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Entscheid

IV.2020.123

Rechtsverzögerungsbeschwerde

26. Januar 2021Deutsch16 min

Beschwerdegegnerin daraufhin mit, dass er bei Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung sei

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.123

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Landschaftsgärtner

(vgl. Fähigkeitsausweis, Akte 6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung

[IV], S. 3) und Fachmann für naturnahen Garten- und Landschaftsbau (vgl.

Ausweis, IV-Akte 6, S. 2). Seit dem Jahr 1986 ist er – abgesehen von

einem Unterbruch als Angestellter von 1996 bis 2005 – als selbständiger

Landschaftsarchitekt tätig (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 67). Am 26. April

2015 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2015) meldete sich der

Beschwerdeführer aufgrund einer Diskushernie zum Bezug von Leistungen der IV an

(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein.

Insbesondere holte sie dabei Berichte des behandelnden Allgemeinmediziners

Dr. med. B____ (vgl. IV-Arztbericht vom 22. Juni 2016,

IV-Akte 24), und des behandelnden Psychiaters Dr. med. C____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Arztberichte vom 11. September

2016, IV-Akte 26 und vom 5. März 2017, IV-Akte 34), sowie die

Akten der Krankentaggeldversicherung ein (vgl.

IV-Akten 9.1 – 9.10).

b)

Im Rahmen der Frühintervention sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die Kostenübernahme für eine Arbeitsplatzanpassung zu (vgl.

Mitteilung vom 11. November 2015, IV-Akte 16). Einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen lehnte sie mit Mitteilung vom 20. April 2016 ab

(vgl. IV-Akte 18). Am 26. Januar 2017 fand eine von der

Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung für Selbständigerwerbende statt

(Bericht vom 9. Februar 2017, IV-Akte 32). Am 15. September 2017

nahm der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. D____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer

Gutachter SIM, eine Aktenbeurteilung vor (IV-Akte 37). Daraufhin sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

24. November 2017 (IV-Akte 39) und Verfügung vom 8. Mai 2018

(IV-Akte 50) für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum

31. Dezember 2015 eine Viertelsrente, vom 1. Juli 2016 bis zum

31. Oktober 2016 eine ganze Rente und vom 1. November 2016 bis zum

31. Januar 2017 eine halbe Rente zu. Im Übrigen lehnte sie einen

Rentenanspruch ab. Die vom Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 dagegen

erhobene Beschwerde (IV-Akte 52) hiess das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil IV.2018.124 vom 16. Januar 2019 gut und wies die

Sache zur Veranlassung einer neurologischen bzw. neurochirurgischen

Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 64).

c)

Mit einem Brief vom 23. April 2019 bat die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer, bis zum 10. Mai 2019 sämtliche Ärzte und Kliniken

mitzuteilen, bei welchen er aktuell in Behandlung stehe (IV-Akte 66). Mit

einem Schreiben vom 29. April 2019 teilte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin daraufhin mit, dass er bei Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung sei

(IV-Akte 68). Am 17. Juni 2019 bat die Beschwerdegegnerin

Dr. med. E____ schriftlich, einen Arztbericht auszufüllen und

einzureichen (IV-Akte 69). Mit Schreiben vom 4. September 2019

(IV-Akte 72) wendete sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin

und bekundete unter anderem seinen Unmut über die lange Dauer des Verfahrens.

Die Beschwerdegegnerin erinnerte daraufhin Dr. med. E____ mit

Schreiben vom 11. September 2019 an die Einreichung des Berichts

(IV-Akte 71) und informierte den Beschwerdeführer am 19. September

2019 (IV-Akte 73), dass der Arztbericht von Dr. med. E____

abgewartet werde. Dieser ging am 28. Oktober 2019 bei der

Beschwerdegegnerin ein (Bericht vom 19. Oktober 2019, IV-Akte 74).

Dr. med. D____ vom RAD empfahl daraufhin ein bidisziplinäres

Gutachten, unter Beteiligung eines Neurologen und eines Psychiaters

durchzuführen (Bericht vom 28. Januar 2020, IV-Akte 76). Der

Beschwerdeführer bat die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2020 sinngemäss

über den Stand seines Verfahrens zu orientieren (IV-Akte 78). Diese

unterrichtete den Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 10. Februar

2020 über die geplante Begutachtung bei Dr. med. F____, FMH

Neurologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und Dr. med. G____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM

(IV-Akte 79). Anfang März 2020 gab sie das Gutachten bei den erwähnten

Gutachtern in Auftrag (Schreiben vom 2. und 3. März 2020, IV-Akten 80

und 81). Der Beschwerdeführer bekundete mit Schreiben vom 10. März 2020

(IV-Akte 82) erneut seinen Unmut über die lange Dauer seines Verfahrens,

fragte die Beschwerdegegnerin, ob sein Fall willentlich verzögert würde und

verlangte eine Bestätigung der noch andauernden Abklärungen zuhanden seiner

Pensionskasse. In einem Brief vom 19. März 2020 informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass aufgrund der bundesrätlich

angeordneten Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Rahmen der

Corona-Pandemie, alle Begutachtungstermine bis zum 19. April 2020 abgesagt

werden müssten bzw. sich der Erhalt eines Termins verzögern werde

(IV-Akte 83). In einem weiteren Schreiben vom 31. März 2020

(IV-Akte 84) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass

es nicht in ihrem Interesse sei, den Fall zu verzögern. Der Beschwerdeführer

äusserte daraufhin in einem Brief vom 30. März 2020 (IV-Akte 85)

seine Empörung über die pandemiebedingte Verzögerung des Verfahrens. Mit einem

Schreiben vom 7. April 2020 (IV-Akte 86) bekräftige die

Beschwerdegegnerin, dass eine absichtliche Verzögerung nicht in ihrem Interesse

sei. In einem auf den 29. April 2020 datierten Schreiben (IV-Akte 87)

teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er eine Beschwerde

erhebe, um zu prüfen, ob eine Rechtsverzögerung vorliege.

d)

Am 1. Juli 2020 fanden sowohl die psychiatrische als auch die

neurologische Untersuchung statt. Das neurologische Gutachten wurde am

9. Juli 2020 fertiggestellt, das psychiatrische Gutachten am

8. August 2020. Die interdisziplinäre Konsensbesprechung erfolgte am

12. August 2020 (IV-Akte 91, insb. S. 3 und IV-Akte 92,

insb. S. 1 und 24). Dazu nahm der RAD-Arzt Dr. med. D____ am

22. September 2020 Stellung (IV-Akte 94).

Erwägungen

II.

a)

Mit als "Klagegesuch" bezeichneter Beschwerde vom

29.

September 2020 (Postaufgabe 30. September 2020) beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer

sinngemäss, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm aufgrund einer

"jahrelangen Verzögerung" seines Falles, Schadenersatz für die

dadurch entstandene Belastung zu bezahlen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

28.

Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 4. November 2020 und Duplik vom 1. Dezember

2020.

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Anträgen fest.

d)

Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 (Postaufgabe 20. Januar 2021)

informierte der Beschwerdeführer das Gericht über seine Einsprache gegen den

von der Beschwerdegegnerin nunmehr erlassenen Vorbescheid vom 14. Januar

2021.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Januar 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1959.

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind die Bestimmungen

des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar. Art. 56 ATSG

gewährleistet als Ausdruck der Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses

richtet sich im Falle von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen

Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch

dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem

Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid

erlässt.

1.2

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 2 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das angerufene Gericht ist örtlich

zuständig, wobei offenbleiben kann, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus

Art. 58 Abs. 1 ATSG oder (analog) aus Art. 69 Abs. 1

lit. a IVG.

1.3

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2

ATSG an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden.

Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das

anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (Ueli

Kieser, Art. 56 N 30, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016

vom 28. März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017

E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer

Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen

Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann

(BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung von

Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass Streitgegenstand des

Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw.

Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch

Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema

sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016

E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:

Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23. Oktober

2003.

E. 4.2 mit Hinweisen).

Auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt weshalb auf die Beschwerde einzutreten

ist, soweit sie sich auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung bezieht. Soweit

der Beschwerdeführer materielle Rügen vorbringt (namentlich was die Berechnung

seines Lohnes und den Rentenanspruch betrifft), kann nicht auf seine Beschwerde

eingetreten werden. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob ein Fall

von Rechtsverzögerung vorliegt.

2.

2.1

Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 6

Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

vom 4. November 1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November

1974.

(Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) und

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Gemäss diesen

Bestimmungen muss jede Gerichts- oder Verwaltungsbehörde einen Entscheid binnen

einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen

Umständen als angemessen erscheint. Dieser Grundsatz wurde in Art. 52

Abs. 2 ATSG für das Einspracheverfahren aufgenommen (BGE 131 V 407, 409

E. 1.1 mit Hinweisen). In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung, bei der eine

Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit

Hinweisen), gibt diese im Falle der Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen,

dass sie die Bearbeitung der Sache vorantreiben will. Völlig unerheblich für

die rechtsuchende Person ist, auf welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten

oder andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend

ist einzig, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013, E. 2.1).

2.2

Weder das ATSG noch das IVG nennen eine konkrete Frist, innert

welcher ein Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung

zu erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli

2013.

E. 2.2; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007

E. 5.2). Sind die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des

Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt, liegt eine Rechtsverzögerung

vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2.

sowie BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit

dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist

einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür sind namentlich Umfang und

Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Schwere der

Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen

sowie BGE 135 I 265, 277 E. 4.4, 130 I 312, 332 E. 5.2 = Praxis 2006

Nr. 37, S. 280, 119 Ib 311, 325 E. 5b, vgl. auch BGE 131 V 407,

409.

E. 1.1, sowie Ueli

Kieser, Art. 56 N 33). Allfällige Verfahrensstillstände können

einer Behörde zudem nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, da sie oft

unumgänglich sind. Liegen wiederholte Stillstände vor, so greift eine

Gesamtbetrachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013

E. 2.2, Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2

sowie BGE 124 I 139). Im Weiteren gilt in sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren der Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (vgl. Art. 52

Abs. 2, Art. 61 lit. a ATSG); dem steht jedoch insbesondere der

Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung gemäss Art. 43 ATSG entgegen. Dabei hat

das Interesse an einer raschen Entscheidung keinen Vorrang vor dem Interesse an

einer vollständigen Untersuchung (Urteile des Bundesgerichts 9C_448/2014 vom 4. September

2014.

E. 4.2 und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1., SVR

2007.

IV Nr. 44 S. 144, sowie Urteil des EVG I 946/05 vom

11.

Mai 2007 E. 5.4). Verzögert die Einholung eines medizinischen

Gutachtens das Abklärungsverfahren, so stellt dies in aller Regel keine

unzulässige Rechtsverzögerung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2016

vom 11. August 2016 E. 5.3. und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013

E. 3.2.1. sowie SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61).

3.

3.1

Vorliegend ergibt sich, dass das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2018.124 vom 16. Januar 2019

(IV-Akte 64) am 8. März 2019 versandt wurde und am 11. M.z 2019

bei der Beschwerdegegnerin einging (vgl. IV-Akte 64, S. 1 und 11). Einige

Wochen später, am 18. April 2019, bestellte die Beschwerdegegnerin einen

neuen Auszug aus dem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt (IV-Akte 65).

Am 23. April 2019 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

mitzuteilen, bei welchen Ärzten bzw. Klinken er zurzeit in Behandlung stehe

(IV-Akte 66). Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit einem Schreiben

vom 29. April 2019 (IV-Akte 68). Er informierte die Beschwerdegegnerin

unter anderem über die Pensionierung seines bisherigen Arztes Dr. med. B____

und nannte die Kontaktdaten seines neuen behandelnden Arztes

Dr. med. E____. Die Beschwerdegegnerin forderte beim neu behandelnden

Arzt, Dr. med. E____ mit Schreiben vom 17. Juni 2019

(IV-Akte 69) einen Bericht ein. Dass Dr. med. E____ diesen

Bericht der Beschwerdegegnerin erst am 18. Oktober 2019 – nach einer Mahnung

der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2019 (IV-Akte 71) – zukommen

liess (Eingangsstempel der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2019; vgl.

IV-Akte 74), kann der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden. Oft

dauert es länger, bis Berichte Dritter eingereicht werden, sodass dadurch

erfolgte Verfahrensverzögerungen zu einem gewissen Teil, unter Berücksichtigung

des Untersuchungsgrundsatzes hingenommen werden müssen. Auch aus dem Umstand,

dass die Beschwerdegegnerin bis zur Anfrage des neuen Arztes sechs Wochen

verstrichen liess, muss angesichts der Massenverwaltung hingenommen werden und

kann nicht als Akt der Rechtsverzögerung verstanden werden. Die

Beschwerdegegnerin war nicht untätig geblieben und es gibt keine Anhaltspunkte

dafür, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren hinauszögern wollte.

3.2

Im weiteren Verlauf wandte sich die Beschwerdegegnerin am

28.

Januar 2020 an den RAD Dr. med. D____ vom RAD empfahl

gleichentags, ein bidisziplinäres Gutachten zu erstellen (IV-Akte 76). Im

Anschluss daran erteilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. und

3.

März 2020 die Gutachtensaufträge. Mit einem weiteren Schreiben vom

19.

März 2020 informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass alle

Begutachtungstermine aufgrund der Coronavirus-Pandemie bis zum 19. April

2020.

abgesagt werden müssten bzw. sich der Erhalt eines Termins verzögern werde

(IV-Akte 83). Dieser Umstand resultierte aus den vom Bundesrat angeordneten

Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung aufgrund der Coronavirus-Pandemie. Gemäss

Art. 10a Abs. 2 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2;

SR 818.101.24) in der Version vom 17. März 2020 waren

Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und

Zahnarztpraxen verpflichtet, auf nicht dringend angezeigte medizinische

Eingriffe und Therapien zu verzichten. Es erscheint sachgerecht, davon

auszugehen, dass Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 auch

medizinische Begutachtungen umfasste, die allein der Abklärung und nicht

therapeutischen Zwecken dienen, ein Verzicht darauf folglich zumindest keine

direkten Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen hat (im Gegensatz zu

den medizinischen Eingriffen und Therapien). Bei den Massnahmen zur Bekämpfung

der Pandemie ging es allgemein um die Kontaktreduktion und die Entlastung des Gesundheitswesens.

Insofern stellt es sich auch unter Berücksichtigung dessen als nachvollziehbar

dar, dass keine Begutachtungen stattfinden konnten.

Wenngleich zwischen dem Erhalt des Berichtes von

Dr. med. E____ und der Anfrage an den RAD erneut rund drei Monate

verstrichen, so stellt sich die Zeitdauer zwischen dem Erhalt des Urteils des

Sozialversicherungsgerichts bis zur Erstellung eines Gutachtensauftrages nicht als

übermässig lang dar – auch wenn dies für den Beschwerdeführer subjektiv den

Eindruck erweckt. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass die

Beschwerdegegnerin nicht untätig blieb und dass die Verzögerung der

Begutachtung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht der Beschwerdegegnerin zur

Last gelegt werden kann.

3.3

Sowohl die psychiatrische als auch die neurologische Untersuchung fanden

schliesslich am 1. Juli 2020 statt. Die beiden Teilgutachten vom

9.

Juli 2020 und vom 8. August 2020 gingen am 19. August 2020

bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Akte 91, S. 1 und 3, sowie

IV-Akte 92, S. 1 und 24). Nach einer (wie nach Gutachten üblicherweise

von der Beschwerdegegnerin getätigten) Anfrage an den RAD vom

21.

September 2020 (IV-Akte 93), nahm Dr. med. D____ vom

RAD am 22. September 2020 Stellung (IV-Akte 94). Rund eine Woche

später erfolgte die Einreichung der vorliegend zu beurteilenden

Rechtsverzögerungsbeschwerde.

3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Würdigung der gesamten

Umstände keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung seitens der

Beschwerdegegnerin festgestellt werden kann. Im Rahmen des vorliegenden

Gerichtsverfahrens erging der Vorbescheid am 14. Januar 2021. Dass der Beschwerdeführer

die Verfahrensdauer subjektiv als lange empfindet, ist zwar nachvollziehbar.

Nichtsdestotrotz kann dies der Beschwerdegegnerin aus den genannten Gründen

nicht angelastet werden. Liegt keine Rechtsverzögerung vor, so erübrigt es sich

auch, einen Anspruch auf Schadenersatz des Beschwerdeführers zu prüfen. Auch

zur allgemeinen und grundsätzlichen Kritik des Beschwerdeführers am System der Schweizerischen

Sozialversicherungen gilt es nichts hinzuzufügen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat bereits im den Beschwerdeführer

betreffenden Urteil IV.2018.124 vom 16. Januar 2019 E. 4.1 grundsätzlich

Stellung genommen.

4.

4.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos, da es sich nicht um eine Streitigkeit

über Leistungen der Invalidenversicherung handelt, (Art. 61 lit. fbis

ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG und § 16 SVGG).

4.3

Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG

steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

Ihm kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der

Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Letzteres ist

vorliegend nicht der Fall. Die ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten

werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: