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Entscheid

IV.2020.141

Neuanmeldung; Anspruch auf eine ganze Rente infolge eines Gerichtsgutachtens

3. November 2022Deutsch30 min

während vier Stunden am Tag als Raumpflegerin (vgl. Fragebogen Arbeitgeber der C____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3.

November 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.141

Verfügung vom 5. Oktober 2020

Neuanmeldung; Anspruch auf eine

ganze Rente infolge eines Gerichtsgutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die 1968 geborene, aus [...] stammende Beschwerdeführerin reiste im März

1990 in die Schweiz ein und gebar im August 1990 eine Tochter (Anmeldung zum

Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 17. Dezember 2003, Akte 1

der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Ab Juli 1992 arbeitete sie

während vier Stunden am Tag als Raumpflegerin (vgl. Fragebogen Arbeitgeber der C____

vom 30. Dezember 2003, IV-Akte 4).

b)

Am 17. Dezember 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen seit

ca. einem Jahr bestehenden psychischen Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach verschiedenen Abklärungen,

namentlich der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung (vgl.

psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 9. April 2005, IV-Akte 24; vgl. auch die

ergänzende Stellungnahme vom 16. August 2005, IV-Akte 29) und einer

Haushaltsabklärung (vgl. Berichte vom 27. Juli 2004 und vom 8. November

2005, IV-Akten 12 und 30), teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2006 mit, dass sie bei einem

Invaliditätsgrad von 20 % keinen Rentenanspruch habe (IV-Akte 33).

Die dagegen erhobene Einsprache (vgl. Schreiben vom 27. März 2006 und vom

21. April 2006, IV-Akten 36 und 38) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 31. Juli 2007 ab (IV-Akte 53). Die am

23. August 2007 erhobene Beschwerde (IV-Akte 54) hiess das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2007 299 vom 27. März

2008 (IV-Akte 61) gut und wies die Sache zur Einholung eines neuen

psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück.

c)

In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten zu

erstellen (Gutachten vom 15. Juli 2008, IV-Akte 67). Im Wesentlichen

gestützt darauf teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

8. August 2008 und Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akten 69

und 72) mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.

d)

Mit Schreiben vom 9. August 2010 reichte der frühere

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, F____, bei der Beschwerdegegnerin einen

Arztbericht ein und erklärte, der entworfene Vorbescheid könne nicht akzeptiert

werden (IV-Akte 74). Dieses Schreiben nahm die Beschwerdegegnerin als

neues Gesuch entgegen und trat mit Vorbescheid vom 18. Januar 2012 und

Verfügung vom 6. März 2012 nicht darauf ein (IV-Akten 81 und 84).

e)

Infolge der Meldung eines Wegzugs ins Ausland per 4. Oktober 2012

(vgl. Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt, IV-Akte 85) überwies die

Beschwerdegegnerin die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (vgl.

Schreiben vom 2. September 2013, IV-Akte 86).

f)

Am 10. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin unter

Geltendmachung einer Verschlechterung erneut bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 87; vgl. auch das weitere Anmeldeformular vom

18. Juni 2018, IV-Akte 91). Nach der Durchführung weiterer Abklärung,

namentlich einer Haushaltsabklärung (vgl. den Bericht vom 27. November

2018, IV-Akte 109), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Vorbescheid vom 8. August 2019 mit, dass sie gedenke, ihr

Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 120). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch G____ am 12. September 2019

Einwand (IV-Akte 128). Die Beschwerdegegnerin gab ein psychiatrisches Verlaufsgutachten

bei Dr. med. E____ in Auftrag (vgl. Auftrag vom 23. Dezember 2019,

IV-Akte 143). Gestützt auf das Gutachten schloss die Beschwerdegegnerin

mit Vorbescheid vom 29. Mai 2020 wiederum darauf, dass die

Beschwerdeführerin keinen Leistungsanspruch habe (IV-Akte 149). Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2020 Einwand erheben (IV-Akte 153;

vgl. auch die ergänzende Begründung vom 20. August 2020,

IV-Akte 157). Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von

Dr. med. E____ (Stellungnahme vom 5. September 2020,

IV-Akte 161), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

5. Oktober 2020 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 164).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 9. November 2020 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 5. Oktober

2020.

sei aufzuheben und es sei zur Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ein gerichtliches Gutachten unter Berücksichtigung der

Fachbereiche Psychiatrie und Neuropsychologie, sowie, falls die gemischte

Methode zur Anwendung gelangen müsse, eine Abklärung betreffend die

Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt einzuholen und danach sei über

den Leistungsanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird

beantragt, es sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht einzuräumen. Alles

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter wird die

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____ als

Rechtsvertreterin beantragt.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

22.

Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 4. März 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren in

der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 20. April 2021 auf die Einreichung einer

ausführlicheren Duplik und hält ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel

gestellten Rechtsbegehren fest.

d)

Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 informiert die Instruktionsrichterin

die Parteien, dass sie zur Hauptverhandlung geladen würden und Dr. med. E____

als Experte/Gutachter befragt werde.

III.

Mit Verfügung vom 9. März 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche

Vertretung mit B____. Anlässlich der Hauptverhandlung lässt die

Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen.

IV.

a)

Am 31. August 2021 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer

Rechtsvertreterin sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin und eines

Dolmetschers statt. Der Gutachter Dr. med. E____ nimmt als

Experte/Gutachter an der Hauptverhandlung teil.

b)

Mit Verfügung vom 1. September 2021 informiert die Präsidentin die

Parteien darüber, dass das Verfahren an der Beratung vom 31. August 2021

ausgestellt worden sei und ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag

gegeben werde.

c)

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, da klinisch eine Simulation

kognitiver Beschwerden nicht ganz auszuschliessen sei, sollte zusätzlich eine

neuropsychologische Begutachtung mit entsprechender Symptomvalidierung und

Performancevalidierung erfolgen. In der Beilage reicht sie einen Bericht des

regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Oktober 2021 ein.

d)

Die Beschwerdeführerin spricht sich mit Eingabe vom 20. Oktober

2021.

gegen die Beauftragung von PD Dr. med. H____ aus, da dieser

überproportional häufig mit der Erstellung psychiatrischer Gutachten beauftragt

werde. Zum Beleg reicht sie Gutachterlisten der IV-Stelle Basel-Stadt und der

SVA Basel-Landschaft ein.

e)

Mit Verfügung vom 3. November 2021 weist die Instruktionsrichterin

die von der Beschwerdeführerin gegen den Gutachter erhobenen Einwände ab. Sie

bestätigt die Beauftragung von PD Dr. med. H____ mit der Erstellung eines

psychiatrischen Gutachtens und teilt zudem mit, dass sein Gutachten durch eine

neuropsychologische Begutachtung durch Frau M.Sc. I____, Fachpsychologin

für Neuropsychologie FSP, ergänzt werde.

f)

Am 21. März 2022 reicht PD Dr. med. H____ das psychiatrische

Gutachten vom selben Datum (Exploration am 7. März 2022) ein, welches den

Parteien zur Stellungnahme zugeht.

g)

Die Beschwerdegegnerin teilt mit Stellungnahme vom 5. August 2022 mit,

nach Rücksprache mit dem RAD könnten die diagnostischen Einschätzungen des

Gutachters und der Gutachterin als plausibel erachtet werden. Allerdings könne

sie die definitive Prognose eines psychiatrischen Endzustands durch PD Dr.

med. H____ nicht teilen.

h)

Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Stellungnahme vom

15.

August 2022 keine Einwände gegen die Gutachten und beantragt, ihr sei

ab dem 1. Juni 2018, also ab dem Monat der Einreichung des

Revisionsbegehrens, eine ganze Rente zuzusprechen.

V.

Am 3. November 2022 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.

Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung in

medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. E____ vom

22.

Mai 2020 (IV-Akte 146) ab und ging von einem unveränderten

Gesundheitszustand mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %

aus. In der Beschwerdeantwort stellt sie fest, der Status der

Beschwerdeführerin sei mit der Annahme einer Erwerbstätigkeit von 80 % und

einem Haushaltsanteil von 20 % im Gesundheitsfall korrekt ermittelt

worden. In der Verfügung sei jedoch zu Unrecht auf je 50 % Erwerbs- und

Haushaltanteil abgestellt worden. Sie korrigiert den Invaliditätsgrad der

Beschwerdeführerin damit auf 20.2 % und verneint weiterhin einen Anspruch

auf eine Invalidenrente. Mit den Schlussfolgerungen im bidisziplinären

Gerichtsgutachten kann sich die Beschwerdegegnerin nur teilweise einverstanden

erklären (vgl. dazu E. 4.3.).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das

Gutachten von Dr. med. E____ könne nicht abgestellt werden. Es sei ein

Gerichtsgutachten unter Beteiligung von Psychiatrie und Neuropsychologie

notwendig um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abzuklären. Den

Status betreffend bringt sie vor, da einer uneingeschränkten beruflichen

Tätigkeit keine familiären Verpflichtungen mehr entgegenstünden, sei von einer

vollen Erwerbstätigkeit auszugehen, in jedem Fall mindestens von einer

Erwerbstätigkeit von 80 % bei einer Haushaltstätigkeit von 20 %.

Gegen die Schlussfolgerungen in der bidisziplinären

Begutachtung hat sie keine Einwände. Sie schliesst darauf, dass ihr gestützt auf

Art. 88bis lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961

(IVV; SR 831.201) rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 eine ganze Rente

zuzusprechen sei.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu

Recht verneint hat.

3.

3.1

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der

Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung

standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit

rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1,

BGE 140 V 41, 44, E. 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des

Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen).

Dispositiv

Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und IVV in der bis

Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in

dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu

mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %

und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist

(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch

erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG

war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf

von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29

Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.

Handelt es sich beim Gesuch um

Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die

materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17

ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,

wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.

Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung

in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132

E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen

Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine

Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,

der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom

19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011

E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung

und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine

Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.4.

Im Sozialversicherungsverfahren prüft

der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von

Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43

Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen

(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch der

Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen

(vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel

dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429

E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f.

E. 8a und b).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale

Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen,

wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener

medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch

gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem

rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen

in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig

ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei,

eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder

Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100

E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

3.5.

Ein medizinisches Gutachten

erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160

E. 1c). Im Falle des Vorliegens von

psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen

(BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.

E. 4.1.3).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht

ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren

Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1 Auf das Gutachten Dr. med. E____ vom 22. Mai 2020 kann

aufgrund verschiedener ungeklärter Fragen bzw. Zweifel am Gutachten, die auch

nach der mündlichen Befragung des Gutachters nicht haben geklärt werden können,

nicht abgestellt werden.

4.1.2 Dr. med. E____ kam im erwähnten Gutachten im

Wesentlichen zum Schluss, es könne mit Sicherheit von einer Simulation

kognitiver Beschwerden durch die Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Deshalb

sei eine valide diagnostische Beurteilung nicht möglich (IV-Akte 146,

S. 27). Dazu führte er unter dem Aspekt «Konsistenz und Plausibilität»

aus, die Beschwerdeführerin habe vorgegeben, drei Begriffe auch nach

fünfmaliger Wiederholung nicht lernen zu können. In der Performancevalidierung

sei sie hingegen durchaus in der Lage gewesen, ein Lernverhalten zu zeigen. So

habe sie im ersten Durchgang 88 % Falschantworten gegeben, im zweiten

Lerndurchgang jedoch 100 % Falschantworten. Dies beweise, dass die Beschwerdeführerin

die richtige Antwort erkannt habe und dann bewusst die falsche Antwort genannt

habe, was bei 100 % Falschantworten auf eine Simulation hindeute. Diese

Fähigkeit sei nicht mit dem in der Untersuchung präsentierten Verhalten in

Einklang zu bringen (IV-Akte 146, S. 28 f.). Gemäss den

«Kriterien nach Slick» sei mit Sicherheit von einer Simulation kognitiver

Beschwerden auszugehen. Es könne nicht gesagt werden, welche von den von der

Beschwerdeführerin präsentierten Beschwerden tatsächlich vorhanden und welche

simuliert seien. Eine valide diagnostische Aussage und eine daraus folgende

valide Aussage bezüglich der Arbeitsfähigkeit seien daher nicht möglich. Auch

eine valide Beurteilung der Funktions- und Fähigkeitsstörungen sowie der

vorhandenen Ressourcen und Belastungen sei nicht möglich (IV-Akte 146,

S. 29). Da angesichts der Simulation keine valide Beurteilung des

Gesundheitszustands möglich sei, könne auch zu eventuellen Veränderungen im

Vergleich zu Vorbefunden nicht Stellung genommen werden. Die Beschwerdeführerin

habe selbst angegeben, dass ihr Zustand seit der Verfügung vom 6. März

2012 unverändert sei (IV-Akte 146, S. 31).

4.2.

Gegen die Beweistauglichkeit des genannten Gutachtens von Dr.

med. E____ spricht, dass sich Krankheit und Aggravation oder Simulation

gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und

Psychotherapie (SGPP; vgl. dazu Gerhard

Ebner, Etienne Colomb, Ralph Mager, Renato Marelli Fulvia Rota,

Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten – Schweizerische

Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, in: SZS 05/2016,

S. 435 ff.) nicht ausschliessen (S. 474). Simulation wird dabei

definiert als bewusste Vortäuschung von Symptomen mit offensichtlicher

Motivation, ohne dass das Verhalten durch eine psychische Störung (z.B. durch

eine artifizielle Störung) erklärt werden kann (S. 485). Vorliegend findet

sich in den Akten kein einziger Bericht von behandelnden Ärzten bzw. oder

Psychologen oder Psychologinnen, in welcher von einer Simulation gesprochen

wurde. Einzig im Austrittsbericht der J____ vom 13. Oktober 2011

(IV-Akte 106, S. 8 ff.) wurden «Hinweise auf einen sekundären

Krankheitsgewinn» erwähnt. Dies genügt aber nicht um von einer Simulation

auszugehen. Dr. med. E____ erklärte in seinem Gutachten sodann nicht, wie

mit seinen Schlussfolgerungen umzugehen sei bzw. ob allfällige weitere Tests

Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geben würden. Auch

setzte er sich nicht mit den medizinischen Vorberichten, insbesondere dem Umstand,

dass bisher (jedenfalls soweit aus den Akten ersichtlich) niemand von Simulation

gesprochen hatte, auseinander und es fehlt eine Auseinandersetzung mit der

Frage, ob trotz seiner Annahme, es liege eine Simulation vor, dennoch ein

Krankheitsbild vorliegen könnte. Er beschränkte sich im Wesentlichen darauf,

festzuhalten, dass aufgrund des Performancevalidierungstests und da mit

Sicherheit von einer Simulation kognitiver Beschwerden auszugehen sei, eine

valide diagnostische Beurteilung nicht möglich sei vgl. psychiatrisches

Gutachten vom 22. Mai 2020, IV-Akte 146, S. 27 ff.). Aus

diesen Gründen ist die Einholung eines psychiatrisch-neuropsychologischen

Gutachtens zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Rentenanspruchs der

Beschwerdeführerin angezeigt und notwendig. In ihrer

psychiatrisch-neuropsychologische Konsensbesprechung vom 7. Juli 2022

nannten PD Dr. med. H____ und M.Sc. I____ folgende Diagnosen (Konsensbeurteilung,

S. 3 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Abhängige Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.7)

-

Prolongierte

Trauer im Sinne einer Persistent Bereavement Disorder (PCBD) im Zusammenhang

mit dem Tod des Vaters 1993

-

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

-

Mittelgradige

neuropsychologische Störung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Störung durch

Sedativa oder Hypnotika, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25)

Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde führten PD Dr.

med. H____ und M.Sc. I____ aus, aus psychiatrischer Sicht liege eine

dermassen ausgeprägte und prolongierte Trauerreaktion vor, die auf dem Boden

einer primären Persönlichkeitspathologie habe entstehen können, und die seit

nunmehr beinahe 30 Jahren anhalte, sodass man es hier mit einer chronifizierten,

dauerhaften und therapieresistenten psychischen Störung zu tun habe. Die

qualitativen Funktionsfähigkeiten seien aus psychiatrischer Sicht schwer

beeinträchtigt, sodass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine

Arbeitsfähigkeit von 0 % attestiert werden müsse.

Auf dem neuropsychologischen Fachgebiet stehe eine umfassende

Verlangsamung im Vordergrund. Daraus abgeleitet bestehe für sämtliche Arbeiten

ein vielfach erhöhter Zeitbedarf, welcher sich auch auf mentale Prozesse wie

die Auffassungsgabe in einem Gespräch, das Instruktionsverständnis, einen

Auftrag oder eine Frage auswirke. Solche bedürften oft zusätzlicher

Erläuterungen, Erklärungen, Wiederholungen und mehrfachen Nachfragens. Es komme

zu Antwortlatenzen, wodurch bereits ein normaler Gesprächsfluss kaum möglich

sei. Die Fähigkeit, eine Antwort, eine Handlung oder auch eine kognitive

Funktion zu initiieren wirke durchwegs stark verlangsamt und verzögert im Sinne

einer exekutiven Dysfunktion. Weitere Minderleistungen übergeordneter Exekutivleistungen

bestünden im Antrieb und in der Selbststrukturierung, welche als nicht mehr

gegeben beurteilt werden müssten. Bei komplexeren kognitiven Leistungen wie

beispielsweise dem logisch-konzeptuellen Denken, Problemlösefähigkeiten oder in

der Organisation und Planung des Alltags sowie im Monitoring der eigenen

Leistung (Fehlerkontrolle, Qualitätssicherung) sei von schwersten

Einschränkungen auszugehen, wobei die Beschwerdeführerin seit Jahren keine

solchen Anforderungen mehr zu bewältigen gehabt habe. Bereits bei einfachen

Anforderungen des täglichen Lebens (lesen, schreiben, ein Gespräch führen oder

eine kleine Mahlzeit zubereiten) sei die Beschwerdeführerin beeinträchtigt.

Gestützt auf die Leitlinien und erfahrungsgemäss dürfte sich die mittelgradige

neuropsychologische Störung deutlich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken (Konsensbeurteilung, S. 4).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen PD Dr. med. H____

und M.Sc. I____ zum Schluss, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten

der Beschwerdeführerin schwer beeinträchtigt seien, sodass aus

psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt eine

Arbeitsfähigkeit von 0 % attestiert werden müsse. Diese Beurteilung gelte

auch für eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Der Gutachter und

die Gutachterin erklärten, für die Beurteilung der Gesamt-Arbeitsunfähigkeit

bzw. Gesamt-Arbeitsfähigkeit seien die psychiatrische und die

neuropsychologische Fachrichtung gleichermassen zu berücksichtigen und

gelangten zur gleichen Beurteilung (Konsensbeurteilung, S. 5). Gemäss den

Ausführungen von PD Dr. med. H____ besteht diese Arbeitsunfähigkeit seit

2003 (vgl. psychiatrisches Gerichtsgutachten, S. 55). Diese Einschätzung

übernimmt die neuropsychologische Gutachterin in ihrem Gutachten (vgl.

neuropsychologisches Gerichtsgutachten, S. 26).

In Bezug auf medizinische Massnahmen erklärten sie, es handle

sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um einen Endzustand. Medizinische

Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien weder

auf dem psychiatrischen noch auf dem neuropsychologischen Fachgebiet zu nennen

(Konsensbeurteilung, S. 6).

4.3.

Das bidisziplinäre Gerichtsgutachten von PD Dr. med. H____ und M.Sc.

I____ ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen

Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die

geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet

und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei

allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418)

wurde durchgeführt. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den

Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Auf das

Gerichtsgutachten, das einen sehr hohen Beweiswert hat, kann somit abgestellt

werden.

4.4.

4.4.1 Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Stellungnahme vom

5. August 2022, dass basierend auf der Begutachtung von PD Dr. med. H____

und M.Sc. I____ keine Simulation oder Aggravation nachweisbar ist. Sie

merkt jedoch an, dass die von PD Dr. med. H____ erwähnte Einnahme der hoch-

bzw. teilweise überdosierten Polypharmazie und dabei insbesondere die Einnahme

von hohen Dosen an Neuroleptika und Benzodiazepinen – welche von ihm überaus

kritisch gewürdigt worden sei – einen deutlichen Einfluss auf die Kognition und

den Antrieb der Beschwerdeführerin habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum

durch eine allfällige Anpassung lediglich eine theoretisch verbesserte

Arbeitsfähigkeit resultieren solle – auch wenn der psychiatrische Gutachter auf

S. 52 seines Gutachtens auf die kaum relevante Beeinflussung auf die

schwere prolongierte Trauer und die Persönlichkeitsstörung hingewiesen habe.

Insofern könne auch die von PD Dr. med. H____ mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwähnte definitive Prognose eines

psychiatrischen Endzustands nicht geteilt werden.

4.4.2 Diesbezüglich gilt es festzustellen, dass PD Dr.

med. H____ in seinem Teilgutachten (unter anderem) auf die von ihm

festgestellte Benzodiazepin-Abhängigkeit der Beschwerdeführerin einging. Dazu

erklärte er, es sei nicht auszuschliessen, dass die kognitiven Auffälligkeiten

im Rahmen seiner Begutachtung durch den Benzodiazepinkonsum der

Beschwerdeführerin mitbegründet seien, sodass auch diskutiert werden könne,

inwiefern dieses Abhängigkeitssyndrom eine Diagnose mit oder eine Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit darstelle (psychiatrisches

Gerichtsgutachten, S. 49 f.). Der psychiatrische Gutachter würdigte

die hoch- bzw. teilweise überdosierten Medikamente und empfahl eine Anpassung,

gleichzeitig stellte er aber bei der Beschwerdeführerin eine derart ausgeprägte

und prolongierte Trauerreaktion vor, die auf dem Boden einer primären

Persönlichkeitspathologie habe entstehen können, und die seit nunmehr 30 Jahren

anhalte, sodass man es hier mit einer chronifizierten, dauerhaften und

therapieresistenten psychischen Störung zu tun habe. Eine Intensivierung der

ambulanten psychiatrischen Behandlung sei daher ebenso wenig indiziert wie eine

teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behandlung. Der Psychiater geht

davon aus, dass durch die Anpassung der Medikation insgesamt allenfalls eine

verbesserte Willenskraft resultieren könnte, allerdings werde diese die schwere

prolongierte Trauer der Beschwerdeführerin kaum relevant beeinflussen können,

zumal letztere durch die primäre zugrundeliegende abhängige Persönlichkeit

permanent «unterhalten» und «genährt» werde (psychiatrisches Gerichtsgutachten,

S. 51 f.). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei deshalb nur

theoretisch postulierbar, insgesamt müsse festgehalten werden, dass mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Endzustand vorliege. Diese Ausführungen

teilt M.Sc. I____ auf S. 24 des neuropsychologischen Teilgutachtens,

wo sie ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ein Endzustand bestehe, wodurch die aktuelle kognitive

Leistungsfähigkeit auf deutlich herabgesetztem Leistungsniveau ebenfalls als

gegeben beurteilt werden müsse – ohne relevante Behandlungsoptionen mit

Verbesserungspotential des Funktionsniveaus. M.Sc. I____ erklärte, dass

der Einfluss der Medikation einen Einfluss auf die Kognition haben möge,

erprobt werden müsste. Erfahrungsgemäss dürfte sich eine Verbesserung am

ehesten im Bereich der mentalen Präsenz sowie der Konzentration und Auffassung

und des mentalen Verarbeitungstempos manifestieren. Es dürfte jedoch nicht

erwartet werden, dass sich diese Funktionen (bei gleichbleibender

psychiatrischer Symptomatik) soweit normalisieren, dass eine relevant höhere

Arbeitsfähigkeit resultieren würde. Daher sei auch durch eine Veränderung der

Medikation die Prognose auf dem neuropsychologischen Fachgebiet als ungünstig

im Sinne eines chronifizierten Status bei langjähriger kognitiver Deprivation

einzuschätzen.

4.4.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin sind diese

Ausführungen des Gerichtsgutachter und der Gutachterin nachvollziehbar und

ausführlich begründet. Sie haben ihre Überlegungen ausführlich dargelegt. Insgesamt

sind keine Gründe ersichtlich, die gegen das Gerichtsgutachten sprechen.

4.5.

Infolge dieser Ausführungen ist mit dem Gerichtsgutachter und der

Gerichtsgutachterin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2003 zu

100 % arbeitsunfähig ist (vgl. E. 4.1.). Wie unter E. 3.3.

ausgeführt, stellt die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf

einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht, den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer

Änderung dar. Vorliegend stellt folglich die Verfügung vom 29. September

2008 (IV-Akte 72) diesen zeitliche Referenzpunkt dar. Gemäss den

Ausführungen von PD Dr. med. H____ und M.Sc. I____ hat sich die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin also seit der Verfügung von

2008 jedenfalls insofern nicht wesentlich verändert, also schon gut fünf Jahre

vor dem Erlass derselben von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen

war bzw. wäre. Der damaligen Verfügung lag das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. E____ vom 15. Juli 2008 (IV-Akte 67) zugrunde. Dr.

med. E____ attestierte der Beschwerdeführerin damals aus rein

psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %

(IV-Akte 67, S. 25), also deutlich weniger als von PD Dr. med. H____

und M.Sc. I____ in ihrem Gerichtsgutachten rückwirkend auch für diesen Zeitraum

angenommen. Ausführungen zur Frage, ob hier eine für die Rentenrevision nicht

relevante Neubeurteilung (vgl. dazu z.B. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit

Hinweisen) vorliegt oder ob allenfalls doch von einem veränderten Gesundheitszustand

auszugehen wäre, erübrigen sich dennoch. Denn zwischen den Parteien ist zu

Recht unumstritten, dass sich der Grad der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin

seit der Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 72) von 50 %

auf mindestens 80 %, wenn nicht gar 100 % erhöht hätte, wenn die

Beschwerdeführerin nicht invalid wäre. Damit liegt eine Veränderung der

tatsächlichen Verhältnisse vor, die eine Revision notwendig macht (vgl.

E. 3.3. sowie BGE 141 V 9, 10 E. 2.3 und Urteil des Bundesgerichts

9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 2.2. mit Hinweisen). Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Invaliditätsgrad, wenn die Frage

nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer

revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung bejaht wird, auf der

Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts und ohne

Bindung an frühere Invaliditätssschätzungen zu ermitteln (vgl. BGE 141 V 9, 10 f.

E. 2.3 und 13 E. 6.1.). Es bleibt somit auf den Invaliditätsgrad und

den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin einzugehen.

5.

5.1.

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird

unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind

(vgl. Art. 25 bis 27bis IVV). Für die Bemessung des Invaliditätsgrads

von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine

Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG).

Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf

einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem

Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und

daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der

Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten

berücksichtigt (vgl. dazu auch Art. 27bis IVV und BGE 144 I 21,

23 E. 2.1). Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16

ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290,

293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

5.2.

Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Beschwerdeführerin

wäre im Gesundheitsfall mittlerweile zu 80 % erwerbstätig, bestreitet dies

die Beschwerdeführerin und macht geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu

100 % arbeiten würde. Als unumstritten gelten kann vorliegend, dass die

Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung

vom 29. September 2008 (IV-Akte 72) von 50 % auf mindestens

80 % erhöht hätte.

5.3.

Bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % resultiert bei einer

Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Tätigkeit im Haushalt

allein im Erwerb ein Invaliditätsgrad von 80 % (angesichts der 100%igen

Arbeitsunfähigkeit erübrigt es sich, auf die hypothetischen Vergleichseinkommen

einzugehen). Dies führt bereits zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

(vgl. E. 3.2.). Die Annahme, die Beschwerdeführerin würde im

Gesundheitsfall in einem Pensum von 100 % arbeiten, ändert daran nichts –

der Invaliditätsgrad betrüge dann 100 % und es bestünde ebenfalls ein

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da in beiden Fällen derselbe

Rentenanspruch resultiert, kann vorliegend offenbleiben, ob die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 80 % oder einem

Pensum von 100 % erwerbstätig wäre, bzw. ob weiterhin die gemischte

Methode anwendbar ist oder ein reiner Einkommensvergleich durchzuführen ist.

5.4.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. April 2017 bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Posteingang am 13. April 2017; vgl.

IV-Akte 87). Die Beschwerdegegnerin ging bereits beim Erlass der Verfügung

vom 29. September 2008 (IV-Akte 72) von einer seit Januar 2003

ununterbrochen bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit von

erheblichem Ausmass und somit der Erfüllung des Wartejahres aus. Nichts Anderes

ergibt sich aus der Beurteilung von PD Dr. med. H____ und M.Sc. I____:

auch diese gehen von einer seit 2003 andauernden Arbeitsunfähigkeit aus (vgl.

E. 4.1.). Demnach hatte die Beschwerdeführerin das Wartejahr im Sinne von Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG zum Zeitpunkt der erneuten Anmeldung vom

10. April 2017 bereits erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich im

Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG ab dem Zeitpunkt von sechs Monaten nach

der Geltendmachung des Leistungsanspruchs, also ab dem 1. Oktober 2017, und

bis auf Weiteres einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

6.

6.1.

Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Verfügung vom 5. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Oktober

2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis

ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG)

und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

6.3.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten

eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang

zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit,

eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 143 V 269, 179 E. 6.2.1, BGE 140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4.;

vgl. auch Art. 45 Abs. 1 ATSG). Wie unter E. 4.5. dargelegt, ist

das Gutachten von Dr. med. E____ vom 22. Mai 2020 nicht

beweistauglich, da es verschiedene Fragen nicht abschliessend klärt. Es bestand

somit ein weiterer Abklärungsbedarf, um die Frage des Rentenanspruchs der

Beschwerdeführerin klären zu können. Daher rechtfertigt es sich, der

Beschwerdegegnerin die Kosten für die Begutachtung aufzuerlegen. Diese betragen

Fr. 7'000.00 für das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. med. H____

(vgl. dessen Honorarforderung vom 21. März 2022) zuzüglich Fr. 730.60

Laborkosten (vgl. Rechnung des Labors K____ vom 14. März 2022) sowie die

Dolmetscherkosten für die psychiatrische Begutachtung in Höhe von

Fr. 352.50 (vgl. Rechnung der Dolmetscherin vom 3. Mai 2022) und die Kosten

für die neuropsychologische Begutachtung in Höhe von Fr. 6'000.00

zuzüglich Dolmetscherkosten für die neuropsychologische Begutachtung in Höhe

von Fr. 900.00 (vgl. Honorarnote von M.Sc. I____ vom 20. Juli

2022). Insgesamt betragen die von der Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten

für das Gerichtsgutachten somit Fr. 14'983.10.

6.4. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das

Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für

anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe

von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer

(Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann

dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Das vorliegende

Verfahren war insbesondere durch die Notwendigkeit, ein Gerichtsgutachten

einzuholen und der Komplexität des Falles überdurchschnittlich aufwändig. Es

erscheint aus diesem Grund angemessen, die

Parteientschädigung im Vergleich zu einem durchschnittlichen Fall um einen

Drittel zu erhöhen (Fr. 1'250.00). Praxisgemäss ist für die Hauptverhandlung

ein Zuschlag von Fr. 750.00 zu gewähren. Damit resultiert eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'750.00 inklusive Auslagen, zuzüglich

Mehrwertsteuer (Fr. 442.75).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 5. Oktober 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Oktober 2017

eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das

Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 14'983.10 zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'750.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 442.75.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw L.

Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: