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Entscheid

IV.2020.137

Erst nach dem Verfügungszeitpunkt eingetretene Veränderung

31. Mai 2021Deutsch13 min

behandelnden Ärzte und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (IV-Akten 35-37).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 31.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

C. Müller

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.137

Verfügung vom 25. September 2020

Erst nach dem Verfügungszeitpunkt

eingetretene Veränderung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der Beschwerdeführer stammt aus [...] und lebt seit 2011 in der Schweiz

(Anmeldung vom 17. April 2018, Akte 2 der Eidgenössischen

Invalidenversicherung [IV]). Von 2013 bis 2015 arbeitete er in einem

Lebensmittelladen (Auszug aus dem Individuellen Konto [IK], IV-Akte 9,

S. 2). Von Januar 2017 bis März 2018 arbeitete er als Verkäufer und

Lagerarbeiter beim B____. Am 17. April 2018 meldete er sich wegen eines

seit 2013 bestehenden Augenleidens bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von

Leistungen der IV an (Anmeldung, IV-Akte 2, sowie Arbeitsvertrag vom

9. Januar 2017, IV-Akte 3, und Fragebogen für Arbeitgebende vom

3. Mai 2018, IV-Akte 14).

b)

Nach ersten Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 4. Dezember 2018 mit, dass die

Frühintervention abgeschlossen sei und ein Rentenanspruch geprüft werde

(IV-Akte 33). Im Folgenden holte die Beschwerdegegnerin weitere Berichte der

behandelnden Ärzte und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (IV-Akten 35-37).

c)

Mit Vorbescheid vom 2. März 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die Ausrichtung einer halben Rente ab dem 1. April 2019

in Aussicht (IV-Akte 60). Mit Verfügung vom 25. September 2020

bestätigte sie ihren Vorbescheid (IV-Akte 67).

Erwägungen

II.

a)

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einem Schreiben vom

29.

Oktober 2020 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und

erklärt, er erhebe "Einsprache gegen den Sozialversicherungsentscheid vom

September 2020". Dabei macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe seine

Arbeitsfähigkeit mit 50 % zu hoch eingeschätzt.

b)

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 setzt ihm der

Instruktionsrichter eine Frist bis am 20. November 2020 zur Verbesserung

der Beschwerde.

c)

In einem Schreiben vom 12. November 2020 (Postaufgabe

13.

November 2020) richtet sich der behandelnde Arzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. C____, Facharzt FMH für Augenheilkunde und

Augenchirurgie, direkt an das Gericht und nimmt zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers Stellung.

d)

Mit einer Eingabe vom 18. November 2020 (Postaufgabe 19. November

2020) reicht der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein.

e)

Mit einem Schreiben vom 1. Dezember 2020 leitet die

Beschwerdegegnerin dem Gericht Dokumente weiter, von denen sie davon ausgeht,

dass sie ihr irrtümlich zugestellt wurden.

f)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

26.

Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren erklärt sie,

dass sie den Bericht von Dr. C____ vom 12. November 2020 als

Neuanmeldung entgegennehme.

g)

Der Beschwerdeführer reicht innert Frist bis zum 29. März 2021

(vgl. Instruktionsverfügung vom 2. März 2021) keine Replik ein.

III.

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 bewilligt der

Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss

§ 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai

2001.

(SVGG; SG 154.200). Zugleich hebt er Ziffer 4 der

Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2020 betreffend die Leistung eines

Kostenvorschusses auf.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. Mai 2021 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in

sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund einer

Verschlechterung am linken Auge in der zweiten Jahreshälfte 2020, spätestens ab

Oktober zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus diesem Grund sei ihm, ab diesem

Zeitpunkt, eine ganze Rente zuzusprechen. In medizinischer Hinsicht stützt er

sich dabei im Wesentlichen auf den Arztbericht von Dr. med. C____ vom 12. November

2020.

(IV-Akte 78, S. 2).

2.2

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass zum Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. September 2020 (IV-Akte 67)

noch keine Verschlechterung des Augenleidens auswiesen sei. Daher könne für

diesen Zeitpunkt weiterhin auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer

angepassten Tätigkeit abgestellt werden. Der Bericht von Dr. med. C____ vom

12.

November 2020 werde als Neuanmeldung entgegengenommen.

2.3

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer ab Oktober 2020 eine ganze

Rente auszurichten sei. Nicht umstritten ist hingegen der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente vom 1. April 2019 bis

30.

September 2020.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60.

%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.2

Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad

einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt

rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3

und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Referenzzeitpunkt für die

Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung (BGE 134 V 131,

132.

E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017

vom 7. Juni 2017 E. 3.1).

3.3

Sowohl das Sozialversicherungsverfahren (vgl. Art. 43

Abs. 1 ATSG) als auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht werden

vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG).

4.

4.1

In der Verfügung vom 25. September 2020 (IV-Akte 67) ging

die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers aus. Dabei stellte sie auf die Diagnose des behandelnden Arztes

Dr. med. D____, FMH Augenheilkunde, ab. Dieser diagnostizierte beim Beschwerdeführer

ein rezidivierendes zystoides zentrales Netzhautödem nach Venenastverschluss

und ein Monokelauge. Er erklärte, das rechte Auge sei vollständig blind und

beim linken Auge bestehe ein instabiler Visus. Aus diesem Grund attestierte er

dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dabei erachtete er eine

Tätigkeit von drei bis vier Stunden täglich als zumutbar (Bericht vom 20. Juni

2019, IV-Akte 49). Im RAD-Bericht vom 26. September 2019

(IV-Akte 54) kam pract. med. E____ zum Schluss, dass die attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 50 % für Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an das

Sehvermögen nachvollziehbar sei. Vor einem abschliessenden Entscheid seien

jedoch noch weitere Arztberichte einzuholen.

4.2

Nach dem Eingang weiterer medizinischer Berichte (vgl.

IV-Akte 56), hielt pract. med. E____ im RAD-Bericht vom 10. Februar

2020.

unter Verweis auf die sich in den Akten befindlichen Berichte fest, die Beeinträchtigung

des rechten Auges habe schon in der Kindheit bestanden. Das linke Auge sei bis

April 2018 nicht beeinträchtigt gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt könne davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit

ohne erhöhte visuelle Anforderungen nicht eingeschränkt gewesen sei. Aus der

zusätzlichen Beeinträchtigung am linken Auge (Venenastverschluss und

Makulaödem) ab April 2018 könne eine Teilarbeitsunfähigkeit – auch für visuell

angepasste Tätigkeiten – abgeleitet werden. Die vom behandelnden Augenarzt

attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit könne

somit nachvollzogen werden (IV-Akte 58, S. 2). Der Beschwerdeführer

beanstandet zu Recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen

von pract. med. E____ des RAD und damit – indirekt – auf die von Dr. med. D____

attestierte Arbeitsunfähigkeit abstellte. In den Akten finden sich zudem keine

Hinweise auf eine anderslautende ärztliche Einschätzung. Deshalb ging die

Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers ab April 2018 aus.

Der Einkommensvergleich ist im Übrigen unumstritten. Angesichts

der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, sowohl beim

Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, Total Männer, Kompetenzniveau 1,

abzustellen. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben

Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad

entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November

2016.

E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und

8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Vorliegend ergibt sich so der

von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 50 %, der nicht

zu beanstanden ist.

4.3

Der Beschwerdeführer weist bezüglich der geltend gemachten

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes insbesondere auf einen Bericht von

Dr. med. C____ vom 12. November 2020 (Eingabe beim Gericht durch Dr. med. C____;

vgl. auch den weitgehend identischen Bericht vom selben Datum, IV-Akte 78,

S. 2 f.). Dr. med. C____ führte darin insbesondere aus, die Sehkraft des

linken Auges habe sich bedeutend reduziert, speziell in der zweiten

Jahreshälfte 2020 sei der bestkorrigierte Visus auf 50 % abgesunken. Zusätzlich

sei ein ausgedehnter Gesichtsfeldausfall in einem grossen und zentralen Teil

des Gesichtsfeldes unterhalb der horizontalen Linie gegeben. Die Sehleistung

von 50 % und der Gesichtsfeldausfall im unteren Bereich seien am

5.

November 2020 erhoben worden. Das linke Auge werde mit intravitrealen

Injektionen behandelt. Deren Therapieeffekt erreiche meistens nach zwei Wochen

das Maximum und verliere dann wieder an Wirkkraft, worauf sich das Makulaödem verstärke

und die Sehleistung abnehme. Aufgrund der Befunde sei für ihn eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit, wie zuletzt festgehalten, nicht zumutbar. Da das Gesichtsfeld

im unteren Bereich unterhalb der Horizontallinie irreversibel geschädigt sei,

sei der Beschwerdeführer in gewohnten Arbeitsbereichen nicht einzusetzen. Im

vom selben Datum stammenden, aber an die Beschwerdegegnerin gesendeten Bericht

ergänzte Dr. med. C____, dass er bezweifle, dass der Beschwerdeführer für

Arbeiten ohne Ausbildung vermittelbar sei. Er verfüge zum einen über kein

dreidimensionales Sehen und zum anderen könne er auch einfache Arbeiten nur mit

viel höherem zeitlichen Aufwand sowie unter Einbezug des Tastsinns erledigen

und werde dabei auch rasch müde. Ein Arbeiten an Geräten, mit Maschinen oder an

einem Fliessband sei ausgeschlossen. Auch Einordnen von Gegenständen oder

Sucharbeiten seien nicht zumutbar. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer zu

100.

% arbeitsunfähig. In einem Schreiben vom 29. Januar 2021

(IV-Akte 78, S. 1) legte Dr. med. C____ zudem dar, dass der beste

gemessene Visus im Jahr 2020 im August gemessen worden sei und "80 %

partiell" gezeigt habe. Im Verlauf hätten jedoch nicht mehr so gute Werte

erzielt werden können. Die Visuswerte seien abgesunken und in der Kontrolle vom

Oktober habe der Visus nur "50 % partiell", in einer Kontrolle

im Dezember 40 % betragen. In einem weiteren Bericht vom 5. Februar

2021.

(IV-Akte 83) führte Dr. med. C____ ergänzend aus, aus der Natur

der Krankheit ergebe sich eine schwankende Sehleistung, je nach Therapieabstand

zu den behandelnden Injektionen. Insgesamt sei die Prognose leider ungünstig

und es müsse in den kommenden Jahren mit einem noch tieferen Visus gerechnet

werden.

4.4

Im Bericht vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 82) fasst die

RAD-Ärztin pract. med. E____ unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. C____

vom 5. Februar 2021 (vgl. E. 4.3.) zusammen, dass sich beim

Beschwerdeführer zwischen November 2019 und August 2020 ein schwankender Verlauf

zwischen einem Visus von 0,6 und 0,8 gezeigt habe. Ab Oktober habe sich eine

relativ deutliche Verschlechterung des Visus gezeigt, die sich auch bis zum

aktuellen Zeitpunkt auf diesem niedrigen Niveau eingependelt habe. Hinzu komme

ein Gesichtsfeldausfall am linken Auge mit ausgeprägtem Ausfall im Grossteil

der unteren Gesichtsfeldhälfte und dem Zentrum. Pract. med. E____ kam zum

Schluss, dass aufgrund der neuen Unterlagen ab Oktober 2020 von einer

anhaltenden Verschlechterung des Visus ausgegangen werden müsse. Inwieweit

diese Verschlechterung sowie der zusätzlich erhobene Gesichtsfeldausfall zu

einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Verweistätigkeit führten,

müsse im Rahmen einer augenärztlichen Begutachtung abgeklärt werden.

4.5

Bei der Beurteilung eines Falles stellt das

Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er

sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1

und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Ergeben sich dem nach dem Erlass einer

Verfügung, mit welcher der versicherten Person eine unbefristete Rente

zugesprochen wurde, Veränderungen des Gesundheitszustandes, ist eine

Rentenrevision im Rahmen von Art. 17 ATSG zu prüfen. Der Beschwerdeführer

macht eine gesundheitliche Verschlechterung im Oktober 2020 und somit nach dem

Erlass der streitigen Verfügung vom 25. September 2020 (IV-Akte 67) geltend.

Der behandelnde Arzt, Dr. med. C____, hielt eine Verschlechterung jedenfalls ab

der Kontrolle im Oktober 2020 fest (vgl. E. 4.3) und pract. med. E____ bestätigte,

dass ab diesem Zeitpunkt von einer Verschlechterung des Visus ausgegangen

werden müsse (vgl. hierzu E. 4.4.). Die geltend gemachte Verschlechterung

liegt nicht mehr im Zeitraum der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis und kann

deshalb im vorliegenden Entscheid nicht überprüft werden. Es ist nun an der

IV-Stelle, im Rahmen des Revisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG abzuklären,

ob im vorliegenden Fall eine wesentliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes vorliegt und infolge dieser erneut einen Entscheid über

den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu fällen. Die Beschwerdegegnerin hat

den Bericht von Dr. med. C____ vom 12. November 2020 in diesem Sinne als

Neuanmeldung des Beschwerdeführers entgegengenommen.

5.

5.1

Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00,

sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Dezember 2020 die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: