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Entscheid

IV.2020.129

IVG, Rente

14. Februar 2023Deutsch25 min

dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. Februar 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.129

Verfügung vom 17. September 2020

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1980, reiste 1988

von [...] in die Schweiz ein (vgl. die Anmeldung zum Leistungsbezug; IV-Akte

3). Ab dem 15. September 2004 war sie bei der C____ GmbH angestellt und in

dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert.

Am 23. September 2004 endete ein Temporäreinsatz. Am 24. September 2004 stürzte

die Beschwerdeführerin zu Hause durch eine Glastüre (vgl. die Unfallmeldung vom

27. September 2004; IV-Akte 7, S. 62). Hierbei zog sie sich Schnittwunden am

Unterarm, am rechten Handgelenk, am rechten Unterschenkel und am linken

Oberschenkel zu. Die Wunden mussten genäht werden (vgl. den Operationsbericht

vom 24. September 2004 [IV-Akte 7, S. 57]; siehe auch das Arztzeugnis UVG vom 8.

Oktober 2004 [IV-Akte 7, S. 59]). Der Heilungsverlauf gestaltete sich als

protrahiert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 1. Dezember 2004; IV-Akte

7, S. 53). Am 22. Dezember 2004 nahm der Kreisarzt der SUVA Stellung zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 7, S. 48). Daraufhin

stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 22. Dezember 2004 ein (vgl. das

Schreiben vom 27. Dezember 2004; IV-Akte 7, S. 46). In der Zeit vom 3. März

2005 bis zum 17. März 2005 war die Beschwerdeführerin im E____ Spital [...]

hospitalisiert (vgl. den Bericht vom 23./31. März 2005; IV-Akte 7, S. 30 ff.).

Am 6. September 2005 wurde sie Mutter einer Tochter (vgl. IV-Akte 3, S. 15).

Gestützt auf die Stellungnahme des Kreisarztes vom 23. Juni 2006 (IV-Akte 7, S.

4) hielt die SUVA an der Einstellung der Taggeldleistungen per 22. Dezember

2004 fest (vgl. das Schreiben vom 30. Juni 2006; IV-Akte 7, S. 2).

b) Im April 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin

erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle holte im Rahmen des

Abklärungsverfahrens bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. u.a. den

Bericht von Dr. F____ vom 29. Mai 2008 [IV-Akte 9], den Bericht von Dr. G____ vom

29. Oktober 2008 [IV-Akte 19] sowie den Bericht der H____klinik [...] vom 8.

Oktober 2009 [IV-Akte 27]). In der Folge liess die IV-Stelle die

Beschwerdeführerin im I____ (I____) [...] polydisziplinär begutachten

(Gutachten vom 26. Januar 2010 [IV-Akte 31, S. 1-39]; psychiatrisches

Untergutachten Dr. J____ vom 11. Januar 2010 [IV-Akte 32, S. 59-71];

Neurologisches Teilgutachten Dr. K____ vom 13. Januar 2010 [IV-Akte 32, S.

40-58]. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. insb. IV-Akten 32, 43,

46 und 47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2010 einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 50). Die hiergegen von der

Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 52, S. 2 ff.) wurde vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. Dezember 2010

(IV-Akte 61) abgewiesen.

c) Im Februar 2018 meldete sich die

Beschwerdeführerin, welche im November 2010 nochmals Mutter geworden war

(vgl. IV-Akte 69, S. 13), erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl.

IV-Akte 69, S. 1 ff.). In der Folge liess das Zentrum L____ (Dr. M____), wo

sich die Beschwerdeführerin seit Ende August 2017

psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln lässt, der IV-Stelle diverse

medizinische Unterlagen zukommen, darunter auch Fremdakten (vgl. IV-Akte 72, S.

1 ff.). Am 24. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin am Rücken (Diskushernie)

operiert (vgl. den Operationsbericht; IV-Akte 91, S. 73 f.). Im weiteren

Verlauf liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin durch die N____ GmbH (N____)

polydisziplinär (allgemeinmedizinisch, neurologisch, psychiatrisch und

orthopädisch) begutachten (Gutachten vom 9. Mai 2019; IV-Akte 91). Am 5. Juni

2019 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 93). Am

16. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter (vgl. IV-Akte 112, S.

6).

d) Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2019

stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ablehnung eines

Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 94). Dazu äusserte sich (für die

Beschwerdeführerin) das Zentrum L____ (vgl. IV-Akte 99). Mit Schreiben vom 16.

September 2019 zog das Zentrum für Suchtmedizin den Einwand zurück, da man

keine Möglichkeit sehe, innert vernünftiger Frist klärende psychiatrische

Abklärungen vorzunehmen (vgl. IV-Akte 102). Die Beschwerdeführerin hielt jedoch

an ihrem Einwand fest und äusserte sich ausführlich am 14. Oktober 2019. Der

Eingabe legte sie einen Bericht betreffend MRI LWS vom 31. Juli 2019 bei (vgl.

IV-Akte 108). In der Folge forderte die IV-Stelle vom O____spital [...],

Abteilung spinale Chirurgie, Sprechstundenberichte an (vgl. IV-Akte 112, S. 2

ff.). In der Folge nahm der RAD am 2. September 2019 nochmals Stellung (vgl.

IV-Akte 114). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 17. September 2020 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 116).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am

20.

Oktober 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben.

Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 17. September 2020 aufzuheben und ihr

mit Wirkung ab 1. November 2018 eine halbe Rente auf der Basis einer

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zuzusprechen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des

Kostenerlasses. Der Eingabe hat sie ärztliche Berichte beigelegt, u.a. einen

Bericht der Klinik P____ vom 26. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 5).

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin)

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 auf Abweisung der

Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik

vom 22. Februar 2021 an ihrer Beschwerde fest.

d) Mit Verfügung der lnstruktionsrichterin

vom 24. Februar 2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat,

bewilligt.

e) Am 10. März 2021 reicht die

Beschwerdeführerin einen Bericht der Q____klinik [...] ein.

f) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. März

2021.

am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen

Bericht des RAD vom 19. März 2021 beigelegt.

III.

a) Am 25. Mai 2021 findet eine erste Beratung der Sache

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird die

Ausstellung der Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens

beschlossen.

b) In der Folge wird – im Einverständnis mit den Parteien

(vgl. insb. die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2021 und vom 30.

September 2021) – bei der R____ Begutachtung ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten, beinhaltend die Disziplinen Neurologie, Psychiatrie und

Orthopädie, in Auftrag gegeben (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin

vom 3. November 2021).

c) Am 4. Oktober 2022 erstattet die R____ Begutachtung

das angeforderte Gerichtsgutachten, welches nebst den verlangten Disziplinen

auch ein internistisches Teilgutachten beinhaltet.

d) Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 20.

Oktober 2022. Sie lässt dem Gericht eine Stellungnahme von Dr. S____ vom 20.

Oktober 2022 zukommen. Dieser zufolge könne auf das Gutachten abgestellt

werden.

e) Die Beschwerdeführerin äussert sich ihrerseits am 19.

Dezember 2022 zum Gerichtsgutachten. Auch sie ist der Ansicht, dass auf dieses

abgestellt werden kann.

f) Daraufhin wird die Sache am 14. Februar 2023 erneut

von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 17. September 2020 (IV-Akte 116) einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

2.2

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung

der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem

angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und

diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in

der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.

3.1

3.1.1

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28

Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch

auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf

eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht

gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund

vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich

(BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E.

5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 31. Mai

2010.

(IV-Akte 50) den Referenzzeitpunkt.

3.3

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4

3.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.2

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.4

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen,

um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32

f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.5

3.5.1

Die Verfügung vom

31.

Mai 2010 (IV-Akte 50), mit der ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt

worden war, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten des I____ vom

26.

Januar 2010 (IV-Akte 31, S. 1-39). Darin waren folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: (1.) vielgestaltiges

Beschwerdebild auf vorwiegend funktioneller Grundlage: (a.) cervicocephales,

cervicobrachiales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom und Parästhesien

ohne relevante neurogene Grundlage (Bandscheibenprotrusion links mediolateral

L5/S1 ), (b.) Konzentrationsstörungen, Insomnie, Müdigkeit, Schwindel ohne

neurogene Ursache, (c.) anamnestisch rezidivierende Synkopen unklarer Ätiologie

(DD vasovagal, psychogen, kein organisch fassbares Korrelat), (d.) Status

nach Unfall vom 24. September 2004 (Sturz durch Glastür) mit multiplen

Schnittverletzungen (Verdacht auf posttraumatische Fehlverarbeitung); (2.)

Panikstörung (ICD-10 F41.0). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit war angeführt worden: (1.) akzentuierte histrionische

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1); (2.) leichtgradige depressive Episode

(ICD-10 F32.00); (3.) Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordnetem Tramal und

Benzodiazepinen (ICD-10 F11/13.2); (4.) Verdacht auf anderweitigen

Medikamentenabusus (vgl. S. 35 f. des Gutachtens).

3.5.2

Erläuternd war im Gutachten des I____

(Gesamtbeurteilung) klargestellt worden, die gutachterliche psychiatrische

Beurteilung durch Dr. J____ habe ergeben, dass bei der Versicherten

lediglich eine Panikstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.

Daneben bestünden diverse Nebendiagnosen, welche allerdings keinen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Explorandin könne eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer

alternativen Tätigkeit attestiert werden, dies unter der Voraussetzung, dass

beim Auftreten einer Panikstörung kurzfristig die Tätigkeit unterbrochen werden

könne (vgl. S. 37 des Gutachtens). Des Weiteren war festgehalten worden, die

neurologische Beurteilung durch Dr. K____ habe ein vielgestaltiges

Beschwerdebild auf vorwiegend funktioneller Grundlage gezeigt. Die geklagten

und in den Akten oftmals erwähnten Symptome könnten aktuell nicht objektiviert

werden. Aus rein neurologischer Sicht bestehe für jegliche leichte bis

mittelschwere Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar

seien der Explorandin allerdings schwerere Arbeiten. Das Trage- und Hebelimit liege

bei 10-15 kg (vgl. S. 37 des Gutachtens).

3.5.3

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte dem

Gutachten des I____ in seinem Urteil vom 20. Dezember 2010 grundsätzlich

Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf zusammenfassend klargestellt, die

Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig

oder zumindest nicht in erheblichem Masse eingeschränkt. Bei dieser

medizinischen Ausgangslage habe die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung

vom 31. Mai 2010 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint (vgl.

Erwägung 4.5. des Urteils).

3.6

Der jetzt angefochtenen Verfügung vom 17. September

2020.

(IV-Akte 116) liegt in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre

Gutachten des N____ vom 9. Mai 2019 (IV-Akte 91) zugrunde. Das

Sozialversicherungsgericht gelangte jedoch anlässlich der Beratung vom 25. Mai

2021.

zum Ergebnis, dass auf dieses Gutachten nicht unbesehen abgestellt werden

kann. Aus diesem Grunde wurde der R____ Begutachtung der Auftrag zur Erstattung

eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens, beinhaltend die Disziplinen

Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie, erteilt (vgl. die Verfügung der

Instruktionsrichterin vom 3. November 2021). Die Parteien hatten sich mit

dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt (vgl. insb. die Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2021 und vom 30. September 2021) resp. innert

Frist keine Einwände erhoben.

3.7

3.7.1

Im Gerichtsgutachten der R____ Begutachtung vom 4. Oktober

2022.

wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgehalten (vgl. S. 10 des Gutachtens): (1.) kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit langjähriger Gewalterfahrung in der Ehe ICD-10 F61.0

[…]; (2.) rezidivierende depressive, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),

dokumentierte mittelschwere Depressionen (ICD-10 F33.1) seit dem Jahr 2008;

(3.) chronisches lumbovertebrales und

lumbosakrales Schmerzsyndrom […]. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben: (1.) chronisches

Zervikalsyndrom […]; (2.) chronisches Thorakalsyndrom […]; (3.) Status nach

bakterieller Facettengelenksarthritis L4/5 im Rahmen einer PDA am 16. Juni

2019; (4.) schwerer 25-Hydroxy-Vitamin D Mangel (vgl. S. 10 des Gutachtens).

3.7.2

In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der

erhobenen somatischen Befunde resp. der gestützt darauf gestellten Diagnosen

wurde im Gerichtsgutachten ausgeführt, somatisch könne eine verminderte

Belastungsfähigkeit aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms angenommen

werden. Forcierte und ruckartige Bewegungsabfolgen und Hebebelastungen über fünf

Kilogramm sollten vermieden werden. Tiefe oder repetitive Bückbelastungen,

besonders unter zusätzlicher Körperlast, seien zu vermeiden. Ebenfalls zu

vermeiden seien Zwangshaltungen des Rumpfs (inklusive Anforderungen an die

Rotation), Überkopfarbeiten, kniende oder kauernde Stellungen, Gehen auf

Leitern, Gerüsten oder unebenem/glattem Untergrund.

3.7.3

In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der

erhobenen psychiatrischen Befunde resp. der gestützt darauf gestellten

Diagnosen wurde festgehalten, es bestünden mittelschwere bis schwere

Einschränkungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und

Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit. Überdies lägen je nach

dissoziativer Symptomatik bis zu mittelschwere Beeinträchtigungen in der

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit vor (vgl. S. 11 des Gutachtens).

3.7.4

Die Arbeitsfähigkeit werde psychiatrisch als aufgehoben

beurteilt. Aktuell bestehe auf der Ebene der Symptombelastung mit dissoziativen

Symptomen im Kontext der Trennung ein instabiles Bild. Aufgrund der

Persönlichkeitsstörung sei eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht

möglich. Es brauche aktuell ein derart hohes Entgegenkommen und viel Support,

wie es nur in einem geschützten Rahmen möglich sei. An einem geschützten

Arbeitsplatz sei aus psychiatrischer Sicht ein mindestens 50%iges Zeitpensum

möglich. Die aktuelle Therapeutin könne sich vorstellen, dass eine berufliche

Perspektive für die Explorandin hilfreich sein könnte. In beruflichen

Massnahmen könnten auch die durch die psychiatrischen Diagnosen bedingten

Einschränkungen – unter Berücksichtigung der Ressourcen – in einem berufsnahen

Umfeld besser beurteilt werden. Im Kontext einer IV-gestützten Massnahme

könnten allenfalls Ressourcen aktiviert werden. Inwieweit sich die

Persönlichkeitsstörung in einem berufsnahen Umfeld auswirken würde, lasse sich

aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Untersuchung noch nicht abschliessend

beurteilen (vgl. S. 13 des Gutachtens). Man gehe aufgrund der aktuellen

psychiatrischen Einschätzung davon aus, dass die aufgehobene Arbeitsfähigkeit

aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen schon seit längerem bestehe,

sicher für den hier zur Diskussion stehenden Zeitraum seit dem Revisionsgesuch von

Februar 2018 (vgl. S. 14 des Gutachtens).

3.7.5

Die Leistungsfähigkeit im Haushalt könne nicht

abschliessend beurteilt werden. Die von der Explorandin angegebene

Verlangsamung könne mit den dissoziativen Symptomen grundsätzlich erklärt

werden. Aufgrund der gezeigten Fähigkeit, die jetzt zweieinhalbjährige Tochter

und auch die älteren Kinder gut zu versorgen, könne in der Haushaltführung aber

davon ausgegangen werden, dass sich keine relevanten Einschränkungen begründen

liessen (vgl. S. 13 des Gutachtens).

3.7.6

Des Weiteren wurde im Gerichtsgutachten dargetan, aufgrund

des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Das genaue

Belastungsprofil der früher ausgeübten Tätigkeit sei nicht bekannt. Sofern es

nicht den dargelegten Belastungslimiten gerecht werde, seien die früheren

Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin nicht mehr geeignet. Es dürfe angenommen

werden, dass das aktuelle Belastungsprofil den Anforderungen in einer

ungelernten Hilfsarbeit im Normalfall nicht entspreche (vgl. S. 12 des

Gutachtens). Eine angepasste Tätigkeit müsse primär die verminderte

Belastungsfähigkeit aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms

berücksichtigen. Die nachgewiesenen Pathologien im Bereich der LWS bedingten

eine Reduktion der körperlichen Belastungen. Insbesondere müssten forcierte und

ruckartige Bewegungsabfolgen vermieden werden. Hebebelastungen sollten ein

Gewicht von fünf Kilogramm nicht überschreiten. Tiefe oder repetitive

Bückbelastungen, besonders unter zusätzlicher Körperlast, seien zu vermeiden,

ebenso Zwangshaltungen des Rumpfs, inklusive Anforderungen an die Rotation,

Überkopfarbeiten, kniende oder kauernde Stellungen, Gehen auf Leitern, Gerüsten

oder unebenem/glattem Untergrund. Eine wechselbelastende Tätigkeit mit

Möglichkeit zur Positionsänderung (keine rein oder andauernd sitzende und/oder stehende

Tätigkeit) und eine gute Arbeitsplatzergonomie sollten gegeben sein (vgl. S. 13

des Gutachtens).

3.7.7

Somatisch sei in einer optimal angepassten Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich. Die Einschränkung der

Leistungsfähigkeit um 20 % ergebe sich aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs

und reduzierten Arbeitstempos. Hinsichtlich der Beurteilung des zeitlichen

Verlaufs der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne dem Gutachten des N____ vom

9.

Mai 2019 bis dorthin gefolgt werden. Bezüglich der Befundsituation an der Wirbelsäule

würden sich seither keine objektiv neuen Entwicklungen oder darüber hinaus

gehenden Einschränkungen ergeben. Man gehe weiterhin von einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit in angepasstem Profil aus. Allerdings begründe man die Arbeitsunfähigkeit

nicht primär neurologisch, sondern orthopädisch. Diese Arbeitsfähigkeit könne jedoch

gemäss der psychiatrischen Einschätzung aktuell nicht umgesetzt werden (vgl. S.

14.

des Gutachtens).

3.8

Auf das Gerichtsgutachten der R____ Begutachtung vom 4. Oktober 2022

kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor). Insbesondere haben sich

die Gutachter mit den relevanten Vorakten, insbesondere dem Gutachten des N____ vom 9. Mai 2019, auseinandergesetzt (vgl. S. 8 der

Gesamtbeurteilung) und ihre davon abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die Beweiskraft des

Gerichtsgutachtens wird von den Parteien zu Recht auch nicht infrage gestellt

(vgl. die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2022 und die

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2022).

3.9

Wird somit auf das Gerichtsgutachten vom 4. Oktober 2022 abgestellt,

dann ist – abweichend von den in der Verfügung vom 17. September 2020 (IV-Akte

116) gemachten Feststellungen – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

seit dem Revisionsgesuch vom Februar 2018 aus psychischen Gründen in Bezug auf

sämtliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig ist.

4.

4.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1). Danach wird für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.

u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig

sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,

wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3

4.3.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).

Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und

Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).

4.3.2

Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV wird zur

Bestimmung des IV-Grades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit.

a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den

die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. b).

4.4

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung

entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

4.5

4.5.1

Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bislang nicht zur

Statusfrage geäussert. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

mittlerweile Mutter von drei Kindern (geboren 2005, 2010 und 2019) ist und

gemäss den Einträgen im Individuellen Konto (vgl. IV-Akte 8) auch vor der

Geburt des ersten Kindes offenbar nicht in grösserem Umfang erwerbstätig war

(vgl. IV-Akte 8), kann jedoch – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin

(vgl. die Stellungnahme vom 19. Dezember 2022) – nicht ohne Weiteres von

einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ausgegangen werden. Insbesondere

kann aus wirtschaftlicher Notwendigkeit allein nicht auf eine volle

Erwerbstätigkeit geschlossen werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_866/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2.). Auch wurde im psychiatrischen

Teilgutachten der R____ Begutachtung als Aussage der Beschwerdeführerin

festgehalten, von ihrer Familie würde nun niemand die jüngste Tochter hüten.

Heute könne die älteste Tochter die jüngere Tochter an den Arbeitsplatz

mitnehmen, damit sie zur Begutachtung habe kommen können (vgl. S. 7 des

Gutachtens).

4.5.2

Es wurde im Übrigen auch noch nie eine Haushaltsabklärung

vorgenommen. Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle bildet

jedoch grundsätzlich die geeignete Vorkehr zur Ermittlung der gesundheitlichen

Einschränkungen der versicherten Person im Haushalt (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4.). In Bezug auf die

Leistungsfähigkeit/Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt wurde zwar

im Gerichtsgutachten festgehalten, die angegebene Verlangsamung könne mit den

dissoziativen Symptomen grundsätzlich erklärt werden. Aufgrund der gezeigten

Fähigkeit, die jetzt zweieinhalbjährige Tochter und auch die älteren Kinder gut

zu versorgen, könne in der Haushaltführung aber davon ausgegangen werden, dass keine

relevanten Einschränkungen bestünden (vgl. 13 des Gutachtens; Erwägung 3.7.5.

hiervor). Diese Aussage erscheint grundsätzlich plausibel. Es erscheint aber

gleichwohl zweckmässig, dass die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung

vornimmt und in diesem Zusammenhang die Statusfrage klärt.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen

und die Verfügung vom 17. September 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist

zu verpflichten, die Statusfrage zu klären resp. eine Haushaltsabklärung

vorzunehmen und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

zu entscheiden. Dabei hat sie in medizinischer Hinsicht von den im

Gerichtsgutachten vom 4. Oktober 2022 gemachten Feststellungen,

insbesondere der erhobenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

ab Februar 2018, auszugehen.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.3

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das

Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 19'145.60 zu tragen, da eine

vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG

immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte

Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der

Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl.

Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum

Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Bei den

Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269,

281.

E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche

Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die

kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS

vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur",

an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen

gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E.

7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die

einlässlich verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten

in der Höhe von Fr. 19'145.60 vertretbar.

5.4

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist

in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im

Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem leicht überdurchschnittlichen

Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.

4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 17. September 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu

verpflichtet, die Statusfrage zu klären resp. eine Haushaltsabklärung

vorzunehmen und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

zu entscheiden. Dabei hat sie in medizinischer Hinsicht von den im

Gerichtsgutachten vom 4. Oktober 2022 gemachten Feststellungen,

insbesondere der erhobenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

ab Februar 2018, auszugehen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die

Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 19'145.60 zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: