IV.2020.123
Rechtsverzögerungsbeschwerde
26. Januar 2021Deutsch16 min
Beschwerdegegnerin daraufhin mit, dass er bei Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung sei
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.123
Rechtsverzögerungsbeschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Landschaftsgärtner
(vgl. Fähigkeitsausweis, Akte 6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV], S. 3) und Fachmann für naturnahen Garten- und Landschaftsbau (vgl.
Ausweis, IV-Akte 6, S. 2). Seit dem Jahr 1986 ist er – abgesehen von
einem Unterbruch als Angestellter von 1996 bis 2005 – als selbständiger
Landschaftsarchitekt tätig (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 67). Am 26. April
2015 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2015) meldete sich der
Beschwerdeführer aufgrund einer Diskushernie zum Bezug von Leistungen der IV an
(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein.
Insbesondere holte sie dabei Berichte des behandelnden Allgemeinmediziners
Dr. med. B____ (vgl. IV-Arztbericht vom 22. Juni 2016,
IV-Akte 24), und des behandelnden Psychiaters Dr. med. C____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Arztberichte vom 11. September
2016, IV-Akte 26 und vom 5. März 2017, IV-Akte 34), sowie die
Akten der Krankentaggeldversicherung ein (vgl.
IV-Akten 9.1 – 9.10).
b)
Im Rahmen der Frühintervention sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die Kostenübernahme für eine Arbeitsplatzanpassung zu (vgl.
Mitteilung vom 11. November 2015, IV-Akte 16). Einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen lehnte sie mit Mitteilung vom 20. April 2016 ab
(vgl. IV-Akte 18). Am 26. Januar 2017 fand eine von der
Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung für Selbständigerwerbende statt
(Bericht vom 9. Februar 2017, IV-Akte 32). Am 15. September 2017
nahm der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. D____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM, eine Aktenbeurteilung vor (IV-Akte 37). Daraufhin sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
24. November 2017 (IV-Akte 39) und Verfügung vom 8. Mai 2018
(IV-Akte 50) für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum
31. Dezember 2015 eine Viertelsrente, vom 1. Juli 2016 bis zum
31. Oktober 2016 eine ganze Rente und vom 1. November 2016 bis zum
31. Januar 2017 eine halbe Rente zu. Im Übrigen lehnte sie einen
Rentenanspruch ab. Die vom Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 dagegen
erhobene Beschwerde (IV-Akte 52) hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil IV.2018.124 vom 16. Januar 2019 gut und wies die
Sache zur Veranlassung einer neurologischen bzw. neurochirurgischen
Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 64).
c)
Mit einem Brief vom 23. April 2019 bat die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer, bis zum 10. Mai 2019 sämtliche Ärzte und Kliniken
mitzuteilen, bei welchen er aktuell in Behandlung stehe (IV-Akte 66). Mit
einem Schreiben vom 29. April 2019 teilte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin daraufhin mit, dass er bei Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung sei
(IV-Akte 68). Am 17. Juni 2019 bat die Beschwerdegegnerin
Dr. med. E____ schriftlich, einen Arztbericht auszufüllen und
einzureichen (IV-Akte 69). Mit Schreiben vom 4. September 2019
(IV-Akte 72) wendete sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin
und bekundete unter anderem seinen Unmut über die lange Dauer des Verfahrens.
Die Beschwerdegegnerin erinnerte daraufhin Dr. med. E____ mit
Schreiben vom 11. September 2019 an die Einreichung des Berichts
(IV-Akte 71) und informierte den Beschwerdeführer am 19. September
2019 (IV-Akte 73), dass der Arztbericht von Dr. med. E____
abgewartet werde. Dieser ging am 28. Oktober 2019 bei der
Beschwerdegegnerin ein (Bericht vom 19. Oktober 2019, IV-Akte 74).
Dr. med. D____ vom RAD empfahl daraufhin ein bidisziplinäres
Gutachten, unter Beteiligung eines Neurologen und eines Psychiaters
durchzuführen (Bericht vom 28. Januar 2020, IV-Akte 76). Der
Beschwerdeführer bat die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2020 sinngemäss
über den Stand seines Verfahrens zu orientieren (IV-Akte 78). Diese
unterrichtete den Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 10. Februar
2020 über die geplante Begutachtung bei Dr. med. F____, FMH
Neurologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und Dr. med. G____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM
(IV-Akte 79). Anfang März 2020 gab sie das Gutachten bei den erwähnten
Gutachtern in Auftrag (Schreiben vom 2. und 3. März 2020, IV-Akten 80
und 81). Der Beschwerdeführer bekundete mit Schreiben vom 10. März 2020
(IV-Akte 82) erneut seinen Unmut über die lange Dauer seines Verfahrens,
fragte die Beschwerdegegnerin, ob sein Fall willentlich verzögert würde und
verlangte eine Bestätigung der noch andauernden Abklärungen zuhanden seiner
Pensionskasse. In einem Brief vom 19. März 2020 informierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass aufgrund der bundesrätlich
angeordneten Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Rahmen der
Corona-Pandemie, alle Begutachtungstermine bis zum 19. April 2020 abgesagt
werden müssten bzw. sich der Erhalt eines Termins verzögern werde
(IV-Akte 83). In einem weiteren Schreiben vom 31. März 2020
(IV-Akte 84) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass
es nicht in ihrem Interesse sei, den Fall zu verzögern. Der Beschwerdeführer
äusserte daraufhin in einem Brief vom 30. März 2020 (IV-Akte 85)
seine Empörung über die pandemiebedingte Verzögerung des Verfahrens. Mit einem
Schreiben vom 7. April 2020 (IV-Akte 86) bekräftige die
Beschwerdegegnerin, dass eine absichtliche Verzögerung nicht in ihrem Interesse
sei. In einem auf den 29. April 2020 datierten Schreiben (IV-Akte 87)
teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er eine Beschwerde
erhebe, um zu prüfen, ob eine Rechtsverzögerung vorliege.
d)
Am 1. Juli 2020 fanden sowohl die psychiatrische als auch die
neurologische Untersuchung statt. Das neurologische Gutachten wurde am
9. Juli 2020 fertiggestellt, das psychiatrische Gutachten am
8. August 2020. Die interdisziplinäre Konsensbesprechung erfolgte am
12. August 2020 (IV-Akte 91, insb. S. 3 und IV-Akte 92,
insb. S. 1 und 24). Dazu nahm der RAD-Arzt Dr. med. D____ am
22. September 2020 Stellung (IV-Akte 94).
Erwägungen
II.
a)
Mit als "Klagegesuch" bezeichneter Beschwerde vom
29.
September 2020 (Postaufgabe 30. September 2020) beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm aufgrund einer
"jahrelangen Verzögerung" seines Falles, Schadenersatz für die
dadurch entstandene Belastung zu bezahlen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
28.
Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 4. November 2020 und Duplik vom 1. Dezember
2020.
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest.
d)
Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 (Postaufgabe 20. Januar 2021)
informierte der Beschwerdeführer das Gericht über seine Einsprache gegen den
von der Beschwerdegegnerin nunmehr erlassenen Vorbescheid vom 14. Januar
2021.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Januar 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959.
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar. Art. 56 ATSG
gewährleistet als Ausdruck der Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses
richtet sich im Falle von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen
Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch
dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem
Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt.
1.2
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 2 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das angerufene Gericht ist örtlich
zuständig, wobei offenbleiben kann, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG oder (analog) aus Art. 69 Abs. 1
lit. a IVG.
1.3
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2
ATSG an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden.
Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das
anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (Ueli
Kieser, Art. 56 N 30, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016
vom 28. März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017
E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen
Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann
(BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung von
Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch
Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema
sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016
E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:
Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23. Oktober
2003.
E. 4.2 mit Hinweisen).
Auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist, soweit sie sich auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung bezieht. Soweit
der Beschwerdeführer materielle Rügen vorbringt (namentlich was die Berechnung
seines Lohnes und den Rentenanspruch betrifft), kann nicht auf seine Beschwerde
eingetreten werden. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob ein Fall
von Rechtsverzögerung vorliegt.
2.
2.1
Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 6
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950, für die Schweiz in Kraft getreten am 28. November
1974.
(Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) und
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Gemäss diesen
Bestimmungen muss jede Gerichts- oder Verwaltungsbehörde einen Entscheid binnen
einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen
Umständen als angemessen erscheint. Dieser Grundsatz wurde in Art. 52
Abs. 2 ATSG für das Einspracheverfahren aufgenommen (BGE 131 V 407, 409
E. 1.1 mit Hinweisen). In Abgrenzung zur Rechtsverweigerung, bei der eine
Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 133 V 188, 190 E. 3.2 mit
Hinweisen), gibt diese im Falle der Rechtsverzögerung zumindest zu erkennen,
dass sie die Bearbeitung der Sache vorantreiben will. Völlig unerheblich für
die rechtsuchende Person ist, auf welche Gründe – ob behördliches Fehlverhalten
oder andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist. Entscheidend
ist einzig, dass die Behörde nicht bzw. nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013, E. 2.1).
2.2
Weder das ATSG noch das IVG nennen eine konkrete Frist, innert
welcher ein Versicherungsträger einen Einspracheentscheid bzw. eine Verfügung
zu erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli
2013.
E. 2.2; Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007
E. 5.2). Sind die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des
Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt, liegt eine Rechtsverzögerung
vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2.
sowie BGE 103 V 190, 195 E. 3c). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit
dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist
einzelfallbezogen zu prüfen. Kriterien hierfür sind namentlich Umfang und
Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Schwere der
Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen
sowie BGE 135 I 265, 277 E. 4.4, 130 I 312, 332 E. 5.2 = Praxis 2006
Nr. 37, S. 280, 119 Ib 311, 325 E. 5b, vgl. auch BGE 131 V 407,
409.
E. 1.1, sowie Ueli
Kieser, Art. 56 N 33). Allfällige Verfahrensstillstände können
einer Behörde zudem nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, da sie oft
unumgänglich sind. Liegen wiederholte Stillstände vor, so greift eine
Gesamtbetrachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013
E. 2.2, Urteil des EVG I 946/05 vom 11. Mai 2007 E. 5.2
sowie BGE 124 I 139). Im Weiteren gilt in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren der Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (vgl. Art. 52
Abs. 2, Art. 61 lit. a ATSG); dem steht jedoch insbesondere der
Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung gemäss Art. 43 ATSG entgegen. Dabei hat
das Interesse an einer raschen Entscheidung keinen Vorrang vor dem Interesse an
einer vollständigen Untersuchung (Urteile des Bundesgerichts 9C_448/2014 vom 4. September
2014.
E. 4.2 und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1., SVR
2007.
IV Nr. 44 S. 144, sowie Urteil des EVG I 946/05 vom
11.
Mai 2007 E. 5.4). Verzögert die Einholung eines medizinischen
Gutachtens das Abklärungsverfahren, so stellt dies in aller Regel keine
unzulässige Rechtsverzögerung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2016
vom 11. August 2016 E. 5.3. und 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013
E. 3.2.1. sowie SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61).
3.
3.1
Vorliegend ergibt sich, dass das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2018.124 vom 16. Januar 2019
(IV-Akte 64) am 8. März 2019 versandt wurde und am 11. M.z 2019
bei der Beschwerdegegnerin einging (vgl. IV-Akte 64, S. 1 und 11). Einige
Wochen später, am 18. April 2019, bestellte die Beschwerdegegnerin einen
neuen Auszug aus dem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt (IV-Akte 65).
Am 23. April 2019 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
mitzuteilen, bei welchen Ärzten bzw. Klinken er zurzeit in Behandlung stehe
(IV-Akte 66). Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit einem Schreiben
vom 29. April 2019 (IV-Akte 68). Er informierte die Beschwerdegegnerin
unter anderem über die Pensionierung seines bisherigen Arztes Dr. med. B____
und nannte die Kontaktdaten seines neuen behandelnden Arztes
Dr. med. E____. Die Beschwerdegegnerin forderte beim neu behandelnden
Arzt, Dr. med. E____ mit Schreiben vom 17. Juni 2019
(IV-Akte 69) einen Bericht ein. Dass Dr. med. E____ diesen
Bericht der Beschwerdegegnerin erst am 18. Oktober 2019 – nach einer Mahnung
der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2019 (IV-Akte 71) – zukommen
liess (Eingangsstempel der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2019; vgl.
IV-Akte 74), kann der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden. Oft
dauert es länger, bis Berichte Dritter eingereicht werden, sodass dadurch
erfolgte Verfahrensverzögerungen zu einem gewissen Teil, unter Berücksichtigung
des Untersuchungsgrundsatzes hingenommen werden müssen. Auch aus dem Umstand,
dass die Beschwerdegegnerin bis zur Anfrage des neuen Arztes sechs Wochen
verstrichen liess, muss angesichts der Massenverwaltung hingenommen werden und
kann nicht als Akt der Rechtsverzögerung verstanden werden. Die
Beschwerdegegnerin war nicht untätig geblieben und es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren hinauszögern wollte.
3.2
Im weiteren Verlauf wandte sich die Beschwerdegegnerin am
28.
Januar 2020 an den RAD Dr. med. D____ vom RAD empfahl
gleichentags, ein bidisziplinäres Gutachten zu erstellen (IV-Akte 76). Im
Anschluss daran erteilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. und
3.
März 2020 die Gutachtensaufträge. Mit einem weiteren Schreiben vom
19.
März 2020 informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass alle
Begutachtungstermine aufgrund der Coronavirus-Pandemie bis zum 19. April
2020.
abgesagt werden müssten bzw. sich der Erhalt eines Termins verzögern werde
(IV-Akte 83). Dieser Umstand resultierte aus den vom Bundesrat angeordneten
Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung aufgrund der Coronavirus-Pandemie. Gemäss
Art. 10a Abs. 2 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2;
SR 818.101.24) in der Version vom 17. März 2020 waren
Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und
Zahnarztpraxen verpflichtet, auf nicht dringend angezeigte medizinische
Eingriffe und Therapien zu verzichten. Es erscheint sachgerecht, davon
auszugehen, dass Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 auch
medizinische Begutachtungen umfasste, die allein der Abklärung und nicht
therapeutischen Zwecken dienen, ein Verzicht darauf folglich zumindest keine
direkten Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen hat (im Gegensatz zu
den medizinischen Eingriffen und Therapien). Bei den Massnahmen zur Bekämpfung
der Pandemie ging es allgemein um die Kontaktreduktion und die Entlastung des Gesundheitswesens.
Insofern stellt es sich auch unter Berücksichtigung dessen als nachvollziehbar
dar, dass keine Begutachtungen stattfinden konnten.
Wenngleich zwischen dem Erhalt des Berichtes von
Dr. med. E____ und der Anfrage an den RAD erneut rund drei Monate
verstrichen, so stellt sich die Zeitdauer zwischen dem Erhalt des Urteils des
Sozialversicherungsgerichts bis zur Erstellung eines Gutachtensauftrages nicht als
übermässig lang dar – auch wenn dies für den Beschwerdeführer subjektiv den
Eindruck erweckt. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass die
Beschwerdegegnerin nicht untätig blieb und dass die Verzögerung der
Begutachtung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht der Beschwerdegegnerin zur
Last gelegt werden kann.
3.3
Sowohl die psychiatrische als auch die neurologische Untersuchung fanden
schliesslich am 1. Juli 2020 statt. Die beiden Teilgutachten vom
9.
Juli 2020 und vom 8. August 2020 gingen am 19. August 2020
bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. IV-Akte 91, S. 1 und 3, sowie
IV-Akte 92, S. 1 und 24). Nach einer (wie nach Gutachten üblicherweise
von der Beschwerdegegnerin getätigten) Anfrage an den RAD vom
21.
September 2020 (IV-Akte 93), nahm Dr. med. D____ vom
RAD am 22. September 2020 Stellung (IV-Akte 94). Rund eine Woche
später erfolgte die Einreichung der vorliegend zu beurteilenden
Rechtsverzögerungsbeschwerde.
3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Würdigung der gesamten
Umstände keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung seitens der
Beschwerdegegnerin festgestellt werden kann. Im Rahmen des vorliegenden
Gerichtsverfahrens erging der Vorbescheid am 14. Januar 2021. Dass der Beschwerdeführer
die Verfahrensdauer subjektiv als lange empfindet, ist zwar nachvollziehbar.
Nichtsdestotrotz kann dies der Beschwerdegegnerin aus den genannten Gründen
nicht angelastet werden. Liegt keine Rechtsverzögerung vor, so erübrigt es sich
auch, einen Anspruch auf Schadenersatz des Beschwerdeführers zu prüfen. Auch
zur allgemeinen und grundsätzlichen Kritik des Beschwerdeführers am System der Schweizerischen
Sozialversicherungen gilt es nichts hinzuzufügen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat bereits im den Beschwerdeführer
betreffenden Urteil IV.2018.124 vom 16. Januar 2019 E. 4.1 grundsätzlich
Stellung genommen.
4.
4.1
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos, da es sich nicht um eine Streitigkeit
über Leistungen der Invalidenversicherung handelt, (Art. 61 lit. fbis
ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG und § 16 SVGG).
4.3
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG
steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
Ihm kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der
Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Letzteres ist
vorliegend nicht der Fall. Die ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten
werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: