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Entscheid

IV.2020.143

Beschwerde gutgeheissen. Auf das psychiatrische Teilgutachten kann nicht abgestellt werden. Rückweisung zur erneuten Abklärung.

10. Mai 2021Deutsch17 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.143

Verfügung vom 12. Oktober 2020

Beschwerde gutgeheissen. Auf das

psychiatrische Teilgutachten kann nicht abgestellt werden. Rückweisung zur

erneuten Abklärung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. September

2003 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Da

der Beschwerdeführer per August 2004 seine angestammte Tätigkeit als

Betriebsmitarbeiter vollumfänglich aufnehmen konnte, schloss die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Februar 2005 die Arbeitsvermittlung

erfolgreich ab (IV-Akte 31).

b)

Am 3. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 32). Die

Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische

Abklärungen. Unter anderem beauftragte sie die Dres. med. C____, Facharzt für

Rheumatologie, FMH, und D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH

mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens (vgl. Gutachten vom 4.

Februar 2020, IV-Akte 99). Die Experten gelangten darin im Rahmen der

Konsensbeurteilung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten

Verweistätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei.

c)

Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung lehnte die

Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 102)

mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 114) den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 13. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 12. Oktober 2020 sowie die Ausrichtung einer

Invalidenrente und die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Eventualiter

verlangt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die

Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 23. Februar 2021 und Duplik vom 9. März 2021 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 10. Mai 2021 die

Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

1.2.1

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist

die Verfügung vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 114). Mit vorgenannter Verfügung

lehnt die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund

eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 35% ab.

1.2.2

Im

verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige

Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen

hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit

an einer Sach­urteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen

ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).

1.2.3

Gegenstand

der hier streitigen Verfügung bildet einzig die Frage des Anspruchs des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, nicht aber die Frage betreffend Eingliederungsmassnahmen.

Somit fehlt es bezüglich der Eingliederungsmassnahmen an einem

Anfechtungsobjekt, weshalb auf die in diesem Zusammenhang gestellten Begehren

nicht einzutreten ist.

1.3

Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Annahme einer

80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts des beweistauglichen bidisziplinären

Gutachtens der Dres. med. C____ und D____ nicht zu beanstanden sei. Der vor diesem

Hintergrund vorgenommene Einkommensvergleich bei welchem dem Valideneinkommen

der zuletzt erzielte Lohn und dem Invalideneinkommen die LSE 2016 TA1, Total

Männer, Kompetenzniveau 1 zugrunde gelegt wurde und einen Invaliditätsgrad von

35% ergab, sei ebenfalls korrekt erfolgt. Der Rentenanspruch des

Beschwerdeführers sei daher zu Recht verneint worden.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das psychiatrische Teilgutachten

sei nicht beweistauglich. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Es sei

ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin den

Einkommensvergleich nicht korrekt durchgeführt. Das Valideneinkommen hätte nach

Ansicht des Beschwerdeführers vielmehr aufgrund des Durchschnitts der

Einkommenszahlen der Jahre 2015 bis 2017 gemäss IK-Auszug berechnet werden

müssen.

2.3

Dispositiv

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Verfügung vom 12. Oktober

2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1.

Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den

Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.

Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung

an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies

bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend,

ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl.

auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und

-ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach

Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu

schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen;

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit

Hinweisen).

3.2.

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der

versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen

Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person

eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und

Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem

auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die

behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu

konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden

Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung

des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen

Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen

Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren

Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt

auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage

kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.3.

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2008 vom 1. Oktober 2008

E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1.

4.1.1. In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin die

Verfügung vom 12. Oktober 2020 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten

vom 4. Februar 2020 (IV-Akten 98 und 99).

4.1.2. Der Rheumatologe C____ stellte als Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine fortgeschrittene Ellbogenarthrose

rechts (dominant) mit/bei Status nach 2 x Ellbogenfraktur rechts in der

Kindheit (ca. 4-5jährig und 9jährig), jeweils konservative Behandlung; Status

nach arthroskopischer Radiusköpfchen-Teilresekti­on bei posttraumatischer Radiusköpfchen-Hyperplasie

mit zunehmend schmerzhafter Bewegungseinschränkung Ellbogen rechts am

18.04.1995; Status nach radialer und dorsaler Arthrotomie des Ellbogens mit

Resektion des Radiusköpfchens des Processus coronoideus und eines Teils des

Olekranons bei posttraumatischer Ankylose mit Radiusköpfchen-Hyperplasie und

Bewegungseinschränkung am 07.07.1995; Status nach Ellbogen-OP 06/2004; Status nach

Ulnarisdekompression Sulcus ulnaris rechts bei partiellem motorischem

Leistungsblock auf Höhe des Sulcus ulnaris am 23.06.2009; Ulnarisneuropathie

mit elektromyographisch stabiler axonaler Schädigung des N. ulnaris rechts und

motorische Leitungsverzögerung im retro/epicondy­lären Segment rechts,

nervensonographisch mit zwei möglichen Schädigungsorten (25.01.2019 PD Dr. E____,

Neurologie); erheblicher Instabilität dieses Ellbogens bei Status nach

Radiusköpfchen-Resektion mit konsekutiv fehlender Artikulation zwischen Humerus

und Radius.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hält der Experte fest, der

Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur und

Lagerarbeiter, wobei er Lasten bis zu 50kg, heben, stossen und ziehen musste, zu

100% arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten leichten Tätigkeit ohne

stossen und ziehen von mehr als 2kg mit dem rechten Arm, bei welcher er im

besten Fall den rechten Arm vor sich auf den Tisch legen kann und keine

repetitiven Bewegungen im Bereich flektieren und extendieren vornehmen muss,

sei der Beschwerdeführer zu 20% eingeschränkt. In einer derartigen Tätigkeit

bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Zu denken sei hier beispielsweise

an eine Kontroll-Tätigkeit mit geringem Einsatz des rechten Armes und vor allem

visuellen Kontrollen.

4.1.3. Der Psychiater Dr. med. D____ konnte keine Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkennen. Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. D____ beim Beschwerdeführer eine

Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.2).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus,

dass in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit für 8.5 Stunden täglich bestehe, diese somit nicht

beeinträchtigt sei.

4.1.4. Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die

Gutachter fest, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die

rheumatologischen Beschwerden einschlägig seien (vgl. IV-Akte 99, S. 52).

4.2.

Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist die

Beweistauglichkeit des rheumatologischen Teilgutachtens. Auf das Gutachten von

Dr. med. C____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (E. 3.2. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten

erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der rheumatologischen Unterlagen

im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf

eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden

berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die

erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit

den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und

Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen

Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.3.

4.3.1. Einer näheren Betrachtung ist indes die Beweistauglichkeit

des psychiatrischen Teilgutachtens zu unterziehen.

4.3.2. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur

Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer

Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die

bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer

Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und

BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung

für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die

Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.

Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen

einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit

anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem

Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3

und 297 f. E. 4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das

Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom

Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für

die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist.

Dr. med. D____ setzt sich in seinem Gutachten nicht vollständig

mit den Standardindikatoren in Beantwortung des hiervor genannten Fragekatalogs

auseinander. Zunächst ist die vom Gutachter erhobene Anamnese als eher knapp

zu bezeichnen. Abgrenzungen zwischen den erhobenen Gesundheitsschäden und

allfälligen invaliditätsfremden Faktoren (Arbeitslosigkeit, schwierige

wirtschaftliche Lage, soziokulturelle Faktoren) werden vom Gutachter nicht

vorgenommen. Dem Gutachten ist weiter keine detaillierte Aussage betreffend

Beeinträchtigungen, Belastungen und vorhandener persönlicher Ressourcen des

Beschwerdeführers zu entnehmen, was insbesondere im Hinblick auf die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unabdingbar ist. So vermag der Gutachter nicht

plausibel darzulegen, inwiefern die von ihm attestierte Anpassungsstörung,

längere depressive Reaktion keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

haben soll. Er belässt es bei der reinen Feststellung, dass die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers nicht beeinträchtig sei. Das Gutachten erweist sich auch

in der Auseinandersetzung mit der vorbestehenden medizinischen Aktenlage als

ungenügend. So berücksichtigt der Gutachter das vom behandelnden Psychiater

gezeichneten Beschwerdebild nicht (vgl. Arztbericht, eingegangen am 11. Juli

2019). Dr. med. F____ beschreibt in seinem Bericht als Hauptsymptomatik eine

niedergeschlagene Gefühlslage, Interessensverlust und Freudverlust, eine

schnelle Ermüdbarkeit, Unsicherheit, Schuldgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit

und Leere bis hin zu Suizidgedanken. Als kognitive Symptomatik bestehe eine

verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration. Eine vertiefte Auseinandersetzung

mit diesen Befunden erfolgt im Gutachten nicht. Der Gutachter setzt sich

insbesondere mit der im Raum stehenden depressiven Symptomatik nur

oberflächlich auseinander und lässt eine eingehende Darstellung und Würdigung

der relevanten Klinik vermissen. In der Herleitung der Diagnosen erwähnt der

Gutachter zwar die von Dr. med. F____ attestierten Diagnosen einer chronischen

Schmerzstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode und einer

prolongierten Trauerreaktion. Dr. med. D____ belässt es aber im Grossen und

Ganzen dabei, zu bemerken, dass die abweichenden Beurteilungen des behandelnden

Psychiaters F____ nicht bestätigt werden können. Der psychiatrische Gutachter legt

indes nicht dar, inwiefern er zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt ist.

Damit entspricht die Expertise den Anforderungen des Bundesgerichts an die

Prüfung der Standardindikatoren nicht (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.),

weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu

treffen sind.

Gesamthaft betrachtet kann auf das rheumatologische

Gutachten von Dr. med. C____ vom 4. Februar 2020 abgestellt werden. Dagegen

kann das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ nach dem Gesagten zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer

Sicht nicht beigezogen werden. Nach dem Vorerwähnten erfüllt die Expertise die

bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gutachten nicht, so dass

ihm keine Beweiskraft zukommt. Vor diesem Hintergrund sind ergänzende

Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4) und dabei

zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erneut ein

psychiatrisches Gutachten einzuholen.

5.

5.1.

Zwischen den Parteien ist weiter sowohl die Höhe des

Valideneinkommens als auch die des Invalideneinkommens umstritten.

5.2.

5.2.1. Dem Valideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin das zuletzt

bei der G____ erzielte Einkommen von CHF 70'850.00 (13x CHF 5'450.00 zugrunde

(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. Oktober 2018, IV-Akte 43). Der

Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, dem Valideneinkommen hätte der

Einkommensdurchschnitt der Jahre 2015 bis 2017 (2015, CHF 70'850.00; 2016, CHF

73'514.00, 2017. CHF 70'850.00) von CHF 71'738.00 gemäss dem IK-Auszug zugrunde

gelegt werden müssen.

5.2.2. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht

gefolgt werden. So ist aus dem IK-Auszug zunächst ersichtlich, dass in den

Jahren 2015 und 2017 ebenfalls ein Einkommen von CHF 70'850.00 erzielt wurde. Der

im Jahr 2016 zu verzeichnende Ausreisser nach oben ist auf eine einmalige

Auszahlung von Überzeit zurückzuführen. Da es sich hierbei nicht um regelmässig

geleistete Überstunden handelt, welche im Rahmen der üblichen Tätigkeit des

Beschwerdeführers anfielen, blieben diese seitens der Beschwerdegegnerin bei

der Berechnung des Valideneinkommens zu Recht unberücksichtigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.2 mit Verweis auf

9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2).

5.3.

5.3.1. Das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen

basiert auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundeamtes für

Statistik (LSE 2016 Tabelle Ta1; Total Männer/Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung

von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung 2017 von 0.45%

und 2018 von 0.5%). Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf dieser Basis ein

Invalideneinkommen von CHF 67'438.00, respektive von CHF 53'950.00 bei einem

Pensum von 80%.

5.3.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des

Invalideneinkommens geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht bei der

Berechnung des Invalideneinkommens auf den Medianwert der LSE abgestellt.

Gemäss BGE 142 V 178 sei die Verwendung der LSE im Rahmen der

Invaliditätsbemessung ultima ratio. Das Bundesgericht attestiere der LSE zwar

Beweiseignung, schränke diese aber auf eine Übergangszeit ein, bis ein "präziseres Setting" vorliege. Damit sei die LSE

für das Bundesgericht lediglich eine Übergangslösung, bis geeignetere

Instrumente zur Berechnung von Validen- und/oder Invalideneinkommen vorliegen

würden. Dies bestätige zudem eine Studie des Büros für Arbeits- und

Sozialpolitische Studien Bass AG vom 8. Januar 2021 («Nutzung

Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der

IV-Rentenbemessung») und das Grundsatzgutachten «Grundprobleme der

Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung» von Prof. Dr. iur. Thomas Gächter,

Dr. iur. Philipp Egli, Dr. iur. Michael E. Meier und Dr. iur. Marina Filippo

vom 22. Januar 2021)

5.4.

Der Rüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Berechnung

des Invalideneinkommens kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des BASS-Gutachtens

vom 8. Januar 2021 sowie des Grundsatzgutachtens vom 22. Januar 2021 existiert

aktuell weder eine bundesgerichtliche noch eine kantonale Rechtsprechung. In den

Gutachten und im Jusletter vom 22. März 2021 "Invalidenkonforme

Tabellenlöhne Ausgangslage, Problemstellung und Lösungsvorschläge" von Gabriela Riemer-Kafka et

al. werden verschiedene Punkte aufgeworfen, die näherer Betrachtung und

Diskussion bedürfen. Es ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass es zu

einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen könnte. Die

vorliegend durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung

entspricht jedoch der aktuell geltenden Rechtsprechung und ist gemessen an

dieser nicht zu beanstanden. Zum heutigen Zeitpunkt besteht kein Anlass, einer

allfälligen Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzugreifen.

6.

6.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom

12. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten

psychiatrischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.

69 Abs.1bis IVG).

6.3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (zuzüglich MwSt.) erscheint daher

angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 12. Oktober 2020 wird aufgehoben und es wird die Sache zur

erneuten psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: