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Entscheid

IV.2020.121

Befristete Invalidenrente. Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens bejaht.

14. April 2021Deutsch27 min

2018 an die Beschwerdegegnerin, IV-Akte 16 S. 3 ff., Austrittsberichte der F____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiber

lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2020.121

Verfügung vom 28. August 2020

Befristete Invalidenrente. Beweiskraft

des psychiatrischen Gutachtens bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. Oktober 2017

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Akte 2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, seit «ca. Mitte

2009» an psychischen Störungen (Depression) sowie Colitis ulcerosa zu leiden.

Die Krankheiten seien durch Stress am Arbeitsplatz ausgelöst worden.

Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus

dem individuellen Konto, IV-Akte 7, Auskunft der D____ vom 23. November 2017,

IV-Akte 10) sowie medizinische (vgl. Arztbericht E____, FMH Innere Medizin,

Basel, vom 8. November 2017, IV-Akte 8, diesem u.a. beigelegt Bericht der F____

vom 1. November 2017, IV-Akte 8 S. 8 ff., Arztbericht der F____ vom 9. Januar

2018 an die Beschwerdegegnerin, IV-Akte 16 S. 3 ff., Austrittsberichte der F____

vom 31. Januar 2018 und 12. Juni 2018, IV-Akte 34) Unterlagen ein.

Ferner zog die Beschwerdegegnerin die Akten eines involvierten

Krankentaggeldversicherers bei (vgl. E-Mail vom 13. Dezember 2017 mit Beilagen,

IV-Akte 13, Gutachten von H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14.

August 2018, IV-Akte 29 S. 2 ff.).

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. I____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie) empfahl mit Stellungnahme vom 26. Februar 2019

eine psychiatrische Begutachtung (IV-Akte 44 S. 3 f.). Im Auftrag der

Beschwerdegegnerin erstattete J____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, am 7. August 2019 ein Gutachten (IV-Akte 54).

b) Mit Vorbescheid vom 21. August 2019 (IV-Akte 59)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer bis 30. November 2018

befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2018 an. Der Beschwerdeführer

erhob hiergegen am 16. September 2019 Einwand (IV-Akte 64, vgl.

Einwandbegründung vom 18. Oktober 2019, IV-Akte 69). Der RAD (sig. I____) nahm

dazu am 3. Februar 2020 Stellung (IV-Akte 72). Am 28. August 2020 erging die

dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 85).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 30. September 2020 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2020

«bezüglich der Leistungsverweigerung ab 1. Dezember 2018» aufzuheben, und es

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten dem Beschwerdeführer die ab 1. Juli

2018.

gewährte ganze Rente über den 30. November 2018 hinaus und unbefristet zu

entrichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung

des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 16. Februar 2021 und mit Duplik vom

23.

Februar 2021 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 4. November 2020 bewilligt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Vertretung durch Herrn B____.

IV.

Mit Verfügung vom 4. November 2020 lädt die Instruktionsrichterin

die C____ zum Verfahren bei. Diese hat innert gesetzter Frist keine

Stellungnahme eingereicht.

V.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

findet am 14. April 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 28. August 2020 (IV-Akte 85) hat die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer eine bis 30. November 2018 befristete ganze Invalidenrente

ab 1. Juli 2018 zugesprochen. In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich

diese Verfügung auf das Gutachten von J____ vom 7. August 2019 (IV-Akte 54). Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Befristung dieser Invalidenrente; es sei

ihm vielmehr über den 30. November 2018 hinaus eine ganze Invalidenrente zu

entrichten. Er zweifelt die Beweiskraft des Gutachtens von J____ an. Es sei

unzulässig, den Invaliditätsgrad aufgrund des Gutachtens von J____ festzulegen

(Beschwerde S. 9 Ziff. 19).

2.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Ob die Verfügung bzw. das

dieser zu Grunde liegende Gutachten im Licht dieser Praxis der Prüfung standhalten,

ist nachfolgend zu klären.

3.

3.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und

vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende

Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung

überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418

distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für

Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die

Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.

Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen

einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen

(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E.

4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für

Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht

genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in

der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des

Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 13. Juni 2019 an J____,

IV-Akte 51 S. 3 ff.).

J____ setzt sich in seinem psychiatrischen Gutachten mit den Standardindikatoren

in Beantwortung des hiervor genannten Fragenkatalogs auseinander:

Gesundheitsschaden (= Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 54, S. 12 ff.),

sozialer Kontext (IV-Akte 54, S. 15), Diagnosen (IV-Akte 54, S. 12 ff.),

Behandlung und Eingliederung (IV-Akte 54 S. 15 f.), Konsistenz (IV-Akte 54, S.

15) und Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 54 S. 18 f.).

Auf die relevanten Punkte ist nachstehend einzugehen.

3.2

3.2.1

J____ stellt in seinem Gutachten vom 7. August 2019 (IV-Akte

54.

S. 12 ff.) folgende Diagnosen:

(1) Kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit ängstlich vermeidenden, narzisstischen

und paranoiden Anteilen,

(2) rezidivierende depressive

Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10: F33.1), gegenwärtig

noch leichtgradig,

(3) Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie

(4) Status nach psychischen Verhaltensstörungen

durch andere Stimulanzien, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F15.1), und Status

nach psychischen Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch

(ICD-10: F12.1).

Zur Begründung des ersten Diagnosepunktes nimmt J____ Bezug auf

die im Aktenauszug angeführten Aufenthalte des Versicherten in der F____ (vgl.

Austrittsbericht der F____ vom 1. November 2017 [IV-Akte 8 S. 8 ff.] über die

1.

stationäre Behandlung vom 24. Juli bis 7. September 2017, vom 31. Januar

2018.

[IV-Akte 23] über die 2. stationäre Behandlung vom 23. Oktober 2017 bis

22.

Januar 2018, vom 12. Juni 2018 [IV-Akte 34 S. 6 ff.] über die 3. stationäre

Behandlung vom 30. April bis 8. Juni 2018). Bereits im Rahmen der ersten

psychiatrischen Hospitalisation in der F____ seien Hinweise auf eine

selbstunsichere Persönlichkeitsstörung aufgeführt. Während der 2.

Hospitalisation werde eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung

(ICD-10: F60.6) und im späteren Verlauf (3. Hospitalisation) eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit ängstlich vermeidenden, narzisstischen

und paranoiden Anteilen diagnostiziert. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung

werde auch im letzten Bericht der ambulanten Therapeutin bestätigt (vgl.

Arztbericht von K____, Psychologin FSP, Praxis L____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 15.Januar 2019, IV-Akte 42).

J____ legt dar (IV-Akte 54 S. 14), in der Regel liessen sich

Persönlichkeitsstörungen im Rahmen einer längeren Therapie zuverlässiger

diagnostizieren als bei einer einmaligen Untersuchung. Anlässlich der von ihm

durchgeführten Untersuchung fänden sich auch viele Hinweise, die für eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit ängstlich vermeidenden, narzisstischen

und paranoiden Anteilen) sprächen. J____ erwähnt hier, dass der Versicherte

z.B. Menschen gegenüber misstrauisch sei, weil diese ihn nicht mögen und nicht

akzeptieren würden. Er fühle sich unter Menschen unwohl und angespannt. Er

fühle sich auf der Strasse beobachtet und manchmal sogar verfolgt. Der

Versicherte denke, dass dies seine Wahrnehmung sei (sich verfolgt fühlen) und

dass er nicht wirklich verfolgt werde. Er fühle sich durch Blicke provoziert

und werde wütend. Er gehe deshalb wenig nach draussen und vermeide Kontakt mit

Menschen. Obwohl er gerne eine Freundin hätte, verhalte er sich bei Interesse

von Frauen abweisend.

Die inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Versicherten

weichen nach der Einschätzung von J____ insgesamt deutlich von kulturell

erwarteten und akzeptierten Vorgaben („Normen") ab. Die Abweichungen

äusserten sich in den Bereichen Kognition, Affektivität und in der Art des

Umgangs mit anderen Menschen. Die Abweichung sei so ausgeprägt, dass das daraus

resultierende Verhalten in persönlichen und sozialen Situationen unflexibel,

unangepasst oder auch unzweckmässig sei. Es bestehe einerseits ein nachteiliger

Einfluss auf die soziale Umwelt, andererseits auch ein persönlicher

Leidensdruck. Die Abweichungen hätten bereits in der Jugend bzw. im frühen

Erwachsenenalter begonnen. In der Biographie fänden sich im Längsschnitt

deutliche Hinweise auf wiederkehrende zwischenmenschliche Probleme. Der

Beschwerdeführer habe nach der Schule keine Berufsausbildung absolviert,

angeblich wegen Problemen mit seinem Vater und wegen Drogenkonsum. Obwohl er

mit Drogen aufgehört habe, blieben diese Probleme bestehen. Er habe keine Partnerschaften

gehabt, die länger als ein Jahr gehalten hätten. Er lebe sehr zurückgezogen und

habe ausser zu seinen nächsten Angehörigen kaum Kontakte.

J____ schliesst aufgrund der Akten, der Anamnese und der

aktuellen Befunde, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung vorliege.

Für den zweiten Diagnosepunkt verweist J____ (IV-Akte 54 S. 14)

auf die ihm vorliegenden medizinischen Vorakten, welche eine rezidivierende

depressive Störung aufführen, dies mit mehreren mittelgradigen depressiven

Episoden (ICD-10: F33.1). Im Rahmen der stationären Behandlungen sei die

depressive Symptomatik rückläufig gewesen. Der Gutachter hält fest, im Rahmen

seiner Untersuchung habe noch eine leichtgradige depressive Symptomatik

festgestellt werden können (ICD-10: F33.0), mit einer leicht deprimierten

Stimmungslage, einer leichten Verminderung des Antriebs, „Gedankenkreisen"

(Grübeln, Zwangsdenken), Konzentrationsstörungen, Insuffizienz- und

Schuldgefühlen, einer verminderten Libido und Schlafstörungen (ohne

Medikamente). In der Hamilton-Depressions-Skala (HAMD-17) erreiche der

Versicherte aktuell 12 Punkte (leichte Depression).

Zur Dysthymia, dem dritten Diagnosepunkt, führt der Experte aus

(IV-Akte 54 S. 14 f.), deren Vorliegen im Sinne einer chronischen leichten

depressiven Symptomatik zusätzlich zur rezidivierenden depressiven Störung

(„Double Depression") sei «möglich». In den Berichten sei nie eine

vollständige Remission der depressiven Symptomatik festgehalten worden. Es

werde nur von einer Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik im Rahmen der

stationären Therapien berichtet und auch in der ambulanten Therapie sei keine

vollständige Remission der depressiven Symptomatik aufgeführt. Die depressiven

Phasen seien nicht als einzelne, gut abgrenzbare Episoden beschrieben. Die

Dysthymia könne schlecht von einer unvollständig remittierten depressiven

Episode bei der rezidivierenden depressiven Störung abgegrenzt werden.

Zum vierten Diagnosepunkt legt J____ dar (IV-Akte 54 S. 15),

gemäss Angaben des Versicherten liege der Drogenkonsum mehr als 10 Jahre

zurück. In den Berichten der psychiatrischen Behandlungen werde über keinen

aktiven Drogenkonsum berichtet. Bei dem für das Gutachten durchgeführten

Drogenscreening im Urin seien alle Werte negativ gewesen.

Die Erörterungen des Experten zur Diagnostik leuchten ein. Sie

werden im Übrigen auch vom Versicherten nicht angezweifelt, führt er doch aus

(Beschwerde S. 7 Ziff. 15), das Gutachten scheine «in der Diagnostik für den

Zeitpunkt der Begutachtung weitgehend zu überzeugen».

3.2.2

Aus der Diagnostik leitet J____ die Funktions- und

Fähigkeitsstörung ab (IV-Akte 54 S. 17). Die Persönlichkeitsstörung begründe

die Funktionsstörungen im zwischenmenschlichen Bereich und das ausgeprägte

Vermeidungsverhalten. Die depressive Symptomatik begründe die aktuell noch

leicht deprimierte Stimmungslage, die leichte Verminderung des Antriebs, das

Grübeln/Zwangsdenken, die Konzentrationsstörungen, die Insuffizienz- und

Schuldgefühle, die verminderte Libido und die Schlafstörungen (ohne

Medikamente).

Daraus leitet J____ nach dem Rating für Aktivitäts- und

Partizipationsbeeinträchtigungen mit Mini-lCF-APP bezogen auf Tätigkeiten als

ungelernter Mitarbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt folgende

Beeinträchtigungen ab: Eine erhebliche Beeinträchtigung in der Fähigkeit zu

engen dyadischen Beziehungen und mittlere (mässige) Einschränkungen in der

Gruppenfähigkeit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der

Selbstbehauptungsfähigkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der

Widerstands- und Durchhaltefähigkeit.

3.3

3.3.1

Bezüglich Behandlung verweist J____ (IV-Akte 54 S. 15

f.) auf drei längere stationäre Behandlungen in der F____ sowie ambulante

psychiatrische Behandlungen bei verschiedenen Therapeuten. Es seien zuerst eine

ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung und später eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ängstlich vermeidend, narzisstisch, paranoid) und zudem

eine Dysthymia sowie eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen

Episoden diagnostiziert worden. Seit 2017 werde eine medikamentöse

antidepressive Therapie mit Escitalopram 20mg durchgeführt. Später sei eine

Kombination mit einem weiteren Antidepressivum (Mirtazapin 30mg) erfolgt. Wegen

Schlafstörungen sei Quetiapin 25mg verschrieben worden. Aktuell werde der

Versicherte nicht mehr psychiatrisch betreut und die Medikamente würden vom

Hausarzt rezeptiert.

3.3.2

Zum Punkt Eingliederung führt J____ aus (IV-Akte

54.

S. 16), der Versicherte habe im Februar 2018 ein IV-Belastbarkeitstraining

nach 3 Wochen «aus eigener Überzeugung» abgebrochen. Trotz einer Rückläufigkeit

der depressiven Symptomatik während der 3. Hospitalisation vom 30. April bis 8.

Juni 2018 habe keine Bereitschaft für eine berufliche Wiedereingliederung

erreicht werden können.

3.4

Zum Indikator Konsistenz legt J____ dar (IV-Akte 54 S. 16),

es fänden sich bis auf eine Ausnahme keine relevanten Widersprüche zwischen den

subjektiven Angaben und den Akten.

Zu dieser Ausnahme hat J____ notiert (IV-Akte 54 S. 10 Ziff.

3.2.14), der Versicherte berichte, dass er schon seit 11 Jahren an

Gedankenkreisen und Problemen mit Menschen leide und deshalb seit 2 Jahren

nicht arbeiten könne. Die Therapie würde ihm helfen, diese Probleme zu

verbessern und erst danach könne er wieder arbeiten. J____ notiert, er habe den

Versicherten gefragt, ob es nicht widersprüchlich sei, dass er früher ohne

Therapie gearbeitet habe und, seitdem er intensiv Therapie mache, nicht mehr

arbeiten könne. Darauf habe der Versicherte geantwortet, dass er so einfach

nicht arbeiten könne und intensive Therapie brauche. J____ führt dazu aus

(IV-Akte 54 S. 16), diese Sichtweise des Beschwerdeführers könne durch die

abweichende Wahrnehmung und die Vermeidungsstrategie im Rahmen der

Persönlichkeitsstörung erklärt werden. Abgesehen davon seien die Schilderungen

der Beschwerden und der funktionellen Einschränkungen konsistent und nicht

widersprüchlich. Es gebe keine Hinweise auf eine Verdeutlichung oder

Aggravation. Die Funktionseinschränkungen liessen sich durch die Diagnosen (Erw.

3.2.) plausibel erklären. Der subjektive Leidensdruck sei deutlich, denn der

Versicherte nehme längere ambulante und stationäre psychiatrische Therapien in

Anspruch.

3.5

Zu den vorhandenen Ressourcen führt J____ aus (IV-Akte 54 S.

17), die Selbstpflege und Selbstversorgung und die Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Zudem fänden sich nur leichte

Einschränkungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und

Strukturierung von Aufgaben, in der Kompetenz und Wissensanwendung, bei der

Proaktivität und Spontanaktivitäten und in der Mobilität und Verkehrsfähigkeit.

3.6

Abschliessend äussert sich J____ zur Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 54 S. 18 f.)

3.6.1

Für die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als

ungelernter Mitarbeiter (einfache Hilfsarbeit) könnte der Versicherte nach

Einschätzung von J____ aktuell 6 Stunden pro Tag anwesend sein. In diesem

zeitlichen Rahmen sei die Leistungsfähigkeit wegen einer mässigen Einschränkung

der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und einem etwas erhöhtem Pausenbedarf

bei der leichten depressiven Symptomatik eingeschränkt. Wegen den

zwischenmenschlichen Problemen bei der Persönlichkeitsstörung könnte es

abhängig von den Kontakten mit anderen Mitarbeitern oder Vorgesetzten und der Verminderten

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zu weiteren stressbedingten

Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kommen. J____ quantifiziert die

verbleibende Leistungsfähigkeit mit 70 bis 80%. Insgesamt gelangt er damit auf

eine Arbeitsfähigkeit von 50%.

3.6.2

J____ skizziert die Merkmale einer angepassten

Tätigkeit (IV-Akte 54 S. 18). Es müsste sich um eine vorwiegend manuelle,

gut strukturierte Tätigkeit handeln, die ohne eine Berufsausbildung bewältigt

werden könne. Wegen den zwischenmenschlichen Problemen sei eine Tätigkeit zu

bevorzugen, die vorwiegend alleine ausgeführt werde, mit möglichst wenig

Teamarbeit. Es bedürfe einer klaren, strukturierenden Führung durch die

Vorgesetzten. Auch für eine solche Tätigkeit erachtet J____ eine Präsenz von 6

Stunden täglich als möglich. J____ schätzt in diesem zeitlichen Rahmen die

verbleibende Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit wenig

zwischenmenschlichem Konfliktpotential als etwas höher ein als in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit, wo der Versicherte mit Problemen mit anderen Mitarbeitern

konfrontiert gewesen sei. Wegen einer mässigen Einschränkung der Widerstands-

und Durchhaltefähigkeit und einem etwas erhöhtem Pausenbedarf bei der leichten

depressiven Symptomatik verbleibe in einem optimalen Arbeitsumfeld eine Leistungsfähigkeit

von 80 - 90%. Insgesamt schätzt der Experte damit die Arbeitsfähigkeit auf 60%.

J____ erachtet in zeitlicher Hinsicht die Arbeitsfähigkeit von

60% «ab sofort» (Untersuchungsdatum: 30. Juli 2019, IV-Akte 54 S. 2) als

gegeben.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten hat J____ mit seinem psychiatrischen Gutachten die

Prüfung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der eingangs angeführten Praxis anhand der

Standardindikatoren gemäss höchstrichterlicher Praxis als objektivem Massstab

vorgenommen. Die Kritik in der Beschwerde (S. 8 Ziff. 16), die Schätzung einer

Arbeitsfähigkeit von 50% (sc.: in der bisherigen Tätigkeit) berücksichtige die

im Rahmen der Persönlichkeitsstörung bestehenden akuten Ängste in sozialen

Kontakten mit erhöhter Kränkbarkeit und sozialem Rückzug «eindeutig zu wenig»,

vermag darum die Einschätzungen des Gutachters J____ nicht in Frage zu stellen.

Auch der Hinweis des Versicherten auf den Bericht der F____ vom 9. Januar 2018

(IV-Akte 16 S. 6 f. Ziff. 1.6 und 1.7) vermag den Standpunkt des Versicherten

nicht zu stützen. Die F____ hatte zwar in diesem Bericht eine

Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert, jedoch dazu ausgeführt, die

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei noch nicht abschätzbar, «da noch eine

akute Exazerbation der Symptomatik besteht». Es handelte sich somit nicht um

den gleichen Zustand, in welchem der Versicherte sich dem Gutachter J____

präsentiert hatte.

4.2

Der Beschwerdeführer erachtet sodann das Gutachten für nicht

beweistauglich (Beschwerde S. 7 Ziff. 15), weil J____ der Schätzung der

Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit einen angepassten Arbeitsplatz

im Sinne eines geschützten Arbeitsplatzes zu Grunde lege. Der Versicherte macht

geltend, in der freien Wirtschaft gebe es insbesondere auch im Bereich für die

ungelernten, einfachen und vorwiegend manuellen Tätigkeiten keine Arbeitsplätze

ohne zwischenmenschliches Konfliktpotential. Der Arbeitsplatz ohne

zwischenmenschliches Konfliktpotential sei jedenfalls für den ersten

Arbeitsmarkt eine illusorische Beschreibung einer angepassten Tätigkeit.

Sogleich ist zu präzisieren, dass J____ von einer

Verweisungstätigkeit mit «wenig zwischenmenschlichem Konfliktpotential»

spricht. Er umschreibt eine Tätigkeit, die «vorwiegend alleine» und mit

«möglichst wenig Teamarbeit» erfolgen sollte. J____ spricht damit von einer

Tätigkeit, bei der das zwischenmenschliche Konfliktpotential möglichst

geringgehalten werden sollte. Jedoch fordert er nicht, dass ein solches

ausgeschlossen sein müsste.

Die Darlegungen des Versicherten vermögen darum die

Beweistauglichkeit der Einschätzung des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen.

Anzufügen ist an dieser Stelle zudem, dass für die

Invaliditätsbemessung nicht

massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen

vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft

noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und

Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts

umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,

also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Eine

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die

zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober

2015.

E. 5.11 mit Hinweisen).

Mit Blick auf die von J____ formulierte Umschreibung der

Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz ist eine

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu verneinen.

4.3

4.3.1

Der Versicherte verweist darauf (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 17

sowie S. 9 Ziff. 18), dass die Einschätzung von J____ zur Arbeitsfähigkeit im

Rahmen der von ihm aktuell gestellten Diagnose einer leichten depressiver

Episode erfolgt sei. Wie der Versicherte selbst an der genannten Stelle jedoch

zutreffend darlegt, diagnostiziert J____ eine rezidivierende depressive Störung

mit mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10: F33.1), gegenwärtig noch

leichtgradig. Zur Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen

noch relevant verbessert werden könne (IV-Akte 54 S. 19), hält J____ fest,

trotz einer intensiven stationären Psychotherapie in der psychotherapeutischen

Abteilung der F____ hätten in Bezug auf die Funktion im zwischenmenschlichen

Bereich und für die berufliche Funktionsfähigkeit keine wesentlichen

Fortschritte erzielt werden können und es sei ein regressives Verhalten

beschrieben worden. Im Rahmen ambulanter oder teilstationärer

psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapien sei jedoch eine Verminderung der

Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung und der depressiven Symptome

möglich. Es gebe «keine ausreichenden medizinischen Gründe (Risiken), die gegen

die Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung oder gegen die

Durchführung einer ambulanten und/oder tagesklinischen Behandlung sprechen».

Aus diesen Ausführungen ist nun nicht abzuleiten, dass die Restarbeitsfähigkeit

in Verweisungstätigkeiten höher ausfallen müsste, als von J____ (mit 60%) geschätzt.

Jedoch ist aus den Darlegungen klar abzuleiten, dass J____ sich über die

Volatilität der depressiven Komponente im Klaren war. Der Experte hat somit

keineswegs übersehen, dass die Depressivität in Schwankungen verläuft, und er

hat somit eine zeitweise Verschlechterung bis zu einer mittelgradigen Episode

bei seiner Einschätzung keineswegs ausgeblendet. Jedoch hat er

unmissverständlich klargestellt, dass der Gefahr einer Verschlechterung des von

ihm erhobenen, aktuell leichtgradigen depressiven Zustandes durch die geeignete

therapeutische Behandlung begegnet werden kann.

4.3.2

Der Beschwerdeführer verweist (Beschwerde S. 8 f. Ziff.

17.

sowie S. 9 Ziff. 18) auf einen nach der Begutachtung erstatteten Bericht der

F____ vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 80 S. 8 ff.), mit welchem eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert wird.

Soweit er sich tatsächlich im Zeitpunkt der Untersuchung durch J____

in einem gesundheitlichen Zustand befunden haben sollte, in welchem ihm ein

Pensum von 50% oder mehr habe zugemutet werden können, so sei dies veraltet. Seit

der Begutachtung sei offensichtlich eine Verschlechterung eingetreten, was

namentlich durch den Austrittsbericht der F____ vom 15. Mai 2020 mit

Bescheinigung einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit über den Klinikaustritt

hinaus belegt sei.

Der Bericht vom 15. Mai 2020 äussert sich zum 4.

längerfristigen Aufenthalt des Versicherten (davor lagen 2 je eine Woche dauernde

Aufenthalte, vgl. Berichte der UPK vom 10. Januar 2020, IV-Akte 80 S. 3 ff.,

sowie vom 14. Februar 2020, IV-Akte 80 S. 6 f., je mit leichter depressiver

Episode). Im Abschnitt "Anlass der Aufnahme» des Berichts vom 15. Mai 2020

ist vermerkt, dass der Versicherte zuvor die Medikation abgesetzt hatte. Zum

Behandlungsverlauf hinsichtlich des Diagnosepunktes der rezidivierenden

depressiven Störung wird berichtet, seitens des Patienten sei eine pflanzlich

basierte psychopharmakologische Therapie gewünscht worden, weswegen die F____

bei gedrückter Stimmung und Antriebsminderung Johanniskraut-Trockenextrakt

(Jarsin 450 mg/d) angesetzt und diese Medikation bei Ein- und

Durchschlafstörungen um Baldrianwurzel-Trockenextrakt ergänzt hätten (Redormin

2,50-500 mg/d). Hierbei habe sich «schrittweise Besserung der Ein- und

Durchschlafbeschwerden» gezeigt. Der Versicherte habe im psychotherapeutischen

Regime (Aktivitätenaufbau, Erarbeiten von Zielen und der Förderung von Ressourcen)

vor allem von der Verhaltensaktivierung sowie der Tagesstruktur profitieren

können. Kurz vor Austritt, bedingt durch die Angst vor der erneuten sozialen

Isolation, sei erneut eine verstärkte Hoffnungslosigkeit beobachtbar gewesen,

der aber normalisierend und psychoedukativ habe entgegengewirkt werden können.

Dieser Bericht dokumentiert entgegen der Annahme des Versicherten eine

Besserung des Zustandes. Die Einschätzung des Experten, die temporären

Verschlechterungen des depressiven Zustandes könnten therapeutisch angegangen

werden, ist auch durch den Bericht der F____ vom 15. Mai 2020 nicht widerlegt.

Ebenso wenig ist vom Beschwerdeführer belegt, dass der Gesundheitszustand sich seit

der Begutachtung durch J____ im Rahmen einer Gesamtwürdigung richtunggebend

verschlechtert hat.

4.4

Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht der

behandelnden Psychologin K____ (Praxis L____) vom 15. Januar 2019 (IV-Akte 42).

K____ spreche sich dafür aus, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine

Arbeitsfähigkeit vorliege («100% im erste Arbeitsmarkt», IV-Akte 42 S. 3). Sie

nennt als Gründe hierfür Probleme bei der Kontaktfähigkeit zu Dritten,

Schwierigkeiten im Bereich der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen wie

Flexibilität und Umstellfähigkeit, Fokussierung und Konzentrationsfähigkeit

über eine längere Zeitspanne, Durchhaltefähigkeit und Durchsetzungsvermögen.

Steuerungsfunktionen im Sinne von Planungs- und Strukturierungsfähigkeiten.

Die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur

Arbeitsfähigkeit sind wie erwähnt das Ergebnis eines nach bundesgerichtlicher

Praxis vorgegebenen strukturierten Beweisverfahrens. Ihnen ist darum gegenüber

den Einschätzungen behandelnder Fachärzte bzw. Stellen der Vorzug zu geben.

Hinzuweisen ist gerade an dieser Stelle darauf, dass Aussagen von behandelnden

Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.5

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Versicherten

gegen das Gutachten von J____ als nicht stichhaltig.

5.

Die Beschwerdegegnerin hat der angefochtenen Verfügung vom 28.

August 2020 (IV-Akte 85) zu Grunde gelegt, der Versicherte sei seit Juli 2017

ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Bei Ablauf der

Wartefrist im Juli 2018 sei ihm weder die bisherige noch eine andere,

angepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar gewesen (IV-Akte 85

S. 5). Dies steht in Einklang mit der Feststellung von J____, es bestehe seit

dem 3. Juli 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 54 S. 18).

Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 28. August 2020 nimmt

eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit August 2018 an, wonach aus

spezialärztlicher Sicht in der bisherigen Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt eine

Arbeitsfähigkeit von 50% und in einer angepassten Tätigkeit (mit klarer

strukturierter Führung, vorwiegend alleine ausgeführt und mit wenig Teamarbeit)

ab dem gleichen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 60% bestehe.

Wie erwähnt hat J____ für Verweisungstätigkeiten eine

Arbeitsfähigkeit von 60% bzw. in der bisherigen Tätigkeit eine solche von 50% attestiert.

Er nahm diese Einschätzung «aktuell» bzw. aufgrund der «aktuellen» Befunde bzw.

«ab sofort» vor (vgl. IV-Akte 54 S. 18 f.). J____ hat den Versicherten am 30.

Juli 2019 untersucht und das Gutachten wurde am 7. August 2019 fertiggestellt

(IV-Akte 54 S. 2). Auf die Äusserungen von J____ lässt sich somit der von der

Beschwerdegegnerin postulierte Zeitpunkt des Eintritts einer Besserung des

Gesundheitszustandes mit entsprechender erhöhter Arbeitsfähigkeit nicht

stützen.

Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 60% in

Verweisungstätigkeiten ab August 2018 findet sich, ohne nähere Begründung, in

der Stellungnahme des RAD (IV-Akte 57 S. 4 sig. I____) vom 16. August 2019.

Bezüglich des Einsetzens einer Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten

Tätigkeit ab dem selben Zeitpunkt, d.h. August 2018 findet sich die in Klammern

gesetzte Bemerkung «seit Begutachtung durch H____». Sinngemäss verlegt der RAD

den Beginn der von J____ echtzeitlich geschätzten Grade der Arbeitsfähigkeit somit

zurück auf den Zeitpunkt der Begutachtung durch H____ zu Handen eines

involvierten Krankentaggeldversicherers (Gutachten vom 14. August 2018, IV-Akte

29.

S. 2 ff.). H____ hatte festgehalten, der Versicherte sei hinsichtlich der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit «aktuell zu 50% als arbeitsunfähig» zu beurteilen

(IV-Akte 29 S. 12).

Im Ergebnis ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden, da

in einer Gesamtbetrachtung für das Zeitintervall zwischen der Begutachtung von H____

und derjenigen von J____ keine Indizien für eine wesentliche, langfristige und

richtunggebende Veränderung des Gesundheitszustandes bestehen.

6.

6.1

Für die Zeit ab August 2018 bzw. Dezember 2018 (nach Ablauf der

Frist von 3 Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat die Beschwerdegegnerin

einen Invaliditätsgrad von 35% ermittelt.

6.2

Das Valideneinkommen in Höhe von CHF 48'100.-- hat die

Beschwerdegegnerin den Angaben des letzten Arbeitgebers entnommen (Auskunft vom

23.

November 2017 IV-Akte 10 bzw. Lohnabrechnungen, a.a.O.). Dieser Wert

entspricht den Unterlagen und wird nicht beanstandet.

Die Beschwerdegegnerin hat festgestellt, dass dieses Einkommen

deutlich unterdurchschnittlich ist und hat in Einklang mit der

höchstrichterlichen Praxis unter Abzug des Erheblichkeitsgrenzwertes von 5%

eine Parallelisierung zu einem Prozentsatz von 23% vorgenommen. Darauf wird

verwiesen (IV-Akte 85 S. 6).

6.3

6.3.1

Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin aus den

Tabellen zu den Lohnstrukturherhebungen (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer,

Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis 2018 von 0.95%) des Bundesamts für Statistik

abgeleitet. Sie gelangte auf einen Basiswert von CHF 67'438.--. Entsprechend

dem Grad der Arbeitsfähigkeit von 60% und nach Abzug des für die Parallelisierung

massgeblichen Prozentsatzes von 23% ergab sich ein Wert von CHF 31’157.--.

6.3.2

Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a und 5b) hat die Beschwerdegegnerin abgelehnt.

Sie begründet dies zunächst damit, mit der Reduktion des

Arbeitspensums unter Anwendung des Kompetenzniveaus 1 seien die

leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt. Der Gutachter J____

hat die Einschränkung von 60% nicht nur aufgrund der zeitlichen Einschränkung,

sondern zusätzlich aufgrund der Leistungseinbusse im Rahmen des noch möglichen

Teilpensums hergeleitet. Es ist darum kein Hinweis ersichtlich, dass die

Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen bei der Prüfung, ob ein

leidensbedingter Abzug zu gewähren sei, verletzt hätte.

Weiter hält die Verfügung fest, es seien die übrigen Faktoren

mit der Parallelisierung der beiden Einkommen bereits berücksichtigt. Hier gilt

es allerdings zu differenzieren: Die Praxis (BGE 134 V 322 E. 5.2. und 6.2)

gibt vor, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der

Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen

des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen.

Bezüglich des Beschäftigungsgrades ist festzuhalten, dass die

rein zeitliche Einschränkung gemäss dem Gutachten von J____ dahingehend

umschrieben wird, der Versicherte könnte für 6 von 8 Stunden anwesend sein. Der

Tabelle T18 (Schweiz 2016) ist zu entnehmen, dass bei Pensen von 75 bis 89% für

Männer, unabhängig von der beruflichen Stellung, aber auch für Männer ohne

Kaderfunktion das Einkommen bei einem solchen Beschäftigungsgrad proportional

höher liegt als bei einer vollzeitlichen Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund

stellt es auch keine Verletzung des Ermessens dar, wenn die Beschwerdegegnerin

den Faktor Beschäftigungsgrad ebenfalls unberücksichtigt gelassen hat.

Es kann bezüglich der weiteren Faktoren offenbleiben, ob solche

Faktoren sich bereits auf die Höhe des Valideneinkommens ausgewirkt haben

könnten. Das Alter, der Versicherte ist 1981 geboren, entfällt als das

Einkommen beeinflussender Faktor. Der Beschwerdeführer hat die

Niederlassungsbewilligung (vgl. IV-Akte 33), somit fällt auch der Faktor

Nationalität bzw. Aufenthaltsstatus nicht ins Gewicht. Die Bedeutung der

Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil

ist. Im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 kommt der langen Betriebszugehörigkeit

praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 2.

September 2015 [9C_874/2014], E. 3.3.2 mit Hinweisen).

6.4

Somit ist der für die Zeit ab Dezember 2018 massgebliche

Invaliditätsgrad von 35% nicht zu beanstanden.

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten des

Beschwerdeführers. Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an

den Beschwerdeführer zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor.

Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, entsprechend CHF 231.--,

rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des teilweisen Kostenerlasses an den Beschwerdeführer zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Verbeiständung wird B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3‘000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: