IV.2020.133
IVG Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist nach Neuanmeldung eine Verschlechterung des Gesundhetiszustandes zu verneinen. (Bundesgerichtsurteil 9C_381/2021 vom 12.11.2021)
14. April 2021Deutsch23 min
9. Oktober 2009) bzw. einen Rückfall (Meldung vom 4. Juli 2012; IV-Akte 3 S. 7).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.133
Verfügung vom 23. September 2020
Mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist nach Neuanmeldung eine Verschlechterung
des Gesundhetiszustandes zu verneinen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am
21. November 2012 erstmals zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 3). Zur
gesundheitlichen Beeinträchtigung hatte er angegeben, dass er keine Kraft im
Arm habe und nicht schwer heben könne. Als Ursache dieser gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nannte er einen Unfall (Sturz auf der Kellertreppe am
9. Oktober 2009) bzw. einen Rückfall (Meldung vom 4. Juli 2012; IV-Akte 3 S. 7).
Die Beschwerdegegnerin hatte in der Folge weitere medizinische Berichte, u.a. auch
den Bericht des Kreisarztes des involvierten Unfallversicherers über die
Untersuchung vom 19. August 2014 (IV-Akte 44), zu den Akten genommen.
Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes hatte die
Beschwerdegegnerin sodann eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische
Begutachtung angeordnet. Das psychiatrische Gutachten (C____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, [...]) datiert vom 21. April 2017 (IV-Akte 97)
und das rheumatologische (D____, FMH Rheumatologie, [...]) vom 6. April 2017
(IV-Akte 98; mit Hinweis auf die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung, IV-Akte 98
S. 21).
Mit Verfügung vom 12. April 2018 (IV-Akte 115) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 eine bis
31. August 2014 befristete ganze Invalidenrente zu. Die Terminierung
der Rente per 31. August 2014 erfolgte aufgrund eines leistungsausschliessenden
Invaliditätsgrades (15%) per 1. September 2014.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. November
2018 (IV-Akte 117) zum zweiten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an. Er machte dabei eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes infolge des Unfalles im Jahr 2009 geltend und gab an, dass
sein Arm nicht beweglich sei und dieser bei zu langer oder fester Bewegung
schmerze und dann ruhiggestellt werden müsse. Des Weiteren seien beidseitige
Ellbogenschmerzen dazugekommen. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge
Berichte behandelnder Ärzte des Beschwerdeführers zu den Akten (vgl. Bericht E____,
FMH Radiologie, […], vom 8. Juni 2018 und Bericht von F____, Radiologie, Basel,
vom 27. Juni 2018, beide IV-Akte 118 S. 1 ff. sowie Bericht von G____, Chefarzt
Orthopädie, und H____, I____spital [...], Orthopädie und Traumatologie, vom 12.
Dezember 2018, IV-Akte 123).
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 5. Februar
2019 (IV-Akte 125) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in
Aussicht mit der Begründung, aufgrund der eingereichten Berichte habe keine
wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt
werden können. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 6. März 2019 Einwand (IV-Akte
129) und reichte daraufhin neue medizinische Berichte (vgl. Bericht von J____,
Facharzt Chirurgie und Unfallchirurgie FMH, Basel, vom 21. Dezember 2018 sowie
Bericht von K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und L____, Psychologin, vom
15. April 2019; IV-Akte 133 S. 4 ff.) ein. Zusätzlich zu den in der
Neuanmeldung genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen machte er auch eine
Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes geltend
(IV-Akte 133 S. 1 ff.).
c) Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Diensts (RAD) vom 4. Juli 2019 (IV-Akte 138), welche eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes als glaubhaft gemacht erachtete, trat
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Juli 2019 auf das Gesuch ein
(IV-Akte 139). Sie holte weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten (IV-Akte
140 f.) sowie eine erneute Beurteilung beim RAD (IV-Akte 146) ein.
Mit Vorbescheid vom 25. März 2020 (IV-Akte 151) kündigte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Leistungsbegehrens an.
Der Beschwerdeführer erhob am 14. Mai 2020 (IV-Akte 152) erneut Einwand und
begründete diesen mit Eingabe vom 22. Juni 2020, welcher er einen weiteren
medizinischen Bericht beilegte (Bericht von K____ und L____, vom
16. Juni 2020, IV-Akte 154 S. 1 ff.). Der RAD nahm zu den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden am 14. September 2020
Stellung (IV-Akte 160). Am 23. September 2020 erging die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 162).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 beantragt der Versicherte,
es sei die Verfügung vom 23. September 2020 aufzuheben und ihm ab 1. Mai 2019
mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache
zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm für das vorliegende
Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen
und die Verbeiständung zu bewilligen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. Februar 2021 und Duplik vom 5.
März 2021 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. März 2021
werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Vertretung durch B____ bewilligt.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 14. April 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 12.
April 2018 nicht in rentenrelvanter Weise geändert. Der Beschwerdeführer wendet
hiergegen zur Hauptsache ein, es sei sehr wohl von einer relevanten
Sachverhaltsänderung auszugehen. Folglich sei die Ablehnung eines
Rentenanspruches ohne weiterführende Abklärungen des Gesundheitszustands als
unrechtmässig zu qualifizieren.
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 23. September 2020 eine
rentenrelevante Änderung des Gesundheitszustandes und damit einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3;
Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Ändert
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Ebenso sind auch veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich
von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bei Rentenrevisionen bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) in
Rechtskraft erwachsene Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung eines
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
Somit ist nachstehend der medizinische Sachverhalt, wie er der
angefochtenen Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 162) zu Grunde lag, zu
vergleichen mit demjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12.
April 2018 (IV-Akte 115).
3.2
3.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Auch einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung durch eine RAD-Arztperson
kann Beweiskraft zukommen, wenn sie sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt
relevanten fachärztlichen Stellungnahmen einbezieht (vgl. dazu u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_233/2019 vom 13. November 2019 E. 3.1.). Ergänzende
Abklärungen sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann
vorzunehmen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, wobei auch nur
geringe Zweifel genügen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).
4.
4.1
Die ursprüngliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. April
2018.
hat sich in der Beurteilung des Gesundheitszustands im Wesentlichen auf
das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von D____ und C____
(IV-Akte 97 f.) abgestützt.
4.1.1
D____ erhob im Gutachten vom 6. April 2017 als somatische
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schulterimpingement und
eine Supraspinatustendinose an der rechten Schulter (u.a. Status nach Schulterarthoskopie
und juxtaglenoidaler Adhäsiolyse, subrakromialer Dekompression und
Akromioplastik am 28. März 2014; IV-Akte 98 S. 14). Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter unspezifische
Kreuzschmerzen seit dem Sturz am 20. Dezember 2011, wobei gemäss MRT (Magnetresonanztomographie)
vom 9. Januar 2012 diskrete degenerative Veränderungen an der LWS
(Lendenwirbelsäule) ohne traumatische Läsionen vorlägen. Ferner erhob er klinische
Zeichen von Symptomausweitung und Selbstlimitierung und linksseitige
Ellbogenschmerzen seit Ende 2016 (IV-Akte 98 S. 14). Er führte weiter aus,
dass eine erhebliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bestehe,
jedoch mit Ausnahme der Rotationsbewegungen inkl. Aussenrotation, weswegen
klinisch keine Frozen Shoulder mehr vorliege. Ebenso hielt er fest, dass keine
relevante Asymmetrie in den Umfangmessungen der Arme festgestellt werden
konnte. Der Gutachter führte aus, dass somit von einem symmetrischen Einsatz
beider Arme im Alltag auszugehen sei (IV-Akte 98 S. 16).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte D____ aus, der
Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser seit
dem 4. Juli 2012 zu 100% arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit sei der
Beschwerdeführer hingegen seit dem 4. Juli 2012 zu 100% arbeitsfähig,
vorbehältlich der jeweils während drei Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit von
100% infolge der beiden rechtseitigen Schulteroperationen vom 7. November 2012
sowie vom 28. März 2014 (IV-Akte 98 S. 21 f., vgl. zur Umschreibung der
Verweistätigkeit IV-Akte 98 S. 19).
4.1.2
C____ erhob in seinem Gutachten vom 21. April 2017
keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter
akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.2)
sowie spezifische (isolierte) Phobien vor Schwimmbädern, Gewässern und Mäusen
(ICD-10 F 40.2; IV-Akte 97 S. 17). Gestützt auf diese Befunde
schlussfolgerte der Gutachter, dass aus psychiatrischer Sicht zu keinem
Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten
sowie auch in einer alternativen Tätigkeit und darüber hinaus auch keine
Verminderung der Leistungsfähigkeit begründet werden könne (IV-Akte 97 S. 19).
Der Gutachter nahm auch Stellung zu dem von K____ am 19. Mai
2016.
zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt ausgefüllten Berichtformular
(IV-Akte 86 S. 1 ff.), in welchem eine mittelgradige
depressive Episode (F32.1) diagnostiziert wurde. C____ konnte sich dieser
Einschätzung nicht anschliessen, weil sich ein mittelgradiger Schweregrad der
Depression aufgrund der beschriebenen Befunde kaum begründen lasse (IV-Akte 97
S. 12 f.). Er führte aus, dass retrospektiv am ehesten von einer
vorübergehenden Anpassungsstörung im Sinne einer leichtgradigen depressiven
Reaktion auszugehen sei. Weiter machte er darauf aufmerksam, dass nie eine
psychopharmakologische Behandlung durchgeführt worden sei und der
Beschwerdeführer -abgesehen von zwei kurzdauernden Behandlungen im Jahre
2015.
- keine weiteren psychiatrischen oder psychotherapeutischen
Therapien in Anspruch genommen habe, woraus kein ausgewiesener Leidensdruck ersichtlich
werde.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hatte vorgängig zur Verfügung vom 12. April
2018.
die Unfallakten des Beschwerdeführers beigezogen. Im Untersuchungsbericht des
Kreisarztes M____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Basel, vom 19.
August 2014 (IV-Akte 44 S. 1 ff.) wurde unter anderem ausgeführt, infolge des
Sturzes am 9. Oktober 2009 sei bezüglich der rechten Schulter ein intratendinöser
Riss der Supraspinatussehne diagnostiziert worden. Der Kreisarzt erhob zu
diesem Zeitpunkt noch eine Frozen Shoulder (IV-Akte 44 S. 5) und beurteilte die
angestammte Tätigkeit als Gipser als nicht mehr zumutbar. In einer angepassten
Tätigkeit stufte er jedoch bereits damals den Beschwerdeführer - wie
auch D____ über eineinhalb Jahre später - als ganztägig arbeitsfähig
ein (IV-Akte 44 S. 6).
5.
5.1
In Bezug auf den weiteren Verlauf des Verfahrens bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 162) lässt sich den bei
den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen u.a. folgendes entnehmen:
5.1.1
Zur Abklärung des somatischen Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers führte E____ am 8. Juni 2018 ein MRT der Lendenwirbelsäule
durch, da der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der chronisch
rezidivierenden Schmerzen an der Lendenwirbelsäule geltend machte. Es wurden
seit dem MRT im Jahr 2012 u.a. eine Hernierung auf Höhe des dritten und vierten
Lendenwirbelkörpers ohne radikuläre Tangierung sowie eine diskrete
intraforaminal links gelegene Hernierung des fünften Lendenwirbelkörpers und
des ersten Sakralwirbelkörpers festgestellt (IV-Akte 118. S. 5).
F____ führte am 27. Juni 2018 eine Arthographie der rechten
Schulter durch (Bericht vom 21. August 2018, IV-Akte 118 S. 4). Dem gleichentags
von F____ ausgestellten Bericht ist zu entnehmen, dass eine Unterflächenläsion
der Supraspinatussehne im artikulären Anteil im Sinne eines Partialrisses vorliege.
Er hielt fest, dass keine muskuläre Atrophie (Muskelschwund) mehr ersichtlich
sei.
Im Bericht des I____spitals [...], Orthopädie und
Traumatologie, vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 123) wurde als Diagnose
persistierende Schulterbeschwerden rechts, am ehesten im Rahmen eines
chronischen Schmerzsyndroms, genannt. Dieser Status bestehe unter anderem nach
erfolglosen Infiltrationen des Nervus suprascapularis im September und November
2018.
Zum Verlauf wurde festgehalten, dass auch durch die erfolgte Infiltration
keine Besserung der Beschwerden habe erzielt werden können. Der
Beschwerdeführer sei als Gipser weiterhin zu 100% arbeitsunfähig.
J____ stellte im Bericht vom 27. März 2019 (IV-Akte 142 S. 2)
folgende Diagnosen: Chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Schultergelenkes
bei Zustand nach zweimaliger Arthroskopie, Epicondylitis humeri radialis beidseits
(Tennisarm) sowie Verdacht auf beidseitiges Karpaltunnelsyndrom. J____ führte
aus, weitere operative Massnahmen seien als wenig erfolgsversprechend einzustufen.
Er schätzte den Beschwerdeführer deswegen als in seinem angelernten Beruf zu
100% arbeitsunfähig ein, erachtete eine berufliche Tätigkeit im Rahmen des
Möglichen jedoch als wichtig (vgl. Bericht vom 21. Dezember 2018, IV-Akte 142
S. 4).
In der Stellungnahme des RAD vom 18. Januar 2019 (IV-Akte 124
S. 4) hielt N____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin,
fest, dass es sich bei den in der Neuanmeldung geltend gemachten
Schulterbeschwerden um die gleichen handle, welche bereits gutachterlich abgeklärt
seien. Ebenso ergäben die neu beigebrachten Sprechstundenberichte keine neuen
versicherungsmedizinischen Aspekte. Sie hob diesbezüglich hervor, dass mit der
MRT-Arthrographie vom 27. Juni 2018 nun bildgebend belegt sei, dass keine
Frozen Shoulder mehr bestehe. Ebenso spreche die fehlende Atrophie der rechten
Armmuskulatur gegen eine Schonung des rechten Arms im Alltag. N____ äusserte
sich sodann in der RAD-Stellungnahme vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 148 S. 3) zu
den zusätzlich von J____ im Bericht vom 27. März 2019 erhobenen Diagnosen
dahingehend, dass grundsätzlich weder ein Karpaltunnelsyndrom noch ein
Tennisarm als invalidisierend gelten würden, da beide Problematiken sehr gut
behandelbar und reversibel seien.
5.1.2
K____ und L____ hielten hinsichtlich des psychiatrischen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Bericht vom 15. April 2019
(IV-Akte 133 S. 7) fest, dass aus psychologisch-psychiatrischer Sicht keine
eindeutige Diagnose gestellt werden könne, da der Beschwerdeführer im Zeitraum
vom 17. Dezember 2018 bis 13. März 2019 nur vier Mal bei ihnen vorstellig
gewesen sei. Es bestehe jedoch der Verdacht auf eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (F33.1).
K____, O____ und L____ berichteten der Beschwerdegegnerin am
17.
September 2019 auf schriftliche Anfrage hin (IV-Akte 145 S. 2 ff.),
dass hinsichtlich psychiatrischen Erkrankungen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit weiterhin der Verdacht auf eine rezidivierende depressive
Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger Episode (F33.1) bestehe. Gemäss
Bericht erfolgte die Behandlung des Beschwerdeführers weiterhin nach dessen Bedarf.
Zur Beantwortung der Frage, wie sich die psychischen Einschränkungen des
Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden und ob eine
verminderte Leistungsfähigkeit vorliege, wurde auf den Bericht von K____ vom
18.
Mai 2016 verwiesen (recte 19. Mai 2016; IV-Akte 86 S. 2 ff.). In ihrer
Stellungnahme vom 16. Juni 2020 (IV-Akte 154 S. 3) wiesen die Behandler u.a.
nochmals darauf hin, dass sich im Rahmen der seit Dezember 2018 neu
aufgenommenen Behandlung die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung
mit mittelgradiger Episode gesichert stellen lasse.
Der RAD legte dazu mit Stellungnahme vom 17. Januar 2020
(IV-Akte 148) dar, im Arztbericht vom 17. September 2019 werde kein objektiver
Psychostatus dokumentiert. Wenn K____ bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
auf seinen Vorbericht vom 19. Mai 2016 verweise, so bestätige dies, dass sich
der Gesundheitszustand seither nicht verändert habe. Der RAD-Psychiater P____ führt
in der Aktennotiz vom 17. Dezember 2019 (IV-Akte 147) aus, dass aufgrund der
geringen Inanspruchnahme von medizinisch-psychiatrischen Unterstützung ein
allenfalls geringer Leidensdruck bestehe. Ebenso lasse die Unmöglichkeit,
verbindlich eine depressive Störung festzustellen, auf eine nicht übermässige
Ausprägung der Symptome schliessen. In der Aktennotiz vom 14. September 2020
(IV-Akte 160) wiederholte P____, dass es auch der Stellungnahme von K____ vom
16.
Juni 2020 an objektiven Befunden oder anderen medizinischen
Informationen mangle. Somit gelte weiterhin, dass seit der letzten Begutachtung
keine wesentliche Änderung des psychiatrischen Zustandes angenommen werden
könne.
5.2
Einzugehen ist zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers,
aus dem RAD-Bericht vom 4. Juli 2019 (IV-Akte 138) gehe hervor, dass eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei und
diese glaubhaftgemachte Verschlechterung weitere Abklärung bedürfe (Beschwerde
S. 5 ff.). Nach Ansicht des Beschwerdeführers durfte die
Beschwerdegegnerin von ihrer Einschätzung nicht ohne weiteren Abklärungen und nur
gestützt auf die Aktenlage abweichen (Replik S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass die
Eintretensfrage auf die Neuanmeldung einerseits und die Prüfung einer
massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes andererseits
auseinanderzuhalten sind. Falls eine Rente wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrades verweigert wurde, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft,
wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV; SR 830.1]). Bei der materiellen Prüfung des Gesuchs muss hingegen eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
Die Feststellung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 10.
Juli 2019 (IV-Akte 138), wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
Dispositiv
glaubhaft geworden sei, erfolgte demnach nach dem dargelegten Prüfungsmassstab
für die Frage des Eintretens. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht
zu beanstanden. Damit hat die Beschwerdegegnerin jedoch das Ergebnis der
materiellen Prüfung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt, nicht bereits
vorweggenommen. Es kann folglich der Beschwerdegegnerin auch kein
widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden.
5.3.
Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Beschwerdegegnerin habe
sich vorgängig zur angefochtenen Verfügung mit der Einholung weiterer Berichte
bei den behandelnden Ärzten begnügt und keine darüberhinausgehenden Abklärungen
vorgenommen. Aufgrund dieser ungenügenden Abklärungen lasse sich eine relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der
ursprünglichen Verfügung vom 12. April 2018 nicht ausschliessen.
5.3.1. Bei der Beurteilung des somatischen
Gesundheitszustands verweist der RAD in der Stellungnahme vom 18. Januar
2019 auf die fehlende Muskelatrophie, welche mit der Untersuchung vom 27. Juni
2018 (IV-Akte 118 S. 4) bildgebend erstellt ist. Es ist der Einschätzung des
RAD zu folgen, dies sei als gewichtiger Hinweis darauf zu verstehen, dass der Beschwerdeführer
im Alltag seinen rechten Arm und damit auch sein rechtes Schultergelenk sehr
wohl beansprucht, wenn auch unbewusst. Sodann hat der RAD in der Stellungnahme
vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 148) zutreffend dargelegt, dass sowohl das
Karpaltunnelsyndrom als auch die Diagnose Tennisarm regelmässig keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen und damit nicht
invalidisierend sind. Vorliegend geht aus den ärztlichen Berichten nicht
hervor, inwiefern diese Diagnosen eine dauernd anhaltende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedeuten würden. Der Beschwerdeführer
ist damit aufgrund seiner rechtsseitigen Schulterbeschwerden weiterhin in dem
Umfang wie zum Zeitpunkt der Begutachtung durch D____ eingeschränkt. Die
gegenwärtig weiterhin bestehenden Beschwerden wurden bereits im Rahmen der in
der Verfügung vom 12. April 2018 genannten Verweisungstätigkeit hinreichend
berücksichtigt. Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist
sich damit als durch die Beschwerdegegnerin hinreichend abgeklärt. Somit ist in
Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand der schlüssigen Einschätzung des
RAD, es könne keine Intensivierung der Beschwerden festgestellt werden, zu
folgen.
Der RAD hat zu den von E____ am 8. Juni 2018 im MRT der
Lendenwirbelsäule erhobenen Befunden im Bereich der LWS (vgl. IV-Akte 118 S. 5)
nicht explizit Stellung genommen. Dazu ist aber festzuhalten, dass
ausschliesslich Hernierungen ohne radikuläre Tangierung erhoben wurden. Es hat
sich damit im Vergleich zum Zustand bei der Untersuchung durch den Gutachten D____
am 20. März 2017 (IV-Akte 98 S. 1) nichts Wesentliches verändert. D____ hatte
in der klinischen Untersuchung damals ebenfalls keine Hinweise auf eine
radikuläre Symptomatik erhoben und hatte deshalb die Beschwerden im Bereich der
LWS unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht
(IV-Akte 98 S. 14 f.).
5.3.2. Was den psychiatrischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers anbelangt, fällt zunächst ins Gewicht, dass die behandelnden
Ärzte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig
mittelgradiger Ausprägung im Laufe des ab der neuerlichen Anmeldung
durchgeführten Verfahrens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
(Beschwerde S. 6) nicht eindeutig diagnostiziert hatten. Auch im
Verlaufsbericht vom 17. September 2019 (IV-Akte 145) wird nach wie vor eine
Verdachtsdiagnose («v.A.») gestellt. Sodann ist mit dem RAD-Psychiater P____
einig zu gehen, dass die Stellungnahme von K____ und L____ vom 16. Juni 2020 (IV-Akte
154 S. 3), mit welcher nunmehr zum ersten Mal das Vorliegen diese Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung postuliert wird, hierfür keine objektiven
Befunde präsentiert. Die geltend gemachte Diagnose erscheint deswegen als nicht
nachvollziehbar und zu vage. Somit ist seit Erlass der Verfügung vom 12.
April 2018 keine gesicherte Diagnose einer depressiven Erkrankung hinzugetreten.
Einleuchtend ist diesbezüglich wiederum die Beurteilung von P____, welcher die
Unmöglichkeit der verbindlichen Feststellung einer depressiven Störung als
Hinweis auf eine nicht übermässige Ausprägung der Symptome sieht. Auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer weiterhin nur selten und in unregelmässigen
Abständen seine Psychologin konsultiert, lässt auf einen nur gering
ausgeprägten Leidensdruck schliessen. Dazu passt auch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer keine psychopharmakologische Behandlung in Anspruch nimmt. Die
Einschätzung des RAD wird auch durch den Bericht von K____, O____ und L____ vom
19. September 2019 (IV-Akte 145 S. 4) gestützt, da dieser für die Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Bericht vom 19. Mai 2016
verweist und eben dieser Bericht bereits bei der Begutachtung durch C____
aktenkundig gewesen ist. Das bedeutet, dass dieser Bericht bereits für den
Erlass der ursprünglichen Verfügung hinreichend Beachtung gefunden hat. Damit
hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2020 überzeugend dargelegt,
dass aus psychiatrischer Sicht kein Anlass besteht, weitere Abklärungen
vorzunehmen oder ein neues Gutachten einzuholen. Die Schlussfolgerung des RAD,
der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der
Verfügung vom 12. April 2018 nicht richtunggebend verändert, ist nicht zu beanstanden.
5.3.3. Nebst dem Umstand, dass der Aktenlage keinerlei
Hinweise auf eine wesentliche Änderung sowohl des somatischen als auch des
psychischen Gesundheitszustandes zu entnehmen sind, stellt auch die kurze
Zeitdauer zwischen der ersten Verfügung (12. April 2018) und dem neuen Gesuch (14.
November 2018) ein weiteres Indiz dafür dar, dass weitere Untersuchungen oder eine
erneute Begutachtung des Beschwerdeführers vorliegend nicht angezeigt sind.
5.3.4. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers
als unbegründet.
5.4.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass keinerlei Zweifel (vgl. Erw.
3.2.2) an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD (Stellungnahmen
vom 18. Januar 2019, 4. Juli 2019, vom 17. Januar 2020; IV-Akten 124, 138 und 148)
vorliegen und somit auf diese Einschätzungen des RAD abgestellt werden kann. Eine
Verletzung der Abklärungspflicht kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen
werden, da sie nicht zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen oder Anordnung
weiterer ärztlicher Untersuchungen gehalten gewesen wäre. Darum ist die
Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu Erwägung 3.2.)
nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert, nicht zu beanstanden.
6.
Der Verfügung vom 12. April 2018 (IV-Akte 98) hatte die
Beschwerdegegnerin ab Juni 2014 zu Grunde gelegt, dem Versicherten seien
mittelschwere Tätigkeiten wieder zu 100% zumutbar. Gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 15% hatte sie mit Wirkung ab 1. September 2014 einen
anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad verneint. Ist gemäss den vorstehenden
Ausführungen seither von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen,
ist folglich keine relevante Veränderung des Invaliditätsgrads des
Beschwerdeführers auszumachen. Bei dieser Ausgangslage hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 162)
einen Rentenanspruch abgelehnt.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von praxisgemäss Fr. 800.--, zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihm die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seinem Vertreter ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel – in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird
berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen
kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: