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Entscheid

IV.2020.119

Abweisung der Beschwerde; Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens bejaht

12. April 2021Deutsch20 min

(nachfolgend RAD, vgl. Stellungnahmen vom 07.11.2017, 18.03.2018 und 12.11.2018,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

April 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.119

Verfügung vom 25. August 2020

Abweisung der Beschwerde; Beweiskraft

des polydisziplinären Gutachtens bejaht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer arbeitete als [...] bei der C____,

bei welcher er gemäss Bescheinigung des Arbeitgebers vom 29. November 1988 bis

31. Juli 2016 angestellt war (IV-Akte 75). Am 27. August 2017 meldete sich bei

der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Nervenprobleme im rechten Bein,

Rücken, Schulter und Nacken zum Leistungsbezug an (IV-Akte 30), nachdem bereits

im Jahr 2014 eine erste Anmeldung bei Schlafstörungen, Müdigkeit und

Lustlosigkeit erfolgt war (vgl. IV-Akte 1).

b) Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen von den

behandelnden Ärzten und das Dossier des Taggeldversicherers ein. Vom 30.

Oktober 2017 bis 14. November 2017 war der Beschwerdeführer im D____ Spital,

Klinik Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert (Austrittsbericht D____

Spital vom 13.11.2017, IV-Akte 48, S. 3 ff.). Nach Eingang zahlreicher

Unterlagen und insgesamt drei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(nachfolgend RAD, vgl. Stellungnahmen vom 07.11.2017, 18.03.2018 und 12.11.2018,

IV-Akten 39, 50 und 108) informierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Januar 2019, dass sie beabsichtige,

das Leistungsbegehren abzuweisen, da kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher

eine längere Arbeits- und Erwerbsfähigkeit begründe (vgl. IV-Akte 86, S. 2).

Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid Einwand erhoben (vgl.

IV-Akten 88, 97 und 103) und sein behandelnder Psychiater Dr. E____ am 25.

Februar 2019 einen Bericht eingereicht hatte (vgl. IV-Akte 92), gab die

Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten der F____ AG in Auftrag,

welches am 25. April 2020 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 141).

c) Nach einer Stellungnahme des RAD zum Gutachten (vgl. IV-Akte 144)

erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2020 einen zweiten gleichlautenden

Vorbescheid (vgl. IV-Akte 145). Der Beschwerdeführer erhob dagegen erneut

Einwand und reichte die Stellungnahme von Dr. E____ vom 26. Juni 2020 ein (vgl.

IV-Akte 148). Nach einer Rückfrage beim RAD (vgl. IV-Akte 151) hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. August 2020 an ihrer Auffassung fest

(vgl. IV-Akte 153).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 25. September 2020 wird beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt:

Es sei die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 aufzuheben.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar

2018.

unbefristet mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter

sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung

des Leistungsanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu

bewilligen.

Unter o/e-Kostenfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober

2020.

die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 13. November 2020 ein

Kostenerlassgesuch mit Unterlagen ein. Darin befindet sich ein ärztliches

Zeugnis von Dr. E____ vom 26. November 2020.

d) Mit Replik vom 8. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2021 wird dem Beschwerdeführer

der Kostenerlass bewilligt.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

verlangt hat, findet am 12. April 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind

und die Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1), ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers, da aus spezialärztlicher und versicherungsmedizinischer

Sicht kein Gesundheitsschaden bestehe, welcher eine länger andauernde Arbeits-

und Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöge. Sie stützte sich dabei in medizinischer

Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der F____ AG (vgl. IV-Akte 141).

2.2

Dagegen wendet der

Beschwerdeführer ein, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne und weitere

medizinische Abklärungen notwendig seien (vgl. Beschwerde, S. 7).

2.3

Streitig und zu prüfen ist

Dispositiv

demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

zu Recht abgelehnt hat.

3.

3.1.

Anspruch auf eine

Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht

durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern

können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen

sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)

sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem

solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.

Um den Gesundheitszustand

einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im

Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93,

99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1

mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.

Im Administrativverfahren nach

Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art.

61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und

das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die

für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.

4.1.

Die Beschwerdegegnerin stützte

ihren rentenablehnenden Entscheid auf das Gutachten der F____ AG (vgl. IV-Akte

141). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus polydisziplinärer

Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte

141, S. 7). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostizierten sie:

Verdacht auf Zustand

nach diabetischer Schwerpunktneuropathie/Plexopathie rechtens mit

chronifiziertem Schmerzsyndrom und

Symptomausweitung

Distal betonte

sensible Polyneuropathie der Beine

Diabetes mellitus

Typ II

Episodische Migräne

Aktuelle arterielle

Hypertonie

Hypercholesterinämie

Status nach kleinem

Muskelbündelriss im Bereich der Aponeurose des M. soleus rechts

Status nach

zervikalem Schmerzsyndrom rechts

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F34.4)

Folsäuremangel,

Mangel Vitamin B12, D3 und Eisenmangel (vgl. IV-Akte 141, S. 7 f.).

4.2.

Die Gutachter beurteilten den Beschwerdeführer in der angestammten

wie auch in einer alternativen Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl.

IV-Akte 141, S. 7 und 9). Zur Begründung führten sie aus, dass auf keinem

medizinischen Fachgebiet funktionelle Einschränkungen zu objektivieren seien,

welche zu einer relevanten Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit führen würden

(vgl. IV-Akte 141, S. 9). Sämtliche Befunde seien in objektiver gutachterlicher

Betrachtung nicht so schwerwiegend, als dass sie die vom Beschwerdeführer

wahrgenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Zudem

verwiesen sie darauf, dass es in der klinischen Untersuchung es Hinweise für

Symptomausweitungen gebe (vgl. IV-Akte 141, S. 8 und 9).

4.3.

Zunächst ist festzustellen,

dass die gutachterlichen Ausführungen die formellen und materiellen

Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen

erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf

einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten

Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die

Gutachter berücksichtigten zudem die Akten der Krankentaggeldversicherung,

welche sich bereits zweifach mit den Konflikten des Beschwerdeführers am

Arbeitsplatz beschäftigte (vgl. Ausführungen im Gutachten, IV-Akte 141, S. 8)

und kamen dabei überzeugend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über

ausgeprägte Fähigkeiten hinsichtlich Durchsetzungsvermögen und Selbständigkeit verfüge

und bereits vor mehreren Jahren in der Lage war, sich gegen seine Leistungsbeurteilungen

zu wehren und Konfrontationen in Kauf zu nehmen (vgl. Gutachten, IV-Akte 141,

S. 8). Schliesslich stützten sich die Gutachter auf eine Laboruntersuchung bei G____

vom 10. September 2019, welche zusammen mit den Aussagen des Beschwerdeführers

auf eine unregelmässige Medikamenteneinnahme schliessen liess (vgl. IV-Akte

141, S. 51). Insgesamt erweist sich das Gutachten in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf

vollumfänglich abgestellt werden kann.

4.4.

4.4.1. Die Einwände des

Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.4.2. Der Beschwerdeführer anerkennt

zunächst, dass die gesundheitlichen Beschwerden aus gutachterlicher Sicht nicht

ausreichen, um die vom ihm selbst angegebene dauernde und gänzliche

Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 8). Er bringt jedoch vor,

es sei nicht nachvollziehbar, dass sämtliche Diagnosen überhaupt keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen und kritisiert sowohl die

neurologische als auch die psychiatrische Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 8

f.), auf die nachfolgend getrennt einzugehen ist.

4.5.

Hinsichtlich der neurologischen

Beurteilung, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werde, weil keine gravierenden, sensomotorischen Ausfälle objektiviert

wurden, bringt der Beschwerdeführer vor, diese überzeuge nicht (vgl. Replik, S.

2). Die bestehenden, wenn auch nicht gravierenden, sensomotorischen Ausfälle

mit den begründeten Schmerzen in den Beinen seien aufgrund der gestellten

Diagnostik entgegen der gutachterlichen Einschätzung sehr wohl geeignet, die

Arbeitsfähigkeit zu beeintr.htigen. Dass der Beschwerdeführer zu 100% als

Mitarbeiter im Bereich [...] bei der C____ arbeiten können solle, wo er die

gesamte Arbeitszeit auf den Beinen stehen müsse, erscheine nicht nachvollziehbar.

Auf das Gutachten, welches für jede Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit

bescheinige, könne folglich mangels plausibler Herleitung und Begründung der

Arbeitsfähigkeit sowie offensichtlicher Widersprüchlichkeit zur gestellten

Diagnostik nicht abgestellt werden, sodass sich schon allein deshalb eine

Neubegutachtung aufdränge (vgl. Beschwerde, S. 8; Replik, S. 2).

4.6.

Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Insbesondere

findet die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die diabetische

Schwerpunktneuropathie resp. Plexopathie und die Polyneuropathie der Beine mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit begründen würde, in den Akten keine Stütze, da dies

medizinisch auch von den behandelnden Ärzten von keiner Seite attestiert wird.

Weiter hat der begutachtende Neurologe gestützt auf seine eigenen

Untersuchungsergebnisse und die in den Akten enthaltenen klinischen Befunde

festgestellt, dass auf eine Symptomausweitung zu schliessen sei (vgl. Gutachten,

IV-Akte 141, S. 6 und 9) und die neurologischen Befunde hinsichtlich

Neuropathie/Plexopathie kompensiert werden könnten (vgl. a.a.O.). Da diese

Einschätzung mit derjenigen des behandelnden Neurologen PD Dr. H____, Chefarzt

Neurologie D____ Spital, übereinstimmt, welcher im Verlauf keine

Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert hatte (vgl. a.a.O.), kann sie vollumfänglich

nachvollzogen werden. Die Behandlung am D____ Spital wurde im April 2018

abgeschlossen (vgl. IV-Akte 72, S. 2).

4.7.

Bereits der RAD-Arzt Dr. I____, FMH Arbeitsmedizin, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, hatte in der Stellungnahme vom 7. November 2017

ausgeführt, dass der kleine Muskelbündelriss im Januar 2016 und die sensibel

betonte Polyneuropathie die Arbeitsfähigkeit als [...] zu keinem Zeitpunkt

einschränken würden. Die Polyneuropathie habe auch bislang zu keiner

funktionellen Einschränkung geführt, weshalb kein invalidisierendes Leiden

vorliege (vgl. IV-Akte 39, S. 2). Ferner hielt Dr. I____ auch in seiner

Beurteilung vom 18. März 2018 betreffend die neurologischen Untersuchungen im D____

Spital fest, diese hätten keine erheblichen pathologischen Befunde ergeben. Dr.

H____ könne sich die Beschwerden nicht erklären (vgl. IV-Akte 50, S. 2; vgl.

auch die Beurteilung von PD Dr. H____, Chefarzt Neurologie D____ Spital,

IV-Akte 65, S. 123).

4.8.

Weiter führte der RAD aus, die rheumatologischen Untersuchungen im D____

Spital vom 30. Oktober 2017 bis 14. November 2017 hätten keine relevanten

funktionellen Einschränkungen bei geringen degenerativen Veränderungen des

muskuloskelettalen Systems gezeigt (vgl. IV-Akte 50, S. 2). An dieser

Beurteilung hielt der RAD in der Beurteilung vom 12. November 2018 fest,

nachdem ein MRI des Oberschenkels mit i.v. Kontrastmittel einen

invalidisierenden Befund bildgebend ausschloss (vgl. IV-Akte 62, S. 5).

Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden wies der RAD jedoch

darauf hin, dass kein überzeugender fachpsychiatrischer Beitrag vorliegen

würde, welcher diese Diagnose bestätigen würde (vgl. IV-Akte 62, S. 5). Diese

Diagnose sei letztlich durch das psychiatrische Teilgutachten auch nicht

bestätigt worden (vgl. a.a.O.). Im Ergebnis kam der RAD zum Schluss, dass eine

längere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt durch

objektivierbare Befunde nachgewiesen sei (vgl. a.a.O.). Diese Ausführungen

haben nach wie vor Gültigkeit und es bestehen in den Akten keinerlei Hinweise

für eine anderweitige Beurteilung. Insbesondere ist festzustellen, dass der

behandelnde Neurologe PD Dr. H____ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit

mehr attestiert hat (vgl. IV-Akte 141, S. 8). Eine Arbeitsunfähigkeit ergibt

sich dann auch nicht aus dem ärztlichen Bericht des [...]spitals [...],

Abteilung Endokrinologie, Diabetologie und Metabolismus, vom 31. Dezember 2018

(IV-Akte 113).

4.9.

Als Zwischenfazit muss daher festgestellt werden, dass aus

somatischer Sicht keine ärztliche Einschätzung existiert, welche die Auffassung

des Beschwerdeführers, andauernd arbeitsunfähig zu sein, stützen würde. Von

Seiten der behandelnden Ärzte wird dem Beschwerdeführer aktuell einzig von seinem

Psychiater Dr. E____ eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche nachfolgend zu

thematisieren ist.

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer bringt

hinsichtlich der psychiatrischen Begutachtung vor, es überzeuge nicht, dass die

diagnostizierte rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert sein

soll (vgl. Beschwerde, S. 8). Die Gutachterin habe ausgeführt, dass sich der

Beschwerdeführer abweisend präsentiert habe und weder mitteilungsbereit noch

entschlossen gewesen sei. Ein Augenkontakt habe nur selten und flüchtig

stattgefunden und wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Kopf

beim Sitzen meist gesenkt gehalten habe, obwohl dies beim Gehen in das

Untersuchungszimmer noch nicht der Fall gewesen sein soll, habe die Gutachterin

die Begutachtung abbrechen wollen (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Nur weil der

Beschwerdeführer diesem Abbruch keine Zustimmung erteilt habe, habe die

psychiatrische Gutachterin die Untersuchung fortgesetzt und die Körperhaltung

als demonstrativ und theatralisch interpretiert (vgl. Beschwerde, S. 9).

5.2.

Der Beschwerdeführer brachte diese formelle Kritik zur Untersuchungssituation

und zum Verhalten der Gutachterin erstmals nach Erlass des Vorbescheids am 26. Mai 2020 im Rahmen des Einwandverfahrens

vor (vgl. IV-Akte 145). Vor Erlass des Vorbescheids unterliess er es, die

Beschwerdegegnerin zu informieren und konfrontierte auch die Gutachterstelle

mit seinen Einwänden nicht. Hierfür kann der Beschwerdeführer keine

nachvollziehbaren Gründe darlegen. Es ist vorliegend wenig verständlich,

weshalb der Beschwerdeführer das Angebot der Gutachterin, die Begutachtung abzubrechen

nicht annehmen wollte, wenn er, wie er selber darlegt, sich derart erschrocken hat

und es offenbar mit der Angst zu tun bekam. Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb

er mit seiner Kritik bis nach Erlass des Vorbescheids zuwartete. Bei diesem

Geschehensablauf erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er durch

die Äusserung der Gutachterin "Kopferdeckeli,

reden Sie endlich" so

erschrocken, dass er fortan Angst vor der Gutachterin gehabt hätte und sich

deshalb nicht richtig öffnen hätte können, im jetzigen Zeitpunkt als wenig glaubhaft.

Als wahrscheinlicher erscheint diesbezüglich die Darlegung der Gutachterin

unter Beizug des Labors vom 10. September 2019, wonach die Verhaltensweise des

Versicherten in der Untersuchungssituation auf eine Einnahme von Mirtazapin und

Quetiapin direkt vor der Untersuchung hindeuten könne (IV-Akte 141, S. 51) und

die Einschätzung des RAD, wonach die Umschreibung der Untersuchungssituation

eher den Eindruck erwecke, dass der Beschwerdeführer von Beginn an nur eingeschränkt

kooperierte (vgl. IV-Akte 151). Unter diesen Umständen können die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Kritikpunkte keinen Anlass für eine erneute

Begutachtung in psychiatrischer Hinsicht bilden. Dies gilt, wie nachfolgend

aufzuzeigen sein wird, auch für die materiellen Rügen des Beschwerdeführers an

der psychiatrischen Begutachtung.

5.3.

Wie die psychiatrische Gutachterin im Gutachten festhielt,

beurteilte sie den psychopathologischen Befund als unauffällig (vgl. IV-Akte

141, S. 6). Eine konkrete Beschwerdeschilderung, welche mit einer depressiven

Störung in Verbindung zu bringen wäre, sei vom Beschwerdeführer nicht abgegeben

worden. Die von Dr. E____ diagnostizierte und später zurückgenommene

Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) konnte die Gutachterin nicht

bestätigen, da die beschriebene Mobbingsituation die hierfür notwendigen

Kriterien nicht erfüllte (vgl. IV-Akte 141, S. 6). Insbesondere führte sie aus,

dass sich bereits über mehrere Jahre eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz

abgezeichnet habe, der Beschwerdeführer jedoch dennoch beim Arbeitgeber

verblieben sei und ein alternatives Stellenangebot abgelehnt habe (vgl. IV-Akte

141, S. 6). Gutachterlich sei davon auszugehen, dass auch in Berücksichtigung

des zeitlichen Abstandes zu diesem Geschehen und der seither laufenden

psychiatrischen Behandlung weder aktuell noch in den vergangenen Jahren ein

Krankheitsbild vorgelegen habe, welches zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit

führt(e). Dass der Zustand immer in gleicher krankhafter Intensität beschrieben

werde, ohne dass aber weitere psychiatrische Interventionen notwendig würden, sei

eher unwahrscheinlich und decke sich nicht mit dem gutachterlichen Eindruck

(IV-Akte 141, S. 7).

5.4.

Weiter vermerkte die Gutachterin zur Laboruntersuchung bei G____ vom

10. September 2019, dass die Behandlung mit Mirtazapin bei zugelassenen 45 mg

am Tag überdosiert sei (gemessen wurden 393 nmol/L bei einem Referenzbereich

von 113-302, vgl. IV-Akte 141, S. 51) und gab an, die Blutzuckerwerte würden

gegen eine regelmässige Einnahme der Antidiabetika sprechen, sodass auch die

angemessene Einnahme von Psychopharmaka –

im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gemachte Erwähnung, dass die Einnahme

manchmal vergessen gehe – fraglich sei (vgl. a.a.O.). Schliesslich hat sich auch

die Gutachterin auch mit der vom D____ Spital angenommenen Diagnose einer

somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt (vgl. IV-Akte 141, S. 54). Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 9) erscheinen die

psychiatrischen Darlegungen als vollumfänglich nachvollziehbar, weshalb es

einleuchtet, dass die psychiatrische Gutachterin keine Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte.

5.5.

Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus den beiden

Arztberichten seines behandelnden Psychiaters Dr. E____ (Bericht vom

25.02.2019, IV-Akte 92, S. 2 ff. und Bericht vom 26.06.2020, IV-Akte 148, S. 4)

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die psychiatrische Gutachterin hatte sich bereits

im Gutachten zur abweichenden Auffassung von Dr. E____ geäussert (vgl. IV-Akte

151, S. 52 f.). Ferner enthalten beide Berichte keine relevanten neuen

medizinischen Fakten, wie der RAD bereits festgestellt hat (vgl. IV-Akte 151,

S. 3). Insbesondere wird keine Verschlechterung des psychischen Zustands seit der

Erstellung des Gutachtens geltend gemacht (vgl. a.a.O.). Ferner fällt auf, dass

Dr. E____ in seinem Bericht vom 26. Juni 2020 eingesteht mit der PTBS eine

Fehldiagnose gestellt zu haben und dass die Gutachterin dies richtig erkannt

hat (IV-Akte 148, S. 5 f.; vgl. auch RAD-Stellungnahme, IV-Akte 151, S. 2). Im

Übrigen geht aus den zahlreichen Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. E____

nichts hervor, dass an den gutachterlichen Ausführungen Zweifel begründen

könnte. Im neusten vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2020 eingereichten

ärztlichen Zeugnis vom 26. November 2020 bescheinigt dieser dem

Beschwerdeführer vom 1. November 2020 bis 30. November 2020 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Dieses Zeugnis enthält jedoch keine Diagnose und keine

Angaben darüber, auf welche Angaben sich das Zeugnis stützt, weshalb darauf

nicht abgestellt werden kann. Dies trifft auch auf die zahlreichen früheren

ärztlichen Zeugnisse von Dr. E____ zu, welche sich in den Akten befinden (vgl.

beispielhaft IV-Akte 81, S. 9 f.; IV-Akte 87; IV-Akte 93; IV-Akte 99 und

IV-Akten 107, S. 21 ff.).

6.

6.1.

Schliesslich führt der

Beschwerdeführer aus, dass – selbst wenn auf das Gutachten der F____ AG grundsätzlich

abgestellt würde – das Gutachten niemals die vom D____ Spital über den Februar

2018 hinaus bescheinigte gänzliche Arbeitsunfähigkeit widerlegen könnte. Bei

einer gutachterlich bescheinigten rezidivierenden depressiven Störung, lasse

sich die Remission nicht rückwirkend und im Widerspruch zur Einschätzung des

behandelnden Psychiaters und dessen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit

feststellen. Folglich könnte, wäre das Gutachten der nicht derart mangelhaft,

die Einschätzung frühestens ab Zeitpunkt der Begutachtung gelten, was

zwangsläufig zu einem Anspruch auf eine befristete Rente ab Februar 2018 führen

würde (Beschwerde, S. 10).

6.2.

Auch dies ist nicht zutreffend. Der RAD hat bereits in seiner

Stellungnahme vom 14. März 2018 (IV-Akte 50) und seither wiederholt (vgl.

Stellungnahmen vom 12.11.2018, IV-Akte 108, vom 09.05.2019, IV-Akte 108, vom 14.05.2020,

IV-Akte 144 und vom 17.08.2020, IV-Akte 151) nachvollziehbar dargelegt, weshalb

beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht kein andauernder Gesundheitsschaden

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Lediglich für den Januar

2016 sei aufgrund des Muskelbündelrisses eine vorübergehende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen begründbar gewesen. Bei den

nachfolgenden Krankschreibungen ist davon auszugehen, dass die Behandler sich

von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers leiten liessen, wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Beschwerdeantwort, S. 2). Letztlich

liessen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden aus somatischer

Sicht weder von den behandelnden Ärzten des [...]spitals [...] noch des D____ Spitals

erklären. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nur noch vom Psychiater Dr. E____

krankgeschrieben, auf dessen Berichte vorliegend nicht abgestellt werden kann (vgl.

Erwägung 5.4 vorstehend). In psychiatrischer Hinsicht attestiert das Gutachten

dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit seit 2017 (vgl. IV-Akte 141 S.

57), weshalb kein Anspruch auf eine (befristete) Rente besteht. Nur der

Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass angesichts der fraglichen

Medikamentencompliance ohnehin nicht dargetan wäre, dass die Depression einer

Behandlung nicht zugänglich wäre, sodass ein Rentenanspruch auch dann fraglich

wäre, wenn auf das Gutachten nicht abgestellt werden könnte.

7.

7.1.

Aus diesen Ausführungen ergibt

sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.

Entsprechend dem

Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr.

800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des

Staats.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten

sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem

Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar

zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in

Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020

von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem

doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst

Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten

Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt

es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei

Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer

trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie

gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen

Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr.

3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%)

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: