IV.2020.138
IVG (Bundesgerichtsurteil 8C_166/2023) vom 06.03.2024
20. Dezember 2022Deutsch43 min
Alters- und Pflegeheim D____. Zunächst hatte die Beschwerdeführerin ein 100%-Pensum
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
Rechtsanwälte [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.138
Verfügung vom 1. Oktober 2020
IV-Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1964, reiste 1992
von [...] in die Schweiz ein. Hier absolvierte sie beim C____ eine Ausbildung
zur Pflegehelferin. Seit Dezember 1996 arbeitete sie in dieser Funktion im
Alters- und Pflegeheim D____. Zunächst hatte die Beschwerdeführerin ein 100%-Pensum
inne. Ab 2006 wurde sie 80 % beschäftigt (vgl. die Anmeldung zum
Leistungsbezug; IV-Akte 4, S. 6). Am 3. Juli 2016 hatte die Beschwerdeführerin
ihren letzten effektiven Arbeitstag im Alters- und Pflegeheim D____ (vgl.
IV-Akte 22, S. 2). Das Arbeitsverhältnis endete am 30. September 2016 (vgl. den
IK-Auszug [IV-Akte 12]; siehe auch den Antrag für eine IV-Rente aus einem
EU-Staat [IV-Akte 14, S. 10]). Ab dem 13. Dezember 2017 bis zum 16. März 2018
war die Beschwerdeführerin stationär in den E____ Kliniken hospitalisiert (vgl.
IV-Akte 20, S. 2 ff.). Anschliessend nahm sie eine ambulante psychiatrische
Behandlung bei Dr. F____ auf (vgl. IV-Akte 34, S. 1). Am 25. Juni 2018 wurde
sie am linken Knie operiert (vgl. IV-Akte 47, S. 16). In der Zeit vom 3.
September 2018 (bis zum 25. Oktober 2018) war die Beschwerdeführerin stationär
in der Klinik G____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 19, S. 2 ff.).
b) Ende September 2018 meldete sich die
Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an. Als Grund der Beeinträchtigung gab sie psychische
Probleme sowie einen Meniskusschaden an. Es bestehe seit Dezember 2017 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 4). Die IV-Stelle traf in der Folge
entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden
die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von
Dr. H____ vom 17. Oktober 2018 [IV-Akte 17]; siehe auch den Austrittsbericht
der E____ Kliniken vom 26. März 2018 [IV-Akte 20, S. 2 ff.] und den Bericht von
Dr. F____ vom 12. März 2019 [IV-Akte 34, S. 1 ff.]). Des Weiteren liess die
IV-Stelle die Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend die
Erwerbstätigkeit und den Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 28, S. 2 ff.). Am 13. Mai 2019
nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom
15. Mai 2019; IV-Akte 36).
c) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. I____
und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)
Begutachtung der Beschwerdeführerin (rheumatologisches Gutachten vom 13.
November 2019 [IV-Akte 47]; psychiatrisches Gutachten vom 27. Dezember
2019 [IV-Akte 46, S. 1 ff.]; Konsensbeurteilung IV-Akte 46, S. 21 ff.). Am 28.
Januar 2020 äusserte sich Dr. K____, c/o RAD (vgl. IV-Akte 50). Daraufhin
teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. April 2020 mit,
man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 80 %
erwerbstätig, was die Anwendung der gemischten Methode der
Invaliditätsbemessung (ohne Berücksichtigung eines Aufgabenbereiches) mit sich
bringe. Bei einer ermittelten Einschränkung von 38.72 % im erwerblichen
Bereich ergebe sich – nach vorgenommener Gewichtung – ein rentenausschliessender
IV-Grad von 31 % (vgl. IV-Akte 51). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin
am 4. Mai 2020 (IV-Akte 61) und – nunmehr anwaltlich vertreten – mit
ausführlicher Begründung nochmals am 5. Juni 2020 (vgl. IV-Akte 68). Am
19. Juni 2020 liess sie der IV-Stelle einen Bericht von Dr. F____ vom 15. Juni
2020 zukommen (vgl. IV-Akte 69). In der Folge liess sich Dr. K____ am
26. Juni 2020 nochmals vernehmen (vgl. IV-Akte 71). Der Abklärungsdienst äusserte
sich seinerseits am 2. Juli 2020 nochmals zum mutmasslichen Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 73). Anschliessend erliess die IV-Stelle
am 1. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte
76).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. September
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eingereicht. Sie
beantragt, es sei die Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufzuheben und es sei die
IV-Stelle anzuweisen, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens
einer Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %
zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Oktober
2020.
aufzuheben und es sei ein gerichtliches polydisziplinäres Gutachten – eventualiter
ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten – einzuholen und hernach
über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. Januar
2021.
an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
12.
Februar 2021 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
III.
a) Am 27. April 2021 findet eine mündliche Verhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nahmen die
Beschwerdeführerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter teil. Für die
Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. L____. Als Dolmetscherin amtet Frau M____.
Zunächst erfolgt eine Befragung der Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten
die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
b) Anlässlich der darauffolgenden Beratung des Gerichts wird
die Ausstellung des Falles und die Einholung eines bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)
Gerichtsgutachtens beschlossen (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom
28.
April 2021).
c) Die Parteien zeigen sich mit der N____ Begutachtung als
Gutachterstelle grundsätzlich einverstanden (vgl. das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2021 und das Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2021).
d) Am 14. Oktober 2021 äussert sich die
Beschwerdegegnerin zu den vorgesehenen Gutachtenspersonen und lässt dem Gericht
die Stellungnahme des RAD vom 8. Oktober 2021 zukommen. Die
Beschwerdeführerin nimmt zur Eingabe der Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2021
Stellung und schlägt ihrerseits Gutachtenspersonen vor.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3.
November 2021 wird an der N____ Begutachtung als Gutachtensstelle festgehalten.
f) Am 9. September 2022 erstattet die N____
Begutachtung das Gutachten, dem nebst der rheumatologischen und psychiatrischen
auch eine internistische Untersuchung zugrunde lag.
g) Die Beschwerdegegnerin nimmt am 16. September 2022
Stellung zum Gerichtsgutachten. Sie erachtet das Gutachten für beweiskräftig. Die
Beschwerdeführerin äussert sich am 8. November 2022. Sie moniert, auf das
Gerichtsgutachten könne nicht abgestellt werden; denn das psychiatrische
Teilgutachten sei unzureichend. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme der
behandelnden Psychotherapeutin vom 19. Oktober 2022 beigelegt.
h) Am 20. Dezember 2022 wird die Sache erneut durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 (IV-Akte
76) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
2.2
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten
(Weiterentwicklung der IV [WE IV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1;
BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 131 V 9, 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche
für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 grundsätzlich nach der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den Normen ab 1. Januar 2022 zu prüfen (BGE 130 V 445, 447 E. 1.2.2).
2.3
2.3.1
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen
Fassung).
2.3.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 %
ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung).
2.4
2.4.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit
dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente
Versicherte, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.4.2
Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022
anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen
an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50
bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei
einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei
einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen
Anteile (Abs. 4).
2.5
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.
3.1
Vorliegend ist zunächst die Methode der Invaliditätsbemessung umstritten.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie ginge bei guter
Gesundheit 100 % einer Erwerbstätigkeit nach. Folglich sei die allgemeine
Methode des Einkommensvergleiches anwendbar (vgl. S. 4 und S. 14 ff. der
Beschwerde; siehe auch S. 2 der Replik). Die Beschwerdegegnerin geht ihrerseits
von einer 80%igen Erwerbstätigkeit (ohne Aufgabenbereich) aus und erachtet
infolgedessen die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung für massgebend
(vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
3.2
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022
anwendbaren Fassung). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.3
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar
gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung).
3.4
3.4.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der
Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig
sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der
seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung).
3.4.2
Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im
Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR
831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und
in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).
3.4.3
Gemäss Art. 27bis IVV werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2
IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in
der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV
in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.
16.
ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die
Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf
eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis
in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung
festgehalten.
3.4.4
Übt die versicherte Person neben dem erwerblichen
Pensum Beschäftigungen aus, welche keinen Aufgabenbereich darstellen, gilt sie
als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich. Indizien, welche gegen die Annahme
eines Aufgabenbereichs sprechen, sind z.B.: keine betreuungspflichtigen oder
pflegebedürftigen Kinder oder Angehörige (vgl. Rz 3042.1 des Kreisschreibens
über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH];
gültig ab 1. Januar 2015, Fassung Stand 1. Januar 2021). Die Invalidität bei
einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten
Person ohne Aufgabenbereich bemisst sich nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleiches, wobei die zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten
erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit
– zu berücksichtigen ist (BGE 142 V 290, 298 E. 7.3). Gemäss Rz 3116 des
Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR;
gültig ab 1. Januar 2022) wird bei Teilerwerbstätigen immer ein Aufgabenbereich
nach Art. 27 IVV angerechnet.
3.5
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
3.6
3.6.1
Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt
(IV-Akte 28, S. 2 ff.) führte die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter
Gesundheit 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. S. 3 des Fragebogens).
3.6.2
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 13. Mai 2019 gab
die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit sicherlich weiterhin
in einem 80%-Pensum arbeiten. Gegebenenfalls würde sie auch in einem 100%-Pensum
tätig sein (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 15. Mai 2019; IV-Akte 36, S.
2).
3.6.3
In der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Bestätigung
vom 13. Mai 2019 (IV-Akte 37) wurde festgehalten, sie wäre als
Gesunde weiterhin mindestens im Umfang von 80 % erwerbstätig. Eventuell wäre
sie bis zu 100 % erwerbstätig. Als Gründe wurden angeführt, sie habe ab 1996
bis 2006 100 % gearbeitet. 2006 habe sie reduzieren müssen, da sämtliche
Verträge betreffend Nachtwache auf 80 % reduziert worden seien. Mehr als 80 %
sei nicht mehr möglich gewesen. Sie habe bereits als Arbeitslose Stellen mit
einem Pensum von 80-100 % gesucht. Sie sei bereits gesundheitlich angeschlagen
gewesen. Sie habe für sich selbst verdienen müssen, da ihr Ehemann nach [...]
gegangen sein. Der 80%-Lohn sei knapp genügend gewesen.
3.6.4
Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin
stellte im Abklärungsbericht (IV-Akte 36) klar, die Versicherte habe vor ihrer
Arbeitslosigkeit und der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit während zehn Jahren
in einem 80%-Pensum gearbeitet. Sie habe damit im Jahr 2015 einen Lohn von Fr.
59‘637.-- erwirtschaften können, was ihr gereicht habe, um ihren Finanzbedarf zu
decken. Für eine andere Stelle habe sie sich in dieser Zeit nicht beworben. Des
Weiteren machte die Aussendienstmitarbeiterin geltend, Stellen in der Pflege würden
heutzutage erfahrungsgemäss in einem maximalen Pensum von 80 % vergeben, so wie
dies auch im Alters- und Pflegeheim D____ ab 2006 der Fall gewesen sei. Der
Pflegeberufe fordere die Pflegenden physisch und mental sehr stark, was ebenfalls
einen erhöhten Erholungsbedarf und somit ein reduziertes Pensum rechtfertige
(vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Mit ergänzender Stellungnahme vom 26. Juni
2020.
(IV-Akte 73) bekräftige die Aussendienstmitarbeiterin diese Einschätzung.
3.7
Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin ist es als
überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung 100 % erwerbstätig wäre. Dafür spricht
zunächst ihre klare Aussage im Fragebogen (IV-Akte 28, S. 4). Solche
"Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und
zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können
(BGE 121 V 45, 47 E. 2b). Es handelt sich bei dem von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten 100%-Pensum – entgegen der Ansicht der
Aussendienstmitarbeiterin (vgl. IV-Akte 73, S. 2) – nicht um eine zusätzliche,
hypothetische Möglichkeit. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin klar für
ein 100%-Pensum ausgesprochen. Auch gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin
von Dezember 1996 bis Juni 2006, mithin rund zehn Jahre, ein 100%-Pensum
verrichtet hat (vgl. u.a. IV-Akte 28, S. 4). Somit spricht nicht nur ihre klare
Aussage, sondern auch die mitunter relevante Erwerbsbiografie für ein im
Gesundheitsfall ausgeübtes 100%-Pensum. Als weiteres, wenn auch nicht
ausschlaggebendes, Indiz für eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle
gilt schliesslich auch die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwar zu berücksichtigen, dass der
wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit alleine keine
entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 5.3.3 und 8C_406/2017 vom 6. September 2017
E. 4.3). Einer angespannten finanziellen Situation kann aber durchaus Rechnung getragen
werden. Nicht gegen ein im Gesundheitsfall ausgeübtes 100%-Pensum spricht
schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nach der im Jahr 2006 erfolgten
Herabsetzung des Pensums keine zusätzliche 20%-Stelle gesucht oder die
bisherige Stelle zugunsten einer neuen 100%-Stelle aufgegeben hat. Denn die
vorliegenden Akten deuten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits sehr
lange gesundheitlich angeschlagen ist. So hielt namentlich Dr. H____ in seinem
Bericht vom 17. Oktober 2018 fest, es habe seit 2012 immer wieder depressive
Episoden gegeben. Die Patientin habe sich aber einer regelmässigen
hausärztlichen und auch psychiatrischen Behandlung entzogen (vgl. IV-Akte 17,
S. 3). Angesichts der somit anzunehmenden langjährigen gesundheitlichen
Problematik erscheint es auch verständlich, dass die Beschwerdeführerin am
vertrauten Arbeitsort geblieben ist bzw. nicht eine neue Vollzeitstelle gesucht
hat, obwohl ihr Pensum reduziert worden ist.
3.8
Aus all dem folgt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung 100 % erwerbstätig wäre. Die Invaliditätsbemessung hat daher
nach der Methode des Einkommensvergleiches (vgl. Erwägung 3.2. hiervor) zu
erfolgen.
4.
4.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
Die Beschwerdeführerin moniert, sie sei bedeutend mehr in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt als gutachterlich festgestellt worden sei.
Sowohl das bidisziplinäre Administrativgutachten von Dr. I____ und Dr. J____ vom
13.
November/27.Dezember 2019 als auch das Gerichtsgutachten vom
9.
September 2022, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, erfülle
die Beweisanforderungen nicht. Es könne daher nicht von einer 60%igen
Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
Vielmehr betrage ihre Arbeitsunfähigkeit 70 %. Allenfalls seien weitere
medizinische Abklärungen zu veranlassen (vgl. S. 4 und S. 10 ff. der
Beschwerde sowie die Stellungnahme vom 8. November 2022).
4.3
4.3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder,
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten
dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa).
4.3.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E.
3b/bb).
4.3.4
Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu
berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer
Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.3.5
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das
Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
4.4
4.4.1
Dr. I____ hielt im Gutachten vom 13. November 2019 (IV-Akte
47) fest, es bestünden keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom im
Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen, zeitweise spondylogene Ausstrahlung
links; (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius); (3.) Status
nach Kniearthroskopie und medialer Teilmeniskektomie links bei
Meniskushinterhornläsion am 25. Juni 2018; (4.) Spreizfüsse, beginnender
Hallux valgus beidseits (vgl. S. 11 des Gutachtens).
4.4.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. I____ aus,
die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Knies seien aus
rheumatologischen Gründen eingeschränkt. So sollten körperliche Schwerarbeiten
(Mobilisation von Pflegebedürftigen) nur selten notwendig sein. Spezifisch
rückenbelastende Tätigkeiten seien ungünstig, d.h. Arbeiten längerdauernd
vornüber geneigt oder rekliniert oder verbunden mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen
(vgl. S. 13 des Gutachtens). Unter Zuhilfenahme der vorhandenen Hilfsmittel sei
die Explorandin in der bisherigen Tätigkeit ohne Einschränkung arbeitsfähig. Eine
körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne
spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule sei aus rheumatologischer Sicht als
angepasst zu bezeichnen (vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.4.3
Dr. J____ hielt im Gutachten vom 27. Dezember 2019
(IV-Akte 47, S. 1 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode
mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) fest (vgl. S. 12 des Gutachtens). Zur
Begründung führte der Gutachter im Wesentlichen an, gegen einen schweren Grad
der Depression spreche die Tatsache, dass sich aktuell keine kognitiven Beeinträchtigungen
feststellen liessen und anamnestisch auch keine Freud- oder Interesselosigkeit
bestehe. Ausserdem helle die Stimmung während der aktuellen Untersuchung etwas
auf. Auch der Antrieb sowie die psychomotorische Verlangsamung und Gehemmtheit würden
sich verbessern (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).
4.4.4
Des Weiteren führte Dr. J____ aus, in den zwei
Austrittsberichten und dem Bericht der behandelnden Therapeuten werde eine
schwere depressive Episode diagnostiziert, vor dem Hintergrund einer
rezidivierenden depressiven Störung. Bis heute sei es diesbezüglich zu einer
Verbesserung gekommen, wenn auch nicht zu einer Remission der depressiven
Beschwerden. Insgesamt sei der psychische Gesundheitszustand als noch nicht
stabil zu betrachten. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren werde
eine weitere psychiatrische Hospitalisation empfohlen, zwecks weiterer
Verbesserung der depressiven Beschwerden. Das therapeutische Potenzial könne
insgesamt als noch nicht ausgeschöpft betrachtet werden (vgl. S. 14 f.
des Gutachtens). Seit der ersten Hospitalisation in den E____ Kliniken ab
Dezember 2017 könne aus psychiatrischer Sicht von einem ausgewiesenen
Leidensdruck ausgegangen werden. Das Aktivitätsniveau sei, gemäss Angaben der Explorandin,
als reduziert zu beurteilen. Dennoch sei sie in der Lage, die Haushaltsarbeiten
zu erledigen. Gleichzeitig gehe sie davon aus, dass sie zu keiner
Berufstätigkeit als Pflegehelferin mehr fähig sei. Diese Diskrepanz lasse sich
aus psychiatrischer Sicht nicht begründen (vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.4.5
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. J____ dar, sowohl
in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit könne von einer 60%igen
Restarbeitsfähigkeit der Explorandin ausgegangen werden. Retrospektiv sei davon
auszugehen, dass spätestens seit der Kündigung des Arbeitsplatzes, mithin seit
Juli 2016, eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Während den stationären
Hospitalisationen habe selbstredend eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
vorgelegen (vgl. S. 18 f. des Gutachtens).
4.4.6
In der Konsensbeurteilung (IV-Akte 46, S. 21 ff.) wurde
schliesslich klargestellt, unter Berücksichtigung des rheumatologischen
Belastbarkeitsprofils könne als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des
psychiatrischen Gutachtens uneingeschränkt übernommen werden (vgl. S. 22 des
Gutachtens). Auf dieses bidiszplinäre Gutachten von Dr. I____ und Dr. J____
kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht abgestellt werden.
4.5
4.5.1
Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen
vermag zunächst, dass diverse Aussagen des psychiatrischen Gutachters –
jedenfalls aus der Sicht des nicht fachärztlich geschulten Gerichts – nicht
nachvollziehbar erscheinen. Zunächst lässt sich die gutachterlich angenommene
60%ige Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres mit anderen Feststellungen
vereinbaren. So empfahl Dr. J____ eine weitere stationäre Hospitalisation.
Auch sprach er von einer seit den Hospitalisationen (mit 100%iger
Arbeitsunfähigkeit) eingetretenen "gewissen" Verbesserung des
Gesundheitszustandes (vgl. S. 15 und S. 16 des Gutachtens). Die Verbesserung
begründete der Gutachter im Wesentlichen damit, dass sich während der
Untersuchung keine Beeinträchtigung der Konzentration oder der Auffassung habe feststellen
lassen. Auch habe keine Affektstarrheit mehr vorgelegen. Ebenfalls seien während
der gesamten Untersuchung keine deutlich geminderten Vitalgefühle erkennbar
gewesen (vgl. S. 14 des Gutachtens). Diese Ausführungen vermögen jedoch die vom
Gutachter im Ergebnis angenommene markante Besserung des Gesundheitszustandes resp.
die befürwortete 60%ige Arbeitsfähigkeit aus der Sicht des nicht fachärztlich
geschulten Gerichts nicht schlüssig zu begründen. Des Weiteren fällt auf, dass
Dr. J____ in Bezug auf die Ressourcenlage darlegte, es liessen sich auch
Ressourcen erkennen. Er führte dazu im Wesentlichen an, die Explorandin sei
vielseitig interessiert. Der Gutachter begründete dies allerdings im
Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin Dokumentarfilme im Fernsehen
anschaue (vgl. S. 17 des Gutachtens). Ob dies gemessen an den übrigen
Aussagen der Beschwerdeführerin tatsächlich für vielseitige Interessen spricht,
erscheint jedoch als fraglich. Ergänzend kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden
Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 11 der Beschwerde) verwiesen
werden. Schliesslich spricht gegen das Gutachten, dass Dr. J____ (angebliche)
Widersprüchlichkeiten zur Aktenlage (vgl. S. 17 des Gutachtens) auffällig betonte.
Das nicht fachärztlich geschulte Gericht vermag jedenfalls keine evidenten
Widersprüchlichkeiten auszumachen.
4.5.2
Auch das Gutachten von Dr. I____ vermag nicht restlos
zu überzeugen. So erscheint namentlich die darin angenommene 100%ige
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als
Pflegehilfe als fraglich. Immerhin erkannte der Gutachter degenerative
Veränderungen (vgl. u.a. S. 12 unten des Gutachtens) und stellte klar, dass die
Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des rechten Knies aus rheumatologischen
Gründen eingeschränkt sei (vgl. S. 13 des Gutachtens). Ob sich diese
Beeinträchtigungen mit der Tätigkeit als Pflegehilfe vereinbaren lässt, ist
jedenfalls zu bezweifeln. Es kann diesbezüglich ergänzend auch auf die zutreffenden
Überlegungen der Beschwerdeführerin (vgl. S. 13 der Beschwerde) verwiesen
werden.
4.6
4.6.1
In Anbetracht der festgestellten Zweifel an der Richtigkeit
des Administrativgutachtens wurde der N____ Begutachtung der Auftrag zur Erstattung
eines Gerichtsgutachtens erteilt. Das polydisziplinäre Gutachten vom 9.
September 2022 (Konsensbeurteilung) basiert auf der internistischen
Untersuchung durch Prof. Dr. O____ (21. Februar 2021), der rheumatologischen
Begutachtung durch Dr. Colla (21. Februar 2022), der psychiatrischen
Exploration durch Dr. P____ (24. Februar 2022) sowie diversen
Zusatzabklärungen (Laboruntersuchung vom 21. Februar 2021; Bodyplethysmographie,
Spirometrie, Diffusionskapazität vom 21. Februar 2022; MRT LWS vom 7.
April 2022; neuropsychologische Untersuchung vom 23. Mai 2022; vgl. S. 1 und
S. 2 des Gutachtens).
4.6.2
Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurde im Gutachten (Konsensbeurteilung) festgehalten: (1.) chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5): (a.) kernspintomographisch MRI
der LWS nativ vom 7. April 2022: ohne Hinweise auf eine radikuläre
Tangierung in der unteren LWS, keine Spinalkanalstenose; (b.) flache,
mediolateral links gelegene Hernierung BWK 12/LWK 1 und flache mediane
Hernierung LWK 1/2, jeweils ohne radikuläre Tangierung; (c.) Facettengelenke
in der unteren LWS altersentsprechend ohne auffällige Degeneration und ohne
reaktives Knochenmarksödem; (d.) klinisch muskuläre Dysbalance der
paravertebralen und der abdominalen Muskulatur mit Insuffizienz der
Rumpfstabilisierung; (e.) Adipositas mit BMI von 41 kg/m2; (f.) keine Hinweise
auf segmentale Dysfunktion der Lendenwirbelsäule, keine Hinweise auf irritative
lumbale Radikulopathie; (g.) pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung in beide
Oberschenkel bis auf Kniehöhe im Rahmen einer mechanischen Überlastung bei
Hyperlordose wegen schlechter Rumpfstabilisierung (h.) diskrete
Beinlängendifferenz um zwei Zentimeter; (2.) rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelschwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2); (3.)
schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), DD
Benzodiazepin-Abhängigkeit; (4.) Missbrauch von nicht-abhängigkeitserzeugenden
Substanzen: Analgetika (ICD-10 F55.2); (5.) nichtquantifizierbare
neuropsychologische Störung mit kognitiver Belastungsminderung bei (a.) rezidivierender
depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne psychotische
Symptome, (b.) schädlichem Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), DD
Benzodiazepin-Abhängigkeit (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).
4.6.3
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurde angeführt: (1.) myotendinotische Verspannungen der
Schultergürtelmuskulatur (Mm. trapezii) (ICD-10 M77.9) mit/bei (a.) normal
erhaltener Beweglichkeit der Halswirbelsäule ohne klinische Zeichen einer strukturell
bedingten segmentalen Dysfunktion der Halswirbelsäule; (b.) keine Anhaltspunkte
für zervikale Radikulopathie bzw. zervikale Myelopathie; (2.) bilaterale
Senk-Spreizfüsse (ICD-10 M24.6) mit/bei beginnendem Hallux valgus beidseits;
(3.) Status nach Knie-Arthroskopie und medialer Teil-Meniskektomie links bei
Meniskus-Hinterhornläsion am 25. Juni 2018, aktuell ohne Zeichen einer
Aktivierung der Meniskus-Beschwerden beidseits bei normal erhaltener
Beweglichkeit beider Kniegelenke; (4.) reversible obstruktive
Ventilationsstörung bei fortgesetztem Nikotinkonsum schädlicher Gebrauch
(ICD-10 F17.1); (5.) Adipositas, BMI 40 kg/m2 (ICD-10 E86.0); (6.)
Verdacht auf arterielle Hypertonie (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.6.4
Erläuternd wurde im Gerichtsgutachten dargetan, aus
Sicht des Bewegungsapparates könne als einzige Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit diejenige eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms
gestellt werden, wobei eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv
geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden vorliege. Im MRT vom 7.
April 2022 hätten sich keine Hinweise auf eine radikuläre Tangierung im Bereich
der unteren LWS und keine Spinalkanalstenose gezeigt. Es hätten sich lediglich
eine flache mediolateral linksgelegene Hernie BWK12/LWK1 und eine flache
mediale Hernie LWK1/2 nachweisen lassen. Gravierende strukturelle Veränderungen
am Bewegungsapparat seien nicht feststellbar. Im Vordergrund stünden vielmehr
funktionelle Störungen mit schlechter Stabilisierung des Rumpfes. Für die
Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den
objektivierbaren Befunden sei die affektive Störung der Explorandin
verantwortlich, welche mit einer Verminderung der Schmerzempfindungsschwelle
einhergehe. Depressive Menschen erlebten ihre Schmerzen in der Regel in einer
viel stärkeren Intensität als euthyme Menschen. Aus psychiatrischer Sicht
bestehe gegenwärtig eine mittelschwere Episode einer rezidivierenden
depressiven Störung ohne psychotische Symptome. Als Nebendiagnosen lägen ein
schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen und ein Missbrauch von
nicht-abhängigkeitserzeugenden Analgetika vor. Die psychiatrische Exploration habe
sich insgesamt als schwierig erwiesen, da die Explorandin auf Fragen teilweise
mit sehr langen Latenzen geantwortet habe, gleichzeitig aber sehr wohl in der
Lage gewesen sei, zügig über gewisse Themenbereiche zu reden, wenn man sie
nicht unterbrochen und ihr nichts vorgegeben habe. Aus gutachterlicher Sicht sei
anzunehmen, dass die Explorandin ein höheres Leistungsvermögen aufweise als es
der erste Eindruck vermuten lasse und die Selbsteinschätzung der Explorandin
ergebe. Im Rahmen der neuropsychologischen Testung habe sich bei der
Explorandin eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung mit
kognitiver Belastungsminderung gezeigt, welche kombiniert auf die
rezidivierende depressive Störung und den schädlichen Gebrauch von
Benzodiazepinen zurückgeführt werden könne. Der vorzeitige Untersuchungsabbruch
in der neuropsychologischen Untersuchung lege eine Tendenz zur
Beschwerdeverdeutlichung sowie eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft und
somit auch eine eingeschränkte Validität der ermittelten Befunde nahe, so dass
das Ausmass der neuropsychologischen Störung nicht exakt quantifiziert werden könne
(vgl. S. 6 f. des Gutachtens).
4.6.5
In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der
erhobenen Befunde wurde ausgeführt, aufgrund der Rückenbeschwerden könne die
Explorandin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen oder
Stossen von Lasten über fünf Kilogramm verrichten. Sie könne auch nicht längere
Zeit in monotonen oder ungünstigen Körperhaltungen verharren (z.B. in
vorgeneigter Körperhaltung, ausschliesslich oder vorwiegend im Sitzen, Stehen
oder Gehen). Auch könne sie sich nicht repetitiv nach vorne bücken oder
repetitiv in die Hocke gehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine
mittelgradige Einschränkung in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von
Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der
Durchhaltefähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten, bei den
Spontanaktivitäten und bei der Selbstpflege. Leichtgradige Einschränkungen seien
in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Anwendung
fachlicher Kompetenzen, bei der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der
Gruppenfähigkeit, bei familiären bzw. intimen Beziehungen und bei der
Verkehrsfähigkeit vorhanden. Aufgrund der neuropsychologischen Störung kämen
nur kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeiten in Frage (vgl. S. 8 des
Gutachtens).
4.6.6
Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan, in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Nachtwache in einem Alters- und Pflegeheim wie
auch für alle anderen körperlich schweren bis intermittierend mittelschweren
Tätigkeiten bestehe eine volle und bleibende Arbeitsunfähigkeit, welche durch
die objektivierbaren Befunde von Seiten des Bewegungsapparates begründet werde.
Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit sei angesichts der Aktenlage kaum möglich, so dass die aktuell
attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt gelte. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe seit 2016 eine fluktuierende, zeitweise
vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit und ab dem Zeitpunkt des Gutachtens
eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. S. 9 des Gutachtens).
4.6.7
Die Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in
einer dem körperlichen Leiden adaptierten Verweistätigkeit sei mit Unsicherheit
behaftet, da die Explorandin keinen Einblick in ihre Problemkonflikte gewähre
und ihre Beschreibung, dass sie den ganzen Tag nur im Bett liege und Tabletten
einnehme dazu im Widerspruch stehe, dass sie sich selbstständig versorge und
mehrere Arzt- und Therapietermine wahrnehme. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei
in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Notwendigkeit Lasten von mehr als fünf
Kilogramm zu heben, tragen oder stossen und ohne Arbeiten in monotonen oder
ungünstigen Körperhaltungen (ohne vorgeneigte Körperhaltung, ohne
ausschliessliches oder vorwiegendes Sitzen, Stehen oder Gehen) sowie ohne
Notwendigkeit, sich repetitiv nach vorne zu bücken oder repetitiv in die Hocke zu
gehen, eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 40 %) anzunehmen.
Retrospektiv bestehe eine fluktuierende Arbeitsfähigkeit. Man verweise hierbei
auf die detaillierten Ausführungen im psychiatrischen Gutachten (vgl. S. 9
f. des Gutachtens).
4.6.8
Dr. P____ führte im psychiatrischen Gutachten in Bezug
auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit an, Dr. F____ habe im Bericht vom 12. März
2019.
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 6. März 2018 attestiert. Den
Einschätzungen des Behandlers könne aus gutachterlicher Sicht gefolgt werden. Im
psychiatrischen Gutachten von Dr. J____ vom 27. Dezember 2019 sei eine 40%ige
Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2016 gesehen worden, ausgenommen die Zeiten der
Hospitalisation mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Dem liege wahrscheinlich der
Umstand zu Grunde, dass man den Eindruck gewonnen habe, dass auch eine
Selbstlimitierung vorliege und der anfänglich schwer leidende Eindruck, den die
Explorandin hinterlasse, während einer längeren Exploration nicht konstant
bestehe. In einem Arztbericht von Dr. F____ vom 15. Juni 2020 sei
eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Weitere Dokumente, die den
Zustand der Explorandin im Zeitraum Juni 2020 bis Februar 2022 dokumentierten, würden
fehlen. Aus aktueller gutachterlicher Sicht sei seit 2016 von einer
fluktuierenden Arbeitsfähigkeit auszugehen, da affektiven Störungen eine
schwankende Intensität immanent sei. Plausibel habe in der Akutsituation
2016/2017 und sicher während der psychiatrischen Aufenthalte eine vollständig
aufgehobene Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Im Übrigen könne aufgrund des
typischerweise fluktuierenden Verlaufes – abweichend von der Einschätzung des
Vorgutachters – plausibel auf die vom behandelnden Psychiater attestierte
Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Ab dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens gelte
die postulierte 60%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 15 des Gutachtens).
4.6.9
Abschliessend wurde in der Gesamtbeurteilung
klargestellt, insgesamt könnten die Konklusionen des
rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. I____ und Dr. J____ vom
Dezember 2019 weitgehend bestätigt werden (vgl. S. 10 des Gutachtens).
4.7
4.7.1
Auf dieses polydisziplinäre Gerichtsgutachten kann
abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten
Gutachtenspersonen umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und
ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise
begründet. Die Konsensbeurteilung entspricht den im Rahmen der einzelnen
Begutachtungen gewonnenen Erkenntnissen.
4.7.2
Was insbesondere das psychiatrische Gutachten angeht,
so deuten zwar einige gutachterliche Aussagen – aus der Sichtweise des nicht
fachärztlich geschulten Gerichts – auf das Vorliegen einer schweren Depression
hin. So wurde beispielsweise festgehalten, die Explorandin sei im Affekt
gedrückt, affektstarr, deutlich depressiv. Es bestünden Insuffizienzgefühle,
vermutlich auch Schuldgefühle bezüglich der Tochter. Im Affekt sei die
Explorandin nicht aufhellbar, kaum schwingungsfähig (S. 8 des Gutachtens). Insgesamt
wirke sie schwer depressiv, verlangsamt, wobei sie auf Nachfrage angegeben habe,
an diesem Morgen nur 1 mg Temesta eingenommen zu haben. Antworten, Reaktionen
und auch Bewegung seien jedoch durchgängig verlangsamt gewesen (vgl. S. 7 des
Gutachtens). Schliesslich wurde dargetan, vor dem Hintergrund der ausgeprägten
depressiven Symptomatik lasse sich ohne fremdanamnestische Angaben keine
Aussage zu ihrer Persönlichkeitsstruktur vor der depressiven Erkrankung machen
(vgl. S. 9 des Gutachtens). An anderer Stelle des Gutachtens wurde nochmals
erwähnt, bei der Explorandin bestehe eine ausgeprägte depressive Stimmung mit
stark eingeschränkter Modulationsfähigkeit. Des Weiteren bestehe ein
verminderter Antrieb. Sie sei psychomotorisch stark gehemmt. Es bestünden
Konzentrationsstörungen und eine Störung der Merkfähigkeit (vgl. S. 12 des
Gutachtens). Die Explorandin wirke in ihrem Aussehen und ihrer
Ausdrucksfähigkeit schwer depressiv (vgl. S. 14 des Gutachtens). Schliesslich
wurde ausgeführt, möglicherweise seien die fristlose Kündigung nach zwanzig
Jahren und Geschehnisse am Arbeitsplatz ein Auslöser für die schwere depressive
Symptomatik gewesen (vgl. S. 11 des Gutachtens). Allerdings hat die
Gutachterin ausführlich unter Bezugnahme auf die internationale Klassifikation begründet,
weshalb insgesamt gleichwohl (lediglich) vom Vorliegen einer mittelschweren
Depression auszugehen ist. Ihre Ausführungen erscheinen schlüssig (vgl. S. 11
f. des Gutachtens; siehe auch S. 13 des Gutachtens). Auch ist zu beachten, dass
die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen
kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden
Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen
verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und
zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2022 vom 19. Mai 2022 E. 3.3.1.). Es
gibt nunmehr keinerlei Anhalte dafür, dass Dr. P____ ihr Gutachten nicht lege
artis erstellt haben könnte. Der Bericht der die Beschwerdeführerin (erst) seit
Juni 2022 behandelnden Psychotherapeutin vom 19. Oktober 2022 (Beilage zur
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2022) vermag keine
hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit des ausführlich begründeten Gutachtens
von Dr. P____ hervorzurufen.
4.8
Daraus folgt, dass auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden kann.
Dieses weicht in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit der Vorgutachter ab.
Vielmehr erachteten sie für die Zeit vor der Begutachtung (Februar 2022)
die Einschätzungen der Behandler als korrekt (vgl. S. 10 der Konsensbeurteilung
in Verbindung mit S. 15 des psychiatrischen Gutachtens; vgl. auch Erwägungen 4.6.7.
und 4.6.8. hiervor). Dieser von der Beschwerdegegnerin nicht infrage gestellten
Einschätzung (vgl. die Stellungnahme vom 16. September 2022) kann gefolgt
werden.
4.9
Es ist daher gestützt auf das Gerichtsgutachten ab März 2018 bis Mai
2020.
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, ab Juni 2020 bis Januar 2022 von
einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit und seit Februar 2022 von einer 40%igen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Zu prüfen bleibt damit,
wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit
verhält.
5.
5.1
Gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a IVG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
5.2
Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2018 (vgl. Erwägung 4.9.
hiervor) hat die Beschwerdeführerin – bei abgelaufenem Wartejahr (vgl. Erwägung
2.3.1
hiervor) und Ablauf der sechsmonatigen Frist nach erfolgter Anmeldung (vgl.
Erwägung 2.5. hiervor)
–
ab März 2019 Anspruch auf eine ganze
Rente.
5.3
Ab Juni 2020 ist von einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. Erwägung 4.9.
hiervor). Diese verbesserte Arbeitsfähigkeit ist – Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV folgend
– ab September 2020 zu beachten.
5.4
Für die Ermittlung des Valideneinkommens
ist prospektiv gesehen entscheidend, welches hypothetische Gehalt die
versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Gesundheitsschaden
tatsächlich erzielen würde (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1). In der Regel
ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21.
Oktober 2022 E. 3.2.2.).
5.5
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Valideneinkommens
auf den Lohn ab, den die Beschwerdeführerin beim Alters- und Pflegeheim D____ erzielt
hat. Sie rechnete den aktenkundigen Monatslohn von Fr. 3'920.-- (ohne Zulagen;
vgl. u.a. das Jahreslohnkonto 2016 [IV-Akte 22, S. 8]) auf ein 100%-Pensum hoch
(13 x Fr. 3'920.-- : 80 x 100), was schliesslich ein hypothetischen Valideneinkommen
von Fr. 63'700.-- ergab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 76, S. 2).
5.6
5.6.1
Vorliegend erscheint es letztlich unklar, was genau zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Im
Arbeitgeberbericht wurde dargetan, das Arbeitsverhältnis sei einvernehmlich
aufgelöst worden (vgl. IV-Akte 22, S. 2). Dr. H____ erwähnte in seinem
Bericht vom 17. Oktober 2018 es sei der Patientin im Juli 2016 fristlos gekündigt
worden (IV-Akte 17, S. 3; IV-Akte 25, S. 2). Es ist jedoch davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführerin nicht wegen dem Vorliegen einer anhaltenden
Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde. Da die Beschwerdeführerin somit auch ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr beim Alters- und Pflegeheim D____
angestellt wäre, ist zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf den tatsächlich
erzielten Lohn abzustellen. Vielmehr erscheint es angebracht, dass das
Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Tabellenlöhne bestimmt wird (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.).
5.6.2
Da anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt
des Gesundheitsschadens weiterhin im Gesundheits- und Sozialwesen tätig wäre,
gelangt somit der statistische Tabellenlohn gemäss Tabelle TA1 (Zeile 86-88) zur
Anwendung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021
E. 4.1.2.). Zu berücksichtigen ist dabei in Anbetracht der Fach- und
Branchenkenntnisse, die sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
langjährigen Tätigkeit angeeignet hat, Kompetenzniveau 2 (vgl. zur Abgrenzung
von Kompetenzniveau 3 und 2 u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_581/2021 vom
19.
Januar 2022 E. 4.4).
5.6.3
Frauen, welche im Jahr 2018 praktische Tätigkeiten im Gesundheits-
und Sozialwesen verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden – Fr. 5'170.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Frauen,
Gesundheits- und Sozialwesen [Zeile 86-88]), Kompetenzniveau 2). Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5
Stunden im 2020 (vgl. T 03.02.03) ergibt sich – nach Aufrechnung an die
bis zum Jahr 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019 + 0.7 %; 2020: +
1.2
% [T1.2.15, Zeile 86-88]) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 65'594.80.
5.7
5.7.1
Da hinsichtlich des Invalideneinkommens kein tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, sind rechtsprechungsgemäss die
LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (BGE 148 V 174, 182 E. 6.2; BGE 143 V 295, 296
f. E. 2.2).
5.7.2
Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Invalideneinkommens
auf die LSE 2018 abgestellt. Dabei hat sie den Bereich "Gesundheits- und
Sozialwesen" sowie Kompetenzniveau 2 für massgebend erachtet (vgl. IV-Akte
76, S. 2). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Praxisgemäss wird vom
Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss "Total" der
LSE-Tabelle TA1 ausgegangen (vgl. BGE 144 I 103, 110 E. 5.3). Davon
abzuweichen besteht keinerlei Anlass (vgl. für die Voraussetzungen, die ein
ausnahmsweises Abstellen auf einzelne Branchen rechtfertigen: in BGE 133 V 545 nicht
publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007). Das Zumutbarkeitsprofil lässt
vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die ihr gegebene
Leistungsfähigkeit in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors verwerten
kann.
5.7.3
Da gemäss dem Gerichtsgutachten aufgrund der
neuropsychologischen Störung für die Beschwerdeführerin nur kognitiv wenig
anspruchsvolle Tätigkeiten in Frage kommen (vgl. S. 8 des Gutachtens), ist vorliegend
das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art) und nicht Kompetenzniveau 2 für massgebend zu erachten. Frauen, welche im
Jahr 2018 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten,
verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'371.--
pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7
Stunden im 2020 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich – nach
Aufrechnung an die bis zum Jahr 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019:
+ 1.0 %; 2020: + 0.9 % [T1.2.15]) – bei einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 16'717.50 (Fr. 55'725.-- x 0.30).
5.7.4
Raum für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (vgl.
dazu BGE 135 V 279, 301 E. 5.2; BGE 126 V 75, 79 f. E. 5b/aa-cc) besteht nicht.
Dem gesundheitlichen Zumutbarkeitsprofil wurde bereits mit den qualitativen
Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit und der entsprechenden
Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen. Damit bleibt es beim
ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 16'717.50.
5.8
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 65'594.80 mit
dem Invalideneinkommen von Fr. 16'717.50 resultiert ein IV-Grad von (gerundet)
75.
%. Damit hat die Beschwerdeführerin ab September 2020 bis Januar 2022
weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.
5.9
5.9.1
Ab Februar 2022 (Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit;
vgl. Erwägung 4.9. hiervor) hat schliesslich ein weiterer Einkommensvergleich
zu erfolgen.
5.9.2
Frauen, welche im Jahr 2018 praktische Tätigkeiten im
Gesundheits- und Sozialwesen verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'170.-- pro Monat (LSE 2018, Tabelle TA1,
Frauen, Gesundheits- und Sozialwesen [Zeile 86-88]), Kompetenzniveau 2). Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6
Stunden im 2021 (vgl. T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich – nach Aufrechnung
an die bis zum Jahr 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019 + 0.7 %;
2020: + 1.2 %; 2021: + 0.2 [T1.2.10]) ein hypothetisches Valideneinkommen von
Fr. 65'884.40.
5.9.3
Frauen, welche im Jahr 2018 einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'371.-- pro Monat (LSE 2018,
Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2021 (vgl.
Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich – nach Aufrechnung an die bis zum
Jahr 2020 eingetretene Nominallohnentwicklung (2019: + 1.0 %; 2020: + 0.9 %;
2021: + 0.6 [T1.2.15]) – bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ein hypothetisches
Invalideneinkommen von Fr. 33'635.65
(Fr. 56'059.40 x 0.60). Wie bereits
dargetan wurde, lässt sich eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes
nicht rechtfertigen (vgl. Erwägung 5.7.4. hiervor).
5.9.4
Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr.
65'884.40 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'635.65 resultiert ein IV-Grad
von (gerundet) 49 %. Da die 1964 geborene Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022
das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte und der Rentenanspruch im März 2019,
mithin vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstanden ist, ist gemäss
den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 das alte Recht
anwendbar (vgl. auch Rz 1009 in Verbindung mit Rz 2001 und Rz 2002 des
Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen
Rentensystems [KS ÜB WE IV] sowie Rz 9102 und Rz 9103 KSIR). Damit hat die
Beschwerdeführerin ab Februar 2022 noch Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen
und die Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. März 2019 bis Januar 2022 eine ganze
Rente und ab 1. Februar 2022 eine Viertelsrente auszurichten.
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus
einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Darüber hinaus hat sie auch die Kosten
für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 17'827.35 zu tragen, da
eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2
ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder
lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient,
die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu
beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum
Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Der hierfür
notwendige Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und
der Anordnung des Gerichtsgutachtens (vgl. a.a.O.) ist vorliegend gegeben. Bei
den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269, 281 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an
welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind
die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an den vom BSV mit den MEDAS
vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur",
an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen
gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E.
7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die
einlässlich verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall die
geltend gemachten Gutachtenskosten von Fr. 17'827.35 vertretbar.
6.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines
vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf den
anwaltlichen Aufwand von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Zu
berücksichtigen gilt es einerseits, dass aufgrund der Durchführung der
Parteiverhandlung zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Ebenfalls zu beachten
gilt es den Zusatzaufwand im Zusammenhang mit der Einholung des
Gerichtsgutachtens. Insgesamt erscheint daher ein Honorar von Fr. 4'750.--
(inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 1. Oktober 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab März 2019 bis Januar 2022 eine ganze
Rente und ab Februar 2022 eine Viertelsrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Darüber hinaus trägt sie
auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr.
17'827.35.
Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet,
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'750.-- (inklusive
Auslage) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 365.75 zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: