IV.2020.144
Rente
8. Juni 2021Deutsch10 min
1996 erstmals in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Im Februar 2002 gelangte
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw A.
Zalad, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.144
Verfügung vom 19. Oktober 2020
Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), 1959 in Syrien geboren, reiste
1996 erstmals in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 7, S. 2). Im Februar 2002 gelangte
er erneut in die Schweiz. Hier arbeitete er insgesamt nur während weniger
Monate. Von September 2002 bis Januar 2003 war er als Hilfspfleger im C____spital
[...] tätig gewesen. Zuletzt arbeitete er im Mai 2005 bei der D____ Ltd. (vgl. den
IK-Auszug; IV-Akte 6). Seit Mai 2011 wird er von der Sozialhilfe der Stadt
Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 11).
b) Am 7. Mai 2020 meldete sich der Beschwerdeführer wegen
diverser Beschwerden am Bewegungsapparat zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge
entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden
die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von
Dr. E____ vom 27. Juni 2020; IV-Akte 10).
c) Mit Vorbescheid vom 4. August 2020 stellte die
IV-Stelle die Ablehnung des Rentengesuches in Aussicht (vgl. IV-Akte 11). Dazu
äusserte sich der Beschwerdeführer am 11. September 2020 (vgl. IV-Akte 12). Am
16. Oktober 2020 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 15). In der Folge erliess
die IV-Stelle am 19. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 17).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. November
2020.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab November 2020 mindestens eine
halbe IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung
und anschliessenden Neuberechnung des IV-Grades an die IV-Stelle
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer
um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8.
Dezember 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Februar
2021.
an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 8. Juni 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da
die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, unter Berücksichtigung
der massgebenden medizinischen Erhebungen, namentlich der Stellungnahme des RAD
vom 16. Oktober 2020, gehe man zu Recht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus. Bei dieser
medizinischen Ausgangslage sei die Verneinung eines Rentenanspruches als
korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet
hiergegen zur Hauptsache ein, unter Berücksichtigung der Einschätzungen der
behandelnden Ärzte könne nicht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit
ausgegangen werden. Allenfalls seien weitere Abklärungen erforderlich (vgl.
insb. die Beschwerde).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 9. Juli 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
abgelehnt hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c
IVG).
3.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
Im
Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den Berichten
versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen,
als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen
bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
4.3
4.3.1
Dr. E____, der den Beschwerdeführer seit 2005 hausärztlich
betreut, hielt im Bericht vom 27. Juni 2020 (IV-Akte 10) als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Varusgonarthrose des rechten Knies
fest (vgl. S. 2 des Berichtes). In Bezug auf die Prognose machte er eine
Verschlechterung der Gehfähigkeit geltend, welche jedoch operativ korrigiert
werden könne. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____ aus, die Gehfähigkeit
sei beeinträchtigt. Nach zwei Kilometern würden Schmerzen auftreten. Als
Operations-Hilfspfleger habe er seinem Patienten nie eine Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt (vgl. S. 3 des Berichtes). Die Einschränkung lasse sich durch eine
Tibiakopf-Osteotomie vermindern. In einer leichten, sitzenden Tätigkeit vermöge
sein Patient 40 Stunden pro Woche zu arbeiten (vgl. S. 4 des Berichtes).
4.3.2
Dr. F____, c/o RAD, legte im Bericht vom 16. Oktober
2020.
(IV-Akte 15) dar, sie gehe davon aus, dass die Tätigkeit als
Operations-Hilfspfleger hauptsächlich stehend und gehend gewesen und
wahrscheinlich auch mit Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden gewesen
sei; aufgrund der Gonarthrose könne eine derartige Arbeit dem Versicherten auf
Dauer nicht mehr zugemutet werden. Es bestehe diesbezüglich eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. In Anbetracht der vorliegenden Röntgenbilder könne dem
Versicherten aufgrund der Gonarthrose jedoch eine leichte, sitzende Tätigkeit
ganztags zugemutet werden. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten im Knien, Hocken
und Kauern sowie das Steigen auf Gerüste, Leitern und Treppen. Ebenfalls nicht
mehr möglich sei das Gehen auf unebenem Gelände (vgl. S. 3 des Berichtes).
4.4
4.4.1
Der Beurteilung des RAD kann gefolgt werden. Sie erfüllt die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.
hiervor). Insbesondere hat sich Dr. F____ umfassend mit der Situation des
Beschwerdeführers und den relevanten Akten auseinandergesetzt. In ihre
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sind sämtliche massgebenden Gegebenheiten
eingeflossen. Die Einschätzung von Dr. F____ wird zudem durch den Bericht von Dr.
E____ vom 27. Juni 2020 gestützt. Dieser attestierte dem Beschwerdeführer –
wie dargetan wurde (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor) – ebenfalls eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit.
4.4.2
Das zu Handen der Rechtsvertretung ausgestellte Attest
von Dr. E____ vom 10. November 2020, wonach der 62-jährige Beschwerdeführer,
der seit 15 Jahren ohne Arbeit sei, wegen der Gonarthrose nur noch über eine
60%ige Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit verfüge (Beschwerdebeilage
3), ist nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung des RAD hervorzurufen.
Namentlich widerspricht Dr. E____ in diesem Attest – ohne dies näher zu
begründen – seinem früheren Bericht vom 27. Juni 2020. Im Übrigen ist in Bezug
auf dieses Attest der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.4.3
Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte
Röntgenbericht von Dr. G____ vom 23. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 4) wurde
von Dr. F____ beachtet (vgl. S. 2 des Berichtes vom 16. Oktober 2020;
IV-Akte 15, S. 2). Im Übrigen werden darin keine gravierenden degenerativen
Erscheinungen an der LWS erwähnt. Die von Dr. F____ beschriebenen
Anforderungen an eine Verweistätigkeit lassen sich auch mit diesem Röntgenbefund
vereinbaren.
4.5
Da somit von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 einen Rentenanspruch
des Beschwerdeführers abgelehnt. Auf die Durchführung eines
Einkommensvergleiches durfte bei dieser medizinischen Ausgangslage verzichtet
werden.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten
des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen
IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall
ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers
im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: