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Entscheid

IV.2020.132

Kein Anspruch auf eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung (Bundesgerichtsurteil 8C_544/2021 vom 23.12.21)

16. März 2021Deutsch25 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

März 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L.

Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.132

Verfügung vom 22. September 2020

Kein Anspruch auf eine Erhöhung

der Hilflosenentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1987 geborene Beschwerdeführer leidet seit seiner frühen Kindheit an

Epilepsie und hat eine kognitive Schwäche, leichtere cerebrale

Bewegungsstörungen mit linksseitigem Hemisyndrom, ein rechtsseitiger Strabismus

und beidseitige Hyperopie sowie eine S-förmige Skoliose (vgl. Bericht von

Dr. C____, Facharzt FMH für Pädiatrie, Neuropädiatrie, vom

24. Oktober 2005, IV-Akte 40, sowie div. weitere Berichte in den

IV-Akten). Die IV-Stelle D____ leistete für den Beschwerdeführer namentlich

Hauspflegebeiträge und übernahm Kosten für medizinische Massnahmen (vgl.

IV-Akten 3, 4, 6, 7, 8 und 12).

b)

Mit Verfügung vom 24. November 2003 (IV-Akte 15) sprach die

IV-Stelle des Kantons D____ dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung

für Minderjährige für eine mittlere Hilflosigkeit zu. In einer weiteren

Verfügung vom 30. Juli 2004 (IV-Akte 24) erklärte sie, die Kosten für

eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 9. August 2004 bis zum

31. Juli 2006 würden von der IV getragen. Am 7. Februar 2005

bestätigte sie zudem die Hilflosenentschädigung (vgl. zur Höhe auch

Abklärungsbericht vom 2. Februar 2005, IV-Akte 27, S. 1). Mit

einer Verfügung vom 17. Mai 2005 (IV-Akte 39) sprach sie ihm eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades (für Erwachsene) ab dem 1. März

2005 zu.

c)

Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2006 (IV-Akte 54) und

Verfügung vom 16. Mai 2007 (IV-Akte 57) sprach die IV-Stelle des

Kantons D____ dem Beschwerdeführer, basierend auf einem Invaliditätsgrad von

90 % eine ganze Invalidenrente zu.

d)

Am 10. Februar 2011 teilte die IV-Stelle des Kantons D____ dem

Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, seine Hilflosenentschädigung auf eine

solchen leichten Grades zu reduzieren (IV-Akte 65). Dies bestätigte sie

mit Verfügung vom 27. Mai 2011 (IV-Akte 67).

e)

Bei einem Unfall am 17. Februar 2012 zog sich der Beschwerdeführer

eine Fraktur am linken Fussgelenk zu und wurde infolgedessen am

21. Februar 2012 erstmals operiert (vgl. Operationsbericht vom 21. Februar

2012, IV-Akte 102.176). Weitere Operationen erfolgten am 12. März

2013, am 5. April 2013 und am 6. April 2013 (vgl. die jeweils auf den

Operationstag datierten Operationsberichte, IV-Akten 102.129, 102.127 und

112.119).

f)

Nach seinem Umzug in den Kanton Basel-Stadt (Übertragung der Schriften per

30. November 2012) übergab die IV-Stelle D____ das Dossier des

Beschwerdeführers im Januar 2013 zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin

(vgl. Schreiben der IV-Stelle des Kantons D____ vom 15. Januar 2013,

IV-Akte 71, und Protokolleinträge vom 15. Januar 2013).

g)

Mit Mitteilung vom 19. Februar 2016 bestätigte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades (IV-Akte 90).

h)

Zusammen mit seinem Beistand ersuchte der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 24. Juli 2018, sie möge die

Revision der Hilflosenentschädigung vorziehen, da sich sein Allgemeinzustand in

den letzten zwei Jahren verschlechtert habe. Er habe starke Schmerzen im linken

Bein und sei in der Mobilität zunehmend eingeschränkt (IV-Akte 126; vgl.

auch das Formulargesuch vom 9. August 2018, IV-Akte 129). Infolgedessen,

fand am 6. November 2018 eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste

Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zuhause statt (Bericht vom

9. November 2018, IV-Akte 138). Basierend darauf teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. November

2018 mit, dass er keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung

habe (IV-Akte 141). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

27. November 2018 Einwand (IV-Akte 142; vgl. auch die Begründung des

Einwands vom 11. Januar 2019, IV-Akte 149). Mit Verfügung vom

22. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest

(IV-Akte 156).

i)

Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 157) und

Verfügung vom 10. April 2019 (IV-Akte 159) lehnte die

Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache eines

Elektromobils (vgl. Offerte vom 29. Oktober 2018, IV-Akte 134) ab.

j)

Im Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um eine

Revision seiner Hilflosenentschädigung, da sich der Zustand seines Fusses

verschlimmert habe (IV-Akte 162; vgl. auch Formulargesuch vom

26. Februar 2020, IV-Akte 165). Nach der Durchführung einer telefonischen

Abklärung am 6. April 2020 (Bericht vom 7. April 2020,

IV-Akte 169), informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 8. April 2020, dass sie seine Hilflosenentschädigung nicht

erhöhen werde (IV-Akte 172). Dagegen liess der Beschwerdeführer am

25. Juni 2020 Einwand erheben (IV-Akte 176). Daraufhin veranlasste

die Beschwerdegegnerin erneut eine Abklärung der Hilflosigkeit. Diese wurde am

7. August 2020 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführt (Bericht vom

12. August 2020, IV-Akte 182). Im Wesentlichen basierend darauf

bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom

24. September 2020 und wies das Gesuch um Erhöhung der

Hilflosenentschädigung ab (IV-Akte 184).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

23.

September 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2020 eine

Hilflosenentschädigung auf der Basis einer mittleren Hilflosigkeit

auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen

Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter

o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der Akten

der Beschwerdegegnerin beantragt.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

23.

November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 23. Dezember 2020 und Duplik vom 8. Januar 2021

halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung verneint hat bzw. ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine

mittelschwere Hilflosigkeit hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben versicherte Personen,

die hilflos sind (Art. 9 ATSG) und ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in der Schweiz haben, vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art.

42bis IVG (Art. 42 Abs. 1 IVG). Hilflos im Sinne von

Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für

alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher

Überwachung bedarf. Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu Hause

lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische

Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so

muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine

Viertelsrente gegeben sein. Wenn eine Person lediglich dauernd auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, so liegt immer eine leichte

Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).

3.2

Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und

leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine schwere

Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist,

also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und

Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung; IVV, SR 831.201). Eine Hilflosigkeit

gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte

Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf

(lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist

(lit. c). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37

Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in

mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen

bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c),

wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen

Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter

gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. d).

Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte

Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt.

Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme

einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts 9C_54/2020

vom 20. Mai 2020 E. 6.2., 9C_533/2019 vom 11. Dezember 2019

E. 3.2.3., 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3., vgl. auch

KSIH N 8025). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur

mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben

kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht

vornehmen kann, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen

Lebensverrichtung nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019

E. 3.2.3., 9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015

vom 10. August 2016 E. 5.1.2. sowie KSIH, N 8026). Verbale

Hinweise und Erinnerungen zur selbstständigen Erledigung der Verrichtung

erfüllen den Grundsatz zur Erheblichkeit einer indirekten Dritthilfe nicht (KSIH,

N 8026.1, vgl. auch N 8029). Ebenso begründet eine blosse Erschwerung

oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine

Hilflosigkeit (ZAK 1989 S. 213, S. 481).

3.3

Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche

Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen,

Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft

und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a,

BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136,

141.

E. 1cs; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH],

gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021,

https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6415/download, zuletzt besucht am

23.

April 2021, N 8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung

mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person

bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich,

dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf

direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und

BGE 107 V 136, 141 E. 1d).

3.4

Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt gemäss Art. 38

Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines

Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer

Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und

Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist

(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu

isolieren (lit. c). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die

(direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen, noch die Pflege oder die Überwachung. Sie stellt vielmehr

ein eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 146 V 322, 325 E. 2.3 und

BGE 133 V 450, 466 E. 9.).

Auch wenn sich das Institut der lebenspraktischen Begleitung

und jenes der Hilflosigkeit überschneiden, darf die gleiche Hilfestellung nur

einmal, also bei einem der Institute berücksichtigt werden (KSIH, N 8048;

vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.1.

und 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2.).

3.5

Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach

Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2

IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424,

427.

E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar

2018.

E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 139 zu Art. 30 – 31).

Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente)

formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde

liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35

Abs. 2 IVV finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung, wenn sich

der Grad der Hilflosigkeit nach Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung

(Art. 35 Abs. 1 IVV) in erheblicher Weise ändert. Die Erhöhung,

Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf

Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem

Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung

neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit

und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1

mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher

Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und

Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2.1. und

E. 3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch

auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (vgl. sinngemäss BGE 141 V 9, 10 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

3.6

Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer

Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl.

KSIH, N 1058; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit

einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden

kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche von BGE 128 V 93 ausgeht) den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den

Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im

Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren

Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die

medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den

tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und

Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in

Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das

Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen

vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63

E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).

4.

4.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2020 hat die

Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung abgelehnt. Sie hat

festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine

Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause habe. Im

Rahmen der im Jahr 2020 erfolgten Revision der Hilflosenentschädigung des

Beschwerdeführers erfolgte aufgrund der COVID-19-Pandemie am 6. April 2020

zunächst eine telefonische Abklärung der Hilflosigkeit (Abklärungsbericht vom

7.

April 2020, IV-Akte 169). Die Abklärungsperson hielt fest, der

Beschwerdeführer erhalte keine Dritthilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen.

Er sei jedoch dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung

angewiesen. So benötige er Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen

ermöglichen sowie Begleitung bei ausserhäuslichen Kontakten (IV-Akte 169,

S. 4). Der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades

(IV-Akte 169, S. 5). Während des Vorbescheidverfahrens fand am

7.

August 2020 eine Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zu

Hause statt (Abklärungsbericht vom 12. August 2020, IV-Akte 182). Die

Abklärungsperson kam zum selben Ergebnis wie bereits bei der telefonisch

durchgeführten Abklärung vom 7. April 2020.

Es kann vorliegend offenbleiben, ob allein auf die pandemiebedingt

telefonisch durchgeführte Abklärung der Hilflosigkeit abgestellt werden könnte,

da eine zweite Abklärung vor Ort durchgeführt wurde. Letztere wurde von einer

qualifizierten Person durchgeführt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit hatte. Die Angaben der

Hilfe leistenden Person Frau E____ von der F____ wurden berücksichtigt und der Berichtstext

ist plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

persönlichen Überwachung und Pflege detailliert. Es gibt keine Anhaltspunkte,

welche zum Schluss führen müssten, dass der Berichtstext nicht mit den an Ort

und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stünde. Insbesondere geht aus

dem Bericht mehrfach hervor, dass Frau E____ die Angaben des Beschwerdeführers

bestätigt habe. Der Bericht ist somit formell gesehen beweistauglich. Der

Beschwerdeführer kritisiert jedoch die Beurteilung des Grades der

Hilflosigkeit.

4.2

Er rügt, er sei aufgrund seiner motorischen Behinderung in seiner Fortbewegung

stark eingeschränkt. Er benutze ein Behindertenfahrzeug, könne mit diesem

jedoch den öffentlichen Verkehr nicht nutzen. Für die monatliche

Narbenversorgung im Spital müsse er jeweils mit dem Krankenwagen transportiert

werden. Ansonsten sei er auf die Unterstützung von Freunden und Bekannten oder

Taxidienstleistungen angewiesen. Aufgrund seines Analphabetismus und seiner persistierenden

Schmerzen sei er zudem nicht in der Lage, Einkäufe allein zu tätigen. Auch bei

der Körperpflege und dem Verrichten der Notdurft sei er auf die Unterstützung

Dritter angewiesen. Ohne Hinweise und Hilfe Dritter vernachlässige er seine

Körperpflege und Körperreinigung, überprüfe diese nicht und sei auch nicht in

der Lage, adäquate Kleidung anzuziehen und diese hygienisch zu reinigen. Die

wöchentliche Reinigung der Wohnung werde von der Spitex vorgenommen, welche

auch den Kühlschrank und sämtliche Lebensmittel überprüfe, da der

Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Haltbarkeitsdaten zu lesen. Im

Weiteren werde er von Herrn G____ unterstützt, der für ihn erweiterte

administrative Aufgaben wie die Budgeterstellung etc. übernehme. Zusammenfassend

erhalte der Beschwerdeführer je zwei bis dreimal Hilfe bei administrativen

Angelegenheiten und Begleitung für Einkäufe. Zweimal Wöchentlich habe er eine

Haushaltshilfe für das Aufräumen und das Putzen der Wohnung, und ein bis

zweimal wöchentlich werde gemeinsam eine vollwertige Mahlzeit gekocht. Hinzu

kämen die erwähnte Unterstützung bei der Körperhygiene sowie die gelegentliche

Begleitung für Ausflüge.

4.3

Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer neben der

lebenspraktischen Begleitung eingeschränkt ist und insofern eine Dritthilfe bei

den alltäglichen Lebensverrichtungen erforderlich ist.

5.

5.1

5.1.1

Nicht umstritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer

beim An- und Auskleiden keine Dritthilfe benötigt. Er macht allerdings geltend,

er sei nicht in der Lage, adäquate Kleidung anzuziehen. Anlässlich der

Abklärung vom 7. August 2020 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er

seine Kleidung regelmässig wechsle und auch wisse, welche Kleidung er beim

jeweils aktuellen Wetter anziehen müsse. Wenn ihn Frau E____ darauf hinweise,

dass sein T-Shirt einen Fleck habe oder rieche, sei er zwar nicht erfreut über

die Bemerkung, wechsle dann aber das Kleidungsstück. Frau E____ bestätigte dies

gemäss dem Abklärungsbericht (IV-Akte 182, S. 2; vgl. den Bericht von

Frau E____ vom 25. Juni 2020, IV-Akte 176, S. 4). Die

Abklärungsperson wies zu Recht darauf hin, dass indirekte Hilfe (direkte Hilfe

ist vorliegend keine notwendig) eine gewisse Intensität umfassen muss. Eine

einfache Anordnung oder ein einfacher Hinweis reichen nicht aus. Neben der

Wiederholung der Aufforderung muss mindestens die Handlung während der

Ausführung überwacht werden und im Bedarfsfall muss eingegriffen werden können

(KSIH, N 8029.1; vgl. dazu auch E. 3.2.). Dies ist vorliegend nicht

der Fall. Der Umstand, dass es vorkommt, dass Frau E____ darauf hinweisen muss,

dass er ein frisches T-Shirt anziehen sollte, genügt daher nicht um einen

Hilfebedarf bei der alltäglichen Lebensverrichtung Ankleiden und Auskleiden

anzunehmen.

5.1.2

Unumstritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer bei

der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen keinen

Hilfebedarf hat und alle Transfers selbständig vornimmt (vgl. Abklärungsbericht

vom 12. August 2020, IV-Akte 182, S. 3).

5.1.3

Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Essen geht es

allein um die Frage, ob jemand das (zubereitete) Essen selbständig und ohne

Hilfe zu sich nehmen kann (vgl. dazu KSIH, N 8018 ff.). Dies ist

gemäss dem Abklärungsbericht vom 12. August 2020 beim Beschwerdeführer der

Fall (IV-Akte 182, S. 3). Sein Vorbringen, dass es für eine optimale

Unterstützung ein- bis zweimal wöchentlich notwendig sei, dass jemand mit ihm

eine vollwertige Mahlzeit zubereite, ändert daran nichts. Dasselbe gilt für den

geltend gemachten Umstand, dass die Spitex die Haltbarkeit seiner Lebensmittel

überprüfe.

5.1.4

Ein Hilfebedarf macht der Beschwerdeführer namentlich

bei der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege geltend. Gemäss dem

Abklärungsbericht vom 12. August 2020 (IV-Akte 182, S. 3) wasche

und dusche sich der Beschwerdeführer selbständig und regelmässig. Dasselbe

gelte fürs Zähneputzen. Er lasse sich einmal pro Monat von einem Kollegen oder

dem Coiffeur rasieren, danach lasse er sich wieder einen Monat den Bart

wachsen. Er rasiere sich den Bart nicht selbst, weil er anfangen würde zu

zittern. Die Abklärungsperson erachtete es als zumutbar, dass sich der

Beschwerdeführer mit einem Elektrorasierer selber rasiere. Dabei bestehe keine

Verletzungsgefahr und die Rasur könnte auch mit Pausen bzw. in Etappen

durchgeführt werden. Sie wies zudem – wiederum zu Recht – darauf hin, dass eine

blosse Erschwerung oder Verlangsamung einer Lebensverrichtung grundsätzlich

keine Hilflosigkeit begründe (vgl. dazu KSIH, N 8013, sowie Urteil des

Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 10.2 mit Hinweisen und

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute

sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 462/99

E. 2b). Ausserdem erfülle eine allfällige, monatliche Inanspruchnahme von

Dritthilfe die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich Regelmässigkeit und

Erheblichkeit nicht (vgl. E. 3.2.). Entgegen der Darstellung des

Beschwerdeführers anlässlich des Gerichtsverfahrens genügt es für die Annahme

einer Hilflosigkeit auch nicht, wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen

werden muss, dass er wieder einmal duschen sollte (vgl. den Bericht von Frau E____

vom 25. Juni 2020, IV-Akte 176, S. 4). Mit einem solchen Hinweis

ist die Intensität für die Annahme von indirekter Dritthilfe nicht gegeben

(vgl. E. 4.4.1).

5.1.5

Bei der Verrichtung der Notdurft ist ebenfalls

unstrittiger Weise kein Hilfebedarf gegeben (vgl. Abklärungsbericht vom

12.

August 2020, IV-Akte 182, S. 3).

5.1.6

Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden,

dass der Beschwerdeführer in Bezug auf fünf von sechs Lebensverrichtungen,

nämlich beim Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, der

Körperpflege, Essen und beim Verrichten der Notdurft nicht auf eine Dritthilfe

angewiesen ist. Dies bedeutet nicht, dass gewisse Tätigkeiten, welche unter dem

Gesichtspunkt der alltäglichen Lebensverrichtungen nicht zur Annahme einer

Hilfsbedürftigkeit führten – wenngleich sie grundsätzlich zu einer der

Lebensverrichtungen gehören – grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts

der lebenspraktischen Begleitung sein können. So können die vorliegend nicht

bei den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigen Hinweisen (z.B., dass

das T-Shirt einen Fleck habe oder dass der Beschwerdeführer duschen sollte) und

die Begleitung zum Einkaufen durchaus im Rahmen der (unumstrittenermassen

notwendigen) lebenspraktischen Begleitung notwendig sein. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich sogar denkbar, dass im

Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1

lit. a IVV neben der indirekten auch direkte Dritthilfe berücksichtigt

werden kann. Danach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden

Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu

gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage

ist (BGE 133 V 450, 467 E. 10.2). Überschneidungen zwischen der

lebenspraktischen Begleitung und dem Hilfebedarf in den alltäglichen

Lebensverrichtungen lassen sich dabei nicht verhindern (vgl. dazu den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 720 15

210.

vom 8. Oktober 2015 E. 8.). Die benötigte, bereits unter dem

Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigte Hilfe darf aber dennoch

nicht sowohl bei der lebenspraktischen Begleitung als auch bei einer

alltäglichen Lebensverrichtung berücksichtigt werden (vgl. E. 3.4.). Somit

ist vorliegend festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer bei den einzelnen

alltäglichen Lebensbereichen geltend gemachten Tätigkeiten, welche von einer

Begleitperson erbracht werden müssen, allein in der lebenspraktischen

Begleitung berücksichtigt werden können und nicht zusätzlich bei den

alltäglichen Lebensverrichtungen.

5.1.7

Umstritten ist schliesslich der Hilfebedarf des Beschwerdeführers

bei der Fortbewegung. Festzuhalten gilt, dass die Abklärungsperson

diesbezüglich namentlich festhielt, dass der Beschwerdeführer an schwer zu

therapierenden Schmerzexazerbationen im Bereich des linken Sprunggelenks leide,

gegen welche er alle drei Monate eine Spritze erhalte. In der Regel sei der

Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel mobil, an Tagen schlechteren Befindens nehme

er jedoch einen E-Scooter. Auf andere Gehhilfen sei er nicht angewiesen. Die

Abklärungsperson erachtete bei Bedarf andere Hilfsmittel wie z.B. Stöcke oder

einen Rollstuhl als zumutbar. Zur Arbeitsstelle gelange der Beschwerdeführer

mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuss und mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln oder mit dem E-Scooter. Dies sei von der Betreuungsperson vom H____

am 11. August 2020 telefonisch bestätigt worden.

Die Abklärung wies korrekterweise darauf hin, dass eine

Hilflosigkeit bei der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung nur dann

angerechnet werden kann, wenn sich die versicherte Person auch mit einem

Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder sie keine

gesellschaftlichen Kontakte mehr pflegen kann (KSIH, N 8022). Die

Ausführungen der Abklärungsperson sind grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings

gilt es darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den

einzelnen Lebensverrichtungen Hilfsmittel nur soweit berücksichtigt werden

dürfen, als die Invalidenversicherung dafür tatsächlich aufkommt (vgl. BGE 117 V 147, 150 E. 3a/bb). Nach der Rechtsprechung genügt für die Bejahung der

Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung", dass eine

infolge Gehunfähigkeit auf einen Rollstuhl angewiesene Person im Alltag auf die

regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist, um Hindernisse in einer

nicht rollstuhlgängigen Umgebung zu überwinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020

vom 15. April 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann angesichts

der Tatsache, dass für eine Hilflosigkeit mittleren Grades eine Einschränkung

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen vorliegen muss, daher

offenbleiben, ob der Beschwerdeführer bei der Fortbewegung trotz Hilfsmittel

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

5.2

Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei regelmässig

auf Krankentransporte angewiesen, geht aus dem Abklärungsbericht vom

12.

August 2020 hervor, dass das vermehrte Herbeirufen eines Krankenwagens

bei Schmerzexazerbationen mittels seines Notrufknopfs zu Problemen mit der

Krankenkasse geführt habe. Die Übernahme der Transportkosten sei als

unverhältnismässig abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer wohne zwei

Tramhaltestellen vom Universitätsspital Basel entfernt und es handle sich bei

den Schmerzen nicht um eine lebensbedrohliche Situation, welche den Einsatz

eines Krankenwagens rechtfertigen würden (IV-Akte 182, S. 4). Es ist

nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson andere Hilfsmittel wie Stöcke

oder einen Rollstuhl als zumutbar erachtete und die Transporte mit dem

Krankenwagen als unverhältnismässig beurteilte. Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin

zu Recht von einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

ausgegangen, was zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine

Hilflosigkeit leichten Grades (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV

sowie E. 3.2.) führt.

5.3

Infolge der obigen Ausführungen ergibt sich, dass im Vergleich zur

letzten Verfügung betreffend die Hilflosenentschädigung vom 22. Februar

2019.

(IV-Akte 156) keine wesentliche Verschlechterung ausgewiesen ist.

Diese Verfügung basierte im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht vom

9.

November 2018 (IV-Akte 138), mit welchem ebenfalls festgestellt

wurde, dass der Beschwerdeführer einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung

habe, in den alltäglichen Lebensverrichtungen jedoch kein Hilfebedarf bestehe.

Die Beschwerdegegnerin bestätigte daher in der erwähnten Verfügung eine

Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Die

Beschwerdegegnerin hat somit eine Anpassung der Hilflosenentschädigung im Sinne

einer Erhöhung auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu Recht

abgelehnt.

6.

6.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (vgl. § 17 Abs. 2 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: