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Entscheid

IV.2020.135

Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestützt auf bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig verneint

11. Mai 2021Deutsch29 min

und war bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1994 als Buffetdame tätig (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.135

Verfügung vom 25. September 2020

Verschlechterung des

Gesundheitszustandes gestützt auf bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig

verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführerin hatte in

ihrem Herkunftsland ([...]) keine Berufsausbildung abgeschlossen. Im Februar

1993 (vgl. Anmeldungsformular, IV-Akte 153 S. 1) reiste sie in die Schweiz ein

und war bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1994 als Buffetdame tätig (vgl.

IV-Akte 3.20 S. 1).

b) Mit Gesuch vom 26. November 1995 meldete sich die

Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Allergien erstmalig zum Leistungsbezug bei

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 3.19). Dieses Gesuch

wurde aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads mit Verfügung vom

31. Oktober 1997 abgelehnt (IV-Akte 3.12 S. 8 f.).

c) Die Beschwerdeführerin machte mit Antrag vom 22. September

1998 eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes geltend (IV-Akte

3.13). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von C____, Psychiatrie und

Psychotherapie, Spezialarzt FMH, [...], psychiatrisch begutachtet. Der

Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50%

(vgl. Gutachten vom 13. November 1998, IV-Akte 3.9). Mit Verfügung vom 7.

Juli 1999 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bei einem

Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zugesprochen (IV-Akte 6 S. 4 f.).

d) Es folgten drei Rentenrevisionen, bei welchen aufgrund

eines unveränderten Gesundheitszustandes der gleichbleibende Rentenanspruch

(halbe Rente) festgestellt wurde (vgl. Mitteilungen vom 7. Oktober 2003, IV-Akte

14, vom 17. Dezember 2013, IV-Akte 93, und vom 3. Juli 2015, IV-Akte 132). Anlässlich

der zweiten Rentenrevision wurde eine bidisziplinäre Begutachtung bei der D____

(nachfolgend D____) in den Fachbereichen Dermatologie und Psychiatrie (vgl.

bidisziplinäres Gutachten vom 14. Dezember 2011, IV-Akte 32) und anschliessend

bei der gleichen Gutachterstelle nochmals eine psychiatrische Begutachtung

(vgl. D____-Gutachten vom 8. Mai 2013, IV-Akte 73) durchgeführt.

e) Mit Meldung vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 149) machte

die Beschwerdeführerin erneut eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes

geltend. Sie war zwischenzeitlich seit dem 27. November 2013 bis zum 5. Februar

2018 in einem 30%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin erwerbstätig gewesen (vgl.

IV-Akte 159.51 und 165 S. 32). Die Beschwerdegegnerin veranlasste neuerlich

erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin

bidisziplinär in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie begutachten

(vgl. psychiatrisches Gutachten von E____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...],

vom 26. Juli 2019, IV-Akte 204, und rheumatologisches Gutachten von F____,

Rheumatologie FMH, [...], vom 12. Juli 2019, IV-Akte 205). Im Rahmen der

interdisziplinären Gesamtbegutachtung wurde der Beschwerdeführerin eine 50%-ige

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin attestiert.

f) Im Wesentlichen gestützt auf diese bidisziplinäre

Begutachtung teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 14. April 2020 (IV-Akte 217) mit, dass sie ab 1. Januar 2020 infolge

vorübergehender postoperativer 100%-iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Anspruch

auf eine ganze Rente und ab 1. April 2020 wieder Anspruch auf eine halbe Rente

habe. Die Beschwerdegegnerin erliess am 25. September 2020 die dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 236).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 bzw.

Beschwerdeergänzung vom 16. November 2020 beantragt die Versicherte, es

sei die Verfügung vom 25. September 2020 aufzuheben und es sei ihr eine volle Invalidenrente

zuzusprechen. Eventualiter beantragt sie, es sei die Verfügung vom 25.

September 2020 aufzuheben, eine umfassende Klärung des Sachverhalts vorzunehmen

und ein medizinisches Komplementärgutachten anzuordnen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei ihr für das vorliegende

Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen

und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 11. Februar 2021 und Duplik vom 19.

Februar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. November 2020

werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 11. Mai

2021.

die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19 Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] erfolgte, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 7. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführerin mit

Wirkung ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente

zugesprochen (IV-Akte 6 S. 4 f.). In der Folge wurde der Anspruch auf eine

halbe Invalidenrente im Rahmen von 3 Rentenrevisionen bestätigt (vgl.

Mitteilungen vom 7. Oktober 2003, IV-Akte 14; vom 17. Dezember 2013, IV-Akte

93, und vom 3. Juli 2015, IV-Akte 132). Anlässlich der zweiten Rentenrevision

wurde eine bidisziplinäre Begutachtung bei der D____ in den Fachbereichen

Dermatologie und Psychiatrie (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 14. Dezember

2011, IV-Akte 32) und anschliessend bei der gleichen Gutachterstelle nochmals

eine psychiatrische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 8. Mai 2013, IV-Akte 73)

durchgeführt.

Mit Verfügung vom 25. September 2020 (IV-Akte 236) hat die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 bis 31. März 2020

eine ganze befristete Invalidenrente zugesprochen. Zu Begründung dieser

befristeten ganzen Rente verwies sie darauf, im Anschluss an eine am 3.

September 2019 durchgeführte Operation seien der Versicherten vorübergehend

keine Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt mehr zumutbar gewesen. Nach

Ablauf der gesetzlichen 3-monatigen Übergangsfrist (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung

vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; [IVV, SR 831.201]), d.h. ab

Januar 2020, bestehe darum Anspruch auf eine ganze Rente. Nach Ablauf der

Rekonvaleszenzzeit, d.h. ab 1. Januar 2020, sei der Versicherten die Tätigkeit

als Hilfsarbeiterin aber wiederum im Umfang von 50% zumutbar gewesen. Nach

Ablauf der gesetzlichen 3-monatigen Übergangsfrist (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV),

d.h. ab April 2020, bestehe erneut Anspruch auf eine halbe Rente.

Die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente ab 1.

April 2020 begründet die Beschwerdegegnerin damit, seit der Verfügung vom 17.

Dezember 2013 habe sich der Gesundheitszustand gemäss den bidisziplinären

Gutachten von E____ und F____ nicht dauerhaft in rentenrelevanter Weise

verschlechtert. So würden sich die somatischen Beschwerden, namentlich die nur

leichtgradige Rhizarthrosen der beiden Daumensattelgelenke, nicht in relevanter

Weise auf die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% auswirken. Auch

könne keine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes

ausgemacht werden, sondern es liege eher eine punktuelle Verbesserung vor. Es bestehe

damit kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unbefristete Erhöhung der

seit Erlass der Verfügung vom 7. Juli 1999 (IV-Akten 6 S. 4 f) mit Wirkung ab

1.

Januar 1999 fliessenden halben Invalidenrente.

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr Gesundheitszustand

habe sich gemäss Einschätzung der behandelnden Arztpersonen sowohl in rheumatologischer

als auch in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert. Die Beschwerdeführerin leide

an beidseitiger Rhizarthrose sowie einer rezidivierenden depressiven Störung,

welche sich seit dem Jahr 2015 deutlich verschlechtert habe. Zudem sei im Jahr

2020.

neu eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Daraus ergebe sich,

dass die Arbeitsfähigkeit in einem höheren Masse eingeschränkt sei als von der

Beschwerdegegnerin angenommen. Diesbezüglich sei insbesondere der

Wechselwirkung der somatischen und psychiatrischen Beschwerden Rechnung zu

tragen, weswegen die jeweils daraus resultierenden Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit zu addieren seien. Die Gutachten von E____ und von F____ seien

somit nicht beweistauglich, dies zumal sie bereits veraltet seien, und es sei

ein neues und umfassendes Komplementärgutachten einzuholen. Zudem kritisiert

die Beschwerdeführerin die Berechnung des Invaliditätsgrads, da ihrer Ansicht

nach das verwendete Invalideneinkommen zu hoch bemessen sei und zusätzlich der

maximale leidensbedingte Abzug von 25% vorzunehmen sei.

2.3

Streitig und prüfen ist daher im Folgenden, ob die

Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2020 eine weiterhin andauernde Verschlechterung

des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

Ebenfalls zu klären ist, ob im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades das

Invalideneinkommen richtig beziffert ist und ob ein leidensbedingter Abzug

vorzunehmen ist.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,

so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht

wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Tritt die Verwaltung wie vorliegend

auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu

prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des

Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.).

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG

anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom

21.

November 2018 E. 4.1). Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes

wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur

Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine

Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2; BGE 134 V 131,

132.

E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12.

November 2014 E. 3.2.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der

materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E.3.1.1; SVR 2012 IV Nr. 18 S.

81).

3.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person

eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung

in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.).

Vorliegend hatte die IV nach Erlass der Verfügung vom 7. Juli

1999.

(IV-Akte 6 S. 4 f.), mit welcher der Versicherten eine halbe Invalidenrente

zugesprochen worden war, drei Rentenrevisionen durchgeführt. Im Zuge der

zweiten Revision hatte die IV bei der D____ zunächst ein bidisziplinäres

Gutachten (vom 14. Dezember 2011, IV-Akte 32) und anschliessend eine

monodisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 8. Mai 2013, IV-Akte 73)

veranlasst. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (IV-Akte 93) hatte die

IV mit Hinweis auf die beiden Gutachten eine Rentenerhöhung abgelehnt. Die

Mitteilung enthielt auch einen Einkommensvergleich, mit welchem ein

Invaliditätsgrad von 52% ermittelt wurde. Zwar ist das Schreiben vom 17.

Dezember 2013 mit «Mitteilung» betitelt und es enthält den Hinweis an die

Versicherte, dass sie, sofern sie nicht mit dem Rentenentscheid einverstanden

sei, eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne. Materiell handelt es sich

hierbei jedoch um einen Rentenentscheid, der im Sinne der vorstehenden Praxis

den zeitlichen Ausgangspunkt für die revisionsrechtliche Frage bildet, ob sich

seither die Verhältnisse bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung

vom 25. September 2020 verändert haben.

3.3

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer

versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere

Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1;

BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerung des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1

mit Hinweis).

4.

4.1

4.1.1

Aus medizinischer Sicht beruhte die Mitteilung vom 17.

Dezember 2013 einerseits auf dem bidisziplinären Gutachten der D____ vom 14.

Dezember 2011 (IV-Akte 32, vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 22. November

2011, IV-Akte 32 S. 10 ff. und dermatologisches Teilgutachten vom 3. August

2011, IV-Akte 32 S. 19 ff.) sowie dem monodisziplinären psychiatrischen

Verlaufsgutachten der D____ vom 9. April 2013 (IV-Akte 73 S. 2 ff.).

4.1.2

Im psychiatrischen Fachgutachten der D____ vom 22. November 2011

(IV-Akte 32 S. 10 ff.) wurde zunächst keine psychiatrische Diagnose mehr mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Anders im Verlaufsgutachten

der D____ vom 9. April 2013: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige

Episode, ohne somatisches Syndrom unter Medikation (ICD-10 F33.1/F33.2)

diagnostiziert. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde die

Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen und dependenten Zügen (ICD-10 Z

73.1) genannt (IV Akte 73 S. 12).

Die Beschwerdeführerin wurde in jeglicher einfachen Tätigkeit (Hilfsarbeiterin)

ohne hohe Ansprüche an kognitive Leistungen und Konzentrationsfähigkeit sowie

ohne zusätzliche externe Stressoren wie Zeit- und Termindruck oder häufigen

bzw. anspruchsvollen Kundenkontakt zu 50% arbeitsfähig eingestuft (IV-Akte 73

S. 15).

4.2

Vorgängig zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. September

2020.

hatte der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 14. Februar 2019

(IV-Akte 190) eine bidisziplinäre gutachterliche Abklärung empfohlen. Nebst der

Verschlechterung ihres psychiatrischen Gesundheitszustands machte die

Beschwerdeführerin neu auch rheumatische Gesundheitsschäden an den Händen als

Folge eines Berufsunfalls (Daumendistorsion) geltend.

4.2.1

E____ führte im psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli

2019.

(IV-Akte 204 S. 13) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf

und gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.10) an. Als psychiatrische

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er akzentuierte

(histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1).

Der Gutachter kam zur Beurteilung, es sei seit der D____-Begutachtung

im Jahr 2013 hinsichtlich der depressiven Beschwerden zu einer punktuellen

Verbesserung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Einschätzung von E____

aber weiterhin zu 50% arbeitsfähig, dies sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit

als auch in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 204 S. 16 ff.).

4.2.2

F____ erhob im rheumatologischen Gutachten vom 12. Juli

2019.

(IV-Akte 205) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

persistierendes Schmerzsyndrom an beiden Daumen. Dieses sei teilweise somatisch

begründbar bei Rhizarthrose beidseits, Status nach Kontusion des rechten

Daumens am 6. September 2016, Status nach Arthrotomie und Synovialektomie

Daumensattelgelenk rechts sowie Umstellungsosteotomie Metacarpale I rechts mit

Plattenosteosynthese am 13. November 2017 und Status nach Narbenkorrektur,

Osteosynthesematerialentfernung und Arthrolyse Daumengrundgelenk rechts am 29.

Mai 2018. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

führte F____ unter anderem den Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung an (IV-Akte

205.

S. 14 f.).

F____ schätzte die Einschränkungen durch den somatischen Kern

der Beschwerden bei leichter, klinisch nicht aktivierter Rhizarthrose beidseits

auf 10%. F____ nannte eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere

Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Daumensattelgelenke als

rheumatologisch angepasst und eine körperlich leichte Tätigkeit als optimal

angepasst. Auch in einer angepassten Tätigkeit attestierte er aus

rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit

von insgesamt 10%. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit

äusserte sich F____ folgendermassen: Aus rheumatologischer Sicht habe

retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit von 100% nach dem Unfall vom 6. September

2016.

bestanden, welche bis Anfang November 2016 angedauert habe. Ab November

2016.

gelte deswegen die 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausgenommen

sei die Zeitspanne von jeweils zwei Monaten nach den beiden Operationen (13.

November 2017 und 29. November 2018), in welchen postoperativ eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 205 S. 19).

4.2.3

In der interdisziplinären Konsensbeurteilung führten

die beiden Gutachter aus, dass unter Berücksichtigung des rheumatologischen

Belastbarkeitsprofils als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des

psychiatrischen Gutachtens – also eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit als

Hilfsarbeiterin – uneingeschränkt übernommen werden könne (IV-Akte

204.

S. 24).

4.3

Zusammenfassend ergibt sich unter dem Gesichtswinkel der

Fachbereiche Psychiatrie und Rheumatologie, dass aufgrund der Ergebnisse der

Gutachten von F____ und von E____ im Vergleich zu den Einschätzungen der D____

eine wesentliche Veränderung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen

ist.

Da sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine Veränderung

der dermatologischen Beschwerden im fraglichen Zeitintervall zwischen der

Mitteilung vom 17. Dezember 2013 und der Verfügung vom 25. September 2020 ergeben

und solche von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht werden, fällt

auch eine Veränderung des Gesundheitszustandes unter dem Gesichtswinkel des

Fachbereichs Dermatologie ausser Betracht.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien

vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der beiden Gutachten von E____ bzw. F____

sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

5.2

5.2.1

Einzugehen ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin

hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens erhobenen Rügen: Sie

bringt vor, die einmalige und weniger als zwei Stunden dauernde Begutachtung

sei in Bezug auf das Vorliegen von Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder

Auffassungsstörungen, Ermüdungszeichen und damit auf den Schweregrad der

rezidivierenden depressiven Störung nicht aussagekräftig. Es sei deswegen

vielmehr auf die Einschätzungen der die Versicherte bereits langjährig behandelnden

Fachpersonen abzustellen, welche eine deutliche Verschlechterung des

psychiatrischen Gesundheitszustands seit dem Jahr 2015 festgestellt und mit

ärztlichen Befunden ausgewiesen hätten. Zudem sei die von der behandelnden

Psychotherapeutin bzw. Psychiaterin diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zu

berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 3 und Replik S. 4 ff). Die

Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Bericht

von G____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, [...], und H____, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, [...], vom 12. November 2020

(Beschwerdebeilage [BB] 13) sowie auf mehrere sich bereits bei den Akten

befindliche Berichten dieser Fachpersonen (vgl. Bericht vom 11. Juli 2012,

IV-Akte 49; Bericht vom 26. März 2015, IV-Akte 126, und Bericht vom 7. August

2018, IV-Akte 172).

5.2.2

Den bereits aktenkundigen Berichten von G____ und H____ ist

Folgendes zu entnehmen: Im Bericht vom 11. Juli 2012 diagnostizierten sie bei

der Beschwerdeführerin unter anderem eine rezidivierende depressive Störung

(ICD-10: F33.1) und schätzten die Arbeitsfähigkeit auf 50% ein. Im Bericht vom

26.

März 2015 verwiesen sie auf die am 11. Juli 2012 gestellten Diagnosen und

schätzten die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin auf 25% ein und im Bericht

vom 7. August 2018 diagnostizierten sie wiederum eine rezidivierende depressive

Störung, jedoch mit gegenwärtig schwerer Episode (ICD-10: F33.2), und schätzten

die Arbeitsunfähigkeit von 1997 bis 2016 auf 50% und seit 2016 bis auf weiteres

auf 100% (vgl. IV-Akten 49, 126 und 172).

5.2.3

E____ nahm in seinem Gutachten umfassend Stellung zu

den divergierenden Berichten von G____ und H____ und legte auf nachvollziehbare

und überzeugende Weise dar, weshalb seine Expertise davon abwich. Er

erläuterte, dass die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem Jahr 2016

zunächst im Widerspruch stehe mit dem tatsächlichen Arbeitspensum der

Beschwerdeführerin bis September 2017. Des Weiteren bemerkte er, dass die in

den Berichten jeweils genannten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht

kongruent seien und für die gleiche Zeit andere Angaben gemacht würden. Ebenso

zeigte er auf, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich der psychiatrische

Gesundheitszustand seit dem Jahr 2015 verschlechtert haben soll, zumal im

Bericht vom 7. August 2018 bei der Diagnose der rezidivierenden depressiven

Störung mit gegenwärtig schwerer Episode beinahe die identischen ärztlichen

Befunde genannt würden wie bereits im Bericht vom 26. März 2015. Den

von den behandelnden Therapeutinnen der Beschwerdeführerin neu beschriebenen

Befund, dass sie bei Gesprächen den roten Faden verliere, konnte der Gutachter

anlässlich der Begutachtung nicht bestätigen (IV-Akte 204 S. 16).

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik, die

einmalige und nur kurze Begutachtung von E____ sei bei einer rezidivieren

depressiven Störung per se ungeeignet, ist nicht zu hören. Für den

Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf

an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist.

Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer

grundsätzlich nicht entscheidend (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2017

vom 20. April 2017 E. 6 und 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Mit Blick

auf die umfangreichen Vorakten, welche im Besonderen zwei psychiatrische

Gutachten in Bezug auf die rezidivierende depressive Störung enthalten, erscheint

der für die psychiatrische Begutachtung betriebene zeitliche

Untersuchungsaufwand (1.75 Stunden) als hinreichend. Es gibt auch keine Hinweise

dafür, dass die Begutachtung von E____ nicht lege artis vorgenommen worden ist.

5.2.4

Mit Bericht vom 12. November 2020 diagnostizierten G____

und H____ bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine rezidivierende

depressive Störung mit derzeit schwerer Episode (ICD-10: F33.2) und eine

dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: 60.1). Es wird ausgeführt, dass sich

der Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015 deutlich verschlechtert

habe. Die Arbeitsunfähigkeit wurde auf 100% beziffert (vgl. BB 13).

Soweit im Bericht vom 12. November 2020 wiederum die deutliche

Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Jahr

2015.

angeführt ist, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. I____

und G____ diagnostizieren sodann zum ersten Mal eine Persönlichkeitsstörung,

wobei dem Bericht nicht zu entnehmen ist, woraus sich diese Diagnose ableitet

oder inwiefern sich diese Persönlichkeitsstörung manifestiert und die

Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. E____ hat die Frage, ob eine

Persönlichkeitsstörung vorliege, im psychiatrischen Gutachten abgehandelt und

verneint. Der Gutachter ist aufgrund der klinischen Untersuchungen und der

Aktenlage zum Schluss gelangt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin

vielmehr Ausdruck der akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge sei

(IV-Akte 204 S. 16). Diese Schlussfolgerung überzeugt, zumal die vorherigen

psychiatrischen Gutachter allesamt keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert

haben.

5.3

5.3.1

Damit bleibt noch auf die von der Beschwerdeführerin

hinsichtlich des rheumatologischen Teilgutachtens erhobenen Rügen

einzugehen.

Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, dass sie

beide Hände aufgrund des Arbeitsunfalls und der fortgeschrittenen Arthrose

nicht mehr gebrauchen könne (Beschwerde S. 3). Sie bringt weiter vor, F____

habe die Schmerzverarbeitungsstörung nicht hinreichend berücksichtigt, woraus

jedoch mindestens eine 10%-ige Arbeitsunfähigkeit resultiere. Zudem sei die von

F____ attestierte 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu der Arbeitsunfähigkeit

aus psychischen Gründen hinzuzurechnen. Dies müsse gerade auch aufgrund der

Einschätzung des langjährigen Hausarztes J____ gelten, welcher auf die

Wechselwirkung zwischen rheumatologischen und psychiatrischen Beschwerden hingewiesen

habe (Replik S. 4).

5.3.2

J____ listete im Bericht vom 5. November 2020 (BB 14) folgende

Diagnosen auf: Deutlich schmerzhafte Rhizarthrose beidseits, Verdacht auf

funktionelles Thoracic-outlet-Syndrom, Depression, chronisches Panvertebral

Syndrom, chronische Kopfschmerzen und Hypothyroidismus. Er bewertete aufgrund

der osteoartikulären Probleme, sowohl an den Händen als auch am Rücken, und der

chronischen Depression die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin «mit null». J____

führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin unter chronischen, behindernden

und anhaltenden Schmerzen sowie psychischen Störungen mit chronischer

Depression leide. Die chronischen Schmerzen und psychischen Beschwerden würden

sich sodann gegenseitig beeinflussen (vgl. BB 14).

F____ führte im Gutachten aus, dass nur relativ geringgradige

degenerative Veränderungen im Bereich der beiden Daumensattelgelenke bestünden.

Anlässlich der Begutachtung konnte er sodann weder eine Schwellung noch eine

Überwärmung der Daumensattelgelenke ausmachen. Der Gutachter gab deswegen an,

dass bei weiterhin fehlenden Reizzeichen das chronifizierte Schmerzsyndrom

somatisch nur teilweise erklärt werden könne. Mit Blick auf diese Befunde

erscheint die diagnostische Zuordnung als Verdacht auf

Schmerzfehlverarbeitungsstörung plausibel. Ebenso setzte sich der Gutachter mit

den Rücken- und Knieschmerzen der Beschwerdeführerin auseinander, wobei sie

anlässlich der Untersuchung keine Schmerzen hatte und auch die klinische

Untersuchung keine nennenswerten Befunde ergab (IV-Akte 205 S. 14 ff.). Vor

diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, die von J____ postulierte

Wechselwirkung der Leiden auf die Arbeitsfähigkeit könnte sich stärker als in

dem im bidisziplinären Gutachten von E____ bzw. F____ attestierten Ausmass von

insgesamt 50% auswirken.

Dem Bericht von J____ vom 5. November 2020 sind sodann weder in

qualitativer noch in quantitativer Hinsicht Angaben betreffend die Auswirkung

der Rhizarthrose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen.

Die Angabe des Hausarztes, «aufgrund osteoartikulärer Probleme (Hände, Rücken)

und chronischen Depression bewerte ich die Arbeitsfähigkeit (…) mit null» (BB

14), ist nicht differenziert und damit ungeeignet, die gutachterliche

Einschätzung in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011

vom 31. Januar 2012 E. 3.3 e contrario mit weiteren Hinweisen). Dass der

behandelnde Hausarzt von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als der Gutachter

ausgeht, ohne diese jedoch exakt zu quantifizieren ist wohl eher auf die

Erfahrungstatsache zurück zu führen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).

5.3.3

Schliesslich sei erwähnt, dass die von

Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Arztzeugnisse des K____spitals [...]

(Ärztliche Zeugnisse vom 30. Juli 2020 und 3. August 2020, BB 3), welchen es

gänzlich an qualitativen und quantitativen Angaben fehlt, sowie die Berichte

des K____spitals [...] vom 21. Juli 2020, 5. August 2020 und 16. September 2020

(IV-Akte 237 S. 1 ff.) ungeeignet sind, das Gutachten von F____ in Frage zu

stellen. Diese Berichte standen im Zusammenhang mit einem Sturz (21. Juli

2020), anlässlich dessen sich die Beschwerdeführerin eine Fraktur am rechten

Fuss zugezogen hatte, die in der Folge konservativ behandelt wurde. Dem Bericht

vom 16. September 2020 ist sodann zu entnehmen, dass sich eine progrediente

Konsolidierung der Metatarsale-V-Basisfraktur rechts zeigte und nur noch ein

minimer Druckschmerz vorhanden war. Den Akten – im Besonderen auch

dem Bericht von J____ vom 5. November 2020 – lässt sich sodann nicht

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anhaltenden Komplikationen leiden

würde. Solche wurden von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch nicht

moniert.

5.4

5.4.1

Die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte sowie die geltend

gemachten Einwände sind nach dem Gesagten nicht geeignet, erhebliche Zweifel an

der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen. Die in der Konsensbeurteilung

beschriebene Verweisungstätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.3.3.) ist der

Beschwerdeführerin angesichts der in den beiden Gutachten genannten

Beeinträchtigungen weiterhin möglich und zumutbar. Da sich die behandelnden

Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben,

verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid

über Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustandes. Sie erfüllen vorliegend nicht die materiellen

Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.5).

5.4.2

Die Gutachten von E____ und von F____ genügen

demgegenüber den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert

eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. Erw. 3.4),

weshalb ihnen grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Die darin formulierten

Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der

Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstellt

worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

sind plausibel und die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sind nachvollziehbar

begründet. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Gutachten veraltet

seien und nicht mehr den aktuellen Gesundheitszustand abbilden, ist ihr zu

entgegnen, dass es – wie dargestellt – keine Indizien für

eine nach der Begutachtung bis zum massgebenden Zeitpunkt des

Verfügungserlasses eingetretene dauerhafte Verschlechterung der

gesundheitlichen Situation gibt. Aufgrund dessen erscheint die Zeitspanne

zwischen den beiden Gutachten (rheumatologisches Gutachten vom 12. Juli 2019

bzw. psychiatrisches Gutachten vom 26. Juli 2019) und der erlassenen Verfügung

vom 25. September 2020 noch als angemessen. Die von F____ festgestellte

Arbeitsunfähigkeit infolge der rheumatologischen Beschwerden von 10% erscheint

aufgrund der geringen somatischen Befunde plausibel. Ebenso vermag die

Gesamteinschätzung von 50% Arbeitsunfähigkeit überzeugen, zumal die Beschwerden

überwiegend nicht somatischen Ursprungs sind. Es ist darum auf die beiden

Gutachten abzustellen. Der medizinische Sachverhalt ist damit hinreichend

abgeklärt und weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.

5.4.3

Zwar hatte sich die Versicherte im Anschluss an die

rheumatologische Begutachtung durch F____ am 3. September 2019 einer weiteren

Operation an der Hand unterzogen (Trapezektomie Handgelenk rechts und

Suspensions-Interpositions-Arthroplastik, vgl. Operationsbericht vom 5.

September 2019, IV-Akte 212 S 2 f.). Die RAD-Fachärztin für Physikalische und

Rehabilitative Medizin, L____, attestierte gestützt auf die Berichte der

behandelnden Ärztin M____, Fachärztin Handchirurgie und Chirurgie, FMH, [...]

(Berichte vom 22. August 2019, IV-Akte 208, und vom 29. November 2019, IV-Akte

212) in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2020 die operationsbedingte

vorübergehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 3.

September 2019 bis 31. Dezember 2019, danach gelte wiederum das

Zumutbarkeitsprofil von 50% (IV-Akte 214). Auch der Verlaufsbericht vom 29.

November 2019 von M____, drei Monate nach dem Eingriff vom 3. September 2019

(IV-Akte 212 S. 4 f.), stützt diese Einschätzung des RAD. Die Handchirurgin

berichtete von einem zunehmend positiven Verlauf bei schöner stabiler

Arthroplastik des Daumensattelgelenks. So hätten keine Ruheschmerzen mehr

bestanden und es habe sich keine Schmerzauslösung mehr bei der Prüfung gezeigt

(IV-Akte 212 S. 4).

Damit steht für die Zeit ab 1. Januar 2020 fest, dass im

Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt der Mitteilung vom 17. Dezember 2013

(IV-Akte 93) keine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist. Die

Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin habe sich im massgeblichen Zeitraum (vgl. Erw. 4.1.) nicht dauerhaft

verändert, ist nicht zu beanstanden.

6.

Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die Berechnung

des Invaliditätsgrades ab dem 1. April 2020.

6.1

6.1.1

Angesichts der Erwerbsbiographie zog die Beschwerdegegnerin

zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- wie für das

Invalideneinkommen die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Statistik (LSE 2016 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau

1) mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018)) heran. Die ermittelte gestützt

darauf einen Basiswert für ein Pensum von 100% in Höhe von Fr. 55'057.00.

6.1.2

Soweit die Beschwerdeführerin moniert, das Invalideneinkommen sei zu

hoch bemessen, weil sie nicht im Stande gewesen sei, seit dem Verlust der

Stelle im Jahr 2018 dieses Einkommen zu erzielen, geht diese Argumentation

fehl. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine

oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen,

so sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die

Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Das Abstellen auf den

Tabellenlohn von Fr. 55'057.00 bei einem 100%-Pensum bzw. Fr. 27'529.00 bei

einem 50%-Pensum ist somit nicht zu beanstanden.

6.1.3

Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben

Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dann entspricht der

Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; BGE 114 V 310, 313 E. 3

a, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 und

9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1). Dies ergibt vorliegend einen Invaliditätsgrad

von 50%.

6.2

6.2.1

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer

versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre

Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale

die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug

führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die

Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser

beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a

f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,

zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

6.2.2

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, aufgrund ihres

fortgeschrittenen Alters, der bescheidenen schulischen Erfahrung, der fehlenden

beruflichen Ausbildung, der eingeschränkten Sprachkenntnisse, der körperlichen

und psychiatrischen Beschwerden und der jahrelangen Absenz auf dem Arbeitsmarkt

sei ein leidensbedingter Abzug von 25% angezeigt (Replik S. 8).

6.2.3

Dem kann nicht gefolgt werden. Die gesundheitlichen Beschwerden

wurden bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits

hinreichend berücksichtigt, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter

Abzug rechtfertigt, würde dies doch ansonsten zu einer doppelten Anrechnung

desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014

vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit

Hinweisen). Auch das Alter der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (55

Jahre) vermag vorliegend keinen Abzug zu rechtfertigen. So wirkt sich der

Faktor Alter nicht per se lohnsenkend aus, weil Hilfsarbeiten auf dem

hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig

nachgefragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai

2019.

E. 4.3.; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4 und 9C_200/2017 vom

14.

November 2017 E. 4.5.). Des Weiteren war die Beschwerdeführerin bis ins

Jahr 2018 als Hilfsarbeiterin angestellt, weswegen hier nicht von langer

Abwesenheit auf dem Arbeitsmarkt gesprochen werden kann. Zudem würde selbst

eine lange Abwesenheit beim Anforderungsprofil als Hilfsarbeiterin keinen Abzug

rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018

E. 3.5. mit weiteren Verweisen). Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern

die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Berufsausbildung oder mangelhafter Sprachkenntnisse

auf dem Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiterin Nachteile erleiden sollte. Es sei auch

erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin problemlos auf Deutsch verständigen

kann (vgl. IV-Akte 204 S. 26 f. und IV-Akte 205 S. 13).

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von praxisgemäss Fr. 800.00, zu Lasten der

Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter ein

angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken,

dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel – in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird

berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen

kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, Rechtsanwalt, wird ein Honorar von Fr. 3'000.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: