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Entscheid

IV.2020.131

Invalidenrente: Abstellen auf Administrativgutachten, gemischte Methode bestätigt; Abweisung

25. Januar 2021Deutsch20 min

inzwischen fremdplatziert, das jüngste Kind lebt nach wie vor bei der Beschwerdeführerin.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Januar 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.131

Verfügung vom 18. September 2020

Invalidenrente: Abstellen auf

Administrativgutachten, gemischte Methode bestätigt; Abweisung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1983 geborene Beschwerdeführerin besuchte in

ihrer Heimat während drei Jahren die Grundschule. Im Jahr 2004 reiste sie

infolge Vermählung in die Schweiz ein, wo im Dezember 2004, im Februar 2006 und

im Februar 2011 die drei Kinder der Ehegatten geboren wurden. Die von Gewalt

geprägte Ehe wurde im Jahr 2014 geschieden. Die beiden älteren Kinder sind

inzwischen fremdplatziert, das jüngste Kind lebt nach wie vor bei der Beschwerdeführerin.

Eine Familienbegleiterin unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung

ihres Alltags (vgl. Bericht vom 18. Oktober 2020, Beschwerdebeilage [BB]

5). Die Beschwerdeführerin ging nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit

nach.

b) Ende 2010 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer

depressiven Symptomatik den C____ zur Behandlung zugewiesen, wo sie im weiteren

Verlauf ambulant und teilweise stationär bis Ende 2018 therapiert wurde

(Bericht C____ vom 21. Dezember 2018, IV-Akte 19). Im Jahr 2019 stand die

Beschwerdeführerin bei Dr. phil. D____ in psychotherapeutischer Behandlung

(vgl. Bericht vom 26. September 2019, IV-Akte 25). Seit März 2020 wird sie von

Dr. med. E____ psychiatrisch behandelt (vgl. dessen Bericht vom 26. August

2020, IV-Akte 42).

c) Im Dezember 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Invalidenleistungen an (IV-Akte 2).

Diese tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. So führte sie im

Juli 2018 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch

(Abklärungsbericht vom 7. August 2018, IV-Akte 12) und im November 2019

erstellte Dr. med. F____ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches

Gutachten über die Beschwerdeführerin (Gutachten vom 29. November 2019, IV-Akte

30). Mit Vorbescheid vom 19. März 2020 stellte die Beschwerdegegnerin auf der

Basis eines Invaliditätsgrades von 15% beziehungsweise von 8% ab Januar 2019

die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht (IV-Akte 33). Vertreten durch

den Rechtsdienst des B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen

Entscheid vernehmen (IV-Akte 39). Mit Schreiben vom 31. August 2020 (IV-Akte

43) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht ihres behandelnden Psychiaters,

Dr. med. E____, datierend vom 26. August 2020 (IV-Akte 42) ein. Nachdem sie das

Dossier ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Stellungnahme vom

11. September 2020, IV-Akte 46) erliess die Beschwerdegegnerin am 18.

September 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 48).

Erwägungen

II.

Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst des B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

18.

September 2020 und ersucht um deren Aufhebung. Gleichzeitig reicht sie

einen weiteren Bericht ihres behandelnden Psychiaters vom 20. Oktober 2020 (BB

4) sowie einen Bericht der Familienbegleiterin vom 18. Oktober 2020 (BB 5) ein.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30.

November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 22. Dezember 2020 hält die Beschwerdeführerin an

ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 gutgeheissen.

IV.

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Januar 2020 findet die Urteilsberatung durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das Gutachten Dr. med. F____,

davon aus, der Beschwerdeführerin sei bei Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung mit chronischem Verlauf, zum Begutachtungszeitpunkt

leichtgradig ausgeprägt, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00) seit Januar

2019.

die Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 85%

zumutbar. Für die Zeit von 2011 bis Ende 2018 sei gemäss Gutachten von einer

gemittelten Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen. In Anwendung der gemischten

Methode und einer Statusaufteilung von 50% Erwerb und 50% Haushaltführung

ergebe sich damit bis Ende 2018 ein Invaliditätsgrad von 15%, ab Januar 2019

betrage dieser 8%.

2.2

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihren behandelnden

Psychiater in medizinischer Hinsicht vor, sie leide infolge der jahre­langen

Gewalterfahrungen unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung,

infolge derer sie höchstens zwei Stunden täglich arbeiten könne. Anlässlich der

Begutachtung sei sie nicht in der Lage gewesen, sich dem Gutachter gegenüber zu

öffnen, weshalb dieser das Ausmass ihrer gravierenden psychisch bedingten

Einschränkungen nicht habe erkennen können. Einzig mittels eines

traumaspezifischen Begutachtungssettings durch einen auf Traumata

spezialisierten Gutachter könne der medizinische Sachverhalt adäquat geklärt werden.

Bezüglich der Bemessungsmethode bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, sie

wäre im Gesundheitsfall als alleinstehende und alleinerziehende Mutter aus

wirtschaftlichen Gründen gezwungen, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit

nachzugehen.

2.3

Dispositiv

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob der

Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt ist. Zu

beleuchten ist sodann die Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades.

3.

3.1.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Sowohl

bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision

und in Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art.

28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 V 28 E. 2.2).

3.2.

3.2.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in

einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im

Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen

sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind

die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer

Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob

er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des

Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.

4.1.

4.1.1. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst auf die bei den

Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.1.2. Als sie sich im Dezember 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug anmeldete, gab die Beschwerdeführerin an, sie stehe seit August

2011 in den C____ wegen Depressionen und Anpassungsstörung in Behandlung

(IV-Akte 2). Dem Austrittsbericht der C____ vom Juli 2016 (IV-Akte 16) lässt

sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, zum damaligen Zeitpunkt mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) für zehn Tage hospitalisiert war. Sie

berichtete dort, es sei ihr zu Hause alles zu viel, vor allem die Betreuung der

drei Kinder, wovon zwei an einem ADHS leiden würden. Erwähnt wurde damals zudem

fremdanamnestisch eine Traumatisierung durch den gewalttätigen Ehemann. Bei

Austritt konnte die Beschwerdeführerin in psychisch stabilem Zustand entlassen

werden. Zwei Jahre später nennen die C____ in ihrem Bericht vom

21. Dezember 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine rezidivierende depressive Störung, mittlerweile leichtgradiger Ausprägung

(ICD-10: F33.00), sowie eine Dysthymia (ICD-10: F34.10) und attestierten der

Beschwerdeführerin von 2011 bis Dezember 2018 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2019 seien der Beschwerdeführerin Arbeiten im

Umfang von 20% bis 40% wieder zumutbar (IV-Akte 19). Der im weiteren Verlauf behandelnde

Psychotherapeut, Dr. phil. D____, führte im September 2019 aus, die

Beschwerdeführerin leide unter einer schweren depressiven Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und unter einer posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Sie sei durch die jahrelangen seelischen und

körperlichen Qualen und sexuellen Erniedrigungen, die sie habe erleiden müssen,

sehr belastet. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der Psychotherapeut nicht

konkret, führt jedoch aus, die Beschwerdeführerin wolle arbeiten. Sie habe es

mit einer Putzequipe versucht, sei jedoch nach zwei Monaten an ihre

Leistungsgrenze gestossen (Bericht vom 26. September 2019, IV-Akte 25).

4.1.3. Dr. med. F____, der die Beschwerdeführerin im November

2019 psychiatrisch begutachtet, kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin

erfülle die zur Diagnose einer depressiven Episode notwendigen Kriterien. Diese

schätzt er aufgrund der erhobenen Befunde als leichtgradig ausgeprägt ein und

nennt als Ursachen die andauernden Schmerzen, die Belastung als

alleinerziehende Mutter und belastende Erlebnisse während der Ehe, welche die

Beschwerdeführerin bis heute nicht adäquat verarbeitet habe. Das Vorliegen einer

posttraumatischen Belastungsstörung verneint der Gutachter explizit.

Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit führt er aus, aufgrund der

aktuellen Untersuchungsergebnisse lasse sich keine hochgradige Einschränkung

objektivieren. Die Beschwerdeführerin, die nie einer ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, könne die Haushaltstätigkeit uneingeschränkt

ausüben. Die im Haushaltbericht erwähnten Behinderungen seien nicht

nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nebst der

Erledigung des Haushaltes die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im

Umfang von sieben Stunden täglich zumutbar, was bezogen auf ein 100% Pensum

einen Einsatz von 85% entspreche. Die von den C____ attestierte vollständige

Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2018 erachtet der Gutachter als nicht

nachvollziehbar und schätzt, dass von 2011 bis 2018 gemittelt eine etwa 30%ig

Einschränkung vorgelegen haben dürfte (Gutachten vom 29. November 2019, IV-Akte

30).

4.1.4. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten

Vorbescheidsverfahren reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht (IV-Akte 42) des

Psychiaters Dr. med. E____ ein, bei dem sie seit März 2020 in Behandlung steht.

Darin betont dieser die Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerin und stellt

nebst der rezidivierenden depressiven Störung leicht- bis mittelgradiger

Ausprägung die Diagnose einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung.

Die persönlichen Grundüberzeugungen der Beschwerdeführerin seien von der über

Jahre dauernden Gewalt und wiederholten Traumatisierung geprägt. Die Dauer

dieses Traumas mit einem tiefen Selbstwertgefühl prädisponiere die

Beschwerdeführerin zu depressiven Reaktionen. Ziel einer Behandlung müsse eine

Konfrontation mit dem Trauma sein, um die Angst und das Gefühl der Hilfslosigkeit

zu reduzieren. Gerade für den Umgang mit den Kindern sei eine Reduktion der

Traumafolgen von grosser Bedeutung. Die therapeutische Beziehung sei jedoch

noch nicht gefestigt genug, um die erlebte Gewalt mehr als nur oberflächlich

anzugehen. Ein Arbeitspensum von 60% oder mehr - wie vom Gutachter empfohlen -

würde eine massive Überforderung darstellen und sämtliche Ressourcen

blockieren. Daher erachtet der behandelnde Psychiater aufgrund der noch

fehlenden Stabilität eine Tätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag als

realistisch.

4.1.5. Der RAD empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 11.

September 2020, am Ergebnis der Begutachtung festzuhalten und macht im

Wesentlichen sinngemäss geltend, der Gutachter habe die Beschwerden und Befunde

erkannt. Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters würden sich keine

wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte ergeben. Letztlich handle es sich

um eine andere diagnostische Attribuierung desselben Gesundheitszustandes

(IV-Akte 46).

4.1.6. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht

die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ihres behandelnden Psychiaters

ein (datierend vom 20. Oktober 2020, Gerichtsakte 3), mit dem dieser

hauptsächlich auf die Stellungnahme des RAD repliziert.

4.2.

4.2.1. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ beruht auf

sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten

Beschwerden und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben (vgl.

IV-Akte 26 Weiterleitung des Berichts Dr. phil. D____ vom 26. September 2019 an

den Gutachter). Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und hieraus die

begründeten Diagnosen gestellt, die medizinischen Zusammenhänge dargelegt und

seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise begründet. Sein Gutachten erfüllt

daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche

Entscheidungsgrundlagen.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Begutachtung

sei nicht unter traumaspezifischen Bedingungen durchgeführt worden, weshalb es

dem Gutachter nicht möglich gewesen sei zu erkennen, dass sie unter einer

komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Erst im längeren Verlauf

der Therapie mit ihrem behandelnden Psychiater sei es ihr überhaupt möglich

gewesen, über die sonst verborgenen Gedanken und Reize zu sprechen.

4.2.3. Es mag zutreffen, dass die einen längeren Zeitraum

abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse bringt. Doch

die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein

Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt zu anderslautenden

Einschätzungen kommt. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende

Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautende Einschätzung wichtige - und

nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennt, die bei

der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil BGer

8C_677/2014 vom 29. Oktober 2015, E. 7.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der mittlerweile behandelnde Psychiater Dr. med. E____ erwähnt keine

anamnestischen oder traumatisierenden Ereignisse, die dem Gutachter nicht

bekannt gewesen wären. Wesentliche neue Erkenntnisse, die ein grundlegend

anderes Bild des Gesundheitszustandes ergeben würden, finden sich in seinem

Bericht nicht. Der Gutachter setzte sich mit der Diagnose der Posttraumatischen

Belastungsstörung, die erstmals vom behandelnden Psychologen D____ 2019 erwähnt

worden war, eingehend auseinander und bezeichnete die erforderlichen Kriterien

nachvollziehbar als nicht gegeben (S. 14 des Gutachtens). Ist - wie das

von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird - die Dauer der therapeutischen

Beziehung für das Erkennen einer entsprechenden Diagnose von massgeblicher

Bedeutung, so erstaunt es, dass von Seiten der C____ nie eine Posttraumatische

Belastungsstörung in Betracht gezogen wurde. Dort war die Beschwerdeführerin über

einen Zeitraum von vielen Jahren therapeutisch begleitet und in

Krisensituationen auch stationär behandelt worden, ohne dass je eine

entsprechende Diagnose gestellt worden wäre. Es darf davon ausgegangen werden,

dass im Rahmen dieser langjährigen Begleitung durch entsprechende Fachpersonen

die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu Tage getreten und

erkannt worden wären. Letztlich ist die Diagnostik allein für die Frage der

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht entscheidend. Aus einer anderen

diagnostischen Attribuierung lassen sich keine direkten Rückschlüsse auf einen abweichenden

Grad der Arbeitsfähigkeit ziehen. Massgebend ist vielmehr der Schweregrad der

psychischen Symptomatik aufgrund der erhobenen psychopathologischen Befunde und

die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen. Dies hat der Gutachter in

Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens geprüft und hat unter

Berücksichtigung eines doch nicht unerheblichen Aktivitätsniveaus ab Januar

2019 eine nur geringgradige Einschränkung von 15% ermittelt. Von 2011 bis 2018

betrug die Einschränkung gemittelt 30%. Die gutachterlichen Ausführungen

überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Es besteht keine Veranlassung für

weitergehende medizinische Abklärungen.

5.

5.1.

5.1.1. Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der

Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer

medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die

Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der

Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was

durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist. Im Hinblick auf die Rentenprüfung

fand am 30. Juli 2018 (Bericht vom 7. August 2018, IV-Akte 12) eine entsprechende

Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die

Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes zu 14% eingeschränkt ist.

5.1.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte

Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur

Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer

9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Der Abklärungsbericht ist seiner Natur

nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter

Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit

unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an

psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine

beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch

bedingten Invalidität geht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor

Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten

Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den

ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die

Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt

möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen

zu erkennen (Urteil des BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Der

psychiatrische Gutachter hat sich klar gegen eine Einschränkung im Haushalt

ausgesprochen (vgl. IV-Akte 30 S. 18). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu

Recht von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushalt ausgegangen.

6.

6.1.

Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, ist weiter zu prüfen, nach

welcher Bemessungsmethode vorzugehen ist. Anlässlich der Haushaltabklärung im

Sommer 2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit aus

wirtschaftlicher Notwendigkeit vormittags mit einem Pensum von 50% arbeiten. In

der übrigen Zeit würde sie sich um die Kinder und den Haushalt kümmern (IV-Akte

12 S. 2). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird nun vorgebracht,

die Beschwerdeführerin sei aufgrund der wirtschaftlichen Notwendigkeit als im

Gesundheitsfall rein Erwerbstätige zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin hatte

die Angaben anlässlich der Haushaltabklärung als plausibel angesehen und ihre

Invaliditätsbemessung gestützt darauf anhand der gemischten Methode vorgenommen.

6.2.

Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die

versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für

die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich)

entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen

unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der

Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die

hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen

hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten

Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen

werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie

sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V

15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

6.3.

6.3.1. Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2004 in die Schweiz

eingereist. 2004, 2006 und 2011 wurden ihre Kinder geboren. 2014 wurde die Ehe

geschieden und der Vater der Kinder ist nach seiner Pensionierung wieder in

seine Heimat zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin ist als alleinerziehende

Mutter der drei Kinder zurückgeblieben. Zum Zeitpunkt des frühest möglichen

Rentenbeginns im Juni 2018 waren die Kinder 14, 12 und 7jährig. Bei den beiden

älteren Kindern liegt eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vor,

wodurch sich die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter sehr belastet

fühlt. Sie wird daher seit 2016 von einer Familienbegleiterin professionell

unterstützt (vgl. deren Bericht vom 18. Oktober 2020, BB 5). Mit deren Hilfe

wurde der älteste Sohn im Jahr 2017 in einem Internat fremdplatziert. Die dauerhafte

Fremdplatzierung der Zweitgeborenen fand im Jahr 2020 statt. Der jüngste Sohn -

bei dem sich ebenfalls eine Entwicklungsgefährdung abzuzeichnen scheint - wohnt

noch bei seiner Mutter, besucht allerdings nach der Schule jeweils die

Tagesstruktur. An den Wochenenden und in den Ferien obliegt der

Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung.

6.3.2. Zunächst kommt der sogenannten "Aussage der ersten Stunde"

bei der Beurteilung der Statusfrage ein erhöhter Stellenwert zu (BGE 121 V 45

E. 2a). Denn die ersten, intuitiven Aussagen sind regelmässig als glaubhafter

einzustufen als im Nachgang dazu gemachte, widersprechende Aussagen. Letztere

bedingen eine kritische Würdigung, da sie bewusst oder unbewusst, von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein

können. Sodann fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

Biographie weder eine dauerhafte Erwerbstätigkeit (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 3)

noch massgebliche Arbeitsbemühungen aufweisen kann. Im Gesundheitsfall wären

sodann ihre Kinder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht fremdplatziert,

sodass ihr praxisgemäss maximal ein Pensum von 50% zugemutet würde (vgl. die

entsprechende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 7. September 2020,

IV-Akte 44), zumal die beiden älteren Kinder mit ihren Diagnosen eine

gesteigerte Betreuungsbelastung darstellen dürften. Wie die Familienbegleiterin

in ihrem Bericht ausführt, bedürfen die Kinder zuhause einer engen Begleitung.

Diese könnte die Beschwerdeführerin im Fall einer ganztägigen Erwerbstätigkeit

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gewährleisten. Es leuchtet ein, dass

die wirtschaftliche Situation als Argument für eine Vollzeiterwerbstätigkeit

vorgebracht wird. Andererseits wäre die Beschwerdeführerin als Analphabetin und

ungelernte Hilfsarbeiterin ohne jegliche Berufserfahrung kaum in der Lage, ein

kostendeckendes Einkommen für eine vierköpfige Familie zu erwirtschaften,

sodass die Sozialhilfeabhängigkeit bestehen bliebe. Die finanzielle Situation

der Familie war seit jeher prekär und würde es auch im Fall einer

Vollerwerbstätigkeit bleiben. Das Argument der wirtschaftlichen Notwendigkeit

allein kann deshalb nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Statusfrage

sein.

6.3.3. Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin erscheinen folglich in

Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände überzeugend. Damit

bleibt es bei einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushaltführung im

Gesundheitsfall.

7.

7.1.

Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit

wirtschaftlich auswirkt. Bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist,

hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil anhand eines

Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich (Haushalt)

wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG)

bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt

festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, anhand der

sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden. Ab dem 1.

Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV im Rahmen des

Einkommensvergleichs für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Teilzeitpensum

abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische

Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird

anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b).

7.2.

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt,

auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie anhand der gemischten Methode den

Invaliditätsgrad von 15% für das Jahr 2018 und von 8% ab dem 1. Januar 2019 errechnet

hat. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden,

zumal sie zu keinen Diskussionen Anlass gaben.

8.

8.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die angefochtene Verfügung vom

18. September 2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 23. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen

diese Kosten zu Lasten des Staates.

8.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertretung

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das

Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen bei vollständigem

Unterliegen für qualifizierte Vertretungen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.

Der Vertretung der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, dem B____, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MwSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: