IV.2020.12
Rentenrevision
22. Juni 2020Deutsch25 min
diversen Ebenen – erfolgreich zu beenden (vgl. [IV-Akte 158, S. 3 ff.]; siehe auch
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
c/o C____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.12
Verfügung vom 17. Dezember 2019
Rentenrevision
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1986, durchlebte
eine schwierige Kindheit/Jugend, welche von Drogenkonsum, Heimaufenthalten und
stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken geprägt war (vgl. u.a.
IV-Akte 12). Gleichwohl war es ihr möglich, den Schulabschluss nachzuholen
(vgl. u.a. IV-Akte 21, S. 6 f.).
b) Im August 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
1). Nach einer medizinischen Beurteilung durch den RAD (vgl. IV-Akte 16) sowie
beruflichen Abklärungen (vgl. u.a. IV-Akten 40, 53 und 55) erteilte die
IV-Stelle Kostengutsprache für eine Ausbildung der Beschwerdeführerin zur
Bekleidungsgestalterin in den Werkstätten D____ (vgl. IV-Akte 57). Trotz
einiger Schwierigkeiten privater und gesundheitlicher Natur (vgl. insb.
IV-Akten 67, 70 und 71) vermochte die Beschwerdeführerin diese Ausbildung
schliesslich im 2013 – nicht zuletzt auch dank mannigfacher Unterstützung auf
diversen Ebenen – erfolgreich zu beenden (vgl. [IV-Akte 158, S. 3 ff.]; siehe auch
den Abschlussbericht der Werkstätten D____ [IV-Akte 85]). Daraufhin wurden die
beruflichen Massnahmen abgeschlossen (vgl. IV-Akte 90). Im November 2013
wurde die Beschwerdeführerin schwanger, wobei die Schwangerschaft in der 33.
Woche mit einer Totgeburt endete (vgl. IV-Akte 117, S. 37).
c) Die IV-Stelle traf im Hinblick auf die Rentenprüfung
weitere Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Insbesondere wurde der E____
Begutachtung ein Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)
Begutachtung der Beschwerdeführerin erteilt (vgl. das Gutachten von Dr. F____/ Dr.
G____ vom 23. Februar 2015; IV-Akte 117). Nach Einholung der
Stellungnahmen des RAD vom 26. Februar 2015 und vom 27. Februar 2015 (IV-Akten
119 und 121) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 124)
sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich mit Verfügung vom 6.
Juli 2015 ab August 2013 bis Dezember 2014 eine Viertelsrente und – wegen
der im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2014) festgestellten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes – ab Januar 2015 eine ganze
Rente zu (vgl. IV-Akte 130).
d) Im August 2017 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung
des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege. In diesem Zusammenhang
liess sie die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Fragebogen ausfüllen (vgl.
IV-Akte 135). Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert
(vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____ vom 8. Oktober 2017, inklusive Beilagen
[IV-Akte 142]; siehe auch den Bericht von Med. pract. I____ vom Juni 2018
[IV-Akte 153]). Im September 2018 fand ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin
statt (vgl. IV-Akte 156). In der Folge äusserte sich im Dezember 2018 nochmals der
RAD (vgl. IV-Akte 161). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. J____ und Dr. K____
den Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin
(rheumatologisches Gutachten Dr. J____ vom 29. April 2019 [IV-Akte 170]; psychiatrisches
Gutachten Dr. K____ vom 26. April 2019 [IV-Akte 171, S. 1 ff.]; Konsensbeurteilung
[IV-Akte 171, S. 25 ff.]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD
vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 173) teilte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. August 2019 mit, man gedenke, die
bislang gewährte ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen (vgl. IV-Akte
175). Dazu äusserte sich diese am 16. September 2019. Im Ergebnis machte
sie geltend, die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsfähigkeit sei nicht
realistisch (vgl. IV-Akte 179). Die L____ Kliniken liessen der IV-Stelle den
Bericht vom 27. September 2019 zukommen (vgl. IV-Akte 181). Dazu äusserte sich
der RAD am 5. Dezember 2019 (vgl. IV-Akte 186). In der Folge erliess die
IV-Stelle am 17. Dezember 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 191).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Februar
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt
im Wesentlichen folgende Anträge: Es sei ihr nach Einholung eines
Gerichtsgutachtens eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Ihrer Eingabe hat sie einen Bericht der L____ Kliniken vom 30.
Januar 2020 (Beschwerdebeilage 3) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Ihrer
Eingabe hat sie unter anderem die Stellungnahme des RAD vom 5. März 2020
beigelegt.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. März
2020.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. April
2020.
an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
13.
Mai 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 22. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das von Dr. J____ und Dr. K____ erstellte bidisziplinäre Gutachten vom 26./29.
April 2019 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verbessert
habe und sie wieder über eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % verfüge. Bei dieser
medizinischen Ausgangslage habe man korrekterweise die bislang gewährte ganze
Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das von
Dr. K____ verfasste psychiatrische Teilgutachten erfülle die
Beweisanforderungen nicht. Insbesondere beruhe es auf einer unzureichenden
Aktenlage (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 17.
Dezember 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.
3.
3.1
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E.2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 6. Juli
2015.
(IV-Akte 130) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;
BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2
4.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).
4.2.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.3
Der Verfügung vom 6. Juli 2015, mit welcher der Beschwerdeführerin
ab August 2013 bis Dezember 2014 eine Viertelsrente und ab Januar 2015 eine
ganze Rente zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 130), lag in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten
von Dr. F____/ Dr. G____ vom 23. Februar 2015 (IV-Akte 117) zugrunde.
4.4
4.4.1
Dr. F____ hatte im rheumatologischen Gutachten vom 29.
Dezember 2014 (IV-Akte 117, S. 36 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angegeben: (1.) undifferenzierte
Oligoarthritis: (a.) intermittierende Tenosynovitiden, (b.)
HLA-B27-negativ, (c.) aktuell keine eindeutigen Hinweise auf Befall des axialen
Skelettes, grenzwertige Synovitiden des rechten Ellbogens und des rechten
Sprunggelenkes, (d.) Status nach Behandlung mit Humira von Mai 2010 bis
November 2013 (Abbruch wegen Schwangerschaft), (e.) gegenwärtig keine
Basistherapie; (2.) chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5): (a.) aktuell
keine segmentale Dysfunktion der Wirbelsäule, keine relevanten
myotendinotischen Verspannungen der paravertebralen Muskulatur, (b.) leichtgradige
Druckdolenz der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 beidseits (vgl. S. 5 des
Gutachtens).
4.4.2
Erläuternd hatte Dr. F____ dargetan, eine manifeste
Klinik für eine entzündliche Spondylarthritis sei nicht zu erkennen. Dessen
ungeachtet fänden sich grenzwertige Synovitiden im Bereich des rechten
Ellbogengelenkes sowie des rechten Sprunggelenkes, die auf die Persistenz einer
Oligoarthritis hinweisen würden. Weitere periphere Tenosynovitiden oder
Synovitiden der Schultergelenke, der Handgelenke und der Fingergelenke, der
Kniegelenke sowie der Füsse und Zehen seien klinisch nicht feststellbar. Die
Beweglichkeit des ganzen axialen Skelettes entfalte sich altersentsprechend
unauffällig, ohne Hinweis auf eine segmentale Dysfunktion der HWS, der BWS und
der LWS, insbesondere ohne Hinweise auf einen entzündlichen Befall der axialen
Strukturen (vgl. S. 6 des Gutachtens).
4.4.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F____
festgehalten, als Schneiderin könne aufgrund der entzündlichen Veränderungen,
die momentan begrenzt seien, eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Im
Vordergrund stehe die psychische Verfassung der Explorandin (vgl. S. 7 des
Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. F____ klargestellt, schwere körperliche
Tätigkeiten, bei denen repetitiv Lasten über 10 kg gehoben, getragen oder
gestossen werden müssten, seien der Explorandin nicht zumutbar. Dabei
interferierten die sich wiederholenden Synovitiden. Zudem bestehe eine
muskuläre Dekonditionierung im Rahmen der psychischen Grunderkrankung, sodass
körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet seien. Überdies bestünden
leichtgradige Facettengelenkarthrosen L4/5 und L5/S1, die zum Teil
symptomatisch seien. Ansonsten seien jegliche körperlich leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten im Rahmen des oben genannten Belastungsprofils weiterhin
im Umfang von 75 % zumutbar. Limitierend sei die persistierende
Schmerzsymptomatik, die vorwiegend psychogener Natur sei; dennoch persistierten
weiterhin leichtgradige Synovitiden des rechten Ellbogengelenkes und des
rechten Sprunggelenkes, die eine zusätzliche somatische Komponente in der
Schmerzsymptomatik begründen würden (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.5
4.5.1
Dr. G____ hatte im psychiatrischen Gutachten vom 1. November 2014
(IV-Akte 117, S. 27 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
angeführt: (1.) emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3); (2.) mittel-
bis schwergradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden
depressiven Störung (ICD-10 F33.1) mit Somatisierung, Status nach wiederholten
Suizidversuchen; (3.) chronische Schmerzstörung F45.41 bei Spondylartropathie.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien: (1.) multipler Substanzmissbrauch
F19.1 und (2.) Opioid-Abhängigkeit, gegenwärtig im Substitutionsprogramm ICD-10
F11.22 (vgl. S. 6 des Gutachtens).
4.5.2
Erläuternd hatte Dr. G____ in ihrem Gutachten ausgeführt,
aufgrund der in der aktuellen Untersuchungssituation erhobenen anamnestischen
Angaben und angesichts des psychopathologischen Bildes werde eine mittelgradige
depressive Episode im Anschluss an den Verlust des Kindes mit Somatisierung bei
körperlicher Grunderkrankung diagnostiziert. Die Diagnose der Depression
begründe sich in der Erfüllung der drei Hauptkriterien, nämlich der Niedergestimmtheit,
der Antriebslosigkeit und dem Interessenverlust. An Zusatzkriterien bestünden
ausgeprägte Schlafstörungen, eine erhebliche Selbstwertproblematik, Schuld- und
Versagensgefühle sowie ein Verlust der Perspektive. Diese mittelgradige bis
schwere depressive Episode werde im Rahmen einer rezidivierenden depressiven
Störung eingeordnet (vgl. S. 6 des Gutachtens). Überdies legte Dr. G____ dar, es
fänden sich auch Symptome, die als Traumafolge gewertet werden könnten. Die
Explorandin mute zeitweilig dissoziiert an. Die insgesamt komplexe Symptomatik
werde auf der Interaktionsebene einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet, könne
jedoch ätiologisch als komplexe Traumafolge-Erkrankung betrachtet werden. Bei
zugrundeliegender undifferenzierter Spondylarthropathie müsse eine chronische
Schmerzstörung diagnostiziert werden. Bezüglich des Schmerzerlebens sei bei
bereits seit der Kindheit bestehendem Heroinkonsum mit Einfluss auf die
Neuromodulation von Veränderungen in der zentralen Schmerzverarbeitung
auszugehen, was den unzureichenden Effekt von Methadon auf das Schmerzerleben
erklären könnte. Die Schmerzen seien anteilig jedoch auch als
Ausdrucksverhalten (Somatisierung) im Rahmen einer Depression und damit auch
als psychische Faktoren zu werten. Ob sich allein diesbezüglich mittelfristig
eine Veränderung erreichen lasse, sei bei der komplexen Störung der Explorandin
fraglich (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.5.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. G____ schliesslich
dargetan, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt. In einem geschützten Arbeitsbereich liege eine 50%ige
Präsenzfähigkeit vor (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.5.4
In der Gesamtbeurteilung (IV-Akte 117, S. 1 ff.) war schliesslich
klargestellt worden, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe in einer
körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %.
Limitierend seien jedoch die psychiatrischen Erkrankungen. Auf Grund dieser
bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einem
geschützten Arbeitsbereich bestehe gesamtmedizinisch eine Präsenzfähigkeit von
50.
% für körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeiten. Diese Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Oktober 2014 (vgl. S. 5 des Gutachtens). Der
RAD hatte in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit dargetan, die
Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von März 2007 bis September 2014 sei mit 40 % zu
beziffern. Ab Oktober 2014 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werden (vgl. IV-Akte 121, S. 2).
4.5.5
Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen war der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2015 ab August 2013 bis Dezember
2014.
eine Viertelsrente und – wegen der im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober
2014) festgestellten Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes –
ab Januar 2015 eine ganze Rente zugesprochen worden (vgl. IV-Akte 130).
4.6
4.6.1
Die Beschwerdegegnerin erachtet nunmehr – gestützt auf das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. J____/ Dr. K____ vom 26./29. April 2019
(IV-Akten 170 und 171) – eine seit Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2015
(IV-Akte 130) eingetretene erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin als ausgewiesen.
4.6.2
Dr. J____ hielt im Gutachten vom 29. April 2019
(IV-Akte 170) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.)
formal axiale undifferenzierte Spondyloarthropathie; (2.) chronische
unspezifische thorakale und lumbale Rückenschmerzen, klinisch im Sinne eines
Thorako-Lumbovertebralsyndroms. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gab er an: (1.) Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung
(10/18 Fibromyalgie-Druckpunkte positiv), nicht einem rheumatologischen
Krankheitsbild entsprechend; (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts
(Rhomboidei) und am Beckengürtel (Knieflexoren beidseits); (3.) leichter
kompensierbarer Knickfuss beidseits; (4.) klinisch Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose
beidseits (vgl. S. 16 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar, es
liege aus rheumatologischer Sicht keine objektive relevante Veränderung des
Gesundheitszustandes vor. Die Beeinträchtigungen gemäss Vorgutachten könnten
daher bestätigt werden (vgl. S. 19 des Gutachtens). Es bestehe daher weiterhin
insgesamt eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 25 % (vgl.
S. 20 des Gutachtens).
4.6.3
Das Gutachten von Dr. J____ erfüllt die Anforderungen
an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor), was
von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt wird (vgl. die
Beschwerde). Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Zwischenzeit aus
rheumatologischer Sicht keine relevante Veränderung eingestellt hat. Fraglich
und im Folgenden zu prüfen bleibt damit, ob auch der Einschätzung von Dr. K____
gefolgt werden kann.
4.7
4.7.1
Dr. K____ hielt im Gutachten vom 26. April 2019
(IV-Akte 171, S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: (1.) emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulsiven
und ängstlichen Anteilen ICD-10 F61.0; (2.) chronische Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Anteilen ICD-10 F45.41 (vgl. S. 14 des
Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte Dr. K____ an: (1.) Status nach multiplem
Substanzgebrauch ICD-10 F19.1; (2.) Opioidabhängigkeit mit gegenwärtigem
Substitutionsprogramm ICD-10 F11.22; (3.) rezidivierende depressive Störung mit
gegenwärtiger Remission ICD-10 F33.4 (vgl. S. 14 f. des Gutachtens).
4.7.2
Erläuternd legte Dr. K____ dar, es sei seit der
psychiatrischen Teilbegutachtung im Rahmen der E____ Begutachtung vom Februar
2015.
von einer Schmerzstörung mit körperlichen und somatischen (recte:
psychischen) Anteilen auszugehen. Diese könne lediglich noch als knapp erfüllt
betrachtet werden (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Des Weiteren machte Dr. K____
geltend, es lasse sich eine Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und ängstlichen
Anteilen bestätigen. Es seien insbesondere impulsive und ängstliche Anteile,
bis zu einem gewissen Grad auch gewisse zwanghafte Anteile zu erkennen. Der
Schweregrad der Persönlichkeitsstörung sei lediglich noch als leichtgradig zu
beurteilen (vgl. S. 16 des Gutachtens). Überdies legte Dr. K____ dar, die zur
Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien seien nicht
erfüllt. Im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Teilgutachtens der E____
Begutachtung vom November 2014 sei es diesbezüglich zu einer deutlichen
Verbesserung gekommen (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). Im Übrigen könnten auch Kriterien
für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht als
erfüllt erachtet werden (vgl. S. 18 des Gutachtens).
4.7.3
Was den Verlauf angehe, so liessen sich aufgrund der
diesbezüglich unpräzisen Angaben der Explorandin retrospektiv keine präzisen
Angaben machen bezüglich des Zeitpunkts der Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustandes. Approximativ lasse sich diesbezüglich indes der April
2017.
nennen, der Zeitpunkt des Berichts von Dr. M____. In diesem Bericht werde
lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert und nicht
mehr eine mittel- bis schwergradige wie im Jahre 2014 (vgl. S. 20 des
Gutachtens).
4.7.4
Schliesslich stellte Dr. K____ klar, in Bezug auf die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro
Tag. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit sei dabei nicht auszumachen. Die
40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe approximativ seit April 2017. Von der
gleichen Arbeitsfähigkeit könne auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit
ausgegangen werden (vgl. S. 22 f. des Gutachtens). Der RAD erachtete dieses
Gutachten mit Stellungnahme vom 16. Juli 2019 als stimmig. Den Beginn der 60%igen
Arbeitsfähigkeit legte er allerdings auf (spätestens) März 2019 fest (vgl.
IV-Akte 173).
4.8
4.8.1
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der
Einschätzung von Dr. K____ nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Sie erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Primär fällt diesbezüglich
ins Gewicht, dass das psychiatrische Gutachten angesichts der äusserst schwierigen
Vorgeschichte der Beschwerdeführerin – insbesondere in Anbetracht der mehrfachen
Traumatisierungen (Totgeburt, mehrfache Vergewaltigungen) – die nötige Tiefe
vermissen lässt.
4.8.2
Dies gilt namentlich für die von der Beschwerdeführerin erlittenen
Vergewaltigungen. Diese werden im Gutachten zwar erwähnt. Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit diesen – zumindest aus der Sicht des nicht medizinisch
geschulten Gerichts – einschneidenden Erlebnissen ist aber offenbar
unterblieben. Jedenfalls lässt sich diesbezüglich dem Gutachten nichts
entnehmen, was auf eine entsprechende Würdigung der traumatischen Erlebnisse
schliessen lässt (vgl. S. 18 des Gutachtens; IV-Akte 117, S. 18). Im
Übrigen kann die Einschätzung von Dr. K____ auch wegen diverser Widersprüchlichkeiten
und in Anbetracht der evident von ihr abweichenden Beurteilung der L____
Kliniken nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden (vgl. dazu die nachstehenden
Überlegungen).
4.8.3
Dr. K____ geht im Wesentlichen davon aus, dass die früher von Dr. G____
diagnostizierte mittelschwere bis schwere Depression (vgl. IV-Akte 117, S. 32 f.)
in der Zwischenzeit vollständig remittiert ist (vgl. insb. S. 16 unten f. des
Gutachtens; IV-Akte 171, S. 16 f.). Dem kann jedoch nicht unbesehen
gefolgt werden. Insbesondere scheint sich die Stimmungslage der
Beschwerdeführerin – jedenfalls im Längsverlauf – nicht grundlegend verändert
zu haben. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. K____ gab die Beschwerdeführerin
an, zum letzten Mal habe sie im Februar 2019 unter depressiven Beschwerden
gelitten. Im Dezember 2018 sei eine gute Freundin von ihr gestorben, im Februar
2019.
eine Tante. Der Februar 2019 sei ein ganz schwieriger Monat bezüglich der
Schmerzen gewesen, sie müsse sich davon immer noch erholen. Gegen Ende 2018 habe
sie ein Hoch gehabt. Danach hätten sich die Schmerzen wieder verschlechtert. Im
Februar seien sie ganz schlimm gewesen. Sie habe nur noch das Nötigste
erledigen können. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, bei
Belastungen (wie beispielsweise Todesfällen) sei sie bedrückt und traurig. Sie
könne manchmal aber auch lachen und fröhlich sein, zum letzten Mal so richtig
Ende Dezember 2018. Sie könne sich auch freuen. Ihre Energie sei schwankend. Sie
leide auch unter einer Ein- und Durchschlafstörung. Es gebe verschiedene Gründe
für die Schlafstörung. Als primäre Ursache seien jedoch die Schmerzen anzusehen.
Zeitweise sei sie tagsüber auch müde. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin
an, dass sie sich meist nicht konzentrieren könne und auch
Gedächtnisschwierigkeiten habe. Ihr Selbstvertrauen sei unterschiedlich. Sie
leide auch immer wieder unter einem Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit
(vgl. S. 8 f. des Gutachtens; IV-Akte 171, S. 8). Die Befunde, welcher der
damals diagnostizierten mittelschweren bis schweren Depression zugrunde lagen,
bestanden insbesondere in Niedergestimmtheit, Antriebslosigkeit,
Interessenverlust, ausgeprägten Schlafstörungen, einer erheblichen
Selbstwertproblematik, Schuld- und Versagensgefühlen sowie dem Verlust einer
Perspektive (vgl. S. 6 f. des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 117,
S. 32 f.). Ein evidenter Unterschied zu den damals erhobenen Befunden
bzw. den damaligen Schilderungen lässt sich – jedenfalls aus der Sicht des
nicht medizinisch geschulten Gerichts – nicht ausmachen. Im Übrigen hinterliess
die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. K____
einen psychomotorisch verlangsamten Eindruck (vgl. S. 13 f. des Gutachtens),
was auch für die Existenz einer Depression sprechen könnte. Im Übrigen
verdeutlichen nicht zuletzt auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Begutachtung durch Dr. K____ gemachten Aussagen, dass es sich letztlich um einen
schwankenden Verlauf handelt. Auch dieser Tatsache hat der Gutachter nicht
gebührend Rechnung getragen. Für ein ständiges Auf und Ab sprechen im Übrigen
auch die von den L____ Kliniken mit Bericht vom 27. September 2019 (IV-Akte 181)
gemachten Erörterungen (vgl. dazu auch Erwägung 4.8.6. hiernach).
4.8.4
Das Gutachten von Dr. K____ erscheint auch insoweit nicht als stimmig,
als darin von einer "weitgehend intakten psychosozialen Funktionsfähigkeit"
und einer "eher gut integrierten" Explorandin die Rede ist (vgl. S.
21.
bzw. S. 15 des Gutachtens). Denn das soziale Netzwerk scheint nämlich alles
andere als wirklich tragend zu sein. Ausweislich des Gutachtens besteht dieses
aus dem Exfreund in [...], bei dem sich die Beschwerdeführerin am Wochenende
aufhält (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dann gibt es eine Halbschwester, zu
welcher offenbar seit Januar 2018 wieder ein Kontakt besteht (vgl. S. 10 des
Gutachtens). Die beste Freundin (vgl. S. 11 des Gutachtens) wird erstmals
im Gutachten von Dr. K____ erwähnt. Zum Bruder, der ein Alkoholproblem hat,
hält die Beschwerdeführerin keinen Kontakt (vgl. S. 10 des Gutachtens). Zum
Halbbruder hat sie seit dem Tod der Mutter wegen Erbschaftsschwierigkeiten
keinen Kontakt mehr (vgl. S. 10 des Gutachtens). Insofern ist das Gutachten von
Dr. K____ im Übrigen auch als widersprüchlich zu taxieren, zumal darin –
entgegen der Aussagen der Beschwerdeführerin – von einer "weitgehend
intakten Beziehung" zum Halbbruder die Rede ist (vgl. S. 15 des
Gutachtens). Schliesslich gibt es noch den drogenabhängigen WG-Partner, der
auch vom Gutachter als aktuelle Belastung taxiert wird (vgl. S. 15 des
Gutachtens). Ob die Beschwerdeführerin daher tatsächlich über relevante personelle
Ressourcen verfügt, erscheint somit als fraglich. Auch die Aussage von Dr. K____,
die Explorandin sei vielseitig interessiert (vgl. S. 15 unten bzw. S. 16 oben
des Gutachtens), erscheint in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin
anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben (vgl. S. 11 des Gutachtens) zumindest
als übertrieben.
4.8.5
Des Weiteren macht Dr. K____ geltend, der Schweregrad
der Persönlichkeitsstörung sei insgesamt noch als leichtgradig zu beurteilen. Gleichzeitig
macht er – dem widersprechend – geltend, zu einer wesentlichen Veränderung der
Beschwerden von Seiten der Persönlichkeitsstörung dürfte es bis heute, im
Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Teilgutachtens vom Jahre 2014,
nicht gekommen sein (vgl. S. 16 des Gutachtens). Im Gutachten von Dr. G____ vom
1.
November 2014 (IV-Akte 117, S. 27 ff.) war jedoch noch von einer ausgeprägten
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gesprochen worden (vgl. S. 8 des
Gutachtens; IV-Akte 117, S. 34). Wie im Übrigen von der Beschwerdeführerin
zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 7 der Beschwerde), sind
Persönlichkeitsstörungen gemäss vorherrschender Auffassung im Normalfall als weitgehend
bleibend zu erachten. Auch insofern kann der Beurteilung von Dr. K____ nicht
ohne Weiteres gefolgt werden.
4.8.6
Schliesslich lässt auch die Stellungnahme der L____
Kliniken vom 27. September 2019 (IV-Akte 181) Zweifel an der Richtigkeit der
Beurteilung von Dr. K____ hervorzurufen. Darin wurde festgehalten, klinisch
imponiere die Patientin nach aussen zwar durch scheinbare Stabilität, im
Kontakt mit vertrauten Bezugspersonen des Behandlungszentrums N____ sowie im
Gespräch mit dem Referenten zeige sich aber eine ausgeprägte depressive
Symptomatik mit Antriebs- und Interessenlosigkeit, Traurigkeit sowie schwerer
Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten (vgl. S. 1 der
Stellungnahme). Des Weiteren wurde klargestellt, leider sehe man die depressive
Symptomatik, die bestehende Abhängigkeitserkrankung, die interaktionelle
Störung und die psychosomatische Komponente der chronischen Schmerzstörung als
komplexe Gesamtsituation; denn die invalidisierende Auswirkung (oder die
äusserst belastenden Auswirkungen) der einzelnen Störungen würden durch ihre
Wechselwirkung verstärkt (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Diese Ausführungen
können – gerade auch was die angesprochenen allfälligen Wechselwirkungen angeht
– nicht per se als unrichtig und damit unbeachtlich abgetan werden. Gleiches
gilt auch für die – der früheren Beurteilung inhaltlich entsprechenden – Ausführungen
im Bericht der L____ Kliniken vom 30. Januar 2020 (Beschwerdebeilage 3).
4.8.7
Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführerin früher nur in Bezug auf einen geschützten Rahmen eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt worden war. So hatte Dr. G____ im
psychiatrischen Gutachten vom 1. November 2014 (IV-Akte 117, S. 27
ff.) dargetan, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit der
Explorandin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. In einem geschützten Arbeitsbereich
liege eine 50%ige Präsenzfähigkeit vor (vgl. S. 8 des Gutachtens). Diese
Einschätzung von Dr. G____ hatte sich mit den im Abschlussbericht der
Werkstätten D____ vom 17. Juli 2013 (IV-Akte 85) gemachten Angaben gedeckt.
Bereits damals, mithin bevor dass die Beschwerdeführerin den schweren
Schicksalsschlag mit der Totgeburt des Kindes im Juli 2014 erlitten hatte, war
klargestellt worden, die Versicherte sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nur äusserst
eingeschränkt arbeitsfähig. Sie benötige ein wohlwollendes Arbeitsklima, das
ihr krankheitsbedingte Anpassungen mit einer flexiblen Arbeitszeit und wenig
Druck beim Arbeitstempo ermögliche. Da die Versicherte in ihrer Leistung sehr
eingeschränkt sei, werde es ihr im Anschluss an ihre Ausbildung kaum möglich
sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften (vgl. S. 2 des
Abschlussberichtes). Auch angesichts dieser früheren Beurteilung lässt sich
eine derartige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. K____ für gegeben
erachtet, nicht ohne Weiteres nachvollziehen.
4.9
Aus all dem folgt, dass auf das Gutachten von Dr. K____ nicht abgestellt
werden kann. Es erscheint daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein
neues psychiatrisches Gutachten mit anschliessender Konsensbeurteilung
veranlasst und hernach nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
entscheidet.
5.
5.1
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung
vom 17. Dezember 2019 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen
Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung
(insb. durch C____) – im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung
von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist
ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7
%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 17. Dezember 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: