IV.2020.130
Beschwerde gutgeheissen. Rente zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes zu Recht aufgehoben (Art. 17 ATSG).
10. März 2021Deutsch17 min
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin prüfte daraufhin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen ,
lic. iur. M. Spöndlin und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.130
Verfügung vom 6. Oktober 2020
Beschwerde gutgeheissen. Rente
zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes zu Recht aufgehoben (Art. 17
ATSG).
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführerin reiste erstmals im Jahr
1975 in die Schweiz ein. Nach ihrer Heirat im Jahr 1985 kümmerte sie sich
zunächst um ihre beiden Kinder (1986, 1987) und arbeitete in der Folge bei
diversen Arbeitgebern als ungelernte Pflegehelferin. (IV-Akte 4). Die Ehe wurde
zwischenzeitlich geschieden.
b)
Im Jahr 2001 heiratete die Beschwerdeführerin erneut und brachte 2001
und 2004 zwei weitere Kinder zur Welt, wobei das jüngere sechs Wochen nach der
Geburt verstarb (IV-Akte 2, S. 3). Mittlerweilte wurde
auch diese Ehe geschieden. (vgl. Urteil des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt
vom 13. Juni 2006, IV-Akte 119.1, S. 1).
c)
Von 2005 bis 2007 absolvierte die
Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Coiffeuse und arbeitete bis im
Jahr 2009 auf dem erlernten Beruf. Im Jahr 2012 besuchte sie erfolgreich den
Pflegehelfer/-in Kurs SRK und war in der Folge als Pflegehelferin tätig. 2016
begann die Beschwerdeführerin schliesslich berufsbegleitend eine Ausbildung zur
Fachangestellten Gesundheit (IV-Akte 4, S. 3), welche mangels Praktikumsplatz
sistiert werden musste (IV-Akte 46). Zuletzt
arbeitete die Beschwerdeführerin bei C____, einer privaten Spitex (vgl.
IK-Auszug vom 5. April 2017, IV-Akte 8, S. 2).
d)
Am 23. März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals unter dem
Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin prüfte daraufhin
berufliche Massnahmen (IV-Akte 15). Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2017
(IV-Akte 41) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst
Integrationsmassnahmen in Form eines Jobcoachings und danach in Form eines
Belastbarkeitstrainings vom 8. November 2017 bis zum 7. Februar 2018 (IV-Akte
54) zu. Das Belastbarkeitstraining wurde per 18. Januar 2018 abgebrochen. Mit
Mitteilung vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 70) schloss die Beschwerdegegnerin die
Frühinterventionsamssnahmen ab und teilte mit, nun den Anspruch auf eine
Invalidenrente zu prüfen.
e)
Zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes gab die Beschwerdeführerin
ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie und
Psychiatrie bei den Dres. med. D____, Facharzt für Rheumatologie, FMH und E____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in Auftrag. Mit Gutachten vom
13. Juni 2019 (IV-Akten 88 und 89) kamen die Experten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit von
September 2016 bis März 2017 zu 100%, von April 2017 bis zum
Begutachtungszeitpunkt (14. Mai 2019) zu 40% und ab Begutachtungszeitpunkt zu
20% in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei.
f)
Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung sprach die
Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 93) mit
Verfügung vom 6. Oktober 2019 (IV-Akte 140) der Beschwerdeführerin von
September 2017 bis August 2019 eine Viertelsrente (IV-Grad 44%) und ab
September 2019 keine Rente mehr zu (IV-Grad 25%).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2020 und die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente ab dem 1. September 2017. Eventualiter sei ein Obergutachten
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat und Notar als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 8. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren
fest. Gleichzeitig reicht die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von
med. pract. F____ vom 24. Dezember 2020 (Replikbeilage [RB] 1) ein.
d)
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 14. Januar 2021 an ihren
eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert
der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung beantragte, findet am 10. März 20201 die Beratung vor der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 (IV-Akte 140) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 44% für den Zeitraum von September 2017 bis August 2019 ein Viertelsrente
zu. Ab September 2019 errechnete sie einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 25%. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf
das bidisziplinäre Gutachten vom 13. Juni 2019 (IV-Akten 88 und 89), welchem volle
Beweiskraft zukomme.
2.2
Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Ansicht, dem
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E____ sei im Hinblick auf die
Berichte der behandelnden Psychiaterin, med. pract. F____, der Beweiswert
abzusprechen. Gemäss den Ausführungen der behandelnden Ärztin sei aktuell von
einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit und zum Zeitpunkt der Einreichung
des Leistungsbegehrens von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Entsprechend habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente. Sollte angesichts der vorliegenden Berichte der behandelnden
Psychiaterin keine (ganze) Rente zugesprochen werden, so sei insbesondere unter
Berücksichtigung des Berichts von pract. med. F____ vom 24. Dezember 2020 (RB
1) ein Obergutachten in Auftrag zu geben.
2.3
Dispositiv
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
korrekt ermittelt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.
Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes
oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).
3.2.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und
Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E.
4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der
zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad
der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab November
2018 und Februar 2019 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein
verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen,
nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.
4.1.
4.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.1.3. Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.
44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich
mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.2.
4.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende
Verfügung vom 6. Oktober 2020 im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten
der Dres. med. D____ und E____ vom 13. Juni 2019.
4.2.2. Dr. med. D____ hielt im rheumatologischen
Teilgutachten (IV-Akte 88, S. 15) als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit den Status nach Periartropathia humeroscapularis mit
Supraspinatustendiose und Impingement rechts 08/2015 und Status nach Frozen
shoulder rechts 11/2018 fest. Entsprechend der klinischen Untersuchung liessen
sich keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der
Anwesenheitszeit oder der Leistungsfähigkeit finden. In einer körperlich
leichten Tätigkeit mit Gewichtsbelastung bis 5kg, die deutlich unterhalb der
Schulterhorizontalen ausgeführt werden kann, bestehe eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit.
4.2.3. Im psychiatrischem Teilgutachten (IV-Akte 89, S. 13)
stellte Dr. med. E____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD.10 F33.00) fest. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er akzentuierte
(narzisstische/histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Der Verlauf
der Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund unpräziser Angaben der
Beschwerdeführerin und widersprüchlichen Angaben in den vorliegenden Akten
nicht präzise abbilden. Approximativ müsse davon ausgegangen werden, dass seit
September 2016 bis März 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe.
Danach sei von einer 40%igen Einschränkung auszugehen und ab dem
Begutachtungszeitpunkt vom 14. Mai 2019 von einer 20%igen Einschränkung aus
rein psychiatrischer Sicht.
4.2.4. Mit interdisziplinärer Konsensbeurteilung legten die
Gutachter fest, dass mangels Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im
rheumatologischen Bereich die psychiatrische Beurteilung im Rahmen der
Konsensbeurteilung uneingeschränkt übernommen werde.
4.3.
Die Beweistauglichkeit des rheumatologischen Teilgutachtens
von Dr. med. D____ ist zwischen den Parteien im Beschwerdeverfahren zu Recht
nicht umstritten. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1.2. hiervor).
Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die gutachterlichen
Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden
der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer
sorgfältigen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und
der Gutachter setzt sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander.
Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen
Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar
begründet.
4.4.
4.4.1. Zwischen den Parteien besteht mit Blick auf die Akten
insoweit zu Recht Einigkeit dahingehend, dass die Beschwerdeführerin bis März
2017 zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. Bericht vom 24. April 2017 von med pract.
F____ und Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH,
IV-Akte 14; psychiatrisches Teilgutachten vom 13. Juni 2019, IV-Akte 89, S.
20). Während der Gutachter jedoch ab April 2017 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit
und ab Mai 2019 lediglich noch von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht,
bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die behandelnde Therapeutin F____
vor, aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell schwergradige
Episode (teilremittiert ICD-10 F32.2) seit Februar 2016, sowie akzentuierten
Persönlichkeitszügen mit v.a. selbstunsicheren und narzisstischen Zügen
(Bericht vom 26. April 2017, IV-Akte 14; Bericht vom 20. September 2017,
IV-Akte 36; und Bericht vom 11. Mai 2018; IV-Akte 80) bis im Oktober 2020 vollumfänglich
arbeitsunfähig gewesen zu sein. Erst ab Oktober 2020 sei von einer Verbesserung
des Zustandes auszugehen und mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen
(vgl. Arztbericht für Erwachsene vom 11. Mai 2018, IV-Akte 80; variabler
Arztbrief F____ vom 1. Oktober 2020, Beschwerdebeilage [BB] 1).
4.4.2. Die Beschwerdeführerin war im Rahmen des
Beschäftigungsprogrammes «fit for work» des Amts für Wirschaft und Arbeit (AWA)
vom 6. März 2017 bis zum 5. Juni 2017 in einem 50%-Pensum tätig (IV-Akte 13). Anlässlich
des Standortgesprächs mit der Fachperson Eingliederung vom 3. August 2017
(IV-Akte 24) teilte die Beschwerdeführerin mit, sich regelmässig zu bewerben,
jedoch lauter Absagen zu erhalte. Bei einem Coachinggesprächs am 17. August
2017 im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin gesprochenen
Frühinterventionsmassnahme des Jobcoachings (vgl. IV-Akte 41) gab die
Beschwerdeführerin schliesslich an, eine 60%-Anstellung finden zu wollen mit
der Möglichkeit, am Dienstag die Schule zu besuchen und die Ausbildung zur FAGE
abzuschliessen (IV-Akte 30). Ein durch den Jobcoach unter Berücksichtigung
dieser Parameter vermitteltes Vorstellungsgespräch im September 2017 beim
Alterszentrum H____ führte leider nicht zu einer Anstellung (IV-Akte 35). Die
potenziellen Arbeitgeber/innen kamen im Verlaufe des Vorstellungsgesprächs zum
Schluss, dass ein anfängliches Pensum von 30% mit einer allmählichen Steigerung
auf 80% denkbar sei (IV-Akte 53). Das im Anschluss daran erfolgte Belastbarkeitstraining
wurde seitens der Beschwerdeführerin nach neun Wochen abgebrochen. Es war der
Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht gelungen, das Pensum nach einem Monat
von zwei auf drei Stunden zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung ab dem dritten
Monat war geplant gewesen (IV-Akte 68). Da das Belastbarkeitstraining nach
Ansicht der Beschwerdeführerin aber keinen Sinn mache, da diese lieber einen
Coiffeursalon mit Angestellten eröffnen wolle, erfolgte ein Abbruch.
4.4.3. Unter Würdigung dieser Aktenlage erscheint die
Einschätzung des Gutachters E____ hinsichtlich einer 60% Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab April 2017, zu einem Zeitpunkt in welchem diese einer
50%igen Tätigkeit nachgegangen war, durchaus plausibel. Es besteht zwar eine
gewisse Divergenz zwischen den tatsächlich geleisteten Pensen, der
Eigeneinschätzung der Beschwerdeführerin und der Fremdwahrnehmung. Im Rahmen
einer Gesamtschau erscheint jedoch die gutachterliche Beurteilung hinsichtlich
des Umfangs der Arbeitsfähigkeit als schlüssig. Dies insbesondere auch im
Hinblick auf die Ausführungen der behandelnden Therapeutin. Mit Bericht vom 26.
April 2017 (IV-Akte 14) hielt pract med. F____ fest, die Prognose bezüglich der
Depression sei gut und es sei anzunehmen, dass die aktuell bereits gebesserte
Episode sich weiter verbessern werde. Sie erachtete daher die
Beschwerdeführerin in einem wohlwollenden Umfeld für ein bis zwei Stunden pro
Tag für arbeitsfähig. Mit Bericht vom 20. September 2017 (IV-Akte 36) stellte
die behandelnde Therapeutin ferner einen erneuten Rückgang der depressiven
Symptomatik fest und erachtete die Beschwerdeführerin aktuell für ca. 5 bis
sechs Stunden pro Tag leistungsfähig. Die von pract. med. F____ für diesen
Zeitraum attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ist damit angesichts ihrer
eigenen Darstellung nicht stichhaltig. Schliesslich beurteilt auch Dr. med. I____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) mit Stellungnahme vom 10. September 2019 (IV-Akte 91) die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters als schlüssig und führt
erläuternd aus, dass speziell die Misserfolge der Eingliederungsmassnahmen
nicht auf einen limitierenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
zurückgeführt werden könnten sondern allein darauf, dass diese keinen Sinn in
den Massnahmen sah.
4.4.4. Die von Dr. med. E____ ab Begutachtungszeitpunkt im
Mai 2019 festgestellte rezidivierende depressive Störung mit chronischem
Verlauf gegenwärtig leichtgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 33.00)
und die in diesem Zusammenhang geschätzte 80%ige Arbeitsfähigkeit ist angesichts
der anlässlich der klinischen Untersuchung angestellten Beobachtungen und dem
Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin (tägliches Spazieren mit dem Hund,
Haushaltsarbeiten, Einkäufe, Mahlzeiten mit dem Sohn) überwiegend
wahrscheinlich. So spreche gemäss Gutachter die Tatsache, dass sich
anamnestisch weder eine absolute Freudlosigkeit, keine Interessenlosigkeit,
keine andauernd bedrückt-traurige Stimmung und auch keine verminderte Energie
eruieren lassen gegen einen mittleren oder schweren Schweregrad der Depression.
Zudem sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der
Beziehung mit den Kindern und mit einer Schwester als intakt zu beurteilen. Weiter
sei zum Begutachtungszeitpunkt die mit Bericht vom 11. Mai 2018 von pract. med.
F____ noch als deutlich beeinträchtigt beurteilte Konzentrationsfähigkeit der
Beschwerdeführerin als wesentlich verbessert anzusehen.
Die im laufenden Verfahren von der Beschwerdeführerin noch eingereichten
Berichte von pract. med. F____ vom 1. Oktober 2020 (BB 3) und vom 24. Dezember
2020 (RB 1), welche in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, soweit sie
Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens
gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016
vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und
8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen), vermögen die
gutachterliche Darstellung nicht in Zweifel zu ziehen. So geht die behandelnde
Therapeutin mit Bericht vom 1. Oktober 2020 mit dem Gutachter dahingehend einig,
dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende Symptomatik nicht mehr mit jener
einer schweren depressiven Episode vereinbar sei. Inwiefern jedoch die
Arbeitsfähigkeit statt der gutachterlich attestierten 80% auf lediglich 50%
festzusetzen sei, lässt sich den Ausführungen der Behandlerin nicht entnehmen.
Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, vermag
die behandelnde Therapeutin jedenfalls nicht aufzuzeigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_18/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Schliesslich
ist auch mit Blick auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung, wonach bei leichten (rezidivierenden) Störungen aus dem
depressiven Formkreis – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung
regelmässig guten Therapierbarkeit – keine invalidenversicherungsrechtlich
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3.), die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als schlüssig
anzusehen. Keine Berücksichtigung findet im Übrigen der Bericht vom 24.
Dezember 2020, da sich der Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin äussert und somit keine Rückschlüsse auf den massgeblichen
Beurteilungszeitraum erlaubt.
4.5.
Zusammenfassend zeigt sich, dass auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. E____ abgestellt werden kann. Das Gutachten ist aktuell und
umfassend, wurde von einem ausgewiesenen Facharzt und zertifizierten Gutachter
erstellt und erfolgte in Kenntnis der Vorakten. Die geklagten Beschwerden
wurden berücksichtigt und bilden Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die
Standardindikatoren werden berücksichtigt. Mit Blick auf die gesamten Akten
erscheint es daher plausibel, ab April 2017 von einer 60%igen und ab Mai 2019
von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine
ungenügende Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat
der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV mit
Verfügung vom 6. Oktober 2020 zu Recht von September 2017 bis August 2019 eine
Viertelsrente und ab September 2019 keine Rente mehr zugesprochen. In diesem
Zusammenhang ist anzuführen, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades in
arithmetischer Hinsicht zu Recht nicht umstritten ist.
5.
5.1.
Gemäss den Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
gehen sie zu Lasten des Staates.
5.3.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass
ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche
IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem
Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7%
Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
Advokat und Notar, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
(i.V.
MLaw Noëmi Marbot)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: