IV.2020.120
Rentenrevision. Bidisziplinäres Gutachten (psychiatrisch/neuropsychologisch) ist beweiskräftig. In casu keine rückwirkende Rentenaufhebung (Bundesgerichtsurteil 9C_371/2021 vom 30.05.2022)
27. April 2021Deutsch39 min
2006). Das Bundesgericht hatte in der Folge mit Urteil vom 19. November 2007 (U 2/07, 4/07, IV-Akte 105 S. 1 ff.) das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
April 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.120
Verfügung vom 24. August 2020
Rentenrevision. Bidisziplinäres
Gutachten (psychiatrisch/neuropsychologisch) ist beweiskräftig. In casu keine
rückwirkende Rentenaufhebung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer war gemäss dem Bundesgesetz vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bei der C____
versichert, als er am 10. Dezember 2003 einen Autounfall erlitt.
aa) Die C____ als zuständiger Unfallversicherer hatte
zunächst die Leistungspflicht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs
verneint (Verfügung vom 11. April 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 10. Januar
2006). Das Bundesgericht hatte in der Folge mit Urteil vom 19. November 2007 (U 2/07, 4/07, IV-Akte 105 S. 1 ff.) das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 7. November 2006 (UV 2006 18, IV-Akte 105 S. 12
ff.) insoweit bestätigt, als dieses die adäquate Kausalität bejaht hatte. Mit
seinem Urteil vom 19. November 2007 hatte das Bundesgericht die C____ zur
Durchführung einer ergänzenden neurologischen Untersuchung verpflichtet. In der
Folge sprach die C____ dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2009 ab
1. Juni 2006 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von
100% zu (IV-Akte 119). Diese Verfügung hatte sich u.a. auf ein Gutachten von D____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 22. Juli 2008 (IV-Akte 110.1 S.
2 ff.) gestützt, welcher eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte.
ab) Die C____ hatte gegenüber einem Haftpflichtversicherer
im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Dezember 2003 Regressforderungen geltend
gemacht. Im Auftrag dieses Haftpflichtversicherers hatte eine E____ mit Sitz in
[...] den Beschwerdeführer vom 16. August 2012 bis zum 21. Januar 2013 an
insgesamt 15 Tagen observiert (Ermittlungsbericht vom 29. Januar 2013, IV-Akte
169 S. 22 ff.). Der Haftpflichtversicherer hatte der C____ die
Observationsunterlagen mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 übermittelt (IV-Akte
169 S. 84).
ac) Die C____ gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
14. April 2014 Kenntnis von der Zustellung des Observationsmaterials durch den
Haftpflichtversicherer und sistierte die Rentenleistungen an den
Beschwerdeführer (IV-Akte 168).
ad) Im Auftrag sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der C____
erstatteten die F____ (nachfolgend „F____“) am 7. Juli 2016 ein Fachgutachten
(IV-Akte 186.9, sig. G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Fachärztin für
Neurologie, Medizinische Gutachterin SIM). Die C____ teilte dem
Beschwerdeführer mit Hinweis auf das Gutachten vom 7. Juli 2016 am 1. Mai 2017
(IV-Akte 200) mit, dass die Unfallversicherungsrente mit Blick auf Art. 17 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht geändert werde. Bereits mit
Schreiben vom 4. Januar 2017 (IV-Akte 191) hatte sie angekündigt, die
Leistungen rückwirkend wieder auszurichten.
b) Der Beschwerdeführer hatte sich am 8. Februar 2005
auch bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1).
ba) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte die H____ (H____)
am 15. Dezember 2009 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S. 2 ff.). Die H____
war zum Schluss gelangt, es bestehe weder im angestammten Bereich noch in einer
alternativen Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin
hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139)
rückwirkend ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
bb) Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (IV-Akte 170) verwies
die Beschwerdegegnerin auf die Sistierung der Leistungen durch die C____ gemäss
der vorerwähnten Mitteilung vom 14. April 2014 und stellte vorsorglich
ihrerseits die Leistungen „ab sofort“ ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.
bc) Mit Hinweis auf die Mitteilung der C____ betreffend
Wiederausrichtung der Rente vom 4. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer
gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2017 (IV-Akte 197)
die Wiederaufnahme der Rentenleistungen. Die Beschwerdegegnerin hob mit
Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 221) die Ausrichtung der Invalidenrente
rückwirkend ab 1. September 2021 [recte: 2012] auf. Der Beschwerdeführer
erhob gegen die Verfügung vom 14. Februar 2018 Beschwerde.
bd) Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
hob mit Urteil vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 235 S 2 ff.) die Verfügung vom 14.
Februar 2018 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück.
Es erwog (Erw. 6.4.), nach dem Aktenstand bestehe Unklarheit, wie sich die beim
Versicherten bestehenden Erkrankungen aktuell auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken. Es könne darum aktuell auch kein Grad einer Arbeitsunfähigkeit
festgelegt werden. Hierfür bedürfe es einer vertieften, für die Schätzung der
Arbeits- und Leitungsfähigkeit aussagekräftigen fachärztlichen Abklärung.
c) Mit Stellungnahme vom 8. April 2019 (IV-Akte 250)
empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. I____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vgl.
Auftragsschreiben vom 20. Mai 2019, IV-Akten 255 f.) eine
psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung. Das psychiatrische Gutachten (J____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM)
datiert vom 10. Januar 2020 (IV-Akte 260), das neuropsychologische Gutachten (K____,
Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP) wurde am 18. März
2020 (IV-Akte 261) erstattet. Der RAD (I____) nahm dazu am 24. April 2020
Stellung (IV-Akte 263). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2020 (IV-Akte 264) kündigte
die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend ab 1.
September 2012 an (IV-Akte 264). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 23.
Juli 2020 Einwand (IV-Akte 280). Nochmals äusserte sich der RAD am 14. August
2020 (IV-Akte 282). Am 24. August 2020 erging die dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 285).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. September 2020 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin ab dem 1. September 2012
eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 aufzuheben und ein
psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und dem Beschwerdeführer
anschliessend weiterhin ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung auszurichten. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, beim Beschwerdeführer eine erneute psychiatrische Begutachtung und/oder
berufliche Abklärung vorzunehmen und anschliessend nochmals über die
Rentenfrage zu befinden. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die
rückwirkende Aufhebung der Rentenleistungen nicht zulässig sei und es sei die
Rente ab dem 1. Oktober 2020 aufzuheben.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.
c) Mit Replik vom 29. Januar 2021 und mit Duplik vom
26.
Februar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und
Vertretung durch B____, Advokatin.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 27. April 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Die C____ hatte gegenüber dem Beschwerdeführer für die Folgen
eines Unfalles vom 10. Dezember 2003 gemäss Verfügung vom 14. Mai 2009 ab 1.
Juni 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 119). Nachdem der C____
von dem von ihr im Rahmen des Regresses belangten Haftpflichtversicherer
Unterlagen über eine Observation erhalten hatte (vgl. Ermittlungsbericht der E____
vom 29. Januar 2013, IV-Akte 169 S. 22 ff.), hatte sie zunächst gemäss
Schreiben vom 14. April 2014 die Rentenleistungen an den Beschwerdeführer
(IV-Akte 168) sistiert. Im Auftrag sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der C____
erstatteten die F____ am 7. Juli 2016 ein Fachgutachten (IV-Akte 186.9). Die C____
hat mit Hinweis auf dieses Gutachten vom 7. Juli 2016 sowie auf Art. 17 ATSG
festgehalten, dass sich an der ursprünglich zugesprochenen Invalidenrente
nichts ändere (Schreiben vom 4. Januar 2017 und vom 1. Mai 2017, IV-Akten 191
und 200).
Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hatte dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139) eine ganze Rente rückwirkend ab
1.
Dezember 2004 zugesprochen. Vorgängig hatte die H____ zu Handen der
Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2009 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S.
2.
ff.).
Ebenfalls nachvollzogen hatte die Beschwerdegegnerin die vorsorglich
angeordnete Renteneinstellung der C____ (vgl. Verfügung vom 19. Juni 2014,
IV-Akte 170). Abweichend vom Vorgehen der C____ hatte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 221) die definitive Einstellung der
Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2012 angeordnet. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 8. Oktober 2018
(IV-Akte 235 S 2 ff.) die Verfügung vom 14. Februar 2018 aufgehoben und die
Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen zur Durchführung einer vertieften, für die Schätzung der Arbeits-
und Leitungsfähigkeit aussagekräftigen fachärztlichen Abklärung.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten J____ bzw. K____
ein psychiatrisches bzw. neuropsychologisches Gutachten (Gutachten von J____
vom 10. Januar 2020, IV-Akte 260, Gutachten von K____ vom 18. März 2020,
IV-Akte 261). Der RAD (I____) nahm dazu am 24. April 2020 Stellung (IV-Akte
263). Mit Verfügung vom 14. August 2020 (IV-Akte 285) ordnete die
Beschwerdegegnerin erneut die definitive Einstellung der Invalidenrente
rückwirkend ab 1. September 2012 an.
Ob diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zu schützen ist,
ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1
Vorliegend ist unstreitig ein Revisionstatbestand im Sinne von Art.
17.
ATSG zu beurteilen.
3.1.1
Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V
343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133
V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017
E. 3.1).
Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt
massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139) bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung 24. August 2020 (IV-Akte 285) entwickelt
hat. Vorgängig zur Verfügung vom 11. Juni 2010 hatte die H____ im Auftrag der
Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2009 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S.
2.
ff.). Die H____ war zum Schluss gelangt, es bestehe weder im angestammten
Bereich noch in einer alternativen Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit.
Auch frühere Expertisen hatten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bejaht, so
das zu Handen der C____ erstattete Gutachten von D____ vom 22. Juli 2008
(IV-Akte 110.1 S. 2 ff.).
3.1.2
Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in
der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich
gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist
es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.
3.a).
3.2
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 8.
Oktober 2018 festgestellt, die damals zu beurteilende Verfügung vom 14. Februar
2018.
beruhe auf einem nicht hinreichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt.
Es hatte erwogen (Erw. 5.3.), das „Schlussresultat“ der Begutachtung der F____
laute zusammenfassend dahingehend, eine beweistaugliche Beantwortung der
gestellten Expertenfragen sei nicht möglich. Ungeachtet des insoweit
unmissverständlichen Ergebnisses der Begutachtung durch die F____ habe die
Beschwerdegegnerin abweichend von der C____ implizit einen Beweisnotstand
bezüglich des revisionsrechtlich relevanten Sachverhalts verneint.
Die Beschwerdegegnerin hatte sich in der Verfügung vom 14.
Februar 2018 (IV-Akte 221) auf durchgeführte medizinische Abklärungen und
insbesondere auf eine Stellungnahme des RAD vom 5. Juli 2017 gestützt. Das
Sozialversicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2018 erwogen, mit
dieser Stellungnahme (IV-Akte 204, sig. I____) habe der RAD das Gutachten der F____
als ungenügend (IV-Akte 204 S. 7) bezeichnet. Mit Hinweis auf die von ihm
dargestellten „objektiven Befunde“ (IV-Akte 204 S. S. 7 ff.) bzw. auf
„objektive Gründe“ sei der RAD zum Schluss gelangt, es könne „überwiegend
wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass ab 2012 keine psychiatrische
Erkrankung von einem Ausmass vorlag, welche eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in angestammter oder in Verweistätigkeiten begründen könnte“
(IV-Akte 204 S. 9: Schlusssatz in Beantwortung der 1. Frage: „Medizinischer
Verlauf seit der Verfügung vom Juni 2010 und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit als
Verkäufer und Maschinist und Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht“).
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kam zum Ergebnis,
dass der RAD zwar gegebene Hinweise dafür anführe, dass sich seiner Meinung
nach ab dem Jahr 2012 keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr begründen lasse.
Damit habe aber nicht einmal der RAD postuliert, dass beim Beschwerdeführer
überhaupt keine rentenbeeinflussende Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen könne. Daraus
schloss das Gericht, die verfügte vollständige Renteneinstellung lasse sich
selbst aufgrund der Äusserungen des RAD nicht aufrechterhalten. Bereits dies müsse
zur Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2018 führen. Gestützt auf diese
Erwägungen wies das Gericht die Sache zur neuerlichen medizinischen Abklärung
an die Beschwerdegegnerin zurück.
Die Ergebnisse dieser neuerlichen Begutachtung (psychiatrisches
Gutachten von J____, vom 10. Januar 2020, IV-Akte 260, neuropsychologisches
Gutachten von K____ vom 8. März 2020, IV-Akte 261) sind nun folgend
insbesondere auch mit Blick darauf zu würdigen, dass sich die C____ mit
Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Urteils vom 8. Oktober 2018 vorgelegenen
medizinischen Aktenmaterials zur Weiterleistung der Invalidenrente entschieden
hatte. Die Beschwerdegegnerin muss somit triftige Gründe (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2) für einen anderslautenden
Rentenentscheid dartun können.
4.
4.1
J____ diagnostiziert im Gutachten vom 10. Januar 2020 (IV-Akte 260
S. 17) aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt
er eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf
und gegenwärtig möglicher, jedoch angesichts der nachweislich übertriebenen
Beschwerdenschilderung nicht positiv belegbarer, leichtgradiger Episode ohne
somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) auf (IV-Akte 260 S. 17 f.) an.
Im Abschnitt zur Herleitung der Diagnosen legt J____ dar
(IV-Akte 260 S. 19 ff.), aufgrund der längeren Dauer der Depression sei in
diagnostischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung
mit chronischem Verlauf und aktuell möglicher leichtgradiger Episode auszugehen.
Für einen maximal leichtgradigen Schweregrad der Depression spreche auch die
Tatsache, dass sich der Versicherte nicht in psychiatrischer Behandlung
befinde, weder eine Psychotherapie mache, noch Psychopharmaka einnehme. Bei
einem ausgeprägteren Schweregrad der Depression wäre davon auszugehen, dass der
Versicherte psychiatrische Hilfe beanspruchen und Psychopharmaka einnehmen
würde.
J____ hält als Angabe des Versicherten fest (IV-Akte 260 S.
20), dieser gehe davon aus, dass sich seine depressiven Beschwerden nach dem
Unfall im Jahre 2003 entwickelt hätten und dass es diesbezüglich im Verlaufe
der Jahre seither zu keinen wesentlichen Veränderungen gekommen sei. In diesem
Kontext verweist J____ darauf, dass der Versicherte in den Videos der
Observationen, welche im August/September 2012 und Anfang 2013 gemacht worden
seien, einen durchwegs vitalen Eindruck hinterlasse. Er könne in den Videos
lachen, er suche auch aktiv den Kontakt mit seinen drei Freunden auf, mit welchen
er unterwegs sei. Depressive Elemente oder ein depressives Verhalten liessen sich
in den Videos nicht feststellen. J____ weist hin auf den Gegensatz des in den
Videos zu beobachtenden Verhaltens zur Art und Weise, wie sich der Versicherte
während der aktuellen Untersuchung, vor allem zu Beginn, präsentiere. Darüber hinaus
stehe dies auch im Widerspruch zum Bericht des ehemals behandelnden Therapeuten,
L____ vom 8. Dezember 2013 (IV-Akte 162). In diesem werde eine chronifizierte
Angststörung, eine mittelgradige depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung
nach psychischer Erkrankung (ICD-10: F62.1) diagnostiziert. L____ habe die Arbeitsfähigkeit
aufgrund eines ausgeprägten Umfangs der Symptome verneint. J____ äussert
retrospektiv einen erheblichen Verdacht, «dass sich der Versicherte damals schon
in einem weit schlechteren psychischen Gesundheitszustand bei seinem ehemaligen
behandelnden Psychiater präsentiert hatte, als dies im Video feststellbar sei».
J____ bejaht aufgrund der aktuellen psychiatrischen und der
neuropsychologischen Untersuchung «insgesamt» das Vorliegen von Aggravation.
Aufgrund der möglichen, im Schweregrad als maximal leichtgradig zu
beurteilenden depressiven Episode auf dem Hintergrund einer rezidivierenden
depressiven Störung lasse sich allerdings keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründen.
Eine chronifizierte Angststörung oder ein mittelgradiger Schweregrad
der depressiven Störung, wie von L____ diagnostiziert, vermochte J____ während
der aktuellen Untersuchung ebenfalls nicht festzustellen.
Nicht anzuschliessen vermag sich J____ auch der von L____
erhobenen Persönlichkeitsstörung nach psychischen Erkrankungen (ICD-10: F62.1).
Diese Diagnose lasse sich auch nach ICD-10 nicht stellen, da die Kriterien hierfür
nicht erfüllt seien. Möglicherweise habe L____ die Diagnose einer
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung stellen wollen, zumal in früheren
psychiatrischen Berichten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
gestellt worden sei. Die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung
könnten jedoch aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht als erfüllt betrachtet
werden. Insbesondere seien keine feindliche oder misstrauische Haltung der Welt
gegenüber, kein sozialer Rückzug und auch keine Entfremdungsgefühle
festzustellen.
4.2
Im Gutachten vom 18. März 2020 hält K____ (IV-Akte 261 S. 24) in der
Rubrik «Neuropsychologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit»
fest, aufgrund der invaliden Befunde und der übertriebenen
Beschwerdenschilderung könnten keine authentischen kognitiven oder psychischen
Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belegt werden (IV-Akte
2612.
S. 24). Unter dem Titel «Neuropsychologische Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit» (IV-Akte 261 S. 24) notiert K____ mit «an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit» Aggravation neurokognitiver Dysfunktionen (MND =
malingered neurocognitive disorder) bzw. schmerzassoziierter Behinderungen
(MPRD = malingered pain-related disability).
K____ begründet sowohl die von ihr bejahte Aggravation
neurokognitiver Dysfunktionen (IV-Akte 261 S. 34 – 42) als auch die Aggravation
schmerzassoziierter Behinderungen (IV-Akte 216 S. 42 – 44) sehr detailliert und
in Auseinandersetzung mit den Vorbegutachtungen, insbesondere mit dem Gutachten
der F____ vom 7. Juli 2016 (IV-Akte 186.9). Hinweise, dass die von K____ präsentierte
Argumentation den Standards der Neuropsychologie nicht genügen könnten, sind
weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch aufgrund der Akten
ersichtlich.
K____ verneint auch die Frage, ob medizinische Massnahmen und
Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu empfehlen seien, mit der
Begründung, es sei wegen der «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
bestehenden Aggravation weder eine neuropsychologische noch psychiatrische Diagnose
mit ausreichender Sicherheit zu stellen» (IV-Akte 261 S. 45).
Aufgrund der unzureichenden Mitwirkung des Versicherten seien
positiv keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu belegen. Dies gelte
sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der [...] als auch für mögliche
Verweistätigkeiten (IV-Akte 261 S. 45).
K____ legt (in Beantwortung der Frage, ab wann eine Veränderung
des Gesundheitszustandes anzunehmen sei) dar, es sei anzunehmen, dass
spätestens zum Zeitpunkt der Überwachung, also zum Jahreswechsel 2012/2013,
eine wesentliche Besserung der Beschwerden eingetreten sei. Der Versicherte
habe dort zum einen Blickkontakt halten und ein normales Sozialverhalten zeigen
können. Er habe damals auch kein beständiges Kratzen gezeigt, was er allen Gutachtern
gegenüber als Massnahme gegen die «fliessenden» Schmerzen deklariert habe. Die
mentale Dauerbelastbarkeit sei gemãss Videoaufzeichnung für die Dauer von
mindestens 8 Stunden (Hin- und Rückreise ins Tessin) gewährleistet gewesen.
Fahrrelevante Kognitionen wie Reaktionsschnelligkeit, Fähigkeit zur
Aufmerksamkeitsteilung, Konzentrationsvermögen, rasche visuelle
Übersichtsgewinnung und Impulskontrolle schienen, anders als in allen
dokumentierten Testsituationen, den Mindestanforderungen zu entsprechen
(IV-Akte 261 S. 46).
K____ hält in Beantwortung der Frage, ab wann und in welchem
Ausmass sich die genannten Veränderungen auf die Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten bzw. in einer angepassten Tätigkeit ausgewirkt hätten, fest
(IV-Akte 261 S. 46), es sei seit 2012 bei anzunehmender Verbesserung des
Gesundheitszustandes von einer relevanten Teilarbeitsfähigkeit auszugehen. Eine
genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt lasse sich im
neuropsychologischen Fachgebiet mangels testpsychologischer Befunde nicht
vornehmen. Spätestens seit 2016 hätte dem Versicherten jedoch keine
Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden dürfen, da er mit einem Verhalten in
den Begutachtungen die Erhebung valider Daten und damit einer verlässlichen
Beurteilungsgrundlage verhindert habe. Eine reale Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgeschlossen, aber eben nicht nachweisbar.
5.
5.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und
vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende
Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung
überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418
distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für
Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.
Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen
einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen
(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für
Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht
genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in
der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des
Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 20. Mai 2019 an J____
bzw. an K____, IV-Akte 255 S. 3 ff.).
Sowohl J____ als auch K____ setzen sich in ihren Fachgutachten mit
den Standardindikatoren in Beantwortung des hiervor genannten Fragenkatalogs
auseinander: Gesundheitsschaden (= Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 260 S. 18
ff. [J____], IV-Akte 261 S. 24 ff. [K____]), sozialer Kontext (IV-Akte 260 S.
24.
[J____], , Diagnosen (IV-Akte 260 S. 17 [J____], ,IV-Akte 261 S. 24 [K____]),
Behandlung und Eingliederung (S. 260 S. 24 f. [J____]), Konsistenz (IV-Akte 260
S. 25 [J____], IV-Akte 261 S. 31 ff [K____) und Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 260
S. 26 f. [J____], IV-Akte 261 S. 45 [K____]).
Den höchstrichterlichen Anforderungen an ein strukturiertes
Beweisverfahren halten die beiden Gutachten stand.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer erhebt Einwendungen gegen die
Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens. Der Beschwerdeführer legt dar (Beschwerde
S. 9 Ziff. 29), K____ sei zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer
aggraviere, weil er seine Beschwerden übertrieben dargestellt habe. Zum Grund
der Aggravation äussere sich der Gutachter J____ aber nicht. Er äussere sich
auch nicht dazu, ob es sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung einfach
um eine Verdeutlichung der Symptome des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dem
Versicherten werde kein willentliches Übertreiben unterstellt. Daher wäre es
insbesondere Aufgabe des psychiatrischen Gutachters gewesen, sich damit auseinanderzusetzen
und mögliche Ursachen im Zusammenhang mit allfälligen psychiatrischen Diagnosen
zu erörtern.
5.2.2
Hinsichtlich des Vorwurfs, der Gutachter J____ forsche
zu Unrecht nicht nach den Gründen der Aggravation, ist an die höchstrichterliche
Praxis zu erinnern, welche den Prüfungsrahmen zur Bejahung oder Verneinung
einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Beschwerden vorgibt. Danach bildet
Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine
Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6
und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche
Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn die Diagnose
im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der
Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine
versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf
Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und
E. 2.2.1).
K____ hat gestützt auf ihre Untersuchungen an drei
aufeinanderfolgenden Tagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und
aufgrund einer grossen Anzahl von Untersuchungsmethoden den Schluss auf
Aggravation gezogen. Hinweise darauf, dass diese Schlussfolgerungen in
Beachtung der für die Neuropsychologie geltenden Kriterien unzutreffend wären,
sind nicht ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer nicht spezifiziert. Zwar
ist nicht auszuschliessen, dass selbst wenn die Aggravation im Rahmen der
neuropsychologischen Untersuchung zweifelsfrei zu bejahen war, sich dasselbe im
Rahmen einer psychiatrischen Expertise nicht bestätigen lässt. Vorliegend hat J____
jedoch die eine Aggravation qualifizierenden Merkmale aufgrund seiner eigenen
Erhebungen festgestellt.
J____ erörtert Diskrepanzen im Punkt 6.1. betreffend Herleitung
der Diagnosen (IV-Akte 260 S. 18 f.) und fasst diese in Punkt 7.3 zur
Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität zusammen (IV-Akte 260 S. 25). Die
Angaben des Versicherten seien oft inkonsistent und zum Teil widersprüchlich
und zum Teil auch nicht plausibel. So ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz
zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden des Versicherten und den von ihm
ebenfalls gleichzeitig geschilderten Lebensumständen, aus denen J____ eine
nicht relevant beeinträchtigte psychosoziale Funktionsfähigkeit ableitet. Des
Weiteren müsse von einer Nicht-Inanspruchnahme von
medizinischen-therapeutischen Leistungen seit 2014 ausgegangen werden. Seither
mache der Versicherte keine Psychotherapie und keine Psychopharmakotherapie
mehr. J____ vermag auch nicht eine gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen festzustellen. Die Schilderungen
des Versicherten zum Tagesablauf liessen auf keine Einschränkung aufgrund
psychischer Beschwerden schliessen. Gleichzeitig gehe der Versicherte in der
Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass er zu keiner Tätigkeit
mehr fähig sei. Diese Diskrepanz lässt sich nach Einschätzung von J____ aus
psychiatrischer Sicht nicht begründen.
5.2.3
Der Beschwerdeführer bemängelt (Beschwerde S. 10 Ziff.
30), J____ habe sich nicht mit Differenzialdiagnosen, insbesondere nicht mit
denjenigen, welche die neuropsychologische Gutachterin als möglich erachtete,
auseinandergesetzt. Als Antwort auf diesen bereits im Vorbescheid erhobenen
Einwand habe der RAD in seinem Bericht vom 14. August 2020 Ausführungen dazu
gemacht, warum die einzelnen Differenzialdiagnosen, welche im
neuropsychologischen Gutachten aufgezählt seien, nicht vorlägen. Es sei jedoch
Aufgabe des Gutachters und nicht des RAD-Arztes, sich hiermit
auseinanderzusetzen.
K____ nennt (vgl. IV-Akte 261 S. 19) eine Reihe von
Differentialdiagnosen (Kognitive Störung, nicht näher bezeichnet [DSM-IV:294.9]),
Schizophrenie und andere psychotische Störungen, Affektive Störungen sowie
Angststörungen, schizotypische, zwanghaft, vermeidende oder
Borderline-Persönlichkeitsstörung). Zu beachten ist allerdings, dass die
Gutachterin diese Aufzählung mit der Formulierung einleitet, es sei aufgrund
der nachgewiesenen, ausgeprägten negativen Antwortverzerrung eine sinnvolle
inhaltliche bzw. klinische Interpretation der Ergebnisse nicht möglich. Nur
dann, wenn die Antworten valide wären, seien die angeführten
Differentialdiagnosen zu nennen. Da K____ jedoch eine ausgeprägte negative
Antwortverzerrung festgestellt hatte, weist das Gutachten von J____ keinen
Mangel auf. Er hätte sich mit den Differentialdiagnosen nur befassen müssen,
wenn die Testungen bei K____ sich als valide gezeigt hätten und darum der näheren
Abklärung durch J____ bedürftig gewesen wären.
J____ hat im Rahmen seiner klinischen Untersuchung nach
Anzeichen von Befunden aus dem Bereich der von K____ angeführten
Differenzialdiagnosen gesucht. J____ hat in der Beschreibung des
psychiatrischen Befundes (IV-Akte 260 S. 16 Ziff. 4.3.1.) ausgeführt, die
affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien als leichtgradig
eingeschränkt zu beurteilen. Der Gedankengang sei inhaltlich unauffällig und
weder gehemmt, verlangsamt, noch an Ideen verarmt, jedoch auf die geklagten
Beschwerden eingeengt. Die Beschwerdeschilderung sei zum Teil logisch und
kohärent, zum Teil aber auch vage, wenig fassbar und zum Teil diffus. Auffallend
sei die Tatsache, dass der Versicherte ohne äusserlich sichtbare
psychovegetative Mitbeteiligung über den Unfall sprechen könne. Es Iiessen sich
auch keine Hypervigilanz und keine Schreckhaftigkeit erkennen. Während der
gesamten, zwei Stunden dauernden Untersuchung liessen sich rein klinisch weder
Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, noch Auffassungsstörungen und auch keine
Ermüdungszeichen feststellen. Der Versicherte hinterlasse am Ende der
Untersuchung einen deutlich wacheren und vitaleren, aber auch ruhigeren und entspannteren
Eindruck als noch zu Beginn. In psychomotorischer Hinsicht fänden sich keine
pathologischen Befunde. Hinweise für einen psychotischen Prozess lägen nicht
vor.
Zwar mag – theoretisch – zutreffen, dass aggravierendes
Verhalten selbst ein diagnostisch zu berücksichtigendes Merkmal in dem Sinne
bilden könnte, dass es sich als Teil bzw. Ausdruck einer darunterliegenden
psychischen Erkrankung darstellt. Solche Merkmale hat der Gutachter J____ in
seiner nach allen Seiten möglicher psychiatrisch relevanter Krankheitsbilder
ausgerichteten Untersuchung jedoch nicht erheben können.
Der Versicherte argumentiert schliesslich noch (Replik S 2 Ziff.
4), die neuropsychologische Gutachterin habe ausgeführt, dass aufgrund der von
ihr festgestellten Aggravation keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu
belegen seien. Sie habe somit die Frage nicht beantwortet, ob eine die
Arbeitsfähigkeit ausschliessende Erkrankung vorhanden sei oder nicht. J____ hat
nach dem Dargelegten in seinem Gutachten keine relevanten Krankheitsbilder
ausmachen können. Somit ist die nach Meinung des Beschwerdeführers von K____
offen gelassene Frage durch J____ hinreichend beantwortet.
5.2.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Hinweis auf das
von der Neuropsychologin festgestellte aggravierende Verhalten habe J____ zudem
die Frage nicht beantwortet, in welchem Ausmass die diagnostizierte chronische depressive
Störung derzeit noch vorhanden sei. Er habe somit seine Aufgabe nicht zu Ende
geführt (Beschwerde S. 9 Ziff. 29).
In der Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 260 S. 18 ff.) legt J____
dar, im Vergleich zu früher erhobenen Befunden lasse sich auch bezüglich der
Depression eine Verbesserung bis heute insofern feststellen, als der Affekt in
der aktuellen Untersuchung nicht durchgehend depressiv und der Antrieb auch
nicht durchgehend vermindert sei (IV-Akte 260 S. 22). In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung wird die Diagnose einer anamnestisch rezidivierenden
depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig möglicher, jedoch
angesichts der nachweislich übertriebenen Beschwerdenschilderung nicht positiv
belegbarer, leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00,
IV-Akte 260 S. 31) gestellt. Die Formulierung der Diagnose wie auch deren
Herleitung bringen zum Ausdruck, dass J____ anlässlich der Untersuchung Hinweise
für eine leichtgradige Episode erhoben hatte. Der sinngemäss erhobene Vorwurf,
der Experte habe sich zu Unrecht mit der Diagnosestellung nicht befasst, trifft
somit nicht zu. In der Replik (S. 1 Ziff. 1) anerkennt der Beschwerdeführer
denn auch, dass sich J____ zum Schweregrad der Depression geäussert hat.
In der Replik (S. 2 Ziff. 2) bringt der Versicherte noch vor, der
psychiatrische Gutachter schliesse aufgrund des geschilderten Tagesablaufs und
der einigermassen funktionierenden Alltagstauglichkeit sowie der
Verhaltensänderung während der Begutachtung auf eine höchstens leichtgradige
Depression. Von ihm werde das noch bestehende Aktivitätsniveau des
Beschwerdeführers nur positiv gewertet. Die Schilderungen des Beschwerdeführers
zu seinem Gemütszustand und zu den weiteren Ausführungen zu den Aktivitäten (er
könne sich [recte: nicht, vgl. u.a. IV-Akte 260 S. 10] lange konzentrieren,
verliere schnell die Lust, usw.) flössen überhaupt nicht in seine Beurteilung
ein. Die Schlussfolgerung sei daher nicht nachvollziehbar.
Wiederum ist auf die Ausführungen des psychiatrischen Experten
zur Konsistenz und Plausibilität hinzuweisen (IV-Akte 260 S. 25). J____ hält
fest, es ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv
geklagten Beschwerden des Versicherten und der von ihm ebenfalls gleichzeitig
geschilderten Lebensumstände. J____ lässt somit die Schilderungen des
Versicherten in seine Beurteilung einfliessen. Er setzt ihnen jedoch den von
ihm in der Untersuchung gemachten klinischen Wahrnehmungen entgegen.
5.3
Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen
gegen das bidisziplinäre Gutachten von J____ und von K____ nicht durch. Als
Zwischenergebnis ist darum festzuhalten, dass soweit sich die Gutachterin und
der Gutachter zur gesundheitlichen Situation im Begutachtungszeitpunkt
(Untersuchung durch J____ am 23. Dezember 2019, IV-Akte 260 S. 3; Exploration
durch K____ vom 18. bis 20 Februar 2020, IV-Akte 261 S. 2) äussern, die
Beweistauglichkeit zu bejahen ist.
6.
6.1
Zur Frage, ab wann und in welchem Ausmass sich gesundheitliche
Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch
einer angepassten Tätigkeit ausgewirkt haben, führt J____ aus (IV-Akte 260 S.
28), seit «etwa dem Jahre 2012 lässt sich aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen. Zuvor war von einer
100%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Selbstredend ist
jedoch davon auszugehen, dass sich der Übergang von der 100%-igen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bis zur 100%-igen Arbeitsfähigkeit fliessend gestaltet
haben dürfte».
Die Beschwerdegegnerin hat offenbar gestützt auf dieses Dictum
in ihrer Verfügung vom 24. August 2020 (IV-Akte 285 S. 2) gefolgert, es bestehe
«seit mindestens September 2012 kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr,
welcher eine länger andauernde Arbeits- und Erwerbunfähigkeit begründen würde»
und hat darum die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend ab 1. September
2012.
verfügt.
Die Beschwerdegegnerin nimmt damit eine rückwirkende Korrektur
eines ihres Erachtens unrechtmässigen Leistungsbezugs vor. Im Einzelnen braucht
es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG
(Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch auch eine Revision nach
Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m.
Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) rückwirkend erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom
29.
November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 261; Urteil des
Bundesgerichts 8C_85/2016 vom 26. August 2016 E. 2).
6.2
6.2.1
Auf welche der angeführten Rückkommenstitel die
Beschwerdegegnerin sich beruft, ist der Verfügung selbst nicht zu entnehmen. Implizit,
und dies geht auch aus der Argumentation in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff.
9) hervor, stützt sie sich auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Eine
rückwirkende Rentenaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen
Änderung erfolgt, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der
ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV). In der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung wird diese
Vorschrift ergänzt durch den Zusatz» «…, unabhängig davon, ob die Verletzung
der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die
Weiterausrichtung der Leistung war».
Nach Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den
Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des
Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen
und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle
anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von
Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder
solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts
beizutragen. «Sie weiss am besten, wie es um sie steht» (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1). Durch die Erfüllung
der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen
Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Meldepflichtverletzung
setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte
Fahrlässigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29.
November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil
9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1).
6.2.2
In intertemporaler Hinsicht ist zu beachten,
dass die Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31.
Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung
der Meldepflicht und dem unrechtmässigen Leistungsbezug voraussetzt (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 261; betreffend das Kausalitätserfordernis vgl. nunmehr Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Vorliegend hält
die Beschwerdegegnerin dem Versicherten vor, es hätte ihm bereits in der Zeit
der Observation im Jahre 2012 bis Anfang 2013 klar sein müssen, dass sein
Gesundheitszustand sich gebessert habe. Damit ist das dem Versicherten
angelastete Verhalten nach der bis Ende 2014 geltenden Fassung von Art. 88bis
Abs. 2 lit. b IVV zu beurteilen.
Die Beschwerdegegnerin war gemäss ihrer Verfügung vom 16. Juni
2014.
(IV-Akte 170) im April 2014 von der C____ über die Observation in Kenntnis
gesetzt worden. Damit steht fest, dass eine für die Weiterleistung kausale Verletzung
der Meldepflicht nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht fiele. Entscheidend
bleibt somit einzig, ob der Beschwerdeführer sich eine Verletzung der
Meldepflicht in der davorliegenden Zeit vorwerfen lassen muss und
bejahendenfalls, ob ein solches Verhalten ursächlich für die Rentenleistungen
der Beschwerdegegnerin war.
6.3
6.3.1
Das Bundesgericht hatte sich bereits zu Fällen zu äussern, in
welchen die Frage der schuldhaften Meldepflichtverletzung von
observierten versicherten Personen zu beurteilen war (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E 13.2, mit Hinweis auf Urteil
8C_601/2016 vom 29. November 2016). Im Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016
E. 6.3 gibt das Bundesgericht die Erwägungen der kantonalen Vorinstanz wieder,
welche in diesem Kontext eine schuldhafte Meldepflichtverletzung bejaht hatte.
Das Bundesgericht hat dies geschützt und weder das Vorliegen offensichtlich
unrechtmässiger Tatsachenfeststellungen noch einer Bundesrechtsverletzung angenommen
(a.a.O. E. 6.4). Im genannten Fall stand für die kantonale Vorinstanz fest,
dass es einem Bezüger einer ganzen Invalidenrente möglich gewesen war, die im
Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten «ohne sichtbare erhebliche
Einschränkungen psychischer und/oder physischer Art zu bewältigen». Daraus zog
die Vorinstanz den Schluss, dass es dem Versicherten bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen, dass er nicht eine ganze Rente bei
einem Invaliditätsgrad von 100% habe beziehen können. Ausschlaggebend für die
Bejahung einer schuldhaften Meldepflichtverletzung war für die kantonale
Vorinstanz zudem, dass der Versicherte bei ärztlichen Untersuchungen
Beschwerden vorgetäuscht hatte. Die Vorinstanz hatte deshalb erwogen, sein
Verhalten lasse den einzigen Schluss zu, er habe um die Erheblichkeit der
Gesundheitsverbesserung bzw. um die erwerbliche Verwertbarkeit seiner Fähigkeit
gewusst.
6.3.2
Ein entscheidendes Element gemäss dem Präjudiz bildet
der Umstand, dass der Versicherte gegenüber den untersuchenden Ärzten
Beschwerden vorgetäuscht hat. In der Beschwerdeantwort (Ziff. 2 a.E.)
will die Beschwerdegegnerin zwar aus den Gutachten von J____ und K____
ableiten, es sei im Rahmen der Untersuchungen von «einer eigentlichen
Simulation» auszugehen. Beide Fachpersonen verwenden mit Bezugnahme auf den
Versicherten den Begriff der Simulation im Sinne eines bewussten Vortäuschens
von Symptomen jedoch nicht. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass K____
sich zur Diagnose «Simulation» in einem anderen Fall (vgl. Urteil des
Sozialversicherungsgerichts IV.2020.67 vom 6. Januar 2021 Erw. 5.4.2.)
dahingehend geäussert hat, die «Diagnose Simulation würde den Nachweis
erfordern, dass die untersuchte Person gar nicht unter der geltend gemachten
Gesundheitsstörung (…) leidet. Dieser Nachweis ist aber äusserst selten zu
führen, erfordert im Grunde das Eingeständnis der Person». Dies trifft
vorliegend nicht zu.
Von Simulation spricht die Beschwerdegegnerin im Übrigen einzig
im Rahmen ihrer Ausführungen zur Beweiskraft der Gutachten von J____ bzw. K____.
Auch sie macht nicht geltend, der Versicherte habe seit jeher, also auch in der
hier kritischen Zeit der Observation, Beschwerden simuliert. Beizupflichten ist
darum der Äusserung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 11 Ziff. 37), ihm könne
nicht unterstellt werden, er habe wissentlich und willentlich (mutwillig) durch
Falschangaben Leistungen zu Unrecht erwirkt.
6.3.3
Wie erwähnt, legt die angeführte Praxis bei der
Beurteilung, ob eine Meldepflichtverletzung schuldhaft begangen wird, zu
Grunde, dass die versicherte Person sich selbst über ihren Gesundheitszustand
im Klaren ist («Sie weiss am besten, wie es um sie steht»). Der Argumentation liegt
zu Grunde, dass die versicherte Person in der Lage sein muss, sich selbst vor
Augen halten zu können, dass sie bei objektiver Betrachtung in einer besseren
Verfassung ist, als sie nach aussen vorgibt.
Bis Ende des Jahres 2013 hatten mehrere Gutachter bzw.
Gutachterstellen und zuletzt auch der behandelnde Psychiater (Arztbericht von L____
vom 8. Dezember 2013, IV-Akte 162) dem Versicherten aus psychischen Gründen
eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten all
jene Ärztinnen bzw. Ärzte, welche den Versicherten persönlich untersucht
hatten, allerdings keine Kenntnis von den Observationsergebnissen.
Die Beschwerdegegnerin ist seit der vorsorglichen
Leistungseinstellung mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (IV-Akte 170) von ihrem
Standpunkt, es sei auch dauerhaft keine Invalidenleistung mehr geschuldet,
nicht abgerückt. Die C____ hat demgegenüber in Kenntnis sowohl der Observation
in den Jahren 2012 bis Anfang 2013 als auch des Gutachtens der F____ vom 7.
Juli 2016 (IV-Akte 186.9) aber die Rentenleistung wiederaufgenommen (Mitteilung
der C____ betreffend Wiederausrichtung der Rente vom 4. Januar 2017 (IV-Akte
191). Vor diesem Hintergrund erscheint nun aber sehr fraglich, ob der
Versicherte bereits in den Jahre 2012 und 2013 jemals in der Lage sein konnte
und musste, sich eine Besserung des bis Ende 2011 unstreitig gegeben Zustandes mit
voller Arbeitsunfähigkeit einzugestehen. Das von der C____ und der
Beschwerdegegnerin initiierte psychiatrische bzw. neuropsychologische Gutachten
der F____ vom 7. Juli 2016 (IV-Akte 186.9) hat keine klaren Erkenntnisse
gezeitigt, in welchem Ausmass der Versicherte eingeschränkt ist. Dies, obwohl nun
diese Gutachterstelle wie erwähnt Kenntnis von der Observation hatte (vgl.
Aktenauszug, IV-Akte 186.9 S. 21). Auch in Kenntnis dieser Observation und des
dabei mit Video festgehaltenen Verhaltens des Versicherten hatte die
Gutachterstelle abschliessend festgehalten, die Diskrepanzen des Falles führten
in ihrer Gesamtheit dazu, dass die Sicherheit der Diagnosestellung als deutlich
begrenzt eingeschätzt werden müsse und diese in ihrer Ausprägung und Auswirkung
auf die Leistungsfähigkeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit
eingeschätzt werden könnten (IV-Akte 186.9 S. 52). War es jedenfalls noch bis
ins Jahr 2016 auch einem neutralen Gutachter bezüglich der versicherten Person
nicht klar, «wie es um sie steht» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016
vom 29. November 2016 E. 6.1), steht nichts dafür, dem Beschwerdeführer
diesbezüglich bereits für die Zeit der Observation eine klarere, bessere
Einsicht zuzutrauen und zuzumuten.
J____ (wie auch K____) äussert sich retrospektiv zum Verlauf
der Arbeitsfähigkeit. Er postuliert den Wiedereintritt der vollen Arbeitsfähigkeit
ab 2012. Allerdings relativiert J____ diese Einschätzung mit der Formulierung
(IV-Akte 260 S. 28), es sei «selbstredend» davon auszugehen, dass sich der
Übergang von der vollständigen Arbeitsfähigkeit zu einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit «fliessend gestaltet haben dürfte». Mit dieser Formulierung
stellt J____ die von ihm präsentierte Annahme, es habe bereits ab 2012 eine vollständige
Arbeitsfähigkeit bestanden, selbst in Frage. Das Zeitintervall von 2012 bis zur
Untersuchung im Jahre 2019 beträgt 8 Jahre. Ausgehend von der Formulierung
«fliessend» scheint J____ nicht von einer sprunghaften, sondern einer sich
linear entwickelten Besserung auszugehen. Sie wäre also zu Beginn des
diskutierten Zeitraums, als die Observation stattfand, mit etwa 10% bis höchstens
15% zu veranschlagen. Auch dies lässt es sehr fraglich erscheinen, dem
Versicherten zuzumuten, dass er sich im kritischen Zeitraum der Observation
selbst eine gesundheitliche Besserung hätte vor Augen halten müssen, welche ihn
zu einer Meldung bei der Beschwerdegegnerin hätte veranlassen müssen.
Damit bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass dem
Beschwerdeführer in der kritischen Zeit eine schuldhafte Verletzung der
Meldepflicht vorzuwerfen ist.
6.4
In der Replik (S. 3 Ziff. 10) legt der Beschwerdeführer dar, die C____
habe die Ausrichtung ihrer Leistungen wiederaufgenommen, weil eine Änderung des
Sachverhalts aufgrund der Observation und von ärztlichen Akteneinschätzungen
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gewesen sei. Folglich könne
das Observationsmaterial im Falle seiner Verwertbarkeit nicht als Grundlage für
die Renteneinstellung dienen. Implizit spricht der Beschwerdeführer damit die
Frage der Kausalität an.
Die C____ hat, wie der Versicherte zutreffend darlegt, mit
Blick auf das Gutachten der F____ die Leistungen wiederaufgenommen. Selbst wenn
der Versicherte schon in den Jahre 2012 bzw. 2013 eine Veränderung der
gesundheitlichen Verhältnisse gemeldet hätte, bleibt festzustellen, dass auch
noch Jahre nach der Observation aus gutachterlicher Sicht keine beweisrechtlich
erhärtete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte. Vor diesem
Hintergrund ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Unterlassen der Meldung
einer Veränderung des Gesundheitszustandes in den Jahren 2012 und 2013 kausal
für die weitere Leistungserbringung war, zu verneinen.
6.5
Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es wäre dem Versicherten vor
diesem Hintergrund zuzumuten gewesen, schon ab dem Zeitraum der Observation vom
16.
August 2012 bis zum 21. Januar 2013 eine gesundheitliche Besserung zu melden,
erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar. Für die
Anwendbarkeit von Art. 88bis Abs. 2 lit. d IVV bleibt somit kein
Raum.
Abschliessend bleibt daran zu erinnern, dass es nach der Praxis
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 1.2) für
die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, insbesondere
auch zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit, in erster Linie verlässlicher
medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis) bedarf.
Den Ergebnissen einer (zulässigen) Observation misst das höchste Gericht
dagegen einen nachrangigen Stellenwert zu. Es bezeichnet sie als zusammen mit
einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis
für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil
6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2). Observationsberichte vermögen jedoch
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in aller Regel nicht zu
ersetzen. Vorliegend haben erst die Gutachter J____ und K____ aufgrund ihrer
zum Ende des Jahres 2019 bzw. zu Beginn des Jahres 2020 durchgeführten
Abklärungen eine echtzeitliche, klare und beweiskräftige Aussage zur
Arbeitsfähigkeit machen können, dies somit rund 7 Jahre nach Abschluss der
Observation des Versicherten. Vor diesem Hintergrund erscheint die rückwirkend getroffene
Feststellung, der Versicherte wäre zum Zeitpunkt der Observation bereits in
einem rentenbeeinflussenden Ausmass wieder vollständig arbeitsfähig gewesen, mit
unabweislichen Zweifeln behaftet. Zweifel nährt insbesondere die bereits (Erw.
6.3) erwähnte Äusserung von J____, der Übergang von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei «fliessend»
vonstattengegangen. Es stünde mit anderen Worten darum keineswegs fest, dass
der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegegnerin es vertritt, bereits ab 1.
September 2012 die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hätte.
7.
Kommt Art. 88bis Abs. 2 lt. b IVV nach dem
Dargelegten nicht zum Zug, wird die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente
ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an
wirksam (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
Die Verfügung vom 24. August 2020 (IV-Akte 285) wurde gemäss Beschwerde
(S. 3 Ziff. 4) am 27. August 2020 zugestellt. Somit wird die Rentenaufhebung ab
dem 1. Oktober 2020 wirksam.
Die Verfügung vom 24. August 2020 ist darum in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die Ausrichtung der Rente
auf den 1. Oktober 2020 hin aufgehoben wird.
8.
8.1
Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nur
teilweise durch. Für die Verlegung der Verfahrenskosten ist die Halbierung der
ordentlichen Kosten wie die Zusprache einer um die Hälfte reduzierten
Parteientschädigung vorzusehen.
8.2
Dementsprechend sind die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.-- von den Parteien je hälftig zu tragen. Der Anteil des
Beschwerdeführers geht zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des
Staates.
8.3
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen wie dem vorliegenden bei Obsiegen des Versicherten
eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- bzw. bei Wettschlagen der
ausserordentlichen Kosten ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
8.4
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF
1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
8.5
Entsprechend dem Prozessausgang sind der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers im Kostenerlass CHF 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 24. August 2020 insoweit abgeändert, als die Ausrichtung der
Rente auf den 1. Oktober 2020 hin aufgehoben wird.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte.
Zufolge Bewilligung des Kosten-erlasses an den Beschwerdeführer geht sein
Anteil zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 144.35 an den Beschwerdeführer.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, B____,
Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘500.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: