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Entscheid

IV.2020.138

IVG (Bundesgerichtsurteil 8C_166/2023) vom 06.03.2024

20. Dezember 2022Deutsch43 min

Alters- und Pflegeheim D____. Zunächst hatte die Beschwerdeführerin ein 100%-Pensum

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

Rechtsanwälte [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.138

Verfügung vom 1. Oktober 2020

IV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1964, reiste 1992

von [...] in die Schweiz ein. Hier absolvierte sie beim C____ eine Ausbildung

zur Pflegehelferin. Seit Dezember 1996 arbeitete sie in dieser Funktion im

Alters- und Pflegeheim D____. Zunächst hatte die Beschwerdeführerin ein 100%-Pensum

inne. Ab 2006 wurde sie 80 % beschäftigt (vgl. die Anmeldung zum

Leistungsbezug; IV-Akte 4, S. 6). Am 3. Juli 2016 hatte die Beschwerdeführerin

ihren letzten effektiven Arbeitstag im Alters- und Pflegeheim D____ (vgl.

IV-Akte 22, S. 2). Das Arbeitsverhältnis endete am 30. September 2016 (vgl. den

IK-Auszug [IV-Akte 12]; siehe auch den Antrag für eine IV-Rente aus einem

EU-Staat [IV-Akte 14, S. 10]). Ab dem 13. Dezember 2017 bis zum 16. März 2018

war die Beschwerdeführerin stationär in den E____ Kliniken hospitalisiert (vgl.

IV-Akte 20, S. 2 ff.). Anschliessend nahm sie eine ambulante psychiatrische

Behandlung bei Dr. F____ auf (vgl. IV-Akte 34, S. 1). Am 25. Juni 2018 wurde

sie am linken Knie operiert (vgl. IV-Akte 47, S. 16). In der Zeit vom 3.

September 2018 (bis zum 25. Oktober 2018) war die Beschwerdeführerin stationär

in der Klinik G____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 19, S. 2 ff.).

b) Ende September 2018 meldete sich die

Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an. Als Grund der Beeinträchtigung gab sie psychische

Probleme sowie einen Meniskusschaden an. Es bestehe seit Dezember 2017 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 4). Die IV-Stelle traf in der Folge

entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden

die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von

Dr. H____ vom 17. Oktober 2018 [IV-Akte 17]; siehe auch den Austrittsbericht

der E____ Kliniken vom 26. März 2018 [IV-Akte 20, S. 2 ff.] und den Bericht von

Dr. F____ vom 12. März 2019 [IV-Akte 34, S. 1 ff.]). Des Weiteren liess die

IV-Stelle die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend die

Erwerbstätigkeit und den Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 28, S. 2 ff.). Am 13. Mai 2019

nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom

15. Mai 2019; IV-Akte 36).

c) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. I____

und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)

Begutachtung der Beschwerdeführerin (rheumatologisches Gutachten vom 13.

November 2019 [IV-Akte 47]; psychiatrisches Gutachten vom 27. Dezember

2019 [IV-Akte 46, S. 1 ff.]; Konsensbeurteilung IV-Akte 46, S. 21 ff.). Am 28.

Januar 2020 äusserte sich Dr. K____, c/o RAD (vgl. IV-Akte 50). Daraufhin

teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. April 2020 mit,

man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 80 %

erwerbstätig, was die Anwendung der gemischten Methode der

Invaliditätsbemessung (ohne Berücksichtigung eines Aufgabenbereiches) mit sich

bringe. Bei einer ermittelten Einschränkung von 38.72 % im erwerblichen

Bereich ergebe sich – nach vorgenommener Gewichtung – ein rentenausschliessender

IV-Grad von 31 % (vgl. IV-Akte 51). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin

am 4. Mai 2020 (IV-Akte 61) und – nunmehr anwaltlich vertreten – mit

ausführlicher Begründung nochmals am 5. Juni 2020 (vgl. IV-Akte 68). Am

19. Juni 2020 liess sie der IV-Stelle einen Bericht von Dr. F____ vom 15. Juni

2020 zukommen (vgl. IV-Akte 69). In der Folge liess sich Dr. K____ am

26. Juni 2020 nochmals vernehmen (vgl. IV-Akte 71). Der Abklärungsdienst äusserte

sich seinerseits am 2. Juli 2020 nochmals zum mutmasslichen Arbeitspensum der

Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 73). Anschliessend erliess die IV-Stelle

am 1. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte

76).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. September

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingereicht. Sie

beantragt, es sei die Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufzuheben und es sei die

IV-Stelle anzuweisen, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens

einer Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %

zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Oktober

2020.

aufzuheben und es sei ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten – eventualiter

ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten – einzuholen und hernach

über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. Januar

2021.

an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

12.

Februar 2021 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.

a) Am 27. April 2021 findet eine mündliche Verhandlung

vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nahmen die

Beschwerdeführerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter teil. Für die

Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. L____. Als Dolmetscherin amtet Frau M____.

Zunächst erfolgt eine Befragung der Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten

die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

b) Anlässlich der darauffolgenden Beratung des Gerichts wird

die Ausstellung des Falles und die Einholung eines bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)

Gerichtsgutachtens beschlossen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom

28.

April 2021).

c) Die Parteien zeigen sich mit der N____ Begutachtung als

Gutachterstelle grundsätzlich einverstanden (vgl. das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2021 und das Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2021).

d) Am 14. Oktober 2021 äussert sich die

Beschwerdegegnerin zu den vorgesehenen Gutachtenspersonen und lässt dem Gericht

die Stellungnahme des RAD vom 8. Oktober 2021 zukommen. Die

Beschwerdeführerin nimmt zur Eingabe der Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2021

Stellung und schlägt ihrerseits Gutachtenspersonen vor.

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3.

November 2021 wird an der N____ Begutachtung als Gutachtensstelle festgehalten.

f) Am 9. September 2022 erstattet die N____

Begutachtung das Gutachten, dem nebst der rheumatologischen und psychiatrischen

auch eine internistische Untersuchung zugrunde lag.

g) Die Beschwerdegegnerin nimmt am 16. September 2022

Stellung zum Gerichtsgutachten. Sie erachtet das Gutachten für beweiskräftig. Die

Beschwerdeführerin äussert sich am 8. November 2022. Sie moniert, auf das

Gerichtsgutachten könne nicht abgestellt werden; denn das psychiatrische

Teilgutachten sei unzureichend. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme der

behandelnden Psychotherapeutin vom 19. Oktober 2022 beigelegt.

h) Am 20. Dezember 2022 wird die Sache erneut durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 (IV-Akte

76) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

2.2

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten

(Weiterentwicklung der IV [WE IV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;

BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche

für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 grundsätzlich nach der bisherigen und ab

diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).

2.3

2.3.1

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28

Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen

Fassung).

2.3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein

Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein

Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein

Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %

ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung).

2.4

2.4.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit

dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente

Versicherte, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.4.2

Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022

anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen

an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50

bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei

einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei

einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen

Anteile (Abs. 4).

2.5

Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens

nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.

3.1

Vorliegend ist zunächst die Methode der Invaliditätsbemessung umstritten.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie ginge bei guter

Gesundheit 100 % einer Erwerbstätigkeit nach. Folglich sei die allgemeine

Methode des Einkommensvergleiches anwendbar (vgl. S. 4 und S. 14 ff. der

Beschwerde; siehe auch S. 2 der Replik). Die Beschwerdegegnerin geht ihrerseits

von einer 80%igen Erwerbstätigkeit (ohne Aufgabenbereich) aus und erachtet

infolgedessen die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung für massgebend

(vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

3.2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31.

Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022

anwendbaren Fassung). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

3.3

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig

sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,

wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf

abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar

gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung).

3.4

3.4.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben

auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der

Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der

seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung).

3.4.2

Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im

Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR

831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und

in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).

3.4.3

Gemäss Art. 27bis IVV werden bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2

IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende

Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in

der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV

in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die

Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.

16.

ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die

Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf

eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis

in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung

festgehalten.

3.4.4

Übt die versicherte Person neben dem erwerblichen

Pensum Beschäftigungen aus, welche keinen Aufgabenbereich darstellen, gilt sie

als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich. Indizien, welche gegen die Annahme

eines Aufgabenbereichs sprechen, sind z.B.: keine betreuungspflichtigen oder

pflegebedürftigen Kinder oder Angehörige (vgl. Rz 3042.1 des Kreisschreibens

über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH];

gültig ab 1. Januar 2015, Fassung Stand 1. Januar 2021). Die Invalidität bei

einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten

Person ohne Aufgabenbereich bemisst sich nach der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleiches, wobei die zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten

erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit

– zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 290, 298 E. 7.3). Gemäss Rz 3116 des

Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR;

gültig ab 1. Januar 2022) wird bei Teilerwerbstätigen immer ein Aufgabenbereich

nach Art. 27 IVV angerechnet.

3.5

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige

Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;

BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche

bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung

tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor

allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung

des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des

Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

3.6

3.6.1

Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt

(IV-Akte 28, S. 2 ff.) führte die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter

Gesundheit 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. S. 3 des Fragebogens).

3.6.2

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 13. Mai 2019 gab

die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit sicherlich weiterhin

in einem 80%-Pensum arbeiten. Gegebenenfalls würde sie auch in einem 100%-Pensum

tätig sein (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 15. Mai 2019; IV-Akte 36, S.

2).

3.6.3

In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Bestätigung

vom 13. Mai 2019 (IV-Akte 37) wurde festgehalten, sie wäre als

Gesunde weiterhin mindestens im Umfang von 80 % erwerbstätig. Eventuell wäre

sie bis zu 100 % erwerbstätig. Als Gründe wurden angeführt, sie habe ab 1996

bis 2006 100 % gearbeitet. 2006 habe sie reduzieren müssen, da sämtliche

Verträge betreffend Nachtwache auf 80 % reduziert worden seien. Mehr als 80 %

sei nicht mehr möglich gewesen. Sie habe bereits als Arbeitslose Stellen mit

einem Pensum von 80-100 % gesucht. Sie sei bereits gesundheitlich angeschlagen

gewesen. Sie habe für sich selbst verdienen müssen, da ihr Ehemann nach [...]

gegangen sein. Der 80%-Lohn sei knapp genügend gewesen.

3.6.4

Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin

stellte im Abklärungsbericht (IV-Akte 36) klar, die Versicherte habe vor ihrer

Arbeitslosigkeit und der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit während zehn Jahren

in einem 80%-Pensum gearbeitet. Sie habe damit im Jahr 2015 einen Lohn von Fr.

59‘637.-- erwirtschaften können, was ihr gereicht habe, um ihren Finanzbedarf zu

decken. Für eine andere Stelle habe sie sich in dieser Zeit nicht beworben. Des

Weiteren machte die Aussendienstmitarbeiterin geltend, Stellen in der Pflege würden

heutzutage erfahrungsgemäss in einem maximalen Pensum von 80 % vergeben, so wie

dies auch im Alters- und Pflegeheim D____ ab 2006 der Fall gewesen sei. Der

Pflegeberufe fordere die Pflegenden physisch und mental sehr stark, was ebenfalls

einen erhöhten Erholungsbedarf und somit ein reduziertes Pensum rechtfertige

(vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Juni

2020.

(IV-Akte 73) bekräftige die Aussendienstmitarbeiterin diese Einschätzung.

3.7

Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist es als

überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung 100 % erwerbstätig wäre. Dafür spricht

zunächst ihre klare Aussage im Fragebogen (IV-Akte 28, S. 4). Solche

"Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und

zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(BGE 121 V 45, 47 E. 2b). Es handelt sich bei dem von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten 100%-Pensum – entgegen der Ansicht der

Aussendienstmitarbeiterin (vgl. IV-Akte 73, S. 2) – nicht um eine zusätzliche,

hypothetische Möglichkeit. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin klar für

ein 100%-Pensum ausgesprochen. Auch gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin

von Dezember 1996 bis Juni 2006, mithin rund zehn Jahre, ein 100%-Pensum

verrichtet hat (vgl. u.a. IV-Akte 28, S. 4). Somit spricht nicht nur ihre klare

Aussage, sondern auch die mitunter relevante Erwerbsbiografie für ein im

Gesundheitsfall ausgeübtes 100%-Pensum. Als weiteres, wenn auch nicht

ausschlaggebendes, Indiz für eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle

gilt schliesslich auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwar zu berücksichtigen, dass der

wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit alleine keine

entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3 und 8C_406/2017 vom 6. September 2017

E. 4.3). Einer angespannten finanziellen Situation kann aber durchaus Rechnung getragen

werden. Nicht gegen ein im Gesundheitsfall ausgeübtes 100%-Pensum spricht

schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nach der im Jahr 2006 erfolgten

Herabsetzung des Pensums keine zusätzliche 20%-Stelle gesucht oder die

bisherige Stelle zugunsten einer neuen 100%-Stelle aufgegeben hat. Denn die

vorliegenden Akten deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits sehr

lange gesundheitlich angeschlagen ist. So hielt namentlich Dr. H____ in seinem

Bericht vom 17. Oktober 2018 fest, es habe seit 2012 immer wieder depressive

Episoden gegeben. Die Patientin habe sich aber einer regelmässigen

hausärztlichen und auch psychiatrischen Behandlung entzogen (vgl. IV-Akte 17,

S. 3). Angesichts der somit anzunehmenden langjährigen gesundheitlichen

Problematik erscheint es auch verständlich, dass die Beschwerdeführerin am

vertrauten Arbeitsort geblieben ist bzw. nicht eine neue Vollzeitstelle gesucht

hat, obwohl ihr Pensum reduziert worden ist.

3.8

Aus all dem folgt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die

Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung 100 % erwerbstätig wäre. Die Invaliditätsbemessung hat daher

nach der Methode des Einkommensvergleiches (vgl. Erwägung 3.2. hiervor) zu

erfolgen.

4.

4.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

Die Beschwerdeführerin moniert, sie sei bedeutend mehr in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt als gutachterlich festgestellt worden sei.

Sowohl das bidisziplinäre Administrativgutachten von Dr. I____ und Dr. J____ vom

13.

November/27.Dezember 2019 als auch das Gerichtsgutachten vom

9.

September 2022, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, erfülle

die Beweisanforderungen nicht. Es könne daher nicht von einer 60%igen

Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.

Vielmehr betrage ihre Arbeitsunfähigkeit 70 %. Allenfalls seien weitere

medizinische Abklärungen zu veranlassen (vgl. S. 4 und S. 10 ff. der

Beschwerde sowie die Stellungnahme vom 8. November 2022).

4.3

4.3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder,

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten

dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa).

4.3.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert

zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E.

3b/bb).

4.3.4

Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu

berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer

Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3.5

In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das

Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).

4.4

4.4.1

Dr. I____ hielt im Gutachten vom 13. November 2019 (IV-Akte

47) fest, es bestünden keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom im

Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen, zeitweise spondylogene Ausstrahlung

links; (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius); (3.) Status

nach Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie links bei

Meniskushinterhornläsion am 25. Juni 2018; (4.) Spreizfüsse, beginnender

Hallux valgus beidseits (vgl. S. 11 des Gutachtens).

4.4.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ aus,

die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Knies seien aus

rheumatologischen Gründen eingeschränkt. So sollten körperliche Schwerarbeiten

(Mobilisation von Pflegebedürftigen) nur selten notwendig sein. Spezifisch

rückenbelastende Tätigkeiten seien ungünstig, d.h. Arbeiten längerdauernd

vornüber geneigt oder rekliniert oder verbunden mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen

(vgl. S. 13 des Gutachtens). Unter Zuhilfenahme der vorhandenen Hilfsmittel sei

die Explorandin in der bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkung arbeitsfähig. Eine

körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne

spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule sei aus rheumatologischer Sicht als

angepasst zu bezeichnen (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.4.3

Dr. J____ hielt im Gutachten vom 27. Dezember 2019

(IV-Akte 47, S. 1 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode

mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) fest (vgl. S. 12 des Gutachtens). Zur

Begründung führte der Gutachter im Wesentlichen an, gegen einen schweren Grad

der Depression spreche die Tatsache, dass sich aktuell keine kognitiven Beeinträchtigungen

feststellen liessen und anamnestisch auch keine Freud- oder Interesselosigkeit

bestehe. Ausserdem helle die Stimmung während der aktuellen Untersuchung etwas

auf. Auch der Antrieb sowie die psychomotorische Verlangsamung und Gehemmtheit würden

sich verbessern (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).

4.4.4

Des Weiteren führte Dr. J____ aus, in den zwei

Austrittsberichten und dem Bericht der behandelnden Therapeuten werde eine

schwere depressive Episode diagnostiziert, vor dem Hintergrund einer

rezidivierenden depressiven Störung. Bis heute sei es diesbezüglich zu einer

Verbesserung gekommen, wenn auch nicht zu einer Remission der depressiven

Beschwerden. Insgesamt sei der psychische Gesundheitszustand als noch nicht

stabil zu betrachten. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren werde

eine weitere psychiatrische Hospitalisation empfohlen, zwecks weiterer

Verbesserung der depressiven Beschwerden. Das therapeutische Potenzial könne

insgesamt als noch nicht ausgeschöpft betrachtet werden (vgl. S. 14 f.

des Gutachtens). Seit der ersten Hospitalisation in den E____ Kliniken ab

Dezember 2017 könne aus psychiatrischer Sicht von einem ausgewiesenen

Leidensdruck ausgegangen werden. Das Aktivitätsniveau sei, gemäss Angaben der Explorandin,

als reduziert zu beurteilen. Dennoch sei sie in der Lage, die Haushaltsarbeiten

zu erledigen. Gleichzeitig gehe sie davon aus, dass sie zu keiner

Berufstätigkeit als Pflegehelferin mehr fähig sei. Diese Diskrepanz lasse sich

aus psychiatrischer Sicht nicht begründen (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.4.5

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. J____ dar, sowohl

in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit könne von einer 60%igen

Restarbeitsfähigkeit der Explorandin ausgegangen werden. Retrospektiv sei davon

auszugehen, dass spätestens seit der Kündigung des Arbeitsplatzes, mithin seit

Juli 2016, eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Während den stationären

Hospitalisationen habe selbstredend eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

vorgelegen (vgl. S. 18 f. des Gutachtens).

4.4.6

In der Konsensbeurteilung (IV-Akte 46, S. 21 ff.) wurde

schliesslich klargestellt, unter Berücksichtigung des rheumatologischen

Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des

psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden (vgl. S. 22 des

Gutachtens). Auf dieses bidiszplinäre Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____

kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht abgestellt werden.

4.5

4.5.1

Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen

vermag zunächst, dass diverse Aussagen des psychiatrischen Gutachters –

jedenfalls aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – nicht

nachvollziehbar erscheinen. Zunächst lässt sich die gutachterlich angenommene

60%ige Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres mit anderen Feststellungen

vereinbaren. So empfahl Dr. J____ eine weitere stationäre Hospitalisation.

Auch sprach er von einer seit den Hospitalisationen (mit 100%iger

Arbeitsunfähigkeit) eingetretenen "gewissen" Verbesserung des

Gesundheitszustandes (vgl. S. 15 und S. 16 des Gutachtens). Die Verbesserung

begründete der Gutachter im Wesentlichen damit, dass sich während der

Untersuchung keine Beeinträchtigung der Konzentration oder der Auffassung habe feststellen

lassen. Auch habe keine Affektstarrheit mehr vorgelegen. Ebenfalls seien während

der gesamten Untersuchung keine deutlich geminderten Vitalgefühle erkennbar

gewesen (vgl. S. 14 des Gutachtens). Diese Ausführungen vermögen jedoch die vom

Gutachter im Ergebnis angenommene markante Besserung des Gesundheitszustandes resp.

die befürwortete 60%ige Arbeitsfähigkeit aus der Sicht des nicht fachärztlich

geschulten Gerichts nicht schlüssig zu begründen. Des Weiteren fällt auf, dass

Dr. J____ in Bezug auf die Ressourcenlage darlegte, es liessen sich auch

Ressourcen erkennen. Er führte dazu im Wesentlichen an, die Explorandin sei

vielseitig interessiert. Der Gutachter begründete dies allerdings im

Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin Dokumentarfilme im Fernsehen

anschaue (vgl. S. 17 des Gutachtens). Ob dies gemessen an den übrigen

Aussagen der Beschwerdeführerin tatsächlich für vielseitige Interessen spricht,

erscheint jedoch als fraglich. Ergänzend kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden

Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 11 der Beschwerde) verwiesen

werden. Schliesslich spricht gegen das Gutachten, dass Dr. J____ (angebliche)

Widersprüchlichkeiten zur Aktenlage (vgl. S. 17 des Gutachtens) auffällig betonte.

Das nicht fachärztlich geschulte Gericht vermag jedenfalls keine evidenten

Widersprüchlichkeiten auszumachen.

4.5.2

Auch das Gutachten von Dr. I____ vermag nicht restlos

zu überzeugen. So erscheint namentlich die darin angenommene 100%ige

Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als

Pflegehilfe als fraglich. Immerhin erkannte der Gutachter degenerative

Veränderungen (vgl. u.a. S. 12 unten des Gutachtens) und stellte klar, dass die

Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Knies aus rheumatologischen

Gründen eingeschränkt sei (vgl. S. 13 des Gutachtens). Ob sich diese

Beeinträchtigungen mit der Tätigkeit als Pflegehilfe vereinbaren lässt, ist

jedenfalls zu bezweifeln. Es kann diesbezüglich ergänzend auch auf die zutreffenden

Überlegungen der Beschwerdeführerin (vgl. S. 13 der Beschwerde) verwiesen

werden.

4.6

4.6.1

In Anbetracht der festgestellten Zweifel an der Richtigkeit

des Administrativgutachtens wurde der N____ Begutachtung der Auftrag zur Erstattung

eines Gerichtsgutachtens erteilt. Das polydisziplinäre Gutachten vom 9.

September 2022 (Konsensbeurteilung) basiert auf der internistischen

Untersuchung durch Prof. Dr. O____ (21. Februar 2021), der rheumatologischen

Begutachtung durch Dr. Colla (21. Februar 2022), der psychiatrischen

Exploration durch Dr. P____ (24. Februar 2022) sowie diversen

Zusatzabklärungen (Laboruntersuchung vom 21. Februar 2021; Bodyplethysmographie,

Spirometrie, Diffusionskapazität vom 21. Februar 2022; MRT LWS vom 7.

April 2022; neuropsychologische Untersuchung vom 23. Mai 2022; vgl. S. 1 und

S. 2 des Gutachtens).

4.6.2

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wurde im Gutachten (Konsensbeurteilung) festgehalten: (1.) chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5): (a.) kernspintomographisch MRI

der LWS nativ vom 7. April 2022: ohne Hinweise auf eine radikuläre

Tangierung in der unteren LWS, keine Spinalkanalstenose; (b.) flache,

mediolateral links gelegene Hernierung BWK 12/LWK 1 und flache mediane

Hernierung LWK 1/2, jeweils ohne radikuläre Tangierung; (c.) Facettengelenke

in der unteren LWS altersentsprechend ohne auffällige Degeneration und ohne

reaktives Knochenmarksödem; (d.) klinisch muskuläre Dysbalance der

paravertebralen und der abdominalen Muskulatur mit Insuffizienz der

Rumpfstabilisierung; (e.) Adipositas mit BMI von 41 kg/m2; (f.) keine Hinweise

auf segmentale Dysfunktion der Lendenwirbelsäule, keine Hinweise auf irritative

lumbale Radikulopathie; (g.) pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in beide

Oberschenkel bis auf Kniehöhe im Rahmen einer mechanischen Überlastung bei

Hyperlordose wegen schlechter Rumpfstabilisierung (h.) diskrete

Beinlängendifferenz um zwei Zentimeter; (2.) rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelschwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2); (3.)

schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), DD

Benzodiazepin-Abhängigkeit; (4.) Missbrauch von nicht-abhängigkeitserzeugenden

Substanzen: Analgetika (ICD-10 F55.2); (5.) nichtquantifizierbare

neuropsychologische Störung mit kognitiver Belastungsminderung bei (a.) rezidivierender

depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische

Symptome, (b.) schädlichem Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), DD

Benzodiazepin-Abhängigkeit (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

4.6.3

In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wurde angeführt: (1.) myotendinotische Verspannungen der

Schultergürtelmuskulatur (Mm. trapezii) (ICD-10 M77.9) mit/bei (a.) normal

erhaltener Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne klinische Zeichen einer strukturell

bedingten segmentalen Dysfunktion der Halswirbelsäule; (b.) keine Anhaltspunkte

für zervikale Radikulopathie bzw. zervikale Myelopathie; (2.) bilaterale

Senk-Spreizfüsse (ICD-10 M24.6) mit/bei beginnendem Hallux valgus beidseits;

(3.) Status nach Knie-Arthroskopie und medialer Teil-Meniskektomie links bei

Meniskus-Hinterhornläsion am 25. Juni 2018, aktuell ohne Zeichen einer

Aktivierung der Meniskus-Beschwerden beidseits bei normal erhaltener

Beweglichkeit beider Kniegelenke; (4.) reversible obstruktive

Ventilationsstörung bei fortgesetztem Nikotinkonsum schädlicher Gebrauch

(ICD-10 F17.1); (5.) Adipositas, BMI 40 kg/m2 (ICD-10 E86.0); (6.)

Verdacht auf arterielle Hypertonie (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.6.4

Erläuternd wurde im Gerichtsgutachten dargetan, aus

Sicht des Bewegungsapparates könne als einzige Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit diejenige eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms

gestellt werden, wobei eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv

geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden vorliege. Im MRT vom 7.

April 2022 hätten sich keine Hinweise auf eine radikuläre Tangierung im Bereich

der unteren LWS und keine Spinalkanalstenose gezeigt. Es hätten sich lediglich

eine flache mediolateral linksgelegene Hernie BWK12/LWK1 und eine flache

mediale Hernie LWK1/2 nachweisen lassen. Gravierende strukturelle Veränderungen

am Bewegungsapparat seien nicht feststellbar. Im Vordergrund stünden vielmehr

funktionelle Störungen mit schlechter Stabilisierung des Rumpfes. Für die

Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den

objektivierbaren Befunden sei die affektive Störung der Explorandin

verantwortlich, welche mit einer Verminderung der Schmerzempfindungsschwelle

einhergehe. Depressive Menschen erlebten ihre Schmerzen in der Regel in einer

viel stärkeren Intensität als euthyme Menschen. Aus psychiatrischer Sicht

bestehe gegenwärtig eine mittelschwere Episode einer rezidivierenden

depressiven Störung ohne psychotische Symptome. Als Nebendiagnosen lägen ein

schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen und ein Missbrauch von

nicht-abhängigkeitserzeugenden Analgetika vor. Die psychiatrische Exploration habe

sich insgesamt als schwierig erwiesen, da die Explorandin auf Fragen teilweise

mit sehr langen Latenzen geantwortet habe, gleichzeitig aber sehr wohl in der

Lage gewesen sei, zügig über gewisse Themenbereiche zu reden, wenn man sie

nicht unterbrochen und ihr nichts vorgegeben habe. Aus gutachterlicher Sicht sei

anzunehmen, dass die Explorandin ein höheres Leistungsvermögen aufweise als es

der erste Eindruck vermuten lasse und die Selbsteinschätzung der Explorandin

ergebe. Im Rahmen der neuropsychologischen Testung habe sich bei der

Explorandin eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung mit

kognitiver Belastungsminderung gezeigt, welche kombiniert auf die

rezidivierende depressive Störung und den schädlichen Gebrauch von

Benzodiazepinen zurückgeführt werden könne. Der vorzeitige Untersuchungsabbruch

in der neuropsychologischen Untersuchung lege eine Tendenz zur

Beschwerdeverdeutlichung sowie eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft und

somit auch eine eingeschränkte Validität der ermittelten Befunde nahe, so dass

das Ausmass der neuropsychologischen Störung nicht exakt quantifiziert werden könne

(vgl. S. 6 f. des Gutachtens).

4.6.5

In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der

erhobenen Befunde wurde ausgeführt, aufgrund der Rückenbeschwerden könne die

Explorandin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen oder

Stossen von Lasten über fünf Kilogramm verrichten. Sie könne auch nicht längere

Zeit in monotonen oder ungünstigen Körperhaltungen verharren (z.B. in

vorgeneigter Körperhaltung, ausschliesslich oder vorwiegend im Sitzen, Stehen

oder Gehen). Auch könne sie sich nicht repetitiv nach vorne bücken oder

repetitiv in die Hocke gehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine

mittelgradige Einschränkung in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von

Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der

Durchhaltefähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, bei den

Spontanaktivitäten und bei der Selbstpflege. Leichtgradige Einschränkungen seien

in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Anwendung

fachlicher Kompetenzen, bei der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der

Gruppenfähigkeit, bei familiären bzw. intimen Beziehungen und bei der

Verkehrsfähigkeit vorhanden. Aufgrund der neuropsychologischen Störung kämen

nur kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten in Frage (vgl. S. 8 des

Gutachtens).

4.6.6

Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan, in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Nachtwache in einem Alters- und Pflegeheim wie

auch für alle anderen körperlich schweren bis intermittierend mittelschweren

Tätigkeiten bestehe eine volle und bleibende Arbeitsunfähigkeit, welche durch

die objektivierbaren Befunde von Seiten des Bewegungsapparates begründet werde.

Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit sei angesichts der Aktenlage kaum möglich, so dass die aktuell

attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt gelte. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe seit 2016 eine fluktuierende, zeitweise

vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit und ab dem Zeitpunkt des Gutachtens

eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.6.7

Die Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in

einer dem körperlichen Leiden adaptierten Verweistätigkeit sei mit Unsicherheit

behaftet, da die Explorandin keinen Einblick in ihre Problemkonflikte gewähre

und ihre Beschreibung, dass sie den ganzen Tag nur im Bett liege und Tabletten

einnehme dazu im Widerspruch stehe, dass sie sich selbstständig versorge und

mehrere Arzt- und Therapietermine wahrnehme. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei

in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Notwendigkeit Lasten von mehr als fünf

Kilogramm zu heben, tragen oder stossen und ohne Arbeiten in monotonen oder

ungünstigen Körperhaltungen (ohne vorgeneigte Körperhaltung, ohne

ausschliessliches oder vorwiegendes Sitzen, Stehen oder Gehen) sowie ohne

Notwendigkeit, sich repetitiv nach vorne zu bücken oder repetitiv in die Hocke zu

gehen, eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 40 %) anzunehmen.

Retrospektiv bestehe eine fluktuierende Arbeitsfähigkeit. Man verweise hierbei

auf die detaillierten Ausführungen im psychiatrischen Gutachten (vgl. S. 9

f. des Gutachtens).

4.6.8

Dr. P____ führte im psychiatrischen Gutachten in Bezug

auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit an, Dr. F____ habe im Bericht vom 12. März

2019.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. März 2018 attestiert. Den

Einschätzungen des Behandlers könne aus gutachterlicher Sicht gefolgt werden. Im

psychiatrischen Gutachten von Dr. J____ vom 27. Dezember 2019 sei eine 40%ige

Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2016 gesehen worden, ausgenommen die Zeiten der

Hospitalisation mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Dem liege wahrscheinlich der

Umstand zu Grunde, dass man den Eindruck gewonnen habe, dass auch eine

Selbstlimitierung vorliege und der anfänglich schwer leidende Eindruck, den die

Explorandin hinterlasse, während einer längeren Exploration nicht konstant

bestehe. In einem Arztbericht von Dr. F____ vom 15. Juni 2020 sei

eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Weitere Dokumente, die den

Zustand der Explorandin im Zeitraum Juni 2020 bis Februar 2022 dokumentierten, würden

fehlen. Aus aktueller gutachterlicher Sicht sei seit 2016 von einer

fluktuierenden Arbeitsfähigkeit auszugehen, da affektiven Störungen eine

schwankende Intensität immanent sei. Plausibel habe in der Akutsituation

2016/2017 und sicher während der psychiatrischen Aufenthalte eine vollständig

aufgehobene Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Im Übrigen könne aufgrund des

typischerweise fluktuierenden Verlaufes – abweichend von der Einschätzung des

Vorgutachters – plausibel auf die vom behandelnden Psychiater attestierte

Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Ab dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens gelte

die postulierte 60%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 15 des Gutachtens).

4.6.9

Abschliessend wurde in der Gesamtbeurteilung

klargestellt, insgesamt könnten die Konklusionen des

rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. I____ und Dr. J____ vom

Dezember 2019 weitgehend bestätigt werden (vgl. S. 10 des Gutachtens).

4.7

4.7.1

Auf dieses polydisziplinäre Gerichtsgutachten kann

abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten

Gutachtenspersonen umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und

ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise

begründet. Die Konsensbeurteilung entspricht den im Rahmen der einzelnen

Begutachtungen gewonnenen Erkenntnissen.

4.7.2

Was insbesondere das psychiatrische Gutachten angeht,

so deuten zwar einige gutachterliche Aussagen – aus der Sichtweise des nicht

fachärztlich geschulten Gerichts – auf das Vorliegen einer schweren Depression

hin. So wurde beispielsweise festgehalten, die Explorandin sei im Affekt

gedrückt, affektstarr, deutlich depressiv. Es bestünden Insuffizienzgefühle,

vermutlich auch Schuldgefühle bezüglich der Tochter. Im Affekt sei die

Explorandin nicht aufhellbar, kaum schwingungsfähig (S. 8 des Gutachtens). Insgesamt

wirke sie schwer depressiv, verlangsamt, wobei sie auf Nachfrage angegeben habe,

an diesem Morgen nur 1 mg Temesta eingenommen zu haben. Antworten, Reaktionen

und auch Bewegung seien jedoch durchgängig verlangsamt gewesen (vgl. S. 7 des

Gutachtens). Schliesslich wurde dargetan, vor dem Hintergrund der ausgeprägten

depressiven Symptomatik lasse sich ohne fremdanamnestische Angaben keine

Aussage zu ihrer Persönlichkeitsstruktur vor der depressiven Erkrankung machen

(vgl. S. 9 des Gutachtens). An anderer Stelle des Gutachtens wurde nochmals

erwähnt, bei der Explorandin bestehe eine ausgeprägte depressive Stimmung mit

stark eingeschränkter Modulationsfähigkeit. Des Weiteren bestehe ein

verminderter Antrieb. Sie sei psychomotorisch stark gehemmt. Es bestünden

Konzentrationsstörungen und eine Störung der Merkfähigkeit (vgl. S. 12 des

Gutachtens). Die Explorandin wirke in ihrem Aussehen und ihrer

Ausdrucksfähigkeit schwer depressiv (vgl. S. 14 des Gutachtens). Schliesslich

wurde ausgeführt, möglicherweise seien die fristlose Kündigung nach zwanzig

Jahren und Geschehnisse am Arbeitsplatz ein Auslöser für die schwere depressive

Symptomatik gewesen (vgl. S. 11 des Gutachtens). Allerdings hat die

Gutachterin ausführlich unter Bezugnahme auf die internationale Klassifikation begründet,

weshalb insgesamt gleichwohl (lediglich) vom Vorliegen einer mittelschweren

Depression auszugehen ist. Ihre Ausführungen erscheinen schlüssig (vgl. S. 11

f. des Gutachtens; siehe auch S. 13 des Gutachtens). Auch ist zu beachten, dass

die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen

kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden

Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen

verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und

zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2022 vom 19. Mai 2022 E. 3.3.1.). Es

gibt nunmehr keinerlei Anhalte dafür, dass Dr. P____ ihr Gutachten nicht lege

artis erstellt haben könnte. Der Bericht der die Beschwerdeführerin (erst) seit

Juni 2022 behandelnden Psychotherapeutin vom 19. Oktober 2022 (Beilage zur

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2022) vermag keine

hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des ausführlich begründeten Gutachtens

von Dr. P____ hervorzurufen.

4.8

Daraus folgt, dass auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden kann.

Dieses weicht in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Vorgutachter ab.

Vielmehr erachteten sie für die Zeit vor der Begutachtung (Februar 2022)

die Einschätzungen der Behandler als korrekt (vgl. S. 10 der Konsensbeurteilung

in Verbindung mit S. 15 des psychiatrischen Gutachtens; vgl. auch Erwägungen 4.6.7.

und 4.6.8. hiervor). Dieser von der Beschwerdegegnerin nicht infrage gestellten

Einschätzung (vgl. die Stellungnahme vom 16. September 2022) kann gefolgt

werden.

4.9

Es ist daher gestützt auf das Gerichtsgutachten ab März 2018 bis Mai

2020.

von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, ab Juni 2020 bis Januar 2022 von

einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit und seit Februar 2022 von einer 40%igen

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Zu prüfen bleibt damit,

wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit

verhält.

5.

5.1

Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit

Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen).

5.2

Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2018 (vgl. Erwägung 4.9.

hiervor) hat die Beschwerdeführerin – bei abgelaufenem Wartejahr (vgl. Erwägung

2.3.1

hiervor) und Ablauf der sechsmonatigen Frist nach erfolgter Anmeldung (vgl.

Erwägung 2.5. hiervor)

ab März 2019 Anspruch auf eine ganze

Rente.

5.3

Ab Juni 2020 ist von einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Erwägung 4.9.

hiervor). Diese verbesserte Arbeitsfähigkeit ist – Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV folgend

– ab September 2020 zu beachten.

5.4

Für die Ermittlung des Valideneinkommens

ist prospektiv gesehen entscheidend, welches hypothetische Gehalt die

versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden

tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1). In der Regel

ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung

entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21.

Oktober 2022 E. 3.2.2.).

5.5

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Valideneinkommens

auf den Lohn ab, den die Beschwerdeführerin beim Alters- und Pflegeheim D____ erzielt

hat. Sie rechnete den aktenkundigen Monatslohn von Fr. 3'920.-- (ohne Zulagen;

vgl. u.a. das Jahreslohnkonto 2016 [IV-Akte 22, S. 8]) auf ein 100%-Pensum hoch

(13 x Fr. 3'920.-- : 80 x 100), was schliesslich ein hypothetischen Valideneinkommen

von Fr. 63'700.-- ergab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 76, S. 2).

5.6

5.6.1

Vorliegend erscheint es letztlich unklar, was genau zur

Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Im

Arbeitgeberbericht wurde dargetan, das Arbeitsverhältnis sei einvernehmlich

aufgelöst worden (vgl. IV-Akte 22, S. 2). Dr. H____ erwähnte in seinem

Bericht vom 17. Oktober 2018 es sei der Patientin im Juli 2016 fristlos gekündigt

worden (IV-Akte 17, S. 3; IV-Akte 25, S. 2). Es ist jedoch davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführerin nicht wegen dem Vorliegen einer anhaltenden

Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde. Da die Beschwerdeführerin somit auch ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr beim Alters- und Pflegeheim D____

angestellt wäre, ist zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf den tatsächlich

erzielten Lohn abzustellen. Vielmehr erscheint es angebracht, dass das

Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Tabellenlöhne bestimmt wird (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.).

5.6.2

Da anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt

des Gesundheitsschadens weiterhin im Gesundheits- und Sozialwesen tätig wäre,

gelangt somit der statistische Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 (Zeile 86-88) zur

Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021

E. 4.1.2.). Zu berücksichtigen ist dabei in Anbetracht der Fach- und

Branchenkenntnisse, die sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer

langjährigen Tätigkeit angeeignet hat, Kompetenzniveau 2 (vgl. zur Abgrenzung

von Kompetenzniveau 3 und 2 u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_581/2021 vom

19.

Januar 2022 E. 4.4).

5.6.3

Frauen, welche im Jahr 2018 praktische Tätigkeiten im Gesundheits-

und Sozialwesen verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit

von 40 Stunden – Fr. 5'170.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Frauen,

Gesundheits- und Sozialwesen [Zeile 86-88]), Kompetenzniveau 2). Unter

Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5

Stunden im 2020 (vgl. T 03.02.03) ergibt sich – nach Aufrechnung an die

bis zum Jahr 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019 + 0.7 %; 2020: +

1.2

% [T1.2.15, Zeile 86-88]) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 65'594.80.

5.7

5.7.1

Da hinsichtlich des Invalideneinkommens kein tatsächlich

erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, sind rechtsprechungsgemäss die

LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.2; BGE 143 V 295, 296

f. E. 2.2).

5.7.2

Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Invalideneinkommens

auf die LSE 2018 abgestellt. Dabei hat sie den Bereich "Gesundheits- und

Sozialwesen" sowie Kompetenzniveau 2 für massgebend erachtet (vgl. IV-Akte

76, S. 2). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Praxisgemäss wird vom

Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss "Total" der

LSE-Tabelle TA1 ausgegangen (vgl. BGE 144 I 103, 110 E. 5.3). Davon

abzuweichen besteht keinerlei Anlass (vgl. für die Voraussetzungen, die ein

ausnahmsweises Abstellen auf einzelne Branchen rechtfertigen: in BGE 133 V 545 nicht

publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007). Das Zumutbarkeitsprofil lässt

vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die ihr gegebene

Leistungsfähigkeit in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors verwerten

kann.

5.7.3

Da gemäss dem Gerichtsgutachten aufgrund der

neuropsychologischen Störung für die Beschwerdeführerin nur kognitiv wenig

anspruchsvolle Tätigkeiten in Frage kommen (vgl. S. 8 des Gutachtens), ist vorliegend

das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher

Art) und nicht Kompetenzniveau 2 für massgebend zu erachten. Frauen, welche im

Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten,

verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'371.--

pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Unter

Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7

Stunden im 2020 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich – nach

Aufrechnung an die bis zum Jahr 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019:

+ 1.0 %; 2020: + 0.9 % [T1.2.15]) – bei einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ein

hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 16'717.50 (Fr. 55'725.-- x 0.30).

5.7.4

Raum für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl.

dazu BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc) besteht nicht.

Dem gesundheitlichen Zumutbarkeitsprofil wurde bereits mit den qualitativen

Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit und der entsprechenden

Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen. Damit bleibt es beim

ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 16'717.50.

5.8

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 65'594.80 mit

dem Invalideneinkommen von Fr. 16'717.50 resultiert ein IV-Grad von (gerundet)

75.

%. Damit hat die Beschwerdeführerin ab September 2020 bis Januar 2022

weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.

5.9

5.9.1

Ab Februar 2022 (Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit;

vgl. Erwägung 4.9. hiervor) hat schliesslich ein weiterer Einkommensvergleich

zu erfolgen.

5.9.2

Frauen, welche im Jahr 2018 praktische Tätigkeiten im

Gesundheits- und Sozialwesen verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'170.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1,

Frauen, Gesundheits- und Sozialwesen [Zeile 86-88]), Kompetenzniveau 2). Unter

Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6

Stunden im 2021 (vgl. T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich – nach Aufrechnung

an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019 + 0.7 %;

2020: + 1.2 %; 2021: + 0.2 [T1.2.10]) ein hypothetisches Valideneinkommen von

Fr. 65'884.40.

5.9.3

Frauen, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'371.-- pro Monat (LSE 2018,

Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der

betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2021 (vgl.

Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich – nach Aufrechnung an die bis zum

Jahr 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019: + 1.0 %; 2020: + 0.9 %;

2021: + 0.6 [T1.2.15]) – bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ein hypothetisches

Invalideneinkommen von Fr. 33'635.65

(Fr. 56'059.40 x 0.60). Wie bereits

dargetan wurde, lässt sich eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes

nicht rechtfertigen (vgl. Erwägung 5.7.4. hiervor).

5.9.4

Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr.

65'884.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'635.65 resultiert ein IV-Grad

von (gerundet) 49 %. Da die 1964 geborene Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022

das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte und der Rentenanspruch im März 2019,

mithin vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstanden ist, ist gemäss

den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 das alte Recht

anwendbar (vgl. auch Rz 1009 in Verbindung mit Rz 2001 und Rz 2002 des

Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen

Rentensystems [KS ÜB WE IV] sowie Rz 9102 und Rz 9103 KSIR). Damit hat die

Beschwerdeführerin ab Februar 2022 noch Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen

und die Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 bis Januar 2022 eine ganze

Rente und ab 1. Februar 2022 eine Viertelsrente auszurichten.

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus

einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten

für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 17'827.35 zu tragen, da

eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2

ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder

lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,

die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu

beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum

Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür

notwendige Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und

der Anordnung des Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei

den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269, 281 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an

welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind

die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an den vom BSV mit den MEDAS

vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur",

an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen

gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E.

7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die

einlässlich verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall die

geltend gemachten Gutachtenskosten von Fr. 17'827.35 vertretbar.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines

vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf den

anwaltlichen Aufwand von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Zu

berücksichtigen gilt es einerseits, dass aufgrund der Durchführung der

Parteiverhandlung zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Ebenfalls zu beachten

gilt es den Zusatzaufwand im Zusammenhang mit der Einholung des

Gerichtsgutachtens. Insgesamt erscheint daher ein Honorar von Fr. 4'750.--

(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab März 2019 bis Januar 2022 eine ganze

Rente und ab Februar 2022 eine Viertelsrente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Darüber hinaus trägt sie

auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr.

17'827.35.

Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet,

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'750.-- (inklusive

Auslage) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 365.75 zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: