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Entscheid

IV.2020.13

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

11. August 2020Deutsch23 min

Arbeitskraft tätig, zunächst u.a. im Gastgewerbe und im Gartenbau. Zwischenzeitlich

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. August 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.13

Verfügung vom 13. Dezember 2019

Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1959, absolvierte

nach erfolgtem Schulbesuch eine Ausbildung an einer Kunstgewerbeschule in [...]

(vgl. IV-Akte 1, S. 3; siehe auch IV-Akte 50, S. 2). Im März 1987 reiste er in

die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 11). Gemäss dem Auszug aus dem

Individuellen Konto (IK) war er hier in diversen Branchen als ungelernte

Arbeitskraft tätig, zunächst u.a. im Gastgewerbe und im Gartenbau. Zwischenzeitlich

bezog er auch immer wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte

152). Ab 1995 war der Beschwerdeführer – nach einer erneuten Phase der

Arbeitslosigkeit – als Zügelmann tätig, und zwar mehrheitlich als

selbstständigerwerbender "Taglöhner" (vgl. IV-Akte 152 sowie IV-Akte

4 und IV-Akte 1, S. 3). Mitte Februar 1998 trat bei ihm eine Lumbalgie auf. Es wurde

ihm – bei festgestellter Diskushernie – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (als

Zügelmann) bescheinigt (vgl. IV-Akte 6).

b) Im Dezember 1998 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.

IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm mit Verfügung vom 21. Dezember

1999 berufliche Massnahmen in der Form eines Arbeitstrainings (als Umschulungsmassnahme)

bei einer Firma für internationale Kunstspedition (vgl. IV-Akte 26). Der

Beschwerdeführer brach das Training jedoch vorzeitig ab mit dem Hinweis, er

leide unter Klaustrophobie (vgl. IV-Akte 29). Weitere Bemühungen der IV-Stelle

um Eingliederung des Beschwerdeführers scheiterten ebenfalls bzw. die vorgesehenen

Massnahmen wurden gar nicht erst begonnen (vgl. IV-Akten 30 ff.). Schliesslich beendete

die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 42-45) –

mit Verfügung vom 12. November 2001 ihre Bemühungen (vgl. IV-Akte 46). Der

Beschwerdeführer war noch (bis 2004) als selbstständigerwerbender "Allrounder"

tätig bzw. leistete Beiträge als Selbstständigerwerbender (vgl. IV-Akte 152

bzw. IV-Akte 50). In den Jahren 2007, 2010 und 2012 arbeitete er – während

jeweils sehr kurzer Zeit – im Angestelltenverhältnis (vgl. IV-Akte 152).

c) Ab Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen

psychischer Beschwerden behandelt (vgl. IV-Akte 60, S. 2). Im November 2012

meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 51). Die

IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Insbesondere erteilte sie

der C____ GmbH einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des

Beschwerdeführers (Gutachten vom 9. Dezember 2013; IV-Akte 78, S. 2 ff.).

Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 14. Januar 2014 (IV-Akte 80)

teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Januar 2014

mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 81). Damit zeigte

sich dieser nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 82). Die IV-Stelle holte bei der C____

GmbH die ergänzende Stellungnahme vom 31. März 2014 ein (vgl. IV-Akte 91)

und erliess am 24. Juni 2014 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 97). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Juni 2015 abgewiesen

(vgl. IV-Akte 119). Das Bundesgericht trat auf die gegen den kantonalen

Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2015 mangels

Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein (vgl. IV-Akte 123).

d) Im August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum

dritten Mal zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akten 127 und 128). Die

IV-Stelle forderte ihn in der Folge dazu auf, die in der Zwischenzeit

eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes anhand von medizinischen

Unterlagen glaubhaft darzutun; ansonsten werde man auf das Gesuch nicht

eintreten (vgl. IV-Akten 129 und 131). Der Beschwerdeführer entgegnete – wie

bereits früher – mit handschriftlich verfassten Briefen (vgl. IV-Akten 130 und

132). Schliesslich liess Dr. D____, die den Beschwerdeführer seit April 2017 psychiatrisch

behandelte, der IV-Stelle den Bericht vom 26. September 2017 zukommen (IV-Akte

133).

e) Am 26. März 2018 erfolgte – auf Wunsch der IV-Stelle

hin – eine Anmeldung mit dem offiziellen Formular (vgl. IV-Akten 134 und 140). Der

Anmeldung beigelegt waren die Schilderungen der Sozialhilfe zur Situation des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 141). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische

Berichte ein (insb. den Bericht des E____spitals vom 31. Mai 2018 [IV-Akte 151],

den Bericht von Dr. F____ vom 18. Juni 2018 [IV-Akte 153] sowie den Bericht

von Dr. D____ vom 26. Juni 2018 [IV-Akte 155]). Mit Vorbescheid vom 27. August

2018 stellte die IV-Stelle erneut die Ablehnung eines Rentenanspruches in

Aussicht (vgl. IV-Akte 161, S. 2 ff.). Es entstand wiederum ein

Briefwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Sachbearbeiterin der IV

(vgl. IV-Akten 162 ff.). Mit Schreiben vom 27. November 2018 nahm die

Sozialhilfe Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 169). Daraufhin erteilte

die IV-Stelle Dr. G____ und Dr. H____ einen Auftrag zur bidisziplinären

(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers

(rheumatologisches Gutachten vom 2. September 2019; IV-Akte 207;

psychiatrisches Gutachten vom 6. September 2019 [IV-Akte 208, S. 1 ff.];

Gesamtbeurteilung vom 6. September 2019 [IV-Akte 208, S. 41 ff.]).

f) Mit neuem Vorbescheid vom 26. September 2019 stellte

die IV-Stelle dem in der Zwischenzeit anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

(vgl. IV-Akten 176 und 177) wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches in

Aussicht (vgl. IV-Akte 211). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am

28. Oktober 2019 (vgl. IV-Akte 212). Am 29. November 2019 reichte er eine

ergänzende Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 218). Dessen ungeachtet erliess die

IV-Stelle am 13. Dezember 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(vgl. IV-Akte 222).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2020

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt

folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufzuheben.

(2.) Es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. (3.) Es sei ihm für

alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten im vorliegenden

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden

als dessen Rechtsvertreter zu bewilligen und diesen von der Pflicht zur

Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden. (4.) Unter o/e-Kostenfolge

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. März

2020.

werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche anwaltliche Vertretung bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Juni 2020

an seiner Beschwerde fest.

e) Am 16. Juni 2020 (Datum des Einganges) lässt der

Beschwerdeführer dem Gericht einen an den Rechtsvertreter der

Beschwerdegegnerin geschriebenen Brief vom 13. Juni 2020 zukommen.

f) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

24.

Juni 2020 auf Einreichung einer fakultativen Duplik und hält am Antrag auf

Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Am 11. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das voll beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____

vom 6. September 2019 gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in

einer leidensangepassten leichten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von

100.

% verfüge. Bei dieser Ausgangslage habe man zu Recht erneut einen

Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der

Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es bestehe keine

verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. Aus diesem Grunde habe er Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erneut einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.3

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,

die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.

Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 24.

Juni 2014 (IV-Akte 97) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2

4.2.1

Die Verfügung vom 24. Juni 2014 (IV-Akte 97), mit der die

Beschwerdegegnerin erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen

hatte, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der C____ GmbH vom

9.

Dezember 2013 (IV-Akte 78, S. 2 ff.) und der ergänzenden Stellungnahme

der C____ GmbH vom 31. März 2014 (IV-Akte 91).

4.2.2

Im Gutachten der C____ GmbH waren folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: (1.) rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0); (2.) narzisstische

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8); (3.) klinische Zeichen der

symptomatischen Rhizarthrose beidseits (ICD-10 M18.0); (4.) lumbovertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) ohne Anhalt für radikuläre Beteiligung bei

Zustand nach Diskushernien 1998. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit waren angeführt worden: (1.) chronische Hepatitis C; (2.) Thrombozytopenie unklarer Ätiologie (vgl. S. 18

f. des Gutachtens).

4.2.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten der C____ GmbH ausgeführt

worden, aus orthopädischer und neurologischer Sicht bestehe aufgrund der

symptomatischen Rhizarthrose beidseits und des lumbovertebralen Schmerzsyndroms

eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für körperlich

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe hingegen

eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das

wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sollte vermieden werden. Des

Weiteren war im Gutachten klargestellt worden, aus psychiatrischer Sicht sei

die Arbeitsfähigkeit durch die rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig

leichte Episode) und die narzisstische Persönlichkeitsstörung um 20 %

eingeschränkt. Eine schwere psychische Störung liege nicht vor. Dem Exploranden

sei es aus psychiatrischer Sicht zumutbar, trotz der geklagten Beschwerden die

nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer seinen körperlichen

Einschränkungen angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 %

nachzugehen. Theoretisch sei ein ganztägiges Pensum möglich mit der Möglichkeit

zu vermehrten Pausen aufgrund der durch die psychischen Störungen bedingten

erhöhten Ermüdbarkeit (vgl. S. 19 des Gutachtens). Abschliessend war im

Gutachten festgehalten worden, aus polydisziplinärer Sicht könne eine

Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche körperlich schwer belastenden

Tätigkeiten festgestellt werden. Für körperlich leichte bis mittelschwere

adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit

von 80 %. Diese sei vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf (vgl.

S. 21 des Gutachtens).

4.2.4

In der ergänzenden Stellungnahme der C____ GmbH vom 31.

März 2014 (IV-Akte 91) war nochmals betont worden, es liege keine schwere Persönlichkeitsstörung

vor, die eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Auch bei

einer Panikstörung und einer Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken und

Grübelzwang handle es sich nicht um deutlich schwere psychische Störungen, welche

therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könnten (vgl. S. 3 der

Stellungnahme).

4.2.5

Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung hatte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (IV-Akte 97) einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Die Verfügung war in der Folge

vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Juni 2015 geschützt

worden (vgl. IV-Akte 119). Das Bundesgericht war auf die vom Beschwerdeführer

hiergegen erhobene Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht

eingetreten (vgl. IV-Akte 123).

4.3

4.3.1

Die Verfügung vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 222), mit

welcher erneut ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde,

basiert auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ vom 6.

September 2019 (IV-Akte 208, S. 41 ff.). In diesem wurden als psychiatrische

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: (1.) komplexe

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); (2.) depressive Störung,

gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1). Als rheumatologische

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden angegeben: (1.) chronisches

lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei St. n. Diskushernie L5/S1 rechts

(CT-LWS 6. April 1998), intermittierende radikuläre Reizsituation rechts

möglich; (2.) Rhizarthrosen bds., MGP-Ill-Arthrose rechts (vgl. S. 4 der

Gesamtbeurteilung).

4.3.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

wurde im Gutachten ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht sei im Vergleich zur

Vorbegutachtung durch die C____ GmbH eine Änderung eingetreten. Damals sei der

Explorand somatisch für körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten als 100 %

arbeitsfähig eingestuft worden. Aufgrund der Rückenproblematik sei jetzt davon

auszugehen, dass auch körperlich mittelschwere Arbeiten nicht mehr möglich seien

(vgl. S. 3 f. der Gesamtbeurteilung). Es kämen nur noch leichte Tätigkeiten in

Frage. Zusätzlich bestünden folgende Einschränkungen: Der Explorand könne wegen

des Rückens nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in

Zwangsstellungen arbeiten, nicht dauernd repetitiv sich vornüberbeugen oder

bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten. Die Hände könne er nicht im

körperlich mittelschweren oder schweren Bereich belasten. Für eine Tätigkeit,

welche rückenschonend und handschonend sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

100.

% bezogen auf ein Ganztagspensum (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung). Aus

psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wenn folgende Bedingungen

erfüllt seien: Der Explorand müsse sich wertgeschätzt erleben. Er müsse

Vertrauen finden können. Man müsse ihm mit einem gewissen Wohlwollen begegnen.

Es sollte sich somit vorzugsweise um eine Arbeit in kleinen, überschaubar Arbeitsteams

handeln, mithin nicht um eine Tätigkeit in grösseren Unternehmen mit anonymen,

aber häufigen sozialen Kontakten (vgl. S. 6 der Gesamtbeurteilung).

4.4

Auf dieses Gutachten von Dr. G____ und Dr. H____ kann abgestellt

werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen

(vgl. dazu Erwägung 4.1.2. und 4.1.3. hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer

zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. implizit die Beschwerde).

4.5

Es ist daher gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. G____

und Dr. H____ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht verschlechtert hat und er wegen der

somatischen Leiden nur noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auszuführen. Angesichts dieser gutachterlich festgestellten

Verschlechterung ist folglich ein Revisionsgrund zu bejahen und der Rentenanspruch

umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu beurteilen (vgl.

Erwägung 3.2.1. hiervor).

4.6

Im Rahmen der umfassenden Neuprüfung ist daher zunächst zu

konstatieren, dass der Beschwerdeführer – gestützt auf das von Dr. G____ und

Dr. H____ erstattete voll beweiskräftige Gutachten – in einer

leidensangepassten Tätigkeit über eine medizinisch-theoretische

Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfügt. Zu prüfen bleibt damit noch, wie

es sich mit der erwerblichen Umsetzung dieser gutachterlich festgestellten

Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich vorgenommen,

da sie davon ausgeht, es habe bislang keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 40 % während eines Jahres bestanden (vgl. die angefochtene

Verfügung; IV-Akte 222). Dieser Ansicht kann jedoch aus den nachstehenden

Überlegungen nicht gefolgt werden.

5.2

Aus den vorliegenden Akten, insbesondere dem Auszug aus dem IK,

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 1998 vorwiegend körperlich

belastende Tätigkeiten verrichtet hat. Gemäss dem Auszug aus dem IK arbeitete

er unter anderem im Gastgewerbe und im Gartenbau (vgl. IV-Akte 152). Schliesslich

war er ab 1995 als Zügelmann tätig, und zwar prinzipiell als

selbstständigerwerbender "Taglöhner" (vgl. IV-Akte 152 sowie

IV-Akte 4 und IV-Akte 1, S. 3). Diese körperlich schwere Tätigkeit verrichtete

er bis Mitte Februar 1998. Dann trat eine Lumbalgie auf und es wurde ihm von

den behandelnden Ärzten – bei diagnostizierter Diskushernie – eine

Arbeitsunfähigkeit (als Zügelmann) bescheinigt (vgl. IV-Akte 6). Es kam

schliesslich zur IV-Anmeldung (vgl. IV-Akte 1) und die Beschwerdegegnerin gewährte

dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, ausgehend von der Annahme, es

bestehe in der angestammten Tätigkeit als Möbelpacker eine Arbeitsunfähigkeit

(vgl. IV-Akte 25). Es lässt sich daher rechtfertigen, als angestammte

resp. zuletzt vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens eingetretene Tätigkeit

diejenige des Möbelpackers anzusehen. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass seit

der Lumbalgie von 1998 keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr besteht.

Namentlich wurde auch im Gutachten der C____ GmbH klargestellt, Arbeiten als

Möbelpacker (aus neurologischer Sicht) seien nicht mehr möglich. Die genannten qualitativen

Einschränkungen bestünden im Prinzip bereits seit 1998 (vgl. IV-Akte 78, S.

17).

5.3

Damit ist davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG bereits seit geraumer Zeit abgelaufen ist.

6.

6.1

Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise

zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig

möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich

aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_818/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2.1). Auf die

Vornahme eines Einkommensvergleiches kann jedoch naturgemäss verzichtet werden,

wenn die ärztlich bescheinigte Restarbeitsfähigkeit als nicht mehr wirtschaftlich

verwertbar anzusehen ist. Denn diesfalls liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20.

Januar 2020 E. 5.).

6.2

6.2.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das trotz

der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen

bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein

gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften

gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist,

insbesondere auch Nischenarbeitsplätze beinhaltet (vgl. u.a. Urteil des

Bundesgerichts 9C_765/2019 vom 11. Mai 2020 E. 5.1.). Von einer

Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die

zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie

der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen

erscheint (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020

E. 4.2). Dabei ist praxisgemäss die Verwertbarkeit umso eingehender abzuklären

und nachzuweisen, je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil

umschrieben ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2017 vom 25.

Oktober 2018 E. 3.3.1.).

6.2.2

Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte)

Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu

führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,

etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher

Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich.

Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit

bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen

Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2, 16 E.

5.3.1; BGE 138 V 457, 459 ff. E. 3; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21).

6.3

6.3.1

Im relevanten Zeitpunkt (September 2019) war der Beschwerdeführer

deutlich über 60 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters verblieb ihm

somit eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren, was für sich alleine zwar

nicht ausschliesst, dass die Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar sein könnte (vgl.

u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.3.1).

6.3.2

Im Falle des Beschwerdeführers gilt es aber zu

beachten, dass die im bidisziplinären Gutachten definierten Anforderungen an

einen geeigneten Arbeitsplatz ausserordentlich hoch sind, was namentlich an der

Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers liegt. So wurde im Gutachten von

Dr. G____ und Dr. H____ insbesondere klargestellt, aus psychiatrischer Sicht

ergäben sich namentlich hinsichtlich der sozialen Interaktionen erhebliche

qualitative Funktionseinbussen (vgl. S. 5 der Gesamtbeurteilung). Im

psychiatrischen Teilgutachten wurde präzisierend ausgeführt, der Explorand weise

hauptsächlich durch seine komplexe posttraumatische Belastungsstörung bzw.

durch deren Auswirkungen Beeinträchtigungen auf. Überall dort, wo soziale

Interaktionen erfolgten, werde sich der Explorand nicht auf ausreichend

etablierte qualitative Funktionsfähigkeiten abstützen können. Hier müsse von

Beeinträchtigungen ausgegangen werden, die immer wieder als schwerwiegend bzw.

als schwer einzuordnen seien. In bestimmten sozialen Situationen könne er durchaus

auf qualitative Funktionsfähigkeiten zurückgreifen. Diese sozialen Situationen seien

aber zu präzisieren und einzugrenzen: Dort, wo sich der Explorand wertgeschätzt

erlebe, wo er Vertrauen finden könne, und wo ihm mit einem gewissen Wohlwollen

begegnet werde, also vorzugsweise in kleinen, überschaubaren Arbeitsteams, also

nicht etwa in grösseren Unternehmen mit anonymen, aber häufigen sozialen

Kontakten, könne er durchaus in adäquate soziale Interaktionen einlenken. Er

müsse somit in einem Arbeitsrahmen tätig sein, in welchem vertrauenswürdige

Beziehungen bestünden, die für ihn überschaubar seien, das heisst in kleinen

Unternehmen, wo er einen wohlwollenden, ihn wertschätzenden Vorgesetzten habe,

und wo trotz der Überschaubarkeit des Arbeitsteams soziale Interaktionen auf

ein Minimum beschränkt werden könnten. Handle es sich nicht um eine

Arbeitsstelle, die diese spezifischen Voraussetzungen biete, sei der Explorand nicht

in der Lage, auf seine ansonsten im klinischen Eindruck als intakt

imponierenden kognitiven Ressourcen adäquat zurückzugreifen. Er könnte sich dann

nur ungenügend oder bisweilen auch gar nicht mehr an Regeln und Routinen

anpassen und werde zweifellos keine ausreichende Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

aufbringen können. Seine Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit würde durch ein

erhebliches Misstrauen schwer beeinträchtigt sein, sodass auch seine Durchhaltefähigkeit

schwer beeinträchtigt wäre. Parallel dazu wäre auch die Selbstbehauptungsfähigkeit

immer wieder schwer beeinträchtigt. Sollten die erwähnten

Arbeitsrahmenbedingungen nicht erfüllt sein, bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit; keine Arbeitsunfähigkeit bestehe lediglich in der Tätigkeit

als freischaffender Künstler (vgl. S. 35 ff. des psychiatrischen Teilgutachtens;

IV-Akte 208, S. 35 ff.). Zusätzlich zu diesen von Dr. H____ definierten

Anforderungen an einen Verweisarbeitsplatz gilt es zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer auch in somatischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit

deutlich beeinträchtigt ist, da ihm – wie dargetan wurde – nur noch leichte

hand- und rückenschonende Tätigkeiten zugemutet werden können (vgl. Erwägung

4.3.2

hiervor).

6.3.3

Abgesehen von den bereits erwähnten Anforderungen an

einen Arbeitsplatz und dem fortgeschrittenen Alter gilt es als zusätzliche

Erschwernis zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Jahren

invaliditätsbedingt (vgl. dazu insb. S. 5 der gutachterlichen

Gesamtbeurteilung; IV-Akte 208, S. 45) keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit

mehr nachgegangen ist. Er kann auch auf keine spezifischen Kenntnisse

zurückgreifen, die ihm im Rahmen einer leidensangepassten Verweistätigkeit tatsächlich

von Nutzen sein könnten. Insbesondere dürften dem Beschwerdeführer seine Fremdsprachenkenntnisse

keinen Vorteil bringen, zumal eine zumutbare Verweistätigkeit bedingt, dass soziale

Interaktionen auf ein Minimum beschränkt sind. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich

von beträchtlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im künstlerischen Bereich spricht

(vgl. S. 3 oben der Beschwerdeantwort), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist

vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen künstlerischen

Aktivitäten selber zu therapieren versucht. Dies ergibt sich insbesondere auch

aus dem Schreiben der Sozialhilfe vom 7. März 2018 (IV-Akte 141).

6.4

Unter Berücksichtigung der erwähnten Gegebenheiten muss das Finden

einer leidensangepassten Arbeitsstelle für den im massgebenden Zeitpunkt (September 2019)

deutlich über 60-jährigen Beschwerdeführer als von vornherein ausgeschlossen

angesehen werden. Folglich ist von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit

auszugehen, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat.

6.5

Der Rentenbeginn ist auf September 2019 (Datum des bidisziplinären Gutachtens)

festzusetzen; denn seither ist – angesichts des fortgeschrittenen Alters und auch

des schlechteren Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. dazu insb. S.

51.

oben des Gutachtens von Dr. G____; IV-Akte 207, S. 51) – von der

Unverwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. September

2019.

eine ganze Rente auszurichten.

7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

7.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei

vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 13. Dezember 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu

verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. September 2019 eine ganze Rente

auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: