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Entscheid

IV.2020.133

IVG Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist nach Neuanmeldung eine Verschlechterung des Gesundhetiszustandes zu verneinen. (Bundesgerichtsurteil 9C_381/2021 vom 12.11.2021)

14. April 2021Deutsch23 min

9. Oktober 2009) bzw. einen Rückfall (Meldung vom 4. Juli 2012; IV-Akte 3 S. 7).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.133

Verfügung vom 23. September 2020

Mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist nach Neuanmeldung eine Verschlechterung

des Gesundhetiszustandes zu verneinen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer hatte sich am

21. November 2012 erstmals zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 3). Zur

gesundheitlichen Beeinträchtigung hatte er angegeben, dass er keine Kraft im

Arm habe und nicht schwer heben könne. Als Ursache dieser gesundheitlichen

Beeinträchtigungen nannte er einen Unfall (Sturz auf der Kellertreppe am

9. Oktober 2009) bzw. einen Rückfall (Meldung vom 4. Juli 2012; IV-Akte 3 S. 7).

Die Beschwerdegegnerin hatte in der Folge weitere medizinische Berichte, u.a. auch

den Bericht des Kreisarztes des involvierten Unfallversicherers über die

Untersuchung vom 19. August 2014 (IV-Akte 44), zu den Akten genommen.

Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes hatte die

Beschwerdegegnerin sodann eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische

Begutachtung angeordnet. Das psychiatrische Gutachten (C____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, [...]) datiert vom 21. April 2017 (IV-Akte 97)

und das rheumatologische (D____, FMH Rheumatologie, [...]) vom 6. April 2017

(IV-Akte 98; mit Hinweis auf die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung, IV-Akte 98

S. 21).

Mit Verfügung vom 12. April 2018 (IV-Akte 115) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 eine bis

31. August 2014 befristete ganze Invalidenrente zu. Die Terminierung

der Rente per 31. August 2014 erfolgte aufgrund eines leistungsausschliessenden

Invaliditätsgrades (15%) per 1. September 2014.

b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. November

2018 (IV-Akte 117) zum zweiten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an. Er machte dabei eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes infolge des Unfalles im Jahr 2009 geltend und gab an, dass

sein Arm nicht beweglich sei und dieser bei zu langer oder fester Bewegung

schmerze und dann ruhiggestellt werden müsse. Des Weiteren seien beidseitige

Ellbogenschmerzen dazugekommen. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge

Berichte behandelnder Ärzte des Beschwerdeführers zu den Akten (vgl. Bericht E____,

FMH Radiologie, […], vom 8. Juni 2018 und Bericht von F____, Radiologie, Basel,

vom 27. Juni 2018, beide IV-Akte 118 S. 1 ff. sowie Bericht von G____, Chefarzt

Orthopädie, und H____, I____spital [...], Orthopädie und Traumatologie, vom 12.

Dezember 2018, IV-Akte 123).

Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 5. Februar

2019 (IV-Akte 125) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in

Aussicht mit der Begründung, aufgrund der eingereichten Berichte habe keine

wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt

werden können. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 6. März 2019 Einwand (IV-Akte

129) und reichte daraufhin neue medizinische Berichte (vgl. Bericht von J____,

Facharzt Chirurgie und Unfallchirurgie FMH, Basel, vom 21. Dezember 2018 sowie

Bericht von K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und L____, Psychologin, vom

15. April 2019; IV-Akte 133 S. 4 ff.) ein. Zusätzlich zu den in der

Neuanmeldung genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen machte er auch eine

Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes geltend

(IV-Akte 133 S. 1 ff.).

c) Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen

Ärztlichen Diensts (RAD) vom 4. Juli 2019 (IV-Akte 138), welche eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes als glaubhaft gemacht erachtete, trat

die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Juli 2019 auf das Gesuch ein

(IV-Akte 139). Sie holte weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten (IV-Akte

140 f.) sowie eine erneute Beurteilung beim RAD (IV-Akte 146) ein.

Mit Vorbescheid vom 25. März 2020 (IV-Akte 151) kündigte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Leistungsbegehrens an.

Der Beschwerdeführer erhob am 14. Mai 2020 (IV-Akte 152) erneut Einwand und

begründete diesen mit Eingabe vom 22. Juni 2020, welcher er einen weiteren

medizinischen Bericht beilegte (Bericht von K____ und L____, vom

16. Juni 2020, IV-Akte 154 S. 1 ff.). Der RAD nahm zu den vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden am 14. September 2020

Stellung (IV-Akte 160). Am 23. September 2020 erging die dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 162).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 beantragt der Versicherte,

es sei die Verfügung vom 23. September 2020 aufzuheben und ihm ab 1. Mai 2019

mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache

zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm für das vorliegende

Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen

und die Verbeiständung zu bewilligen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 17. Februar 2021 und Duplik vom 5.

März 2021 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. März 2021

werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

die unentgeltliche Vertretung durch B____ bewilligt.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 14. April 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 12.

April 2018 nicht in rentenrelvanter Weise geändert. Der Beschwerdeführer wendet

hiergegen zur Hauptsache ein, es sei sehr wohl von einer relevanten

Sachverhaltsänderung auszugehen. Folglich sei die Ablehnung eines

Rentenanspruches ohne weiterführende Abklärungen des Gesundheitszustands als

unrechtmässig zu qualifizieren.

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 23. September 2020 eine

rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes und damit einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3;

Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Ändert

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die

Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

Ebenso sind auch veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich

von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des

Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung

bei Rentenrevisionen bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) in

Rechtskraft erwachsene Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung eines

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

Somit ist nachstehend der medizinische Sachverhalt, wie er der

angefochtenen Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 162) zu Grunde lag, zu

vergleichen mit demjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12.

April 2018 (IV-Akte 115).

3.2

3.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Auch einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung durch eine RAD-Arztperson

kann Beweiskraft zukommen, wenn sie sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt

relevanten fachärztlichen Stellungnahmen einbezieht (vgl. dazu u.a. das Urteil

des Bundesgerichts 9C_233/2019 vom 13. November 2019 E. 3.1.). Ergänzende

Abklärungen sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann

vorzunehmen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, wobei auch nur

geringe Zweifel genügen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.

4.1

Die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. April

2018.

hat sich in der Beurteilung des Gesundheitszustands im Wesentlichen auf

das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von D____ und C____

(IV-Akte 97 f.) abgestützt.

4.1.1

D____ erhob im Gutachten vom 6. April 2017 als somatische

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schulterimpingement und

eine Supraspinatustendinose an der rechten Schulter (u.a. Status nach Schulterarthoskopie

und juxtaglenoidaler Adhäsiolyse, subrakromialer Dekompression und

Akromioplastik am 28. März 2014; IV-Akte 98 S. 14). Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter unspezifische

Kreuzschmerzen seit dem Sturz am 20. Dezember 2011, wobei gemäss MRT (Magnetresonanztomographie)

vom 9. Januar 2012 diskrete degenerative Veränderungen an der LWS

(Lendenwirbelsäule) ohne traumatische Läsionen vorlägen. Ferner erhob er klinische

Zeichen von Symptomausweitung und Selbstlimitierung und linksseitige

Ellbogenschmerzen seit Ende 2016 (IV-Akte 98 S. 14). Er führte weiter aus,

dass eine erhebliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bestehe,

jedoch mit Ausnahme der Rotationsbewegungen inkl. Aussenrotation, weswegen

klinisch keine Frozen Shoulder mehr vorliege. Ebenso hielt er fest, dass keine

relevante Asymmetrie in den Umfangmessungen der Arme festgestellt werden

konnte. Der Gutachter führte aus, dass somit von einem symmetrischen Einsatz

beider Arme im Alltag auszugehen sei (IV-Akte 98 S. 16).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte D____ aus, der

Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser seit

dem 4. Juli 2012 zu 100% arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit sei der

Beschwerdeführer hingegen seit dem 4. Juli 2012 zu 100% arbeitsfähig,

vorbehältlich der jeweils während drei Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit von

100% infolge der beiden rechtseitigen Schulteroperationen vom 7. November 2012

sowie vom 28. März 2014 (IV-Akte 98 S. 21 f., vgl. zur Umschreibung der

Verweistätigkeit IV-Akte 98 S. 19).

4.1.2

C____ erhob in seinem Gutachten vom 21. April 2017

keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter

akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.2)

sowie spezifische (isolierte) Phobien vor Schwimmbädern, Gewässern und Mäusen

(ICD-10 F 40.2; IV-Akte 97 S. 17). Gestützt auf diese Befunde

schlussfolgerte der Gutachter, dass aus psychiatrischer Sicht zu keinem

Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten

sowie auch in einer alternativen Tätigkeit und darüber hinaus auch keine

Verminderung der Leistungsfähigkeit begründet werden könne (IV-Akte 97 S. 19).

Der Gutachter nahm auch Stellung zu dem von K____ am 19. Mai

2016.

zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt ausgefüllten Berichtformular

(IV-Akte 86 S. 1 ff.), in welchem eine mittelgradige

depressive Episode (F32.1) diagnostiziert wurde. C____ konnte sich dieser

Einschätzung nicht anschliessen, weil sich ein mittelgradiger Schweregrad der

Depression aufgrund der beschriebenen Befunde kaum begründen lasse (IV-Akte 97

S. 12 f.). Er führte aus, dass retrospektiv am ehesten von einer

vorübergehenden Anpassungsstörung im Sinne einer leichtgradigen depressiven

Reaktion auszugehen sei. Weiter machte er darauf aufmerksam, dass nie eine

psychopharmakologische Behandlung durchgeführt worden sei und der

Beschwerdeführer -abgesehen von zwei kurzdauernden Behandlungen im Jahre

2015.

- keine weiteren psychiatrischen oder psychotherapeutischen

Therapien in Anspruch genommen habe, woraus kein ausgewiesener Leidensdruck ersichtlich

werde.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hatte vorgängig zur Verfügung vom 12. April

2018.

die Unfallakten des Beschwerdeführers beigezogen. Im Untersuchungsbericht des

Kreisarztes M____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Basel, vom 19.

August 2014 (IV-Akte 44 S. 1 ff.) wurde unter anderem ausgeführt, infolge des

Sturzes am 9. Oktober 2009 sei bezüglich der rechten Schulter ein intratendinöser

Riss der Supraspinatussehne diagnostiziert worden. Der Kreisarzt erhob zu

diesem Zeitpunkt noch eine Frozen Shoulder (IV-Akte 44 S. 5) und beurteilte die

angestammte Tätigkeit als Gipser als nicht mehr zumutbar. In einer angepassten

Tätigkeit stufte er jedoch bereits damals den Beschwerdeführer - wie

auch D____ über eineinhalb Jahre später - als ganztägig arbeitsfähig

ein (IV-Akte 44 S. 6).

5.

5.1

In Bezug auf den weiteren Verlauf des Verfahrens bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 162) lässt sich den bei

den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen u.a. folgendes entnehmen:

5.1.1

Zur Abklärung des somatischen Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers führte E____ am 8. Juni 2018 ein MRT der Lendenwirbelsäule

durch, da der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der chronisch

rezidivierenden Schmerzen an der Lendenwirbelsäule geltend machte. Es wurden

seit dem MRT im Jahr 2012 u.a. eine Hernierung auf Höhe des dritten und vierten

Lendenwirbelkörpers ohne radikuläre Tangierung sowie eine diskrete

intraforaminal links gelegene Hernierung des fünften Lendenwirbelkörpers und

des ersten Sakralwirbelkörpers festgestellt (IV-Akte 118. S. 5).

F____ führte am 27. Juni 2018 eine Arthographie der rechten

Schulter durch (Bericht vom 21. August 2018, IV-Akte 118 S. 4). Dem gleichentags

von F____ ausgestellten Bericht ist zu entnehmen, dass eine Unterflächenläsion

der Supraspinatussehne im artikulären Anteil im Sinne eines Partialrisses vorliege.

Er hielt fest, dass keine muskuläre Atrophie (Muskelschwund) mehr ersichtlich

sei.

Im Bericht des I____spitals [...], Orthopädie und

Traumatologie, vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 123) wurde als Diagnose

persistierende Schulterbeschwerden rechts, am ehesten im Rahmen eines

chronischen Schmerzsyndroms, genannt. Dieser Status bestehe unter anderem nach

erfolglosen Infiltrationen des Nervus suprascapularis im September und November

2018.

Zum Verlauf wurde festgehalten, dass auch durch die erfolgte Infiltration

keine Besserung der Beschwerden habe erzielt werden können. Der

Beschwerdeführer sei als Gipser weiterhin zu 100% arbeitsunfähig.

J____ stellte im Bericht vom 27. März 2019 (IV-Akte 142 S. 2)

folgende Diagnosen: Chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Schultergelenkes

bei Zustand nach zweimaliger Arthroskopie, Epicondylitis humeri radialis beidseits

(Tennisarm) sowie Verdacht auf beidseitiges Karpaltunnelsyndrom. J____ führte

aus, weitere operative Massnahmen seien als wenig erfolgsversprechend einzustufen.

Er schätzte den Beschwerdeführer deswegen als in seinem angelernten Beruf zu

100% arbeitsunfähig ein, erachtete eine berufliche Tätigkeit im Rahmen des

Möglichen jedoch als wichtig (vgl. Bericht vom 21. Dezember 2018, IV-Akte 142

S. 4).

In der Stellungnahme des RAD vom 18. Januar 2019 (IV-Akte 124

S. 4) hielt N____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin,

fest, dass es sich bei den in der Neuanmeldung geltend gemachten

Schulterbeschwerden um die gleichen handle, welche bereits gutachterlich abgeklärt

seien. Ebenso ergäben die neu beigebrachten Sprechstundenberichte keine neuen

versicherungsmedizinischen Aspekte. Sie hob diesbezüglich hervor, dass mit der

MRT-Arthrographie vom 27. Juni 2018 nun bildgebend belegt sei, dass keine

Frozen Shoulder mehr bestehe. Ebenso spreche die fehlende Atrophie der rechten

Armmuskulatur gegen eine Schonung des rechten Arms im Alltag. N____ äusserte

sich sodann in der RAD-Stellungnahme vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 148 S. 3) zu

den zusätzlich von J____ im Bericht vom 27. März 2019 erhobenen Diagnosen

dahingehend, dass grundsätzlich weder ein Karpaltunnelsyndrom noch ein

Tennisarm als invalidisierend gelten würden, da beide Problematiken sehr gut

behandelbar und reversibel seien.

5.1.2

K____ und L____ hielten hinsichtlich des psychiatrischen

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Bericht vom 15. April 2019

(IV-Akte 133 S. 7) fest, dass aus psychologisch-psychiatrischer Sicht keine

eindeutige Diagnose gestellt werden könne, da der Beschwerdeführer im Zeitraum

vom 17. Dezember 2018 bis 13. März 2019 nur vier Mal bei ihnen vorstellig

gewesen sei. Es bestehe jedoch der Verdacht auf eine rezidivierende depressive

Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (F33.1).

K____, O____ und L____ berichteten der Beschwerdegegnerin am

17.

September 2019 auf schriftliche Anfrage hin (IV-Akte 145 S. 2 ff.),

dass hinsichtlich psychiatrischen Erkrankungen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit weiterhin der Verdacht auf eine rezidivierende depressive

Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger Episode (F33.1) bestehe. Gemäss

Bericht erfolgte die Behandlung des Beschwerdeführers weiterhin nach dessen Bedarf.

Zur Beantwortung der Frage, wie sich die psychischen Einschränkungen des

Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden und ob eine

verminderte Leistungsfähigkeit vorliege, wurde auf den Bericht von K____ vom

18.

Mai 2016 verwiesen (recte 19. Mai 2016; IV-Akte 86 S. 2 ff.). In ihrer

Stellungnahme vom 16. Juni 2020 (IV-Akte 154 S. 3) wiesen die Behandler u.a.

nochmals darauf hin, dass sich im Rahmen der seit Dezember 2018 neu

aufgenommenen Behandlung die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung

mit mittelgradiger Episode gesichert stellen lasse.

Der RAD legte dazu mit Stellungnahme vom 17. Januar 2020

(IV-Akte 148) dar, im Arztbericht vom 17. September 2019 werde kein objektiver

Psychostatus dokumentiert. Wenn K____ bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

auf seinen Vorbericht vom 19. Mai 2016 verweise, so bestätige dies, dass sich

der Gesundheitszustand seither nicht verändert habe. Der RAD-Psychiater P____ führt

in der Aktennotiz vom 17. Dezember 2019 (IV-Akte 147) aus, dass aufgrund der

geringen Inanspruchnahme von medizinisch-psychiatrischen Unterstützung ein

allenfalls geringer Leidensdruck bestehe. Ebenso lasse die Unmöglichkeit,

verbindlich eine depressive Störung festzustellen, auf eine nicht übermässige

Ausprägung der Symptome schliessen. In der Aktennotiz vom 14. September 2020

(IV-Akte 160) wiederholte P____, dass es auch der Stellungnahme von K____ vom

16.

Juni 2020 an objektiven Befunden oder anderen medizinischen

Informationen mangle. Somit gelte weiterhin, dass seit der letzten Begutachtung

keine wesentliche Änderung des psychiatrischen Zustandes angenommen werden

könne.

5.2

Einzugehen ist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers,

aus dem RAD-Bericht vom 4. Juli 2019 (IV-Akte 138) gehe hervor, dass eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei und

diese glaubhaftgemachte Verschlechterung weitere Abklärung bedürfe (Beschwerde

S. 5 ff.). Nach Ansicht des Beschwerdeführers durfte die

Beschwerdegegnerin von ihrer Einschätzung nicht ohne weiteren Abklärungen und nur

gestützt auf die Aktenlage abweichen (Replik S. 3 f.).

Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass die

Eintretensfrage auf die Neuanmeldung einerseits und die Prüfung einer

massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes andererseits

auseinanderzuhalten sind. Falls eine Rente wegen eines zu geringen

Invaliditätsgrades verweigert wurde, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft,

wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der

Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung

[IVV; SR 830.1]). Bei der materiellen Prüfung des Gesuchs muss hingegen eine anspruchserhebliche

Änderung des Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1 mit

weiteren Hinweisen).

Die Feststellung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 10.

Juli 2019 (IV-Akte 138), wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Dispositiv

glaubhaft geworden sei, erfolgte demnach nach dem dargelegten Prüfungsmassstab

für die Frage des Eintretens. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht

zu beanstanden. Damit hat die Beschwerdegegnerin jedoch das Ergebnis der

materiellen Prüfung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt, nicht bereits

vorweggenommen. Es kann folglich der Beschwerdegegnerin auch kein

widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden.

5.3.

Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Beschwerdegegnerin habe

sich vorgängig zur angefochtenen Verfügung mit der Einholung weiterer Berichte

bei den behandelnden Ärzten begnügt und keine darüberhinausgehenden Abklärungen

vorgenommen. Aufgrund dieser ungenügenden Abklärungen lasse sich eine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der

ursprünglichen Verfügung vom 12. April 2018 nicht ausschliessen.

5.3.1. Bei der Beurteilung des somatischen

Gesundheitszustands verweist der RAD in der Stellungnahme vom 18. Januar

2019 auf die fehlende Muskelatrophie, welche mit der Untersuchung vom 27. Juni

2018 (IV-Akte 118 S. 4) bildgebend erstellt ist. Es ist der Einschätzung des

RAD zu folgen, dies sei als gewichtiger Hinweis darauf zu verstehen, dass der Beschwerdeführer

im Alltag seinen rechten Arm und damit auch sein rechtes Schultergelenk sehr

wohl beansprucht, wenn auch unbewusst. Sodann hat der RAD in der Stellungnahme

vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 148) zutreffend dargelegt, dass sowohl das

Karpaltunnelsyndrom als auch die Diagnose Tennisarm regelmässig keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen und damit nicht

invalidisierend sind. Vorliegend geht aus den ärztlichen Berichten nicht

hervor, inwiefern diese Diagnosen eine dauernd anhaltende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedeuten würden. Der Beschwerdeführer

ist damit aufgrund seiner rechtsseitigen Schulterbeschwerden weiterhin in dem

Umfang wie zum Zeitpunkt der Begutachtung durch D____ eingeschränkt. Die

gegenwärtig weiterhin bestehenden Beschwerden wurden bereits im Rahmen der in

der Verfügung vom 12. April 2018 genannten Verweisungstätigkeit hinreichend

berücksichtigt. Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist

sich damit als durch die Beschwerdegegnerin hinreichend abgeklärt. Somit ist in

Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand der schlüssigen Einschätzung des

RAD, es könne keine Intensivierung der Beschwerden festgestellt werden, zu

folgen.

Der RAD hat zu den von E____ am 8. Juni 2018 im MRT der

Lendenwirbelsäule erhobenen Befunden im Bereich der LWS (vgl. IV-Akte 118 S. 5)

nicht explizit Stellung genommen. Dazu ist aber festzuhalten, dass

ausschliesslich Hernierungen ohne radikuläre Tangierung erhoben wurden. Es hat

sich damit im Vergleich zum Zustand bei der Untersuchung durch den Gutachten D____

am 20. März 2017 (IV-Akte 98 S. 1) nichts Wesentliches verändert. D____ hatte

in der klinischen Untersuchung damals ebenfalls keine Hinweise auf eine

radikuläre Symptomatik erhoben und hatte deshalb die Beschwerden im Bereich der

LWS unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht

(IV-Akte 98 S. 14 f.).

5.3.2. Was den psychiatrischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers anbelangt, fällt zunächst ins Gewicht, dass die behandelnden

Ärzte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig

mittelgradiger Ausprägung im Laufe des ab der neuerlichen Anmeldung

durchgeführten Verfahrens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

(Beschwerde S. 6) nicht eindeutig diagnostiziert hatten. Auch im

Verlaufsbericht vom 17. September 2019 (IV-Akte 145) wird nach wie vor eine

Verdachtsdiagnose («v.A.») gestellt. Sodann ist mit dem RAD-Psychiater P____

einig zu gehen, dass die Stellungnahme von K____ und L____ vom 16. Juni 2020 (IV-Akte

154 S. 3), mit welcher nunmehr zum ersten Mal das Vorliegen diese Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung postuliert wird, hierfür keine objektiven

Befunde präsentiert. Die geltend gemachte Diagnose erscheint deswegen als nicht

nachvollziehbar und zu vage. Somit ist seit Erlass der Verfügung vom 12.

April 2018 keine gesicherte Diagnose einer depressiven Erkrankung hinzugetreten.

Einleuchtend ist diesbezüglich wiederum die Beurteilung von P____, welcher die

Unmöglichkeit der verbindlichen Feststellung einer depressiven Störung als

Hinweis auf eine nicht übermässige Ausprägung der Symptome sieht. Auch der

Umstand, dass der Beschwerdeführer weiterhin nur selten und in unregelmässigen

Abständen seine Psychologin konsultiert, lässt auf einen nur gering

ausgeprägten Leidensdruck schliessen. Dazu passt auch die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer keine psychopharmakologische Behandlung in Anspruch nimmt. Die

Einschätzung des RAD wird auch durch den Bericht von K____, O____ und L____ vom

19. September 2019 (IV-Akte 145 S. 4) gestützt, da dieser für die Einschätzung

der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Bericht vom 19. Mai 2016

verweist und eben dieser Bericht bereits bei der Begutachtung durch C____

aktenkundig gewesen ist. Das bedeutet, dass dieser Bericht bereits für den

Erlass der ursprünglichen Verfügung hinreichend Beachtung gefunden hat. Damit

hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2020 überzeugend dargelegt,

dass aus psychiatrischer Sicht kein Anlass besteht, weitere Abklärungen

vorzunehmen oder ein neues Gutachten einzuholen. Die Schlussfolgerung des RAD,

der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der

Verfügung vom 12. April 2018 nicht richtunggebend verändert, ist nicht zu beanstanden.

5.3.3. Nebst dem Umstand, dass der Aktenlage keinerlei

Hinweise auf eine wesentliche Änderung sowohl des somatischen als auch des

psychischen Gesundheitszustandes zu entnehmen sind, stellt auch die kurze

Zeitdauer zwischen der ersten Verfügung (12. April 2018) und dem neuen Gesuch (14.

November 2018) ein weiteres Indiz dafür dar, dass weitere Untersuchungen oder eine

erneute Begutachtung des Beschwerdeführers vorliegend nicht angezeigt sind.

5.3.4. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers

als unbegründet.

5.4.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass keinerlei Zweifel (vgl. Erw.

3.2.2) an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD (Stellungnahmen

vom 18. Januar 2019, 4. Juli 2019, vom 17. Januar 2020; IV-Akten 124, 138 und 148)

vorliegen und somit auf diese Einschätzungen des RAD abgestellt werden kann. Eine

Verletzung der Abklärungspflicht kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen

werden, da sie nicht zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen oder Anordnung

weiterer ärztlicher Untersuchungen gehalten gewesen wäre. Darum ist die

Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers habe sich im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu Erwägung 3.2.)

nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert, nicht zu beanstanden.

6.

Der Verfügung vom 12. April 2018 (IV-Akte 98) hatte die

Beschwerdegegnerin ab Juni 2014 zu Grunde gelegt, dem Versicherten seien

mittelschwere Tätigkeiten wieder zu 100% zumutbar. Gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 15% hatte sie mit Wirkung ab 1. September 2014 einen

anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad verneint. Ist gemäss den vorstehenden

Ausführungen seither von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen,

ist folglich keine relevante Veränderung des Invaliditätsgrads des

Beschwerdeführers auszumachen. Bei dieser Ausgangslage hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 162)

einen Rentenanspruch abgelehnt.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von praxisgemäss Fr. 800.--, zu Lasten des

Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seinem Vertreter ein

angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken,

dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel – in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird

berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen

kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen

zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: