IV.2020.127
Invalidenrente
17. März 2021Deutsch21 min
arbeitete sie als Reinigungskraft (vgl. IV-Akten 36 und 37). Wegen Schwindelbeschwerden,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.127
Verfügung vom 2. Oktober 2020
Invalidenrente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1974, ist
verheiratet und Mutter von drei Kindern (geb. 1994, 1995 und 2001). Zuletzt
arbeitete sie als Reinigungskraft (vgl. IV-Akten 36 und 37). Wegen Schwindelbeschwerden,
Kopf- und Nackenschmerzen wurde sie von verschiedenen Fachärzten untersucht
(u.a. neurologisch, kardiologisch, HNO. Ein relevanter organischer Befund
konnte jedoch nicht erhoben werden (vgl. insb. IV-Akte 7). Ab Mai/Juni 2016
wurde ihr vom Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte
17, S. 24 ff.; siehe auch IV-Akte 7, S. 3). Im Oktober 2016 hatte die Beschwerdeführerin
ein Gespräch mit dem Psychiater Dr. B____ (vgl. IV-Akte 7, S. 11 f.).
Anschliessend war sie (während eines Jahres) in psychiatrischer Behandlung bei
Dr. C____ (vgl. u.a. IV-Akte 23, S. 2).
b) Im November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen
"Gleichgewichtsstörung, Kopfschmerzen und Eisenmangel" zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die
IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Med. pract. D____ vom 26.
November 2016, mit zahlreichen Beilagen [IV-Akte 7]; Bericht HNO-Klinik
vom 28. Dezember 2016 [IV-Akte 12]). Ausserdem zog die IV-Stelle die Unterlagen
der Taggeldversicherung bei, beinhaltend u.a. einen Bericht von Dr. C____ vom
29. Juni 2017 (IV-Akte 17, S. 9 ff.) und einen Bericht von Dr. E____ vom 18.
April 2017 (IV-Akte 17, S. 16 ff.).
c) Am 18. Januar 2018 nahm die IV-Stelle eine
Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 19. Januar 2018; IV-Akte 30). In
der Folge äusserte sich der RAD am 31. Juli 2018 (vgl. IV-Akte 39). Daraufhin
forderte die IV-Stelle von Med. pract. D____ den Bericht vom 1. November 2018
an (vgl. IV-Akte 44). Schliesslich erteilte sie – der Empfehlung des RAD vom
21. Februar 2019 (IV-Akte 50) folgend – Dr. F____ und Dr. G____ einen
Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin
(psychiatrisches Gutachten Dr. G____ vom 31. Mai 2020 [IV-Akte 55];
neurologisches Gutachten Dr. F____ vom 13. Mai 2020 [IV-Akte 56]).
d) Mit Vorbescheid vom 12. August 2020 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen
(vgl. IV-Akte 59). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin durch ihren
Ehemann mit Schreiben vom 19. August 2020. Sinngemäss wurde geltend
gemacht, aus medizinischer Sicht sei der Entscheid der IV-Stelle nicht
nachvollziehbar (vgl. IV-Akten 60 und 62). Dessen ungeachtet erliess die
IV-Stelle am 2. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 64).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Oktober
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter
sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges
psychiatrisches und neurologisches Gutachten einhole und anschliessend gest.zt
darauf erneut verfüge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um
Gewährung einer Frist zur weiteren Beschwerdebegründung, damit sie einen
Rechtsbeistand mandatieren könne. Überdies beantragt sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung.
b) Am 30. November 2020 reicht die Beschwerdeführerin
die Beschwerdebeilagen ein.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Dezember
2020.
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
e) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Am 17. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem als
voll beweiskräftig zu erachtenden bidisziplinären Gutachten von Dr. F____ und
Dr. G____ sei davon auszugehen, dass weder in neurologischer noch in
psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und auch nie eine solche
vorgelegen habe. Mangels Erfüllung des Wartejahres sei die Ablehnung eines
Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort;
siehe auch die Verfügung).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. F____ und von Dr. G____ könne nicht abgestellt
werden; denn die Einschätzung der Gutachter stehe in einem unauflösbaren
Widerspruch zu den Aussagen der behandelnden Ärzte (vgl. S. 6 ff. der
Beschwerde). Im Übrigen gelte es zu beachten, dass sie bei guter Gesundheit zu
100.
% erwerbstätig wäre und nicht bloss zu 75 %, wie von der Beschwerdegegnerin
angenommen (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 64)
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.
4.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.3
4.3.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung).
4.3.2
Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art.
27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades
in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).
4.4
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich
– und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst
im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des
Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.5
Im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt" gab
die Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter Gesundheit 50 % erwerbstätig (vgl.
IV-Akte 23, S. 3). Anlässlich der Haushaltsabklärung bestätigte sie
unterschriftlich, sie wäre bei guter Gesundheit seit Jahren 50 % bis 100 %
erwerbstätig (vgl. IV-Akte 31). Im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2018
(IV-Akte 30) wurde in Bezug auf das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin festgehalten,
bevor diese bei der H____ AG gearbeitet habe, habe sie stets lediglich Teilzeit
gearbeitet, da die Kinder seinerzeit noch kleiner gewesen seien. Das
Arbeitspensum bei der H____ AG sei ihr, speziell an diesem Arbeitsplatz, zu
hoch gewesen, da die Arbeitsbelastung sehr gross gewesen sei. Wäre sie
weiterhin bei der H____ AG angestellt, so hätte sie versucht, ihr Arbeitspensum
zu reduzieren. Bei guter Gesundheit, so die Versicherte, würde sie
(arbeitsplatzabhängig) zwischen 50 % bis 100 % (Mittelwert 75 %) arbeiten. Zwar
seien die Kinder unterdessen grösser und selbständig, aber die Belastung durch
den Haushalt sei nach wie vor ein Argument für ein Arbeitspensum unter 100 %.
Dies hänge zum einen von der individuellen Situation bei einem Arbeitgeber ab,
zum anderen spielten auch Überlegungen des Arbeitsweges eine Rolle (vgl. S. 2
f. des Abklärungsberichtes).
4.6
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 19. Januar 2018 (IV-Akte 30) bezifferte
die Beschwerdegegnerin den Anteil Erwerb mit 75 % und den Anteil Haushalt mit
25.
% (vgl. S. 1 der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 64, S. 1). Die
Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, sie wäre bei voller Gesundheit aus
wirtschaftlichen Gründen 100 % erwerbstätig, zumal die Kinder jetzt auch älter
seien (vgl. S. 3 der Beschwerde). Diese Aussage steht der im "Fragebogen
betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt" gemachten Aussage entgegen (vgl.
dazu Erwägung 4.5. hiervor). Auch in Anbetracht der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin auf die Doppelbelastung hinwies, die sich aufgrund von
Erwerb und Haushalt ergebe, erscheint ein 100%-Pensum als fraglich. Wie es sich
damit konkret verhält, kann jedoch offengelassen werden, zumal sich selbst bei
Annahme eines 100%-Pensums am Ergebnis nichts ändern würde (vgl. dazu die
nachstehenden Überlegungen).
5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2
5.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
5.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen,
da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1
Dr. F____ hielt im neurologischen Gutachten vom 13. Mai 2020
(IV-Akte 56) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: leichtes,
linksbetontes Cervicalsyndrom (leicht schmerzhafte, jedoch nicht eingeschränkte
Funktion; keine damit verbundenen neurologischen Reiz- oder
Ausfallserscheinungen). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die nicht-organischen
Gleichgewichtsstörungen, der Status nach möglicherweise orthostatischen oder
vasovagalen Synkopen, der Status nach Tonsillektomie im 26. Lebensjahr (anamnestisch)
sowie die leichte Mitral- und Aortenklappeninsuffizienz, aktenanamnestisch hämodynamisch
nicht relevant (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).
5.3.2
Erläuternd führte Dr. F____ aus, anlässlich der eigenen
Untersuchungen hätten sich klinisch-neurologisch keinerlei pathologische
Befunde gefunden. Bei der Prüfung der vestibulären Funktionen habe die
Explorandin wiederholt Schwindel angegeben. Es habe jedoch nie ein fassbar
pathologischer Befund objektiviert werden können, insbesondere kein Nystagmus.
Teilweise habe die Explorandin auch Untersuchungen abgelehnt, wie einen
längeren Romberg-Versuch, einen Blindstrichgang oder den
Unterberger-Tretversuch (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die geklagten Symptome im
Rahmen der Schwindelbeschwerden seien aus neurologischer Sicht in Ausmass und
Art und Weise nicht erklärbar und fänden auch kein klinisches Korrelat. Sie
seien organisch nicht nachvollziehbar (vgl. S. 13 und S. 19 f. des Gutachtens).
5.3.3
Aus rein neurologischer Sicht könne die Explorandin in
ihren zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungskraft und
Betriebsmitarbeiterin 8 bis 8 1/2 Stunden pro Tag anwesend sein und arbeiten.
Dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, ausser, dass der
Explorandin zurzeit keine körperlichen Schwerarbeiten, insbesondere auch
repetitiven Tätigkeiten über Schultergürtelhöhe zugemutet werden könnten. Die
Arbeitsfähigkeit könne damit auf 100 % eingeschätzt werden. Retrospektiv
gesehen gelte dies seit jeher (vgl. S. 20 des Gutachtens).
5.4
Auf dieses Gutachten von Dr. F____ vom 13. Mai 2020 (IV-Akte 56) kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor). Insbesondere hat sich der
Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Insbesondere
hat Dr. F____ plausibel begründet, dass die von der Beschwerdeführerin
geklagten Schwindelbeschwerden nicht auf eine neurologische Erkrankung
zurückgeführt werden können. Darüber hinaus hat er – in Übereinstimmung mit der
Aktenlage – zutreffend festgehalten, dass auch im Rahmen der übrigen
spezialärztlichen Abklärungen keine organische Ursache für die geltend
gemachten Schwindelbeschwerden hat ausgemacht werden können (vgl. S. 17 f. des
Gutachtens). Die Beschwerdeführerin hatte im Übrigen zwar (auch) anlässlich der
Begutachtung eine Schwindelepisode; ihr Zustand hat sich aber innert kurzer
Zeit wieder normalisiert (vgl. S. 18 des Gutachtens). Da somit aus
neurologischer Sicht lediglich von einem leichten, linksbetonten Cervicalsyndrom
auszugehen ist (vgl. S. 15 unten des Gutachtens), erscheint die von Dr. F____
angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 20 des Gutachtens) als stimmig. Zumindest
in einer angepassten Tätigkeit (Ausschluss von körperlicher Schwerarbeit und
von repetitiven Tätigkeiten über Schultergürtelhöhe) ist von einer ganztägigen
Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse auszugehen.
5.5
5.5.1
Dr. G____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 31. Mai
2020.
(IV-Akte 55) fest, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G____ einen "Verdacht auf
nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (Konversionsstörung) (ICD-10 F44.9)"
an (vgl. S. 12 des Gutachtens).
5.5.2
Erläuternd führte Dr. G____ aus, während der aktuellen
Untersuchung habe die Explorandin als Hauptbeschwerden einen zeitweise
auftretenden starken Schwindel und einen zeitweise auftretenden leichten und
kürzer dauernden Schwindel angegeben. Diese Beschwerden bestünden ihren Angaben
zufolge seit zehn Jahren. Bis heute hätten sich diese Beschwerden nicht
wesentlich verändert, allenfalls dürfte eine leichte Verschlechterung
eingetreten sein. In diesem Kontext gelte es festzuhalten, dass die Explorandin
keine präzisen Angaben bezüglich der Häufigkeit des Auftretens dieses Schwindels
habe machen können. Im Verlaufe der aktuellen Untersuchung habe sie sich einmal
über eine Schwindelepisode beklagt, welche insgesamt eine Minute gedauert habe.
Rein klinisch, respektive rein äusserlich, hätten sich jedoch keine Hinweise
für einen Schwindel feststellen lassen, insbesondere keine psychovegetativen
Mitbeteiligungen. Des Weiteren gelte es festzuhalten, dass sich keine ausgeprägteren
emotionalen Belastungen oder Konflikte nachweisen liessen, welche schwerwiegend
genug wären, um in ursächlicher Hinsicht in Zusammenhang mit diesem Schwindel
zu stehen. Die Explorandin sei somatisch mehrfach abgeklärt worden bezüglich
dieses Schwindels. Es hätten hierbei keine objektiven Befunde erhoben werden
können. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren könne aus rein
psychiatrischer Sicht lediglich von einem Verdacht auf eine nicht näher
bezeichnete dissoziative Störung im Sinne einer Konversionsstörung ausgegangen
werden. Diese Diagnose lasse sich jedoch nicht definitiv stellen, weil sich
unter anderem keine ausgeprägten Belastungen nachweisen liessen (vgl. S. 13 f. des
Gutachtens).
5.5.2
Dr. G____ verneinte das Vorliegen einer somatoformen
Schmerzstörung. Er führte in diesem Zusammenhang an, während der aktuellen 1,75
Std. dauernden Untersuchung hätten Mimik und Gestik zu keinem Zeitpunkt ein
Schmerzerleben angedeutet. Die Explorandin habe sich auch frei und ohne
äusserlich sichtbare Behinderung bewegen können. Insgesamt habe sie nicht den
Eindruck hinterlassen, unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu
leiden. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der Explorandin sowie
der während der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunde lasse sich daher die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wie sie im Bericht von Dr.
E____ vom 18. April 2017 erwähnt werde, nicht bestätigen (vgl. S. 12 f. des
Gutachtens).
5.5.3
Ausserdem verneinte der Gutachter auch das Vorliegen
einer Depression. Diesbezüglich machte er geltend, insbesondere lasse sich
keine bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung nachweisen, zudem auch
keine Freud-, Lust- oder Interesselosigkeit. Die Explorandin habe sich bei der
systematischen Befragung nach depressiven Beschwerden zwar über eine
Freudlosigkeit beklagt. An einer anderen Stelle der Anamneseerhebung habe sie
dann aber berichtet, dass sie an ihren Kindern sehr wohl Freude habe. Während
der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen gewesen. Zu keinem
Zeitpunkt habe sich eine bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung
feststellen lassen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien
nicht eingeschränkt gewesen. Eine subjektiv von der Explorandin geklagte
verminderte Energie oder andauernde Müdigkeit sowie eine extreme
Konzentrationsstörung oder mnestische Funktionsstörungen hätten sich rein
klinisch während der aktuellen Untersuchung nicht feststellen lassen. Die
Diagnose einer Depression lasse sich nicht objektivieren (vgl. S. 13 des
Gutachtens). Unter Bezugnahme auf die Vorakten führte Dr. G____ ergänzend aus, in
den Berichten der ehemaligen Therapeuten (Dr. C____ und Dr. E____) werde eine
Depression diagnostiziert. Der Schweregrad werde von Dr. C____ als mittelgradig
und von Dr. E____ als leicht- bis mittelgradig beurteilt. Aufgrund der
Angaben der Explorandin und der aktuellen Untersuchung lasse sich jedoch keine
Depression objektivieren, auch nicht retrospektiv (vgl. S. 14 f. des
Gutachtens).
5.5.4
Abschliessend stellte Dr. G____ klar, die Explorandin
verfüge in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin über eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit. Eine Beeinträchtigung des Rendements bestehe dabei nicht
(vgl. S. 17 des Gutachtens).
5.6
5.6.1
Auf dieses Gutachten von Dr. G____ vom 31. Mai 2020 kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Der Gutachter hat sich mit den zentralen
Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 12 des Gutachtens) und die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Befunde (vgl. insb. S. 10
f. des Gutachtens) plausibel begründet (vgl. insb. S. 13 ff. des Gutachtens).
5.6.2
Die aktenkundigen Beurteilungen der behandelnden Ärzte
sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____
hervorzurufen. Dies gilt zunächst für den Bericht von Med. pract. D____ vom 1.
November 2018 (IV-Akte 44). In diesem wurde dargetan, es liege eine
komplexe psychiatrische Situation vor und keine allgemeinmedizinische
Erkrankung. Im Vordergrund stehe das Rentenbegehren mit dem sekundären
Krankheitsgewinn (vgl. S. 3 des Berichtes). Auch der Bericht von Dr. E____ vom
18.
April 2017 (IV-Akte 17, S. 16 ff.) eignet sich nicht, um Zweifel an
der Korrektheit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. Namentlich hat
Dr. G____ ausführlich geschildert, weshalb die von Dr. E____ diagnostizierten
Leiden nicht gegeben sind (vgl. dazu Erwägung 5.5.3. hiervor). Im Übrigen lässt
sich die vom ehemaligen behandelnden Arzt attestierte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit auch nicht mit den bescheinigten Diagnosen vereinbaren. Gleiches
gilt auch für den Bericht von Dr. C____ vom 29. Juni 2017 (IV-Akte 17, S. 9
ff.).
5.6.3
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ins Recht
gelegten testpsychologischen Untersuchungsergebnisse (Mini-ICF-App und BDI vom
14.
Oktober 2020; Beilagen 2 und 3 zur Beschwerde [Eingabe vom 27. November
2020]) ist zunächst zu bemerken, dass diese Erhebungen nach dem für die
richterliche Überprüfung massgebenden Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2019 vom 4. Juli 2019 E. 5.1) erfolgten.
Zudem gilt es zu beachten, dass derartigen Testverfahren ohnehin höchstens
ergänzende Funktion zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung zukommt (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November
2019.
E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Im Übrigen gilt es zu
beachten, dass es sich beim BDI um ein Selbstbeurteilungsinstrument handelt (vgl.
BGE 143 V 409, 418 E. 5.2; siehe auch die Ausführungen unter https://www.psychosomatik.uk-erlangen.de/forschung/schwerpunkte/migration-psychische-gesundheit/auswahl-von-messinstrumenten-in-tuerkischer-sprache/
[eingesehen am 17. März 2021]). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Testergebnisse sind daher ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit
der Einschätzung von Dr. G____ hervorzurufen.
5.6.4
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet,
Dr. G____ habe zu Unrecht keine sog. Indikatorenprüfung vorgenommen (vgl. S. 6 der
Beschwerde), ist zu bemerken, dass das Fehlen einer Indikatorenprüfung bei
nachvollziehbar verneinter Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht keinen
Mangel des Gutachtens darstellt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
9C_539/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2. und 8C_52/2020 vom 22. April 2020
E. 4.2.2 i.f. mit Hinweisen). Im Übrigen hat Dr. G____ zutreffend darauf
hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe noch nie eine längerdauernde
psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung absolviert und nehme – abgesehen
von Temesta – auch keine Psychopharmaka ein. Es seien auch Ressourcen zu
erkennen, wobei diesbezüglich namentlich die intakte psychosoziale
Funktionsfähigkeit der Explorandin zu nennen sei. Die Explorandin koche auch
gerne und sie pflanze gerne Gemüse im Garten an. Darüber hinaus lese sie gerne
Romane und sei an Aktualitäten interessiert. Sie informiere sich mit dem Lesen
von Zeitungen (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). All diese Gegebenheiten und auch
das Fehlen einer (schweren) körperlichen Begleiterkrankung sprechen jedenfalls
nicht für eine wesentliche psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin.
5.7
Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin – jedenfalls
in einer angepassten Tätigkeit (Ausschluss von Schwerarbeit und von repetitiven
Tätigkeiten über Schulterhöhe; vgl. dazu S. 20 f. des Gutachtens von Dr. F____
[IV-Akte 56, S. 20 f.]) – über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.
5.8
Selbst wenn somit ein reiner Einkommensvergleich vorgenommen würde
(vgl. dazu Erwägung 4.6. hiervor), liesse sich bei dieser medizinischen
Ausgangslage bei Weitem kein rentenrelevanter IV-Grad von mindestens 40 %
ermitteln, zumal die Erwerbseinbusse diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn entsprechen würde (vgl.
u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6,
8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E.
5.2).
5.9
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 2.
Oktober 2020 (IV-Akte 64) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verneint.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: