IV.2020.125
Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht.
20. Dezember 2021Deutsch20 min
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. F. W.
Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.125
Verfügung vom 22. September 2020
Beschwerde abgewiesen.
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1966 geborene und ungelernte Beschwerdeführer war zuletzt
bis Ende August 2014 bei der C____ AG als Eisenleger tätig (vgl. IV-Akten 5,
16). Seit Mai 2015 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe Basel-Stadt
unterstützt (IV-Akte 4).
b)
Mit Anmeldung vom 23. Januar 2016 (IV-Akte 1) ersuchte der
Beschwerdeführer um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV).
Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische
Abklärungen. Namentlich gab die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des
Zufallsprinzips (IV-Akte 17) eine polydisziplinäre Begutachtung in den
Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie
und Psychiatrie beim D____ (nachfolgend: D____) in Auftrag (vgl. Gutachten vom
27. Januar 2017, IV-Akte 30; ergänzende Stellungnahme vom 27. April 2017,
IV-Akte 36). Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung
lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. November 2017 (IV-Akte 50)
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines
rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 23% ab. Die dagegen beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem
Urteil vom 22. Mai 2018 (Verfahren IV.2017.229, IV-Akte 65) abgewiesen.
c)
Im Mai 2019 (IV-Akte 73) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis
auf Schluckauf, Atemnot, Depression, Erbrechen und Schwächeanfälle erneut zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an und machte implizit eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Nach Einholung diverser
Arztberichte und Prüfung derselben (u.a. Bericht Dr. med. E____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 22. Juni 2020, IV-Akte 90; Bericht Dr.
med. F____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, vom 8. Oktober 2019, IV-Akte 79)
trat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte
82) mit Verfügung vom 22. September 2020 (IV-Akte 95) auf das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers mangels Vorliegen wesentlicher Anhaltspunkte für eine Änderung
des Gesundheitszustandes nicht ein.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2020 verlangt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. September 2020 und die
Anhandnahme eines Revisionsverfahrens. Ferner beantragt er eine
Fristverlängerung zur ausführlichen Begründung und Beschwerdeergänzung.
Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Einholung eines
Gerichtskostenvorschusses.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 18. Februar 2021 hält der nun anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest. Zudem reicht der
Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, FMH vom 10. November 2020 und den Austrittsbericht der Klinik G____
vom 13. Januar 2021 ein.
d)
Mit Duplik vom 10. März 2021 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an
den gestellten Begehren fest.
e)
Mit Triplik vom 11. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht
einen Bericht von Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021 ein.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 20.
Dezember 2021 die Urteilsberatung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel- Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, aus den
Berichten der behandelnden Ärzte würde sich keine wesentliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes ergeben. Insbesondere enthalte der Bericht von Dr.
med. E____ vom 22. Juni 2020 keine neuen psychopathologischen Befunde, welche
für eine Verschlechterung sprächen, sondern decke sich insgesamt mit den
früheren Feststellungen. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten
könne für die Beurteilung keine Bedeutung zukommen, da sie erst nach der Verfügung
vom 22. September 2020 datieren. Als Neuanmeldung könnten die Berichte auch
nicht entgegengenommen werden, da sich auch aus ihnen nicht auf eine dauerhafte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen liesse. Folglich sei man auf
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zur Hauptsache vor, die
vorgelegten Berichte der behandelnden Ärzte seien ausreichend, um eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zumindest glaubhaft
zu machen. Namentlich aus dem Bericht von Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021 und
dem Austrittsbericht der G____ vom 13. Januar 2021 (bei den Verfahrensakten)
ergebe sich eine Chronifizierung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers.
Das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers sei daher an Hand zu nehmen.
2.3
Dispositiv
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
3.
3.1.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu
50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent
invalid sind.
3.2.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Revision der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zu einer solchen
Rentenanpassung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche
Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Anpassungsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis
für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit
Hinweisen), vorliegend die Verfügung vom 3. November 2017 (IV-Akte 50).
3.3.
3.3.1. Liegen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen
nicht vor, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die
Wiedererwägung und Revision rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden
Regeln abgeändert werden. Art. 53 ATSG betrifft jene Entscheide des
Verwaltungsverfahrens, die anfänglich unrichtig waren, wobei es sich um eine
auf die tatsächlichen Verhältnisse oder auf die anzuwendenden Normen bezogene
Unrichtigkeit handeln kann (SK ATSG-Kieser, 4. Aufl. 2020, Art. 53 Rz. 12).
3.3.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Während eines laufenden Beschwerdeverfahrens kann der
Versicherungsträger seinen bisherigen Entscheid so lange in Wiedererwägung
ziehen, bis er die Beschwerdeantwort einreicht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der
betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden
(BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer
Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht
anfechtbar (BGE 117 V 8 E. 2a).
3.3.3. Von der Wiedererwägung ist die sogenannte
"prozessuale" Revision von Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art.
53 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf
eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder
neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen
rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).
Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits
bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben
(BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
4.
4.1.
Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer
Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die
versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den
Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss
(BGE 109 V 119, 123 E. 3b).
4.2.
Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der
Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt
ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Dabei muss zumindest die Änderung
eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der
Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte
Person noch nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein
Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit
der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens das diesen Anforderungen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
4.3.
Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die
Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das
Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens
gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu
rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und
8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil
9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3).
4.4.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst
zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt
glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere
Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu
berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere
oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer
8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).
5.
5.1.
Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin eine
glaubhaft dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen
Überprüfung vom 3. November 2017 zu Recht verneinte.
5.2.
5.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende
Verfügung vom 3. November 2017 auf dem polydisziplinären D____-Gutachten
vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 30), gemäss welchem dem Beschwerdeführer mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) ein chronischer Singultus (ICD-10 R06.6);
(2.) akzentuierte, narzisstische, dysphorische Persönlichkeitszüge (Z73.1);
(3.) eine nicht näher bezeichnete depressive Episode mit vorwiegend
dysphorischen Anteilen (ICD-10 F32.9); (4.) eine somatoforme autonome
Funktionsstörung mit Singultus seit 2014 (F45.3) und unklarem Erbrechen; und (5.)
eine mögliche, nicht näher bezeichnete Angststörung (41.9) diagnostiziert
wurde.
5.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter
fest, dass im Rahmen der otorhinolaryngologischen Befunde mit chronischem
Singultus, zurzeit qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden,
so dass vorwiegend kommunikative Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht
geeignet seien. Seitens der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit
leichtgradiger Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, bestünden
zurzeit keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
Unter Berücksichtigung der Sekundärproblematik der Ein- und
Durchschlafschwierigkeiten müsse von einer zusätzlichen quantitativen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche mit 20% beziffert
werden könne, in dem Sinne als dem Beschwerdeführer vermehrt Ruhepausen zwecks
Erholung zugestanden werden sollten (IV-Akte 30, S. 54). Eine neurologische,
die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose bestehe hingegen nicht. die
geschilderten episodisch auftretenden Kopfschmerzen würden die Arbeitsfähigkeit
nicht beeinflussen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer
kommunikativen Tätigkeit mit dem Singultus und der Erbrechensneigung wohl eher
arbeitsunfähig. Eine solche Arbeit könne ihm nicht mehr zugemutet werden. In
einer angepassten Tätigkeit – z.B. im Reinigungsdienst (von Privathaushalten)
oder in leichten Hilfsarbeitertätigkeiten – wäre der Explorand weiterhin vier
Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Die
psychiatrisch bescheinigte Restarbeitsfähigkeit gelte als Gesamtbeurteilung
(a.a.O., S. 55).
5.2.3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 27. April 2017
(IV-Akte 36) erläuterten die Gutachter, die angegebene 50%ige
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei grosszügig angelegt und
könne letztendlich nicht mit entsprechenden Funktionseinschränkungen erklärt
werden, zumal aus otorhynolaryngologischer Sicht lediglich eine Einschränkung
der Leistungsfähigkeit von 20% resultiere und von neurologischer Seite keine
Arbeitsunfähigkeit ausgemacht werden könne. Es sei dem Beschwerdeführer daher
eine Restarbeitsfähigkeit von sieben Stunden täglich ohne Verminderung des
Rendements in einer angepassten Tätigkeit zu bescheinigen.
5.3.
5.3.1. Im Rahmen der vorliegend strittigen Wiederanmeldung
vom 27. Mai 2019 (IV-Akte 73) äusserte sich zunächst Dr. med. E____, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, mit Bericht vom 10. Juli 2019 (IV-Akte
78) und führte aus, es sei seit der Verfügung vom 3. November 2017 zu einer
erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen.
Der Beschwerdeführer sei vom 14. Dezember 2017 bis zum 14. Februar 2018 in der
Klinik G____ hospitalisiert gewesen, was keine nennenswerte Stabilisierung des
psychischen Gesundheitszustandes gebracht habe. Aufgrund der Chronifizierung
der Depression und der somatoformen autonomen Funktionsstörung des oberen
Verdauungssystems (Singultus) seien noch mehr Einschränkungen im Alltag
zurückgekehrt.
5.3.2. Mit Bericht vom 8. Oktober 2019 (IV-Akte 79) äusserte
sich der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F____, Facharzt für Innere
Medizin, FMH, dahingehend, dass es beim Beschwerdeführer zu einem
Gewichtsverlust gekommen sei. So wiege dieser nun 63kg bei einem
Ausgangsgewicht von 73kg von vor zwei Jahren, wobei nicht von einem somatischen
Geschehen auszugehen sei. Es bestehe weiterhin eine depressive Störung und in
diesem Rahmen eine somatoforme Funktionsstörung im Rahmen eines psychogenen
Singultus mit rezidivierendem Erbrechen. Die Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin
auf 100% anzusetzen.
5.3.3. Mit Bericht vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 90) liess sich
der behandelnde Psychiater E____ erneut zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verlauten. Er führte aus, dass die Schluckaufbeschwerden
weiterhin persistieren würden. Bei der depressiven Symptomatik sei eine
deutliche Verschlechterung zu objektivieren. So bestehe der Tagesablauf nur
darin, zu Hause zu bleiben und vielleicht für eine Stunde einen Kollegen zu
besuchen. Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie lebensüberdrüssige Gedanken würden
aktuell das Krankheitsbild begleiten. Es sei eine rezidivierende Störung,
aktuell mittelgradiger Ausprägung sowie eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Es bestehe daher gleich wie vor der
Begutachtung weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer angepassten Tätigkeit.
5.4.
5.4.1. Wie oben unter E. 4.2.
dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die massgebliche
Tatsachenänderung anhand geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen. Der
Untersuchungsgrundsatz spielt soweit nicht. Die Beschwerdegegnerin forderte den
Beschwerdeführer vorliegend mit Schreiben vom 14. Juni 2019 (IV-Akte 77) zur
Einreichung von Unterlagen auf und wies ihn auf allfällige Säumnisfolgen hin. Das
Gericht hat rechtsprechungsgemäss der beschwerdeweisen Überprüfung der Eintretensfrage
den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung anhand der
Aktenlage bot, als sie über das Eintreten zu entscheiden hatte. Anders
verhielte es sich, wäre ein materieller Entscheid beschwerdeweise zu prüfen.
Neue Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung verwirklicht hat, beziehen, können in jenem Verfahren
vor dem Sozialversicherungsgericht grundsätzlich noch vorgebracht werden und
sind zu würdigen (BGE 121 V 366 E. 1b).
5.4.2. Im Fokus der
Beurteilung liegen somit die Berichte des behandelnden Hausarztes F____ vom 8.
Oktober 2019 und die Berichte des Psychiaters E____ vom 27. Mai 2019 und
vom 22. Juni 2020. Eine seit dem 3. November 2017 eingetretene rentenrelevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich allerdings anhand dieser
Berichte nicht begründen.
5.4.3. Die Berichte vom 27. Mai 2019 und vom 8. Oktober
2019 enthalten grundsätzlich keine Angaben dahingehend, inwiefern sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei identisch gebliebener Diagnostik
verschlechtert haben soll und sind bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht
geeignet eine Veränderung glaubhaft zu machen. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer an Gewicht verloren habe, vermag jedenfalls für sich allein
genommen keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu
begründen. Die vorgenannten Berichte äussern sich zudem weder hinsichtlich der
Intensität der Funktionseinschränkungen noch bezüglich deren Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C437/2012 vom 5.
September 2012 E. 5.2). Hinzu kommt, dass sowohl Dr. med. F____ als auch Dr.
med. E____ den Beschwerdeführer schon unter dem Regime der Verfügung vom 3.
November 2017 als zu 100% arbeitsunfähig erachteten. Vor diesem Hintergrund
erscheint die von den Behandlern geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im
Beurteilungszeitraum ohnehin nicht schlüssig.
5.4.4. Bereits mit Bericht vom 6. Januar 2017 (IV-Akte 27) attestierte
Dr. med. E____ dem Beschwerdeführer, gleich wie mit Bericht vom 22. Juni 2020, eine
mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom. Der behandelnde
Psychiater ging damals wie heute von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers aus. Angesichts der im massgeblichen Zeitverlauf identischen
diagnostischen Einschätzung hinsichtlich des Schweregrades der affektiven
Störung – und auch des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit – ist die mit Bericht vom
22. Juni 2020 dargestellte deutliche Verschlechterung der depressiven Störung nicht
nachvollziehbar. Auch der mit Bericht vom 22. Juni 2020 im Sinne einer
Objektivierung der depressiven Symptomatik angeführte Befund der
lebensüberdrüssigen Gedanken wurde im vorangehenden Bericht vom 6. Januar 2017 in
Form von «latenten Suizidgedanken und -ideen» angeführt und vermag
somit keine Verschlechterung zu begründen. Zum Bericht vom 6. Januar 2017 und
den darin aufgeführten Diagnosen nahm ferner der D____-Gutachter Dr. med. H____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung ausführlich Stellung und führte in Bezug auf die mittelgradige
depressive Störung aus, er könne die entsprechenden psychopathologischen Items
nicht im entsprechenden Ausmass bestätigen. Den Ausführungen von Dr. med. E____
sei nicht zu entnehmen, weshalb allein aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Auch das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt hielt mit Urteil vom 22. Mai 2018 fest (IV.2017.229, E. 3.5.2.) der
Bericht von Dr. med. E____ vom 11. September 2017 sei nicht geeignet Zweifel an
der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen und stellte
vollumfänglich auf das BEGAZ-Gutachten ab. Dies ist vorliegend nicht anders zu
beurteilen. So ergibt sich aus dem Bericht vom 22. Juni 2020 zum einen nicht,
welche sich aus der Diagnostik ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen den
Schluss auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Zum anderen
lässt der Bericht eine Verschlechterung der Gesundheit aufgrund des Ausmasses
der depressiven Störung nicht glaubhaft erscheinen. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass der behandelnde Psychiater (nach wie vor) eine abweichende
Beurteilung bei identischer Sachlage vornimmt, was rechtsprechungsgemäss nicht
zu einer Revision führen kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1). Auch der Umstand, dass Dr. med. E____
mit Bericht vom 22. Juni 2020 erstmals die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
aufführt vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft
zu machen. Dies wird im Übrigen von Dr. med. E____ auch nicht geltend
gemacht, führt dieser doch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes wie
dargestellt im Wesentlichen auf die Affektpathologie zurück. Dr. med. E____ hält
mit Bericht vom 22. Juni 2020 jedoch nicht fest, inwiefern er die
Kardinalskriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung als erfüllt
betrachtet, weshalb der Bericht vom 22. Juni 2020 auch unter diesem
Gesichtspunkt keine Verschlechterung glaubhaft zu machen vermag. Hinzu kommt,
dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung grundsätzlich ein tief verwurzeltes,
anhaltendes Verhaltensmuster darstellt. Persönlichkeitsstörungen beginnen in
der Kindheit oder Adoleszenz und manifestieren sich in ihrer typischen Form
bereits im jungen Erwachsenenalter (Dilling, Mombour, Schmidt (Hrsg.), ICD-10
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10., überarbeitete
Auflage, F60-69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, S. 274). Der
Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2016 über 50 Jahre
alt. Eine Persönlichkeitsstörung hätte daher bereits im Begutachtungszeitpunkt
bestehen müssen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich eine
Persönlichkeitsstörung erst im Zeitintervall zwischen dem Gutachten vom 27.
Januar 2017 und dem Bericht vom 22. Juni 2020 entwickelt hat, zumal der
Gutachter H____ durch die Diagnose von akzentuierten, narzisstischen,
dysphorischen Persönlichkeitszügen (Z73.1) das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung implizit verworfen hatte. Schliesslich ergeben sich auch
aus den übrigen Akten (vgl. Austrittsbericht G____ vom 18. Mai 21017, IV-Akte
46; Bericht I____ vom 14. Mai 2019, vom 11. Juli 2019 und vom 5. September
2019, IV-Akte 79, S. 2 ff.) keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung.
Insgesamt erscheint daher die durch RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für
Allgemeinmedizin, FMH, Zertifizierter Gutachter, SIM, mit Beurteilung vom 10.
Januar 2020 (IV-Akte 81) festgehaltene Einschätzung, wonach eine dauerhafte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht objektiviert werde, als
zutreffend.
5.5.
5.5.1. Der Beschwerdeführer reicht nun im Beschwerdeverfahren
weitere Unterlagen ein, anhand welcher sich eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes ergeben soll. Es sind dies der Bericht von Dr. med. E____
vom 10. November 2020 (bei den Replikbeilagen), der Austrittsbericht der Klinik
G____ vom 13. Januar 2021 (bei den Replikbeilagen) und der Bericht von Dr.
med. E____ vom 3. Mai 2021 (einzige Triplikbeilage). Die im
Beschwerdeverfahren eingebrachten Unterlagen datieren allesamt nach Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. September 2020. Im Lichte der
dargelegten Praxis (E. 4.2. hiervor) können die Berichte im hiesigen Verfahren
keine Berücksichtigung finden. Es geht einzig darum, zu prüfen, ob die
Verwaltung aufgrund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung darstellte, eine glaubhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zu Recht verneinte. Dabei durfte sie auf die ihr bis zum
Zeitpunkt der Verfügung präsentierten und in obigen Erwägungen erörterten
Unterlagen abstellen.
5.5.2. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen die im
Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte im Rahmen eines neuen
Administrativverfahrens der Beschwerdegegnerin vorzulegen. Hinzuweisen ist in
diesem Zusammenhang allerdings auf den Bericht des RAD vom 4. März 2021
(einzige Duplikbeilage), gemäss welchem sich auch aus den im Beschwerdeverfahren
eingereichten Berichten keine wesentliche und dauerhafte Veränderung des
Gesundheitszustandes ergebe. Eine gerichtliche materielle Überprüfung
dahingehend, ob die Einschätzung des RAD vom 4. März 2021 zutreffend ist,
hat in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren zu erfolgen.
5.6.
Gemäss vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung zur
Einleitung eines neuen Abklärungsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Die
Beschwerdegegnerin trat demgemäss mit Verfügung vom 22. September 2020 zu Recht
nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
abzuweisen und die Verfügung vom 22. September 2020 zu schützen.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen (Art.
69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie
zu Lasten des Staates.
6.3.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist
ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt geht bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für
durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz herabgesetzt oder erhöht werden.
Der vorliegende Fall ist zunächst inhaltlich durchschnittlicher Natur.
Hinsichtlich des Aufwandes ist es zwar so, dass seitens des Beschwerdeführers
drei Rechtsschriften eingereicht wurden. Angesichts des Umstandes, dass die
anwaltliche Vertretung erst ab dem zweiten Schriftenwechsel bestand und der
Rechtsvertreter daher lediglich zwei Eingaben verfasste, rechtfertig es sich
vorliegend auch bezüglich des Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer ist daher für vorliegende Angelegenheit angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: