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Entscheid

IV.2020.134

Beschwerde abgewiesen. Beweistauglichkeit des bidisziplinären Gutachtens bejaht

1. März 2021Deutsch20 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

März 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.134

Verfügung vom 25. September 2020

Beschwerde abgewiesen.

Beweistauglichkeit des bidisziplinären Gutachtens bejaht.

Tatsachen

a) Die 1982 geborene Beschwerdeführerin ist von Beruf [...] und

[...]. Sie führt seit 2010 zusammen mit ihrem Partner die Firma C____ GmbH. Im Anschluss

an zwei Kiefereingriffe (Wurzelrevision und Weisheitszahnextraktion mit

Revision) im März 2018, die jeweils eine anschliessende antibiotische

Behandlung notwendig machten, entwickelte die Beschwerdeführerin eine schwere

Vaginalmykose und eine schwere Clostridium difficile Infektion des Magen-Darm-Traktes,

welche zu einer Hospitalisierung und zu einer massiven Gewichtsabnahme führte.

Im Verlauf traten einige Monate später im Herbst 2018 zunehmende Schmerzen im

Körper auf (vgl. IV-Akte 45, S. 16).

b) Am 17. April 2018 wurde ein MRT LSW nativ durchgeführt

(Bericht D____ vom 17.04.2018, IV-Akte 47, S. 4). Vom 6. November 2018 bis 9.

November 2018 sowie vom 27. November 2018 bis 28. November 2018 war die

Beschwerdeführerin im [...]spital [...] (hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht,

IV-Akte 23, S. 10; Austrittsbericht, IV-Akte 23, S. 7). Am 9. November 2018 erfolgte

ein MRI des Schädels (vgl. Bericht Radiologie und Nuklearmedizin [...]spital [...]

vom 10.12.2018, IV-Akte 47, S. 6). Vom 28. November 2018 bis 2. Dezember 2018

hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in den E____ auf (vgl. IV-Akte 23,

S. 16).

c) Am 1. Dezember 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin

unter Hinweis auf eine Kette von Infektionskrankheiten und eine grosse Schwäche

des Gesamtorganismus zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (vgl.

IV-Akte2). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche

Abklärungen. Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die

Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 zu Handen der Taggeldversicherung

(Gutachten, IV-Akte 24, S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilte der

Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. Juli 2019 mit, dass aufgrund ihres

Gesundheitszustands zur Zeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und

ihr Rentenanspruch geprüft werde (vgl. IV-Akte 26). Der Regionale Ärztliche

Dienst (nachfolgend RAD) nahm am 10. September 2019 zum Fall der

Beschwerdeführerin Stellung und empfahl die Einholung eines

rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens (vgl. Stellungnahme Dr. G____,

IV-Akte 29). Vom 10. Oktober 2019 bis 18. November 2019 befand sich die

Beschwerdeführerin in der Klinik H____ in [...] (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte

40, S. 2 ff.). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches

Gutachten bei Dr. I____ und ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. J____ in

Auftrag, welches am 31. Januar 2020 erstattet wurde (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung,

IV-Akte 45, Rheumatologisches Fachgutachten, IV-Akte 46). Dr. J____ erstellte

am 6. Februar 2020 eine Ergänzung (IV-Akte 47). Der RAD äusserte sich am 17.

Februar 2020 zum Gutachten (IV-Akte 49).

d) Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. März 2020 mit, dass sie

beabsichtige ihr vom 1. Juni bis 31. Dezember 2019 eine ganze Rente

auszurichten. Ab 1. Januar 2020 bestehe bei einem IV-Grad von 20% kein

Rentenanspruch mehr (vgl. IV-Akte 51). Mit Schreiben vom 19. Mai 2000 erhob die

Beschwerdeführerin Einwand (vgl. IV-Akte 57). In der Folge tätigte die

Beschwerdeführerin eine Rückfrage beim RAD-Psychiater (vgl. Stellungnahme Dr. K____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21.08.2020, IV-Akte 61) und erliess am

25. September 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte

64).

Sachverhalt

I.

a) Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

In Abänderung der

angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführerin eine unbefristete IV-Rente

zuzusprechen.

2.

Es sei ein

gerichtliches Obergutachten einzuholen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

20. November 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Mit Replik vom 15. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin

an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

II.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 1. März 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde

rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in der

angefochtenen Verfügung für den Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 eine

befristete ganze Rente zugesprochen und ab Januar 2020 einen Rentenanspruch bei

einem ermittelten IV-Grad von 20% verneint (vgl. Verfügung, IV-Akte 64). Die

Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf das bidisziplinäre Gutachten von

Dr. J____ und Dr. I____ vom 31. Januar 2020, welche ab Dezember 2019 eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit festgestellt hatten (vgl. IV-Akte 45).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, auf das

Gutachten könne nicht abgestellt werden. Da der Sachverhalt zu wenig abgeklärt

sei, müsse ein gerichtliches Obergutachten angeordnet werden.

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung

vom 25. September 2020 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren

und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5

Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit

vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG

Dispositiv

ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2.

Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe

Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

3.3.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG

aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 130 V

343, 348 f. E. 3.4 mit Hinweisen).

3.4.

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren

Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl.

BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f.

E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.5.

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der

versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen

Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person

eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und

Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem

auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu

konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den

abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden

objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je

die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit

weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig

gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je

in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Als medizinische Grundlage für die Rentenablehnung dienten der

Beschwerdegegnerin das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. I____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. J____, FMH Rheumatologie,

zertifizierte rheumatologische Gutachterin SIM.

4.2.

Der psychiatrische Gutachter stellte bei der Beschwerdeführerin mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

1. V. a. Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41)

2. St. n. depressiver Episode (F32, vgl. Gutachten, IV-Akte

45, S. 17).

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er

keine (vgl. a.a.O., S. 18).

4.3.

4.3.1. In der Beurteilung hielt der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin

seit Ende 2018 unter einer Köperschmerzproblematik leide, die aus somatischer

Sicht nicht hinreichend erklärt werden könne. Es würden sich in der Anamnese

aus psychiatrischer Sicht keine Auffälligkeiten finden, insbesondere keine

ausserordentlichen beruflichen Belastungen, keine partnerschaftlichen Probleme,

keine familiären Schwierigkeiten oder sonstige Auffälligkeiten und keine

Hinweise auf ein Trauma. Die Persönlichkeitsstruktur sei möglicherweise

ehrgeizig und perfektionistisch, doch nicht pathologisch auffällig. Die Beschwerdeführerin

sei immer vielseitig interessiert gewesen, habe auch vielseitige soziale

Kontakte gepflegt und sich verschiedentlich aktiviert. Es würden sich keine

Hinweise auf eine Angststörung finden, wie dies im Arztbericht der behandelnden

Hausärztin aufgeführt werde. Es sei nicht anzunehmen, dass eine psychosoziale oder

psychische Störung entscheidend ursächlich bei der Entwicklung der

Körperproblematik beteiligt gewesen sei. Die Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung lasse sich dadurch nicht stellen. Weiter würden sich

erst anlässlich der Hospitalisation in der Klinik H____ Hinweise auf eine

affektive Störung finden. Die Genese der Körperschmerzstörung sei daher aus

psychiatrischer Sicht nicht ganz klar. Differenzialdiagnostisch könne eine

Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen angenommen werden,

doch müsste eine entsprechende psychische Bereitschaft und eine vorgängige

körperlich erklärbare Ursache für diese Entwicklung bestehen. Die Diagnose

einer somatoformen Schmerzstörung könne nur als Verlegenheitsdiagnose

aufgefasst werden, mangels genügender Erklärungsmodelle. Im Übrigen hielt er

fest, der affektive Zustand habe sich deutlich gebessert. Die

Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Interessen nachzugehen und Freude zu verspüren,

subjektiv persistiere aber als Restsymptomatik eine mangelnde Belastbarkeit

(vgl. IV-Akte 45, S. 5).

4.3.2. Weiter führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei

im Alltag durch die Körperbeschwerden subjektiv wesentlich beeinträchtigt. Sie nehme

entsprechende therapeutische Hilfen in Anspruch und sei auch schon stationär

behandelt worden, ohne dass die Beschwerden hätten beeinflusst werden können.

Dies deute auf einen hohen subjektiven Leidensdruck hin. Dennoch kämpfe die

Beschwerdeführerin dagegen an und versuche, sich soweit wie möglich zu

aktivieren. Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Termine

wahrzunehmen und auch alltägliche Routinen beizubehalten. Sie könne Aufgaben

strukturieren, müsse sie allerdings gemäss ihren Körperbeschwerden anpassen.

Die Flexibilität und Umstellfähigkeit sei aus rein psychischer Sicht nicht

beeinträchtigt. Aufgrund der Körperbeschwerden würden Beeinträchtigungen bestehen.

Sie könne die fachlichen Kompetenzen anwenden, sich ein Urteil bilden und

Entscheide fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der Körperbeschwerden

und teilweise aufgrund des affektiven Zustandes eingeschränkt. Sie könne sich

gut selbst behaupten und pflege Kontakte zu Dritten. Die Gruppenfähigkeit sei

nicht beeinträchtigt, wobei es ihr teilweise zu viel werde und sie sich

zurückziehe. Teilweise leide sie vermehrt unter Körperbeschwerden, wenn sie

sich nicht genügend entspannen könne. Sie pflege familiäre und intime

Beziehungen. Die Aktivitäten habe sie aufgrund der Beschwerden reduziert. Die

Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt, ebenfalls nicht die Verkehrs- und

Wegefähigkeit. Insgesamt könne daher, rein aufgrund des psychischen Zustandes,

eine leichte Beeinträchtigung angenommen werden. Einschränkungen würden sich

aber hauptsächlich aufgrund der körperlich empfundenen Beschwerden ergeben

(Gutachten, IV-Akte 45, S. 17).

4.3.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt der psychiatrische Gutachter

aus, die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrem Partner als

Geschäftsführerin in einem eigenen [...]büro tätig, wo verschiedene und

vielseitige Aufgaben anstehen würden. Aufgrund des psychischen Zustandes sei

sie grundsätzlich in der Lage, diese Tätigkeit weiterzuführen. Aufgrund der

Körperbeschwerden würden, wie die Beschwerdeführerin angebe, auch bei einfachen

Tätigkeiten subjektiv starke Beeinträchtigungen bestehen. Aufgrund der

Schmerzbelastung und einer allfälligen Restsymptomatik durch die abgelaufene

depressive Störung könne noch eine Leistungseinschränkung von 20% angenommen

werden (vgl. IV-Akte 45, S. 19). Aus psychiatrischer Sicht könne keine

adaptierte Tätigkeit genannt werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit zu

erwarten wäre. Unklar sei der Verlauf der attestierten Arbeitsunfähigkeiten aus

psychiatrischer Sicht, da keine entsprechenden Zeugnisse zur Verfügung stünden.

Es sei aus vertrauensärztlicher Sicht im Juli 2019 eine volle

Arbeitsunfähigkeit angenommen worden, welche um weitere acht Wochen zur

Durchführung einer stationären Massnahme verlängert worden seien. Danach sei

angenommen worden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, die

Arbeit wieder sukzessive aufzunehmen (a.a.O.).

4.4.

In rheumatologischer Hinsicht stellte die Gutachterin Dr. J____ bei

der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Fibromyalgie

-

widespread

pain index 12/19, symptom severity scale score 6/12

-

Schmerzen in 4/5

Körperregionen (vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 28).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

attestierte sie der Beschwerdeführerin:

1.

klinisch V.a.

funktionelles thoracic- outlet Syndrom bds.

2.

minimale

Diskusprotrusion medio-lateral links HWK5/6, leichte links skolio- tische

Fehlhaltung zervikal (MR HWS 10/2018, vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 28).

3.

flache

Diskusprotrusion median ohne Tangierung neuraler Strukturen LWK4/5, Chondrose

und breitbasige Diskusherniation medio-lateral bis intraforaminal links mit

Dorsalverlagerung der Wurzel S1 links ohne Neurokompression sowie leichte

Spondylarthrosen LWK5/SWK1 (MR LWS 17.04.2018, vgl. IV-Akte 47, S. 3).

4.5.

4.5.1. Zur Begründung gab die Gutachterin an, bis anhin sei in den

Abklärungen für die Schmerzen keine Ursache direkt am Bewegungsapparat oder

intrazerebral bzw. im Verlauf des Trigeminus (Schmerzen im Kiefergelenk und

Unterkiefer links) gefunden worden. Labormässig seien lediglich eine passagère

Hypereosinophilie und eine Vitamin D- und Vitamin B12-Mangelsituation, welche

aktuell substituiert würden, aufgefallen. Die Untersuchungen hätten keine

Hinweise auf eine Hormonstörung, einen Infekt mit Borrelia burgdorferi oder

eine entzündliche Magendarmerkrankung ergeben. Auch bestünden weder

anamnestisch noch klinisch Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich

rheumatischen Grunderkrankung. Die Versicherte zeige zwar in der aktuellen

Untersuchung nicht mehr die in der früheren rheumatologischen Untersuchung bei

Herrn Dr. L____ beschriebene Empfindlichkeit an den klassischen, früher für die

Diagnose herangezogenen Fibromyalgie Tenderpoints. Jedoch erfülle sie die

Diagnosekriterien von 2010 (ausreichend hohe Punktezahl im widespread pain

index und symptom severity scale score) wie auch die Zusatzkriterien von 2016

(Schmerzen in mindestens vier von insgesamt fünf Körperregionen). Eine

Hypermobilität, die zum Teil in den Akten erwähnt werde, liege nicht vor. Die

Gelenke der Beschwerdeführerin seien sehr gut beweglich, jedoch nicht

überbeweglich. Ferner sei bereits von Herrn Dr. L____ sei das Vorliegen einer

Hypermobilität verneint worden (vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 29 f.).

4.5.2. Hinsichtlich der funktionellen Auswirkung der Befunde

gab die Gutachterin an, aufgrund der nicht zu beeinflussenden

Schmerzsymptomatik bestehe eine verminderte Belastbarkeit, auch wenn sich diese

nicht durch fassbare Veränderungen am Bewegungsapparat erklären lasse. Die Beschwerdeführerin

könne lediglich noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben. Zudem

sollte die Exposition zu Hitze, Nässe und Kälte vermieden werden, da letztere

bekanntermassen und auch gemäss Angaben der Versicherten zu einer

Schmerzverstärkung führen würden (vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 30).

4.5.3. Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, die

Beschwerdeführerin könne die angestammte Tätigkeit als Geschäftsleiterin der

von ihr mitbegründeten Firma für [...] seit März 2019 (Entlassung aus der

Klinik M____) aus rheumatologischer Sicht maximal noch zu 80% ausüben (vgl.

Gutachten, IV-Akte 46, S. 31). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die

Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80% arbeitsfähig, da die Beschwerdeführerin

aufgrund der Schmerzen einen erhöhten Pausenbedarf habe (vgl. Gutachten,

IV-Akte 46, S. 32). Bei dieser Tätigkeit müsse es sich um eine leichte,

wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit handeln, welche über den

ganzen Arbeitstag hinweg verteilt sei, um der Beschwerdeführerin die

Möglichkeit zu geben, wenn nötig kurze Pausen einzulegen. Vermieden werden

müsse zudem die Exposition zu Hitze, Nässe und Kälte (vgl. IV-Akte 46, S. 32;

vgl. auch Erwägung 4.5.2. vorstehend).

4.6.

4.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass auf das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische)

Gutachten in formeller Hinsicht abgestellt werden kann. Das Gutachten

entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E.

3). Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis

der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. insbesondere die Auflistung

der medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn der Gutachten,

IV-Akte 45, S. 10 f. und IV-Akte 46, S. 3 ff.) und berücksichtigt die geklagten

Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die

Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden

im Gutachten diskutiert und umfassend begründet. Insbesondere hat der

psychiatrische Teilgutachter unter der Berücksichtigung der von ihm erhobenen

Untersuchungsbefunde und des rheumatologischen Teilgutachtens seine Diagnosen

nachvollziehbar begründet.

4.6.2. Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten einwendet, vermag

keine andere Einschätzung zu begründen.

4.7.

Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, das Gutachten

dokumentiere lediglich die Ratlosigkeit der Experten angesichts des komplexen

Beschwerdebildes (vgl. Beschwerde, S. 3). Die Konsensbeurteilung spreche offen

von einer "Verlegenheitsdiagnose

… mangels genügender Erklärungsmodelle"

(vgl. Beschwerde, S. 3). Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt

werden. Zwar trifft es zu, dass der psychiatrische Teilgutachter diese

Formulierung verwendet hat. Allerdings bezog er sie auf die Diagnose einer potentiellen

somatoformen Schmerzstörung, deren Vorliegen aufgrund der Vorakten im Raum

stand, letztlich jedoch gutachterlich nicht bestätigt werden konnte (vgl.

IV-Akte 45, S. 17).

4.8.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es erscheine

ungewöhnlich, dass die massiven Beschwerden keinen Vorlauf hatten, sondern fast

unvermittelt nach schweren Infektionen und recht spät im Leben der

Beschwerdeführerin über diese hereingebrochen seien (vgl. Beschwerde, S. 3).

Deshalb würden offenbar auch traditionelle Diagnosestellungen versagen (vgl.

a.a.O.). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden die Gutachter den Anschein

erwecken, überfordert zu sein und in den entscheidenden Aufgabenstellungen ausweichen

(vgl. Beschwerde, S. 3). Zudem wendet die Beschwerdeführerin gegen die

Konsistenzprüfung, welche sie als nicht überzeugend erachtet (vgl. Beschwerde,

S. 4), ein, es werde verkannt, dass die erheblichen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin sämtliche Lebensbereiche durchdringen würden (vgl.

Beschwerde, S. 4). Im Ergebnis bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den

gutachterlich festgestellten tatsächlichen Einschränkungen und den fast

vernachlässigbarem Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, welche nicht näher

begründet werde und deshalb nicht einleuchte (Beschwerde, S. 5).

4.9.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine

Kette von Infektionskrankheiten erlitten hat und seither nichts mehr so ist,

wie es einmal war. Der Leidensweg der Beschwerdeführerin ist beträchtlich und

ihre Schilderungen glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat bereits sehr viel für

ihre Gesundheit unternommen und mehrere stationäre Aufenthalte absolviert.

Zudem absolviert sie ein eigenes Trainingsprogramm. Die Situation der

Beschwerdeführerin ist komplex. Allerdings fällt vor dem Hintergrund, dass die

Beschwerdeführerin mehrfach bildgebend abgeklärt wurde (MRT LSW nativ vom

17.04.2018, vgl. Bericht D____, IV-Akte 47, S. 4; MRT HWS nativ vom 23.10.2018,

vgl. Bericht D____, IV-Akte 47, S. 5; MRI Kiefergelenke, Bericht Radiologie und

Nuklearmedizin [...]spital [...] vom 10.12.2018, IV-Akte 47, S. 6) und die

rheumatologische Gutachterin diese Bilder in einer Ergänzung zu ihrem

Fachgutachten ausführlich gewürdigt hat (vgl. IV-Akte 47, S. 2 ff.), auf, dass

sich in den Akten der Beschwerdeführerin keine Stellungnahmen finden, welche

der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehen. Insbesondere bestehen im

Dossier der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf wesentliche Aspekte, die

bislang unberücksichtigt geblieben wären. Im Bericht des [...]spitals [...] vom

19. Dezember 2018 wird lediglich eine komplexe, nicht näher spezifizierte

Schmerzsymptomatik erwähnt (vgl. IV-Akte 47, S. 8) und im Austrittsbericht über

die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. November 2018 bis 9.

November 2019 vom [...]spital, Klinik für Innere Medizin, eine komplexe unklare

Schmerzsymptomatik a.e. somatoformer Genese diagnostiziert wird (vgl. IV-Akte

23, S. 10). Die Klinik M____ und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

sind ausdrücklich von somatoformen Schmerzstörung ausgegangen (vgl. Klinik M____,

IV-Akte 23, S. 18 und Dr. F____, Gutachten, IV-Akte 24, S. 2 ff.), wobei Dr. F____

in seinem Gutachten selber einräumt, dass sich anlässlich seiner Untersuchung

keine Hinweise auf mögliche lebensgeschichtliche, aktuelle oder

persönlichkeitsstrukturelle Auslöser der psychosomatischen Erkrankung fanden

(vgl. IV-Akte 24, S. 5). Diese Ansicht deckt sich mit den gutachterlichen

Ausführungen. Dr. L____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Medizin, hat die

Beschwerden einem Fibromyalgischen Syndrom zugeordnet (vgl. Bericht vom

5.03.2019, IV-Akte 23, S. 22) und die rheumatologische Gutachterin hat eine Fibromyalgie

ausdrücklich anerkannt (vgl. IV-Akte 46, S. 28). Im Ergebnis bestehen damit

keine Anhaltspunkte für weitere Abklärungen. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch

frei, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin anzumelden, wenn sich ihr

Gesundheitszustand verschlechtert.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: