IV.2020.135
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestützt auf bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig verneint
11. Mai 2021Deutsch29 min
und war bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1994 als Buffetdame tätig (vgl.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.135
Verfügung vom 25. September 2020
Verschlechterung des
Gesundheitszustandes gestützt auf bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig
verneint
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführerin hatte in
ihrem Herkunftsland ([...]) keine Berufsausbildung abgeschlossen. Im Februar
1993 (vgl. Anmeldungsformular, IV-Akte 153 S. 1) reiste sie in die Schweiz ein
und war bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1994 als Buffetdame tätig (vgl.
IV-Akte 3.20 S. 1).
b) Mit Gesuch vom 26. November 1995 meldete sich die
Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Allergien erstmalig zum Leistungsbezug bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 3.19). Dieses Gesuch
wurde aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads mit Verfügung vom
31. Oktober 1997 abgelehnt (IV-Akte 3.12 S. 8 f.).
c) Die Beschwerdeführerin machte mit Antrag vom 22. September
1998 eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes geltend (IV-Akte
3.13). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von C____, Psychiatrie und
Psychotherapie, Spezialarzt FMH, [...], psychiatrisch begutachtet. Der
Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50%
(vgl. Gutachten vom 13. November 1998, IV-Akte 3.9). Mit Verfügung vom 7.
Juli 1999 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bei einem
Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zugesprochen (IV-Akte 6 S. 4 f.).
d) Es folgten drei Rentenrevisionen, bei welchen aufgrund
eines unveränderten Gesundheitszustandes der gleichbleibende Rentenanspruch
(halbe Rente) festgestellt wurde (vgl. Mitteilungen vom 7. Oktober 2003, IV-Akte
14, vom 17. Dezember 2013, IV-Akte 93, und vom 3. Juli 2015, IV-Akte 132). Anlässlich
der zweiten Rentenrevision wurde eine bidisziplinäre Begutachtung bei der D____
(nachfolgend D____) in den Fachbereichen Dermatologie und Psychiatrie (vgl.
bidisziplinäres Gutachten vom 14. Dezember 2011, IV-Akte 32) und anschliessend
bei der gleichen Gutachterstelle nochmals eine psychiatrische Begutachtung
(vgl. D____-Gutachten vom 8. Mai 2013, IV-Akte 73) durchgeführt.
e) Mit Meldung vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 149) machte
die Beschwerdeführerin erneut eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
geltend. Sie war zwischenzeitlich seit dem 27. November 2013 bis zum 5. Februar
2018 in einem 30%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin erwerbstätig gewesen (vgl.
IV-Akte 159.51 und 165 S. 32). Die Beschwerdegegnerin veranlasste neuerlich
erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin
bidisziplinär in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie begutachten
(vgl. psychiatrisches Gutachten von E____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...],
vom 26. Juli 2019, IV-Akte 204, und rheumatologisches Gutachten von F____,
Rheumatologie FMH, [...], vom 12. Juli 2019, IV-Akte 205). Im Rahmen der
interdisziplinären Gesamtbegutachtung wurde der Beschwerdeführerin eine 50%-ige
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin attestiert.
f) Im Wesentlichen gestützt auf diese bidisziplinäre
Begutachtung teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 14. April 2020 (IV-Akte 217) mit, dass sie ab 1. Januar 2020 infolge
vorübergehender postoperativer 100%-iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Anspruch
auf eine ganze Rente und ab 1. April 2020 wieder Anspruch auf eine halbe Rente
habe. Die Beschwerdegegnerin erliess am 25. September 2020 die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 236).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 bzw.
Beschwerdeergänzung vom 16. November 2020 beantragt die Versicherte, es
sei die Verfügung vom 25. September 2020 aufzuheben und es sei ihr eine volle Invalidenrente
zuzusprechen. Eventualiter beantragt sie, es sei die Verfügung vom 25.
September 2020 aufzuheben, eine umfassende Klärung des Sachverhalts vorzunehmen
und ein medizinisches Komplementärgutachten anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei ihr für das vorliegende
Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen
und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 11. Februar 2021 und Duplik vom 19.
Februar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. November 2020
werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 11. Mai
2021.
die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19 Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] erfolgte, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 7. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführerin mit
Wirkung ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente
zugesprochen (IV-Akte 6 S. 4 f.). In der Folge wurde der Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente im Rahmen von 3 Rentenrevisionen bestätigt (vgl.
Mitteilungen vom 7. Oktober 2003, IV-Akte 14; vom 17. Dezember 2013, IV-Akte
93, und vom 3. Juli 2015, IV-Akte 132). Anlässlich der zweiten Rentenrevision
wurde eine bidisziplinäre Begutachtung bei der D____ in den Fachbereichen
Dermatologie und Psychiatrie (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 14. Dezember
2011, IV-Akte 32) und anschliessend bei der gleichen Gutachterstelle nochmals
eine psychiatrische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 8. Mai 2013, IV-Akte 73)
durchgeführt.
Mit Verfügung vom 25. September 2020 (IV-Akte 236) hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 bis 31. März 2020
eine ganze befristete Invalidenrente zugesprochen. Zu Begründung dieser
befristeten ganzen Rente verwies sie darauf, im Anschluss an eine am 3.
September 2019 durchgeführte Operation seien der Versicherten vorübergehend
keine Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt mehr zumutbar gewesen. Nach
Ablauf der gesetzlichen 3-monatigen Übergangsfrist (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; [IVV, SR 831.201]), d.h. ab
Januar 2020, bestehe darum Anspruch auf eine ganze Rente. Nach Ablauf der
Rekonvaleszenzzeit, d.h. ab 1. Januar 2020, sei der Versicherten die Tätigkeit
als Hilfsarbeiterin aber wiederum im Umfang von 50% zumutbar gewesen. Nach
Ablauf der gesetzlichen 3-monatigen Übergangsfrist (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV),
d.h. ab April 2020, bestehe erneut Anspruch auf eine halbe Rente.
Die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente ab 1.
April 2020 begründet die Beschwerdegegnerin damit, seit der Verfügung vom 17.
Dezember 2013 habe sich der Gesundheitszustand gemäss den bidisziplinären
Gutachten von E____ und F____ nicht dauerhaft in rentenrelevanter Weise
verschlechtert. So würden sich die somatischen Beschwerden, namentlich die nur
leichtgradige Rhizarthrosen der beiden Daumensattelgelenke, nicht in relevanter
Weise auf die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% auswirken. Auch
könne keine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes
ausgemacht werden, sondern es liege eher eine punktuelle Verbesserung vor. Es bestehe
damit kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unbefristete Erhöhung der
seit Erlass der Verfügung vom 7. Juli 1999 (IV-Akten 6 S. 4 f) mit Wirkung ab
1.
Januar 1999 fliessenden halben Invalidenrente.
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr Gesundheitszustand
habe sich gemäss Einschätzung der behandelnden Arztpersonen sowohl in rheumatologischer
als auch in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert. Die Beschwerdeführerin leide
an beidseitiger Rhizarthrose sowie einer rezidivierenden depressiven Störung,
welche sich seit dem Jahr 2015 deutlich verschlechtert habe. Zudem sei im Jahr
2020.
neu eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Daraus ergebe sich,
dass die Arbeitsfähigkeit in einem höheren Masse eingeschränkt sei als von der
Beschwerdegegnerin angenommen. Diesbezüglich sei insbesondere der
Wechselwirkung der somatischen und psychiatrischen Beschwerden Rechnung zu
tragen, weswegen die jeweils daraus resultierenden Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit zu addieren seien. Die Gutachten von E____ und von F____ seien
somit nicht beweistauglich, dies zumal sie bereits veraltet seien, und es sei
ein neues und umfassendes Komplementärgutachten einzuholen. Zudem kritisiert
die Beschwerdeführerin die Berechnung des Invaliditätsgrads, da ihrer Ansicht
nach das verwendete Invalideneinkommen zu hoch bemessen sei und zusätzlich der
maximale leidensbedingte Abzug von 25% vorzunehmen sei.
2.3
Streitig und prüfen ist daher im Folgenden, ob die
Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2020 eine weiterhin andauernde Verschlechterung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
Ebenfalls zu klären ist, ob im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades das
Invalideneinkommen richtig beziffert ist und ob ein leidensbedingter Abzug
vorzunehmen ist.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Tritt die Verwaltung wie vorliegend
auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu
prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.).
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG
anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom
21.
November 2018 E. 4.1). Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine
Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2; BGE 134 V 131,
132.
E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12.
November 2014 E. 3.2.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E.3.1.1; SVR 2012 IV Nr. 18 S.
81).
3.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.).
Vorliegend hatte die IV nach Erlass der Verfügung vom 7. Juli
1999.
(IV-Akte 6 S. 4 f.), mit welcher der Versicherten eine halbe Invalidenrente
zugesprochen worden war, drei Rentenrevisionen durchgeführt. Im Zuge der
zweiten Revision hatte die IV bei der D____ zunächst ein bidisziplinäres
Gutachten (vom 14. Dezember 2011, IV-Akte 32) und anschliessend eine
monodisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 8. Mai 2013, IV-Akte 73)
veranlasst. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (IV-Akte 93) hatte die
IV mit Hinweis auf die beiden Gutachten eine Rentenerhöhung abgelehnt. Die
Mitteilung enthielt auch einen Einkommensvergleich, mit welchem ein
Invaliditätsgrad von 52% ermittelt wurde. Zwar ist das Schreiben vom 17.
Dezember 2013 mit «Mitteilung» betitelt und es enthält den Hinweis an die
Versicherte, dass sie, sofern sie nicht mit dem Rentenentscheid einverstanden
sei, eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne. Materiell handelt es sich
hierbei jedoch um einen Rentenentscheid, der im Sinne der vorstehenden Praxis
den zeitlichen Ausgangspunkt für die revisionsrechtliche Frage bildet, ob sich
seither die Verhältnisse bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 25. September 2020 verändert haben.
3.3
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1;
BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerung des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1
mit Hinweis).
4.
4.1
4.1.1
Aus medizinischer Sicht beruhte die Mitteilung vom 17.
Dezember 2013 einerseits auf dem bidisziplinären Gutachten der D____ vom 14.
Dezember 2011 (IV-Akte 32, vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 22. November
2011, IV-Akte 32 S. 10 ff. und dermatologisches Teilgutachten vom 3. August
2011, IV-Akte 32 S. 19 ff.) sowie dem monodisziplinären psychiatrischen
Verlaufsgutachten der D____ vom 9. April 2013 (IV-Akte 73 S. 2 ff.).
4.1.2
Im psychiatrischen Fachgutachten der D____ vom 22. November 2011
(IV-Akte 32 S. 10 ff.) wurde zunächst keine psychiatrische Diagnose mehr mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Anders im Verlaufsgutachten
der D____ vom 9. April 2013: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige
Episode, ohne somatisches Syndrom unter Medikation (ICD-10 F33.1/F33.2)
diagnostiziert. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde die
Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen und dependenten Zügen (ICD-10 Z
73.1) genannt (IV Akte 73 S. 12).
Die Beschwerdeführerin wurde in jeglicher einfachen Tätigkeit (Hilfsarbeiterin)
ohne hohe Ansprüche an kognitive Leistungen und Konzentrationsfähigkeit sowie
ohne zusätzliche externe Stressoren wie Zeit- und Termindruck oder häufigen
bzw. anspruchsvollen Kundenkontakt zu 50% arbeitsfähig eingestuft (IV-Akte 73
S. 15).
4.2
Vorgängig zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. September
2020.
hatte der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 14. Februar 2019
(IV-Akte 190) eine bidisziplinäre gutachterliche Abklärung empfohlen. Nebst der
Verschlechterung ihres psychiatrischen Gesundheitszustands machte die
Beschwerdeführerin neu auch rheumatische Gesundheitsschäden an den Händen als
Folge eines Berufsunfalls (Daumendistorsion) geltend.
4.2.1
E____ führte im psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli
2019.
(IV-Akte 204 S. 13) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf
und gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.10) an. Als psychiatrische
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er akzentuierte
(histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1).
Der Gutachter kam zur Beurteilung, es sei seit der D____-Begutachtung
im Jahr 2013 hinsichtlich der depressiven Beschwerden zu einer punktuellen
Verbesserung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Einschätzung von E____
aber weiterhin zu 50% arbeitsfähig, dies sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit
als auch in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 204 S. 16 ff.).
4.2.2
F____ erhob im rheumatologischen Gutachten vom 12. Juli
2019.
(IV-Akte 205) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
persistierendes Schmerzsyndrom an beiden Daumen. Dieses sei teilweise somatisch
begründbar bei Rhizarthrose beidseits, Status nach Kontusion des rechten
Daumens am 6. September 2016, Status nach Arthrotomie und Synovialektomie
Daumensattelgelenk rechts sowie Umstellungsosteotomie Metacarpale I rechts mit
Plattenosteosynthese am 13. November 2017 und Status nach Narbenkorrektur,
Osteosynthesematerialentfernung und Arthrolyse Daumengrundgelenk rechts am 29.
Mai 2018. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
führte F____ unter anderem den Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung an (IV-Akte
205.
S. 14 f.).
F____ schätzte die Einschränkungen durch den somatischen Kern
der Beschwerden bei leichter, klinisch nicht aktivierter Rhizarthrose beidseits
auf 10%. F____ nannte eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere
Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Daumensattelgelenke als
rheumatologisch angepasst und eine körperlich leichte Tätigkeit als optimal
angepasst. Auch in einer angepassten Tätigkeit attestierte er aus
rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit
von insgesamt 10%. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
äusserte sich F____ folgendermassen: Aus rheumatologischer Sicht habe
retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit von 100% nach dem Unfall vom 6. September
2016.
bestanden, welche bis Anfang November 2016 angedauert habe. Ab November
2016.
gelte deswegen die 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausgenommen
sei die Zeitspanne von jeweils zwei Monaten nach den beiden Operationen (13.
November 2017 und 29. November 2018), in welchen postoperativ eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 205 S. 19).
4.2.3
In der interdisziplinären Konsensbeurteilung führten
die beiden Gutachter aus, dass unter Berücksichtigung des rheumatologischen
Belastbarkeitsprofils als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des
psychiatrischen Gutachtens – also eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit als
Hilfsarbeiterin – uneingeschränkt übernommen werden könne (IV-Akte
204.
S. 24).
4.3
Zusammenfassend ergibt sich unter dem Gesichtswinkel der
Fachbereiche Psychiatrie und Rheumatologie, dass aufgrund der Ergebnisse der
Gutachten von F____ und von E____ im Vergleich zu den Einschätzungen der D____
eine wesentliche Veränderung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen
ist.
Da sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine Veränderung
der dermatologischen Beschwerden im fraglichen Zeitintervall zwischen der
Mitteilung vom 17. Dezember 2013 und der Verfügung vom 25. September 2020 ergeben
und solche von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht werden, fällt
auch eine Veränderung des Gesundheitszustandes unter dem Gesichtswinkel des
Fachbereichs Dermatologie ausser Betracht.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien
vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der beiden Gutachten von E____ bzw. F____
sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
5.2
5.2.1
Einzugehen ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin
hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens erhobenen Rügen: Sie
bringt vor, die einmalige und weniger als zwei Stunden dauernde Begutachtung
sei in Bezug auf das Vorliegen von Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder
Auffassungsstörungen, Ermüdungszeichen und damit auf den Schweregrad der
rezidivierenden depressiven Störung nicht aussagekräftig. Es sei deswegen
vielmehr auf die Einschätzungen der die Versicherte bereits langjährig behandelnden
Fachpersonen abzustellen, welche eine deutliche Verschlechterung des
psychiatrischen Gesundheitszustands seit dem Jahr 2015 festgestellt und mit
ärztlichen Befunden ausgewiesen hätten. Zudem sei die von der behandelnden
Psychotherapeutin bzw. Psychiaterin diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zu
berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 3 und Replik S. 4 ff). Die
Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Bericht
von G____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, [...], und H____, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, [...], vom 12. November 2020
(Beschwerdebeilage [BB] 13) sowie auf mehrere sich bereits bei den Akten
befindliche Berichten dieser Fachpersonen (vgl. Bericht vom 11. Juli 2012,
IV-Akte 49; Bericht vom 26. März 2015, IV-Akte 126, und Bericht vom 7. August
2018, IV-Akte 172).
5.2.2
Den bereits aktenkundigen Berichten von G____ und H____ ist
Folgendes zu entnehmen: Im Bericht vom 11. Juli 2012 diagnostizierten sie bei
der Beschwerdeführerin unter anderem eine rezidivierende depressive Störung
(ICD-10: F33.1) und schätzten die Arbeitsfähigkeit auf 50% ein. Im Bericht vom
26.
März 2015 verwiesen sie auf die am 11. Juli 2012 gestellten Diagnosen und
schätzten die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin auf 25% ein und im Bericht
vom 7. August 2018 diagnostizierten sie wiederum eine rezidivierende depressive
Störung, jedoch mit gegenwärtig schwerer Episode (ICD-10: F33.2), und schätzten
die Arbeitsunfähigkeit von 1997 bis 2016 auf 50% und seit 2016 bis auf weiteres
auf 100% (vgl. IV-Akten 49, 126 und 172).
5.2.3
E____ nahm in seinem Gutachten umfassend Stellung zu
den divergierenden Berichten von G____ und H____ und legte auf nachvollziehbare
und überzeugende Weise dar, weshalb seine Expertise davon abwich. Er
erläuterte, dass die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem Jahr 2016
zunächst im Widerspruch stehe mit dem tatsächlichen Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin bis September 2017. Des Weiteren bemerkte er, dass die in
den Berichten jeweils genannten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht
kongruent seien und für die gleiche Zeit andere Angaben gemacht würden. Ebenso
zeigte er auf, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich der psychiatrische
Gesundheitszustand seit dem Jahr 2015 verschlechtert haben soll, zumal im
Bericht vom 7. August 2018 bei der Diagnose der rezidivierenden depressiven
Störung mit gegenwärtig schwerer Episode beinahe die identischen ärztlichen
Befunde genannt würden wie bereits im Bericht vom 26. März 2015. Den
von den behandelnden Therapeutinnen der Beschwerdeführerin neu beschriebenen
Befund, dass sie bei Gesprächen den roten Faden verliere, konnte der Gutachter
anlässlich der Begutachtung nicht bestätigen (IV-Akte 204 S. 16).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik, die
einmalige und nur kurze Begutachtung von E____ sei bei einer rezidivieren
depressiven Störung per se ungeeignet, ist nicht zu hören. Für den
Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf
an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist.
Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer
grundsätzlich nicht entscheidend (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2017
vom 20. April 2017 E. 6 und 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Mit Blick
auf die umfangreichen Vorakten, welche im Besonderen zwei psychiatrische
Gutachten in Bezug auf die rezidivierende depressive Störung enthalten, erscheint
der für die psychiatrische Begutachtung betriebene zeitliche
Untersuchungsaufwand (1.75 Stunden) als hinreichend. Es gibt auch keine Hinweise
dafür, dass die Begutachtung von E____ nicht lege artis vorgenommen worden ist.
5.2.4
Mit Bericht vom 12. November 2020 diagnostizierten G____
und H____ bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine rezidivierende
depressive Störung mit derzeit schwerer Episode (ICD-10: F33.2) und eine
dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: 60.1). Es wird ausgeführt, dass sich
der Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015 deutlich verschlechtert
habe. Die Arbeitsunfähigkeit wurde auf 100% beziffert (vgl. BB 13).
Soweit im Bericht vom 12. November 2020 wiederum die deutliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Jahr
2015.
angeführt ist, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. I____
und G____ diagnostizieren sodann zum ersten Mal eine Persönlichkeitsstörung,
wobei dem Bericht nicht zu entnehmen ist, woraus sich diese Diagnose ableitet
oder inwiefern sich diese Persönlichkeitsstörung manifestiert und die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. E____ hat die Frage, ob eine
Persönlichkeitsstörung vorliege, im psychiatrischen Gutachten abgehandelt und
verneint. Der Gutachter ist aufgrund der klinischen Untersuchungen und der
Aktenlage zum Schluss gelangt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin
vielmehr Ausdruck der akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge sei
(IV-Akte 204 S. 16). Diese Schlussfolgerung überzeugt, zumal die vorherigen
psychiatrischen Gutachter allesamt keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert
haben.
5.3
5.3.1
Damit bleibt noch auf die von der Beschwerdeführerin
hinsichtlich des rheumatologischen Teilgutachtens erhobenen Rügen
einzugehen.
Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, dass sie
beide Hände aufgrund des Arbeitsunfalls und der fortgeschrittenen Arthrose
nicht mehr gebrauchen könne (Beschwerde S. 3). Sie bringt weiter vor, F____
habe die Schmerzverarbeitungsstörung nicht hinreichend berücksichtigt, woraus
jedoch mindestens eine 10%-ige Arbeitsunfähigkeit resultiere. Zudem sei die von
F____ attestierte 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu der Arbeitsunfähigkeit
aus psychischen Gründen hinzuzurechnen. Dies müsse gerade auch aufgrund der
Einschätzung des langjährigen Hausarztes J____ gelten, welcher auf die
Wechselwirkung zwischen rheumatologischen und psychiatrischen Beschwerden hingewiesen
habe (Replik S. 4).
5.3.2
J____ listete im Bericht vom 5. November 2020 (BB 14) folgende
Diagnosen auf: Deutlich schmerzhafte Rhizarthrose beidseits, Verdacht auf
funktionelles Thoracic-outlet-Syndrom, Depression, chronisches Panvertebral
Syndrom, chronische Kopfschmerzen und Hypothyroidismus. Er bewertete aufgrund
der osteoartikulären Probleme, sowohl an den Händen als auch am Rücken, und der
chronischen Depression die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin «mit null». J____
führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin unter chronischen, behindernden
und anhaltenden Schmerzen sowie psychischen Störungen mit chronischer
Depression leide. Die chronischen Schmerzen und psychischen Beschwerden würden
sich sodann gegenseitig beeinflussen (vgl. BB 14).
F____ führte im Gutachten aus, dass nur relativ geringgradige
degenerative Veränderungen im Bereich der beiden Daumensattelgelenke bestünden.
Anlässlich der Begutachtung konnte er sodann weder eine Schwellung noch eine
Überwärmung der Daumensattelgelenke ausmachen. Der Gutachter gab deswegen an,
dass bei weiterhin fehlenden Reizzeichen das chronifizierte Schmerzsyndrom
somatisch nur teilweise erklärt werden könne. Mit Blick auf diese Befunde
erscheint die diagnostische Zuordnung als Verdacht auf
Schmerzfehlverarbeitungsstörung plausibel. Ebenso setzte sich der Gutachter mit
den Rücken- und Knieschmerzen der Beschwerdeführerin auseinander, wobei sie
anlässlich der Untersuchung keine Schmerzen hatte und auch die klinische
Untersuchung keine nennenswerten Befunde ergab (IV-Akte 205 S. 14 ff.). Vor
diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, die von J____ postulierte
Wechselwirkung der Leiden auf die Arbeitsfähigkeit könnte sich stärker als in
dem im bidisziplinären Gutachten von E____ bzw. F____ attestierten Ausmass von
insgesamt 50% auswirken.
Dem Bericht von J____ vom 5. November 2020 sind sodann weder in
qualitativer noch in quantitativer Hinsicht Angaben betreffend die Auswirkung
der Rhizarthrose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen.
Die Angabe des Hausarztes, «aufgrund osteoartikulärer Probleme (Hände, Rücken)
und chronischen Depression bewerte ich die Arbeitsfähigkeit (…) mit null» (BB
14), ist nicht differenziert und damit ungeeignet, die gutachterliche
Einschätzung in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011
vom 31. Januar 2012 E. 3.3 e contrario mit weiteren Hinweisen). Dass der
behandelnde Hausarzt von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als der Gutachter
ausgeht, ohne diese jedoch exakt zu quantifizieren ist wohl eher auf die
Erfahrungstatsache zurück zu führen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).
5.3.3
Schliesslich sei erwähnt, dass die von
Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Arztzeugnisse des K____spitals [...]
(Ärztliche Zeugnisse vom 30. Juli 2020 und 3. August 2020, BB 3), welchen es
gänzlich an qualitativen und quantitativen Angaben fehlt, sowie die Berichte
des K____spitals [...] vom 21. Juli 2020, 5. August 2020 und 16. September 2020
(IV-Akte 237 S. 1 ff.) ungeeignet sind, das Gutachten von F____ in Frage zu
stellen. Diese Berichte standen im Zusammenhang mit einem Sturz (21. Juli
2020), anlässlich dessen sich die Beschwerdeführerin eine Fraktur am rechten
Fuss zugezogen hatte, die in der Folge konservativ behandelt wurde. Dem Bericht
vom 16. September 2020 ist sodann zu entnehmen, dass sich eine progrediente
Konsolidierung der Metatarsale-V-Basisfraktur rechts zeigte und nur noch ein
minimer Druckschmerz vorhanden war. Den Akten – im Besonderen auch
dem Bericht von J____ vom 5. November 2020 – lässt sich sodann nicht
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anhaltenden Komplikationen leiden
würde. Solche wurden von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch nicht
moniert.
5.4
5.4.1
Die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte sowie die geltend
gemachten Einwände sind nach dem Gesagten nicht geeignet, erhebliche Zweifel an
der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen. Die in der Konsensbeurteilung
beschriebene Verweisungstätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.3.3.) ist der
Beschwerdeführerin angesichts der in den beiden Gutachten genannten
Beeinträchtigungen weiterhin möglich und zumutbar. Da sich die behandelnden
Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben,
verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid
über Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustandes. Sie erfüllen vorliegend nicht die materiellen
Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.5).
5.4.2
Die Gutachten von E____ und von F____ genügen
demgegenüber den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert
eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. Erw. 3.4),
weshalb ihnen grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Die darin formulierten
Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der
Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstellt
worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
sind plausibel und die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sind nachvollziehbar
begründet. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Gutachten veraltet
seien und nicht mehr den aktuellen Gesundheitszustand abbilden, ist ihr zu
entgegnen, dass es – wie dargestellt – keine Indizien für
eine nach der Begutachtung bis zum massgebenden Zeitpunkt des
Verfügungserlasses eingetretene dauerhafte Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation gibt. Aufgrund dessen erscheint die Zeitspanne
zwischen den beiden Gutachten (rheumatologisches Gutachten vom 12. Juli 2019
bzw. psychiatrisches Gutachten vom 26. Juli 2019) und der erlassenen Verfügung
vom 25. September 2020 noch als angemessen. Die von F____ festgestellte
Arbeitsunfähigkeit infolge der rheumatologischen Beschwerden von 10% erscheint
aufgrund der geringen somatischen Befunde plausibel. Ebenso vermag die
Gesamteinschätzung von 50% Arbeitsunfähigkeit überzeugen, zumal die Beschwerden
überwiegend nicht somatischen Ursprungs sind. Es ist darum auf die beiden
Gutachten abzustellen. Der medizinische Sachverhalt ist damit hinreichend
abgeklärt und weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.
5.4.3
Zwar hatte sich die Versicherte im Anschluss an die
rheumatologische Begutachtung durch F____ am 3. September 2019 einer weiteren
Operation an der Hand unterzogen (Trapezektomie Handgelenk rechts und
Suspensions-Interpositions-Arthroplastik, vgl. Operationsbericht vom 5.
September 2019, IV-Akte 212 S 2 f.). Die RAD-Fachärztin für Physikalische und
Rehabilitative Medizin, L____, attestierte gestützt auf die Berichte der
behandelnden Ärztin M____, Fachärztin Handchirurgie und Chirurgie, FMH, [...]
(Berichte vom 22. August 2019, IV-Akte 208, und vom 29. November 2019, IV-Akte
212) in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2020 die operationsbedingte
vorübergehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 3.
September 2019 bis 31. Dezember 2019, danach gelte wiederum das
Zumutbarkeitsprofil von 50% (IV-Akte 214). Auch der Verlaufsbericht vom 29.
November 2019 von M____, drei Monate nach dem Eingriff vom 3. September 2019
(IV-Akte 212 S. 4 f.), stützt diese Einschätzung des RAD. Die Handchirurgin
berichtete von einem zunehmend positiven Verlauf bei schöner stabiler
Arthroplastik des Daumensattelgelenks. So hätten keine Ruheschmerzen mehr
bestanden und es habe sich keine Schmerzauslösung mehr bei der Prüfung gezeigt
(IV-Akte 212 S. 4).
Damit steht für die Zeit ab 1. Januar 2020 fest, dass im
Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt der Mitteilung vom 17. Dezember 2013
(IV-Akte 93) keine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist. Die
Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich im massgeblichen Zeitraum (vgl. Erw. 4.1.) nicht dauerhaft
verändert, ist nicht zu beanstanden.
6.
Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die Berechnung
des Invaliditätsgrades ab dem 1. April 2020.
6.1
6.1.1
Angesichts der Erwerbsbiographie zog die Beschwerdegegnerin
zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- wie für das
Invalideneinkommen die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE 2016 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau
1) mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018)) heran. Die ermittelte gestützt
darauf einen Basiswert für ein Pensum von 100% in Höhe von Fr. 55'057.00.
6.1.2
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, das Invalideneinkommen sei zu
hoch bemessen, weil sie nicht im Stande gewesen sei, seit dem Verlust der
Stelle im Jahr 2018 dieses Einkommen zu erzielen, geht diese Argumentation
fehl. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen,
so sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die
Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Das Abstellen auf den
Tabellenlohn von Fr. 55'057.00 bei einem 100%-Pensum bzw. Fr. 27'529.00 bei
einem 50%-Pensum ist somit nicht zu beanstanden.
6.1.3
Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben
Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dann entspricht der
Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; BGE 114 V 310, 313 E. 3
a, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 und
9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1). Dies ergibt vorliegend einen Invaliditätsgrad
von 50%.
6.2
6.2.1
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer
versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre
Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale
die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug
führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die
Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser
beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a
f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,
zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).
6.2.2
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, aufgrund ihres
fortgeschrittenen Alters, der bescheidenen schulischen Erfahrung, der fehlenden
beruflichen Ausbildung, der eingeschränkten Sprachkenntnisse, der körperlichen
und psychiatrischen Beschwerden und der jahrelangen Absenz auf dem Arbeitsmarkt
sei ein leidensbedingter Abzug von 25% angezeigt (Replik S. 8).
6.2.3
Dem kann nicht gefolgt werden. Die gesundheitlichen Beschwerden
wurden bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits
hinreichend berücksichtigt, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter
Abzug rechtfertigt, würde dies doch ansonsten zu einer doppelten Anrechnung
desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014
vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit
Hinweisen). Auch das Alter der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (55
Jahre) vermag vorliegend keinen Abzug zu rechtfertigen. So wirkt sich der
Faktor Alter nicht per se lohnsenkend aus, weil Hilfsarbeiten auf dem
hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig
nachgefragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai
2019.
E. 4.3.; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4 und 9C_200/2017 vom
14.
November 2017 E. 4.5.). Des Weiteren war die Beschwerdeführerin bis ins
Jahr 2018 als Hilfsarbeiterin angestellt, weswegen hier nicht von langer
Abwesenheit auf dem Arbeitsmarkt gesprochen werden kann. Zudem würde selbst
eine lange Abwesenheit beim Anforderungsprofil als Hilfsarbeiterin keinen Abzug
rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018
E. 3.5. mit weiteren Verweisen). Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern
die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Berufsausbildung oder mangelhafter Sprachkenntnisse
auf dem Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiterin Nachteile erleiden sollte. Es sei auch
erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin problemlos auf Deutsch verständigen
kann (vgl. IV-Akte 204 S. 26 f. und IV-Akte 205 S. 13).
7.
7.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von praxisgemäss Fr. 800.00, zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
7.3
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel – in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird
berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen
kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Rechtsanwalt, wird ein Honorar von Fr. 3'000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: