Lexipedia

Entscheid

IV.2020.140

Beschwerde gegen Zwischenverfügung abgewiesen. Die zur Begutachtung beauftragte Klinik ist geeignet, die Begutachtung durchzuführen.

10. Mai 2021Deutsch13 min

fest. Im Wesentlichen gestützt auf diese spezialärztliche Einschätzung lehnte die

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.140

Verfügung vom 7. Oktober 2020

Beschwerde gegen

Zwischenverfügung abgewiesen. Die zur Begutachtung beauftragte Klinik ist

geeignet, die Begutachtung durchzuführen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. Dezember

2006 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (IV-Akte 1). Die

Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische

Abklärungen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 (IV-Akte 43) wies die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Die gegen

diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 1. September 2008 (IV-Akte 44) hiess

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. März 2009

(IV-Akte 53) gut und wies die Angelegenheit zur psychiatrischen Begutachtung im

Rahmen eines stationären Aufenthaltes über den Zeitraum eines Monats an die

Beschwerdegegnerin zurück.

b)

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische

Begutachtung des Beschwerdeführers in den C____ im Rahmen eines stationären

Settings. Die Gutachter der C____ kamen mit Gutachten vom 18. Oktober 2011

(IV-Akte 91) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu mindestens 70%

arbeitsunfähig sei. Aufgrund einer differentialdiagnostisch erwogenen

dementiellen Entwicklung des Beschwerdeführers (vgl. testpsychologisches

Gutachten vom 17. März 2011, IV-Akte 95) empfahlen die Experten der C____ eine

zusätzliche neuropsychologische Abklärung.

c)

Mit neuropsychologischem Gutachten vom 23. Dezember 2013 (IV-Akte 109)

kam der Gutachter D____, Fachpsychologe für Neuropsychologie, FSP,

zertifizierter neuropsychologischer Gutachter, SIM, zum Schluss, dass

angesichts der bestehenden Inkonsistenzen, welche nicht vollständig durch die

psychiatrische Symptomatik erklärt werden könne, von einer überwiegend

wahrscheinlichen Aggravation ausgegangen werden müsse. Mangels Validität der

Testergebnisse könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Mit

Stellungnahme vom 24. Juli 2014 (IV-Akte 121) rückten die Gutachter angesichts

des neuropsychologischen Gutachtens von D____ von ihrer dem Beschwerdeführer

ursprünglich attestierten Arbeitsunfähigkeit ab und legten diese neu auf 0%

fest. Im Wesentlichen gestützt auf diese spezialärztliche Einschätzung lehnte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juli 2015 (IV-Akte 148) einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Die am 14. September 2015 gegen die

ablehnende Verfügung erhobene Beschwerde (IV-Akte 150) hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Dezember 2018

(IV-Akte 169) gut und wies die Angelegenheit zur Durchführung einer weiteren

psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers mit einer

Standardindikatoren-Prüfung bei einem anderen Begutachtungsinstitut an die

Beschwerdegegnerin zurück.

d)

Da sich die Parteien hinsichtlich der zu beauftragenden Gutachterstelle

und der zu untersuchenden medizinischen Disziplinen nicht einigen konnten,

verfügte die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020

(IV-Akte 202) die Begutachtung des Beschwerdeführers in der E____ in den

Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie.

Erwägungen

II.

a) Mit

Beschwerde vom 9. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung

der Verfügung vom 7. November 2020. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,

eine monodisziplinäre stationäre psychiatrische Begutachtung in einer anderen

Klinik als der E____ in Auftrag zu geben, namentlich in einer psychiatrischen

Klinik mit Spezialkompetenzen Psychiatrie und Psychotherapie, beispielsweise in

einer universitären psychiatrischen Klinik ausserhalb von Basel-Stadt oder in

der F____.

b) Mit

Beschwerdeantwort vom 24. November 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik

vom 15. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten

Begehren fest.

d) Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik innert der

angesetzten Frist.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde

rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 7. Oktober

2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung des

Beschwerdeführers in der E____ anordnet. Da diese Verfügung das

Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine

Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und

Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei

Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher oder

tatsächlicher Natur angefochten werden kann. Im Kontext der Gutachtenanordnung

ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die

Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das

erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte

Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen

Nachteil bewirken wird.

1.3

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer lehnt die von der Beschwerdegegnerin

angeordnete stationäre psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung in der E____

ab. Seiner Ansicht nach ist die E____ als Unfallrehabilitationsklinik in erster

Linie auf Fragen im Zusammenhang mit der Klärung von Unfallfolgen spezialisiert.

Die psychiatrische Begutachtung zähle indes nicht zu den Kernkompetenzen der

Klinik und sie verfüge auch nicht über die erforderliche Erfahrung zur

Durchführung einer stationären Begutachtung. Hinzu komme, dass das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2018 lediglich eine

erneute psychiatrische, nicht aber eine neuropsychologische Begutachtung

angeordnet habe. Daran sei festzuhalten, da angesichts des neuropsychologischen

Gutachtens von D____ kein neuropsychologischer Abklärungsbedarf bestehe. Es sei

daher eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung in den G____ (G____)

oder in der F____ durchzuführen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, es treffe zwar zu, dass die E____

keine psychiatrische Fachklinik sei und ihr Kerngebiet die Unfallrehabilitation

darstelle. Da sich aber auch nach einem Unfall psychiatrische Beschwerden

entwickeln könnten, verfüge auch die Rehaklinik über entsprechende Spezialisten

die befähigt seien, ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen. In der Schweiz

gebe es zudem nur wenige Stellen, die überhaupt stationäre psychiatrische

Begutachtungen durchführten. Es sei nicht bekannt, ob die vom Beschwerdeführer

vorgeschlagenen Stellen solche Begutachtungen überhaupt anböten. Hinsichtlich

der zu begutachtenden Disziplinen sei zu beachten, dass vorliegend die Frage

einer Aggravation im Raum stehe. Die neuropsychologische Untersuchung sei daher

zur Symptomvalidierung unerlässlich, wobei es nicht ausreichend sei, auf das

neuropsychologische Gutachten aus dem Jahr 2013 abzustellen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 7. Oktober 2020 zu Recht eine bidisziplinäre stationäre

Begutachtung in der E____ angeordnet hatte.

3.

3.1

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der

Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach

dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte

einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen

Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von

medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom

7.

November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und

Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit

zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.

3.2

Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, wenn er zur

Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen

Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt

gibt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann

Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die

eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum

andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den

triftigen Gründen (Kieser Ueli, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich - Basel -

Genf 2020, Art. 44 Gutachten N 51). Können sich die Parteien nicht über

die Begutachtungsstelle einigen hat die IV-Stelle eine selbständig anfechtbare

Zwischenverfügung zu erlassen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer übt zunächst Kritik an der von der

Beschwerdegegnerin festgelegten Gutachterstelle «E____». Konkrete

Befangenheits- oder Ausstandsgründe bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

4.2

4.2.1

Es trifft zu, dass psychiatrische Begutachtungen nicht zu den

Kerngeschäften der E____ zählen. Auf ihrer Internetseite www.E____.ch (zuletzt eingesehen am 8.

Juni 2021) bewirbt sich die E____ als Spezialistin für traumatologische

Rehabilitaion, Sportmedizin, berufliche Integration und medizinische

Expertisen. Unter dem medizinischen Angebot sind aufgelistet: neurologische

Rehabilitation, orthopädische und handchirurgische Rehabilitation,

arbeitsorientierte Rehabilitation, Sportmedizin und Rehabilitation,

Tages-Rehabilitation, Zentrum für interdisziplinäre Begutachtung,

Kompetenzzentrum für berufliche Eingliederung, Technische Orthopädie,

Radiologie, Pflege und überwachungspflichtige Rehabilitation, Therapie,

Sozialberatung. Das Zentrum für interdisziplinäre Begutachtung biete unter

anderem komplexe, multidisziplinäre Gutachten an, welche entweder ambulant oder

stationär durchgeführt werden können. Auch hier liegt der Schwerpunkt gemäss

Internet-Auftritt aber in der Beurteilung von komplexen Fragestellungen im

Zusammenhang mit Unfallfolgen. Gutachten werden in den Fachdisziplinen

Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie angeboten.

4.2.2

Dass der Schwerpunkt der E____ auf der Behandlung von

Unfallfolgen liegt, heisst aber nicht zwangsläufig, dass die Klinik für die

Beurteilung von psychischen Beschwerdebildern, namentlich depressive Episoden,

nicht genügend qualifiziert ist. Das Angebot für stationäre Begutachtungen in

der Schweiz ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte – eingeschränkt.

Der Beschwerdeführer schlug eine Begutachtung in den G____ oder in der F____

vor. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer den Vorschlag der G____

erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat und nicht bereits im Rahmen des

Einigungsverfahrens. Hinsichtlich der F____ ist zu bemerken, dass aus der

entsprechenden Website (www.F____.ch, zuletzt

eingesehen am 13. Juni 2021) ohnehin keine stationäre Begutachtung angeboten

wird. Das Bundesgericht hatte in BGE 137 V 210, E. 3.4.2.6. ausgeführt, dass

mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in

den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits vermeidbare Verfahrenserweiterungen

abzuwenden und andererseits, um die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die

betroffene versicherte Person zu erhöhen. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf

einvernehmliche Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle besteht jedoch

nicht. Das Bundesgericht hat das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich

als Obliegenheit bezeichnet (BGE 138 V 271 E. 3.4). Es besteht weiterhin kein

Anspruch der versicherten Person auf einen Gutachter ihrer Wahl.

4.3

4.3.1

Solange demgemäss keine konkreten fachlichen Einwände

vorliegen, die gegen eine Begutachtung in der E____ sprechen, ist in das

Ermessen der Vorinstanz bei der Wahl und Beauftragung eines

Gutachtensinstitutes nicht einzugreifen. Solche konkreten Anhaltspunkte, welche

die geltend gemachte mangelnde Qualifikation der Klinik untermauerten, sind

vorliegend keine ersichtlich. Gemäss den Qualitätsleitlinien für

versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für

Psychiatrie und Psychotherapie SGPP kann ein versicherungspsychiatrisches

Gutachten zunächst nur durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

erstellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 29.05.2009 E. 4.2 mit

Hinweis auf 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Im institutionellen Rahmen

können Teilaufgaben an einen in psychiatrisch-psychotherapeutischer

Weiterbildung befindlichen Assistenzarzt oder an einen Psychologen delegiert

werden, sofern die Begutachtung unter der Leitung und Verantwortung des

psychiatrischen Gutachters erfolgt. Neben diesen formellen Aspekten haben

weitere, nicht oder nur begrenzt formalisierbare Faktoren massgeblichen

Einfluss auf die Qualität von psychiatrischen Gutachten; hierzu gehören z.B.:

Unabhängigkeit vom Auftraggeber und insbesondere bei komplexen Begutachtungen

entsprechende Erfahrung oder supervisorische Unterstützung.

4.3.2

Voraussetzungen im Sinne der fachlichen Qualifikation

bestehen für Gutachter lediglich in Form eines Facharzttitels. Der berichtende

oder zumindest der den Bericht visierende Arzt muss sich deshalb über eine

allgemein anerkannte Fachausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin

ausweisen können. Nicht erforderlich ist ein FMH-Titel oder die Zugehörigkeit

zu dieser Standesorganisation. Weitere Anforderungen an die persönliche und

fachliche Eignung von Gutachtern, wie beispielsweise eine Zertifizierung durch

die Swiss Insurance Medicine (SIM), stellte das Bundesgericht bislang nicht.

Art. 21 Abs. 2 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni

2006.

(SR 811.11; MedBG) sieht zudem vor, dass ein anerkannter ausländischer

Weiterbildungstitel in der Schweiz die gleichen Wirkungen hat wie ein

entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel. Auch wenn in vorliegendem

Fall (noch) keine Gutachter in persona genannt worden sind, so kann trotzdem

festgehalten werden, dass auf der Internetseite der E____ die aufgeführten

Fachleute (namentlich PD Dr. med. univ. H____, Dr. med. Dr. phil. I____) über

die geforderte Qualifikation, resp. eine von der Schweiz anerkannte Facharztausbildung

in Psychiatrie verfügen (vgl. www.medregom.admin.ch). Hinzu kommt, dass

Depressionen in der psychiatrischen Praxis gängige Erkrankungen darstellen, für

deren Beurteilung ein Psychiater mit Facharztausbildung ohne Weiteres befähigt

sein sollte.

4.4

Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu begutachtenden

Disziplinen geht ebenfalls fehl. Es trifft zwar zu, dass das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2018 in Erwägung 4.3

(IV.2015.157) eine erneute psychiatrische Begutachtung anordnete, welche die

Standardindikatoren zu berücksichtigen und sich zur Entwicklung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu äussern hatte. Wie die

Beschwerdegegnerin aber zutreffend festhält, handelt es sich hierbei um ein

Minimalerfordernis, wobei sie über diesen Minimalstandard hinausgehend weitere

Untersuchungen anordnen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli

2011.

E. 3.2). Im Hinblick auf die im Raum stehende Aggravation erscheint

vorliegend eine Symptomvalidierung durch eine neuropsychologische Abklärung

sinnvoll. Da sich die aktuell bestehende Symptomatik zudem wesentlich von der

im Jahr 2013 vorherrschenden unterscheiden kann, ist bei einer erneuten

neuropsychologischen Begutachtung auch nicht von einer unzulässigen «second

opinion» auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E.

6.1).

4.5

Allfällige Vorbringen gegen die Qualität eines entsprechenden

Begutachtungsresultats können vom Beschwerdeführer schliesslich im Verfahren

zur Beweiswürdigung sprich zum Entscheid in der Sache vorgebracht

werden. Die vorgeschlagene E____ ist folglich gestützt auf die

vorstehenden Erwägungen nicht ungeeignet, den Beschwerdeführer in den

Disziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie zu seiner Erkrankung und den im Raum

stehenden Vorbringen zu begutachten, weshalb die Verfügung der

Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von

IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69

Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 61 lit. a ATSG

und § 16 SVGG kostenlos.

5.3

Die ordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: