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Entscheid

IV.2020.12

Rentenrevision

22. Juni 2020Deutsch25 min

diversen Ebenen – erfolgreich zu beenden (vgl. [IV-Akte 158, S. 3 ff.]; siehe auch

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

c/o C____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.12

Verfügung vom 17. Dezember 2019

Rentenrevision

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1986, durchlebte

eine schwierige Kindheit/Jugend, welche von Drogenkonsum, Heimaufenthalten und

stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken geprägt war (vgl. u.a.

IV-Akte 12). Gleichwohl war es ihr möglich, den Schulabschluss nachzuholen

(vgl. u.a. IV-Akte 21, S. 6 f.).

b) Im August 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

1). Nach einer medizinischen Beurteilung durch den RAD (vgl. IV-Akte 16) sowie

beruflichen Abklärungen (vgl. u.a. IV-Akten 40, 53 und 55) erteilte die

IV-Stelle Kostengutsprache für eine Ausbildung der Beschwerdeführerin zur

Bekleidungsgestalterin in den Werkstätten D____ (vgl. IV-Akte 57). Trotz

einiger Schwierigkeiten privater und gesundheitlicher Natur (vgl. insb.

IV-Akten 67, 70 und 71) vermochte die Beschwerdeführerin diese Ausbildung

schliesslich im 2013 – nicht zuletzt auch dank mannigfacher Unterstützung auf

diversen Ebenen – erfolgreich zu beenden (vgl. [IV-Akte 158, S. 3 ff.]; siehe auch

den Abschlussbericht der Werkstätten D____ [IV-Akte 85]). Daraufhin wurden die

beruflichen Massnahmen abgeschlossen (vgl. IV-Akte 90). Im November 2013

wurde die Beschwerdeführerin schwanger, wobei die Schwangerschaft in der 33.

Woche mit einer Totgeburt endete (vgl. IV-Akte 117, S. 37).

c) Die IV-Stelle traf im Hinblick auf die Rentenprüfung

weitere Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Insbesondere wurde der E____

Begutachtung ein Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)

Begutachtung der Beschwerdeführerin erteilt (vgl. das Gutachten von Dr. F____/ Dr.

G____ vom 23. Februar 2015; IV-Akte 117). Nach Einholung der

Stellungnahmen des RAD vom 26. Februar 2015 und vom 27. Februar 2015 (IV-Akten

119 und 121) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 124)

sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich mit Verfügung vom 6.

Juli 2015 ab August 2013 bis Dezember 2014 eine Viertelsrente und – wegen

der im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2014) festgestellten

Verschlechterung des Gesundheitszustandes – ab Januar 2015 eine ganze

Rente zu (vgl. IV-Akte 130).

d) Im August 2017 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung

des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege. In diesem Zusammenhang

liess sie die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Fragebogen ausfüllen (vgl.

IV-Akte 135). Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert

(vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____ vom 8. Oktober 2017, inklusive Beilagen

[IV-Akte 142]; siehe auch den Bericht von Med. pract. I____ vom Juni 2018

[IV-Akte 153]). Im September 2018 fand ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin

statt (vgl. IV-Akte 156). In der Folge äusserte sich im Dezember 2018 nochmals der

RAD (vgl. IV-Akte 161). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. J____ und Dr. K____

den Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin

(rheumatologisches Gutachten Dr. J____ vom 29. April 2019 [IV-Akte 170]; psychiatrisches

Gutachten Dr. K____ vom 26. April 2019 [IV-Akte 171, S. 1 ff.]; Konsensbeurteilung

[IV-Akte 171, S. 25 ff.]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD

vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 173) teilte die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. August 2019 mit, man gedenke, die

bislang gewährte ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen (vgl. IV-Akte

175). Dazu äusserte sich diese am 16. September 2019. Im Ergebnis machte

sie geltend, die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsfähigkeit sei nicht

realistisch (vgl. IV-Akte 179). Die L____ Kliniken liessen der IV-Stelle den

Bericht vom 27. September 2019 zukommen (vgl. IV-Akte 181). Dazu äusserte sich

der RAD am 5. Dezember 2019 (vgl. IV-Akte 186). In der Folge erliess die

IV-Stelle am 17. Dezember 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 191).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Februar

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt

im Wesentlichen folgende Anträge: Es sei ihr nach Einholung eines

Gerichtsgutachtens eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle

zurückzuweisen. Ihrer Eingabe hat sie einen Bericht der L____ Kliniken vom 30.

Januar 2020 (Beschwerdebeilage 3) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Ihrer

Eingabe hat sie unter anderem die Stellungnahme des RAD vom 5. März 2020

beigelegt.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. März

2020.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. April

2020.

an ihrer Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

13.

Mai 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 22. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das von Dr. J____ und Dr. K____ erstellte bidisziplinäre Gutachten vom 26./29.

April 2019 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verbessert

habe und sie wieder über eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % verfüge. Bei dieser

medizinischen Ausgangslage habe man korrekterweise die bislang gewährte ganze

Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das von

Dr. K____ verfasste psychiatrische Teilgutachten erfülle die

Beweisanforderungen nicht. Insbesondere beruhe es auf einer unzureichenden

Aktenlage (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 17.

Dezember 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

3.

3.1

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine

halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin

oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen

Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E.2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 6. Juli

2015.

(IV-Akte 130) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;

BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

4.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).

4.2.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber

ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.3

Der Verfügung vom 6. Juli 2015, mit welcher der Beschwerdeführerin

ab August 2013 bis Dezember 2014 eine Viertelsrente und ab Januar 2015 eine

ganze Rente zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 130), lag in medizinischer

Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten

von Dr. F____/ Dr. G____ vom 23. Februar 2015 (IV-Akte 117) zugrunde.

4.4

4.4.1

Dr. F____ hatte im rheumatologischen Gutachten vom 29.

Dezember 2014 (IV-Akte 117, S. 36 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angegeben: (1.) undifferenzierte

Oligoarthritis: (a.) intermittierende Tenosynovitiden, (b.)

HLA-B27-negativ, (c.) aktuell keine eindeutigen Hinweise auf Befall des axialen

Skelettes, grenzwertige Synovitiden des rechten Ellbogens und des rechten

Sprunggelenkes, (d.) Status nach Behandlung mit Humira von Mai 2010 bis

November 2013 (Abbruch wegen Schwangerschaft), (e.) gegenwärtig keine

Basistherapie; (2.) chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5): (a.) aktuell

keine segmentale Dysfunktion der Wirbelsäule, keine relevanten

myotendinotischen Verspannungen der paravertebralen Muskulatur, (b.) leichtgradige

Druckdolenz der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 beidseits (vgl. S. 5 des

Gutachtens).

4.4.2

Erläuternd hatte Dr. F____ dargetan, eine manifeste

Klinik für eine entzündliche Spondylarthritis sei nicht zu erkennen. Dessen

ungeachtet fänden sich grenzwertige Synovitiden im Bereich des rechten

Ellbogengelenkes sowie des rechten Sprunggelenkes, die auf die Persistenz einer

Oligoarthritis hinweisen würden. Weitere periphere Tenosynovitiden oder

Synovitiden der Schultergelenke, der Handgelenke und der Fingergelenke, der

Kniegelenke sowie der Füsse und Zehen seien klinisch nicht feststellbar. Die

Beweglichkeit des ganzen axialen Skelettes entfalte sich altersentsprechend

unauffällig, ohne Hinweis auf eine segmentale Dysfunktion der HWS, der BWS und

der LWS, insbesondere ohne Hinweise auf einen entzündlichen Befall der axialen

Strukturen (vgl. S. 6 des Gutachtens).

4.4.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F____

festgehalten, als Schneiderin könne aufgrund der entzündlichen Veränderungen,

die momentan begrenzt seien, eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Im

Vordergrund stehe die psychische Verfassung der Explorandin (vgl. S. 7 des

Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. F____ klargestellt, schwere körperliche

Tätigkeiten, bei denen repetitiv Lasten über 10 kg gehoben, getragen oder

gestossen werden müssten, seien der Explorandin nicht zumutbar. Dabei

interferierten die sich wiederholenden Synovitiden. Zudem bestehe eine

muskuläre Dekonditionierung im Rahmen der psychischen Grunderkrankung, sodass

körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet seien. Überdies bestünden

leichtgradige Facettengelenkarthrosen L4/5 und L5/S1, die zum Teil

symptomatisch seien. Ansonsten seien jegliche körperlich leichten bis

mittelschweren Tätigkeiten im Rahmen des oben genannten Belastungsprofils weiterhin

im Umfang von 75 % zumutbar. Limitierend sei die persistierende

Schmerzsymptomatik, die vorwiegend psychogener Natur sei; dennoch persistierten

weiterhin leichtgradige Synovitiden des rechten Ellbogengelenkes und des

rechten Sprunggelenkes, die eine zusätzliche somatische Komponente in der

Schmerzsymptomatik begründen würden (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.5

4.5.1

Dr. G____ hatte im psychiatrischen Gutachten vom 1. November 2014

(IV-Akte 117, S. 27 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

angeführt: (1.) emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3); (2.) mittel-

bis schwergradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden

depressiven Störung (ICD-10 F33.1) mit Somatisierung, Status nach wiederholten

Suizidversuchen; (3.) chronische Schmerzstörung F45.41 bei Spondylartropathie.

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien: (1.) multipler Substanzmissbrauch

F19.1 und (2.) Opioid-Abhängigkeit, gegenwärtig im Substitutionsprogramm ICD-10

F11.22 (vgl. S. 6 des Gutachtens).

4.5.2

Erläuternd hatte Dr. G____ in ihrem Gutachten ausgeführt,

aufgrund der in der aktuellen Untersuchungssituation erhobenen anamnestischen

Angaben und angesichts des psychopathologischen Bildes werde eine mittelgradige

depressive Episode im Anschluss an den Verlust des Kindes mit Somatisierung bei

körperlicher Grunderkrankung diagnostiziert. Die Diagnose der Depression

begründe sich in der Erfüllung der drei Hauptkriterien, nämlich der Niedergestimmtheit,

der Antriebslosigkeit und dem Interessenverlust. An Zusatzkriterien bestünden

ausgeprägte Schlafstörungen, eine erhebliche Selbstwertproblematik, Schuld- und

Versagensgefühle sowie ein Verlust der Perspektive. Diese mittelgradige bis

schwere depressive Episode werde im Rahmen einer rezidivierenden depressiven

Störung eingeordnet (vgl. S. 6 des Gutachtens). Überdies legte Dr. G____ dar, es

fänden sich auch Symptome, die als Traumafolge gewertet werden könnten. Die

Explorandin mute zeitweilig dissoziiert an. Die insgesamt komplexe Symptomatik

werde auf der Interaktionsebene einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet, könne

jedoch ätiologisch als komplexe Traumafolge-Erkrankung betrachtet werden. Bei

zugrundeliegender undifferenzierter Spondylarthropathie müsse eine chronische

Schmerzstörung diagnostiziert werden. Bezüglich des Schmerzerlebens sei bei

bereits seit der Kindheit bestehendem Heroinkonsum mit Einfluss auf die

Neuromodulation von Veränderungen in der zentralen Schmerzverarbeitung

auszugehen, was den unzureichenden Effekt von Methadon auf das Schmerzerleben

erklären könnte. Die Schmerzen seien anteilig jedoch auch als

Ausdrucksverhalten (Somatisierung) im Rahmen einer Depression und damit auch

als psychische Faktoren zu werten. Ob sich allein diesbezüglich mittelfristig

eine Veränderung erreichen lasse, sei bei der komplexen Störung der Explorandin

fraglich (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.5.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. G____ schliesslich

dargetan, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt. In einem geschützten Arbeitsbereich liege eine 50%ige

Präsenzfähigkeit vor (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.5.4

In der Gesamtbeurteilung (IV-Akte 117, S. 1 ff.) war schliesslich

klargestellt worden, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe in einer

körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %.

Limitierend seien jedoch die psychiatrischen Erkrankungen. Auf Grund dieser

bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einem

geschützten Arbeitsbereich bestehe gesamtmedizinisch eine Präsenzfähigkeit von

50.

% für körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeiten. Diese Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Oktober 2014 (vgl. S. 5 des Gutachtens). Der

RAD hatte in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit dargetan, die

Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von März 2007 bis September 2014 sei mit 40 % zu

beziffern. Ab Oktober 2014 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen werden (vgl. IV-Akte 121, S. 2).

4.5.5

Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen war der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2015 ab August 2013 bis Dezember

2014.

eine Viertelsrente und – wegen der im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober

2014) festgestellten Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes –

ab Januar 2015 eine ganze Rente zugesprochen worden (vgl. IV-Akte 130).

4.6

4.6.1

Die Beschwerdegegnerin erachtet nunmehr – gestützt auf das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. J____/ Dr. K____ vom 26./29. April 2019

(IV-Akten 170 und 171) – eine seit Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2015

(IV-Akte 130) eingetretene erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin als ausgewiesen.

4.6.2

Dr. J____ hielt im Gutachten vom 29. April 2019

(IV-Akte 170) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.)

formal axiale undifferenzierte Spondyloarthropathie; (2.) chronische

unspezifische thorakale und lumbale Rückenschmerzen, klinisch im Sinne eines

Thorako-Lumbovertebralsyndroms. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gab er an: (1.) Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung

(10/18 Fibromyalgie-Druckpunkte positiv), nicht einem rheumatologischen

Krankheitsbild entsprechend; (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts

(Rhomboidei) und am Beckengürtel (Knieflexoren beidseits); (3.) leichter

kompensierbarer Knickfuss beidseits; (4.) klinisch Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose

beidseits (vgl. S. 16 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar, es

liege aus rheumatologischer Sicht keine objektive relevante Veränderung des

Gesundheitszustandes vor. Die Beeinträchtigungen gemäss Vorgutachten könnten

daher bestätigt werden (vgl. S. 19 des Gutachtens). Es bestehe daher weiterhin

insgesamt eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 25 % (vgl.

S. 20 des Gutachtens).

4.6.3

Das Gutachten von Dr. J____ erfüllt die Anforderungen

an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor), was

von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt wird (vgl. die

Beschwerde). Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Zwischenzeit aus

rheumatologischer Sicht keine relevante Veränderung eingestellt hat. Fraglich

und im Folgenden zu prüfen bleibt damit, ob auch der Einschätzung von Dr. K____

gefolgt werden kann.

4.7

4.7.1

Dr. K____ hielt im Gutachten vom 26. April 2019

(IV-Akte 171, S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest: (1.) emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulsiven

und ängstlichen Anteilen ICD-10 F61.0; (2.) chronische Schmerzstörung mit

körperlichen und psychischen Anteilen ICD-10 F45.41 (vgl. S. 14 des

Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führte Dr. K____ an: (1.) Status nach multiplem

Substanzgebrauch ICD-10 F19.1; (2.) Opioidabhängigkeit mit gegenwärtigem

Substitutionsprogramm ICD-10 F11.22; (3.) rezidivierende depressive Störung mit

gegenwärtiger Remission ICD-10 F33.4 (vgl. S. 14 f. des Gutachtens).

4.7.2

Erläuternd legte Dr. K____ dar, es sei seit der

psychiatrischen Teilbegutachtung im Rahmen der E____ Begutachtung vom Februar

2015.

von einer Schmerzstörung mit körperlichen und somatischen (recte:

psychischen) Anteilen auszugehen. Diese könne lediglich noch als knapp erfüllt

betrachtet werden (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Des Weiteren machte Dr. K____

geltend, es lasse sich eine Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und ängstlichen

Anteilen bestätigen. Es seien insbesondere impulsive und ängstliche Anteile,

bis zu einem gewissen Grad auch gewisse zwanghafte Anteile zu erkennen. Der

Schweregrad der Persönlichkeitsstörung sei lediglich noch als leichtgradig zu

beurteilen (vgl. S. 16 des Gutachtens). Überdies legte Dr. K____ dar, die zur

Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien seien nicht

erfüllt. Im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Teilgutachtens der E____

Begutachtung vom November 2014 sei es diesbezüglich zu einer deutlichen

Verbesserung gekommen (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). Im Übrigen könnten auch Kriterien

für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht als

erfüllt erachtet werden (vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.7.3

Was den Verlauf angehe, so liessen sich aufgrund der

diesbezüglich unpräzisen Angaben der Explorandin retrospektiv keine präzisen

Angaben machen bezüglich des Zeitpunkts der Verbesserung des psychischen

Gesundheitszustandes. Approximativ lasse sich diesbezüglich indes der April

2017.

nennen, der Zeitpunkt des Berichts von Dr. M____. In diesem Bericht werde

lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert und nicht

mehr eine mittel- bis schwergradige wie im Jahre 2014 (vgl. S. 20 des

Gutachtens).

4.7.4

Schliesslich stellte Dr. K____ klar, in Bezug auf die

zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro

Tag. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit sei dabei nicht auszumachen. Die

40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe approximativ seit April 2017. Von der

gleichen Arbeitsfähigkeit könne auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit

ausgegangen werden (vgl. S. 22 f. des Gutachtens). Der RAD erachtete dieses

Gutachten mit Stellungnahme vom 16. Juli 2019 als stimmig. Den Beginn der 60%igen

Arbeitsfähigkeit legte er allerdings auf (spätestens) März 2019 fest (vgl.

IV-Akte 173).

4.8

4.8.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der

Einschätzung von Dr. K____ nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Sie erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Primär fällt diesbezüglich

ins Gewicht, dass das psychiatrische Gutachten angesichts der äusserst schwierigen

Vorgeschichte der Beschwerdeführerin – insbesondere in Anbetracht der mehrfachen

Traumatisierungen (Totgeburt, mehrfache Vergewaltigungen) – die nötige Tiefe

vermissen lässt.

4.8.2

Dies gilt namentlich für die von der Beschwerdeführerin erlittenen

Vergewaltigungen. Diese werden im Gutachten zwar erwähnt. Eine vertiefte

Auseinandersetzung mit diesen – zumindest aus der Sicht des nicht medizinisch

geschulten Gerichts – einschneidenden Erlebnissen ist aber offenbar

unterblieben. Jedenfalls lässt sich diesbezüglich dem Gutachten nichts

entnehmen, was auf eine entsprechende Würdigung der traumatischen Erlebnisse

schliessen lässt (vgl. S. 18 des Gutachtens; IV-Akte 117, S. 18). Im

Übrigen kann die Einschätzung von Dr. K____ auch wegen diverser Widersprüchlichkeiten

und in Anbetracht der evident von ihr abweichenden Beurteilung der L____

Kliniken nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden (vgl. dazu die nachstehenden

Überlegungen).

4.8.3

Dr. K____ geht im Wesentlichen davon aus, dass die früher von Dr. G____

diagnostizierte mittelschwere bis schwere Depression (vgl. IV-Akte 117, S. 32 f.)

in der Zwischenzeit vollständig remittiert ist (vgl. insb. S. 16 unten f. des

Gutachtens; IV-Akte 171, S. 16 f.). Dem kann jedoch nicht unbesehen

gefolgt werden. Insbesondere scheint sich die Stimmungslage der

Beschwerdeführerin – jedenfalls im Längsverlauf – nicht grundlegend verändert

zu haben. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. K____ gab die Beschwerdeführerin

an, zum letzten Mal habe sie im Februar 2019 unter depressiven Beschwerden

gelitten. Im Dezember 2018 sei eine gute Freundin von ihr gestorben, im Februar

2019.

eine Tante. Der Februar 2019 sei ein ganz schwieriger Monat bezüglich der

Schmerzen gewesen, sie müsse sich davon immer noch erholen. Gegen Ende 2018 habe

sie ein Hoch gehabt. Danach hätten sich die Schmerzen wieder verschlechtert. Im

Februar seien sie ganz schlimm gewesen. Sie habe nur noch das Nötigste

erledigen können. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, bei

Belastungen (wie beispielsweise Todesfällen) sei sie bedrückt und traurig. Sie

könne manchmal aber auch lachen und fröhlich sein, zum letzten Mal so richtig

Ende Dezember 2018. Sie könne sich auch freuen. Ihre Energie sei schwankend. Sie

leide auch unter einer Ein- und Durchschlafstörung. Es gebe verschiedene Gründe

für die Schlafstörung. Als primäre Ursache seien jedoch die Schmerzen anzusehen.

Zeitweise sei sie tagsüber auch müde. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin

an, dass sie sich meist nicht konzentrieren könne und auch

Gedächtnisschwierigkeiten habe. Ihr Selbstvertrauen sei unterschiedlich. Sie

leide auch immer wieder unter einem Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit

(vgl. S. 8 f. des Gutachtens; IV-Akte 171, S. 8). Die Befunde, welcher der

damals diagnostizierten mittelschweren bis schweren Depression zugrunde lagen,

bestanden insbesondere in Niedergestimmtheit, Antriebslosigkeit,

Interessenverlust, ausgeprägten Schlafstörungen, einer erheblichen

Selbstwertproblematik, Schuld- und Versagensgefühlen sowie dem Verlust einer

Perspektive (vgl. S. 6 f. des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 117,

S. 32 f.). Ein evidenter Unterschied zu den damals erhobenen Befunden

bzw. den damaligen Schilderungen lässt sich – jedenfalls aus der Sicht des

nicht medizinisch geschulten Gerichts – nicht ausmachen. Im Übrigen hinterliess

die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. K____

einen psychomotorisch verlangsamten Eindruck (vgl. S. 13 f. des Gutachtens),

was auch für die Existenz einer Depression sprechen könnte. Im Übrigen

verdeutlichen nicht zuletzt auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der

Begutachtung durch Dr. K____ gemachten Aussagen, dass es sich letztlich um einen

schwankenden Verlauf handelt. Auch dieser Tatsache hat der Gutachter nicht

gebührend Rechnung getragen. Für ein ständiges Auf und Ab sprechen im Übrigen

auch die von den L____ Kliniken mit Bericht vom 27. September 2019 (IV-Akte 181)

gemachten Erörterungen (vgl. dazu auch Erwägung 4.8.6. hiernach).

4.8.4

Das Gutachten von Dr. K____ erscheint auch insoweit nicht als stimmig,

als darin von einer "weitgehend intakten psychosozialen Funktionsfähigkeit"

und einer "eher gut integrierten" Explorandin die Rede ist (vgl. S.

21.

bzw. S. 15 des Gutachtens). Denn das soziale Netzwerk scheint nämlich alles

andere als wirklich tragend zu sein. Ausweislich des Gutachtens besteht dieses

aus dem Exfreund in [...], bei dem sich die Beschwerdeführerin am Wochenende

aufhält (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dann gibt es eine Halbschwester, zu

welcher offenbar seit Januar 2018 wieder ein Kontakt besteht (vgl. S. 10 des

Gutachtens). Die beste Freundin (vgl. S. 11 des Gutachtens) wird erstmals

im Gutachten von Dr. K____ erwähnt. Zum Bruder, der ein Alkoholproblem hat,

hält die Beschwerdeführerin keinen Kontakt (vgl. S. 10 des Gutachtens). Zum

Halbbruder hat sie seit dem Tod der Mutter wegen Erbschaftsschwierigkeiten

keinen Kontakt mehr (vgl. S. 10 des Gutachtens). Insofern ist das Gutachten von

Dr. K____ im Übrigen auch als widersprüchlich zu taxieren, zumal darin –

entgegen der Aussagen der Beschwerdeführerin – von einer "weitgehend

intakten Beziehung" zum Halbbruder die Rede ist (vgl. S. 15 des

Gutachtens). Schliesslich gibt es noch den drogenabhängigen WG-Partner, der

auch vom Gutachter als aktuelle Belastung taxiert wird (vgl. S. 15 des

Gutachtens). Ob die Beschwerdeführerin daher tatsächlich über relevante personelle

Ressourcen verfügt, erscheint somit als fraglich. Auch die Aussage von Dr. K____,

die Explorandin sei vielseitig interessiert (vgl. S. 15 unten bzw. S. 16 oben

des Gutachtens), erscheint in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin

anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben (vgl. S. 11 des Gutachtens) zumindest

als übertrieben.

4.8.5

Des Weiteren macht Dr. K____ geltend, der Schweregrad

der Persönlichkeitsstörung sei insgesamt noch als leichtgradig zu beurteilen. Gleichzeitig

macht er – dem widersprechend – geltend, zu einer wesentlichen Veränderung der

Beschwerden von Seiten der Persönlichkeitsstörung dürfte es bis heute, im

Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Teilgutachtens vom Jahre 2014,

nicht gekommen sein (vgl. S. 16 des Gutachtens). Im Gutachten von Dr. G____ vom

1.

November 2014 (IV-Akte 117, S. 27 ff.) war jedoch noch von einer ausgeprägten

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gesprochen worden (vgl. S. 8 des

Gutachtens; IV-Akte 117, S. 34). Wie im Übrigen von der Beschwerdeführerin

zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 7 der Beschwerde), sind

Persönlichkeitsstörungen gemäss vorherrschender Auffassung im Normalfall als weitgehend

bleibend zu erachten. Auch insofern kann der Beurteilung von Dr. K____ nicht

ohne Weiteres gefolgt werden.

4.8.6

Schliesslich lässt auch die Stellungnahme der L____

Kliniken vom 27. September 2019 (IV-Akte 181) Zweifel an der Richtigkeit der

Beurteilung von Dr. K____ hervorzurufen. Darin wurde festgehalten, klinisch

imponiere die Patientin nach aussen zwar durch scheinbare Stabilität, im

Kontakt mit vertrauten Bezugspersonen des Behandlungszentrums N____ sowie im

Gespräch mit dem Referenten zeige sich aber eine ausgeprägte depressive

Symptomatik mit Antriebs- und Interessenlosigkeit, Traurigkeit sowie schwerer

Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten (vgl. S. 1 der

Stellungnahme). Des Weiteren wurde klargestellt, leider sehe man die depressive

Symptomatik, die bestehende Abhängigkeitserkrankung, die interaktionelle

Störung und die psychosomatische Komponente der chronischen Schmerzstörung als

komplexe Gesamtsituation; denn die invalidisierende Auswirkung (oder die

äusserst belastenden Auswirkungen) der einzelnen Störungen würden durch ihre

Wechselwirkung verstärkt (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Diese Ausführungen

können – gerade auch was die angesprochenen allfälligen Wechselwirkungen angeht

– nicht per se als unrichtig und damit unbeachtlich abgetan werden. Gleiches

gilt auch für die – der früheren Beurteilung inhaltlich entsprechenden – Ausführungen

im Bericht der L____ Kliniken vom 30. Januar 2020 (Beschwerdebeilage 3).

4.8.7

Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführerin früher nur in Bezug auf einen geschützten Rahmen eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt worden war. So hatte Dr. G____ im

psychiatrischen Gutachten vom 1. November 2014 (IV-Akte 117, S. 27

ff.) dargetan, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit der

Explorandin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. In einem geschützten Arbeitsbereich

liege eine 50%ige Präsenzfähigkeit vor (vgl. S. 8 des Gutachtens). Diese

Einschätzung von Dr. G____ hatte sich mit den im Abschlussbericht der

Werkstätten D____ vom 17. Juli 2013 (IV-Akte 85) gemachten Angaben gedeckt.

Bereits damals, mithin bevor dass die Beschwerdeführerin den schweren

Schicksalsschlag mit der Totgeburt des Kindes im Juli 2014 erlitten hatte, war

klargestellt worden, die Versicherte sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nur äusserst

eingeschränkt arbeitsfähig. Sie benötige ein wohlwollendes Arbeitsklima, das

ihr krankheitsbedingte Anpassungen mit einer flexiblen Arbeitszeit und wenig

Druck beim Arbeitstempo ermögliche. Da die Versicherte in ihrer Leistung sehr

eingeschränkt sei, werde es ihr im Anschluss an ihre Ausbildung kaum möglich

sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften (vgl. S. 2 des

Abschlussberichtes). Auch angesichts dieser früheren Beurteilung lässt sich

eine derartige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. K____ für gegeben

erachtet, nicht ohne Weiteres nachvollziehen.

4.9

Aus all dem folgt, dass auf das Gutachten von Dr. K____ nicht abgestellt

werden kann. Es erscheint daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein

neues psychiatrisches Gutachten mit anschliessender Konsensbeurteilung

veranlasst und hernach nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

entscheidet.

5.

5.1

Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung

vom 17. Dezember 2019 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen

Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung

(insb. durch C____) – im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung

von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im

vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist

ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7

%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 17. Dezember 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren

medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: