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Entscheid

IV.2020.14

Rentenanspruch gestützt auf den Bericht des behandelnden Arztes zu Recht verneint

24. Juni 2020Deutsch11 min

Juli 2019, IV-Akte 49; Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. November 2018, IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.14

Verfügung vom 3. Januar 2020

Rentenanspruch gestützt

auf den Bericht des behandelnden Arztes zu Recht verneint.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a. Die im

Jahr 1966 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Krankenpflegerin SRK.

Sie meldete sich am 14. September 2018 (IV-Akte 11) nach Erleiden eines

Verhebetraumas am 1. August 2018 (vgl. Arztzeugnis UVG vom 14. August 2018,

IV-Akte 23) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als gesundheitliche

Beeinträchtigung gab die Beschwerdeführerin eine Polyarthrose in Händen und

Füssen, Bandscheibenbeschwerden, eine beginnende Osteoporose sowie Glieder- und

Rückenschmerzen an. Zum Zeitpunkt der Anmeldung war die Beschwerdeführerin beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemeldet und befand sich auf der Suche

nach einer 90%-Stelle (IV-Akte 11, IV-Akte 55).

b. Die

Beschwerdegegnerin holte daraufhin erwerbliche (vgl. u.a. IK-Auszug vom 23.

Juli 2019, IV-Akte 49; Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. November 2018, IV-Akte

27) und medizinische Unterlagen (vgl. u.a. Arztbericht vom 17. Juni 2019 von B____,

Facharzt für Rheumatologie FMH, IV-Akte 45; Arztbericht vom 10. November 2018

von C____, Fachärztin für Innere Medizin, FMH, IV-Akte 28) ein. Die

Haushaltsabklärung fand am 20. August 2019 statt (Abklärungsbericht vom 23.

August 2019, IV-Akte 58).

c. Vom

1. August 2019 bis am 30. Oktober 2019 arbeitete die Beschwerdeführerin als

Krankenpflegerin SRK in einem 80%-Pensum im Pflegezentrum «D____»

(Anstellungsvertrag vom 8. Juli 2019, IV-Akte 59).

d. Nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 13. September

2019, IV-Akte 61; Einwand der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2019, IV-Akte

62) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2020 das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 67).

Erwägungen

II.

a. Mit

Beschwerde vom 4. Februar 2020 und Beschwerdeverbesserung vom 26. Februar 2020

beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3.

Januar 2020 und den Zuspruch einer halben Invalidenrente.

b. Mit

Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

c. Innert

gesetzter Frist hat die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht.

III.

Nachdem innerhalb der angesetzten Frist keine der

Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, fand

am 24. Juni 2020 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig

(Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 67) wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Zur

Begründung führte sie aus, aus medizinischer Sicht bestehe ab Juni 2019 wieder eine

Arbeitsfähigkeit von 100% im ursprünglichen 90%-Pensum. Im Juni 2019,

beziehungsweise im Augst 2019 habe die Beschwerdeführerin eine Anstellung im

80%-Pensum angetreten und habe sich auch von der Arbeitslosenkasse abgemeldet.

Die Anspruchsvoraussetzungen seien somit nicht erfüllt.

2.2

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, sie würde

gerne ihr Arbeitspensum auf 50% oder 60% verkleinern, da sie schlecht sehe, an

immer vorhandenen Schmerzen an Rücken/Lendengurt, Schultern, Händen und

Fussgelenken leide. Aus diesem Grund würde sie gerne eine Teilrente beziehen.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegenden Akten zu

Recht verneint hat.

3.

3.1

Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu

mindestens 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine

halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie zu

mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht

u.a., wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

3.2

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den

Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.3

Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen

Einschränkungen sind deren erwerblichen Auswirkungen festzustellen. Für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer (voll) erwerbstätigen versicherten

Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog.

Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG). Bei Personen, welche nur teilweise

erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig

sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide

Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art.

16.

ATSG. Dies ist die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15,

20.

f. E. 3.2).

4.

4.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin liegen folgende ärztliche Unterlagen vor:

4.2

Mit Arztbericht vom 17. Juni 2019 diagnostiziert der behandelnde

Rheumatologe B____ (IV-Akte 45) ein rezidivierendes panvertebrales Syndrom mit

zervikaler und lumbaler Akzentuierung bei skoliotischer Fehlform der

Wirbelsäule und beginnender degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule (HWS)

und Lendenwirbelsäule (LWS), eine mässig beginnende Fingerpolyarthrose mit vor

allem leichter Rizarthrose rechts, statisch bedingten Fussbeschwerden

beidseitig bei Knick-Senk-Spreiz-Plattfussdeformität beider Füsse und eine

rezividierend depressive Verstimmung.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt B____ aus, bei der Beschwerdeführerin

seien seit Jahren immer wieder rezidivierend und meist belastungsabhängig

verstärkt akzentuierte Wirbelsäulenbeschwerden bekannt. Häufig sei die HWS und

die LWS betroffen. Letztmals sei es im August 2018 infolge eines Verhebetraumas

(vgl. Arztzeugnis UVG vom 14. August 2018, IV-Akte 23) zu einer Exazerbation

der lumbalen Schmerzsymptomatik gekommen. Zwischenzeitlich habe sich die

Beschwerdesymptomatik wieder deutlich gebessert, so dass ab dem 1. Juni 2019

wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angestrebten 90%-Pensum attestiert

werden konnte. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch

zumutbar. Schwer den Rücken belastende Tätigkeiten könnten der

Beschwerdeführerin jedoch nicht zugemutet werden.

4.3

Mit Arztbericht des E____spitals vom 7. März 2016 wurde der

Beschwerdeführerin eine Kribbelparästhesie der Füsse beidseitig und ein Status

nach einer depressiven Episode/Anpassungsstörung nach Schicksalsschlag (Tod des

Partners) diagnostiziert (IV-Akte 6). Neuropathologisch zeigte sich ein

komplett unauffälliges Bild.

4.4

Mit Erstkonsultationsbericht vom 24. April 2018 des E____spitals

(IV-Akte 28) wurde der Beschwerdeführerin ein minimal ausgeprägtes

zerviko-lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Fingerpolyarthrose (ohne

relevante arthrotische Veränderungen, ohne Hinweise auf entzündliche

Lokalisationen), eine Osteopenie, eine Kribbelparästhesie der Füsse beidseitig

sowie verminderter Vibrationssinn und ein Status nach einer depressiven

Episode/Anpassungsstörung nach Schicksalsschlag (Tod des Lebensgefährten) diagnostiziert.

Es liessen sich laborchemisch und radiologisch keine Hinweise auf eine

entzündliche Erkrankung finden. Bezüglich der Rückenproblematik zeigte sich

klinisch eine leichte Skoliose, bei insgesamt guter und praktisch schmerzfreier

Beweglichkeit.

4.5

Die behandelnde Hausärztin C____ diagnostiziert mit Arztbericht vom

10.

November 2018 (IV-Akte 28) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

zerviko-lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Fingerpolyarthose, Pes

plano-valgus beidseitig, eine Osteopenie und eine depressive Entwicklung. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt C____ eine Klaustrophobie und eine

Myopie beidseitig mit Status nach Glaskörperabhebung 2013 für gegeben. C____

attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Pflegerin ab

dem 25. Juni 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig hielt sie

fest, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit noch im Rahmen von

drei Stunden pro Tag zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von

50% bestehe. Ab dem 1. Dezember 2018 könne die berufliche Tätigkeit wieder um

50% erhöht werden.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des

Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf den vorstehend angeführten Bericht

des Rheumatologen B____ vom 17. Juni 2019 (IV-Akte 45).

5.2

Die Diagnosestellung von B____ erscheint mit Blick auf die Aktenlage

stimmig. So lassen sich keine ärztlichen Berichte ausmachen, welche

diagnostisch zu einem anderen Ergebnis gelangen.

5.3

Die Beschwerdeführerin war aufgrund eines Verhebevorfalles

vom 1. August 2018 zunächst zu 100% arbeitsunfähig. Im Verlaufe der Zeit verbesserte

sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin. So ist den Akten zu

entnehmen, dass sie ab April 2019 insgesamt ein Arbeitspensum von 23,25 Stunden

pro Woche (55%-Pensum, vgl. Bescheinigungen über den Zwischenverdienst, IV-Akte

55, S. 22 ff.), im Mai 2019 ein Arbeitspensum von 21,25 Stunden pro Woche (50%

Pensum) und im Juni ein solches von insgesamt 80% im Monat bestritt (vgl.

Lohnabrechnung Juni 2019, F____, IV-Akte 50, S. 12). Ab August 2019 trat die

Beschwerdeführerin eine (zunächst) befristete Anstellung im Pflegezentrum «D____»

in einem 80% Pensum an (vgl. Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2019, IV-Akte 50, S.

2). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – vom 1. August

2018.

bis 31. Mai 2019 100% arbeitsunfähig und danach 10% arbeitsunfähig - ist

somit nicht nur anhand der gestellten Diagnosen als schlüssig zu betrachten,

sondern spiegelt sich im faktisch Gelebten wider. In Anbetracht der

Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder

spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (Urteile 8C_420/2018 vom 13. März

2019.

E. 6.5; 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E.

4.3.3; je mit Hinweisen) erscheint die von B____ attestierte Arbeitsfähigkeit

umso plausibler. Gegenüber der leicht abweichenden Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit von C____ ist derjenigen von B____ den Vorzug zu gewähren, da

es sich bei B____ um einen Spezialarzt im vorliegend relevanten medizinischen

Gebiet handelt, wohingegen C____ als Allgemeinärztin praktiziert.

Der Bericht von B____ ist für die

streitigen Belange umfassend, beruht auf laufende Untersuchungen der

Beschwerdeführerin, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis

der Vorakten abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

und der medizinischen Situation einleuchtend und seine Schlussfolgerungen sind

Dispositiv

nachvollziehbar. Es ist demnach überwiegend wahrscheinlich, dass es den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die sich daraus ergebenden

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bis zum 17. Juni 2019 (Zeitpunkt des

ärztlichen Berichts) treffend wiedergibt.

5.4.

Der Einwand der Beschwerdeführerin,

sie leide an immer vorhandenen Schmerzen in Rücken, Lendengurt, Schultern,

Händen und Füssen und würde daher gerne 50% arbeiten, vermag die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit durch B____ nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst unterlegt

die Beschwerdeführerin ihre Darstellung nicht mit medizinischen Berichten.

Sodann erhärten sich ihre Schilderungen unter Berücksichtigung der vorliegenden

medizinischen Unterlagen nicht. Weder zeigt sich neuropathologisch ein auffälliges

Bild (vgl. Arztbericht des E____spitals vom 7. März 2016, IV-Akte 6)

noch konnten laborchemisch und radiologisch Hinweise auf eine entzündliche

Erkrankung gefunden werden (Erstkonsultationsbericht vom 24. April 2018 des E____spitals,

IV-Akte 28).

5.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf den ärztlichen

Bericht von B____ vom 17. Juni 2019 ab Juni 2019 wieder eine 90%ige

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf anzunehmen ist. Eine rentenbegründende

Invalidität liegt demnach nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Es erübrigen sich weitere

Ausführungen zur Statusfrage und zu den anlässlich der Haushaltsabklärung vom

23. August 2019 (IV-Akte 58) erfolgten Erhebungen.

6.

6.1.

Den obigen

Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

6.3.

Die

ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die

Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: