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Entscheid

IV.2020.144

Rente

8. Juni 2021Deutsch10 min

1996 erstmals in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Im Februar 2002 gelangte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.

Zalad, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.144

Verfügung vom 19. Oktober 2020

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), 1959 in Syrien geboren, reiste

1996 erstmals in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Im Februar 2002 gelangte

er erneut in die Schweiz. Hier arbeitete er insgesamt nur während weniger

Monate. Von September 2002 bis Januar 2003 war er als Hilfspfleger im C____spital

[...] tätig gewesen. Zuletzt arbeitete er im Mai 2005 bei der D____ Ltd. (vgl. den

IK-Auszug; IV-Akte 6). Seit Mai 2011 wird er von der Sozialhilfe der Stadt

Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 11).

b) Am 7. Mai 2020 meldete sich der Beschwerdeführer wegen

diverser Beschwerden am Bewegungsapparat zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge

entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden

die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von

Dr. E____ vom 27. Juni 2020; IV-Akte 10).

c) Mit Vorbescheid vom 4. August 2020 stellte die

IV-Stelle die Ablehnung des Rentengesuches in Aussicht (vgl. IV-Akte 11). Dazu

äusserte sich der Beschwerdeführer am 11. September 2020 (vgl. IV-Akte 12). Am

16. Oktober 2020 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 15). In der Folge erliess

die IV-Stelle am 19. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 17).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. November

2020.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab November 2020 mindestens eine

halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung

und anschliessenden Neuberechnung des IV-Grades an die IV-Stelle

zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer

um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8.

Dezember 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Februar

2021.

an seiner Beschwerde fest.

III.

Am 8. Juni 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da

die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, unter Berücksichtigung

der massgebenden medizinischen Erhebungen, namentlich der Stellungnahme des RAD

vom 16. Oktober 2020, gehe man zu Recht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Bei dieser

medizinischen Ausgangslage sei die Verneinung eines Rentenanspruches als

korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet

hiergegen zur Hauptsache ein, unter Berücksichtigung der Einschätzungen der

behandelnden Ärzte könne nicht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit

ausgegangen werden. Allenfalls seien weitere Abklärungen erforderlich (vgl.

insb. die Beschwerde).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 9. Juli 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

abgelehnt hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c

IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine

halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Im

Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten

versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder

gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen,

als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen

bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3

4.3.1

Dr. E____, der den Beschwerdeführer seit 2005 hausärztlich

betreut, hielt im Bericht vom 27. Juni 2020 (IV-Akte 10) als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Varusgonarthrose des rechten Knies

fest (vgl. S. 2 des Berichtes). In Bezug auf die Prognose machte er eine

Verschlechterung der Gehfähigkeit geltend, welche jedoch operativ korrigiert

werden könne. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____ aus, die Gehfähigkeit

sei beeinträchtigt. Nach zwei Kilometern würden Schmerzen auftreten. Als

Operations-Hilfspfleger habe er seinem Patienten nie eine Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt (vgl. S. 3 des Berichtes). Die Einschränkung lasse sich durch eine

Tibiakopf-Osteotomie vermindern. In einer leichten, sitzenden Tätigkeit vermöge

sein Patient 40 Stunden pro Woche zu arbeiten (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.3.2

Dr. F____, c/o RAD, legte im Bericht vom 16. Oktober

2020.

(IV-Akte 15) dar, sie gehe davon aus, dass die Tätigkeit als

Operations-Hilfspfleger hauptsächlich stehend und gehend gewesen und

wahrscheinlich auch mit Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden gewesen

sei; aufgrund der Gonarthrose könne eine derartige Arbeit dem Versicherten auf

Dauer nicht mehr zugemutet werden. Es bestehe diesbezüglich eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht der vorliegenden Röntgenbilder könne dem

Versicherten aufgrund der Gonarthrose jedoch eine leichte, sitzende Tätigkeit

ganztags zugemutet werden. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten im Knien, Hocken

und Kauern sowie das Steigen auf Gerüste, Leitern und Treppen. Ebenfalls nicht

mehr möglich sei das Gehen auf unebenem Gelände (vgl. S. 3 des Berichtes).

4.4

4.4.1

Der Beurteilung des RAD kann gefolgt werden. Sie erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.

hiervor). Insbesondere hat sich Dr. F____ umfassend mit der Situation des

Beschwerdeführers und den relevanten Akten auseinandergesetzt. In ihre

Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sind sämtliche massgebenden Gegebenheiten

eingeflossen. Die Einschätzung von Dr. F____ wird zudem durch den Bericht von Dr.

E____ vom 27. Juni 2020 gestützt. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer –

wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor) – ebenfalls eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit.

4.4.2

Das zu Handen der Rechtsvertretung ausgestellte Attest

von Dr. E____ vom 10. November 2020, wonach der 62-jährige Beschwerdeführer,

der seit 15 Jahren ohne Arbeit sei, wegen der Gonarthrose nur noch über eine

60%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit verfüge (Beschwerdebeilage

3), ist nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung des RAD hervorzurufen.

Namentlich widerspricht Dr. E____ in diesem Attest – ohne dies näher zu

begründen – seinem früheren Bericht vom 27. Juni 2020. Im Übrigen ist in Bezug

auf dieses Attest der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

4.4.3

Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte

Röntgenbericht von Dr. G____ vom 23. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 4) wurde

von Dr. F____ beachtet (vgl. S. 2 des Berichtes vom 16. Oktober 2020;

IV-Akte 15, S. 2). Im Übrigen werden darin keine gravierenden degenerativen

Erscheinungen an der LWS erwähnt. Die von Dr. F____ beschriebenen

Anforderungen an eine Verweistätigkeit lassen sich auch mit diesem Röntgenbefund

vereinbaren.

4.5

Da somit von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 einen Rentenanspruch

des Beschwerdeführers abgelehnt. Auf die Durchführung eines

Einkommensvergleiches durfte bei dieser medizinischen Ausgangslage verzichtet

werden.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten

des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,

Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen

IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall

ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des

Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers

im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: