IV.2020.132
Kein Anspruch auf eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung (Bundesgerichtsurteil 8C_544/2021 vom 23.12.21)
16. März 2021Deutsch25 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
März 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L.
Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.132
Verfügung vom 22. September 2020
Kein Anspruch auf eine Erhöhung
der Hilflosenentschädigung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der 1987 geborene Beschwerdeführer leidet seit seiner frühen Kindheit an
Epilepsie und hat eine kognitive Schwäche, leichtere cerebrale
Bewegungsstörungen mit linksseitigem Hemisyndrom, ein rechtsseitiger Strabismus
und beidseitige Hyperopie sowie eine S-förmige Skoliose (vgl. Bericht von
Dr. C____, Facharzt FMH für Pädiatrie, Neuropädiatrie, vom
24. Oktober 2005, IV-Akte 40, sowie div. weitere Berichte in den
IV-Akten). Die IV-Stelle D____ leistete für den Beschwerdeführer namentlich
Hauspflegebeiträge und übernahm Kosten für medizinische Massnahmen (vgl.
IV-Akten 3, 4, 6, 7, 8 und 12).
b)
Mit Verfügung vom 24. November 2003 (IV-Akte 15) sprach die
IV-Stelle des Kantons D____ dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung
für Minderjährige für eine mittlere Hilflosigkeit zu. In einer weiteren
Verfügung vom 30. Juli 2004 (IV-Akte 24) erklärte sie, die Kosten für
eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 9. August 2004 bis zum
31. Juli 2006 würden von der IV getragen. Am 7. Februar 2005
bestätigte sie zudem die Hilflosenentschädigung (vgl. zur Höhe auch
Abklärungsbericht vom 2. Februar 2005, IV-Akte 27, S. 1). Mit
einer Verfügung vom 17. Mai 2005 (IV-Akte 39) sprach sie ihm eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades (für Erwachsene) ab dem 1. März
2005 zu.
c)
Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2006 (IV-Akte 54) und
Verfügung vom 16. Mai 2007 (IV-Akte 57) sprach die IV-Stelle des
Kantons D____ dem Beschwerdeführer, basierend auf einem Invaliditätsgrad von
90 % eine ganze Invalidenrente zu.
d)
Am 10. Februar 2011 teilte die IV-Stelle des Kantons D____ dem
Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, seine Hilflosenentschädigung auf eine
solchen leichten Grades zu reduzieren (IV-Akte 65). Dies bestätigte sie
mit Verfügung vom 27. Mai 2011 (IV-Akte 67).
e)
Bei einem Unfall am 17. Februar 2012 zog sich der Beschwerdeführer
eine Fraktur am linken Fussgelenk zu und wurde infolgedessen am
21. Februar 2012 erstmals operiert (vgl. Operationsbericht vom 21. Februar
2012, IV-Akte 102.176). Weitere Operationen erfolgten am 12. März
2013, am 5. April 2013 und am 6. April 2013 (vgl. die jeweils auf den
Operationstag datierten Operationsberichte, IV-Akten 102.129, 102.127 und
112.119).
f)
Nach seinem Umzug in den Kanton Basel-Stadt (Übertragung der Schriften per
30. November 2012) übergab die IV-Stelle D____ das Dossier des
Beschwerdeführers im Januar 2013 zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin
(vgl. Schreiben der IV-Stelle des Kantons D____ vom 15. Januar 2013,
IV-Akte 71, und Protokolleinträge vom 15. Januar 2013).
g)
Mit Mitteilung vom 19. Februar 2016 bestätigte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades (IV-Akte 90).
h)
Zusammen mit seinem Beistand ersuchte der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 24. Juli 2018, sie möge die
Revision der Hilflosenentschädigung vorziehen, da sich sein Allgemeinzustand in
den letzten zwei Jahren verschlechtert habe. Er habe starke Schmerzen im linken
Bein und sei in der Mobilität zunehmend eingeschränkt (IV-Akte 126; vgl.
auch das Formulargesuch vom 9. August 2018, IV-Akte 129). Infolgedessen,
fand am 6. November 2018 eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste
Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zuhause statt (Bericht vom
9. November 2018, IV-Akte 138). Basierend darauf teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. November
2018 mit, dass er keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung
habe (IV-Akte 141). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
27. November 2018 Einwand (IV-Akte 142; vgl. auch die Begründung des
Einwands vom 11. Januar 2019, IV-Akte 149). Mit Verfügung vom
22. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest
(IV-Akte 156).
i)
Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 157) und
Verfügung vom 10. April 2019 (IV-Akte 159) lehnte die
Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache eines
Elektromobils (vgl. Offerte vom 29. Oktober 2018, IV-Akte 134) ab.
j)
Im Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um eine
Revision seiner Hilflosenentschädigung, da sich der Zustand seines Fusses
verschlimmert habe (IV-Akte 162; vgl. auch Formulargesuch vom
26. Februar 2020, IV-Akte 165). Nach der Durchführung einer telefonischen
Abklärung am 6. April 2020 (Bericht vom 7. April 2020,
IV-Akte 169), informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 8. April 2020, dass sie seine Hilflosenentschädigung nicht
erhöhen werde (IV-Akte 172). Dagegen liess der Beschwerdeführer am
25. Juni 2020 Einwand erheben (IV-Akte 176). Daraufhin veranlasste
die Beschwerdegegnerin erneut eine Abklärung der Hilflosigkeit. Diese wurde am
7. August 2020 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführt (Bericht vom
12. August 2020, IV-Akte 182). Im Wesentlichen basierend darauf
bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom
24. September 2020 und wies das Gesuch um Erhöhung der
Hilflosenentschädigung ab (IV-Akte 184).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
23.
September 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2020 eine
Hilflosenentschädigung auf der Basis einer mittleren Hilflosigkeit
auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen
Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter
o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der Akten
der Beschwerdegegnerin beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
23.
November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 23. Dezember 2020 und Duplik vom 8. Januar 2021
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung verneint hat bzw. ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine
mittelschwere Hilflosigkeit hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben versicherte Personen,
die hilflos sind (Art. 9 ATSG) und ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz haben, vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art.
42bis IVG (Art. 42 Abs. 1 IVG). Hilflos im Sinne von
Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für
alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher
Überwachung bedarf. Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu Hause
lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische
Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so
muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine
Viertelsrente gegeben sein. Wenn eine Person lediglich dauernd auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, so liegt immer eine leichte
Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).
3.2
Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und
leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine schwere
Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist,
also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und
Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar
1961.
über die Invalidenversicherung; IVV, SR 831.201). Eine Hilflosigkeit
gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte
Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(lit. c). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37
Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen
bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c),
wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen
Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter
gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. d).
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte
Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt.
Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme
einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts 9C_54/2020
vom 20. Mai 2020 E. 6.2., 9C_533/2019 vom 11. Dezember 2019
E. 3.2.3., 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3., vgl. auch
KSIH N 8025). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur
mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben
kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht
vornehmen kann, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen
Lebensverrichtung nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019
E. 3.2.3., 9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015
vom 10. August 2016 E. 5.1.2. sowie KSIH, N 8026). Verbale
Hinweise und Erinnerungen zur selbstständigen Erledigung der Verrichtung
erfüllen den Grundsatz zur Erheblichkeit einer indirekten Dritthilfe nicht (KSIH,
N 8026.1, vgl. auch N 8029). Ebenso begründet eine blosse Erschwerung
oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine
Hilflosigkeit (ZAK 1989 S. 213, S. 481).
3.3
Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche
Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen,
Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft
und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a,
BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136,
141.
E. 1cs; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH],
gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021,
https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6415/download, zuletzt besucht am
23.
April 2021, N 8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung
mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person
bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich,
dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf
direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und
BGE 107 V 136, 141 E. 1d).
3.4
Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt gemäss Art. 38
Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines
Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer
Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und
Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist
(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren (lit. c). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die
(direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen, noch die Pflege oder die Überwachung. Sie stellt vielmehr
ein eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 146 V 322, 325 E. 2.3 und
BGE 133 V 450, 466 E. 9.).
Auch wenn sich das Institut der lebenspraktischen Begleitung
und jenes der Hilflosigkeit überschneiden, darf die gleiche Hilfestellung nur
einmal, also bei einem der Institute berücksichtigt werden (KSIH, N 8048;
vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.1.
und 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2.).
3.5
Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach
Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2
IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424,
427.
E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar
2018.
E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 139 zu Art. 30 – 31).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente)
formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde
liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35
Abs. 2 IVV finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung, wenn sich
der Grad der Hilflosigkeit nach Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung
(Art. 35 Abs. 1 IVV) in erheblicher Weise ändert. Die Erhöhung,
Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf
Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem
Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung
neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit
und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1
mit Hinweis; vgl. sinngemäss auch BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_ 248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und
Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2.1. und
E. 3.3). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch
auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (vgl. sinngemäss BGE 141 V 9, 10 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
3.6
Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer
Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl.
KSIH, N 1058; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit
einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden
kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche von BGE 128 V 93 ausgeht) den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den
Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im
Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die
medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den
tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und
Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in
Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das
Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen
vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63
E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).
4.
4.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2020 hat die
Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung abgelehnt. Sie hat
festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine
Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause habe. Im
Rahmen der im Jahr 2020 erfolgten Revision der Hilflosenentschädigung des
Beschwerdeführers erfolgte aufgrund der COVID-19-Pandemie am 6. April 2020
zunächst eine telefonische Abklärung der Hilflosigkeit (Abklärungsbericht vom
7.
April 2020, IV-Akte 169). Die Abklärungsperson hielt fest, der
Beschwerdeführer erhalte keine Dritthilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen.
Er sei jedoch dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung
angewiesen. So benötige er Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen
ermöglichen sowie Begleitung bei ausserhäuslichen Kontakten (IV-Akte 169,
S. 4). Der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades
(IV-Akte 169, S. 5). Während des Vorbescheidverfahrens fand am
7.
August 2020 eine Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zu
Hause statt (Abklärungsbericht vom 12. August 2020, IV-Akte 182). Die
Abklärungsperson kam zum selben Ergebnis wie bereits bei der telefonisch
durchgeführten Abklärung vom 7. April 2020.
Es kann vorliegend offenbleiben, ob allein auf die pandemiebedingt
telefonisch durchgeführte Abklärung der Hilflosigkeit abgestellt werden könnte,
da eine zweite Abklärung vor Ort durchgeführt wurde. Letztere wurde von einer
qualifizierten Person durchgeführt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit hatte. Die Angaben der
Hilfe leistenden Person Frau E____ von der F____ wurden berücksichtigt und der Berichtstext
ist plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
persönlichen Überwachung und Pflege detailliert. Es gibt keine Anhaltspunkte,
welche zum Schluss führen müssten, dass der Berichtstext nicht mit den an Ort
und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stünde. Insbesondere geht aus
dem Bericht mehrfach hervor, dass Frau E____ die Angaben des Beschwerdeführers
bestätigt habe. Der Bericht ist somit formell gesehen beweistauglich. Der
Beschwerdeführer kritisiert jedoch die Beurteilung des Grades der
Hilflosigkeit.
4.2
Er rügt, er sei aufgrund seiner motorischen Behinderung in seiner Fortbewegung
stark eingeschränkt. Er benutze ein Behindertenfahrzeug, könne mit diesem
jedoch den öffentlichen Verkehr nicht nutzen. Für die monatliche
Narbenversorgung im Spital müsse er jeweils mit dem Krankenwagen transportiert
werden. Ansonsten sei er auf die Unterstützung von Freunden und Bekannten oder
Taxidienstleistungen angewiesen. Aufgrund seines Analphabetismus und seiner persistierenden
Schmerzen sei er zudem nicht in der Lage, Einkäufe allein zu tätigen. Auch bei
der Körperpflege und dem Verrichten der Notdurft sei er auf die Unterstützung
Dritter angewiesen. Ohne Hinweise und Hilfe Dritter vernachlässige er seine
Körperpflege und Körperreinigung, überprüfe diese nicht und sei auch nicht in
der Lage, adäquate Kleidung anzuziehen und diese hygienisch zu reinigen. Die
wöchentliche Reinigung der Wohnung werde von der Spitex vorgenommen, welche
auch den Kühlschrank und sämtliche Lebensmittel überprüfe, da der
Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Haltbarkeitsdaten zu lesen. Im
Weiteren werde er von Herrn G____ unterstützt, der für ihn erweiterte
administrative Aufgaben wie die Budgeterstellung etc. übernehme. Zusammenfassend
erhalte der Beschwerdeführer je zwei bis dreimal Hilfe bei administrativen
Angelegenheiten und Begleitung für Einkäufe. Zweimal Wöchentlich habe er eine
Haushaltshilfe für das Aufräumen und das Putzen der Wohnung, und ein bis
zweimal wöchentlich werde gemeinsam eine vollwertige Mahlzeit gekocht. Hinzu
kämen die erwähnte Unterstützung bei der Körperhygiene sowie die gelegentliche
Begleitung für Ausflüge.
4.3
Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer neben der
lebenspraktischen Begleitung eingeschränkt ist und insofern eine Dritthilfe bei
den alltäglichen Lebensverrichtungen erforderlich ist.
5.
5.1
5.1.1
Nicht umstritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer
beim An- und Auskleiden keine Dritthilfe benötigt. Er macht allerdings geltend,
er sei nicht in der Lage, adäquate Kleidung anzuziehen. Anlässlich der
Abklärung vom 7. August 2020 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er
seine Kleidung regelmässig wechsle und auch wisse, welche Kleidung er beim
jeweils aktuellen Wetter anziehen müsse. Wenn ihn Frau E____ darauf hinweise,
dass sein T-Shirt einen Fleck habe oder rieche, sei er zwar nicht erfreut über
die Bemerkung, wechsle dann aber das Kleidungsstück. Frau E____ bestätigte dies
gemäss dem Abklärungsbericht (IV-Akte 182, S. 2; vgl. den Bericht von
Frau E____ vom 25. Juni 2020, IV-Akte 176, S. 4). Die
Abklärungsperson wies zu Recht darauf hin, dass indirekte Hilfe (direkte Hilfe
ist vorliegend keine notwendig) eine gewisse Intensität umfassen muss. Eine
einfache Anordnung oder ein einfacher Hinweis reichen nicht aus. Neben der
Wiederholung der Aufforderung muss mindestens die Handlung während der
Ausführung überwacht werden und im Bedarfsfall muss eingegriffen werden können
(KSIH, N 8029.1; vgl. dazu auch E. 3.2.). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Der Umstand, dass es vorkommt, dass Frau E____ darauf hinweisen muss,
dass er ein frisches T-Shirt anziehen sollte, genügt daher nicht um einen
Hilfebedarf bei der alltäglichen Lebensverrichtung Ankleiden und Auskleiden
anzunehmen.
5.1.2
Unumstritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer bei
der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen keinen
Hilfebedarf hat und alle Transfers selbständig vornimmt (vgl. Abklärungsbericht
vom 12. August 2020, IV-Akte 182, S. 3).
5.1.3
Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Essen geht es
allein um die Frage, ob jemand das (zubereitete) Essen selbständig und ohne
Hilfe zu sich nehmen kann (vgl. dazu KSIH, N 8018 ff.). Dies ist
gemäss dem Abklärungsbericht vom 12. August 2020 beim Beschwerdeführer der
Fall (IV-Akte 182, S. 3). Sein Vorbringen, dass es für eine optimale
Unterstützung ein- bis zweimal wöchentlich notwendig sei, dass jemand mit ihm
eine vollwertige Mahlzeit zubereite, ändert daran nichts. Dasselbe gilt für den
geltend gemachten Umstand, dass die Spitex die Haltbarkeit seiner Lebensmittel
überprüfe.
5.1.4
Ein Hilfebedarf macht der Beschwerdeführer namentlich
bei der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege geltend. Gemäss dem
Abklärungsbericht vom 12. August 2020 (IV-Akte 182, S. 3) wasche
und dusche sich der Beschwerdeführer selbständig und regelmässig. Dasselbe
gelte fürs Zähneputzen. Er lasse sich einmal pro Monat von einem Kollegen oder
dem Coiffeur rasieren, danach lasse er sich wieder einen Monat den Bart
wachsen. Er rasiere sich den Bart nicht selbst, weil er anfangen würde zu
zittern. Die Abklärungsperson erachtete es als zumutbar, dass sich der
Beschwerdeführer mit einem Elektrorasierer selber rasiere. Dabei bestehe keine
Verletzungsgefahr und die Rasur könnte auch mit Pausen bzw. in Etappen
durchgeführt werden. Sie wies zudem – wiederum zu Recht – darauf hin, dass eine
blosse Erschwerung oder Verlangsamung einer Lebensverrichtung grundsätzlich
keine Hilflosigkeit begründe (vgl. dazu KSIH, N 8013, sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 10.2 mit Hinweisen und
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute
sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 462/99
E. 2b). Ausserdem erfülle eine allfällige, monatliche Inanspruchnahme von
Dritthilfe die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich Regelmässigkeit und
Erheblichkeit nicht (vgl. E. 3.2.). Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers anlässlich des Gerichtsverfahrens genügt es für die Annahme
einer Hilflosigkeit auch nicht, wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen
werden muss, dass er wieder einmal duschen sollte (vgl. den Bericht von Frau E____
vom 25. Juni 2020, IV-Akte 176, S. 4). Mit einem solchen Hinweis
ist die Intensität für die Annahme von indirekter Dritthilfe nicht gegeben
(vgl. E. 4.4.1).
5.1.5
Bei der Verrichtung der Notdurft ist ebenfalls
unstrittiger Weise kein Hilfebedarf gegeben (vgl. Abklärungsbericht vom
12.
August 2020, IV-Akte 182, S. 3).
5.1.6
Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf fünf von sechs Lebensverrichtungen,
nämlich beim Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, der
Körperpflege, Essen und beim Verrichten der Notdurft nicht auf eine Dritthilfe
angewiesen ist. Dies bedeutet nicht, dass gewisse Tätigkeiten, welche unter dem
Gesichtspunkt der alltäglichen Lebensverrichtungen nicht zur Annahme einer
Hilfsbedürftigkeit führten – wenngleich sie grundsätzlich zu einer der
Lebensverrichtungen gehören – grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts
der lebenspraktischen Begleitung sein können. So können die vorliegend nicht
bei den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigen Hinweisen (z.B., dass
das T-Shirt einen Fleck habe oder dass der Beschwerdeführer duschen sollte) und
die Begleitung zum Einkaufen durchaus im Rahmen der (unumstrittenermassen
notwendigen) lebenspraktischen Begleitung notwendig sein. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich sogar denkbar, dass im
Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1
lit. a IVV neben der indirekten auch direkte Dritthilfe berücksichtigt
werden kann. Danach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden
Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu
gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage
ist (BGE 133 V 450, 467 E. 10.2). Überschneidungen zwischen der
lebenspraktischen Begleitung und dem Hilfebedarf in den alltäglichen
Lebensverrichtungen lassen sich dabei nicht verhindern (vgl. dazu den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 720 15
210.
vom 8. Oktober 2015 E. 8.). Die benötigte, bereits unter dem
Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigte Hilfe darf aber dennoch
nicht sowohl bei der lebenspraktischen Begleitung als auch bei einer
alltäglichen Lebensverrichtung berücksichtigt werden (vgl. E. 3.4.). Somit
ist vorliegend festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer bei den einzelnen
alltäglichen Lebensbereichen geltend gemachten Tätigkeiten, welche von einer
Begleitperson erbracht werden müssen, allein in der lebenspraktischen
Begleitung berücksichtigt werden können und nicht zusätzlich bei den
alltäglichen Lebensverrichtungen.
5.1.7
Umstritten ist schliesslich der Hilfebedarf des Beschwerdeführers
bei der Fortbewegung. Festzuhalten gilt, dass die Abklärungsperson
diesbezüglich namentlich festhielt, dass der Beschwerdeführer an schwer zu
therapierenden Schmerzexazerbationen im Bereich des linken Sprunggelenks leide,
gegen welche er alle drei Monate eine Spritze erhalte. In der Regel sei der
Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel mobil, an Tagen schlechteren Befindens nehme
er jedoch einen E-Scooter. Auf andere Gehhilfen sei er nicht angewiesen. Die
Abklärungsperson erachtete bei Bedarf andere Hilfsmittel wie z.B. Stöcke oder
einen Rollstuhl als zumutbar. Zur Arbeitsstelle gelange der Beschwerdeführer
mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuss und mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln oder mit dem E-Scooter. Dies sei von der Betreuungsperson vom H____
am 11. August 2020 telefonisch bestätigt worden.
Die Abklärung wies korrekterweise darauf hin, dass eine
Hilflosigkeit bei der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung nur dann
angerechnet werden kann, wenn sich die versicherte Person auch mit einem
Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder sie keine
gesellschaftlichen Kontakte mehr pflegen kann (KSIH, N 8022). Die
Ausführungen der Abklärungsperson sind grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings
gilt es darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den
einzelnen Lebensverrichtungen Hilfsmittel nur soweit berücksichtigt werden
dürfen, als die Invalidenversicherung dafür tatsächlich aufkommt (vgl. BGE 117 V 147, 150 E. 3a/bb). Nach der Rechtsprechung genügt für die Bejahung der
Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung", dass eine
infolge Gehunfähigkeit auf einen Rollstuhl angewiesene Person im Alltag auf die
regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist, um Hindernisse in einer
nicht rollstuhlgängigen Umgebung zu überwinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020
vom 15. April 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann angesichts
der Tatsache, dass für eine Hilflosigkeit mittleren Grades eine Einschränkung
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen vorliegen muss, daher
offenbleiben, ob der Beschwerdeführer bei der Fortbewegung trotz Hilfsmittel
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
5.2
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei regelmässig
auf Krankentransporte angewiesen, geht aus dem Abklärungsbericht vom
12.
August 2020 hervor, dass das vermehrte Herbeirufen eines Krankenwagens
bei Schmerzexazerbationen mittels seines Notrufknopfs zu Problemen mit der
Krankenkasse geführt habe. Die Übernahme der Transportkosten sei als
unverhältnismässig abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer wohne zwei
Tramhaltestellen vom Universitätsspital Basel entfernt und es handle sich bei
den Schmerzen nicht um eine lebensbedrohliche Situation, welche den Einsatz
eines Krankenwagens rechtfertigen würden (IV-Akte 182, S. 4). Es ist
nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson andere Hilfsmittel wie Stöcke
oder einen Rollstuhl als zumutbar erachtete und die Transporte mit dem
Krankenwagen als unverhältnismässig beurteilte. Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin
zu Recht von einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV
ausgegangen, was zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit leichten Grades (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV
sowie E. 3.2.) führt.
5.3
Infolge der obigen Ausführungen ergibt sich, dass im Vergleich zur
letzten Verfügung betreffend die Hilflosenentschädigung vom 22. Februar
2019.
(IV-Akte 156) keine wesentliche Verschlechterung ausgewiesen ist.
Diese Verfügung basierte im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht vom
9.
November 2018 (IV-Akte 138), mit welchem ebenfalls festgestellt
wurde, dass der Beschwerdeführer einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung
habe, in den alltäglichen Lebensverrichtungen jedoch kein Hilfebedarf bestehe.
Die Beschwerdegegnerin bestätigte daher in der erwähnten Verfügung eine
Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Die
Beschwerdegegnerin hat somit eine Anpassung der Hilflosenentschädigung im Sinne
einer Erhöhung auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (vgl. § 17 Abs. 2 SVGG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: