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Entscheid

IV.2020.130

Beschwerde gutgeheissen. Rente zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes zu Recht aufgehoben (Art. 17 ATSG).

10. März 2021Deutsch17 min

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin prüfte daraufhin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen ,

lic. iur. M. Spöndlin und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.130

Verfügung vom 6. Oktober 2020

Beschwerde gutgeheissen. Rente

zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes zu Recht aufgehoben (Art. 17

ATSG).

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführerin reiste erstmals im Jahr

1975 in die Schweiz ein. Nach ihrer Heirat im Jahr 1985 kümmerte sie sich

zunächst um ihre beiden Kinder (1986, 1987) und arbeitete in der Folge bei

diversen Arbeitgebern als ungelernte Pflegehelferin. (IV-Akte 4). Die Ehe wurde

zwischenzeitlich geschieden.

b)

Im Jahr 2001 heiratete die Beschwerdeführerin erneut und brachte 2001

und 2004 zwei weitere Kinder zur Welt, wobei das jüngere sechs Wochen nach der

Geburt verstarb (IV-Akte 2, S. 3). Mittlerweilte wurde

auch diese Ehe geschieden. (vgl. Urteil des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt

vom 13. Juni 2006, IV-Akte 119.1, S. 1).

c)

Von 2005 bis 2007 absolvierte die

Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Coiffeuse und arbeitete bis im

Jahr 2009 auf dem erlernten Beruf. Im Jahr 2012 besuchte sie erfolgreich den

Pflegehelfer/-in Kurs SRK und war in der Folge als Pflegehelferin tätig. 2016

begann die Beschwerdeführerin schliesslich berufsbegleitend eine Ausbildung zur

Fachangestellten Gesundheit (IV-Akte 4, S. 3), welche mangels Praktikumsplatz

sistiert werden musste (IV-Akte 46). Zuletzt

arbeitete die Beschwerdeführerin bei C____, einer privaten Spitex (vgl.

IK-Auszug vom 5. April 2017, IV-Akte 8, S. 2).

d)

Am 23. März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals unter dem

Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin prüfte daraufhin

berufliche Massnahmen (IV-Akte 15). Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2017

(IV-Akte 41) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst

Integrationsmassnahmen in Form eines Jobcoachings und danach in Form eines

Belastbarkeitstrainings vom 8. November 2017 bis zum 7. Februar 2018 (IV-Akte

54) zu. Das Belastbarkeitstraining wurde per 18. Januar 2018 abgebrochen. Mit

Mitteilung vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 70) schloss die Beschwerdegegnerin die

Frühinterventionsamssnahmen ab und teilte mit, nun den Anspruch auf eine

Invalidenrente zu prüfen.

e)

Zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes gab die Beschwerdeführerin

ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie und

Psychiatrie bei den Dres. med. D____, Facharzt für Rheumatologie, FMH und E____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in Auftrag. Mit Gutachten vom

13. Juni 2019 (IV-Akten 88 und 89) kamen die Experten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin

sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit von

September 2016 bis März 2017 zu 100%, von April 2017 bis zum

Begutachtungszeitpunkt (14. Mai 2019) zu 40% und ab Begutachtungszeitpunkt zu

20% in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei.

f)

Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung sprach die

Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 93) mit

Verfügung vom 6. Oktober 2019 (IV-Akte 140) der Beschwerdeführerin von

September 2017 bis August 2019 eine Viertelsrente (IV-Grad 44%) und ab

September 2019 keine Rente mehr zu (IV-Grad 25%).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2020 und die Ausrichtung einer ganzen

Invalidenrente ab dem 1. September 2017. Eventualiter sei ein Obergutachten

anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat und Notar als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 8. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren

fest. Gleichzeitig reicht die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von

med. pract. F____ vom 24. Dezember 2020 (Replikbeilage [RB] 1) ein.

d)

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 14. Januar 2021 an ihren

eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert

der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung beantragte, findet am 10. März 20201 die Beratung vor der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 (IV-Akte 140) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad

von 44% für den Zeitraum von September 2017 bis August 2019 ein Viertelsrente

zu. Ab September 2019 errechnete sie einen rentenausschliessenden

Invaliditätsgrad von 25%. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf

das bidisziplinäre Gutachten vom 13. Juni 2019 (IV-Akten 88 und 89), welchem volle

Beweiskraft zukomme.

2.2

Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Ansicht, dem

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E____ sei im Hinblick auf die

Berichte der behandelnden Psychiaterin, med. pract. F____, der Beweiswert

abzusprechen. Gemäss den Ausführungen der behandelnden Ärztin sei aktuell von

einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit und zum Zeitpunkt der Einreichung

des Leistungsbegehrens von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Entsprechend habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente. Sollte angesichts der vorliegenden Berichte der behandelnden

Psychiaterin keine (ganze) Rente zugesprochen werden, so sei insbesondere unter

Berücksichtigung des Berichts von pract. med. F____ vom 24. Dezember 2020 (RB

1) ein Obergutachten in Auftrag zu geben.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

korrekt ermittelt hat.

3.

3.1.

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.2.

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente

zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und

Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E.

4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der

zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad

der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab November

2018 und Februar 2019 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein

verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen,

nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und

voraussichtlich weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).

4.

4.1.

4.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3. Gutachten

externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.

44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,

darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich

mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.2.

4.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende

Verfügung vom 6. Oktober 2020 im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten

der Dres. med. D____ und E____ vom 13. Juni 2019.

4.2.2. Dr. med. D____ hielt im rheumatologischen

Teilgutachten (IV-Akte 88, S. 15) als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit den Status nach Periartropathia humeroscapularis mit

Supraspinatustendiose und Impingement rechts 08/2015 und Status nach Frozen

shoulder rechts 11/2018 fest. Entsprechend der klinischen Untersuchung liessen

sich keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der

Anwesenheitszeit oder der Leistungsfähigkeit finden. In einer körperlich

leichten Tätigkeit mit Gewichtsbelastung bis 5kg, die deutlich unterhalb der

Schulterhorizontalen ausgeführt werden kann, bestehe eine vollumfängliche

Arbeitsfähigkeit.

4.2.3. Im psychiatrischem Teilgutachten (IV-Akte 89, S. 13)

stellte Dr. med. E____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig

leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD.10 F33.00) fest. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er akzentuierte

(narzisstische/histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Der Verlauf

der Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund unpräziser Angaben der

Beschwerdeführerin und widersprüchlichen Angaben in den vorliegenden Akten

nicht präzise abbilden. Approximativ müsse davon ausgegangen werden, dass seit

September 2016 bis März 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe.

Danach sei von einer 40%igen Einschränkung auszugehen und ab dem

Begutachtungszeitpunkt vom 14. Mai 2019 von einer 20%igen Einschränkung aus

rein psychiatrischer Sicht.

4.2.4. Mit interdisziplinärer Konsensbeurteilung legten die

Gutachter fest, dass mangels Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im

rheumatologischen Bereich die psychiatrische Beurteilung im Rahmen der

Konsensbeurteilung uneingeschränkt übernommen werde.

4.3.

Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Teilgutachtens

von Dr. med. D____ ist zwischen den Parteien im Beschwerdeverfahren zu Recht

nicht umstritten. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1.2. hiervor).

Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen

Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden

der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer

sorgfältigen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und

der Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander.

Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen

Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar

begründet.

4.4.

4.4.1. Zwischen den Parteien besteht mit Blick auf die Akten

insoweit zu Recht Einigkeit dahingehend, dass die Beschwerdeführerin bis März

2017 zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. Bericht vom 24. April 2017 von med pract.

F____ und Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,

IV-Akte 14; psychiatrisches Teilgutachten vom 13. Juni 2019, IV-Akte 89, S.

20). Während der Gutachter jedoch ab April 2017 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit

und ab Mai 2019 lediglich noch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht,

bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die behandelnde Therapeutin F____

vor, aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell schwergradige

Episode (teilremittiert ICD-10 F32.2) seit Februar 2016, sowie akzentuierten

Persönlichkeitszügen mit v.a. selbstunsicheren und narzisstischen Zügen

(Bericht vom 26. April 2017, IV-Akte 14; Bericht vom 20. September 2017,

IV-Akte 36; und Bericht vom 11. Mai 2018; IV-Akte 80) bis im Oktober 2020 vollumfänglich

arbeitsunfähig gewesen zu sein. Erst ab Oktober 2020 sei von einer Verbesserung

des Zustandes auszugehen und mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen

(vgl. Arztbericht für Erwachsene vom 11. Mai 2018, IV-Akte 80; variabler

Arztbrief F____ vom 1. Oktober 2020, Beschwerdebeilage [BB] 1).

4.4.2. Die Beschwerdeführerin war im Rahmen des

Beschäftigungsprogrammes «fit for work» des Amts für Wirschaft und Arbeit (AWA)

vom 6. März 2017 bis zum 5. Juni 2017 in einem 50%-Pensum tätig (IV-Akte 13). Anlässlich

des Standortgesprächs mit der Fachperson Eingliederung vom 3. August 2017

(IV-Akte 24) teilte die Beschwerdeführerin mit, sich regelmässig zu bewerben,

jedoch lauter Absagen zu erhalte. Bei einem Coachinggesprächs am 17. August

2017 im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin gesprochenen

Frühinterventionsmassnahme des Jobcoachings (vgl. IV-Akte 41) gab die

Beschwerdeführerin schliesslich an, eine 60%-Anstellung finden zu wollen mit

der Möglichkeit, am Dienstag die Schule zu besuchen und die Ausbildung zur FAGE

abzuschliessen (IV-Akte 30). Ein durch den Jobcoach unter Berücksichtigung

dieser Parameter vermitteltes Vorstellungsgespräch im September 2017 beim

Alterszentrum H____ führte leider nicht zu einer Anstellung (IV-Akte 35). Die

potenziellen Arbeitgeber/innen kamen im Verlaufe des Vorstellungsgesprächs zum

Schluss, dass ein anfängliches Pensum von 30% mit einer allmählichen Steigerung

auf 80% denkbar sei (IV-Akte 53). Das im Anschluss daran erfolgte Belastbarkeitstraining

wurde seitens der Beschwerdeführerin nach neun Wochen abgebrochen. Es war der

Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht gelungen, das Pensum nach einem Monat

von zwei auf drei Stunden zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung ab dem dritten

Monat war geplant gewesen (IV-Akte 68). Da das Belastbarkeitstraining nach

Ansicht der Beschwerdeführerin aber keinen Sinn mache, da diese lieber einen

Coiffeursalon mit Angestellten eröffnen wolle, erfolgte ein Abbruch.

4.4.3. Unter Würdigung dieser Aktenlage erscheint die

Einschätzung des Gutachters E____ hinsichtlich einer 60% Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ab April 2017, zu einem Zeitpunkt in welchem diese einer

50%igen Tätigkeit nachgegangen war, durchaus plausibel. Es besteht zwar eine

gewisse Divergenz zwischen den tatsächlich geleisteten Pensen, der

Eigeneinschätzung der Beschwerdeführerin und der Fremdwahrnehmung. Im Rahmen

einer Gesamtschau erscheint jedoch die gutachterliche Beurteilung hinsichtlich

des Umfangs der Arbeitsfähigkeit als schlüssig. Dies insbesondere auch im

Hinblick auf die Ausführungen der behandelnden Therapeutin. Mit Bericht vom 26.

April 2017 (IV-Akte 14) hielt pract med. F____ fest, die Prognose bezüglich der

Depression sei gut und es sei anzunehmen, dass die aktuell bereits gebesserte

Episode sich weiter verbessern werde. Sie erachtete daher die

Beschwerdeführerin in einem wohlwollenden Umfeld für ein bis zwei Stunden pro

Tag für arbeitsfähig. Mit Bericht vom 20. September 2017 (IV-Akte 36) stellte

die behandelnde Therapeutin ferner einen erneuten Rückgang der depressiven

Symptomatik fest und erachtete die Beschwerdeführerin aktuell für ca. 5 bis

sechs Stunden pro Tag leistungsfähig. Die von pract. med. F____ für diesen

Zeitraum attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ist damit angesichts ihrer

eigenen Darstellung nicht stichhaltig. Schliesslich beurteilt auch Dr. med. I____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) mit Stellungnahme vom 10. September 2019 (IV-Akte 91) die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters als schlüssig und führt

erläuternd aus, dass speziell die Misserfolge der Eingliederungsmassnahmen

nicht auf einen limitierenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

zurückgeführt werden könnten sondern allein darauf, dass diese keinen Sinn in

den Massnahmen sah.

4.4.4. Die von Dr. med. E____ ab Begutachtungszeitpunkt im

Mai 2019 festgestellte rezidivierende depressive Störung mit chronischem

Verlauf gegenwärtig leichtgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 33.00)

und die in diesem Zusammenhang geschätzte 80%ige Arbeitsfähigkeit ist angesichts

der anlässlich der klinischen Untersuchung angestellten Beobachtungen und dem

Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin (tägliches Spazieren mit dem Hund,

Haushaltsarbeiten, Einkäufe, Mahlzeiten mit dem Sohn) überwiegend

wahrscheinlich. So spreche gemäss Gutachter die Tatsache, dass sich

anamnestisch weder eine absolute Freudlosigkeit, keine Interessenlosigkeit,

keine andauernd bedrückt-traurige Stimmung und auch keine verminderte Energie

eruieren lassen gegen einen mittleren oder schweren Schweregrad der Depression.

Zudem sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der

Beziehung mit den Kindern und mit einer Schwester als intakt zu beurteilen. Weiter

sei zum Begutachtungszeitpunkt die mit Bericht vom 11. Mai 2018 von pract. med.

F____ noch als deutlich beeinträchtigt beurteilte Konzentrationsfähigkeit der

Beschwerdeführerin als wesentlich verbessert anzusehen.

Die im laufenden Verfahren von der Beschwerdeführerin noch eingereichten

Berichte von pract. med. F____ vom 1. Oktober 2020 (BB 3) und vom 24. Dezember

2020 (RB 1), welche in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, soweit sie

Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens

gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016

vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und

8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen), vermögen die

gutachterliche Darstellung nicht in Zweifel zu ziehen. So geht die behandelnde

Therapeutin mit Bericht vom 1. Oktober 2020 mit dem Gutachter dahingehend einig,

dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende Symptomatik nicht mehr mit jener

einer schweren depressiven Episode vereinbar sei. Inwiefern jedoch die

Arbeitsfähigkeit statt der gutachterlich attestierten 80% auf lediglich 50%

festzusetzen sei, lässt sich den Ausführungen der Behandlerin nicht entnehmen.

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, vermag

die behandelnde Therapeutin jedenfalls nicht aufzuzeigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_18/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Schliesslich

ist auch mit Blick auf die höchstrichterliche

Rechtsprechung, wonach bei leichten (rezidivierenden) Störungen aus dem

depressiven Formkreis – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung

regelmässig guten Therapierbarkeit – keine invalidenversicherungsrechtlich

relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3.), die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als schlüssig

anzusehen. Keine Berücksichtigung findet im Übrigen der Bericht vom 24.

Dezember 2020, da sich der Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin äussert und somit keine Rückschlüsse auf den massgeblichen

Beurteilungszeitraum erlaubt.

4.5.

Zusammenfassend zeigt sich, dass auf das psychiatrische Gutachten

von Dr. med. E____ abgestellt werden kann. Das Gutachten ist aktuell und

umfassend, wurde von einem ausgewiesenen Facharzt und zertifizierten Gutachter

erstellt und erfolgte in Kenntnis der Vorakten. Die geklagten Beschwerden

wurden berücksichtigt und bilden Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die

Standardindikatoren werden berücksichtigt. Mit Blick auf die gesamten Akten

erscheint es daher plausibel, ab April 2017 von einer 60%igen und ab Mai 2019

von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine

ungenügende Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat

der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV mit

Verfügung vom 6. Oktober 2020 zu Recht von September 2017 bis August 2019 eine

Viertelsrente und ab September 2019 keine Rente mehr zugesprochen. In diesem

Zusammenhang ist anzuführen, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades in

arithmetischer Hinsicht zu Recht nicht umstritten ist.

5.

5.1.

Gemäss den Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses

gehen sie zu Lasten des Staates.

5.3.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass

ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht

geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche

IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem

Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7%

Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,

Advokat und Notar, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

A. Gmür

(i.V.

MLaw Noëmi Marbot)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: