IV.2020.141
Neuanmeldung; Anspruch auf eine ganze Rente infolge eines Gerichtsgutachtens
3. November 2022Deutsch30 min
während vier Stunden am Tag als Raumpflegerin (vgl. Fragebogen Arbeitgeber der C____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
November 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.141
Verfügung vom 5. Oktober 2020
Neuanmeldung; Anspruch auf eine
ganze Rente infolge eines Gerichtsgutachtens
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die 1968 geborene, aus [...] stammende Beschwerdeführerin reiste im März
1990 in die Schweiz ein und gebar im August 1990 eine Tochter (Anmeldung zum
Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 17. Dezember 2003, Akte 1
der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Ab Juli 1992 arbeitete sie
während vier Stunden am Tag als Raumpflegerin (vgl. Fragebogen Arbeitgeber der C____
vom 30. Dezember 2003, IV-Akte 4).
b)
Am 17. Dezember 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen seit
ca. einem Jahr bestehenden psychischen Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach verschiedenen Abklärungen,
namentlich der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (vgl.
psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 9. April 2005, IV-Akte 24; vgl. auch die
ergänzende Stellungnahme vom 16. August 2005, IV-Akte 29) und einer
Haushaltsabklärung (vgl. Berichte vom 27. Juli 2004 und vom 8. November
2005, IV-Akten 12 und 30), teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2006 mit, dass sie bei einem
Invaliditätsgrad von 20 % keinen Rentenanspruch habe (IV-Akte 33).
Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. Schreiben vom 27. März 2006 und vom
21. April 2006, IV-Akten 36 und 38) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 31. Juli 2007 ab (IV-Akte 53). Die am
23. August 2007 erhobene Beschwerde (IV-Akte 54) hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2007 299 vom 27. März
2008 (IV-Akte 61) gut und wies die Sache zur Einholung eines neuen
psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück.
c)
In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten zu
erstellen (Gutachten vom 15. Juli 2008, IV-Akte 67). Im Wesentlichen
gestützt darauf teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
8. August 2008 und Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akten 69
und 72) mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
d)
Mit Schreiben vom 9. August 2010 reichte der frühere
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, F____, bei der Beschwerdegegnerin einen
Arztbericht ein und erklärte, der entworfene Vorbescheid könne nicht akzeptiert
werden (IV-Akte 74). Dieses Schreiben nahm die Beschwerdegegnerin als
neues Gesuch entgegen und trat mit Vorbescheid vom 18. Januar 2012 und
Verfügung vom 6. März 2012 nicht darauf ein (IV-Akten 81 und 84).
e)
Infolge der Meldung eines Wegzugs ins Ausland per 4. Oktober 2012
(vgl. Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt, IV-Akte 85) überwies die
Beschwerdegegnerin die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (vgl.
Schreiben vom 2. September 2013, IV-Akte 86).
f)
Am 10. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Geltendmachung einer Verschlechterung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 87; vgl. auch das weitere Anmeldeformular vom
18. Juni 2018, IV-Akte 91). Nach der Durchführung weiterer Abklärung,
namentlich einer Haushaltsabklärung (vgl. den Bericht vom 27. November
2018, IV-Akte 109), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 8. August 2019 mit, dass sie gedenke, ihr
Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 120). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch G____ am 12. September 2019
Einwand (IV-Akte 128). Die Beschwerdegegnerin gab ein psychiatrisches Verlaufsgutachten
bei Dr. med. E____ in Auftrag (vgl. Auftrag vom 23. Dezember 2019,
IV-Akte 143). Gestützt auf das Gutachten schloss die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 29. Mai 2020 wiederum darauf, dass die
Beschwerdeführerin keinen Leistungsanspruch habe (IV-Akte 149). Dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 Einwand erheben (IV-Akte 153;
vgl. auch die ergänzende Begründung vom 20. August 2020,
IV-Akte 157). Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von
Dr. med. E____ (Stellungnahme vom 5. September 2020,
IV-Akte 161), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
5. Oktober 2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 164).
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 9. November 2020 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 5. Oktober
2020.
sei aufzuheben und es sei zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ein gerichtliches Gutachten unter Berücksichtigung der
Fachbereiche Psychiatrie und Neuropsychologie, sowie, falls die gemischte
Methode zur Anwendung gelangen müsse, eine Abklärung betreffend die
Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt einzuholen und danach sei über
den Leistungsanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
beantragt, es sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht einzuräumen. Alles
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter wird die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____ als
Rechtsvertreterin beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
22.
Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 4. März 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren in
der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 20. April 2021 auf die Einreichung einer
ausführlicheren Duplik und hält ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
d)
Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 informiert die Instruktionsrichterin
die Parteien, dass sie zur Hauptverhandlung geladen würden und Dr. med. E____
als Experte/Gutachter befragt werde.
III.
Mit Verfügung vom 9. März 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Vertretung mit B____. Anlässlich der Hauptverhandlung lässt die
Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen.
IV.
a)
Am 31. August 2021 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer
Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin und eines
Dolmetschers statt. Der Gutachter Dr. med. E____ nimmt als
Experte/Gutachter an der Hauptverhandlung teil.
b)
Mit Verfügung vom 1. September 2021 informiert die Präsidentin die
Parteien darüber, dass das Verfahren an der Beratung vom 31. August 2021
ausgestellt worden sei und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag
gegeben werde.
c)
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, da klinisch eine Simulation
kognitiver Beschwerden nicht ganz auszuschliessen sei, sollte zusätzlich eine
neuropsychologische Begutachtung mit entsprechender Symptomvalidierung und
Performancevalidierung erfolgen. In der Beilage reicht sie einen Bericht des
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Oktober 2021 ein.
d)
Die Beschwerdeführerin spricht sich mit Eingabe vom 20. Oktober
2021.
gegen die Beauftragung von PD Dr. med. H____ aus, da dieser
überproportional häufig mit der Erstellung psychiatrischer Gutachten beauftragt
werde. Zum Beleg reicht sie Gutachterlisten der IV-Stelle Basel-Stadt und der
SVA Basel-Landschaft ein.
e)
Mit Verfügung vom 3. November 2021 weist die Instruktionsrichterin
die von der Beschwerdeführerin gegen den Gutachter erhobenen Einwände ab. Sie
bestätigt die Beauftragung von PD Dr. med. H____ mit der Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens und teilt zudem mit, dass sein Gutachten durch eine
neuropsychologische Begutachtung durch Frau M.Sc. I____, Fachpsychologin
für Neuropsychologie FSP, ergänzt werde.
f)
Am 21. März 2022 reicht PD Dr. med. H____ das psychiatrische
Gutachten vom selben Datum (Exploration am 7. März 2022) ein, welches den
Parteien zur Stellungnahme zugeht.
g)
Die Beschwerdegegnerin teilt mit Stellungnahme vom 5. August 2022 mit,
nach Rücksprache mit dem RAD könnten die diagnostischen Einschätzungen des
Gutachters und der Gutachterin als plausibel erachtet werden. Allerdings könne
sie die definitive Prognose eines psychiatrischen Endzustands durch PD Dr.
med. H____ nicht teilen.
h)
Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Stellungnahme vom
15.
August 2022 keine Einwände gegen die Gutachten und beantragt, ihr sei
ab dem 1. Juni 2018, also ab dem Monat der Einreichung des
Revisionsbegehrens, eine ganze Rente zuzusprechen.
V.
Am 3. November 2022 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung in
medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom
22.
Mai 2020 (IV-Akte 146) ab und ging von einem unveränderten
Gesundheitszustand mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
aus. In der Beschwerdeantwort stellt sie fest, der Status der
Beschwerdeführerin sei mit der Annahme einer Erwerbstätigkeit von 80 % und
einem Haushaltsanteil von 20 % im Gesundheitsfall korrekt ermittelt
worden. In der Verfügung sei jedoch zu Unrecht auf je 50 % Erwerbs- und
Haushaltanteil abgestellt worden. Sie korrigiert den Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin damit auf 20.2 % und verneint weiterhin einen Anspruch
auf eine Invalidenrente. Mit den Schlussfolgerungen im bidisziplinären
Gerichtsgutachten kann sich die Beschwerdegegnerin nur teilweise einverstanden
erklären (vgl. dazu E. 4.3.).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das
Gutachten von Dr. med. E____ könne nicht abgestellt werden. Es sei ein
Gerichtsgutachten unter Beteiligung von Psychiatrie und Neuropsychologie
notwendig um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären. Den
Status betreffend bringt sie vor, da einer uneingeschränkten beruflichen
Tätigkeit keine familiären Verpflichtungen mehr entgegenstünden, sei von einer
vollen Erwerbstätigkeit auszugehen, in jedem Fall mindestens von einer
Erwerbstätigkeit von 80 % bei einer Haushaltstätigkeit von 20 %.
Gegen die Schlussfolgerungen in der bidisziplinären
Begutachtung hat sie keine Einwände. Sie schliesst darauf, dass ihr gestützt auf
Art. 88bis lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961
(IVV; SR 831.201) rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Rente
zuzusprechen sei.
2.3
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu
Recht verneint hat.
3.
3.1
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der
Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung
standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1,
BGE 140 V 41, 44, E. 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen).
Dispositiv
Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und IVV in der bis
Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in
dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3.
Handelt es sich beim Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132
E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine
Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,
der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom
19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.4.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch der
Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel
dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429
E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.
E. 8a und b).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale
Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen,
wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener
medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch
gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem
rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen
in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig
ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei,
eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder
Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100
E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).
3.5.
Ein medizinisches Gutachten
erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
E. 1c). Im Falle des Vorliegens von
psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen
(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3).
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht
ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren
Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1 Auf das Gutachten Dr. med. E____ vom 22. Mai 2020 kann
aufgrund verschiedener ungeklärter Fragen bzw. Zweifel am Gutachten, die auch
nach der mündlichen Befragung des Gutachters nicht haben geklärt werden können,
nicht abgestellt werden.
4.1.2 Dr. med. E____ kam im erwähnten Gutachten im
Wesentlichen zum Schluss, es könne mit Sicherheit von einer Simulation
kognitiver Beschwerden durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Deshalb
sei eine valide diagnostische Beurteilung nicht möglich (IV-Akte 146,
S. 27). Dazu führte er unter dem Aspekt «Konsistenz und Plausibilität»
aus, die Beschwerdeführerin habe vorgegeben, drei Begriffe auch nach
fünfmaliger Wiederholung nicht lernen zu können. In der Performancevalidierung
sei sie hingegen durchaus in der Lage gewesen, ein Lernverhalten zu zeigen. So
habe sie im ersten Durchgang 88 % Falschantworten gegeben, im zweiten
Lerndurchgang jedoch 100 % Falschantworten. Dies beweise, dass die Beschwerdeführerin
die richtige Antwort erkannt habe und dann bewusst die falsche Antwort genannt
habe, was bei 100 % Falschantworten auf eine Simulation hindeute. Diese
Fähigkeit sei nicht mit dem in der Untersuchung präsentierten Verhalten in
Einklang zu bringen (IV-Akte 146, S. 28 f.). Gemäss den
«Kriterien nach Slick» sei mit Sicherheit von einer Simulation kognitiver
Beschwerden auszugehen. Es könne nicht gesagt werden, welche von den von der
Beschwerdeführerin präsentierten Beschwerden tatsächlich vorhanden und welche
simuliert seien. Eine valide diagnostische Aussage und eine daraus folgende
valide Aussage bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien daher nicht möglich. Auch
eine valide Beurteilung der Funktions- und Fähigkeitsstörungen sowie der
vorhandenen Ressourcen und Belastungen sei nicht möglich (IV-Akte 146,
S. 29). Da angesichts der Simulation keine valide Beurteilung des
Gesundheitszustands möglich sei, könne auch zu eventuellen Veränderungen im
Vergleich zu Vorbefunden nicht Stellung genommen werden. Die Beschwerdeführerin
habe selbst angegeben, dass ihr Zustand seit der Verfügung vom 6. März
2012 unverändert sei (IV-Akte 146, S. 31).
4.2.
Gegen die Beweistauglichkeit des genannten Gutachtens von Dr.
med. E____ spricht, dass sich Krankheit und Aggravation oder Simulation
gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie (SGPP; vgl. dazu Gerhard
Ebner, Etienne Colomb, Ralph Mager, Renato Marelli Fulvia Rota,
Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten – Schweizerische
Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, in: SZS 05/2016,
S. 435 ff.) nicht ausschliessen (S. 474). Simulation wird dabei
definiert als bewusste Vortäuschung von Symptomen mit offensichtlicher
Motivation, ohne dass das Verhalten durch eine psychische Störung (z.B. durch
eine artifizielle Störung) erklärt werden kann (S. 485). Vorliegend findet
sich in den Akten kein einziger Bericht von behandelnden Ärzten bzw. oder
Psychologen oder Psychologinnen, in welcher von einer Simulation gesprochen
wurde. Einzig im Austrittsbericht der J____ vom 13. Oktober 2011
(IV-Akte 106, S. 8 ff.) wurden «Hinweise auf einen sekundären
Krankheitsgewinn» erwähnt. Dies genügt aber nicht um von einer Simulation
auszugehen. Dr. med. E____ erklärte in seinem Gutachten sodann nicht, wie
mit seinen Schlussfolgerungen umzugehen sei bzw. ob allfällige weitere Tests
Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geben würden. Auch
setzte er sich nicht mit den medizinischen Vorberichten, insbesondere dem Umstand,
dass bisher (jedenfalls soweit aus den Akten ersichtlich) niemand von Simulation
gesprochen hatte, auseinander und es fehlt eine Auseinandersetzung mit der
Frage, ob trotz seiner Annahme, es liege eine Simulation vor, dennoch ein
Krankheitsbild vorliegen könnte. Er beschränkte sich im Wesentlichen darauf,
festzuhalten, dass aufgrund des Performancevalidierungstests und da mit
Sicherheit von einer Simulation kognitiver Beschwerden auszugehen sei, eine
valide diagnostische Beurteilung nicht möglich sei vgl. psychiatrisches
Gutachten vom 22. Mai 2020, IV-Akte 146, S. 27 ff.). Aus
diesen Gründen ist die Einholung eines psychiatrisch-neuropsychologischen
Gutachtens zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Rentenanspruchs der
Beschwerdeführerin angezeigt und notwendig. In ihrer
psychiatrisch-neuropsychologische Konsensbesprechung vom 7. Juli 2022
nannten PD Dr. med. H____ und M.Sc. I____ folgende Diagnosen (Konsensbeurteilung,
S. 3 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Abhängige Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.7)
-
Prolongierte
Trauer im Sinne einer Persistent Bereavement Disorder (PCBD) im Zusammenhang
mit dem Tod des Vaters 1993
-
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
-
Mittelgradige
neuropsychologische Störung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Störung durch
Sedativa oder Hypnotika, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25)
Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde führten PD Dr.
med. H____ und M.Sc. I____ aus, aus psychiatrischer Sicht liege eine
dermassen ausgeprägte und prolongierte Trauerreaktion vor, die auf dem Boden
einer primären Persönlichkeitspathologie habe entstehen können, und die seit
nunmehr beinahe 30 Jahren anhalte, sodass man es hier mit einer chronifizierten,
dauerhaften und therapieresistenten psychischen Störung zu tun habe. Die
qualitativen Funktionsfähigkeiten seien aus psychiatrischer Sicht schwer
beeinträchtigt, sodass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine
Arbeitsfähigkeit von 0 % attestiert werden müsse.
Auf dem neuropsychologischen Fachgebiet stehe eine umfassende
Verlangsamung im Vordergrund. Daraus abgeleitet bestehe für sämtliche Arbeiten
ein vielfach erhöhter Zeitbedarf, welcher sich auch auf mentale Prozesse wie
die Auffassungsgabe in einem Gespräch, das Instruktionsverständnis, einen
Auftrag oder eine Frage auswirke. Solche bedürften oft zusätzlicher
Erläuterungen, Erklärungen, Wiederholungen und mehrfachen Nachfragens. Es komme
zu Antwortlatenzen, wodurch bereits ein normaler Gesprächsfluss kaum möglich
sei. Die Fähigkeit, eine Antwort, eine Handlung oder auch eine kognitive
Funktion zu initiieren wirke durchwegs stark verlangsamt und verzögert im Sinne
einer exekutiven Dysfunktion. Weitere Minderleistungen übergeordneter Exekutivleistungen
bestünden im Antrieb und in der Selbststrukturierung, welche als nicht mehr
gegeben beurteilt werden müssten. Bei komplexeren kognitiven Leistungen wie
beispielsweise dem logisch-konzeptuellen Denken, Problemlösefähigkeiten oder in
der Organisation und Planung des Alltags sowie im Monitoring der eigenen
Leistung (Fehlerkontrolle, Qualitätssicherung) sei von schwersten
Einschränkungen auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin seit Jahren keine
solchen Anforderungen mehr zu bewältigen gehabt habe. Bereits bei einfachen
Anforderungen des täglichen Lebens (lesen, schreiben, ein Gespräch führen oder
eine kleine Mahlzeit zubereiten) sei die Beschwerdeführerin beeinträchtigt.
Gestützt auf die Leitlinien und erfahrungsgemäss dürfte sich die mittelgradige
neuropsychologische Störung deutlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken (Konsensbeurteilung, S. 4).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen PD Dr. med. H____
und M.Sc. I____ zum Schluss, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten
der Beschwerdeführerin schwer beeinträchtigt seien, sodass aus
psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine
Arbeitsfähigkeit von 0 % attestiert werden müsse. Diese Beurteilung gelte
auch für eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Der Gutachter und
die Gutachterin erklärten, für die Beurteilung der Gesamt-Arbeitsunfähigkeit
bzw. Gesamt-Arbeitsfähigkeit seien die psychiatrische und die
neuropsychologische Fachrichtung gleichermassen zu berücksichtigen und
gelangten zur gleichen Beurteilung (Konsensbeurteilung, S. 5). Gemäss den
Ausführungen von PD Dr. med. H____ besteht diese Arbeitsunfähigkeit seit
2003 (vgl. psychiatrisches Gerichtsgutachten, S. 55). Diese Einschätzung
übernimmt die neuropsychologische Gutachterin in ihrem Gutachten (vgl.
neuropsychologisches Gerichtsgutachten, S. 26).
In Bezug auf medizinische Massnahmen erklärten sie, es handle
sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Endzustand. Medizinische
Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien weder
auf dem psychiatrischen noch auf dem neuropsychologischen Fachgebiet zu nennen
(Konsensbeurteilung, S. 6).
4.3.
Das bidisziplinäre Gerichtsgutachten von PD Dr. med. H____ und M.Sc.
I____ ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen
Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die
geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet
und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei
allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418)
wurde durchgeführt. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Auf das
Gerichtsgutachten, das einen sehr hohen Beweiswert hat, kann somit abgestellt
werden.
4.4.
4.4.1 Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Stellungnahme vom
5. August 2022, dass basierend auf der Begutachtung von PD Dr. med. H____
und M.Sc. I____ keine Simulation oder Aggravation nachweisbar ist. Sie
merkt jedoch an, dass die von PD Dr. med. H____ erwähnte Einnahme der hoch-
bzw. teilweise überdosierten Polypharmazie und dabei insbesondere die Einnahme
von hohen Dosen an Neuroleptika und Benzodiazepinen – welche von ihm überaus
kritisch gewürdigt worden sei – einen deutlichen Einfluss auf die Kognition und
den Antrieb der Beschwerdeführerin habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum
durch eine allfällige Anpassung lediglich eine theoretisch verbesserte
Arbeitsfähigkeit resultieren solle – auch wenn der psychiatrische Gutachter auf
S. 52 seines Gutachtens auf die kaum relevante Beeinflussung auf die
schwere prolongierte Trauer und die Persönlichkeitsstörung hingewiesen habe.
Insofern könne auch die von PD Dr. med. H____ mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwähnte definitive Prognose eines
psychiatrischen Endzustands nicht geteilt werden.
4.4.2 Diesbezüglich gilt es festzustellen, dass PD Dr.
med. H____ in seinem Teilgutachten (unter anderem) auf die von ihm
festgestellte Benzodiazepin-Abhängigkeit der Beschwerdeführerin einging. Dazu
erklärte er, es sei nicht auszuschliessen, dass die kognitiven Auffälligkeiten
im Rahmen seiner Begutachtung durch den Benzodiazepinkonsum der
Beschwerdeführerin mitbegründet seien, sodass auch diskutiert werden könne,
inwiefern dieses Abhängigkeitssyndrom eine Diagnose mit oder eine Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit darstelle (psychiatrisches
Gerichtsgutachten, S. 49 f.). Der psychiatrische Gutachter würdigte
die hoch- bzw. teilweise überdosierten Medikamente und empfahl eine Anpassung,
gleichzeitig stellte er aber bei der Beschwerdeführerin eine derart ausgeprägte
und prolongierte Trauerreaktion vor, die auf dem Boden einer primären
Persönlichkeitspathologie habe entstehen können, und die seit nunmehr 30 Jahren
anhalte, sodass man es hier mit einer chronifizierten, dauerhaften und
therapieresistenten psychischen Störung zu tun habe. Eine Intensivierung der
ambulanten psychiatrischen Behandlung sei daher ebenso wenig indiziert wie eine
teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behandlung. Der Psychiater geht
davon aus, dass durch die Anpassung der Medikation insgesamt allenfalls eine
verbesserte Willenskraft resultieren könnte, allerdings werde diese die schwere
prolongierte Trauer der Beschwerdeführerin kaum relevant beeinflussen können,
zumal letztere durch die primäre zugrundeliegende abhängige Persönlichkeit
permanent «unterhalten» und «genährt» werde (psychiatrisches Gerichtsgutachten,
S. 51 f.). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei deshalb nur
theoretisch postulierbar, insgesamt müsse festgehalten werden, dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Endzustand vorliege. Diese Ausführungen
teilt M.Sc. I____ auf S. 24 des neuropsychologischen Teilgutachtens,
wo sie ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Endzustand bestehe, wodurch die aktuelle kognitive
Leistungsfähigkeit auf deutlich herabgesetztem Leistungsniveau ebenfalls als
gegeben beurteilt werden müsse – ohne relevante Behandlungsoptionen mit
Verbesserungspotential des Funktionsniveaus. M.Sc. I____ erklärte, dass
der Einfluss der Medikation einen Einfluss auf die Kognition haben möge,
erprobt werden müsste. Erfahrungsgemäss dürfte sich eine Verbesserung am
ehesten im Bereich der mentalen Präsenz sowie der Konzentration und Auffassung
und des mentalen Verarbeitungstempos manifestieren. Es dürfte jedoch nicht
erwartet werden, dass sich diese Funktionen (bei gleichbleibender
psychiatrischer Symptomatik) soweit normalisieren, dass eine relevant höhere
Arbeitsfähigkeit resultieren würde. Daher sei auch durch eine Veränderung der
Medikation die Prognose auf dem neuropsychologischen Fachgebiet als ungünstig
im Sinne eines chronifizierten Status bei langjähriger kognitiver Deprivation
einzuschätzen.
4.4.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind diese
Ausführungen des Gerichtsgutachter und der Gutachterin nachvollziehbar und
ausführlich begründet. Sie haben ihre Überlegungen ausführlich dargelegt. Insgesamt
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen das Gerichtsgutachten sprechen.
4.5.
Infolge dieser Ausführungen ist mit dem Gerichtsgutachter und der
Gerichtsgutachterin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2003 zu
100 % arbeitsunfähig ist (vgl. E. 4.1.). Wie unter E. 3.3.
ausgeführt, stellt die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht, den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer
Änderung dar. Vorliegend stellt folglich die Verfügung vom 29. September
2008 (IV-Akte 72) diesen zeitliche Referenzpunkt dar. Gemäss den
Ausführungen von PD Dr. med. H____ und M.Sc. I____ hat sich die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin also seit der Verfügung von
2008 jedenfalls insofern nicht wesentlich verändert, also schon gut fünf Jahre
vor dem Erlass derselben von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen
war bzw. wäre. Der damaligen Verfügung lag das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. E____ vom 15. Juli 2008 (IV-Akte 67) zugrunde. Dr.
med. E____ attestierte der Beschwerdeführerin damals aus rein
psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %
(IV-Akte 67, S. 25), also deutlich weniger als von PD Dr. med. H____
und M.Sc. I____ in ihrem Gerichtsgutachten rückwirkend auch für diesen Zeitraum
angenommen. Ausführungen zur Frage, ob hier eine für die Rentenrevision nicht
relevante Neubeurteilung (vgl. dazu z.B. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit
Hinweisen) vorliegt oder ob allenfalls doch von einem veränderten Gesundheitszustand
auszugehen wäre, erübrigen sich dennoch. Denn zwischen den Parteien ist zu
Recht unumstritten, dass sich der Grad der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
seit der Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 72) von 50 %
auf mindestens 80 %, wenn nicht gar 100 % erhöht hätte, wenn die
Beschwerdeführerin nicht invalid wäre. Damit liegt eine Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse vor, die eine Revision notwendig macht (vgl.
E. 3.3. sowie BGE 141 V 9, 10 E. 2.3 und Urteil des Bundesgerichts
9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.2. mit Hinweisen). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Invaliditätsgrad, wenn die Frage
nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer
revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht wird, auf der
Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts und ohne
Bindung an frühere Invaliditätssschätzungen zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 9, 10 f.
E. 2.3 und 13 E. 6.1.). Es bleibt somit auf den Invaliditätsgrad und
den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin einzugehen.
5.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird
unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind
(vgl. Art. 25 bis 27bis IVV). Für die Bemessung des Invaliditätsgrads
von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG).
Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und
daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der
Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten
berücksichtigt (vgl. dazu auch Art. 27bis IVV und BGE 144 I 21,
23 E. 2.1). Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16
ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290,
293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
5.2.
Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin
wäre im Gesundheitsfall mittlerweile zu 80 % erwerbstätig, bestreitet dies
die Beschwerdeführerin und macht geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu
100 % arbeiten würde. Als unumstritten gelten kann vorliegend, dass die
Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung
vom 29. September 2008 (IV-Akte 72) von 50 % auf mindestens
80 % erhöht hätte.
5.3.
Bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % resultiert bei einer
Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Tätigkeit im Haushalt
allein im Erwerb ein Invaliditätsgrad von 80 % (angesichts der 100%igen
Arbeitsunfähigkeit erübrigt es sich, auf die hypothetischen Vergleichseinkommen
einzugehen). Dies führt bereits zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
(vgl. E. 3.2.). Die Annahme, die Beschwerdeführerin würde im
Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % arbeiten, ändert daran nichts –
der Invaliditätsgrad betrüge dann 100 % und es bestünde ebenfalls ein
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da in beiden Fällen derselbe
Rentenanspruch resultiert, kann vorliegend offenbleiben, ob die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 80 % oder einem
Pensum von 100 % erwerbstätig wäre, bzw. ob weiterhin die gemischte
Methode anwendbar ist oder ein reiner Einkommensvergleich durchzuführen ist.
5.4.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. April 2017 bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Posteingang am 13. April 2017; vgl.
IV-Akte 87). Die Beschwerdegegnerin ging bereits beim Erlass der Verfügung
vom 29. September 2008 (IV-Akte 72) von einer seit Januar 2003
ununterbrochen bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von
erheblichem Ausmass und somit der Erfüllung des Wartejahres aus. Nichts Anderes
ergibt sich aus der Beurteilung von PD Dr. med. H____ und M.Sc. I____:
auch diese gehen von einer seit 2003 andauernden Arbeitsunfähigkeit aus (vgl.
E. 4.1.). Demnach hatte die Beschwerdeführerin das Wartejahr im Sinne von Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG zum Zeitpunkt der erneuten Anmeldung vom
10. April 2017 bereits erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG ab dem Zeitpunkt von sechs Monaten nach
der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, also ab dem 1. Oktober 2017, und
bis auf Weiteres einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
6.
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 5. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Oktober
2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis
ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG)
und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
6.3.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten
eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang
zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit,
eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 143 V 269, 179 E. 6.2.1, BGE 140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4.;
vgl. auch Art. 45 Abs. 1 ATSG). Wie unter E. 4.5. dargelegt, ist
das Gutachten von Dr. med. E____ vom 22. Mai 2020 nicht
beweistauglich, da es verschiedene Fragen nicht abschliessend klärt. Es bestand
somit ein weiterer Abklärungsbedarf, um die Frage des Rentenanspruchs der
Beschwerdeführerin klären zu können. Daher rechtfertigt es sich, der
Beschwerdegegnerin die Kosten für die Begutachtung aufzuerlegen. Diese betragen
Fr. 7'000.00 für das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. med. H____
(vgl. dessen Honorarforderung vom 21. März 2022) zuzüglich Fr. 730.60
Laborkosten (vgl. Rechnung des Labors K____ vom 14. März 2022) sowie die
Dolmetscherkosten für die psychiatrische Begutachtung in Höhe von
Fr. 352.50 (vgl. Rechnung der Dolmetscherin vom 3. Mai 2022) und die Kosten
für die neuropsychologische Begutachtung in Höhe von Fr. 6'000.00
zuzüglich Dolmetscherkosten für die neuropsychologische Begutachtung in Höhe
von Fr. 900.00 (vgl. Honorarnote von M.Sc. I____ vom 20. Juli
2022). Insgesamt betragen die von der Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten
für das Gerichtsgutachten somit Fr. 14'983.10.
6.4. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Das vorliegende
Verfahren war insbesondere durch die Notwendigkeit, ein Gerichtsgutachten
einzuholen und der Komplexität des Falles überdurchschnittlich aufwändig. Es
erscheint aus diesem Grund angemessen, die
Parteientschädigung im Vergleich zu einem durchschnittlichen Fall um einen
Drittel zu erhöhen (Fr. 1'250.00). Praxisgemäss ist für die Hauptverhandlung
ein Zuschlag von Fr. 750.00 zu gewähren. Damit resultiert eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'750.00 inklusive Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer (Fr. 442.75).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 5. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2017
eine ganze Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das
Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 14'983.10 zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 442.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: