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Entscheid

IV.2020.136

Beweiswert der RAD Stellungnahme; Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung

25. August 2021Deutsch25 min

Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 in der Baubranche, überwiegend in Temporärarbeitsverhältnissen.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. phil. D. Borer

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2020.136

Verfügung vom 23. September

2020

Beweiswert der RAD Stellungnahme;

Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit seiner

Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 in der Baubranche, überwiegend in Temporärarbeitsverhältnissen.

Zuletzt war er seit Februar 2016 als Schaler in einem 100% Pensum tätig

(IV-Akte 4 S. 2). Am 14. Juni 2016 wurde er beim Aufstellen

eines Schalungselements an einer Böschung durch einen herabkommenden Erdwall

bis zur Schulter zugeschüttet (Unfallmeldung; vgl. SUVA-Akte 1). Er zog

sich dabei ein Hyperextensionstrauma am rechten Handgelenk zu (SUVA-Akte 22).

Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die entsprechenden

Leistungen (SUVA-Akte 55).

Mit Verfügung vom 13. August 2019 (SUVA-Akte 219)

sprach die SUVA dem Beschwerdeführer rückwirkend auf den 1. April 2019 eine

Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16% sowie eine Integritätsentschädigung

auf Basis einer 25%-igen Integritätseinbusse zu. In Bezug auf die bestehenden

Beschwerden am linken Ellenbogen und am rechten Oberschenkel sowie die

psychischen Probleme wurde eine Unfallkausalität verneint. Die Kosten weiterer

Behandlungen und Konsultationen würden vorerst weiterhin übernommen (siehe SUVA-Akte 226).

Mit Schreiben vom 23. März 2020 (SUVA-Akte 252) teilte die SUVA dem

Beschwerdeführer mit, dass sie den Fall per 31. März 2020 abschliesse, da

eine weitere Behandlung den gesundheitlichen Zustand nicht mehr namhaft

verbessern könne. Aus den ärztlichen Beurteilungen würden sich keine

Veränderungen ergeben, weshalb an der Leistungszusprache vom 13. August

2019 bei einem Rentengrad von 16% festgehalten werde.

Im Dezember 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (IV-Ak­te 2). Die Beschwerdegegnerin veranlasste

in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie

fortlaufend die SUVA-Akten ein und forderte die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung auf. Mit Schreiben vom 19. Ok­tober 2017 kündigte die

Beschwerdegegnerin den Abschluss der Frühintervention und die Prüfung des

Rentenanspruchs an (IV-Akte 29).

Am 16. August 2019 nahm der regionale ärztliche Dienst

(RAD) Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Ak­te 52). Gestützt

darauf kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

7. November 2019 (IV-Akte 57) die Ausrichtung einer halben

Invalidenrente ab 1. Oktober 2017 und einer ganzen Rente ab 1. Mai

2018 an. Ab Oktober 2018 bestehe bei einem leistungsausschliessenden

Invaliditätsgrad von 13% kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 Einwand (IV-Akte 68).

Ergänzend zur Eingabe reichte er den Bericht von Dr. med. D____ vom

6. März 2020 ein (IV-Akte 75). Nach weiterer Stellungnahme des RAD

vom 10. Juni 2020 (IV-Akte 80) erliess die Beschwerdegegnerin am

23. September 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 87).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 beantragt der

Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 23. September 2020 betreffend

die Befristung der Rente bis am 30. September 2018 aufzuheben. Er sei

orthopädisch/chirur­gisch zu begutachten und gestützt auf das Gutachten sei ihm

mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter

sei die Verfügung vom 23. September 2020 betreffend die Befristung der

Rente bis am 30. September 2018 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren

Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember

2020.

auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Dezember

2020.

werden die SUVA-Akten beigezogen.

Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 28. Dezember

2020.

die Pensionskasse zum Verfahren bei.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. März 2020 an

seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Durchführung

einer Parteiverhandlung ersucht.

Mit Duplik vom 15. April 2020 hält die Beschwerdegegnerin

am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Eingabe ist eine Stellungnahme

des RAD vom 13. April 2021 beigelegt.

III.

Die Hauptverhandlung findet am 25. August 2021 in

Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin sowie des

Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin statt. Ebenfalls zugegen ist ein

Dolmetscher (portugiesisch). Der Beschwerdeführer wird befragt. Die

Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das

Protokoll sowie, soweit erforderlich, auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe

verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der medizinische

Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Es fehle eine medizinische Einschätzung seiner

Arbeitsfähigkeit, welche die Beeinträchtigung beider oberer Extremitäten

berücksichtige. Er müsse deshalb orthopädisch/‌chirurgisch untersucht und

begutachtet werden, erst auf dieser Grundlage könne über seinen Rentenanspruch

entschieden werden (Beschwerde Ziff. III, Rz. 10). Sodann sei der

vorgenommene Einkommensvergleich nicht korrekt, sowohl bei der Bemessung des

Validen- wie auch des Invalideneinkommens könne der Beschwerdegegnerin nicht

gefolgt werden. Auch habe die Beschwerdegegnerin vom Invalideneinkommen zu

Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, obwohl ein solcher in einer

Höhe von 25% angezeigt wäre (Beschwerde Ziff. III, Rz. 11).

2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 23. September

2020.

(IV-Akte 87) im Wesentlichen auf die RAD-Stellung­nahmen sowie die

beigezogenen SUVA-Akten und die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte ab.

Gestützt auf die umfangreiche Aktenlage bei unbestrittenen Diagnosen und

umfassender Würdigung der medizinischen Akten sowie auf die Beurteilung des

Verlaufs der Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei die Zusprechung der abgestuften

befristeten Renten korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 3).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der medizinische Sachverhalt

abgeklärt, und es würden keine Argumente vorgebracht, inwiefern ein Gutachten

in medizinischer Sicht neue Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand erbringen

könnte (Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 4). Bezüglich des

Einkommensvergleichs sei festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung der

geltend gemachten Vergleichseinkommen sowie eines maximalen leidensbedingten

Abzugs ab Juli 2018 kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde

(Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 8 ff.).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die Stellungnahmen des RAD mit Verfügung vom 23. September

2020.

die zugesprochenen Renten abgestuft und befristet hat. Zu prüfen ist dabei

insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2000.

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens

jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2

Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten

Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu

Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f.

E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127

E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich,

so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf­gehoben. Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.

3.3

Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter

Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche

Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

4.

4.1

Nach dem Unfall vom 14. Juni 2016 musste sich der

Beschwerdeführer mehreren operativen Eingriffen am rechten Handgelenk unterziehen

(29. August 2016: diagnostische Arthroskopie mit Débridement des

ulnokarpalen Kompartiments [SU­VA-Akte 34]; 12. Dezember 2016:

Ulnaverkürzungs-Osteotomie rechts [SUVA-Ak­te 62]). Weiter ist in

medizinischer Hinsicht den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen.

4.2

4.2.1

Vom 19. April 2017 bis zum 7. Juni 2017 hielt

sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der [...]klinik [...]

auf (Austrittsbericht vom 16. Juni 2017 [SUVA-Akte 97]). Im Bericht

werden folgende das Unfallereignis betreffende Diagnosen aufgeführt

(SUVA-Akte 97 S. 1 f.): (A1) ulnokarpale Impaktion und ausgeprägte

Knorpelschäden am Lunatum und Triquetrum, radiale TFCC-Läsion; (A2) unklare,

druckdolente Resistenz linkes Knie DD Ganglion/Zyste; (A3) Lumbovertebrales

Syndrom. Als weitere, das Unfallereignis nicht betreffende Diagnosen werden

genannt: (B) Versteifung linker Ellenbogen, anamnestisch nach Fraktur in der

Kindheit; (C) keine psychische Störung von Krankheitswert, aber Zukunftsängste

bei einfach strukturierter, bisher ausgesprochen leistungsorientierter

Persönlichkeit (ICD-10: Z56, Z73.1) und (D) schwierige Kindheit mit

Entbehrungen und innerfamiliären Belastungen (ICD-10: Z61). Bei Austritt werden

belastungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk sowie Rückenschmerzen im

LWS-Bereich beim Sitzen angegeben (SUVA-Akte 97 S. 2). Da der Patient

noch in der medizinischen Phase sei, bestehe zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine

100%-ige Arbeitsunfähigkeit (SUVA-Akte 97 S. 6).

4.2.2

Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Schaler sei nicht

mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien; es sei eine schwere

Tätigkeit, ein kraftvoller und gezielter Einsatz beider Hände sei unabdingbar. Für

andere berufliche Tätigkeiten sei in körperlicher Hinsicht eine leichte bis

mittelschwere Arbeit zumutbar. Dabei seien spezielle Einschränkungen zu

beachten. Rechte Hand (dominant, unfallbedingt): kein Bewegen von schweren

Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb, kein Bedienen von schwergängigen Hebeln,

Werkzeugen und Steuereinrichtungen. Ebenso würden Ein­schränkungen für Arbeiten

auf Leitern, Gerüsten und Dächern bestehen, da sich der Versicherte nur

ungenügend mit der betroffenen Hand/dem betroffenen Arm gegen Stürze absichern

könne. Linker Ellenbogen (unfallunabhängig): keine Arbeiten über Kopf, kein

Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb, kein Bedienen von

schwergängigen Hebeln, Werkzeugen und Steuereinrichtungen. Ebenso würden

Einschränkungen für Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Dächern bestehen, da

sich der Versicherte nur ungenügend mit der betroffenen Hand/dem betroffenen

Arm gegen Stürze absichern könne (SUVA-Akte 97 S. 3).

4.3

Am 19. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut am rechten

Handgelenk operiert (diagnostische Arthroskopie mit Débridement der radialen

TFCC-Läsion und des Knorpelschadens der Fossa lunata, Denervation des

Handgelenkes [SUVA-Akte 111]). Im Sprechstundenbericht vom 24. Oktober

2017.

(SUVA-Akte 120) wurde ein unveränderter Befund mit Schmerzen

radio-carpal aufgeführt. Leider habe die durchgeführte Denervation nicht genug

geholfen, bei Belastung (z.B. Gemüserüsten oder kleinere Haushaltsarbeiten)

würden sofort einschiessende Handgelenksschmerzen auftreten. Aufgrund der

Einschränkungen der linken Seite (Ellenbogeneinsteifung nach schwerer Ellenbogenverletzung)

sei keine Alternative zu einer Handgelenksarthrodese ersichtlich. Am

16.

Februar 2018 wurde eine Arthrodese am rechten Handgelenk mit

Beckenkammspan von rechts durchgeführt (SUVA-Ak­te 126). Vom 8. März

2018.

bis 13. März 2018 war der Beschwerdeführer aufgrund eines Wundinfekts

am Beckenkamm rechts hospitalisiert (vgl. SUVA-Akte 133).

4.4

4.4.1

Gemäss der ärztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. E____,

FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom

29.

Au­gust 2018 (SUVA-Akte 152) sei der medizinische Endzustand

bezüglich des rechten Handgelenkes unter Berücksichtigung der aktuellen

radiologischen und klinischen Befunde erreicht. Aufgrund der

Versteifungssituation sei die Funktionalität des rechten Handgelenks deutlich

reduziert. Dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Schaler nicht

mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde eine Zumutbarkeit

ganztags mit leichter bis mittelschwerer Tätigkeit bezüglich des rechten

Handgelenkes festgehalten. Dabei sei im Belastungsprofil zu berücksichtigen,

dass kein Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb, kein

Bedienen von schwergängigen Hebel, Werkzeugen und Steuereinrichtungen zumutbar

sei. Ebenso würden Einschränkungen für Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und

Dächern bestehen, da der Beschwerdeführer sich nur ungenügend abstützen und

sichern könne.

4.4.2

Unter Berücksichtigung der Situation mit funktioneller

Einschränkung und der vorliegenden radiologischen Befunde liege eine Integritätseinbusse

von gesamthaft 25% bezüglich des rechten Handgelenkes vor (SUVA-Akte 153).

4.5

4.5.1

In den Berichten des [...]spitals [...], Klinik für

Plastische Chirurgie und Handchirurgie, zur klinischen Verlaufskontrolle wurde

festgehalten, der Beschwerdeführer habe zunächst von einer Verbesserung

bezüglich der rechten Hand berichtet (vgl. Bericht vom 19. September 2018

[SUVA-Akte 160]). Anlässlich der weiteren Kontrollen gebe er starke Schmerzen

an, sobald er kleinere Tätigkeiten im Haushalt versuche (vgl. Berichte vom

26.

Oktober 2018 [SUVA-Akte 164]; vom 11. Dezember 2018

[SUVA-Akte 173]; vom 30. Januar 2019 [SUVA-Akte 183]; vom 26. März

2019.

[SUVA-Akte 195]).

4.5.2

In der Stellungnahme vom 5. April 2019 (SUVA-Akte 201)

führte Kreisarzt Dr. med. E____ aus, aufgrund der zuletzt durchgeführten Verlaufskontrolle

vom 26. März 2019 (SUVA-Akte 195) sei von einem medizinischen

Endzustand im Bereich des rechten Handgelenkes auszugehen. Mit einer namhaften

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei durch eine weitere Behandlung nicht zu

rechnen. Auch eine Metallentfernung im Bereich des rechten Handgelenkes hätte

keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit zur Folge. Die

Beschwerden des Beschwerdeführers seien mittlerweile chronifiziert. Die Zumutbarkeitsbeurteilung

(siehe SUVA-Akte 152) sowie die Schätzung des Integritätsschadens vom 29. August

2018.

(SUVA-Akte 153) würden weiterhin Bestand haben.

4.5.3

Im Verlaufsbericht des Universitätsspitals Zürich vom

8.

Juli 2019 (SUVA-Ak­te 210) hielt Dr. med. D____ fest, der

Beschwerdeführer berichte über starke Schmerzen im Bereich des Handrückens. Die

alltäglichen Aktivitäten seien durch die Schmerzen eingeschränkt. Aufgrund der

Schmerzen und der funktionellen Einschränkung der rechten Hand glaube er nicht,

dass der Beschwerdeführer seine Arbeit verrichten könne.

4.6

4.6.1

RAD-Arzt Dr. med. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, führte im

Bericht vom 16. August 2019 (IV-Akte 52) als Diagnose mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatisch-residuell eingeschränkte Funktion

(Belastbarkeit) des rechten (dominanten) Handgelenks auf. Als Diagnose ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Anpassungsstörung bei

psychosozialer Belastungssituation (finanzielle/berufliche Perspektive) vor. In

der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei seit dem Unfallereignis vom 14. Juni

2016.

von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine

leidensangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei trotz der

Einschränkungen am rechten Handgelenk ganztags zumutbar. Nicht mehr zumutbar

sei dabei das Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb sowie

das Bedienen von schwergängigen Hebeln, Werkzeugen und Steuereinrichtungen. Ebenso

würden Einschränkungen für Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Dächern bestehen.

Damit bestätigte er im Wesentlichen das bereits von der [...]klinik [...] im

Austrittsbericht vom 16. Juni 2017 festgestellte Zumutbarkeits­profil

(SUVA-Akte 97 S. 3).

4.6.2

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte

Dr. med. F____ aus, vom 14. Juni 2016 bis 7. Juni 2017 liege eine

100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Vom 8. Juni 2017 bis 18. Juli 2017

sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der Operation vom

19.

Juli 2017 sei er bis zum 11. Sep­tember 2017 voll arbeitsunfähig

gewesen. Vom 12. September 2017 bis 15. Februar 2018 sei von einer

50%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vom 16. Februar 2018 bis

9.

Juli 2018 liege operationsbedingt wieder eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit vor. Ab dem 10. Juli 2018 sei der Beschwerdeführer zu

100% arbeitsfähig (IV-Akte 52 S. 5 f.).

4.6.3

Somatisch sei durch das Unfallereignis vom 14. Juni 2016

eine massgeblich eingeschränkte Handfunktion rechts punkto einseitiger und

kraftvoller Belastbarkeit ausgewiesen. Dagegen bestehe in einer entsprechend

angepassten Tätigkeit, wie sie rein unfallkausal definiert worden sei, keine

darüberhinausgehende Limitierung. Unfallfremde Funktionseinschränkungen, die

zusätzlich berücksichtigt werden müssten, seien dem Dossier nicht zu entnehmen.

Die vorbestehende Funktionseinschränkung des linken, adominanten Ellenbogens

könne durch die Ausübung einer angepassten manuellen Tätigkeit rechts soweit

kompensiert werden, dass keine weiteren Funktionseinschränkungen additiv

definiert werden müssten (IV-Akte 52 S. 5).

4.7

Am 25. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut operiert.

Dabei erfolgte eine Metallentfernung der Handgelenksplatte rechts sowie eine

Neurolyse des Nervus radialis superficialis (Operationsbericht vom

25.

Oktober 2019 [SUVA-Akte 232]). Im Verlaufsbericht vom 6. März

2010.

(SUVA-Akte 245) führte Dr. med. D____ als Diagnosen auf:

Rehabilitationsdefizit des Handgelenks rechts bei störendem

Osteosynthesematerial nach Handgelenksarthrodese; Status nach Handgelenksarthroskopie

und Débridement ulnokarpales Kompartement; Arthrose Ellenbogen links; depressive

Verstimmung und Anpassungsstörung. Bildgebend zeige sich am rechten Handgelenk

eine progrediente ossäre Durchbauung radiokarpal. Die ehemaligen Bohrlochkanäle

im distalen Radius seien regredient abgrenzbar. Am linken Ellenbogengelenk

zeige sich eine fortgeschrittene Arthrose bei einem Status nach Fraktur der

proximalen Ulna mit noch abgrenzbarer Frakturlinie, eine Pseud­arthrose sei nicht

sicher auszuschliessen. Die handchirurgische Behandlung sei ab­geschlossen und

der Beschwerdeführer sei über die Möglichkeit chronischer Schmerzen im rechten

Handgelenk informiert worden. Es seien zurzeit keine weiteren Operationen

geplant. Die Wiederaufnahme einer schweren manuellen Tätigkeit sei nicht mehr

möglich. Aber auch eine leichte manuelle Tätigkeit mit Heben von Gewichten oder

dem Bewegen von Material erscheine derzeit schwierig. Mit schwerer Arthrose und

Steifheit des linken Ellenbogens scheine eine Wiederaufnahme der manuellen

Tätigkeit schwierig zu sein.

4.8

4.8.1

Gemäss der ärztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. E____

vom 19. März 2020 (SUVA-Akte 249) sei aufgrund des jahrelangen

Verlaufes mit intensiver Physiotherapie für das rechte Handgelenk nun mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungen mit keiner namhaften

Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen.

4.8.2

Unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufes sowie der aktuellen

klinischen und radiologischen Befunde sei an den Beurteilungen vom

5.

April 2019 (SUVA-Akte 201) und 29. August 2018 (SUVA-Akten 152

und 153) weiterhin festzuhalten. Die angestammte Tätigkeit als Schaler sei dem Beschwerdeführer

aus Unfallgründen nicht mehr zumutbar. Die in der Beurteilung vom

29.

August 2018 (SUVA-Ak­te 152) formulierte Zumutbarkeit einer

ganztägigen angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bleibe

weiterhin bestehen. Die Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogengelenkes

mit Ausbildung einer schweren Arthrose seien unfallfremd auf ein Ereignis in

der Kindheit des Beschwerdeführers zurückzuführen und würden in der

Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt.

4.9

4.9.1

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens äusserte sich RAD-Arzt

Dr. med. F____ am 10. Juni 2020 (IV-Akte 80) zum Einwand, dass der

behandelnde Arzt Dr. med. D____ eine angepasste Tätigkeit für nicht zumutbar

erachte (siehe SUVA-Akte 245; E. 4.7. hiervor). Dazu sei

festzuhalten, dass Dr.med. D____ von Schwierigkeiten bei leichten Tätigkeiten

mit dem Heben von Gewichten oder dem Bewegen von Material spreche. Solche

Tätigkeiten seien aber keine manuell korrekt angepassten Tätigkeiten und auch

aus RAD-Sicht nicht mehr zumutbar. Der dokumentierte klinische und bildgebende

Befundstatus der rechten Hand, wie auch des betroffenen, linken

Ellenbogengelenkes würden keine Funktionseinschränkungen aufweisen, die in

einer aus­drücklich leichten manuellen Tätigkeit, ohne ständigen Einsatz des

rechten Hand­gelenkes oder auch des linken Ellenbogengelenks eine massgebliche

Verminderung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit plausibel begründen

könnten.

4.9.2

In der RAD-Stellungnahme vom 13. April 2021 (Duplikbeilage)

führte Dr. med. F____ aus, der Beschwerdeführer sei trotz der jahrelang

vorbekannten Funktionseinschränkungen des linken Ellenbogengelenkes in der Lage

gewesen, in einer körperlich fordernden Tätigkeit auf dem Bau, welche

naturgemäss den respektablen Einsatz beider oberen Extremitäten erfordere, ein

volles Pensum zu leisten. Konkrete objektive Befunde klinischer, wie auch

bildgebender Art, welche eine mass­gebliche Verschlechterung nahelegen könnten,

mit objektiven und konkreten Funktionseinschränkungen des linken

Ellenbogengelenkes, seien nicht ausgewiesen. Damit sei eine entsprechend

angepasste leichte Kontrolltätigkeit mit leicht gebeugtem Ellenbogengelenk

links und ohne besondere manuelle Belastung rechts dem Beschwerdeführer

uneingeschränkt zumutbar.

5.

5.1

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig

davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs

gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124, 127

E. 2.2.2; 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil

des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).

5.3

5.3.1

Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen

Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 87) massgeblich auf die

Aktenberichte von RAD-Arzt Dr. med. F____ vom 16. August 2019

(IV-Akte 52), 10. Juni 2020 (IV-Ak­te 80) und vom 13. April

2021.

(Duplikbeilage) gestützt, welche ihrerseits auf den Beurteilungen des

Kreisarztes und den medizinischen Akten der SUVA beruhen.

5.3.2

Bei den erwähnten RAD-Berichten handelt es sich mangels selbst

erhobener medizinischer Befunde nicht um Untersuchungsberichte im Sinne von

Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), sondern um interne Berichte bzw.

um eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer

Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG i.V.m. Art. 49

Abs. 1 IVV (vgl. BGE 142 V 58, 64 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts

9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1). Die RAD-Berichte vermögen

daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu

folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist. Der Beweiswert

der Stellungnahmen hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen

Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Sie müssen insbesondere in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung

der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die

Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärztinnen und -Ärzte müssen

sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen

Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli

2009.

E. 4.3.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt

werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit bestehen (BGE 142 V 58, 64 E. 5.1 mit Hinweisen; 139 V 225,

229.

E. 5.2; 135 V 465, 469 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts

8C_638/2020 vom 15. März 2021 E. 2.2.2).

5.4

5.4.1

In der ärztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. E____

vom 29. Au­gust 2018 (SUVA-Akte 152) wird festgehalten, dass dem

Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Schaler nicht mehr zumutbar sei,

hingegen könne er eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit bezüglich

des rechten Handgelenkes vollzeitlich ausüben. Die Beschwerden im Bereich des

linken Ellenbogengelenkes mit Ausbildung einer schweren Arthrose seien

unfallfremd auf ein Ereignis in der Kindheit des Beschwerdeführers

zurückzuführen und würden in der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt

(SUVA-Akte 249).

5.4.2

Die Invalidenversicherung als finale Versicherung hat im

Unterschied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden der Versicherten unabhängig

von ihrer Ursache zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

8C_486/2015 vom 30. Novem­ber 2015 E. 4.1.2). RAD-Arzt Dr. med. F____

geht davon aus, dass durch das Unfallereignis vom 14. Juni 2016 eine eingeschränkte

Funktion der rechten Hand bezüglich einseitiger und kraftvoller Belastbarkeit ausgewiesen

sei. Dagegen bestehe in einer entsprechend angepassten Tätigkeit, wie sie rein

unfallkausal definiert worden sei, keine darüberhinausgehende Limitierung. Die

vorbestehende unfallfremde Funktionseinschränkung des linken, adominanten

Ellenbogens könne durch die Ausübung einer angepassten manuellen Tätigkeit

rechts soweit kompensiert werden, dass keine weiteren Funktionseinschränkungen

additiv definiert werden müssten (IV-Akte 52 S. 5).

5.5

5.5.1

Anlässlich der Hauptverhandlung führte der

Beschwerdeführer aus, er habe als 16-Jähriger bei einem Unfall den linken

Ellenbogen gebrochen. Es seien viele Operationen erfolgt, aber der Arm sei

nicht mehr gut geworden und er könne den Ellenbogen nicht mehr bewegen. Er habe

gelernt, bei der Arbeit auf dem Bau die Kraft aus dem rechten Arm zu nutzen,

der linke Arm sei nur zur Unterstützung und Stabilisierung. Heute sei es so,

dass er die rechte Hand nicht mehr schlies­sen könne und er habe darin auch

keine Kraft. Den linken Arm könne er nicht durchstrecken. Er sei deshalb schon

bei alltäglichen Verrichtungen eingeschränkt. Zwar könne er seine tägliche

Körperpflege noch selbständig ausführen, aber bereits kleine Kraftanwendungen

wie beispielsweise das Fingernägelschneiden seien nicht mehr möglich. Er habe

Schmerzen am rechten Handgelenk und auch an der rechten Hüfte, wo er operiert

worden sei. Er könne deswegen nicht lange stehen oder sitzen. Aus finanziellen

Gründen sei er wegen der Schmerzen nicht in ärztlicher Behandlung, aber er müsse

morgens und abends Schmerzmittel einnehmen. Diese würden von ihm oder seinen

Kollegen jeweils aus Portugal mitgebracht, wo er sie rezeptfrei kaufen könne. Schliesslich

hat der Beschwerdeführer auch bekräftigt, eine neue Arbeit finden zu wollen und

gerade deswegen in der Schweiz geblieben zu sein.

5.5.2

Im Arztbericht vom 12. September 2017 (SUVA-Akte 117)

hielt Frau Dr. med. G____, FMH für Handchirurgie und Chirurgie, fest, dass beim

Beschwerdeführer die linke Hand schon massiv eingeschränkt sei bei einem in gut

90° eingesteiften Ellenbogen und

beispielsweise nicht zum Mund geführt werden könne. Deshalb sei einer

Teilarthrodese der rechten Hand der Vorzug zu geben, da damit zumindest die

Möglichkeit einer Restmobilität des rechten Handgelenks erhalten bleibe.

5.5.3

Im Verlaufsbericht vom 6. März 2010 (SUVA-Akte 245)

führte Dr. med. D____ aus, dass aufgrund der schweren Arthrose und Steifheit

des linken Ellenbogens eine Wiederaufnahme einer manuellen Tätigkeit schwierig scheine.

Dasselbe gelte auch bezüglich des rechten Handgelenks.

5.6

5.6.1

Kreisarzt Dr. med. E____ hat bei seiner

Arbeitsfähigkeitsschätzung und der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils (vgl.

SUVA-Akte 152 S. 5) ausdrücklich die unfallfremden Einschränkungen am

linken Ellenbogen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Gemäss den

Berichten der behandelnden Ärzte aber auch unter Berücksichtigung der

Ausführungen des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Gerichts während

dessen Befragung hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer in verschiedener

Hinsicht eingeschränkt ist. Sein linker Ellbogen ist bei 90° eingesteift und

aufgrund der bestehenden Arthrose schmerzhaft. Der linke Arm kann nur zur

Stütze gebraucht werden. Das rechte Handgelenk ist ebenfalls eingesteift, ohne

Kraft und dauernd schmerzhaft. Zudem macht der Beschwerdeführer Schmerzen im

rechten Becken und Bein aufgrund der Knochenentnahme geltend. Diese wurden

nicht abgeklärt.

5.6.2

Angesichts dieser Feststellungen ist fraglich, ob die

Einschränkungen des linken Ellenbogens wirklich durch den Einsatz der rechten

Hand in einer angepassten manuellen Tätigkeit gemäss dem von Dr. med. E____

erhobenen Schonprofil kompensiert werden können. Vorliegend fehlt eine

Gesamtwürdigung der wechselseitigen Einwirkung der Einschränkungen.

5.6.3

Auch die Ausführungen von Dr. med. F____, eine manuelle

Tätigkeit ohne ständigen Einsatz des rechten Handgelenks oder des linken

Ellbogengelenks sei ohne Einschränkung möglich, überzeugen nicht. Dazu ergeben

sich zunächst Fragen hinsichtlich der konkreten manuellen Tätigkeiten welche

der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Einschränkungen beider oberer

Extremitäten überhaupt noch ausüben kann. Des Weiteren fragt sich in welchem

Umfang diese noch möglich sind, wenn zu berücksichtigen ist, dass die

Tätigkeiten ohne ständigen Einsatz des rechten Handgelenks oder des linken

Ellbogengelenks zu erfolgen haben.

5.7

Nach dem Dargelegten bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der Aktenberichte des RAD vom 16. August 2019

(IV-Akte 52), 10. Juni 2020 (IV-Ak­te 80) und vom 13. April

2021.

(Duplikbeilage). Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich der zumutbaren

Dispositiv

Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Demnach wird die

Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt mittels eines polydisziplinären

Gutachtens, welches zumindest eine Begutachtung orthopädischer,

rheumatologischer und psychiatrischer Fachrichtung zu beinhalten hat,

abzuklären haben. Anschliessend hat sie mögliche Verweistätigkeiten konkret zu

benennen und auch allfällige Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

6.

6.1.

Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung vom 23. September 2020 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung

einer polydisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 zu. Im vorliegenden Fall ist in

Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes

infolge Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung erscheint daher ein

Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde ist die

Verfügung vom 23. September 2020 aufzuheben und die Sache zur

polydisziplinären Begutachtung und anschliessender neuer Leistungsprüfung im

Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4’500.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: