IV.2020.140
Beschwerde gegen Zwischenverfügung abgewiesen. Die zur Begutachtung beauftragte Klinik ist geeignet, die Begutachtung durchzuführen.
10. Mai 2021Deutsch13 min
fest. Im Wesentlichen gestützt auf diese spezialärztliche Einschätzung lehnte die
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.140
Verfügung vom 7. Oktober 2020
Beschwerde gegen
Zwischenverfügung abgewiesen. Die zur Begutachtung beauftragte Klinik ist
geeignet, die Begutachtung durchzuführen.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. Dezember
2006 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische
Abklärungen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 (IV-Akte 43) wies die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. September 2008 (IV-Akte 44) hiess
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. März 2009
(IV-Akte 53) gut und wies die Angelegenheit zur psychiatrischen Begutachtung im
Rahmen eines stationären Aufenthaltes über den Zeitraum eines Monats an die
Beschwerdegegnerin zurück.
b)
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische
Begutachtung des Beschwerdeführers in den C____ im Rahmen eines stationären
Settings. Die Gutachter der C____ kamen mit Gutachten vom 18. Oktober 2011
(IV-Akte 91) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu mindestens 70%
arbeitsunfähig sei. Aufgrund einer differentialdiagnostisch erwogenen
dementiellen Entwicklung des Beschwerdeführers (vgl. testpsychologisches
Gutachten vom 17. März 2011, IV-Akte 95) empfahlen die Experten der C____ eine
zusätzliche neuropsychologische Abklärung.
c)
Mit neuropsychologischem Gutachten vom 23. Dezember 2013 (IV-Akte 109)
kam der Gutachter D____, Fachpsychologe für Neuropsychologie, FSP,
zertifizierter neuropsychologischer Gutachter, SIM, zum Schluss, dass
angesichts der bestehenden Inkonsistenzen, welche nicht vollständig durch die
psychiatrische Symptomatik erklärt werden könne, von einer überwiegend
wahrscheinlichen Aggravation ausgegangen werden müsse. Mangels Validität der
Testergebnisse könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Mit
Stellungnahme vom 24. Juli 2014 (IV-Akte 121) rückten die Gutachter angesichts
des neuropsychologischen Gutachtens von D____ von ihrer dem Beschwerdeführer
ursprünglich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab und legten diese neu auf 0%
fest. Im Wesentlichen gestützt auf diese spezialärztliche Einschätzung lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juli 2015 (IV-Akte 148) einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Die am 14. September 2015 gegen die
ablehnende Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte 150) hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Dezember 2018
(IV-Akte 169) gut und wies die Angelegenheit zur Durchführung einer weiteren
psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers mit einer
Standardindikatoren-Prüfung bei einem anderen Begutachtungsinstitut an die
Beschwerdegegnerin zurück.
d)
Da sich die Parteien hinsichtlich der zu beauftragenden Gutachterstelle
und der zu untersuchenden medizinischen Disziplinen nicht einigen konnten,
verfügte die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020
(IV-Akte 202) die Begutachtung des Beschwerdeführers in der E____ in den
Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie.
Erwägungen
II.
a) Mit
Beschwerde vom 9. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung
der Verfügung vom 7. November 2020. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
eine monodisziplinäre stationäre psychiatrische Begutachtung in einer anderen
Klinik als der E____ in Auftrag zu geben, namentlich in einer psychiatrischen
Klinik mit Spezialkompetenzen Psychiatrie und Psychotherapie, beispielsweise in
einer universitären psychiatrischen Klinik ausserhalb von Basel-Stadt oder in
der F____.
b) Mit
Beschwerdeantwort vom 24. November 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik
vom 15. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten
Begehren fest.
d) Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik innert der
angesetzten Frist.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 7. Oktober
2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung des
Beschwerdeführers in der E____ anordnet. Da diese Verfügung das
Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine
Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und
Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei
Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher oder
tatsächlicher Natur angefochten werden kann. Im Kontext der Gutachtenanordnung
ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die
Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte
Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen
Nachteil bewirken wird.
1.3
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer lehnt die von der Beschwerdegegnerin
angeordnete stationäre psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung in der E____
ab. Seiner Ansicht nach ist die E____ als Unfallrehabilitationsklinik in erster
Linie auf Fragen im Zusammenhang mit der Klärung von Unfallfolgen spezialisiert.
Die psychiatrische Begutachtung zähle indes nicht zu den Kernkompetenzen der
Klinik und sie verfüge auch nicht über die erforderliche Erfahrung zur
Durchführung einer stationären Begutachtung. Hinzu komme, dass das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2018 lediglich eine
erneute psychiatrische, nicht aber eine neuropsychologische Begutachtung
angeordnet habe. Daran sei festzuhalten, da angesichts des neuropsychologischen
Gutachtens von D____ kein neuropsychologischer Abklärungsbedarf bestehe. Es sei
daher eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung in den G____ (G____)
oder in der F____ durchzuführen.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, es treffe zwar zu, dass die E____
keine psychiatrische Fachklinik sei und ihr Kerngebiet die Unfallrehabilitation
darstelle. Da sich aber auch nach einem Unfall psychiatrische Beschwerden
entwickeln könnten, verfüge auch die Rehaklinik über entsprechende Spezialisten
die befähigt seien, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. In der Schweiz
gebe es zudem nur wenige Stellen, die überhaupt stationäre psychiatrische
Begutachtungen durchführten. Es sei nicht bekannt, ob die vom Beschwerdeführer
vorgeschlagenen Stellen solche Begutachtungen überhaupt anböten. Hinsichtlich
der zu begutachtenden Disziplinen sei zu beachten, dass vorliegend die Frage
einer Aggravation im Raum stehe. Die neuropsychologische Untersuchung sei daher
zur Symptomvalidierung unerlässlich, wobei es nicht ausreichend sei, auf das
neuropsychologische Gutachten aus dem Jahr 2013 abzustellen.
2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 7. Oktober 2020 zu Recht eine bidisziplinäre stationäre
Begutachtung in der E____ angeordnet hatte.
3.
3.1
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der
Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach
dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte
einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen
Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von
medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom
7.
November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und
Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit
zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.
3.2
Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, wenn er zur
Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen
Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt
gibt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann
Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die
eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum
andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den
triftigen Gründen (Kieser Ueli, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich - Basel -
Genf 2020, Art. 44 Gutachten N 51). Können sich die Parteien nicht über
die Begutachtungsstelle einigen hat die IV-Stelle eine selbständig anfechtbare
Zwischenverfügung zu erlassen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer übt zunächst Kritik an der von der
Beschwerdegegnerin festgelegten Gutachterstelle «E____». Konkrete
Befangenheits- oder Ausstandsgründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
4.2
4.2.1
Es trifft zu, dass psychiatrische Begutachtungen nicht zu den
Kerngeschäften der E____ zählen. Auf ihrer Internetseite www.E____.ch (zuletzt eingesehen am 8.
Juni 2021) bewirbt sich die E____ als Spezialistin für traumatologische
Rehabilitaion, Sportmedizin, berufliche Integration und medizinische
Expertisen. Unter dem medizinischen Angebot sind aufgelistet: neurologische
Rehabilitation, orthopädische und handchirurgische Rehabilitation,
arbeitsorientierte Rehabilitation, Sportmedizin und Rehabilitation,
Tages-Rehabilitation, Zentrum für interdisziplinäre Begutachtung,
Kompetenzzentrum für berufliche Eingliederung, Technische Orthopädie,
Radiologie, Pflege und überwachungspflichtige Rehabilitation, Therapie,
Sozialberatung. Das Zentrum für interdisziplinäre Begutachtung biete unter
anderem komplexe, multidisziplinäre Gutachten an, welche entweder ambulant oder
stationär durchgeführt werden können. Auch hier liegt der Schwerpunkt gemäss
Internet-Auftritt aber in der Beurteilung von komplexen Fragestellungen im
Zusammenhang mit Unfallfolgen. Gutachten werden in den Fachdisziplinen
Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie angeboten.
4.2.2
Dass der Schwerpunkt der E____ auf der Behandlung von
Unfallfolgen liegt, heisst aber nicht zwangsläufig, dass die Klinik für die
Beurteilung von psychischen Beschwerdebildern, namentlich depressive Episoden,
nicht genügend qualifiziert ist. Das Angebot für stationäre Begutachtungen in
der Schweiz ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte – eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer schlug eine Begutachtung in den G____ oder in der F____
vor. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den Vorschlag der G____
erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat und nicht bereits im Rahmen des
Einigungsverfahrens. Hinsichtlich der F____ ist zu bemerken, dass aus der
entsprechenden Website (www.F____.ch, zuletzt
eingesehen am 13. Juni 2021) ohnehin keine stationäre Begutachtung angeboten
wird. Das Bundesgericht hatte in BGE 137 V 210, E. 3.4.2.6. ausgeführt, dass
mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in
den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits vermeidbare Verfahrenserweiterungen
abzuwenden und andererseits, um die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die
betroffene versicherte Person zu erhöhen. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf
einvernehmliche Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle besteht jedoch
nicht. Das Bundesgericht hat das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich
als Obliegenheit bezeichnet (BGE 138 V 271 E. 3.4). Es besteht weiterhin kein
Anspruch der versicherten Person auf einen Gutachter ihrer Wahl.
4.3
4.3.1
Solange demgemäss keine konkreten fachlichen Einwände
vorliegen, die gegen eine Begutachtung in der E____ sprechen, ist in das
Ermessen der Vorinstanz bei der Wahl und Beauftragung eines
Gutachtensinstitutes nicht einzugreifen. Solche konkreten Anhaltspunkte, welche
die geltend gemachte mangelnde Qualifikation der Klinik untermauerten, sind
vorliegend keine ersichtlich. Gemäss den Qualitätsleitlinien für
versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie SGPP kann ein versicherungspsychiatrisches
Gutachten zunächst nur durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
erstellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 29.05.2009 E. 4.2 mit
Hinweis auf 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Im institutionellen Rahmen
können Teilaufgaben an einen in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Weiterbildung befindlichen Assistenzarzt oder an einen Psychologen delegiert
werden, sofern die Begutachtung unter der Leitung und Verantwortung des
psychiatrischen Gutachters erfolgt. Neben diesen formellen Aspekten haben
weitere, nicht oder nur begrenzt formalisierbare Faktoren massgeblichen
Einfluss auf die Qualität von psychiatrischen Gutachten; hierzu gehören z.B.:
Unabhängigkeit vom Auftraggeber und insbesondere bei komplexen Begutachtungen
entsprechende Erfahrung oder supervisorische Unterstützung.
4.3.2
Voraussetzungen im Sinne der fachlichen Qualifikation
bestehen für Gutachter lediglich in Form eines Facharzttitels. Der berichtende
oder zumindest der den Bericht visierende Arzt muss sich deshalb über eine
allgemein anerkannte Fachausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin
ausweisen können. Nicht erforderlich ist ein FMH-Titel oder die Zugehörigkeit
zu dieser Standesorganisation. Weitere Anforderungen an die persönliche und
fachliche Eignung von Gutachtern, wie beispielsweise eine Zertifizierung durch
die Swiss Insurance Medicine (SIM), stellte das Bundesgericht bislang nicht.
Art. 21 Abs. 2 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni
2006.
(SR 811.11; MedBG) sieht zudem vor, dass ein anerkannter ausländischer
Weiterbildungstitel in der Schweiz die gleichen Wirkungen hat wie ein
entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel. Auch wenn in vorliegendem
Fall (noch) keine Gutachter in persona genannt worden sind, so kann trotzdem
festgehalten werden, dass auf der Internetseite der E____ die aufgeführten
Fachleute (namentlich PD Dr. med. univ. H____, Dr. med. Dr. phil. I____) über
die geforderte Qualifikation, resp. eine von der Schweiz anerkannte Facharztausbildung
in Psychiatrie verfügen (vgl. www.medregom.admin.ch). Hinzu kommt, dass
Depressionen in der psychiatrischen Praxis gängige Erkrankungen darstellen, für
deren Beurteilung ein Psychiater mit Facharztausbildung ohne Weiteres befähigt
sein sollte.
4.4
Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu begutachtenden
Disziplinen geht ebenfalls fehl. Es trifft zwar zu, dass das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2018 in Erwägung 4.3
(IV.2015.157) eine erneute psychiatrische Begutachtung anordnete, welche die
Standardindikatoren zu berücksichtigen und sich zur Entwicklung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu äussern hatte. Wie die
Beschwerdegegnerin aber zutreffend festhält, handelt es sich hierbei um ein
Minimalerfordernis, wobei sie über diesen Minimalstandard hinausgehend weitere
Untersuchungen anordnen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli
2011.
E. 3.2). Im Hinblick auf die im Raum stehende Aggravation erscheint
vorliegend eine Symptomvalidierung durch eine neuropsychologische Abklärung
sinnvoll. Da sich die aktuell bestehende Symptomatik zudem wesentlich von der
im Jahr 2013 vorherrschenden unterscheiden kann, ist bei einer erneuten
neuropsychologischen Begutachtung auch nicht von einer unzulässigen «second
opinion» auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E.
6.1).
4.5
Allfällige Vorbringen gegen die Qualität eines entsprechenden
Begutachtungsresultats können vom Beschwerdeführer schliesslich im Verfahren
zur Beweiswürdigung sprich zum Entscheid in der Sache vorgebracht
werden. Die vorgeschlagene E____ ist folglich gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen nicht ungeeignet, den Beschwerdeführer in den
Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie zu seiner Erkrankung und den im Raum
stehenden Vorbringen zu begutachten, weshalb die Verfügung der
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69
Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 61 lit. a ATSG
und § 16 SVGG kostenlos.
5.3
Die ordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: