IV.2020.121
Befristete Invalidenrente. Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens bejaht.
14. April 2021Deutsch27 min
2018 an die Beschwerdegegnerin, IV-Akte 16 S. 3 ff., Austrittsberichte der F____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiber
lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2020.121
Verfügung vom 28. August 2020
Befristete Invalidenrente. Beweiskraft
des psychiatrischen Gutachtens bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. Oktober 2017
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, seit «ca. Mitte
2009» an psychischen Störungen (Depression) sowie Colitis ulcerosa zu leiden.
Die Krankheiten seien durch Stress am Arbeitsplatz ausgelöst worden.
Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus
dem individuellen Konto, IV-Akte 7, Auskunft der D____ vom 23. November 2017,
IV-Akte 10) sowie medizinische (vgl. Arztbericht E____, FMH Innere Medizin,
Basel, vom 8. November 2017, IV-Akte 8, diesem u.a. beigelegt Bericht der F____
vom 1. November 2017, IV-Akte 8 S. 8 ff., Arztbericht der F____ vom 9. Januar
2018 an die Beschwerdegegnerin, IV-Akte 16 S. 3 ff., Austrittsberichte der F____
vom 31. Januar 2018 und 12. Juni 2018, IV-Akte 34) Unterlagen ein.
Ferner zog die Beschwerdegegnerin die Akten eines involvierten
Krankentaggeldversicherers bei (vgl. E-Mail vom 13. Dezember 2017 mit Beilagen,
IV-Akte 13, Gutachten von H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14.
August 2018, IV-Akte 29 S. 2 ff.).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. I____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie) empfahl mit Stellungnahme vom 26. Februar 2019
eine psychiatrische Begutachtung (IV-Akte 44 S. 3 f.). Im Auftrag der
Beschwerdegegnerin erstattete J____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, am 7. August 2019 ein Gutachten (IV-Akte 54).
b) Mit Vorbescheid vom 21. August 2019 (IV-Akte 59)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer bis 30. November 2018
befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2018 an. Der Beschwerdeführer
erhob hiergegen am 16. September 2019 Einwand (IV-Akte 64, vgl.
Einwandbegründung vom 18. Oktober 2019, IV-Akte 69). Der RAD (sig. I____) nahm
dazu am 3. Februar 2020 Stellung (IV-Akte 72). Am 28. August 2020 erging die
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 85).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. September 2020 beantragt der
Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2020
«bezüglich der Leistungsverweigerung ab 1. Dezember 2018» aufzuheben, und es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten dem Beschwerdeführer die ab 1. Juli
2018.
gewährte ganze Rente über den 30. November 2018 hinaus und unbefristet zu
entrichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung
des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 16. Februar 2021 und mit Duplik vom
23.
Februar 2021 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 4. November 2020 bewilligt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch Herrn B____.
IV.
Mit Verfügung vom 4. November 2020 lädt die Instruktionsrichterin
die C____ zum Verfahren bei. Diese hat innert gesetzter Frist keine
Stellungnahme eingereicht.
V.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 14. April 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 28. August 2020 (IV-Akte 85) hat die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer eine bis 30. November 2018 befristete ganze Invalidenrente
ab 1. Juli 2018 zugesprochen. In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich
diese Verfügung auf das Gutachten von J____ vom 7. August 2019 (IV-Akte 54). Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Befristung dieser Invalidenrente; es sei
ihm vielmehr über den 30. November 2018 hinaus eine ganze Invalidenrente zu
entrichten. Er zweifelt die Beweiskraft des Gutachtens von J____ an. Es sei
unzulässig, den Invaliditätsgrad aufgrund des Gutachtens von J____ festzulegen
(Beschwerde S. 9 Ziff. 19).
2.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Ob die Verfügung bzw. das
dieser zu Grunde liegende Gutachten im Licht dieser Praxis der Prüfung standhalten,
ist nachfolgend zu klären.
3.
3.1
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und
vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende
Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung
überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418
distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für
Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.
Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen
einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen
(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E.
4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für
Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht
genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in
der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des
Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 13. Juni 2019 an J____,
IV-Akte 51 S. 3 ff.).
J____ setzt sich in seinem psychiatrischen Gutachten mit den Standardindikatoren
in Beantwortung des hiervor genannten Fragenkatalogs auseinander:
Gesundheitsschaden (= Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 54, S. 12 ff.),
sozialer Kontext (IV-Akte 54, S. 15), Diagnosen (IV-Akte 54, S. 12 ff.),
Behandlung und Eingliederung (IV-Akte 54 S. 15 f.), Konsistenz (IV-Akte 54, S.
15) und Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 54 S. 18 f.).
Auf die relevanten Punkte ist nachstehend einzugehen.
3.2
3.2.1
J____ stellt in seinem Gutachten vom 7. August 2019 (IV-Akte
54.
S. 12 ff.) folgende Diagnosen:
(1) Kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit ängstlich vermeidenden, narzisstischen
und paranoiden Anteilen,
(2) rezidivierende depressive
Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10: F33.1), gegenwärtig
noch leichtgradig,
(3) Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie
(4) Status nach psychischen Verhaltensstörungen
durch andere Stimulanzien, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F15.1), und Status
nach psychischen Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch
(ICD-10: F12.1).
Zur Begründung des ersten Diagnosepunktes nimmt J____ Bezug auf
die im Aktenauszug angeführten Aufenthalte des Versicherten in der F____ (vgl.
Austrittsbericht der F____ vom 1. November 2017 [IV-Akte 8 S. 8 ff.] über die
1.
stationäre Behandlung vom 24. Juli bis 7. September 2017, vom 31. Januar
2018.
[IV-Akte 23] über die 2. stationäre Behandlung vom 23. Oktober 2017 bis
22.
Januar 2018, vom 12. Juni 2018 [IV-Akte 34 S. 6 ff.] über die 3. stationäre
Behandlung vom 30. April bis 8. Juni 2018). Bereits im Rahmen der ersten
psychiatrischen Hospitalisation in der F____ seien Hinweise auf eine
selbstunsichere Persönlichkeitsstörung aufgeführt. Während der 2.
Hospitalisation werde eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung
(ICD-10: F60.6) und im späteren Verlauf (3. Hospitalisation) eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit ängstlich vermeidenden, narzisstischen
und paranoiden Anteilen diagnostiziert. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung
werde auch im letzten Bericht der ambulanten Therapeutin bestätigt (vgl.
Arztbericht von K____, Psychologin FSP, Praxis L____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 15.Januar 2019, IV-Akte 42).
J____ legt dar (IV-Akte 54 S. 14), in der Regel liessen sich
Persönlichkeitsstörungen im Rahmen einer längeren Therapie zuverlässiger
diagnostizieren als bei einer einmaligen Untersuchung. Anlässlich der von ihm
durchgeführten Untersuchung fänden sich auch viele Hinweise, die für eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit ängstlich vermeidenden, narzisstischen
und paranoiden Anteilen) sprächen. J____ erwähnt hier, dass der Versicherte
z.B. Menschen gegenüber misstrauisch sei, weil diese ihn nicht mögen und nicht
akzeptieren würden. Er fühle sich unter Menschen unwohl und angespannt. Er
fühle sich auf der Strasse beobachtet und manchmal sogar verfolgt. Der
Versicherte denke, dass dies seine Wahrnehmung sei (sich verfolgt fühlen) und
dass er nicht wirklich verfolgt werde. Er fühle sich durch Blicke provoziert
und werde wütend. Er gehe deshalb wenig nach draussen und vermeide Kontakt mit
Menschen. Obwohl er gerne eine Freundin hätte, verhalte er sich bei Interesse
von Frauen abweisend.
Die inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Versicherten
weichen nach der Einschätzung von J____ insgesamt deutlich von kulturell
erwarteten und akzeptierten Vorgaben („Normen") ab. Die Abweichungen
äusserten sich in den Bereichen Kognition, Affektivität und in der Art des
Umgangs mit anderen Menschen. Die Abweichung sei so ausgeprägt, dass das daraus
resultierende Verhalten in persönlichen und sozialen Situationen unflexibel,
unangepasst oder auch unzweckmässig sei. Es bestehe einerseits ein nachteiliger
Einfluss auf die soziale Umwelt, andererseits auch ein persönlicher
Leidensdruck. Die Abweichungen hätten bereits in der Jugend bzw. im frühen
Erwachsenenalter begonnen. In der Biographie fänden sich im Längsschnitt
deutliche Hinweise auf wiederkehrende zwischenmenschliche Probleme. Der
Beschwerdeführer habe nach der Schule keine Berufsausbildung absolviert,
angeblich wegen Problemen mit seinem Vater und wegen Drogenkonsum. Obwohl er
mit Drogen aufgehört habe, blieben diese Probleme bestehen. Er habe keine Partnerschaften
gehabt, die länger als ein Jahr gehalten hätten. Er lebe sehr zurückgezogen und
habe ausser zu seinen nächsten Angehörigen kaum Kontakte.
J____ schliesst aufgrund der Akten, der Anamnese und der
aktuellen Befunde, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung vorliege.
Für den zweiten Diagnosepunkt verweist J____ (IV-Akte 54 S. 14)
auf die ihm vorliegenden medizinischen Vorakten, welche eine rezidivierende
depressive Störung aufführen, dies mit mehreren mittelgradigen depressiven
Episoden (ICD-10: F33.1). Im Rahmen der stationären Behandlungen sei die
depressive Symptomatik rückläufig gewesen. Der Gutachter hält fest, im Rahmen
seiner Untersuchung habe noch eine leichtgradige depressive Symptomatik
festgestellt werden können (ICD-10: F33.0), mit einer leicht deprimierten
Stimmungslage, einer leichten Verminderung des Antriebs, „Gedankenkreisen"
(Grübeln, Zwangsdenken), Konzentrationsstörungen, Insuffizienz- und
Schuldgefühlen, einer verminderten Libido und Schlafstörungen (ohne
Medikamente). In der Hamilton-Depressions-Skala (HAMD-17) erreiche der
Versicherte aktuell 12 Punkte (leichte Depression).
Zur Dysthymia, dem dritten Diagnosepunkt, führt der Experte aus
(IV-Akte 54 S. 14 f.), deren Vorliegen im Sinne einer chronischen leichten
depressiven Symptomatik zusätzlich zur rezidivierenden depressiven Störung
(„Double Depression") sei «möglich». In den Berichten sei nie eine
vollständige Remission der depressiven Symptomatik festgehalten worden. Es
werde nur von einer Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik im Rahmen der
stationären Therapien berichtet und auch in der ambulanten Therapie sei keine
vollständige Remission der depressiven Symptomatik aufgeführt. Die depressiven
Phasen seien nicht als einzelne, gut abgrenzbare Episoden beschrieben. Die
Dysthymia könne schlecht von einer unvollständig remittierten depressiven
Episode bei der rezidivierenden depressiven Störung abgegrenzt werden.
Zum vierten Diagnosepunkt legt J____ dar (IV-Akte 54 S. 15),
gemäss Angaben des Versicherten liege der Drogenkonsum mehr als 10 Jahre
zurück. In den Berichten der psychiatrischen Behandlungen werde über keinen
aktiven Drogenkonsum berichtet. Bei dem für das Gutachten durchgeführten
Drogenscreening im Urin seien alle Werte negativ gewesen.
Die Erörterungen des Experten zur Diagnostik leuchten ein. Sie
werden im Übrigen auch vom Versicherten nicht angezweifelt, führt er doch aus
(Beschwerde S. 7 Ziff. 15), das Gutachten scheine «in der Diagnostik für den
Zeitpunkt der Begutachtung weitgehend zu überzeugen».
3.2.2
Aus der Diagnostik leitet J____ die Funktions- und
Fähigkeitsstörung ab (IV-Akte 54 S. 17). Die Persönlichkeitsstörung begründe
die Funktionsstörungen im zwischenmenschlichen Bereich und das ausgeprägte
Vermeidungsverhalten. Die depressive Symptomatik begründe die aktuell noch
leicht deprimierte Stimmungslage, die leichte Verminderung des Antriebs, das
Grübeln/Zwangsdenken, die Konzentrationsstörungen, die Insuffizienz- und
Schuldgefühle, die verminderte Libido und die Schlafstörungen (ohne
Medikamente).
Daraus leitet J____ nach dem Rating für Aktivitäts- und
Partizipationsbeeinträchtigungen mit Mini-lCF-APP bezogen auf Tätigkeiten als
ungelernter Mitarbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt folgende
Beeinträchtigungen ab: Eine erhebliche Beeinträchtigung in der Fähigkeit zu
engen dyadischen Beziehungen und mittlere (mässige) Einschränkungen in der
Gruppenfähigkeit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der
Selbstbehauptungsfähigkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der
Widerstands- und Durchhaltefähigkeit.
3.3
3.3.1
Bezüglich Behandlung verweist J____ (IV-Akte 54 S. 15
f.) auf drei längere stationäre Behandlungen in der F____ sowie ambulante
psychiatrische Behandlungen bei verschiedenen Therapeuten. Es seien zuerst eine
ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung und später eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ängstlich vermeidend, narzisstisch, paranoid) und zudem
eine Dysthymia sowie eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen
Episoden diagnostiziert worden. Seit 2017 werde eine medikamentöse
antidepressive Therapie mit Escitalopram 20mg durchgeführt. Später sei eine
Kombination mit einem weiteren Antidepressivum (Mirtazapin 30mg) erfolgt. Wegen
Schlafstörungen sei Quetiapin 25mg verschrieben worden. Aktuell werde der
Versicherte nicht mehr psychiatrisch betreut und die Medikamente würden vom
Hausarzt rezeptiert.
3.3.2
Zum Punkt Eingliederung führt J____ aus (IV-Akte
54.
S. 16), der Versicherte habe im Februar 2018 ein IV-Belastbarkeitstraining
nach 3 Wochen «aus eigener Überzeugung» abgebrochen. Trotz einer Rückläufigkeit
der depressiven Symptomatik während der 3. Hospitalisation vom 30. April bis 8.
Juni 2018 habe keine Bereitschaft für eine berufliche Wiedereingliederung
erreicht werden können.
3.4
Zum Indikator Konsistenz legt J____ dar (IV-Akte 54 S. 16),
es fänden sich bis auf eine Ausnahme keine relevanten Widersprüche zwischen den
subjektiven Angaben und den Akten.
Zu dieser Ausnahme hat J____ notiert (IV-Akte 54 S. 10 Ziff.
3.2.14), der Versicherte berichte, dass er schon seit 11 Jahren an
Gedankenkreisen und Problemen mit Menschen leide und deshalb seit 2 Jahren
nicht arbeiten könne. Die Therapie würde ihm helfen, diese Probleme zu
verbessern und erst danach könne er wieder arbeiten. J____ notiert, er habe den
Versicherten gefragt, ob es nicht widersprüchlich sei, dass er früher ohne
Therapie gearbeitet habe und, seitdem er intensiv Therapie mache, nicht mehr
arbeiten könne. Darauf habe der Versicherte geantwortet, dass er so einfach
nicht arbeiten könne und intensive Therapie brauche. J____ führt dazu aus
(IV-Akte 54 S. 16), diese Sichtweise des Beschwerdeführers könne durch die
abweichende Wahrnehmung und die Vermeidungsstrategie im Rahmen der
Persönlichkeitsstörung erklärt werden. Abgesehen davon seien die Schilderungen
der Beschwerden und der funktionellen Einschränkungen konsistent und nicht
widersprüchlich. Es gebe keine Hinweise auf eine Verdeutlichung oder
Aggravation. Die Funktionseinschränkungen liessen sich durch die Diagnosen (Erw.
3.2.) plausibel erklären. Der subjektive Leidensdruck sei deutlich, denn der
Versicherte nehme längere ambulante und stationäre psychiatrische Therapien in
Anspruch.
3.5
Zu den vorhandenen Ressourcen führt J____ aus (IV-Akte 54 S.
17), die Selbstpflege und Selbstversorgung und die Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Zudem fänden sich nur leichte
Einschränkungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und
Strukturierung von Aufgaben, in der Kompetenz und Wissensanwendung, bei der
Proaktivität und Spontanaktivitäten und in der Mobilität und Verkehrsfähigkeit.
3.6
Abschliessend äussert sich J____ zur Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 54 S. 18 f.)
3.6.1
Für die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als
ungelernter Mitarbeiter (einfache Hilfsarbeit) könnte der Versicherte nach
Einschätzung von J____ aktuell 6 Stunden pro Tag anwesend sein. In diesem
zeitlichen Rahmen sei die Leistungsfähigkeit wegen einer mässigen Einschränkung
der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und einem etwas erhöhtem Pausenbedarf
bei der leichten depressiven Symptomatik eingeschränkt. Wegen den
zwischenmenschlichen Problemen bei der Persönlichkeitsstörung könnte es
abhängig von den Kontakten mit anderen Mitarbeitern oder Vorgesetzten und der Verminderten
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zu weiteren stressbedingten
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kommen. J____ quantifiziert die
verbleibende Leistungsfähigkeit mit 70 bis 80%. Insgesamt gelangt er damit auf
eine Arbeitsfähigkeit von 50%.
3.6.2
J____ skizziert die Merkmale einer angepassten
Tätigkeit (IV-Akte 54 S. 18). Es müsste sich um eine vorwiegend manuelle,
gut strukturierte Tätigkeit handeln, die ohne eine Berufsausbildung bewältigt
werden könne. Wegen den zwischenmenschlichen Problemen sei eine Tätigkeit zu
bevorzugen, die vorwiegend alleine ausgeführt werde, mit möglichst wenig
Teamarbeit. Es bedürfe einer klaren, strukturierenden Führung durch die
Vorgesetzten. Auch für eine solche Tätigkeit erachtet J____ eine Präsenz von 6
Stunden täglich als möglich. J____ schätzt in diesem zeitlichen Rahmen die
verbleibende Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit wenig
zwischenmenschlichem Konfliktpotential als etwas höher ein als in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit, wo der Versicherte mit Problemen mit anderen Mitarbeitern
konfrontiert gewesen sei. Wegen einer mässigen Einschränkung der Widerstands-
und Durchhaltefähigkeit und einem etwas erhöhtem Pausenbedarf bei der leichten
depressiven Symptomatik verbleibe in einem optimalen Arbeitsumfeld eine Leistungsfähigkeit
von 80 - 90%. Insgesamt schätzt der Experte damit die Arbeitsfähigkeit auf 60%.
J____ erachtet in zeitlicher Hinsicht die Arbeitsfähigkeit von
60% «ab sofort» (Untersuchungsdatum: 30. Juli 2019, IV-Akte 54 S. 2) als
gegeben.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten hat J____ mit seinem psychiatrischen Gutachten die
Prüfung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der eingangs angeführten Praxis anhand der
Standardindikatoren gemäss höchstrichterlicher Praxis als objektivem Massstab
vorgenommen. Die Kritik in der Beschwerde (S. 8 Ziff. 16), die Schätzung einer
Arbeitsfähigkeit von 50% (sc.: in der bisherigen Tätigkeit) berücksichtige die
im Rahmen der Persönlichkeitsstörung bestehenden akuten Ängste in sozialen
Kontakten mit erhöhter Kränkbarkeit und sozialem Rückzug «eindeutig zu wenig»,
vermag darum die Einschätzungen des Gutachters J____ nicht in Frage zu stellen.
Auch der Hinweis des Versicherten auf den Bericht der F____ vom 9. Januar 2018
(IV-Akte 16 S. 6 f. Ziff. 1.6 und 1.7) vermag den Standpunkt des Versicherten
nicht zu stützen. Die F____ hatte zwar in diesem Bericht eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert, jedoch dazu ausgeführt, die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei noch nicht abschätzbar, «da noch eine
akute Exazerbation der Symptomatik besteht». Es handelte sich somit nicht um
den gleichen Zustand, in welchem der Versicherte sich dem Gutachter J____
präsentiert hatte.
4.2
Der Beschwerdeführer erachtet sodann das Gutachten für nicht
beweistauglich (Beschwerde S. 7 Ziff. 15), weil J____ der Schätzung der
Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit einen angepassten Arbeitsplatz
im Sinne eines geschützten Arbeitsplatzes zu Grunde lege. Der Versicherte macht
geltend, in der freien Wirtschaft gebe es insbesondere auch im Bereich für die
ungelernten, einfachen und vorwiegend manuellen Tätigkeiten keine Arbeitsplätze
ohne zwischenmenschliches Konfliktpotential. Der Arbeitsplatz ohne
zwischenmenschliches Konfliktpotential sei jedenfalls für den ersten
Arbeitsmarkt eine illusorische Beschreibung einer angepassten Tätigkeit.
Sogleich ist zu präzisieren, dass J____ von einer
Verweisungstätigkeit mit «wenig zwischenmenschlichem Konfliktpotential»
spricht. Er umschreibt eine Tätigkeit, die «vorwiegend alleine» und mit
«möglichst wenig Teamarbeit» erfolgen sollte. J____ spricht damit von einer
Tätigkeit, bei der das zwischenmenschliche Konfliktpotential möglichst
geringgehalten werden sollte. Jedoch fordert er nicht, dass ein solches
ausgeschlossen sein müsste.
Die Darlegungen des Versicherten vermögen darum die
Beweistauglichkeit der Einschätzung des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen.
Anzufügen ist an dieser Stelle zudem, dass für die
Invaliditätsbemessung nicht
massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft
noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und
Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts
umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,
also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Eine
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober
2015.
E. 5.11 mit Hinweisen).
Mit Blick auf die von J____ formulierte Umschreibung der
Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz ist eine
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu verneinen.
4.3
4.3.1
Der Versicherte verweist darauf (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 17
sowie S. 9 Ziff. 18), dass die Einschätzung von J____ zur Arbeitsfähigkeit im
Rahmen der von ihm aktuell gestellten Diagnose einer leichten depressiver
Episode erfolgt sei. Wie der Versicherte selbst an der genannten Stelle jedoch
zutreffend darlegt, diagnostiziert J____ eine rezidivierende depressive Störung
mit mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10: F33.1), gegenwärtig noch
leichtgradig. Zur Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen
noch relevant verbessert werden könne (IV-Akte 54 S. 19), hält J____ fest,
trotz einer intensiven stationären Psychotherapie in der psychotherapeutischen
Abteilung der F____ hätten in Bezug auf die Funktion im zwischenmenschlichen
Bereich und für die berufliche Funktionsfähigkeit keine wesentlichen
Fortschritte erzielt werden können und es sei ein regressives Verhalten
beschrieben worden. Im Rahmen ambulanter oder teilstationärer
psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapien sei jedoch eine Verminderung der
Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung und der depressiven Symptome
möglich. Es gebe «keine ausreichenden medizinischen Gründe (Risiken), die gegen
die Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung oder gegen die
Durchführung einer ambulanten und/oder tagesklinischen Behandlung sprechen».
Aus diesen Ausführungen ist nun nicht abzuleiten, dass die Restarbeitsfähigkeit
in Verweisungstätigkeiten höher ausfallen müsste, als von J____ (mit 60%) geschätzt.
Jedoch ist aus den Darlegungen klar abzuleiten, dass J____ sich über die
Volatilität der depressiven Komponente im Klaren war. Der Experte hat somit
keineswegs übersehen, dass die Depressivität in Schwankungen verläuft, und er
hat somit eine zeitweise Verschlechterung bis zu einer mittelgradigen Episode
bei seiner Einschätzung keineswegs ausgeblendet. Jedoch hat er
unmissverständlich klargestellt, dass der Gefahr einer Verschlechterung des von
ihm erhobenen, aktuell leichtgradigen depressiven Zustandes durch die geeignete
therapeutische Behandlung begegnet werden kann.
4.3.2
Der Beschwerdeführer verweist (Beschwerde S. 8 f. Ziff.
17.
sowie S. 9 Ziff. 18) auf einen nach der Begutachtung erstatteten Bericht der
F____ vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 80 S. 8 ff.), mit welchem eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert wird.
Soweit er sich tatsächlich im Zeitpunkt der Untersuchung durch J____
in einem gesundheitlichen Zustand befunden haben sollte, in welchem ihm ein
Pensum von 50% oder mehr habe zugemutet werden können, so sei dies veraltet. Seit
der Begutachtung sei offensichtlich eine Verschlechterung eingetreten, was
namentlich durch den Austrittsbericht der F____ vom 15. Mai 2020 mit
Bescheinigung einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit über den Klinikaustritt
hinaus belegt sei.
Der Bericht vom 15. Mai 2020 äussert sich zum 4.
längerfristigen Aufenthalt des Versicherten (davor lagen 2 je eine Woche dauernde
Aufenthalte, vgl. Berichte der UPK vom 10. Januar 2020, IV-Akte 80 S. 3 ff.,
sowie vom 14. Februar 2020, IV-Akte 80 S. 6 f., je mit leichter depressiver
Episode). Im Abschnitt "Anlass der Aufnahme» des Berichts vom 15. Mai 2020
ist vermerkt, dass der Versicherte zuvor die Medikation abgesetzt hatte. Zum
Behandlungsverlauf hinsichtlich des Diagnosepunktes der rezidivierenden
depressiven Störung wird berichtet, seitens des Patienten sei eine pflanzlich
basierte psychopharmakologische Therapie gewünscht worden, weswegen die F____
bei gedrückter Stimmung und Antriebsminderung Johanniskraut-Trockenextrakt
(Jarsin 450 mg/d) angesetzt und diese Medikation bei Ein- und
Durchschlafstörungen um Baldrianwurzel-Trockenextrakt ergänzt hätten (Redormin
2,50-500 mg/d). Hierbei habe sich «schrittweise Besserung der Ein- und
Durchschlafbeschwerden» gezeigt. Der Versicherte habe im psychotherapeutischen
Regime (Aktivitätenaufbau, Erarbeiten von Zielen und der Förderung von Ressourcen)
vor allem von der Verhaltensaktivierung sowie der Tagesstruktur profitieren
können. Kurz vor Austritt, bedingt durch die Angst vor der erneuten sozialen
Isolation, sei erneut eine verstärkte Hoffnungslosigkeit beobachtbar gewesen,
der aber normalisierend und psychoedukativ habe entgegengewirkt werden können.
Dieser Bericht dokumentiert entgegen der Annahme des Versicherten eine
Besserung des Zustandes. Die Einschätzung des Experten, die temporären
Verschlechterungen des depressiven Zustandes könnten therapeutisch angegangen
werden, ist auch durch den Bericht der F____ vom 15. Mai 2020 nicht widerlegt.
Ebenso wenig ist vom Beschwerdeführer belegt, dass der Gesundheitszustand sich seit
der Begutachtung durch J____ im Rahmen einer Gesamtwürdigung richtunggebend
verschlechtert hat.
4.4
Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht der
behandelnden Psychologin K____ (Praxis L____) vom 15. Januar 2019 (IV-Akte 42).
K____ spreche sich dafür aus, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine
Arbeitsfähigkeit vorliege («100% im erste Arbeitsmarkt», IV-Akte 42 S. 3). Sie
nennt als Gründe hierfür Probleme bei der Kontaktfähigkeit zu Dritten,
Schwierigkeiten im Bereich der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen wie
Flexibilität und Umstellfähigkeit, Fokussierung und Konzentrationsfähigkeit
über eine längere Zeitspanne, Durchhaltefähigkeit und Durchsetzungsvermögen.
Steuerungsfunktionen im Sinne von Planungs- und Strukturierungsfähigkeiten.
Die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur
Arbeitsfähigkeit sind wie erwähnt das Ergebnis eines nach bundesgerichtlicher
Praxis vorgegebenen strukturierten Beweisverfahrens. Ihnen ist darum gegenüber
den Einschätzungen behandelnder Fachärzte bzw. Stellen der Vorzug zu geben.
Hinzuweisen ist gerade an dieser Stelle darauf, dass Aussagen von behandelnden
Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.5
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Versicherten
gegen das Gutachten von J____ als nicht stichhaltig.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat der angefochtenen Verfügung vom 28.
August 2020 (IV-Akte 85) zu Grunde gelegt, der Versicherte sei seit Juli 2017
ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Bei Ablauf der
Wartefrist im Juli 2018 sei ihm weder die bisherige noch eine andere,
angepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar gewesen (IV-Akte 85
S. 5). Dies steht in Einklang mit der Feststellung von J____, es bestehe seit
dem 3. Juli 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 54 S. 18).
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 28. August 2020 nimmt
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit August 2018 an, wonach aus
spezialärztlicher Sicht in der bisherigen Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt eine
Arbeitsfähigkeit von 50% und in einer angepassten Tätigkeit (mit klarer
strukturierter Führung, vorwiegend alleine ausgeführt und mit wenig Teamarbeit)
ab dem gleichen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 60% bestehe.
Wie erwähnt hat J____ für Verweisungstätigkeiten eine
Arbeitsfähigkeit von 60% bzw. in der bisherigen Tätigkeit eine solche von 50% attestiert.
Er nahm diese Einschätzung «aktuell» bzw. aufgrund der «aktuellen» Befunde bzw.
«ab sofort» vor (vgl. IV-Akte 54 S. 18 f.). J____ hat den Versicherten am 30.
Juli 2019 untersucht und das Gutachten wurde am 7. August 2019 fertiggestellt
(IV-Akte 54 S. 2). Auf die Äusserungen von J____ lässt sich somit der von der
Beschwerdegegnerin postulierte Zeitpunkt des Eintritts einer Besserung des
Gesundheitszustandes mit entsprechender erhöhter Arbeitsfähigkeit nicht
stützen.
Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 60% in
Verweisungstätigkeiten ab August 2018 findet sich, ohne nähere Begründung, in
der Stellungnahme des RAD (IV-Akte 57 S. 4 sig. I____) vom 16. August 2019.
Bezüglich des Einsetzens einer Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten
Tätigkeit ab dem selben Zeitpunkt, d.h. August 2018 findet sich die in Klammern
gesetzte Bemerkung «seit Begutachtung durch H____». Sinngemäss verlegt der RAD
den Beginn der von J____ echtzeitlich geschätzten Grade der Arbeitsfähigkeit somit
zurück auf den Zeitpunkt der Begutachtung durch H____ zu Handen eines
involvierten Krankentaggeldversicherers (Gutachten vom 14. August 2018, IV-Akte
29.
S. 2 ff.). H____ hatte festgehalten, der Versicherte sei hinsichtlich der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit «aktuell zu 50% als arbeitsunfähig» zu beurteilen
(IV-Akte 29 S. 12).
Im Ergebnis ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden, da
in einer Gesamtbetrachtung für das Zeitintervall zwischen der Begutachtung von H____
und derjenigen von J____ keine Indizien für eine wesentliche, langfristige und
richtunggebende Veränderung des Gesundheitszustandes bestehen.
6.
6.1
Für die Zeit ab August 2018 bzw. Dezember 2018 (nach Ablauf der
Frist von 3 Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat die Beschwerdegegnerin
einen Invaliditätsgrad von 35% ermittelt.
6.2
Das Valideneinkommen in Höhe von CHF 48'100.-- hat die
Beschwerdegegnerin den Angaben des letzten Arbeitgebers entnommen (Auskunft vom
23.
November 2017 IV-Akte 10 bzw. Lohnabrechnungen, a.a.O.). Dieser Wert
entspricht den Unterlagen und wird nicht beanstandet.
Die Beschwerdegegnerin hat festgestellt, dass dieses Einkommen
deutlich unterdurchschnittlich ist und hat in Einklang mit der
höchstrichterlichen Praxis unter Abzug des Erheblichkeitsgrenzwertes von 5%
eine Parallelisierung zu einem Prozentsatz von 23% vorgenommen. Darauf wird
verwiesen (IV-Akte 85 S. 6).
6.3
6.3.1
Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin aus den
Tabellen zu den Lohnstrukturherhebungen (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer,
Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2018 von 0.95%) des Bundesamts für Statistik
abgeleitet. Sie gelangte auf einen Basiswert von CHF 67'438.--. Entsprechend
dem Grad der Arbeitsfähigkeit von 60% und nach Abzug des für die Parallelisierung
massgeblichen Prozentsatzes von 23% ergab sich ein Wert von CHF 31’157.--.
6.3.2
Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a und 5b) hat die Beschwerdegegnerin abgelehnt.
Sie begründet dies zunächst damit, mit der Reduktion des
Arbeitspensums unter Anwendung des Kompetenzniveaus 1 seien die
leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt. Der Gutachter J____
hat die Einschränkung von 60% nicht nur aufgrund der zeitlichen Einschränkung,
sondern zusätzlich aufgrund der Leistungseinbusse im Rahmen des noch möglichen
Teilpensums hergeleitet. Es ist darum kein Hinweis ersichtlich, dass die
Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen bei der Prüfung, ob ein
leidensbedingter Abzug zu gewähren sei, verletzt hätte.
Weiter hält die Verfügung fest, es seien die übrigen Faktoren
mit der Parallelisierung der beiden Einkommen bereits berücksichtigt. Hier gilt
es allerdings zu differenzieren: Die Praxis (BGE 134 V 322 E. 5.2. und 6.2)
gibt vor, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der
Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen
des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen.
Bezüglich des Beschäftigungsgrades ist festzuhalten, dass die
rein zeitliche Einschränkung gemäss dem Gutachten von J____ dahingehend
umschrieben wird, der Versicherte könnte für 6 von 8 Stunden anwesend sein. Der
Tabelle T18 (Schweiz 2016) ist zu entnehmen, dass bei Pensen von 75 bis 89% für
Männer, unabhängig von der beruflichen Stellung, aber auch für Männer ohne
Kaderfunktion das Einkommen bei einem solchen Beschäftigungsgrad proportional
höher liegt als bei einer vollzeitlichen Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund
stellt es auch keine Verletzung des Ermessens dar, wenn die Beschwerdegegnerin
den Faktor Beschäftigungsgrad ebenfalls unberücksichtigt gelassen hat.
Es kann bezüglich der weiteren Faktoren offenbleiben, ob solche
Faktoren sich bereits auf die Höhe des Valideneinkommens ausgewirkt haben
könnten. Das Alter, der Versicherte ist 1981 geboren, entfällt als das
Einkommen beeinflussender Faktor. Der Beschwerdeführer hat die
Niederlassungsbewilligung (vgl. IV-Akte 33), somit fällt auch der Faktor
Nationalität bzw. Aufenthaltsstatus nicht ins Gewicht. Die Bedeutung der
Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil
ist. Im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 kommt der langen Betriebszugehörigkeit
praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 2.
September 2015 [9C_874/2014], E. 3.3.2 mit Hinweisen).
6.4
Somit ist der für die Zeit ab Dezember 2018 massgebliche
Invaliditätsgrad von 35% nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten des
Beschwerdeführers. Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an
den Beschwerdeführer zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor.
Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, entsprechend CHF 231.--,
rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des teilweisen Kostenerlasses an den Beschwerdeführer zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3‘000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: