Lexipedia

Entscheid

IV.2020.120

Rentenrevision. Bidisziplinäres Gutachten (psychiatrisch/neuropsychologisch) ist beweiskräftig. In casu keine rückwirkende Rentenaufhebung (Bundesgerichtsurteil 9C_371/2021 vom 30.05.2022)

27. April 2021Deutsch39 min

2006). Das Bundesgericht hatte in der Folge mit Urteil vom 19. November 2007 (U 2/07, 4/07, IV-Akte 105 S. 1 ff.) das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

April 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.120

Verfügung vom 24. August 2020

Rentenrevision. Bidisziplinäres

Gutachten (psychiatrisch/neuropsychologisch) ist beweiskräftig. In casu keine

rückwirkende Rentenaufhebung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer war gemäss dem Bundesgesetz vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) bei der C____

versichert, als er am 10. Dezember 2003 einen Autounfall erlitt.

aa) Die C____ als zuständiger Unfallversicherer hatte

zunächst die Leistungspflicht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs

verneint (Verfügung vom 11. April 2005 bzw. Einspracheentscheid vom 10. Januar

2006). Das Bundesgericht hatte in der Folge mit Urteil vom 19. November 2007 (U 2/07, 4/07, IV-Akte 105 S. 1 ff.) das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Basel-Stadt vom 7. November 2006 (UV 2006 18, IV-Akte 105 S. 12

ff.) insoweit bestätigt, als dieses die adäquate Kausalität bejaht hatte. Mit

seinem Urteil vom 19. November 2007 hatte das Bundesgericht die C____ zur

Durchführung einer ergänzenden neurologischen Untersuchung verpflichtet. In der

Folge sprach die C____ dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2009 ab

1. Juni 2006 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von

100% zu (IV-Akte 119). Diese Verfügung hatte sich u.a. auf ein Gutachten von D____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 22. Juli 2008 (IV-Akte 110.1 S.

2 ff.) gestützt, welcher eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinte.

ab) Die C____ hatte gegenüber einem Haftpflichtversicherer

im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Dezember 2003 Regressforderungen geltend

gemacht. Im Auftrag dieses Haftpflichtversicherers hatte eine E____ mit Sitz in

[...] den Beschwerdeführer vom 16. August 2012 bis zum 21. Januar 2013 an

insgesamt 15 Tagen observiert (Ermittlungsbericht vom 29. Januar 2013, IV-Akte

169 S. 22 ff.). Der Haftpflichtversicherer hatte der C____ die

Observationsunterlagen mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 übermittelt (IV-Akte

169 S. 84).

ac) Die C____ gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

14. April 2014 Kenntnis von der Zustellung des Observationsmaterials durch den

Haftpflichtversicherer und sistierte die Rentenleistungen an den

Beschwerdeführer (IV-Akte 168).

ad) Im Auftrag sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der C____

erstatteten die F____ (nachfolgend „F____“) am 7. Juli 2016 ein Fachgutachten

(IV-Akte 186.9, sig. G____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Fachärztin für

Neurologie, Medizinische Gutachterin SIM). Die C____ teilte dem

Beschwerdeführer mit Hinweis auf das Gutachten vom 7. Juli 2016 am 1. Mai 2017

(IV-Akte 200) mit, dass die Unfallversicherungsrente mit Blick auf Art. 17 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht geändert werde. Bereits mit

Schreiben vom 4. Januar 2017 (IV-Akte 191) hatte sie angekündigt, die

Leistungen rückwirkend wieder auszurichten.

b) Der Beschwerdeführer hatte sich am 8. Februar 2005

auch bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1).

ba) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte die H____ (H____)

am 15. Dezember 2009 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S. 2 ff.). Die H____

war zum Schluss gelangt, es bestehe weder im angestammten Bereich noch in einer

alternativen Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin

hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139)

rückwirkend ab 1. Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

bb) Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (IV-Akte 170) verwies

die Beschwerdegegnerin auf die Sistierung der Leistungen durch die C____ gemäss

der vorerwähnten Mitteilung vom 14. April 2014 und stellte vorsorglich

ihrerseits die Leistungen „ab sofort“ ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.

bc) Mit Hinweis auf die Mitteilung der C____ betreffend

Wiederausrichtung der Rente vom 4. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer

gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Januar 2017 (IV-Akte 197)

die Wiederaufnahme der Rentenleistungen. Die Beschwerdegegnerin hob mit

Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 221) die Ausrichtung der Invalidenrente

rückwirkend ab 1. September 2021 [recte: 2012] auf. Der Beschwerdeführer

erhob gegen die Verfügung vom 14. Februar 2018 Beschwerde.

bd) Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

hob mit Urteil vom 8. Oktober 2018 (IV-Akte 235 S 2 ff.) die Verfügung vom 14.

Februar 2018 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück.

Es erwog (Erw. 6.4.), nach dem Aktenstand bestehe Unklarheit, wie sich die beim

Versicherten bestehenden Erkrankungen aktuell auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken. Es könne darum aktuell auch kein Grad einer Arbeitsunfähigkeit

festgelegt werden. Hierfür bedürfe es einer vertieften, für die Schätzung der

Arbeits- und Leitungsfähigkeit aussagekräftigen fachärztlichen Abklärung.

c) Mit Stellungnahme vom 8. April 2019 (IV-Akte 250)

empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. I____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vgl.

Auftragsschreiben vom 20. Mai 2019, IV-Akten 255 f.) eine

psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung. Das psychiatrische Gutachten (J____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM)

datiert vom 10. Januar 2020 (IV-Akte 260), das neuropsychologische Gutachten (K____,

Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP) wurde am 18. März

2020 (IV-Akte 261) erstattet. Der RAD (I____) nahm dazu am 24. April 2020

Stellung (IV-Akte 263). Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2020 (IV-Akte 264) kündigte

die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend ab 1.

September 2012 an (IV-Akte 264). Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 23.

Juli 2020 Einwand (IV-Akte 280). Nochmals äusserte sich der RAD am 14. August

2020 (IV-Akte 282). Am 24. August 2020 erging die dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 285).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 28. September 2020 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020

aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin ab dem 1. September 2012

eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 aufzuheben und ein

psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und dem Beschwerdeführer

anschliessend weiterhin ab dem 1. September 2012 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung auszurichten. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, beim Beschwerdeführer eine erneute psychiatrische Begutachtung und/oder

berufliche Abklärung vorzunehmen und anschliessend nochmals über die

Rentenfrage zu befinden. Subsubeventualiter sei festzustellen, dass die

rückwirkende Aufhebung der Rentenleistungen nicht zulässig sei und es sei die

Rente ab dem 1. Oktober 2020 aufzuheben.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei.

c) Mit Replik vom 29. Januar 2021 und mit Duplik vom

26.

Februar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und

Vertretung durch B____, Advokatin.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 27. April 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

Die C____ hatte gegenüber dem Beschwerdeführer für die Folgen

eines Unfalles vom 10. Dezember 2003 gemäss Verfügung vom 14. Mai 2009 ab 1.

Juni 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 119). Nachdem der C____

von dem von ihr im Rahmen des Regresses belangten Haftpflichtversicherer

Unterlagen über eine Observation erhalten hatte (vgl. Ermittlungsbericht der E____

vom 29. Januar 2013, IV-Akte 169 S. 22 ff.), hatte sie zunächst gemäss

Schreiben vom 14. April 2014 die Rentenleistungen an den Beschwerdeführer

(IV-Akte 168) sistiert. Im Auftrag sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der C____

erstatteten die F____ am 7. Juli 2016 ein Fachgutachten (IV-Akte 186.9). Die C____

hat mit Hinweis auf dieses Gutachten vom 7. Juli 2016 sowie auf Art. 17 ATSG

festgehalten, dass sich an der ursprünglich zugesprochenen Invalidenrente

nichts ändere (Schreiben vom 4. Januar 2017 und vom 1. Mai 2017, IV-Akten 191

und 200).

Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hatte dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139) eine ganze Rente rückwirkend ab

1.

Dezember 2004 zugesprochen. Vorgängig hatte die H____ zu Handen der

Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2009 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S.

2.

ff.).

Ebenfalls nachvollzogen hatte die Beschwerdegegnerin die vorsorglich

angeordnete Renteneinstellung der C____ (vgl. Verfügung vom 19. Juni 2014,

IV-Akte 170). Abweichend vom Vorgehen der C____ hatte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 221) die definitive Einstellung der

Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2012 angeordnet. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 8. Oktober 2018

(IV-Akte 235 S 2 ff.) die Verfügung vom 14. Februar 2018 aufgehoben und die

Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen zur Durchführung einer vertieften, für die Schätzung der Arbeits-

und Leitungsfähigkeit aussagekräftigen fachärztlichen Abklärung.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten J____ bzw. K____

ein psychiatrisches bzw. neuropsychologisches Gutachten (Gutachten von J____

vom 10. Januar 2020, IV-Akte 260, Gutachten von K____ vom 18. März 2020,

IV-Akte 261). Der RAD (I____) nahm dazu am 24. April 2020 Stellung (IV-Akte

263). Mit Verfügung vom 14. August 2020 (IV-Akte 285) ordnete die

Beschwerdegegnerin erneut die definitive Einstellung der Invalidenrente

rückwirkend ab 1. September 2012 an.

Ob diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zu schützen ist,

ist nachfolgend zu prüfen.

3.

3.1

Vorliegend ist unstreitig ein Revisionstatbestand im Sinne von Art.

17.

ATSG zu beurteilen.

3.1.1

Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder

auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich verändert. Anlass zur

Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V

343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines

im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; 112 V 371, 372 E. 2b vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte

rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; 133

V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017

E. 3.1).

Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt

massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 11. Juni 2010 (IV-Akte 139) bis

zum Erlass der angefochtenen Verfügung 24. August 2020 (IV-Akte 285) entwickelt

hat. Vorgängig zur Verfügung vom 11. Juni 2010 hatte die H____ im Auftrag der

Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2009 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 133 S.

2.

ff.). Die H____ war zum Schluss gelangt, es bestehe weder im angestammten

Bereich noch in einer alternativen Tätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit.

Auch frühere Expertisen hatten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bejaht, so

das zu Handen der C____ erstattete Gutachten von D____ vom 22. Juli 2008

(IV-Akte 110.1 S. 2 ff.).

3.1.2

Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in

der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich

gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist

es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.

3.a).

3.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 8.

Oktober 2018 festgestellt, die damals zu beurteilende Verfügung vom 14. Februar

2018.

beruhe auf einem nicht hinreichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt.

Es hatte erwogen (Erw. 5.3.), das „Schlussresultat“ der Begutachtung der F____

laute zusammenfassend dahingehend, eine beweistaugliche Beantwortung der

gestellten Expertenfragen sei nicht möglich. Ungeachtet des insoweit

unmissverständlichen Ergebnisses der Begutachtung durch die F____ habe die

Beschwerdegegnerin abweichend von der C____ implizit einen Beweisnotstand

bezüglich des revisionsrechtlich relevanten Sachverhalts verneint.

Die Beschwerdegegnerin hatte sich in der Verfügung vom 14.

Februar 2018 (IV-Akte 221) auf durchgeführte medizinische Abklärungen und

insbesondere auf eine Stellungnahme des RAD vom 5. Juli 2017 gestützt. Das

Sozialversicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2018 erwogen, mit

dieser Stellungnahme (IV-Akte 204, sig. I____) habe der RAD das Gutachten der F____

als ungenügend (IV-Akte 204 S. 7) bezeichnet. Mit Hinweis auf die von ihm

dargestellten „objektiven Befunde“ (IV-Akte 204 S. S. 7 ff.) bzw. auf

„objektive Gründe“ sei der RAD zum Schluss gelangt, es könne „überwiegend

wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass ab 2012 keine psychiatrische

Erkrankung von einem Ausmass vorlag, welche eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in angestammter oder in Verweistätigkeiten begründen könnte“

(IV-Akte 204 S. 9: Schlusssatz in Beantwortung der 1. Frage: „Medizinischer

Verlauf seit der Verfügung vom Juni 2010 und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit als

Verkäufer und Maschinist und Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht“).

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kam zum Ergebnis,

dass der RAD zwar gegebene Hinweise dafür anführe, dass sich seiner Meinung

nach ab dem Jahr 2012 keine vollständige Arbeitsunfähigkeit mehr begründen lasse.

Damit habe aber nicht einmal der RAD postuliert, dass beim Beschwerdeführer

überhaupt keine rentenbeeinflussende Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen könne. Daraus

schloss das Gericht, die verfügte vollständige Renteneinstellung lasse sich

selbst aufgrund der Äusserungen des RAD nicht aufrechterhalten. Bereits dies müsse

zur Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2018 führen. Gestützt auf diese

Erwägungen wies das Gericht die Sache zur neuerlichen medizinischen Abklärung

an die Beschwerdegegnerin zurück.

Die Ergebnisse dieser neuerlichen Begutachtung (psychiatrisches

Gutachten von J____, vom 10. Januar 2020, IV-Akte 260, neuropsychologisches

Gutachten von K____ vom 8. März 2020, IV-Akte 261) sind nun folgend

insbesondere auch mit Blick darauf zu würdigen, dass sich die C____ mit

Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Urteils vom 8. Oktober 2018 vorgelegenen

medizinischen Aktenmaterials zur Weiterleistung der Invalidenrente entschieden

hatte. Die Beschwerdegegnerin muss somit triftige Gründe (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2) für einen anderslautenden

Rentenentscheid dartun können.

4.

4.1

J____ diagnostiziert im Gutachten vom 10. Januar 2020 (IV-Akte 260

S. 17) aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt

er eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf

und gegenwärtig möglicher, jedoch angesichts der nachweislich übertriebenen

Beschwerdenschilderung nicht positiv belegbarer, leichtgradiger Episode ohne

somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) auf (IV-Akte 260 S. 17 f.) an.

Im Abschnitt zur Herleitung der Diagnosen legt J____ dar

(IV-Akte 260 S. 19 ff.), aufgrund der längeren Dauer der Depression sei in

diagnostischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung

mit chronischem Verlauf und aktuell möglicher leichtgradiger Episode auszugehen.

Für einen maximal leichtgradigen Schweregrad der Depression spreche auch die

Tatsache, dass sich der Versicherte nicht in psychiatrischer Behandlung

befinde, weder eine Psychotherapie mache, noch Psychopharmaka einnehme. Bei

einem ausgeprägteren Schweregrad der Depression wäre davon auszugehen, dass der

Versicherte psychiatrische Hilfe beanspruchen und Psychopharmaka einnehmen

würde.

J____ hält als Angabe des Versicherten fest (IV-Akte 260 S.

20), dieser gehe davon aus, dass sich seine depressiven Beschwerden nach dem

Unfall im Jahre 2003 entwickelt hätten und dass es diesbezüglich im Verlaufe

der Jahre seither zu keinen wesentlichen Veränderungen gekommen sei. In diesem

Kontext verweist J____ darauf, dass der Versicherte in den Videos der

Observationen, welche im August/September 2012 und Anfang 2013 gemacht worden

seien, einen durchwegs vitalen Eindruck hinterlasse. Er könne in den Videos

lachen, er suche auch aktiv den Kontakt mit seinen drei Freunden auf, mit welchen

er unterwegs sei. Depressive Elemente oder ein depressives Verhalten liessen sich

in den Videos nicht feststellen. J____ weist hin auf den Gegensatz des in den

Videos zu beobachtenden Verhaltens zur Art und Weise, wie sich der Versicherte

während der aktuellen Untersuchung, vor allem zu Beginn, präsentiere. Darüber hinaus

stehe dies auch im Widerspruch zum Bericht des ehemals behandelnden Therapeuten,

L____ vom 8. Dezember 2013 (IV-Akte 162). In diesem werde eine chronifizierte

Angststörung, eine mittelgradige depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung

nach psychischer Erkrankung (ICD-10: F62.1) diagnostiziert. L____ habe die Arbeitsfähigkeit

aufgrund eines ausgeprägten Umfangs der Symptome verneint. J____ äussert

retrospektiv einen erheblichen Verdacht, «dass sich der Versicherte damals schon

in einem weit schlechteren psychischen Gesundheitszustand bei seinem ehemaligen

behandelnden Psychiater präsentiert hatte, als dies im Video feststellbar sei».

J____ bejaht aufgrund der aktuellen psychiatrischen und der

neuropsychologischen Untersuchung «insgesamt» das Vorliegen von Aggravation.

Aufgrund der möglichen, im Schweregrad als maximal leichtgradig zu

beurteilenden depressiven Episode auf dem Hintergrund einer rezidivierenden

depressiven Störung lasse sich allerdings keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

begründen.

Eine chronifizierte Angststörung oder ein mittelgradiger Schweregrad

der depressiven Störung, wie von L____ diagnostiziert, vermochte J____ während

der aktuellen Untersuchung ebenfalls nicht festzustellen.

Nicht anzuschliessen vermag sich J____ auch der von L____

erhobenen Persönlichkeitsstörung nach psychischen Erkrankungen (ICD-10: F62.1).

Diese Diagnose lasse sich auch nach ICD-10 nicht stellen, da die Kriterien hierfür

nicht erfüllt seien. Möglicherweise habe L____ die Diagnose einer

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung stellen wollen, zumal in früheren

psychiatrischen Berichten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

gestellt worden sei. Die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung

könnten jedoch aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht als erfüllt betrachtet

werden. Insbesondere seien keine feindliche oder misstrauische Haltung der Welt

gegenüber, kein sozialer Rückzug und auch keine Entfremdungsgefühle

festzustellen.

4.2

Im Gutachten vom 18. März 2020 hält K____ (IV-Akte 261 S. 24) in der

Rubrik «Neuropsychologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit»

fest, aufgrund der invaliden Befunde und der übertriebenen

Beschwerdenschilderung könnten keine authentischen kognitiven oder psychischen

Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belegt werden (IV-Akte

2612.

S. 24). Unter dem Titel «Neuropsychologische Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit» (IV-Akte 261 S. 24) notiert K____ mit «an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit» Aggravation neurokognitiver Dysfunktionen (MND =

malingered neurocognitive disorder) bzw. schmerzassoziierter Behinderungen

(MPRD = malingered pain-related disability).

K____ begründet sowohl die von ihr bejahte Aggravation

neurokognitiver Dysfunktionen (IV-Akte 261 S. 34 – 42) als auch die Aggravation

schmerzassoziierter Behinderungen (IV-Akte 216 S. 42 – 44) sehr detailliert und

in Auseinandersetzung mit den Vorbegutachtungen, insbesondere mit dem Gutachten

der F____ vom 7. Juli 2016 (IV-Akte 186.9). Hinweise, dass die von K____ präsentierte

Argumentation den Standards der Neuropsychologie nicht genügen könnten, sind

weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch aufgrund der Akten

ersichtlich.

K____ verneint auch die Frage, ob medizinische Massnahmen und

Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu empfehlen seien, mit der

Begründung, es sei wegen der «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

bestehenden Aggravation weder eine neuropsychologische noch psychiatrische Diagnose

mit ausreichender Sicherheit zu stellen» (IV-Akte 261 S. 45).

Aufgrund der unzureichenden Mitwirkung des Versicherten seien

positiv keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu belegen. Dies gelte

sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der [...] als auch für mögliche

Verweistätigkeiten (IV-Akte 261 S. 45).

K____ legt (in Beantwortung der Frage, ab wann eine Veränderung

des Gesundheitszustandes anzunehmen sei) dar, es sei anzunehmen, dass

spätestens zum Zeitpunkt der Überwachung, also zum Jahreswechsel 2012/2013,

eine wesentliche Besserung der Beschwerden eingetreten sei. Der Versicherte

habe dort zum einen Blickkontakt halten und ein normales Sozialverhalten zeigen

können. Er habe damals auch kein beständiges Kratzen gezeigt, was er allen Gutachtern

gegenüber als Massnahme gegen die «fliessenden» Schmerzen deklariert habe. Die

mentale Dauerbelastbarkeit sei gemãss Videoaufzeichnung für die Dauer von

mindestens 8 Stunden (Hin- und Rückreise ins Tessin) gewährleistet gewesen.

Fahrrelevante Kognitionen wie Reaktionsschnelligkeit, Fähigkeit zur

Aufmerksamkeitsteilung, Konzentrationsvermögen, rasche visuelle

Übersichtsgewinnung und Impulskontrolle schienen, anders als in allen

dokumentierten Testsituationen, den Mindestanforderungen zu entsprechen

(IV-Akte 261 S. 46).

K____ hält in Beantwortung der Frage, ab wann und in welchem

Ausmass sich die genannten Veränderungen auf die Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten bzw. in einer angepassten Tätigkeit ausgewirkt hätten, fest

(IV-Akte 261 S. 46), es sei seit 2012 bei anzunehmender Verbesserung des

Gesundheitszustandes von einer relevanten Teilarbeitsfähigkeit auszugehen. Eine

genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt lasse sich im

neuropsychologischen Fachgebiet mangels testpsychologischer Befunde nicht

vornehmen. Spätestens seit 2016 hätte dem Versicherten jedoch keine

Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden dürfen, da er mit einem Verhalten in

den Begutachtungen die Erhebung valider Daten und damit einer verlässlichen

Beurteilungsgrundlage verhindert habe. Eine reale Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgeschlossen, aber eben nicht nachweisbar.

5.

5.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und

vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende

Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung

überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418

distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für

Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die

Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.

Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen

einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen

(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für

Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht

genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in

der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des

Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 20. Mai 2019 an J____

bzw. an K____, IV-Akte 255 S. 3 ff.).

Sowohl J____ als auch K____ setzen sich in ihren Fachgutachten mit

den Standardindikatoren in Beantwortung des hiervor genannten Fragenkatalogs

auseinander: Gesundheitsschaden (= Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 260 S. 18

ff. [J____], IV-Akte 261 S. 24 ff. [K____]), sozialer Kontext (IV-Akte 260 S.

24.

[J____], , Diagnosen (IV-Akte 260 S. 17 [J____], ,IV-Akte 261 S. 24 [K____]),

Behandlung und Eingliederung (S. 260 S. 24 f. [J____]), Konsistenz (IV-Akte 260

S. 25 [J____], IV-Akte 261 S. 31 ff [K____) und Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 260

S. 26 f. [J____], IV-Akte 261 S. 45 [K____]).

Den höchstrichterlichen Anforderungen an ein strukturiertes

Beweisverfahren halten die beiden Gutachten stand.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer erhebt Einwendungen gegen die

Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens. Der Beschwerdeführer legt dar (Beschwerde

S. 9 Ziff. 29), K____ sei zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer

aggraviere, weil er seine Beschwerden übertrieben dargestellt habe. Zum Grund

der Aggravation äussere sich der Gutachter J____ aber nicht. Er äussere sich

auch nicht dazu, ob es sich im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung einfach

um eine Verdeutlichung der Symptome des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dem

Versicherten werde kein willentliches Übertreiben unterstellt. Daher wäre es

insbesondere Aufgabe des psychiatrischen Gutachters gewesen, sich damit auseinanderzusetzen

und mögliche Ursachen im Zusammenhang mit allfälligen psychiatrischen Diagnosen

zu erörtern.

5.2.2

Hinsichtlich des Vorwurfs, der Gutachter J____ forsche

zu Unrecht nicht nach den Gründen der Aggravation, ist an die höchstrichterliche

Praxis zu erinnern, welche den Prüfungsrahmen zur Bejahung oder Verneinung

einer Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Beschwerden vorgibt. Danach bildet

Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine

Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6

und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche

Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn die Diagnose

im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der

Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine

versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf

Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und

E. 2.2.1).

K____ hat gestützt auf ihre Untersuchungen an drei

aufeinanderfolgenden Tagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und

aufgrund einer grossen Anzahl von Untersuchungsmethoden den Schluss auf

Aggravation gezogen. Hinweise darauf, dass diese Schlussfolgerungen in

Beachtung der für die Neuropsychologie geltenden Kriterien unzutreffend wären,

sind nicht ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer nicht spezifiziert. Zwar

ist nicht auszuschliessen, dass selbst wenn die Aggravation im Rahmen der

neuropsychologischen Untersuchung zweifelsfrei zu bejahen war, sich dasselbe im

Rahmen einer psychiatrischen Expertise nicht bestätigen lässt. Vorliegend hat J____

jedoch die eine Aggravation qualifizierenden Merkmale aufgrund seiner eigenen

Erhebungen festgestellt.

J____ erörtert Diskrepanzen im Punkt 6.1. betreffend Herleitung

der Diagnosen (IV-Akte 260 S. 18 f.) und fasst diese in Punkt 7.3 zur

Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität zusammen (IV-Akte 260 S. 25). Die

Angaben des Versicherten seien oft inkonsistent und zum Teil widersprüchlich

und zum Teil auch nicht plausibel. So ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz

zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden des Versicherten und den von ihm

ebenfalls gleichzeitig geschilderten Lebensumständen, aus denen J____ eine

nicht relevant beeinträchtigte psychosoziale Funktionsfähigkeit ableitet. Des

Weiteren müsse von einer Nicht-Inanspruchnahme von

medizinischen-therapeutischen Leistungen seit 2014 ausgegangen werden. Seither

mache der Versicherte keine Psychotherapie und keine Psychopharmakotherapie

mehr. J____ vermag auch nicht eine gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen festzustellen. Die Schilderungen

des Versicherten zum Tagesablauf liessen auf keine Einschränkung aufgrund

psychischer Beschwerden schliessen. Gleichzeitig gehe der Versicherte in der

Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit davon aus, dass er zu keiner Tätigkeit

mehr fähig sei. Diese Diskrepanz lässt sich nach Einschätzung von J____ aus

psychiatrischer Sicht nicht begründen.

5.2.3

Der Beschwerdeführer bemängelt (Beschwerde S. 10 Ziff.

30), J____ habe sich nicht mit Differenzialdiagnosen, insbesondere nicht mit

denjenigen, welche die neuropsychologische Gutachterin als möglich erachtete,

auseinandergesetzt. Als Antwort auf diesen bereits im Vorbescheid erhobenen

Einwand habe der RAD in seinem Bericht vom 14. August 2020 Ausführungen dazu

gemacht, warum die einzelnen Differenzialdiagnosen, welche im

neuropsychologischen Gutachten aufgezählt seien, nicht vorlägen. Es sei jedoch

Aufgabe des Gutachters und nicht des RAD-Arztes, sich hiermit

auseinanderzusetzen.

K____ nennt (vgl. IV-Akte 261 S. 19) eine Reihe von

Differentialdiagnosen (Kognitive Störung, nicht näher bezeichnet [DSM-IV:294.9]),

Schizophrenie und andere psychotische Störungen, Affektive Störungen sowie

Angststörungen, schizotypische, zwanghaft, vermeidende oder

Borderline-Persönlichkeitsstörung). Zu beachten ist allerdings, dass die

Gutachterin diese Aufzählung mit der Formulierung einleitet, es sei aufgrund

der nachgewiesenen, ausgeprägten negativen Antwortverzerrung eine sinnvolle

inhaltliche bzw. klinische Interpretation der Ergebnisse nicht möglich. Nur

dann, wenn die Antworten valide wären, seien die angeführten

Differentialdiagnosen zu nennen. Da K____ jedoch eine ausgeprägte negative

Antwortverzerrung festgestellt hatte, weist das Gutachten von J____ keinen

Mangel auf. Er hätte sich mit den Differentialdiagnosen nur befassen müssen,

wenn die Testungen bei K____ sich als valide gezeigt hätten und darum der näheren

Abklärung durch J____ bedürftig gewesen wären.

J____ hat im Rahmen seiner klinischen Untersuchung nach

Anzeichen von Befunden aus dem Bereich der von K____ angeführten

Differenzialdiagnosen gesucht. J____ hat in der Beschreibung des

psychiatrischen Befundes (IV-Akte 260 S. 16 Ziff. 4.3.1.) ausgeführt, die

affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien als leichtgradig

eingeschränkt zu beurteilen. Der Gedankengang sei inhaltlich unauffällig und

weder gehemmt, verlangsamt, noch an Ideen verarmt, jedoch auf die geklagten

Beschwerden eingeengt. Die Beschwerdeschilderung sei zum Teil logisch und

kohärent, zum Teil aber auch vage, wenig fassbar und zum Teil diffus. Auffallend

sei die Tatsache, dass der Versicherte ohne äusserlich sichtbare

psychovegetative Mitbeteiligung über den Unfall sprechen könne. Es Iiessen sich

auch keine Hypervigilanz und keine Schreckhaftigkeit erkennen. Während der

gesamten, zwei Stunden dauernden Untersuchung liessen sich rein klinisch weder

Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, noch Auffassungsstörungen und auch keine

Ermüdungszeichen feststellen. Der Versicherte hinterlasse am Ende der

Untersuchung einen deutlich wacheren und vitaleren, aber auch ruhigeren und entspannteren

Eindruck als noch zu Beginn. In psychomotorischer Hinsicht fänden sich keine

pathologischen Befunde. Hinweise für einen psychotischen Prozess lägen nicht

vor.

Zwar mag – theoretisch – zutreffen, dass aggravierendes

Verhalten selbst ein diagnostisch zu berücksichtigendes Merkmal in dem Sinne

bilden könnte, dass es sich als Teil bzw. Ausdruck einer darunterliegenden

psychischen Erkrankung darstellt. Solche Merkmale hat der Gutachter J____ in

seiner nach allen Seiten möglicher psychiatrisch relevanter Krankheitsbilder

ausgerichteten Untersuchung jedoch nicht erheben können.

Der Versicherte argumentiert schliesslich noch (Replik S 2 Ziff.

4), die neuropsychologische Gutachterin habe ausgeführt, dass aufgrund der von

ihr festgestellten Aggravation keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu

belegen seien. Sie habe somit die Frage nicht beantwortet, ob eine die

Arbeitsfähigkeit ausschliessende Erkrankung vorhanden sei oder nicht. J____ hat

nach dem Dargelegten in seinem Gutachten keine relevanten Krankheitsbilder

ausmachen können. Somit ist die nach Meinung des Beschwerdeführers von K____

offen gelassene Frage durch J____ hinreichend beantwortet.

5.2.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Hinweis auf das

von der Neuropsychologin festgestellte aggravierende Verhalten habe J____ zudem

die Frage nicht beantwortet, in welchem Ausmass die diagnostizierte chronische depressive

Störung derzeit noch vorhanden sei. Er habe somit seine Aufgabe nicht zu Ende

geführt (Beschwerde S. 9 Ziff. 29).

In der Herleitung der Diagnosen (IV-Akte 260 S. 18 ff.) legt J____

dar, im Vergleich zu früher erhobenen Befunden lasse sich auch bezüglich der

Depression eine Verbesserung bis heute insofern feststellen, als der Affekt in

der aktuellen Untersuchung nicht durchgehend depressiv und der Antrieb auch

nicht durchgehend vermindert sei (IV-Akte 260 S. 22). In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung wird die Diagnose einer anamnestisch rezidivierenden

depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig möglicher, jedoch

angesichts der nachweislich übertriebenen Beschwerdenschilderung nicht positiv

belegbarer, leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00,

IV-Akte 260 S. 31) gestellt. Die Formulierung der Diagnose wie auch deren

Herleitung bringen zum Ausdruck, dass J____ anlässlich der Untersuchung Hinweise

für eine leichtgradige Episode erhoben hatte. Der sinngemäss erhobene Vorwurf,

der Experte habe sich zu Unrecht mit der Diagnosestellung nicht befasst, trifft

somit nicht zu. In der Replik (S. 1 Ziff. 1) anerkennt der Beschwerdeführer

denn auch, dass sich J____ zum Schweregrad der Depression geäussert hat.

In der Replik (S. 2 Ziff. 2) bringt der Versicherte noch vor, der

psychiatrische Gutachter schliesse aufgrund des geschilderten Tagesablaufs und

der einigermassen funktionierenden Alltagstauglichkeit sowie der

Verhaltensänderung während der Begutachtung auf eine höchstens leichtgradige

Depression. Von ihm werde das noch bestehende Aktivitätsniveau des

Beschwerdeführers nur positiv gewertet. Die Schilderungen des Beschwerdeführers

zu seinem Gemütszustand und zu den weiteren Ausführungen zu den Aktivitäten (er

könne sich [recte: nicht, vgl. u.a. IV-Akte 260 S. 10] lange konzentrieren,

verliere schnell die Lust, usw.) flössen überhaupt nicht in seine Beurteilung

ein. Die Schlussfolgerung sei daher nicht nachvollziehbar.

Wiederum ist auf die Ausführungen des psychiatrischen Experten

zur Konsistenz und Plausibilität hinzuweisen (IV-Akte 260 S. 25). J____ hält

fest, es ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv

geklagten Beschwerden des Versicherten und der von ihm ebenfalls gleichzeitig

geschilderten Lebensumstände. J____ lässt somit die Schilderungen des

Versicherten in seine Beurteilung einfliessen. Er setzt ihnen jedoch den von

ihm in der Untersuchung gemachten klinischen Wahrnehmungen entgegen.

5.3

Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen

gegen das bidisziplinäre Gutachten von J____ und von K____ nicht durch. Als

Zwischenergebnis ist darum festzuhalten, dass soweit sich die Gutachterin und

der Gutachter zur gesundheitlichen Situation im Begutachtungszeitpunkt

(Untersuchung durch J____ am 23. Dezember 2019, IV-Akte 260 S. 3; Exploration

durch K____ vom 18. bis 20 Februar 2020, IV-Akte 261 S. 2) äussern, die

Beweistauglichkeit zu bejahen ist.

6.

6.1

Zur Frage, ab wann und in welchem Ausmass sich gesundheitliche

Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch

einer angepassten Tätigkeit ausgewirkt haben, führt J____ aus (IV-Akte 260 S.

28), seit «etwa dem Jahre 2012 lässt sich aus psychiatrischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen. Zuvor war von einer

100%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Selbstredend ist

jedoch davon auszugehen, dass sich der Übergang von der 100%-igen Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit bis zur 100%-igen Arbeitsfähigkeit fliessend gestaltet

haben dürfte».

Die Beschwerdegegnerin hat offenbar gestützt auf dieses Dictum

in ihrer Verfügung vom 24. August 2020 (IV-Akte 285 S. 2) gefolgert, es bestehe

«seit mindestens September 2012 kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr,

welcher eine länger andauernde Arbeits- und Erwerbunfähigkeit begründen würde»

und hat darum die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend ab 1. September

2012.

verfügt.

Die Beschwerdegegnerin nimmt damit eine rückwirkende Korrektur

eines ihres Erachtens unrechtmässigen Leistungsbezugs vor. Im Einzelnen braucht

es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG

(Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch auch eine Revision nach

Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m.

Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;

SR 831.201) rückwirkend erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom

29.

November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 261; Urteil des

Bundesgerichts 8C_85/2016 vom 26. August 2016 E. 2).

6.2

6.2.1

Auf welche der angeführten Rückkommenstitel die

Beschwerdegegnerin sich beruft, ist der Verfügung selbst nicht zu entnehmen. Implizit,

und dies geht auch aus der Argumentation in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff.

9) hervor, stützt sie sich auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Eine

rückwirkende Rentenaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen

Änderung erfolgt, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der

ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV). In der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung wird diese

Vorschrift ergänzt durch den Zusatz» «…, unabhängig davon, ob die Verletzung

der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die

Weiterausrichtung der Leistung war».

Nach Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den

Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des

Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen

und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle

anzuzeigen. Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von

Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder

solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts

beizutragen. «Sie weiss am besten, wie es um sie steht» (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1). Durch die Erfüllung

der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen

Sachverhalts erleichtert (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Eine Meldepflichtverletzung

setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte

Fahrlässigkeit genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29.

November 2016 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil

9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.1).

6.2.2

In intertemporaler Hinsicht ist zu beachten,

dass die Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis 31.

Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung

der Meldepflicht und dem unrechtmässigen Leistungsbezug voraussetzt (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 261; betreffend das Kausalitätserfordernis vgl. nunmehr Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Vorliegend hält

die Beschwerdegegnerin dem Versicherten vor, es hätte ihm bereits in der Zeit

der Observation im Jahre 2012 bis Anfang 2013 klar sein müssen, dass sein

Gesundheitszustand sich gebessert habe. Damit ist das dem Versicherten

angelastete Verhalten nach der bis Ende 2014 geltenden Fassung von Art. 88bis

Abs. 2 lit. b IVV zu beurteilen.

Die Beschwerdegegnerin war gemäss ihrer Verfügung vom 16. Juni

2014.

(IV-Akte 170) im April 2014 von der C____ über die Observation in Kenntnis

gesetzt worden. Damit steht fest, dass eine für die Weiterleistung kausale Verletzung

der Meldepflicht nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht fiele. Entscheidend

bleibt somit einzig, ob der Beschwerdeführer sich eine Verletzung der

Meldepflicht in der davorliegenden Zeit vorwerfen lassen muss und

bejahendenfalls, ob ein solches Verhalten ursächlich für die Rentenleistungen

der Beschwerdegegnerin war.

6.3

6.3.1

Das Bundesgericht hatte sich bereits zu Fällen zu äussern, in

welchen die Frage der schuldhaften Meldepflichtverletzung von

observierten versicherten Personen zu beurteilen war (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E 13.2, mit Hinweis auf Urteil

8C_601/2016 vom 29. November 2016). Im Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016

E. 6.3 gibt das Bundesgericht die Erwägungen der kantonalen Vorinstanz wieder,

welche in diesem Kontext eine schuldhafte Meldepflichtverletzung bejaht hatte.

Das Bundesgericht hat dies geschützt und weder das Vorliegen offensichtlich

unrechtmässiger Tatsachenfeststellungen noch einer Bundesrechtsverletzung angenommen

(a.a.O. E. 6.4). Im genannten Fall stand für die kantonale Vorinstanz fest,

dass es einem Bezüger einer ganzen Invalidenrente möglich gewesen war, die im

Rahmen der Observation dokumentierten Aktivitäten «ohne sichtbare erhebliche

Einschränkungen psychischer und/oder physischer Art zu bewältigen». Daraus zog

die Vorinstanz den Schluss, dass es dem Versicherten bei pflichtgemässer

Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen, dass er nicht eine ganze Rente bei

einem Invaliditätsgrad von 100% habe beziehen können. Ausschlaggebend für die

Bejahung einer schuldhaften Meldepflichtverletzung war für die kantonale

Vorinstanz zudem, dass der Versicherte bei ärztlichen Untersuchungen

Beschwerden vorgetäuscht hatte. Die Vorinstanz hatte deshalb erwogen, sein

Verhalten lasse den einzigen Schluss zu, er habe um die Erheblichkeit der

Gesundheitsverbesserung bzw. um die erwerbliche Verwertbarkeit seiner Fähigkeit

gewusst.

6.3.2

Ein entscheidendes Element gemäss dem Präjudiz bildet

der Umstand, dass der Versicherte gegenüber den untersuchenden Ärzten

Beschwerden vorgetäuscht hat. In der Beschwerdeantwort (Ziff. 2 a.E.)

will die Beschwerdegegnerin zwar aus den Gutachten von J____ und K____

ableiten, es sei im Rahmen der Untersuchungen von «einer eigentlichen

Simulation» auszugehen. Beide Fachpersonen verwenden mit Bezugnahme auf den

Versicherten den Begriff der Simulation im Sinne eines bewussten Vortäuschens

von Symptomen jedoch nicht. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass K____

sich zur Diagnose «Simulation» in einem anderen Fall (vgl. Urteil des

Sozialversicherungsgerichts IV.2020.67 vom 6. Januar 2021 Erw. 5.4.2.)

dahingehend geäussert hat, die «Diagnose Simulation würde den Nachweis

erfordern, dass die untersuchte Person gar nicht unter der geltend gemachten

Gesundheitsstörung (…) leidet. Dieser Nachweis ist aber äusserst selten zu

führen, erfordert im Grunde das Eingeständnis der Person». Dies trifft

vorliegend nicht zu.

Von Simulation spricht die Beschwerdegegnerin im Übrigen einzig

im Rahmen ihrer Ausführungen zur Beweiskraft der Gutachten von J____ bzw. K____.

Auch sie macht nicht geltend, der Versicherte habe seit jeher, also auch in der

hier kritischen Zeit der Observation, Beschwerden simuliert. Beizupflichten ist

darum der Äusserung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 11 Ziff. 37), ihm könne

nicht unterstellt werden, er habe wissentlich und willentlich (mutwillig) durch

Falschangaben Leistungen zu Unrecht erwirkt.

6.3.3

Wie erwähnt, legt die angeführte Praxis bei der

Beurteilung, ob eine Meldepflichtverletzung schuldhaft begangen wird, zu

Grunde, dass die versicherte Person sich selbst über ihren Gesundheitszustand

im Klaren ist («Sie weiss am besten, wie es um sie steht»). Der Argumentation liegt

zu Grunde, dass die versicherte Person in der Lage sein muss, sich selbst vor

Augen halten zu können, dass sie bei objektiver Betrachtung in einer besseren

Verfassung ist, als sie nach aussen vorgibt.

Bis Ende des Jahres 2013 hatten mehrere Gutachter bzw.

Gutachterstellen und zuletzt auch der behandelnde Psychiater (Arztbericht von L____

vom 8. Dezember 2013, IV-Akte 162) dem Versicherten aus psychischen Gründen

eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten all

jene Ärztinnen bzw. Ärzte, welche den Versicherten persönlich untersucht

hatten, allerdings keine Kenntnis von den Observationsergebnissen.

Die Beschwerdegegnerin ist seit der vorsorglichen

Leistungseinstellung mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (IV-Akte 170) von ihrem

Standpunkt, es sei auch dauerhaft keine Invalidenleistung mehr geschuldet,

nicht abgerückt. Die C____ hat demgegenüber in Kenntnis sowohl der Observation

in den Jahren 2012 bis Anfang 2013 als auch des Gutachtens der F____ vom 7.

Juli 2016 (IV-Akte 186.9) aber die Rentenleistung wiederaufgenommen (Mitteilung

der C____ betreffend Wiederausrichtung der Rente vom 4. Januar 2017 (IV-Akte

191). Vor diesem Hintergrund erscheint nun aber sehr fraglich, ob der

Versicherte bereits in den Jahre 2012 und 2013 jemals in der Lage sein konnte

und musste, sich eine Besserung des bis Ende 2011 unstreitig gegeben Zustandes mit

voller Arbeitsunfähigkeit einzugestehen. Das von der C____ und der

Beschwerdegegnerin initiierte psychiatrische bzw. neuropsychologische Gutachten

der F____ vom 7. Juli 2016 (IV-Akte 186.9) hat keine klaren Erkenntnisse

gezeitigt, in welchem Ausmass der Versicherte eingeschränkt ist. Dies, obwohl nun

diese Gutachterstelle wie erwähnt Kenntnis von der Observation hatte (vgl.

Aktenauszug, IV-Akte 186.9 S. 21). Auch in Kenntnis dieser Observation und des

dabei mit Video festgehaltenen Verhaltens des Versicherten hatte die

Gutachterstelle abschliessend festgehalten, die Diskrepanzen des Falles führten

in ihrer Gesamtheit dazu, dass die Sicherheit der Diagnosestellung als deutlich

begrenzt eingeschätzt werden müsse und diese in ihrer Ausprägung und Auswirkung

auf die Leistungsfähigkeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit

eingeschätzt werden könnten (IV-Akte 186.9 S. 52). War es jedenfalls noch bis

ins Jahr 2016 auch einem neutralen Gutachter bezüglich der versicherten Person

nicht klar, «wie es um sie steht» (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016

vom 29. November 2016 E. 6.1), steht nichts dafür, dem Beschwerdeführer

diesbezüglich bereits für die Zeit der Observation eine klarere, bessere

Einsicht zuzutrauen und zuzumuten.

J____ (wie auch K____) äussert sich retrospektiv zum Verlauf

der Arbeitsfähigkeit. Er postuliert den Wiedereintritt der vollen Arbeitsfähigkeit

ab 2012. Allerdings relativiert J____ diese Einschätzung mit der Formulierung

(IV-Akte 260 S. 28), es sei «selbstredend» davon auszugehen, dass sich der

Übergang von der vollständigen Arbeitsfähigkeit zu einer vollständigen

Arbeitsfähigkeit «fliessend gestaltet haben dürfte». Mit dieser Formulierung

stellt J____ die von ihm präsentierte Annahme, es habe bereits ab 2012 eine vollständige

Arbeitsfähigkeit bestanden, selbst in Frage. Das Zeitintervall von 2012 bis zur

Untersuchung im Jahre 2019 beträgt 8 Jahre. Ausgehend von der Formulierung

«fliessend» scheint J____ nicht von einer sprunghaften, sondern einer sich

linear entwickelten Besserung auszugehen. Sie wäre also zu Beginn des

diskutierten Zeitraums, als die Observation stattfand, mit etwa 10% bis höchstens

15% zu veranschlagen. Auch dies lässt es sehr fraglich erscheinen, dem

Versicherten zuzumuten, dass er sich im kritischen Zeitraum der Observation

selbst eine gesundheitliche Besserung hätte vor Augen halten müssen, welche ihn

zu einer Meldung bei der Beschwerdegegnerin hätte veranlassen müssen.

Damit bestehen unüberwindbare Zweifel daran, dass dem

Beschwerdeführer in der kritischen Zeit eine schuldhafte Verletzung der

Meldepflicht vorzuwerfen ist.

6.4

In der Replik (S. 3 Ziff. 10) legt der Beschwerdeführer dar, die C____

habe die Ausrichtung ihrer Leistungen wiederaufgenommen, weil eine Änderung des

Sachverhalts aufgrund der Observation und von ärztlichen Akteneinschätzungen

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gewesen sei. Folglich könne

das Observationsmaterial im Falle seiner Verwertbarkeit nicht als Grundlage für

die Renteneinstellung dienen. Implizit spricht der Beschwerdeführer damit die

Frage der Kausalität an.

Die C____ hat, wie der Versicherte zutreffend darlegt, mit

Blick auf das Gutachten der F____ die Leistungen wiederaufgenommen. Selbst wenn

der Versicherte schon in den Jahre 2012 bzw. 2013 eine Veränderung der

gesundheitlichen Verhältnisse gemeldet hätte, bleibt festzustellen, dass auch

noch Jahre nach der Observation aus gutachterlicher Sicht keine beweisrechtlich

erhärtete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte. Vor diesem

Hintergrund ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Unterlassen der Meldung

einer Veränderung des Gesundheitszustandes in den Jahren 2012 und 2013 kausal

für die weitere Leistungserbringung war, zu verneinen.

6.5

Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es wäre dem Versicherten vor

diesem Hintergrund zuzumuten gewesen, schon ab dem Zeitraum der Observation vom

16.

August 2012 bis zum 21. Januar 2013 eine gesundheitliche Besserung zu melden,

erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar. Für die

Anwendbarkeit von Art. 88bis Abs. 2 lit. d IVV bleibt somit kein

Raum.

Abschliessend bleibt daran zu erinnern, dass es nach der Praxis

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 1.2) für

die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, insbesondere

auch zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit, in erster Linie verlässlicher

medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis) bedarf.

Den Ergebnissen einer (zulässigen) Observation misst das höchste Gericht

dagegen einen nachrangigen Stellenwert zu. Es bezeichnet sie als zusammen mit

einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis

für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 mit Hinweisen; Urteil

6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2). Observationsberichte vermögen jedoch

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in aller Regel nicht zu

ersetzen. Vorliegend haben erst die Gutachter J____ und K____ aufgrund ihrer

zum Ende des Jahres 2019 bzw. zu Beginn des Jahres 2020 durchgeführten

Abklärungen eine echtzeitliche, klare und beweiskräftige Aussage zur

Arbeitsfähigkeit machen können, dies somit rund 7 Jahre nach Abschluss der

Observation des Versicherten. Vor diesem Hintergrund erscheint die rückwirkend getroffene

Feststellung, der Versicherte wäre zum Zeitpunkt der Observation bereits in

einem rentenbeeinflussenden Ausmass wieder vollständig arbeitsfähig gewesen, mit

unabweislichen Zweifeln behaftet. Zweifel nährt insbesondere die bereits (Erw.

6.3) erwähnte Äusserung von J____, der Übergang von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei «fliessend»

vonstattengegangen. Es stünde mit anderen Worten darum keineswegs fest, dass

der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegegnerin es vertritt, bereits ab 1.

September 2012 die volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hätte.

7.

Kommt Art. 88bis Abs. 2 lt. b IVV nach dem

Dargelegten nicht zum Zug, wird die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente

ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an

wirksam (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

Die Verfügung vom 24. August 2020 (IV-Akte 285) wurde gemäss Beschwerde

(S. 3 Ziff. 4) am 27. August 2020 zugestellt. Somit wird die Rentenaufhebung ab

dem 1. Oktober 2020 wirksam.

Die Verfügung vom 24. August 2020 ist darum in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die Ausrichtung der Rente

auf den 1. Oktober 2020 hin aufgehoben wird.

8.

8.1

Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nur

teilweise durch. Für die Verlegung der Verfahrenskosten ist die Halbierung der

ordentlichen Kosten wie die Zusprache einer um die Hälfte reduzierten

Parteientschädigung vorzusehen.

8.2

Dementsprechend sind die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 800.-- von den Parteien je hälftig zu tragen. Der Anteil des

Beschwerdeführers geht zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des

Staates.

8.3

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen wie dem vorliegenden bei Obsiegen des Versicherten

eine Parteientschädigung von CHF 3'750.-- bzw. bei Wettschlagen der

ausserordentlichen Kosten ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

8.4

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF

1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

8.5

Entsprechend dem Prozessausgang sind der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers im Kostenerlass CHF 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung vom 24. August 2020 insoweit abgeändert, als die Ausrichtung der

Rente auf den 1. Oktober 2020 hin aufgehoben wird.

Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten

des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte.

Zufolge Bewilligung des Kosten-erlasses an den Beschwerdeführer geht sein

Anteil zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von CHF 144.35 an den Beschwerdeführer.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers, B____,

Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘500.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: