IV.2020.119
Abweisung der Beschwerde; Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens bejaht
12. April 2021Deutsch20 min
(nachfolgend RAD, vgl. Stellungnahmen vom 07.11.2017, 18.03.2018 und 12.11.2018,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
April 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.119
Verfügung vom 25. August 2020
Abweisung der Beschwerde; Beweiskraft
des polydisziplinären Gutachtens bejaht
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer arbeitete als [...] bei der C____,
bei welcher er gemäss Bescheinigung des Arbeitgebers vom 29. November 1988 bis
31. Juli 2016 angestellt war (IV-Akte 75). Am 27. August 2017 meldete sich bei
der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Nervenprobleme im rechten Bein,
Rücken, Schulter und Nacken zum Leistungsbezug an (IV-Akte 30), nachdem bereits
im Jahr 2014 eine erste Anmeldung bei Schlafstörungen, Müdigkeit und
Lustlosigkeit erfolgt war (vgl. IV-Akte 1).
b) Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen von den
behandelnden Ärzten und das Dossier des Taggeldversicherers ein. Vom 30.
Oktober 2017 bis 14. November 2017 war der Beschwerdeführer im D____ Spital,
Klinik Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert (Austrittsbericht D____
Spital vom 13.11.2017, IV-Akte 48, S. 3 ff.). Nach Eingang zahlreicher
Unterlagen und insgesamt drei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(nachfolgend RAD, vgl. Stellungnahmen vom 07.11.2017, 18.03.2018 und 12.11.2018,
IV-Akten 39, 50 und 108) informierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Januar 2019, dass sie beabsichtige,
das Leistungsbegehren abzuweisen, da kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher
eine längere Arbeits- und Erwerbsfähigkeit begründe (vgl. IV-Akte 86, S. 2).
Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid Einwand erhoben (vgl.
IV-Akten 88, 97 und 103) und sein behandelnder Psychiater Dr. E____ am 25.
Februar 2019 einen Bericht eingereicht hatte (vgl. IV-Akte 92), gab die
Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten der F____ AG in Auftrag,
welches am 25. April 2020 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 141).
c) Nach einer Stellungnahme des RAD zum Gutachten (vgl. IV-Akte 144)
erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2020 einen zweiten gleichlautenden
Vorbescheid (vgl. IV-Akte 145). Der Beschwerdeführer erhob dagegen erneut
Einwand und reichte die Stellungnahme von Dr. E____ vom 26. Juni 2020 ein (vgl.
IV-Akte 148). Nach einer Rückfrage beim RAD (vgl. IV-Akte 151) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. August 2020 an ihrer Auffassung fest
(vgl. IV-Akte 153).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. September 2020 wird beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt:
Es sei die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 aufzuheben.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar
2018.
unbefristet mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter
sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung
des Leistungsanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
bewilligen.
Unter o/e-Kostenfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober
2020.
die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
c) Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 13. November 2020 ein
Kostenerlassgesuch mit Unterlagen ein. Darin befindet sich ein ärztliches
Zeugnis von Dr. E____ vom 26. November 2020.
d) Mit Replik vom 8. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2021 wird dem Beschwerdeführer
der Kostenerlass bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 12. April 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind
und die Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1), ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers, da aus spezialärztlicher und versicherungsmedizinischer
Sicht kein Gesundheitsschaden bestehe, welcher eine länger andauernde Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöge. Sie stützte sich dabei in medizinischer
Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der F____ AG (vgl. IV-Akte 141).
2.2
Dagegen wendet der
Beschwerdeführer ein, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne und weitere
medizinische Abklärungen notwendig seien (vgl. Beschwerde, S. 7).
2.3
Streitig und zu prüfen ist
Dispositiv
demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1.
Anspruch auf eine
Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern
können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen
sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem
solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Um den Gesundheitszustand
einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93,
99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1
mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.3.
Im Administrativverfahren nach
Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art.
61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und
das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die
für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte
ihren rentenablehnenden Entscheid auf das Gutachten der F____ AG (vgl. IV-Akte
141). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus polydisziplinärer
Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte
141, S. 7). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierten sie:
Verdacht auf Zustand
nach diabetischer Schwerpunktneuropathie/Plexopathie rechtens mit
chronifiziertem Schmerzsyndrom und
Symptomausweitung
Distal betonte
sensible Polyneuropathie der Beine
Diabetes mellitus
Typ II
Episodische Migräne
Aktuelle arterielle
Hypertonie
Hypercholesterinämie
Status nach kleinem
Muskelbündelriss im Bereich der Aponeurose des M. soleus rechts
Status nach
zervikalem Schmerzsyndrom rechts
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F34.4)
Folsäuremangel,
Mangel Vitamin B12, D3 und Eisenmangel (vgl. IV-Akte 141, S. 7 f.).
4.2.
Die Gutachter beurteilten den Beschwerdeführer in der angestammten
wie auch in einer alternativen Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl.
IV-Akte 141, S. 7 und 9). Zur Begründung führten sie aus, dass auf keinem
medizinischen Fachgebiet funktionelle Einschränkungen zu objektivieren seien,
welche zu einer relevanten Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit führen würden
(vgl. IV-Akte 141, S. 9). Sämtliche Befunde seien in objektiver gutachterlicher
Betrachtung nicht so schwerwiegend, als dass sie die vom Beschwerdeführer
wahrgenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Zudem
verwiesen sie darauf, dass es in der klinischen Untersuchung es Hinweise für
Symptomausweitungen gebe (vgl. IV-Akte 141, S. 8 und 9).
4.3.
Zunächst ist festzustellen,
dass die gutachterlichen Ausführungen die formellen und materiellen
Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen
erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf
einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten
Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die
Gutachter berücksichtigten zudem die Akten der Krankentaggeldversicherung,
welche sich bereits zweifach mit den Konflikten des Beschwerdeführers am
Arbeitsplatz beschäftigte (vgl. Ausführungen im Gutachten, IV-Akte 141, S. 8)
und kamen dabei überzeugend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über
ausgeprägte Fähigkeiten hinsichtlich Durchsetzungsvermögen und Selbständigkeit verfüge
und bereits vor mehreren Jahren in der Lage war, sich gegen seine Leistungsbeurteilungen
zu wehren und Konfrontationen in Kauf zu nehmen (vgl. Gutachten, IV-Akte 141,
S. 8). Schliesslich stützten sich die Gutachter auf eine Laboruntersuchung bei G____
vom 10. September 2019, welche zusammen mit den Aussagen des Beschwerdeführers
auf eine unregelmässige Medikamenteneinnahme schliessen liess (vgl. IV-Akte
141, S. 51). Insgesamt erweist sich das Gutachten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf
vollumfänglich abgestellt werden kann.
4.4.
4.4.1. Die Einwände des
Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
4.4.2. Der Beschwerdeführer anerkennt
zunächst, dass die gesundheitlichen Beschwerden aus gutachterlicher Sicht nicht
ausreichen, um die vom ihm selbst angegebene dauernde und gänzliche
Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 8). Er bringt jedoch vor,
es sei nicht nachvollziehbar, dass sämtliche Diagnosen überhaupt keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen und kritisiert sowohl die
neurologische als auch die psychiatrische Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 8
f.), auf die nachfolgend getrennt einzugehen ist.
4.5.
Hinsichtlich der neurologischen
Beurteilung, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werde, weil keine gravierenden, sensomotorischen Ausfälle objektiviert
wurden, bringt der Beschwerdeführer vor, diese überzeuge nicht (vgl. Replik, S.
2). Die bestehenden, wenn auch nicht gravierenden, sensomotorischen Ausfälle
mit den begründeten Schmerzen in den Beinen seien aufgrund der gestellten
Diagnostik entgegen der gutachterlichen Einschätzung sehr wohl geeignet, die
Arbeitsfähigkeit zu beeintr.htigen. Dass der Beschwerdeführer zu 100% als
Mitarbeiter im Bereich [...] bei der C____ arbeiten können solle, wo er die
gesamte Arbeitszeit auf den Beinen stehen müsse, erscheine nicht nachvollziehbar.
Auf das Gutachten, welches für jede Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit
bescheinige, könne folglich mangels plausibler Herleitung und Begründung der
Arbeitsfähigkeit sowie offensichtlicher Widersprüchlichkeit zur gestellten
Diagnostik nicht abgestellt werden, sodass sich schon allein deshalb eine
Neubegutachtung aufdränge (vgl. Beschwerde, S. 8; Replik, S. 2).
4.6.
Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Insbesondere
findet die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die diabetische
Schwerpunktneuropathie resp. Plexopathie und die Polyneuropathie der Beine mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit begründen würde, in den Akten keine Stütze, da dies
medizinisch auch von den behandelnden Ärzten von keiner Seite attestiert wird.
Weiter hat der begutachtende Neurologe gestützt auf seine eigenen
Untersuchungsergebnisse und die in den Akten enthaltenen klinischen Befunde
festgestellt, dass auf eine Symptomausweitung zu schliessen sei (vgl. Gutachten,
IV-Akte 141, S. 6 und 9) und die neurologischen Befunde hinsichtlich
Neuropathie/Plexopathie kompensiert werden könnten (vgl. a.a.O.). Da diese
Einschätzung mit derjenigen des behandelnden Neurologen PD Dr. H____, Chefarzt
Neurologie D____ Spital, übereinstimmt, welcher im Verlauf keine
Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert hatte (vgl. a.a.O.), kann sie vollumfänglich
nachvollzogen werden. Die Behandlung am D____ Spital wurde im April 2018
abgeschlossen (vgl. IV-Akte 72, S. 2).
4.7.
Bereits der RAD-Arzt Dr. I____, FMH Arbeitsmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, hatte in der Stellungnahme vom 7. November 2017
ausgeführt, dass der kleine Muskelbündelriss im Januar 2016 und die sensibel
betonte Polyneuropathie die Arbeitsfähigkeit als [...] zu keinem Zeitpunkt
einschränken würden. Die Polyneuropathie habe auch bislang zu keiner
funktionellen Einschränkung geführt, weshalb kein invalidisierendes Leiden
vorliege (vgl. IV-Akte 39, S. 2). Ferner hielt Dr. I____ auch in seiner
Beurteilung vom 18. März 2018 betreffend die neurologischen Untersuchungen im D____
Spital fest, diese hätten keine erheblichen pathologischen Befunde ergeben. Dr.
H____ könne sich die Beschwerden nicht erklären (vgl. IV-Akte 50, S. 2; vgl.
auch die Beurteilung von PD Dr. H____, Chefarzt Neurologie D____ Spital,
IV-Akte 65, S. 123).
4.8.
Weiter führte der RAD aus, die rheumatologischen Untersuchungen im D____
Spital vom 30. Oktober 2017 bis 14. November 2017 hätten keine relevanten
funktionellen Einschränkungen bei geringen degenerativen Veränderungen des
muskuloskelettalen Systems gezeigt (vgl. IV-Akte 50, S. 2). An dieser
Beurteilung hielt der RAD in der Beurteilung vom 12. November 2018 fest,
nachdem ein MRI des Oberschenkels mit i.v. Kontrastmittel einen
invalidisierenden Befund bildgebend ausschloss (vgl. IV-Akte 62, S. 5).
Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden wies der RAD jedoch
darauf hin, dass kein überzeugender fachpsychiatrischer Beitrag vorliegen
würde, welcher diese Diagnose bestätigen würde (vgl. IV-Akte 62, S. 5). Diese
Diagnose sei letztlich durch das psychiatrische Teilgutachten auch nicht
bestätigt worden (vgl. a.a.O.). Im Ergebnis kam der RAD zum Schluss, dass eine
längere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt durch
objektivierbare Befunde nachgewiesen sei (vgl. a.a.O.). Diese Ausführungen
haben nach wie vor Gültigkeit und es bestehen in den Akten keinerlei Hinweise
für eine anderweitige Beurteilung. Insbesondere ist festzustellen, dass der
behandelnde Neurologe PD Dr. H____ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit
mehr attestiert hat (vgl. IV-Akte 141, S. 8). Eine Arbeitsunfähigkeit ergibt
sich dann auch nicht aus dem ärztlichen Bericht des [...]spitals [...],
Abteilung Endokrinologie, Diabetologie und Metabolismus, vom 31. Dezember 2018
(IV-Akte 113).
4.9.
Als Zwischenfazit muss daher festgestellt werden, dass aus
somatischer Sicht keine ärztliche Einschätzung existiert, welche die Auffassung
des Beschwerdeführers, andauernd arbeitsunfähig zu sein, stützen würde. Von
Seiten der behandelnden Ärzte wird dem Beschwerdeführer aktuell einzig von seinem
Psychiater Dr. E____ eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche nachfolgend zu
thematisieren ist.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer bringt
hinsichtlich der psychiatrischen Begutachtung vor, es überzeuge nicht, dass die
diagnostizierte rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert sein
soll (vgl. Beschwerde, S. 8). Die Gutachterin habe ausgeführt, dass sich der
Beschwerdeführer abweisend präsentiert habe und weder mitteilungsbereit noch
entschlossen gewesen sei. Ein Augenkontakt habe nur selten und flüchtig
stattgefunden und wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Kopf
beim Sitzen meist gesenkt gehalten habe, obwohl dies beim Gehen in das
Untersuchungszimmer noch nicht der Fall gewesen sein soll, habe die Gutachterin
die Begutachtung abbrechen wollen (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Nur weil der
Beschwerdeführer diesem Abbruch keine Zustimmung erteilt habe, habe die
psychiatrische Gutachterin die Untersuchung fortgesetzt und die Körperhaltung
als demonstrativ und theatralisch interpretiert (vgl. Beschwerde, S. 9).
5.2.
Der Beschwerdeführer brachte diese formelle Kritik zur Untersuchungssituation
und zum Verhalten der Gutachterin erstmals nach Erlass des Vorbescheids am 26. Mai 2020 im Rahmen des Einwandverfahrens
vor (vgl. IV-Akte 145). Vor Erlass des Vorbescheids unterliess er es, die
Beschwerdegegnerin zu informieren und konfrontierte auch die Gutachterstelle
mit seinen Einwänden nicht. Hierfür kann der Beschwerdeführer keine
nachvollziehbaren Gründe darlegen. Es ist vorliegend wenig verständlich,
weshalb der Beschwerdeführer das Angebot der Gutachterin, die Begutachtung abzubrechen
nicht annehmen wollte, wenn er, wie er selber darlegt, sich derart erschrocken hat
und es offenbar mit der Angst zu tun bekam. Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb
er mit seiner Kritik bis nach Erlass des Vorbescheids zuwartete. Bei diesem
Geschehensablauf erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er durch
die Äusserung der Gutachterin "Kopferdeckeli,
reden Sie endlich" so
erschrocken, dass er fortan Angst vor der Gutachterin gehabt hätte und sich
deshalb nicht richtig öffnen hätte können, im jetzigen Zeitpunkt als wenig glaubhaft.
Als wahrscheinlicher erscheint diesbezüglich die Darlegung der Gutachterin
unter Beizug des Labors vom 10. September 2019, wonach die Verhaltensweise des
Versicherten in der Untersuchungssituation auf eine Einnahme von Mirtazapin und
Quetiapin direkt vor der Untersuchung hindeuten könne (IV-Akte 141, S. 51) und
die Einschätzung des RAD, wonach die Umschreibung der Untersuchungssituation
eher den Eindruck erwecke, dass der Beschwerdeführer von Beginn an nur eingeschränkt
kooperierte (vgl. IV-Akte 151). Unter diesen Umständen können die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Kritikpunkte keinen Anlass für eine erneute
Begutachtung in psychiatrischer Hinsicht bilden. Dies gilt, wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, auch für die materiellen Rügen des Beschwerdeführers an
der psychiatrischen Begutachtung.
5.3.
Wie die psychiatrische Gutachterin im Gutachten festhielt,
beurteilte sie den psychopathologischen Befund als unauffällig (vgl. IV-Akte
141, S. 6). Eine konkrete Beschwerdeschilderung, welche mit einer depressiven
Störung in Verbindung zu bringen wäre, sei vom Beschwerdeführer nicht abgegeben
worden. Die von Dr. E____ diagnostizierte und später zurückgenommene
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) konnte die Gutachterin nicht
bestätigen, da die beschriebene Mobbingsituation die hierfür notwendigen
Kriterien nicht erfüllte (vgl. IV-Akte 141, S. 6). Insbesondere führte sie aus,
dass sich bereits über mehrere Jahre eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz
abgezeichnet habe, der Beschwerdeführer jedoch dennoch beim Arbeitgeber
verblieben sei und ein alternatives Stellenangebot abgelehnt habe (vgl. IV-Akte
141, S. 6). Gutachterlich sei davon auszugehen, dass auch in Berücksichtigung
des zeitlichen Abstandes zu diesem Geschehen und der seither laufenden
psychiatrischen Behandlung weder aktuell noch in den vergangenen Jahren ein
Krankheitsbild vorgelegen habe, welches zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit
führt(e). Dass der Zustand immer in gleicher krankhafter Intensität beschrieben
werde, ohne dass aber weitere psychiatrische Interventionen notwendig würden, sei
eher unwahrscheinlich und decke sich nicht mit dem gutachterlichen Eindruck
(IV-Akte 141, S. 7).
5.4.
Weiter vermerkte die Gutachterin zur Laboruntersuchung bei G____ vom
10. September 2019, dass die Behandlung mit Mirtazapin bei zugelassenen 45 mg
am Tag überdosiert sei (gemessen wurden 393 nmol/L bei einem Referenzbereich
von 113-302, vgl. IV-Akte 141, S. 51) und gab an, die Blutzuckerwerte würden
gegen eine regelmässige Einnahme der Antidiabetika sprechen, sodass auch die
angemessene Einnahme von Psychopharmaka –
im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gemachte Erwähnung, dass die Einnahme
manchmal vergessen gehe – fraglich sei (vgl. a.a.O.). Schliesslich hat sich auch
die Gutachterin auch mit der vom D____ Spital angenommenen Diagnose einer
somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt (vgl. IV-Akte 141, S. 54). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 9) erscheinen die
psychiatrischen Darlegungen als vollumfänglich nachvollziehbar, weshalb es
einleuchtet, dass die psychiatrische Gutachterin keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte.
5.5.
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus den beiden
Arztberichten seines behandelnden Psychiaters Dr. E____ (Bericht vom
25.02.2019, IV-Akte 92, S. 2 ff. und Bericht vom 26.06.2020, IV-Akte 148, S. 4)
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die psychiatrische Gutachterin hatte sich bereits
im Gutachten zur abweichenden Auffassung von Dr. E____ geäussert (vgl. IV-Akte
151, S. 52 f.). Ferner enthalten beide Berichte keine relevanten neuen
medizinischen Fakten, wie der RAD bereits festgestellt hat (vgl. IV-Akte 151,
S. 3). Insbesondere wird keine Verschlechterung des psychischen Zustands seit der
Erstellung des Gutachtens geltend gemacht (vgl. a.a.O.). Ferner fällt auf, dass
Dr. E____ in seinem Bericht vom 26. Juni 2020 eingesteht mit der PTBS eine
Fehldiagnose gestellt zu haben und dass die Gutachterin dies richtig erkannt
hat (IV-Akte 148, S. 5 f.; vgl. auch RAD-Stellungnahme, IV-Akte 151, S. 2). Im
Übrigen geht aus den zahlreichen Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. E____
nichts hervor, dass an den gutachterlichen Ausführungen Zweifel begründen
könnte. Im neusten vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2020 eingereichten
ärztlichen Zeugnis vom 26. November 2020 bescheinigt dieser dem
Beschwerdeführer vom 1. November 2020 bis 30. November 2020 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Dieses Zeugnis enthält jedoch keine Diagnose und keine
Angaben darüber, auf welche Angaben sich das Zeugnis stützt, weshalb darauf
nicht abgestellt werden kann. Dies trifft auch auf die zahlreichen früheren
ärztlichen Zeugnisse von Dr. E____ zu, welche sich in den Akten befinden (vgl.
beispielhaft IV-Akte 81, S. 9 f.; IV-Akte 87; IV-Akte 93; IV-Akte 99 und
IV-Akten 107, S. 21 ff.).
6.
6.1.
Schliesslich führt der
Beschwerdeführer aus, dass – selbst wenn auf das Gutachten der F____ AG grundsätzlich
abgestellt würde – das Gutachten niemals die vom D____ Spital über den Februar
2018 hinaus bescheinigte gänzliche Arbeitsunfähigkeit widerlegen könnte. Bei
einer gutachterlich bescheinigten rezidivierenden depressiven Störung, lasse
sich die Remission nicht rückwirkend und im Widerspruch zur Einschätzung des
behandelnden Psychiaters und dessen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit
feststellen. Folglich könnte, wäre das Gutachten der nicht derart mangelhaft,
die Einschätzung frühestens ab Zeitpunkt der Begutachtung gelten, was
zwangsläufig zu einem Anspruch auf eine befristete Rente ab Februar 2018 führen
würde (Beschwerde, S. 10).
6.2.
Auch dies ist nicht zutreffend. Der RAD hat bereits in seiner
Stellungnahme vom 14. März 2018 (IV-Akte 50) und seither wiederholt (vgl.
Stellungnahmen vom 12.11.2018, IV-Akte 108, vom 09.05.2019, IV-Akte 108, vom 14.05.2020,
IV-Akte 144 und vom 17.08.2020, IV-Akte 151) nachvollziehbar dargelegt, weshalb
beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht kein andauernder Gesundheitsschaden
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Lediglich für den Januar
2016 sei aufgrund des Muskelbündelrisses eine vorübergehende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen begründbar gewesen. Bei den
nachfolgenden Krankschreibungen ist davon auszugehen, dass die Behandler sich
von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers leiten liessen, wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Beschwerdeantwort, S. 2). Letztlich
liessen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden aus somatischer
Sicht weder von den behandelnden Ärzten des [...]spitals [...] noch des D____ Spitals
erklären. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nur noch vom Psychiater Dr. E____
krankgeschrieben, auf dessen Berichte vorliegend nicht abgestellt werden kann (vgl.
Erwägung 5.4 vorstehend). In psychiatrischer Hinsicht attestiert das Gutachten
dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit seit 2017 (vgl. IV-Akte 141 S.
57), weshalb kein Anspruch auf eine (befristete) Rente besteht. Nur der
Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass angesichts der fraglichen
Medikamentencompliance ohnehin nicht dargetan wäre, dass die Depression einer
Behandlung nicht zugänglich wäre, sodass ein Rentenanspruch auch dann fraglich
wäre, wenn auf das Gutachten nicht abgestellt werden könnte.
7.
7.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt
sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr.
800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des
Staats.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten
sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem
Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in
Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020
von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem
doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst
Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer
trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie
gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen
Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr.
3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%)
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: