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Entscheid

IV.2020.122

Invalidenrente: Abstellen auf Administrativgutachten, Abweisung.

1. März 2021Deutsch23 min

Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Heilungskosten

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

März 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.122

Verfügung vom 31. August

2020

Invalidenrente: Abstellen auf

Administrativgutachten, Abweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1973 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete

[...] (Diplom, IV-Akte 3, S. 1). Sie reiste 1997 in die Schweiz ein

und war hier zunächst als Hausfrau und Mutter tätig. Ab 2012 arbeitete sie über

ein Temporärbüro als Hilfsarbeiterin in verschiedenen Bereichen ([...], vgl.

IK-Kontoauszug, IV-Akte 8). Am 16. Juni 2014 erlitt sie bei der Arbeit einen

Stolpersturz, wobei sie sich eine Partialruptur der Subscapularissehne links

und einen Zahnschaden zuzog (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 4.101, S. 1). Nach

zwei kreisärztlichen Untersuchungen schloss der Unfallversicherer den Fall mit

Verfügung vom 31. März 2015 ab (vgl. IV-Akte 4.23, S. 1). Eine dagegen erhobene

Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 abgewiesen (vgl.

IV-Akte 18). Am 16. und 19. Januar 2015 ereigneten sich zwei weitere Unfälle,

bei denen sich die Beschwerdeführerin am Rücken verletzte. Die zuständige

Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Heilungskosten

und Unfalltaggelder.

b) Am 7. Dezember 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf den Unfall vom 16. Juni 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum

Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Nachdem die Beschwerdeführerin ab

Anfang 2016 wieder in einem Pensum von 100% arbeitete (IV-Akte 20), wurde

das Leistungsbegehren gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (vgl. IV-Akte 13) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl.

IV-Akte 19) mit Verfügung vom 3. Mai 2016 abgewiesen (vgl. IV-Akte 20).

c) Die Beschwerdeführerin arbeitete von September 2016 bis Ende

August 2017 als Produktionsmitarbeiterin beziehungsweise Montagearbeiterin für

die C____ AG mit einem Pensum von 100% (vgl. Fragebogen Arbeitgebende,

IV-Akte 33; Einsatzverträge C____, IV-Akte 35). Anfang August 2017 traten

beim Anheben schwerer Lasten starke lumbale Schmerzen auf (Protokoll

Früherfassung 29.09.2017, IV-Akte 25, S. 2). Die Beschwerdeführerin

meldete sich daraufhin am 6. Oktober 2017 erneut zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (Wiederanmeldung, IV-Akte 29). Die

Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte

insbesondere aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (u.a. Bericht Dr. D____

vom 24.08.2017, IV-Akte 44, S. 8 und 11 und vom 15.05.2018, IV-Akte 67, S. 20;

Bericht Dr. E____ vom 5.4.2018, IV-Akte 44). Nachdem sich die

Beschwerdeführerin notfallmässig in Behandlung ins F____ Spital begeben hatte

(vgl. Behandlungsbericht, IV-Akte 62), wurde sie zur stationären

Schmerztherapie ins G____-Spital überwiesen. Am 16. Mai 2019 wurde sie in der [...]

Klinik H____ operiert (vgl. Operationsbericht vom 16.05.2019, IV-Akte 69, S.

4).

d) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl ein

bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie

einzuholen (Bericht Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom

21.10.2019, IV-Akte 87). Dieses wurde am 27. Mai 2020 erstattet (vgl.

Psychiatrisches Gutachten Dr. J____ vom 22.05.2020, IV-Akte 103; Rheumatologisches

Gutachten von Dr. K____ vom 26.05.2020, IV-Akte 105; Integrative Beurteilung,

IV-Akte 104). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom

11. Juni 2020 bei einem ermittelten IV-Grad von 30% einen Anspruch auf eine

Rente ab (vgl. IV-Akte 108). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand

erhoben hatte (vgl. IV-Akte 116) nahm der RAD zum Dossier Stellung (vgl.

Stellungnahme Dr. L____ vom 07.08.2020, IV-Akte 124). In der Folge hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. August 2020 am Vorbescheid fest (IV-Akte 126).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 aufzuheben und es sei zur Beurteilung

des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein vom Gericht anzuordnendes

medizinisches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und es sei nach Vorliegen

des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

2.

Eventualiter sei die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 aufzuheben und die Streitsache an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten ein

medizinisches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und es sei nach Vorliegen

des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

3.

Subeventualiter sei die

Verfügung vom 6. Juni 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40% mindestens eine Viertelrente ab 1. August 2018 zuzusprechen und

auszurichten.

4.

Unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

In

der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. M____, [...], vom

18.

Juni 2020 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 4), das ärztliche Zeugnis von Dr.

phil. N____ (mitunterzeichnet durch Dr. O____, Stv. Oberarzt), [...] (vgl. BB

5) und die ärztliche Bestätigung der Hausärztin Dr. E____ vom 2. Oktober 2020

ein (vgl. BB 6).

b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 8. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin an

ihren Anträgen fest. In der Beilage reicht sie den Bericht von Dr. M____ vom

20.

November 2020 sowie den Sonografiebericht vom 10. Juli 2020 ein (vgl. Replikbeilagen/RB

1.

und 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 19. Januar

2021.

auf eine Duplik.

III.

Am 15. Oktober 2020 geht der Kostenvorschuss ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

verlangt hat, findet am 1. März 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und

die Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1), ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 30% (vgl.

Verfügung, IV-Akte 126). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf

das bidisziplinäre Gutachten von Dr. P____ und Dr. Q____ (IV-Akten 103 ff.).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass auf

das bidisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden könne. Nach Ansicht der

Beschwerdeführerin verletze die bloss bidisziplinäre Begutachtung und die

direkte Auftragserteilung an die Gutachter sowohl Art. 43 ATSG als auch

die Verfahrensrechte im Sinne von Art. 72bis der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201).

Zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedürfe es eines polydisziplinären

gerichtlichen Obergutachtens. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei

aufgrund des zusätzlich erhöhten Pausenbedarfs ein leidensbedingter Abzug von

mindestens 10% zu gewähren.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.

3.

3.1.

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom

6. Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von

mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen, allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343, 348 E. 3.4 mit Hinweisen). Dabei wird in

der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen

von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein.

3.3.

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen

Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). < Gutachten

> externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung).

4.

4.1.

4.1.1. Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. P____ rheumatologisch und

von Dr. Q____ psychiatrisch untersucht. In psychiatrischer Hinsicht

attestierte Dr. Q____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 103, S. 15). Ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter Angst und

eine depressive Störung gemischt (ICD 10: F41.2, vgl. IV-Akte 103, S. 15). Zur

Begründung führte er aus, dass aufgrund dessen, dass bei der Beschwerdeführerin

Grübeln, Ängste, Schuld- und Insuffizienzgefühle sowie eine erhöhte

Ermüdbarkeit und ein Verlust der Libido vorliegen, die Diagnose Angst und

depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) vorliege (vgl. Gutachten, IV-Akte 103,

S. 17). Andere psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen seien nicht zu

stellen (a.a.O.). Da die Beschwerdeführerin sehr harmonische und supportive

familiäre Beziehungen zu ihren Geschwistern und den Eltern sowie auch zu den

eigenen Kindern beschreibe, weiter gute freundschaftliche Kontakte in der

Schweiz und Frankreich unterhalte und auch einen guten Kontakt zu ihrem Ex-Freund

(dem Vater der Tochter) führe, könnten während der Entstehung der lumbalen

Rückenschmerzen (2017) und in der Zeit bis jetzt keinerlei psychosoziale

Belastungsfaktoren erkannt werden. Sicherlich sei der Obhutsstreit mit dem

Ex-Mann bis 2015 sehr belastend gewesen. Die Schmerzen lumbal hätten sich

jedoch explizit erst zwei Jahre später entwickelt. Aus diesem Grund könne keine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert werden (IV-Akte

103, S. 16). Eine depressive Episode sei aktuell nicht zu diagnostizieren, da weder

Anhedonie, noch eine Reduktion des Antriebs und der Interessen vorhanden sei.

Dies zeige sich auch in der anlässlich der Untersuchung durchgeführten Hamilton

Depression Scale-Testung (IV-Akte 103, S. 16). Weiter vermerkte der Gutachter,

dass die Beschwerdeführerin noch nie in ambulanter psychologischer oder psychiatrischer

Behandlung gestanden und nie Psychopharmaka eingenommen habe, weshalb nicht

davon auszugehen sei, dass in den letzten Jahren eine relevante psychiatrische

Erkrankung vorgelegen habe (IV-Akte 103, S. 17).

4.1.2. Zur Konsistenz und Plausibilität führte der Gutachter aus, es würden

sich keine Hinweise für Inkonsistenzen ergeben. Die Beschwerdeführerin müsse

schmerzbedingt immer wieder die Sitzposition verändern und sei beim Thema Obhutsstreit

sehr affektlabil. Ansonsten sei sie jedoch schwingungsfähig und psychiatrisch

weitgehend unauffällig. In der Haushaltung werde sie namhaft von der Familie

unterstützt (vgl. IV-Akte 103, S. 17). Hinsichtlich der Würdigung von Ressourcen

vermerkte der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei in der Lage die Tage

selbständig zu strukturieren, leichte Haushaltungstätigkeiten zu leisten,

einzukaufen, zu kochen und mit der Tochter zu spazieren. Das Gros der

Haushaltungstätigkeiten werde jedoch von den Geschwistern oder den Kindern

erledigt. Soziale Belastungsfaktoren seien seit mindestens 2015 nicht mehr

vorhanden (Gutachten, IV-Akte 103, S. 17 f.).

4.1.3. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in

der ursprünglichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin aus

rein psychiatrischer Sicht aktuell und aktenanamnestisch auch in der

Vergangenheit als voll arbeitsfähig zu beurteilen. Dies entspreche auch dem

durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo sich keinerlei Beeinträchtigungen

aus psychiatrischer Sicht gezeigt hätten (IV-Akte 103, S. 18). Im Ergebnis kam

der psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus

psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei, weshalb das rheumatologische

Belastungsprofil gelte (IV-Akte 104, S. 11).

4.2.

4.2.1. Die rheumatologische Gutachterin Dr. P____, PhD, FMH

Rheumatologie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, untersuchte die

Beschwerdeführerin am 20. Mai 2020 von 14.00 bis 16.30 Uhr (vgl. Gutachten,

IV-Akte 105, S. 1). Die Gutachterin kam zum Schluss, das lumbale und zervikale

Achsenskelett sowie der Schultergürtel, vor allem der rechte Schultergürtel

(Rechtshänderin), seien minderbelastbar (vgl. Gutachten, IV-Akte 104, S. 8). Sie

attestierte der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisches

zervikales und lumbales Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender

radikulärer Reizsymptomatik L5 bds und S1 links mit/bei

-

Streckhaltung mit Hyperkyphose HWK 5/6. Osteochondrose mit

aktivierten Endplatten-Veränderungen HWK5/6 sowie kleine mediolateral

rechtsgerichtete Bandscheibenhernie HWK 4/5 ohne Kompromittierung neuraler

Strukturen (MR HWS 10.02.2020)

-

Beckenhochstand links, rechtskonvexe lumbale Skoliose,

Sacrum arcuatum. Fortgeschrittene Osteochondrosen LWK 4/5 und LWK 5/SWK1 mit

breitbasiger Discus Protrusion bis Herniation LWK4/5 mit Einengung der bei der

Recessus L5 rechtsbetont und paramedian linksseitiger Diskushernie LWK 5/SWK 1

mit zusätzlich Narbengewebe und dadurch Verdrängung der Wurzel S1 links (RX und

MR LWS 20.12.2019)

-

epidurale Steroidinfiltration 12/2017 und 05/2019 ohne

relevante Auswirkung auf die Beschwerden

-

Nukleotomie LWK 5/SWK 1 bei sensibler radikulärer

Reizsymptomatik S1 links und mediolateraler subligamentärer Diskushernie L5/S1

links am 16.05.2019

2. Schmerzen und

Bewegungseinschränkung Schultergelenk rechts mit/bei

-

St. n. stattgehabter Verletzung des unteren glenohumeralen

Bandes auf der Oberarmseite (sog HAGL Läsion) (Arthro-MRT 14.01.2020, vgl.

IV-Akte 104, S. 7).

4.2.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie bei

der Beschwerdeführerin:

1. intratendinöse Ruptur

des ventralen Drittels des muskulotendinösen Überganges des Musculus

supraspinatus links (Arthro-MRT Schulter links 26.06.2014)

2. fehlende Besserung

auf subakromiale Infiltration 18.09.2014, 12.05.2015

3. arthroskopische subakromiale

Dekompression links bei Schulterimpingement und kleiner Partialruptur der

Subscapularissehne links 11.09.2015

4. Möglicher Morbus

Behcet

5. Orale Aphtosis,

generalisierte Arthralgien, anamnestisch positives HLA B 51, kutaner

Pathergie-Test noch ausstehend

6. Vitamin D Mangel

(vgl. IV-Akte 104, S. 7 f.).

4.2.3.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, die angestammte

Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei der Beschwerdeführerin sicher seit August

2017 nicht mehr zumutbar (vgl. IV-Akte 104, S. 10).

In einer

leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch aus

rheumatologischer Sicht vollschichtig mit einer Leistungseinschränkung von 30% arbeitsfähig

(vgl. IV-Akte 104, S. 10). Zumutbar wären leichte, wechselbelastende

Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, die mit Zwangshaltungen des

Oberkörpers, repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, häufigem oder

dauerndem Arbeiten mit den Armen, insbesondere dem rechten Arm, in und über der

Horizontalen verbunden seien, ohne Arbeiten in der Höhe und auf Gerüsten, ohne

Tätigkeiten, die einen sicheren Haltegriff mit der rechten oberen Extremität

notwendig machten. Aufgrund der sich gegenseitig negativ verstärkenden

Schmerzproblematiken im Nacken und der rechte Schulter sowie den wahrscheinlich

auf den Morbus Behcet zurückzuführenden allgemeinen Arthralgien sowie der

möglichen intermittierenden radikulären Reizproblematik lumbal, bestehe auch in

adaptierter Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf (vgl. IV-Akte 104, S. 11). Die

qualitativen Einschränkungen betreffend den Schultergürtel datierte die

Gutachterin ab Juni 217 und die Einschränkungen betreffend das Achsenskelett ab

August 2017. Der aufgrund reduzierter Leistungsfähigkeit erhöhte Pausenbedarf gelte

ab Januar 2020 (vgl. IV-Akte 104, S. 11).

4.3.

In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die gutachterlichen

Ausführungen von Dr. P____ und Dr. J____ die formellen und materiellen

Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen

erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf

einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten

Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die

beiden Gutachten erweisen sich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Konsensbesprechung als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf

vollumfänglich abgestellt werden kann (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend).

4.4.

Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt ist nicht stichhaltig. Auf

die im Einzelnen vorgebrachten Rügen ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.5.

Zunächst macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich des

psychiatrischen Gutachtens geltend, es dürfe von der fehlenden Medikamenteneinnahme

nicht auf das Fehlen einer krankheitswerten Einschränkung geschlossen werden. Sie

verweist dabei auf das ärztliche Zeugnis von Dr. phil. N____, Psychologin in den [...], welche

der Beschwerdeführerin am 24. September 2020 eine mittelgradige depressive

Episode attestierte und sie vom 24. September 2020 bis 8. Oktober 2020

vollumfänglich krankschrieb (BB 5). Indes fehlt es in diesem Arztzeugnis an

einer Herleitung und Begründung der Diagnose(n) und es geht daraus nicht

hervor, welche und wie viele Konsultationen oder Untersuchungen dieser

Einschätzung zugrunde liegen. Ferner erfolgte die Beurteilung von Dr. N____

zeitlich nach der Begutachtung durch Dr. Q____ und steht damit den

gutachterlichen Einschätzungen nicht per se entgegen. Im Ergebnis vermag die

unbegründete Kurzbestätigung das psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu

ziehen. Das Gleiche gilt für die eingereichte ärztliche

Bestätigung von Dr. E____ vom 2. Oktober 2020, worin ausgeführt wird,

dass aus ihrer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 90% bestehe, welche durch

gezielte therapeutische Massnahmen langsam und schrittweise reduziert werden

könne (BB 6). Allerdings fehlt es in dieser Bestätigung an einer Bezeichnung

der genauen Diagnosen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

4.6.

4.6.1. Hinsichtlich des rheumatologischen Gutachtens rügt

die Beschwerdeführerin, dass Dr. P____ nur der erste Bericht von Dr. M____ vom

18. März 2020 (vgl. IV-Akte 102) bekannt gewesen sei und ihr der zweite Bericht

vom 18. Juni 2020 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 4) nicht vorgelegen habe (vgl.

Beschwerde, S. 9). Dies ist zutreffend. Da die Gutachterin ihr Gutachten am 26.

Mai 2020 fertigstellte, konnte sie zum Bericht vom 18. Juni 2020 (noch) nicht

Stellung nehmen. Dies ist vorliegend jedoch unschädlich, da der von Dr. M____

bei der Beschwerdeführerin im ersten Bericht als Verdachtsdiagnose

diagnostizierte Morbus Behcet der Gutachterin entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin bekannt war (vgl. Ausführungen im Gutachten, IV-Akte 105, S.

29, 30) und von ihr im Gutachten auch thematisiert wurde. Insbesondere wurde er

als mögliche Diagnose explizit aufgeführt und im Gutachten eingehend gewürdigt (vgl.

IV-Akte 105, S. 39, 41, 44).

4.6.2.

Darüber hinaus hat die rheumatologische Gutachterin ihre Einschätzung auf eine

ausführliche körperliche Untersuchung gestützt und ihre Schlussfolgerungen

einlässlich begründet. In der Diagnoseherleitung verwies die Gutachtern darauf,

dass bei der Belastbarkeit bzw. zumutbaren Arbeitstätigkeit die zervikale und

lumbale Schmerzproblematik mit intermittierender Ausstrahlung in die Beine, zum

Teil beidseitig, zum Teil wechselseitig sowie die Schmerzen und die eingeschränkte

Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter im Vordergrund stünden.

Radiologisch (konventionelle Aufnahmen der Lendenwirbelsäule, MRI der Hals- und

Lendenwirbelsäule) würden eine Fehlform lumbal (die sich eindrücklich auch

klinisch zeige) sowie degenerative Veränderungen der beiden untersten lumbalen

Segmente und zervical v.a. im Segment HWK4/HWK 5 zur Darstellung kommen. Rein

radiomorphologisch wären Irritationen der Wurzeln L5 bds. und S1 links möglich.

Nach Nukleotomie L5/S1 sei es zu einer Rezidivhernie auf dieser Höhe gekommen.

Zudem liege Narbengewebe vor, was zu einer Irritation der Wurzel S1 links und desweiteren

auch zu eine Diskushernlation auf der Höhe L4/5 mit möglicher Beeinträchtigung

der Wurzeln L5 rezessal führen könne. Klinisch habe leider eine eingehende

Untersuchung nicht durchgeführt werden können. Die Untersuchbarkeit sei

deutlich eingeschränkt gewesen aufgrund von muskulären Gegenspannens. Das

demonstrierte Bewegungsausmass und die starken Schmerzen würden sich durch die

radiologisch vorhandenen Befunde nicht ohne weiteres erklären lassen (vgl.

Gutachten, IV-Akte 105, S. 39). Auch würden sich einige Diskrepanzen ergeben,

z.B. bestehe bei Prüfung der Muskelkraft im Liegen praktisch keine Kraft

im Bereich der unteren Extremitäten, andererseits könne die Versicherte

selbstständig gehen, vom Stuhl aufstehen ohne sich abzustützen, auch kurzfristig

auf den Zehenspitzen gehen und auch der Einbeinstand sei, wenn auch verbunden

mit groben Wackelbewegungen des Oberkörpers bds., möglich. Dabei handle es sich

um Bewegungen, welche sich mit der in der klinischen Untersuchung

festgestellten (fehlenden) Muskelkraft nicht vereinbaren liessen. Zervikal

würden sich weniger ausgeprägte degenerative Veränderungen, zumindest im MRT,

aber auch eine Fehlform (Streckhaltung mit Hyperkyphose auf Höhe HWK 5/HWK 6)

finden. Jedoch müsse beachtet werden, dass die Untersuchung im Liegen

durchgeführt worden sei. Eine radikuläre Ausstrahlung in die Arme würde nicht

geltend gemacht und in der neurologischen Untersuchung hätten sich

diesbezüglich keine Hinweise gezeigt. Wiederum sei die klinische

Untersuchbarkeit eingeschränkt gewesen, mit jedoch weniger auffallende

Diskrepanzen als bei Untersuchung lumbal und der unteren Extremitäten

(Gutachten, IV-Akte 105, S. 40).

4.6.3.

Schliesslich hielt die Gutachterin bei der Konsistenzprüfung fest, die

Beschwerden würden sich durch sämtliche Lebensbereiche der Versicherten ziehen.

Sie können aber aus rheumatologischer Sicht nicht in ihrem vollen Umfang durch

die objektiv vorhandenen Befunde erklärt werden. Zudem liessen sich bei der

klinischen Untersuchung einige Inkonsistenzen feststellen (Gutachten, IV-Akte

104, S. 9 f.). Weiter führte die Gutachterin aus, bei der Beschwerdeführerin

würden rheumatologische Ressourcen in relevantem Ausmass bestehen. Die Beschwerdeführerin

habe zwar noch einen recht aktiven Alltag, habe aber die Physiotherapie und das

selbständige Muskelaufbautraining aufgegeben. Nach Ansicht der Gutachterin wären

ein regelmässiges Ausdauer- und auch Muskelaufbautraining aus rheumatologischer

Sicht jedoch sinnvoll (vgl. IV-Akte 105, S. 42). Schliesslich verwies die

Gutachterin auf den Umstand, dass auch die Hausärztin der Beschwerdeführerin eine

wechselbelastende, leichte Arbeitstätigkeit von Seiten des Bewegungsapparates

als zumutbar erachtet (vgl. IV-Akte 105, S. 44). Diese Ausführungen sind

vollumfänglich nachvollziehbar und schlüssig. Sie stehen auch im Einklang mit

dem neusten Bericht von Dr. M____ vom 20. November 2020, welcher den

Sonografiebericht vom 10. Juli 2020 berücksichtigt (vgl. RB 2). In diesem

Bericht möchte sich Dr. M____ nicht auf eine definitive Arbeitsunfähigkeit

festlegen, geht jedoch in einer leichten Tätigkeit von einer Teilarbeitsfähigkeit

aus, wenn auch in etwas tieferem Umfang von 50% statt 70% (vgl. RB 1).

4.7.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl.

Beschwerde, S. 11) war bei dieser Ausgangslage keine polydisziplinäre Abklärung

erforderlich, wie der RAD zu Recht festgehalten hat (vgl. Beurteilung Dr. L____,

IV-Akte 124). Bereits der Neurologe Dr. R____ konnte kein

neurologisches Leiden am rechten Arm objektivieren und war der Meinung, dass

die Symptome am ehesten auf eine Schulterpathologie oder eine somatoforme Schmerzstörung

zurückzuführen seien. Dieser Einschätzung wurde mit der vergebenen

bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung Rechnung getragen.

Weiter weist der RAD korrekt darauf hin, dass es üblich ist Rückenbeschwerden,

auch solche als Folge von Diskopathien, entweder rheumatologisch oder

neurologisch beurteilen zu lassen (vgl. a.a.O.). Da bei der Beschwerdeführerin neben

den Rückenbeschwerden noch andere Beschwerden am Bewegungsapparat vorgelegen

haben, hat sich der RAD für die rheumatologische Begutachtung entschieden. Dies

ist nicht zu beanstanden. Da keine (anderen) neurologischen Leiden vorliegen,

vor, welche zusätzlich ein neurologisches Gutachten begründen würden, erübrigen

sich weitergehende Abklärungen.

4.8.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien

vorliegen, welche die Ergebnisse des bidisziplinären Gutachtens in Frage

stellen würden. Ferner können die von der Beschwerdeführerin eingereichten

Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte keinen Anlass für weitere Abklärungen

bilden. Im Ergebnis erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als

hinreichend abgeklärt.

5.

5.1.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die

Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018 Tabelle

TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41,7

Wochenstunden heran, wonach ein durchschnittliches Einkommen von

CHF 54'681.00 erzielt werden könne. Hinsichtlich des Invalideneinkommens

stellte die Beschwerdegegnerin auf die gleichen Berechnungsgrundlagen ab und

ermittelte bei einem Pensum von 70% ein solches von CHF 38'277.00 (vgl.

Verfügung, IV-Akte 126, S. 1). Dies ist zwischen den Parteien grundsätzlich

unbestritten.

5.2.

Die Beschwerdegegnerin bringt jedoch vor, es sei ihr aufgrund des

zusätzlich zum erhöhten Pausenbedarf bestehenden erheblich eingeschränkten

Arbeitsplatzprofils (Rückenproblematik und die Beeinträchtigung der oberen

Extremitäten) ein leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren (vgl. Beschwerde,

S. 14).

5.3.

Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1

hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne

herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des

Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.

Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die

Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).

5.4.

Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung zutreffend ausführt sind

die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits in der reduzierten

Arbeitsfähigkeit ausreichend berücksichtigt. Ein zusätzlicher Abzug vom

Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände nicht.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der beantragte 10%ige

leidensbedingte Abzug gewährt würde, kein rentenbegründender IV-Grad

resultieren würde (CHF 54'681.00 – CHF 34'449.30 : CHF 54'681.00 * 100 = gerundet

37%).

5.5.

Darüber hinaus sind die weiteren Kriterien vorliegend nicht erfüllt.

Da niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer im Kompetenzniveau 1 gegenüber

Schweizerinnen und Schweizer im Durchschnitt nicht wesentlich schlechter

entlohnt sind, rechtfertigt sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug.

Zudem hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Hilfsarbeiten auf dem

hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig

nachgefragt werden, dass einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute

Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern und das Kriterium

der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, mithin das Kriterium der Dienstjahre,

im privaten Sektor an Bedeutung abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau

ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016). Somit besteht

vorliegend kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

6.

6.1.

Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die

aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: