IV.2020.139
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung
17. März 2021Deutsch30 min
Bergbahn) tätig (vgl. IV-Akte 40, S. 18 f.). Seine Arbeitsverhältnisse waren mehrheitlich
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.139
Verfügung vom 8. Oktober 2020
gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1973, absolvierte
in England eine Ausbildung zum Metallarbeiter (mit Spezialisierung auf
Flugzeuge) und übte den Beruf als Metallarbeiter während einigen Jahren an
diversen Orten auf der ganzen Welt aus, unter anderen auch in der Schweiz. So
war er z.B. in der Wintersaison 2004/2005 als Saisonnier (Mitarbeiter einer
Bergbahn) tätig (vgl. IV-Akte 40, S. 18 f.). Seine Arbeitsverhältnisse waren mehrheitlich
befristeter Natur (vgl. u.a. IV-Akte 40, S. 15). Nach erfolgter Wohnsitznahme
in der Schweiz im November 2006 (vgl. IV-Akte 2, S. 10) arbeitete der Beschwerdeführer
noch eine Zeit lang als Techniker, zuletzt offenbar im Jahr 2008 für die C____ (vgl.
den "Lebenslauf" [IV-Akte 12, S. 2]; siehe auch den Auszug aus
dem Individuellen Konto [IV-Akte 23]). In der darauffolgenden Zeit verrichtete
er diverse Aushilfsjobs (vgl. den "Lebenslauf"; IV-Akte 12, S.
3). Im Juni 2010 heiratete er (vgl. IV-Akte 2, S. 12). In der Zeit von November
2010 bis April 2011 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Teilzeitpensum für
die D____ GmbH (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 23).
b) Ab Mai 2011 arbeitete der Beschwerdeführer Teilzeit
(ca. 20 % bis 25 %) bei der E____ GmbH als Velokurier (vgl. den
Arbeitgeberbericht [IV-Akte 10]; siehe auch IV-Akte 12, S. 3 und den Auszug aus
dem Individuellen Konto [IV-Akte 23, S. 3]). Im März 2012 wurde der
Beschwerdeführer Vater einer Tochter (vgl. IV-Akte 2, S. 15). Im 2013
häuften sich bei ihm epileptische Anfälle (vgl. u.a. IV-Akte 2, S. 6; siehe
auch IV-Akte 8, S. 51). Ab August 2013 war er deswegen eine Zeit lang in
neurologischer Behandlung bei Dr. F____ (vgl. IV-Akte 2, S. 7). Im Mai 2014 nahm
der Beschwerdeführer eine zusätzliche Stelle als Zeitungsverträger für die G____
AG an (vgl. insb. IV-Akte 12, S. 3, IV-Akte 23, S. 3 und IV-Akte 40, S. 58). Ab
Ende 2014 erfolgten wiederum vermehrt medizinische Abklärungen wegen der
Epilepsie (vgl. u.a. IV-Akte 8, S. 43 ff.; siehe auch IV-Akte 6, S. 13 ff. und
IV-Akte 6, S. 6 ff.).
c) Im Februar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 2, S. 1 ff.). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende
Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst forderte sie die
behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht des H____spitals
[...], Abteilung Neurologie, vom 10. März 2016; IV-Akte 14). Am 2. Juni 2016
nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 17, S. 4). Am 14. März 2017 wurde eine
Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 23. Mai 2017 [IV-Akte
27]; siehe auch die Bestätigung [IV-Akte 25]). Anschliessend forderte die
IV-Stelle die behandelnden Ärzte erneut zur Berichterstattung auf (vgl. insb.
den Bericht von Prof. Dr. I____ vom 23. Juni 2017 [IV-Akte 30, S. 1 ff.];
siehe auch den Bericht von Dr. J____ vom 27. Juni 2017 [IV-Akte 32]). Am 15.
November 2017 erfolgte die abschliessende Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte
34).
d) Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 25. April 2018 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 35). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am
18. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 36). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am
20. Juni 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 38). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 40, S. 2 ff.). Seiner
Eingabe legte er unter anderem eine Stellungnahme von Prof. Dr. I____ vom 16.
Juli 2018 bei (IV-Akte 40, S. 46 ff.). Mit Urteil der Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Oktober 2018 wurde die
Beschwerde – dem Antrag der IV-Stelle (vgl. IV-Akte 43) folgend – dahingehend
gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die
IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 45, S. 2 f.).
e) In der Folge traf die IV-Stelle zunächst nochmals
Abklärungen zur Invalidität des Beschwerdeführers im Haushalt (vgl. den
Abklärungsbericht vom 5. August 2019; IV-Akte 51) und erteilte daraufhin
Dr. K____ und Dr. L____ einen Auftrag zur bidisziplinären
(neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten
53 und 54). Das Gutachten wurde am 12. November 2019 erstattet (vgl. IV-Akte 63;
siehe auch IV-Akte 64). Am 22. April 2020 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte
66). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4.
Mai 2020 (IV-Akte 67) mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.
IV-Akte 67). Am 13. Mai 2020 löste die E____ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem
Beschwerdeführer "fristlos" auf, da ihm mehrfach Fehler bei der Warenauslieferung
unterlaufen seien (vgl. IV-Akte 70, S. 3).
f) Am 11. Juni 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer
zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 70). In der Folge nahm der RAD am 28. September
2020 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 72). Schliesslich erliess die IV-Stelle am
8. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 74).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. November
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei ihm ab August 2016 eine Rente auf der Basis einer
mindestens 50%igen Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20.
November 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2020
schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Januar
2021.
an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 17. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten unter den Parteien ist primär die Methode der
Invaliditätsbemessung. Die Beschwerdegegnerin erachtet die sog. gemischte
Methode für anwendbar. Sie macht geltend, der Beschwerdeführer wäre bei guter
Gesundheit bis Juli 2018 zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt
beschäftigt gewesen. Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten
50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergebe sich per 2016 im
erwerblichen Bereich ein IV-Grad von 5.34 %. Die Beeinträchtigung im Haushalt betrage
13.
%, so dass sich in diesem Bereich ein IV-Grad von 6.50 % ergebe. Der
Gesamtinvaliditätsgrad liege somit unter 40 %, was einem Rentenanspruch
entgegenstehe. Auch die per Januar 2018 (Gesetzesänderung) vorzunehmende
Neuberechnung führe nicht zu einem Rentenanspruch. Ab August 2018 (Schuleintritt
der Tochter) könne allenfalls von einem höheren Erwerbsanteil ausgegangen
werden. Es könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seither bei
voller Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre.
Aber auch bei dieser Ausgangslage lasse sich kein rentenrelevanter IV-Grad
ermitteln (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, bei guter
Gesundheit hätte er seine Arbeitstätigkeit spätestens mit dem Schuleintritt der
Tochter erheblich steigern können. Er könnte spätestens seit diesem Zeitpunkt
100.
% erwerbstätig sein (vgl. S. 3 der Beschwerde i.V.m. den im Rahmen der Beschwerde
vom 21. August 2018 gemachten Ausführungen [IV-Akte 40, S. 5]; siehe auch die
Stellungnahme zum Vorbescheid vom 11. Juni 2020 [IV-Akte 70]). Darüber hinaus rügt
der Beschwerdeführer, die angenommene Beeinträchtigung im Haushalt (13 %) und
seiner Arbeitsfähigkeit (50 %) seien zu tief veranschlagt worden (vgl. implizit
S. 3 der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.
4.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl.
u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann,
wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf
abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).
4.3
4.3.1
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird
für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende
Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden
Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E.
3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit
Hinweisen).
4.3.2
Seit dem 1. Januar 2018 ist für die
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) massgebend.
Es gilt Folgendes: Gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV werden bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7
Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende
Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut
Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades
in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine
Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).
4.4
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so wie die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.5
4.5.1
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom März/Mai 2017 gab der
Beschwerdeführer an, bei guter Gesundheit würde er seit der Einreise in die
Schweiz in einem 100%-Pensum arbeiten (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom
23.
Mai 2017; IV-Akte 27, S. 2). Dies betätigte er auch unterschriftlich (vgl. IV-Akte
25). Die Aussendienstmitarbeiterin erachtete jedoch eine 100%ige
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Anbetracht der konkreten
Gegebenheiten nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl. dazu die nachstehenden
Überlegungen).
4.5.2
Im Abklärungsbericht vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 27) wurde
im Wesentlichen dargetan, der Beschwerdeführer habe aus invaliditätsfremden
Gründen keine längerfristige Anstellung in einem 100%-Pensum als Metallarbeiter
oder in einer anderen Tätigkeit gefunden. Im November 2010 habe er dann eine
Tätigkeit als Kurier in einem tiefen Pensum aufgenommen. Das Haupteinkommen sei
jeweils von der Ehefrau erwirtschaftet worden. Bevor dem Beschwerdeführer im
Jahr 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, habe er im Stundenlohn
bei der E____ GmbH (zwischen 20 % bis 25 %) gearbeitet. Er kümmere sich um die
Tochter und den Haushalt. Seine Ehefrau erwirtschafte das Familieneinkommen. Theoretisch
sei es denkbar, dass der Beschwerdeführer sein Pensum aufgrund des
Kindergarteneintritts der Tochter bei guter Gesundheit angepasst hätte.
Theoretisch ebenfalls denkbar sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr
Pensum von 60 % aus finanziellen Gründen wieder erhöhen würde. Der Beschwerdeführer
habe auch angegeben, dass er gerne eine weitere Tour für die G____ AG geleistet
hätte, ihm dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. In
der Gesamtschau könne es als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass der
Beschwerdeführer bei guter Gesundheit in einem 50%-Pensum arbeiteten würde. In
der übrigen Zeit würde er sich um seine Tochter und den Haushalt kümmern,
während seine Frau einer Erwerbstätigkeit, eventuell in einem höheren Pensum
als derzeit, nachgehen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im
Haushalt beschäftigt wäre (vgl. S. 3 f. des Abklärungsberichtes).
4.5.3
Im ergänzenden Abklärungsbericht vom 5. August 2019
(IV-Akte 51) hielt die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin fest,
es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit
seit dem Eintritt der Tochter in die Schule ein höheres Pensum absolvieren
würde. Aus diesem Grund könne angenommen werden, dass er seit August 2018
(Eintritt der Tochter in die Schule) 60 % arbeiten würde (vgl. S. 1 des
Abklärungsberichtes).
4.6
4.6.1
Der Einschätzung der Aussendienstmitarbeiterin, welche in
den Abklärungsberichten ihren Niederschlag gefunden hat, kann gefolgt werden. Es
kann folglich als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass der Beschwerdeführer
(ab August 2018) im Umfang von 60 % erwerbstätig wäre. Nicht als überwiegend
wahrscheinlich anzusehen ist es hingegen, dass er – wie von ihm geltend gemacht
wird (vgl. S. 3 unten f. der Replik und S. 3 der Beschwerde) – im Zeitpunkt des
mutmasslichen Rentenbeginns bei guter Gesundheit 100 % oder mindestens 80 %
erwerbstätig wäre (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.6.2
Wie auf S. 3 des Abklärungsberichtes vom 23. Mai 2017
zutreffend festgehalten wurde, arbeitete der Beschwerdeführer in seinem Beruf
als Metallarbeiter nur bis zum Jahr 2008 (vgl. den IK-Auszug [IV-Akte 23, S. 3];
siehe auch den "Lebenslauf" [IV-Akte 40, S. 17]). Seine
Anstellungen waren meistens temporärer Natur. Er verrichtete dabei – den
vorliegenden Unterlagen zufolge – auch grösstenteils kein 100%-Pensum (vgl. insb.
den vom Beschwerdeführer selber verfassten "Lebenslauf" [IV-Akte 40,
S. 17]; siehe auch die dem "Lebenslauf" beigefügten Unterlagen,
insb. die Lohnabrechnungen der M____ AG mit den darin angeführten wöchentlich
geleisteten Arbeitsstunden [IV-Akte 40, S. 21-45]). Aus den vom
Beschwerdeführer replicando eingereichten Kontoauszügen (Juni 1999 bis Januar
2002.
resp. April 2005 bis Dezember 2007; Replikbeilagen 1 und 2) lässt sich
ebenfalls nicht auf ein 100%-Pensum schliessen. Vielmehr bewegte sich der darin
ausgewiesene Lohn ungefähr im gleichen Rahmen wie derjenige, welcher sich aus
den Lohnabrechnungen (IV-Akte 40, S. 21 ff.) ergibt. Aktenkundig ist
lediglich, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2004 bis März 2005
(Wintersaison) für die Bergbahnen N____ ein 100%-Pensum verrichtete (vgl.
IV-Akte 3, S. 2; siehe auch IV-Akte 26, S. 13 und IV-Akte 40, S. 18 f.)
und im November 2006 und Dezember 2006 für die O____ AG in einem 100%-Pensum tätig
war (vgl. IV-Akte 23, S. 3; siehe auch IV-Akte 40, S. 20). Bis 2010 ging
der Beschwerdeführer quasi keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Der
Lebensunterhalt wurde mit dem Einkommen der Partnerin (und jetzigen Ehefrau)
bestritten, welche seit 2006 ein 80%-Pensum innehatte (vgl. S. 3 des
Abklärungsberichtes). In der Zeit von November 2010 bis April 2011
arbeitete der Beschwerdeführer in einem Teilzeitpensum für die D____ GmbH (vgl.
den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 23). Ab Mai 2011 arbeitete
er Teilzeit (ca. 20 % bis 25 %) bei der E____ GmbH als Velokurier (vgl. den
Arbeitgeberbericht [IV-Akte 10]; siehe auch IV-Akte 12, S. 3 und den Auszug aus
dem Individuellen Konto [IV-Akte 23, S. 3]). Er war somit – wie im
Abklärungsbericht vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 27) zutreffend festgehalten
wurde (vgl. S. 3 des Berichtes) – auch vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
(vgl. dazu Erwägung 5.3.3. hiernach) nie während längerer Zeit 100 %
erwerbstätig gewesen. Der Lebensunterhalt wurde auch zu der Zeit, als bei ihm
noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, primär von der Ehefrau,
welche ausgebildete Pharma-Assistentin ist, bestritten. Überdies befasste sich
der Beschwerdeführer nach der Geburt der Tochter im März 2012 (vgl. IV-Akte 2,
S. 15) mit der Kinderbetreuung und kümmerte sich um den Haushalt. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers reduzierte ihr bisheriges 80%-Pensum zunächst
auf 70 % und später – wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers bzw. um diesen bei der Betreuung der Tochter zu entlasten – auf
60.
% (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes). Es ist nunmehr nicht davon
auszugehen, dass die gut ausgebildete Ehefrau mehrheitlich oder gar alleine zur
Tochter schauen würde und der Ehemann, dessen Chancen auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt als weit weniger gut einzustufen sind, in einem hohen Pensum
erwerbstätig wäre. Vielmehr ist die umgekehrte Aufgabenteilung unter den
Ehegatten als naheliegend anzusehen, was auch dem von den Ehegatten bereits vor
dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gelebten Modell entspricht.
4.7
Es kann daher – zusammen mit der Beschwerdegegnerin – als
überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass der Beschwerdeführer (ab
August 2018; vgl. Erwägung 4.5.3. hiervor) bei voller Gesundheit (maximal) 60 %
erwerbstätig und daneben zu 40 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre. Ob der
Anteil der Erwerbstätigkeit bis Juli 2018 nur mit 50 % zu beziffern ist,
braucht nicht weiter geklärt zu werden; denn auch wenn bereits vor August 2018
von einer 60%igen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen würde,
hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis (vgl. dazu die nachstehenden
Überlegungen).
5.
5.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2
5.2.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.2.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1
Dr. K____ und Dr. L____ gelangten im Gutachten vom 12.
November 2019 (Konsensbeurteilung) zum Ergebnis, der Explorand sei aus
neurologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig.
In einer angepassten Tätigkeit verfüge er noch über eine Restarbeitsfähigkeit
von 50 %. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Beeinträchtigung konstatiert
werden (vgl. IV-Akte 63, S. 41 f.). Diese Gesamtbeurteilung
entspricht den im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnissen
(vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen).
5.3.2
Dr. K____ führte im neurologischen Teil des Gutachtens (IV-Akte
63, S. 16 ff.) folgende Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit an: nicht läsionelle fokale Epilepsie mit: (a.) bewusst und
nicht bewusst erlebten, vor allem nächtlichen epileptischen Anfälle mit
Déjà-vu, vegetativer Symptomatik, Kauautomatismen und möglichem Übergang in
tonisch-klonische Anfälle sowie mit: (b.) leicht bis mässig ausgeprägten
kognitiven Beeinträchtigungen mit im Vordergrund stehender frontaler Hirnfunktionsstörung
(vgl. S. 24 des Gutachtens). Konkretisierend wies Dr. K____ darauf hin, es
bestünden sowohl im Rahmen der Epilepsie als auch im Rahmen der
antiepileptischen Medikation zusätzlich kognitive Störungen, insbesondere eine Kompromittierung
verbal-mnestischer Leistungen, aber auch der Konzentrationsfähigkeit. Die Summe
der erwähnten Beeinträchtigungen und Einschränkungen sei als mässig bis
mittelstark zu bezeichnen (vgl. S. 24 des Gutachtens).
5.3.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K____ aus,
die angestammte Tätigkeit als Flugzeugmetallbauer sei aufgrund der Eigen- und
Fremdgefährdung bei Epilepsie als nicht geeignet zu bezeichnen und infolgedessen
ausgeschlossen. Seit der Diagnosestellung der Epilepsie, also seit 2013, sei
von einer 100%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit
auszugehen. Was die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Velokurier angehe, so könne
diese ebenfalls nicht als angepasst bezeichnet werden, wobei es bis anhin gemäss
dem Exploranden noch nie zu Ereignissen während des Fahrradfahrens gekommen sei.
Bei einer angepassten Tätigkeit müsse es sich um eine solche ohne Eigen- oder
Fremdgefährdung handeln. Eine Arbeit an gefährlichen Maschinen sei
ausgeschlossen. Die Tätigkeit dürfe auch keine Sturzgefahr in sich bergen.
Schicht- und Nachtarbeit seien ausgeschlossen. Darüber hinaus müsse es sich um
eine Arbeit handeln, bei der die Anforderung an die Fähigkeit, die
Konzentrationsfähigkeit auf Dauer aufrechtzuerhalten oder neue Inhalte
aufzunehmen, gering sei. In einer derartigen Tätigkeit bestehe eine Präsenz von
maximal fünf Stunden pro Tag. Dabei bestehe eine Beeinträchtigung der Leistung
um 10 %. Der Explorand benötige erhöhten Kontroll- und Pausenbedarf. Im
freien Arbeitsmarkt betrage die Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein 100%-Pensum)
50.
%. Von dieser Arbeitsfähigkeit sei seit der Diagnosestellung auszugehen
(vgl. S. 27 f. des Gutachtens).
5.3.4
Dr. L____ hielt im psychiatrischen Teil des Gutachtens
(IV-Akte 63, S. 29 ff.) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) anamnestisch rezidivierende
depressive Episoden, zurzeit remittiert ICD-10 F33.4; (2.) Verdacht auf
Panikstörung ICD-10 F41.0; (3.) V.a. auf leicht ausgeprägte soziale Phobie ICD-10
F40.1 (vgl. S. 35 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. L____ klar, aus
rein psychiatrischer Sicht sei dem Exploranden eine ganztägige Arbeit (8
Stunden 20 Minuten) zumutbar (vgl. S. 39 f. des Gutachtens).
5.3.5
Erläuternd machte Dr. L____ geltend, in Anbetracht der aktuellen
Untersuchungsbefunde, der Angaben des Exploranden und der Aktenlage, bestehe
der Verdacht auf eine Panikstörung. Der Explorand berichte über immer wieder
auftretende Angstgefühle, die mit vegetativen Symptomen verbunden seien. Einen
ersichtlichen Grund für die Angst gebe es nicht. Dazwischen habe der Explorand
Phasen, in denen er keine übertriebene Angst empfinde und sich als angstfrei
erlebe. Die Panikstörung stehe in einer Überlappung mit der leicht ausgeprägten
sozialen Phobie. Der Explorand habe Ängste und psychovegetative Symptome wie
Herzrasen und Schwitzen, wenn er sich in einem sozialen Kontext befinde, der
ihm nicht vertraut sei. Dies sei namentlich der Fall, wenn er sich unter vielen
Leuten befinde. Seine sozialen Kontakte und Aktivitäten seien aber dadurch
nicht erheblich beeinträchtig. Er vermeide es, sich in grösseren
Menschenansammlungen aufhalten zu müssen, wie z.B. Einkaufszentren oder
Konzerten (vgl. S. 35 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. L____
klar, anlässlich der aktuellen Untersuchung seien keine Hinweise auf eine
depressive Episode zu erkennen gewesen. Die Stimmung des Exploranden sei nicht
durchgehend gedrückt, interesselos und freudlos. Auch sei der Antrieb nicht vermindert.
Das Selbstwertgefühl des Exploranden sei etwas fragil. Er erröte auch schnell.
Er habe aber keine gravierenden Schuldgefühle, keine durchgehend
negativ-pessimistischen Zukunftsaussichten und keine Suizidgedanken. Dass der
Explorand mehrmals nächtlich aufwache, manchmal mit Angstgefühlen,
Schweissausbrüchen und heftigem Atmen, könne nicht einer Depression zugeordnet
werden. Es handle sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um nächtlich auftretende
Panikattacken. Der Appetit sei auch nicht vermindert und der Explorand berichte
nicht über ein Morgentief. Er fühle sich in seiner Familie wohl, habe
Freizeitaktivitäten und pflege Kontakte (vgl. S. 35 des Gutachtens).
5.4
Auf dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. K____ und Dr. L____ vom
12.
November 2019 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Zunächst
hat Dr. K____ die Vorakten (vgl. den Aktenauszug; IV-Akte 63, S. 9 ff.)
gewürdigt und sich im Speziellen auch mit der Einschätzung von Prof. Dr. I____
(vgl. Berichte vom 23. Juni 2017 [IV-Akte 30, S. 1 ff.] und vom 16. Juli 2018 [IV-Akte
40, S. 46 ff.]) auseinandergesetzt (vgl. S. 25 des Gutachtens). Die
gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde fundiert begründet und
lässt sich ohne Weiteres mit den erhobenen Befunden (vgl. dazu ebenfalls S. 25
des Gutachtens) und der Beurteilung von Prof. Dr. I____ vereinbaren. Auch Dr. L____
hat sich mit der Aktenlage auseinandergesetzt (vgl. S. 35 des Gutachtens) und
seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 39 f. des Gutachtens) – unter
Berücksichtigung der erhobenen Befunde (vgl. S. 34 des Gutachtens) – in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. insb. S. 36 ff. des
Gutachtens).
5.5
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit seit 2013 nicht mehr arbeitsfähig ist, jedoch in einer
angepassten Tätigkeit über eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Zu prüfen
ist daher im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der
festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
6.
6.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich wird
gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend für den Einkommensvergleich
ist der Zeitpunkt des (potenziellen) Rentenbeginns (BGE 129 V 222, 223 E. 4.2).
6.2
6.2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen des per 2016
vorgenommenen Einkommensvergleiches ein Valideneinkommen von Fr. 35'529.--
einem Invalideneinkommen von Fr. 31'732.-- gegenüber und ermittelte auf diese
Weise eine Erwerbseinbusse von 11.84 % (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung;
IV-Akte 74, S. 2).
6.2.2
Die Berechnung des Valideneinkommens von Fr. 35'529.-- per 2016 erfolgte
gestützt auf die sog Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE BFS), was angesichts der unsteten
Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers resp. dem damit einhergehenden Fehlen
von verlässlichen Einkommenszahlen nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls als korrekt
zu erachten sind die einzelnen Faktoren, welche der Berechnung des
hypothetischen Einkommens zugrunde gelegt wurden. Namentlich wurden zutreffend
der Lohn im Bereich Luftfahrt (Ziff. 49-52 der TA1, LSE 2016) und das
Kompetenzniveau 2 für massgeblich angesehen. Die Beschwerdegegnerin errechnete auf
diese Weise – ausgehend von einem hypothetischen 50%-Pensum – ein Valideneinkommen
von Fr. 35'529.--. Würde ein 60%-Pensum angenommen (vgl. Erwägung 4.7. hiervor),
so ergäbe sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 42'634.--.
6.2.3
Zur Berechnung des Invalideneinkommens von Fr.
31'732.-- zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die LSE BFS bei. Sie stellte im
Wesentlichen auf den in Tabelle TA1 ausgewiesenen Totalwert ab, berücksichtigte
das Kompetenzniveau 1 und gewährte einen Leidensabzug von 5 % (vgl. S. 2 der
angefochtenen Verfügung; IV-Akte 74, S. 2). Diese Berechnung wird vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (vgl. implizit die Beschwerde).
6.2.4
Werden somit ein Valideneinkommen von Fr. 35'529.-- mit
einem Invalideneinkommen von Fr. 31'732.-- miteinander verglichen, resultiert
eine Erwerbseinbusse von 11.84 % resp. – nach erfolgter Gewichtung – ein
IV-Grad im erwerblichen Bereich von 5.34 % (11.84 x 0.5). Würden ein
mutmassliches Valideneinkommen von Fr. 42'634.-- (vgl. Erwägung 6.2.2. hiervor)
und ein Invalideneinkommen von Fr. 31'732.-- miteinander verglichen,
ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von 25.6 % resp. ein gewichteter IV-Grad von 15.36
% (25.6 x 0.60).
6.3
6.3.1
Im Rahmen des per Januar 2018 (Zeitpunkt der erfolgten Gesetzesänderung;
vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor) vorgenommenen Einkommensvergleiches stellte die
Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 71'057.-- einem Invalideneinkommen
von Fr. 31'732.-- gegenüber und ermittelte auf diese Weise eine Erwerbseinbusse
von 55.34 % (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 74, S. 2).
6.3.2
Die Beschwerdegegnerin erachtete dieselben Kriterien für
massgebend, die sie bereits für den Einkommensvergleich per 2016 beachtlich
fand. Dem kann grundsätzlich gefolgt werden. Allerdings wäre gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. das Urteil 9C_414/2017 vom 21.
September 2017 E. 4.2) auf die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits publiziert
gewesene LSE 2018 abzustellen gewesen. Bei einem gestützt auf die LSE 2018 sich
ergebenden Valideneinkommen von Fr. 67'817.-- und einem Invalideneinkommen von
Fr. 32'190.-- (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 74, S. 3) resultiert
somit eine Erwerbseinbusse von 52.54 % resp. ein gewichteter IV-Grad von 26.27
% (52.54 x 0.5). Bei Annahme eines 60%-Pensums (vgl. Erwägung 4.7. hiervor)
ergäbe sich ein IV-Grad von 31.5 % (52.54 x 0.60).
6.4
Im Rahmen des per August 2018 vorgenommenen Einkommensvergleiches
stellte die Beschwerdegegnerin einem Valideneinkommen von Fr. 67'817.-- ein
Invalideneinkommen von Fr. 32'190.-- gegenüber und ermittelte auf diese Weise eine
Erwerbseinbusse von 52.54 % resp. einen gewichteten IV-Grad von 31.5 % (vgl. S. 3 f.
der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 74, S. 3). Dem kann gefolgt werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 3 der Beschwerde) kann
die Festlegung des Valideneinkommens nicht beanstandet werden; denn dieses
wurde zutreffend gestützt auf die LSE 2018 festgelegt (vgl. Erwägung 6.3.2.
hiervor).
7.
7.1
Anlässlich der am 16. Mai 2017 vorgenommenen Abklärung vor Ort wurde
eine Beeinträchtigung im Haushalt von insgesamt 13 % (Ernährung: 8 %;
Wohnungspflege: 1.5 %; Kinderbetreuung: 3 %) erhoben (vgl. den
Abklärungsbericht vom 23. Mai 2017; IV-Akte 27). Diese Einschätzung wurde
im Abklärungsbericht vom 5. August 2019 (IV-Akte 51) bestätigt. Der
Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, er sei stärker beeinträchtigt als
angenommen. Insbesondere würden ihm Krankheitsausfälle in der Kinderbetreuung behindern
(vgl. S. 4 der Replik; vgl. auch die Stellungnahme zum Vorbescheid vom 11. Juni
2020.
[IV-Akte 70 resp. Beschwerdebeilage 3]). Dem kann jedoch aus den
nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
7.2
7.2.1
Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist
nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern,
wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret
auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2
IVV) zu erheben ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6.
September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Abklärung erstreckt sich auch auf den
zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der
Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne
Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504,
509.
f. E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30.
August 2012 E. 5.3.1 und 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2).
7.2.2
Vorliegend hat die Aussendienstmitarbeiterin der
Beschwerdegegnerin den konkreten Gegebenheiten gebührend Rechnung getragen. Die
Abklärungsberichte vom 23. Mai 2017 (IV-Akte 27) und vom 5. August 2019
(IV-Akte 51) erfüllen die von der Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen (vgl.
u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2,
8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 und 9C_150/2012 vom 30.
August 2012 E. 5.3.2; siehe auch das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert
in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Sie wurden von einer
qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Weiter wurden die Angaben der
versicherten Person zu berücksichtigt und die divergierenden Meinungen der
Beteiligten im Bericht aufgezeigt. Der Berichtstext erscheint plausibel,
begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen.
Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Die
von der Aussendienstmitarbeiterin erhobene 13%ige Einschränkung im Haushalt
erscheint plausibel. Der Beschwerdeführer kann im Haushalt nicht als stark
eingeschränkt angesehen werden. Es sind ihm zwar Aufgaben, welche eine hohe
Konzentration erfordern, nicht mehr ohne weiteres möglich sind. Die intellektuell
weniger anspruchsvollen Tätigkeiten können ihm jedoch durchaus noch zugemutet
werden. Auch ist die Mithilfe der Ehefrau zu berücksichtigen. Die im Haushalt
anfallenden körperlichen Tätigkeiten sind ebenfalls nicht per se
ausgeschlossen. All dies wurde von der Aussendienstmitarbeiterin korrekt
erfasst.
7.3
Die von der Beschwerdegegnerin angenommene 13%ige Beeinträchtigung
im Haushalt ist daher als korrekt zu erachten. Folglich beträgt der IV-Grad im
Haushalt – bei einer Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb von 40 % zu 60 % –
5.2
% (0.40 x 13 %). Zusammen mit dem IV-Grad im erwerblichen Bereich von 15.36
% (vgl. Erwägung 6.2.4. hiervor) resp. von 31.5 % (vgl. Erwägungen 6.3.2. und 6.4.
hiervor) ergibt sich daher maximal ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 37
% (31.50 % + 5.2 %), was rentenausschliessend ist (vgl. Erwägung 3.2. hiervor).
7.4
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 8.
Oktober 2020 (IV-Akte 74) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
abgelehnt.
8.
8.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
8.2
Die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von
Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Da ihm die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
8.3
Die
ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der
Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei
einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist
gemessen an den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %)
rechtfertigen lässt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: