IV.2020.143
Beschwerde gutgeheissen. Auf das psychiatrische Teilgutachten kann nicht abgestellt werden. Rückweisung zur erneuten Abklärung.
10. Mai 2021Deutsch17 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.143
Verfügung vom 12. Oktober 2020
Beschwerde gutgeheissen. Auf das
psychiatrische Teilgutachten kann nicht abgestellt werden. Rückweisung zur
erneuten Abklärung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. September
2003 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Da
der Beschwerdeführer per August 2004 seine angestammte Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiter vollumfänglich aufnehmen konnte, schloss die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Februar 2005 die Arbeitsvermittlung
erfolgreich ab (IV-Akte 31).
b)
Am 3. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 32). Die
Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische
Abklärungen. Unter anderem beauftragte sie die Dres. med. C____, Facharzt für
Rheumatologie, FMH, und D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH
mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens (vgl. Gutachten vom 4.
Februar 2020, IV-Akte 99). Die Experten gelangten darin im Rahmen der
Konsensbeurteilung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten
Verweistätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei.
c)
Im Wesentlichen gestützt auf die fachärztliche Einschätzung lehnte die
Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 102)
mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 114) den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers ab.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung vom 12. Oktober 2020 sowie die Ausrichtung einer
Invalidenrente und die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Eventualiter
verlangt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 23. Februar 2021 und Duplik vom 9. März 2021 halten die
Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 10. Mai 2021 die
Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
1.2.1
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
die Verfügung vom 12. Oktober 2020 (IV-Akte 114). Mit vorgenannter Verfügung
lehnt die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund
eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 35% ab.
1.2.2
Im
verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen
hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit
an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen
ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).
1.2.3
Gegenstand
der hier streitigen Verfügung bildet einzig die Frage des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, nicht aber die Frage betreffend Eingliederungsmassnahmen.
Somit fehlt es bezüglich der Eingliederungsmassnahmen an einem
Anfechtungsobjekt, weshalb auf die in diesem Zusammenhang gestellten Begehren
nicht einzutreten ist.
1.3
Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Annahme einer
80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angesichts des beweistauglichen bidisziplinären
Gutachtens der Dres. med. C____ und D____ nicht zu beanstanden sei. Der vor diesem
Hintergrund vorgenommene Einkommensvergleich bei welchem dem Valideneinkommen
der zuletzt erzielte Lohn und dem Invalideneinkommen die LSE 2016 TA1, Total
Männer, Kompetenzniveau 1 zugrunde gelegt wurde und einen Invaliditätsgrad von
35% ergab, sei ebenfalls korrekt erfolgt. Der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers sei daher zu Recht verneint worden.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das psychiatrische Teilgutachten
sei nicht beweistauglich. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Es sei
ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin den
Einkommensvergleich nicht korrekt durchgeführt. Das Valideneinkommen hätte nach
Ansicht des Beschwerdeführers vielmehr aufgrund des Durchschnitts der
Einkommenszahlen der Jahre 2015 bis 2017 gemäss IK-Auszug berechnet werden
müssen.
2.3
Dispositiv
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Verfügung vom 12. Oktober
2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl.
auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und
-ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit
Hinweisen).
3.2.
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person
eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und
Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden
Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen
Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a S. 352. Aus diesen
Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren
Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt
auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage
kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.3.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2008 vom 1. Oktober 2008
E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin die
Verfügung vom 12. Oktober 2020 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten
vom 4. Februar 2020 (IV-Akten 98 und 99).
4.1.2. Der Rheumatologe C____ stellte als Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine fortgeschrittene Ellbogenarthrose
rechts (dominant) mit/bei Status nach 2 x Ellbogenfraktur rechts in der
Kindheit (ca. 4-5jährig und 9jährig), jeweils konservative Behandlung; Status
nach arthroskopischer Radiusköpfchen-Teilresektion bei posttraumatischer Radiusköpfchen-Hyperplasie
mit zunehmend schmerzhafter Bewegungseinschränkung Ellbogen rechts am
18.04.1995; Status nach radialer und dorsaler Arthrotomie des Ellbogens mit
Resektion des Radiusköpfchens des Processus coronoideus und eines Teils des
Olekranons bei posttraumatischer Ankylose mit Radiusköpfchen-Hyperplasie und
Bewegungseinschränkung am 07.07.1995; Status nach Ellbogen-OP 06/2004; Status nach
Ulnarisdekompression Sulcus ulnaris rechts bei partiellem motorischem
Leistungsblock auf Höhe des Sulcus ulnaris am 23.06.2009; Ulnarisneuropathie
mit elektromyographisch stabiler axonaler Schädigung des N. ulnaris rechts und
motorische Leitungsverzögerung im retro/epicondylären Segment rechts,
nervensonographisch mit zwei möglichen Schädigungsorten (25.01.2019 PD Dr. E____,
Neurologie); erheblicher Instabilität dieses Ellbogens bei Status nach
Radiusköpfchen-Resektion mit konsekutiv fehlender Artikulation zwischen Humerus
und Radius.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hält der Experte fest, der
Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur und
Lagerarbeiter, wobei er Lasten bis zu 50kg, heben, stossen und ziehen musste, zu
100% arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten leichten Tätigkeit ohne
stossen und ziehen von mehr als 2kg mit dem rechten Arm, bei welcher er im
besten Fall den rechten Arm vor sich auf den Tisch legen kann und keine
repetitiven Bewegungen im Bereich flektieren und extendieren vornehmen muss,
sei der Beschwerdeführer zu 20% eingeschränkt. In einer derartigen Tätigkeit
bestehe daher eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Zu denken sei hier beispielsweise
an eine Kontroll-Tätigkeit mit geringem Einsatz des rechten Armes und vor allem
visuellen Kontrollen.
4.1.3. Der Psychiater Dr. med. D____ konnte keine Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erkennen. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. D____ beim Beschwerdeführer eine
Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.2).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus,
dass in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit für 8.5 Stunden täglich bestehe, diese somit nicht
beeinträchtigt sei.
4.1.4. Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die
Gutachter fest, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die
rheumatologischen Beschwerden einschlägig seien (vgl. IV-Akte 99, S. 52).
4.2.
Zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten ist die
Beweistauglichkeit des rheumatologischen Teilgutachtens. Auf das Gutachten von
Dr. med. C____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (E. 3.2. hiervor). Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten
erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der rheumatologischen Unterlagen
im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf
eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden
berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese. Die
erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der Gutachter setzt sich mit
den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und
Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die gezogenen
Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
4.3.
4.3.1. Einer näheren Betrachtung ist indes die Beweistauglichkeit
des psychiatrischen Teilgutachtens zu unterziehen.
4.3.2. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur
Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer
Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die
bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und
BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung
für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die
Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus.
Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen
einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit
anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem
Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3
und 297 f. E. 4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das
Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom
Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für
die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist.
Dr. med. D____ setzt sich in seinem Gutachten nicht vollständig
mit den Standardindikatoren in Beantwortung des hiervor genannten Fragekatalogs
auseinander. Zunächst ist die vom Gutachter erhobene Anamnese als eher knapp
zu bezeichnen. Abgrenzungen zwischen den erhobenen Gesundheitsschäden und
allfälligen invaliditätsfremden Faktoren (Arbeitslosigkeit, schwierige
wirtschaftliche Lage, soziokulturelle Faktoren) werden vom Gutachter nicht
vorgenommen. Dem Gutachten ist weiter keine detaillierte Aussage betreffend
Beeinträchtigungen, Belastungen und vorhandener persönlicher Ressourcen des
Beschwerdeführers zu entnehmen, was insbesondere im Hinblick auf die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unabdingbar ist. So vermag der Gutachter nicht
plausibel darzulegen, inwiefern die von ihm attestierte Anpassungsstörung,
längere depressive Reaktion keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
haben soll. Er belässt es bei der reinen Feststellung, dass die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers nicht beeinträchtig sei. Das Gutachten erweist sich auch
in der Auseinandersetzung mit der vorbestehenden medizinischen Aktenlage als
ungenügend. So berücksichtigt der Gutachter das vom behandelnden Psychiater
gezeichneten Beschwerdebild nicht (vgl. Arztbericht, eingegangen am 11. Juli
2019). Dr. med. F____ beschreibt in seinem Bericht als Hauptsymptomatik eine
niedergeschlagene Gefühlslage, Interessensverlust und Freudverlust, eine
schnelle Ermüdbarkeit, Unsicherheit, Schuldgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit
und Leere bis hin zu Suizidgedanken. Als kognitive Symptomatik bestehe eine
verminderte Aufmerksamkeit und Konzentration. Eine vertiefte Auseinandersetzung
mit diesen Befunden erfolgt im Gutachten nicht. Der Gutachter setzt sich
insbesondere mit der im Raum stehenden depressiven Symptomatik nur
oberflächlich auseinander und lässt eine eingehende Darstellung und Würdigung
der relevanten Klinik vermissen. In der Herleitung der Diagnosen erwähnt der
Gutachter zwar die von Dr. med. F____ attestierten Diagnosen einer chronischen
Schmerzstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode und einer
prolongierten Trauerreaktion. Dr. med. D____ belässt es aber im Grossen und
Ganzen dabei, zu bemerken, dass die abweichenden Beurteilungen des behandelnden
Psychiaters F____ nicht bestätigt werden können. Der psychiatrische Gutachter legt
indes nicht dar, inwiefern er zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt ist.
Damit entspricht die Expertise den Anforderungen des Bundesgerichts an die
Prüfung der Standardindikatoren nicht (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.),
weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu
treffen sind.
Gesamthaft betrachtet kann auf das rheumatologische
Gutachten von Dr. med. C____ vom 4. Februar 2020 abgestellt werden. Dagegen
kann das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D____ nach dem Gesagten zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer
Sicht nicht beigezogen werden. Nach dem Vorerwähnten erfüllt die Expertise die
bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gutachten nicht, so dass
ihm keine Beweiskraft zukommt. Vor diesem Hintergrund sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4) und dabei
zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erneut ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen.
5.
5.1.
Zwischen den Parteien ist weiter sowohl die Höhe des
Valideneinkommens als auch die des Invalideneinkommens umstritten.
5.2.
5.2.1. Dem Valideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin das zuletzt
bei der G____ erzielte Einkommen von CHF 70'850.00 (13x CHF 5'450.00 zugrunde
(vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. Oktober 2018, IV-Akte 43). Der
Beschwerdeführer vertritt hingegen die Ansicht, dem Valideneinkommen hätte der
Einkommensdurchschnitt der Jahre 2015 bis 2017 (2015, CHF 70'850.00; 2016, CHF
73'514.00, 2017. CHF 70'850.00) von CHF 71'738.00 gemäss dem IK-Auszug zugrunde
gelegt werden müssen.
5.2.2. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht
gefolgt werden. So ist aus dem IK-Auszug zunächst ersichtlich, dass in den
Jahren 2015 und 2017 ebenfalls ein Einkommen von CHF 70'850.00 erzielt wurde. Der
im Jahr 2016 zu verzeichnende Ausreisser nach oben ist auf eine einmalige
Auszahlung von Überzeit zurückzuführen. Da es sich hierbei nicht um regelmässig
geleistete Überstunden handelt, welche im Rahmen der üblichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers anfielen, blieben diese seitens der Beschwerdegegnerin bei
der Berechnung des Valideneinkommens zu Recht unberücksichtigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.2 mit Verweis auf
9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2).
5.3.
5.3.1. Das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen
basiert auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundeamtes für
Statistik (LSE 2016 Tabelle Ta1; Total Männer/Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung 2017 von 0.45%
und 2018 von 0.5%). Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf dieser Basis ein
Invalideneinkommen von CHF 67'438.00, respektive von CHF 53'950.00 bei einem
Pensum von 80%.
5.3.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des
Invalideneinkommens geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht bei der
Berechnung des Invalideneinkommens auf den Medianwert der LSE abgestellt.
Gemäss BGE 142 V 178 sei die Verwendung der LSE im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ultima ratio. Das Bundesgericht attestiere der LSE zwar
Beweiseignung, schränke diese aber auf eine Übergangszeit ein, bis ein "präziseres Setting" vorliege. Damit sei die LSE
für das Bundesgericht lediglich eine Übergangslösung, bis geeignetere
Instrumente zur Berechnung von Validen- und/oder Invalideneinkommen vorliegen
würden. Dies bestätige zudem eine Studie des Büros für Arbeits- und
Sozialpolitische Studien Bass AG vom 8. Januar 2021 («Nutzung
Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der
IV-Rentenbemessung») und das Grundsatzgutachten «Grundprobleme der
Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung» von Prof. Dr. iur. Thomas Gächter,
Dr. iur. Philipp Egli, Dr. iur. Michael E. Meier und Dr. iur. Marina Filippo
vom 22. Januar 2021)
5.4.
Der Rüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Berechnung
des Invalideneinkommens kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des BASS-Gutachtens
vom 8. Januar 2021 sowie des Grundsatzgutachtens vom 22. Januar 2021 existiert
aktuell weder eine bundesgerichtliche noch eine kantonale Rechtsprechung. In den
Gutachten und im Jusletter vom 22. März 2021 "Invalidenkonforme
Tabellenlöhne Ausgangslage, Problemstellung und Lösungsvorschläge" von Gabriela Riemer-Kafka et
al. werden verschiedene Punkte aufgeworfen, die näherer Betrachtung und
Diskussion bedürfen. Es ist grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass es zu
einer Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen könnte. Die
vorliegend durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung
entspricht jedoch der aktuell geltenden Rechtsprechung und ist gemessen an
dieser nicht zu beanstanden. Zum heutigen Zeitpunkt besteht kein Anlass, einer
allfälligen Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzugreifen.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom
12. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten
psychiatrischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art.
69 Abs.1bis IVG).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (zuzüglich MwSt.) erscheint daher
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 12. Oktober 2020 wird aufgehoben und es wird die Sache zur
erneuten psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: