IV.2020.131
Invalidenrente: Abstellen auf Administrativgutachten, gemischte Methode bestätigt; Abweisung
25. Januar 2021Deutsch20 min
inzwischen fremdplatziert, das jüngste Kind lebt nach wie vor bei der Beschwerdeführerin.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.131
Verfügung vom 18. September 2020
Invalidenrente: Abstellen auf
Administrativgutachten, gemischte Methode bestätigt; Abweisung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1983 geborene Beschwerdeführerin besuchte in
ihrer Heimat während drei Jahren die Grundschule. Im Jahr 2004 reiste sie
infolge Vermählung in die Schweiz ein, wo im Dezember 2004, im Februar 2006 und
im Februar 2011 die drei Kinder der Ehegatten geboren wurden. Die von Gewalt
geprägte Ehe wurde im Jahr 2014 geschieden. Die beiden älteren Kinder sind
inzwischen fremdplatziert, das jüngste Kind lebt nach wie vor bei der Beschwerdeführerin.
Eine Familienbegleiterin unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung
ihres Alltags (vgl. Bericht vom 18. Oktober 2020, Beschwerdebeilage [BB]
5). Die Beschwerdeführerin ging nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
nach.
b) Ende 2010 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer
depressiven Symptomatik den C____ zur Behandlung zugewiesen, wo sie im weiteren
Verlauf ambulant und teilweise stationär bis Ende 2018 therapiert wurde
(Bericht C____ vom 21. Dezember 2018, IV-Akte 19). Im Jahr 2019 stand die
Beschwerdeführerin bei Dr. phil. D____ in psychotherapeutischer Behandlung
(vgl. Bericht vom 26. September 2019, IV-Akte 25). Seit März 2020 wird sie von
Dr. med. E____ psychiatrisch behandelt (vgl. dessen Bericht vom 26. August
2020, IV-Akte 42).
c) Im Dezember 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Invalidenleistungen an (IV-Akte 2).
Diese tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. So führte sie im
Juli 2018 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch
(Abklärungsbericht vom 7. August 2018, IV-Akte 12) und im November 2019
erstellte Dr. med. F____ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches
Gutachten über die Beschwerdeführerin (Gutachten vom 29. November 2019, IV-Akte
30). Mit Vorbescheid vom 19. März 2020 stellte die Beschwerdegegnerin auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 15% beziehungsweise von 8% ab Januar 2019
die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht (IV-Akte 33). Vertreten durch
den Rechtsdienst des B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen
Entscheid vernehmen (IV-Akte 39). Mit Schreiben vom 31. August 2020 (IV-Akte
43) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht ihres behandelnden Psychiaters,
Dr. med. E____, datierend vom 26. August 2020 (IV-Akte 42) ein. Nachdem sie das
Dossier ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Stellungnahme vom
11. September 2020, IV-Akte 46) erliess die Beschwerdegegnerin am 18.
September 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 48).
Erwägungen
II.
Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst des B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
18.
September 2020 und ersucht um deren Aufhebung. Gleichzeitig reicht sie
einen weiteren Bericht ihres behandelnden Psychiaters vom 20. Oktober 2020 (BB
4) sowie einen Bericht der Familienbegleiterin vom 18. Oktober 2020 (BB 5) ein.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30.
November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. Dezember 2020 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Januar 2020 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das Gutachten Dr. med. F____,
davon aus, der Beschwerdeführerin sei bei Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung mit chronischem Verlauf, zum Begutachtungszeitpunkt
leichtgradig ausgeprägt, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00) seit Januar
2019.
die Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 85%
zumutbar. Für die Zeit von 2011 bis Ende 2018 sei gemäss Gutachten von einer
gemittelten Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen. In Anwendung der gemischten
Methode und einer Statusaufteilung von 50% Erwerb und 50% Haushaltführung
ergebe sich damit bis Ende 2018 ein Invaliditätsgrad von 15%, ab Januar 2019
betrage dieser 8%.
2.2
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihren behandelnden
Psychiater in medizinischer Hinsicht vor, sie leide infolge der jahrelangen
Gewalterfahrungen unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung,
infolge derer sie höchstens zwei Stunden täglich arbeiten könne. Anlässlich der
Begutachtung sei sie nicht in der Lage gewesen, sich dem Gutachter gegenüber zu
öffnen, weshalb dieser das Ausmass ihrer gravierenden psychisch bedingten
Einschränkungen nicht habe erkennen können. Einzig mittels eines
traumaspezifischen Begutachtungssettings durch einen auf Traumata
spezialisierten Gutachter könne der medizinische Sachverhalt adäquat geklärt werden.
Bezüglich der Bemessungsmethode bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, sie
wäre im Gesundheitsfall als alleinstehende und alleinerziehende Mutter aus
wirtschaftlichen Gründen gezwungen, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
2.3
Dispositiv
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob der
Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt ist. Zu
beleuchten ist sodann die Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Sowohl
bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision
und in Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art.
28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 V 28 E. 2.2).
3.2.
3.2.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in
einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im
Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer
Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob
er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.
4.1.
4.1.1. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst auf die bei den
Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.
4.1.2. Als sie sich im Dezember 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug anmeldete, gab die Beschwerdeführerin an, sie stehe seit August
2011 in den C____ wegen Depressionen und Anpassungsstörung in Behandlung
(IV-Akte 2). Dem Austrittsbericht der C____ vom Juli 2016 (IV-Akte 16) lässt
sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, zum damaligen Zeitpunkt mittelgradige Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) für zehn Tage hospitalisiert war. Sie
berichtete dort, es sei ihr zu Hause alles zu viel, vor allem die Betreuung der
drei Kinder, wovon zwei an einem ADHS leiden würden. Erwähnt wurde damals zudem
fremdanamnestisch eine Traumatisierung durch den gewalttätigen Ehemann. Bei
Austritt konnte die Beschwerdeführerin in psychisch stabilem Zustand entlassen
werden. Zwei Jahre später nennen die C____ in ihrem Bericht vom
21. Dezember 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine rezidivierende depressive Störung, mittlerweile leichtgradiger Ausprägung
(ICD-10: F33.00), sowie eine Dysthymia (ICD-10: F34.10) und attestierten der
Beschwerdeführerin von 2011 bis Dezember 2018 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2019 seien der Beschwerdeführerin Arbeiten im
Umfang von 20% bis 40% wieder zumutbar (IV-Akte 19). Der im weiteren Verlauf behandelnde
Psychotherapeut, Dr. phil. D____, führte im September 2019 aus, die
Beschwerdeführerin leide unter einer schweren depressiven Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Sie sei durch die jahrelangen seelischen und
körperlichen Qualen und sexuellen Erniedrigungen, die sie habe erleiden müssen,
sehr belastet. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der Psychotherapeut nicht
konkret, führt jedoch aus, die Beschwerdeführerin wolle arbeiten. Sie habe es
mit einer Putzequipe versucht, sei jedoch nach zwei Monaten an ihre
Leistungsgrenze gestossen (Bericht vom 26. September 2019, IV-Akte 25).
4.1.3. Dr. med. F____, der die Beschwerdeführerin im November
2019 psychiatrisch begutachtet, kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin
erfülle die zur Diagnose einer depressiven Episode notwendigen Kriterien. Diese
schätzt er aufgrund der erhobenen Befunde als leichtgradig ausgeprägt ein und
nennt als Ursachen die andauernden Schmerzen, die Belastung als
alleinerziehende Mutter und belastende Erlebnisse während der Ehe, welche die
Beschwerdeführerin bis heute nicht adäquat verarbeitet habe. Das Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung verneint der Gutachter explizit.
Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit führt er aus, aufgrund der
aktuellen Untersuchungsergebnisse lasse sich keine hochgradige Einschränkung
objektivieren. Die Beschwerdeführerin, die nie einer ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, könne die Haushaltstätigkeit uneingeschränkt
ausüben. Die im Haushaltbericht erwähnten Behinderungen seien nicht
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nebst der
Erledigung des Haushaltes die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im
Umfang von sieben Stunden täglich zumutbar, was bezogen auf ein 100% Pensum
einen Einsatz von 85% entspreche. Die von den C____ attestierte vollständige
Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2018 erachtet der Gutachter als nicht
nachvollziehbar und schätzt, dass von 2011 bis 2018 gemittelt eine etwa 30%ig
Einschränkung vorgelegen haben dürfte (Gutachten vom 29. November 2019, IV-Akte
30).
4.1.4. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten
Vorbescheidsverfahren reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht (IV-Akte 42) des
Psychiaters Dr. med. E____ ein, bei dem sie seit März 2020 in Behandlung steht.
Darin betont dieser die Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerin und stellt
nebst der rezidivierenden depressiven Störung leicht- bis mittelgradiger
Ausprägung die Diagnose einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung.
Die persönlichen Grundüberzeugungen der Beschwerdeführerin seien von der über
Jahre dauernden Gewalt und wiederholten Traumatisierung geprägt. Die Dauer
dieses Traumas mit einem tiefen Selbstwertgefühl prädisponiere die
Beschwerdeführerin zu depressiven Reaktionen. Ziel einer Behandlung müsse eine
Konfrontation mit dem Trauma sein, um die Angst und das Gefühl der Hilfslosigkeit
zu reduzieren. Gerade für den Umgang mit den Kindern sei eine Reduktion der
Traumafolgen von grosser Bedeutung. Die therapeutische Beziehung sei jedoch
noch nicht gefestigt genug, um die erlebte Gewalt mehr als nur oberflächlich
anzugehen. Ein Arbeitspensum von 60% oder mehr - wie vom Gutachter empfohlen -
würde eine massive Überforderung darstellen und sämtliche Ressourcen
blockieren. Daher erachtet der behandelnde Psychiater aufgrund der noch
fehlenden Stabilität eine Tätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag als
realistisch.
4.1.5. Der RAD empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 11.
September 2020, am Ergebnis der Begutachtung festzuhalten und macht im
Wesentlichen sinngemäss geltend, der Gutachter habe die Beschwerden und Befunde
erkannt. Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters würden sich keine
wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte ergeben. Letztlich handle es sich
um eine andere diagnostische Attribuierung desselben Gesundheitszustandes
(IV-Akte 46).
4.1.6. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht
die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ihres behandelnden Psychiaters
ein (datierend vom 20. Oktober 2020, Gerichtsakte 3), mit dem dieser
hauptsächlich auf die Stellungnahme des RAD repliziert.
4.2.
4.2.1. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ beruht auf
sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben (vgl.
IV-Akte 26 Weiterleitung des Berichts Dr. phil. D____ vom 26. September 2019 an
den Gutachter). Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und hieraus die
begründeten Diagnosen gestellt, die medizinischen Zusammenhänge dargelegt und
seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise begründet. Sein Gutachten erfüllt
daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche
Entscheidungsgrundlagen.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Begutachtung
sei nicht unter traumaspezifischen Bedingungen durchgeführt worden, weshalb es
dem Gutachter nicht möglich gewesen sei zu erkennen, dass sie unter einer
komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Erst im längeren Verlauf
der Therapie mit ihrem behandelnden Psychiater sei es ihr überhaupt möglich
gewesen, über die sonst verborgenen Gedanken und Reize zu sprechen.
4.2.3. Es mag zutreffen, dass die einen längeren Zeitraum
abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse bringt. Doch
die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein
Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt zu anderslautenden
Einschätzungen kommt. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende
Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautende Einschätzung wichtige - und
nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennt, die bei
der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil BGer
8C_677/2014 vom 29. Oktober 2015, E. 7.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der mittlerweile behandelnde Psychiater Dr. med. E____ erwähnt keine
anamnestischen oder traumatisierenden Ereignisse, die dem Gutachter nicht
bekannt gewesen wären. Wesentliche neue Erkenntnisse, die ein grundlegend
anderes Bild des Gesundheitszustandes ergeben würden, finden sich in seinem
Bericht nicht. Der Gutachter setzte sich mit der Diagnose der Posttraumatischen
Belastungsstörung, die erstmals vom behandelnden Psychologen D____ 2019 erwähnt
worden war, eingehend auseinander und bezeichnete die erforderlichen Kriterien
nachvollziehbar als nicht gegeben (S. 14 des Gutachtens). Ist - wie das
von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird - die Dauer der therapeutischen
Beziehung für das Erkennen einer entsprechenden Diagnose von massgeblicher
Bedeutung, so erstaunt es, dass von Seiten der C____ nie eine Posttraumatische
Belastungsstörung in Betracht gezogen wurde. Dort war die Beschwerdeführerin über
einen Zeitraum von vielen Jahren therapeutisch begleitet und in
Krisensituationen auch stationär behandelt worden, ohne dass je eine
entsprechende Diagnose gestellt worden wäre. Es darf davon ausgegangen werden,
dass im Rahmen dieser langjährigen Begleitung durch entsprechende Fachpersonen
die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu Tage getreten und
erkannt worden wären. Letztlich ist die Diagnostik allein für die Frage der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht entscheidend. Aus einer anderen
diagnostischen Attribuierung lassen sich keine direkten Rückschlüsse auf einen abweichenden
Grad der Arbeitsfähigkeit ziehen. Massgebend ist vielmehr der Schweregrad der
psychischen Symptomatik aufgrund der erhobenen psychopathologischen Befunde und
die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen. Dies hat der Gutachter in
Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens geprüft und hat unter
Berücksichtigung eines doch nicht unerheblichen Aktivitätsniveaus ab Januar
2019 eine nur geringgradige Einschränkung von 15% ermittelt. Von 2011 bis 2018
betrug die Einschränkung gemittelt 30%. Die gutachterlichen Ausführungen
überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Es besteht keine Veranlassung für
weitergehende medizinische Abklärungen.
5.
5.1.
5.1.1. Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der
Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer
medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die
Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der
Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was
durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist. Im Hinblick auf die Rentenprüfung
fand am 30. Juli 2018 (Bericht vom 7. August 2018, IV-Akte 12) eine entsprechende
Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die
Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes zu 14% eingeschränkt ist.
5.1.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte
Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur
Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer
9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Der Abklärungsbericht ist seiner Natur
nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter
Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit
unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an
psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine
beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch
bedingten Invalidität geht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor
Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten
Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den
ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die
Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt
möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen
zu erkennen (Urteil des BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Der
psychiatrische Gutachter hat sich klar gegen eine Einschränkung im Haushalt
ausgesprochen (vgl. IV-Akte 30 S. 18). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu
Recht von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushalt ausgegangen.
6.
6.1.
Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, ist weiter zu prüfen, nach
welcher Bemessungsmethode vorzugehen ist. Anlässlich der Haushaltabklärung im
Sommer 2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit aus
wirtschaftlicher Notwendigkeit vormittags mit einem Pensum von 50% arbeiten. In
der übrigen Zeit würde sie sich um die Kinder und den Haushalt kümmern (IV-Akte
12 S. 2). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird nun vorgebracht,
die Beschwerdeführerin sei aufgrund der wirtschaftlichen Notwendigkeit als im
Gesundheitsfall rein Erwerbstätige zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin hatte
die Angaben anlässlich der Haushaltabklärung als plausibel angesehen und ihre
Invaliditätsbemessung gestützt darauf anhand der gemischten Methode vorgenommen.
6.2.
Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die
versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für
die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich)
entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der
Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die
hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen
hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten
Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen
werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V
15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
6.3.
6.3.1. Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2004 in die Schweiz
eingereist. 2004, 2006 und 2011 wurden ihre Kinder geboren. 2014 wurde die Ehe
geschieden und der Vater der Kinder ist nach seiner Pensionierung wieder in
seine Heimat zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin ist als alleinerziehende
Mutter der drei Kinder zurückgeblieben. Zum Zeitpunkt des frühest möglichen
Rentenbeginns im Juni 2018 waren die Kinder 14, 12 und 7jährig. Bei den beiden
älteren Kindern liegt eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vor,
wodurch sich die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter sehr belastet
fühlt. Sie wird daher seit 2016 von einer Familienbegleiterin professionell
unterstützt (vgl. deren Bericht vom 18. Oktober 2020, BB 5). Mit deren Hilfe
wurde der älteste Sohn im Jahr 2017 in einem Internat fremdplatziert. Die dauerhafte
Fremdplatzierung der Zweitgeborenen fand im Jahr 2020 statt. Der jüngste Sohn -
bei dem sich ebenfalls eine Entwicklungsgefährdung abzuzeichnen scheint - wohnt
noch bei seiner Mutter, besucht allerdings nach der Schule jeweils die
Tagesstruktur. An den Wochenenden und in den Ferien obliegt der
Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung.
6.3.2. Zunächst kommt der sogenannten "Aussage der ersten Stunde"
bei der Beurteilung der Statusfrage ein erhöhter Stellenwert zu (BGE 121 V 45
E. 2a). Denn die ersten, intuitiven Aussagen sind regelmässig als glaubhafter
einzustufen als im Nachgang dazu gemachte, widersprechende Aussagen. Letztere
bedingen eine kritische Würdigung, da sie bewusst oder unbewusst, von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein
können. Sodann fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Biographie weder eine dauerhafte Erwerbstätigkeit (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 3)
noch massgebliche Arbeitsbemühungen aufweisen kann. Im Gesundheitsfall wären
sodann ihre Kinder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht fremdplatziert,
sodass ihr praxisgemäss maximal ein Pensum von 50% zugemutet würde (vgl. die
entsprechende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 7. September 2020,
IV-Akte 44), zumal die beiden älteren Kinder mit ihren Diagnosen eine
gesteigerte Betreuungsbelastung darstellen dürften. Wie die Familienbegleiterin
in ihrem Bericht ausführt, bedürfen die Kinder zuhause einer engen Begleitung.
Diese könnte die Beschwerdeführerin im Fall einer ganztägigen Erwerbstätigkeit
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gewährleisten. Es leuchtet ein, dass
die wirtschaftliche Situation als Argument für eine Vollzeiterwerbstätigkeit
vorgebracht wird. Andererseits wäre die Beschwerdeführerin als Analphabetin und
ungelernte Hilfsarbeiterin ohne jegliche Berufserfahrung kaum in der Lage, ein
kostendeckendes Einkommen für eine vierköpfige Familie zu erwirtschaften,
sodass die Sozialhilfeabhängigkeit bestehen bliebe. Die finanzielle Situation
der Familie war seit jeher prekär und würde es auch im Fall einer
Vollerwerbstätigkeit bleiben. Das Argument der wirtschaftlichen Notwendigkeit
allein kann deshalb nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Statusfrage
sein.
6.3.3. Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin erscheinen folglich in
Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände überzeugend. Damit
bleibt es bei einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushaltführung im
Gesundheitsfall.
7.
7.1.
Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit
wirtschaftlich auswirkt. Bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist,
hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil anhand eines
Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich (Haushalt)
wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG)
bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt
festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, anhand der
sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden. Ab dem 1.
Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV im Rahmen des
Einkommensvergleichs für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Teilzeitpensum
abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird
anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b).
7.2.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt,
auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie anhand der gemischten Methode den
Invaliditätsgrad von 15% für das Jahr 2018 und von 8% ab dem 1. Januar 2019 errechnet
hat. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden,
zumal sie zu keinen Diskussionen Anlass gaben.
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die angefochtene Verfügung vom
18. September 2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 23. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen
diese Kosten zu Lasten des Staates.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertretung
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen bei vollständigem
Unterliegen für qualifizierte Vertretungen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Der Vertretung der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, dem B____, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MwSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: