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Entscheid

IV.2020.125

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht.

20. Dezember 2021Deutsch20 min

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen , Dr. med. F. W.

Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.125

Verfügung vom 22. September 2020

Beschwerde abgewiesen.

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1966 geborene und ungelernte Beschwerdeführer war zuletzt

bis Ende August 2014 bei der C____ AG als Eisenleger tätig (vgl. IV-Akten 5,

16). Seit Mai 2015 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe Basel-Stadt

unterstützt (IV-Akte 4).

b)

Mit Anmeldung vom 23. Januar 2016 (IV-Akte 1) ersuchte der

Beschwerdeführer um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV).

Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische

Abklärungen. Namentlich gab die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des

Zufallsprinzips (IV-Akte 17) eine polydisziplinäre Begutachtung in den

Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie

und Psychiatrie beim D____ (nachfolgend: D____) in Auftrag (vgl. Gutachten vom

27. Januar 2017, IV-Akte 30; ergänzende Stellungnahme vom 27. April 2017,

IV-Akte 36). Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung

lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. November 2017 (IV-Akte 50)

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines

rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 23% ab. Die dagegen beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem

Urteil vom 22. Mai 2018 (Verfahren IV.2017.229, IV-Akte 65) abgewiesen.

c)

Im Mai 2019 (IV-Akte 73) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis

auf Schluckauf, Atemnot, Depression, Erbrechen und Schwächeanfälle erneut zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an und machte implizit eine

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Nach Einholung diverser

Arztberichte und Prüfung derselben (u.a. Bericht Dr. med. E____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 22. Juni 2020, IV-Akte 90; Bericht Dr.

med. F____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, vom 8. Oktober 2019, IV-Akte 79)

trat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte

82) mit Verfügung vom 22. September 2020 (IV-Akte 95) auf das Leistungsbegehren

des Beschwerdeführers mangels Vorliegen wesentlicher Anhaltspunkte für eine Änderung

des Gesundheitszustandes nicht ein.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2020 verlangt der Beschwerdeführer

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. September 2020 und die

Anhandnahme eines Revisionsverfahrens. Ferner beantragt er eine

Fristverlängerung zur ausführlichen Begründung und Beschwerdeergänzung.

Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und den Verzicht auf die Einholung eines

Gerichtskostenvorschusses.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 18. Februar 2021 hält der nun anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest. Zudem reicht der

Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH vom 10. November 2020 und den Austrittsbericht der Klinik G____

vom 13. Januar 2021 ein.

d)

Mit Duplik vom 10. März 2021 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an

den gestellten Begehren fest.

e)

Mit Triplik vom 11. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht

einen Bericht von Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021 ein.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 20.

Dezember 2021 die Urteilsberatung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel- Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, aus den

Berichten der behandelnden Ärzte würde sich keine wesentliche Verschlechterung

des Gesundheitszustandes ergeben. Insbesondere enthalte der Bericht von Dr.

med. E____ vom 22. Juni 2020 keine neuen psychopathologischen Befunde, welche

für eine Verschlechterung sprächen, sondern decke sich insgesamt mit den

früheren Feststellungen. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten

könne für die Beurteilung keine Bedeutung zukommen, da sie erst nach der Verfügung

vom 22. September 2020 datieren. Als Neuanmeldung könnten die Berichte auch

nicht entgegengenommen werden, da sich auch aus ihnen nicht auf eine dauerhafte

Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen liesse. Folglich sei man auf

das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zur Hauptsache vor, die

vorgelegten Berichte der behandelnden Ärzte seien ausreichend, um eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zumindest glaubhaft

zu machen. Namentlich aus dem Bericht von Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021 und

dem Austrittsbericht der G____ vom 13. Januar 2021 (bei den Verfahrensakten)

ergebe sich eine Chronifizierung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers.

Das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers sei daher an Hand zu nehmen.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

3.

3.1.

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu

50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent

invalid sind.

3.2.

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Revision der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zu einer solchen

Rentenanpassung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche

Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen

Anpassungsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis

für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit

Hinweisen), vorliegend die Verfügung vom 3. November 2017 (IV-Akte 50).

3.3.

3.3.1. Liegen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen

nicht vor, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die

Wiedererwägung und Revision rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden

Regeln abgeändert werden. Art. 53 ATSG betrifft jene Entscheide des

Verwaltungsverfahrens, die anfänglich unrichtig waren, wobei es sich um eine

auf die tatsächlichen Verhältnisse oder auf die anzuwendenden Normen bezogene

Unrichtigkeit handeln kann (SK ATSG-Kieser, 4. Aufl. 2020, Art. 53 Rz. 12).

3.3.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist. Während eines laufenden Beschwerdeverfahrens kann der

Versicherungsträger seinen bisherigen Entscheid so lange in Wiedererwägung

ziehen, bis er die Beschwerde­ant­wort einreicht. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der

betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden

(BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer

Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein

Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht

anfechtbar (BGE 117 V 8 E. 2a).

3.3.3. Von der Wiedererwägung ist die sogenannte

"prozessuale" Revision von Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art.

53 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf

eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder

neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen

rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).

Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits

bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben

(BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).

4.

4.1.

Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer

Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die

versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den

Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss

(BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

4.2.

Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der

Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt

ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Dabei muss zumindest die Änderung

eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der

Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte

Person noch nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein

Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit

der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens das diesen Anforderungen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

4.3.

Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die

Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das

Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens

gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu

rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und

8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil

9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3).

4.4.

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst

zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt

glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere

Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu

berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon

längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere

oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer

8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2).

5.

5.1.

Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin eine

glaubhaft dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen

Überprüfung vom 3. November 2017 zu Recht verneinte.

5.2.

5.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende

Verfügung vom 3. November 2017 auf dem polydisziplinären D____-Gutachten

vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 30), gemäss welchem dem Beschwerdeführer mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) ein chronischer Singultus (ICD-10 R06.6);

(2.) akzentuierte, narzisstische, dysphorische Persönlichkeitszüge (Z73.1);

(3.) eine nicht näher bezeichnete depressive Episode mit vorwiegend

dysphorischen Anteilen (ICD-10 F32.9); (4.) eine somatoforme autonome

Funktionsstörung mit Singultus seit 2014 (F45.3) und unklarem Erbrechen; und (5.)

eine mögliche, nicht näher bezeichnete Angststörung (41.9) diagnostiziert

wurde.

5.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter

fest, dass im Rahmen der otorhinolaryngologischen Befunde mit chronischem

Singultus, zurzeit qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden,

so dass vorwiegend kommunikative Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht

geeignet seien. Seitens der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit

leichtgradiger Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, bestünden

zurzeit keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

Unter Berücksichtigung der Sekundärproblematik der Ein- und

Durchschlafschwierigkeiten müsse von einer zusätzlichen quantitativen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche mit 20% beziffert

werden könne, in dem Sinne als dem Beschwerdeführer vermehrt Ruhepausen zwecks

Erholung zugestanden werden sollten (IV-Akte 30, S. 54). Eine neurologische,

die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose bestehe hingegen nicht. die

geschilderten episodisch auftretenden Kopfschmerzen würden die Arbeitsfähigkeit

nicht beeinflussen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer

kommunikativen Tätigkeit mit dem Singultus und der Erbrechensneigung wohl eher

arbeitsunfähig. Eine solche Arbeit könne ihm nicht mehr zugemutet werden. In

einer angepassten Tätigkeit – z.B. im Reinigungsdienst (von Privathaushalten)

oder in leichten Hilfsarbeitertätigkeiten – wäre der Explorand weiterhin vier

Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Die

psychiatrisch bescheinigte Restarbeitsfähigkeit gelte als Gesamtbeurteilung

(a.a.O., S. 55).

5.2.3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 27. April 2017

(IV-Akte 36) erläuterten die Gutachter, die angegebene 50%ige

Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei grosszügig angelegt und

könne letztendlich nicht mit entsprechenden Funktionseinschränkungen erklärt

werden, zumal aus otorhynolaryngologischer Sicht lediglich eine Einschränkung

der Leistungsfähigkeit von 20% resultiere und von neurologischer Seite keine

Arbeitsunfähigkeit ausgemacht werden könne. Es sei dem Beschwerdeführer daher

eine Restarbeitsfähigkeit von sieben Stunden täglich ohne Verminderung des

Rendements in einer angepassten Tätigkeit zu bescheinigen.

5.3.

5.3.1. Im Rahmen der vorliegend strittigen Wiederanmeldung

vom 27. Mai 2019 (IV-Akte 73) äusserte sich zunächst Dr. med. E____, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, mit Bericht vom 10. Juli 2019 (IV-Akte

78) und führte aus, es sei seit der Verfügung vom 3. November 2017 zu einer

erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gekommen.

Der Beschwerdeführer sei vom 14. Dezember 2017 bis zum 14. Februar 2018 in der

Klinik G____ hospitalisiert gewesen, was keine nennenswerte Stabilisierung des

psychischen Gesundheitszustandes gebracht habe. Aufgrund der Chronifizierung

der Depression und der somatoformen autonomen Funktionsstörung des oberen

Verdauungssystems (Singultus) seien noch mehr Einschränkungen im Alltag

zurückgekehrt.

5.3.2. Mit Bericht vom 8. Oktober 2019 (IV-Akte 79) äusserte

sich der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F____, Facharzt für Innere

Medizin, FMH, dahingehend, dass es beim Beschwerdeführer zu einem

Gewichtsverlust gekommen sei. So wiege dieser nun 63kg bei einem

Ausgangsgewicht von 73kg von vor zwei Jahren, wobei nicht von einem somatischen

Geschehen auszugehen sei. Es bestehe weiterhin eine depressive Störung und in

diesem Rahmen eine somatoforme Funktionsstörung im Rahmen eines psychogenen

Singultus mit rezidivierendem Erbrechen. Die Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin

auf 100% anzusetzen.

5.3.3. Mit Bericht vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 90) liess sich

der behandelnde Psych­iater E____ erneut zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers verlauten. Er führte aus, dass die Schluckaufbeschwerden

weiterhin persistieren würden. Bei der depressiven Symptomatik sei eine

deutliche Verschlechterung zu objektivieren. So bestehe der Tagesablauf nur

darin, zu Hause zu bleiben und vielleicht für eine Stunde einen Kollegen zu

besuchen. Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie lebensüberdrüssige Gedanken würden

aktuell das Krankheitsbild begleiten. Es sei eine rezidivierende Störung,

aktuell mittelgradiger Ausprägung sowie eine narzisstische

Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Es bestehe daher gleich wie vor der

Begutachtung weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in

einer angepassten Tätigkeit.

5.4.

5.4.1. Wie oben unter E. 4.2.

dargelegt, obliegt es der versicherten Person, die massgebliche

Tatsachenänderung anhand geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen. Der

Untersuchungsgrundsatz spielt soweit nicht. Die Beschwerdegegnerin forderte den

Beschwerdeführer vorliegend mit Schreiben vom 14. Juni 2019 (IV-Akte 77) zur

Einreichung von Unterlagen auf und wies ihn auf allfällige Säumnisfolgen hin. Das

Gericht hat rechtsprechungsgemäss der beschwerdeweisen Überprüfung der Eintretensfrage

den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung anhand der

Aktenlage bot, als sie über das Eintreten zu entscheiden hatte. Anders

verhielte es sich, wäre ein materieller Entscheid beschwerdeweise zu prüfen.

Neue Beweismittel, die sich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung verwirklicht hat, beziehen, können in jenem Verfahren

vor dem Sozialversicherungsgericht grundsätzlich noch vorgebracht werden und

sind zu würdigen (BGE 121 V 366 E. 1b).

5.4.2. Im Fokus der

Beurteilung liegen somit die Berichte des behandelnden Hausarztes F____ vom 8.

Oktober 2019 und die Berichte des Psychiaters E____ vom 27. Mai 2019 und

vom 22. Juni 2020. Eine seit dem 3. November 2017 eingetretene rentenrelevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich allerdings anhand dieser

Berichte nicht begründen.

5.4.3. Die Berichte vom 27. Mai 2019 und vom 8. Oktober

2019 enthalten grundsätzlich keine Angaben dahingehend, inwiefern sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei identisch gebliebener Diagnostik

verschlechtert haben soll und sind bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht

geeignet eine Veränderung glaubhaft zu machen. Die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer an Gewicht verloren habe, vermag jedenfalls für sich allein

genommen keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu

begründen. Die vorgenannten Berichte äussern sich zudem weder hinsichtlich der

Intensität der Funktionseinschränkungen noch bezüglich deren Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C437/2012 vom 5.

September 2012 E. 5.2). Hinzu kommt, dass sowohl Dr. med. F____ als auch Dr.

med. E____ den Beschwerdeführer schon unter dem Regime der Verfügung vom 3.

November 2017 als zu 100% arbeitsunfähig erachteten. Vor diesem Hintergrund

erscheint die von den Behandlern geltend gemachte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im

Beurteilungszeitraum ohnehin nicht schlüssig.

5.4.4. Bereits mit Bericht vom 6. Januar 2017 (IV-Akte 27) attestierte

Dr. med. E____ dem Beschwerdeführer, gleich wie mit Bericht vom 22. Juni 2020, eine

mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom. Der behandelnde

Psychiater ging damals wie heute von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers aus. Angesichts der im massgeblichen Zeitverlauf identischen

diagnostischen Einschätzung hinsichtlich des Schweregrades der affektiven

Störung – und auch des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit – ist die mit Bericht vom

22. Juni 2020 dargestellte deutliche Verschlechterung der depressiven Störung nicht

nachvollziehbar. Auch der mit Bericht vom 22. Juni 2020 im Sinne einer

Objektivierung der depressiven Symptomatik angeführte Befund der

lebensüberdrüssigen Gedanken wurde im vorangehenden Bericht vom 6. Januar 2017 in

Form von «latenten Suizidgedanken und -ideen» angeführt und vermag

somit keine Verschlechterung zu begründen. Zum Bericht vom 6. Januar 2017 und

den darin aufgeführten Diagnosen nahm ferner der D____-Gutachter Dr. med. H____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung ausführlich Stellung und führte in Bezug auf die mittelgradige

depressive Störung aus, er könne die entsprechenden psychopathologischen Items

nicht im entsprechenden Ausmass bestätigen. Den Ausführungen von Dr. med. E____

sei nicht zu entnehmen, weshalb allein aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Auch das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt hielt mit Urteil vom 22. Mai 2018 fest (IV.2017.229, E. 3.5.2.) der

Bericht von Dr. med. E____ vom 11. September 2017 sei nicht geeignet Zweifel an

der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen und stellte

vollumfänglich auf das BEGAZ-Gutachten ab. Dies ist vorliegend nicht anders zu

beurteilen. So ergibt sich aus dem Bericht vom 22. Juni 2020 zum einen nicht,

welche sich aus der Diagnostik ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen den

Schluss auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Zum anderen

lässt der Bericht eine Verschlechterung der Gesundheit aufgrund des Ausmasses

der depressiven Störung nicht glaubhaft erscheinen. Es ist vielmehr davon

auszugehen, dass der behandelnde Psychiater (nach wie vor) eine abweichende

Beurteilung bei identischer Sachlage vornimmt, was rechtsprechungsgemäss nicht

zu einer Revision führen kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1). Auch der Umstand, dass Dr. med. E____

mit Bericht vom 22. Juni 2020 erstmals die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

aufführt vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft

zu machen. Dies wird im Übrigen von Dr. med. E____ auch nicht geltend

gemacht, führt dieser doch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes wie

dargestellt im Wesentlichen auf die Affektpathologie zurück. Dr. med. E____ hält

mit Bericht vom 22. Juni 2020 jedoch nicht fest, inwiefern er die

Kardinalskriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung als erfüllt

betrachtet, weshalb der Bericht vom 22. Juni 2020 auch unter diesem

Gesichtspunkt keine Verschlechterung glaubhaft zu machen vermag. Hinzu kommt,

dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung grundsätzlich ein tief verwurzeltes,

anhaltendes Verhaltensmuster darstellt. Persönlichkeitsstörungen beginnen in

der Kindheit oder Adoleszenz und manifestieren sich in ihrer typischen Form

bereits im jungen Erwachsenenalter (Dilling, Mombour, Schmidt (Hrsg.), ICD-10

Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10., überarbeitete

Auflage, F60-69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, S. 274). Der

Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2016 über 50 Jahre

alt. Eine Persönlichkeitsstörung hätte daher bereits im Begutachtungszeitpunkt

bestehen müssen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich eine

Persönlichkeitsstörung erst im Zeitintervall zwischen dem Gutachten vom 27.

Januar 2017 und dem Bericht vom 22. Juni 2020 entwickelt hat, zumal der

Gutachter H____ durch die Diagnose von akzentuierten, narzisstischen,

dysphorischen Persönlichkeitszügen (Z73.1) das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung implizit verworfen hatte. Schliesslich ergeben sich auch

aus den übrigen Akten (vgl. Austrittsbericht G____ vom 18. Mai 21017, IV-Akte

46; Bericht I____ vom 14. Mai 2019, vom 11. Juli 2019 und vom 5. September

2019, IV-Akte 79, S. 2 ff.) keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung.

Insgesamt erscheint daher die durch RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für

Allgemeinmedizin, FMH, Zertifizierter Gutachter, SIM, mit Beurteilung vom 10.

Januar 2020 (IV-Akte 81) festgehaltene Einschätzung, wonach eine dauerhafte

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht objektiviert werde, als

zutreffend.

5.5.

5.5.1. Der Beschwerdeführer reicht nun im Beschwerdeverfahren

weitere Unterlagen ein, anhand welcher sich eine Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes ergeben soll. Es sind dies der Bericht von Dr. med. E____

vom 10. November 2020 (bei den Replikbeilagen), der Austrittsbericht der Klinik

G____ vom 13. Januar 2021 (bei den Replikbeilagen) und der Bericht von Dr.

med. E____ vom 3. Mai 2021 (einzige Triplikbeilage). Die im

Beschwerdeverfahren eingebrachten Unterlagen datieren allesamt nach Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. September 2020. Im Lichte der

dargelegten Praxis (E. 4.2. hiervor) können die Berichte im hiesigen Verfahren

keine Berücksichtigung finden. Es geht einzig darum, zu prüfen, ob die

Verwaltung aufgrund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung darstellte, eine glaubhafte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes zu Recht verneinte. Dabei durfte sie auf die ihr bis zum

Zeitpunkt der Verfügung präsentierten und in obigen Erwägungen erörterten

Unterlagen abstellen.

5.5.2. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen die im

Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte im Rahmen eines neuen

Administrativverfahrens der Beschwerdegegnerin vorzulegen. Hinzuweisen ist in

diesem Zusammenhang allerdings auf den Bericht des RAD vom 4. März 2021

(einzige Duplikbeilage), gemäss welchem sich auch aus den im Beschwerdeverfahren

eingereichten Berichten keine wesentliche und dauerhafte Veränderung des

Gesundheitszustandes ergebe. Eine gerichtliche materielle Überprüfung

dahingehend, ob die Einschätzung des RAD vom 4. März 2021 zutreffend ist,

hat in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren zu erfolgen.

5.6.

Gemäss vorstehenden Erwägungen besteht keine Veranlassung zur

Einleitung eines neuen Abklärungsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Die

Beschwerdegegnerin trat demgemäss mit Verfügung vom 22. September 2020 zu Recht

nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

abzuweisen und die Verfügung vom 22. September 2020 zu schützen.

6.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen (Art.

69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie

zu Lasten des Staates.

6.3.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist

ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt geht bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für

durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz herabgesetzt oder erhöht werden.

Der vorliegende Fall ist zunächst inhaltlich durchschnittlicher Natur.

Hinsichtlich des Aufwandes ist es zwar so, dass seitens des Beschwerdeführers

drei Rechtsschriften eingereicht wurden. Angesichts des Umstandes, dass die

anwaltliche Vertretung erst ab dem zweiten Schriftenwechsel bestand und der

Rechtsvertreter daher lediglich zwei Eingaben verfasste, rechtfertig es sich

vorliegend auch bezüglich des Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer ist daher für vorliegende Angelegenheit angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird

lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: