IV.2020.129
IVG, Rente
14. Februar 2023Deutsch25 min
dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.129
Verfügung vom 17. September 2020
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1980, reiste 1988
von [...] in die Schweiz ein (vgl. die Anmeldung zum Leistungsbezug; IV-Akte
3). Ab dem 15. September 2004 war sie bei der C____ GmbH angestellt und in
dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert.
Am 23. September 2004 endete ein Temporäreinsatz. Am 24. September 2004 stürzte
die Beschwerdeführerin zu Hause durch eine Glastüre (vgl. die Unfallmeldung vom
27. September 2004; IV-Akte 7, S. 62). Hierbei zog sie sich Schnittwunden am
Unterarm, am rechten Handgelenk, am rechten Unterschenkel und am linken
Oberschenkel zu. Die Wunden mussten genäht werden (vgl. den Operationsbericht
vom 24. September 2004 [IV-Akte 7, S. 57]; siehe auch das Arztzeugnis UVG vom 8.
Oktober 2004 [IV-Akte 7, S. 59]). Der Heilungsverlauf gestaltete sich als
protrahiert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 1. Dezember 2004; IV-Akte
7, S. 53). Am 22. Dezember 2004 nahm der Kreisarzt der SUVA Stellung zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 7, S. 48). Daraufhin
stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 22. Dezember 2004 ein (vgl. das
Schreiben vom 27. Dezember 2004; IV-Akte 7, S. 46). In der Zeit vom 3. März
2005 bis zum 17. März 2005 war die Beschwerdeführerin im E____ Spital [...]
hospitalisiert (vgl. den Bericht vom 23./31. März 2005; IV-Akte 7, S. 30 ff.).
Am 6. September 2005 wurde sie Mutter einer Tochter (vgl. IV-Akte 3, S. 15).
Gestützt auf die Stellungnahme des Kreisarztes vom 23. Juni 2006 (IV-Akte 7, S.
4) hielt die SUVA an der Einstellung der Taggeldleistungen per 22. Dezember
2004 fest (vgl. das Schreiben vom 30. Juni 2006; IV-Akte 7, S. 2).
b) Im April 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin
erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle holte im Rahmen des
Abklärungsverfahrens bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. u.a. den
Bericht von Dr. F____ vom 29. Mai 2008 [IV-Akte 9], den Bericht von Dr. G____ vom
29. Oktober 2008 [IV-Akte 19] sowie den Bericht der H____klinik [...] vom 8.
Oktober 2009 [IV-Akte 27]). In der Folge liess die IV-Stelle die
Beschwerdeführerin im I____ (I____) [...] polydisziplinär begutachten
(Gutachten vom 26. Januar 2010 [IV-Akte 31, S. 1-39]; psychiatrisches
Untergutachten Dr. J____ vom 11. Januar 2010 [IV-Akte 32, S. 59-71];
Neurologisches Teilgutachten Dr. K____ vom 13. Januar 2010 [IV-Akte 32, S.
40-58]. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. insb. IV-Akten 32, 43,
46 und 47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2010 einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 50). Die hiergegen von der
Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 52, S. 2 ff.) wurde vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. Dezember 2010
(IV-Akte 61) abgewiesen.
c) Im Februar 2018 meldete sich die
Beschwerdeführerin, welche im November 2010 nochmals Mutter geworden war
(vgl. IV-Akte 69, S. 13), erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl.
IV-Akte 69, S. 1 ff.). In der Folge liess das Zentrum L____ (Dr. M____), wo
sich die Beschwerdeführerin seit Ende August 2017
psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln lässt, der IV-Stelle diverse
medizinische Unterlagen zukommen, darunter auch Fremdakten (vgl. IV-Akte 72, S.
1 ff.). Am 24. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin am Rücken (Diskushernie)
operiert (vgl. den Operationsbericht; IV-Akte 91, S. 73 f.). Im weiteren
Verlauf liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin durch die N____ GmbH (N____)
polydisziplinär (allgemeinmedizinisch, neurologisch, psychiatrisch und
orthopädisch) begutachten (Gutachten vom 9. Mai 2019; IV-Akte 91). Am 5. Juni
2019 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 93). Am
16. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter (vgl. IV-Akte 112, S.
6).
d) Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2019
stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ablehnung eines
Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 94). Dazu äusserte sich (für die
Beschwerdeführerin) das Zentrum L____ (vgl. IV-Akte 99). Mit Schreiben vom 16.
September 2019 zog das Zentrum für Suchtmedizin den Einwand zurück, da man
keine Möglichkeit sehe, innert vernünftiger Frist klärende psychiatrische
Abklärungen vorzunehmen (vgl. IV-Akte 102). Die Beschwerdeführerin hielt jedoch
an ihrem Einwand fest und äusserte sich ausführlich am 14. Oktober 2019. Der
Eingabe legte sie einen Bericht betreffend MRI LWS vom 31. Juli 2019 bei (vgl.
IV-Akte 108). In der Folge forderte die IV-Stelle vom O____spital [...],
Abteilung spinale Chirurgie, Sprechstundenberichte an (vgl. IV-Akte 112, S. 2
ff.). In der Folge nahm der RAD am 2. September 2019 nochmals Stellung (vgl.
IV-Akte 114). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 17. September 2020 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 116).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am
20.
Oktober 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.
Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 17. September 2020 aufzuheben und ihr
mit Wirkung ab 1. November 2018 eine halbe Rente auf der Basis einer
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zuzusprechen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des
Kostenerlasses. Der Eingabe hat sie ärztliche Berichte beigelegt, u.a. einen
Bericht der Klinik P____ vom 26. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 5).
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin)
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 auf Abweisung der
Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik
vom 22. Februar 2021 an ihrer Beschwerde fest.
d) Mit Verfügung der lnstruktionsrichterin
vom 24. Februar 2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat,
bewilligt.
e) Am 10. März 2021 reicht die
Beschwerdeführerin einen Bericht der Q____klinik [...] ein.
f) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. März
2021.
am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen
Bericht des RAD vom 19. März 2021 beigelegt.
III.
a) Am 25. Mai 2021 findet eine erste Beratung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird die
Ausstellung der Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens
beschlossen.
b) In der Folge wird – im Einverständnis mit den Parteien
(vgl. insb. die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2021 und vom 30.
September 2021) – bei der R____ Begutachtung ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten, beinhaltend die Disziplinen Neurologie, Psychiatrie und
Orthopädie, in Auftrag gegeben (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 3. November 2021).
c) Am 4. Oktober 2022 erstattet die R____ Begutachtung
das angeforderte Gerichtsgutachten, welches nebst den verlangten Disziplinen
auch ein internistisches Teilgutachten beinhaltet.
d) Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 20.
Oktober 2022. Sie lässt dem Gericht eine Stellungnahme von Dr. S____ vom 20.
Oktober 2022 zukommen. Dieser zufolge könne auf das Gutachten abgestellt
werden.
e) Die Beschwerdeführerin äussert sich ihrerseits am 19.
Dezember 2022 zum Gerichtsgutachten. Auch sie ist der Ansicht, dass auf dieses
abgestellt werden kann.
f) Daraufhin wird die Sache am 14. Februar 2023 erneut
von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 17. September 2020 (IV-Akte 116) einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
2.2
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung
der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem
angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und
diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in
der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
3.
3.1
3.1.1
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf
eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht
gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich
(BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).
3.2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.
5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 31. Mai
2010.
(IV-Akte 50) den Referenzzeitpunkt.
3.3
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.4
3.4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.2
Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.4.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen,
um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32
f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.5
3.5.1
Die Verfügung vom
31.
Mai 2010 (IV-Akte 50), mit der ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt
worden war, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten des I____ vom
26.
Januar 2010 (IV-Akte 31, S. 1-39). Darin waren folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: (1.) vielgestaltiges
Beschwerdebild auf vorwiegend funktioneller Grundlage: (a.) cervicocephales,
cervicobrachiales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom und Parästhesien
ohne relevante neurogene Grundlage (Bandscheibenprotrusion links mediolateral
L5/S1 ), (b.) Konzentrationsstörungen, Insomnie, Müdigkeit, Schwindel ohne
neurogene Ursache, (c.) anamnestisch rezidivierende Synkopen unklarer Ätiologie
(DD vasovagal, psychogen, kein organisch fassbares Korrelat), (d.) Status
nach Unfall vom 24. September 2004 (Sturz durch Glastür) mit multiplen
Schnittverletzungen (Verdacht auf posttraumatische Fehlverarbeitung); (2.)
Panikstörung (ICD-10 F41.0). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit war angeführt worden: (1.) akzentuierte histrionische
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1); (2.) leichtgradige depressive Episode
(ICD-10 F32.00); (3.) Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordnetem Tramal und
Benzodiazepinen (ICD-10 F11/13.2); (4.) Verdacht auf anderweitigen
Medikamentenabusus (vgl. S. 35 f. des Gutachtens).
3.5.2
Erläuternd war im Gutachten des I____
(Gesamtbeurteilung) klargestellt worden, die gutachterliche psychiatrische
Beurteilung durch Dr. J____ habe ergeben, dass bei der Versicherten
lediglich eine Panikstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.
Daneben bestünden diverse Nebendiagnosen, welche allerdings keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Explorandin könne eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer
alternativen Tätigkeit attestiert werden, dies unter der Voraussetzung, dass
beim Auftreten einer Panikstörung kurzfristig die Tätigkeit unterbrochen werden
könne (vgl. S. 37 des Gutachtens). Des Weiteren war festgehalten worden, die
neurologische Beurteilung durch Dr. K____ habe ein vielgestaltiges
Beschwerdebild auf vorwiegend funktioneller Grundlage gezeigt. Die geklagten
und in den Akten oftmals erwähnten Symptome könnten aktuell nicht objektiviert
werden. Aus rein neurologischer Sicht bestehe für jegliche leichte bis
mittelschwere Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar
seien der Explorandin allerdings schwerere Arbeiten. Das Trage- und Hebelimit liege
bei 10-15 kg (vgl. S. 37 des Gutachtens).
3.5.3
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte dem
Gutachten des I____ in seinem Urteil vom 20. Dezember 2010 grundsätzlich
Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf zusammenfassend klargestellt, die
Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig
oder zumindest nicht in erheblichem Masse eingeschränkt. Bei dieser
medizinischen Ausgangslage habe die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 31. Mai 2010 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint (vgl.
Erwägung 4.5. des Urteils).
3.6
Der jetzt angefochtenen Verfügung vom 17. September
2020.
(IV-Akte 116) liegt in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre
Gutachten des N____ vom 9. Mai 2019 (IV-Akte 91) zugrunde. Das
Sozialversicherungsgericht gelangte jedoch anlässlich der Beratung vom 25. Mai
2021.
zum Ergebnis, dass auf dieses Gutachten nicht unbesehen abgestellt werden
kann. Aus diesem Grunde wurde der R____ Begutachtung der Auftrag zur Erstattung
eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens, beinhaltend die Disziplinen
Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie, erteilt (vgl. die Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 3. November 2021). Die Parteien hatten sich mit
dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt (vgl. insb. die Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2021 und vom 30. September 2021) resp. innert
Frist keine Einwände erhoben.
3.7
3.7.1
Im Gerichtsgutachten der R____ Begutachtung vom 4. Oktober
2022.
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten (vgl. S. 10 des Gutachtens): (1.) kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit langjähriger Gewalterfahrung in der Ehe ICD-10 F61.0
[…]; (2.) rezidivierende depressive, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),
dokumentierte mittelschwere Depressionen (ICD-10 F33.1) seit dem Jahr 2008;
(3.) chronisches lumbovertebrales und
lumbosakrales Schmerzsyndrom […]. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben: (1.) chronisches
Zervikalsyndrom […]; (2.) chronisches Thorakalsyndrom […]; (3.) Status nach
bakterieller Facettengelenksarthritis L4/5 im Rahmen einer PDA am 16. Juni
2019; (4.) schwerer 25-Hydroxy-Vitamin D Mangel (vgl. S. 10 des Gutachtens).
3.7.2
In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der
erhobenen somatischen Befunde resp. der gestützt darauf gestellten Diagnosen
wurde im Gerichtsgutachten ausgeführt, somatisch könne eine verminderte
Belastungsfähigkeit aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms angenommen
werden. Forcierte und ruckartige Bewegungsabfolgen und Hebebelastungen über fünf
Kilogramm sollten vermieden werden. Tiefe oder repetitive Bückbelastungen,
besonders unter zusätzlicher Körperlast, seien zu vermeiden. Ebenfalls zu
vermeiden seien Zwangshaltungen des Rumpfs (inklusive Anforderungen an die
Rotation), Überkopfarbeiten, kniende oder kauernde Stellungen, Gehen auf
Leitern, Gerüsten oder unebenem/glattem Untergrund.
3.7.3
In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der
erhobenen psychiatrischen Befunde resp. der gestützt darauf gestellten
Diagnosen wurde festgehalten, es bestünden mittelschwere bis schwere
Einschränkungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und
Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit. Überdies lägen je nach
dissoziativer Symptomatik bis zu mittelschwere Beeinträchtigungen in der
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit vor (vgl. S. 11 des Gutachtens).
3.7.4
Die Arbeitsfähigkeit werde psychiatrisch als aufgehoben
beurteilt. Aktuell bestehe auf der Ebene der Symptombelastung mit dissoziativen
Symptomen im Kontext der Trennung ein instabiles Bild. Aufgrund der
Persönlichkeitsstörung sei eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht
möglich. Es brauche aktuell ein derart hohes Entgegenkommen und viel Support,
wie es nur in einem geschützten Rahmen möglich sei. An einem geschützten
Arbeitsplatz sei aus psychiatrischer Sicht ein mindestens 50%iges Zeitpensum
möglich. Die aktuelle Therapeutin könne sich vorstellen, dass eine berufliche
Perspektive für die Explorandin hilfreich sein könnte. In beruflichen
Massnahmen könnten auch die durch die psychiatrischen Diagnosen bedingten
Einschränkungen – unter Berücksichtigung der Ressourcen – in einem berufsnahen
Umfeld besser beurteilt werden. Im Kontext einer IV-gestützten Massnahme
könnten allenfalls Ressourcen aktiviert werden. Inwieweit sich die
Persönlichkeitsstörung in einem berufsnahen Umfeld auswirken würde, lasse sich
aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Untersuchung noch nicht abschliessend
beurteilen (vgl. S. 13 des Gutachtens). Man gehe aufgrund der aktuellen
psychiatrischen Einschätzung davon aus, dass die aufgehobene Arbeitsfähigkeit
aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen schon seit längerem bestehe,
sicher für den hier zur Diskussion stehenden Zeitraum seit dem Revisionsgesuch von
Februar 2018 (vgl. S. 14 des Gutachtens).
3.7.5
Die Leistungsfähigkeit im Haushalt könne nicht
abschliessend beurteilt werden. Die von der Explorandin angegebene
Verlangsamung könne mit den dissoziativen Symptomen grundsätzlich erklärt
werden. Aufgrund der gezeigten Fähigkeit, die jetzt zweieinhalbjährige Tochter
und auch die älteren Kinder gut zu versorgen, könne in der Haushaltführung aber
davon ausgegangen werden, dass sich keine relevanten Einschränkungen begründen
liessen (vgl. S. 13 des Gutachtens).
3.7.6
Des Weiteren wurde im Gerichtsgutachten dargetan, aufgrund
des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Das genaue
Belastungsprofil der früher ausgeübten Tätigkeit sei nicht bekannt. Sofern es
nicht den dargelegten Belastungslimiten gerecht werde, seien die früheren
Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin nicht mehr geeignet. Es dürfe angenommen
werden, dass das aktuelle Belastungsprofil den Anforderungen in einer
ungelernten Hilfsarbeit im Normalfall nicht entspreche (vgl. S. 12 des
Gutachtens). Eine angepasste Tätigkeit müsse primär die verminderte
Belastungsfähigkeit aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms
berücksichtigen. Die nachgewiesenen Pathologien im Bereich der LWS bedingten
eine Reduktion der körperlichen Belastungen. Insbesondere müssten forcierte und
ruckartige Bewegungsabfolgen vermieden werden. Hebebelastungen sollten ein
Gewicht von fünf Kilogramm nicht überschreiten. Tiefe oder repetitive
Bückbelastungen, besonders unter zusätzlicher Körperlast, seien zu vermeiden,
ebenso Zwangshaltungen des Rumpfs, inklusive Anforderungen an die Rotation,
Überkopfarbeiten, kniende oder kauernde Stellungen, Gehen auf Leitern, Gerüsten
oder unebenem/glattem Untergrund. Eine wechselbelastende Tätigkeit mit
Möglichkeit zur Positionsänderung (keine rein oder andauernd sitzende und/oder stehende
Tätigkeit) und eine gute Arbeitsplatzergonomie sollten gegeben sein (vgl. S. 13
des Gutachtens).
3.7.7
Somatisch sei in einer optimal angepassten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich. Die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit um 20 % ergebe sich aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs
und reduzierten Arbeitstempos. Hinsichtlich der Beurteilung des zeitlichen
Verlaufs der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne dem Gutachten des N____ vom
9.
Mai 2019 bis dorthin gefolgt werden. Bezüglich der Befundsituation an der Wirbelsäule
würden sich seither keine objektiv neuen Entwicklungen oder darüber hinaus
gehenden Einschränkungen ergeben. Man gehe weiterhin von einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit in angepasstem Profil aus. Allerdings begründe man die Arbeitsunfähigkeit
nicht primär neurologisch, sondern orthopädisch. Diese Arbeitsfähigkeit könne jedoch
gemäss der psychiatrischen Einschätzung aktuell nicht umgesetzt werden (vgl. S.
14.
des Gutachtens).
3.8
Auf das Gerichtsgutachten der R____ Begutachtung vom 4. Oktober 2022
kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor). Insbesondere haben sich
die Gutachter mit den relevanten Vorakten, insbesondere dem Gutachten des N____ vom 9. Mai 2019, auseinandergesetzt (vgl. S. 8 der
Gesamtbeurteilung) und ihre davon abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die Beweiskraft des
Gerichtsgutachtens wird von den Parteien zu Recht auch nicht infrage gestellt
(vgl. die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2022 und die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2022).
3.9
Wird somit auf das Gerichtsgutachten vom 4. Oktober 2022 abgestellt,
dann ist – abweichend von den in der Verfügung vom 17. September 2020 (IV-Akte
116) gemachten Feststellungen – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
seit dem Revisionsgesuch vom Februar 2018 aus psychischen Gründen in Bezug auf
sämtliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig ist.
4.
4.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.3
4.3.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und
Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).
4.3.2
Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV wird zur
Bestimmung des IV-Grades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit.
a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den
die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. b).
4.4
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung
entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c).
4.5
4.5.1
Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bislang nicht zur
Statusfrage geäussert. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
mittlerweile Mutter von drei Kindern (geboren 2005, 2010 und 2019) ist und
gemäss den Einträgen im Individuellen Konto (vgl. IV-Akte 8) auch vor der
Geburt des ersten Kindes offenbar nicht in grösserem Umfang erwerbstätig war
(vgl. IV-Akte 8), kann jedoch – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin
(vgl. die Stellungnahme vom 19. Dezember 2022) – nicht ohne Weiteres von
einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ausgegangen werden. Insbesondere
kann aus wirtschaftlicher Notwendigkeit allein nicht auf eine volle
Erwerbstätigkeit geschlossen werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_866/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2.). Auch wurde im psychiatrischen
Teilgutachten der R____ Begutachtung als Aussage der Beschwerdeführerin
festgehalten, von ihrer Familie würde nun niemand die jüngste Tochter hüten.
Heute könne die älteste Tochter die jüngere Tochter an den Arbeitsplatz
mitnehmen, damit sie zur Begutachtung habe kommen können (vgl. S. 7 des
Gutachtens).
4.5.2
Es wurde im Übrigen auch noch nie eine Haushaltsabklärung
vorgenommen. Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle bildet
jedoch grundsätzlich die geeignete Vorkehr zur Ermittlung der gesundheitlichen
Einschränkungen der versicherten Person im Haushalt (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4.). In Bezug auf die
Leistungsfähigkeit/Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt wurde zwar
im Gerichtsgutachten festgehalten, die angegebene Verlangsamung könne mit den
dissoziativen Symptomen grundsätzlich erklärt werden. Aufgrund der gezeigten
Fähigkeit, die jetzt zweieinhalbjährige Tochter und auch die älteren Kinder gut
zu versorgen, könne in der Haushaltführung aber davon ausgegangen werden, dass keine
relevanten Einschränkungen bestünden (vgl. 13 des Gutachtens; Erwägung 3.7.5.
hiervor). Diese Aussage erscheint grundsätzlich plausibel. Es erscheint aber
gleichwohl zweckmässig, dass die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung
vornimmt und in diesem Zusammenhang die Statusfrage klärt.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen
und die Verfügung vom 17. September 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist
zu verpflichten, die Statusfrage zu klären resp. eine Haushaltsabklärung
vorzunehmen und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
zu entscheiden. Dabei hat sie in medizinischer Hinsicht von den im
Gerichtsgutachten vom 4. Oktober 2022 gemachten Feststellungen,
insbesondere der erhobenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
ab Februar 2018, auszugehen.
5.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.3
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das
Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 19'145.60 zu tragen, da eine
vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG
immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte
Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der
Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl.
Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum
Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Bei den
Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269,
281.
E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche
Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die
kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS
vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur",
an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen
gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E.
7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die
einlässlich verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten
in der Höhe von Fr. 19'145.60 vertretbar.
5.4
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist
in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im
Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem leicht überdurchschnittlichen
Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 17. September 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu
verpflichtet, die Statusfrage zu klären resp. eine Haushaltsabklärung
vorzunehmen und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
zu entscheiden. Dabei hat sie in medizinischer Hinsicht von den im
Gerichtsgutachten vom 4. Oktober 2022 gemachten Feststellungen,
insbesondere der erhobenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
ab Februar 2018, auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die
Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 19'145.60 zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: