderung des Antriebes könne ebenfalls nicht bestätigt werden. In diesem

Sinne sei anzunehmen, dass allenfalls Stimmungsschwankungen bestünden. Möglicherweise

liege eine leichte depressive Störung vor. Der behandelnde Psychiater gehe von

einer mittelschweren depressiven Störung aus. Dennoch führe er keine

antidepressive Behandlung durch. Es falle zudem auf, dass nur einmal pro Monat Konsultationen

stattfänden, was ebenfalls nicht einer intensiven Behandlung entsprechen würde.

In seinem Bericht weise er in der Diagnoseliste primär auf die körperliche Problematik

hin, was ebenfalls darauf hindeute, dass er der psychischen Symptomatik einen

sekundären Einfluss zuschreibe. Eine generelle volle Arbeitsunfähigkeit lasse sich

dadurch nicht aufgrund des psychischen Zustandes rechtfertigen. Auch bei einer

mittelschwer depressiven Störung wäre zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit zu

erwarten. Es sei deshalb anzunehmen, dass der behandelnde Psychiater bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die subjektiven Angaben und die

psychosoziale Situation Rücksicht nehme (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

5.6.3

Des Weiteren legte Dr. E____ dar, die von der

Explorandin geltend gemachten Körperbeschwerden könnten aus somatischer Sicht

nicht im angegebenen Ausmass nachvollzogen werden. Es müsse angenommen werden,

dass die Beschwerdeentwicklung einen teilweisen Zusammenhang mit der

psychosozialen Situation aufweise, weswegen eine Schmerzstörung mit

körperlichen und psychischen Faktoren anzunehmen sei (vgl. S. 7 des Gutachtens).

5.6.4

Differenzialdiagnostisch könne allenfalls differentialdiagnostisch

angenommen werden, dass die Explorandin eine eher labile

Persönlichkeitskonstellation aufweise. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung

liessen sich nicht finden. Auch würden in den Unterlagen keine diesbezüglichen

Angaben gemacht. Es fänden sich auch keine Hinweise auf eine andere

psychiatrisch relevante Störung (vgl. S. 8 des Gutachtens).

5.6.5

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. E____

klar, eine einfach strukturierte Tätigkeit, bei der keine Verantwortung übernommen

werden müsse, sollte die Explorandin vollumfänglich durchführen können. Eine

Einschränkung lasse sich hier nicht nachvollziehen. Im Haushalt lasse sich ebenfalls

keine Einschränkung begründen. Aufgrund der Schmerzstörung sei allenfalls davon

auszugehen, dass der Explorandin körperlich belastende Tätigkeiten nicht

möglich seien. Allerdings habe sie bis anhin nie körperlich belastende

Tätigkeiten durchführen müssen (vgl. S. 9 des Gutachtens).

5.7

5.7.1

Auf dieses Gutachten von Dr. E____ vom 9. Dezember 2019

(IV-Akte 42) kann ebenfalls abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Der

Gutachter hat sich mit den massgebenden Vorakten auseinandergesetzt und seine

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde in

nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden

Überlegungen).

5.7.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. E____ habe

die Verneinung einer Depression nicht begründet (insb. S. 6 der Beschwerde;

siehe auch S. 2 der Replik), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gutachter hat eine

relevante Depression gestützt auf die von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde

verneint (vgl. sub Erwägung 5.6.2. hiervor), was schlüssig erscheint. Der Bericht

von Dr. C____ vom Februar 2018 (IV-Akte 13) ist nicht geeignet, hinreichende

Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen,

zumal es an einer fundierten Begründung für die darin diagnostizierte "mittelgradige

depressive Episode (mit somatischem Syndrom)" mangelt. Im Übrigen erscheint

die Therapie (monatliche Konsultationen; vgl. die E-Mail von Dr. C____ vom 15.

September 2020 [Beschwerdebeilage 7]) – wie Dr. E____ zutreffend festgehalten

wird (vgl. S. 8 des; IV-Akte 42, S. 8) – als nicht sehr intensiv. Ob die

Krankenkasse die Kosten einer intensiveren Therapie bei entsprechender

Behandlungsbedürftigkeit tatsächlich nicht übernehmen würde (vgl. S. 6 der

Beschwerde), erscheint zumindest als fraglich. Gegen ein gravierendes Leiden mit

entsprechendem Leidensdruck spricht allerdings auch, dass die

Beschwerdeführerin das ihr verordnete Antidepressivum offenbar – wenn überhaupt

– nur unregelmässig einnimmt (vgl. die E-Mail von Dr. C____ vom 28. November

2020; Replikbeilage [Beschwerdebeilage 13]).

5.7.3

Ebenfalls fehl geht die Rüge der Beschwerdeführerin,

Dr. E____ habe zu Unrecht keine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen

(vgl. S. 2 der Replik). Denn das Fehlen einer Indikatorenprüfung stellt bei

nachvollziehbar verneinter Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht keinen

Mangel des Gutachtens dar (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_539/2020

vom 16. Dezember 2020 E. 2.2. und 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2 i.f.

mit Hinweisen).

5.8

Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin – jedenfalls

in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit – über eine 100%ige

Restarbeitsfähigkeit verfügt.

5.9

Selbst wenn somit ein reiner Einkommensvergleich vorgenommen würde

(vgl. zur Methode der Invaliditätsbemessung Erwägung 4. hiervor), liesse sich

bei dieser medizinischen Ausgangslage bei Weitem kein rentenrelevanter IV-Grad

von mindestens 40 % ermitteln (vgl. Erwägung 3.1. hiervor), zumal die

Erwerbseinbusse diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung

des Abzuges vom Tabellenlohn entsprechen würde (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und

I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).

5.10

Damit hat die Beschwerdegegnerin in jedem Fall zu Recht mit

Verfügung vom 7. September 2020 (IV-Akte 60) einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin verneint.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.--, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Da ihr die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten

des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen lässt.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen

zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, MLaw B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: