IV.2020.13
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
11. August 2020Deutsch23 min
Arbeitskraft tätig, zunächst u.a. im Gastgewerbe und im Gartenbau. Zwischenzeitlich
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.13
Verfügung vom 13. Dezember 2019
Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1959, absolvierte
nach erfolgtem Schulbesuch eine Ausbildung an einer Kunstgewerbeschule in [...]
(vgl. IV-Akte 1, S. 3; siehe auch IV-Akte 50, S. 2). Im März 1987 reiste er in
die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 11). Gemäss dem Auszug aus dem
Individuellen Konto (IK) war er hier in diversen Branchen als ungelernte
Arbeitskraft tätig, zunächst u.a. im Gastgewerbe und im Gartenbau. Zwischenzeitlich
bezog er auch immer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte
152). Ab 1995 war der Beschwerdeführer – nach einer erneuten Phase der
Arbeitslosigkeit – als Zügelmann tätig, und zwar mehrheitlich als
selbstständigerwerbender "Taglöhner" (vgl. IV-Akte 152 sowie IV-Akte
4 und IV-Akte 1, S. 3). Mitte Februar 1998 trat bei ihm eine Lumbalgie auf. Es wurde
ihm – bei festgestellter Diskushernie – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (als
Zügelmann) bescheinigt (vgl. IV-Akte 6).
b) Im Dezember 1998 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm mit Verfügung vom 21. Dezember
1999 berufliche Massnahmen in der Form eines Arbeitstrainings (als Umschulungsmassnahme)
bei einer Firma für internationale Kunstspedition (vgl. IV-Akte 26). Der
Beschwerdeführer brach das Training jedoch vorzeitig ab mit dem Hinweis, er
leide unter Klaustrophobie (vgl. IV-Akte 29). Weitere Bemühungen der IV-Stelle
um Eingliederung des Beschwerdeführers scheiterten ebenfalls bzw. die vorgesehenen
Massnahmen wurden gar nicht erst begonnen (vgl. IV-Akten 30 ff.). Schliesslich beendete
die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 42-45) –
mit Verfügung vom 12. November 2001 ihre Bemühungen (vgl. IV-Akte 46). Der
Beschwerdeführer war noch (bis 2004) als selbstständigerwerbender "Allrounder"
tätig bzw. leistete Beiträge als Selbstständigerwerbender (vgl. IV-Akte 152
bzw. IV-Akte 50). In den Jahren 2007, 2010 und 2012 arbeitete er – während
jeweils sehr kurzer Zeit – im Angestelltenverhältnis (vgl. IV-Akte 152).
c) Ab Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen
psychischer Beschwerden behandelt (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Im November 2012
meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 51). Die
IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Insbesondere erteilte sie
der C____ GmbH einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des
Beschwerdeführers (Gutachten vom 9. Dezember 2013; IV-Akte 78, S. 2 ff.).
Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 14. Januar 2014 (IV-Akte 80)
teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Januar 2014
mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 81). Damit zeigte
sich dieser nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 82). Die IV-Stelle holte bei der C____
GmbH die ergänzende Stellungnahme vom 31. März 2014 ein (vgl. IV-Akte 91)
und erliess am 24. Juni 2014 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 97). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Juni 2015 abgewiesen
(vgl. IV-Akte 119). Das Bundesgericht trat auf die gegen den kantonalen
Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2015 mangels
Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein (vgl. IV-Akte 123).
d) Im August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum
dritten Mal zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akten 127 und 128). Die
IV-Stelle forderte ihn in der Folge dazu auf, die in der Zwischenzeit
eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes anhand von medizinischen
Unterlagen glaubhaft darzutun; ansonsten werde man auf das Gesuch nicht
eintreten (vgl. IV-Akten 129 und 131). Der Beschwerdeführer entgegnete – wie
bereits früher – mit handschriftlich verfassten Briefen (vgl. IV-Akten 130 und
132). Schliesslich liess Dr. D____, die den Beschwerdeführer seit April 2017 psychiatrisch
behandelte, der IV-Stelle den Bericht vom 26. September 2017 zukommen (IV-Akte
133).
e) Am 26. März 2018 erfolgte – auf Wunsch der IV-Stelle
hin – eine Anmeldung mit dem offiziellen Formular (vgl. IV-Akten 134 und 140). Der
Anmeldung beigelegt waren die Schilderungen der Sozialhilfe zur Situation des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 141). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische
Berichte ein (insb. den Bericht des E____spitals vom 31. Mai 2018 [IV-Akte 151],
den Bericht von Dr. F____ vom 18. Juni 2018 [IV-Akte 153] sowie den Bericht
von Dr. D____ vom 26. Juni 2018 [IV-Akte 155]). Mit Vorbescheid vom 27. August
2018 stellte die IV-Stelle erneut die Ablehnung eines Rentenanspruches in
Aussicht (vgl. IV-Akte 161, S. 2 ff.). Es entstand wiederum ein
Briefwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Sachbearbeiterin der IV
(vgl. IV-Akten 162 ff.). Mit Schreiben vom 27. November 2018 nahm die
Sozialhilfe Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 169). Daraufhin erteilte
die IV-Stelle Dr. G____ und Dr. H____ einen Auftrag zur bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers
(rheumatologisches Gutachten vom 2. September 2019; IV-Akte 207;
psychiatrisches Gutachten vom 6. September 2019 [IV-Akte 208, S. 1 ff.];
Gesamtbeurteilung vom 6. September 2019 [IV-Akte 208, S. 41 ff.]).
f) Mit neuem Vorbescheid vom 26. September 2019 stellte
die IV-Stelle dem in der Zwischenzeit anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
(vgl. IV-Akten 176 und 177) wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches in
Aussicht (vgl. IV-Akte 211). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am
28. Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 212). Am 29. November 2019 reichte er eine
ergänzende Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 218). Dessen ungeachtet erliess die
IV-Stelle am 13. Dezember 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 222).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2020
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufzuheben.
(2.) Es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. (3.) Es sei ihm für
alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im vorliegenden
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden
als dessen Rechtsvertreter zu bewilligen und diesen von der Pflicht zur
Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. März
2020.
werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche anwaltliche Vertretung bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Juni 2020
an seiner Beschwerde fest.
e) Am 16. Juni 2020 (Datum des Einganges) lässt der
Beschwerdeführer dem Gericht einen an den Rechtsvertreter der
Beschwerdegegnerin geschriebenen Brief vom 13. Juni 2020 zukommen.
f) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
24.
Juni 2020 auf Einreichung einer fakultativen Duplik und hält am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 11. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das voll beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____
vom 6. September 2019 gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in
einer leidensangepassten leichten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von
100.
% verfüge. Bei dieser Ausgangslage habe man zu Recht erneut einen
Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es bestehe keine
verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Aus diesem Grunde habe er Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erneut einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).
3.2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 24.
Juni 2014 (IV-Akte 97) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
4.1.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.1.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2
4.2.1
Die Verfügung vom 24. Juni 2014 (IV-Akte 97), mit der die
Beschwerdegegnerin erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen
hatte, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der C____ GmbH vom
9.
Dezember 2013 (IV-Akte 78, S. 2 ff.) und der ergänzenden Stellungnahme
der C____ GmbH vom 31. März 2014 (IV-Akte 91).
4.2.2
Im Gutachten der C____ GmbH waren folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: (1.) rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0); (2.) narzisstische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8); (3.) klinische Zeichen der
symptomatischen Rhizarthrose beidseits (ICD-10 M18.0); (4.) lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) ohne Anhalt für radikuläre Beteiligung bei
Zustand nach Diskushernien 1998. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit waren angeführt worden: (1.) chronische Hepatitis C; (2.) Thrombozytopenie unklarer Ätiologie (vgl. S. 18
f. des Gutachtens).
4.2.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten der C____ GmbH ausgeführt
worden, aus orthopädischer und neurologischer Sicht bestehe aufgrund der
symptomatischen Rhizarthrose beidseits und des lumbovertebralen Schmerzsyndroms
eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen
eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das
wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden. Des
Weiteren war im Gutachten klargestellt worden, aus psychiatrischer Sicht sei
die Arbeitsfähigkeit durch die rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig
leichte Episode) und die narzisstische Persönlichkeitsstörung um 20 %
eingeschränkt. Eine schwere psychische Störung liege nicht vor. Dem Exploranden
sei es aus psychiatrischer Sicht zumutbar, trotz der geklagten Beschwerden die
nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer seinen körperlichen
Einschränkungen angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 %
nachzugehen. Theoretisch sei ein ganztägiges Pensum möglich mit der Möglichkeit
zu vermehrten Pausen aufgrund der durch die psychischen Störungen bedingten
erhöhten Ermüdbarkeit (vgl. S. 19 des Gutachtens). Abschliessend war im
Gutachten festgehalten worden, aus polydisziplinärer Sicht könne eine
Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche körperlich schwer belastenden
Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere
adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit
von 80 %. Diese sei vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf (vgl.
S. 21 des Gutachtens).
4.2.4
In der ergänzenden Stellungnahme der C____ GmbH vom 31.
März 2014 (IV-Akte 91) war nochmals betont worden, es liege keine schwere Persönlichkeitsstörung
vor, die eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Auch bei
einer Panikstörung und einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken und
Grübelzwang handle es sich nicht um deutlich schwere psychische Störungen, welche
therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könnten (vgl. S. 3 der
Stellungnahme).
4.2.5
Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung hatte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (IV-Akte 97) einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Die Verfügung war in der Folge
vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Juni 2015 geschützt
worden (vgl. IV-Akte 119). Das Bundesgericht war auf die vom Beschwerdeführer
hiergegen erhobene Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht
eingetreten (vgl. IV-Akte 123).
4.3
4.3.1
Die Verfügung vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 222), mit
welcher erneut ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde,
basiert auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ vom 6.
September 2019 (IV-Akte 208, S. 41 ff.). In diesem wurden als psychiatrische
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: (1.) komplexe
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); (2.) depressive Störung,
gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1). Als rheumatologische
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden angegeben: (1.) chronisches
lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei St. n. Diskushernie L5/S1 rechts
(CT-LWS 6. April 1998), intermittierende radikuläre Reizsituation rechts
möglich; (2.) Rhizarthrosen bds., MGP-Ill-Arthrose rechts (vgl. S. 4 der
Gesamtbeurteilung).
4.3.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
wurde im Gutachten ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht sei im Vergleich zur
Vorbegutachtung durch die C____ GmbH eine Änderung eingetreten. Damals sei der
Explorand somatisch für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten als 100 %
arbeitsfähig eingestuft worden. Aufgrund der Rückenproblematik sei jetzt davon
auszugehen, dass auch körperlich mittelschwere Arbeiten nicht mehr möglich seien
(vgl. S. 3 f. der Gesamtbeurteilung). Es kämen nur noch leichte Tätigkeiten in
Frage. Zusätzlich bestünden folgende Einschränkungen: Der Explorand könne wegen
des Rückens nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in
Zwangsstellungen arbeiten, nicht dauernd repetitiv sich vornüberbeugen oder
bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten. Die Hände könne er nicht im
körperlich mittelschweren oder schweren Bereich belasten. Für eine Tätigkeit,
welche rückenschonend und handschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
100.
% bezogen auf ein Ganztagspensum (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung). Aus
psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wenn folgende Bedingungen
erfüllt seien: Der Explorand müsse sich wertgeschätzt erleben. Er müsse
Vertrauen finden können. Man müsse ihm mit einem gewissen Wohlwollen begegnen.
Es sollte sich somit vorzugsweise um eine Arbeit in kleinen, überschaubar Arbeitsteams
handeln, mithin nicht um eine Tätigkeit in grösseren Unternehmen mit anonymen,
aber häufigen sozialen Kontakten (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung).
4.4
Auf dieses Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ kann abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. dazu Erwägung 4.1.2. und 4.1.3. hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer
zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).
4.5
Es ist daher gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. G____
und Dr. H____ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht verschlechtert hat und er wegen der
somatischen Leiden nur noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auszuführen. Angesichts dieser gutachterlich festgestellten
Verschlechterung ist folglich ein Revisionsgrund zu bejahen und der Rentenanspruch
umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu beurteilen (vgl.
Erwägung 3.2.1. hiervor).
4.6
Im Rahmen der umfassenden Neuprüfung ist daher zunächst zu
konstatieren, dass der Beschwerdeführer – gestützt auf das von Dr. G____ und
Dr. H____ erstattete voll beweiskräftige Gutachten – in einer
leidensangepassten Tätigkeit über eine medizinisch-theoretische
Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfügt. Zu prüfen bleibt damit noch, wie
es sich mit der erwerblichen Umsetzung dieser gutachterlich festgestellten
Restarbeitsfähigkeit verhält.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich vorgenommen,
da sie davon ausgeht, es habe bislang keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden (vgl. die angefochtene
Verfügung; IV-Akte 222). Dieser Ansicht kann jedoch aus den nachstehenden
Überlegungen nicht gefolgt werden.
5.2
Aus den vorliegenden Akten, insbesondere dem Auszug aus dem IK,
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 1998 vorwiegend körperlich
belastende Tätigkeiten verrichtet hat. Gemäss dem Auszug aus dem IK arbeitete
er unter anderem im Gastgewerbe und im Gartenbau (vgl. IV-Akte 152). Schliesslich
war er ab 1995 als Zügelmann tätig, und zwar prinzipiell als
selbstständigerwerbender "Taglöhner" (vgl. IV-Akte 152 sowie
IV-Akte 4 und IV-Akte 1, S. 3). Diese körperlich schwere Tätigkeit verrichtete
er bis Mitte Februar 1998. Dann trat eine Lumbalgie auf und es wurde ihm von
den behandelnden Ärzten – bei diagnostizierter Diskushernie – eine
Arbeitsunfähigkeit (als Zügelmann) bescheinigt (vgl. IV-Akte 6). Es kam
schliesslich zur IV-Anmeldung (vgl. IV-Akte 1) und die Beschwerdegegnerin gewährte
dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, ausgehend von der Annahme, es
bestehe in der angestammten Tätigkeit als Möbelpacker eine Arbeitsunfähigkeit
(vgl. IV-Akte 25). Es lässt sich daher rechtfertigen, als angestammte
resp. zuletzt vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens eingetretene Tätigkeit
diejenige des Möbelpackers anzusehen. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass seit
der Lumbalgie von 1998 keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr besteht.
Namentlich wurde auch im Gutachten der C____ GmbH klargestellt, Arbeiten als
Möbelpacker (aus neurologischer Sicht) seien nicht mehr möglich. Die genannten qualitativen
Einschränkungen bestünden im Prinzip bereits seit 1998 (vgl. IV-Akte 78, S.
17).
5.3
Damit ist davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG bereits seit geraumer Zeit abgelaufen ist.
6.
6.1
Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2.1). Auf die
Vornahme eines Einkommensvergleiches kann jedoch naturgemäss verzichtet werden,
wenn die ärztlich bescheinigte Restarbeitsfähigkeit als nicht mehr wirtschaftlich
verwertbar anzusehen ist. Denn diesfalls liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20.
Januar 2020 E. 5.).
6.2
6.2.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das trotz
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen
bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein
gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften
gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist,
insbesondere auch Nischenarbeitsplätze beinhaltet (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 9C_765/2019 vom 11. Mai 2020 E. 5.1.). Von einer
Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die
zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen
erscheint (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020
E. 4.2). Dabei ist praxisgemäss die Verwertbarkeit umso eingehender abzuklären
und nachzuweisen, je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil
umschrieben ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2017 vom 25.
Oktober 2018 E. 3.3.1.).
6.2.2
Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte)
Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,
etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher
Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich.
Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit
bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen
Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2, 16 E.
5.3.1; BGE 138 V 457, 459 ff. E. 3; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21).
6.3
6.3.1
Im relevanten Zeitpunkt (September 2019) war der Beschwerdeführer
deutlich über 60 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters verblieb ihm
somit eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren, was für sich alleine zwar
nicht ausschliesst, dass die Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar sein könnte (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.3.1).
6.3.2
Im Falle des Beschwerdeführers gilt es aber zu
beachten, dass die im bidisziplinären Gutachten definierten Anforderungen an
einen geeigneten Arbeitsplatz ausserordentlich hoch sind, was namentlich an der
Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers liegt. So wurde im Gutachten von
Dr. G____ und Dr. H____ insbesondere klargestellt, aus psychiatrischer Sicht
ergäben sich namentlich hinsichtlich der sozialen Interaktionen erhebliche
qualitative Funktionseinbussen (vgl. S. 5 der Gesamtbeurteilung). Im
psychiatrischen Teilgutachten wurde präzisierend ausgeführt, der Explorand weise
hauptsächlich durch seine komplexe posttraumatische Belastungsstörung bzw.
durch deren Auswirkungen Beeinträchtigungen auf. Überall dort, wo soziale
Interaktionen erfolgten, werde sich der Explorand nicht auf ausreichend
etablierte qualitative Funktionsfähigkeiten abstützen können. Hier müsse von
Beeinträchtigungen ausgegangen werden, die immer wieder als schwerwiegend bzw.
als schwer einzuordnen seien. In bestimmten sozialen Situationen könne er durchaus
auf qualitative Funktionsfähigkeiten zurückgreifen. Diese sozialen Situationen seien
aber zu präzisieren und einzugrenzen: Dort, wo sich der Explorand wertgeschätzt
erlebe, wo er Vertrauen finden könne, und wo ihm mit einem gewissen Wohlwollen
begegnet werde, also vorzugsweise in kleinen, überschaubaren Arbeitsteams, also
nicht etwa in grösseren Unternehmen mit anonymen, aber häufigen sozialen
Kontakten, könne er durchaus in adäquate soziale Interaktionen einlenken. Er
müsse somit in einem Arbeitsrahmen tätig sein, in welchem vertrauenswürdige
Beziehungen bestünden, die für ihn überschaubar seien, das heisst in kleinen
Unternehmen, wo er einen wohlwollenden, ihn wertschätzenden Vorgesetzten habe,
und wo trotz der Überschaubarkeit des Arbeitsteams soziale Interaktionen auf
ein Minimum beschränkt werden könnten. Handle es sich nicht um eine
Arbeitsstelle, die diese spezifischen Voraussetzungen biete, sei der Explorand nicht
in der Lage, auf seine ansonsten im klinischen Eindruck als intakt
imponierenden kognitiven Ressourcen adäquat zurückzugreifen. Er könnte sich dann
nur ungenügend oder bisweilen auch gar nicht mehr an Regeln und Routinen
anpassen und werde zweifellos keine ausreichende Flexibilität und Umstellungsfähigkeit
aufbringen können. Seine Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit würde durch ein
erhebliches Misstrauen schwer beeinträchtigt sein, sodass auch seine Durchhaltefähigkeit
schwer beeinträchtigt wäre. Parallel dazu wäre auch die Selbstbehauptungsfähigkeit
immer wieder schwer beeinträchtigt. Sollten die erwähnten
Arbeitsrahmenbedingungen nicht erfüllt sein, bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit; keine Arbeitsunfähigkeit bestehe lediglich in der Tätigkeit
als freischaffender Künstler (vgl. S. 35 ff. des psychiatrischen Teilgutachtens;
IV-Akte 208, S. 35 ff.). Zusätzlich zu diesen von Dr. H____ definierten
Anforderungen an einen Verweisarbeitsplatz gilt es zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer auch in somatischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit
deutlich beeinträchtigt ist, da ihm – wie dargetan wurde – nur noch leichte
hand- und rückenschonende Tätigkeiten zugemutet werden können (vgl. Erwägung
4.3.2
hiervor).
6.3.3
Abgesehen von den bereits erwähnten Anforderungen an
einen Arbeitsplatz und dem fortgeschrittenen Alter gilt es als zusätzliche
Erschwernis zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren
invaliditätsbedingt (vgl. dazu insb. S. 5 der gutachterlichen
Gesamtbeurteilung; IV-Akte 208, S. 45) keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit
mehr nachgegangen ist. Er kann auch auf keine spezifischen Kenntnisse
zurückgreifen, die ihm im Rahmen einer leidensangepassten Verweistätigkeit tatsächlich
von Nutzen sein könnten. Insbesondere dürften dem Beschwerdeführer seine Fremdsprachenkenntnisse
keinen Vorteil bringen, zumal eine zumutbare Verweistätigkeit bedingt, dass soziale
Interaktionen auf ein Minimum beschränkt sind. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich
von beträchtlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im künstlerischen Bereich spricht
(vgl. S. 3 oben der Beschwerdeantwort), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist
vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen künstlerischen
Aktivitäten selber zu therapieren versucht. Dies ergibt sich insbesondere auch
aus dem Schreiben der Sozialhilfe vom 7. März 2018 (IV-Akte 141).
6.4
Unter Berücksichtigung der erwähnten Gegebenheiten muss das Finden
einer leidensangepassten Arbeitsstelle für den im massgebenden Zeitpunkt (September 2019)
deutlich über 60-jährigen Beschwerdeführer als von vornherein ausgeschlossen
angesehen werden. Folglich ist von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit
auszugehen, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.
6.5
Der Rentenbeginn ist auf September 2019 (Datum des bidisziplinären Gutachtens)
festzusetzen; denn seither ist – angesichts des fortgeschrittenen Alters und auch
des schlechteren Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. dazu insb. S.
51.
oben des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 207, S. 51) – von der
Unverwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
7.
7.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. September
2019.
eine ganze Rente auszurichten.
7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
7.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei
vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ganze Rente
auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: