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Entscheid

IV.2020.142

Beschwerde abgewiesen; das bidisziplinäre Gutachten ist beweistauglich

14. April 2021Deutsch12 min

Weiteren führte die IV-Stelle eine Frühintervention in Form eines Belastbarkeitstrainings

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

April 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.142

Verfügung vom 29. Oktober 2020

Beschwerde abgewiesen; das

bidisziplinäre Gutachten ist beweistauglich

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 3. November

2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Ak­te 2). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche

Abklärungen, wobei sie die Akten der Unfallversicherung und der

Krankentaggeldversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 6 und 26). Im

Weiteren führte die IV-Stelle eine Frühintervention in Form eines Belastbarkeitstrainings

durch (IV-Akten 28, 51 und 57). Mit Mitteilung vom 14. November 2018

schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab, da aufgrund des

Gesundheitszustandes derzeit keine weiteren Eingliederungsmassnahmen möglich

seien. Es werde der Rentenanspruch geprüft (IV-Akte 62).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung,

anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst feststellte, die

Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 74% erwerbstätig und zu 26% im Haushalt

beschäftigt. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung (IV-Akte 79). Zudem

beauftragte sie Dr. med. B____, FMH für Rheumatologie, und Dr. med. C____, FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines bidisziplinären

Gutachtens in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (Gutachten Dr. med.

C____ vom 18. Juni 2020 [IV-Ak­te 95]; Gutachten Dr. med. B____ vom

15. April 2020 [IV-Akte 96]; interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

[IV-Akte 95, S. 25 f.]).

Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten kündigte die IV-Stelle

mit Vorbescheid vom 5. August 2020 an, es bestehe kein Anspruch auf eine

Invalidenrente. Aus spezialärztlicher Sicht lägen keine Diagnosen vor, welche

Rentenleistungen der Invalidenversicherung begründen könnten. Die angestammte

Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin oder Serviceaushilfe sei nach wie vor im

ursprünglichen Pensum zumutbar. Auch die Abklärung im Haushalt habe keine

Einschränkung ergeben (IV-Akte 98). Dagegen wehrte sich die

Beschwerdeführerin mit Einwand vom 20. August 2020 (IV-Akte 102). Am

29. Oktober 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 108).

Erwägungen

II.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 8. November 2020 (Postaufgabe)

bei der IV-Stelle Beschwerde erhoben, welche die Beschwerde an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterleitete. Darin wird sinngemäss die

Zusprache der gesetzlichen Leistungen beantragt. Mit Eingabe vom 14. Dezember

2020.

werden bei Gericht die Unterlagen betreffend den Kostenerlass eingereicht.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2021 schliesst die

IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. Februar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin

die Zusprache einer ganzen Rente ab Einreichung des Leistungsgesuchs. Der

Eingabe hat sie den Laborbefund vom 22. Januar 2021 beigelegt.

Mit Duplik vom 3. März 2021 hält die Beschwerdegegnerin an

dem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Der Eingabe hat

sie die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. März

2021.

beigelegt.

III.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 bewilligt die

Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung.

IV.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt

hat, findet am 14. April 2021 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des

kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die

Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (IV-Akte 108) hat die Beschwerdegegnerin

einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen. In medizinischer

Hinsicht stützt sie sich dabei auf das bidisziplinäre Gutachten in den

Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 15. April 2020. Danach

würden aus spezialärztlicher Sicht keine Diagnosen vorliegen, welche

Rentenleistungen der Invalidenversicherung begründeten. Der Beschwerdeführerin

seien ihre angestammten Tätigkeiten als Betriebsmitarbeiterin oder

Serviceaushilfe nach wie vor im ursprünglichen Pensum zumutbar. Auch die

Abklärung im Haushalt habe keine Einschränkung ergeben. Die Voraussetzungen für

eine Rente seien daher nicht erfüllt (vgl. insbesondere die Verfügung [IV-Akte 108];

siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sich ihre

Schmerzproblematik in den letzten Wochen kontinuierlich verschlechtert bzw.

verstärkt habe. Zudem sei der Verdacht auf Fibromyalgie bisher noch nicht

ausreichend und abschliessend abgeklärt worden. Die Beurteilungen der Beschwerdegegnerin

bzw. der Gutachter würden auf falsch gestellten Diagnosen beruhen. Ihr Hausarzt

Dr. med. D____ habe neu die Diagnose des "familiären Mittelmeerfiebers"

stellen können. Dass sie aufgrund der Fieberschübe und deren Dauer mit den

mehrfach in ihren medizinischen Akten beschriebenen Auswirkungen nicht arbeiten

könne, sei jetzt bewiesen. Die Versicherungsgutachten seien unter Hinweis auf

Dispositiv

das oben Ausgeführte nicht zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen beantrage sie

die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Einreichung des Leistungsgesuchs (vgl.

insbesondere S. 1 ff. der Replik).

2.3.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 29. Oktober

2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint

hat.

3.

3.1.

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall

die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren

Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist

(BGE 122 V 157, 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231, 232

E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.

Die Verfügung vom 29. Oktober 2020 stützt sich im Wesentlichen

auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und

Psychiatrie. Die beiden Fachgutachten werden nachfolgend kurz dargestellt:

Mit rheumatologischem Teilgutachten vom 15. April 2020

(IV-Akte 96) gibt Dr. med. B____ an, dass keine rheumatologischen

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine muskuläre Dysbalance am

Schultergürtel beidseits; eine Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem

Schmerzsyndrom mit 10 von 18 positiven Fibromyalgie-Druck­punkten; einen

klinischen Verdacht auf degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits;

Spreizfüsse; leichter, kompensierbarer Knick-Senk-Fuss beidseits; klinisch einen

Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits; Status nach

rezidivierenden Distorsionstraumata des rechten oberen Sprunggelenks (OSG)

sowie ein Ganzkörperschmerzsyndrom, nicht einem rheumatologischen

Krankheitsbild entsprechend, auf (IV-Akte 96 S. 16). Aus rein

rheumatologischer Sicht würden insofern Beeinträchtigungen bestehen, als der

Beschwerdeführerin wegen der beschriebenen Befunde an den Kniegelenken keine

körperliche Schwerarbeit und keine die Kniegelenke spezifisch belastende

Tätigkeiten zumutbar seien. Ansonsten könnten keine weiteren Beeinträchtigungen

begründet werden. Diese Angaben gälten seit der aktuellen Untersuchung.

Entsprechend der obigen Beurteilung fänden sich aus rheumatologischer Sicht

keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der

Leistungsfähigkeit und der Anwesenheitszeit in der früher ausgeübten Tätigkeit.

Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und der Anwesenheitszeit

(IV-Akte 96, S. 16-18).

Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 18. Juni 2020 (IV-Akte 95)

hält Dr. med. C____ fest, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit liege eine rezidivierende depressive Störung mit

gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom, eine

Schmerzfehlverarbeitungsstörung sowie ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor (IV-Akte 95

S. 14). Zur Arbeitsfähigkeit gibt Dr. med. C____ an, dass die

Beschwerdeführerin in der angestammten als auch in einer alternativen Tätigkeit

zu 100% arbeitsfähig sei. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich aus psychiatrischer

Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen

(IV-Akte 95, S. 14-20).

In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung kommen die Gutachter gemeinsam

zum Schluss, dass unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastungsprofils

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachtens

uneingeschränkt übernommen werden könne (IV-Akte 95 S. 25 f.).

In Würdigung der Aktenlage kann zunächst festgehalten werden, dass das

bidisziplinäre Gutachten die formalen Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. E. 3.1.

hiervor) erfüllt. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten

medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen

in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten

abgestellt werden kann.

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich ihre Schmerzproblematik

in den letzten Wochen kontinuierlich verschlechtert bzw. verstärkt habe. Den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin könne nicht gefolgt werden, da sich diese

auf falsche Diagnosen abstütze (vgl. v.a. die Replik). Sie rügt damit sinngemäss

eine mangelnde Abklärung des Sachverhalts. Dabei nimmt sie insbesondere Bezug

auf die zum Verfügungszeitpunkt am 29. Oktober 2020 noch nicht eingereichten

Arztberichte der Endokrinologie des [...]spitals [...] vom 11. September

2020 (IV-Akte 113 S. 1 ff.) und der rheumatologischen Klinik des [...]spitals

vom 1. Oktober 2020 (IV-Akte 113 S. 4 ff.) sowie den Laborbefund

vom 22. Januar 2021 (Replikbeilage).

4.2.

Im Bericht der Abteilung für Endokrinologie des [...]spitals können

die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden keinem

endokrinologischen Beschwerdebild zugeordnet werden (IV-Akte 113 S. 2).

Im Bericht des [...]spitals wird festgehalten, dass für eine primär

entzündliche Genese der geklagten muskuloskeletalen Beschwerden keine konkreten

Hinweise bestehen würden. Durch konsequente Physiotherapie sowie adäquate

Schuheinlagen bestehe eine gute Chance, dass die Beschwerden innerhalb eines

halben Jahres deutlich rückläufig sein würden (IV-Akte 113 S. 4).

Beide Berichte äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

und einer möglichen Einschränkung. In der Stellungnahme des RAD vom

1. März 2021 (Duplikbeilage) wird dazu ausgeführt, dass aus den Berichten

keine Änderung der in den Gutachten ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit ersichtlich

sei. Aus medizinischer Sicht könne weiterhin auf das bidisziplinäre Gutachten

abgestützt werden.

4.3.

Die Beschwerdeführerin geht sodann davon aus, dass bei ihr die

Diagnose eines familiären Mittelmeerfiebers zu stellen sei. Insbesondere ihre

starken Bauch- und Kopfschmerzen liessen sich nun in medizinisch

nachvollziehbarer Weise erklären (vgl. dazu die Replik).

Im Laborbefund vom 22. Januar 2021 (Replikbeilage) wird eine Compound-Hetero­zygotie

in der codierenden Sequenz der entsprechenden Aminosäuren aufgeführt, weshalb

die Patientin von familiärem Mittelmeerfieber betroffen sein könnte. Weiter

wird erwähnt, dass Compound-Heterozygote aber auch asymptomatisch bleiben könnten,

der Befund müsse im Zusammenhang mit der Klinik interpretiert werden. Weitere

Abklärungen innerhalb der Familie seien angebracht.

RAD-Ärztin E____, Fachärztin für Arbeitsmedizin, hält in ihrer

Stellungnahme vom 1. März 2021 (Duplikbeilage) fest, das Laborresultat

alleine reiche nicht um die Diagnose eines familiären Mittelmeerfiebers zu

stellen, es müssten weitere Kriterien erfüllt sein. Die Erkrankung sei durch

das periodische Auftreten von Fieber mit Bauch-, Thorax- oder Gelenkschmerzen

charakterisiert, wobei die Beschwerden durch wiederkehrende Entzündungen des

Bauch- und/oder Rippenfells bzw. der Gelenke bedingt seien. Typischerweise

würden die Beschwerden ohne Behandlung innerhalb von drei Tagen abklingen.

Vorliegend seien in keinem der (bis zum Verfügungszeitpunkt) aktenkundigen

Arztberichten Fieberschübe oder wiederkehrenden Entzündungen beschrieben worden.

Ferner hätten sich in den durchgeführten Laboruntersuchungen jeweils unauffällige

Entzündungsparameter gezeigt. Ebenso seien keine intervallartigen Schmerzschübe

erwähnt worden, die Schmerzen seien als konstant vorhanden geschildert worden.

Wie die Beschwerdegegnerin - gestützt

auf die RAD-Stellungnahme - zu Recht

ausführt (vgl. Duplik S. 2), ist das für ein familiäres Mittelmeerfieber erforderliche

Kardinalsymptom der wiederkehrenden Schmerzschübe mit (hohem) Fieber in keinem

der vorhandenen Arztberichte erwähnt worden. Vielmehr werden die Bauchschmerzen

als konstant vorhanden beschrieben. Von solch auffälligen Symptomen wäre

eigentlich zu erwarten, dass sie irgendwann einmal in den Akten aufgeführt

werden. Somit ergeben sich aus den bis zum Verfügungszeitpunkt vorliegenden

Akten keine Hinweise darauf, dass die Diagnosekriterien für ein familiäres

Mittelmeerfieber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt gewesen wären. Sollten

sich aufgrund der im Laborbefund vom 22. Januar 2021 empfohlenen weiteren

Abklärungen Hinweise auf das Vorliegen eines familiären Mittelmeerfiebers mit

einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben, ist die

Beschwerdeführerin auf den Weg einer Neuanmeldung zu verweisen (BGE 142 V 337,

341 E. 3.2.2).

4.4.

Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt – sowohl in

somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht – als hinreichend abgeklärt.

Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, sind keine

neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf weitere

Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157, 162 E. 1d). Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B____ vom

15. April 2020 (IV-Akte 96) sowie von Dr. med. C____ vom

18. Juni 2020 (IV-Akte 95) und die darin festgestellte

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann vollumfänglich abgestellt werden.

Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass der Beschwerdeführerin

ihre angestammte oder eine angepasste Verweistätigkeit in einem Pensum von 100%

zumutbar ist. Bei einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit kann die

Statusfrage bzw. die Frage der Einschränkungen im Haushalt offengelassen werden

und es erübrigen sich Weiterungen dazu.

4.5.

Zusammenfassend lag bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der

Verfügung kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad vor. Die Beschwerdegegnerin

hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen die

ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

A. Gmür

(i.V.

MLaw I. Mostert Meier)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: